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STBER.2019.57

versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren ohne gültigen Fahrausweis

Solothurn · 2020-06-24 · Deutsch SO
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Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, begangen am

29. September 2016, um ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor im 1. Obergeschoss, zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte mit einem Küchenmesser (Steakmesser), Klingenlänge 13 - 15 cm, in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt und diesen dabei – infolge der Abwehrbewegung – am Handrücken links verletzt habe. Der Privatkläger habe zwei Verletzungen der Unterhaut von je ca. 4 cm Länge erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. September 2016 bis am 11. Oktober 2016 nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des ihm bekannten Risikos seines Messereinsatzes mindestens in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte.

2.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer II.2. auf US 7 ff. korrekt und vollständig dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

In der Folge hat sie auf US 9 bis 31 eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und gelangte aus US 31 f. zu folgendem rechtserheblichem Sachverhalt:

«Am Abend des 29. Septembers 2016, um ca. 21:15 Uhr, ging der Privatkläger an der Türe des Beschuldigten klopfen. Er fragte diesen, ob die auf dem Gang herumliegenden Taschen ihm gehören. Der Beschuldigte machte den Privatkläger daraufhin auf die vor dessen Wohnungstüre gelagerten Autoreifen aufmerksam. Diese anfänglich normale Konversation ist anschliessend in dem Sinne eskaliert, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich gegenseitig beschimpft haben. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte wurden zunehmend aufgebrachter. Der Beschuldigte schubste den Privatkläger, sodass sich die Auseinandersetzung in den Eingangsbereich der Wohnung des Privatklägers verschob. Dort ist dieser mit den Fäusten gegen den Oberkörper und Kopf des Beschuldigten losgegangen. Der Privatkläger wollte dann in seine Wohnung zurückkehren und schletzte dort seine Wohnungstüre fest hinter sich zu. Aufgrund des hervorstehenden Schliessriegels verbog sich das Schliessblech, welches ein korrektes Schliessen der Wohnungstüre verhinderte. Der Beschuldigte folgte dem Privatklägerin dessen Eingangsbereich, respektive dessen Küche, verliess diesen aber, sobald der Privatkläger dies bemerkte und ihm ohne Worte zu verstehen gab, dass er nicht erwünscht war. Der Beschuldigte ging dann in seine Wohnung, nahm das Steakmesser aus der Küchenschublade und ging wieder vor die Wohnungstüre des Privatklägers, wo er in seiner Wut mit dem Messer in den Reifen stach und sich in der Folge die Messerklinge verbog. Er schlug dann mit dem Reifen gegen die Wohnungstüre des Privatklägers und rief, dass er noch da sei. In der Zwischenzeit hatte der Privatkläger im Innern seiner Wohnung eine Stromerzange geholt und ist mit dieser in der Hand auf den Gang getreten, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen. Als er die angelehnte Türe öffnete, war der Beschuldigte in der Hocke und hielt den Autoreifen und das nicht sichtbare Messer in den Händen. Der Privatkläger fragte ihn, was er mit diesem Reifen machen wolle. In diesem Zeitpunkt hat der Privatkläger keine Angriffshandlungen ausgeführt. Der Beschuldigte ist aufgestanden, sodass er den Privatkläger mit einem Abstand von ungefähr einem halben Meter gegenübergestand. Ohne Vorwarnung und blitzschnell vollzog der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand eine Ausholbewegung und führte anschliessend eine Armbewegung von oben rechts nach unten gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers aus. Dabei hat er das Messer mit seiner Hand verdeckt gehalten. Der Privatkläger ging davon aus, dass er ihm einen Faustschlag versetzen wollte. Der Privatkläger wich instinktiv einen Schritt zurück und hob dabei seinen linken Arm schützend vor die linke Seite des Kopf- und Halsbereichs. Seine rechte Hand hielt noch immer die Zange in der Hand und in der Folge wurde er an seinem linken Handrücken vom Messer geschnitten. In diesem Moment realisierte er auch, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten hatte. Beide sind sehr erschrocken. Der Privatkläger hat ihn angeschrien und der Beschuldigte ist zurück zu seiner Wohnung gerannt. Auf dem Weg dorthin wurde er am Rücken von der Zange getroffen, welche ihm der Privatkläger hinterher warf. Der Privatkläger ging in seine Wohnung hinein und versuchte, die mittlerweile stark blutende Wunde zu verarzten. Er wickelte sich in der Küche (zugleich der Eingangsbereich) ein Küchentuch um die Hand und verständigte um 21:26 Uhr die Polizei. Zusammen mit E.___ verliess der Beschuldigte unverzüglich die Wohnung. Im unteren Stock klopfte der Beschuldigte bei D.___ und fragte ihn nach einer Nummer von einem Taxiunternehmen. Zudem wurde dieser vom Beschuldigten gebeten, bei ihm ein Brotmesser und das Steakmesser mit schwarzem Griff und verbogener Klinge zu deponieren. D.___ hat die beiden Messer entgegengenommen und für ein bis maximal drei Tage bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte ist anschliessend zusammen mit E.___ zu Fuss zu ihrer Wohnung in [Ort 2] gelaufen, wo sie sich ein paar Tage aufhielten. Als D.___ vom Vorfall erfuhr, bat er den Beschuldigten, die Messer wieder zu holen, da er damit nichts zu tun haben wollte. Infolgedessen nahm der Beschuldigte die Messer wieder zu sich. Bis heute ist das Tatmesser unauffindbar geblieben.»

Dieser Sachverhalt ist in Bezug auf die erste Phase – also bis der Beschuldigte in seine Wohnung zurückging und das Messer holte – unbestritten und durch die rechtskräftigen Schuldsprüche erstellt. Näher zu beleuchten sind im Folgenden die Umstände und der konkrete Ablauf des Messereinsatzes in der zweiten Phase des Geschehens, bei dem es zur Verletzung des Privatklägers kam. Dies ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung.

3.

3.1 Der Privatkläger gab dazu Folgendes an:

3.2 Der Beschuldigte machte zur Situation mit dem Messer folgende Aussagen:

3.3 Die Verletzung des Privatklägers ist auf AS 015 abgebildet. Es handelt sich gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 um «zwei ca. 4 cm lange Schnittwunden am Handrücken ulnarseitig. Mediale Schnittwunde bis Subkutis reichend ohne Verletzung tiefer gehender Strukturen. Laterale Schnittwunde bis zur Freilegung der Extensorensehne Dig V reichend, diese in ihrem Verlauf intakt bei Flexion und Extension Dig V. Explorativ kein Hinweis auf Verletzung einer tieferliegenden Struktur.» Die Wunden seien mit acht Stichnähten versorgt worden (AS 021 f.).

4.

Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten in vielen Punkten widersprüchlich sind, selbst der Verteidiger hat dieses Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht als «wirr und verwirrlich» bezeichnet. Bei der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts in Bezug auf das Kerngeschehen – die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer – ist vorweg festzuhalten, dass diesbezüglich beide Beteiligten im Laufe des Verfahrens nicht konstante Aussagen gemacht haben. Beide haben anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch frühere belastende Angaben zurückgenommen: Der Privatkläger widerrief seine Aussage, der Beschuldigte habe ihm vor dem Messerschnitt mit Abstechen und Töten gedroht, der Beschuldigte seinerseits erklärte, die von ihm anfänglich vorgebrachten Schilderungen, der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und einem Messer bedroht, seien Schutzbehauptungen gewesen. Ganz entscheidend für die rechtliche Würdigung ist, wie es konkret zu den beiden Schnittwunden (wobei es sich durchaus um einen einzelnen Schnitt handeln kann, der von einem Knochen am Handrücken des Privatklägers geteilt wurde) gekommen ist. Die Anklage stellt dabei auf die Aussagen des Privatklägers ab, wonach der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den «Oberkörper» des Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz ging von einer Bewegung von oben nach unten gegen den «Kopf- und Halsbereich» des Privatklägers aus. Dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorgang nicht um ein dynamisches, sondern um ein eher statisches Geschehen handelte, hat bereits das Amtsgericht aufgrund der beidseitigen Aussagen zu Recht festgestellt (US 31 oben). Der Beschuldigte behauptet hingegen, der Kontakt zwischen Messer und Hand sei auf Hüfthöhe erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob man dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen kann, dass er wuchtig von oben her gegen den Oberkörper des Privatklägers zugestochen hat. Das einzige objektive Beweismittel ist das Verletzungsbild: Wenn man von einer Stichbewegung von oben gegen unten ausgeht, wäre dieses – Schnittwunden ohne Verletzung tiefergehender Strukturen am Handrücken – kaum erklärbar: Zu erwarten wäre eine Stichverletzung oder zumindest Ansätze davon und nicht ein glatter Schnitt wie vorliegend ohne jegliche Verletzung tieferliegender Strukturen. Auf den Fotos des Tatablaufes nach den Angaben des Privatklägers (und vom Privatkläger als richtig bezeichnet) auf AS 082 f. erkennt man denn auch eine Hau- oder Schnittbewegung (was sich auch in Einklang bringen lässt mit der tatnächsten Aussage des Beschuldigten, er habe mit dem Messer ausgeholt), und nicht eine Stichbewegung des Beschuldigten (Klinge voran, nicht Messerspitze voran) gegen den Oberkörper des Privatklägers. Die Messerklinge hätte beim dargestellten Ablauf den Kopf bzw. Hals des Privatklägers nicht erreichen können (wobei anzumerken ist, dass der Privatkläger angab, sie seien näher beieinander gestanden als auf den Bildern; allerdings stimmt die Distanz auf den Fotos mit seinen vorgängigen Aussagen dazu überein). Wenn der Beschuldigte die auf dem Foto dargestellte Hau- bzw. Schnittbewegung gemacht hätte, könnte es angesichts der erlittenen, bloss oberflächlichen Verletzung jedenfalls keine sehr wuchtige Bewegung gewesen sein. Gut vereinbar wäre die Verletzung hingegen bei Fuchtelbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers, welche dieser – der zumeist aussagte, er habe das Messer vor dem Kontakt mit seiner Hand nicht gesehen und sei von einem Faustschlag ausgegangen – instinktiv abwehren wollte. Gegen das von der Vorinstanz angenommene Einstechen von oben rechts nach unten gegen den Kopf/Halsbereich des Privatklägers spricht letztlich auch das von beiden Parteien geschilderte Erschrecken des Beschuldigten, als er mit seinem Messer die Hand des Privatklägers traf: Hätte er – wie von der Anklage angenommen – von oben her zugestochen, hätte ihn ein Treffer auf den Körper des Privatklägers nicht erstaunen können. Keine belastbaren Beweise bestehen zur Frage, in welcher Höhe das Messer des Beschuldigten die Hand des Privatklägers getroffen hat. Während der Beschuldigte vom «Hüftbereich» sprach, gab der Privatkläger an, dies sei auf «Gesichtshöhe» geschehen. Zu Gunsten des Beschuldigten muss in dieser unklaren Beweissituation von einem Zusammentreffen im unteren Bereich des Oberkörpers, also Hüfthöhe, ausgegangen werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).

