schwere Körperverletzung, Widerruf
Sachverhalt
1. Der Vorhalt gemäss
Anklageschrift:
«Schwere Körperverletzung (Art. 122 al.
2 StGB)
begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40
Uhr, in […], «M.___», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___.
Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und
ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm
einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem
nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen
ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas
im Bereich des linken Auges zu Bruche ging.
Dadurch fügte der Beschuldigte dem
Privatkläger folgende Verletzungen zu:
·
perforierende
Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer,
Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension;
·
schwere,
durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom
Levatormuskel;
·
tiefe
Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel.
Trotz mehrerer operativer Eingriffe
resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die
verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %.
Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___
vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer
irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden
Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem
Vorgehen zumindest in Kauf.»
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar
2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager D.___ im Pub «M.___» in […]
auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076;
AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im
Pub zu rauchig war (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem
Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine
Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging der Privatkläger zusammen mit seiner (damaligen)
Freundin F.___ von Richtung […] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des
Pubs «M.___» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.;
AS 034). Während der Privatkläger und F.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie auf
N.___, O.___, P.___ und Q.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander
diskutierten. Der Privatkläger grüsste das Quartett und war im Begriff, mit
seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die […]gasse zu überqueren, als O.___
zu Q.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser
Spruch wurde auch vom Privatkläger gehört, welcher sich mitten auf dem
Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden
Beschuldigten näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen
ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war
der Privatkläger wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht, insbesondere am
linken Auge, verletzt.
3. Der umstrittene Sachverhalt
3.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE
115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.2
Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es
zu dieser Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Insbesondere zu beurteilen
ist die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen und
dabei am Kinn verletzt hat.
Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom
24. August 2016 davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst
geschlagen (US 9 f.): «Es ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass C.___,
nachdem er A.___ angesprochen hat, diesen unvermittelt gegen das Kinn
geschlagen hat. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für C.___, sich mitten
auf der Strasse umzudrehen und zu einer bis dahin völlig unbeteiligten Person
hinzugehen, wenn er, wie er aussagt, «friedlich und glücklich» gewesen sein
soll. Realistischer ist, dass C.___ sich über den Spruch gegen seine Freundin
genervt und eine Konfrontation gesucht hat. Dabei hat C.___ nicht mit Sicherheit
gewusst, dass es A.___ gewesen sein soll, der einen Spruch in seine Richtung
gerufen hat. C.___ wählte A.___ nur aus dem Grund als vermeintlichen Rufer,
weil letzterer zufälligerweise in seine Richtung geschaut hat. Dass A.___ im
Verlaufe der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten hat, ist
durch die von ihm gemachten Fotos sowie durch die Aussage seines Schwagers D.___
belegt. D.___ gab anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeuge am 12. November
2015 zu Protokoll, dass A.___ nach dem Vorfall im Bereich des Kinns eine
Platzwunde gehabt und geblutet hat (AS 090). Die von A.___ gemachten Fotos
seiner Platzwunde datieren gemäss Exif-Metadaten (Exchangeable Image File
Format) auf den 4. Januar 2015 und wurden um 02:24 Uhr aufgenommen
(AS 113 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Metadaten manipuliert
wären, insbesondere da die Bilder nicht direkt vom Handy des Beschuldigten
stammen, sondern über die iCloud-Mediathek der Staatsanwaltschaft zugänglich
gemacht wurden (AS 310 ff.). Die Aussagen von C.___, wonach er sicher
nicht geschlagen habe, sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussagen
von F.___ vermögen C.___ nicht zu entlasten. Ihre Aussagen sind
verhältnismässig detailarm, ausserdem will sie vom Kerngeschehen nichts
mitbekommen haben. Auch hat sie angegeben, dass C.___ mit einer Flasche
geschlagen worden sei, was nachweislich falsch ist. Entsprechend ist auch ihre
Aussage, wonach A.___ unvermittelt zugeschlagen habe, als Schutzbehauptung zu
Gunsten ihres Freundes zu werten.»
Demgegenüber kam das Berufungsgericht in
seinem Urteil vom 6. November 2017 zum gegenteiligen Schluss (US 14 ff.): Das
Aussageverhalten von D.___ lasse den Beweisschluss der Vorinstanz nicht zu.
Dieser habe in seiner ersten Befragung vom 14. Januar 2015, zehn Tage nach dem
Ereignis, die (angebliche) Verletzung des Beschuldigten in einer lange
dauernden und intensiven Befragung mit keinem Wort erwähnt (AS 76 ff.), habe
hingegen an der Befragung vom 12. November 2015, der ersten nach der
Erstbefragung des Beschuldigten, prominent über diese Verletzung des
Beschuldigten berichtet (AS 90 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seinen
Schwager, den Beschuldigten, bereits in der ersten Befragung immer wieder zu
entlasten versucht habe, hätte er diese doch für ihn – gemäss späterer Aussage –
so eindrückliche Verletzung mit Sicherheit schildern müssen. Seine spätere
Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und sei selber nicht darauf
gekommen, das zu sagen, überzeuge nicht. Seine Erstaussagen und die späteren
Angaben seien derart widersprüchlich, dass das Aussageverhalten des Schwagers
auf das Gegenteil dessen schliessen liessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen
sei: Der Beschuldigte habe unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am
Kinn aufgewiesen und habe auch nicht wiederholt zu seinem Schwager gesagt, er
sei geschlagen worden. Die Erstaussage des Schwagers lasse nur den Schluss zu,
dass er zu diesem Zeitpunkt nichts von einem behaupteten Faustschlag des
Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten gewusst habe und auch nie eine
blutende Wunde gesehen habe. Die nachher geschilderte Verletzung hätte dieser
aber sehen müssen. Somit habe der geltend gemachte Faustschlag des
Privatklägers mit der daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung des
Beschuldigten nie stattgefunden. Dieses Beweisergebnis werde von F.___
gestützt, die beobachtet habe, wie der Privatkläger, ihr Freund, zum Beschuldigten
gegangen sei und diesen angesprochen habe. Dieser habe dann sofort, und ohne
ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Eine weitere Stütze finde
dieses Beweisergebnis in der Aussage von Q.___ vom 4. Januar 2015, wonach der
Privatkläger zum Beschuldigten gegangen sei und gefragt habe, was er gesagt
habe. Eine Sekunde später habe er ein «Schärbeln» gehört. Er habe dann gesehen,
dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34).
3.3
In Bezug auf die Tatsache, dass der
Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der
Hand ins Gesicht geschlagen hat, kann auf die überzeugenden Ausführungen des
Berufungsgerichts im Urteil vom 6. November 2017, S. 16 ff., verwiesen werden,
die auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten beruhen. Auch das Bundesgericht
hat in der Folge die vom damaligen Verteidiger vorgetragene Version, die
Verletzung des Privatklägers sei möglicherweise durch herumfliegende Splitter
des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden, verworfen. Damit hat er die
bereits von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten schwerwiegenden
Verletzungen am linken Auge des Privatklägers, welche zu einem fast
vollständigen Sehverlust des Auges führten, verursacht. Zu entscheiden ist
somit in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob der Privatkläger zuerst
zugeschlagen und den Beschuldigten am Kinn verletzt hat.
3.4
Zu dieser Frage liegen folgende
Beweismittel bei den Akten:
3.4.1
In den Akten finden sich zwei Fotos des
Beschuldigten, die nach der Aussage des Beschuldigten (AS 143) und von D.___ am
Tatmorgen kurz nach der Tat erstellt worden sind (AS 90 f.). Die Fotos zeigen
eine kleine Platzwunde links unterhalb des Kinns des Beschuldigten (AS 111 f.
und 308 f.). Nach Angaben des polizeilichen Fachverantwortlichen IT Forensik
vom 27. Oktober 2015 seien die Bilder am 4. Januar 2015 mit einem iPhone 5s
aufgenommen worden (vorbehältlich, dass die Fotodateien nicht manipuliert und
die iPhone-Zeit nicht absichtlich verstellt worden seien, AS 109). Die
Aufnahmezeit ist bei den Bilddaten mit 02.24 Uhr verzeichnet (AS 113 ff.),
mithin rund 45 Minuten nach der mutmasslichen Tatzeit um 01.40 Uhr. Die Polizei
konnte auf der iCloud auf die Foto zugreifen (AS 310 ff.). Anhaltspunkte für
Manipulationen der Metadaten sind keine ersichtlich, sodass jedenfalls zu
Gunsten des Beschuldigten von der Authentizität dieser Metadaten auszugehen ist
(so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 416).
3.4.2
Der Privatkläger machte folgende
Aussagen:
-
9. Januar 2015 (AS 058 ff):
Er sei mit seiner Freundin und R.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem
Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […]gasse zu überqueren, habe ein Typ
hinter ihnen, der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er
habe nicht verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er
umgekehrt und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor
gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf
geschlagen. Vorher habe der Mann noch kurz gelacht. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Seine Freundin sei mitten auf dem Fussgängerstreifen stehen
geblieben. Er sei danach von seinem Kollegen Q.___ betreut worden (Frage 3). –
Täter sei der Schwager von «D.___», das wisse bereits ganz […]. Dieser Mann
habe auch versucht, ihn telefonisch im Inselspital zu erreichen und habe sich «A.___»
genannt. Er kenne diesen Mann nicht (Frage 7 ff.).
-
Es sei alles sehr schnell
gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er zuvor
gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm dieser
plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Diese sei an seinem Kopf
zerbrochen, es habe gescherbelt (Frage 32). – Er habe nur nachfragen wollen,
was der Täter zu ihm und seiner Freundin gesagt habe. Er habe das ganz normal
gefragt, nicht laut oder aggressiv. Er habe niemanden geschlagen und/oder
verletzt (Frage 47 f.). – Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Täter
gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt nicht aggressiv gewesen
(Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens des Täters. Wenn jemand
einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf schlage, traue er diesem
auch noch Anderes zu (Frage 54).
-
23. April 2015 (AS 068
ff.): Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) diesen zuerst
ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage 12). – Er
sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen. Es wäre
für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte (Frage
13). – Nein, er habe den Beschuldigten nicht ins Gesicht geschlagen und sei
auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden (Fragen
14 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe ihn
zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser
habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17).
Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder provoziert
oder angegriffen noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht
zu nahe gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29).
-
12. November 2015
(Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine
bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes
auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe.
In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass
er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz
223). – Die Verletzung am Kinn des Beschuldigten stamme sicher nicht von ihm
(Rz 227). – Er sei damals nicht zum Beschuldigten gegangen, um Streit
anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). – Er habe dem
Beschuldigten sicher keinen Anlass für den Schlag gegeben (Rz 283). - Der
Beschuldigte habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest
bedroht gefühlt (Rz 302).
-
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung am 24. August 2016 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe
nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Beschuldigte sei auf ihn
gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht».
Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.).
-
Anlässlich der
Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23.
August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Beilage 45 zum
Revisionsbegehren): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem
Ablauf des Vorfalls?) Er wisse, dass er den Beschuldigten nicht als erster
geschlagen habe (Rz 66). Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den
Beschuldigten geschlagen habe oder nicht?). Er habe dort sehr viel Blut
verloren. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen. Er sage, vielleicht habe er
den Beschuldigten geschlagen. Das Ganze habe sich in zwei Sekunden abgespielt.
Er könne es wirklich nicht mehr genau sagen. Er sei aber der Meinung, dass er
nicht als erster geschlagen habe. Und wenn man seine Verletzungen sehe, könne
er kaum später noch zugeschlagen haben. (Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in
drei Sekunden geschehen. Es könne auch sein, dass sie beide gleichzeitig
geschlagen hätten.
-
Vor Obergericht am 16.
September 2019 stellte sich der Privatkläger wiederum dezidiert auf den
Standpunkt, nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben.
Zusammengefasst sind die Aussagen des
Privatklägers nicht kohärent: Währenddem er zunächst in allen Aussagen
bestritten hatte, den Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung geschlagen
zu haben, schloss er anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten
Strafverfahrens am 23. August 2018 zunächst zumindest nicht mehr aus, selbst
auch geschlagen zu haben («Vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen»),
wollte aber weiterhin nicht zuerst geschlagen haben. Auf Nachfrage musste er
aber auch zugestehen, dass er kaum nach dem Schlag des Beschuldigten mit dem
Whiskyglas noch geschlagen haben könnte, weshalb sie möglicherweise beide
gleichzeitig geschlagen haben könnten. Weiter berief er sich darauf, sich nicht
mehr genau erinnern zu können. Dass er sich - auch nach dreieinhalb Jahren -
nicht mehr richtig an dieses zentrale Element des für ihn doch sehr
einschneidenden Vorfalles erinnern könnte, erscheint kaum denkbar. Seine vor
Obergericht vorgebrachte Erklärung für seine Aussagen vom 23. August 2018 – es
habe sich um eine «böse» Richterin gehandelt – sind nicht einleuchtend und
damit wenig glaubhaft. Zudem hat er den Schuldspruch akzeptiert. An seinen
ersten Aussagen fällt zudem auf, wie er sich ganz normal und keineswegs
aggressiv zum Beschuldigten begeben haben will: Obwohl er sich ganz offenbar
über den vermeintlichen Kommentar des Beschuldigten geärgert hatte
(Erstaussage: der Typ vor dem Pub habe «irgendetwas Dummes gesagt»), will er
«ganz ruhig und glücklich» zum Beschuldigten gegangen sein. Die ersten Aussagen
des Privatklägers erscheinen damit insgesamt als recht beschönigend und die
späteren, für ihn selbst belastenderen Angaben vom 23. August 2018 sind – auch
im Hinblick auf die übrigen Beweismittel – überzeugender. Zudem ist plausibler,
dass der Beschuldigte nicht aus heiterem Himmel mit dem Glas zugeschlagen hat,
sondern dass es eine Vorgeschichte gab, in welcher sich der Privatkläger selber
aktiv verhielt, indem er dem Beschuldigten einen Schlag verpasst hat (so auch
der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 417).
3.4.3
Der Beschuldigte wurde erst rund zwei
Monate nach dem Vorfall am 6. März 2015 erstmals befragt und machte folgende
Aussagen (AS 079): Der Privatkläger habe auf der anderen Strassenseite nach dem
Fussgängerstreifen umgekehrt, sei sehr wütend auf ihn zugekommen und habe ihn
angepöbelt («Was hast Du gesagt? Was willst Du?») und unvermittelt ins Gesicht,
an das Kinn, geschlagen. Dabei habe er selbst eine Verletzung erlitten, die mit
Fotos dokumentiert sei. Er habe sich dann gewehrt und den Privatkläger auch
geschlagen. Leider sei jedoch seine Hand nicht frei gewesen, sodass er dem Privatkläger
das Glas mit dem Whisky in das Gesicht geschlagen habe. Sein Schlag sei ein
Reflex gewesen. Er selbst sei auch Geschädigter, der Privatkläger sei einfach
noch mehr geschädigt. Er sei nachher mit seinem Schwager heim gegangen. – Es
habe sich um ein Glas mit dickem Boden gehandelt. Er habe dem Privatkläger
keine Flasche an den Kopf geschlagen, sondern ein Glas. Er habe an diesem Abend
sicher ein paar Gläser Whisky getrunken. – Wegen seiner Verletzung sei er nicht
beim Arzt gewesen. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in den nachfolgenden
Befragungen (AS 99 ff., 143 f.) ebenso wie vor Obergericht. Seine Aussagen
blieben diesbezüglich widerspruchsfrei.
3.4.4
Der Schwager des Beschuldigten, D.___,
gab bei seiner Erstbefragung am 14. Januar 2015 an, er habe den Beschuldigten
draussen angetroffen. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, er (D.___)
solle mit ihm kommen. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei (AS
76 Frage 3). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe,
wiederholte er, er habe diesen wie erwähnt alleine draussen getroffen. Dieser
sei unter Schock gewesen und sehr nervös, nicht aber aggressiv oder hässig
(AS 79, Frage 31). Auf die Frage, was genau nach diesem Vorfall geschehen
sei, gab er an, er wisse es eben auch nicht. Als er nach draussen gekommen sei,
sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe noch gesehen, wie sich der
Privatkläger und eine Frau nach Westen begeben hätten (AS 80 Frage 36).
Demgegenüber gab D.___ zehn Monate später am 12. November 2015 als Zeuge
gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als er von der Auseinandersetzung gehört
habe und hinausgegangen sei, habe er seinen Schwager ausser sich, wie
angepisst, genervt und schockiert angetroffen. Dieser habe am Kinn eine
Platzwunde gehabt und geblutet (AS 90 Rz 173 ff.). Der Beschuldigte habe ihm
immer wieder gesagt, «Warum hat er mich geschlagen?» (Rz 184 ff.). Vorher habe
der Beschuldigte die Wunde noch nicht gehabt. Die blutende Wunde sei das erste
gewesen, das er nach dem Rauskommen gesehen habe (Rz 216 ff.). Diese
widersprüchlichen Aussagen wurden vom Obergericht im Urteil vom 6. November
2017 zu Recht kritisch gewürdigt: Wäre die Verletzung des Beschuldigten
offensichtlich gewesen und hätte dieser sofort von einem Schlag des Privatklägers
gesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies in der ersten Aussage auf
die Fragen nach dem Ablauf des selbst erlebten Geschehens klar aussagt.
Allerdings ist wie oben erläutert davon auszugehen, dass die Foto der
Verletzung des Beschuldigten tatsächlich am frühen Morgen unmittelbar nach dem
Vorfall geschossen worden ist (Alarmierung der Polizei: 02:06 Uhr, Erstellung
Foto: 02:24 Uhr). Zu dieser Zeit war der Beschuldigte nach allen vorhandenen
Angaben zusammen mit seinem Schwager D.___, was der Annahme des
Berufungsgerichts vom 6. November 2017, es habe sich bei der Verletzung am Kinn
um eine nachgeschobene Behauptung gehandelt, die Spitze bricht: Hätte man sich
auf Seiten des Beschuldigten auf das Vorbringen eines Erstschlages durch den
Privatkläger abgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies auch so
aussagen würde. Dazu kommt, dass sich D.___ bezüglich der Frage, ob sein
Schwager – der Beschuldigte – den Privatkläger an diesem Abend am Auge verletzt
habe, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (AS 77 f.) und damit
offenbarte, dass er diesen nicht belasten wollte. Hätte er aber gesagt, dieser
sei beim besprochenen Vorfall ebenfalls verletzt worden, hätte dies seinen
Schwager verdächtig gemacht. Aus gleichen Gründen – zur Unterstützung des
Schwagers – hat er die Verletzung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme
wohl etwas gar prominent beschrieben. Die Aussagen von D.___ sind daher nicht
geeignet, den vom Beschuldigten behaupteten ersten Schlag durch den
Privatkläger rechtsgenüglich auszuschliessen.
3.4.5
Die damalige Freundin des Privatklägers,
F.___, wurde 9. Januar 2015 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (AS 42 ff.)
Sie gab dabei im Wesentlichen an, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen
jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Der Privatkläger sei zu
diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe
aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen
einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und
dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der
Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund
eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können
(Frage 4). – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern
gesehen (Frage 19 f.). (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe)
Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine
Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können
(Frage 21). (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben.
Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe (Frage 27). Der
Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher
(Frage 31 f.).
Bei der Befragung als Zeugin am 27.
Oktober 2015 (AS 49 ff.) gab F.___ an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit
gesagt. Jemand habe etwas gerufen, der Privatkläger sei zurückgegangen um zu
fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen (Rz. 81 ff.). Der
Privatkläger habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der
Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas (Rz. 154 ff.).
(Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen,
etwas zu sehen, weil der Privatkläger vor dem Täter gestanden sei (Rz. 171 f.).
(Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten
geschlagen habe (Rz. 183).
Vor Obergericht machte sie am 16.
September 2019 als Auskunftsperson (noch hängige Strafanzeige des Beschuldigten
gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch.
Zusammengefasst machte F.___ keine
derart klaren Aussagen, dass diese einen ersten Schlag des Privatklägers
ausschliessen liessen. Sie betonte vielmehr, sie habe nicht alles gesehen, weil
der Privatkläger zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall
nicht genau beobachten konnte, zeigt auch ihre (als sicher bezeichnete) erste
Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie
sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergibt, war die Sicht auf der Strasse zu
nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt (AS 20 f.). Vor allem aber stand der
Privatkläger zwischen ihr und dem Beschuldigten, sodass es gut möglich ist,
dass sie den Schlag an das Kinn des Beschuldigten nicht sehen konnte. Denkbar
ist auch, dass sie ihren damaligen Freund nicht belasten wollte. Bereits der
Staatsanwalt hatte vor dem Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 ausgeführt,
die Aussagen von Frau F.___ seien detailarm, im Gesamtzusammenhang wenig
überzeugend und daher wenig glaubhaft (AS 416).
3.5
Als Fazit der Würdigung der vorhandenen
Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die von seinem
Bekannten O.___ zu Q.___ getätigte Aussage «Schau mal, wie C.___ seine Freundin
festhält» zu Unrecht dem Beschuldigten zuschrieb, aggressiv auf diesen zuging,
diesen fragte «Was hesch gseit?» (Aussage Q.___ AS 034) und dann mit der Faust
an das Kinn des Beschuldigten schlug. Darauf reagierte der Beschuldigte
unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge –
des Privatklägers, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in
der Hand hielt, zersprang und den Privatkläger am Auge schwerwiegend verletzte.
Zugeschlagen hat er so eigentlich mit dem Whiskyglas, das er in seiner Hand
hielt. Dabei traf der Schlag nicht etwa zufällig und unbeabsichtigt
ausgerechnet das Auge des Privatklägers: Dieser -– etwas kleiner gewachsen als
der Beschuldigte – stand ihm unmittelbar gegenüber, die Lichtverhältnisse waren
aufgrund der Aussenbeleuchtung des Pubs gut und es handelte sich nicht um ein
dynamisches Geschehen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Gemäss Art. 122 StGB wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder
gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse
(Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122
StGB N 12; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S.
39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen
Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung
genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE
129 IV 1).
2.
Der Beschuldigte hat mit seinem Schlag
mit dem Glas in der Hand dem Privatkläger schwere Verletzungen zugefügt. Der
Privatkläger wird als Folge davon auf seinem rechten Auge nie mehr eine
Sehfähigkeit über 5 % erlangen. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Handeln
ein wichtiges Organ des Privatklägers im Sinne der genannten Rechtsprechung
dauerhaft unbrauchbar gemacht.
Der Beschuldigte hat zugeschlagen,
obwohl er wusste, dass er ein Glas in der Hand hält. Jedermann ist klar, dass
ein heftiger Schlag mit einem zerbrechlichen Glas (zumal mit einem solchen mit
dickem Glasboden) ins Gesicht – insbesondere wie vorliegend in den Bereich des
Auges – eines Menschen leicht eine schwere Verletzung im obgenannten Sinne
(Verstümmelung, Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) bewirken kann. Es kann
zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Schlag nicht im
Sinne eines direkten Vorsatzes beabsichtigt hat, dem Geschädigten schwere
Verletzungen zuzufügen, aber der Beschuldigte hat im Moment des Schlages im
Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns die schwere Verletzung des
Privatklägers zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich
gehandelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Glas nicht zersprungen
wäre: Wer dem Gegner mit einem derartigen Gegenstand ins Auge schlägt, nimmt
eine schwere Verletzung bis zur Erblindung des betroffenen Auges in Kauf. Der Eventualvorsatz
des Beschuldigten liegt jedenfalls näher beim direkten Vorsatz als bei einer
Grobfahrlässigkeit. Von einer unwillkürlichen, also nicht gewollten Reaktion
auf den Schlag des Privatklägers kann zusammen mit der Vorinstanz nicht
ausgegangen werden, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in Ziffer
II.A.2 auf Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
3.
Der Beschuldigte beruft sich darauf,
sein Handeln sei als Notwehr gegen den Angriff des Privatklägers und damit als
gerechtfertigt zu beurteilen.
3.1
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr
in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch
den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund
jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im
Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile
Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung
ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer,
Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar
tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der
Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet
werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor
der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer
übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den
Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein
(BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der
Täter vom rechtswidrigen Angriff weiss und mit dem Ziel und dem Zwecke der
Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen BGE 79 IV 154, 93 IV 83, 104 IV 1 f.).
3.2
Der Beschuldigte befand sich aufgrund
des Schlages des Privatklägers objektiv in einer Notwehrsituation. Er hatte vom
Schlag des Privatklägers bereits eine kleine Platzwunde am Kinn erlitten und
hat sofort zurückgeschlagen mit der Hand bzw. mit dem sich darin befindlichen
Whiskyglas in das Gesicht des Privatklägers, konkret in das linke Auge. Er
musste nicht abwarten, ob es nach diesen Schlag «Anhaltspunkte gebe für weitere
Schläge des Privatklägers», wie der Oberstaatsanwalt vor dem Berufungsgericht
ausführte. Wenn die Vorinstanz nun aufgrund der Angaben des Beschuldigten, er
habe Schmerzen verspürt und «einfach zurückschlagen» wollen (6. März 2015: AS
101) bzw. er habe sich für den Schlag des Privatklägers «rächen» wollen (12.