2.

Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgehalten, er habe aufgrund des ihm bekannten Risikos eines Messereinsatzes zumindest in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte. Die Anklage zitiert damit einzig den Straftatbestand, ohne hinsichtlich der Art einer schweren Körperverletzung eine konkrete Angabe zu machen. Ob dieser Vorhalt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen würde, kann aber dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt wie gezeigt nicht so nachgewiesen werden kann, wie er in der Anklage vorgehalten wird: Diese geht von einem Stichversuch von oben gegen den Oberkörper des Privatklägers aus. Zu beurteilen ist nun aber gemäss Beweiswürdigung ein Fuchteln mit einem Küchenmesser auf Hüfthöhe, bei dem sich der Privatkläger Schnittwunden am Handrücken zugezogen hat. Inwiefern der Beschuldigte dem Privatkläger bei diesem Vorgang eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte zufügen können, ist nicht ersichtlich und – da von einem anderen Sachverhaltsablauf ausgehend – in der Anklage nicht dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vergleichen: Dort wurde bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich gegen den Oberkörper (konkret getroffen wurde dabei der Oberarm) das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung als offensichtlich hoch beurteilt. Selbst wenn man exakt vom Vorgang ausgehen müsste, wie er auf den Fotos nach den Angaben des Privatklägers dargestellt wurde, könnte man keine offensichtliche Gefahr einer schweren Körperverletzung feststellen: Eine nicht sehr wuchtige Hau- bzw. Schnittbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers hätte bei diesem dort wohl ebenfalls Schnittverletzungen verursacht. Dies erst recht, da das Messer verbogen war, was auch der Staatsanwalt annimmt (vgl. das Deckblatt seines Parteivortrages vor dem Amtsgericht: SL AS 124 und S. 4 unten des Parteivortrags, SL AS 127), wobei ausgeschlossen werden kann, dass sich das Küchenmesser bei der Zubringung der Verletzung des Privatklägers verbogen hat.

Hingegen ist unbestritten, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Privatklägers in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung darstellen. Zudem hat der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt, wenn er in einer Auseinandersetzung, die vorher schon tätlich verlaufen war, mit einem Küchenmesser in Richtung des Privatklägers fuchtelt. Dass er den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1 StGB, vollendet hat, anerkennt denn auch der Beschuldigte. Er ist entsprechend schuldig zu befinden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf US 27 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen sind noch Anmerkungen zur Wahl der Strafart und zur Gesamtstrafenbildung bei der Beurteilung mehrerer Straftaten.

1.2 Strafen von bis zu 180 Strafeinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowieim Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungenabstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung, wofür eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist im unteren Bereich der möglichen einfachen Körperverletzungen einzuordnen. Die Schnittverletzung auf dem Handrücken ist folgenlos bis auf die zurückgebliebene und bleibend sichtbare Narbe rasch verheilt, führte aber doch zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Der Beschuldigte hat dabei ein Küchenmesser verwendet, mit dem leicht auch deutlich erheblichere Verletzungen zugefügt werden können. Auch im vorliegenden Fall hätte der Privatkläger auch schwerwiegendere Verletzungen an der Hand wie die Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs erleiden können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, nachdem ihn der Privatkläger wegen Taschen im Treppenhaus zur Rede gestellt hatte und das Gespräch eskaliert war. Zudem hat er nach dem einen Schlag unverzüglich vom Geschädigten abgelassen. Allerdings musste der Beschuldigte doch das Messer zuerst in seiner Wohnung holen und hatte somit etwas Zeit, um sich eines Besseren zu besinnen. Der Beschuldige hatte also die volle Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Das Motiv entlastet den Beschuldigten nicht: Wie der Verteidiger im Parteivortrag vor Amtsgericht zu Recht ausführte (SL AS 144), wurde das Messer vom Beschuldigten als Imponier-Instrument verwendet, um dem aus der Sicht des Beschuldigten unverschämten Nachbarn Eindruck zu machen und ihn zu vertreiben. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Privatkläger mit Eventualvorsatz, also der mildesten Form von vorsätzlicher Tatbegehung, gehandelt hat. Insgesamt liegt noch ein leichtes Verschulden vor, dem eine Strafe von 240 Strafeinheiten angemessen erscheint.

Grundsätzlich könnte beim nicht vorbestraften Beschuldigten wohl eine Geldstrafe ausgefällt werden, allerdings wäre eine solche aus spezialpräventiver Betrachtung nicht erfolgversprechend: Der Privatkläger geht seit 2011 (nach einer Anstellung bei der Swisscom im […]-Bereich) keiner geregelten Arbeit mehr nach, er war früher von der Sozialhilfe abhängig und lebt aktuell nach seinen Angaben vor erster Instanz von seiner Partnerin und den Eltern (SL AS 104). Damit ist absehbar, dass eine Geldstrafe erstens mit einem ganz geringen Tagessatz auszusprechen wäre und diese wegen des Verhaltens des Beschuldigten nie vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte zeigt sich auch in keiner Weise einsichtig, das zeigt auch sein unentschuldigtes Fernbleiben vor Obergericht. Es ist demzufolge eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz selbst beantragen liess (vor dem Berufungsgericht noch als Eventualantrag).

Diese Strafe ist nun unter Beachtung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen (bezüglich der Beschimpfung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB bereits von der Strafe befreit, vgl. SL AS 196). Beim Hausfriedensbruch ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da sich der Beschuldigte ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Privatkläger sofort wieder aus dessen Wohnung zurückgezogen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte verständlicherweise über die Intervention des Privatklägers geärgert hat, hatte dieser doch selbst Autoreifen im Treppenhaus gelagert. Eine Straferhöhung um fünf Tage Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.3 Bei den Täterkomponenten des am […] in […] geborenen Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, die sich merklich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 f. verwiesen werden. Seit 2011 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig, er lebt seit langer Zeit von seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin, in früheren Jahren unterstützte ihn zudem das Sozialamt (SL AS 104). Er hat entsprechend viele Schulden. Er ist Vater eines Sohnes, geb. […], aus einer früheren Beziehung; mit diesem hat er keinen Kontakt. Weiter hat er mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin E.___ zwei Töchter, die fremdplatziert wurden. Unterhaltsbeiträge bezahlt er keine, irgendwelche Anstrengungen, wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen, sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Laufende Verfahren können bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).

Aus dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, im Gegenteil: Er stand zwar ab Beginn dazu, den Privatkläger mit einem Küchenmesser verletzt zu haben, wollte sein Verhalten aber mit Schutzbehauptungen beschönigen (der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und danach mit einem Messer bedroht, der Privatkläger habe sich die erheblichen Schnittverletzungen ev. selbst zugefügt, vgl. seine E-Mail vom 10.10.2016, AS 017, in der er sich zum Opfer erklärt). Zudem hat er mit seinem Nachbarn D.___, bei dem er seine Messer verschwinden lassen wollte, einen Dritten in die Sache involviert. An der Hauptverhandlung vor Obergericht ist er unentschuldigt ausgeblieben, was seine bisher gezeigte fehlende Einsicht ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.

Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 270 Tage erhöht.

2.4 Festzustellen ist allerdings eine überlange Verfahrensdauer für diesen nicht sehr komplexen Fall: Insbesondere vor der Vorinstanz dauerte es über 15 Monate vom Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung, wobei das Verfahren sogar ein Jahr ganz stillstand (vgl. SL AS 001 und AS 006). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und leicht strafmindernd (Abzug von 30 Tagen) zu berücksichtigen.

Insgesamt ist somit letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (= 240 Tage) auszusprechen.

2.5 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich die Tat in einer besonderen Situation (eskalierter Streit) ereignet hat. Hingegen sind seine persönlichen Verhältnisse wie erwähnt doch sehr unstabil, indem er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und auf Kosten Dritter lebt. Im Strafverfahren hat er sich bis zuletzt kaum einsichtig gezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte eine für seine finanziellen Verhältnisse nicht unerhebliche Busse zu bezahlen hat (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.6) und bei ihm auch das Strafverfahren eine gewisse Warnwirkung gezeitigt haben dürfte. In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen. Da der Beschuldigte im hängigen Verfahren nur einen Online-Verkauf ohne Möglichkeit und Willen zur Erbringungen der Gegenleistung zugestanden hat, können aus dem hängigen Strafverfahren keine relevanten Schlüsse für die Legalprognose gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu gewähren.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

2.6 Weiter ist zur Abgeltung der Übertretungen (Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Fahren ohne gültigen Fahrausweis in drei Fällen) eine Gesamtbusse auszusprechen. Es ist dabei jeweils nicht von einem ganz leichten Verschulden auszugehen, handelte der Beschuldigte doch in allen Fällen mit direktem Vorsatz und bei den Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gleich mehrfach. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen, dies auf der Grundlage einer Tagessatzhöhe von CHF 50.00, die praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel herangezogen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird in fast allen Anklagepunkten verurteilt – ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Schuldspruch im Körperverletzungsdelikt nur wegen (qualifizierter) einfacher anstatt versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung wegen der Freisprüche in den beiden untergeordneten Nebendelikten ist nicht angezeigt.

2.

Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte weitgehend, sodass es gerechtfertigt ist, auf eine Kostenausscheidung zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die von Rechtsanwalt Spieler eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren (OGer AS 61 - 64) setzt sich (inkl. einer Abschlusspauschale von 30 Minuten, jedoch exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 22 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 96.10 und 7,7 % MWST zusammen, was angemessen ist. Die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm 1,25 Stunden in Anspruch, so dass der Aufwand zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 4'185.00 ausmacht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (vgl. OGer AS 082) hat der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf ein volles Honorar, wenn der Beschuldigte obsiegt und die Kosten zu Lasten des Staats gehen. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sieht der kantonale Tarif – wie vorliegend mit § 158 Abs. 3 GT – ein reduziertes Honorar für den amtlichen Verteidiger vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261, Regeste). Inkl. Auslagen und 7,7 % MWST ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 4'610.10 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario). Auf einen Nachforderungsvorbehalt hat der Verteidiger explizit verzichtet (OGer AS 82) und ein solcher käme bei der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates ohnehin nicht in Betracht (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 42, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1, Art. 177 Abs. 1 und 3, Art. 186, Art. 323 StGB; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 47 OR; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPObeschlossen und erkannt:

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

3.A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.

4.Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Urteil vom 6. Mai 2019 A.___ in Bezug auf die Beschimpfung rechtskräftig von einer Strafe befreit hat.

5.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die bei A.___ beschlagnahmten2 Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm, Aufbewahrungsort: Verfahrensakten)diesem auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind und dass ohne ein solches Begehren diese Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden.

8.Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, dem Privatkläger B.___, vertreten durchRechtsanwalt Marcel Haltiner, als Genugtuung CHF 1'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 2016, zu bezahlen, und dass das weitergehende Begehren des Privatklägers abgewiesen worden ist.

9.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf total CHF 4'281.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'281.45 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

12.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.

13.Die Kosten des Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

14.A.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

15.Der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, begangen am

29. September 2016, um ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor im 1. Obergeschoss, zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte mit einem Küchenmesser (Steakmesser), Klingenlänge 13 - 15 cm, in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt und diesen dabei – infolge der Abwehrbewegung – am Handrücken links verletzt habe. Der Privatkläger habe zwei Verletzungen der Unterhaut von je ca. 4 cm Länge erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. September 2016 bis am 11. Oktober 2016 nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des ihm bekannten Risikos seines Messereinsatzes mindestens in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf US 27 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen sind noch Anmerkungen zur Wahl der Strafart und zur Gesamtstrafenbildung bei der Beurteilung mehrerer Straftaten.

E. 1.2 Strafen von bis zu 180

Strafeinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu

beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.

Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von

finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des

Lebensstandards sowieim Konsumverzicht. Nach der Meinung

des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h.

für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht

geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

E. 1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungenabstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer II.2. auf US 7 ff. korrekt und vollständig dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

In der Folge hat sie auf US 9 bis 31 eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und gelangte aus US 31 f. zu folgendem rechtserheblichem Sachverhalt:

«Am Abend des 29. Septembers 2016, um ca. 21:15 Uhr, ging der Privatkläger an der Türe des Beschuldigten klopfen. Er fragte diesen, ob die auf dem Gang herumliegenden Taschen ihm gehören. Der Beschuldigte machte den Privatkläger daraufhin auf die vor dessen Wohnungstüre gelagerten Autoreifen aufmerksam. Diese anfänglich normale Konversation ist anschliessend in dem Sinne eskaliert, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich gegenseitig beschimpft haben. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte wurden zunehmend aufgebrachter. Der Beschuldigte schubste den Privatkläger, sodass sich die Auseinandersetzung in den Eingangsbereich der Wohnung des Privatklägers verschob. Dort ist dieser mit den Fäusten gegen den Oberkörper und Kopf des Beschuldigten losgegangen. Der Privatkläger wollte dann in seine Wohnung zurückkehren und schletzte dort seine Wohnungstüre fest hinter sich zu. Aufgrund des hervorstehenden Schliessriegels verbog sich das Schliessblech, welches ein korrektes Schliessen der Wohnungstüre verhinderte. Der Beschuldigte folgte dem Privatklägerin dessen Eingangsbereich, respektive dessen Küche, verliess diesen aber, sobald der Privatkläger dies bemerkte und ihm ohne Worte zu verstehen gab, dass er nicht erwünscht war. Der Beschuldigte ging dann in seine Wohnung, nahm das Steakmesser aus der Küchenschublade und ging wieder vor die Wohnungstüre des Privatklägers, wo er in seiner Wut mit dem Messer in den Reifen stach und sich in der Folge die Messerklinge verbog. Er schlug dann mit dem Reifen gegen die Wohnungstüre des Privatklägers und rief, dass er noch da sei. In der Zwischenzeit hatte der Privatkläger im Innern seiner Wohnung eine Stromerzange geholt und ist mit dieser in der Hand auf den Gang getreten, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen. Als er die angelehnte Türe öffnete, war der Beschuldigte in der Hocke und hielt den Autoreifen und das nicht sichtbare Messer in den Händen. Der Privatkläger fragte ihn, was er mit diesem Reifen machen wolle. In diesem Zeitpunkt hat der Privatkläger keine Angriffshandlungen ausgeführt. Der Beschuldigte ist aufgestanden, sodass er den Privatkläger mit einem Abstand von ungefähr einem halben Meter gegenübergestand. Ohne Vorwarnung und blitzschnell vollzog der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand eine Ausholbewegung und führte anschliessend eine Armbewegung von oben rechts nach unten gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers aus. Dabei hat er das Messer mit seiner Hand verdeckt gehalten. Der Privatkläger ging davon aus, dass er ihm einen Faustschlag versetzen wollte. Der Privatkläger wich instinktiv einen Schritt zurück und hob dabei seinen linken Arm schützend vor die linke Seite des Kopf- und Halsbereichs. Seine rechte Hand hielt noch immer die Zange in der Hand und in der Folge wurde er an seinem linken Handrücken vom Messer geschnitten. In diesem Moment realisierte er auch, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten hatte. Beide sind sehr erschrocken. Der Privatkläger hat ihn angeschrien und der Beschuldigte ist zurück zu seiner Wohnung gerannt. Auf dem Weg dorthin wurde er am Rücken von der Zange getroffen, welche ihm der Privatkläger hinterher warf. Der Privatkläger ging in seine Wohnung hinein und versuchte, die mittlerweile stark blutende Wunde zu verarzten. Er wickelte sich in der Küche (zugleich der Eingangsbereich) ein Küchentuch um die Hand und verständigte um 21:26 Uhr die Polizei. Zusammen mit E.___ verliess der Beschuldigte unverzüglich die Wohnung. Im unteren Stock klopfte der Beschuldigte bei D.___ und fragte ihn nach einer Nummer von einem Taxiunternehmen. Zudem wurde dieser vom Beschuldigten gebeten, bei ihm ein Brotmesser und das Steakmesser mit schwarzem Griff und verbogener Klinge zu deponieren. D.___ hat die beiden Messer entgegengenommen und für ein bis maximal drei Tage bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte ist anschliessend zusammen mit E.___ zu Fuss zu ihrer Wohnung in [Ort 2] gelaufen, wo sie sich ein paar Tage aufhielten. Als D.___ vom Vorfall erfuhr, bat er den Beschuldigten, die Messer wieder zu holen, da er damit nichts zu tun haben wollte. Infolgedessen nahm der Beschuldigte die Messer wieder zu sich. Bis heute ist das Tatmesser unauffindbar geblieben.»

Dieser Sachverhalt ist in Bezug auf die erste Phase – also bis der Beschuldigte in seine Wohnung zurückging und das Messer holte – unbestritten und durch die rechtskräftigen Schuldsprüche erstellt. Näher zu beleuchten sind im Folgenden die Umstände und der konkrete Ablauf des Messereinsatzes in der zweiten Phase des Geschehens, bei dem es zur Verletzung des Privatklägers kam. Dies ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung.

E. 2.1 Die schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung, wofür eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist im unteren Bereich der möglichen einfachen Körperverletzungen einzuordnen. Die Schnittverletzung auf dem Handrücken ist folgenlos bis auf die zurückgebliebene und bleibend sichtbare Narbe rasch verheilt, führte aber doch zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Der Beschuldigte hat dabei ein Küchenmesser verwendet, mit dem leicht auch deutlich erheblichere Verletzungen zugefügt werden können. Auch im vorliegenden Fall hätte der Privatkläger auch schwerwiegendere Verletzungen an der Hand wie die Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs erleiden können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, nachdem ihn der Privatkläger wegen Taschen im Treppenhaus zur Rede gestellt hatte und das Gespräch eskaliert war. Zudem hat er nach dem einen Schlag unverzüglich vom Geschädigten abgelassen. Allerdings musste der Beschuldigte doch das Messer zuerst in seiner Wohnung holen und hatte somit etwas Zeit, um sich eines Besseren zu besinnen. Der Beschuldige hatte also die volle Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Das Motiv entlastet den Beschuldigten nicht: Wie der Verteidiger im Parteivortrag vor Amtsgericht zu Recht ausführte (SL AS 144), wurde das Messer vom Beschuldigten als Imponier-Instrument verwendet, um dem aus der Sicht des Beschuldigten unverschämten Nachbarn Eindruck zu machen und ihn zu vertreiben. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Privatkläger mit Eventualvorsatz, also der mildesten Form von vorsätzlicher Tatbegehung, gehandelt hat. Insgesamt liegt noch ein leichtes Verschulden vor, dem eine Strafe von 240 Strafeinheiten angemessen erscheint.