November 2015: AS 144) und er habe seinen Schlag mit dem Glas durchwegs als
reflexartige Handlung, als Reaktion auf den erlittenen Schmerz, erklärt, eine
Notwehrhandlung ausschliesst, wird dies dem Geschehen und auch den Aussagen des
Beschuldigten nicht gerecht. Seine erste Aussage in freier Rede zu seinem
Schlag war: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen.»
(AS 97 Frage 4). Es dürften in der Tat auch andere Motive des Beschuldigten
mitgespielt haben; dass er aber auch zugeschlagen hat, um sich gegen den
ungerechtfertigten Angriff zu wehren, kann bei dieser Sachlage und seiner
unverzüglichen Reaktion nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr
nahe. Der Verteidigungswille des Beschuldigten ist demnach zu bejahen. Er hat
mit seinem Schlag in Notwehr gehandelt.
3.3
Hätte der Beschuldigte alleine mit der
Faust zurückgeschlagen, wäre seine Abwehrhandlung als gerechtfertigt zu
beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E.
2.4 f.). Der Angegriffene ist wie ausgeführt zwar berechtigt, den Angriff
abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun.
Dies war vorliegend nicht der Fall: Ein Schlag mit einem Glas – zumal mit einem
Whisky-Glas mit dickem Boden – in die Augenregion des Angreifers mit einer
Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases führte, ist angesichts der
enormen Gefährlichkeit für das Augenlicht des Angreifers als unverhältnismässig
zu taxieren. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall von
Unverhältnismässigkeit. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein. Er hätte
sich in der konkreten Situation anders zur Wehr setzen können und müssen: Wenn
er mit dem Glas in der Hand zuschlagen wollte, hätte er sich dabei gegen einen
weniger verletzlichen Körperteil richten müssen, er hätte sich mit der anderen
Hand wehren können oder aber das Glas vor dem Zurückschlagen weglegen müssen.
Zudem war er dem Privatkläger (damals 52 kg schwer: AS 145; der Beschuldigte
ist gemäss D.___ ca. 1,85 m gross: AS 78) körperlich deutlich überlegen, wie
sich auch vor dem Berufungsgericht zeigte. Die vom Beschuldigten auch
geschilderten weiteren Motive für seinen Schlag (Rache, Zurückschlagen)
erhärten diese Beurteilung. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel weist eine
gewisse Ähnlichkeit mit einem Messereinsatz auf. Ein Messereinsatz darf nur mit
besonderer Zurückhaltung erfolgen und muss wenn möglich angedroht werden.
Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des
Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie
gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE
136 IV 49 E. 4.2; Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4).
3.4
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen
der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs.
1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung
oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs.
2 StGB).
Im vorliegenden Fall ist damit
jedenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die zu
Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des
StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16
Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung
oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den
rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des
Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar
erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann
Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall
ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um
den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs
diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen
umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den
Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser
Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses
Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b).
Nicht jede Aufregung, die mit einem
Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E.
2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). An eine die Straflosigkeit von
schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen
zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die
gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3).
Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über
den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl.
Urteil 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen,
Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz
eines Messers).
Der Privatkläger drehte sich nach dem
Beschuldigten um, weil er eine anderweitige Bemerkung diesen zugeschrieben und
als ungeziemt beurteilt hatte. Er ging wütend auf den Beschuldigten zu und
fragte diesen fordernd, was er gesagt habe. Als dieser als Reaktion nur lachte,
schlug er dem Beschuldigten unverzüglich mit der Faust an dessen Kinn und
verursachte damit eine Platzwunde. Der Beschuldigte gab keinerlei Veranlassung
für das Verhalten des Privatklägers, wurde aber durch den Faustschlag nicht
völlig unvorbereitet getroffen, nachdem der Privatkläger offensichtlich wütend
auf ihn zugekommen war. Der Beschuldigte nahm es im vorliegenden Fall in Kauf,
den Privatkläger mit seiner Reaktion schwer zu verletzen, es bestand eine
erkennbare hohe Gefahr für den Privatkläger, sein Augenlicht zu verlieren, dies
unabhängig davon, ob das Glas wie im vorliegenden Fall zerbrach. Auch mit einem
unzerbrochenen Glas ins Auge hätte eine akute Gefahr für das Augenlicht des
Privatklägers bestanden. In einem solchen Fall gilt ein strenger Massstab für die
Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010
vom 16.5.2011) und die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist nicht
entschuldbar. Dafür spricht auch, dass beim Beschuldigten für seinen Schlag mit
dem Whiskyglas neben dem Abwehrwillen nach seinen Aussagen auch andere Motive
eine Rolle spielten.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist
deshalb zu bestätigen, bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung wegen
Notwehrexzesses vorzunehmen.
IV.
Strafzumessung
und Widerruf
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und
intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für eine
vorsätzliche schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre
Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist beträchtlich, verlor der
Privatkläger als Folge der Straftat doch das Sehvermögen am linken Auge fast
vollständig. Der Privatkläger wird zeitlebens mit dieser erheblichen
Einschränkung leben müssen. Dass die erlittenen Verletzungen samt den
erforderlichen mehrfachen Operationen am Auge (AS 195 ff.) vorübergehend auch
zu psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers führten, ist nicht
verwunderlich. Äusserlich erkennbar ist ein leichtes Schielen des
Privatklägers, wie sich an der Hauptverhandlung vor Obergericht zeigte. Es
handelt sich im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen um ein knapp
mittelschweres Verletzungsbild. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung
ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern um
einen sehr spontanen Tatentschluss. Zudem gab der Beschuldigte keinerlei Anlass
für das aggressive Verhalten des Privatklägers. Das ändert aber nichts daran,
dass das Zuschlagen mit einem Glas gegen die Augengegend selbst bei einem
vorgängigen Schlag des Privatklägers von einer beträchtlichen
Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt. Seine eigene
Verletzung war geringfügiger Art, seine höchst gefährliche Gegenreaktion damit
nicht erklärbar. Bezüglich der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte
gehandelt hat, ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln, mithin der
mildesten Vorsatzform, auszugehen, was sich für ihn entlastend auswirkt. Was
die Beweggründe angeht, ist – neben dem Verteidigungswillen, der bei der
nachfolgenden Beurteilung der Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – von Wut
und Vergeltung für den (unbegründet) erhaltenen Schlag des Privatklägers
auszugehen. Zweifellos war seine Hemmschwelle durch den an diesem Abend
genossenen Alkohol etwas gesenkt, trotzdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich
gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist von einem gerade noch
leichten an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden im Rahmen einer
vorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen, dem im zur Verfügung
stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten entspricht.
Zu berücksichtigen ist nun noch die
Strafmilderung von Art. 16 Abs. 1 StGB wegen des Notwehrexzesses. Dabei ist
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass sich der
Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt,
um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.3). Der Privatkläger ging
auf den Beschuldigten zu und schlug diesen, weil er meinte, dieser habe ihm und
seiner Freundin ungeziemte Worte nachgerufen. Der Beschuldigte hatte damit ein
Notwehrrecht, das er auch ausübte. Dabei ist allerdings erneut festzuhalten,
dass er doch deutlich über die zulässige Notwehr hinausschoss, indem er mit dem
Whiskyglas heftig gegen das linke Auge des Privatklägers schlug. Es wären ihm
wie dargelegt angemessene Mittel zur Abwehr offen gestanden, die allenfalls zu
einer einfachen Körperverletzung auch beim Privatkläger geführt hätten.
Andererseits ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Angriff des
Privatklägers für ihn aus heiterem Himmel und ohne jede Begründung kam. Es ist
unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Strafe um die Hälfte auf 19 Monate
Freiheitsstrafe zu mildern.
Bei den Täterkomponenten kann zum
Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 59 f. des
nachfolgend beschriebenen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November
2014 verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte im
appenzellischen […] geboren. Er wuchs in der Ostschweiz auf, wobei er im
Primarschulalter mit seiner Familie für einige Jahre in seine türkische Heimat
zurückkehrte, um mit seiner Muttersprache und der türkischen Kultur vertraut zu
bleiben. Als Jugendlicher beging er erste Straftaten, was dazu führte, dass er
in verschiedenen jugendstrafrechtlichen Institutionen untergebracht wurde,
wobei er die entsprechenden Aufenthalte dazu nutzte, um im […] eine
kaufmännische Lehre erfolgreich abzuschliessen. In Bezug auf das Vorleben ist
die Vorstrafe vom 17. November 2014, mithin nur anderthalb Monate vor der
hierorts zu beurteilenden Straftat, hervorzuheben: Der Beschuldigten wurde vom
Kreisgericht St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und
einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Er
hatte im September 2011 eine junge Frau geschlagen, gewürgt, ihren Kopf gegen
den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen (u.a. Ejakulation in ihren
Mund) gezwungen. Dass sich der Beschuldigte kurz nach diesem Urteil mit einer
empfindlichen Strafe erneut zu einer Gewalttat hinreissen liess, wirkt sich
deutlich straferhöhend aus. Kaum zusätzliche Auswirkungen zeitigt das Urteil
des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. März 2010, mit dem der Beschuldigte
wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
SVG-Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00
und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt worden war. Der damals gewährte
bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe wurde in der Folge mit Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 widerrufen.
Festzuhalten ist aber, dass der
Beschuldigte nach der Tat mehrfach vergeblich versuchte, sich mit dem
Privatkläger in Verbindung zu setzen, um sich zu entschuldigen (und auch eine
aussergerichtliche Einigung zu finden). Dies rechtfertigt aber keine
Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Er stand auch von Anfang an dazu, in
den Vorfall verwickelt gewesen zu sein und mit einem Whiskyglas in der Hand
zugeschlagen zu haben. Dies alles wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen ist
das unmittelbare Nachtatverhalten nicht entlastend, liess er doch den blutenden
Privatkläger zurück. Die Strafvollzugsberichte 2016 und 2018 lauten durchzogen
bis negativ, was der Beschuldigte am 6. November 2017 vor Obergericht mit
Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug begründete. Im Übrigen lässt sich den
Täterkomponenten nichts für die Frage der Strafzumessung Relevantes entnehmen,
seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Wie bereits erwähnt wurde dem
Beschuldigten wegen seiner früheren Verurteilungen, namentlich dem Urteil vom
17. November 2014, die Niederlassungsbewilligung entzogen, er wurde aus der
Schweiz weggewiesen und lebt nunmehr in Istanbul. Die Voraussetzungen für eine
Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Verstreichen von 2/3 der
Verjährungsfrist) sind bei weitem nicht erfüllt. Die Täterkomponenten bewirken
eine Straferhöhung um zwei Monate auf letztlich 21 Monate Freiheitsstrafe.
3.
Bedingter Strafvollzug
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem
jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.
November 2013 E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten
begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in
Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss
zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist
das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine
günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die
ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
Hier ist in erster Linie zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach der Verurteilung
wegen eines (gewalttätigen) Sexualdelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe
am 17. November 2014 erneut massiv gewalttätig geworden ist. Beide Delikte
lassen auf einen schwerwiegenden Charakterfehler und eine mangelnde
Impulskontrolle schliessen, weshalb sie in einem Zusammenhang stehen. Nach der
hierorts zu beurteilenden Tat trat der Beschuldigte den Strafvollzug (vorerst
den unbedingten Anteil von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts St.
Gallen) an. Sein Verhalten im Strafvollzug war in mehreren
Vollzugseinrichtungen problematisch, er musste diverse Male diszipliniert und
aus diesen Gründen auch versetzt werden. Dazu kann auf die Vollzugsakten
verwiesen werden, beispielsweise auf das Schreiben des Amtes für Justizvollzug
des Kantons St. Gallen an den heutigen Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019
(Vollzugsakten Nr. 120), die Schreiben desselben Amtes vom 22. Juli 2016 (31)
und vom 21. Dezember 2018 an den Beschuldigten selbst (116) und den
Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. November 2018
(113). Nach seiner Entlassung im Frühling 2019 aufgrund des
Revisionsentscheides wurde er aus der Schweiz ausgeschafft. Eine völlige Umkehr
im Sinne einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des
Täters ist damit nicht auszumachen, der bedingte Strafvollzug kann nicht
gewährt werden.
4.
Widerrufsfrage
4.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der
bedingte Strafvollzug bzw. der bedingte Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der
Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und
zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Ist nicht zu erwarten,
dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht
auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um
höchstens die Hälfte verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr
angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind
(Abs. 5). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 17. November 2014 vom
Kreisgericht St. Gallen für einen Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der
bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das neue
Delikt vom 4. Januar 2015 fiel in die gesetzte Probezeit und die Frist gemäss
aArt. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen, weshalb vorliegend über
die Widerrufsfrage zu befinden ist.
4.2 Während der Probezeit begangene
Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der
Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der
Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten
verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der
Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen
und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV
140 E. 4.3).
In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer
Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum
Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte
ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich
bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer
gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von
aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen,
setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe wie oben erwähnt «besonders
günstige Umstände» voraus. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der
Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders
günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten
Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den
Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen
von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe
überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben
vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von
Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck
kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten
erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).
Wie bereits erwähnt lässt die
Rückfallstat in einer Gesamtbetrachtung mit der Ersttat im vorliegenden Fall
auf eine schlechte Prognose schliessen, da sie nur ganz kurze Zeit nach der
ersten Verurteilung erfolgte und es sich in beiden Fällen um Taten mit
Gewalttätigkeit handelte. Seither befand sich der Beschuldigte grösstenteils im
Strafvollzug und wurde danach ausgeschafft. Zu berücksichtigen ist gemäss
dargestellter bundesgerichtlicher Praxis jedoch der mittlerweile erfolgte
Strafvollzug von fast drei Jahren. Dieser Freiheitsentzug dürfte beim
Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung erzielt haben, sodass eine
Schlechtprognose in Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid nicht mehr zwingend
ist, eine (ebenfalls nicht vorliegende) günstige Prognose ist nicht notwendig,
um auf den Widerruf des bedingten Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus
dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 zu verzichten. Den
weiterhin bestehenden Zweifeln an der Bewährung des Beschuldigten ist mit der
Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre Rechnung zu tragen.
5.
Anrechnung
Aus den Strafvollzugsakten ergibt sich,
dass der Beschuldigte bislang 1065 Tage Haft erstanden hat, und zwar vom 30.
Mai 2016 (selbständiger Strafantritt) bis am 30. April 2019 (Austritt aus der
JVA Sennhof, direkter Übertritt in die Ausschaffungshaft, am 3. Mai 2019
nach Istanbul ausgeschafft).
Während diesen 1065 Tagen wurden
folgende Urteile vollzogen:
-
Unbedingter Anteil aus dem
Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014: 12, Monate
Freiheitsstrafe abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft;
-
Umwandlungsstrafe: Mit dem
genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen wurde der bedingte Strafvollzug
für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 widerrufen (Entscheid
des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 17. März 2010). Gemäss Schreiben
des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte
einen Teil der Geldstrafe bezahlt; die Restgeldstrafe betrug CHF 4'200.00,
welche der Straf- und Massnahmenvollzug St. Gallen in 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umrechnete und vollzog;
-
Umwandlungsstrafe: Weiter
wurde eine Busse aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Juli
2014 in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollzogen;
-
(aufgehobenes) Urteil des
Obergericht Solothurn vom 6. November 2017: 32 Monate Freiheitsstrafe und
Widerruf des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate gemäss Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen.
Nach Abzug der rechtskräftig verhängten
Freiheitsstrafen von total 414 Tagen hat der Beschuldigte somit 651 Tage
Freiheitsstrafe als Folge des (nunmehr aufgehobenen) Urteils des Obergerichts
Solothurn vom 6. November 2017 erstanden.
Gemäss Art. 415 Abs. 1 StPO werden der
beschuldigten Person die bereits verbüssten Strafen angerechnet, wenn sie zu
einer höheren Strafe verurteilt würde. Wird sie hingegen freigesprochen oder
milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen
zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder
Genugtuung richten sich nach Art. 436 Abs. 4 (Abs. 2). Diesem
Anrechnungsprinzip folgend sind die erstandenen 651 Tage Freiheitsentzug vorweg
auf die nunmehr ausgefällte Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen.
Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder
milder bestrafte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre
Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und
Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug
nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet
werden kann. Letzteres ist hier der Fall: Die verbleibenden, wenigen Tage
Freiheitsentzug können an die 24 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 (mit weiterhin bedingtem
Strafvollzug, aber verlängerter Probezeit) angerechnet werden. Zum gleichen
Schluss führen im Übrigen auch die Grundsätze bei der Anrechnung von
Untersuchungshaft:
Das Gericht rechnet die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem
Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB).
Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde
bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006
E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im
Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits
entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung).
Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil
bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet
werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die
vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer
Strafe führte (mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität; anderer
Meinung: Mettler/Spichtin in: BSK N 40 zu Art. 51 StGB: Die Haft könne auch in
einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine
Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch
nicht entschädigt worden sei). Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich
mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (genanntes Urteil des
Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3.2.4) Nach diesem Prinzip kann
Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und
nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Trechsel/Thommen
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 12 zu Art. 51
StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die
Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die
Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst
auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige
Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).
Da der gesamte vollzogene
Freiheitsentzug an Strafen des Beschuldigten angerechnet werden kann, stehen
diesem weder eine Genugtuung noch Schadenersatz für ungerechtfertigten Strafvollzug
zu. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
IV.
Zivilforderung
1.
Der Privatkläger beantragte vor erster
Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, zugesprochen wurde
ihm eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00. Da der Privatkläger das
erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, kann jedenfalls keine höhere
Summe zugesprochen werden.
Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei
Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände
eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der
Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des
Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit
Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung,
die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des
Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E.
2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182
E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung
eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60).
Das Bundesgericht hat im bereits
genannten BGE 132 II 117 weiter ausgeführt:
«2.2.3 Die Festsetzung der Höhe der
Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es
daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen
Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen
festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e
S. 219).
Dies schliesst nicht aus, die Bewertung
der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer
objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und
einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles
(Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des
Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom
13. Oktober 2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).
Ebenso hat es das Bundesgericht als mit
Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der
Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über
die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen
Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im
Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts
(Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der
Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen
Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung
(Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa).
Dabei ist jedoch im Auge zu behalten,
dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu
anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden,
Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf
die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Urteil des
Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3a). Ausserdem sind nicht
sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung
abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in
Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar
keine Rechtssätze dar und
BGE 132 II 117 S. 121 sind für
die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können
aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill
ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.»
Die Grundvoraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuungsleistung (immaterielle Unbill, Kausalzusammenhang,
Widerrechtlichkeit und Verschulden) sind vorliegend unbestrittenermassen
erfüllt. Entsprechend hat C.___ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung für
die erlittene schwere Körperverletzung.
Bei der Bemessung der Basisentschädigung
hat die Vorinstanz vorweg auf verschiedene ältere Gerichtsentscheide bis zum
Jahr 2000 verwiesen, die heute zu Vergleichszwecken nicht mehr geeignet sind.
Weiter wurde auf Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR
832.202) hingewiesen, wonach die Integritätsentschädigung für den vollständigen
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30 % des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes beträgt. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf
CHF 148‘200.00, womit 30 % einem Betrag von CHF 44'460.00 entsprechen.
Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass C.___ sein Sehvermögen auf dem
linken Auge nicht vollständig verloren hat. 5 % Sehvermögen sind ihm erhalten
geblieben. Es wäre deshalb von einer hypothetischen Integritätsentschädigung
von CHF 35'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Zur Bedeutung dieser Skala kann auf
die vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Diese Werte
sind aber eher als untere Grenze einer Genugtuungshöhe zu betrachten: Im Urteil
4C.55/2006 E. 5 führt das Bundesgericht aus, es habe wohl in einem Fall (Urteil
1A.83/2002 vom 22. Juli 2002 E. 5.1; abgedruckt in Pra 2/2002 Nr. 27 S.
138 ff. Nr. 27) festgehalten, dass die dort festgesetzte Genugtuung der
doppelten Integritätsentschädigung entspreche und somit den in jenem Fall
gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung trage. Es gebe aber
keine Regel, wonach die doppelte Integritätsentschädigung als Richtschnur zu
dienen habe.
Weiter hat die Vorinstanz Zahlen aus der
Opferhilfe beigezogen: Nach Opferhilfegesetz, insbesondere dem Leitfaden zur
Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz, ist beim Verlust
einer Funktion oder eines wichtigen Organs eine Genugtuung von
CHF 20‘000.00 bis CHF 40‘000.00 geschuldet. Die Opferhilfestelle des
Kantons Aargau hat am 23. Oktober 2012 einem Gesuchsteller, der nach einem
Faustschlag aufs Auge eine Notoperation über sich ergehen lassen musste und auf
dem Auge noch eine Restsehfähigkeit von 5 % hat, eine Genugtuung von CHF 7‘500.00
zugesprochen. Die Opferhilfe Solothurn sprach am 21. März 2012 einer
Gesuchstellerin nach dem Verlust des Auges und der Implantation eines
Kunstauges eine Genugtuung von CHF 29‘000.00 zu. Die Opferhilfestelle des
Kantons Luzern schliesslich sprach einem 15-jährigen Gesuchsteller, der durch
einen Luftgewehrschuss sein Auge verlor, eine Genugtuung von CHF 30‘000.00
zu. Auch im Artikel
«Die
Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG» von Meret Baumann / Blanca
Anabitarte / Sandra Müller Gmünder im Jusletter vom 1. Juni 2015 wird für den
Verlust eines Auges eine opferhilferechtliche Genugtuung zwischen CHF 20‘000.00
und 30‘000.00 postuliert.
Im
Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach
Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine
Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung
handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die
gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon
abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E.
2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die
Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies
kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung
rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen
(z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist
(BGE 132 II 117 E. 2.2.4, Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21.
Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc). Die
zivilrechtlich geschuldete Genugtuung fällt demnach in der Regel höher aus als
diejenige nach OHG. Von vielen Opferhilfebehörden wird für die Festlegung der
opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts oder eines
Anhaltspunkts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen
Genugtuung ausgegangen (sog. «Zwei-Drittel-Regelung», Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder, a.a.O., S. 4).
Das Obergericht des Kantons Zürich hat
am 6. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. SB160507) bei einem
Schlag mit einem Bambusstock ins linke
Auge mit direktem Vorsatz aus nichtigem Grund - der Geschädigte war seither auf
einem Auge erblindet, hatte Depressionen und Angstzustände - die
erstinstanzliche festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 auf CHF
45’000.00.00 erhöht.
2.
Die medizinischen Unterlagen zur
Verletzung des Privatklägers zeigen folgendes Bild (AS 178 ff. und 276 ff.): Er
erlitt eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische
Hornhaut- und Sklera-[Lederhaut-]Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung
des Tarsus [Lidknorpel] vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stickverletzung der
Weichteile etwas links von der Nasenwurzel). Er wurde am 4. Januar 2015 am
Inselspital in Bern erstmals operiert. Eine nächste Operation wegen
persistierender Glaskörperblutung erfolgte am 23. Januar 2015. Bereits damals
wurde für das Auge eine «limitierte Prognose» gesetzt (AS 284). Am 19. Mai 2015
erfolgte eine Katarakt-Operation. Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015
führten die Verletzungen zu einer permanenten Sehverminderung des linken Auges
auf weniger als 5 % und zu zahlreichen operativen Eingriffen (AS 195 ff.). Der
Privatkläger gab am 12. November 2015 an, er habe längere Zeit unter grossen
Schmerzen gelitten. Es besteht darüber hinaus auch eine leichte kosmetische
Beeinträchtigung (Schielen).
Anhand der genannten Vergleichszahlen
ist in der ersten Phase eine Basisgenugtuung von CHF 35'000.00 für den fast
vollständigen Verlust der Sehkraft am linken Auge angemessen.
Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt,
dass im jugendlichen Alter des Privatklägers sowie seinen Einschränkungen in
der Freizeitgestaltung, im Alltag und im Berufsleben genugtuungserhöhende
Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Privatkläger war zur Tatzeit erst rund
18,5 Jahre alt und stand zudem an der heiklen Schwelle zur Berufsausbildung,
was durch die schwere Verletzung vom 4. Januar 2015 zweifellos deutlich
erschwert wurde. Allerdings wurde er nicht durch die Tat von einem Tag auf den
anderen aus dem Berufsleben und einem Arbeitsumfeld gerissen. Immerhin konnte
er nun den Führerausweis erlangen und damit seine Berufschancen verbessern.
Diese individuellen Umstände führen zu einer Erhöhung der Genugtuung auf CHF
40'000.00.
Weder erhöhende noch reduzierende
Auswirkung hat das festgestellte gerade noch leichte Tatverschulden des
Beschuldigten (vor Berücksichtigung der Notwehrlage, diese wird auch hier
nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens geprüft), handelt es
sich doch vorliegend nicht um eine Kausalhaftung.
Das Mit- oder Selbstverschulden des
Verletzten spielt bei der Bemessung (Reduktion) der Genugtuung eine wichtige
Rolle (Art. 44 Abs. 1 OR, BGE 135 IV 43 = Pra 2009 Nr. 69 S. 463). Dem
Privatkläger ist ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten: Ohne Grund ging
er auf den Beschuldigten zu und versetzte diesem einen Schlag ans Kinn. Der
Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation, wobei der Beschuldigte die
Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten hat. Dieses erhebliche
Selbstverschulden wirkt sich genugtuungsmindernd aus. Das Bundesgericht hat im
Entscheid BGE 117 II 50 E. 4a Zurückhaltung bei der Berücksichtigung des
Selbstverschuldens signalisiert.
Bei mitwirkendem Drittverschulden oder leichtem Selbstverschulden wird dem
Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (BGE 113 II 323 E. 2b
S. 331, mit weiteren Hinweisen). Im Urteil 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E.
3 wurde die Kürzung der Basisgenugtuung um 60 % bei überwiegendem
Selbstverschulden des Getöteten bei einem Verkehrsunfall geschützt. Im
vorliegenden Fall hat zwar der Privatkläger die Auseinandersetzung ohne Grund
begonnen und den Beschuldigten mit dem Schlag am Kinn leicht verletzt, der
Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Whiskyglas in das Auge des
Privatklägers massiv überreagiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte
Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2015
entspräche somit einer Reduktion der Genugtuung um 50 % wegen des
Selbstverschuldens des Privatklägers, was nach den vorstehenden Ausführungen
jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Das erstinstanzliche
Urteil ist deshalb in diesem Punkt zu bestätigen.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Erstinstanzliches Verfahren vor dem
Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2)
1.1 Verfahrenskosten
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Amtsgericht von Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) wurde der Beschuldigte A.___ zur
Tragung der Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,
total CHF 3'700.00, verurteilt. Diese Kostenauflage ist nach dem Ausgang
des Verfahrens zu bestätigen.
1.2 Entschädigungen der beiden Rechtsvertreterinnen
des Privatklägers
1.2.1 Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion
Suter-Jakob, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4’708.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober
2015 ausgerichtet.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz
zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
1.2.2 Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, wurde
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017
ausgerichtet.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
1.3
Die Entschädigung für den damaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts
von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
2.
Berufungsverfahren STBER.2017.16
2.1 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten des ersten
Berufungsverfahrens (STBER.2017.16) vor dem Obergericht Solothurn wurden auf
CHF 3'100.00 festgesetzt. Im Revisionsverfahren obsiegte der Beschuldigte
und das Urteil wurde aufgehoben, weshalb die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen.
2.2 Entschädigung für den damaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Gächter
Die Entschädigung für den damaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde
für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
respektive der Zentralen Gerichtskasse am 16. November 2017 ausgerichtet.
Da der Staat die Verfahrenskosten zu
tragen hat, steht ihm kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.
3.
Revisionsverfahren STREV.2019.1
3.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1
vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 1'500.00 festgesetzt
(Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. April 2019). Der Beschuldigte A.___
obsiegte im Revisionsverfahren und wurde im Neubeurteilungsverfahren milder
bestraft, weshalb die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Obergericht
Solothurn (STREV.2019.1) von total CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten
des Staates gehen.
3.2 Parteientschädigung an den
Beschuldigten
Nachdem A.___ im Revisionsverfahren
obsiegte und im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft wurde, sind ihm die
«Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» zu
entschädigen (Art. 436 Abs. 4 StPO).
Für das Revisionsverfahren beantragt der
Beschuldigte eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00. Im Parteivortrag
schlüsselte er die Kostenforderung zur Hauptsache wie folgt auf: 3'400 Kopien
und Arbeitsaufwand für 29,5 Stunden zu CHF 260.00. Eine detaillierte Kostennote
zur Begründung des Aufwandes fehlt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann,
wie sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es kann festgestellt werden, dass
das Revisionsverfahren von Seiten des Beschuldigten ausgesprochen aufwendig
geführt wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein ausgedehntes
Aktenstudium bezüglich der Verfahren vor Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht
und vor Bundesgericht notwendig war. Ein Arbeitsaufwand von 29,5 Stunden zu
CHF 260.00, total CHF 7'670.00, kann unter diesen Umständen gerade noch
als angemessen beurteilt werden. Weshalb aber die ganzen Akten kopiert werden
mussten, ist unerfindlich, hätten diese doch vom Vor-Verteidiger problemlos
beigezogen werden können. Bei den Auslagen ist deshalb von – ebenfalls
grosszügig berechnet – 1'000 Kopien zu CHF 0.50 und damit von Auslagen von
total CHF 650.00 auszugehen. Mit Einbezug der MwSt. von 7,7 % ergibt sich eine
Parteientschädigung von CHF 8’960.65.
Folglich wird A.___ für das
Revisionsverfahren STREV.2019.1 eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35
4.1 Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens.
Vorliegend wurde der Beschuldigte im
Sinne der Anklage verurteilt, sein Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für
ungerechtfertigte Haft wurde abgewiesen und die von der Vorinstanz festgesetzte
Genugtuung für C.___ wurde bestätigt. Auf den Widerruf des mit Urteil des
Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten
teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde jedoch
unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre verzichtet und die Strafe
wurde reduziert. Folglich unterliegt der Beschuldigte im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 im Umfang von ¾.
Die Kosten des vorliegenden
Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu
bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates.
4.2 Parteientschädigung an den
Beschuldigten
Für das Neubeurteilungsverfahren wird
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.00 geltend gemacht, auch
in diesem Fall ohne detaillierte Kostennote. Im Parteivortrag wurden als Hauptpositionen
1'200 Kopien (Strafvollzugsakten) und ein Arbeitsaufwand von 48 Stunden zu CHF
260.00 aufgeschlüsselt. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganzen
Vollzugsakten kopiert werden mussten. Beim Arbeitsaufwand ist zu
berücksichtigen, dass im Revisionsverfahren bereits ein grosser Aufwand
betrieben worden war und eine umfassende Kenntnis der Akten bestand. Ein
Aufwand von 20 Stunden für das Verfahren und die Verhandlungsvorbereitung
erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Dazu kommen 6 Stunden
Fahrtzeit und 6 Stunden Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung). Bei den
Auslagen sind 444 km zu CHF 0,70, total CHF 310.80 zuzüglich Hotelübernachtung
somit CHF 500.00 zu entschädigen. Bei 32 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 8’320.00,
und Auslagen von total CHF 1'000.00 ergibt sich nach Einbezug der MwSt. eine
volle Parteientschädigung von CHF 10'040.00. Der Beschuldigte hat nach dem
festgelegten Kostenverteiler Anspruch auf einen Viertel der vollen
Parteientschädigung, somit CHF 2'510.00.
Folglich wird A.___ für das
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen.
4.3 Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz
Dem Privatkläger C.___ wurde mit
Verfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
ihm wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Privatklägers macht (ohne Verhandlung) einen Arbeitsaufwand von 33 Stunden zu
CHF 180.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium erscheint
als angemessen. Hingegen trifft dies nicht zu für den Vorbereitungsaufwand von
total 15.91 Stunden für die Hauptverhandlung. Angesichts des sehr
eingeschränkten Themas, das sich auch im Parteivortrag niederschlug, ist ein
Vorbereitungsaufwand von maximal 10 Stunden noch als angemessen zu bezeichnen.
Damit ergibt sich – bei einer Kürzung von 5.91 Stunden, jedoch unter Einschluss
von 6 Stunden für die Verhandlung samt Urteilseröffnung – ein Aufwand von
33.09 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies
CHF 5'956.20. Nach Aufrechnung der Auslagen von CHF 262.10 und MwSt.
von CHF 478.80 resultieren CHF 6'697.10.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben; dies in vollem Umfang, da der
Beschuldigte in Bezug auf die Zivilforderung vollständig unterliegt.
5.
Verrechnung
Der Beschuldigte A.___ hat Anspruch auf
Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 11'470.65. Gleichzeitig hat
er Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und
einen Anteil der Verfahrenskosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens
von CHF 7'800.00 zu tragen, somit total CHF 11'500.00. Nach
Verrechnung ergibt dies einen Saldo von CHF 29.35 zu Gunsten des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 16
Abs. 1, Art. 40, aArt. 46 Abs. 2, Art. 47,
Art. 51, Art. 122 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 126
Abs. 1, Art. 138 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 4 StPO; Art. 44 und
Art. 47 OR
festgestellt und
erkannt
:
1.
A.___ hat sich der schweren
Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
3.
Auf den Widerruf des mit Urteil der
Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten
teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet
und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
4.
Es wird festgestellt, dass A.___ 1’065
Tage Haft erstanden hat, wobei 414 Tage auf rechtskräftig ausgefällte
Strafen entfallen. Für die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren
STBER.2019.35 neu ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe werden 21 Monate
angerechnet, womit diese als vollzogen gilt. Die restlichen Tage werden an die
mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom
17. November 2014 ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von
24 Monaten im Erstehungsfalle angerechnet.
5.
Der Antrag von A.___ auf Entschädigung
und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wird abgewiesen.
6.
A.___ hat C.___ als Genugtuung den
Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu
bezahlen.
7.
Erstinstanzliches Verfahren vor dem
Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2):
-
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.
-
Es wird festgestellt, dass
die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___,
Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'708.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober
2015 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von
CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
-
Es wird weiter
festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar
2017 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
-
Weiter wird festgestellt,
dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, gemäss der rechtskräftigen
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf
CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
26. Januar 2017 ausgerichtet worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
8.
Berufungsverfahren STBER.2017.16:
-
Die Kosten des
Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vor dem Obergericht Solothurn von total
CHF 3'100.00 gehen zu Lasten des Staates.
-
Es wird festgestellt, dass
die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Nico Gächter, für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf
CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
16. November 2017 ausgerichtet worden ist.
-
Dem Staat Solothurn steht
kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.
9.
Revisionsverfahren STREV.2019.1:
-
Die Kosten des
Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn von total
CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates.
-
Für das Revisionsverfahren
wird A.___ eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen.
10.
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35:
-
Die Kosten des vorliegenden
Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu
bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates.
-
A.___ wird für das
Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen.
-
Die Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für
das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 auf CHF 6'697.10 (inkl. MwSt.
und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und des
vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00, total
CHF 11'500.00, werden mit der dem Beschuldigten zustehenden
Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'470.65 verrechnet, so dass A.___
dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 29.35 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel
: Gegen diesen Entscheid kann
innert
30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde
in Strafsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend
Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung
(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und
der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft
im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen
seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht
Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner
Dispositiv
- Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller A.___ und dem Privatkläger C.___. Der Privatkläger zog sich dabei durch einen Schlag des Gesuchstellers mit einem Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zu.
- Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung des Gesuchstellers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe.
- Eine gleichzeitig in gleicher Sache gegen den Privatkläger geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschuldigten) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert.
- Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am
- August 2016 folgendes Strafurteil: « 1. A.___ hat sich schuldig gemacht der schweren Körperverletzung, begangen am
- Januar 2015, z.N. von C.___.
- A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
- Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen.
- Für den Fall, dass das vorliegende Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft angeordnet.
- A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1‘663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird auf CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu tragen.»
- Der Beschuldigte erklärte gegen dieses Urteil die Berufung. Er verlangte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft legte keine Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung, ebenso der Privatkläger.
- Die Strafkammer des Solothurner Obergerichts fällte am 6. November 2017 folgendes Berufungsurteil (Verfahrensnummer STBER.2017.16): « 1. A.___ hat sich der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht.
- A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten.
- Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
- Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt.
- A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen.
- Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen.
- Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.»
- Das Berufungsgericht ging dabei - entgegen der Vorinstanz - davon aus, der Gesuchsteller sei vom Privatkläger vorgängig nicht tätlich angegangen worden.
- Die Beschwerde in Strafsachen des Gesuchstellers gegen dieses Urteil wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen.
- Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Privatkläger wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte dem Privatkläger vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Gesuchsteller habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Gesuchsteller (zumindest even- tual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt.
- Am 7. Februar 2019 liess der Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Der Beschuldigte machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen den Privatkläger – und insbesondere den vom Privatkläger dabei gemachten neuen Aussagen – nachweisen, dass der Privatkläger ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe.
- Am 29. April 2019 fasste das Berufungsgericht im Revisionsverfahren folgenden Beschluss (STREV.2019.1): «1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017 (STBER.2017.16) wird aufgehoben: Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des genannten Urteils werden beseitigt.
- Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen.
- Das Verfahren wird wieder aufgenommen im Berufungsverfahren vor Obergericht. Es ist ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00 werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und Entschädigungen wird im Neubeurteilungsverfahren definitiv entschieden.
- Das Dispositiv wird unverzüglich per Telefax oder E-Mail den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kanton Solothurn und St. Gallen sowie der Justizvollzugsanstalt Sennhof mitgeteilt.
- Das Entscheiddispositiv ist auch den Rechtsanwälten Gächter, Suter-Jakob und Can zuzustellen.»
- Gestützt auf diesen Beschluss wurde das hierortige Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 vor dem Berufungsgericht eröffnet. Dem Beschuldigten und Berufungskläger wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Anträge neu zu formulieren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 lässt er bezüglich Schuld und Strafe die Rechtsbegehren der Berufungserklärung bestätigen. Bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge lässt er – eventualiter – etwas höhere Freiheitsstrafen von maximal 12 bzw. maximal 16 Monaten beantragen. Der Beschuldigte ist mittlerweile gestützt auf das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden und lebt in Istanbul (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2018 vom 24. Oktober 2018). Am 16. September 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden der Beschuldigte und der Privatkläger (als Auskunftsperson), die Zeugen D.___ und E.___ sowie F.___ als Auskunftsperson befragt. II. Sachverhalt
- Der Vorhalt gemäss Anklageschrift: «Schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 2 StGB) begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40 Uhr, in […], «M.___», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___. Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu: · perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer, Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension; · schwere, durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel; · tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel. Trotz mehrerer operativer Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %. Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»
- Der unbestrittene Sachverhalt Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager D.___ im Pub «M.___» in […] auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub zu rauchig war (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging der Privatkläger zusammen mit seiner (damaligen) Freundin F.___ von Richtung […] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «M.___» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034). Während der Privatkläger und F.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie auf N.___, O.___, P.___ und Q.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. Der Privatkläger grüsste das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die […]gasse zu überqueren, als O.___ zu Q.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch vom Privatkläger gehört, welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden Beschuldigten näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war der Privatkläger wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht, insbesondere am linken Auge, verletzt.
- Der umstrittene Sachverhalt 3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. 3.2 Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es zu dieser Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Insbesondere zu beurteilen ist die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen und dabei am Kinn verletzt hat. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom
- August 2016 davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst geschlagen (US 9 f.): «Es ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass C.___, nachdem er A.___ angesprochen hat, diesen unvermittelt gegen das Kinn geschlagen hat. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für C.___, sich mitten auf der Strasse umzudrehen und zu einer bis dahin völlig unbeteiligten Person hinzugehen, wenn er, wie er aussagt, «friedlich und glücklich» gewesen sein soll. Realistischer ist, dass C.___ sich über den Spruch gegen seine Freundin genervt und eine Konfrontation gesucht hat. Dabei hat C.___ nicht mit Sicherheit gewusst, dass es A.___ gewesen sein soll, der einen Spruch in seine Richtung gerufen hat. C.___ wählte A.___ nur aus dem Grund als vermeintlichen Rufer, weil letzterer zufälligerweise in seine Richtung geschaut hat. Dass A.___ im Verlaufe der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten hat, ist durch die von ihm gemachten Fotos sowie durch die Aussage seines Schwagers D.___ belegt. D.___ gab anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeuge am 12. November 2015 zu Protokoll, dass A.___ nach dem Vorfall im Bereich des Kinns eine Platzwunde gehabt und geblutet hat (AS 090). Die von A.___ gemachten Fotos seiner Platzwunde datieren gemäss Exif-Metadaten (Exchangeable Image File Format) auf den 4. Januar 2015 und wurden um 02:24 Uhr aufgenommen (AS 113 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Metadaten manipuliert wären, insbesondere da die Bilder nicht direkt vom Handy des Beschuldigten stammen, sondern über die iCloud-Mediathek der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht wurden (AS 310 ff.). Die Aussagen von C.___, wonach er sicher nicht geschlagen habe, sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussagen von F.___ vermögen C.___ nicht zu entlasten. Ihre Aussagen sind verhältnismässig detailarm, ausserdem will sie vom Kerngeschehen nichts mitbekommen haben. Auch hat sie angegeben, dass C.___ mit einer Flasche geschlagen worden sei, was nachweislich falsch ist. Entsprechend ist auch ihre Aussage, wonach A.___ unvermittelt zugeschlagen habe, als Schutzbehauptung zu Gunsten ihres Freundes zu werten.» Demgegenüber kam das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 6. November 2017 zum gegenteiligen Schluss (US 14 ff.): Das Aussageverhalten von D.___ lasse den Beweisschluss der Vorinstanz nicht zu. Dieser habe in seiner ersten Befragung vom 14. Januar 2015, zehn Tage nach dem Ereignis, die (angebliche) Verletzung des Beschuldigten in einer lange dauernden und intensiven Befragung mit keinem Wort erwähnt (AS 76 ff.), habe hingegen an der Befragung vom 12. November 2015, der ersten nach der Erstbefragung des Beschuldigten, prominent über diese Verletzung des Beschuldigten berichtet (AS 90 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seinen Schwager, den Beschuldigten, bereits in der ersten Befragung immer wieder zu entlasten versucht habe, hätte er diese doch für ihn – gemäss späterer Aussage – so eindrückliche Verletzung mit Sicherheit schildern müssen. Seine spätere Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und sei selber nicht darauf gekommen, das zu sagen, überzeuge nicht. Seine Erstaussagen und die späteren Angaben seien derart widersprüchlich, dass das Aussageverhalten des Schwagers auf das Gegenteil dessen schliessen liessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen sei: Der Beschuldigte habe unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am Kinn aufgewiesen und habe auch nicht wiederholt zu seinem Schwager gesagt, er sei geschlagen worden. Die Erstaussage des Schwagers lasse nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts von einem behaupteten Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten gewusst habe und auch nie eine blutende Wunde gesehen habe. Die nachher geschilderte Verletzung hätte dieser aber sehen müssen. Somit habe der geltend gemachte Faustschlag des Privatklägers mit der daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung des Beschuldigten nie stattgefunden. Dieses Beweisergebnis werde von F.___ gestützt, die beobachtet habe, wie der Privatkläger, ihr Freund, zum Beschuldigten gegangen sei und diesen angesprochen habe. Dieser habe dann sofort, und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Eine weitere Stütze finde dieses Beweisergebnis in der Aussage von Q.___ vom 4. Januar 2015, wonach der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen sei und gefragt habe, was er gesagt habe. Eine Sekunde später habe er ein «Schärbeln» gehört. Er habe dann gesehen, dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34). 3.3 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen hat, kann auf die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 6. November 2017, S. 16 ff., verwiesen werden, die auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten beruhen. Auch das Bundesgericht hat in der Folge die vom damaligen Verteidiger vorgetragene Version, die Verletzung des Privatklägers sei möglicherweise durch herumfliegende Splitter des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden, verworfen. Damit hat er die bereits von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten schwerwiegenden Verletzungen am linken Auge des Privatklägers, welche zu einem fast vollständigen Sehverlust des Auges führten, verursacht. Zu entscheiden ist somit in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob der Privatkläger zuerst zugeschlagen und den Beschuldigten am Kinn verletzt hat. 3.4 Zu dieser Frage liegen folgende Beweismittel bei den Akten: 3.4.1 In den Akten finden sich zwei Fotos des Beschuldigten, die nach der Aussage des Beschuldigten (AS 143) und von D.___ am Tatmorgen kurz nach der Tat erstellt worden sind (AS 90 f.). Die Fotos zeigen eine kleine Platzwunde links unterhalb des Kinns des Beschuldigten (AS 111 f. und 308 f.). Nach Angaben des polizeilichen Fachverantwortlichen IT Forensik vom 27. Oktober 2015 seien die Bilder am 4. Januar 2015 mit einem iPhone 5s aufgenommen worden (vorbehältlich, dass die Fotodateien nicht manipuliert und die iPhone-Zeit nicht absichtlich verstellt worden seien, AS 109). Die Aufnahmezeit ist bei den Bilddaten mit 02.24 Uhr verzeichnet (AS 113 ff.), mithin rund 45 Minuten nach der mutmasslichen Tatzeit um 01.40 Uhr. Die Polizei konnte auf der iCloud auf die Foto zugreifen (AS 310 ff.). Anhaltspunkte für Manipulationen der Metadaten sind keine ersichtlich, sodass jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von der Authentizität dieser Metadaten auszugehen ist (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 416). 3.4.2 Der Privatkläger machte folgende Aussagen: -
- Januar 2015 (AS 058 ff): Er sei mit seiner Freundin und R.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […]gasse zu überqueren, habe ein Typ hinter ihnen, der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er habe nicht verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er umgekehrt und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Vorher habe der Mann noch kurz gelacht. Es sei alles sehr schnell gegangen. Seine Freundin sei mitten auf dem Fussgängerstreifen stehen geblieben. Er sei danach von seinem Kollegen Q.___ betreut worden (Frage 3). – Täter sei der Schwager von «D.___», das wisse bereits ganz […]. Dieser Mann habe auch versucht, ihn telefonisch im Inselspital zu erreichen und habe sich «A.___» genannt. Er kenne diesen Mann nicht (Frage 7 ff.). - Es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er zuvor gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm dieser plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Diese sei an seinem Kopf zerbrochen, es habe gescherbelt (Frage 32). – Er habe nur nachfragen wollen, was der Täter zu ihm und seiner Freundin gesagt habe. Er habe das ganz normal gefragt, nicht laut oder aggressiv. Er habe niemanden geschlagen und/oder verletzt (Frage 47 f.). – Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Täter gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt nicht aggressiv gewesen (Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens des Täters. Wenn jemand einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf schlage, traue er diesem auch noch Anderes zu (Frage 54). -