Grundsätzlich könnte beim nicht vorbestraften Beschuldigten wohl eine Geldstrafe ausgefällt werden, allerdings wäre eine solche aus spezialpräventiver Betrachtung nicht erfolgversprechend: Der Privatkläger geht seit 2011 (nach einer Anstellung bei der Swisscom im […]-Bereich) keiner geregelten Arbeit mehr nach, er war früher von der Sozialhilfe abhängig und lebt aktuell nach seinen Angaben vor erster Instanz von seiner Partnerin und den Eltern (SL AS 104). Damit ist absehbar, dass eine Geldstrafe erstens mit einem ganz geringen Tagessatz auszusprechen wäre und diese wegen des Verhaltens des Beschuldigten nie vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte zeigt sich auch in keiner Weise einsichtig, das zeigt auch sein unentschuldigtes Fernbleiben vor Obergericht. Es ist demzufolge eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz selbst beantragen liess (vor dem Berufungsgericht noch als Eventualantrag).

Diese Strafe ist nun unter Beachtung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen (bezüglich der Beschimpfung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB bereits von der Strafe befreit, vgl. SL AS 196). Beim Hausfriedensbruch ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da sich der Beschuldigte ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Privatkläger sofort wieder aus dessen Wohnung zurückgezogen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte verständlicherweise über die Intervention des Privatklägers geärgert hat, hatte dieser doch selbst Autoreifen im Treppenhaus gelagert. Eine Straferhöhung um fünf Tage Freiheitsstrafe ist angemessen.

E. 2.3 Bei den Täterkomponenten des am […] in […] geborenen Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, die sich merklich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 f. verwiesen werden. Seit 2011 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig, er lebt seit langer Zeit von seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin, in früheren Jahren unterstützte ihn zudem das Sozialamt (SL AS 104). Er hat entsprechend viele Schulden. Er ist Vater eines Sohnes, geb. […], aus einer früheren Beziehung; mit diesem hat er keinen Kontakt. Weiter hat er mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin E.___ zwei Töchter, die fremdplatziert wurden. Unterhaltsbeiträge bezahlt er keine, irgendwelche Anstrengungen, wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen, sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Laufende Verfahren können bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).

Aus dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, im Gegenteil: Er stand zwar ab Beginn dazu, den Privatkläger mit einem Küchenmesser verletzt zu haben, wollte sein Verhalten aber mit Schutzbehauptungen beschönigen (der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und danach mit einem Messer bedroht, der Privatkläger habe sich die erheblichen Schnittverletzungen ev. selbst zugefügt, vgl. seine E-Mail vom 10.10.2016, AS 017, in der er sich zum Opfer erklärt). Zudem hat er mit seinem Nachbarn D.___, bei dem er seine Messer verschwinden lassen wollte, einen Dritten in die Sache involviert. An der Hauptverhandlung vor Obergericht ist er unentschuldigt ausgeblieben, was seine bisher gezeigte fehlende Einsicht ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.

Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 270 Tage erhöht.

E. 2.4 Festzustellen ist allerdings eine überlange Verfahrensdauer für diesen nicht sehr komplexen Fall: Insbesondere vor der Vorinstanz dauerte es über 15 Monate vom Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung, wobei das Verfahren sogar ein Jahr ganz stillstand (vgl. SL AS 001 und AS 006). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und leicht strafmindernd (Abzug von 30 Tagen) zu berücksichtigen.

Insgesamt ist somit letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (= 240 Tage) auszusprechen.

E. 2.5 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich die Tat in einer besonderen Situation (eskalierter Streit) ereignet hat. Hingegen sind seine persönlichen Verhältnisse wie erwähnt doch sehr unstabil, indem er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und auf Kosten Dritter lebt. Im Strafverfahren hat er sich bis zuletzt kaum einsichtig gezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte eine für seine finanziellen Verhältnisse nicht unerhebliche Busse zu bezahlen hat (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.6) und bei ihm auch das Strafverfahren eine gewisse Warnwirkung gezeitigt haben dürfte. In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen. Da der Beschuldigte im hängigen Verfahren nur einen Online-Verkauf ohne Möglichkeit und Willen zur Erbringungen der Gegenleistung zugestanden hat, können aus dem hängigen Strafverfahren keine relevanten Schlüsse für die Legalprognose gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu gewähren.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

E. 2.6 Weiter ist zur Abgeltung der Übertretungen (Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Fahren ohne gültigen Fahrausweis in drei Fällen) eine Gesamtbusse auszusprechen. Es ist dabei jeweils nicht von einem ganz leichten Verschulden auszugehen, handelte der Beschuldigte doch in allen Fällen mit direktem Vorsatz und bei den Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gleich mehrfach. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen, dies auf der Grundlage einer Tagessatzhöhe von CHF 50.00, die praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel herangezogen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird in fast allen Anklagepunkten verurteilt – ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Schuldspruch im Körperverletzungsdelikt nur wegen (qualifizierter) einfacher anstatt versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung wegen der Freisprüche in den beiden untergeordneten Nebendelikten ist nicht angezeigt.

2.

Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte weitgehend, sodass es gerechtfertigt ist, auf eine Kostenausscheidung zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die von Rechtsanwalt Spieler eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren (OGer AS 61 - 64) setzt sich (inkl. einer Abschlusspauschale von 30 Minuten, jedoch exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 22 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 96.10 und 7,7 % MWST zusammen, was angemessen ist. Die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm 1,25 Stunden in Anspruch, so dass der Aufwand zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 4'185.00 ausmacht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (vgl. OGer AS 082) hat der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf ein volles Honorar, wenn der Beschuldigte obsiegt und die Kosten zu Lasten des Staats gehen. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sieht der kantonale Tarif – wie vorliegend mit § 158 Abs. 3 GT – ein reduziertes Honorar für den amtlichen Verteidiger vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261, Regeste). Inkl. Auslagen und 7,7 % MWST ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 4'610.10 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario). Auf einen Nachforderungsvorbehalt hat der Verteidiger explizit verzichtet (OGer AS 82) und ein solcher käme bei der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates ohnehin nicht in Betracht (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 42, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1, Art. 177 Abs. 1 und 3, Art. 186, Art. 323 StGB; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 47 OR; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPObeschlossen und erkannt:

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

3.A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.

4.Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Urteil vom 6. Mai 2019 A.___ in Bezug auf die Beschimpfung rechtskräftig von einer Strafe befreit hat.

5.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die bei A.___ beschlagnahmten2 Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm, Aufbewahrungsort: Verfahrensakten)diesem auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind und dass ohne ein solches Begehren diese Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden.

8.Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, dem Privatkläger B.___, vertreten durchRechtsanwalt Marcel Haltiner, als Genugtuung CHF 1'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 2016, zu bezahlen, und dass das weitergehende Begehren des Privatklägers abgewiesen worden ist.

9.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf total CHF 4'281.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'281.45 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

12.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.

13.Die Kosten des Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

14.A.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

15.Der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

E. 3 Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 6. Mai 2019 folgendes Strafurteil: «1.  A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 2); - der Drohung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 3).

2.  A.___ hat sich schuldig gemacht: - der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. September 2016; - der Beschimpfung, begangen am 29. September 2016; - des Hausfriedensbruchs, begangen am 29. September 2016; - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2017 (Ablauf Frist) bis am 13. Juli 2017, 14:35 Uhr (Vorführung Polizei); - des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am: ·

21. September 2016, um 13:00 Uhr; ·

E. 3.1 Der Privatkläger gab dazu Folgendes an:

E. 3.2 Der Beschuldigte machte zur Situation mit dem Messer folgende Aussagen:

E. 3.3 Die Verletzung des Privatklägers ist auf AS 015 abgebildet. Es handelt sich gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 um «zwei ca. 4 cm lange Schnittwunden am Handrücken ulnarseitig. Mediale Schnittwunde bis Subkutis reichend ohne Verletzung tiefer gehender Strukturen. Laterale Schnittwunde bis zur Freilegung der Extensorensehne Dig V reichend, diese in ihrem Verlauf intakt bei Flexion und Extension Dig V. Explorativ kein Hinweis auf Verletzung einer tieferliegenden Struktur.» Die Wunden seien mit acht Stichnähten versorgt worden (AS 021 f.).

E. 4 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten in vielen Punkten widersprüchlich sind, selbst der Verteidiger hat dieses Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht als «wirr und verwirrlich» bezeichnet. Bei der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts in Bezug auf das Kerngeschehen – die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer – ist vorweg festzuhalten, dass diesbezüglich beide Beteiligten im Laufe des Verfahrens nicht konstante Aussagen gemacht haben. Beide haben anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch frühere belastende Angaben zurückgenommen: Der Privatkläger widerrief seine Aussage, der Beschuldigte habe ihm vor dem Messerschnitt mit Abstechen und Töten gedroht, der Beschuldigte seinerseits erklärte, die von ihm anfänglich vorgebrachten Schilderungen, der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und einem Messer bedroht, seien Schutzbehauptungen gewesen. Ganz entscheidend für die rechtliche Würdigung ist, wie es konkret zu den beiden Schnittwunden (wobei es sich durchaus um einen einzelnen Schnitt handeln kann, der von einem Knochen am Handrücken des Privatklägers geteilt wurde) gekommen ist. Die Anklage stellt dabei auf die Aussagen des Privatklägers ab, wonach der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den «Oberkörper» des Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz ging von einer Bewegung von oben nach unten gegen den «Kopf- und Halsbereich» des Privatklägers aus. Dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorgang nicht um ein dynamisches, sondern um ein eher statisches Geschehen handelte, hat bereits das Amtsgericht aufgrund der beidseitigen Aussagen zu Recht festgestellt (US 31 oben). Der Beschuldigte behauptet hingegen, der Kontakt zwischen Messer und Hand sei auf Hüfthöhe erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob man dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen kann, dass er wuchtig von oben her gegen den Oberkörper des Privatklägers zugestochen hat. Das einzige objektive Beweismittel ist das Verletzungsbild: Wenn man von einer Stichbewegung von oben gegen unten ausgeht, wäre dieses – Schnittwunden ohne Verletzung tiefergehender Strukturen am Handrücken – kaum erklärbar: Zu erwarten wäre eine Stichverletzung oder zumindest Ansätze davon und nicht ein glatter Schnitt wie vorliegend ohne jegliche Verletzung tieferliegender Strukturen. Auf den Fotos des Tatablaufes nach den Angaben des Privatklägers (und vom Privatkläger als richtig bezeichnet) auf AS 082 f. erkennt man denn auch eine Hau- oder Schnittbewegung (was sich auch in Einklang bringen lässt mit der tatnächsten Aussage des Beschuldigten, er habe mit dem Messer ausgeholt), und nicht eine Stichbewegung des Beschuldigten (Klinge voran, nicht Messerspitze voran) gegen den Oberkörper des Privatklägers. Die Messerklinge hätte beim dargestellten Ablauf den Kopf bzw. Hals des Privatklägers nicht erreichen können (wobei anzumerken ist, dass der Privatkläger angab, sie seien näher beieinander gestanden als auf den Bildern; allerdings stimmt die Distanz auf den Fotos mit seinen vorgängigen Aussagen dazu überein). Wenn der Beschuldigte die auf dem Foto dargestellte Hau- bzw. Schnittbewegung gemacht hätte, könnte es angesichts der erlittenen, bloss oberflächlichen Verletzung jedenfalls keine sehr wuchtige Bewegung gewesen sein. Gut vereinbar wäre die Verletzung hingegen bei Fuchtelbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers, welche dieser – der zumeist aussagte, er habe das Messer vor dem Kontakt mit seiner Hand nicht gesehen und sei von einem Faustschlag ausgegangen – instinktiv abwehren wollte. Gegen das von der Vorinstanz angenommene Einstechen von oben rechts nach unten gegen den Kopf/Halsbereich des Privatklägers spricht letztlich auch das von beiden Parteien geschilderte Erschrecken des Beschuldigten, als er mit seinem Messer die Hand des Privatklägers traf: Hätte er – wie von der Anklage angenommen – von oben her zugestochen, hätte ihn ein Treffer auf den Körper des Privatklägers nicht erstaunen können. Keine belastbaren Beweise bestehen zur Frage, in welcher Höhe das Messer des Beschuldigten die Hand des Privatklägers getroffen hat. Während der Beschuldigte vom «Hüftbereich» sprach, gab der Privatkläger an, dies sei auf «Gesichtshöhe» geschehen. Zu Gunsten des Beschuldigten muss in dieser unklaren Beweissituation von einem Zusammentreffen im unteren Bereich des Oberkörpers, also Hüfthöhe, ausgegangen werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).

2.

Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgehalten, er habe aufgrund des ihm bekannten Risikos eines Messereinsatzes zumindest in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte. Die Anklage zitiert damit einzig den Straftatbestand, ohne hinsichtlich der Art einer schweren Körperverletzung eine konkrete Angabe zu machen. Ob dieser Vorhalt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen würde, kann aber dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt wie gezeigt nicht so nachgewiesen werden kann, wie er in der Anklage vorgehalten wird: Diese geht von einem Stichversuch von oben gegen den Oberkörper des Privatklägers aus. Zu beurteilen ist nun aber gemäss Beweiswürdigung ein Fuchteln mit einem Küchenmesser auf Hüfthöhe, bei dem sich der Privatkläger Schnittwunden am Handrücken zugezogen hat. Inwiefern der Beschuldigte dem Privatkläger bei diesem Vorgang eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte zufügen können, ist nicht ersichtlich und – da von einem anderen Sachverhaltsablauf ausgehend – in der Anklage nicht dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vergleichen: Dort wurde bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich gegen den Oberkörper (konkret getroffen wurde dabei der Oberarm) das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung als offensichtlich hoch beurteilt. Selbst wenn man exakt vom Vorgang ausgehen müsste, wie er auf den Fotos nach den Angaben des Privatklägers dargestellt wurde, könnte man keine offensichtliche Gefahr einer schweren Körperverletzung feststellen: Eine nicht sehr wuchtige Hau- bzw. Schnittbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers hätte bei diesem dort wohl ebenfalls Schnittverletzungen verursacht. Dies erst recht, da das Messer verbogen war, was auch der Staatsanwalt annimmt (vgl. das Deckblatt seines Parteivortrages vor dem Amtsgericht: SL AS 124 und S. 4 unten des Parteivortrags, SL AS 127), wobei ausgeschlossen werden kann, dass sich das Küchenmesser bei der Zubringung der Verletzung des Privatklägers verbogen hat.

Hingegen ist unbestritten, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Privatklägers in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung darstellen. Zudem hat der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt, wenn er in einer Auseinandersetzung, die vorher schon tätlich verlaufen war, mit einem Küchenmesser in Richtung des Privatklägers fuchtelt. Dass er den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1 StGB, vollendet hat, anerkennt denn auch der Beschuldigte. Er ist entsprechend schuldig zu befinden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

E. 6 Januar 2017, um 19:53 Uhr.

3.  A.___ wird verurteilt zu: - einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27 Monate (2.25 Jahre) bei einer Probezeit von 2 Jahren; - einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; - zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.  Folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Verfahrensakten) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben: - 2 Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm). Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

5.  A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

6.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 4'281.45 (gekürztes Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 3'630.00, Auslagen CHF 340.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 1'850.70 entsprechend CHF 148.05, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'119.50 entsprechend CHF 163.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird auf CHF 7'168.55 (Honorar 35.5 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6'390.00, Auslagen CHF 259.30, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'409.70 entsprechend 192.80, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'239.60 entsprechend CHF 326.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.» 4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2019 liess er das Rechtsmittel wie folgt beschränken: Angefochten würden der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie das Strafmass, daneben der in Ziffer 7 des Urteils festgelegte Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates, soweit ½ übersteigend, und die volle Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschuldigten. Beantragt würden ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ev. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von

E. 10 Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

E. 11 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

E. 12 A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.

E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

E. 14 A.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

E. 15 Der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom24. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28, Postfach 157,4502Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durchRechtsanwaltAndreasSpieler,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendversuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Fahren ohne gültigen Fahrausweis

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 24. Juni 2020 um 8:30 Uhr:

1.Staatsanwalt C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2.Rechtsanwalt Andreas Spieler, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers;

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er hält fest, dass der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ und der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___ nicht anwesend sind, und erklärt, dass die Berufungsverhandlung durchgeführt werden könne, sofern der Verteidiger in der Lage sei, für den Beschuldigten zu plädieren.

In der Folge fasst der Vorsitzende das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Er nennt die vom Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 12. September 2019 angefochtenen Urteilspunkte sowie die von ihm beantragten Änderungen (vgl. nachfolgende Ziff. I.4.) und verliest die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff. I.5.). Zudem teilt er mit, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger auf eine Anschlussberufung verzichtet haben.

Auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der amtliche Verteidiger bekannt, dass er vom Beschuldigten den Auftrag erhalten habe, dessen Interessen im vorliegenden Strafverfahren zu wahren. Er habe – wenn auch spärlich – mit seinem Klienten Kontakt gehabt. In den letzten Wochen habe er schliesslich keinen Kontakt mehr mit ihm herstellen können. Er halte fest, dass der ihm vom Beschuldigten erteilte Auftrag weiterhin Bestand habe und er in der Lage sei, für diesen heute zu plädieren.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass in Anbetracht dieser Erklärung des Verteidigers die Berufungsverhandlung fortgesetzt werden könne.

Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt Spieler werfen keine Vorfragen auf und haben auch keine Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Spieler händigt Staatsanwalt C.___ und dem Gericht ein Exemplar seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren aus.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen, um zu prüfen, ob der Beschuldigte und der Privatkläger zwischenzeitlich am Obergericht eingetroffen sind. Es wird festgestellt, dass beide unentschuldigt nicht erschienen sind.

In der Folge stellt und begründet Staatsanwalt C.___ für die Anklägerin folgendeAnträge(obergerichtliches Dossier, nachfolgend zitiert «OGer», AS 64):

« 1.  Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.

2.  Er sei zu bestrafen mit einer

a.  Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 27 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b.  Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

c.  Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.  Die Kosten des Verfahrens (inkl. Verfahren der Vorinstanz) seien vom Beschuldigten zu bezahlen.

4.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, sei für das Berufungsverfahren vom Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.»

Rechtsanwalt Andreas Spieler stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgendeAnträge(OGer AS 65 f. sowie Plädoyernotizen unter OGer AS 67 ff.):

« 1.  Es sei festzustellen, dass die Freisprüche in Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019, vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung in Ziff. 1 Abs. 1 und vom Vorhalt der Drohung in Ziff. 1 Abs. 2 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.  Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche im Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. Mai 2019 in Ziff. 2 Abs. 2 wegen Beschimpfung, in Ziff. 2 Abs. 3 wegen Hausfriedensbruch, in Ziff. 2 Abs. 4 wegen Ungehorsam des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren und in Ziff. 2 Abs. 5 wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis in Rechtskraft erwachsen sind.