- April 2015 (AS 068 ff.): Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) diesen zuerst ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage 12). – Er sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen. Es wäre für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte (Frage 13). – Nein, er habe den Beschuldigten nicht ins Gesicht geschlagen und sei auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden (Fragen 14 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe ihn zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17). Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder provoziert oder angegriffen noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht zu nahe gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29). -
- November 2015 (Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz 223). – Die Verletzung am Kinn des Beschuldigten stamme sicher nicht von ihm (Rz 227). – Er sei damals nicht zum Beschuldigten gegangen, um Streit anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). – Er habe dem Beschuldigten sicher keinen Anlass für den Schlag gegeben (Rz 283). - Der Beschuldigte habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest bedroht gefühlt (Rz 302). - An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2016 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Beschuldigte sei auf ihn gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht». Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.). - Anlässlich der Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23. August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Beilage 45 zum Revisionsbegehren): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem Ablauf des Vorfalls?) Er wisse, dass er den Beschuldigten nicht als erster geschlagen habe (Rz 66). Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den Beschuldigten geschlagen habe oder nicht?). Er habe dort sehr viel Blut verloren. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen. Er sage, vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen. Das Ganze habe sich in zwei Sekunden abgespielt. Er könne es wirklich nicht mehr genau sagen. Er sei aber der Meinung, dass er nicht als erster geschlagen habe. Und wenn man seine Verletzungen sehe, könne er kaum später noch zugeschlagen haben. (Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in drei Sekunden geschehen. Es könne auch sein, dass sie beide gleichzeitig geschlagen hätten. - Vor Obergericht am 16. September 2019 stellte sich der Privatkläger wiederum dezidiert auf den Standpunkt, nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers nicht kohärent: Währenddem er zunächst in allen Aussagen bestritten hatte, den Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung geschlagen zu haben, schloss er anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 23. August 2018 zunächst zumindest nicht mehr aus, selbst auch geschlagen zu haben («Vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen»), wollte aber weiterhin nicht zuerst geschlagen haben. Auf Nachfrage musste er aber auch zugestehen, dass er kaum nach dem Schlag des Beschuldigten mit dem Whiskyglas noch geschlagen haben könnte, weshalb sie möglicherweise beide gleichzeitig geschlagen haben könnten. Weiter berief er sich darauf, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Dass er sich - auch nach dreieinhalb Jahren - nicht mehr richtig an dieses zentrale Element des für ihn doch sehr einschneidenden Vorfalles erinnern könnte, erscheint kaum denkbar. Seine vor Obergericht vorgebrachte Erklärung für seine Aussagen vom 23. August 2018 – es habe sich um eine «böse» Richterin gehandelt – sind nicht einleuchtend und damit wenig glaubhaft. Zudem hat er den Schuldspruch akzeptiert. An seinen ersten Aussagen fällt zudem auf, wie er sich ganz normal und keineswegs aggressiv zum Beschuldigten begeben haben will: Obwohl er sich ganz offenbar über den vermeintlichen Kommentar des Beschuldigten geärgert hatte (Erstaussage: der Typ vor dem Pub habe «irgendetwas Dummes gesagt»), will er «ganz ruhig und glücklich» zum Beschuldigten gegangen sein. Die ersten Aussagen des Privatklägers erscheinen damit insgesamt als recht beschönigend und die späteren, für ihn selbst belastenderen Angaben vom 23. August 2018 sind – auch im Hinblick auf die übrigen Beweismittel – überzeugender. Zudem ist plausibler, dass der Beschuldigte nicht aus heiterem Himmel mit dem Glas zugeschlagen hat, sondern dass es eine Vorgeschichte gab, in welcher sich der Privatkläger selber aktiv verhielt, indem er dem Beschuldigten einen Schlag verpasst hat (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 417). 3.4.3 Der Beschuldigte wurde erst rund zwei Monate nach dem Vorfall am 6. März 2015 erstmals befragt und machte folgende Aussagen (AS 079): Der Privatkläger habe auf der anderen Strassenseite nach dem Fussgängerstreifen umgekehrt, sei sehr wütend auf ihn zugekommen und habe ihn angepöbelt («Was hast Du gesagt? Was willst Du?») und unvermittelt ins Gesicht, an das Kinn, geschlagen. Dabei habe er selbst eine Verletzung erlitten, die mit Fotos dokumentiert sei. Er habe sich dann gewehrt und den Privatkläger auch geschlagen. Leider sei jedoch seine Hand nicht frei gewesen, sodass er dem Privatkläger das Glas mit dem Whisky in das Gesicht geschlagen habe. Sein Schlag sei ein Reflex gewesen. Er selbst sei auch Geschädigter, der Privatkläger sei einfach noch mehr geschädigt. Er sei nachher mit seinem Schwager heim gegangen. – Es habe sich um ein Glas mit dickem Boden gehandelt. Er habe dem Privatkläger keine Flasche an den Kopf geschlagen, sondern ein Glas. Er habe an diesem Abend sicher ein paar Gläser Whisky getrunken. – Wegen seiner Verletzung sei er nicht beim Arzt gewesen. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in den nachfolgenden Befragungen (AS 99 ff., 143 f.) ebenso wie vor Obergericht. Seine Aussagen blieben diesbezüglich widerspruchsfrei. 3.4.4 Der Schwager des Beschuldigten, D.___, gab bei seiner Erstbefragung am 14. Januar 2015 an, er habe den Beschuldigten draussen angetroffen. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, er (D.___) solle mit ihm kommen. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei (AS 76 Frage 3). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe, wiederholte er, er habe diesen wie erwähnt alleine draussen getroffen. Dieser sei unter Schock gewesen und sehr nervös, nicht aber aggressiv oder hässig (AS 79, Frage 31). Auf die Frage, was genau nach diesem Vorfall geschehen sei, gab er an, er wisse es eben auch nicht. Als er nach draussen gekommen sei, sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe noch gesehen, wie sich der Privatkläger und eine Frau nach Westen begeben hätten (AS 80 Frage 36). Demgegenüber gab D.___ zehn Monate später am 12. November 2015 als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, habe er seinen Schwager ausser sich, wie angepisst, genervt und schockiert angetroffen. Dieser habe am Kinn eine Platzwunde gehabt und geblutet (AS 90 Rz 173 ff.). Der Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, «Warum hat er mich geschlagen?» (Rz 184 ff.). Vorher habe der Beschuldigte die Wunde noch nicht gehabt. Die blutende Wunde sei das erste gewesen, das er nach dem Rauskommen gesehen habe (Rz 216 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen wurden vom Obergericht im Urteil vom 6. November 2017 zu Recht kritisch gewürdigt: Wäre die Verletzung des Beschuldigten offensichtlich gewesen und hätte dieser sofort von einem Schlag des Privatklägers gesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies in der ersten Aussage auf die Fragen nach dem Ablauf des selbst erlebten Geschehens klar aussagt. Allerdings ist wie oben erläutert davon auszugehen, dass die Foto der Verletzung des Beschuldigten tatsächlich am frühen Morgen unmittelbar nach dem Vorfall geschossen worden ist (Alarmierung der Polizei: 02:06 Uhr, Erstellung Foto: 02:24 Uhr). Zu dieser Zeit war der Beschuldigte nach allen vorhandenen Angaben zusammen mit seinem Schwager D.___, was der Annahme des Berufungsgerichts vom 6. November 2017, es habe sich bei der Verletzung am Kinn um eine nachgeschobene Behauptung gehandelt, die Spitze bricht: Hätte man sich auf Seiten des Beschuldigten auf das Vorbringen eines Erstschlages durch den Privatkläger abgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies auch so aussagen würde. Dazu kommt, dass sich D.___ bezüglich der Frage, ob sein Schwager – der Beschuldigte – den Privatkläger an diesem Abend am Auge verletzt habe, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (AS 77 f.) und damit offenbarte, dass er diesen nicht belasten wollte. Hätte er aber gesagt, dieser sei beim besprochenen Vorfall ebenfalls verletzt worden, hätte dies seinen Schwager verdächtig gemacht. Aus gleichen Gründen – zur Unterstützung des Schwagers – hat er die Verletzung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme wohl etwas gar prominent beschrieben. Die Aussagen von D.___ sind daher nicht geeignet, den vom Beschuldigten behaupteten ersten Schlag durch den Privatkläger rechtsgenüglich auszuschliessen. 3.4.5 Die damalige Freundin des Privatklägers, F.___, wurde 9. Januar 2015 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (AS 42 ff.) Sie gab dabei im Wesentlichen an, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Der Privatkläger sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 4). – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern gesehen (Frage 19 f.). (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe) Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 21). (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe (Frage 27). Der Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher (Frage 31 f.). Bei der Befragung als Zeugin am 27. Oktober 2015 (AS 49 ff.) gab F.___ an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Jemand habe etwas gerufen, der Privatkläger sei zurückgegangen um zu fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen (Rz. 81 ff.). Der Privatkläger habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas (Rz. 154 ff.). (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil der Privatkläger vor dem Täter gestanden sei (Rz. 171 f.). (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen habe (Rz. 183). Vor Obergericht machte sie am 16. September 2019 als Auskunftsperson (noch hängige Strafanzeige des Beschuldigten gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zusammengefasst machte F.___ keine derart klaren Aussagen, dass diese einen ersten Schlag des Privatklägers ausschliessen liessen. Sie betonte vielmehr, sie habe nicht alles gesehen, weil der Privatkläger zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau beobachten konnte, zeigt auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergibt, war die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt (AS 20 f.). Vor allem aber stand der Privatkläger zwischen ihr und dem Beschuldigten, sodass es gut möglich ist, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschuldigten nicht sehen konnte. Denkbar ist auch, dass sie ihren damaligen Freund nicht belasten wollte. Bereits der Staatsanwalt hatte vor dem Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 ausgeführt, die Aussagen von Frau F.___ seien detailarm, im Gesamtzusammenhang wenig überzeugend und daher wenig glaubhaft (AS 416). 3.5 Als Fazit der Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die von seinem Bekannten O.___ zu Q.___ getätigte Aussage «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» zu Unrecht dem Beschuldigten zuschrieb, aggressiv auf diesen zuging, diesen fragte «Was hesch gseit?» (Aussage Q.___ AS 034) und dann mit der Faust an das Kinn des Beschuldigten schlug. Darauf reagierte der Beschuldigte unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des Privatklägers, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand hielt, zersprang und den Privatkläger am Auge schwerwiegend verletzte. Zugeschlagen hat er so eigentlich mit dem Whiskyglas, das er in seiner Hand hielt. Dabei traf der Schlag nicht etwa zufällig und unbeabsichtigt ausgerechnet das Auge des Privatklägers: Dieser -– etwas kleiner gewachsen als der Beschuldigte – stand ihm unmittelbar gegenüber, die Lichtverhältnisse waren aufgrund der Aussenbeleuchtung des Pubs gut und es handelte sich nicht um ein dynamisches Geschehen. III. Rechtliche Würdigung
- Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 12; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1).
- Der Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Glas in der Hand dem Privatkläger schwere Verletzungen zugefügt. Der Privatkläger wird als Folge davon auf seinem rechten Auge nie mehr eine Sehfähigkeit über 5 % erlangen. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Handeln ein wichtiges Organ des Privatklägers im Sinne der genannten Rechtsprechung dauerhaft unbrauchbar gemacht. Der Beschuldigte hat zugeschlagen, obwohl er wusste, dass er ein Glas in der Hand hält. Jedermann ist klar, dass ein heftiger Schlag mit einem zerbrechlichen Glas (zumal mit einem solchen mit dickem Glasboden) ins Gesicht – insbesondere wie vorliegend in den Bereich des Auges – eines Menschen leicht eine schwere Verletzung im obgenannten Sinne (Verstümmelung, Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) bewirken kann. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Schlag nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes beabsichtigt hat, dem Geschädigten schwere Verletzungen zuzufügen, aber der Beschuldigte hat im Moment des Schlages im Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns die schwere Verletzung des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Glas nicht zersprungen wäre: Wer dem Gegner mit einem derartigen Gegenstand ins Auge schlägt, nimmt eine schwere Verletzung bis zur Erblindung des betroffenen Auges in Kauf. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten liegt jedenfalls näher beim direkten Vorsatz als bei einer Grobfahrlässigkeit. Von einer unwillkürlichen, also nicht gewollten Reaktion auf den Schlag des Privatklägers kann zusammen mit der Vorinstanz nicht ausgegangen werden, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in Ziffer II.A.2 auf Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
- Der Beschuldigte beruft sich darauf, sein Handeln sei als Notwehr gegen den Angriff des Privatklägers und damit als gerechtfertigt zu beurteilen. 3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter vom rechtswidrigen Angriff weiss und mit dem Ziel und dem Zwecke der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen BGE 79 IV 154, 93 IV 83, 104 IV 1 f.). 3.2 Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Schlages des Privatklägers objektiv in einer Notwehrsituation. Er hatte vom Schlag des Privatklägers bereits eine kleine Platzwunde am Kinn erlitten und hat sofort zurückgeschlagen mit der Hand bzw. mit dem sich darin befindlichen Whiskyglas in das Gesicht des Privatklägers, konkret in das linke Auge. Er musste nicht abwarten, ob es nach diesen Schlag «Anhaltspunkte gebe für weitere Schläge des Privatklägers», wie der Oberstaatsanwalt vor dem Berufungsgericht ausführte. Wenn die Vorinstanz nun aufgrund der Angaben des Beschuldigten, er habe Schmerzen verspürt und «einfach zurückschlagen» wollen (6. März 2015: AS 101) bzw. er habe sich für den Schlag des Privatklägers «rächen» wollen (12. November 2015: AS 144) und er habe seinen Schlag mit dem Glas durchwegs als reflexartige Handlung, als Reaktion auf den erlittenen Schmerz, erklärt, eine Notwehrhandlung ausschliesst, wird dies dem Geschehen und auch den Aussagen des Beschuldigten nicht gerecht. Seine erste Aussage in freier Rede zu seinem Schlag war: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen.» (AS 97 Frage 4). Es dürften in der Tat auch andere Motive des Beschuldigten mitgespielt haben; dass er aber auch zugeschlagen hat, um sich gegen den ungerechtfertigten Angriff zu wehren, kann bei dieser Sachlage und seiner unverzüglichen Reaktion nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr nahe. Der Verteidigungswille des Beschuldigten ist demnach zu bejahen. Er hat mit seinem Schlag in Notwehr gehandelt. 3.3 Hätte der Beschuldigte alleine mit der Faust zurückgeschlagen, wäre seine Abwehrhandlung als gerechtfertigt zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4 f.). Der Angegriffene ist wie ausgeführt zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Dies war vorliegend nicht der Fall: Ein Schlag mit einem Glas – zumal mit einem Whisky-Glas mit dickem Boden – in die Augenregion des Angreifers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases führte, ist angesichts der enormen Gefährlichkeit für das Augenlicht des Angreifers als unverhältnismässig zu taxieren. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall von Unverhältnismässigkeit. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein. Er hätte sich in der konkreten Situation anders zur Wehr setzen können und müssen: Wenn er mit dem Glas in der Hand zuschlagen wollte, hätte er sich dabei gegen einen weniger verletzlichen Körperteil richten müssen, er hätte sich mit der anderen Hand wehren können oder aber das Glas vor dem Zurückschlagen weglegen müssen. Zudem war er dem Privatkläger (damals 52 kg schwer: AS 145; der Beschuldigte ist gemäss D.___ ca. 1,85 m gross: AS 78) körperlich deutlich überlegen, wie sich auch vor dem Berufungsgericht zeigte. Die vom Beschuldigten auch geschilderten weiteren Motive für seinen Schlag (Rache, Zurückschlagen) erhärten diese Beurteilung. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Messereinsatz auf. Ein Messereinsatz darf nur mit besonderer Zurückhaltung erfolgen und muss wenn möglich angedroht werden. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4). 3.4 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist damit jedenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b). Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz eines Messers). Der Privatkläger drehte sich nach dem Beschuldigten um, weil er eine anderweitige Bemerkung diesen zugeschrieben und als ungeziemt beurteilt hatte. Er ging wütend auf den Beschuldigten zu und fragte diesen fordernd, was er gesagt habe. Als dieser als Reaktion nur lachte, schlug er dem Beschuldigten unverzüglich mit der Faust an dessen Kinn und verursachte damit eine Platzwunde. Der Beschuldigte gab keinerlei Veranlassung für das Verhalten des Privatklägers, wurde aber durch den Faustschlag nicht völlig unvorbereitet getroffen, nachdem der Privatkläger offensichtlich wütend auf ihn zugekommen war. Der Beschuldigte nahm es im vorliegenden Fall in Kauf, den Privatkläger mit seiner Reaktion schwer zu verletzen, es bestand eine erkennbare hohe Gefahr für den Privatkläger, sein Augenlicht zu verlieren, dies unabhängig davon, ob das Glas wie im vorliegenden Fall zerbrach. Auch mit einem unzerbrochenen Glas ins Auge hätte eine akute Gefahr für das Augenlicht des Privatklägers bestanden. In einem solchen Fall gilt ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010 vom 16.5.2011) und die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist nicht entschuldbar. Dafür spricht auch, dass beim Beschuldigten für seinen Schlag mit dem Whiskyglas neben dem Abwehrwillen nach seinen Aussagen auch andere Motive eine Rolle spielten. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen, bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung wegen Notwehrexzesses vorzunehmen. IV. Strafzumessung und Widerruf
- Allgemeines zur Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
- Konkrete Strafzumessung 2.1 Der Strafrahmen für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist beträchtlich, verlor der Privatkläger als Folge der Straftat doch das Sehvermögen am linken Auge fast vollständig. Der Privatkläger wird zeitlebens mit dieser erheblichen Einschränkung leben müssen. Dass die erlittenen Verletzungen samt den erforderlichen mehrfachen Operationen am Auge (AS 195 ff.) vorübergehend auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers führten, ist nicht verwunderlich. Äusserlich erkennbar ist ein leichtes Schielen des Privatklägers, wie sich an der Hauptverhandlung vor Obergericht zeigte. Es handelt sich im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen um ein knapp mittelschweres Verletzungsbild. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern um einen sehr spontanen Tatentschluss. Zudem gab der Beschuldigte keinerlei Anlass für das aggressive Verhalten des Privatklägers. Das ändert aber nichts daran, dass das Zuschlagen mit einem Glas gegen die Augengegend selbst bei einem vorgängigen Schlag des Privatklägers von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt. Seine eigene Verletzung war geringfügiger Art, seine höchst gefährliche Gegenreaktion damit nicht erklärbar. Bezüglich der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln, mithin der mildesten Vorsatzform, auszugehen, was sich für ihn entlastend auswirkt. Was die Beweggründe angeht, ist – neben dem Verteidigungswillen, der bei der nachfolgenden Beurteilung der Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – von Wut und Vergeltung für den (unbegründet) erhaltenen Schlag des Privatklägers auszugehen. Zweifellos war seine Hemmschwelle durch den an diesem Abend genossenen Alkohol etwas gesenkt, trotzdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden im Rahmen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen, dem im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten entspricht. Zu berücksichtigen ist nun noch die Strafmilderung von Art. 16 Abs. 1 StGB wegen des Notwehrexzesses. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.3). Der Privatkläger ging auf den Beschuldigten zu und schlug diesen, weil er meinte, dieser habe ihm und seiner Freundin ungeziemte Worte nachgerufen. Der Beschuldigte hatte damit ein Notwehrrecht, das er auch ausübte. Dabei ist allerdings erneut festzuhalten, dass er doch deutlich über die zulässige Notwehr hinausschoss, indem er mit dem Whiskyglas heftig gegen das linke Auge des Privatklägers schlug. Es wären ihm wie dargelegt angemessene Mittel zur Abwehr offen gestanden, die allenfalls zu einer einfachen Körperverletzung auch beim Privatkläger geführt hätten. Andererseits ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Angriff des Privatklägers für ihn aus heiterem Himmel und ohne jede Begründung kam. Es ist unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Strafe um die Hälfte auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu mildern. Bei den Täterkomponenten kann zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 59 f. des nachfolgend beschriebenen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte im appenzellischen […] geboren. Er wuchs in der Ostschweiz auf, wobei er im Primarschulalter mit seiner Familie für einige Jahre in seine türkische Heimat zurückkehrte, um mit seiner Muttersprache und der türkischen Kultur vertraut zu bleiben. Als Jugendlicher beging er erste Straftaten, was dazu führte, dass er in verschiedenen jugendstrafrechtlichen Institutionen untergebracht wurde, wobei er die entsprechenden Aufenthalte dazu nutzte, um im […] eine kaufmännische Lehre erfolgreich abzuschliessen. In Bezug auf das Vorleben ist die Vorstrafe vom 17. November 2014, mithin nur anderthalb Monate vor der hierorts zu beurteilenden Straftat, hervorzuheben: Der Beschuldigten wurde vom Kreisgericht St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Er hatte im September 2011 eine junge Frau geschlagen, gewürgt, ihren Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen (u.a. Ejakulation in ihren Mund) gezwungen. Dass sich der Beschuldigte kurz nach diesem Urteil mit einer empfindlichen Strafe erneut zu einer Gewalttat hinreissen liess, wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Kaum zusätzliche Auswirkungen zeitigt das Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. März 2010, mit dem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und SVG-Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt worden war. Der damals gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe wurde in der Folge mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 widerrufen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschuldigte nach der Tat mehrfach vergeblich versuchte, sich mit dem Privatkläger in Verbindung zu setzen, um sich zu entschuldigen (und auch eine aussergerichtliche Einigung zu finden). Dies rechtfertigt aber keine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Er stand auch von Anfang an dazu, in den Vorfall verwickelt gewesen zu sein und mit einem Whiskyglas in der Hand zugeschlagen zu haben. Dies alles wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen ist das unmittelbare Nachtatverhalten nicht entlastend, liess er doch den blutenden Privatkläger zurück. Die Strafvollzugsberichte 2016 und 2018 lauten durchzogen bis negativ, was der Beschuldigte am 6. November 2017 vor Obergericht mit Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug begründete. Im Übrigen lässt sich den Täterkomponenten nichts für die Frage der Strafzumessung Relevantes entnehmen, seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschuldigten wegen seiner früheren Verurteilungen, namentlich dem Urteil vom
- November 2014, die Niederlassungsbewilligung entzogen, er wurde aus der Schweiz weggewiesen und lebt nunmehr in Istanbul. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Verstreichen von 2/3 der Verjährungsfrist) sind bei weitem nicht erfüllt. Die Täterkomponenten bewirken eine Straferhöhung um zwei Monate auf letztlich 21 Monate Freiheitsstrafe.
- Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.). Hier ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach der Verurteilung wegen eines (gewalttätigen) Sexualdelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe am 17. November 2014 erneut massiv gewalttätig geworden ist. Beide Delikte lassen auf einen schwerwiegenden Charakterfehler und eine mangelnde Impulskontrolle schliessen, weshalb sie in einem Zusammenhang stehen. Nach der hierorts zu beurteilenden Tat trat der Beschuldigte den Strafvollzug (vorerst den unbedingten Anteil von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen) an. Sein Verhalten im Strafvollzug war in mehreren Vollzugseinrichtungen problematisch, er musste diverse Male diszipliniert und aus diesen Gründen auch versetzt werden. Dazu kann auf die Vollzugsakten verwiesen werden, beispielsweise auf das Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen an den heutigen Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019 (Vollzugsakten Nr. 120), die Schreiben desselben Amtes vom 22. Juli 2016 (31) und vom 21. Dezember 2018 an den Beschuldigten selbst (116) und den Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. November 2018 (113). Nach seiner Entlassung im Frühling 2019 aufgrund des Revisionsentscheides wurde er aus der Schweiz ausgeschafft. Eine völlige Umkehr im Sinne einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters ist damit nicht auszumachen, der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden.
- Widerrufsfrage 4.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug bzw. der bedingte Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 17. November 2014 vom Kreisgericht St. Gallen für einen Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das neue Delikt vom 4. Januar 2015 fiel in die gesetzte Probezeit und die Frist gemäss aArt. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen, weshalb vorliegend über die Widerrufsfrage zu befinden ist. 4.2 Während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe wie oben erwähnt «besonders günstige Umstände» voraus. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt lässt die Rückfallstat in einer Gesamtbetrachtung mit der Ersttat im vorliegenden Fall auf eine schlechte Prognose schliessen, da sie nur ganz kurze Zeit nach der ersten Verurteilung erfolgte und es sich in beiden Fällen um Taten mit Gewalttätigkeit handelte. Seither befand sich der Beschuldigte grösstenteils im Strafvollzug und wurde danach ausgeschafft. Zu berücksichtigen ist gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Praxis jedoch der mittlerweile erfolgte Strafvollzug von fast drei Jahren. Dieser Freiheitsentzug dürfte beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung erzielt haben, sodass eine Schlechtprognose in Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid nicht mehr zwingend ist, eine (ebenfalls nicht vorliegende) günstige Prognose ist nicht notwendig, um auf den Widerruf des bedingten Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 zu verzichten. Den weiterhin bestehenden Zweifeln an der Bewährung des Beschuldigten ist mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre Rechnung zu tragen.