3.  Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 29. September 2016.

4.  Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, begangen am 29. September 2016.

5.  Der Beschuldigte sei zu verurteilen

-    zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

-    evtl. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

6.  Es sei festzustellen, dass die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 29. September 2016 zu Gunsten des Privatklägers B.___ in Rechtskraft erwachsen ist.

7.  Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½ festzusetzen.

8.  Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien maximal zu ½ dem Beschuldigten und im Übrigen der Staatskasse aufzuerlegen.

9.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwalt C.___ verzichtet auf eine Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers entfällt.

Die Parteivertreter verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, dass sie von der Gerichtsschreiberin nach Abschluss der Urteilsberatung kurz telefonisch über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert werden.

Der Vorsitzende erklärt um 9:45 Uhr die Verhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

1.

Am Donnerstag, 29. September 2016, 21:26 Uhr, meldete sich der Geschädigte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) bei der Alarmzentrale und gab an, er sei von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) mit einem Messer an seiner linken Hand verletzt worden (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 2.12.2016, Akten Seiten 005 ff., nachfolgend: AS). Beim Privatkläger wurden zwei Schnittwunden von je ca. 4 cm Länge am Handrücken ulnarseitig festgestellt (vgl. Foto AS 015 und Arztbericht AS 021).

2.

Am 22. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Vorhalte der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Drohung, der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (AS 001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern fällte am 6. Mai 2019 folgendes Strafurteil:

«1.  A.___ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 2);

-der Drohung, angeblich begangen am 29. September 2016 (Anklageschrift Ziffer 3).

2.  A.___ hat sich schuldig gemacht:

-der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. September 2016;

-der Beschimpfung, begangen am 29. September 2016;

-des Hausfriedensbruchs, begangen am 29. September 2016;

-des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen in der Zeit vom 29. Mai 2017 (Ablauf Frist) bis am 13. Juli 2017, 14:35 Uhr (Vorführung Polizei);

-des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am:

·21. September 2016, um 13:00 Uhr;

·4. Januar 2017, um 17:55 Uhr;

·6. Januar 2017, um 19:53 Uhr.

3.  A.___ wird verurteilt zu:

-einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (3 Jahren), unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27 Monate (2.25 Jahre) bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

-zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.  Folgende bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Verfahrensakten) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-2 Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm).

Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

5.  A.___ wird verurteilt, dem Privatkläger B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger, CHF 1'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

6.  Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, wird auf CHF 4'281.45 (gekürztes Honorar inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung CHF 3'630.00, Auslagen CHF 340.20, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 1'850.70 entsprechend CHF 148.05, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'119.50 entsprechend CHF 163.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird auf CHF 7'168.55 (Honorar 35.5 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 6'390.00, Auslagen CHF 259.30, 8 % Mehrwertsteuer auf CHF 2'409.70 entsprechend 192.80, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'239.60 entsprechend CHF 326.45) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2019 liess er das Rechtsmittel wie folgt beschränken: Angefochten würden der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie das Strafmass, daneben der in Ziffer 7 des Urteils festgelegte Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates, soweit ½ übersteigend, und die volle Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschuldigten. Beantragt würden ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ev. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Dazu komme eine Busse nach richterlichem Ermessen. Der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei auf maximal ½ festzusetzen und dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu maximal ½ aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. September 2019 auf eine Anschlussberufung, der Privatkläger am

7. Oktober 2019.

5.

Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

6.

Die Hauptverhandlung vor Obergericht fand am 24. Juni 2020 statt. Sowohl der Beschuldigte als auch der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger blieben dieser unentschuldigt fern (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Als Disziplinarmassnahme wurden sie vom Berufungsgericht mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 (Beschuldigter) bzw. CHF 100.00 (Privatkläger) bestraft. Zur Begründung wird auf den separaten Beschluss der Strafkammer vom 24. Juni 2020 verwiesen.

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift versuchte schwere Körperverletzung vorgehalten, begangen am

29. September 2016, um ca. 21:10 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Korridor im 1. Obergeschoss, zum Nachteil des Privatklägers, indem der Beschuldigte mit einem Küchenmesser (Steakmesser), Klingenlänge 13 - 15 cm, in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den Oberkörper des Privatklägers ausgeführt und diesen dabei – infolge der Abwehrbewegung – am Handrücken links verletzt habe. Der Privatkläger habe zwei Verletzungen der Unterhaut von je ca. 4 cm Länge erlitten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 29. September 2016 bis am 11. Oktober 2016 nach sich gezogen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund des ihm bekannten Risikos seines Messereinsatzes mindestens in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte.

2.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung, insbesondere die Unschuldsvermutung, unter Ziffer II.2. auf US 7 ff. korrekt und vollständig dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

In der Folge hat sie auf US 9 bis 31 eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und gelangte aus US 31 f. zu folgendem rechtserheblichem Sachverhalt:

«Am Abend des 29. Septembers 2016, um ca. 21:15 Uhr, ging der Privatkläger an der Türe des Beschuldigten klopfen. Er fragte diesen, ob die auf dem Gang herumliegenden Taschen ihm gehören. Der Beschuldigte machte den Privatkläger daraufhin auf die vor dessen Wohnungstüre gelagerten Autoreifen aufmerksam. Diese anfänglich normale Konversation ist anschliessend in dem Sinne eskaliert, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich gegenseitig beschimpft haben. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte wurden zunehmend aufgebrachter. Der Beschuldigte schubste den Privatkläger, sodass sich die Auseinandersetzung in den Eingangsbereich der Wohnung des Privatklägers verschob. Dort ist dieser mit den Fäusten gegen den Oberkörper und Kopf des Beschuldigten losgegangen. Der Privatkläger wollte dann in seine Wohnung zurückkehren und schletzte dort seine Wohnungstüre fest hinter sich zu. Aufgrund des hervorstehenden Schliessriegels verbog sich das Schliessblech, welches ein korrektes Schliessen der Wohnungstüre verhinderte. Der Beschuldigte folgte dem Privatklägerin dessen Eingangsbereich, respektive dessen Küche, verliess diesen aber, sobald der Privatkläger dies bemerkte und ihm ohne Worte zu verstehen gab, dass er nicht erwünscht war. Der Beschuldigte ging dann in seine Wohnung, nahm das Steakmesser aus der Küchenschublade und ging wieder vor die Wohnungstüre des Privatklägers, wo er in seiner Wut mit dem Messer in den Reifen stach und sich in der Folge die Messerklinge verbog. Er schlug dann mit dem Reifen gegen die Wohnungstüre des Privatklägers und rief, dass er noch da sei. In der Zwischenzeit hatte der Privatkläger im Innern seiner Wohnung eine Stromerzange geholt und ist mit dieser in der Hand auf den Gang getreten, um das Schliessblech wieder gerade zu biegen. Als er die angelehnte Türe öffnete, war der Beschuldigte in der Hocke und hielt den Autoreifen und das nicht sichtbare Messer in den Händen. Der Privatkläger fragte ihn, was er mit diesem Reifen machen wolle. In diesem Zeitpunkt hat der Privatkläger keine Angriffshandlungen ausgeführt. Der Beschuldigte ist aufgestanden, sodass er den Privatkläger mit einem Abstand von ungefähr einem halben Meter gegenübergestand. Ohne Vorwarnung und blitzschnell vollzog der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand eine Ausholbewegung und führte anschliessend eine Armbewegung von oben rechts nach unten gegen den Kopf- und Halsbereich des Privatklägers aus. Dabei hat er das Messer mit seiner Hand verdeckt gehalten. Der Privatkläger ging davon aus, dass er ihm einen Faustschlag versetzen wollte. Der Privatkläger wich instinktiv einen Schritt zurück und hob dabei seinen linken Arm schützend vor die linke Seite des Kopf- und Halsbereichs. Seine rechte Hand hielt noch immer die Zange in der Hand und in der Folge wurde er an seinem linken Handrücken vom Messer geschnitten. In diesem Moment realisierte er auch, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten hatte. Beide sind sehr erschrocken. Der Privatkläger hat ihn angeschrien und der Beschuldigte ist zurück zu seiner Wohnung gerannt. Auf dem Weg dorthin wurde er am Rücken von der Zange getroffen, welche ihm der Privatkläger hinterher warf. Der Privatkläger ging in seine Wohnung hinein und versuchte, die mittlerweile stark blutende Wunde zu verarzten. Er wickelte sich in der Küche (zugleich der Eingangsbereich) ein Küchentuch um die Hand und verständigte um 21:26 Uhr die Polizei. Zusammen mit E.___ verliess der Beschuldigte unverzüglich die Wohnung. Im unteren Stock klopfte der Beschuldigte bei D.___ und fragte ihn nach einer Nummer von einem Taxiunternehmen. Zudem wurde dieser vom Beschuldigten gebeten, bei ihm ein Brotmesser und das Steakmesser mit schwarzem Griff und verbogener Klinge zu deponieren. D.___ hat die beiden Messer entgegengenommen und für ein bis maximal drei Tage bei sich aufbewahrt. Der Beschuldigte ist anschliessend zusammen mit E.___ zu Fuss zu ihrer Wohnung in [Ort 2] gelaufen, wo sie sich ein paar Tage aufhielten. Als D.___ vom Vorfall erfuhr, bat er den Beschuldigten, die Messer wieder zu holen, da er damit nichts zu tun haben wollte. Infolgedessen nahm der Beschuldigte die Messer wieder zu sich. Bis heute ist das Tatmesser unauffindbar geblieben.»

Dieser Sachverhalt ist in Bezug auf die erste Phase – also bis der Beschuldigte in seine Wohnung zurückging und das Messer holte – unbestritten und durch die rechtskräftigen Schuldsprüche erstellt. Näher zu beleuchten sind im Folgenden die Umstände und der konkrete Ablauf des Messereinsatzes in der zweiten Phase des Geschehens, bei dem es zur Verletzung des Privatklägers kam. Dies ist entscheidend für die rechtliche Beurteilung.

3.

3.1 Der Privatkläger gab dazu Folgendes an:

3.2 Der Beschuldigte machte zur Situation mit dem Messer folgende Aussagen:

3.3 Die Verletzung des Privatklägers ist auf AS 015 abgebildet. Es handelt sich gemäss Arztbericht vom 4. Oktober 2016 um «zwei ca. 4 cm lange Schnittwunden am Handrücken ulnarseitig. Mediale Schnittwunde bis Subkutis reichend ohne Verletzung tiefer gehender Strukturen. Laterale Schnittwunde bis zur Freilegung der Extensorensehne Dig V reichend, diese in ihrem Verlauf intakt bei Flexion und Extension Dig V. Explorativ kein Hinweis auf Verletzung einer tieferliegenden Struktur.» Die Wunden seien mit acht Stichnähten versorgt worden (AS 021 f.).

4.

Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschuldigten in vielen Punkten widersprüchlich sind, selbst der Verteidiger hat dieses Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht als «wirr und verwirrlich» bezeichnet. Bei der Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts in Bezug auf das Kerngeschehen – die Verletzung des Privatklägers mit dem Messer – ist vorweg festzuhalten, dass diesbezüglich beide Beteiligten im Laufe des Verfahrens nicht konstante Aussagen gemacht haben. Beide haben anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch frühere belastende Angaben zurückgenommen: Der Privatkläger widerrief seine Aussage, der Beschuldigte habe ihm vor dem Messerschnitt mit Abstechen und Töten gedroht, der Beschuldigte seinerseits erklärte, die von ihm anfänglich vorgebrachten Schilderungen, der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und einem Messer bedroht, seien Schutzbehauptungen gewesen. Ganz entscheidend für die rechtliche Würdigung ist, wie es konkret zu den beiden Schnittwunden (wobei es sich durchaus um einen einzelnen Schnitt handeln kann, der von einem Knochen am Handrücken des Privatklägers geteilt wurde) gekommen ist. Die Anklage stellt dabei auf die Aussagen des Privatklägers ab, wonach der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen eine Stichbewegung von oben gegen unten gegen den «Oberkörper» des Privatklägers ausgeführt habe. Die Vorinstanz ging von einer Bewegung von oben nach unten gegen den «Kopf- und Halsbereich» des Privatklägers aus. Dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorgang nicht um ein dynamisches, sondern um ein eher statisches Geschehen handelte, hat bereits das Amtsgericht aufgrund der beidseitigen Aussagen zu Recht festgestellt (US 31 oben). Der Beschuldigte behauptet hingegen, der Kontakt zwischen Messer und Hand sei auf Hüfthöhe erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob man dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen kann, dass er wuchtig von oben her gegen den Oberkörper des Privatklägers zugestochen hat. Das einzige objektive Beweismittel ist das Verletzungsbild: Wenn man von einer Stichbewegung von oben gegen unten ausgeht, wäre dieses – Schnittwunden ohne Verletzung tiefergehender Strukturen am Handrücken – kaum erklärbar: Zu erwarten wäre eine Stichverletzung oder zumindest Ansätze davon und nicht ein glatter Schnitt wie vorliegend ohne jegliche Verletzung tieferliegender Strukturen. Auf den Fotos des Tatablaufes nach den Angaben des Privatklägers (und vom Privatkläger als richtig bezeichnet) auf AS 082 f. erkennt man denn auch eine Hau- oder Schnittbewegung (was sich auch in Einklang bringen lässt mit der tatnächsten Aussage des Beschuldigten, er habe mit dem Messer ausgeholt), und nicht eine Stichbewegung des Beschuldigten (Klinge voran, nicht Messerspitze voran) gegen den Oberkörper des Privatklägers. Die Messerklinge hätte beim dargestellten Ablauf den Kopf bzw. Hals des Privatklägers nicht erreichen können (wobei anzumerken ist, dass der Privatkläger angab, sie seien näher beieinander gestanden als auf den Bildern; allerdings stimmt die Distanz auf den Fotos mit seinen vorgängigen Aussagen dazu überein). Wenn der Beschuldigte die auf dem Foto dargestellte Hau- bzw. Schnittbewegung gemacht hätte, könnte es angesichts der erlittenen, bloss oberflächlichen Verletzung jedenfalls keine sehr wuchtige Bewegung gewesen sein. Gut vereinbar wäre die Verletzung hingegen bei Fuchtelbewegungen des Beschuldigten in Richtung des Privatklägers, welche dieser – der zumeist aussagte, er habe das Messer vor dem Kontakt mit seiner Hand nicht gesehen und sei von einem Faustschlag ausgegangen – instinktiv abwehren wollte. Gegen das von der Vorinstanz angenommene Einstechen von oben rechts nach unten gegen den Kopf/Halsbereich des Privatklägers spricht letztlich auch das von beiden Parteien geschilderte Erschrecken des Beschuldigten, als er mit seinem Messer die Hand des Privatklägers traf: Hätte er – wie von der Anklage angenommen – von oben her zugestochen, hätte ihn ein Treffer auf den Körper des Privatklägers nicht erstaunen können. Keine belastbaren Beweise bestehen zur Frage, in welcher Höhe das Messer des Beschuldigten die Hand des Privatklägers getroffen hat. Während der Beschuldigte vom «Hüftbereich» sprach, gab der Privatkläger an, dies sei auf «Gesichtshöhe» geschehen. Zu Gunsten des Beschuldigten muss in dieser unklaren Beweissituation von einem Zusammentreffen im unteren Bereich des Oberkörpers, also Hüfthöhe, ausgegangen werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB schuldig.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).

2.

Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgehalten, er habe aufgrund des ihm bekannten Risikos eines Messereinsatzes zumindest in Kauf genommen, den Geschädigten schwer zu verletzen, sei es, dass er lebenswichtige Organe oder Blutgefässe des Geschädigten oder diesen auf eine andere Weise lebensgefährlich verletzt, Organe oder Glieder unbrauchbar gemacht oder arg und bleibend entstellt hätte. Die Anklage zitiert damit einzig den Straftatbestand, ohne hinsichtlich der Art einer schweren Körperverletzung eine konkrete Angabe zu machen. Ob dieser Vorhalt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügen würde, kann aber dahingestellt bleiben, da der Sachverhalt wie gezeigt nicht so nachgewiesen werden kann, wie er in der Anklage vorgehalten wird: Diese geht von einem Stichversuch von oben gegen den Oberkörper des Privatklägers aus. Zu beurteilen ist nun aber gemäss Beweiswürdigung ein Fuchteln mit einem Küchenmesser auf Hüfthöhe, bei dem sich der Privatkläger Schnittwunden am Handrücken zugezogen hat. Inwiefern der Beschuldigte dem Privatkläger bei diesem Vorgang eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätte zufügen können, ist nicht ersichtlich und – da von einem anderen Sachverhaltsablauf ausgehend – in der Anklage nicht dargestellt. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2017 vergleichen: Dort wurde bei einem anlässlich eines dynamischen Geschehens heftig ausgeführten Messerstich gegen den Oberkörper (konkret getroffen wurde dabei der Oberarm) das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung als offensichtlich hoch beurteilt. Selbst wenn man exakt vom Vorgang ausgehen müsste, wie er auf den Fotos nach den Angaben des Privatklägers dargestellt wurde, könnte man keine offensichtliche Gefahr einer schweren Körperverletzung feststellen: Eine nicht sehr wuchtige Hau- bzw. Schnittbewegung mit dem Messer gegen den Oberkörper des Privatklägers hätte bei diesem dort wohl ebenfalls Schnittverletzungen verursacht. Dies erst recht, da das Messer verbogen war, was auch der Staatsanwalt annimmt (vgl. das Deckblatt seines Parteivortrages vor dem Amtsgericht: SL AS 124 und S. 4 unten des Parteivortrags, SL AS 127), wobei ausgeschlossen werden kann, dass sich das Küchenmesser bei der Zubringung der Verletzung des Privatklägers verbogen hat.

Hingegen ist unbestritten, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Privatklägers in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung darstellen. Zudem hat der Beschuldigte zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt, wenn er in einer Auseinandersetzung, die vorher schon tätlich verlaufen war, mit einem Küchenmesser in Richtung des Privatklägers fuchtelt. Dass er den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1 StGB, vollendet hat, anerkennt denn auch der Beschuldigte. Er ist entsprechend schuldig zu befinden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung auf US 27 korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen sind noch Anmerkungen zur Wahl der Strafart und zur Gesamtstrafenbildung bei der Beurteilung mehrerer Straftaten.