- Anrechnung Aus den Strafvollzugsakten ergibt sich, dass der Beschuldigte bislang 1065 Tage Haft erstanden hat, und zwar vom 30. Mai 2016 (selbständiger Strafantritt) bis am 30. April 2019 (Austritt aus der JVA Sennhof, direkter Übertritt in die Ausschaffungshaft, am 3. Mai 2019 nach Istanbul ausgeschafft). Während diesen 1065 Tagen wurden folgende Urteile vollzogen: - Unbedingter Anteil aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014: 12, Monate Freiheitsstrafe abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft; - Umwandlungsstrafe: Mit dem genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen wurde der bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 widerrufen (Entscheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 17. März 2010). Gemäss Schreiben des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte einen Teil der Geldstrafe bezahlt; die Restgeldstrafe betrug CHF 4'200.00, welche der Straf- und Massnahmenvollzug St. Gallen in 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umrechnete und vollzog; - Umwandlungsstrafe: Weiter wurde eine Busse aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Juli 2014 in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollzogen; - (aufgehobenes) Urteil des Obergericht Solothurn vom 6. November 2017: 32 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen. Nach Abzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von total 414 Tagen hat der Beschuldigte somit 651 Tage Freiheitsstrafe als Folge des (nunmehr aufgehobenen) Urteils des Obergerichts Solothurn vom 6. November 2017 erstanden. Gemäss Art. 415 Abs. 1 StPO werden der beschuldigten Person die bereits verbüssten Strafen angerechnet, wenn sie zu einer höheren Strafe verurteilt würde. Wird sie hingegen freigesprochen oder milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Art. 436 Abs. 4 (Abs. 2). Diesem Anrechnungsprinzip folgend sind die erstandenen 651 Tage Freiheitsentzug vorweg auf die nunmehr ausgefällte Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Letzteres ist hier der Fall: Die verbleibenden, wenigen Tage Freiheitsentzug können an die 24 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 (mit weiterhin bedingtem Strafvollzug, aber verlängerter Probezeit) angerechnet werden. Zum gleichen Schluss führen im Übrigen auch die Grundsätze bei der Anrechnung von Untersuchungshaft: Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung). Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität; anderer Meinung: Mettler/Spichtin in: BSK N 40 zu Art. 51 StGB: Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei). Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (genanntes Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3.2.4) Nach diesem Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 12 zu Art. 51 StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Da der gesamte vollzogene Freiheitsentzug an Strafen des Beschuldigten angerechnet werden kann, stehen diesem weder eine Genugtuung noch Schadenersatz für ungerechtfertigten Strafvollzug zu. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. IV. Zivilforderung
- Der Privatkläger beantragte vor erster Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, zugesprochen wurde ihm eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00. Da der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, kann jedenfalls keine höhere Summe zugesprochen werden. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). Das Bundesgericht hat im bereits genannten BGE 132 II 117 weiter ausgeführt: «2.2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom
- Oktober 2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa). Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3a). Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und BGE 132 II 117 S. 121 sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.» Die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung (immaterielle Unbill, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Entsprechend hat C.___ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene schwere Körperverletzung. Bei der Bemessung der Basisentschädigung hat die Vorinstanz vorweg auf verschiedene ältere Gerichtsentscheide bis zum Jahr 2000 verwiesen, die heute zu Vergleichszwecken nicht mehr geeignet sind. Weiter wurde auf Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hingewiesen, wonach die Integritätsentschädigung für den vollständigen Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes beträgt. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf CHF 148‘200.00, womit 30 % einem Betrag von CHF 44'460.00 entsprechen. Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass C.___ sein Sehvermögen auf dem linken Auge nicht vollständig verloren hat. 5 % Sehvermögen sind ihm erhalten geblieben. Es wäre deshalb von einer hypothetischen Integritätsentschädigung von CHF 35'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Zur Bedeutung dieser Skala kann auf die vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Diese Werte sind aber eher als untere Grenze einer Genugtuungshöhe zu betrachten: Im Urteil 4C.55/2006 E. 5 führt das Bundesgericht aus, es habe wohl in einem Fall (Urteil 1A.83/2002 vom 22. Juli 2002 E. 5.1; abgedruckt in Pra 2/2002 Nr. 27 S. 138 ff. Nr. 27) festgehalten, dass die dort festgesetzte Genugtuung der doppelten Integritätsentschädigung entspreche und somit den in jenem Fall gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung trage. Es gebe aber keine Regel, wonach die doppelte Integritätsentschädigung als Richtschnur zu dienen habe. Weiter hat die Vorinstanz Zahlen aus der Opferhilfe beigezogen: Nach Opferhilfegesetz, insbesondere dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz, ist beim Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis CHF 40‘000.00 geschuldet. Die Opferhilfestelle des Kantons Aargau hat am 23. Oktober 2012 einem Gesuchsteller, der nach einem Faustschlag aufs Auge eine Notoperation über sich ergehen lassen musste und auf dem Auge noch eine Restsehfähigkeit von 5 % hat, eine Genugtuung von CHF 7‘500.00 zugesprochen. Die Opferhilfe Solothurn sprach am 21. März 2012 einer Gesuchstellerin nach dem Verlust des Auges und der Implantation eines Kunstauges eine Genugtuung von CHF 29‘000.00 zu. Die Opferhilfestelle des Kantons Luzern schliesslich sprach einem 15-jährigen Gesuchsteller, der durch einen Luftgewehrschuss sein Auge verlor, eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zu. Auch im Artikel «Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG» von Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder im Jusletter vom 1. Juni 2015 wird für den Verlust eines Auges eine opferhilferechtliche Genugtuung zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00 postuliert. Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4, Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc). Die zivilrechtlich geschuldete Genugtuung fällt demnach in der Regel höher aus als diejenige nach OHG. Von vielen Opferhilfebehörden wird für die Festlegung der opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts oder eines Anhaltspunkts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung ausgegangen (sog. «Zwei-Drittel-Regelung», Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. SB160507) bei einem Schlag mit einem Bambusstock ins linke Auge mit direktem Vorsatz aus nichtigem Grund - der Geschädigte war seither auf einem Auge erblindet, hatte Depressionen und Angstzustände - die erstinstanzliche festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 auf CHF 45’000.00.00 erhöht.
- Die medizinischen Unterlagen zur Verletzung des Privatklägers zeigen folgendes Bild (AS 178 ff. und 276 ff.): Er erlitt eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische Hornhaut- und Sklera-[Lederhaut-]Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus [Lidknorpel] vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stickverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel). Er wurde am 4. Januar 2015 am Inselspital in Bern erstmals operiert. Eine nächste Operation wegen persistierender Glaskörperblutung erfolgte am 23. Januar 2015. Bereits damals wurde für das Auge eine «limitierte Prognose» gesetzt (AS 284). Am 19. Mai 2015 erfolgte eine Katarakt-Operation. Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015 führten die Verletzungen zu einer permanenten Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % und zu zahlreichen operativen Eingriffen (AS 195 ff.). Der Privatkläger gab am 12. November 2015 an, er habe längere Zeit unter grossen Schmerzen gelitten. Es besteht darüber hinaus auch eine leichte kosmetische Beeinträchtigung (Schielen). Anhand der genannten Vergleichszahlen ist in der ersten Phase eine Basisgenugtuung von CHF 35'000.00 für den fast vollständigen Verlust der Sehkraft am linken Auge angemessen. Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt, dass im jugendlichen Alter des Privatklägers sowie seinen Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, im Alltag und im Berufsleben genugtuungserhöhende Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Privatkläger war zur Tatzeit erst rund 18,5 Jahre alt und stand zudem an der heiklen Schwelle zur Berufsausbildung, was durch die schwere Verletzung vom 4. Januar 2015 zweifellos deutlich erschwert wurde. Allerdings wurde er nicht durch die Tat von einem Tag auf den anderen aus dem Berufsleben und einem Arbeitsumfeld gerissen. Immerhin konnte er nun den Führerausweis erlangen und damit seine Berufschancen verbessern. Diese individuellen Umstände führen zu einer Erhöhung der Genugtuung auf CHF 40'000.00. Weder erhöhende noch reduzierende Auswirkung hat das festgestellte gerade noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten (vor Berücksichtigung der Notwehrlage, diese wird auch hier nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens geprüft), handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Kausalhaftung. Das Mit- oder Selbstverschulden des Verletzten spielt bei der Bemessung (Reduktion) der Genugtuung eine wichtige Rolle (Art. 44 Abs. 1 OR, BGE 135 IV 43 = Pra 2009 Nr. 69 S. 463). Dem Privatkläger ist ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten: Ohne Grund ging er auf den Beschuldigten zu und versetzte diesem einen Schlag ans Kinn. Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation, wobei der Beschuldigte die Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten hat. Dieses erhebliche Selbstverschulden wirkt sich genugtuungsmindernd aus. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 117 II 50 E. 4a Zurückhaltung bei der Berücksichtigung des Selbstverschuldens signalisiert. Bei mitwirkendem Drittverschulden oder leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (BGE 113 II 323 E. 2b S. 331, mit weiteren Hinweisen). Im Urteil 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E. 3 wurde die Kürzung der Basisgenugtuung um 60 % bei überwiegendem Selbstverschulden des Getöteten bei einem Verkehrsunfall geschützt. Im vorliegenden Fall hat zwar der Privatkläger die Auseinandersetzung ohne Grund begonnen und den Beschuldigten mit dem Schlag am Kinn leicht verletzt, der Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Whiskyglas in das Auge des Privatklägers massiv überreagiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2015 entspräche somit einer Reduktion der Genugtuung um 50 % wegen des Selbstverschuldens des Privatklägers, was nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in diesem Punkt zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigungen
- Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) 1.1 Verfahrenskosten Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht von Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) wurde der Beschuldigte A.___ zur Tragung der Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'700.00, verurteilt. Diese Kostenauflage ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen. 1.2 Entschädigungen der beiden Rechtsvertreterinnen des Privatklägers 1.2.1 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4’708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober 2015 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 1.2.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 1.3 Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Berufungsverfahren STBER.2017.16 2.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens (STBER.2017.16) vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 3'100.00 festgesetzt. Im Revisionsverfahren obsiegte der Beschuldigte und das Urteil wurde aufgehoben, weshalb die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 2.2 Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Gächter Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 16. November 2017 ausgerichtet. Da der Staat die Verfahrenskosten zu tragen hat, steht ihm kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.
- Revisionsverfahren STREV.2019.1 3.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. April 2019). Der Beschuldigte A.___ obsiegte im Revisionsverfahren und wurde im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft, weshalb die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Obergericht Solothurn (STREV.2019.1) von total CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 3.2 Parteientschädigung an den Beschuldigten Nachdem A.___ im Revisionsverfahren obsiegte und im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft wurde, sind ihm die «Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» zu entschädigen (Art. 436 Abs. 4 StPO). Für das Revisionsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00. Im Parteivortrag schlüsselte er die Kostenforderung zur Hauptsache wie folgt auf: 3'400 Kopien und Arbeitsaufwand für 29,5 Stunden zu CHF 260.00. Eine detaillierte Kostennote zur Begründung des Aufwandes fehlt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es kann festgestellt werden, dass das Revisionsverfahren von Seiten des Beschuldigten ausgesprochen aufwendig geführt wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein ausgedehntes Aktenstudium bezüglich der Verfahren vor Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht und vor Bundesgericht notwendig war. Ein Arbeitsaufwand von 29,5 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 7'670.00, kann unter diesen Umständen gerade noch als angemessen beurteilt werden. Weshalb aber die ganzen Akten kopiert werden mussten, ist unerfindlich, hätten diese doch vom Vor-Verteidiger problemlos beigezogen werden können. Bei den Auslagen ist deshalb von – ebenfalls grosszügig berechnet – 1'000 Kopien zu CHF 0.50 und damit von Auslagen von total CHF 650.00 auszugehen. Mit Einbezug der MwSt. von 7,7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 8’960.65. Folglich wird A.___ für das Revisionsverfahren STREV.2019.1 eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
- Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 4.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage verurteilt, sein Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wurde abgewiesen und die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung für C.___ wurde bestätigt. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde jedoch unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre verzichtet und die Strafe wurde reduziert. Folglich unterliegt der Beschuldigte im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 im Umfang von ¾. Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates. 4.2 Parteientschädigung an den Beschuldigten Für das Neubeurteilungsverfahren wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.00 geltend gemacht, auch in diesem Fall ohne detaillierte Kostennote. Im Parteivortrag wurden als Hauptpositionen 1'200 Kopien (Strafvollzugsakten) und ein Arbeitsaufwand von 48 Stunden zu CHF 260.00 aufgeschlüsselt. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganzen Vollzugsakten kopiert werden mussten. Beim Arbeitsaufwand ist zu berücksichtigen, dass im Revisionsverfahren bereits ein grosser Aufwand betrieben worden war und eine umfassende Kenntnis der Akten bestand. Ein Aufwand von 20 Stunden für das Verfahren und die Verhandlungsvorbereitung erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Dazu kommen 6 Stunden Fahrtzeit und 6 Stunden Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung). Bei den Auslagen sind 444 km zu CHF 0,70, total CHF 310.80 zuzüglich Hotelübernachtung somit CHF 500.00 zu entschädigen. Bei 32 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 8’320.00, und Auslagen von total CHF 1'000.00 ergibt sich nach Einbezug der MwSt. eine volle Parteientschädigung von CHF 10'040.00. Der Beschuldigte hat nach dem festgelegten Kostenverteiler Anspruch auf einen Viertel der vollen Parteientschädigung, somit CHF 2'510.00. Folglich wird A.___ für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen. 4.3 Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz Dem Privatkläger C.___ wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht (ohne Verhandlung) einen Arbeitsaufwand von 33 Stunden zu CHF 180.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium erscheint als angemessen. Hingegen trifft dies nicht zu für den Vorbereitungsaufwand von total 15.91 Stunden für die Hauptverhandlung. Angesichts des sehr eingeschränkten Themas, das sich auch im Parteivortrag niederschlug, ist ein Vorbereitungsaufwand von maximal 10 Stunden noch als angemessen zu bezeichnen. Damit ergibt sich – bei einer Kürzung von 5.91 Stunden, jedoch unter Einschluss von 6 Stunden für die Verhandlung samt Urteilseröffnung – ein Aufwand von 33.09 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'956.20. Nach Aufrechnung der Auslagen von CHF 262.10 und MwSt. von CHF 478.80 resultieren CHF 6'697.10. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben; dies in vollem Umfang, da der Beschuldigte in Bezug auf die Zivilforderung vollständig unterliegt.
- Verrechnung Der Beschuldigte A.___ hat Anspruch auf Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 11'470.65. Gleichzeitig hat er Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und einen Anteil der Verfahrenskosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00 zu tragen, somit total CHF 11'500.00. Nach Verrechnung ergibt dies einen Saldo von CHF 29.35 zu Gunsten des Staates. Demnach wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 40, aArt. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 51, Art. 122 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 126 Abs. 1, Art. 138 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 4 StPO; Art. 44 und Art. 47 OR festgestellt und erkannt :
- A.___ hat sich der schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht.
- A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
- Auf den Widerruf des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.
- Es wird festgestellt, dass A.___ 1’065 Tage Haft erstanden hat, wobei 414 Tage auf rechtskräftig ausgefällte Strafen entfallen. Für die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 neu ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe werden 21 Monate angerechnet, womit diese als vollzogen gilt. Die restlichen Tage werden an die mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom
- November 2014 ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Erstehungsfalle angerechnet.
- Der Antrag von A.___ auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wird abgewiesen.
- A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen.
- Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2): - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen. - Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober 2015 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. - Es wird weiter festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. - Weiter wird festgestellt, dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
- Januar 2017 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Berufungsverfahren STBER.2017.16: - Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vor dem Obergericht Solothurn von total CHF 3'100.00 gehen zu Lasten des Staates. - Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
- November 2017 ausgerichtet worden ist. - Dem Staat Solothurn steht kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu.
- Revisionsverfahren STREV.2019.1: - Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates. - Für das Revisionsverfahren wird A.___ eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
- Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35: - Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates. - A.___ wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen. - Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 auf CHF 6'697.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
- Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00, total CHF 11'500.00, werden mit der dem Beschuldigten zustehenden Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'470.65 verrechnet, so dass A.___ dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 29.35 zu bezahlen hat. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Strafkammer 17.09.2019 STBER.2019.35
schwere Körperverletzung, Widerruf
Obergericht Strafkammer Urteil vom
17. September 2019 Es wirken mit: Präsident Marti Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser Beschuldigter und Berufungskläger betreffend schwere Körperverletzung, Widerruf Es erscheinen zur Hauptverhandlung vom 16. September 2019 vor Obergericht: - Oberstaatsanwalt B.___ als Anklagevertreter; - C.___, Privatkläger, in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Alexander Kunz und einer Rechtspraktikantin; - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (ab 08:45 Uhr), in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Daniel Kaiser; - Mehrere Zuhörer (Familienmitglieder des Beschuldigten und des Privatklägers). Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Der Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil vom 24. August 2016 des Amtsgerichts von Thal-Gäu zusammen. Er erläutert, der Beschuldigte habe gegen dieses Urteil Berufung erhoben, die Staatsanwaltschaft habe aber keine Berufung erhoben und auf Anschlussberufung verzichtet, ebenso der Privatkläger. Das angefochtene Urteil sei sowohl vom Obergericht am 6. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 24. April 2018 bestätigt worden. Ein Revisionsgesuch des Beschuldigten sei jedoch mit Beschluss vom 29. April 2019 vom Berufungsgericht gutgeheissen worden, weshalb der vorliegende Prozessgegenstand erneut ein Berufungsverfahren sei. In der Folge skizziert der Vorsitzende den geplanten Verhandlungsablauf wie folgt: - Vorbemerkungen und Beweisanträge der Parteivertreter; - Befragungen des Beschuldigten und des Privatklägers; - Befragungen der Zeugen D.___ und E.___; - Befragung der Auskunftsperson F.___. Der Vorsitzende erläutert, F.___ habe nicht rechtsgültig vorgeladen werden können, sie habe jedoch Kenntnis über die heutige Verhandlung. Er führt aus, am 13. September 2019 telefonischen Kontakt mit F.___ gehabt zu haben, wobei sie angegeben habe, derzeit in stationär-psychiatrischer Behandlung zu sein. Vom Vorsitzenden sei sie auf ihre Erscheinungspflicht und ihr Aussageverweigerungsrecht aufgrund der Anzeige des Beschuldigten hingewiesen worden. In der Folge habe F.___ dem Vorsitzenden ein ärztliches Zeugnis zugestellt, woraufhin er ihr mitgeteilt habe, dieses genüge nicht. Seither habe er keine weitere Benachrichtigung erhalten. - Allfällige weitere Beweismassnahmen; - Parteivorträge; - Letztes Wort des Beschuldigten; - Geheime Urteilsberatung; - Urteilseröffnung: 17. September 2019 um 16:00 Uhr. Oberstaatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Kunz haben keine Vorbemerkungen oder Beweisanträge. Rechtsanwalt Kaiser teilt mit, der Beschuldigte habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde aufgrund von hohem Verkehrsaufkommen um ca. 08:45 Uhr eintreffen. Daraufhin stellt Rechtsanwalt Daniel Kaiser folgende Beweisanträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten): «1. Es sei ein Strafregisterauszug betreffend C.___, beizuziehen.
2. Es sei ein Strafregisterauszug betreffend F.___, beizuziehen. Es sei eine ambulante Begutachtung von F.___ anzuordnen und durchzuführen. Zudem seien das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von F.___ mit geeigneten Massnahmen (darunter ein polizeilicher Führungsbericht) abzuklären.
3. Es seien schriftliche Berichte von folgenden Vollzugsstellen einzuholen: - des Amtes für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen - des Amtes für Justizvollzug, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich - des Amtes für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn - des Regionalgefängnisses Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten - der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen - der Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf.
4. Es sei ein (Akten-)Gutachten betreffend die Verletzungen von C.___, welche dieser aufgrund der Auseinandersetzung vom 4.1.2015 erlitten haben will, einzuholen.
5. Es sei ein (Akten-)Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers per 4.1.2015 einzuholen.
6. Es seien folgende Personen einzuvernehmen: - G.___, - H.___, - I.___, - F.___ (für den Fall, dass sie heute nicht zur Hauptverhandlung erscheinen sollte) - J.___, Adresse unbekannt - K.___, Eventualiter seien schriftliche Berichte von G.___, H.___, I.___ und K.___ einzuholen.
7. Es sei ein schriftlicher Bericht der S.___ einzuholen.» Die gestellten Beweisanträge begründet Rechtsanwalt Kaiser mündlich. Um 08:45 Uhr erscheint der Beschuldigte. Nachdem Rechtsanwalt Kaiser mit der Begründung seiner Beweisanträge um 09:05 Uhr geschlossen hat, teilt der Vorsitzende mit, Oberstaatsanwalt B.___ und Rechtsanwalt Kunz erhielten nach den Befragungen des Beschuldigten, des Privatklägers, der Auskunftsperson und der Zeugen Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen zu äussern. Um 09:07 Uhr beginnt die Einvernahmen des Zeugen D.___, welcher auf seine Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Die Einvernahme endet um 09:35 Uhr. In der Folge wird F.___ um 09:37 Uhr als Auskunftsperson einvernommen, wobei die Einvernahme aufgrund der Aussageverweigerung von F.___ um 09:40 Uhr wieder beendet wird (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Daraufhin wird der Zeuge E.___ nach Belehrung über seine Zeugnisverweigerungsrechte einvernommen (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). E.___ reicht die Jahresrechnungen der L.___ GmbH der Jahre 2017 und 2018 ein, wobei sämtliche Positionen null betragen. Die Einvernahme endet um10:08 Uhr. Nach einem Unterbruch der Verhandlung (Pause: 10:10 Uhr - 10:30 Uhr) wird der Privatkläger C.___ einvernommen (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Die Einvernahme endet um 11:00 Uhr. Schliesslich wird der Beschuldigte nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten von 11:00 Uhr bis 11:25 Uhr befragt (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 16. September 2019). Daraufhin wird Oberstaatsanwalt B.___ das Wort für seine Stellungnahme zu den Beweisanträgen von Rechtsanwalt Kaiser erteilt. Er beantragt die Abweisung der von Rechtsanwalt Kaiser gestellten Beweisanträge und macht kurz einige mündliche Ausführungen. Rechtsanwalt Kunz teilt mit, er beantrage ebenfalls die Abweisung der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und begründet dies kurz. Der Vorsitzende erklärt den Anwesenden, das Gericht werde nun in geheimer Beratung über die Beweisanträge entscheiden. Um 13:00 Uhr werde die Verhandlung fortgesetzt. Das Berufungsgericht werde sich des Weiteren vorbehalten, die Anordnung von Sicherheitshaft aufgrund des ausländischen Aufenthalts des Beschuldigten zu prüfen. Er fordert die Parteivertreter auf, sich dazu am Nachmittag im Rahmen ihrer Parteivorträge zu äussern. Um 13:00 Uhr eröffnet der Vorsitzende den zweiten Teil der Hauptverhandlung vom 16. September 2019 und stellt die Anwesenheit der gleichen Personen wie am Vormittag fest. Er eröffnet den Beschluss des Obergerichts über die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge und teilt mit, es würden sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen. Zur Begründung führt der Vorsitzende zunächst aus, grundsätzlich seien keine erheblichen neuen Erkenntnisse von den beantragten Beweismassnahmen zu erwarten, welche eine weitere Verfahrensverzögerung rechtfertigten, nachdem das Verfahren bereits rund 4 ½ Jahren dauere. Im Einzelnen begründet er die Abweisung wie folgt: Nachdem sich bereits ein Strafregisterauszug über C.___ in den Akten befinde und es keine Veranlassung gebe, weitere Abklärungen über sein Vor- und Nachleben einzuholen, werde der Beweisantrag 1 abgelehnt. Dasselbe gelte für den Beweisantrag 2 betreffend F.___, insbesondere, weil sich ihre Aussagen als grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar erwiesen hätten. Da das Gericht bereits sämtliche Vollzugsakten beigezogen habe und sich ein umfassendes Bild machen könne, sei es nicht notwendig, weitere Vollzugsberichte einzuholen. Daher erübrige sich auch der Beweisantrag 3. Des Weiteren führt der Vorsitzende aus, C.___s Verletzungen seien aktenkundig und durch verschiedene Arztberichte eingehend dokumentiert, weshalb kein Gutachten über C.___s Verletzungen eingeholt werden müsse. Der Beweisantrag 4 sei deshalb abzuweisen. Weil aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen und in Anbetracht der gesamten Aktenlage kein ernsthafter Anlass bestehe, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten A.___ zu zweifeln und da die Verteidigung selber eingeräumt habe, der genaue Alkoholkonsum in der Tatnacht sei nicht mehr eruierbar, sei von der Einholung eines Gutachtens betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt abzusehen. Der Beweisantrag 5 sei folglich abzuweisen. In Bezug auf den Beweisantrag 6 führt der Vorsitzende sodann aus, weitere Personen seien nicht einzuvernehmen, nachdem im Vorverfahren bereits diverse Einvernahmen erfolgt seien und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut mehrere Zeugen und Auskunftspersonen befragt würden. Insbesondere in Bezug auf die L.___ GmbH werde der Vater des Beschuldigten befragt und er sei aufgefordert worden, Jahresabschlüsse der Firma einzureichen. Schliesslich sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Weiterbildung bei der S.___ abgeschlossen habe. Daher sei es nicht notwendig, einen Bericht einzuholen. Der Beweisantrag 7 sei daher abzuweisen. Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen. Daraufhin halten die Parteivertreter ihre Parteivorträge: Oberstaatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten): «1. A.___ sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. 3 A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs gemäss Ziff. 2 zu einer Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
4. Es sei festzustellen, dass sich A.___ vom 18. Juli 2017 bis zum
30. April 2019 im Vollzug dieser Strafe befand.
5. Von der Anordnung von Sicherheitshaft sei abzusehen.
6. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.» Die Begründung erfolgt mündlich. Hierauf stellt und begründet der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Alexander Kunz, im Auftrag des Privatklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten): «1. A.___ sei der vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.___ schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu einer vom Gericht festzusetzenden Freiheitsstrafe, analog der von Seiten der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
3. Im Übrigen seien die Ziffern 3-11 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 6. November 2017 zu bestätigen.
4. Es sei die Kostennote des Rechtsbeistandes des Privatklägers gerichtlich zu genehmigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Die Begründung durch Rechtsanwalt Kunz erfolgt mündlich. In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt Daniel Kaiser, der Verteidiger des Beschuldigten, im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge in den Akten): «1. Das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6.11.2017 (STBER.2017.16) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4.1.2015 zum Nachteil von C.___, freizusprechen respektive vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei der Berufungskläger wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 3, eventualiter maximal 12 Monaten, zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.
4. Subeventualiter zu Ziffer 2 des Rechtsbegehrens sei der Berufungskläger wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, eventualiter maximal 16 Monaten, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17.11.2014 bedingt ausgesprochenen Teils der Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei angemessen zu verlängern.
5. Es sei von einer Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuung durch den Berufungskläger an C.___ abzusehen. Eventualiter sei die Zivilforderung von C.___ auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung von C.___ im Umfang von maximal CHF 10'000.00 zu schützen und im Mehrbetrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Strafverfahren gegen den Berufungskläger TGSAG.2016.2-ATGWAG vor der Strafabteilung des Richteramtes Thal-Gäu) in der Höhe von CHF 3'700.00 zuzüglich der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und den unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers für folgende an die unentgeltlichen Rechtsbeistände geleisteten Zahlungen bzw. für folgende Beiträge zusteht: Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob (CHF 4'708.80 + CHF 1'663.20), Rechtsanwältin Serife Can (CHF 4'834.40 + CHF 1'814.40).
7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (Berufungsverfahren STBER.2017.16) in der Höhe von CHF 3'100.00 zuzüglich der Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und den unentgeltlichen Rechtsbeiständen kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers zusteht.
8. Die Kosten des obergerichtlichen Revisionsverfahrens (STREV.2019.1) in der Höhe von CHF 1'500.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens STBER.2019.35 seien auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter in den Verfahren STA.2015.1 und TGSAG.2016.2-ATGWAG in der Höhe von CHF 16'587.70, eventualiter CHF 12'233.80, zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Nico Gächter kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers betreffend folgende geleistete Zahlungen bzw. betreffend folgende Beträge zusteht: CHF 12'233.80 + CHF 4'353.90.
11. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch Rechtsanwalt Nico Gächter im Verfahren STBER.2017.16 in der Höhe von CHF 7'163.00 zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass dem Staat kein Rückforderungsanspruch während 10 Jahren und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Nico Gächter kein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) zulasten des Berufungsklägers betreffend die Entschädigung in der Höhe von CHF 7'163.00 zusteht.
12. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung für seine Vertretung durch den Unterzeichnenden im obergerichtlichen Revisionsverfahren STREV.2019.1 in der Höhe von CHF 10'000.00 zuzusprechen.
13. Dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'000.00 für seine Vertretung durch den Unterzeichnenden im vorliegenden Berufungsverfahren STBER.2019.35 zuzusprechen.
14. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen in einer nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu beziffernden Höhe, eventualiter in der Höhe von mindestens CHF 126'000.00, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 18.7.2017, zuzusprechen.
15. Dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in einer nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zu beziffernden Höhe, eventualiter in der Höhe von mindestens CHF 142'560.00, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit 18.7.2017, zuzusprechen.
16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (für sämtliche Verfahren).» Die Begründung erfolgt mündlich. Alle drei Parteivertreter verzichten auf einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte führt in seinem letzten Wort sinngemäss aus, er hoffe auf ein faires Urteil und dass nun endlich die Gerechtigkeit siegen werde. Rechtsanwalt Kunz reicht seine Honorarnote ein, wobei die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet. Um 15:40 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 17. September 2019 um 16:00 Uhr: - Oberstaatsanwalt B.___ als Anklagevertreter; - A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Daniel Kaiser; - C.___, Privatkläger, in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt Alexander Kunz; - Mehrere Zuhörer (Familienmitglieder des Beschuldigten und des Privatklägers). Der Vorsitzende stellt die anwesenden Personen fest und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. Er weist vorab darauf hin, dass er das Urteil nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten würden und dass ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe. In der Folge legt der Vorsitzende die Entscheidung des Berufungsgerichts dar. Er nimmt für den angefochtenen Schuldspruch die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung vor und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die ausgefällte Strafe. Er nennt den Genugtuungsbeitrag, welchen der Beschuldigte dem Privatkläger zu bezahlen hat, und erläutert, das Gericht verzichte auf Anordnung von Sicherheitshaft. Damit endet um 16:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung : I. Prozessgeschichte 1. Am 4. Januar 2015 kam es in […] vor einem Pub zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gesuchsteller A.___ und dem Privatkläger C.___. Der Privatkläger zog sich dabei durch einen Schlag des Gesuchstellers mit einem Whisky-Glas schwere Gesichtsverletzungen zu. 2. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht Thal-Gäu zur Beurteilung des Gesuchstellers wegen des Vorhalts der schweren Körperverletzung und Widerrufs des bedingten Strafvollzugs für eine Vorstrafe. 3. Eine gleichzeitig in gleicher Sache gegen den Privatkläger geführtes Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des Beschuldigten) wurde vom Richteramt Thal-Gäu sistiert. 4. Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am
24. August 2016 folgendes Strafurteil: « 1. A.___ hat sich schuldig gemacht der schweren Körperverletzung, begangen am
4. Januar 2015, z.N. von C.___. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 3. Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 bedingt gewährte Vollzug von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4. Für den Fall, dass das vorliegende Urteil zum Zeitpunkt der Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug noch nicht rechtskräftig sein sollte, wird bis zur Rechtskraft des Urteils Sicherheitshaft angeordnet. 5. A.___ hat C.___ eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ bis 21. August 2015, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, wird auf CHF 4‘708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 27. August 2015). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1‘663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___ ab 22. August 2015, Rechtsanwältin Serife Can, wird auf CHF 4‘834.40 (24.0 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 8. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird auf CHF 12‘233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die übrigen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CH 3‘700.00, hat A.___ zu tragen.» 5. Der Beschuldigte erklärte gegen dieses Urteil die Berufung. Er verlangte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu bestrafen. Subeventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Es sei in Bezug auf beide Eventualanträge der bedingte Strafvollzug zu gewähren und auf den Widerruf sei zu verzichten. Es seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft legte keine Berufung ein und verzichtete auf eine Anschlussberufung, ebenso der Privatkläger. 6. Die Strafkammer des Solothurner Obergerichts fällte am 6. November 2017 folgendes Berufungsurteil (Verfahrensnummer STBER.2017.16): « 1. A.___ hat sich der eventualvorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 3. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 18. Juli 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dieser fortgesetzt wird. Der vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Der A.___ mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährte teilbedingte Strafvollzug wird widerrufen und der Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe, welcher teilbedingt gewährt wurde, wird als vollstreckbar erklärt. 5. A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen. 7. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, hat A.___ zu bezahlen. 8. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob, für die Zeit bis zum 21. August 2015 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Es wird festgestellt, dass die Zahlung aufgrund der Verfügung vom 27. August 2015 bereits erfolgt ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 9. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, für die Zeit ab 22. August 2015 auf CHF 4'834.40 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 10. Gemäss der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'233.80 festgesetzt und ist – sofern noch nicht erfolgt – vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 11. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 7'163.00 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.» 7. Das Berufungsgericht ging dabei - entgegen der Vorinstanz - davon aus, der Gesuchsteller sei vom Privatkläger vorgängig nicht tätlich angegangen worden. 8. Die Beschwerde in Strafsachen des Gesuchstellers gegen dieses Urteil wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen. 9. Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu den Privatkläger wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft. Die Anklageschrift vom 12. Februar 2016 hatte dem Privatkläger vorgehalten, dieser habe sich in der Annahme, der Gesuchsteller habe zuvor irgendetwas zu ihm gesagt, zu diesem begeben und diesem einen Faustschlag gegen das Kinn verpasst. Mit diesem Schlag habe er dem Gesuchsteller (zumindest even- tual-) vorsätzlich eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinns zugefügt. 10. Am 7. Februar 2019 liess der Beschuldigte beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Der Beschuldigte machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen den Privatkläger – und insbesondere den vom Privatkläger dabei gemachten neuen Aussagen – nachweisen, dass der Privatkläger ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe. 11. Am 29. April 2019 fasste das Berufungsgericht im Revisionsverfahren folgenden Beschluss (STREV.2019.1): «1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Strafkammer) vom 6. November 2017 (STBER.2017.16) wird aufgehoben: Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des genannten Urteils werden beseitigt. 2. Der Gesuchsteller ist unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen. 3. Das Verfahren wird wieder aufgenommen im Berufungsverfahren vor Obergericht. Es ist ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00 werden vorläufig auf die Staatskasse genommen. Über die Kosten und Entschädigungen wird im Neubeurteilungsverfahren definitiv entschieden. 5. Das Dispositiv wird unverzüglich per Telefax oder E-Mail den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kanton Solothurn und St. Gallen sowie der Justizvollzugsanstalt Sennhof mitgeteilt. 6. Das Entscheiddispositiv ist auch den Rechtsanwälten Gächter, Suter-Jakob und Can zuzustellen.» 12. Gestützt auf diesen Beschluss wurde das hierortige Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 vor dem Berufungsgericht eröffnet. Dem Beschuldigten und Berufungskläger wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Anträge neu zu formulieren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 lässt er bezüglich Schuld und Strafe die Rechtsbegehren der Berufungserklärung bestätigen. Bezüglich der Eventual- und Subeventualanträge lässt er – eventualiter – etwas höhere Freiheitsstrafen von maximal 12 bzw. maximal 16 Monaten beantragen. Der Beschuldigte ist mittlerweile gestützt auf das Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 aus der Schweiz weggewiesen worden und lebt in Istanbul (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_474/2018 vom 24. Oktober 2018). Am 16. September 2019 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Neubeurteilungsverfahren durchgeführt. Dabei wurden der Beschuldigte und der Privatkläger (als Auskunftsperson), die Zeugen D.___ und E.___ sowie F.___ als Auskunftsperson befragt. II. Sachverhalt
1. Der Vorhalt gemäss Anklageschrift: «Schwere Körperverletzung (Art. 122 al. 2 StGB) begangen am 4. Januar 2015, ca. 01:40 Uhr, in […], «M.___», im Bereich vor dem Haupteingang, zum Nachteil von C.___. Nachdem C.___ zu A.___ gegangen war und ihn gefragt hatte, was er soeben gesagt habe, allenfalls nachdem C.___ ihm einen Schlag gegen das Kinn verpasst hatte, schlug der Beschuldigte A.___ dem nunmehrigen Privatkläger C.___ mit der Hand, im Rahmen einer schwungvollen ungezielten Bewegung, ein Whiskyglas dergestalt gegen den Kopf, dass das Glas im Bereich des linken Auges zu Bruche ging. Dadurch fügte der Beschuldigte dem Privatkläger folgende Verletzungen zu: · perforierende Hornhaut- und Skleraverletzung des linken Auges mit aufgehobener Vorderkammer, Glaskörperprolaps, Glaskörperblutung und Hypotension; · schwere, durchgreifende Lidverletzung am linken Auge mit Abtrennung des Tarsus vom Levatormuskel; · tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel. Trotz mehrerer operativer Eingriffe resultierte aus diesen Verletzungen eine permanente Sehkraftminderung – die verbleibende Sehkraft des betroffenen linken Auges beträgt weniger als 5 %. Mithin verstümmelte der Beschuldigte A.___ vorsätzlich ein wichtiges Organ des Privatklägers C.___, was gleichsam zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Gesundheit, beziehungsweise einer bleibenden Gebrechlichkeit, führte. Entsprechende, über eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit herausgehende Folgen, nahm der Beschuldigte mit seinem Vorgehen zumindest in Kauf.»
2. Der unbestrittene Sachverhalt Der Beschuldigte hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager D.___ im Pub «M.___» in […] auf. Dort führten die beiden Gespräche, rauchten und tranken Alkohol (AS 076; AS 097). Um etwa 01:30 Uhr ging der Beschuldigte nach draussen, weil es ihm im Pub zu rauchig war (AS 076). Er nahm dabei sein Getränk in einem Whiskyglas mit dickem Boden mit nach draussen. Draussen rauchte er dann eine Zigarette (AS 097). Zur selben Zeit ging der Privatkläger zusammen mit seiner (damaligen) Freundin F.___ von Richtung […] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «M.___» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren (AS 059 f.; AS 034). Während der Privatkläger und F.___ am Pub vorbeigingen, trafen sie auf N.___, O.___, P.___ und Q.___, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. Der Privatkläger grüsste das Quartett und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen über die […]gasse zu überqueren, als O.___ zu Q.___ sagte: «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» (AS 034). Dieser Spruch wurde auch vom Privatkläger gehört, welcher sich mitten auf dem Fussgängerstreifen umdrehte, sich dem an der Westseite des Pubs stehenden Beschuldigten näherte (AS 060; AS 034; AS 043; AS 051) und diesen ansprach, was er genau gesagt habe (AS 060; AS 097). Nach dieser Begegnung war der Privatkläger wie oben in der Anklage dargelegt im Gesicht, insbesondere am linken Auge, verletzt.
3. Der umstrittene Sachverhalt 3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. 3.2 Umstritten ist das Kerngeschehen, wie es zu dieser Verletzung des Privatklägers gekommen ist. Insbesondere zu beurteilen ist die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen und dabei am Kinn verletzt hat. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil vom
24. August 2016 davon aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten zuerst geschlagen (US 9 f.): «Es ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass C.___, nachdem er A.___ angesprochen hat, diesen unvermittelt gegen das Kinn geschlagen hat. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für C.___, sich mitten auf der Strasse umzudrehen und zu einer bis dahin völlig unbeteiligten Person hinzugehen, wenn er, wie er aussagt, «friedlich und glücklich» gewesen sein soll. Realistischer ist, dass C.___ sich über den Spruch gegen seine Freundin genervt und eine Konfrontation gesucht hat. Dabei hat C.___ nicht mit Sicherheit gewusst, dass es A.___ gewesen sein soll, der einen Spruch in seine Richtung gerufen hat. C.___ wählte A.___ nur aus dem Grund als vermeintlichen Rufer, weil letzterer zufälligerweise in seine Richtung geschaut hat. Dass A.___ im Verlaufe der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Kinn erlitten hat, ist durch die von ihm gemachten Fotos sowie durch die Aussage seines Schwagers D.___ belegt. D.___ gab anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeuge am 12. November 2015 zu Protokoll, dass A.___ nach dem Vorfall im Bereich des Kinns eine Platzwunde gehabt und geblutet hat (AS 090). Die von A.___ gemachten Fotos seiner Platzwunde datieren gemäss Exif-Metadaten (Exchangeable Image File Format) auf den 4. Januar 2015 und wurden um 02:24 Uhr aufgenommen (AS 113 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Metadaten manipuliert wären, insbesondere da die Bilder nicht direkt vom Handy des Beschuldigten stammen, sondern über die iCloud-Mediathek der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht wurden (AS 310 ff.). Die Aussagen von C.___, wonach er sicher nicht geschlagen habe, sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Aussagen von F.___ vermögen C.___ nicht zu entlasten. Ihre Aussagen sind verhältnismässig detailarm, ausserdem will sie vom Kerngeschehen nichts mitbekommen haben. Auch hat sie angegeben, dass C.___ mit einer Flasche geschlagen worden sei, was nachweislich falsch ist. Entsprechend ist auch ihre Aussage, wonach A.___ unvermittelt zugeschlagen habe, als Schutzbehauptung zu Gunsten ihres Freundes zu werten.» Demgegenüber kam das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 6. November 2017 zum gegenteiligen Schluss (US 14 ff.): Das Aussageverhalten von D.___ lasse den Beweisschluss der Vorinstanz nicht zu. Dieser habe in seiner ersten Befragung vom 14. Januar 2015, zehn Tage nach dem Ereignis, die (angebliche) Verletzung des Beschuldigten in einer lange dauernden und intensiven Befragung mit keinem Wort erwähnt (AS 76 ff.), habe hingegen an der Befragung vom 12. November 2015, der ersten nach der Erstbefragung des Beschuldigten, prominent über diese Verletzung des Beschuldigten berichtet (AS 90 ff.). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge seinen Schwager, den Beschuldigten, bereits in der ersten Befragung immer wieder zu entlasten versucht habe, hätte er diese doch für ihn – gemäss späterer Aussage – so eindrückliche Verletzung mit Sicherheit schildern müssen. Seine spätere Erklärung, er sei nicht danach gefragt worden und sei selber nicht darauf gekommen, das zu sagen, überzeuge nicht. Seine Erstaussagen und die späteren Angaben seien derart widersprüchlich, dass das Aussageverhalten des Schwagers auf das Gegenteil dessen schliessen liessen, wovon die Vorinstanz ausgegangen sei: Der Beschuldigte habe unmittelbar nach der Tat keine blutige Verletzung am Kinn aufgewiesen und habe auch nicht wiederholt zu seinem Schwager gesagt, er sei geschlagen worden. Die Erstaussage des Schwagers lasse nur den Schluss zu, dass er zu diesem Zeitpunkt nichts von einem behaupteten Faustschlag des Privatklägers an das Kinn des Beschuldigten gewusst habe und auch nie eine blutende Wunde gesehen habe. Die nachher geschilderte Verletzung hätte dieser aber sehen müssen. Somit habe der geltend gemachte Faustschlag des Privatklägers mit der daraus resultierenden blutigen Kinnverletzung des Beschuldigten nie stattgefunden. Dieses Beweisergebnis werde von F.___ gestützt, die beobachtet habe, wie der Privatkläger, ihr Freund, zum Beschuldigten gegangen sei und diesen angesprochen habe. Dieser habe dann sofort, und ohne ein Wort zu sagen, mit der Flasche zugeschlagen. Eine weitere Stütze finde dieses Beweisergebnis in der Aussage von Q.___ vom 4. Januar 2015, wonach der Privatkläger zum Beschuldigten gegangen sei und gefragt habe, was er gesagt habe. Eine Sekunde später habe er ein «Schärbeln» gehört. Er habe dann gesehen, dass der Privatkläger stark am Kopf geblutet habe (AS 34). 3.3 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit dem Whiskyglas mit dickem Glasboden in der Hand ins Gesicht geschlagen hat, kann auf die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 6. November 2017, S. 16 ff., verwiesen werden, die auf den eigenen Aussagen des Beschuldigten beruhen. Auch das Bundesgericht hat in der Folge die vom damaligen Verteidiger vorgetragene Version, die Verletzung des Privatklägers sei möglicherweise durch herumfliegende Splitter des zu Boden gefallenen Glases verursacht worden, verworfen. Damit hat er die bereits von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten schwerwiegenden Verletzungen am linken Auge des Privatklägers, welche zu einem fast vollständigen Sehverlust des Auges führten, verursacht. Zu entscheiden ist somit in Bezug auf den Sachverhalt einzig, ob der Privatkläger zuerst zugeschlagen und den Beschuldigten am Kinn verletzt hat. 3.4 Zu dieser Frage liegen folgende Beweismittel bei den Akten: 3.4.1 In den Akten finden sich zwei Fotos des Beschuldigten, die nach der Aussage des Beschuldigten (AS 143) und von D.___ am Tatmorgen kurz nach der Tat erstellt worden sind (AS 90 f.). Die Fotos zeigen eine kleine Platzwunde links unterhalb des Kinns des Beschuldigten (AS 111 f. und 308 f.). Nach Angaben des polizeilichen Fachverantwortlichen IT Forensik vom 27. Oktober 2015 seien die Bilder am 4. Januar 2015 mit einem iPhone 5s aufgenommen worden (vorbehältlich, dass die Fotodateien nicht manipuliert und die iPhone-Zeit nicht absichtlich verstellt worden seien, AS 109). Die Aufnahmezeit ist bei den Bilddaten mit 02.24 Uhr verzeichnet (AS 113 ff.), mithin rund 45 Minuten nach der mutmasslichen Tatzeit um 01.40 Uhr. Die Polizei konnte auf der iCloud auf die Foto zugreifen (AS 310 ff.). Anhaltspunkte für Manipulationen der Metadaten sind keine ersichtlich, sodass jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten von der Authentizität dieser Metadaten auszugehen ist (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 416). 3.4.2 Der Privatkläger machte folgende Aussagen: -
9. Januar 2015 (AS 058 ff): Er sei mit seiner Freundin und R.___ unterwegs gewesen. Als sie auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien, um die […]gasse zu überqueren, habe ein Typ hinter ihnen, der sich vor dem Pub befunden habe, irgendetwas Dummes gesagt. Er habe nicht verstehen können, was dieser ihnen zugerufen habe. Deshalb habe er umgekehrt und sich zu diesem Mann begeben. Er habe diesen gefragt, was er zuvor gesagt habe. Ohne ein Wort zu sagen, habe ihm dieser eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Vorher habe der Mann noch kurz gelacht. Es sei alles sehr schnell gegangen. Seine Freundin sei mitten auf dem Fussgängerstreifen stehen geblieben. Er sei danach von seinem Kollegen Q.___ betreut worden (Frage 3). – Täter sei der Schwager von «D.___», das wisse bereits ganz […]. Dieser Mann habe auch versucht, ihn telefonisch im Inselspital zu erreichen und habe sich «A.___» genannt. Er kenne diesen Mann nicht (Frage 7 ff.). - Es sei alles sehr schnell gegangen. Er sei zu diesem Mann gegangen und habe ihn gefragt, was er zuvor gesagt habe. Dieser habe nur gelacht und kein Wort gesagt. Dann habe ihm dieser plötzlich eine Bierflasche an den Kopf geschlagen. Diese sei an seinem Kopf zerbrochen, es habe gescherbelt (Frage 32). – Er habe nur nachfragen wollen, was der Täter zu ihm und seiner Freundin gesagt habe. Er habe das ganz normal gefragt, nicht laut oder aggressiv. Er habe niemanden geschlagen und/oder verletzt (Frage 47 f.). – Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Täter gewesen, sonst seien alle ganz normal und überhaupt nicht aggressiv gewesen (Frage 49). – Er habe Angst vor Repressalien seitens des Täters. Wenn jemand einem anderen grundlos eine Bierflasche über den Kopf schlage, traue er diesem auch noch Anderes zu (Frage 54). -
23. April 2015 (AS 068 ff.): Die Aussage des Beschuldigten, wonach er (der Privatkläger) diesen zuerst ins Gesicht geschlagen haben solle, töne nicht gerade logisch (Frage 12). – Er sei ganz normal und nicht aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen. Es wäre für ihn nicht logisch, wenn er diesem dann noch eine geschlagen hätte (Frage 13). – Nein, er habe den Beschuldigten nicht ins Gesicht geschlagen und sei auch nicht auf eine andere Art und Weise gegen diesen tätlich geworden (Fragen 14 und 15). Die Aussagen des Beschuldigten, er (der Privatkläger) habe ihn zuerst geschlagen, seien falsch. Er habe ihn zuvor nicht geschlagen. Dieser habe ihm das Whiskyglas aus eigenem Antrieb an den Kopf geschlagen (Frage 17). Er habe ihm keines geschlagen (Frage 23). – Er habe diesen weder provoziert oder angegriffen noch geschlagen (Fragen 27 und 28). - Er sei diesem auch nicht zu nahe gekommen. Er habe zu ihm rund einen Meter Abstand gehabt (Frage 29). -
12. November 2015 (Konfrontationseinvernahme der beiden Protagonisten, AS 134 ff.): Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen (Rz 135). – Er sei normalen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen und habe diesen gefragt, was er gesagt habe. In diesem Moment habe es nur noch geknallt (Rz 145 f.). – Es stimme nicht, dass er diesen geschlagen habe (Rz 211). – Er habe ihn sicher nicht geschlagen (Rz 223). – Die Verletzung am Kinn des Beschuldigten stamme sicher nicht von ihm (Rz 227). – Er sei damals nicht zum Beschuldigten gegangen, um Streit anzufangen. Er sei ganz ruhig und glücklich gewesen (Rz 253/256). – Er habe dem Beschuldigten sicher keinen Anlass für den Schlag gegeben (Rz 283). - Der Beschuldigte habe sich sicher nicht durch ihn angegriffen oder zumindest bedroht gefühlt (Rz 302). - An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2016 gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe nur «im guten Sinn» fragen wollen, was das solle. Der Beschuldigte sei auf ihn gekommen, dann habe er gefragt und dann habe es einfach nur noch «gebrätscht». Er selbst habe nicht geschlagen (AS 393 f.). - Anlässlich der Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Verfahren sagte der Privatkläger am 23. August 2018 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu aus (Beilage 45 zum Revisionsbegehren): Er bestätige seine früheren Aussagen. (Auf Frage nach dem Ablauf des Vorfalls?) Er wisse, dass er den Beschuldigten nicht als erster geschlagen habe (Rz 66). Es sei sehr lange her (auf Nachfrage, ob er den Beschuldigten geschlagen habe oder nicht?). Er habe dort sehr viel Blut verloren. Er könne es nicht mit Sicherheit sagen. Er sage, vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen. Das Ganze habe sich in zwei Sekunden abgespielt. Er könne es wirklich nicht mehr genau sagen. Er sei aber der Meinung, dass er nicht als erster geschlagen habe. Und wenn man seine Verletzungen sehe, könne er kaum später noch zugeschlagen haben. (Nachtrag beim Vorlesen) Alles sei in drei Sekunden geschehen. Es könne auch sein, dass sie beide gleichzeitig geschlagen hätten. - Vor Obergericht am 16. September 2019 stellte sich der Privatkläger wiederum dezidiert auf den Standpunkt, nicht auf den Beschuldigten eingeschlagen zu haben. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers nicht kohärent: Währenddem er zunächst in allen Aussagen bestritten hatte, den Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung geschlagen zu haben, schloss er anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 23. August 2018 zunächst zumindest nicht mehr aus, selbst auch geschlagen zu haben («Vielleicht habe er den Beschuldigten geschlagen»), wollte aber weiterhin nicht zuerst geschlagen haben. Auf Nachfrage musste er aber auch zugestehen, dass er kaum nach dem Schlag des Beschuldigten mit dem Whiskyglas noch geschlagen haben könnte, weshalb sie möglicherweise beide gleichzeitig geschlagen haben könnten. Weiter berief er sich darauf, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Dass er sich - auch nach dreieinhalb Jahren - nicht mehr richtig an dieses zentrale Element des für ihn doch sehr einschneidenden Vorfalles erinnern könnte, erscheint kaum denkbar. Seine vor Obergericht vorgebrachte Erklärung für seine Aussagen vom 23. August 2018 – es habe sich um eine «böse» Richterin gehandelt – sind nicht einleuchtend und damit wenig glaubhaft. Zudem hat er den Schuldspruch akzeptiert. An seinen ersten Aussagen fällt zudem auf, wie er sich ganz normal und keineswegs aggressiv zum Beschuldigten begeben haben will: Obwohl er sich ganz offenbar über den vermeintlichen Kommentar des Beschuldigten geärgert hatte (Erstaussage: der Typ vor dem Pub habe «irgendetwas Dummes gesagt»), will er «ganz ruhig und glücklich» zum Beschuldigten gegangen sein. Die ersten Aussagen des Privatklägers erscheinen damit insgesamt als recht beschönigend und die späteren, für ihn selbst belastenderen Angaben vom 23. August 2018 sind – auch im Hinblick auf die übrigen Beweismittel – überzeugender. Zudem ist plausibler, dass der Beschuldigte nicht aus heiterem Himmel mit dem Glas zugeschlagen hat, sondern dass es eine Vorgeschichte gab, in welcher sich der Privatkläger selber aktiv verhielt, indem er dem Beschuldigten einen Schlag verpasst hat (so auch der Staatsanwalt vor Amtsgericht: AS 417). 3.4.3 Der Beschuldigte wurde erst rund zwei Monate nach dem Vorfall am 6. März 2015 erstmals befragt und machte folgende Aussagen (AS 079): Der Privatkläger habe auf der anderen Strassenseite nach dem Fussgängerstreifen umgekehrt, sei sehr wütend auf ihn zugekommen und habe ihn angepöbelt («Was hast Du gesagt? Was willst Du?») und unvermittelt ins Gesicht, an das Kinn, geschlagen. Dabei habe er selbst eine Verletzung erlitten, die mit Fotos dokumentiert sei. Er habe sich dann gewehrt und den Privatkläger auch geschlagen. Leider sei jedoch seine Hand nicht frei gewesen, sodass er dem Privatkläger das Glas mit dem Whisky in das Gesicht geschlagen habe. Sein Schlag sei ein Reflex gewesen. Er selbst sei auch Geschädigter, der Privatkläger sei einfach noch mehr geschädigt. Er sei nachher mit seinem Schwager heim gegangen. – Es habe sich um ein Glas mit dickem Boden gehandelt. Er habe dem Privatkläger keine Flasche an den Kopf geschlagen, sondern ein Glas. Er habe an diesem Abend sicher ein paar Gläser Whisky getrunken. – Wegen seiner Verletzung sei er nicht beim Arzt gewesen. Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte in den nachfolgenden Befragungen (AS 99 ff., 143 f.) ebenso wie vor Obergericht. Seine Aussagen blieben diesbezüglich widerspruchsfrei. 3.4.4 Der Schwager des Beschuldigten, D.___, gab bei seiner Erstbefragung am 14. Januar 2015 an, er habe den Beschuldigten draussen angetroffen. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe gesagt, er (D.___) solle mit ihm kommen. Dieser habe ihm aber nicht gesagt, was passiert sei (AS 76 Frage 3). Auf die Frage, wie sich der Beschuldigte verhalten habe, wiederholte er, er habe diesen wie erwähnt alleine draussen getroffen. Dieser sei unter Schock gewesen und sehr nervös, nicht aber aggressiv oder hässig (AS 79, Frage 31). Auf die Frage, was genau nach diesem Vorfall geschehen sei, gab er an, er wisse es eben auch nicht. Als er nach draussen gekommen sei, sei nur der Beschuldigte dort gewesen. Er habe noch gesehen, wie sich der Privatkläger und eine Frau nach Westen begeben hätten (AS 80 Frage 36). Demgegenüber gab D.___ zehn Monate später am 12. November 2015 als Zeuge gegenüber der Staatsanwaltschaft an, als er von der Auseinandersetzung gehört habe und hinausgegangen sei, habe er seinen Schwager ausser sich, wie angepisst, genervt und schockiert angetroffen. Dieser habe am Kinn eine Platzwunde gehabt und geblutet (AS 90 Rz 173 ff.). Der Beschuldigte habe ihm immer wieder gesagt, «Warum hat er mich geschlagen?» (Rz 184 ff.). Vorher habe der Beschuldigte die Wunde noch nicht gehabt. Die blutende Wunde sei das erste gewesen, das er nach dem Rauskommen gesehen habe (Rz 216 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen wurden vom Obergericht im Urteil vom 6. November 2017 zu Recht kritisch gewürdigt: Wäre die Verletzung des Beschuldigten offensichtlich gewesen und hätte dieser sofort von einem Schlag des Privatklägers gesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies in der ersten Aussage auf die Fragen nach dem Ablauf des selbst erlebten Geschehens klar aussagt. Allerdings ist wie oben erläutert davon auszugehen, dass die Foto der Verletzung des Beschuldigten tatsächlich am frühen Morgen unmittelbar nach dem Vorfall geschossen worden ist (Alarmierung der Polizei: 02:06 Uhr, Erstellung Foto: 02:24 Uhr). Zu dieser Zeit war der Beschuldigte nach allen vorhandenen Angaben zusammen mit seinem Schwager D.___, was der Annahme des Berufungsgerichts vom 6. November 2017, es habe sich bei der Verletzung am Kinn um eine nachgeschobene Behauptung gehandelt, die Spitze bricht: Hätte man sich auf Seiten des Beschuldigten auf das Vorbringen eines Erstschlages durch den Privatkläger abgesprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass D.___ dies auch so aussagen würde. Dazu kommt, dass sich D.___ bezüglich der Frage, ob sein Schwager – der Beschuldigte – den Privatkläger an diesem Abend am Auge verletzt habe, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (AS 77 f.) und damit offenbarte, dass er diesen nicht belasten wollte. Hätte er aber gesagt, dieser sei beim besprochenen Vorfall ebenfalls verletzt worden, hätte dies seinen Schwager verdächtig gemacht. Aus gleichen Gründen – zur Unterstützung des Schwagers – hat er die Verletzung des Beschuldigten in der späteren Einvernahme wohl etwas gar prominent beschrieben. Die Aussagen von D.___ sind daher nicht geeignet, den vom Beschuldigten behaupteten ersten Schlag durch den Privatkläger rechtsgenüglich auszuschliessen. 3.4.5 Die damalige Freundin des Privatklägers, F.___, wurde 9. Januar 2015 als Auskunftsperson zum Vorfall befragt (AS 42 ff.) Sie gab dabei im Wesentlichen an, auf dem Fussgängerstreifen habe hinter ihnen jemand etwas gesagt, das sie nicht verstanden habe. Der Privatkläger sei zu diesem Typen gegangen, um nachzufragen, was dieser gesagt habe. Dieser Typ habe aber gar nichts gesagt, sondern habe ihrem Freund ohne ein Wort zu sagen einfach eine Flasche ins Gesicht geschlagen. – Ihr Freund sei zwischen ihr und dem Täter gestanden, so dass sie nicht genau habe sehen können, wie sich der Vorfall genau abgespielt habe. Sie habe nur gesehen, dass der Typ ihrem Freund eine Flasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 4). – Den Täter habe sie auf eine Distanz von rund 4 bis 5 Metern gesehen (Frage 19 f.). (Auf Frage, wie sich die Tat im Detail abgespielt habe) Sie habe wie erwähnt nur beobachten können, wie der Täter ihrem Freund eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen habe. Mehr habe sie nicht sehen können (Frage 21). (Auf Frage) Für den Schlag des Täters habe es keinen Grund gegeben. Vielleicht habe er es gemacht, weil ihr Freund nachgefragt habe (Frage 27). Der Täter habe mit einer Bierflasche zugeschlagen, da sei sie sich ganz sicher (Frage 31 f.). Bei der Befragung als Zeugin am 27. Oktober 2015 (AS 49 ff.) gab F.___ an, sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Jemand habe etwas gerufen, der Privatkläger sei zurückgegangen um zu fragen, was los sei. Dann habe die Person schon geschlagen (Rz. 81 ff.). Der Privatkläger habe etwas zu dem Mann gesagt und schon sei fertig gewesen. Der Mann habe zugeschlagen. Wie sie nun erfahren habe mit einem Glas (Rz. 154 ff.). (Auf Frage nach einer Beschreibung des Schlages) Es sei schwierig gewesen, etwas zu sehen, weil der Privatkläger vor dem Täter gestanden sei (Rz. 171 f.). (Auf Frage) Sie habe nicht gesehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten geschlagen habe (Rz. 183). Vor Obergericht machte sie am 16. September 2019 als Auskunftsperson (noch hängige Strafanzeige des Beschuldigten gegen sie wegen falscher Zeugenaussage) von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zusammengefasst machte F.___ keine derart klaren Aussagen, dass diese einen ersten Schlag des Privatklägers ausschliessen liessen. Sie betonte vielmehr, sie habe nicht alles gesehen, weil der Privatkläger zwischen ihr und dem Täter gestanden sei. Dass sie den Vorfall nicht genau beobachten konnte, zeigt auch ihre (als sicher bezeichnete) erste Aussage, der Täter habe mit einer Bierflasche in der Hand zugeschlagen. Wie sich aus den Polizeifotos vom Tatort ergibt, war die Sicht auf der Strasse zu nächtlicher Zeit auch leicht eingeschränkt (AS 20 f.). Vor allem aber stand der Privatkläger zwischen ihr und dem Beschuldigten, sodass es gut möglich ist, dass sie den Schlag an das Kinn des Beschuldigten nicht sehen konnte. Denkbar ist auch, dass sie ihren damaligen Freund nicht belasten wollte. Bereits der Staatsanwalt hatte vor dem Amtsgericht Thal-Gäu am 24. August 2016 ausgeführt, die Aussagen von Frau F.___ seien detailarm, im Gesamtzusammenhang wenig überzeugend und daher wenig glaubhaft (AS 416). 3.5 Als Fazit der Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die von seinem Bekannten O.___ zu Q.___ getätigte Aussage «Schau mal, wie C.___ seine Freundin festhält» zu Unrecht dem Beschuldigten zuschrieb, aggressiv auf diesen zuging, diesen fragte «Was hesch gseit?» (Aussage Q.___ AS 034) und dann mit der Faust an das Kinn des Beschuldigten schlug. Darauf reagierte der Beschuldigte unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des Privatklägers, wobei das Whiskyglas mit dickem Glasboden, das er dabei in der Hand hielt, zersprang und den Privatkläger am Auge schwerwiegend verletzte. Zugeschlagen hat er so eigentlich mit dem Whiskyglas, das er in seiner Hand hielt. Dabei traf der Schlag nicht etwa zufällig und unbeabsichtigt ausgerechnet das Auge des Privatklägers: Dieser -– etwas kleiner gewachsen als der Beschuldigte – stand ihm unmittelbar gegenüber, die Lichtverhältnisse waren aufgrund der Aussenbeleuchtung des Pubs gut und es handelte sich nicht um ein dynamisches Geschehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine sowie Hände und Füsse (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 12; Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 39). Ein wichtiges Organ oder Glied ist unbrauchbar, wenn dessen Grundfunktionen erheblich gestört sind. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft und nicht behebbar ist (BGE 129 IV 1). 2. Der Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Glas in der Hand dem Privatkläger schwere Verletzungen zugefügt. Der Privatkläger wird als Folge davon auf seinem rechten Auge nie mehr eine Sehfähigkeit über 5 % erlangen. Damit hat der Beschuldigte mit seinem Handeln ein wichtiges Organ des Privatklägers im Sinne der genannten Rechtsprechung dauerhaft unbrauchbar gemacht. Der Beschuldigte hat zugeschlagen, obwohl er wusste, dass er ein Glas in der Hand hält. Jedermann ist klar, dass ein heftiger Schlag mit einem zerbrechlichen Glas (zumal mit einem solchen mit dickem Glasboden) ins Gesicht – insbesondere wie vorliegend in den Bereich des Auges – eines Menschen leicht eine schwere Verletzung im obgenannten Sinne (Verstümmelung, Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs) bewirken kann. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit dem Schlag nicht im Sinne eines direkten Vorsatzes beabsichtigt hat, dem Geschädigten schwere Verletzungen zuzufügen, aber der Beschuldigte hat im Moment des Schlages im Wissen um die Gefährlichkeit seines Tuns die schwere Verletzung des Privatklägers zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Glas nicht zersprungen wäre: Wer dem Gegner mit einem derartigen Gegenstand ins Auge schlägt, nimmt eine schwere Verletzung bis zur Erblindung des betroffenen Auges in Kauf. Der Eventualvorsatz des Beschuldigten liegt jedenfalls näher beim direkten Vorsatz als bei einer Grobfahrlässigkeit. Von einer unwillkürlichen, also nicht gewollten Reaktion auf den Schlag des Privatklägers kann zusammen mit der Vorinstanz nicht ausgegangen werden, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen in Ziffer II.A.2 auf Seite 12 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. 3. Der Beschuldigte beruft sich darauf, sein Handeln sei als Notwehr gegen den Angriff des Privatklägers und damit als gerechtfertigt zu beurteilen. 3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen). Subjektiv setzt Notwehr voraus, dass der Täter vom rechtswidrigen Angriff weiss und mit dem Ziel und dem Zwecke der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen BGE 79 IV 154, 93 IV 83, 104 IV 1 f.). 3.2 Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Schlages des Privatklägers objektiv in einer Notwehrsituation. Er hatte vom Schlag des Privatklägers bereits eine kleine Platzwunde am Kinn erlitten und hat sofort zurückgeschlagen mit der Hand bzw. mit dem sich darin befindlichen Whiskyglas in das Gesicht des Privatklägers, konkret in das linke Auge. Er musste nicht abwarten, ob es nach diesen Schlag «Anhaltspunkte gebe für weitere Schläge des Privatklägers», wie der Oberstaatsanwalt vor dem Berufungsgericht ausführte. Wenn die Vorinstanz nun aufgrund der Angaben des Beschuldigten, er habe Schmerzen verspürt und «einfach zurückschlagen» wollen (6. März 2015: AS
101) bzw. er habe sich für den Schlag des Privatklägers «rächen» wollen (12. November 2015: AS 144) und er habe seinen Schlag mit dem Glas durchwegs als reflexartige Handlung, als Reaktion auf den erlittenen Schmerz, erklärt, eine Notwehrhandlung ausschliesst, wird dies dem Geschehen und auch den Aussagen des Beschuldigten nicht gerecht. Seine erste Aussage in freier Rede zu seinem Schlag war: «Ich habe mich dann gewehrt und habe diesen Mann auch geschlagen.» (AS 97 Frage 4). Es dürften in der Tat auch andere Motive des Beschuldigten mitgespielt haben; dass er aber auch zugeschlagen hat, um sich gegen den ungerechtfertigten Angriff zu wehren, kann bei dieser Sachlage und seiner unverzüglichen Reaktion nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt vielmehr nahe. Der Verteidigungswille des Beschuldigten ist demnach zu bejahen. Er hat mit seinem Schlag in Notwehr gehandelt. 3.3 Hätte der Beschuldigte alleine mit der Faust zurückgeschlagen, wäre seine Abwehrhandlung als gerechtfertigt zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4 f.). Der Angegriffene ist wie ausgeführt zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren, er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Dies war vorliegend nicht der Fall: Ein Schlag mit einem Glas – zumal mit einem Whisky-Glas mit dickem Boden – in die Augenregion des Angreifers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases führte, ist angesichts der enormen Gefährlichkeit für das Augenlicht des Angreifers als unverhältnismässig zu taxieren. Es handelt sich nicht um einen Grenzfall von Unverhältnismässigkeit. Das musste auch dem Beschuldigten klar sein. Er hätte sich in der konkreten Situation anders zur Wehr setzen können und müssen: Wenn er mit dem Glas in der Hand zuschlagen wollte, hätte er sich dabei gegen einen weniger verletzlichen Körperteil richten müssen, er hätte sich mit der anderen Hand wehren können oder aber das Glas vor dem Zurückschlagen weglegen müssen. Zudem war er dem Privatkläger (damals 52 kg schwer: AS 145; der Beschuldigte ist gemäss D.___ ca. 1,85 m gross: AS 78) körperlich deutlich überlegen, wie sich auch vor dem Berufungsgericht zeigte. Die vom Beschuldigten auch geschilderten weiteren Motive für seinen Schlag (Rache, Zurückschlagen) erhärten diese Beurteilung. Das vom Beschuldigten angewandte Mittel weist eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Messereinsatz auf. Ein Messereinsatz darf nur mit besonderer Zurückhaltung erfolgen und muss wenn möglich angedroht werden. Verlangt wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE 136 IV 49 E. 4.2; Urteil 6B_1039/2010 vom 16. Mai 2011 E. 2.1.4). 3.4 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist damit jedenfalls eine Strafmilderung gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Die zu Art. 33 Abs. 2 aStGB (Fassung vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007) ergangene Rechtsprechung ist auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 StGB massgebend. Art. 16 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder doch vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung kann Straflosigkeit zur Folge haben. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinreichend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen, und ob Art und Umstände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Dabei muss er einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungsgrund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein (BGE 102 IV 1 E. 3b). Nicht jede Aufregung, die mit einem Angriff gezwungenermassen einhergeht, führt zur Straflosigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB (BGE 109 IV 5 E. 3; Urteile 6B_1039/2010 vom 16.5.2011 E. 2.1.4; 6B_239/2009 vom 13.7.2009 E. 4.4). An eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. Urteil 6S.734/1999 vom 10.4.2001 E. 4 zum Einsatz von Schusswaffen, Urteile 6B_239/2009 vom 13.7.2009 und 6B_810/2011 vom 30.8.2012 zum Einsatz eines Messers). Der Privatkläger drehte sich nach dem Beschuldigten um, weil er eine anderweitige Bemerkung diesen zugeschrieben und als ungeziemt beurteilt hatte. Er ging wütend auf den Beschuldigten zu und fragte diesen fordernd, was er gesagt habe. Als dieser als Reaktion nur lachte, schlug er dem Beschuldigten unverzüglich mit der Faust an dessen Kinn und verursachte damit eine Platzwunde. Der Beschuldigte gab keinerlei Veranlassung für das Verhalten des Privatklägers, wurde aber durch den Faustschlag nicht völlig unvorbereitet getroffen, nachdem der Privatkläger offensichtlich wütend auf ihn zugekommen war. Der Beschuldigte nahm es im vorliegenden Fall in Kauf, den Privatkläger mit seiner Reaktion schwer zu verletzen, es bestand eine erkennbare hohe Gefahr für den Privatkläger, sein Augenlicht zu verlieren, dies unabhängig davon, ob das Glas wie im vorliegenden Fall zerbrach. Auch mit einem unzerbrochenen Glas ins Auge hätte eine akute Gefahr für das Augenlicht des Privatklägers bestanden. In einem solchen Fall gilt ein strenger Massstab für die Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2010 vom 16.5.2011) und die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist nicht entschuldbar. Dafür spricht auch, dass beim Beschuldigten für seinen Schlag mit dem Whiskyglas neben dem Abwehrwillen nach seinen Aussagen auch andere Motive eine Rolle spielten. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen, bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung wegen Notwehrexzesses vorzunehmen. IV. Strafzumessung und Widerruf 1. Allgemeines zur Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Der Strafrahmen für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Die objektive Tatschwere ist beträchtlich, verlor der Privatkläger als Folge der Straftat doch das Sehvermögen am linken Auge fast vollständig. Der Privatkläger wird zeitlebens mit dieser erheblichen Einschränkung leben müssen. Dass die erlittenen Verletzungen samt den erforderlichen mehrfachen Operationen am Auge (AS 195 ff.) vorübergehend auch zu psychischen Beeinträchtigungen des Privatklägers führten, ist nicht verwunderlich. Äusserlich erkennbar ist ein leichtes Schielen des Privatklägers, wie sich an der Hauptverhandlung vor Obergericht zeigte. Es handelt sich im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen um ein knapp mittelschweres Verletzungsbild. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern um einen sehr spontanen Tatentschluss. Zudem gab der Beschuldigte keinerlei Anlass für das aggressive Verhalten des Privatklägers. Das ändert aber nichts daran, dass das Zuschlagen mit einem Glas gegen die Augengegend selbst bei einem vorgängigen Schlag des Privatklägers von einer beträchtlichen Gewaltbereitschaft und Skrupellosigkeit des Beschuldigten zeugt. Seine eigene Verletzung war geringfügiger Art, seine höchst gefährliche Gegenreaktion damit nicht erklärbar. Bezüglich der Willensrichtung, mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln, mithin der mildesten Vorsatzform, auszugehen, was sich für ihn entlastend auswirkt. Was die Beweggründe angeht, ist – neben dem Verteidigungswillen, der bei der nachfolgenden Beurteilung der Notwehrsituation zu berücksichtigen ist – von Wut und Vergeltung für den (unbegründet) erhaltenen Schlag des Privatklägers auszugehen. Zweifellos war seine Hemmschwelle durch den an diesem Abend genossenen Alkohol etwas gesenkt, trotzdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden im Rahmen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung auszugehen, dem im zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten entspricht. Zu berücksichtigen ist nun noch die Strafmilderung von Art. 16 Abs. 1 StGB wegen des Notwehrexzesses. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat bei einem Notwehrexzess auf dasjenige Mass beschränkt, um das die erforderliche Verteidigungshandlung überschritten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2.3). Der Privatkläger ging auf den Beschuldigten zu und schlug diesen, weil er meinte, dieser habe ihm und seiner Freundin ungeziemte Worte nachgerufen. Der Beschuldigte hatte damit ein Notwehrrecht, das er auch ausübte. Dabei ist allerdings erneut festzuhalten, dass er doch deutlich über die zulässige Notwehr hinausschoss, indem er mit dem Whiskyglas heftig gegen das linke Auge des Privatklägers schlug. Es wären ihm wie dargelegt angemessene Mittel zur Abwehr offen gestanden, die allenfalls zu einer einfachen Körperverletzung auch beim Privatkläger geführt hätten. Andererseits ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass der Angriff des Privatklägers für ihn aus heiterem Himmel und ohne jede Begründung kam. Es ist unter diesen Umständen gerechtfertigt, die Strafe um die Hälfte auf 19 Monate Freiheitsstrafe zu mildern. Bei den Täterkomponenten kann zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 59 f. des nachfolgend beschriebenen Urteils des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 verwiesen werden. Zusammengefasst wurde der Beschuldigte im appenzellischen […] geboren. Er wuchs in der Ostschweiz auf, wobei er im Primarschulalter mit seiner Familie für einige Jahre in seine türkische Heimat zurückkehrte, um mit seiner Muttersprache und der türkischen Kultur vertraut zu bleiben. Als Jugendlicher beging er erste Straftaten, was dazu führte, dass er in verschiedenen jugendstrafrechtlichen Institutionen untergebracht wurde, wobei er die entsprechenden Aufenthalte dazu nutzte, um im […] eine kaufmännische Lehre erfolgreich abzuschliessen. In Bezug auf das Vorleben ist die Vorstrafe vom 17. November 2014, mithin nur anderthalb Monate vor der hierorts zu beurteilenden Straftat, hervorzuheben: Der Beschuldigten wurde vom Kreisgericht St. Gallen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt. Er hatte im September 2011 eine junge Frau geschlagen, gewürgt, ihren Kopf gegen den Boden geschlagen und zu sexuellen Handlungen (u.a. Ejakulation in ihren Mund) gezwungen. Dass sich der Beschuldigte kurz nach diesem Urteil mit einer empfindlichen Strafe erneut zu einer Gewalttat hinreissen liess, wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Kaum zusätzliche Auswirkungen zeitigt das Urteil des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 17. März 2010, mit dem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und SVG-Widerhandlungen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt worden war. Der damals gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe wurde in der Folge mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 widerrufen. Festzuhalten ist aber, dass der Beschuldigte nach der Tat mehrfach vergeblich versuchte, sich mit dem Privatkläger in Verbindung zu setzen, um sich zu entschuldigen (und auch eine aussergerichtliche Einigung zu finden). Dies rechtfertigt aber keine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. d StGB. Er stand auch von Anfang an dazu, in den Vorfall verwickelt gewesen zu sein und mit einem Whiskyglas in der Hand zugeschlagen zu haben. Dies alles wirkt sich strafmindernd aus. Hingegen ist das unmittelbare Nachtatverhalten nicht entlastend, liess er doch den blutenden Privatkläger zurück. Die Strafvollzugsberichte 2016 und 2018 lauten durchzogen bis negativ, was der Beschuldigte am 6. November 2017 vor Obergericht mit Anpassungsschwierigkeiten im Strafvollzug begründete. Im Übrigen lässt sich den Täterkomponenten nichts für die Frage der Strafzumessung Relevantes entnehmen, seine Strafempfindlichkeit ist nicht erhöht. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschuldigten wegen seiner früheren Verurteilungen, namentlich dem Urteil vom
17. November 2014, die Niederlassungsbewilligung entzogen, er wurde aus der Schweiz weggewiesen und lebt nunmehr in Istanbul. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB (Verstreichen von 2/3 der Verjährungsfrist) sind bei weitem nicht erfüllt. Die Täterkomponenten bewirken eine Straferhöhung um zwei Monate auf letztlich 21 Monate Freiheitsstrafe. 3. Bedingter Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.). Hier ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wenige Wochen nach der Verurteilung wegen eines (gewalttätigen) Sexualdelikts zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe am 17. November 2014 erneut massiv gewalttätig geworden ist. Beide Delikte lassen auf einen schwerwiegenden Charakterfehler und eine mangelnde Impulskontrolle schliessen, weshalb sie in einem Zusammenhang stehen. Nach der hierorts zu beurteilenden Tat trat der Beschuldigte den Strafvollzug (vorerst den unbedingten Anteil von 12 Monaten aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen) an. Sein Verhalten im Strafvollzug war in mehreren Vollzugseinrichtungen problematisch, er musste diverse Male diszipliniert und aus diesen Gründen auch versetzt werden. Dazu kann auf die Vollzugsakten verwiesen werden, beispielsweise auf das Schreiben des Amtes für Justizvollzug des Kantons St. Gallen an den heutigen Rechtsvertreter vom 13. Februar 2019 (Vollzugsakten Nr. 120), die Schreiben desselben Amtes vom 22. Juli 2016 (31) und vom 21. Dezember 2018 an den Beschuldigten selbst (116) und den Vollzugsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 20. November 2018 (113). Nach seiner Entlassung im Frühling 2019 aufgrund des Revisionsentscheides wurde er aus der Schweiz ausgeschafft. Eine völlige Umkehr im Sinne einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters ist damit nicht auszumachen, der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden. 4. Widerrufsfrage 4.1 Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug bzw. der bedingte Teil der Strafe zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde weitere Straftaten begehen. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Abs. 2). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5). Dem Beschuldigten wurde mit Urteil vom 17. November 2014 vom Kreisgericht St. Gallen für einen Anteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Das neue Delikt vom 4. Januar 2015 fiel in die gesetzte Probezeit und die Frist gemäss aArt. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht abgelaufen, weshalb vorliegend über die Widerrufsfrage zu befinden ist. 4.2 Während der Probezeit begangene Vergehen oder Verbrechen bilden nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe wie oben erwähnt «besonders günstige Umstände» voraus. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt lässt die Rückfallstat in einer Gesamtbetrachtung mit der Ersttat im vorliegenden Fall auf eine schlechte Prognose schliessen, da sie nur ganz kurze Zeit nach der ersten Verurteilung erfolgte und es sich in beiden Fällen um Taten mit Gewalttätigkeit handelte. Seither befand sich der Beschuldigte grösstenteils im Strafvollzug und wurde danach ausgeschafft. Zu berücksichtigen ist gemäss dargestellter bundesgerichtlicher Praxis jedoch der mittlerweile erfolgte Strafvollzug von fast drei Jahren. Dieser Freiheitsentzug dürfte beim Beschuldigten eine gewisse Warnwirkung erzielt haben, sodass eine Schlechtprognose in Zusammenhang mit dem Widerrufsentscheid nicht mehr zwingend ist, eine (ebenfalls nicht vorliegende) günstige Prognose ist nicht notwendig, um auf den Widerruf des bedingten Anteils von 24 Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 zu verzichten. Den weiterhin bestehenden Zweifeln an der Bewährung des Beschuldigten ist mit der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre Rechnung zu tragen. 5. Anrechnung Aus den Strafvollzugsakten ergibt sich, dass der Beschuldigte bislang 1065 Tage Haft erstanden hat, und zwar vom 30. Mai 2016 (selbständiger Strafantritt) bis am 30. April 2019 (Austritt aus der JVA Sennhof, direkter Übertritt in die Ausschaffungshaft, am 3. Mai 2019 nach Istanbul ausgeschafft). Während diesen 1065 Tagen wurden folgende Urteile vollzogen: - Unbedingter Anteil aus dem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014: 12, Monate Freiheitsstrafe abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft; - Umwandlungsstrafe: Mit dem genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen wurde der bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 widerrufen (Entscheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 17. März 2010). Gemäss Schreiben des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 20. Juni 2016 hat der Beschuldigte einen Teil der Geldstrafe bezahlt; die Restgeldstrafe betrug CHF 4'200.00, welche der Straf- und Massnahmenvollzug St. Gallen in 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umrechnete und vollzog; - Umwandlungsstrafe: Weiter wurde eine Busse aus dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Juli 2014 in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und vollzogen; - (aufgehobenes) Urteil des Obergericht Solothurn vom 6. November 2017: 32 Monate Freiheitsstrafe und Widerruf des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen. Nach Abzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen von total 414 Tagen hat der Beschuldigte somit 651 Tage Freiheitsstrafe als Folge des (nunmehr aufgehobenen) Urteils des Obergerichts Solothurn vom 6. November 2017 erstanden. Gemäss Art. 415 Abs. 1 StPO werden der beschuldigten Person die bereits verbüssten Strafen angerechnet, wenn sie zu einer höheren Strafe verurteilt würde. Wird sie hingegen freigesprochen oder milder bestraft, so werden ihr die zu viel bezahlten Bussen oder Geldstrafen zurückerstattet. Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung oder Genugtuung richten sich nach Art. 436 Abs. 4 (Abs. 2). Diesem Anrechnungsprinzip folgend sind die erstandenen 651 Tage Freiheitsentzug vorweg auf die nunmehr ausgefällte Strafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Art. 436 Abs. 4 StPO hat die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Letzteres ist hier der Fall: Die verbleibenden, wenigen Tage Freiheitsentzug können an die 24 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 (mit weiterhin bedingtem Strafvollzug, aber verlängerter Probezeit) angerechnet werden. Zum gleichen Schluss führen im Übrigen auch die Grundsätze bei der Anrechnung von Untersuchungshaft: Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 51 StGB). Der zum früheren Art. 69 StGB entwickelte Grundsatz der Tatidentität wurde bereits durch das Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 vom 23. März 2006 E. 3.2.3 aufgehoben, auch im Hinblick auf den künftigen Art. 51 nStGB. Im Vordergrund stehe der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (Grundsatz der umfassenden Anrechnung). Deshalb könne die Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu widerrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden. Damit kommt es gemäss Trechsel/Thommen einzig darauf an, ob die vorläufige Haft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (mit Verweis auf BBl 1999 2063: Verfahrensidentität; anderer Meinung: Mettler/Spichtin in: BSK N 40 zu Art. 51 StGB: Die Haft könne auch in einem anderen als dem hängigen Verfahren zur Verrechnung gelangen. Eine Anrechnung sei solange zulässig, wie die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt worden sei). Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (genanntes Urteil des Bundesgerichts 6S.421/2005 E. 3.2.4) Nach diesem Prinzip kann Untersuchungshaft auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte und nunmehr zu wiederrufende Freiheitsstrafe angerechnet werden (Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, N 12 zu Art. 51 StGB). Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). Da der gesamte vollzogene Freiheitsentzug an Strafen des Beschuldigten angerechnet werden kann, stehen diesem weder eine Genugtuung noch Schadenersatz für ungerechtfertigten Strafvollzug zu. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. IV. Zivilforderung 1. Der Privatkläger beantragte vor erster Instanz die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 35'000.00, zugesprochen wurde ihm eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00. Da der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, kann jedenfalls keine höhere Summe zugesprochen werden. Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60). Das Bundesgericht hat im bereits genannten BGE 132 II 117 weiter ausgeführt: «2.2.3 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom
13. Oktober 2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa). Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa). Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3a). Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und BGE 132 II 117 S. 121 sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.» Die Grundvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung (immaterielle Unbill, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden) sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Entsprechend hat C.___ grundsätzlich Anspruch auf eine Genugtuung für die erlittene schwere Körperverletzung. Bei der Bemessung der Basisentschädigung hat die Vorinstanz vorweg auf verschiedene ältere Gerichtsentscheide bis zum Jahr 2000 verwiesen, die heute zu Vergleichszwecken nicht mehr geeignet sind. Weiter wurde auf Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hingewiesen, wonach die Integritätsentschädigung für den vollständigen Verlust des Sehvermögens auf einer Seite 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes beträgt. Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf CHF 148‘200.00, womit 30 % einem Betrag von CHF 44'460.00 entsprechen. Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass C.___ sein Sehvermögen auf dem linken Auge nicht vollständig verloren hat. 5 % Sehvermögen sind ihm erhalten geblieben. Es wäre deshalb von einer hypothetischen Integritätsentschädigung von CHF 35'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Zur Bedeutung dieser Skala kann auf die vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Diese Werte sind aber eher als untere Grenze einer Genugtuungshöhe zu betrachten: Im Urteil 4C.55/2006 E. 5 führt das Bundesgericht aus, es habe wohl in einem Fall (Urteil 1A.83/2002 vom 22. Juli 2002 E. 5.1; abgedruckt in Pra 2/2002 Nr. 27 S. 138 ff. Nr. 27) festgehalten, dass die dort festgesetzte Genugtuung der doppelten Integritätsentschädigung entspreche und somit den in jenem Fall gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung trage. Es gebe aber keine Regel, wonach die doppelte Integritätsentschädigung als Richtschnur zu dienen habe. Weiter hat die Vorinstanz Zahlen aus der Opferhilfe beigezogen: Nach Opferhilfegesetz, insbesondere dem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz, ist beim Verlust einer Funktion oder eines wichtigen Organs eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 bis CHF 40‘000.00 geschuldet. Die Opferhilfestelle des Kantons Aargau hat am 23. Oktober 2012 einem Gesuchsteller, der nach einem Faustschlag aufs Auge eine Notoperation über sich ergehen lassen musste und auf dem Auge noch eine Restsehfähigkeit von 5 % hat, eine Genugtuung von CHF 7‘500.00 zugesprochen. Die Opferhilfe Solothurn sprach am 21. März 2012 einer Gesuchstellerin nach dem Verlust des Auges und der Implantation eines Kunstauges eine Genugtuung von CHF 29‘000.00 zu. Die Opferhilfestelle des Kantons Luzern schliesslich sprach einem 15-jährigen Gesuchsteller, der durch einen Luftgewehrschuss sein Auge verlor, eine Genugtuung von CHF 30‘000.00 zu. Auch im Artikel «Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG» von Meret Baumann / Blanca Anabitarte / Sandra Müller Gmünder im Jusletter vom 1. Juni 2015 wird für den Verlust eines Auges eine opferhilferechtliche Genugtuung zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00 postuliert. Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4, Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc). Die zivilrechtlich geschuldete Genugtuung fällt demnach in der Regel höher aus als diejenige nach OHG. Von vielen Opferhilfebehörden wird für die Festlegung der opferhilferechtlichen Genugtuung im Sinne eines Richtwerts oder eines Anhaltspunkts von zwei Dritteln der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung ausgegangen (sog. «Zwei-Drittel-Regelung», Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., S. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. SB160507) bei einem Schlag mit einem Bambusstock ins linke Auge mit direktem Vorsatz aus nichtigem Grund - der Geschädigte war seither auf einem Auge erblindet, hatte Depressionen und Angstzustände - die erstinstanzliche festgesetzte Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 auf CHF 45’000.00.00 erhöht. 2. Die medizinischen Unterlagen zur Verletzung des Privatklägers zeigen folgendes Bild (AS 178 ff. und 276 ff.): Er erlitt eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische Hornhaut- und Sklera-[Lederhaut-]Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus [Lidknorpel] vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stickverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel). Er wurde am 4. Januar 2015 am Inselspital in Bern erstmals operiert. Eine nächste Operation wegen persistierender Glaskörperblutung erfolgte am 23. Januar 2015. Bereits damals wurde für das Auge eine «limitierte Prognose» gesetzt (AS 284). Am 19. Mai 2015 erfolgte eine Katarakt-Operation. Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015 führten die Verletzungen zu einer permanenten Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % und zu zahlreichen operativen Eingriffen (AS 195 ff.). Der Privatkläger gab am 12. November 2015 an, er habe längere Zeit unter grossen Schmerzen gelitten. Es besteht darüber hinaus auch eine leichte kosmetische Beeinträchtigung (Schielen). Anhand der genannten Vergleichszahlen ist in der ersten Phase eine Basisgenugtuung von CHF 35'000.00 für den fast vollständigen Verlust der Sehkraft am linken Auge angemessen. Zu Recht hat das Amtsgericht erkannt, dass im jugendlichen Alter des Privatklägers sowie seinen Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, im Alltag und im Berufsleben genugtuungserhöhende Faktoren zu berücksichtigen sind. Der Privatkläger war zur Tatzeit erst rund 18,5 Jahre alt und stand zudem an der heiklen Schwelle zur Berufsausbildung, was durch die schwere Verletzung vom 4. Januar 2015 zweifellos deutlich erschwert wurde. Allerdings wurde er nicht durch die Tat von einem Tag auf den anderen aus dem Berufsleben und einem Arbeitsumfeld gerissen. Immerhin konnte er nun den Führerausweis erlangen und damit seine Berufschancen verbessern. Diese individuellen Umstände führen zu einer Erhöhung der Genugtuung auf CHF 40'000.00. Weder erhöhende noch reduzierende Auswirkung hat das festgestellte gerade noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten (vor Berücksichtigung der Notwehrlage, diese wird auch hier nachfolgend unter dem Gesichtspunkt des Selbstverschuldens geprüft), handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Kausalhaftung. Das Mit- oder Selbstverschulden des Verletzten spielt bei der Bemessung (Reduktion) der Genugtuung eine wichtige Rolle (Art. 44 Abs. 1 OR, BGE 135 IV 43 = Pra 2009 Nr. 69 S. 463). Dem Privatkläger ist ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten: Ohne Grund ging er auf den Beschuldigten zu und versetzte diesem einen Schlag ans Kinn. Der Beschuldigte befand sich in einer Notwehrsituation, wobei der Beschuldigte die Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten hat. Dieses erhebliche Selbstverschulden wirkt sich genugtuungsmindernd aus. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 117 II 50 E. 4a Zurückhaltung bei der Berücksichtigung des Selbstverschuldens signalisiert. Bei mitwirkendem Drittverschulden oder leichtem Selbstverschulden wird dem Haftpflichtigen in der Regel keine Herabsetzung gewährt (BGE 113 II 323 E. 2b S. 331, mit weiteren Hinweisen). Im Urteil 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E. 3 wurde die Kürzung der Basisgenugtuung um 60 % bei überwiegendem Selbstverschulden des Getöteten bei einem Verkehrsunfall geschützt. Im vorliegenden Fall hat zwar der Privatkläger die Auseinandersetzung ohne Grund begonnen und den Beschuldigten mit dem Schlag am Kinn leicht verletzt, der Beschuldigte hat mit seinem Schlag mit dem Whiskyglas in das Auge des Privatklägers massiv überreagiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Januar 2015 entspräche somit einer Reduktion der Genugtuung um 50 % wegen des Selbstverschuldens des Privatklägers, was nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in diesem Punkt zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigungen 1. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) 1.1 Verfahrenskosten Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht von Thal-Gäu (TGSAG.2016.2) wurde der Beschuldigte A.___ zur Tragung der Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'700.00, verurteilt. Diese Kostenauflage ist nach dem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen. 1.2 Entschädigungen der beiden Rechtsvertreterinnen des Privatklägers 1.2.1 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4’708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober 2015 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 1.2.2 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 1.3 Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 2. Berufungsverfahren STBER.2017.16 2.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten des ersten Berufungsverfahrens (STBER.2017.16) vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 3'100.00 festgesetzt. Im Revisionsverfahren obsiegte der Beschuldigte und das Urteil wurde aufgehoben, weshalb die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 2.2 Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Gächter Die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, wurde für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 16. November 2017 ausgerichtet. Da der Staat die Verfahrenskosten zu tragen hat, steht ihm kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu. 3. Revisionsverfahren STREV.2019.1 3.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn wurden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. April 2019). Der Beschuldigte A.___ obsiegte im Revisionsverfahren und wurde im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft, weshalb die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Obergericht Solothurn (STREV.2019.1) von total CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Staates gehen. 3.2 Parteientschädigung an den Beschuldigten Nachdem A.___ im Revisionsverfahren obsiegte und im Neubeurteilungsverfahren milder bestraft wurde, sind ihm die «Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» zu entschädigen (Art. 436 Abs. 4 StPO). Für das Revisionsverfahren beantragt der Beschuldigte eine Parteientschädigung von pauschal CHF 10'000.00. Im Parteivortrag schlüsselte er die Kostenforderung zur Hauptsache wie folgt auf: 3'400 Kopien und Arbeitsaufwand für 29,5 Stunden zu CHF 260.00. Eine detaillierte Kostennote zur Begründung des Aufwandes fehlt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie sich der Aufwand konkret zusammensetzt. Es kann festgestellt werden, dass das Revisionsverfahren von Seiten des Beschuldigten ausgesprochen aufwendig geführt wurde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein ausgedehntes Aktenstudium bezüglich der Verfahren vor Amtsgericht, vor dem Berufungsgericht und vor Bundesgericht notwendig war. Ein Arbeitsaufwand von 29,5 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 7'670.00, kann unter diesen Umständen gerade noch als angemessen beurteilt werden. Weshalb aber die ganzen Akten kopiert werden mussten, ist unerfindlich, hätten diese doch vom Vor-Verteidiger problemlos beigezogen werden können. Bei den Auslagen ist deshalb von – ebenfalls grosszügig berechnet – 1'000 Kopien zu CHF 0.50 und damit von Auslagen von total CHF 650.00 auszugehen. Mit Einbezug der MwSt. von 7,7 % ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 8’960.65. Folglich wird A.___ für das Revisionsverfahren STREV.2019.1 eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 4. Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 4.1 Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage verurteilt, sein Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wurde abgewiesen und die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung für C.___ wurde bestätigt. Auf den Widerruf des mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde jedoch unter Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre verzichtet und die Strafe wurde reduziert. Folglich unterliegt der Beschuldigte im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 im Umfang von ¾. Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates. 4.2 Parteientschädigung an den Beschuldigten Für das Neubeurteilungsverfahren wird eine Parteientschädigung von pauschal CHF 15'000.00 geltend gemacht, auch in diesem Fall ohne detaillierte Kostennote. Im Parteivortrag wurden als Hauptpositionen 1'200 Kopien (Strafvollzugsakten) und ein Arbeitsaufwand von 48 Stunden zu CHF 260.00 aufgeschlüsselt. Auch hier ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganzen Vollzugsakten kopiert werden mussten. Beim Arbeitsaufwand ist zu berücksichtigen, dass im Revisionsverfahren bereits ein grosser Aufwand betrieben worden war und eine umfassende Kenntnis der Akten bestand. Ein Aufwand von 20 Stunden für das Verfahren und die Verhandlungsvorbereitung erscheint unter diesen Umständen als angemessen. Dazu kommen 6 Stunden Fahrtzeit und 6 Stunden Verhandlungsdauer (inkl. Urteilseröffnung). Bei den Auslagen sind 444 km zu CHF 0,70, total CHF 310.80 zuzüglich Hotelübernachtung somit CHF 500.00 zu entschädigen. Bei 32 Stunden zu CHF 260.00, total CHF 8’320.00, und Auslagen von total CHF 1'000.00 ergibt sich nach Einbezug der MwSt. eine volle Parteientschädigung von CHF 10'040.00. Der Beschuldigte hat nach dem festgelegten Kostenverteiler Anspruch auf einen Viertel der vollen Parteientschädigung, somit CHF 2'510.00. Folglich wird A.___ für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen. 4.3 Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz Dem Privatkläger C.___ wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers macht (ohne Verhandlung) einen Arbeitsaufwand von 33 Stunden zu CHF 180.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium erscheint als angemessen. Hingegen trifft dies nicht zu für den Vorbereitungsaufwand von total 15.91 Stunden für die Hauptverhandlung. Angesichts des sehr eingeschränkten Themas, das sich auch im Parteivortrag niederschlug, ist ein Vorbereitungsaufwand von maximal 10 Stunden noch als angemessen zu bezeichnen. Damit ergibt sich – bei einer Kürzung von 5.91 Stunden, jedoch unter Einschluss von 6 Stunden für die Verhandlung samt Urteilseröffnung – ein Aufwand von 33.09 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'956.20. Nach Aufrechnung der Auslagen von CHF 262.10 und MwSt. von CHF 478.80 resultieren CHF 6'697.10. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben; dies in vollem Umfang, da der Beschuldigte in Bezug auf die Zivilforderung vollständig unterliegt. 5. Verrechnung Der Beschuldigte A.___ hat Anspruch auf Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 11'470.65. Gleichzeitig hat er Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und einen Anteil der Verfahrenskosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00 zu tragen, somit total CHF 11'500.00. Nach Verrechnung ergibt dies einen Saldo von CHF 29.35 zu Gunsten des Staates. Demnach wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 1, Art. 40, aArt. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 51, Art. 122 StGB; Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 126 Abs. 1, Art. 138 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 436 Abs. 4 StPO; Art. 44 und Art. 47 OR festgestellt und erkannt : 1. A.___ hat sich der schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015 zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. 3. Auf den Widerruf des mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 17. November 2014 gewährten teilbedingten Strafvollzugs von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird verzichtet und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 4. Es wird festgestellt, dass A.___ 1’065 Tage Haft erstanden hat, wobei 414 Tage auf rechtskräftig ausgefällte Strafen entfallen. Für die im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 neu ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe werden 21 Monate angerechnet, womit diese als vollzogen gilt. Die restlichen Tage werden an die mit Urteil der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gallen vom
17. November 2014 ausgefällte teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten im Erstehungsfalle angerechnet. 5. Der Antrag von A.___ auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft wird abgewiesen. 6. A.___ hat C.___ als Genugtuung den Betrag von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. 7. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu (TGSAG.2016.2): - Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 hat A.___ zu bezahlen. - Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'708.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 29. Oktober 2015 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dr. Marion Suter-Jakob im Umfang von CHF 1'663.20 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. - Es wird weiter festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Serife Can, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 4'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am 26. Januar 2017 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can im Umfang von CHF 1'814.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. - Weiter wird festgestellt, dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. August 2016 auf CHF 12'233.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
26. Januar 2017 ausgerichtet worden ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Nico Gächter im Umfang von CHF 4'353.90 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 8. Berufungsverfahren STBER.2017.16: - Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.16 vor dem Obergericht Solothurn von total CHF 3'100.00 gehen zu Lasten des Staates. - Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für den damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Nico Gächter, für das Berufungsverfahren STBER.2017.16 auf CHF 7'163.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn respektive der Zentralen Gerichtskasse am
16. November 2017 ausgerichtet worden ist. - Dem Staat Solothurn steht kein Rückforderungsanspruch zulasten von A.___ zu. 9. Revisionsverfahren STREV.2019.1: - Die Kosten des Revisionsverfahrens STREV.2019.1 vor dem Obergericht Solothurn von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Staates. - Für das Revisionsverfahren wird A.___ eine Parteientschädigung von CHF 8'960.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 10. Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35: - Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens STBER.2019.35 von CHF 10'400.00, inklusive einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, hat A.___ zu ¾, d.h. CHF 7’800, zu bezahlen. Der Restbetrag von CHF 2'600.00 geht zu Lasten des Staates. - A.___ wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'510.00 (¼ von CHF 10'040.00) zugesprochen. - Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2019.35 auf CHF 6'697.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn auszurichten, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 11. Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'700.00 und des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens von CHF 7'800.00, total CHF 11'500.00, werden mit der dem Beschuldigten zustehenden Parteientschädigung von insgesamt CHF 11'470.65 verrechnet, so dass A.___ dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 29.35 zu bezahlen hat. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Marti Riechsteiner