1.2 Strafen von bis zu 180 Strafeinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowieim Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungenabstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die schwerste Tat ist im vorliegenden Fall die einfache Körperverletzung, wofür eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe auszufällen ist. Die vom Privatkläger erlittene Verletzung ist im unteren Bereich der möglichen einfachen Körperverletzungen einzuordnen. Die Schnittverletzung auf dem Handrücken ist folgenlos bis auf die zurückgebliebene und bleibend sichtbare Narbe rasch verheilt, führte aber doch zu einer mehrtägigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers. Der Beschuldigte hat dabei ein Küchenmesser verwendet, mit dem leicht auch deutlich erheblichere Verletzungen zugefügt werden können. Auch im vorliegenden Fall hätte der Privatkläger auch schwerwiegendere Verletzungen an der Hand wie die Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs erleiden können. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat gehandelt hat, nachdem ihn der Privatkläger wegen Taschen im Treppenhaus zur Rede gestellt hatte und das Gespräch eskaliert war. Zudem hat er nach dem einen Schlag unverzüglich vom Geschädigten abgelassen. Allerdings musste der Beschuldigte doch das Messer zuerst in seiner Wohnung holen und hatte somit etwas Zeit, um sich eines Besseren zu besinnen. Der Beschuldige hatte also die volle Freiheit, sich rechtskonform zu verhalten. Das Motiv entlastet den Beschuldigten nicht: Wie der Verteidiger im Parteivortrag vor Amtsgericht zu Recht ausführte (SL AS 144), wurde das Messer vom Beschuldigten als Imponier-Instrument verwendet, um dem aus der Sicht des Beschuldigten unverschämten Nachbarn Eindruck zu machen und ihn zu vertreiben. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Privatkläger mit Eventualvorsatz, also der mildesten Form von vorsätzlicher Tatbegehung, gehandelt hat. Insgesamt liegt noch ein leichtes Verschulden vor, dem eine Strafe von 240 Strafeinheiten angemessen erscheint.

Grundsätzlich könnte beim nicht vorbestraften Beschuldigten wohl eine Geldstrafe ausgefällt werden, allerdings wäre eine solche aus spezialpräventiver Betrachtung nicht erfolgversprechend: Der Privatkläger geht seit 2011 (nach einer Anstellung bei der Swisscom im […]-Bereich) keiner geregelten Arbeit mehr nach, er war früher von der Sozialhilfe abhängig und lebt aktuell nach seinen Angaben vor erster Instanz von seiner Partnerin und den Eltern (SL AS 104). Damit ist absehbar, dass eine Geldstrafe erstens mit einem ganz geringen Tagessatz auszusprechen wäre und diese wegen des Verhaltens des Beschuldigten nie vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte zeigt sich auch in keiner Weise einsichtig, das zeigt auch sein unentschuldigtes Fernbleiben vor Obergericht. Es ist demzufolge eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wie dies der Beschuldigte vor erster Instanz selbst beantragen liess (vor dem Berufungsgericht noch als Eventualantrag).

Diese Strafe ist nun unter Beachtung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen (bezüglich der Beschimpfung hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB bereits von der Strafe befreit, vgl. SL AS 196). Beim Hausfriedensbruch ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, da sich der Beschuldigte ohne ausdrückliche Aufforderung durch den Privatkläger sofort wieder aus dessen Wohnung zurückgezogen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte verständlicherweise über die Intervention des Privatklägers geärgert hat, hatte dieser doch selbst Autoreifen im Treppenhaus gelagert. Eine Straferhöhung um fünf Tage Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.3 Bei den Täterkomponenten des am […] in […] geborenen Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, die sich merklich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten. Zum Vorleben kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 f. verwiesen werden. Seit 2011 ist der Beschuldigte nicht mehr erwerbstätig, er lebt seit langer Zeit von seinen Eltern und seiner Lebenspartnerin, in früheren Jahren unterstützte ihn zudem das Sozialamt (SL AS 104). Er hat entsprechend viele Schulden. Er ist Vater eines Sohnes, geb. […], aus einer früheren Beziehung; mit diesem hat er keinen Kontakt. Weiter hat er mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin E.___ zwei Töchter, die fremdplatziert wurden. Unterhaltsbeiträge bezahlt er keine, irgendwelche Anstrengungen, wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen, sind keine ersichtlich.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Laufende Verfahren können bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009).

Aus dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, im Gegenteil: Er stand zwar ab Beginn dazu, den Privatkläger mit einem Küchenmesser verletzt zu haben, wollte sein Verhalten aber mit Schutzbehauptungen beschönigen (der Privatkläger habe ihn mit einem Holzstock und danach mit einem Messer bedroht, der Privatkläger habe sich die erheblichen Schnittverletzungen ev. selbst zugefügt, vgl. seine E-Mail vom 10.10.2016, AS 017, in der er sich zum Opfer erklärt). Zudem hat er mit seinem Nachbarn D.___, bei dem er seine Messer verschwinden lassen wollte, einen Dritten in die Sache involviert. An der Hauptverhandlung vor Obergericht ist er unentschuldigt ausgeblieben, was seine bisher gezeigte fehlende Einsicht ein weiteres Mal unter Beweis stellte. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht erhöht.

Die Täterkomponenten wirken sich leicht straferhöhend aus, womit sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 270 Tage erhöht.

2.4 Festzustellen ist allerdings eine überlange Verfahrensdauer für diesen nicht sehr komplexen Fall: Insbesondere vor der Vorinstanz dauerte es über 15 Monate vom Eingang der Akten bis zur Hauptverhandlung, wobei das Verfahren sogar ein Jahr ganz stillstand (vgl. SL AS 001 und AS 006). Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und leicht strafmindernd (Abzug von 30 Tagen) zu berücksichtigen.

Insgesamt ist somit letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten (= 240 Tage) auszusprechen.

2.5 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich die Tat in einer besonderen Situation (eskalierter Streit) ereignet hat. Hingegen sind seine persönlichen Verhältnisse wie erwähnt doch sehr unstabil, indem er seit Jahren keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und auf Kosten Dritter lebt. Im Strafverfahren hat er sich bis zuletzt kaum einsichtig gezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Beschuldigte eine für seine finanziellen Verhältnisse nicht unerhebliche Busse zu bezahlen hat (vgl. nachfolgende Ziff. IV.2.6) und bei ihm auch das Strafverfahren eine gewisse Warnwirkung gezeitigt haben dürfte. In die Prognosebeurteilung einfliessen dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen. Da der Beschuldigte im hängigen Verfahren nur einen Online-Verkauf ohne Möglichkeit und Willen zur Erbringungen der Gegenleistung zugestanden hat, können aus dem hängigen Strafverfahren keine relevanten Schlüsse für die Legalprognose gezogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27.11.2011 und 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren zu gewähren.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB), dass die Freiheitsstrafe vollstreckt werden kann (Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn er sich nicht bewährt, d.h. wenn er während der dreijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB).

2.6 Weiter ist zur Abgeltung der Übertretungen (Ungehorsam im Betreibungsverfahren und Fahren ohne gültigen Fahrausweis in drei Fällen) eine Gesamtbusse auszusprechen. Es ist dabei jeweils nicht von einem ganz leichten Verschulden auszugehen, handelte der Beschuldigte doch in allen Fällen mit direktem Vorsatz und bei den Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz gleich mehrfach. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 ist zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung ist auf 10 Tage festzusetzen, dies auf der Grundlage einer Tagessatzhöhe von CHF 50.00, die praxisgemäss als Umrechnungsschlüssel herangezogen wird.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird in fast allen Anklagepunkten verurteilt – ist der Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Schuldspruch im Körperverletzungsdelikt nur wegen (qualifizierter) einfacher anstatt versuchter schwerer Körperverletzung erfolgt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung wegen der Freisprüche in den beiden untergeordneten Nebendelikten ist nicht angezeigt.

2.

Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte weitgehend, sodass es gerechtfertigt ist, auf eine Kostenausscheidung zu verzichten und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die von Rechtsanwalt Spieler eingereichte Honorarnote für das Berufungsverfahren (OGer AS 61 - 64) setzt sich (inkl. einer Abschlusspauschale von 30 Minuten, jedoch exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 22 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 96.10 und 7,7 % MWST zusammen, was angemessen ist. Die Teilnahme an der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm 1,25 Stunden in Anspruch, so dass der Aufwand zum massgeblichen Stundenansatz von CHF 180.00 gemäss § 158 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 4'185.00 ausmacht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor Obergericht (vgl. OGer AS 082) hat der amtliche Verteidiger keinen Anspruch auf ein volles Honorar, wenn der Beschuldigte obsiegt und die Kosten zu Lasten des Staats gehen. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes oder der Kantone. Sieht der kantonale Tarif – wie vorliegend mit § 158 Abs. 3 GT – ein reduziertes Honorar für den amtlichen Verteidiger vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261, Regeste). Inkl. Auslagen und 7,7 % MWST ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf CHF 4'610.10 festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, e contrario). Auf einen Nachforderungsvorbehalt hat der Verteidiger explizit verzichtet (OGer AS 82) und ein solcher käme bei der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates ohnehin nicht in Betracht (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 42, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 123 Ziff. 2 Alinea 1, Art. 177 Abs. 1 und 3, Art. 186, Art. 323 StGB; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 47 OR; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPObeschlossen und erkannt:

2.Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

3.A.___ hat sich der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gemacht.

4.Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht Solothurn-Lebern mit Urteil vom 6. Mai 2019 A.___ in Bezug auf die Beschimpfung rechtskräftig von einer Strafe befreit hat.

5.Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6.A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die bei A.___ beschlagnahmten2 Küchenmesser (Klingenlänge 13 cm / 15 cm, Aufbewahrungsort: Verfahrensakten)diesem auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind und dass ohne ein solches Begehren diese Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet werden.

8.Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden ist, dem Privatkläger B.___, vertreten durchRechtsanwalt Marcel Haltiner, als Genugtuung CHF 1'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. September 2016, zu bezahlen, und dass das weitergehende Begehren des Privatklägers abgewiesen worden ist.

9.Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Martina Heilinger, auf total CHF 4'281.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'281.45 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers im Umfang von CHF 1'008.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 7'168.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'168.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'610.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates.

12.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 7'000.00, zu bezahlen.

13.Die Kosten des Berufungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

14.A.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

15.Der als Auskunftsperson vorgeladene Privatkläger B.___ wird wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2020 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker