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STBER.2018.84

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, grausame Vergewaltigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornographie, mehrfache Pornographie, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG

Solothurn · 2019-11-21 · Deutsch SO
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Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der direkten Verfahrensbeteiligten kann grundsätzlich von den Angaben der Privatklägerin ausgegangen werden, während die Aussagen des Beschuldigten nicht zum Beweis tauglich sind. Hinweise auf eine Suggestion durch die Mutter der Privatklägerin, D.___, liegen keine vor. D.___ sagte anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2015 denn auch aus, sie wisse nicht, was am 11. August 2015 vorgefallen sei und wolle es auch gar nicht wissen (AS 684). Sie habe B.___ am 11. August 2015 auch nicht gefragt, was vorgefallen sei. Sie könne dies nicht, sie ertrage dies nicht. B.___ habe ihr am Sonntag gesagt, sie wolle am Montag Anzeige erstatten. Weil sie dann Schule gehabt habe, habe sie ihr gesagt, sie solle am Dienstag gehen. Am Montag habe B.___ dann alleine und ohne ihr Wissen Anzeige erstattet (AS 686).

Lediglich was die Anzahl der Beischlafshandlungen und deren zeitliche Einbettung anbelangt, wo es der Privatklägerin verständlicherweise äusserst schwer fiel, exakte Angaben zu machen, ist in dubio pro reo auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen. So ist gemäss seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 darauf abzustellen, dass er zwischen Herbst/Winter 2013 bis zum 11. August 2015 insgesamt 51 Mal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (basierend auf einer Frequenz von einmal alle zwei Wochen). Der Beschuldigte bezeichnet dies als möglich, gab aber anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2016 auch an, mit der Zeit sei es immer häufiger geworden, einmal pro Woche oder spontan auch zweimal pro Woche. Als die Mutter der Privatklägerin eine Woche in [Land] gewesen sei, hätten sie jeden Tag Sex gehabt. Berücksichtigt man das Bestreben des Beschuldigten, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen, so dürfte die Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr im genannten Zeitraum an der untersten Grenze liegen, womit dem Grundsatz in dubio pro reo ausreichend Nachachtung verschafft wird. In dieser Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr sind jedoch auch diejenigen Akte enthalten, die sich ereigneten, während die Privatklägerin schlief. Zumindest kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Wie oft genau es zum Geschlechtsverkehr kam, während die Privatklägerin schlief, lässt sich nicht erstellen. Anhand der sichergestellten Videos 1 – 11 ist diesbezüglich von einer Mindestanzahl von 9 Beischlafs- (oder beischlafsähnlichen, sprich anale Penetration) Handlungen oder Versuchen an 4 aufeinanderfolgenden Tagen zwischen dem 30. Juni 2015 und dem 3. Juli 2015 auszugehen. Auf Video 4 und 6 ist keine Beischlafs- oder andere sexuelle Handlung ersichtlich. Aufgrund der Aussage der Privatklägerin ist jedoch mindestens ein weiteres Mal einer beischlafsähnlichen Handlung (anale Penetration) erwiesen (während die Privatklägerin schlief), welche sich in der Woche ereignete, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war (Einvernahme vom 7. Juli 2016). Da die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (welche von mindestens 60 Mal Geschlechtsverkehr spricht) so zu verstehen sind, dass dabei jeweils Tage, an denen es zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, gemeint waren (wobei also jeweils mehrere Akte an einem Tag zu einem zusammengefasst sind), so sind von den 51 Malen, bei denen es zu Geschlechtsverkehr kam, fünf abzuziehen (die sich ereigneten, als die Privatklägerin schlief: an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Lastwagen und einmal, als die Mutter in  [Land ] war). Dass die Privatklägerin auf den Videos 1 – 11 schlief, dürfte angesichts ihrer ersichtlichen Regungslosigkeit unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin und des Gutachtens des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 512) als erwiesen gelten. Was die Anzahl an weiteren sexuellen Handlungen (Berührungen, beischlafsähnliche Handlungen) anbelangt, lässt sich eine auch nur ungefähre Anzahl an Einzelakten nicht bestimmen, wobei ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Frequenz mindestens so häufig war wie beim eigentlichen Geschlechtsverkehr. In zeitlicher Hinsicht ist wiederum in dubio pro reo von der Aussage des Beschuldigten auszugehen, wonach es mit den Berührungen im Jahr 2012 angefangen hat (EV vom

25. Januar 2016). Die Privatklägerin spricht von 2011/2012. Während rund einem halben Jahr (sieben Monate) fanden keine sexuellen Handlungen statt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie während der Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter vor der Geburt von G.___ während rund sieben Monaten keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Rechnet man die gleiche Frequenz wie beim Geschlechtsverkehr (einmal alle zwei Wochen) auf einen Zeitraum von rund drei Jahren auf (anfangs 2012 bis Mitte 2015), so ergäbe dies rund 75 Einzelhandlungen. Darauf kann abgestellt werden. Bei diesen 75 Einzelhandlungen dürfte es sich vereinzelt wiederum um anale Penetration gehandelt haben (dies aufgrund der Aussage der Privatklägerin, dies sei auch vorgekommen, als sie nicht geschlafen habe).

3. Schändung zum Nachteil von C.___

3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Anfang 2015 in [Ort 3] in seiner Wohnung die schlafende Geschädigte vaginal penetriert zu haben, bis diese aufgewacht sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er den Zustand der Geschädigten (schlafend und unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss) ausgenutzt und ihre vorangegangenen klaren Weigerungen ignoriert.

3.2 Aussagen der Geschädigten

Anlässlich der ersten Befragung vom 14. April 2016 (AS 847 ff.) sagte die Geschädigte aus, sie habe den Beschuldigten, nachdem sie sich getrennt hatten, fünf Jahre später, im Jahr 2015, zweimal wieder getroffen. Er habe ihr eine Facebookanfrage geschickt, welche sie angenommen habe. Sie hätten dann die Nummern ausgetauscht. Als er einmal gerade eine Lastwagentour in ihrer Nähe gehabt habe, sei er mal vorbeigekommen. Sie sei mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Das sei zwischen Anfang 2015 und Frühling 2015 gewesen. Das zweite Mal hätten sie sich ca. zwei Wochen später getroffen. Er habe sie in Zürich abgeholt und dann seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Bei diesem zweiten Treffen bei ihm zu Hause habe er probiert, mit ihr Sex zu haben, als sie eingeschlafen war. Sie sei dann aufgewacht und darauf habe es ein Riesentheater gegeben. Sie sei erwacht, als er gerade seinen Penis in ihre Scheide einführen wollte. Danach sei sie aufgestanden und habe ihm gesagt, sie wolle nach Hause. Als sie aufgewacht sei, habe er ihr schon die Unterhosen ausgezogen gehabt und das Oberteil sei auch zur Hälfte ausgezogen gewesen. Sie habe zuerst geweint, weil sie wie in einem Schockzustand gewesen sei. Er habe dann einfach gemeint, dass es nicht so schlimm sei. Es sei schon ziemlich spät gewesen und sie hätten auch beide etwas getrunken. Das müsse so im Frühling 2015 gewesen sein, bei ihm zu Hause auf dem Sofa. Erwacht sei sie, weil sie unten was gespürt habe. Sie sei sich nicht sicher, ob er schon in ihre Vagina eingedrungen sei oder nicht. Der Penis des Beschuldigten sei erregt gewesen, sie glaube aber nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Nach diesem Vorfall habe sie sich dreckig gefühlt und sei wütend gewesen. Sie habe sich ausgenutzt gefühlt, habe eine Riesenwut gehabt, weil er die Situation ausgenützt habe. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nichts machen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das vorher schon gesagt habe, antwortete die Geschädigte, er habe es einfach immer versucht, schon beim ersten Treffen im Lastwagen. Sie könne auch nicht sagen, weshalb sie sich dann dennoch ein zweites Mal mit ihm getroffen habe. Es sei spontan gewesen. Sie sei damals nicht zur Polizei gegangen, weil sie gedacht habe, sie habe ja keine Beweise. Sie sei früher, als sie 17 Jahre alt gewesen sei, ein paar Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Kennen gelernt habe sie den Beschuldigten im Jahr 2007. Auch während der Beziehung mit ihm sei es häufiger vorgekommen, dass er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, während sie am Schlafen war. Sie habe sich da schon auch gedemütigt gefühlt, aber halt nichts gesagt, weil er sie bei sich in seiner Wohnung habe wohnen lassen. Sie habe es damals auch einfach über sich ergehen lassen, als sie erwacht sei. Sie sei bereit, weitere Fragen zu beantworten, möchte aber eigentlich keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen.

Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom

2. Juni 2016 (AS 863 ff.) bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen, welche sie bei der ersten Einvernahme gemacht hatte. Sie wisse aber nicht mehr genau, wann das erste Treffen gewesen sei. Es müsse Frühling oder Sommer gewesen sein. Er habe schon beim ersten Treffen im Lastwagen mit ihr Sex haben wollen, sie habe ihn aber abgeblockt. Vor dem zweiten Treffen habe er ihr geschrieben, ob sie abmachen wollten. Sie habe eigentlich nicht gewollt, aber er habe sie halt gelockt, weil er ihr Kokain und auch Alkohol angeboten habe. Er habe ihr das vor dem Treffen gesagt, er habe ihr vorgeschlagen, sie könnten Party machen. Bei ihm in [Ort 3] hätten sie dann Kokain konsumiert und Alkohol getrunken. Sie hätten Party zusammen gemacht. Sie sei daraufhin eingeschlafen. Dann habe sie gespürt, wie er in sie eingedrungen sei, und sei aufgewacht und habe geweint. Es sei ihr nicht gerade bewusst gewesen, was passiert sei. Sie hätten zusammen eine Flasche getrunken, sie wisse nicht mehr, ob es Wein gewesen sei. Zudem hätten sie 2 – 4 Gramm Kokain zusammen konsumiert. Sie glaube, er habe schon etwas machen wollen, bevor sie eingeschlafen sei und sie habe dann Nein gesagt. Eingeschlafen sei sie auf dem Sofa. Sie sei seitlich gelegen und habe gespürt, wie er seinen Penis aus ihrer Vagina rausgezogen habe. Schmerzen habe sie keine gespürt. Sie habe sich aber benutzt gefühlt, sehr schäbig und sei sauer gewesen. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe ihn auch zusammengeschissen, er habe es zugegeben, jedoch ziemlich gelassen genommen. Er habe gesagt, es tue ihm leid. Sie habe seinen Penis in ihrer Vagina gespürt, als sie aufgewacht sei, wie er gestossen habe und wie er ihn dann rausgezogen habe. Eingeschlafen sei sie so zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens. Zu ihm gegangen sei sie am späteren Abend. Gegen Mittag habe er sie dann heimgebracht, am frühen Nachmittag. Aufgewacht sei sie, kurz bevor er sie heimgebracht habe. Er habe gewusst, dass sie keinen Sex gewollt habe.

3.3 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 (AS 1078 ff.) zu Protokoll, dass er zwischen Juli 2008 und Anfangs 2009 eine Beziehung mit C.___ geführt habe. Auch danach hätten sie sich noch ab und zu getroffen. Im Jahr 2015 hätten sie sich dann wieder getroffen. Es habe über Facebook angefangen. Einmal, als er gearbeitet habe, habe sie ihn um 04:30 Uhr angerufen. Sie sei in Zürich am Party machen gewesen und habe ihn gefragt, ob er sie holen komme. Er habe sie dann abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Sie habe vorher schon etwas konsumiert gehabt und den Rest zu ihm nach Hause mitgenommen. Bei ihm habe sie danach weiterkonsumiert und ihn gefragt, ob er auch möchte, was er abgelehnt habe. Sie habe dann alleine weiterkonsumiert, bis um ca. 11:00 Uhr, und dann noch Whisky getrunken. Er habe dann schlafen gehen wollen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen wollen. Sie hätten sich dann unterhalten über ihre Probleme. Sie habe erzählt, dass sie von einem Mann rausgeworfen worden sei, und dann angefangen zu weinen. Sie habe gesagt, sie wisse nicht mehr, wie das Leben weitergehen solle. Um 11:00 Uhr habe sie nichts mehr zum Konsumieren und den Whisky leer getrunken gehabt. Sie sei dann neben ihm gelegen auf dem Sofabett. Plötzlich habe sie ihn gefragt, ob er sie massieren könne. Das habe er dann gemacht und dabei irgendwie Lust gekriegt. Darauf habe er halt etwas anfangen wollen, weil er gedacht habe, sie wolle auch, sie sei ja neben ihm gelegen und er habe sie massieren dürfen. Als er dann was angefangen habe, sei sie plötzlich wach gewesen, also sie sei gar nicht richtig am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich gar keine Lust auf Sex habe, worauf er sofort aufgehört habe. Er habe sich irgendwann auch ausgezogen, als er am Massieren gewesen sei. Sie sei schon ausgezogen gewesen. Er habe dann einfach angefangen, mit ihr zu spielen. Sie habe ja gemerkt, dass er seinen Penis langsam hereingemacht habe, und dann habe sie gesagt, sie habe gar keine Lust. Dann sei er aufgestanden und gegangen. Er habe seinen Penis gar noch nicht richtig reingemacht, er habe erst anfangen wollen. Also er sei noch nicht drinnen gewesen, noch vorne dran. Er habe sie zum Massieren ausgezogen. Sich selbst habe er zum Massieren nur das T-Shirt ausgezogen. Nachher während dem Massieren habe er auch seine Boxershorts ausgezogen. Bei ihr habe er einfach die Boxershorts zum Massieren ausgezogen und das T-Shirt hochgezogen. Als er seine Boxershorts während dem Massieren ausgezogen habe, sei die Geschädigte noch wach gewesen, also sie habe geredet. Sie sei da auf dem Bauch gelegen. Das Massieren habe etwa 15 Minuten gedauert und als er dann mit dem Sex habe anfangen wollen, habe sie gesagt, sie habe keine Lust dazu. Die Geschädigte sei auch noch wach gewesen, als er dabei gewesen sei mit seinem Penis einzudringen. Sie habe reagiert und gesagt, sie habe keine Lust. Sie sei schon «druffe» gewesen an diesem Abend, schon als er sie abgeholt habe. Bei ihm zu Hause habe sie sicher noch ein oder eineinhalb Gramm Kokain konsumiert. Um 12:00 Uhr seien sie aufgestanden und er habe sie nach Hause gefahren. Das sei das erste Treffen gewesen. Es müsse im Februar 2015 gewesen sein. Beim zweiten Treffen habe er sie in Bremgarten abgeholt und sie sei im Lastwagen mit ihm mitgefahren. Unterwegs in Zürich habe sie noch Kokain besorgt. Das sei im März oder April 2015 gewesen. Im Lastwagen habe er auch sein sexuelles Interesse gezeigt, weil sie nicht reagiert habe, habe er sich aber distanziert. Er habe sie im Lastwagen nur ein bisschen angefasst.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

17. März 2017 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt bezüglich C.___ zu Protokoll, er habe dort probiert. Gefragt habe er vorher nicht. Er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er ja nicht fragen müssen. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er ja auch nicht fragen müssen, und auch nach der Beziehung sei es ab und zu zu Sex gekommen, auch da habe er nicht fragen müssen (AS 1124).

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte erneut, dass C.___ geschlafen habe.

3.4 Beweiswürdigung

Auch hier kann hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen weitgehend auf das unter Ziff. 2.4 Gesagte verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin C.___ sind detailliert und enthalten diverse Realkennzeichen. So legte C.___ etwa von sich aus Erinnerungslücken offen. Indem sie vom Drogenkonsum erzählte, belastete sie sich auch selbst. C.___ beabsichtigte gar nie, den Beschuldigten anzuzeigen, weshalb eine Falschbezichtigung als äusserst unwahrscheinlich erscheint. In einem Punkt stimmen die Aussagen von C.___ anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme nicht überein. In der ersten Einvernahme sagte C.___ aus, sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte gerade sein Glied in ihre Vagina habe einführen wollen. In der zweiten Einvernahme schilderte sie dagegen, der Beschuldigte sei bereits in sie eingedrungen gewesen, als sie aufgewacht sei. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist auf die ersten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Entsprechend gilt als erstellt, dass der Beschuldigte sein Glied gerade in die Vagina der schlafenden Privatklägerin C.___ einführen wollte, als diese aufwachte. Er liess dann sogleich von ihr ab.

Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, dringt auch hier das gleiche, wenig überzeugende Aussagemuster durch wie bei den Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin B.___. Bezeichnend sind hier die Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme, als der Beschuldigte aussagte, er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er nicht fragen müssen. Er habe ja auch nicht fragen müssen, als sie noch zusammen gewesen seien. Dem wäre eigentlich nichts weiter hinzuzufügen. Hier wird das Denkmuster des Beschuldigten in aller Deutlichkeit ersichtlich: wenn eine Frau einmal mit ihm Geschlechtsverkehr wollte, dann ist aus Sicht des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie das künftig auch immer will. Oder – wie bei der Privatklägerin – eine in wachem Zustand getätigte Einwilligung gilt selbstverständlich auch noch im nachfolgenden Schlafzustand. Dass die Geschädigte geschlafen hat, erscheint vorliegend aufgrund ihrer Aussage als erstellt.

4. Übertretung gegen das BetmG

Der Beschuldigte ist geständig, ab dem

7. Mai 2015 bis zum 11. August 2015 Kokain und Marihuana konsumiert zu haben. Darauf ist abzustellen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache grausame Vergewaltigung (AZ 1)

Angesichts des feststehenden Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mittels Verabreichen von GBL in einen Zustand versetzte, in welchem sie nicht mehr in der Lage war, sich gegen den von ihr (trotz betäubender Wirkung des GBL) offensichtlich als äusserst schmerzhaft empfundenen und aufgrund ihrer reflexartigen Reaktionen offensichtlich abgelehnten mehrfachen Vollzug des Beischlafs zu wehren, braucht es keiner weiteren Erläuterungen, dass der Grundtatbestand der Vergewaltigung (und nicht der Schändung) erfüllt ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob der Tatbestand mehrfach erfüllt wurde und ob zusätzlich der qualifizierte Tatbestand der grausamen Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB verwirklicht wurde.

1.1 Zur mehrfachen Tatbegehung

Die mehrfache Tatbegehung führt gemäss Art. 49 StGB zu einer Strafschärfung, wobei der Täter im Falle von gleichartigen Strafen im Sinne des Asperationsprinzips privilegiert wird. Aus dem Wortlaut von Art. 49 StGB ergibt sich im Umkehrschluss jedoch auch, dass ungleiche Strafen, welche durch eine oder mehrere Handlungen verwirkt wurden, zu kumulieren sind. Da sich grundsätzlich jedes Verhalten in Einzelakte zerlegen lässt, ist die Frage, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne von Art. 49 StGB vorliegen mitunter nicht immer einfach zu beantworten. Während früher durch das Konstrukt des fortgesetzten (auf einem einheitlichen Willensentschluss basierenden) Deliktes eine Privilegierung des Täters erfolgte und auch bei der Verjährung durch das vergleichbare Konstrukt der verjährungsrechtlichen Einheit gewisse mehrfach begangene Delikte zusammengefasst wurden, sind nach Aufgabe dieser Konstrukte grundsätzlich mehrfache Handlungen stets als gesonderte, in sich abgeschlossene Delikte zu betrachten. Liegt indessen bei einer Mehrheit von auf demselben Willensentschluss beruhenden Einzelakten kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Tun vor, so ist diese sog. «natürliche Handlungseinheit» nicht als mehrfache Tat zu betrachten, mit der Folge, dass die Strafschärfung des Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Typische Beispiele solcher natürlichen Handlungseinheiten sind eine «Tracht Prügel», eine Tötung mit mehreren Messerstichen oder unzüchtige Handlungen während einer Nacht mit einem Opfer (s. dazu Stefan Trechsel / Marc Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2017, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

Die natürliche Handlungseinheit lässt sich auch unter dem Begriff der «iterativen Tatausführung», als eine Unterkategorie der tatbestandlichen Handlungseinheit, subsumieren. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelakte einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Darunter fällt bspw. die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die der Täter mit dem Opfer ohne Unterbruch vornimmt. Hingegen liegt keine tatbestandliche Handlungseinheit, sondern mehrfache Tatbegehung vor bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung, wenn der Täter während eines grösseren Zeitraumes, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem handelt. Generell wird vom Bundesgericht dann eine natürliche Handlungseinheit angenommen, «wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird». In einem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juli 1998 (6S.134/1998) entschied es für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit bei einem Autofahrer, der bei einer Fahrt auf drei Teilstrecken die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Es führte allerdings aus, dass der Wegfall des Strafschärfungsgrundes von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (heute Art. 49 Abs. 1) im konkreten Fall verschuldensmässig nicht wesentlich ins Gewicht fallen könne: «Ob ein Fahrzeuglenker dreimal unabhängig voneinander die Geschwindigkeit nur kurz, aber massiv überschreitet oder ob er auf einer Fahrt, die eine natürliche Handlungseinheit darstellt, dreimal massiv zu schnell fährt, ist vom Verschulden her nicht wesentlich anders zu beurteilen».

Dogmatisch ist der vom Bundesgericht entwickelte Begriff der natürlichen Handlungseinheit – nach einem Teil der Lehre – unbefriedigend, weil er eben natürliche statt rechtliche Betrachtungen berücksichtigt. Einheit und Vielheit von Handlungen lassen sich aber naturalistisch nicht abgrenzen, verlangt ist ein Rechtsbegriff. Als rechtsstaatlich haltbare Einheitsfigur wird deshalb die Einheit infolge Tathandlungszusammenhangs vorgeschlagen. Subjektiv ist zunächst erforderlich, dass der Täter die eine Einheit bildenden Tathandlungen zumindest in den Grundzügen (Orte, Zeiten, Tatobjekte, Begehungsweise) als Einheit geplant, also einen entsprechenden Gesamtvorsatz gebildet hat, wobei die örtliche und zeitliche Tatnähe nach der Versuchslehre beurteilt wird. Eine rechtlich relevante Einheit einzelner Handlungen kann demnach nur vorliegen, wenn während des gesamten Verhaltens bzw. Ablaufs ein und derselbe Vorsatz besteht und aufrechterhalten wird. Es bedarf somit eines entsprechenden Gesamtvorsatzes, welcher für sich alleine aber nicht zu genügen vermag, da er als einziges Kriterium zur Bildung der Handlungseinheit äusserlich (objektiv) zu wenig fassbar ist. Zu verlangen sind zusätzliche objektive Nahekriterien. Als Handlungseinheit soll deshalb künftig nur noch erfasst werden, was eine einmalige dichte Serie von Handlungen darstellt (nicht zu verwechseln mit Serien-oder Mehrfachtaten). Das trifft immer dann und nur dann zu, wenn die als Einheit zu beurteilenden Taten so beschaffen sind, dass der Täter mit Abschluss der Ausführung der einen Tat – ähnlich wie beim Versuch – unmittelbar zur Verwirklichung der nächsten Tat ansetzt. Erforderlich ist dabei eine enge Tatbestandsbindung: eine Einheitstat ist nur, was sich als eine einmalige, dichte Serie von tatbestandsmässigen Handlungen auffassen lässt. Bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer Bewertungseinheit gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» (Jürg-Beat Ackermann in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30, 45 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend verwirklichten sich beide in AZ 1 enthaltenen zeitlichen Phasen, in denen der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr erzwang, an derselben Örtlichkeit, nämlich in der Wohnung des Beschuldigten. Zwischen den beiden jeweils 10 und 13 Minuten dauernden Deliktsphasen lag ein Unterbruch von 30 Minuten, wobei nicht wirklich klar wurde, was in diesen 30 Minuten geschah. Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er sich mit der Privatklägerin in dieser Zeit auf das Sofa gesetzt und dort nichts gemacht. Fakt ist jedoch, dass beide Deliktsphasen von ein und demselben Willensentschluss geprägt waren: einerseits, sich an der Privatklägerin zu rächen, andererseits zur sexuellen Befriedigung, sprich zum Samenerguss, zu gelangen. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 aus, die in der zweiten Phase auf dem Bettsofa vollbrachten sexuellen Handlungen deswegen vorgenommen zu haben, weil er in der ersten Phase noch nicht zum Samenerguss gekommen war (Zeile 485) und die Privatklägerin schliesslich deswegen betäubt zu haben, um möglichst viel Zeit mit ihr verbringen zu können (Zeile 215 f., 287). Der enge räumliche Zusammenhang wird durch den Wechsel von der Matratze auf das sich daneben befindende Bettsofa nicht unterbrochen. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht kein signifikanter Unterbruch. Auch innerhalb der beiden jeweiligen Deliktsphasen legte der Beschuldigte kurze Pausen ein und wechselte die Stellung. Die in beiden Phasen begangenen sexuellen Handlungen erscheinen denn bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv klar noch als ein einheitliches zusammenhängendes Geschehen, indem in beiden Phasen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt worden ist. Der Beschuldigte selbst beantwortete anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 die Frage, weshalb er vom Bett auf das Sofa gewechselt habe, damit, dass es der Privatklägerin schlecht geworden sei und er sie deshalb aufs Sofa gesetzt habe, damit sie gerade sitze und nicht mehr erbreche (Zeile 418 f.). Auch diese Antwort deutet darauf hin, dass er nicht von sich aus den Geschlechtsverkehr abgebrochen und hernach einen neuen Willensentschluss gefasst hat. Als nicht unwesentlich dürfte dabei der Umstand zu betrachten sein, dass der Beschuldigte in beiden Phasen die fortbestehende und auf derselben Ursache (Verabreichung von GBL) beruhende Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausnützte. Dass die Privatklägerin in der halben Stunde zwischen den beiden Deliktsphasen irgendeinmal zur Besinnung gekommen ist, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht und ist auch nicht anzunehmen. Zu guter Letzt spricht auch der Umstand, dass sich die Tat auch aus Sicht der Privatklägerin (die sich freilich an die einzelnen sexuellen Handlungen nicht mehr erinnern kann, resp. diese bewusst wohl gar nicht mitbekommen hat) als einheitliches Tatgeschehen mit einem aus Sicht des Opfers einheitlichen Taterfolg präsentiert, für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit. Es ist somit nicht von einer mehrfachen Vergewaltigung auszugehen.

1.2 Zur Qualifikation

Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche oder unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen).

In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 198, wird die Grausamkeit definiert als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und / oder psychischer Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit Hinweis).

Für die Konkretisierung der Grausamkeit gilt im Einzelfall erheblicher Spielraum. Die grausame Behandlung des Opfers muss nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Unter Qualen, die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu verstehen, die das Opfer unabhängig von der Verletzung des Rechtgutes der sexuellen Freiheit in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen.

Die namentliche Erwähnung der Tatmittel der gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes im Gesetzestext ist so zu verstehen, dass Abs. 3 von Art. 190 StGB in diesem Fall unabhängig davon erfüllt ist, ob die sonstigen Kriterien der Grausamkeit erfüllt sind. Gefährliche Gegenstände sind solche, die – wenn sie entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung führen, mithin, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit des Gegenstandes auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. Als Beispiele werden Steine, dicke Stöcke, Sensen, Hämmer, Gläser, Flaschen, Mistgabeln, Eishockeyschläger, Schlittschuhe, Skistöcke etc. genannt (auch wenn sich diese Beispiele eher auf das analoge Qualifikationsmerkmal bei der Körperverletzung beziehen und die genannten Gegenstände bei einer Vergewaltigung kaum je zum Einsatz gelangen dürften).

Als grausam qualifiziert wurde bspw. massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (so dass das Opfer um sein Leben fürchtete), wiederholte Tatbegehung und das Zufügen von unnötigen psychischen Leiden, schmerzhafte Fesselung, Geisselung oder Folterung. Grausam handelt auch der Vater, der seine 16-jährige Tochter mehrmals täglich zu sexuellen Handlungen verschiedenster Art unter anderem in schmutzigen Wohnungen oder auf dem Fussboden zwang sowie sie während der Übergriffe verbal demütigte und pornografische Zeitschriften anschaute. Auch die anale und vaginale Vergewaltigung eines vierjährigen Mädchens, bei welcher das Opfer grosse Schmerzen und schwere anale Verletzungen erleidet, ist als grausam einzustufen, weil die Schmerzen beim Analverkehr gerade nicht als Folge des Grundtatbestandes anzusehen sind. Wer einem gefesselten Opfer einen Knebel anlegt, sodass dessen Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr geschaffen wird, handelt grausam. Gleiches gilt, wenn dem Opfer eine Halsfessel angelegt wird, welche diesem beim Bewegen der Hände die Luft abschneidet (Philipp Maier in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2019, Art. 189 N 68 ff., 73 mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL in erheblichem Ausmass verabreicht hatte, was bei dieser zu einer massiven Beeinträchtigung des Bewusstseins führte. Die Privatklägerin musste sich während der Tat mehrfach erbrechen und hatte unkontrollierten Urinabgang. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin nicht nur vaginal, sondern auch anal. Aus den mehrfachen lauten Schreien der Privatklägerin und auch ihren reflexartigen Abwehrbewegungen muss geschlossen werden, dass diese starke Schmerzen erdulden musste. Die Tat dauerte insgesamt rund 23 Minuten, in denen der Beschuldigte immer wieder die Stellung wechselte, u.a. auch, um auf die instinktiven Abwehrversuche der Privatklägerin zu reagieren. Der Beschuldigte vergewaltigte die Privatklägerin wiederholt (auch wenn rechtlich eine natürliche Tateinheit vorliegt). Aufgrund der vorstehenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen spricht der Umstand, dass die Privatklägerin nicht bei vollem Bewusstsein war, nicht gegen das Kriterium der Grausamkeit. Wesentlich ist zudem, dass die Privatklägerin auch nach der Tat noch unter deren unmittelbaren Folgen litt: so sagte sie aus, dass sie sich auch zuhause noch mehrfach habe erbrechen müssen und während mehreren Tagen unter unbeschreiblichen Schmerzen gelitten habe. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin sich relative kurze Zeit vor der Tat einer Steissbeinoperation zu unterziehen gehabt hatte. Weder darauf, noch auf die Schmerzensschreie der Privatklägerin, deren mehrfaches Erbrechen und den unkontrollierten Urinabgang nahm der Beschuldigte auch nur ansatzweise Rücksicht. Vielmehr setzte er sich mit purer Rohheit darüber hinweg. Indem er als Motiv u.a. auch Rache an der Privatklägerin angab, legte er ein gewisses Mass an Sadismus an den Tag. Indem er die Tat noch auf Video dokumentierte, erniedrigte er schliesslich die Privatklägerin zusätzlich, ohne dass dies zur Erfüllung des Grundtatbestandes notwendig gewesen wäre. Ganz entscheidend für die Qualifikation der Vergewaltigung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin gemäss Gutachten des IRM Basel im Grenzbereich zwischen einer mittelschweren und schweren Bewusstseinsstörung befand und eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht mit genügender Sicherheit bejaht werden konnte, jedoch auch nicht in weiter Ferne lag. Schliesslich war es dem Beschuldigten auch nur schwer möglich, die genaue Menge des von ihm verabreichten GBL zu dosieren und deren Folgen auf die Privatklägerin abzusehen. Das geschilderte Vorgehen ging weit über das hinaus, was zum gewaltsamen Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin nötig war. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Beschuldigte vor dem 11. August 2015 mehrfach mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, ohne physische Gewalt anzuwenden. Insgesamt ist daher das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit erfüllt.

2. Grausame sexuelle Nötigung

Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 189 StGB N 81).

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten lediglich in der zweiten Phase der sexuellen Handlungen, welche er am 11. August 2015 zwischen 16:04 Uhr und 16:17 Uhr mit der Privatklägerin vollzog, vor, diese nicht nur vaginal, sondern auch anal penetriert zu haben. Auf der entsprechenden Videoaufnahme ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Penetration mehrfach unterbrach und sie nach einem Stellungswechsel resp. einer kurzen Pause wieder fortsetzte. Neben mehrfacher vaginaler Penetration beschreibt die Anklageschrift bezüglich die zweite Phase auf Seite 3 einmal eine anale Penetration und zwei mal eine vaginale «und/oder» anale Penetration, ohne sich festzulegen. In der Schlussphase, als der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin von hinten penetrierte, lautet der Vorwurf, der Beschuldigte habe sie «von hinten anal (evtl. vaginal) bis zu seinem Höhepunkt» penetriert. Im eigentlichen Vorhalt der grausamen sexuellen Nötigung (Ziffer 2) lautet der Vorhalt nur noch relativ pauschal, der Beschuldigte habe an der Privatklägerin «unter anderem» den Analverkehr vollzogen. Dabei wird auf die Beschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1 verwiesen. Die sich in den Akten befindenden Videosequenzen lassen eine genaue Differenzierung zwischen Vaginal- und Analverkehr nur schwerlich zu. Aufgrund der erwiesenen Neigung des Beschuldigten zum Analverkehr und seinen undifferenzierten Aussagen zu den entsprechenden Videosequenzen sowie unter Berücksichtigung der teilweise lauten Schmerzäusserungen der Privatklägerin ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass mindestens einmal auch Analverkehr erfolgte. Der Umstand, dass sich der Analverkehr bereits im Rahmen der Beweiswürdigung kaum vom Vaginalverkehr trennen lässt, das Ganze ein einheitliches dynamisches Geschehen darstellt, während welchem der Beschuldigte mehrfach die Stellung wechselte, jedoch ohne signifikanten Unterbruch seiner Handlung, legt nahe, dem Analverkehr auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung keine selbständige Bedeutung beizumessen, zumal der Beschuldigte während einem offensichtlich einheitlichen Geschehen jeweils dieselbe fortbestehende Widerstandsunfähigkeit seines Opfers ausnutzte. Es kann auch nicht gesagt werden, der Analverkehr, den der Beschuldigte mit der Privatklägerin in der zweiten Phase vollzog, habe neben dem Beischlaf auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung abgezielt. Die erfolgte Verurteilung wegen Vergewaltigung geht daher einer separaten Verurteilung wegen sexueller Nötigung vor, resp. umfasst diese. Es hat daher kein zusätzlicher Schuldspruch wegen grausamer sexueller Nötigung, jedoch auch kein formeller Freispruch, zu erfolgen. Bei der Strafzumessung hat sich dies jedoch insofern nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, dass einerseits der Analverkehr im Rahmen der Vergewaltigung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist und andererseits im Falle eines gesonderten Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung die sehr enge örtliche und zeitliche Verflechtung durch eine entsprechend deutliche Anwendung des Asperationspinzips zu berücksichtigen wäre.

3. Mehrfache Vergewaltigung

Die in Art. 190 StGB genannten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle Handlung.

In BGE 124 IV 154 hat sich das Bundesgericht ausführlich zur erforderlichen Intensität der Nötigungsmittel, insbesondere in Form von psychischem Druck bei Kindern geäussert und dabei folgendes erkannt:

Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 und 190 StGB begeht namentlich, wer bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Damit wird im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) nicht mehr eine Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b). In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht den psychischen Druck bei einem kindlichen, leicht debilen Opfer, das vom zehnten bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf Gewalt oder Drohung ausserstande gesetzt wurde, sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c). Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Auswegslosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dass dem Opfer vielmehr eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, Art. 189 N. 23 f.; a.A. Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. St. Gallen, Bamberg 1998, a.a.O., S. 138 ff., bes. S.141). In der früheren Literatur war eine Zweiteilung von aggressiv-gewaltsamen Handlungen im Sinne von körperlichem Zwang und von Verletzungen einerseits und von nichtgewaltsam-unaggressiven Handlungen andererseits in den Vordergrund geschoben und überbewertet worden. Im neueren Begriff der strukturellen Gewalt ist diese Polarität aufgeweicht und einer differenzierteren Betrachtung gewichen (Eberhard Schorsch, Sexualität als Straftatbestand, in: Jörg Schuh und Martin Killias [Hrsg.], Sexualdelinquenz, Reihe Kriminologie, Chur 1991, S. 190). Es wird heute angenommen, ein Kind sei aufgrund seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen Erwachsener mehr oder weniger ausgeliefert; es werde nach deren Bedürfnissen instrumentalisiert und emotional und körperlich ausgebeutet, wobei körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sei. Am häufigsten würden emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit ausgenützt (vgl. Reinhard Fatke, Pädophilie, in: Jörg Schuh und Martin Killias [Hrsg.], a.a.O., S. 154 f.; Barbara Kavemann, Sexueller Missbrauch im Kindesalter, in: Joachim Walter [Hrsg.], Sexueller Missbrauch im Kindesalter, Heidelberg 1989, S. 17; Ulrike Brockhaus/Maren Kolshorn, Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen, Frankfurt/New York 1993, S. 129; Dirk Bange, Die dunkle Seite der Kindheit, Köln 1992, S. 105 ff.; Johann Endres/Berndt Scholz, Sexueller Kindesmissbrauch aus psychologischer Sicht, NStZ 1994 S. 466 ff.). Wie die Fachliteratur nachweist, können kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 122 IV 97 E. 2b und c; vgl. Urteile der Obergerichte der Kantone Luzern und Basel-Landschaft, SJZ 92/1996 S. 115 und 130). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich somit erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (Jenny, a.a.O., Art. 189 N. 27 f.; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997., S. 392 f.). Werden die wesentlich auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes somit auf Kinder anwendbar, so müssen bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten. Damit werden Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden. Dabei wird es auch darauf ankommen, in welcher spezifischen Lage sich ein Kind befindet, was für das Kind bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf dem Spiel steht (SJZ 92/1996 S. 115). Das Schweigegebot stellt einen geradezu klassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben es Täter des öftern gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und emotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den Missbrauch zu erzählen (Bange, a.a.O., S. 108 f.).

Vorliegend ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass diese sich in einer schwierigen familiären Situation befand. Sie wuchs ohne Vater auf und sah im Beschuldigten, als dieser in ihr Leben trat, den von ihr immer sehnlichst gewünschten Vater, der sich um sie kümmert, mit ihr etwas unternimmt und ihr jegliche Wünsche erfüllt. Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sehr schnell ein sehr inniges Vater-Tochter-Verhältnis entstand, schilderte nicht nur die Privatklägerin (in sehr eindrücklicher Weise), sondern auch der Beschuldigte selbst mehrfach. Die Privatklägerin schilderte ebenso glaubhaft, wie der Beschuldigte genau diese Abhängigkeit, die aufgrund des engen Verhältnisses zur Privatklägerin entstanden war, wiederholt ausnützte, indem er ihr einerseits ermöglichte, von zu Hause weg zu kommen, um beispielsweise ihren Freund zu treffen oder auch nur, um mit dem Beschuldigten etwas zu unternehmen. Offenbar kümmerte sich die Mutter relativ wenig um ihre Tochter. Der Beschuldigte selbst schilderte den Grund für die zwischen ihm und der Privatklägerin entstandene Beziehung so: «Das ist zu Stande gekommen, indem ich mit B.___ mehr Sachen unternommen habe wie mit der Mutter von B.___. Das habe ich einfach auch gemacht, weil die Mutter von B.___ nicht wirklich Lust hatte, etwas zu unternehmen. Die Mutter von B.___ hatte an fast nichts Freude und daher hatte B.___ auch so Freude, dass ich dort eingezogen bin. Die Mutter hat fast keine Freude am Leben. Also ich bin kein Arzt, aber ich würde sagen, dass sie depressiv ist.» (EV vom 22. Oktober 2015, AS 980, Antwort 49). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach gedroht, sie dürfe nicht mehr raus gehen, er werde ihrer Mutter erzählen, dass sie einen Freund habe oder er werde sich von ihrer Mutter trennen, wenn sie nicht mit ihm Sex habe. Oder er hat ihr versprochen, etwas mit ihr zu unternehmen, wenn sie dafür mit ihm Sex habe, oder er machte ihr Geschenke (bspw. einmal ein neues Handy aber auch in Form von Geld). Die Privatklägerin hat nachvollziehbar geschildert, dass die Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter ein «Horrorszenario» bedeutete, auch wenn sich die beiden immer wieder für kurz oder lang getrennt hatten. Diese regelmässigen Trennungen (gemäss Privatklägerin 47 Mal) dürften der Vorstellung der definitiven Trennung aus Sicht der Privatklägerin kaum etwas von ihrem Schrecken genommen haben, vielmehr war das Gegenteil der Fall: sie haben die Privatklägerin erst recht in eine emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten geführt, da sie immer wieder erleben musste, was es heisst, wenn sich die beiden trennen. Dies hat zweifellos auch der Beschuldigte erkannt, was sich aus seiner Schilderung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt: «immer wieder Gehen und Kommen, also Trennen von der Mutter, ist schon psychische Gewalt» (Zeile 314 f.). Auch nach der definitiven Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin blieb das Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten bestehen, insbesondere ab Anfang 2015, als das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter zerrüttet war, was zum mehrfachen Ausreissen der Privatklägerin – sie suchte dann jeweils beim Beschuldigten Zuflucht – und schliesslich zum Einschreiten der KESB führte (AS 900 ff.).

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte ihr untersagte, jemandem von den sexuellen Handlungen zu erzählen. Er habe gesagt, sonst würde es schlimm werden. So wie er ihr dies geschildert habe, habe sie gedacht, dass sie ins Gefängnis müsse oder so. Er habe manchmal so Sachen gesagt, dass sie ins Heim müsse, oder ihre Mutter sie rauswerfe (EV vom 7. Juli 2016, ab 10:05:00).

Die Privatklägerin war im Zeitraum der Taten 12 ½ - 14 ½ -jährig und damit zweifellos dem Beschuldigten in kognitiver Hinsicht völlig unterlegen und emotional und sozial von ihm abhängig. Angesichts ihres Alters sowie ihrer starken emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten und dessen Drohungen erscheint es als nachvollziehbar, dass sie den mehrfachen Vollzug des Beischlafs über sich ergehen liess. Zudem hat das Beweisergebnis jedoch auch ergeben, dass der Beschuldigte neben dem geschilderten psychischen Druck mitunter auch physisch Gewalt anwendete, indem er die Privatklägerin an den Handgelenken festhielt oder ihre Beine spreizte. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2016 schilderte die Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten immer gesagt habe, sie wolle nicht, sie habe auch geweint und geschrien oder sich körperlich gewehrt, ihn geschlagen. Er habe aber trotzdem weitergemacht. Manchmal habe sie mit ihrer Gegenwehr Erfolg gehabt, das sei aber selten gewesen, dann habe sie wirklich alles geben müssen, damit er aufhöre. Er sei dann mega aggressiv geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht. Wenn es im Auto passiert sei, seien sie an abgelegene Orte gefahren. Sie habe dann auch nicht raus gekonnt, weil die Türen verschlossen gewesen seien. Er habe ihr da auch einmal gedroht, sie müsse heimlaufen, wenn sie nicht mitmache (EV vom 7. Juli 2016, 09:20:10). Die Privatklägerin schilderte auch eindrücklich wie sie sich nach dem Geschlechtsverkehr jeweils gefühlt habe: schlecht, dreckig, billig, nicht mehr hübsch, wie eine «Nutte».

Insgesamt ist daher erstellt, dass sich die Privatklägerin in einer emotionalen und sozialen Abhängigkeit zum Beschuldigten befand und dieser durch seine ständigen Drohungen, er würde ihre Mutter verlassen, einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugte und die Privatklägerin auch fürchten musste, die Zuneigung des Beschuldigten zu verlieren (Aussage anlässlich der Befragung vom 7. Juli 2016: «wenn ich nicht wollte, begann er zu schreien, war beleidigt, redete nicht mehr mit mir»), was das Nachgeben der Privatklägerin letztendlich als verständlich erscheinen lässt. Es war ein Zustand der Verletzlichkeit, den der Beschuldigte ausgenutzt hat. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin mehrfach durch psychischen Druck, aber auch Gewaltanwendung, zur Duldung des Beischlafs genötigt und dadurch den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB mehrfach, mindestens 45 Mal, erfüllt.

4. Mehrfache sexuelle Nötigung

Hier kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Was die weiteren sexuellen Handlungen anbelangt – Berührungen, Finger in die Vagina einführen sowie Oral- und Analverkehr –, wendete der Beschuldige dieselben Nötigungsmittel wie beim Vollzug des Beischlafs an. Diese Handlungen sind auch nicht lediglich im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug des Beischlafs vom Beschuldigten vollzogen worden, womit sich wieder die Frage der Konkurrenz stellen würde. Vielmehr ergibt sich aus den Schilderungen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten, dass es mit Berührungen angefangen hat und sich dann mit der Zeit gesteigert hat. Auch ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten mitunter auch praktizierte Oralverkehr und Analverkehr (auch mindestens einmal als sie nicht geschlafen habe) unabhängig von den Beischlafshandlungen vorkam und daher eigenständigen Charakter aufweist. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen sexuellen Nötigung, mindestens 90 Einzelhandlungen, im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Mehrfache Schändung

Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht vorausgesetzt, es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 und 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017). Auch das allmähliche «Aus-dem-Schlaf-Erwachen» und die dazugehörige Schläfrigkeit stellen allenfalls einen Aspekt der Widerstandsunfähigkeit dar (BGE 119 IV 232).

Vorliegend hat der Beschuldigte mehrfach mit der Privatklägerin den Beischlaf sowie mindestens einmal Analverkehr vollzogen, während diese schlief. Sodann ist erstellt, dass er einmal im Frühjahr 2015 im Begriff war, sein Glied in die Vagina von C.___ einzuführen, als diese Drogen-, alkohol- und müdigkeitsbedingt zum Widerstand unfähig war, resp. schlief. Hinsichtlich der auf Video dokumentierten Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin im Lastwagen ist bei den Videos 1 – 3 angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges (30. Juni 2015 zwischen 01:39:49 Uhr und 03:25:20 Uhr) von einer natürlichen Handlungseinheit (mehrfacher Vaginalverkehr resp. Eindringversuche und mutmasslich – hinsichtlich Video 1 – einmal Analverkehr) auszugehen. Die auf dem Video 5 am 30. Juni 2015 um 09:56:59 dokumentierten erneuten vaginalen Penetrationen stellen eine separate Handlungseinheit dar, erfolgten diese doch mehr als 6 Stunden später und es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zwischendurch wieder wach gewesen war. Ebenso ist bei den Videos 7 und 8 (1. Juli 2015, 05:35:25 – 08:41:14 Uhr) wiederum von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Zusätzliche Beischlafshandlungen werden in den Videos 9 - 11 dargestellt (am 2. und 3. Juli 2015), wobei die auf Video 10 (3. Juli 2015, 02:09:10) und Video 11 (3. Juli 2015, 02:25:10) dargestellten Handlungen wiederum als Handlungseinheit anzusehen sind. Es ist daher im Lastwagen von fünf Schändungen auszugehen. Hinzu kommt mindestens eine weitere, in Form von Analverkehr, in der Woche, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei C.___ nur die Scheide berührt hat, ist diese Handlung trotzdem nicht als Versuch, sondern als vollendeter Schändungsakt zu behandeln, da auch das versuchte Eindringen zweifellos eine sexuelle Handlung, wenn auch keine Beischlafshandlung, darstellt, die von Art. 191 StGB umfasst ist. Dasselbe gilt, wenn angenommen würde, dass auch im Lastwagen das Eindringen teilweise nicht vollständig gelungen wäre. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (in insgesamt mindestens 7 Fällen, bei zwei Opfern) schuldig gemacht.

6. Gefährdung des Lebens

Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7 S. 81). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79 f.). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

Vorliegend hat das Beweisergebnis aufgezeigt, dass sich die Privatklägerin zufolge des vom Beschuldigten verabreichten GBL und dem nachfolgenden Erbrechen während der Vergewaltigung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte im Sinne des direkten Vorsatzes die Privatklägerin in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen wollte. Er ist daher vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen.

7. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte hat erwiesenermassen in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 11. August 2015 mehrfach Kokain und Marihuana erworben, besessen und konsumiert. Dadurch hat er gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG verstossen, was er selbst auch nicht bestreitet. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 deswegen verurteilt worden ist, konnte die Verjährung seither nicht mehr eintreten (auch wenn die Verurteilung zufolge Berufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, Art. 97 Abs. 3 StGB und BGE 131 IV 95). Die Tat war im Urteilszeitpunkt auch nicht verjährt (soweit die vom Schuldspruch betroffenen Handlungen ab dem 7. Mai 2015 betreffend). Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

1.5 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Vorliegend ist bei der Strafzumessung von der grausamen Vergewaltigung (AZ 1) als schwerster Straftat auszugehen. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahre. Bei der Anwendung von qualifizierten Straftatbeständen ist dem in der Strafzumessung zentralen Verbot der Doppelverwertung besonders Rechnung zu tragen. Das heisst, dass Umstände, die erst die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes ermöglichen, bei der Strafzumessung nicht erneut innerhalb des durch die qualifizierte Strafbestimmung erhöhten Strafrahmens verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, so dass dies im Endeffekt zu einer doppelten Straferhöhung führt. Das heisst im vorliegenden Fall der grausamen Vergewaltigung, dass die Umstände, welche die Tat erst als grausam erscheinen lassen (s. die vorstehend unter IV./1.2 aufgeführten Tatumstände) nicht unbesehen im erhöhten Strafrahmen von 3 – 20 Jahren Freiheitsstrafe straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Indessen ist es zulässig – und auch geboten – einem im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen grausamer Vergewaltigung besonderen Grad der Grausamkeit oder einem Tatelement, das selbst im Rahmen einer grausame Vergewaltigung hervorsticht, straferhöhende Wirkung beizumessen.

2.1.1 Die objektive Tatschwere

In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, wie stark das massgebliche Rechtsgut tangiert ist. Das hauptsächlich durch den Tatbestand der Vergewaltigung geschützte Rechtsgut ist die Möglichkeit der sexuellen Selbstbestimmung einer Frau. Indessen ist allgemein bekannt, dass Vergewaltigungen meist auch nachhaltige negative Auswirkungen auf die psychische Integrität der betroffenen Person entfalten. Gerade bei der grausamen Vergewaltigung wird in vielen Fällen auch massiv in die physische Integrität eingegriffen, woraus länger anhaltende Schmerzen oder gar Verletzungen zurückbleiben können, wobei zumindest im Falle schwererer Verletzungen die zusätzlichen Tatbestände der Körperverletzung in Konkurrenz treten.

Im vorliegenden Fall wurde das im Vordergrund stehende Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin während mehr als zwanzig Minuten in verschiedenen Stellungen den Beischlaf sowie auch Analverkehr vollzogen und dabei auf die Verwendung eines Kondoms verzichtet. In der zweiten Tatphase kam der Beschuldigte in der Privatklägerin zum Samenerguss. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich noch im sexuellen Schutzalter befand und ausser mit dem Beschuldigten noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Auch das Ausmass der Einschränkung der Widerstandsfähigkeit, einhergehend mit den durch die Verabreichung des GBL verbundenen länger anhaltenden Beeinträchtigungen (mehrfaches Erbrechen, Benommenheit), war selbst für eine qualifizierte Vergewaltigung durchaus nicht unerheblich. Diesbezüglich kann der Umstand, dass die Privatklägerin zufolge der Bewusstseinseinschränkung die Vergewaltigung nicht in vollem Ausmass mitbekam, lediglich in leichtem Mass verschuldensmindernd berücksichtigt werden, schliesst doch – wie vorstehend im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Qualifikation erwähnt – eine Betäubung die Qualifikation der Vergewaltigung als grausam nicht aus. Auf den sichergestellten Videoaufnahmen ist denn auch deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin, vor allem in der zweiten Tatphase, ganz erhebliche Schmerzen erleiden musste. Sie berichtete, auch nach der Vergewaltigung noch während mehrerer Tage unerträgliche Schmerzen verspürt zu haben. In psychischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Beschuldigten eine Vaterfigur sah. Durch die Tat hat der Beschuldigte dieses Vater-Tochter-Verhältnis, welches der Privatklägerin sehr wichtig war, nicht nur missbraucht, sondern auch zerstört. Die Aufnahme der Tat auf Video – was der Privatklägerin nachträglich bekannt wurde – dürfte dazu geführt haben, dass sie sich zusätzlich missbraucht und gedemütigt, ja vollends zum reinen Objekt der sexuellen Begierde des Beschuldigten degradiert fühlen musste. Wie tief und nachhaltig der Beschuldigte die Privatklägerin seelisch verletzt hat, wird aus den insgesamt drei Videobefragungen des Opfers, das sich dabei zwei Mal direkt an den Täter wandte, eindrücklich ersichtlich. Die Privatklägerin befindet sich immer noch in psychiatrischer Behandlung und wird wohl ihr ganzes Leben psychisch nie ganz über die Tat hinwegkommen. Zu einer zusätzlichen psychischen Belastung dürfte die Unsicherheit hinsichtlich einer allfälligen Schwangerschaft oder der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten geführt haben. Schliesslich ist auch nachgewiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich an Chlamydien erkrankt ist. Mit diesem Erreger dürfte sie ziemlich sicher der Beschuldigte angesteckt haben, wenn sich auch nicht nachweisen lässt, ob die Ansteckung bei der Vergewaltigung vom 11. August 2015 oder bei früheren Sexualkontakten mit dem Beschuldigten erfolgte.

Auch die Verwerflichkeit der Tat ist selbst im Rahmen einer grausamen Vergewaltigung als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat seine Tat mehrere Tage vorher geplant. Er bediente sich einer List, um der Privatklägerin das GBL verabreichen zu können, indem er sie unter falschem Vorwand (die Mutter wolle sie sehen) zu sich nach [Ort 3] lockte. Im Auto hat er sie mit dem Hinweis, sie schwitze und solle etwas trinken, zur Einnahme der Droge verleitet und ihr daraufhin verboten, das Getränk auszuspucken. Der Beschuldigte hat seine Autoritätsstellung als «Stiefvater» und seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin sowie deren Abhängigkeit von ihm auch in psychischer Hinsicht schamlos ausgenützt. Während dem eigentlichen Vollzug des Geschlechtsakts hat sich der Beschuldigte nicht nur über die wahrnehmbaren starken Schmerzen der Privatklägerin hinweggesetzt, und dies in Kenntnis der kürzlich erfolgen Steissbeinoperation. Selbst der Umstand, dass diese mehrfach erbrechen musste und unkontrollierten Urinabgang hatte, liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Der Grad an Rohheit, Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit, den der Beschuldigte an den Tag legte, ist selbst für eine grausame Vergewaltigung bemerkenswert. Die beiden Videos legen in erschreckender Weise an den Tag, wie der Beschuldigte mit erheblicher Brutalität buchstäblich über sein wehr- und bewegungsloses Opfer hergefallen ist und sich dieses während zahlreichen Minuten, quasi wie eine Puppe, immer wieder so zurechtgerichtet und zurechtgelegt hat, dass er seine schamlose sexuelle Gier für ihn möglichst zufriedenstellend ausleben konnte. Dabei hat er keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeit des Opfers genommen und dieses völlig zum Sexualobjekt degradiert. All dies geht klarerweise über das hinaus, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung nötig war. Unter leicht verschuldensmindernder Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin zufolge ihrer Betäubung die ihr zugefügten Qualen nicht bei vollem Bewusstsein miterleben musste und sich auch nicht mehr daran erinnern kann, ist insgesamt im Gesamtspektrum des qualifizierten Tatbestandes und mit Blick auf den sehr weiten abstrakten Strafrahmen von einem gerade noch leichten Verschulden (jedoch klar im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels) auszugehen. Die unter Ziff. IV.1.2 angeführten und ausführlich erörterten Beispiele von qualifizierter Vergewaltigung zeigen auf, dass ohne weiteres noch deutlich schwerere Arten der Tatbestandverwirklichung vorstellbar sind. Auf der anderen Seite sind indes durchaus auch weniger schwerwiegende Tatabläufe denkbar, die sich immer noch unter den qualifizierten Tatbestand subsumieren liessen.

2.1.2 Die subjektiven Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur die sexuelle Befriedigung anstrebte, was an und für sich auch schon ein rein egoistisches Tatmotiv darstellt, sondern sich auch ganz bewusst an der Privatklägerin aus völlig nichtigem resp. inexistentem Anlass rächen wollte. Die Triebfeder beim Beschuldigten ist somit durchaus in einem gewissen Grad an Sadismus zu sehen. Relativierend ist indessen zu bemerken, dass andere als egoistische Tatmotive beim Tatbestand der Vergewaltigung kaum je denkbar sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies ist jedoch durchaus tattypisch. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist zwar nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, indessen können die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz gepaart mit einem pathologisch gesteigerten Sexualtrieb und einer dissozialen, abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, welche in einem Zusammenhang zur Tat stehen und in der Summe relativ schwer ausgeprägt erscheinen, nicht einfach ignoriert werden. Das festgestellte Störungsbild dürfte, wenn auch nicht die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit erreichend, die Fähigkeit des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB doch erschwert haben, was in leichtem Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die von ihm behauptete Einnahme von GBL zusätzlich eingeschränkt war. Einerseits dürfte es sich bei der behaupteten Einnahme von GBL um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln, weichen doch die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Verabreichung des GBL von der Version des Beschuldigten, wonach er zwei «Shot»-Fläschchen präpariert habe, ab. Anderseits ist auf den vom Beschuldigten erstellten Videos keinerlei diesbezügliche Einschränkung (in Form von Koordinationsstörungen oder sonstigen Bewusstseinsstörungen) ersichtlich. Die Videos zeigen vielmehr das Bild eines zielstrebigen Täters, der genau weiss, was er tut und situativ auf die jeweiligen Reaktionen seines Opfers reagiert. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten lediglich in leichtem Masse verschuldenserhöhend aus, womit das Gesamtverschulden in den Grenzbereich zwischen einem noch leichten und einem bereits leicht bis mittelschweren Verschulden rückt, womit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von 3 - 20 Jahren eine Einsatzstrafe von 7 - 10 Jahren ins Auge zu fassen ist. Dies gilt es nun vor der definitiven Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt noch einem Quervergleich mit anderen Fällen qualifizierter Vergewaltigungen zu unterziehen.

2.1.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich qualifizierter Vergewaltigungen resp. qualifizierter sexueller Nötigungen unter Betrachtung des in den jeweiligen Fällen verhängten Strafmasses können exemplarisch folgende Fälle herangezogen werden:

Vergleicht man den vorliegenden Fall mit den geschilderten Beispielen, erscheint im vorliegenden Fall – insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung, dass es sich bei der Privatklägerin um ein sexuell noch im Schutzalter stehendes Mädchen handelte und der Beschuldigte ein emotional intensives und für die Privatklägerin wichtiges Vater-Tochter-Verhältnis missbrauchte und letztendlich zerstörte – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen.

2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe zufolge der weiteren Delikte

2.2.1 Mehrfache Vergewaltigung

Vorliegend ist für die vom Beschuldigten im Zeitraum von knapp zwei Jahren verübten insgesamt rund 45 Vergewaltigungen eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die mit der Einsatzstrafe für die am 11. August 2015 begangene grausame Vergewaltigung zu asperieren ist. Angesicht der jeweils – mit kleinen Abweichungen hinsichtlich der Nötigungsmittel – stets gleichen Vorgehensweise und des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist es sachgerecht, für alle 45 Einzeltaten gesamthaft eine Einsatzstrafe zu bestimmten, unter Berücksichtigung der gesamthaft mit dieser Vielzahl an Einzeltaten an den Tag gelegten kriminellen Energie. Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin gar nicht in der Lage ist, jede einzelne Handlung detailliert zu schildern, ist eine andere Vorgehensweise auch gar nicht möglich.

Die vorliegend hinsichtlich Verschulden zu beurteilenden Taten unterscheiden sich wie erwähnt lediglich bezüglich der Intensität des angewendeten Nötigungsmittels. Aus den Aussagen der Privatklägerin ist zu schliessen, dass es bei der überwiegenden Zahl der Taten bei der Anwendung von psychischem Druck geblieben ist und der Beschuldigte lediglich in Einzelfällen Gewalt angewendet hat, indem er die Privatklägerin an den Händen festhielt oder ihr die Beine spreizte. Ausgehend von der letztgenannten Tatvariante ist von einer bereits relativ erheblichen Nötigungsintensität auszugehen. Das kindliche Alter des Opfers verbunden mit der Ausnützung des Vater-Tochter-Verhältnisses (und somit eines intensiven Vertrauensverhältnisses) wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus. Ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog. Was die Folgen der Tat beim Opfer anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht quasi auf die einzelnen Handlungen herunterdividiert werden können, sondern sich aus der Gesamtheit der Taten ergeben und auch im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 11. August 2015 zu sehen sind. Andererseits können die Auswirkungen der Taten beim Oper auch nicht einfach quasi mit jeder Tat multipliziert werden resp. kann nicht gesagt werden, dass mit jeder Einzeltat sich die schädlichen Auswirkungen beim Opfer entsprechend erhöhen. Sicherlich dürfte die Vergewaltigung vom 11. August 2015 auch hinsichtlich der Tatfolgen gegenüber den hier zu beurteilenden Taten absolut im Vordergrund stehen. Aber auch hinsichtlich der Verwerflichkeit, insbesondere bezogen auf die besonders brutale Vorgehensweise am 11. August 2015, ist die objektive Tatschwere bei den hier zu beurteilenden Fällen – wenn man diese jeweils für sich alleine betrachtet – sicherlich deutlich geringer zu veranschlagen, wobei insgesamt natürlich die enorme kriminelle Energie hervorsticht, welche sich straferhöhend auszuwirken hat. Hingegen hat die Privatklägerin durchaus auch bezüglich der an dieser Stelle zu beurteilenden Vergewaltigungen von Schmerzen und negativen Empfindungen psychischer Art (Angst, sich schmutzig, billig, «nuttig» fühlen) berichtet. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente fehlt es hier – gegenüber der Vergewaltigung vom 11. August 2015 – am zusätzlich sich verschuldenserhöhend auswirkenden Tatmotiv der Rache resp. der damit einhergehenden sadistischen und erniedrigenden Vorgehensweise. Für eine einzelne Vergewaltigung nach dem Tatmuster, wie es die Privatklägerin geschildert hat, verbunden mit Gewaltanwendung (Festhalten, Beine spreizen) und mit der Penetration verbundenen Schmerzen wäre wohl von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von ungefähr vier Jahren rechtfertigen würde. In den meisten Fällen dürfte es aber bei der Anwendung von relativ niederschwelligem psychischem Druck geblieben sein, wobei die Privatklägerin wohl auch nicht immer gleich intensive Schmerzen verspürt haben dürfte. Bei der Mehrheit der Einzelfälle wäre somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe bei rund 2 Jahren anzusiedeln wäre. Ausgehend von insgesamt 45 Fällen mit mehrheitlich leichtem Verschulden ist dem Asperationsprinzip angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung des geschilderten Umstandes, dass die Tatfolgen nicht mit jeder einzelnen Tathandlung entsprechend proportional zunehmen, sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der 45 Einzelhandlungen unter sich wie auch im Verhältnis zur Vergewaltigung vom 11. August 2015.

Angesichts der besonderen Problematik der Strafzumessung bei einer Vielzahl von Vergewaltigungen während längerer Zeit im Hinblick auf das Asperationsprinzip gilt es wiederum, kurz einen Blick auf die publizierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu werfen:

Hinsichtlich der älteren dieser Urteile ist zu bemerken, dass die verhängten Strafen wegen Vergewaltigung, insbesondere wenn Kinder betroffen sind, in den letzten Jahren – auch aufgrund öffentlichen Druckes und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Kongruenz zwischen der Einstufung des Verschuldens und der Höhe der Strafe fordert – eher angestiegen sind. Angesichts der im vorliegend zu beurteilenden Fall doch exemplarischen kriminellen Energie und unter Berücksichtigung des kindlichen Alters des Opfers, das sich noch im Schutzalter befand und vorher keine sexuellen Erfahrungen hatte, würde die 45-fache Vergewaltigung – ohne die Tat vom 11. August 2015 – für sich beurteilt, eine Gesamtstrafe von 7 Jahren rechtfertigen (somit in der Nähe des Maximums des abstrakten Strafrahmens). Hinsichtlich der doch enormen kriminellen Energie läge eine Konstellation vor, bei der sich sogar durchaus auch eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens auf bis zu 15 Jahre diskutieren liesse. Asperationsweise rechtfertigt es sich, die für die grausame Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe um 3.5 Jahre zu erhöhen.

2.2.2 Erhöhung der Strafe für die mehrfache sexuelle Nötigung

Wie bereits erwähnt, ist als Beweisergebnis von rund 75 Einzelhandlungen in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren auszugehen, wobei das qualitative Spektrum von relativ wenig intensiven Berührungen über den Kleidern im Schambereich, am Hintern oder an den Brüsten bis zum Analverkehr reicht. Hinsichtlich der Nötigungsmittel gilt das bei der Vergewaltigung erwähnte. Diese sexuellen Handlungen dürften sich ab Herbst 2013 teilweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vergewaltigungen ereignet haben, was zusätzlich zum wiederum sehr engen sachlichen Zusammenhang zu einer besonders starken Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten führt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Ziff. III./2.4.3 erwähnt, ist von mindestens einem Fall von analer Penetration auszugehen, während die Privatklägerin nicht schlief. Diesbezüglich hat sich die Einsatzstrafe an dem für die Vergewaltigung geltenden Strafrahmen zu orientieren. Verschuldenserhöhend ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Analverkehr für die Privatklägerin mit besonderen Schmerzen verbunden war. Was die Folgen der sexuellen Nötigungen anbelangt, muss jedoch beachtet werden, dass diese gegenüber den Folgen, welche die zahlreichen Vergewaltigungen bewirkt haben, sicherlich eher untergeordnet sind, wobei eine Trennung kaum möglich ist. Für den einen beweismässig erstellten Fall von Analverkehr wäre von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde. Die überwiegende Mehrheit der Fälle dürfte sich jedoch in relativ niederschwelligen sexuellen Handlungen in Form von Berührungen, meist über, ab und zu unter den Kleidern erschöpft haben, wofür für eine Einzeltat eine Einsatzstrafe von drei bis sechs Monaten zu verhängen wäre. Unter besonders starker Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten wäre – unter gebührender Berücksichtigung der enormen kriminellen Energie – für alle sexuellen Nötigungen zusammen eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen, was es rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 11. August 2015 um ein weiteres Jahr zu erhöhen. Die Nötigungshandlungen verlieren gegenüber der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 2.2.1) zu einem gewissen Teil ihren eigenständigen Charakter. Durch die diesbezüglich verhängte Strafe erscheint ein Grossteil des Unrechts bereits abgegolten.

2.2.3 Mehrfache Schändung

Unter diesem Titel sind insgesamt 5 Fälle von vaginaler oder analer Penetration zwischen dem 30. Juni 2015 und 3. Juli 2015 im Lastwagen des Beschuldigten zu beurteilen, während die Privatklägerin schlief, zuzüglich einer Schändung in der Woche, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten auf Video aufnahm, was die Privatklägerin besonders erniedrigte. Die Folgen dieser Taten für die Privatklägerin dürften gegenüber den anderen sexuellen Handlungen, welche sie im Wachzustand erleiden musste, resp. der grausamen Vergewaltigung vom 11. August 2015 eher untergeordneter Natur sein, wenn auch diese Taten nicht zu bagatellisieren sind. Ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 3 Jahren als Gesamtstrafe für den Fall der isolierten Beurteilung der insgesamt 6 Schändungsfälle zum Nachteil der Privatklägerin, und wiederum unter entsprechend starker Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um neun Monate.

Zusätzlich gilt es nun noch einen isolierten Fall von Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___, zu beurteilen. Diesbezüglich hat sich das Asperationsprinzip weniger stark auszuwirken, da der Sachzusammenhang deutlich weniger eng ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte gerade im Begriff war, in die Geschädigte einzudringen, somit die eingriffsintensivste aller denkbaren sexuellen Handlungen, kann sicherlich nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das objektive Tatverschulden relativiert sich aber stark, da die Tathandlung nur von kurzer Dauer gewesen sein dürfte und die Tatfolgen für die Geschädigte eher gering waren. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte und das Opfer früher eine Beziehung unterhalten hatten, in welcher es auch einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam. Infolgedessen wiegt das objektive Tatverschulden sicherlich weniger schwer, als bei der Schändung einer unbekannten Person, resp. eines Opfers, welches sich nie auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hatte (hier wäre das Beispiel der Schändung einer Patientin durch einen Arzt oder Therapeuten zu erwähnen). Subjektiv ist wiederum von egoistischen Beweggründen (welche freilich bei einer Schändung immer vorliegen dürften) und direktem Vorsatz auszugehen. Leicht verschuldensmindernd ist eine in leichtem Grade verminderte Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten (wenn auch unterhalb der Schwelle der eingeschränkten Schuldfähigkeit) zu veranschlagen. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden wäre eine isolierte Einsatzstrafe auf 12 Monate zu veranschlagen, was zu einer weiteren Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Zufolge unterschiedlicher Rechtsgutsverletzung hat hier eine zusätzliche Verurteilung zu erfolgen. Bei der Strafzumessung kann diesem Tatbestand gegenüber den übrigen Taten angesichts des diesbezüglich untergeordneten Verschuldens indessen kaum eine Bedeutung zukommen, zumal die Tatsache, dass das Opfer minderjährig war, bei den bereits beurteilten Taten jeweils verschuldenserhöhend berücksichtigt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die ursprüngliche Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen.

2.2.5 Mehrfache Pornographie

Auch hier rechtfertigt sich angesichts des engen Sachzusammenhangs zu den übrigen Sexualdelikten, dieselbe Strafart im Sinne einer Gesamtstrafe zu wählen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe fordert. Das Verschulden ist absolut untergeordnet im Vergleich mit den übrigen Delikten. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um einen Monat.

2.2.6 Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Auch hier ist angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Freiheitsstrafe in Form eine Gesamtstrafe zu wählen, wobei das Verabreichen von GBL verschuldensmässig vollends in der Verurteilung wegen grausamer Vergewaltigung aufgeht. Die Abgabe von Alkohol, Marihuana und Kokain an die im Tatzeitraum 14-jährige Privatklägerin stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls dar. Entsprechend erscheint das Verschulden als mittelschwer. Die ursprüngliche Einsatzstrafe ist deshalb asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

2.2.7 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint verschuldensangemessen und kann bestätigt werden.

2.3 Täterkomponente

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die Schilderung der Täterpersönlichkeit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

20. April 2016 (AS 1769 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Am 7. Juni 2011 wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Betäubungsmittelvergehen und einer Übertretung des BetmG sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 3. April 2012 erfolgte eine Verurteilung per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese beiden Vorstrafen sind insofern einschlägig, als der Beschuldigte auch an die Privatklägerin Drogen abgab, resp. ihr unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen (GBL) verabreichte. Der Verurteilung vom 3. April 2012 lag ebenfalls der Erwerb von GBL zu Grunde, wobei auf eine Zusatzstrafe verzichtet wurde. Der Umstand, dass der Beginn der neuerlichen Delinquenz nur wenige Monate nach der erstgenannten Verurteilung anzusiedeln ist und der Beschuldigte gar während der Probezeit wieder delinquierte, hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Inwiefern sich allerdings eine allfällige Veranlagung zu Drogen- und Alkoholkonsum verschuldensmindernd auswirken sollte, oder der bestens integrierte Beschuldigte sich in einem Kulturkonflikt befunden haben soll – wie dies die Vorinstanz mutmasst –, ist indessen nicht einzusehen. Abgesehen von den Vorstrafen wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig, was das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe, bezüglich derer keine objektiven Beweise vorliegen, durchaus auch vereinfacht hat. Auf der anderen Seite wird aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den seither ergangenen Berichten deutlich, dass der Beschuldigte sein Verhalten nicht wirklich aufrichtig bereut. Vielmehr scheint er seine Handlungen zu externalisieren und zu bagatellisieren und sieht sich gar teilweise als Opfer der Verführungskünste der Privatklägerin. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Genugtuung an die Privatklägerin anerkannt bzw. die Berufung in diesem Umfang zurückgezogen hat. Vertiefte Einsicht in sein Störungsbild zeigt der Beschuldigte nicht. Seine Geständigkeit ist daher nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe zufolge der Vorstrafen um vier Monate, woraus letztendlich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren resultiert.

An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Massnahmenvollzug sowie der darauffolgende vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

VII. Zivilforderung C.___

Die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

VIII. Kosten

1.1 Vorinstanzliche Verfahrenskosten

Die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen. Daran anzurechnen ist der Verwertungserlös des eingezogenen Personenwagens […] (rechtskräftige Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 werden auf CHF 12'345.80 festgelegt. Mit Blick auf die Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung bezüglich der Strafzumessung zu einem nicht unwesentlichen Teil durchgedrungen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anschlussberufung im Berufungsverfahren vollständig unterliegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu 2/3 dem Beschuldigten, d.h. im Umfang von CHF 8'230.50, und zu 1/3 dem Staat Solothurn, d.h. im Umfang von CHF 4'115.30, aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.1 Parteientschädigung für die Privatklägerin B.___

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, macht in ihrer Kostennote für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 2'908.55 (Honorar 10.5 h à CHF 250.00 = CHF 2'625.00, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Positionen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: 20 Minuten am 08.05.2018 (Zustellung an KESB); je 5 Minuten (insgesamt: 35 Minuten) am 02.04.2019, 10.04.2019, 03.05.2019, 21.05.2019, 22.05.2019, 01.10.2019, 14.11.2019 (Zustellung an Klientin). Es verbleibt eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (Honorar 9.58 h à CHF 250.00 = CHF 2'395.85, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.), welche vom Beschuldigten direkt an Advokatin Susanna Marti zu bezahlen ist.

Advokatin Susanna Marti beantragt, das Honorar eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, da die Parteientschädigung beim Beschuldigten uneinbringlich erscheine. Advokatin Marti wurde von der KESB Basel-Landschaft als Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___ eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft lehnte deshalb ein Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es besteht folglich keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme des Honorars durch den Staat Solothurn. Der Eventualantrag der Privatklägerin, das Honorar auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit abzuweisen.

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Wagner, macht in seiner Kostennote vom 19. November 2019 eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'804.55 (Honorar 63.6667h à CHF 180.00 = 11'460.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Zustellungen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: je 10 Minuten (insgesamt: 110 Minuten) am 22.05.2018, 03.07.2018, 19.11.2018, 28.11.2018, 03.12.2018, 08.02.2019, 10.04.2019, 14.05.2019, 11.06.2019, 10.10.2019, 22.10.2019. Sodann ist der Kostennote der Aufwand für die Urteilseröffnung, insgesamt drei Stunden, hinzuzurechnen. Damit ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von CHF 13'030.75 (Honorar 64.833 hà CHF 180.00 = CHF 11'670.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.). Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Wagner vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von Art. 136, Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 3, Art. 191, Art. 197 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19bisBetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

erkannt:

1.Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26.07.2014 bis 06.05.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b), eingestellt wurde.

2.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 Alinea 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen wurde von den Vorhalten:

3.Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9).

4.Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 Alinea 6–10 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

5.Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

6.Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wurde, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

8.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie vom Beschuldigten A.___ nicht herausverlangt worden sind, eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-           Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr.A-5)

-           Passport […] ltd.A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio silbergrau […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.).

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […](mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […](mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet, […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB, aus PW [...], SO-[...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.).

11.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen hat:

12.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin C.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

13.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen hat, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

14.Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit CHF 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde.

15.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, auf total CHF 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 1'900.00 (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

16.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

17.Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird im Berufungsverfahren auf total CHF 13'030.75 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziffer 10. Die restlichen Kosten von CHF 4'150.00 (1/20 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

19.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'345.80, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 8'230.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 4115.30 (1/3 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 – 11 schlief, dürfte angesichts ihrer ersichtlichen Regungslosigkeit unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin und des Gutachtens des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 512) als erwiesen gelten. Was die Anzahl an weiteren sexuellen Handlungen (Berührungen, beischlafsähnliche Handlungen) anbelangt, lässt sich eine auch nur ungefähre Anzahl an Einzelakten nicht bestimmen, wobei ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Frequenz mindestens so häufig war wie beim eigentlichen Geschlechtsverkehr. In zeitlicher Hinsicht ist wiederum in dubio pro reo von der Aussage des Beschuldigten auszugehen, wonach es mit den Berührungen im Jahr 2012 angefangen hat (EV vom

25. Januar 2016). Die Privatklägerin spricht von 2011/2012. Während rund einem halben Jahr (sieben Monate) fanden keine sexuellen Handlungen statt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie während der Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter vor der Geburt von G.___ während rund sieben Monaten keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Rechnet man die gleiche Frequenz wie beim Geschlechtsverkehr (einmal alle zwei Wochen) auf einen Zeitraum von rund drei Jahren auf (anfangs 2012 bis Mitte 2015), so ergäbe dies rund 75 Einzelhandlungen. Darauf kann abgestellt werden. Bei diesen 75 Einzelhandlungen dürfte es sich vereinzelt wiederum um anale Penetration gehandelt haben (dies aufgrund der Aussage der Privatklägerin, dies sei auch vorgekommen, als sie nicht geschlafen habe).

E. 1.1 Vorinstanzliche Verfahrenskosten

Die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen. Daran anzurechnen ist der Verwertungserlös des eingezogenen Personenwagens […] (rechtskräftige Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

E. 1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 werden auf CHF 12'345.80 festgelegt. Mit Blick auf die Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung bezüglich der Strafzumessung zu einem nicht unwesentlichen Teil durchgedrungen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anschlussberufung im Berufungsverfahren vollständig unterliegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu 2/3 dem Beschuldigten, d.h. im Umfang von CHF 8'230.50, und zu 1/3 dem Staat Solothurn, d.h. im Umfang von CHF 4'115.30, aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.1 Parteientschädigung für die Privatklägerin B.___

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, macht in ihrer Kostennote für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 2'908.55 (Honorar 10.5 h à CHF 250.00 = CHF 2'625.00, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Positionen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: 20 Minuten am 08.05.2018 (Zustellung an KESB); je 5 Minuten (insgesamt: 35 Minuten) am 02.04.2019, 10.04.2019, 03.05.2019, 21.05.2019, 22.05.2019, 01.10.2019, 14.11.2019 (Zustellung an Klientin). Es verbleibt eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (Honorar 9.58 h à CHF 250.00 = CHF 2'395.85, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.), welche vom Beschuldigten direkt an Advokatin Susanna Marti zu bezahlen ist.

Advokatin Susanna Marti beantragt, das Honorar eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, da die Parteientschädigung beim Beschuldigten uneinbringlich erscheine. Advokatin Marti wurde von der KESB Basel-Landschaft als Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___ eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft lehnte deshalb ein Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es besteht folglich keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme des Honorars durch den Staat Solothurn. Der Eventualantrag der Privatklägerin, das Honorar auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit abzuweisen.

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Wagner, macht in seiner Kostennote vom 19. November 2019 eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'804.55 (Honorar 63.6667h à CHF 180.00 = 11'460.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Zustellungen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: je 10 Minuten (insgesamt: 110 Minuten) am 22.05.2018, 03.07.2018, 19.11.2018, 28.11.2018, 03.12.2018, 08.02.2019, 10.04.2019, 14.05.2019, 11.06.2019, 10.10.2019, 22.10.2019. Sodann ist der Kostennote der Aufwand für die Urteilseröffnung, insgesamt drei Stunden, hinzuzurechnen. Damit ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von CHF 13'030.75 (Honorar 64.833 hà CHF 180.00 = CHF 11'670.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.). Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Wagner vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von Art. 136, Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 3, Art. 191, Art. 197 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19bisBetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

erkannt:

1.Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26.07.2014 bis 06.05.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b), eingestellt wurde.

2.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 Alinea 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen wurde von den Vorhalten:

3.Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9).

4.Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 Alinea 6–10 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

5.Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

6.Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wurde, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

8.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie vom Beschuldigten A.___ nicht herausverlangt worden sind, eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-           Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr.A-5)

-           Passport […] ltd.A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio silbergrau […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.).

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […](mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […](mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet, […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB, aus PW [...], SO-[...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.).

11.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen hat:

12.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin C.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

13.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen hat, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

14.Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit CHF 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde.

15.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, auf total CHF 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 1'900.00 (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

16.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

17.Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird im Berufungsverfahren auf total CHF 13'030.75 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziffer 10. Die restlichen Kosten von CHF 4'150.00 (1/20 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

19.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'345.80, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 8'230.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 4115.30 (1/3 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann

E. 1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

E. 1.3.1 Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte anlässlich

der ersten Befragung vom 2. September 2013 (AS 673 ff.), wie es zum Treffen mit

dem Beschuldigten am 11. August 2015 gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie in

[Ort 2] vor der Post abgeholt und ihr gesagt, er müsse sie nach Hause bringen,

weil ihre Mutter «hässig» sei. Er habe sie dann zu sich nach [Ort 3] gefahren.

Im Auto des Beschuldigten habe sich eine Cola-Flasche befunden. Der

Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle trinken, sie schwitze. Als sie

getrunken habe, sei sie plötzlich nicht mehr ganz da gewesen, eingeschlafen.

Der Beschuldigte habe sie dann geweckt und sie sei zu ihm in die Wohnung. Der

Beschuldigte habe sie aufs Bett geschossen und angefangen sie auszuziehen. Dann

sei sie wieder eingeschlafen. Um 18.30 Uhr habe der Beschuldigte sie geweckt. Er

habe sie mit Eis beworfen und geschlagen. Sie habe da nur noch ihren Tanga an

gehabt und bemerkt, dass an diesem etwas Weisses gewesen und sie auch nass

gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe sie Bauchschmerzen gehabt. Sie habe

sieben Wochen vorher das Steissbein gebrochen und deshalb gedacht, es sei

wieder gebrochen. Bei der Cola-Flasche habe es sich um eine kleine Flasche

gehandelt, welche bereits einmal geöffnet worden, also angetrunken gewesen sei.

Diese habe sich im Becherhalter des Autos befunden. Sie habe ein paar Schlucke

genommen, es habe auch nach Alkohol (Vodka) geschmeckt. Sie habe es rausspucken

wollen, habe das Fenster öffnen und erbrechen wollen, was ihr der Beschuldigte

aber verboten habe. Er habe ihr befohlen, runterzuschlucken. Etwa fünf Minuten

danach sei es ihr schlecht geworden, schwindlig, und sie habe Kopfschmerzen

bekommen, dann sei sie noch im Auto eingeschlafen. Beim Beschuldigten zuhause

habe sie auch erbrechen müssen, sie sei aufs WC gegangen. Daraufhin habe er sie

wie gesagt aufs Bett geschupft und ausgezogen, das sei das letzte, was sie noch

mitbekommen habe, bevor sie eingeschlafen sei. Als er sie danach wieder geweckt

habe, habe sie sich schlecht gefühlt, müde, habe ihn doppelt gesehen, sei dann

wieder eingeschlafen, worauf er sie wiederum geweckt habe. Sie habe nach diesem

Vorfall Schmerzen im Bauch, im Intimbereich und auch im «Arsch» gehabt. Diese

Schmerzen habe sie während ein paar Tagen gehabt.

Auch anlässlich der zweiten Befragung

vom 7. November 2015 (AS 732 ff.) schilderte die Privatklägerin den Vorfall grundsätzlich

gleichlautend. Sie berichtigte jedoch ihre Aussage dahingehend, sie sei mit dem

Zug nach [Ort 3] gefahren, wo der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt habe. Er

habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle nach [Ort 3] kommen, die Mutter

sei «hässig». Sie habe dann im Auto des Beschuldigten aus der Colaflasche

getrunken und danach sei ihr schlecht geworden, weshalb sie das Fenster habe

öffnen wollen. Der Beschuldigte habe jedoch zu ihr gesagt, wenn sie das

rausspucke, dann könne sie zu Fuss weiter zu ihm nach Hause gehen. Sie sei

darauf noch im Auto eingeschlafen. Der Beschuldigte habe ihr in seine Wohnung

helfen müssen, weil sie nicht mehr alleine habe laufen können. In der Wohnung des

Beschuldigten habe sie noch Eistee getrunken, eine halbe Flasche. Dann sei sie

aufs Bett und habe sich wie besoffen oder betäubt gefühlt. Sie habe nichts mehr

gespürt und sei dann eingeschlafen. Sie habe lediglich noch bemerkt, wie der

Beschuldigte sie ausgezogen habe. Um 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr habe der

Beschuldigte sie geweckt. Er habe sie geschlagen und mit Eiswürfeln aufgeweckt.

Sie habe ihn in die «Eier» geschlagen, weil sie weiter habe schlafen wollen.

Als sie sich im Spiegel betrachtet habe, habe sie festgestellt, dass sie ganz

verschmiert gewesen sei im Gesicht und die Haare ganz durcheinander gewesen

seien. Auch zu Hause sei sie ein paar Mal aufgewacht und habe sich übergeben

müssen, sieben, acht bis zehn Mal. Sie habe im Bauch auch ein richtiges Ziehen

gehabt. Es habe gebrannt und gezogen, es sei unbeschreiblich und habe einfach

mega fest weh gemacht.

E. 1.3.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist geständig, der

Privatklägerin am 11. August 2015 GBL verabreicht zu haben. Anlässlich der

Einvernahme vom 16. September 2015 gab er zu Protokoll, er habe zwei «Shots»

präpariert, so zwischen 10 und 15 Tropfen habe er pro Fläschchen hineingetan.

Ein Fläschchen habe die Privatklägerin im Auto auf der Fahrt vom Bahnhof in [Ort

3] zur Wohnung des Beschuldigten getrunken. Zu Hause habe er dann den anderen

präparierten «Shot» getrunken, da B.___ ihm mitgeteilt habe, ihr sei schlecht

und er ihr habe zeigen wollen, dass die «Shots» nicht präpariert gewesen seien.

Er habe den «Shot» gut vertragen, B.___ sei aber immer schwächer geworden und habe

für eine Weile auf die Toilette gemusst. Als sie dann wieder gekommen sei, sei

es im Wohnzimmer zu den sexuellen Handlungen gekommen (AS 931). Die «Shots»

habe er vielleicht einen oder zwei Tage vor dem 11. August 2015 präpariert,

könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Er habe keine Erfahrung im Gebrauch

von GBL, er habe lediglich im TV gehört, dass bereits einige Tropfen ausreichen

können. Derjenige, der ihm das GBL gegeben habe, sei Chemiker. Dieser habe ihm

gesagt, dass er nicht viel benötige. Er habe ihn jedoch nicht explizit nach GBL

gefragt, sondern einfach nach etwas, was schnell einschläfernd sei. Ihm sei

nicht bewusst gewesen, dass GBL bei falscher Dosierung zum Tod führen könne.

Sein Lieferant habe ihm gesagt, dass 10 – 15 Tropfen nicht ausreichen würden,

um ernsthafte gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Es sei ihm aber

erklärt worden, dass, wenn man eine grosse Menge zusammen mit Alkohol einnehme,

die Möglichkeit bestünde, dass man erbrechen müsse. Und man schlafe schnell

ein. Er habe sich von B.___ ausgenützt gefühlt und aus Wut gehandelt. Er habe

aber schon auch gewusst, dass sie nicht einwilligen würde, deshalb habe er sie

betäubt (AS 937 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 30.

September 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Angaben bezüglich der Menge

des verabreichten GBL. Er habe dem Lieferanten gesagt, er wolle etwas mit

Frauen ausprobieren. Dieser habe ihm dann das GBL gegeben und gesagt, 10 – 15

Tröpfchen würden reichen, dass man einschlafe. Die Flasche mit dem GBL habe

eine normale Öffnung gehabt. Er habe einfach versucht, es tröpfchenweise

einzufüllen, das sei aber nicht gegangen und dann habe er einfach geleert, so

schätzungsweise. Das Fläschchen mit dem GBL habe vielleicht einen Milliliter

enthalten, niemals einen Deziliter. Er habe nicht viel gebraucht. Er habe es in

zwei Fläschchen getan und den Rest weggeschmissen; als er das GBL-Fläschchen

weggeschmissen habe, sei es fast leer gewesen. Es seien vielleicht noch ein

paar Tröpfchen drinnen gewesen. Er würde sagen, er habe die Hälfte gebraucht

und die Hälfte weggeschmissen. Bei den «Shots», in die er das GBL geleert habe,

habe es sich um «Trojka Vodka-Shots» gehandelt. Einer habe eine

«Coca-Cola»-Farbe gehabt und der andere sei grün gewesen (AS 950 ff.).

Auch anlässlich der Einvernahme vom 25.

November 2015 blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage hinsichtlich der

Dosierung des GBL, fügte jedoch an, nicht genau gemessen zu haben. Derjenige,

der ihm das GBL gegeben habe, habe gemeint, dass so 10 – 15 Tröpfchen wirken

würden. Er habe aber kein Mass gehabt und einfach so vom Fläschchen

hineingeleert. Nachdem er den zweiten «Shot» getrunken gehabt habe, habe er die

Konzentration verloren, sich ein bisschen schlecht gefühlt und

Schweissausbrüche gehabt. Er sei selbst erschrocken, als er die Videos gesehen

habe, schockiert. Er denke, wenn er das GBL nicht selber genommen hätte, hätte

er das vielleicht nicht durchgezogen. Er habe das gemacht, weil er sich an B.___

habe rächen wollen. Wenn er aber gewusst hätte, dass es B.___ so schlecht ginge,

hätte er es nicht gemacht. Er habe einfach gedacht, er schaue mal, wie das werde.

Er habe sich einfach erhofft, durch den Einsatz des GBL mit B.___ etwas Zeit

gewinnen zu können. Wenn er gewusst hätte, wie es wirke, hätte er es nicht

eingesetzt. Er könne auch nicht sagen, weshalb er nicht aufgehört habe, als

sich B.___ habe übergeben müssen und uriniert habe. Er habe in dem Moment

einfach ein schlechtes Gewissen gehabt. Er habe die Beherrschung verloren, sei

nicht klar im Kopf gewesen (AS 1024 ff.)

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachdem B.___

nach der Einnahme des «Shots» im Auto bei ihm zuhause auf der Toilette gewesen

sei, hätten sie sich zusammen auf das Sofa gesetzt, sie sei dann wieder normal

geworden. Dann seien sie auf die Matratze gelegen, sie hätten da schon

abgemacht, dass sie etwas zusammen haben würden, deshalb sei sie ja auch

gekommen. Er habe auf dem Bett dann angefangen, ihr sei es aber wieder schlecht

geworden, worauf er den zweiten «Shot» getrunken und weitergemacht habe. B.___

habe dann erbrechen müssen. Aus purer Gewohnheit habe er sein Handy genommen um

zu filmen, er sei nicht richtig bei sich gewesen. Als B.___ erbrochen habe,

hätten sie eine kurze Pause gemacht, dann seien sie auf das andere Sofa

gegangen und hätten dort weitergemacht. Nach ein paar Minuten seien sie dann

eingeschlafen. Auch Nachfrage ergänzte der Beschuldigte, er habe B.___ auf die

Matratze gelegt und ausgezogen. Als B.___ gekommen sei, habe sie gemeint, sie

habe nur kurz Zeit. Er habe sich deshalb verarscht gefühlt und deshalb die «Shots»

mit ins Auto genommen. Soviel er wisse, habe er B.___ an diesem Nachmittag

zweimal penetriert. Einmal auf der Matratze am Boden und einmal auf dem Sofa.

Beim ersten Mal sei er nicht zum Samenerguss gekommen. Beim zweiten Mal schon. B.___

sei nicht wirklich weg gewesen. Sie habe schon gemerkt, dass er etwas am Machen

sei. Seiner Ansicht nach wäre sie in der Lage gewesen, sich körperlich zu wehren.

Auf die Nachfrage, weshalb er sie dann betäubt habe, meinte er, er wisse es

nicht, er habe einfach mit ihr Zeit verbringen wollen. Er habe gedacht, sie würde

dadurch beruhigt und noch mitkriegen, was er mache. Er habe nicht damit

gerechnet, dass es ihr so schlecht gehen würde. Hätte er vorher gewusst, wie

das GBL auf B.___ wirke, hätte er es ihr nicht gegeben. Auf die Frage, ob er

bemerkt habe, dass B.___ sich mehrmals habe übergeben müssen und spontan

Urinabgang gehabt habe, meinte er, vielleicht habe er das gemerkt, aber nicht

so direkt, weil er das Zeug ja auch selbst genommen habe. Ob B.___ eine

Überdosis gehabt habe, könne er nicht sagen, es sei möglich. Auf die Frage,

weshalb er vom Bett auf das Sofa gewechselt habe, meinte er, als es B.___

schlecht geworden sei auf der Matratze, habe er sie aufs Sofa gesetzt, damit

sie gerade sitze und nicht erbreche. Auf die Frage, was er in den 35 Minuten

zwischen dem ersten Video und dem zweiten gemacht habe, war seine Antwort: «wir

sassen da auf dem Sofa. Ich sagte ihr, sie solle etwas trinken, aber sie wollte

nicht». Auf die nochmalige Frage, ob er gesehen habe, dass B.___ im ersten Film

habe erbrechen müssen und Urinabgang gehabt habe, meinte der Beschuldigte, den

Urinabgang selber nicht gesehen zu haben. Er wisse nicht, weshalb er B.___ den

Genitalbereich abgewaschen habe. Dass er das Tuch zum Putzen der «Kotze»

genommen habe, sei aber gut möglich. Er wisse auch nicht, warum er nicht

aufgehört habe, B.___ zu penetrieren, nachdem sie das erste Mal erbrochen habe.

Wahrscheinlich, weil er selber auch weg gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass B.___

im zweiten Film mehrmals erbrochen habe, bestätigte der Beschuldigte dies. Auf

die Frage, weshalb er dann nicht aufgehört habe, meinte er erneut, er wisse es

nicht, vielleicht sei er mit dem Kopf nicht so da gewesen. Er habe sich nicht

getraut hinzuschauen, als er das Video gesehen habe. Er habe nicht gedacht,

dass er das sei. Auf die Frage, wie er die lauten Geräusche von B.___ im

zweiten Film ab einer Spieldauer von 6 Minuten 50 Sekunden interpretiert habe,

war die Antwort des Beschuldigten: «Sie hatte geschrien oder so». Er wisse auch

nicht, weshalb sie geschrien habe. Er habe gewusst, dass sie acht Wochen vorher

am Steissbein operiert worden sei. Er habe sie selbst ins Spital gebracht. Den

Vorhalt, dass er beim ersten Mal nicht zum Orgasmus gekommen sei und deshalb auf

dem Sofa weitergemacht habe, bejahte der Beschuldigte. Es tue ihm leid. Der

eigentliche Grund, weshalb er das getan habe, sei, weil sie ihn innerlich

verletzt habe. Zudem habe er schon Gefühle für sie gehabt. Das GBL habe er am

9. August 2015 erhalten, die «Shots» habe er aber erst am 11. August

vorbereitet. Am 9. August sei er zur Mutter von B.___, um sie zu überreden,

dass sie am Folgetag zusammen mit G.___ Geburtstag feiern könnten. Die Mutter

habe aber dann gesagt, er sehe seinen Sohn nie wieder. Der Grund sei der

gewesen, dass B.___ Nachrichten, die er an Kolleginnen geschickt habe, der

Mutter gezeigt habe. Auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er B.___

penetriert habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er habe sich gut gefühlt,

als sie sich dann erbrochen habe, habe er nachher ein schlechtes Gewissen

bekommen. Als er nochmals gefragt wurde, weshalb er am 11. August 2015 die

K.O.-Tropfen eingesetzt habe, antwortete der Beschuldigte, B.___ habe am 9.

August mit ihm Geburtstag feiern wollen, sie hätten abgemacht, dass er sie in

Basel abhole und sie zusammen essen gehen würden, auf halber Strecke habe sie

aber dann gesagt, sie hätte es sich anders überlegt und mit Kolleginnen

abgemacht, er solle doch zur Mutter gehen und diese überzeugen, dass sie alle

am Montag seinen Geburtstag feiern würden. Die Mutter habe aber nicht gewollt.

Er fühle sich von B.___ verarscht. An diesem 9. August habe er deshalb das GBL

besorgt. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, dass es mit B.___ ohnehin vereinbart

gewesen sei, dass es am 11. August zu Sex komme, weshalb er dann die «Shots» habe

vorbereiten müssen, sagte der Beschuldigte, er habe da auf sie warten müssen.

Alles habe sich verzögert und als sie dann gekommen sei, habe sie gesagt, sie

habe fast keine Zeit und müsse gleich wieder gehen (AS 1049 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

E. 1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

E. 1.5 Für Strafen von weniger als sechs

Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt.

40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht

das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40

StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter

Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten

freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der

erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen

Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit

Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur

Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges

Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das

Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu

beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine

Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs.

1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten

zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;

Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

E. 1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

E. 1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Vorliegend ist bei der Strafzumessung von der grausamen Vergewaltigung (AZ 1) als schwerster Straftat auszugehen. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahre. Bei der Anwendung von qualifizierten Straftatbeständen ist dem in der Strafzumessung zentralen Verbot der Doppelverwertung besonders Rechnung zu tragen. Das heisst, dass Umstände, die erst die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes ermöglichen, bei der Strafzumessung nicht erneut innerhalb des durch die qualifizierte Strafbestimmung erhöhten Strafrahmens verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, so dass dies im Endeffekt zu einer doppelten Straferhöhung führt. Das heisst im vorliegenden Fall der grausamen Vergewaltigung, dass die Umstände, welche die Tat erst als grausam erscheinen lassen (s. die vorstehend unter IV./1.2 aufgeführten Tatumstände) nicht unbesehen im erhöhten Strafrahmen von 3 – 20 Jahren Freiheitsstrafe straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Indessen ist es zulässig – und auch geboten – einem im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen grausamer Vergewaltigung besonderen Grad der Grausamkeit oder einem Tatelement, das selbst im Rahmen einer grausame Vergewaltigung hervorsticht, straferhöhende Wirkung beizumessen.

2.1.1 Die objektive Tatschwere

In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, wie stark das massgebliche Rechtsgut tangiert ist. Das hauptsächlich durch den Tatbestand der Vergewaltigung geschützte Rechtsgut ist die Möglichkeit der sexuellen Selbstbestimmung einer Frau. Indessen ist allgemein bekannt, dass Vergewaltigungen meist auch nachhaltige negative Auswirkungen auf die psychische Integrität der betroffenen Person entfalten. Gerade bei der grausamen Vergewaltigung wird in vielen Fällen auch massiv in die physische Integrität eingegriffen, woraus länger anhaltende Schmerzen oder gar Verletzungen zurückbleiben können, wobei zumindest im Falle schwererer Verletzungen die zusätzlichen Tatbestände der Körperverletzung in Konkurrenz treten.

Im vorliegenden Fall wurde das im Vordergrund stehende Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin während mehr als zwanzig Minuten in verschiedenen Stellungen den Beischlaf sowie auch Analverkehr vollzogen und dabei auf die Verwendung eines Kondoms verzichtet. In der zweiten Tatphase kam der Beschuldigte in der Privatklägerin zum Samenerguss. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich noch im sexuellen Schutzalter befand und ausser mit dem Beschuldigten noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Auch das Ausmass der Einschränkung der Widerstandsfähigkeit, einhergehend mit den durch die Verabreichung des GBL verbundenen länger anhaltenden Beeinträchtigungen (mehrfaches Erbrechen, Benommenheit), war selbst für eine qualifizierte Vergewaltigung durchaus nicht unerheblich. Diesbezüglich kann der Umstand, dass die Privatklägerin zufolge der Bewusstseinseinschränkung die Vergewaltigung nicht in vollem Ausmass mitbekam, lediglich in leichtem Mass verschuldensmindernd berücksichtigt werden, schliesst doch – wie vorstehend im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Qualifikation erwähnt – eine Betäubung die Qualifikation der Vergewaltigung als grausam nicht aus. Auf den sichergestellten Videoaufnahmen ist denn auch deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin, vor allem in der zweiten Tatphase, ganz erhebliche Schmerzen erleiden musste. Sie berichtete, auch nach der Vergewaltigung noch während mehrerer Tage unerträgliche Schmerzen verspürt zu haben. In psychischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Beschuldigten eine Vaterfigur sah. Durch die Tat hat der Beschuldigte dieses Vater-Tochter-Verhältnis, welches der Privatklägerin sehr wichtig war, nicht nur missbraucht, sondern auch zerstört. Die Aufnahme der Tat auf Video – was der Privatklägerin nachträglich bekannt wurde – dürfte dazu geführt haben, dass sie sich zusätzlich missbraucht und gedemütigt, ja vollends zum reinen Objekt der sexuellen Begierde des Beschuldigten degradiert fühlen musste. Wie tief und nachhaltig der Beschuldigte die Privatklägerin seelisch verletzt hat, wird aus den insgesamt drei Videobefragungen des Opfers, das sich dabei zwei Mal direkt an den Täter wandte, eindrücklich ersichtlich. Die Privatklägerin befindet sich immer noch in psychiatrischer Behandlung und wird wohl ihr ganzes Leben psychisch nie ganz über die Tat hinwegkommen. Zu einer zusätzlichen psychischen Belastung dürfte die Unsicherheit hinsichtlich einer allfälligen Schwangerschaft oder der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten geführt haben. Schliesslich ist auch nachgewiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich an Chlamydien erkrankt ist. Mit diesem Erreger dürfte sie ziemlich sicher der Beschuldigte angesteckt haben, wenn sich auch nicht nachweisen lässt, ob die Ansteckung bei der Vergewaltigung vom 11. August 2015 oder bei früheren Sexualkontakten mit dem Beschuldigten erfolgte.

Auch die Verwerflichkeit der Tat ist selbst im Rahmen einer grausamen Vergewaltigung als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat seine Tat mehrere Tage vorher geplant. Er bediente sich einer List, um der Privatklägerin das GBL verabreichen zu können, indem er sie unter falschem Vorwand (die Mutter wolle sie sehen) zu sich nach [Ort 3] lockte. Im Auto hat er sie mit dem Hinweis, sie schwitze und solle etwas trinken, zur Einnahme der Droge verleitet und ihr daraufhin verboten, das Getränk auszuspucken. Der Beschuldigte hat seine Autoritätsstellung als «Stiefvater» und seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin sowie deren Abhängigkeit von ihm auch in psychischer Hinsicht schamlos ausgenützt. Während dem eigentlichen Vollzug des Geschlechtsakts hat sich der Beschuldigte nicht nur über die wahrnehmbaren starken Schmerzen der Privatklägerin hinweggesetzt, und dies in Kenntnis der kürzlich erfolgen Steissbeinoperation. Selbst der Umstand, dass diese mehrfach erbrechen musste und unkontrollierten Urinabgang hatte, liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Der Grad an Rohheit, Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit, den der Beschuldigte an den Tag legte, ist selbst für eine grausame Vergewaltigung bemerkenswert. Die beiden Videos legen in erschreckender Weise an den Tag, wie der Beschuldigte mit erheblicher Brutalität buchstäblich über sein wehr- und bewegungsloses Opfer hergefallen ist und sich dieses während zahlreichen Minuten, quasi wie eine Puppe, immer wieder so zurechtgerichtet und zurechtgelegt hat, dass er seine schamlose sexuelle Gier für ihn möglichst zufriedenstellend ausleben konnte. Dabei hat er keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeit des Opfers genommen und dieses völlig zum Sexualobjekt degradiert. All dies geht klarerweise über das hinaus, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung nötig war. Unter leicht verschuldensmindernder Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin zufolge ihrer Betäubung die ihr zugefügten Qualen nicht bei vollem Bewusstsein miterleben musste und sich auch nicht mehr daran erinnern kann, ist insgesamt im Gesamtspektrum des qualifizierten Tatbestandes und mit Blick auf den sehr weiten abstrakten Strafrahmen von einem gerade noch leichten Verschulden (jedoch klar im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels) auszugehen. Die unter Ziff. IV.1.2 angeführten und ausführlich erörterten Beispiele von qualifizierter Vergewaltigung zeigen auf, dass ohne weiteres noch deutlich schwerere Arten der Tatbestandverwirklichung vorstellbar sind. Auf der anderen Seite sind indes durchaus auch weniger schwerwiegende Tatabläufe denkbar, die sich immer noch unter den qualifizierten Tatbestand subsumieren liessen.

2.1.2 Die subjektiven Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur die sexuelle Befriedigung anstrebte, was an und für sich auch schon ein rein egoistisches Tatmotiv darstellt, sondern sich auch ganz bewusst an der Privatklägerin aus völlig nichtigem resp. inexistentem Anlass rächen wollte. Die Triebfeder beim Beschuldigten ist somit durchaus in einem gewissen Grad an Sadismus zu sehen. Relativierend ist indessen zu bemerken, dass andere als egoistische Tatmotive beim Tatbestand der Vergewaltigung kaum je denkbar sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies ist jedoch durchaus tattypisch. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist zwar nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, indessen können die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz gepaart mit einem pathologisch gesteigerten Sexualtrieb und einer dissozialen, abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, welche in einem Zusammenhang zur Tat stehen und in der Summe relativ schwer ausgeprägt erscheinen, nicht einfach ignoriert werden. Das festgestellte Störungsbild dürfte, wenn auch nicht die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit erreichend, die Fähigkeit des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB doch erschwert haben, was in leichtem Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die von ihm behauptete Einnahme von GBL zusätzlich eingeschränkt war. Einerseits dürfte es sich bei der behaupteten Einnahme von GBL um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln, weichen doch die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Verabreichung des GBL von der Version des Beschuldigten, wonach er zwei «Shot»-Fläschchen präpariert habe, ab. Anderseits ist auf den vom Beschuldigten erstellten Videos keinerlei diesbezügliche Einschränkung (in Form von Koordinationsstörungen oder sonstigen Bewusstseinsstörungen) ersichtlich. Die Videos zeigen vielmehr das Bild eines zielstrebigen Täters, der genau weiss, was er tut und situativ auf die jeweiligen Reaktionen seines Opfers reagiert. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten lediglich in leichtem Masse verschuldenserhöhend aus, womit das Gesamtverschulden in den Grenzbereich zwischen einem noch leichten und einem bereits leicht bis mittelschweren Verschulden rückt, womit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von 3 - 20 Jahren eine Einsatzstrafe von 7 - 10 Jahren ins Auge zu fassen ist. Dies gilt es nun vor der definitiven Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt noch einem Quervergleich mit anderen Fällen qualifizierter Vergewaltigungen zu unterziehen.

2.1.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich qualifizierter Vergewaltigungen resp. qualifizierter sexueller Nötigungen unter Betrachtung des in den jeweiligen Fällen verhängten Strafmasses können exemplarisch folgende Fälle herangezogen werden:

Vergleicht man den vorliegenden Fall mit den geschilderten Beispielen, erscheint im vorliegenden Fall – insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung, dass es sich bei der Privatklägerin um ein sexuell noch im Schutzalter stehendes Mädchen handelte und der Beschuldigte ein emotional intensives und für die Privatklägerin wichtiges Vater-Tochter-Verhältnis missbrauchte und letztendlich zerstörte – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen.

2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe zufolge der weiteren Delikte

2.2.1 Mehrfache Vergewaltigung

Vorliegend ist für die vom Beschuldigten im Zeitraum von knapp zwei Jahren verübten insgesamt rund 45 Vergewaltigungen eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die mit der Einsatzstrafe für die am 11. August 2015 begangene grausame Vergewaltigung zu asperieren ist. Angesicht der jeweils – mit kleinen Abweichungen hinsichtlich der Nötigungsmittel – stets gleichen Vorgehensweise und des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist es sachgerecht, für alle 45 Einzeltaten gesamthaft eine Einsatzstrafe zu bestimmten, unter Berücksichtigung der gesamthaft mit dieser Vielzahl an Einzeltaten an den Tag gelegten kriminellen Energie. Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin gar nicht in der Lage ist, jede einzelne Handlung detailliert zu schildern, ist eine andere Vorgehensweise auch gar nicht möglich.

Die vorliegend hinsichtlich Verschulden zu beurteilenden Taten unterscheiden sich wie erwähnt lediglich bezüglich der Intensität des angewendeten Nötigungsmittels. Aus den Aussagen der Privatklägerin ist zu schliessen, dass es bei der überwiegenden Zahl der Taten bei der Anwendung von psychischem Druck geblieben ist und der Beschuldigte lediglich in Einzelfällen Gewalt angewendet hat, indem er die Privatklägerin an den Händen festhielt oder ihr die Beine spreizte. Ausgehend von der letztgenannten Tatvariante ist von einer bereits relativ erheblichen Nötigungsintensität auszugehen. Das kindliche Alter des Opfers verbunden mit der Ausnützung des Vater-Tochter-Verhältnisses (und somit eines intensiven Vertrauensverhältnisses) wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus. Ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog. Was die Folgen der Tat beim Opfer anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht quasi auf die einzelnen Handlungen herunterdividiert werden können, sondern sich aus der Gesamtheit der Taten ergeben und auch im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 11. August 2015 zu sehen sind. Andererseits können die Auswirkungen der Taten beim Oper auch nicht einfach quasi mit jeder Tat multipliziert werden resp. kann nicht gesagt werden, dass mit jeder Einzeltat sich die schädlichen Auswirkungen beim Opfer entsprechend erhöhen. Sicherlich dürfte die Vergewaltigung vom 11. August 2015 auch hinsichtlich der Tatfolgen gegenüber den hier zu beurteilenden Taten absolut im Vordergrund stehen. Aber auch hinsichtlich der Verwerflichkeit, insbesondere bezogen auf die besonders brutale Vorgehensweise am 11. August 2015, ist die objektive Tatschwere bei den hier zu beurteilenden Fällen – wenn man diese jeweils für sich alleine betrachtet – sicherlich deutlich geringer zu veranschlagen, wobei insgesamt natürlich die enorme kriminelle Energie hervorsticht, welche sich straferhöhend auszuwirken hat. Hingegen hat die Privatklägerin durchaus auch bezüglich der an dieser Stelle zu beurteilenden Vergewaltigungen von Schmerzen und negativen Empfindungen psychischer Art (Angst, sich schmutzig, billig, «nuttig» fühlen) berichtet. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente fehlt es hier – gegenüber der Vergewaltigung vom 11. August 2015 – am zusätzlich sich verschuldenserhöhend auswirkenden Tatmotiv der Rache resp. der damit einhergehenden sadistischen und erniedrigenden Vorgehensweise. Für eine einzelne Vergewaltigung nach dem Tatmuster, wie es die Privatklägerin geschildert hat, verbunden mit Gewaltanwendung (Festhalten, Beine spreizen) und mit der Penetration verbundenen Schmerzen wäre wohl von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von ungefähr vier Jahren rechtfertigen würde. In den meisten Fällen dürfte es aber bei der Anwendung von relativ niederschwelligem psychischem Druck geblieben sein, wobei die Privatklägerin wohl auch nicht immer gleich intensive Schmerzen verspürt haben dürfte. Bei der Mehrheit der Einzelfälle wäre somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe bei rund 2 Jahren anzusiedeln wäre. Ausgehend von insgesamt 45 Fällen mit mehrheitlich leichtem Verschulden ist dem Asperationsprinzip angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung des geschilderten Umstandes, dass die Tatfolgen nicht mit jeder einzelnen Tathandlung entsprechend proportional zunehmen, sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der 45 Einzelhandlungen unter sich wie auch im Verhältnis zur Vergewaltigung vom 11. August 2015.

Angesichts der besonderen Problematik der Strafzumessung bei einer Vielzahl von Vergewaltigungen während längerer Zeit im Hinblick auf das Asperationsprinzip gilt es wiederum, kurz einen Blick auf die publizierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu werfen:

Hinsichtlich der älteren dieser Urteile ist zu bemerken, dass die verhängten Strafen wegen Vergewaltigung, insbesondere wenn Kinder betroffen sind, in den letzten Jahren – auch aufgrund öffentlichen Druckes und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Kongruenz zwischen der Einstufung des Verschuldens und der Höhe der Strafe fordert – eher angestiegen sind. Angesichts der im vorliegend zu beurteilenden Fall doch exemplarischen kriminellen Energie und unter Berücksichtigung des kindlichen Alters des Opfers, das sich noch im Schutzalter befand und vorher keine sexuellen Erfahrungen hatte, würde die 45-fache Vergewaltigung – ohne die Tat vom 11. August 2015 – für sich beurteilt, eine Gesamtstrafe von 7 Jahren rechtfertigen (somit in der Nähe des Maximums des abstrakten Strafrahmens). Hinsichtlich der doch enormen kriminellen Energie läge eine Konstellation vor, bei der sich sogar durchaus auch eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens auf bis zu 15 Jahre diskutieren liesse. Asperationsweise rechtfertigt es sich, die für die grausame Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe um 3.5 Jahre zu erhöhen.

2.2.2 Erhöhung der Strafe für die mehrfache sexuelle Nötigung

Wie bereits erwähnt, ist als Beweisergebnis von rund 75 Einzelhandlungen in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren auszugehen, wobei das qualitative Spektrum von relativ wenig intensiven Berührungen über den Kleidern im Schambereich, am Hintern oder an den Brüsten bis zum Analverkehr reicht. Hinsichtlich der Nötigungsmittel gilt das bei der Vergewaltigung erwähnte. Diese sexuellen Handlungen dürften sich ab Herbst 2013 teilweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vergewaltigungen ereignet haben, was zusätzlich zum wiederum sehr engen sachlichen Zusammenhang zu einer besonders starken Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten führt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Ziff. III./2.4.3 erwähnt, ist von mindestens einem Fall von analer Penetration auszugehen, während die Privatklägerin nicht schlief. Diesbezüglich hat sich die Einsatzstrafe an dem für die Vergewaltigung geltenden Strafrahmen zu orientieren. Verschuldenserhöhend ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Analverkehr für die Privatklägerin mit besonderen Schmerzen verbunden war. Was die Folgen der sexuellen Nötigungen anbelangt, muss jedoch beachtet werden, dass diese gegenüber den Folgen, welche die zahlreichen Vergewaltigungen bewirkt haben, sicherlich eher untergeordnet sind, wobei eine Trennung kaum möglich ist. Für den einen beweismässig erstellten Fall von Analverkehr wäre von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde. Die überwiegende Mehrheit der Fälle dürfte sich jedoch in relativ niederschwelligen sexuellen Handlungen in Form von Berührungen, meist über, ab und zu unter den Kleidern erschöpft haben, wofür für eine Einzeltat eine Einsatzstrafe von drei bis sechs Monaten zu verhängen wäre. Unter besonders starker Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten wäre – unter gebührender Berücksichtigung der enormen kriminellen Energie – für alle sexuellen Nötigungen zusammen eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen, was es rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 11. August 2015 um ein weiteres Jahr zu erhöhen. Die Nötigungshandlungen verlieren gegenüber der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 2.2.1) zu einem gewissen Teil ihren eigenständigen Charakter. Durch die diesbezüglich verhängte Strafe erscheint ein Grossteil des Unrechts bereits abgegolten.

2.2.3 Mehrfache Schändung

Unter diesem Titel sind insgesamt 5 Fälle von vaginaler oder analer Penetration zwischen dem 30. Juni 2015 und 3. Juli 2015 im Lastwagen des Beschuldigten zu beurteilen, während die Privatklägerin schlief, zuzüglich einer Schändung in der Woche, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten auf Video aufnahm, was die Privatklägerin besonders erniedrigte. Die Folgen dieser Taten für die Privatklägerin dürften gegenüber den anderen sexuellen Handlungen, welche sie im Wachzustand erleiden musste, resp. der grausamen Vergewaltigung vom 11. August 2015 eher untergeordneter Natur sein, wenn auch diese Taten nicht zu bagatellisieren sind. Ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 3 Jahren als Gesamtstrafe für den Fall der isolierten Beurteilung der insgesamt 6 Schändungsfälle zum Nachteil der Privatklägerin, und wiederum unter entsprechend starker Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um neun Monate.

Zusätzlich gilt es nun noch einen isolierten Fall von Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___, zu beurteilen. Diesbezüglich hat sich das Asperationsprinzip weniger stark auszuwirken, da der Sachzusammenhang deutlich weniger eng ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte gerade im Begriff war, in die Geschädigte einzudringen, somit die eingriffsintensivste aller denkbaren sexuellen Handlungen, kann sicherlich nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das objektive Tatverschulden relativiert sich aber stark, da die Tathandlung nur von kurzer Dauer gewesen sein dürfte und die Tatfolgen für die Geschädigte eher gering waren. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte und das Opfer früher eine Beziehung unterhalten hatten, in welcher es auch einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam. Infolgedessen wiegt das objektive Tatverschulden sicherlich weniger schwer, als bei der Schändung einer unbekannten Person, resp. eines Opfers, welches sich nie auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hatte (hier wäre das Beispiel der Schändung einer Patientin durch einen Arzt oder Therapeuten zu erwähnen). Subjektiv ist wiederum von egoistischen Beweggründen (welche freilich bei einer Schändung immer vorliegen dürften) und direktem Vorsatz auszugehen. Leicht verschuldensmindernd ist eine in leichtem Grade verminderte Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten (wenn auch unterhalb der Schwelle der eingeschränkten Schuldfähigkeit) zu veranschlagen. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden wäre eine isolierte Einsatzstrafe auf 12 Monate zu veranschlagen, was zu einer weiteren Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Zufolge unterschiedlicher Rechtsgutsverletzung hat hier eine zusätzliche Verurteilung zu erfolgen. Bei der Strafzumessung kann diesem Tatbestand gegenüber den übrigen Taten angesichts des diesbezüglich untergeordneten Verschuldens indessen kaum eine Bedeutung zukommen, zumal die Tatsache, dass das Opfer minderjährig war, bei den bereits beurteilten Taten jeweils verschuldenserhöhend berücksichtigt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die ursprüngliche Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen.

2.2.5 Mehrfache Pornographie

Auch hier rechtfertigt sich angesichts des engen Sachzusammenhangs zu den übrigen Sexualdelikten, dieselbe Strafart im Sinne einer Gesamtstrafe zu wählen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe fordert. Das Verschulden ist absolut untergeordnet im Vergleich mit den übrigen Delikten. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um einen Monat.

2.2.6 Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Auch hier ist angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Freiheitsstrafe in Form eine Gesamtstrafe zu wählen, wobei das Verabreichen von GBL verschuldensmässig vollends in der Verurteilung wegen grausamer Vergewaltigung aufgeht. Die Abgabe von Alkohol, Marihuana und Kokain an die im Tatzeitraum 14-jährige Privatklägerin stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls dar. Entsprechend erscheint das Verschulden als mittelschwer. Die ursprüngliche Einsatzstrafe ist deshalb asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

2.2.7 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint verschuldensangemessen und kann bestätigt werden.

2.3 Täterkomponente

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die Schilderung der Täterpersönlichkeit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

20. April 2016 (AS 1769 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Am 7. Juni 2011 wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Betäubungsmittelvergehen und einer Übertretung des BetmG sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 3. April 2012 erfolgte eine Verurteilung per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese beiden Vorstrafen sind insofern einschlägig, als der Beschuldigte auch an die Privatklägerin Drogen abgab, resp. ihr unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen (GBL) verabreichte. Der Verurteilung vom 3. April 2012 lag ebenfalls der Erwerb von GBL zu Grunde, wobei auf eine Zusatzstrafe verzichtet wurde. Der Umstand, dass der Beginn der neuerlichen Delinquenz nur wenige Monate nach der erstgenannten Verurteilung anzusiedeln ist und der Beschuldigte gar während der Probezeit wieder delinquierte, hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Inwiefern sich allerdings eine allfällige Veranlagung zu Drogen- und Alkoholkonsum verschuldensmindernd auswirken sollte, oder der bestens integrierte Beschuldigte sich in einem Kulturkonflikt befunden haben soll – wie dies die Vorinstanz mutmasst –, ist indessen nicht einzusehen. Abgesehen von den Vorstrafen wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig, was das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe, bezüglich derer keine objektiven Beweise vorliegen, durchaus auch vereinfacht hat. Auf der anderen Seite wird aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den seither ergangenen Berichten deutlich, dass der Beschuldigte sein Verhalten nicht wirklich aufrichtig bereut. Vielmehr scheint er seine Handlungen zu externalisieren und zu bagatellisieren und sieht sich gar teilweise als Opfer der Verführungskünste der Privatklägerin. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Genugtuung an die Privatklägerin anerkannt bzw. die Berufung in diesem Umfang zurückgezogen hat. Vertiefte Einsicht in sein Störungsbild zeigt der Beschuldigte nicht. Seine Geständigkeit ist daher nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe zufolge der Vorstrafen um vier Monate, woraus letztendlich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren resultiert.

An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Massnahmenvollzug sowie der darauffolgende vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

VII. Zivilforderung C.___

Die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

VIII. Kosten

E. 2 Am 31. August 2015 erschien die Privatklägerin persönlich auf dem Polizeiposten [Ort 4]/BL, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch gleichentags ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) eröffnete. Am Tag darauf wurde der Beschuldigte festgenommen und ihm wurden je eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Am 2. September 2015 wurden die Wohnung des Beschuldigten in [Ort 3] sowie dessen Fahrzeug ein erstes Mal durchsucht und der Beschuldigte erstmals einvernommen. Gleichentags erfolgte mit der Privatklägerin eine erste Videobefragung (AS 673 ff.). Am 5. September ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten an, welche hernach mehrfach verlängert wurde. Am 9. September 2015 wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen. Tags darauf wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ausgedehnt (AS 5 f.).

E. 2.1 Parteientschädigung für die Privatklägerin B.___ Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, macht in ihrer Kostennote für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 2'908.55 (Honorar 10.5 h à CHF 250.00 = CHF 2'625.00, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Positionen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: 20 Minuten am 08.05.2018 (Zustellung an KESB); je 5 Minuten (insgesamt: 35 Minuten) am 02.04.2019, 10.04.2019, 03.05.2019, 21.05.2019, 22.05.2019, 01.10.2019, 14.11.2019 (Zustellung an Klientin). Es verbleibt eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (Honorar 9.58 h à CHF 250.00 = CHF 2'395.85, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.), welche vom Beschuldigten direkt an Advokatin Susanna Marti zu bezahlen ist. Advokatin Susanna Marti beantragt, das Honorar eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, da die Parteientschädigung beim Beschuldigten uneinbringlich erscheine. Advokatin Marti wurde von der KESB Basel-Landschaft als Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___ eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft lehnte deshalb ein Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es besteht folglich keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme des Honorars durch den Staat Solothurn. Der Eventualantrag der Privatklägerin, das Honorar auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit abzuweisen.

E. 2.1.1 Die objektive Tatschwere

In einem ersten Schritt ist zu

beurteilen, wie stark das massgebliche Rechtsgut tangiert ist. Das hauptsächlich

durch den Tatbestand der Vergewaltigung geschützte Rechtsgut ist die

Möglichkeit der sexuellen Selbstbestimmung einer Frau. Indessen ist allgemein

bekannt, dass Vergewaltigungen meist auch nachhaltige negative Auswirkungen auf

die psychische Integrität der betroffenen Person entfalten. Gerade bei der

grausamen Vergewaltigung wird in vielen Fällen auch massiv in die physische

Integrität eingegriffen, woraus länger anhaltende Schmerzen oder gar Verletzungen

zurückbleiben können, wobei zumindest im Falle schwererer Verletzungen die

zusätzlichen Tatbestände der Körperverletzung in Konkurrenz treten.

Im vorliegenden Fall wurde das im

Vordergrund stehende Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der

Privatklägerin erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin

während mehr als zwanzig Minuten in verschiedenen Stellungen den Beischlaf

sowie auch Analverkehr vollzogen und dabei auf die Verwendung eines Kondoms

verzichtet. In der zweiten Tatphase kam der Beschuldigte in der Privatklägerin

zum Samenerguss. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich

noch im sexuellen Schutzalter befand und ausser mit dem Beschuldigten noch

keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Auch das Ausmass der Einschränkung der

Widerstandsfähigkeit, einhergehend mit den durch die Verabreichung des GBL

verbundenen länger anhaltenden Beeinträchtigungen (mehrfaches Erbrechen,

Benommenheit), war selbst für eine qualifizierte Vergewaltigung durchaus nicht

unerheblich. Diesbezüglich kann der Umstand, dass die Privatklägerin zufolge

der Bewusstseinseinschränkung die Vergewaltigung nicht in vollem Ausmass

mitbekam, lediglich in leichtem Mass verschuldensmindernd berücksichtigt

werden, schliesst doch – wie vorstehend im Rahmen der allgemeinen rechtlichen

Erwägungen zur Qualifikation erwähnt – eine Betäubung die Qualifikation der

Vergewaltigung als grausam nicht aus. Auf den sichergestellten Videoaufnahmen

ist denn auch deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin, vor allem in der

zweiten Tatphase, ganz erhebliche Schmerzen erleiden musste. Sie berichtete,

auch nach der Vergewaltigung noch während mehrerer Tage unerträgliche Schmerzen

verspürt zu haben. In psychischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die

Privatklägerin im Beschuldigten eine Vaterfigur sah. Durch die Tat hat der

Beschuldigte dieses Vater-Tochter-Verhältnis, welches der Privatklägerin sehr

wichtig war, nicht nur missbraucht, sondern auch zerstört. Die Aufnahme der Tat

auf Video – was der Privatklägerin nachträglich bekannt wurde – dürfte dazu

geführt haben, dass sie sich zusätzlich missbraucht und gedemütigt, ja vollends

zum reinen Objekt der sexuellen Begierde des Beschuldigten degradiert fühlen

musste. Wie tief und nachhaltig der Beschuldigte die Privatklägerin seelisch

verletzt hat, wird aus den insgesamt drei Videobefragungen des Opfers, das sich

dabei zwei Mal direkt an den Täter wandte, eindrücklich ersichtlich. Die

Privatklägerin befindet sich immer noch in psychiatrischer Behandlung und wird

wohl ihr ganzes Leben psychisch nie ganz über die Tat hinwegkommen. Zu einer

zusätzlichen psychischen Belastung dürfte die Unsicherheit hinsichtlich einer

allfälligen Schwangerschaft oder der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten

geführt haben. Schliesslich ist auch nachgewiesen, dass die Privatklägerin

tatsächlich an Chlamydien erkrankt ist. Mit diesem Erreger dürfte sie ziemlich

sicher der Beschuldigte angesteckt haben, wenn sich auch nicht nachweisen

lässt, ob die Ansteckung bei der Vergewaltigung vom 11. August 2015 oder bei

früheren Sexualkontakten mit dem Beschuldigten erfolgte.

Auch die Verwerflichkeit der Tat ist

selbst im Rahmen einer grausamen Vergewaltigung als erheblich zu bezeichnen. Der

Beschuldigte hat seine Tat mehrere Tage vorher geplant. Er bediente sich einer

List, um der Privatklägerin das GBL verabreichen zu können, indem er sie unter

falschem Vorwand (die Mutter wolle sie sehen) zu sich nach [Ort 3] lockte. Im

Auto hat er sie mit dem Hinweis, sie schwitze und solle etwas trinken, zur

Einnahme der Droge verleitet und ihr daraufhin verboten, das Getränk

auszuspucken. Der Beschuldigte hat seine Autoritätsstellung als «Stiefvater»

und seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin sowie deren

Abhängigkeit von ihm auch in psychischer Hinsicht schamlos ausgenützt. Während

dem eigentlichen Vollzug des Geschlechtsakts hat sich der Beschuldigte nicht

nur über die wahrnehmbaren starken Schmerzen der Privatklägerin hinweggesetzt,

und dies in Kenntnis der kürzlich erfolgen Steissbeinoperation. Selbst der

Umstand, dass diese mehrfach erbrechen musste und unkontrollierten Urinabgang

hatte, liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Der Grad an Rohheit,

Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit, den der Beschuldigte an den Tag

legte, ist selbst für eine grausame Vergewaltigung bemerkenswert. Die beiden

Videos legen in erschreckender Weise an den Tag, wie der Beschuldigte mit

erheblicher Brutalität buchstäblich über sein wehr- und bewegungsloses Opfer

hergefallen ist und sich dieses während zahlreichen Minuten, quasi wie eine

Puppe, immer wieder so zurechtgerichtet und zurechtgelegt hat, dass er seine

schamlose sexuelle Gier für ihn möglichst zufriedenstellend ausleben konnte.

Dabei hat er keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeit des Opfers genommen und

dieses völlig zum Sexualobjekt degradiert. All dies geht klarerweise über das

hinaus, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung nötig war. Unter

leicht verschuldensmindernder Berücksichtigung des Umstandes, dass die

Privatklägerin zufolge ihrer Betäubung die ihr zugefügten Qualen nicht bei

vollem Bewusstsein miterleben musste und sich auch nicht mehr daran erinnern

kann, ist insgesamt im Gesamtspektrum des qualifizierten Tatbestandes und mit

Blick auf den sehr weiten abstrakten Strafrahmen von einem gerade noch leichten

Verschulden (jedoch klar im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels)

auszugehen. Die unter Ziff. IV.1.2 angeführten und ausführlich erörterten

Beispiele von qualifizierter Vergewaltigung zeigen auf, dass ohne weiteres noch

deutlich schwerere Arten der Tatbestandverwirklichung vorstellbar sind. Auf der

anderen Seite sind indes durchaus auch weniger schwerwiegende Tatabläufe

denkbar, die sich immer noch unter den qualifizierten Tatbestand subsumieren

liessen.

E. 2.1.2 Die subjektiven Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht fällt

verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur die sexuelle

Befriedigung anstrebte, was an und für sich auch schon ein rein egoistisches

Tatmotiv darstellt, sondern sich auch ganz bewusst an der Privatklägerin aus

völlig nichtigem resp. inexistentem Anlass rächen wollte. Die Triebfeder beim

Beschuldigten ist somit durchaus in einem gewissen Grad an Sadismus zu sehen.

Relativierend ist indessen zu bemerken, dass andere als egoistische Tatmotive

beim Tatbestand der Vergewaltigung kaum je denkbar sind. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies ist jedoch durchaus tattypisch.

Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist zwar nicht von einer Verminderung

der Schuldfähigkeit auszugehen, indessen können die diagnostizierte Störung der

Sexualpräferenz gepaart mit einem pathologisch gesteigerten Sexualtrieb und

einer dissozialen, abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung,

welche in einem Zusammenhang zur Tat stehen und in der Summe relativ schwer

ausgeprägt erscheinen, nicht einfach ignoriert werden. Das festgestellte

Störungsbild dürfte, wenn auch nicht die Schwelle zur verminderten

Schuldfähigkeit erreichend, die Fähigkeit des Beschuldigten, sich rechtskonform

zu verhalten, im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB doch erschwert haben, was in

leichtem Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Indessen ist

nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die von ihm behauptete

Einnahme von GBL zusätzlich eingeschränkt war. Einerseits dürfte es sich bei

der behaupteten Einnahme von GBL um eine reine Schutzbehauptung des

Beschuldigten handeln, weichen doch die Aussagen der Privatklägerin

hinsichtlich der Verabreichung des GBL von der Version des Beschuldigten,

wonach er zwei «Shot»-Fläschchen präpariert habe, ab. Anderseits ist auf den

vom Beschuldigten erstellten Videos keinerlei diesbezügliche Einschränkung (in

Form von Koordinationsstörungen oder sonstigen Bewusstseinsstörungen)

ersichtlich. Die Videos zeigen vielmehr das Bild eines zielstrebigen Täters,

der genau weiss, was er tut und situativ auf die jeweiligen Reaktionen seines

Opfers reagiert. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten lediglich

in leichtem Masse verschuldenserhöhend aus, womit das Gesamtverschulden in den

Grenzbereich zwischen einem noch leichten und einem bereits leicht bis mittelschweren

Verschulden rückt, womit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von 3 - 20 Jahren

eine Einsatzstrafe von 7 - 10 Jahren ins Auge zu fassen ist. Dies gilt es nun vor

der definitiven Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt noch

einem Quervergleich mit anderen Fällen qualifizierter Vergewaltigungen zu

unterziehen.

E. 2.1.3 Mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich qualifizierter Vergewaltigungen

resp. qualifizierter sexueller Nötigungen unter Betrachtung des in den

jeweiligen Fällen verhängten Strafmasses können exemplarisch folgende Fälle

herangezogen werden:

-

Der Vater nahm mit seiner

16-jährigen Tochter täglich teilweise mehrmals sexuelle Handlungen

verschiedenster Art vor, dies in schmutzigen Wohnungen, am Boden und selbst

während der Monatsblutungen. Die Empfängnis hat der Täter einzig dadurch

abgewendet, dass er das Opfer anal penetrierte. Schliesslich gefiel er sich

darin, die Tochter zu demütigen und während der sexuellen Beziehungen

pornografische Zeitschriften anzuschauen. Das Bundesgericht bestätigte im

Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 eine Freiheitsstrafe von acht Jahren

(nicht publiziert, s. Hans Wiprächtiger, «Das geltende Sexualstrafrecht – eine

kritische Standortbestimmung [Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum

Sexualstrafrecht 1999 - 2006], in ZStrR 125/2007, S. 280 ff.).

-

Nach vorerst

einvernehmlichem Geschlechtsverkehr würgte und vergewaltigte der Täter eine

Prostituierte. Daraufhin drang er nach einem weiteren Würgen anal in sie ein,

zerrte sie alsdann am Nacken ins Badezimmer, fesselte ihr mit einem

Bademantelgürtel die Hände auf den Rücken und drang erneut anal in sie ein. Anschliessend

zog er sein Opfer in den Korridor, drang mit seiner Hand in ihre Vagina ein, wo

er die Faust ballte und diese hin und her bewegte. In der Folge bedrohte er

sein immer noch gefesseltes Opfer mit einem Papierschneidemesser, brachte sie

ins Schlafzimmer und würgte sie von Neuem. Zudem drang er auf dem Bett ein

zweites Mal mit der Hand in ihre Vagina ein. Als der Täter bemerkte, dass das

Opfer aus dem Unterleib blutete, rief er auf deren Bitten ein Taxi, welches sie

ins Spital brachte. Dort wurden zwei Risse in der Scheidenhaut festgestellt,

welche zu lebensgefährlichen Blutungen (das Opfer hatte bis drei Liter Blut

verloren) führten. Das Bundesgericht erachtete in seinem Entscheid 6B_768/2008

vom 25. August 2009 die von der Vorinstanz – unter strafmindernder Berücksichtigung

des Rufens eines Taxis durch den Täter [allerdings erst auf Drängen des Opfers]

sowie einer leicht verminderten Schuldfähigkeit und eines Zeitablaufs zwischen

der Tat bis zum Urteil von über sechs Jahren – ausgesprochene Strafe von 5

Jahren und 3 Monaten angesichts des schweren Verschuldens als «keineswegs

auffallend hoch».

-

Dem Urteil 6B_445/2009 vom

6. Oktober 2009 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Der Täter

praktizierte mit drei Prostituierten sadomasochistische Praktiken, indem er

diese am Hals fesselte, knebelte und ihnen eine Augenbinde umlegte. Er habe die

Frauen nicht im Einzelnen darüber aufgeklärt, was er mit ihnen vorhabe, sondern

lediglich von Fesselungen oder Fesselspielen gesprochen. Das erteilte

Einverständnis decke sexuelle Handlungen nicht ab, bei denen die Halsschlinge

und Handfessel derart miteinander verbunden würden, dass sich das Opfer selbst

stranguliere, es geknebelt und ihm die Augen verbunden würden. Der Täter habe

nicht die Sadomaso-Szene zum Ausleben seiner sexuellen Fantasien aufgesucht,

sondern sich an «gewöhnliche» Strassendirnen gewendet. Die Strafzumessung war

im Verfahren vor Bundesgericht nicht angefochten. Das Bundesgericht stützte

jedoch die Verurteilung der Vorinstanz wegen mehrfacher qualifizierter

sexueller Nötigung und mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung sowie

mehrfacher Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von

8 Jahren ausgesprochen.

-

Auch im dem Entscheid

6B_678/2009 vom 3. November 2009 zugrundeliegenden Fall blieb die

Strafzumessung unangefochten. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Opfer empfing den Täter in ihrem Salon und bot ihm Liebesdienste zum Preis

von CHF 1'000.00 an. Der Täter war damit nicht einverstanden und bot CHF

700.00. Daraufhin zog er plötzlich ein Messer und zwang sein Opfer zu sexuellen

Handlungen mit ihm. Dabei kam es während rund einer Stunde zu vaginalem

Geschlechtsverkehr mit Kondom von vorne und zu weiteren sexuellen Übergriffen

(orale Penetration mit und ohne Kondom, manuelle Penetration vaginal und

rektal). Ausserdem leckte der Täter sein Opfer an den Brüsten und im

Genitalbereich. Der Täter habe seinem Opfer wiederholt gedroht, das Messer

einzusetzen, sollte sie sich nicht fügen, und ihr das Messer teilweise auch an

den Hals gehalten. Während des ganzen Tatgeschehens sei er – teilweise

unabsichtlich – in gefährliche Nähe ihres Halses und Kopfes gekommen, so dass

sein Opfer um sein Leben fürchtete. Während der Tat war der Täter mit 2 – 3

Promille alkoholisiert und hatte in der Nacht zuvor mutmasslich Kokain

konsumiert. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen qualifizierter Vergewaltigung

und qualifizierter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren

unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges.

-

Im Urteil 6B_875/2009 vom

E. 2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Wagner, macht in seiner Kostennote vom 19. November 2019 eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'804.55 (Honorar 63.6667h à CHF 180.00 = 11'460.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Zustellungen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: je 10 Minuten (insgesamt: 110 Minuten) am 22.05.2018, 03.07.2018, 19.11.2018, 28.11.2018, 03.12.2018, 08.02.2019, 10.04.2019, 14.05.2019, 11.06.2019, 10.10.2019, 22.10.2019. Sodann ist der Kostennote der Aufwand für die Urteilseröffnung, insgesamt drei Stunden, hinzuzurechnen. Damit ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von CHF 13'030.75 (Honorar 64.833 h à CHF 180.00 = CHF 11'670.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.). Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Wagner vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. Demnach wird in Anwendung von Art. 136, Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 3, Art. 191, Art. 197 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19 bis BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26.07.2014 bis 06.05.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b), eingestellt wurde. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 Alinea 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen wurde von den Vorhalten: – der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 06.02.2008 (AnklS. Ziff. 10) – des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), angeblich begangen in der Zeit von Januar 2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 13). 3. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9). 4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 Alinea 6–10 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat: – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a) – der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 7) – der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 8) – des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9) und von Januar bis Juni 2015 sowie am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 11) – der mehrfachen Vergehen nach Art. 19 bis des Betäubungsmittelgesetzes (Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren), begangen in der Zeit von Januar bis Juni 2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. a). 5. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht: – der grausamen Vergewaltigung, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 1) – der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Herbst/Winter 2013 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 3) – der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von anfangs 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 4) – der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit von Mitte 2014 bis 03.07.2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. a) sowie in der 1. Jahreshälfte 2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. b) – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 07.05.2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b). 6. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: a) Einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Die Untersuchungshaft vom 01.09.2015 bis 02.06.2016 sowie der vorzeitige Straf- bzw. Massnahmenvollzug seit dem 03.06.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. b) Einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Es wird festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wurde, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet. 8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie vom Beschuldigten A.___ nicht herausverlangt worden sind, eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-           Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr. A-5)

-           Passport […] ltd. A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio silbergrau […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.). 9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […] (mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet, […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB, aus PW [...], SO-[...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.). 10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird der beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmte Personenwagen […], Chassis-Nr: […] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), eingezogen und ist zu verwerten. Der Verwertungserlös ist an die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Kosten gemäss Ziff. 18 anzurechnen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen hat: a) Schadenersatz im Betrag von CHF 304.90, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 17.03.2017. b) eine Genugtuung in Höhe von CHF 70'000.00, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 11.08.2015. 12. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen hat, zahlbar an Advokatin Susanna Marti. 14. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit CHF 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde. 15. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, auf total CHF 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 1'900.00 (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. 16. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti. 17. Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird im Berufungsverfahren auf total CHF 13'030.75 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn. 18. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziffer 10. Die restlichen Kosten von CHF 4'150.00 (1/20 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn. 19. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'345.80, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 8'230.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 4115.30 (1/3 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 2.2.1 Mehrfache Vergewaltigung

Vorliegend ist für die vom Beschuldigten

im Zeitraum von knapp zwei Jahren verübten insgesamt rund 45 Vergewaltigungen

eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die mit der Einsatzstrafe für die am 11.

August 2015 begangene grausame Vergewaltigung zu asperieren ist. Angesicht der

jeweils – mit kleinen Abweichungen hinsichtlich der Nötigungsmittel – stets

gleichen Vorgehensweise und des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist es

sachgerecht, für alle 45 Einzeltaten gesamthaft eine Einsatzstrafe zu bestimmten,

unter Berücksichtigung der gesamthaft mit dieser Vielzahl an Einzeltaten an den

Tag gelegten kriminellen Energie. Angesichts des Umstandes, dass die

Privatklägerin gar nicht in der Lage ist, jede einzelne Handlung detailliert zu

schildern, ist eine andere Vorgehensweise auch gar nicht möglich.

Die vorliegend hinsichtlich Verschulden

zu beurteilenden Taten unterscheiden sich wie erwähnt lediglich bezüglich der

Intensität des angewendeten Nötigungsmittels. Aus den Aussagen der

Privatklägerin ist zu schliessen, dass es bei der überwiegenden Zahl der Taten

bei der Anwendung von psychischem Druck geblieben ist und der Beschuldigte

lediglich in Einzelfällen Gewalt angewendet hat, indem er die Privatklägerin an

den Händen festhielt oder ihr die Beine spreizte. Ausgehend von der

letztgenannten Tatvariante ist von einer bereits relativ erheblichen

Nötigungsintensität auszugehen. Das kindliche Alter des Opfers verbunden mit

der Ausnützung des Vater-Tochter-Verhältnisses (und somit eines intensiven

Vertrauensverhältnisses) wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus. Ebenso

der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt

vollzog. Was die Folgen der Tat beim Opfer anbelangt, ist zu berücksichtigen,

dass diese nicht quasi auf die einzelnen Handlungen herunterdividiert werden

können, sondern sich aus der Gesamtheit der Taten ergeben und auch im

Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 11. August 2015 zu sehen sind.

Andererseits können die Auswirkungen der Taten beim Oper auch nicht einfach

quasi mit jeder Tat multipliziert werden resp. kann nicht gesagt werden, dass

mit jeder Einzeltat sich die schädlichen Auswirkungen beim Opfer entsprechend

erhöhen. Sicherlich dürfte die Vergewaltigung vom 11. August 2015 auch

hinsichtlich der Tatfolgen gegenüber den hier zu beurteilenden Taten absolut im

Vordergrund stehen. Aber auch hinsichtlich der Verwerflichkeit, insbesondere

bezogen auf die besonders brutale Vorgehensweise am 11. August 2015, ist die

objektive Tatschwere bei den hier zu beurteilenden Fällen – wenn man diese

jeweils für sich alleine betrachtet – sicherlich deutlich geringer zu

veranschlagen, wobei insgesamt natürlich die enorme kriminelle Energie

hervorsticht, welche sich straferhöhend auszuwirken hat. Hingegen hat die

Privatklägerin durchaus auch bezüglich der an dieser Stelle zu beurteilenden

Vergewaltigungen von Schmerzen und negativen Empfindungen psychischer Art

(Angst, sich schmutzig, billig, «nuttig» fühlen) berichtet. Hinsichtlich der

subjektiven Tatkomponente fehlt es hier – gegenüber der Vergewaltigung vom 11.

August 2015 – am zusätzlich sich verschuldenserhöhend auswirkenden Tatmotiv der

Rache resp. der damit einhergehenden sadistischen und erniedrigenden

Vorgehensweise. Für eine einzelne Vergewaltigung nach dem Tatmuster, wie es die

Privatklägerin geschildert hat, verbunden mit Gewaltanwendung (Festhalten,

Beine spreizen) und mit der Penetration verbundenen Schmerzen wäre wohl von

einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine

Einsatzstrafe von ungefähr vier Jahren rechtfertigen würde. In den meisten

Fällen dürfte es aber bei der Anwendung von relativ niederschwelligem

psychischem Druck geblieben sein, wobei die Privatklägerin wohl auch nicht

immer gleich intensive Schmerzen verspürt haben dürfte. Bei der Mehrheit der

Einzelfälle wäre somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen, womit

die Einsatzstrafe bei rund 2 Jahren anzusiedeln wäre. Ausgehend von insgesamt

45 Fällen mit mehrheitlich leichtem Verschulden ist dem Asperationsprinzip

angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung

des geschilderten Umstandes, dass die Tatfolgen nicht mit jeder einzelnen

Tathandlung entsprechend proportional zunehmen, sehr stark zu Gunsten des

Beschuldigten Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der 45 Einzelhandlungen

unter sich wie auch im Verhältnis zur Vergewaltigung vom 11. August 2015.

Angesichts der besonderen Problematik

der Strafzumessung bei einer Vielzahl von Vergewaltigungen während längerer

Zeit im Hinblick auf das Asperationsprinzip gilt es wiederum, kurz einen Blick

auf die publizierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu werfen:

-

In BGE 122 IV 97 (Urteil

vom 22. April 1996) stützte das Bundesgericht die Verurteilung eines

Beschuldigten, der unter Ausnützung seiner «Ersatzvaterrolle» gegenüber der

leicht debilen, im Tatzeitraum 10 – 15-jährigen Tochter seiner mit ihm in

Lebensgemeinschaft lebenden Mutter, das Mädchen während insgesamt 5 Jahren

sexuell missbraucht und davon während drei Jahren regelmässig (mindestens 25

Mal) mit diesem den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, wegen mehrfacher

Vergewaltigung. Die Vorinstanz verurteile den Beschuldigten zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im bundesgerichtlichen Verfahren war die

Strafzumessung nicht mehr Thema.

-

Dem bereits bei der rechtlichen

Würdigung erwähnten BGE 124 IV 154 (Urteil vom 8. Juni 1998) lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Der Beschuldigte hielt sich in der Zeit von Anfang 1994

bis März/April 1995 häufig in der Wohnung seiner Freundin auf und nahm

gegenüber deren Tochter (geb. 1984) quasi eine Vaterrolle mit entsprechender

Autorität ein. In dieser Zeit hatte er mehrmals sexuelle Kontakte mit der

Tochter, weshalb er erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher

sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu 4

Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Berufungsinstanz sprach ihn von

den Vorhalten der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung frei und verurteilte

ihn stattdessen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Im bundesgerichtlichen Verfahren war die

Strafzumessung ebenfalls kein Thema.

-

Im Urteil 6B_883/2014 vom

23. Juni 2015 galt es u.a. die Strafzumessung der Vorinstanz zu überprüfen. Dem

Täter wurde in diesem Fall vorgeworfen, er habe seine Ehefrau von Oktober 2007

bis zum 16. Januar 2011 mehrmals wöchentlich gezwungen, ihn manuell oder oral

zu befriedigen, und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr

vollzogen. Während der ganzen Zeit habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn

sie zur Polizei gehen sollte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen mehrfacher

Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung – unter Berücksichtigung einer

leicht verminderten Schuldfähigkeit und des Umstandes, dass der Täter wieder

mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammenlebe – zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

-

Im Urteil 6B_738/2018 vom

E. 2.2.2 Erhöhung der Strafe für die

mehrfache sexuelle Nötigung

Wie bereits erwähnt, ist als

Beweisergebnis von rund 75 Einzelhandlungen in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren

auszugehen, wobei das qualitative Spektrum von relativ wenig intensiven

Berührungen über den Kleidern im Schambereich, am Hintern oder an den Brüsten

bis zum Analverkehr reicht. Hinsichtlich der Nötigungsmittel gilt das bei der

Vergewaltigung erwähnte. Diese sexuellen Handlungen dürften sich ab Herbst 2013

teilweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vergewaltigungen

ereignet haben, was zusätzlich zum wiederum sehr engen sachlichen Zusammenhang zu

einer besonders starken Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten

führt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Ziff. III./2.4.3 erwähnt, ist

von mindestens einem Fall von analer Penetration auszugehen, während die

Privatklägerin nicht schlief. Diesbezüglich hat sich die Einsatzstrafe an dem

für die Vergewaltigung geltenden Strafrahmen zu orientieren. Verschuldenserhöhend

ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Analverkehr für die

Privatklägerin mit besonderen Schmerzen verbunden war. Was die Folgen der

sexuellen Nötigungen anbelangt, muss jedoch beachtet werden, dass diese

gegenüber den Folgen, welche die zahlreichen Vergewaltigungen bewirkt haben,

sicherlich eher untergeordnet sind, wobei eine Trennung kaum möglich ist. Für

den einen beweismässig erstellten Fall von Analverkehr wäre von einem knapp mittelschweren

Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertigen

würde. Die überwiegende Mehrheit der Fälle dürfte sich jedoch in relativ

niederschwelligen sexuellen Handlungen in Form von Berührungen, meist über, ab

und zu unter den Kleidern erschöpft haben, wofür für eine Einzeltat eine

Einsatzstrafe von drei bis sechs Monaten zu verhängen wäre. Unter besonders

starker Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten wäre –

unter gebührender Berücksichtigung der enormen kriminellen Energie – für alle

sexuellen Nötigungen zusammen eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen, was

es rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 11. August 2015

um ein weiteres Jahr zu erhöhen. Die Nötigungshandlungen verlieren gegenüber

der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 2.2.1) zu einem gewissen Teil ihren

eigenständigen Charakter. Durch die diesbezüglich verhängte Strafe erscheint

ein Grossteil des Unrechts bereits abgegolten.

E. 2.2.3 Mehrfache Schändung

Unter diesem Titel sind insgesamt 5

Fälle von vaginaler oder analer Penetration zwischen dem 30. Juni 2015 und 3.

Juli 2015 im Lastwagen des Beschuldigten zu beurteilen, während die

Privatklägerin schlief, zuzüglich einer Schändung in der Woche, als die Mutter

der Privatklägerin in [Land] war. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist

der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten auf Video aufnahm, was die

Privatklägerin besonders erniedrigte. Die Folgen dieser Taten für die

Privatklägerin dürften gegenüber den anderen sexuellen Handlungen, welche sie

im Wachzustand erleiden musste, resp. der grausamen Vergewaltigung vom 11.

August 2015 eher untergeordneter Natur sein, wenn auch diese Taten nicht zu

bagatellisieren sind. Ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden und

einer Einsatzstrafe von 3 Jahren als Gesamtstrafe für den Fall der isolierten

Beurteilung der insgesamt 6 Schändungsfälle zum Nachteil der Privatklägerin,

und wiederum unter entsprechend starker Berücksichtigung des

Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der ursprünglichen

Einsatzstrafe um neun Monate.

Zusätzlich gilt es nun noch einen

isolierten Fall von Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___,

zu beurteilen. Diesbezüglich hat sich das Asperationsprinzip weniger stark

auszuwirken, da der Sachzusammenhang deutlich weniger eng ist. Angesichts des

Umstandes, dass der Beschuldigte gerade im Begriff war, in die Geschädigte

einzudringen, somit die eingriffsintensivste aller denkbaren sexuellen

Handlungen, kann sicherlich nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden

ausgegangen werden. Das objektive Tatverschulden relativiert sich aber stark,

da die Tathandlung nur von kurzer Dauer gewesen sein dürfte und die Tatfolgen

für die Geschädigte eher gering waren. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht

gelassen werden, dass der Beschuldigte und das Opfer früher eine Beziehung unterhalten

hatten, in welcher es auch einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam. Infolgedessen

wiegt das objektive Tatverschulden sicherlich weniger schwer, als bei der

Schändung einer unbekannten Person, resp. eines Opfers, welches sich nie auf

eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hatte (hier wäre das Beispiel

der Schändung einer Patientin durch einen Arzt oder Therapeuten zu erwähnen).

Subjektiv ist wiederum von egoistischen Beweggründen (welche freilich bei einer

Schändung immer vorliegen dürften) und direktem Vorsatz auszugehen. Leicht

verschuldensmindernd ist eine in leichtem Grade verminderte Entscheidungsfreiheit

des Beschuldigten (wenn auch unterhalb der Schwelle der eingeschränkten

Schuldfähigkeit) zu veranschlagen. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten

Tatverschulden wäre eine isolierte Einsatzstrafe auf 12 Monate zu

veranschlagen, was zu einer weiteren Asperation der ursprünglichen

Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

E. 2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Zufolge unterschiedlicher Rechtsgutsverletzung hat hier eine zusätzliche Verurteilung zu erfolgen. Bei der Strafzumessung kann diesem Tatbestand gegenüber den übrigen Taten angesichts des diesbezüglich untergeordneten Verschuldens indessen kaum eine Bedeutung zukommen, zumal die Tatsache, dass das Opfer minderjährig war, bei den bereits beurteilten Taten jeweils verschuldenserhöhend berücksichtigt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die ursprüngliche Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen.

E. 2.2.5 Mehrfache Pornographie Auch hier rechtfertigt sich angesichts des engen Sachzusammenhangs zu den übrigen Sexualdelikten, dieselbe Strafart im Sinne einer Gesamtstrafe zu wählen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe fordert. Das Verschulden ist absolut untergeordnet im Vergleich mit den übrigen Delikten. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um einen Monat.

E. 2.2.6 Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Auch hier ist angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Freiheitsstrafe in Form eine Gesamtstrafe zu wählen, wobei das Verabreichen von GBL verschuldensmässig vollends in der Verurteilung wegen grausamer Vergewaltigung aufgeht. Die Abgabe von Alkohol, Marihuana und Kokain an die im Tatzeitraum 14-jährige Privatklägerin stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls dar. Entsprechend erscheint das Verschulden als mittelschwer. Die ursprüngliche Einsatzstrafe ist deshalb asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

E. 2.2.7 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint verschuldensangemessen und kann bestätigt werden.

E. 2.3 Täterkomponente

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

anbelangt, kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die

Schilderung der Täterpersönlichkeit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

20. April 2016 (AS 1769 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zwei

Vorstrafen auf. Am 7. Juni 2011 wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft

wegen Betäubungsmittelvergehen und einer Übertretung des BetmG sowie Fahrens

ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer

Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 3. April

2012 erfolgte eine Verurteilung per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Diese beiden Vorstrafen sind insofern einschlägig, als der Beschuldigte auch an

die Privatklägerin Drogen abgab, resp. ihr unter das Betäubungsmittelgesetz

fallende Substanzen (GBL) verabreichte. Der Verurteilung vom 3. April 2012 lag

ebenfalls der Erwerb von GBL zu Grunde, wobei auf eine Zusatzstrafe verzichtet

wurde. Der Umstand, dass der Beginn der neuerlichen Delinquenz nur wenige

Monate nach der erstgenannten Verurteilung anzusiedeln ist und der Beschuldigte

gar während der Probezeit wieder delinquierte, hat sich leicht straferhöhend

auszuwirken. Inwiefern sich allerdings eine allfällige Veranlagung zu Drogen-

und Alkoholkonsum verschuldensmindernd auswirken sollte, oder der bestens

integrierte Beschuldigte sich in einem Kulturkonflikt befunden haben soll – wie

dies die Vorinstanz mutmasst –, ist indessen nicht einzusehen. Abgesehen von

den Vorstrafen wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des

Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Dasselbe gilt für das

Nachtatverhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig, was

das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe, bezüglich derer keine objektiven

Beweise vorliegen, durchaus auch vereinfacht hat. Auf der anderen Seite wird

aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den seither ergangenen

Berichten deutlich, dass der Beschuldigte sein Verhalten nicht wirklich

aufrichtig bereut. Vielmehr scheint er seine Handlungen zu externalisieren und

zu bagatellisieren und sieht sich gar teilweise als Opfer der Verführungskünste

der Privatklägerin. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Genugtuung

an die Privatklägerin anerkannt bzw. die Berufung in diesem Umfang

zurückgezogen hat. Vertiefte Einsicht in sein Störungsbild zeigt der

Beschuldigte nicht. Seine Geständigkeit ist daher nicht verschuldensmindernd zu

berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt

rechtfertigt sich eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe zufolge der

Vorstrafen um vier Monate, woraus letztendlich eine Freiheitsstrafe in Höhe von

14 Jahren resultiert.

An die Freiheitsstrafe sind dem

Beschuldigten die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige

Massnahmenvollzug sowie der darauffolgende vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

VII. Zivilforderung C.___

Die von der Vorinstanz ausgefällte

Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

VIII. Kosten

E. 2.3.1 Die Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde am 2. September

2015 zum ersten Mal befragt (s. Videobefragung, AS 673 ff.). Dabei gab sie im

Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

Es habe ca. 2013 in [Ort 1] mit

Berührungen durch den Beschuldigten angefangen. Die Mutter habe ihn mehrmals

bei ihr im Zimmer erwischt und dann das Schloss gewechselt. Beim ersten Mal

habe sie gemeint, es sei versehentlich passiert. Dann habe der Beschuldigte

Aufnahmen von ihr gemacht, als sie geschlafen habe, nur in Unterhose bekleidet.

Die Mutter habe diese Bilder auch gesehen. Auf die Frage, ob es neben dem

Vorfall vom 11. August 2015 noch andere Vorfälle gegeben habe, meinte die

Privatklägerin, ausser dass der Beschuldigte sie betatscht habe, habe es keine

Vorfälle gegeben. Als sie dann gefragt wurde, wann die anderen sexuellen

Belästigungen stattgefunden hätten, gab die Privatklägerin zu Protokoll, das

sei 2011, 2012 gewesen, als sie noch in [Ort 1] gewohnt hätten. Es sei sehr oft

vorgekommen. Immer wieder. Ob es nur in [Ort 1] gewesen sei? Nein, nachher

auch. Er habe sie über den Kleidern begrapscht, an den Brüsten und am «Arsch».

Anlässlich der zweiten Videobefragung

vom 17. November 2015 (AS 732 ff.) gab die Privatklägerin folgendes zu

Protokoll:

Es sei nicht nur einmal zu sexuellen

Handlungen gekommen, sondern mehrfach. Sie hätten einen Deal gehabt. Der

Beschuldigte habe ihr bspw. mit Handzeichen gezeigt, wie viele Minuten Sex er

für was haben wolle. Er habe auch so eine Rechnungsmaschine in seinem Handy

gehabt, wo er perverse Bilder und Videos gespeichert habe. Angefangen habe das Ganze

im Jahr 2011 oder 2012. Sie habe mit F.___, dem Sohn des Beschuldigten,

gespielt. Als dann einmal der Computer ihrer Mutter kaputt gegangen sei, habe

sie den Beschuldigten geholt, um diesen zu reparieren. So sei der Kontakt

zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter entstanden. Der Beschuldigte sei

schliesslich zu ihnen gezogen. Nach ein paar Monaten habe es angefangen. Sie

habe da mal im Elternschlafzimmer übernachtet. Der Beschuldigte habe sie da

angefasst. Sie habe das Niemandem gesagt, weil sie gedacht habe, wenn sie was

sage, gehe die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter kaputt.

Ihre Mutter sei zu der Zeit schwanger gewesen. Es habe dann Streit zwischen den

beiden gegeben, der Beschuldigte sei deshalb vorübergehend wieder zu seiner

Frau zurück. So sei es hin und her gegangen. Er habe immer wieder Sachen von

ihr verlangt, die sie nicht gewollt habe. Als sie bspw. einen Freund hatte, habe

der Beschuldigte zu ihr gesagt, er werde ihre Mutter überreden, dass sie

rausgehen dürfe, wenn sie ihm fünf Minuten gebe. Damit habe er Sex gemeint. Sie

habe das eigentlich nie machen wollen. Aber sie habe es dann halt doch gemacht.

Sie habe halt die Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Mutter nicht versauen

wollen, schliesslich sei ihre Mutter schwanger gewesen. 2013/2014 sei der

Beschuldigte nach [Ort 2] gezogen. Er habe ihnen eine Wohnung in der Nähe

gesucht. Es sei dort weitergegangen. Als der Beschuldigte mit ihrer Mutter

einen grossen Streit gehabt habe, sei er schliesslich nach [Ort 3] gezogen. Es

habe aber dennoch immer wieder Kontakt zwischen ihrer Mutter und dem

Beschuldigten gegeben. Seit Juni /Juli habe die Mutter schliesslich keinen

Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie selber habe den Kontakt zum

Beschuldigten aufrechterhalten, weil er für sie sehr wichtig gewesen sei. Sie

sei auch im Heim gewesen, aber immer wieder abgehauen und zum Beschuldigten

gegangen. Sie habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt. Immer wenn sie sich etwas

gewünscht habe, habe er ihr das gekauft. Sie hätten ein mega gutes Verhältnis

zueinander gehabt. Sie mache sich auch selber Vorwürfe, dass der Beschuldigte

jetzt im Gefängnis sei. Es tue ihr auch leid für ihn. Es stimme nicht, was der

Beschuldigte gesagt habe, dass sie begonnen habe, ihn unten anzufassen. Es sei

umgekehrt gewesen. Das erste Mal sei es im Elternschlafzimmer passiert. Sie

habe dort übernachtet, weil sie sich halt ausgeschlossen gefühlt habe. Sie habe

die Mutter immer für sich alleine gehabt. Der Beschuldigte und ihre Mutter

hätten schliesslich die Idee gehabt, dass sie einmal in der Woche bei ihnen

schlafen könne. Dann sei sie in der Mitte gelegen. Als die Mutter eingeschlafen

sei, habe sie bemerkt, dass er seine Hand bei ihr unten hingelegt und so Bewegungen

gemacht habe. Die Berührungen seien über den Kleidern passiert. Damals sei sie

zwischen 10 und 12 Jahre alt gewesen. Nachher sei es mit Berührungen und auch

anzüglichen Sprüchen weitergegangen. Sie könne nicht sagen, wie oft dies

vorgekommen sei, sicher mehrmals die Woche. Es sei in unterschiedlichen

Situationen geschehen. Sie hätten auch immer so zum Spass gekämpft und bei

diesen Gelegenheiten habe er sie so hochgehoben und an ihrem «Arsch» angefasst,

oder an ihre Brüste gefasst. Wenn sie bei ihnen im Bett gelegen sei, habe es

auch immer so Berührungen gegeben unten oder an den Brüsten. Schliesslich habe

sie der Mutter gesagt, sie wolle nicht mehr bei ihnen im Bett schlafen. Die

Frage, ob der Beschuldigte sie auch mit dem Mund berührt habe, verneinte die

Privatklägerin, nur ab und zu ein Kuss auf die Wange. Manchmal habe er sie auch

am Hals geküsst. Sie habe ihn nie berührt am Körper, höchstens aus Versehen,

wenn sie zusammen geblödelt hätten. Sie vermisse das jetzt, so einen Vater im

Haus, mit dem man blödeln könne. Er habe sie verwöhnt, sie Prinzessin genannt.

Das vermisse sie. Es sei auch geschehen, wenn sie zur Tankstelle gegangen

seien. Er habe ihr dann gesagt, dass sie das nun tun würden, oder er ziehe aus

und würde die Beziehung mit der Mutter beenden. Daraufhin habe sie es halt

gemacht, obschon sie es nicht gewollt habe. Sie habe sich immer versucht zu

wehren, aber die Beziehung zwischen ihm und ihrer Mutter sei ihr halt sehr wichtig

gewesen. Angefangen habe das mit dem Sex Ende 2012/Anfang 2013. Sie könne sich

nicht an das erste Mal erinnern. An verschiedenen Örtlichkeiten habe er sie

dann angefasst. Sie habe jeweils zu ihm gesagt, dass sie raus wolle und ob er

die Mutter überreden könne. Wenn er das mache, würde sie sich was einfallen

lassen. Damit habe sie gemeint, dass sie mit ihm einen Ausflug unternimmt. Er

habe die Mutter dann überredet und ihr nachher gesagt, sie schulde ihm was.

Dabei habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht. Jeder Finger habe eine

Minute Sex bedeutet. Er habe darauf zur Mutter gesagt, er gehe das Auto waschen,

und die Privatklägerin vor der Mutter gefragt, ob sie mitkomme. Ab und zu habe

sie gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie wolle nicht. Es sei dann aber

trotzdem dazu gekommen. Sie habe niemandem gesagt, dass es zu Sex gekommen sei,

weil es ihr unangenehm gewesen sei. Er habe sein Ding bei ihr reingemacht. Sie

denke, dass sie damals zwischen 12 und 13 Jahre alt gewesen sei. Das sei drei

bis vier Mal die Woche vorgekommen. Der Deal habe so gelautet, dass er zehn

Minuten Sex bekomme, wenn er die Mutter überreden könne, oder sie Handy oder

Internet haben könne. Zum Sex sei es im Auto gekommen oder zuhause, wenn alle

am Schlafen gewesen seien. Sie sei normal gelegen und er sei dann von hinten

gekommen. Mit dem Auto seien sie in Wälder gefahren oder in eine dunkle Firma.

Sie habe ihm tausend Mal gesagt, sie wolle das nicht mehr. Er habe gesagt, er

verstehe das. Am nächsten Tag sei aber wieder das Gleiche passiert. Wenn sie

das nicht gewollt habe, habe er ihr vorgeworfen, sie verlange ja immer Sachen

von ihm, aber wenn man mal was von ihr wolle, kriege man das nie. Sie müsse ihn

nicht mehr Papi nennen. Als Gegenleistung habe sie auch Geld erhalten, er habe

ihr ein Handy gekauft und sie seien irgendwo hingegangen, wo sie habe hingehen

wollen. Sie habe alles von ihm erhalten. Beim Sex sei es ihr schlecht gewesen.

Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihm auch gesagt, sie wolle und könne das

nicht. Er habe dann angefangen zu schreien. Er habe seinen Penis bei ihr in die

Scheide eingeführt (die Privatklägerin nannte ihre Scheide «Susi»). Er habe nie

verhütet. Sie selber auch nicht. Er sei der einzige gewesen, mit dem sie

Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe auch die Finger bei ihr eingeführt, sie

überall geküsst. Er habe sie auch an den «Titten» geküsst und auch unten

abgeleckt. Einmal habe er sie auch aufgefordert, ihm einen zu blasen, aber sie

habe gesagt, das komme für sie gar nicht in Frage, er könne auch der Mutter

alles petzen, aber das mache sie nicht. Das habe sie nicht gewollt. Er habe

jeweils einen Samenerguss gehabt, dann habe er seinen Penis kurz hochgenommen

und ihr auf den Bauch gespritzt, oder er habe in sie hinein gespritzt, das habe

er auch selbst zugegeben. Sie hätten auch drei oder vier Mal einen

Schwangerschaftstest gemacht. Zu Hause sei das (Sex) im Jahr 2013 oder 2014

passiert, als ihre Mutter nach  [Land] gegangen sei, um für ihren kleinen

Bruder einen Pass machen zu lassen. In dieser Woche sei es halt passiert, auf

dem Sofa oder im Bett im Schlafzimmer. Auch zu anderen Zeiten sei es zuhause

passiert, wenn sie im Schlafzimmer geschlafen habe. Er habe sie da angefasst

und seinen Penis von hinten in sie hereingemacht, wenn sie gelegen sei, bei der

Vagina. Das sei bei den Eltern im Schlafzimmer gewesen oder auch nachts bei ihr

im Zimmer. Da sei er auch von der Mutter erwischt worden und habe dann Ausreden

gehabt. Schliesslich habe die Mutter das Schloss gewechselt. Er habe es aber

trotzdem wieder öffnen können. Wenn es im Elternschlafzimmer passiert sei, sei

die Mutter jeweils nebendran gelegen. Sie habe nie etwas gemerkt, weil sie tief

geschlafen habe. Sie habe jeweils gehofft, dass es schnell vorbei gehe, wenn

sie Sex gehabt hätten. Es sei ihr schlecht gewesen. Sie habe sich billig

gefühlt, nicht mehr hübsch, wie eine «Nutte». Sie habe auch ein paar Mal

Bauchweh gehabt. Sie sei auch mit ihm im Lastwagen gefahren. Ein paar Mal sei

nichts passiert, dann habe es aber angefangen, dass er sie auch dort angefasst

habe. Hinten im Lastwagen habe es ein Bett, da könne man schlafen. Sie sei 14

gewesen, als sie das erste Mal mitgefahren sei. Im Lastwagen sei es dann auch

zu unfreiwilligem Sex gekommen. Es sei im Lastwagen jedes Mal zu Sex gekommen,

wenn sie unterwegs gewesen seien, entweder im Bett oder auf dem Sitz, wo sie

gesessen sei. Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie aufgewacht sei, und

der Beschuldigte etwas bei ihr am Körper gemacht habe, bejahte die Privatklägerin.

Sie sei immer wach geworden, wenn jemand sie angefasst habe. Sie wache auch

heute immer noch auf, weil sie Angst habe. Er habe mit ihr auch Sex gehabt,

wenn sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe das zuerst nicht gemerkt, sondern

sei aufgewacht, weil ihr etwas weh gemacht habe. Er habe das auch beim «Arsch»

hinten gemacht, nicht nur einmal, mehrmals. Sie habe das nicht sofort gemerkt,

weil sie geträumt habe, dass sie auf der Toilette sei, und sei dann aufgewacht,

weil sie gemerkt habe, dass er seinen Penis in ihren «Arsch» gesteckt habe. Das

sei in ihrem Zimmer und im Lastwagen gewesen. Wenn sie wach gewesen sei, hab er

das nie gemacht. Wenn sie es gemerkt habe, dann sei sie zusammengezuckt und

habe ihn sofort in die «Eier» geschlagen. Wenn sie wach geworden sei, habe er

gesagt, er höre auf. Wenn sie aber wieder geschlafen habe, habe er weiter

gemacht. (Auf Frage) Es habe auch Situationen gegeben, in denen der

Beschuldigte sie festgehalten habe, an den Armen oder an den Beinen. Das sei

ein paar Mal vorgekommen, wenn sie wirklich nicht gewollt habe. Eigentlich habe

sie ja nie so richtig freiwillig mitmachen wollen. Aber es habe Situationen

gegeben, in denen sie wirklich gar nicht habe können oder wollen. In diesen

Situationen habe er sie so festgehalten. Sie habe dann Angst gehabt und es habe

ihr weh getan. Sie habe ihm gezeigt, dass sie nicht wolle, indem sie sich

wehrte oder schrie. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nicht so schreien. Sie

habe immer Nein gesagt, aber er habe trotzdem immer gewollt und sie dann wie

gezwungen. Im Lastwagen sei sie mit ihm insgesamt während ein paar Monaten

unterwegs gewesen. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie jeden Tag mit ihm

gegangen. Im Auto sei sie so gelegen und habe die Beine aufmachen müssen. Er

sei dann über sie gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, vorne oder hinten.

Sie hätten vorne den Sitz runtergemacht und auch den Rücken vom Sitz. Ein Paar

Mal sei sie auch auf der Seite gelegen und er habe ihre Beine hochgehalten. Er

sei dann ganz weit mit dem Penis in sie eingedrungen. Sie habe das so gespürt,

hinten und unten bei der Vagina. Sie habe gespürt, wie er innen so nach vorne

gedrückt habe. Es habe auch richtig weh getan. Das sei zwei bis drei Mal in der

Woche vorgekommen. Nie freiwillig von ihr. Die Idee sei immer von ihm gekommen.

Sie wäre nie auf die Idee gekommen, sie habe ihn als Vater gerne gehabt. Sie

sei aber schon auch eifersüchtig gewesen wegen der Beziehung des Beschuldigten

zu ihrer Mutter. Schöne Gefühle habe sie nie gehabt beim Sex. Sie habe sich

immer widerlich gefühlt, wie eine «Schlampe». Auf die Frage, wie er reagiert

habe, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt habe, antwortete die Privatklägerin,

er habe bspw. fünf oder zehn Minuten Sex als Gegenleistung gewollt und sie habe

dann gesagt, «ja, ja wir machen das». Wenn sie dann einmal nicht gewollt habe,

sei er aggressiv geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie nie etwas für

ihn mache. Sie habe ihm dann immer ihre Meinung gesagt, worauf er «hässig» auf

sie gewesen sei. Wenn es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei es immer

seine Idee gewesen. Sie habe auch nach dem 11. August 2015 noch Kontakt zum

Beschuldigten gehabt; sie hätten normal geschrieben; sie habe ihn auch gefragt,

wie es ihm gehe und so. Auf die Frage, wieso sie immer wieder mit ihm im

Lastwagen mitgefahren sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe Angst

gehabt, alleine in der Wohnung. Auf Frage, warum sie der Mutter nie etwas

gesagt habe, meinte die Privatklägerin, sie sei wie zwischen zwei Stühlen

gewesen, ihre Mutter sei immer so glücklich mit dem Beschuldigten gewesen und

sie habe das nicht zerstören wollen. Warum sie jetzt nichts sage zu ihrer

Mutter über die anderen Vorfälle ausser dem 11.8.: jetzt habe sie Angst, ihre

Mutter zu verlieren. Auf Frage: Der erste Geschlechtsverkehr habe im Auto

stattgefunden.

Anlässlich der dritten Videobefragung

vom 7. Juli 2016 (AS 878 ff.) gab die Privatklägerin schliesslich folgendes zu

Protokoll:

Angefangen habe es, als sie im Bett ihrer

Mutter geschlafen habe. Irgendwann, als die Mutter bereits eingeschlafen

gewesen sei, habe sie die Hand des Beschuldigten auf ihrem Oberschenkel

gefühlt. Sie habe zuerst gedacht, er verwechsle sie mit der Mutter. Er habe auf

einmal angefangen, sie anzufassen. Sie habe der Mutter nichts gesagt, obwohl

sie sich komisch gefühlt habe, aber die Mutter sei schwanger und verliebt

gewesen und das habe sie nicht kaputt machen wollen. Dann sei es

weitergegangen. Nach der Geburt von G.___ sei ihre Mutter nach [Land] gegangen

und sie sei dann eine Woche mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Wenn sie

rausgewollt habe, habe er ihr beim Zurückkommen immer gesagt, nun erhalte er

aber etwas. Da habe sie ihn gefragt, an was er denke. Sie habe gedacht, sie

solle ihm etwas kaufen oder putzen, aber er habe gesagt, er wolle es mit ihr.

Er wolle Sex. Sie habe natürlich nein gesagt. So sei es immer weiter gegangen. Sie

habe aber immer wieder nein gesagt. Eines Tages, als sie wieder raus gewollt

habe, habe er es dann nicht erlaubt, weil er nie etwas von ihr erhalte, sie

gehe immer zu ihrem Lover und vergesse ihn total. Dann sei er nach [Ort 2]

gezogen und ihre Mutter kurze Zeit danach auch. Sie hätten dann Block an Block

gewohnt. Er habe damals einen grossen Familienwagen gehabt […]. Er habe immer

der Mutter gesagt, er gehe mit der Privatklägerin Auto putzen. Da habe es angefangen,

dass er sie zum Sex gezwungen habe. Das erste Mal sei im Auto gewesen. Er habe

sie da ein paar Mal zu Sex gezwungen. Sie habe ihrer Mutter nichts gesagt, weil

sie Angst gehabt habe, dass sie sich trennen würden. Als er dann nach [Ort 3 ]gezogen

sei und sie nach [Ort 4], sei es so weitergegangen; immer, wenn sie was von ihm

gewollt habe, Schoggi oder einen Familienausflug, habe er Sex von ihr gewollt.

Wenn sie nicht gewollt habe, habe er geschrien, sei beleidigt gewesen und habe

danach nicht mehr mit ihr geredet. Er habe sie immer weiter gezwungen, Sachen

zu machen, die sie nicht gewollt habe. Zeitlich sei der Anfang, also die

Berührung am Oberschenkel so 2011 oder 2012 gewesen. Nachher seien die

Berührungen im Intimbereich gekommen. Zuerst habe er seine Hand auf ihre Vagina

gelegt. Dann habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht, aussen an der

Vagina. Das sei gewesen, wenn die Mutter geschlafen habe. Im Bett habe er sie

auch zu Sex gezwungen, und zu Berührungen. Sie sei da ja 10, 11, 12 gewesen und

habe rausgewollt. Er habe dafür Sex von ihr gefordert. Wenn sie nicht gewollt

habe, habe er ihr auch gedroht, die Mutter zu informieren, dass sie einen

Freund habe. Dann gehe sie nie mehr raus. Er habe auch gedroht, sich von ihrer

Mutter zu trennen. Das sei für sie Erpressung gewesen. Wenn die Mutter von

ihrem Freund erfahren hätte, hätte sie sie gezwungen, Schluss zu machen. Für

sie wäre das Horror gewesen, wenn der Beschuldigte sich von ihrer Mutter

getrennt hätte. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Das habe ihr immer wieder leidgetan.

Er habe sie auch am «Arsch» und an den Brüsten angefasst. Die Mutter habe das

auch gesehen und ihm gesagt, er solle aufhören. Einmal, in der Woche, als ihre

Mutter in [Land] gewesen sei, sei sie auf dem Bett eingeschlafen. Sie habe dann

gemerkt, dass sie am After mega starke Schmerzen habe, sie habe gemeint, sie

sterbe. Sie sei aufgewacht und da sei er auf einmal weggesprungen. Es habe

hinten gezogen. Sie habe ihn gefragt, was er gemacht habe, da habe er gesagt,

er sei kurz drin gewesen, mit dem Penis. Er habe es meistens gemacht, wenn sie

geschlafen habe. Die Mutter habe ihn dabei auch erwischt. Sie habe dann das

Zimmer abgeschlossen. Er habe aber die Türe mit dem Schraubenzieher

aufgebrochen. Er habe immer Ausreden gegenüber der Mutter gehabt. Auch sonst

habe er bei ihr beim After etwas gemacht. Im Lastwagen. Sie habe sich da so

gefreut, sei so gern mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Da sei sie ab und zu

eingeschlafen. Auf einmal habe sie wieder den ganz schlimmen Druck hinten

gespürt. Er habe auch beim After etwas gemacht, wenn sie wach gewesen sei. Er

habe gesagt, dass er extra die Mutter überredet habe, dass sie raus können. Sie

habe dann gemusst. Es habe auch Vorfälle im Auto gegeben, im alten Renault, da

habe man hinten den Sitz so zurücklehnen können wie bei einem Bett. Bei einem

alten Platz, bei einer alten Garage, oder bei einer Altersheimgarage oder im

Wald hätten sie es getan. Auch im neuen Auto, das er jetzt habe […], dort auf

dem Vordersitz. Im alten Auto sei er auch wieder kurz in ihr gewesen. Beim

Autowaschen seien sie in einen Wald bei [Ort 5] gefahren. Er habe dort gesagt,

«komm doch kurz», sie solle es machen, er höre auf, wenn sie nicht mehr wolle.

Er habe den Sitz nach hinten gelegt und sie ausgezogen. Dann habe er seinen

Penis in ihre Vagina gemacht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dort

habe er auch wieder gedroht, er würde ihrer Mutter von ihrem Freund erzählen

oder er trenne sich von ihrer Mutter, sie müsse sonst zu Fuss nach Hause laufen.

Manchmal habe sie geweint, sie habe gehofft, dass es so schnell wie möglich

vorbeigehe. Manchmal habe sie auch geschrien, er habe aber trotzdem

weitergemacht. Es sei ihr dabei «Scheisse» gegangen, sie habe sich dreckig

gefühlt. Sie habe nein gesagt und ihn auch mit dem Fuss geschlagen, das habe

alles nichts genützt. Er habe sie auch an den Armen festgehalten, am Handgelenk

und ihr auch die Füsse gespreizt. Der Knopf sei unten gewesen, die Autotüren

verschlossen, sie habe nicht rausrennen können. Das wäre ja auch blöd gewesen,

wenn jemand gekommen wäre. Im Auto sei es etwa zwei bis drei Mal pro Woche

passiert. Er habe jeweils auch immer Zeichen mit den Fingern gemacht, einmal

oder zweimal, das habe dann geheissen fünf oder zehn Minuten. Einmal habe die

Mutter das gesehen und darauf habe er gesagt, er wolle tanzen lernen. Sie

selber habe nie Handzeichen gemacht. Es habe auch zuhause auf dem Sofa Vorfälle

gegeben oder bei ihm zuhause auf dem Bett oder auf dem Sofa in [Ort 2] und in [Ort

3]. Auch im Keller bei ihr zuhause sei es passiert. Er habe sie dort mal von

hinten gepackt und sie gezogen und nicht mehr losgelassen. Er habe da eine Ecke

gehabt, wo er mit ihr Sex gewollt habe. Sie sei nie einverstanden gewesen mit

den sexuellen Kontakten. Sie habe das gezeigt, indem sie geschrien oder geschlagen

habe. Oder sie habe einfach nein gesagt. Sie habe sehr selten damit auch Erfolg

gehabt, da habe sie aber schon alles geben müssen. Dann habe er aufgehört und

gesagt: «Du gehst nie mehr raus, Du machst nie mehr das, ich bin der Idiot für

Dich». Sie habe Schmerzen am After gehabt und Bauchschmerzen, auch blaue

Flecken vom Festhalten. Manchmal habe sie sich auch den Kopf angeschlagen, an

der Türe vom Auto. Sie habe das Ganze zugelassen und ihrer Mutter nichts

gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sich von ihrer Mutter trenne und

sie dann keinen Papi mehr habe. Es habe auch tolle Zeiten mit ihm gegeben. Es

sei wie eine Familie gewesen. Zeitlich seien zuerst die Berührungen im

Elternbett gewesen, aussen an der Vagina. Dann sei es auch an anderen Orten immer

wieder zu Berührungen gekommen, wie bspw. einem Klaps auf den Hintern und es seien

auch immer anzügliche Bemerkungen von ihm gekommen. Ungefähr 2012 sei es dann

im Auto weitergegangen. Es sei Winter gewesen. Das erste Mal sei «Scheisse»

gewesen und sie habe sich dreckig gefühlt. Sie habe sich immer dreckig gefühlt

nach dem Geschlechtsverkehr. Sie könne jedoch nicht mehr viel über das erste

Mal sagen. Er habe sie ausgezogen und seinen Penis in ihre Vagina gemacht und

Bewegungen, also Sex. Das sei im alten Auto,[…], mit sechs Sitzen gewesen. Die

hinteren Sitze habe man zurückklappen können, dann sei es so wie ein Bett

gewesen. Es sei dann immer weiter gegangen mit Berührungen, Anmachsprüchen und

dem erzwungenen Sex, zwei bis dreimal wöchentlich. Als sie im Heim gewesen sei,

habe sie nicht viel Ausgangsmöglichkeiten gehabt. Wenn er sie besucht habe,

habe er auch Sex gewollt, auch in der geschlossenen Psychiatrie, sie seien dann

mal zusammen raus gegangen. Dann sei es weitergegangen mit ein bis zwei Mal pro

Woche, bis es schliesslich zur Vergewaltigung vom 11. August 2015 gekommen sei.

Das Eindringen in den After, während sie geschlafen habe, habe nach dem ersten

Geschlechtsverkehr angefangen. Das erste Mal sei gewesen, als die Mutter in

[Land] gewesen sei, im Bett der Mutter. Dann sei es aber auch im Lastwagen mal

dazu gekommen. Es sei möglich, dass es schon während der Schwangerschaft der

Mutter zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie sei sich aber nicht sicher. Das Ganze

habe schon in [Ort 1] begonnen, 2011/2012. In [Ort 2] sei es dann

weitergegangen, sie hätten da Tür an Tür gewohnt. Die Vorfälle im Keller hätten

sich evtl. in [Ort 1] schon ereignet, sicher aber im Keller in [Ort 2], in

ihrem Keller und in seinem Keller. In [Ort 3] sei es in seiner Wohnung

passiert. In [Ort 4] nie. Und auch im Lastwagen. Sie habe nie jemandem etwas

erzählt aus Angst, dass etwas passiere, oder man sie auslache. Der Beschuldigte

habe ihr auch gesagt, es dürfe nie jemand erfahren, sonst werde es mega

schlimm. Unter mega schlimm habe sie sich dann Gefängnis und so vorgestellt. Er

habe ihr auch gedroht, ihre Mutter werfe sie raus und sie komme dann ins Heim. Sie

habe auch noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt, als dieser von seiner Mutter

getrennt gewesen sei. Ob es da auch sexuellen Kontakt gegeben habe, wisse sie

nicht mehr. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Die Trennungen hätten manchmal ein

paar Monate gedauert, manchmal auch nur ein paar Tage. Während der

Schwangerschaft ihrer Mutter sei er während sieben Monaten zu seiner Frau

zurück gegangen. Als ihre Mutter im siebten Monat gewesen sei, sei er wieder

gekommen. Auf Frage, wo sie im Auto Sex gehabt hätten, gab die Privatklägerin

an, mit dem Auto seien sie in ein Waldstück bei [Ort 5] gefahren, dort habe es

auch einen Lidl, sie glaube, sie seien auch in [Ort 2] bei einem alten Gebäude

mit Garagen gewesen, man könne da so rauffahren. In [Ort 1] habe es so einen

Parkplatz für Lastwagen gehabt, der einem alten Mann gehört habe. Im Lastwagen

sei es in St. Gallen, Zürich oder so vorgekommen, einfach, wo es keine Menschen

gehabt habe. In [Ort 2] in dem Parkhaus habe es schon noch andere Autos gehabt.

Auf Nachfrage gab die Privatklägerin zu Protokoll, den Beschuldigten im Ehebett

nie berührt zu haben. Im Lastwagen sei es oft zu Sex gekommen. Als sie aus dem

Heim ausgerissen sei, sei sie jeden Tag mit ihm unterwegs gewesen, ca. 50 Mal.

Es sei auch vorgekommen, dass sie eine Woche oder zwei mit ihm am Stück

unterwegs gewesen sei. Sie habe niemand anderes gehabt und sei deshalb zu ihm

gegangen. Zur Mutter hätte sie da nicht gekonnt. Trotz allem habe sie ihn

schliesslich ja auch gern gehabt. Insgesamt schätze sie, dass es ungefähr 60

Mal zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie habe aber nicht gezählt. Als sich

der Beschuldigte in [Ort 1] von ihrer Mutter gehabt habe, da habe sie keinen

Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. In [Ort 2] hätten sie ja Tür an Tür

gewohnt und sie habe halt schauen wollen, wie es ihm geht. Sie habe sich da

auch etwas Sorgen gemacht, dass er sich umbringen könnte oder so. Sie habe

schliesslich ihren Papi nicht verlieren wollen. Sie habe die beiden auch immer

wieder zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei ihr dies auch einmal gelungen.

Auf die Frage, warum sie trotz der Vorfälle immer wieder mit ihm im Lastwagen

mitgefahren sei, sagte die Privatklägerin, sie sei da ja zu Hause abgehauen und

habe nirgends hin können. Auch im Heim sei sie abgehauen, wenn sie zurück

gegangen wäre, hätte sie in die Geschlossene gehen müssen, mit der Mutter habe

sie da keinen Kontakt gehabt. Auf den Vorhalt, sie habe angegeben, aus Angst

vor der Trennung des Beschuldigten mit ihrer Mutter den Sex über sich ergehen lassen

zu haben, es sei aber auch zu Sex gekommen, als sie getrennt gewesen seien,

meinte die Privatklägerin, in [Ort 1] sei es während der Trennung des

Beschuldigten mit ihrer Mutter nicht mehr zu Sex gekommen. In [Ort 2] während

der Trennung vielleicht ein bis zwei Mal, da habe sie sie aber wieder

zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei sie immer wieder zu ihm gegangen. Sie

wisse schon, dass sie auch grosse Fehler gemacht habe, das werde sie sich

selber nicht verzeihen. Sie habe ihrer Mutter nicht erklären können, dass sie

Sex mit deren Freund gehabt habe. Sie habe Angst davor gehabt, abgeschoben zu

werden, andererseits habe sie ihn auch mega gern gehabt, als Vater sei er super

gewesen. Als die Privatklägerin schliesslich nochmal gefragt wurde, ob sie den

Beschuldigten auch einmal berührt habe, antwortete sie, nein, ausser einmal,

als dieser sie aufgefordert habe, ihm einen zu blasen, das habe sie aber dann

nicht gemacht und er habe sie dazu auch nicht gezwungen.

E. 2.3.2 D.___

D.___, die Mutter der Privatklägerin,

schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. September 2015 (AS 681

ff.), wie sie den Beschuldigten kennenlernte. Sie hätten damals beide in [Ort

1] im gleichen Gebäude gewohnt, er mit seiner Frau im 9. Stock, sie mit der

Privatklägerin im 5. Stock. Sie hätten sich über ihre Tochter kennengelernt,

welche den Sohn des Beschuldigten F.___ gekannt habe. Als einmal ihr Computer

kaputt gewesen sei, habe ihre Tochter sie mit dem Beschuldigten bekannt

gemacht, da sich dieser mit Computern ausgekannt habe. Sie hätten dann eine

Affäre gehabt und schliesslich sei er zu ihnen gezogen. Etwa zwei Monate sei es

super gegangen. Dann sei sie schwanger geworden. Eines Tages habe sie einen

Brief beim Beschuldigten gefunden, worin gestanden sei, dass er früher etwas

mit Drogen zu tun gehabt habe und auch etwas mit einem Mädchen und Tropfen.

Darauf sei es eskaliert und sie hätten sich dann getrennt und eine Zeit lang

keinen Kontakt mehr gehabt. Sie sei zu dieser Zeit schwanger mit G.___ gewesen.

[…] Einen Tag vor der Geburt von G.___, sei er wieder zu ihr gekommen. Er habe

auf B.___ aufgepasst, als sie wegen der Geburt im Spital gewesen sei. Sie

hätten dann wieder eine Affäre gehabt. Insgesamt hätten sie sich 44 Mal

getrennt. Von ihr aus sei die Beziehung am 29. Mai 2014 richtig beendet worden.

Angefangen habe sie im 2012. Sie seien nicht mal drei Monate zusammen gewesen,

dann hätten sie schon ein Kind geplant. Am 29. Mai 2014 habe der Beschuldigte

ihr erzählt, dass er in B.___ verliebt sei. Vorher habe sie die beiden auch ein

paar Mal zusammen erwischt, jeweils nachts. Er sei immer mit kurzen Hosen aus

ihrem Zimmer gekommen, habe aber dann Ausreden gehabt. Schliesslich habe sie

die Türe von B.___ abgeschlossen, worauf er sie aber mit dem Schraubenzieher

wieder aufgebrochen habe. Das letzte Mal habe sie ihn am 26. Dezember 2014

erwischt. Damals sei er mit F.___ zu ihnen gekommen und sie hätten bei ihnen

übernachtet. Sie habe ihn dann nachts um 02:00 Uhr bei B.___ am Bett stehen sehen.

Im Januar 2015 habe sie mit B.___ einen Streit gehabt, worauf diese die ganze

Nacht weg gewesen sei. Ein paar Tage später sei sie wieder abgehauen. Sie sei

dann beim Beschuldigten gewesen. Sie sei darauf ins Heim gekommen und auch bei

Pflegeeltern gewesen. Bei der Pflegemutter habe B.___ auch einen Suizidversuch

gemacht. Sie habe dort auch einen schweren Unfall gehabt und das Steissbein

gebrochen. Ende Juni 2015 habe der Beschuldigte ihr noch beim Zügeln nach [Ort

4] geholfen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Am 9. August 2015 sei

er noch bei ihr gewesen, sie habe ihn aber weggewiesen. Sie habe den

Beschuldigten oft aus dem Zimmer von B.___ rauskommen sehen. Sie habe immer

Licht gemacht, wenn sie nachts rausgegangen sei. Er habe dann das Licht gesehen

und sei darauf aus dem Zimmer von B.___ gekommen. Sie habe ihn aber nie im Bett

von B.___ gesehen, nur einmal im Wohnzimmer auf der Matratze. Sie habe mehrmals

gesehen, dass der Beschuldigte B.___ angefasst habe. Das sei oft vorgekommen.

Er habe sie ein paar Mal über den Hosen am Hintern angefasst oder ihr den BH zurechtgerückt.

Ihren leiblichen Vater kenne B.___ nicht.

Anlässlich der Einvernahme vom 8.

Oktober 2015 (AS 693 ff.) bestätigte D.___ weitgehend ihre früheren Aussagen.

Auch nach der Trennung mit dem Beschuldigten am 29. Mai 2014 habe sie mit

diesem noch Kontakt gehabt, einfach keine Beziehung mehr. Ende Juni 2015 bspw.

habe sie mit den Kindern bei ihm in [Ort 3] übernachtet, weil ihre Wohnung in [Ort

4] noch nicht fertig gewesen sei. In dieser Zeit sei B.___ mit ihm im Lastwagen

unterwegs gewesen. Am vierten Tag hätten sie dann gezügelt. Das sei der 4. Juli

2015 gewesen. Es sei regelmässig vorgekommen, dass sie den Beschuldigten mitten

in der Nacht aus dem Zimmer der Privatklägerin habe kommen sehen. Er sei dann

immer sehr geschockt gewesen, wenn er sie gesehen habe. Der Beschuldigte habe B.___

mehrmals an den Brüsten angefasst, auch am Hintern, beispielsweise wenn sie am

Rhein beim Baden gewesen seien. B.___ habe sich auch ein paar Mal gewehrt und

ihm gesagt, er solle sie nie mehr anfassen. Nach der Trennung habe sie den

beiden verboten, sich zu treffen, sie hätten aber dennoch immer wieder Kontakt

gehabt. B.___ habe ihr einmal den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und

seiner Ex-Freundin, C.___, weitergeleitet, wo es um Drogen gegangen sei. Sie

habe ihn dann darauf angesprochen.

E. 2.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2.

September 2015 durch die Polizei Basel-Landschaft (AS 893 ff.) bestritt der

Beschuldigte vehement, jemals irgendwelche sexuellen Handlungen mit der

Privatklägerin vorgenommen zu haben. Auch am 11. August 2015 sei nichts

dergleichen passiert. Die Privatklägerin habe im Auto ein oder zwei kleine Cola-Fläschchen

mit Vodka getrunken. Bei ihm zu Hause habe sie sich dann auf der Toilette

übergeben müssen und sich dann auf dem Sofa hingelegt. Er sei dann für sie Geld

holen gegangen, habe sie geweckt und nach [Ort 4] gefahren. Bei ihm zu Hause

sei absolut nichts passiert, die Privatklägerin sei immer normal bekleidet

gewesen und er habe ihr auch nichts verabreicht, ausser dem Cola mit Vodka, das

sie selbst getrunken habe.

Anlässlich der zweiten Befragung vom 11.

September 2015 (AS 917 ff.) wollte sich der Beschuldigte zuerst gar nicht zum

Vorhalt äussern, die Privatklägerin am 11. August 2015 betäubt und sexuell

missbraucht zu haben. Erst als ihm eine Videosequenz der von ihm gefilmten

sexuellen Handlungen vorgespielt wurde, gab der Beschuldigte, zu, dass er das

gewesen sei. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zum Vorhalt

äussern. Stattdessen verlangte er, dass man zuerst die Privatklägerin dazu

befrage, er wolle hören, was diese dazu sage. Als er gefragt wurde, welche

sexuellen Handlungen er mit der Privatklägerin vorgenommen habe, gab der

Beschuldigte zu Protokoll «Vaginal, anal nicht, dass ich wüsste» (AS 919). Auf

die Frage, ob er habe ejakulieren müssen, lautete seine Antwort: «Ich glaube

dies nicht. Es wurde ihr auch schlecht und irgendwann bin ich dann weggegangen»

(AS 920). Als dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass weitere Videos

sichergestellt worden seien, welche ihn bei sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin

zeigten, gab dieser zu Protokoll, dass es unterwegs im Lastwagen ein paar Mal

dazu gekommen sei. Es habe sich «einmal ein Tag ergeben, wo wir zusammen

gewisse Anreize hatten. Mehr möchte ich dazu in einer nächsten Einvernahme sagen».

Er schätze, es sei etwa drei Mal vorgekommen. Er könne sich jedoch nicht mehr

genau erinnern (AS 920). Als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er am jetzigen

Wohnort bzw. an früheren Wohnorten der Privatklägerin in [Ort 4], [Ort 1]

und/oder [Ort 2] weitere sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen habe, lautete

seine Antwort: «nein, nicht dass ich wüsste» Als er gefragt wurde, ob er an

weiteren noch nicht genannten Orten sexuelle Handlungen vorgenommen habe,

meinte er, dazu nichts sagen zu wollen (AS 921). Dem Vorhalt, wonach die Mutter

der Privatklägerin ihn mehrmals dabei erwischt habe, wie er in deren Zimmer

geschlichen sei, entgegnete der Beschuldigte mit der Ausrede, vielleicht mal

etwas gesucht zu haben oder vielleicht sei auch mal sein Sohn in ihrem Zimmer

gewesen. Auf die Frage, wie er die Privatklägerin betäubt habe, antwortete der

Beschuldigte, dazu sage er nichts. Dass es K.O.-Tropfen gewesen seien, müsse

ihm zuerst nachgewiesen werden (AS 922).

Anlässlich der Befragung vom 16.

September 2015 schilderte dann der Beschuldig-te, wie es zu den sexuellen

Handlungen mit der Privatklägerin kam. Er habe ihr immer wieder Alibis

verschafft, damit sie ihren Freund treffen konnte. Er habe ihr dann

vorgeschlagen, dass sie als Gegenleistung für diese Alibis mit ihm Sex haben

könne. Dafür würde sie von ihm alles erhalten, was sie wolle. Damit sei sie

dann einverstanden gewesen und so sei es zum ersten Mal dazu gekommen, dass sie

Sex zusammen gehabt hätten. Das sei ungefähr Anfangs 2014 gewesen, als sie in [Ort

2] nebeneinander gewohnt hätten. Es sei in seinem damaligen Auto geschehen.

Danach sei sie auch ab und zu bei ihm zu Hause gewesen, wo es dann immer wieder

im gegenseitigem Einverständnis zu Sex gekommen sei. Später sei es auch im

Lastwagen zu Sex gekommen. Er habe sie jeweils dazu überredet. Ab und zu habe

sie eingewilligt und wenn nicht, habe er die Gelegenheit genutzt, wenn sie geschlafen

habe. Es habe auch Momente gegeben, bei welchen sie wach geworden sei und dann

aber mitgemacht habe (AS 932). Zu Sex im Lastwagen sei es aber nur in der

ersten Juli-Woche 2015 gekommen (AS 934).

Als der Beschuldigte anlässlich der

Befragung vom 15. Oktober 2015 gefragt wur-de, wann es das erste Mal zu

Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, antwortete er, dies sei

2013 gewesen, als die Privatklägerin mit ihrer Mutter nach [Ort 2] gezogen sei.

Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo das gewesen sei, er denke im Auto.

Er schätze, es sei einmal pro Monat zum Sex gekommen (AS 968).

Anlässlich der Befragung vom 22. Oktober

2015 wurde der Beschuldigte gefragt, wann es zum ersten intimen Kontakt mit der

Privatklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte gab an, dass er das nicht mehr

genau wisse, er denke, es sei im Verlaufe des Jahres 2012 gewesen, er denke

Anfangs 2012. Angefangen habe es mit Berührungen. Sie hätten sich gegenseitig im

Schambereich berührt. Das sei regelmässig vorgekommen, so einmal die Woche. Angefangen

habe die Privatklägerin mit den Berührungen. Sie habe ihm die Hand an sein

Geschlechtsteil gehalten und bewegt, beim ersten Mal über den Kleidern, beim

zweiten Mal unter den Kleidern. Er sei geschockt gewesen. Beim dritten Mal habe

B.___ dann seine Hand genommen und zwischen ihre Beine gelegt. Dabei habe sie

seine Hand auf und ab bewegt. B.___ habe ihm dann Sex angeboten, wenn er sie

irgendwohin mitnehmen würde, zum Beispiel Auto Waschen oder Einkaufen (AS 980

ff.).

Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober

2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, von April 2012 bis August 2012 keinen

Kontakt zu B.___ gehabt zu haben. In dieser Zeit habe er wieder bei seiner Frau

gewohnt (AS 988). Gegen Ende Jahr, also Anfangs Januar 2013 bis Juli 2013 sei

es dann zu intensiven Berührungen und gegenseitigen Spielen an den

Geschlechtsteilen gekommen. Aber es sei da noch nicht zu Sex gekommen. Diese

Berührungen hätten sich alle zwei Wochen einmal ereignet (AS 990). Er habe es

schon nicht als normale Beziehung gesehen und schon gewusst, dass es nicht gut

sei (AS 986). Es stimme, dass er sich ins Schlafzimmer von B.___ geschlichen

habe. Das sei aufgrund der Abmachung mit B.___ gewesen. Wenn er ihr ein Alibi

verschafft habe, dann habe sie ihm gesagt, dass er zu ihr ins Schlafzimmer kommen

könne. Es sei aber bei diesen Besuchen nie zu sexuellen Handlungen gekommen,

obwohl er von ihr den versprochenen Sex habe einfordern wollen. Das sei aber

nur ein- oder zweimal vorgekommen, dass er zu ihr ins Schlafzimmer geschlichen

sei. Es könne sein, dass es einmal im Jahr 2013 gewesen sei. Im Jahr 2014 sei

es zweimal passiert, wobei ihn die Mutter jedes Mal erwischt habe. Einmal habe

er die Türe mit einem Draht aufgemacht, als B.___ vergessen gehabt habe, die

Türe offen zu lassen (AS 994 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 5.

November 2015 schilderte der Beschuldigte, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr

gekommen sei. Das sei im September 2013 gewesen. Sie seien zur Tankstelle

gegangen. Dann habe er ihr gezeigt, wie Autofahren gehe. Sie seien dazu auf

einen Parkplatz gefahren. Da habe es gegenseitig angefangen, wie sie es

versprochen habe. Es sei dann dort im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er

denke, es sei im […] gewesen, also in dem Auto, das er heute noch habe. Dieses

Auto habe er seit August 2013. Die Idee mit diesen Versprechen sei von B.___

gekommen. Er habe sie nicht direkt gezwungen. Er habe sie aber dann manchmal

daran erinnern müssen. Sie habe genau gewusst, dass, wenn sie es nicht machen

würde, er das nächste Mal ihre Mutter nicht mehr dazu überreden würde, dass sie

mit ihm rauskommen könne. Er habe das so nicht gesagt, aber sie habe es

gewusst. Das habe sich dann gelegentlich wiederholt, so einmal pro zwei Wochen,

also zwei Mal pro Monat. Insgesamt denke er, sei es eher weniger als zehnmal

zum Geschlechtsverkehr im Auto gekommen. Es sei jedoch auch zu Hause zum

Geschlechtsverkehr gekommen. Sonst nirgends. Nur im Auto oder zu Hause, resp.

noch im Lastwagen. Im Lastwagen sei es etwa drei Mal zum Geschlechtsverkehr

gekommen. In seiner Wohnung in [Ort 3] sei es etwa drei - vier Mal zum

Geschlechtsverkehr gekommen (AS 999 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 25.

November 2015 sagte der Beschuldigte aus, jedes Mal, wenn er habe rausgehen

wollen, habe B.___ mitkommen wollen. B.___ habe ihm gegenüber dann so

Handzeichen gemacht, um ihm mitzuteilen, dass sie mitkommen wolle. Er selber

habe nie entsprechende Handzeichen gemacht. Auf Frage, wer die Idee für diesen

Deal (Ausgang gegen Sex) gehabt habe, meinte der Beschuldigte, da habe niemand

eine Idee gehabt. B.___ habe einfach mit diesen Zeichen angefangen. Aufgrund

der Vorgeschichte habe sich das dann so ergeben. Ihm sei klar gewesen, was sie

mit den Handzeichen meine, sie habe ihm auch ein paar Mal gesagt, dass sie ihm

alles geben würde, wenn er ihre Mutter überreden würde, dass sie mitkommen

dürfe. Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es zwischen September 2013 und

Dezember 2013 gekommen. B.___ habe nie gesagt, dass sie keinen Sex möchte. Aber

es sei vielleicht einmal vorgekommen, dass sie keine Lust gehabt habe. Dann

habe er gesagt, dass es schon gut sei. Später habe sie aber wieder etwas von

ihm gewollt und dann sei es eben zum Sex gekommen. Zum Sex sei es einmal pro

Woche oder einmal pro zwei Wochen gekommen. Im Auto, im Lastwagen und zu Hause.

Im Zimmer von B.___ sei es jedoch nie zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe

nie in ihr einen Samenerguss gehabt. Er habe ihn immer vorher rausgenommen. Es

stimme aber, dass sie ca. vier Schwangerschaftstests gemacht hätten, einfach um

sie zu beruhigen, wenn sie so Bauchweh gehabt habe. Es sei nie zum Analverkehr

mit B.___ gekommen. Es sei möglich, dass sie mal beim Geschlechtsverkehr

geschlafen habe, aber es sei vorher immer abgesprochen gewesen. Wenn sie Lust

gehabt habe, habe sie mitgemacht, als sie aufgewacht sei. Wenn sie keine Lust

gehabt habe, dann habe er aufgehört. Auf die Frage, ob er schon eingedrungen

sei, als sie aufgewacht sei, antwortete der Beschuldigte: «Nicht immer,

meistens hat sie das gemerkt und ist dann wach geworden». Sie habe es schon

meistens gemerkt, dass er angefangen habe. Es sei vielleicht zwei bis drei Mal

vorgekommen, dass sie erst aufgewacht sei, nachdem er bereits eingedrungen gewesen

sei. Entweder habe sie angefangen oder er. Es sei vorgekommen, dass die Mutter

nebendran geschlafen habe, während sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Einmal

habe B.___ seinen Penis in die Hand genommen und bei sich unten hineingesteckt.

Danach habe sie ihn in den Mund genommen. Er habe B.___ auch zwei oder drei Mal

oral befriedigt. Dazu sei es zwischen Anfangs 2013 und September 2013 gekommen,

also vor dem ersten Geschlechtsverkehr (AS 1013 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 25.

Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Körperberührungen hätten im

Jahr 2012 angefangen, der erste Geschlechtsverkehr habe sich im September 2013

ereignet. Den Renault […] habe er von Oktober 2012 bis Juni/Juli 2013 gehabt.

Darin […] sei es jedoch nie zu Geschlechtsverkehr gekommen. Er schätze, dass es

etwa einmal alle zwei Wochen zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Einen

Unterbruch habe es nicht gegeben. Als ihm darauf vorgerechnet wurde, dass dies

von Herbst 2013 bis zum 11. August 2015 bei 103 Wochen in einem Rhythmus von

einmal alle zwei Wochen insgesamt 51 mal Geschlechtsverkehr ergebe, antwortete

der Beschuldigte, dies könne schon sein. Der Geschlechtsverkehr habe im

Ehebett, im Auto, im Lastwagen oder bei ihm zuhause stattgefunden. An anderen

Orten nicht. Auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr immer in gegenseitigem

Einverständnis stattgefunden habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Ja.

Sonst hätte sie ja nein gesagt. Wenn ich sie gezwungen hätte, hätte sie doch

nein gesagt». Die Idee für den Sex sei meist von B.___ aus gekommen (AS 1062

ff.).

Anlässlich der Befragung vom 29. Juli

2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich einfach auf die

Berührungen durch die Privatklägerin eingelassen und so sei es halt dann

weitergegangen. Auf die Frage, ob er B.___ auch angefasst habe, antwortete er,

sie habe das verlangt. Sie habe damit angefangen und ihm Anweisungen gegeben,

was er machen müsse. Die ersten beiden Male, nachdem sie angefangen gehabt habe,

habe er nichts gemacht. Beim dritten Mal habe sie ihm Anweisungen gegeben,

indem sie seine Hand genommen habe. Er habe sie nicht berühren wollen. Er wisse

auch nicht, warum er sich nicht dagegen gewehrt habe. Vielleicht sei es

deswegen gewesen, weil er mit ihr so gut ausgekommen sei und sie nicht habe

enttäuschen wollen. Die Berührungen hätten jedoch erst Anfang 2012 begonnen,

das wisse er genau. Bis Ende 2011 habe er ja noch Arbeit gehabt und da sei er

jeweils nachts unterwegs gewesen. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr sei es

auch mal vorgekommen, dass er B.___ im Intimbereich geleckt habe. B.___ selber

sei auf die Idee gekommen, dass, wenn er ihr etwas kaufe oder ihr einen

Gefallen tue, sie sich dann mit Sex revanchieren könne. Er selbst habe nie

etwas verlangt. Angesprochen auf die Handzeichen gab der Beschuldigte nun an,

dass die Privatklägerin damit angefangen habe, ihm mit den Fingern zu zeigen,

wie viele Minuten er mit ihr Sex haben könne. Dann mit der Zeit habe er schon

auch solche Zeichen gemacht, um zu schauen, wie sie reagiere. Im Durchschnitt

habe er einmal alle zwei Wochen mit B.___ Sex gehabt. Mit der Zeit sei es immer

häufiger geworden. Dann sei es einmal pro Woche oder spontan auch zweimal pro

Woche vorgekommen. Es sei auf B.___s Interesse angekommen, darauf, was sie

gewünscht habe. Es sei auch im Keller in [Ort 2] zu Sex gekommen, zwei bis drei

Mal. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, mit der Privatklägerin auch Analsex

gehabt zu haben. Es treffe jedoch zu, dass er im Juli 2014 auf B.___ aufgepasst

habe, als ihre Mutter in [Land] gewesen sei, um einen Pass für G.___ machen zu

lassen. B.___ habe dann gesagt, dass die Alte endlich weg sei und sie jetzt

Zeit für sich hätten. Sie habe gemeint, sie würde rausgehen und wenn sie nach

Hause komme, erhalte er Sex. In dieser Woche hätten Sie jeden Tag Sex gehabt.

Auf die Frage, ob es zu Intimitäten gekommen sei, währenddem B.___ geschlafen

habe, gab der Beschuldigte zu, dies sei möglich. Sie habe das aber gewusst. Es

sei jeweils vorgängig so abgemacht gewesen. Sie sei dann einfach eingeschlafen.

Aber sie habe es gewusst. Es sei auch zu Sex gekommen, als B.___ geschlafen

habe. Er habe B.___ nie zu etwas gezwungen. Er habe einfach gesagt, dass wenn

sie etwas verspreche, sie sich auch daran halten solle. Im Auto habe er die

Türen verriegelt während dem Sex, aber man habe die von innen öffnen können,

jedoch nur vorne, hinten sei die Kindersicherung drin gewesen. Auf den

konkreten Vorhalt, die Privatklägerin mittels psychischem Druck zum Widerstand

unfähig gemacht zu haben, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Das ist

schwer zum Sagen». Die Anschlussfrage, ob er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt

habe, verneinte der Beschuldigte. Es treffe zu, dass die Privatklägerin eine

Zeit lang von zu Hause ausgerissen sei. Sie sei dann zu ihm nach [Ort 3]gekommen

und zwei, drei Tage später sei sie ins Heim gegangen. Zwei, drei Wochen später

sei sie dann vom Heim abgehauen und wieder zu ihm gekommen. Das habe sich so

wiederholt (AS 1098 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch

den Staatsanwalt am 17. März 2017 bestätigte der Beschuldigte zuerst den ihm

gemachten Vorhalt, die Privatklägerin von ca. Juli 2013 bis zum 11. August 2015

ca. 51 Mal (durchschnittlich alle zwei Wochen einmal) gegen ihren Willen unter

Anwendung von psychischem Druck sowie Anwendung von Gewalt (Festhalten) zur

Duldung des Beischlafs genötigt zu haben (AS 1121): «Ja. Ich sage, das stimmt»

(Zeile 263). Unmittelbar darauf präzisierte er: «Ich selber weiss, dass ich sie

nicht gezwungen habe». Es sei ihre Idee gewesen. Sie hätte immer noch nein

sagen können. Zum Vorwurf von Ende 2011 bis 11. August 2015 die Privatklägerin

mehrfach, während sie geschlafen habe, anal und/oder vaginal penetriert zu

haben, bis sie aufgewacht sei, gelegentlich die Penetration unterbrochen zu

haben, bis die Geschädigte wieder geschlafen habe und danach erneut mit ihr den

Geschlechts- oder Analverkehr vollzogen zu haben, lautete die Stellungnahme des

Beschuldigten: «Es hatte nie Analverkehr gegeben. Nicht dass ich wüsste. Das

anerkenne ich nicht» (AS 1122, Zeile 305). Auf den Vorhalt, dass auf den Videos

vom 11. August 2015 Analverkehr zu sehen sei, meinte der Beschuldigte:

«Vielleicht bei den Videos. Da kann ich mich nicht daran erinnern. Aber vorher

nie» (Zeile 308). Den Vorhalt, die Privatklägerin vaginal penetriert zu haben,

während sie geschlafen habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «Nicht,

wenn sie nicht einverstanden war» (Zeile 311). Als er dann gefragt wurde, wie

die Privatklägerin habe einverstanden sein können, wenn sie geschlafen habe,

lautete die Antwort des Beschuldigten: «Wie ich vorher schon gesagt hatte. Sie

hatte nie geschlafen, wenn ich etwas gemacht hatte» (AS 1123, Zeile 313 f.).

Auf Vorhalt, dass man auf den Videos aus der Führerkabine ja sehe, dass sie

schlafe: «Dort hatte sie geschlafen, aber nicht tief» (Zeile 316). Als der

Beschuldigte gefragt wurde, wie er sicher sein konnte, dass die Privatklägerin

einverstanden war, antwortete dieser: «Weil sie das im Voraus schon gesagt

hatte» (Zeile 325). «Dort beim Lastwagen war es so, dass sie mich angefleht

hatte, sie das ganze Wochenende mitzunehmen. Sie wollte nicht bei ihrer Mutter

bleiben. Sie meinte, wir würden jeden Tag Sex haben, wenn ich sie mitnehme. Sie

war also im Voraus einverstanden damit» (Zeile 327 ff.). Den Vorwurf der

mehrfachen sexuellen Nötigung im Ehebett durch «zwischen die Beine fassen»,

«ihre Vagina reiben» oder diese «ablecken» und «ihre Brüste küssen» sowie

«Berühren am Gesäss und an den Brüsten» bei anderen Gelegenheiten, z.B.

Rangeleien, in der Zeit von Ende 2011 bis zum 11. August 2015, bestritt der

Beschuldigte. Er habe B.___ nie so berührt, auch nicht ihre Brüste, höchstens

vielleicht, wenn sie gespielt hätten und er daran gekommen sei. Auch ihre

Vagina habe er nie berührt, jedenfalls nie gegen ihren Willen. Wenn er etwas

gemacht habe, dann nur mit ihrem Einverständnis. Auf Nachfrage, ob er die

genannten Handlungen begangen habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Ja,

ich habe das so, wie vorgehalten gemacht. Aber mit ihrem Willen». Als er

gefragt wurde, wie er denn habe sicher sein können, dass sie einverstanden sei,

lautete die Antwort: «Puhh…weil…ich sage es so…entweder hatte sie etwas

gesagt…oder wir hatten etwas angefangen und sie hatte das so erlaubt…also

weitermachen». «Hatte sie Ihnen mal gesagt, sie sollten aufhören ?» «Also…nicht

direkt…wenn sie keine Lust mehr hatte, hatte sie Distanz genommen». «Was haben

Sie dann gemacht ?» «Ich hatte das dann akzeptiert. Ich habe nie irgendetwas

weiter gezwungen» (AS 1125). Als ihm der Vorhalt der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern von Ende 2011 bis zum 11. August 2015, indem er die

Privatklägerin unter anderem auch anal penetriert habe, gemacht wurde,

antwortete der Beschuldigte: «Das, was sie sagen wegen dem Anal…wenn das so auf

dem Video ist, dann ist das so» (Zeile 426 f.).

Anlässlich der Befragung vor Amtsgericht

Olten-Gösgen gab der Beschuldigte zum Vorhalt der sexuellen Nötigung vom 11.

August 2015 gemäss Anklageziffer 2 bezüglich Analverkehr zu Protokoll, an den

Analverkehr könne er sich nicht erinnern. Beim Vorhalt der mehrfachen

Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 blieb der Beschuldigte dabei, niemals

psychischen Druck angewendet zu haben. Ebenso bestritt der Beschuldigte

hinsichtlich des Vorhalts der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 4, die

Privatklägerin gezwungen zu haben. Schliesslich blieb er beim Vorhalt der

Schändung gemäss Anklageziffer 5.a, dabei, wenn das bei B.___ passiert sei, sei

das immer einvernehmlich passiert, «also im Voraus» (Zeile 88). B.___ habe nie

geschlafen (Zeile 91). Weiter blieb er dabei, dass die Initiative zu den

sexuellen Handlungen von der Privatklägerin aus gekommen sei. Er habe sie nie

zu etwas gezwungen und auch nie psychischen Druck angewendet, wobei er

eingestand, dass «immer wieder Gehen und Kommen, also Trennen von der Mutter,

ist schon psychische Gewalt» (Zeile 314 f.).

Anlässlich der Befragung vor Obergericht

sagte der Beschuldigte aus, er habe mit Erwachsenen, aber nie mit der

Privatklägerin Analsex gehabt. Er bestritt weiterhin, je psychische oder

physische Gewalt angewendet zu haben. Die Aussage von B.___, dass er ihr

gedroht habe, sich von der Mutter zu trennen, wenn sie bei den sexuellen

Handlungen nicht mitmache, könne gar nicht stimmen, da er sich sowieso von der

Mutter getrennt habe und auch danach noch Kontakt zu B.___ gehabt habe. Bezüglich

des Vorhalts 5.a sagte er aus, dass er Sex mit B.___ gehabt habe, während sie geschlafen

habe, dies aber einvernehmlich gewesen sei. Auf Frage, wie ihm B.___ denn das

erlaubt habe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Zum Beispiel im

Lastwagen. Sie sagte von Anfang an: Nimm mich einfach mit, ich will nicht bei

Mami bleiben. Dann können wir jeden Tag Sex haben. Also nahm ich das so auf wie

sie es gesagt hatte. Und dann habe ich einfach angefangen. Und wenn sie keine

Lust hatte, habe ich aufgehört.» Der Beschuldigte bejahte auf Frage hin, dass er

dies für eine Art generelle Zustimmung zu Sex gehalten habe.

E. 2.4 Beweiswürdigung Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin gehen in einem wesentlichen Punkt auseinander. Dies betrifft die Frage, ob die Privatklägerin den sexuellen Handlungen jeweils zugestimmt hat resp. mit diesen einverstanden war. Es gilt somit, die Aussagen einer eingehenden Prüfung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu unterziehen.

E. 2.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten

Beim Aussageverhalten des Beschuldigten

fällt in genereller Hinsicht auf, dass dieser am Anfang sämtliche Vorhalte

abstritt und dann im weiteren Verlauf der Untersuchung seine Aussagen der

Beweislage, insbesondere auch den Aussagen der Privatklägerin, anpasste. Es ist

ein klares Bestreben ersichtlich, stets nur das zuzugeben, was sowieso bewiesen

ist, und die eigene Rolle möglichst positiv darzustellen. Aus dieser Strategie

resultierten denn auch zahlreiche Widersprüche, in die sich der Beschuldigte

verstrickte. Das beschriebene Aussageverhalten wird anhand folgender Beispiele

deutlich ersichtlich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2.

September 2015 bestritt der Beschuldigte, mit der Privatklägerin überhaupt je

sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Auch am 11. August 2015 sei nichts

dergleichen vorgefallen. Bei der zweiten Befragung vom 11. September 2015 wollte

sich der Beschuldigte zuerst nicht zum Vorhalt äussern, die Privatklägerin am

11. August 2015 betäubt und vergewaltigt zu haben. Erst als ihm eine

Videosequenz vorgespielt wurde, gab er zu, dass er das gewesen sei. Weiter

wollte er jedoch nichts sagen und verlangte stattdessen, dass sich die

Privatklägerin zuerst dazu äussern solle. Auf den Vorhalt des Analverkehrs gab

er hinsichtlich des 11. Augusts 2015 zu Protokoll, er könne sich daran nicht

erinnern: «nicht, dass ich wüsste». Später sagte er dann, wenn das auf dem

Video so zu sehen sei, dann sei es so. Abgesehen vom 11. August 2015 war er

sich dann aber stets sicher, nie mit der Privatklägerin Analverkehr vorgenommen

zu haben. Dieses selektive Erinnerungsvermögen ist absolut unglaubwürdig. Es

ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte sicher ist, bei deutlich über

50 Sexualkontakten, die sich während über 3 ½ Jahren ereignet hatten, nie den

Analverkehr vollzogen zu haben und sich aber ausgerechnet beim jüngsten und

massivsten Vorfall vom 11. August 2015 nicht mehr daran erinnern will.

Auch die Vorfälle im Lastwagen gab der

Beschuldigte erst zu, als ihm eröffnet worden war, dass auch dazu Videos

gefunden wurden, und auch dann nur sehr zögerlich. Als er an derselben

Einvernahme gefragt wurde, ob er noch weitere sexuellen Handlungen vorgenommen

habe, war seine Antwort: «nein, nicht, dass ich wüsste». Nochmals auf die

Betäubung der Privatklägerin mit K.O.-Tropfen angesprochen, sagte der

Beschuldigte, dazu äussere er sich nicht. Dass das K.O-Tropfen gewesen seien,

müsse ihm zuerst nachgewiesen werden.

Hinsichtlich der Frage, von wem aus die

Initiative zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, sagte der Beschuldigte an

der Einvernahme vom 16. September 2015 aus, der Privatklägerin immer wieder

Alibis verschafft zu haben. Er habe ihr dann vorgeschlagen, dass sie als

Gegenleistung für diese Alibis mit ihm Sex haben könne. Später behauptete er

dann jeweils, die Initiative sei von der Privatklägerin gekommen, oder – dies

eine weitere Variante – B.___ habe einfach damit angefangen, ihm Handzeichen zu

geben, aufgrund der Vorgeschichte sei ihm dann klar gewesen, was sie damit

meine. Es habe sich dann so ergeben. Insbesondere in Bezug auf diese

Handzeichen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig. In den ersten

Einvernahmen erwähnte der Beschuldigte nichts von solchen Handzeichen. Erstmals

anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 sagte er aus, die

Privatklägerin habe solche Handzeichen gemacht, er selbst nie. Diese

Einvernahme erfolgte 8 Tage nach der zweiten Videobefragung der Privatklägerin,

bei welcher diese erstmals die Handzeichen erwähnte, die der Beschuldigte

gemacht haben soll. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2016 sagte der Beschuldigte

schliesslich aus, mit der Zeit selbst auch solche Handzeichen gemacht zu haben,

um zu schauen, wie die Privatklägerin reagiere. Angefangen habe aber sie damit.

Auch hinsichtlich der Anwendung von

psychischem Druck oder der Frage, ob er mit der Privatklägerin Sex hatte, als

diese schlief, präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr

widersprüchlich und ist geprägt vom offensichtlichen Bestreben zur

Verharmlosung. Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2015 sagte der

Beschuldigte, er habe sie jeweils zum Sex überredet. Ab und zu habe sie

eingewilligt und wenn nicht, habe er die Gelegenheit genutzt, wenn sie geschlafen

habe. Es habe auch Momente gegeben, bei welchen sie wach geworden sei und dann

aber mitgemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 sagte

der Beschuldigte, es sei möglich, dass die Privatklägerin beim

Geschlechtsverkehr geschlafen habe, aber es sei vorher immer abgesprochen

gewesen. «…Wenn sie nicht tief geschlafen hatte, dann hat sie, wenn sie Lust hatte,

gerade mitgemacht, wenn sie aufwachte» «Und wie war es, wenn B.___ keine Lust

hatte, als sie erwachte?» «Dann hat sie gesagt, dass sie keine Lust hat und

dann habe ich aufgehört». Mit dieser Aussage entlarvte sich der Beschuldigte

eigentlich selbst, heisst doch das nichts anderes, als dass er angefangen hat,

als sie schlief, und er dann noch nicht wusste, ob die Privatklägerin Lust hat.

Meistens habe sie gemerkt, wenn er in sie eingedrungen sei. Es sei aber auch

vorgekommen, dass sie erst aufgewacht sei, nachdem er bereits eingedrungen war.

Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht wurde klar, dass der Beschuldigte

die (angebliche) grundsätzliche Bereitschaft zum Sex von B.___ als generelle

Ermächtigung zum Sex auch während des Schlafs von B.___ verstand.

Hinsichtlich des psychischen Druckes

sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2015 aus, die

Idee vom Sex als Gegenleistung sei von der Privatklägerin gekommen, er habe sie

aber manchmal daran erinnern müssen. Sie habe genau gewusst, dass, wenn sie es

nicht machen würde, er das nächste Mal ihre Mutter nicht mehr dazu überreden

würde, dass sie mit ihm rauskommen könne. Er habe das zwar so nicht gesagt,

aber sie habe es gewusst. Anlässlich der Befragung vom 29. Juli 2016 sagte der

Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nie zu etwas gezwungen, ihr aber

gesagt, dass wenn sie etwas verspreche, sie sich auch daran halten müsse. Ob er

die Privatklägerin unter psychischen Druck gesetzt habe, sei «schwer zum

Sagen». Auch anlässlich der Schlusseinvernahme und den Einvernahmen vor

Amtsgericht Olten-Gösgen und vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte

sehr widersprüchlich und sich offensichtlich windend zur Frage der Nötigung.

Schliesslich präsentieren sich auch die

Aussagen des Beschuldigten zum Beginn der Berührungen im Elternschlafzimmer reichlich

realitätsfremd. So behauptete er allen Ernstes, die damals gerade mal

11-jährige Privatklägerin habe aus heiterem Himmel angefangen, ihn zu berühren.

Er sei geschockt gewesen. Er habe sie nicht berühren wollen und wisse aber auch

nicht, warum er sich nicht dagegen gewehrt habe. Sie habe ihm Anweisungen

gegeben, was er tun müsse.

E. 2.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin

Ganz anders präsentieren sich die

Aussagen der Privatklägerin. Diese sagte mit wenigen erklärbaren Ausnahmen

stets gleichlautend und mit einem hohen Detaillierungsgrad aus. Ihre Aussagen

erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. Ein Widerspruch in den Aussagen der

Privatklägerin besteht darin, dass sie bei der ersten Aussage angab, der

Beschuldigte habe sie am 11. August 2015 in [Ort 2] abgeholt. Dies korrigierte

sie aber dann von sich aus und gab schliesslich zu, dass sie selbst nach [Ort

3] gefahren und dort am Bahnhof vom Beschuldigten abgeholt worden ist. Diese

offensichtliche Falschangabe anlässlich der ersten Einvernahme ist durchaus

erklärbar, wollte die Privatklägerin sich doch nicht dem «Vorwurf» aussetzen,

sie sei ja selbst zum Beschuldigten gegangen. Auch dass die Privatklägerin bei

der ersten Einvernahme bestritt, dass es abgesehen von Berührungen weitere

Vorfälle gab, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin hatte ihrer Mutter nie

etwas über diese Vorfälle gesagt und wollte zuerst nicht, dass diese bekannt

werden. Weitere Widersprüche bestehen hinsichtlich des Küssens und des

Analverkehrs: Anlässlich der zweiten Video-befragung verneinte die

Privatklägerin zuerst die Frage, ob es auch zu Berührungen mit dem Mund

gekommen sei. Später anlässlich derselben Einvernahme sagte sie dann von sich

aus, der Beschuldigte habe sie überall geküsst, auch an den Brüsten. Auch

dieser Widerspruch lässt sich durchaus dadurch auflösen, dass die Privatklägerin

die Frage nach den Berührungen mit dem Mund wohl alleine auf Küsse auf den Mund

(Zungenküsse) bezog. Schliesslich sagte die Privatklägerin anlässlich der

zweiten Videobefragung aus, wenn sie wach gewesen sei, sei es nie zu

Analverkehr gekommen. Bei der dritten Videobefragung berichtigte sie dann, dass

er auch bei ihr am After etwas gemacht habe, wenn sie wach gewesen sei. Auch

dieser Widerspruch ist letztendlich aber nicht geeignet, das ansonsten

übereinstimmende, detaillierte und zahlreiche Realkennzeichen aufweisende

Aussageverhalten der Privatklägerin zu relativieren.

Was die Realkennzeichen anbelangt, seien

– ebenfalls ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Beispiele erwähnt: Die

Privatklägerin schilderte mehrfach, wie ihr der Beschuldigte mit den Fingern

angezeigt habe, wieviel Minuten Sex er wolle. Einmal habe dies die Mutter

mitbekommen, worauf er gesagt habe, er wolle Tanzen lernen. Hierbei handelt es

sich um ein derart absonderliches und einzigartiges Detail, das eine lügende

Person nicht erfinden würde. Dasselbe bezieht sich auf ihre Aussage, er habe im

Handy so eine Art Rechenmaschine gehabt, wo er die perversen Bilder versteckt

habe. Die Privatklägerin entlastete den Beschuldigten auch immer wieder, indem

sie schilderte, wie gut sie es miteinander gehabt hätten und was er alles Gutes

für sie getan habe. Schliesslich sei er ein guter Papi gewesen, einen wie sie

sich ihn gewünscht habe. Sie habe sich bei ihm wohl gefühlt. Sie brachte auch

wiederholt zum Ausdruck, dass sie sich selber Vorwürfe mache, dass er im

Gefängnis sei. Anlässlich der Videoeinvernahme vom 17.11.2015 kam dieser

Umstand besonders zum Tragen, wandte sie sich doch direkt an den Beschuldigten

(ca. 18:27–18:30 Uhr). Die Privatklägerin belastete sich auch selbst, indem sie

ausführte, sie habe im Elternschlafzimmer übernachtet, weil sie sich

ausgeschlossen gefühlt habe und auch eifersüchtig gewesen sei, und dass sie zum

Beschuldigten gesagt habe, er solle die Mutter überreden, dass sie raus könne,

sie würde sich dann etwas einfallen lassen (wobei sie nicht an Sex gedacht

habe). Schliesslich schilderte die Privatklägerin die einzelnen sexuellen

Handlungen auch mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, gab bspw. an, sie seien in

Wälder oder zu abgelegenen Firmen oder auf Parkplätze gefahren. Diesbezüglich

sagte sie auch aus, dass sie sich manchmal an der Türe des Autos den Kopf

angeschlagen habe. Sie schilderte auch mehrfach die genauen Positionen beim

Geschlechtsverkehr im Auto, die verbalen Interaktionen mit dem Beschuldigten

und wie sie sich dabei gefühlt habe. Besonders eindrücklich ist ihre

Schilderung des Analverkehrs, während sie schlief: sie habe wie geträumt, sie

sei auf der Toilette und habe dann erst beim Aufwachen realisiert, wie er

seinen Penis bei ihr rausgezogen habe. Die Privatklägerin beschrieb auch die

angewendeten Nötigungsmittel nicht einfach stereotyp immer gleich, sondern

differenzierte zwischen psychischem Druck, physischer Gewalt (Festhalten, Beine

Spreizen) und auch der Intensität der Nötigung: wenn sie mal wirklich gar nicht

gewollt habe, habe sie sich heftig gewehrt, ihn geschlagen und auch geschrien. Es

sei ihr auch sehr selten einmal gelungen, ihn vom Sex abzuhalten. Die Privatklägerin

schilderte auch die Entwicklung der sexuellen Handlungen in ihrer

unterschiedlichen Intensität auf der Zeitachse. Angefangen habe es so 2011 oder

2012 mit den Berührungen, dann seien die Berührungen im Intimbereich gekommen

und dann schliesslich der Geschlechtsverkehr. Der Analverkehr habe nach dem

ersten Geschlechtsverkehr angefangen. Auch die Schilderung der Privatklägerin,

der Beschuldigte habe sie im Elternbett berührt, während sie in der Mitte

zwischen ihm und der schlafenden Mutter gelegen sei, erweist sich als

Realkriterium, zeugt diese Vorgehensweise doch von einem erheblichen Risiko

seitens des Täters, ertappt zu werden.

Die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin

wird sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht durch den Umstand

geschwächt, dass sie trotz des Missbrauchs jeweils wieder zum Beschuldigten

zurückkehrte. Die Privatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie den

Beschuldigten als Ersatzvater betrachtete und sich im Grunde sehr gut mit

diesem verstand (vgl. AS 741). Sie konnte nirgends anders hingehen. Mit der

Mutter befand sie sich oft im Streit und ins Heim oder in die Psychiatrie

wollte sie ebenfalls nicht zurück; ferner sagte sie aus, sie habe Angst gehabt

alleine in der Wohnung (vgl. AS 743). Der Beschuldigte war deshalb oft die

einzige Bezugsperson. Bis zum Schluss suchte die Privatklägerin Zuflucht beim

Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre bei der Videobefragung

direkt an den Beschuldigten gerichtete Aussage zu verstehen, wo sie dem

Beschuldigten vorwarf, mit seinem Handeln am 11. August 2015 alles zerstört zu

haben. Damit meinte sie sicherlich nicht, der Beschuldigte habe ein

gegenseitiges Liebesverhältnis zerstört. Mit Liebe hatten die Taten des

Beschuldigten – dies sei hier in aller Deutlichkeit festgehalten – rein gar

nichts zu tun. B.___ warf dem Beschuldigten vielmehr vor, die ihr so wichtige

Vater-Tochter-Beziehung zerstört zu haben, was B.___ umso mehr verletzte, da

sie für diese Beziehung auch all die sexuellen Handlungen notgedrungen

hingenommen hatte.

E. 2.4.3 Abschliessende Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur

Glaubhaftigkeit der Aussagen der direkten Verfahrensbeteiligten kann

grundsätzlich von den Angaben der Privatklägerin ausgegangen werden, während

die Aussagen des Beschuldigten nicht zum Beweis tauglich sind. Hinweise auf

eine Suggestion durch die Mutter der Privatklägerin, D.___, liegen keine vor. D.___

sagte anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2015 denn auch aus, sie wisse

nicht, was am 11. August 2015 vorgefallen sei und wolle es auch gar nicht

wissen (AS 684). Sie habe B.___ am 11. August 2015 auch nicht gefragt, was

vorgefallen sei. Sie könne dies nicht, sie ertrage dies nicht. B.___ habe ihr

am Sonntag gesagt, sie wolle am Montag Anzeige erstatten. Weil sie dann Schule

gehabt habe, habe sie ihr gesagt, sie solle am Dienstag gehen. Am Montag habe B.___

dann alleine und ohne ihr Wissen Anzeige erstattet (AS 686).

Lediglich was die Anzahl der

Beischlafshandlungen und deren zeitliche Einbettung anbelangt, wo es der

Privatklägerin verständlicherweise äusserst schwer fiel, exakte Angaben zu

machen, ist in dubio pro reo auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen. So

ist gemäss seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 darauf

abzustellen, dass er zwischen Herbst/Winter 2013 bis zum 11. August 2015

insgesamt 51 Mal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (basierend auf

einer Frequenz von einmal alle zwei Wochen). Der Beschuldigte bezeichnet dies

als möglich, gab aber anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2016 auch an, mit

der Zeit sei es immer häufiger geworden, einmal pro Woche oder spontan auch

zweimal pro Woche. Als die Mutter der Privatklägerin eine Woche in [Land]

gewesen sei, hätten sie jeden Tag Sex gehabt. Berücksichtigt man das Bestreben

des Beschuldigten, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen, so dürfte

die Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr im genannten Zeitraum an der untersten

Grenze liegen, womit dem Grundsatz in dubio pro reo ausreichend Nachachtung

verschafft wird. In dieser Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr sind jedoch auch diejenigen

Akte enthalten, die sich ereigneten, während die Privatklägerin schlief.

Zumindest kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Wie oft genau es zum

Geschlechtsverkehr kam, während die Privatklägerin schlief, lässt sich nicht

erstellen. Anhand der sichergestellten Videos 1 – 11 ist diesbezüglich von

einer Mindestanzahl von 9 Beischlafs- (oder beischlafsähnlichen, sprich anale

Penetration) Handlungen oder Versuchen an 4 aufeinanderfolgenden Tagen zwischen

dem 30. Juni 2015 und dem 3. Juli 2015 auszugehen. Auf Video 4 und 6 ist keine Beischlafs-

oder andere sexuelle Handlung ersichtlich. Aufgrund der Aussage der

Privatklägerin ist jedoch mindestens ein weiteres Mal einer beischlafsähnlichen

Handlung (anale Penetration) erwiesen (während die Privatklägerin schlief),

welche sich in der Woche ereignete, als die Mutter der Privatklägerin in [Land]

war (Einvernahme vom 7. Juli 2016). Da die Aussagen des Beschuldigten und der

Privatklägerin (welche von mindestens 60 Mal Geschlechtsverkehr spricht) so zu

verstehen sind, dass dabei jeweils Tage, an denen es zu Geschlechtsverkehr

gekommen ist, gemeint waren (wobei also jeweils mehrere Akte an einem Tag zu einem

zusammengefasst sind), so sind von den 51 Malen, bei denen es zu

Geschlechtsverkehr kam, fünf abzuziehen (die sich ereigneten, als die

Privatklägerin schlief: an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Lastwagen und

einmal, als die Mutter in  [Land ] war). Dass die Privatklägerin auf den Videos

1 – 11 schlief, dürfte angesichts ihrer ersichtlichen Regungslosigkeit unter

Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin und des Gutachtens des IRM

Basel vom 26. Februar 2016 (AS 512) als erwiesen gelten. Was die Anzahl an

weiteren sexuellen Handlungen (Berührungen, beischlafsähnliche Handlungen)

anbelangt, lässt sich eine auch nur ungefähre Anzahl an Einzelakten nicht

bestimmen, wobei ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Frequenz

mindestens so häufig war wie beim eigentlichen Geschlechtsverkehr. In zeitlicher

Hinsicht ist wiederum in dubio pro reo von der Aussage des Beschuldigten

auszugehen, wonach es mit den Berührungen im Jahr 2012 angefangen hat (EV vom

25. Januar 2016). Die Privatklägerin spricht von 2011/2012. Während rund einem

halben Jahr (sieben Monate) fanden keine sexuellen Handlungen statt. Dies

ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie während der Trennung

des Beschuldigten von ihrer Mutter vor der Geburt von G.___ während rund sieben

Monaten keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Rechnet man die gleiche

Frequenz wie beim Geschlechtsverkehr (einmal alle zwei Wochen) auf einen

Zeitraum von rund drei Jahren auf (anfangs 2012 bis Mitte 2015), so ergäbe dies

rund 75 Einzelhandlungen. Darauf kann abgestellt werden. Bei diesen 75

Einzelhandlungen dürfte es sich vereinzelt wiederum um anale Penetration

gehandelt haben (dies aufgrund der Aussage der Privatklägerin, dies sei auch

vorgekommen, als sie nicht geschlafen habe).

3. Schändung zum Nachteil von C.___

E. 3 Schändung zum Nachteil von C.___

E. 3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Anfang 2015 in [Ort 3] in seiner Wohnung die schlafende Geschädigte vaginal penetriert zu haben, bis diese aufgewacht sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er den Zustand der Geschädigten (schlafend und unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss) ausgenutzt und ihre vorangegangenen klaren Weigerungen ignoriert.

E. 3.2 Aussagen der Geschädigten

Anlässlich der ersten Befragung vom 14. April 2016 (AS 847 ff.) sagte die Geschädigte aus, sie habe den Beschuldigten, nachdem sie sich getrennt hatten, fünf Jahre später, im Jahr 2015, zweimal wieder getroffen. Er habe ihr eine Facebookanfrage geschickt, welche sie angenommen habe. Sie hätten dann die Nummern ausgetauscht. Als er einmal gerade eine Lastwagentour in ihrer Nähe gehabt habe, sei er mal vorbeigekommen. Sie sei mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Das sei zwischen Anfang 2015 und Frühling 2015 gewesen. Das zweite Mal hätten sie sich ca. zwei Wochen später getroffen. Er habe sie in Zürich abgeholt und dann seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Bei diesem zweiten Treffen bei ihm zu Hause habe er probiert, mit ihr Sex zu haben, als sie eingeschlafen war. Sie sei dann aufgewacht und darauf habe es ein Riesentheater gegeben. Sie sei erwacht, als er gerade seinen Penis in ihre Scheide einführen wollte. Danach sei sie aufgestanden und habe ihm gesagt, sie wolle nach Hause. Als sie aufgewacht sei, habe er ihr schon die Unterhosen ausgezogen gehabt und das Oberteil sei auch zur Hälfte ausgezogen gewesen. Sie habe zuerst geweint, weil sie wie in einem Schockzustand gewesen sei. Er habe dann einfach gemeint, dass es nicht so schlimm sei. Es sei schon ziemlich spät gewesen und sie hätten auch beide etwas getrunken. Das müsse so im Frühling 2015 gewesen sein, bei ihm zu Hause auf dem Sofa. Erwacht sei sie, weil sie unten was gespürt habe. Sie sei sich nicht sicher, ob er schon in ihre Vagina eingedrungen sei oder nicht. Der Penis des Beschuldigten sei erregt gewesen, sie glaube aber nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Nach diesem Vorfall habe sie sich dreckig gefühlt und sei wütend gewesen. Sie habe sich ausgenutzt gefühlt, habe eine Riesenwut gehabt, weil er die Situation ausgenützt habe. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nichts machen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das vorher schon gesagt habe, antwortete die Geschädigte, er habe es einfach immer versucht, schon beim ersten Treffen im Lastwagen. Sie könne auch nicht sagen, weshalb sie sich dann dennoch ein zweites Mal mit ihm getroffen habe. Es sei spontan gewesen. Sie sei damals nicht zur Polizei gegangen, weil sie gedacht habe, sie habe ja keine Beweise. Sie sei früher, als sie 17 Jahre alt gewesen sei, ein paar Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Kennen gelernt habe sie den Beschuldigten im Jahr 2007. Auch während der Beziehung mit ihm sei es häufiger vorgekommen, dass er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, während sie am Schlafen war. Sie habe sich da schon auch gedemütigt gefühlt, aber halt nichts gesagt, weil er sie bei sich in seiner Wohnung habe wohnen lassen. Sie habe es damals auch einfach über sich ergehen lassen, als sie erwacht sei. Sie sei bereit, weitere Fragen zu beantworten, möchte aber eigentlich keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen.

Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom

2. Juni 2016 (AS 863 ff.) bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen, welche sie bei der ersten Einvernahme gemacht hatte. Sie wisse aber nicht mehr genau, wann das erste Treffen gewesen sei. Es müsse Frühling oder Sommer gewesen sein. Er habe schon beim ersten Treffen im Lastwagen mit ihr Sex haben wollen, sie habe ihn aber abgeblockt. Vor dem zweiten Treffen habe er ihr geschrieben, ob sie abmachen wollten. Sie habe eigentlich nicht gewollt, aber er habe sie halt gelockt, weil er ihr Kokain und auch Alkohol angeboten habe. Er habe ihr das vor dem Treffen gesagt, er habe ihr vorgeschlagen, sie könnten Party machen. Bei ihm in [Ort 3] hätten sie dann Kokain konsumiert und Alkohol getrunken. Sie hätten Party zusammen gemacht. Sie sei daraufhin eingeschlafen. Dann habe sie gespürt, wie er in sie eingedrungen sei, und sei aufgewacht und habe geweint. Es sei ihr nicht gerade bewusst gewesen, was passiert sei. Sie hätten zusammen eine Flasche getrunken, sie wisse nicht mehr, ob es Wein gewesen sei. Zudem hätten sie 2 – 4 Gramm Kokain zusammen konsumiert. Sie glaube, er habe schon etwas machen wollen, bevor sie eingeschlafen sei und sie habe dann Nein gesagt. Eingeschlafen sei sie auf dem Sofa. Sie sei seitlich gelegen und habe gespürt, wie er seinen Penis aus ihrer Vagina rausgezogen habe. Schmerzen habe sie keine gespürt. Sie habe sich aber benutzt gefühlt, sehr schäbig und sei sauer gewesen. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe ihn auch zusammengeschissen, er habe es zugegeben, jedoch ziemlich gelassen genommen. Er habe gesagt, es tue ihm leid. Sie habe seinen Penis in ihrer Vagina gespürt, als sie aufgewacht sei, wie er gestossen habe und wie er ihn dann rausgezogen habe. Eingeschlafen sei sie so zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens. Zu ihm gegangen sei sie am späteren Abend. Gegen Mittag habe er sie dann heimgebracht, am frühen Nachmittag. Aufgewacht sei sie, kurz bevor er sie heimgebracht habe. Er habe gewusst, dass sie keinen Sex gewollt habe.

E. 3.3 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 (AS 1078 ff.) zu Protokoll, dass er zwischen Juli 2008 und Anfangs 2009 eine Beziehung mit C.___ geführt habe. Auch danach hätten sie sich noch ab und zu getroffen. Im Jahr 2015 hätten sie sich dann wieder getroffen. Es habe über Facebook angefangen. Einmal, als er gearbeitet habe, habe sie ihn um 04:30 Uhr angerufen. Sie sei in Zürich am Party machen gewesen und habe ihn gefragt, ob er sie holen komme. Er habe sie dann abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Sie habe vorher schon etwas konsumiert gehabt und den Rest zu ihm nach Hause mitgenommen. Bei ihm habe sie danach weiterkonsumiert und ihn gefragt, ob er auch möchte, was er abgelehnt habe. Sie habe dann alleine weiterkonsumiert, bis um ca. 11:00 Uhr, und dann noch Whisky getrunken. Er habe dann schlafen gehen wollen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen wollen. Sie hätten sich dann unterhalten über ihre Probleme. Sie habe erzählt, dass sie von einem Mann rausgeworfen worden sei, und dann angefangen zu weinen. Sie habe gesagt, sie wisse nicht mehr, wie das Leben weitergehen solle. Um 11:00 Uhr habe sie nichts mehr zum Konsumieren und den Whisky leer getrunken gehabt. Sie sei dann neben ihm gelegen auf dem Sofabett. Plötzlich habe sie ihn gefragt, ob er sie massieren könne. Das habe er dann gemacht und dabei irgendwie Lust gekriegt. Darauf habe er halt etwas anfangen wollen, weil er gedacht habe, sie wolle auch, sie sei ja neben ihm gelegen und er habe sie massieren dürfen. Als er dann was angefangen habe, sei sie plötzlich wach gewesen, also sie sei gar nicht richtig am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich gar keine Lust auf Sex habe, worauf er sofort aufgehört habe. Er habe sich irgendwann auch ausgezogen, als er am Massieren gewesen sei. Sie sei schon ausgezogen gewesen. Er habe dann einfach angefangen, mit ihr zu spielen. Sie habe ja gemerkt, dass er seinen Penis langsam hereingemacht habe, und dann habe sie gesagt, sie habe gar keine Lust. Dann sei er aufgestanden und gegangen. Er habe seinen Penis gar noch nicht richtig reingemacht, er habe erst anfangen wollen. Also er sei noch nicht drinnen gewesen, noch vorne dran. Er habe sie zum Massieren ausgezogen. Sich selbst habe er zum Massieren nur das T-Shirt ausgezogen. Nachher während dem Massieren habe er auch seine Boxershorts ausgezogen. Bei ihr habe er einfach die Boxershorts zum Massieren ausgezogen und das T-Shirt hochgezogen. Als er seine Boxershorts während dem Massieren ausgezogen habe, sei die Geschädigte noch wach gewesen, also sie habe geredet. Sie sei da auf dem Bauch gelegen. Das Massieren habe etwa 15 Minuten gedauert und als er dann mit dem Sex habe anfangen wollen, habe sie gesagt, sie habe keine Lust dazu. Die Geschädigte sei auch noch wach gewesen, als er dabei gewesen sei mit seinem Penis einzudringen. Sie habe reagiert und gesagt, sie habe keine Lust. Sie sei schon «druffe» gewesen an diesem Abend, schon als er sie abgeholt habe. Bei ihm zu Hause habe sie sicher noch ein oder eineinhalb Gramm Kokain konsumiert. Um 12:00 Uhr seien sie aufgestanden und er habe sie nach Hause gefahren. Das sei das erste Treffen gewesen. Es müsse im Februar 2015 gewesen sein. Beim zweiten Treffen habe er sie in Bremgarten abgeholt und sie sei im Lastwagen mit ihm mitgefahren. Unterwegs in Zürich habe sie noch Kokain besorgt. Das sei im März oder April 2015 gewesen. Im Lastwagen habe er auch sein sexuelles Interesse gezeigt, weil sie nicht reagiert habe, habe er sich aber distanziert. Er habe sie im Lastwagen nur ein bisschen angefasst.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

17. März 2017 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt bezüglich C.___ zu Protokoll, er habe dort probiert. Gefragt habe er vorher nicht. Er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er ja nicht fragen müssen. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er ja auch nicht fragen müssen, und auch nach der Beziehung sei es ab und zu zu Sex gekommen, auch da habe er nicht fragen müssen (AS 1124).

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte erneut, dass C.___ geschlafen habe.

E. 3.4 Beweiswürdigung

Auch hier kann hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen weitgehend auf das unter Ziff. 2.4 Gesagte verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin C.___ sind detailliert und enthalten diverse Realkennzeichen. So legte C.___ etwa von sich aus Erinnerungslücken offen. Indem sie vom Drogenkonsum erzählte, belastete sie sich auch selbst. C.___ beabsichtigte gar nie, den Beschuldigten anzuzeigen, weshalb eine Falschbezichtigung als äusserst unwahrscheinlich erscheint. In einem Punkt stimmen die Aussagen von C.___ anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme nicht überein. In der ersten Einvernahme sagte C.___ aus, sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte gerade sein Glied in ihre Vagina habe einführen wollen. In der zweiten Einvernahme schilderte sie dagegen, der Beschuldigte sei bereits in sie eingedrungen gewesen, als sie aufgewacht sei. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist auf die ersten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Entsprechend gilt als erstellt, dass der Beschuldigte sein Glied gerade in die Vagina der schlafenden Privatklägerin C.___ einführen wollte, als diese aufwachte. Er liess dann sogleich von ihr ab.

Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, dringt auch hier das gleiche, wenig überzeugende Aussagemuster durch wie bei den Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin B.___. Bezeichnend sind hier die Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme, als der Beschuldigte aussagte, er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er nicht fragen müssen. Er habe ja auch nicht fragen müssen, als sie noch zusammen gewesen seien. Dem wäre eigentlich nichts weiter hinzuzufügen. Hier wird das Denkmuster des Beschuldigten in aller Deutlichkeit ersichtlich: wenn eine Frau einmal mit ihm Geschlechtsverkehr wollte, dann ist aus Sicht des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie das künftig auch immer will. Oder – wie bei der Privatklägerin – eine in wachem Zustand getätigte Einwilligung gilt selbstverständlich auch noch im nachfolgenden Schlafzustand. Dass die Geschädigte geschlafen hat, erscheint vorliegend aufgrund ihrer Aussage als erstellt.

E. 4 Übertretung gegen das BetmG

Der Beschuldigte ist geständig, ab dem

E. 5 Mit Anklageschrift vom 25. Juli 2017 (AS 1130.43) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung wegen mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), grausamer sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) sowie evtl. Versuch dazu (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) evtl. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 aStGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG) und Erwerb und Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a BetmG) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. August 2017 ging die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft Solothurn, unter Verbleib der Akten und Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht (Akten Vorinstanz Seite [AVS] 29 f.). Am 23. August 2017 ging die ergänzte Anklageschrift vom 21. August 2017 beim Richteramt von Olten-Gösgen ein (AVS 1 ff.).

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das

Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So

wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen

weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil

6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten,

der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten

hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der

Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten

Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in

einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die

Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht

eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn

verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft

sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen

lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die

Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart

eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur

Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund

der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte

Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch

dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das

Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid

6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis

abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr

zulassen zu wollen.

E. 6 Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte der Beschuldigte – ohne Beizug seines Verteidigers – den Abbruch des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs und die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 31 f.). Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag um Wechsel vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (AVS 68 f.).

E. 7 Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte hat erwiesenermassen in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 11. August 2015 mehrfach Kokain und Marihuana erworben, besessen und konsumiert. Dadurch hat er gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG verstossen, was er selbst auch nicht bestreitet. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 deswegen verurteilt worden ist, konnte die Verjährung seither nicht mehr eintreten (auch wenn die Verurteilung zufolge Berufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, Art. 97 Abs. 3 StGB und BGE 131 IV 95). Die Tat war im Urteilszeitpunkt auch nicht verjährt (soweit die vom Schuldspruch betroffenen Handlungen ab dem 7. Mai 2015 betreffend). Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

E. 8 Am 11. Mai 2018 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 die Berufung an und beantragte

die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 294). Mit Verfügung vom 15.

Mai 2018 bewilligte der Amtsgerichtspräsident für den Beschuldigten den Antritt

des vorzeitigen Strafvollzuges (AVS 304). Nachdem dem Beschuldigten am 30.

Oktober 2018 das begründete Urteil zugestellt worden war (AVS 322), erfolgte am

19. November 2018 die Berufungserklärung.

Der Beschuldigte verlangte folgende

Abänderungen des Urteils:

-

Ziff. 3:           a) Schuldspruch wegen Schändung, ev. Vergewaltigung,

allenfalls mehrfach begangen, anstelle mehrfacher grausamer Vergewaltigung

(Anklageschrift Ziffer [AZ] 1)

b)

Freispruch vom Vorwurf der grausamen sexuellen Nötigung (AZ 2)

c)

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AZ 3)

d)

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (AZ 4)

e)

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung (AZ 5 lit. a und b)

f)

Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(AZ 12 lit. b)

- Ziff. 4:           Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren

-

Ziff. 10b:       Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. B.___

-

Ziff. 11:         Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. C.___

-

Ziff. 14/15:    Reduktion der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten

Weiter beantragte der Beschuldigte in

seiner Berufungserklärung, es sei festzustellen, dass die ausgesprochene

Sicherheitshaft von 6 Monaten seit dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen sei,

somit kein Hafttitel mehr vorliege und der Beschuldigte aus der Haft zu

entlassen sei. Zudem beantragte der Beschuldigte die Bestätigung der amtlichen

Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Schliesslich beantragte der Beschuldigte

die Befragung von B.___ und C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung als

Zeuginnen und den Beizug der Akten der KESB betreffend B.___.

E. 9 Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte der Präsident des Berufungsgerichts mit Bezug auf Ziff. 4 der Berufungserklärung fest, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befinde und somit ein Hafttitel vorliege.

E. 10 Am 27. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie verlangt die Aufhebung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens und einen Schuldspruch gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift (Ziff. 2 Alinea 1 des Urteils).

E. 11 Mit Verfügung vom 8. März 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab.

E. 12 Am 7. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung gegen die Zusprechung einer Genugtuung resp. Schadenersatz an B.___ (Ziff. 10 Urteil Vorinstanz) zurückziehen.

E. 13 Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. November 2019 vorgeladen. Den Privatklägerinnen B.___ und C.___ wurde das Erscheinen freigestellt. Auf Gesuch der Vertreterin der Privatklägerin B.___, Advokatin Susanna Marti, vom 5. Juli 2019 wurde diese mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juli 2019 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

E. 14 Am 25. September 2019 ging der Führungsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans über den Beschuldigten ein.

E. 15 Am 14. November 2019 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg über den Beschuldigten ein. II. Prozessgegenstand

1. Zufolge Berufung des Beschuldigten sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. August 2017 zu überprüfen:

E. 17 März 2017 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt bezüglich C.___ zu Protokoll, er habe dort probiert. Gefragt habe er vorher nicht. Er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er ja nicht fragen müssen. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er ja auch nicht fragen müssen, und auch nach der Beziehung sei es ab und zu zu Sex gekommen, auch da habe er nicht fragen müssen (AS 1124). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte erneut, dass C.___ geschlafen habe.

E. 22 März 2010, bei dem die Strafzumessung ebenfalls kein Thema war, ging es um

folgenden Sachverhalt: Der Täter vollzog in seinem Büro von hinten an seiner 7

– 10-jährigen (der genaue Tatzeitpunkt war unklar) auf den Knien liegenden Tochter

im Beisein von deren Freundin den Geschlechtsverkehr. Zudem hat er seine

Tochter und deren Freundin, als diese 10-jährig waren, im Keller seiner

Familienwohnung zwei weiteren Männern zum Geschlechtsverkehr zur Verfügung

gestellt. Während dem Geschlechtsverkehr seien sie an Händen und Füssen auf

eine am Boden liegende Matratze gefesselt gewesen. Die Täter hätten sich über

die verängstigen Opfer lustig gemacht. Zudem habe der Täter an den beiden

Mädchen während eines längeren Zeitabschnittes in regelmässigen Abständen eine

Vielzahl weiterer sexueller Handlungen begangen. Sie hätten ihn bis zum

Samenerguss befriedigen müssen, er habe beide an der Scheide gestreichelt und

den Finger in die Scheide seiner Tochter eingeführt. Beiden Mädchen habe er

Gegenstände (Barbiepuppe, Kugelschreiber, Bleistift, Kreide) in die Scheide

bzw. anal eingeführt. Die Freundin seiner Tochter habe ihn oral befriedigen

müssen, er habe sie anal und oral berührt. Die Vorinstanz verurteilte den Täter

wegen Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, Inzestes,

mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

-

Im Urteil 6B_24/2012 vom

19. April 2012 hatte das Bundesgericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der

Täter hat um 03.10 Uhr in der Nacht eine junge Frau mit einem abgebrochenen

Flaschenhals gezwungen, mit ihm in eine nahe gelegene Parkanlage zu gehen, wo

er sie unter Todesdrohungen zum Beischlaf genötigt hat. Etwas mehr als zwei

Wochen später hat er um 00:05 Uhr in der Nacht eine weitere junge Frau am

Oberkörper gepackt, ihr ein Messer an den Hals gehalten, sich mit ihr zu einem

in der Nähe gelegenen Schulhofareal begeben und sie dort unter Todesdrohungen

zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ca. ein halbes Jahr vorher hat der Täter

überdies eine Prostituierte im Bereich der rechten Augenbraue in das Gesicht

gebissen, als diese den einvernehmlichen Geschlechtsakt nach den vereinbarten

15 Minuten beenden wollte und aufgrund seines zunehmend aggressiven Verhaltens

um Hilfe schrie. Sodann waren verschiedene Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz Verfahrensgegenstand. Das Bundesgericht bestätigte die

von der Vorinstanz wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, einfacher

Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte

Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Es erwog, dass es sich «um eine

empfindliche Sanktion [handelt], die sich aber auch bei einer Gesamtbetrachtung

nicht als unhaltbar hoch erweist» (E. 2.5).

-

Dem Urteil 6B_113/2017 vom

E. 26 September 2017 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Täter hat sein Opfer

mit einem Bajonett bedroht und es damit leicht am Hals verletzt. Danach hat er

gegen ihren Willen mit ihr während knapp drei Stunden mehrmals den

ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen und sie auch dazu gezwungen, ihn

oral zu befriedigen, in dessen Verlauf er sich über ihren Bauch ergoss. Als

sich das Opfer habe wehren wollen, habe er es massiv geschlagen. Ausserdem habe

er das Bajonett immer in seiner Nähe gehabt, so dass sich sein Opfer nicht habe

wehren können und um sein Leben gefürchtet habe. Der Täter wurde von der

Vorinstanz wegen qualifizierter Vergewaltigung, mehrfacher Widerhandlung gegen

das BetmG und widerrechtlichen Aufenthalts zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren

verurteilt. Das Bundesgericht erachtete die Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren für

die Vergewaltigung zwar als «selbst in Anwendung des qualifizierten

Tatbestandes hoch», aber noch im sachrichterlichem Ermessen liegend.

-

Schliesslich war auch im

Entscheid 6B_281/2017 vom 16. Oktober 2017 die Strafzumessung zu beurteilen. Es

ging um folgenden Sachverhalt: Der Täter zwang sein Opfer, nachdem er ihm ein

zirka 12 cm langes Messer an die Kehle gehalten hatte und ihm damit eine

oberflächliche Schnittwunde zugefügt hatte, während über einer Stunde zur

Vornahme sowie Duldung verschiedener sexueller Handlungen, unter anderem des

Geschlechtsverkehrs, wobei der Täter sein Glied schon nach kurzer Zeit wieder

aus der Vagina des Opfers herausgezogen, jedoch ihm in der Folge in das Gesicht

und den Mund onaniert habe. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen qualifizierter

Vergewaltigung und mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung zu 8 ½ Jahren

Freiheitsstrafe.

Vergleicht man den vorliegenden Fall mit

den geschilderten Beispielen, erscheint im vorliegenden Fall – insbesondere

auch unter besonderer Berücksichtigung, dass es sich bei der Privatklägerin um

ein sexuell noch im Schutzalter stehendes Mädchen handelte und der Beschuldigte

ein emotional intensives und für die Privatklägerin wichtiges

Vater-Tochter-Verhältnis missbrauchte und letztendlich zerstörte – eine

Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen.

E. 27 März 2019 – welches einen vergleichbaren Fall wie der vorliegend zu

beurteilende betraf – war die Strafzumessung nicht Thema des bundesgerichtlichen

Verfahrens. Dem Täter wurde vorgeworfen, an seiner Stieftochter, als diese

zwischen 10 und 16 Jahre alt war, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen oder

an sich vornehmen lassen zu haben. Konkret sei es zu Küssen und gegenseitiger

manueller und oraler Stimulation, bis hin zum Geschlechtsverkehr, gekommen. Die

Übergriffe hätten sich in der Regel im Kinderzimmer des Mädchens abgespielt,

während die Mutter gearbeitet oder geschlafen habe. Insgesamt sei es in der

angegebenen Tatzeit regelmässig (mehrmals pro Woche) zu sexuellen Handlungen

gekommen. Der Täter habe sein Opfer mit einer engen emotionalen Bindung und

viel Aufmerksamkeit an sich gebunden. Weiter wurde dem Täter vorgeworfen, seine

Stieftochter und ein weiteres Opfer über Jahre hinweg geschlagen und getreten

zu haben. Zudem habe er dem zweiten Opfer mehr als 30 Mal mit seiner Hand über

den Kleidern in den Schritt gegriffen. Schliesslich wurde ihm Pornographie

vorgeworfen. Die erste Instanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher

Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen

mit einem Kind, Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und ohne

Berechtigung sowie Pornographie. Bezüglich der mehrfachen qualifizierten

Tätlichkeiten zum Nachteil beider Opfer und der mehrfachen sexuellen

Belästigung des zweiten Opfers stellte sie das Verfahren zufolge Verjährung

ein. Sie bestrafte ihn mit 7 Jahren und 5 Monaten. Auf Berufung hin wurde der

Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen

sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der

Pornographie freigesprochen. Das Bundesgericht wies eine gegen die Freisprüche

der Vorinstanz von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde ab. Insofern

handelt es sich vorliegend um die Strafzumessung einer ersten Instanz, welche

nicht rechtskräftig geworden ist.

Hinsichtlich der älteren dieser Urteile

ist zu bemerken, dass die verhängten Strafen wegen Vergewaltigung, insbesondere

wenn Kinder betroffen sind, in den letzten Jahren – auch aufgrund öffentlichen

Druckes und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Kongruenz zwischen

der Einstufung des Verschuldens und der Höhe der Strafe fordert – eher

angestiegen sind. Angesichts der im vorliegend zu beurteilenden Fall doch

exemplarischen kriminellen Energie und unter Berücksichtigung des kindlichen

Alters des Opfers, das sich noch im Schutzalter befand und vorher keine

sexuellen Erfahrungen hatte, würde die 45-fache Vergewaltigung – ohne die Tat

vom 11. August 2015 – für sich beurteilt, eine Gesamtstrafe von 7 Jahren

rechtfertigen (somit in der Nähe des Maximums des abstrakten Strafrahmens).

Hinsichtlich der doch enormen kriminellen Energie läge eine Konstellation vor,

bei der sich sogar durchaus auch eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens

auf bis zu 15 Jahre diskutieren liesse. Asperationsweise rechtfertigt es sich,

die für die grausame Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe um 3.5 Jahre zu

erhöhen.

E. 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber Marti                                                                                  Bachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom21. November 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durch Advokat Daniel Wagner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendVerabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, grausame Vergewaltigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache harte Pornographie, mehrfache Pornographie, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig geworden sind: Ziffer 1, Ziffer 2 Alinea 2 und 3, Ziffer 3 Alinea 6–10, Ziffern 6–10 sowie Ziffern 12–14.

Im Rahmen der Feststellungen teilt der Vorsitzende mit, dass Advokatin Marti als Vertreterin der Privatklägerin B.___ bereits mit Eingabe vom 15. November 2019 (Eingang:

18. November 2019) ihre Honorarnote eingereicht hat. Diese wird den Parteien in Kopie zur Einsicht abgegeben. Rechtsanwalt Wagner wird erlaubt, die Kostennote nach der Verhandlung elektronisch nachzureichen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Person befragt. Für die Aussagen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien stellen und begründen folgende Anträge:

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Vorgeschichte und Prozessgeschichte

1. B.___, geb. 2001 (nachfolgend Privatklägerin), ist die Tochter von D.___. A.___, geb. 1976 (nachfolgend Beschuldigter), war bis zu seiner Scheidung [Im Jahr] 2014 mit E.___ verheiratet. Aus der Ehe zwischen dem Beschuldigten und E.___ stammt F.___. [Im Jahr] 2012 gebar D.___ ihren Sohn G.___. Vater von G.___ ist der Beschuldigte, der mit D.___ während seiner Ehe mit E.___ in den Jahren 2011 bis 2014 – mit Unterbrüchen – eine Beziehung führte (Akten Seite [AS] 681 f., 977 f., 1684, 1699).

Vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2013 war der Beschuldigte (mit einem kurzen Unterbruch gegen Ende 2010, als er seine Familie verliess und sich nach [...] abmeldete) mit seiner Ehefrau und seinem Sohn F.___ in [Ort 1] gemeldet (AS 408, 1699), [...] (AS 681). Per 1. September 2013 verliess der Beschuldigte seine Familie erneut und zog nach [Ort 2]. Von dort meldete er sich schliesslich per 30. September 2014 nach [Ort 3] ab (AS 408,1698). D.___ war mit ihrer Tochter B.___ vom 1. Juli 2007 bis zum 30. November 2013 ebenfalls in [Ort 1] wohnhaft (AS 408). Dort lernten sich der Beschuldigte und D.___ (über ihre Kinder, welche zusammen spielten) kennen und begannen schliesslich eine Beziehung. Zeitweilig wohnte der Beschuldigte bei D.___ und der Privatklägerin [...] (AS 682). Vom 3. Dezember 2013 bis am 8. Juli 2015 wohnte D.___ mit der Privatklägerin in [Ort 2] im Block vis à vis vom Beschuldigten. Per 1. Juli 2015 meldete sich die Familie B.___/D.___ nach [Ort 4] ab (AS 408).

2. Am 31. August 2015 erschien die Privatklägerin persönlich auf dem Polizeiposten [Ort 4]/BL, um gegen den Beschuldigten Anzeige zu erstatten, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft noch gleichentags ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und Schändung (Art. 191 StGB) eröffnete. Am Tag darauf wurde der Beschuldigte festgenommen und ihm wurden je eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Am 2. September 2015 wurden die Wohnung des Beschuldigten in [Ort 3] sowie dessen Fahrzeug ein erstes Mal durchsucht und der Beschuldigte erstmals einvernommen. Gleichentags erfolgte mit der Privatklägerin eine erste Videobefragung (AS 673 ff.). Am 5. September ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten an, welche hernach mehrfach verlängert wurde. Am 9. September 2015 wurde die Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen. Tags darauf wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ausgedehnt (AS 5 f.).

3. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen (AS 1130.3). Diese dehnte das Strafverfahren in der Folge mehrfach aus – unter anderem auch wegen Verdachts der Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___ (AS 1185 ff.), liess erneut und mehrfach die Wohnung des Beschuldigten sowie dessen Fahrzeug durchsuchen (AS 311, 1385 ff.) und ordnete die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durch Dr. med. I.___ an, welcher am 20. April 2016 sein Gutachten erstellte (AS 1263 ff., 1769 ff). Desweitern wurden beim IRM Basel diverse forensisch-chemische Untersuchungen sichergestellter Flüssigkeiten und Spurenträger sowie rechtsmedizinische Gutachten in Auftrag gegeben (AS 1307 ff.). Ebenso wurden das beim Beschuldigten sichergestellte Handy sowie weitere Datenträger einer eingehenden Untersuchung unterzogen (AS 167 ff.).

4. Am 17. November 2015 fand eine zweite Videobefragung der Privatklägerin statt (AS 732 ff). Die zweite Geschädigte, C.___, welche sich in der Folge ebenfalls als Privatklägerin am Verfahren beteiligte, wurde am 14. April 2016 (AS 847 ff.) und am 2. Juni 2016 (AS 863 ff.) befragt. Am

3. Juni 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auf dessen Gesuch hin den Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzuges (AS 1630) und am 7. Juli 2016 wurde eine dritte und letzte Videobefragung mit der Privatklägerin durchgeführt (AS 878 ff.). Am 17. März 2017 erfolgte die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten (AS 1115).

5. Mit Anklageschrift vom 25. Juli 2017 (AS 1130.43) überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten an das Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung wegen mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), grausamer sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) sowie evtl. Versuch dazu (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie Art. 197 Abs. 1 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) evtl. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 aStGB), Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG) und Erwerb und Konsum von Kokain und Marihuana (Art. 19a BetmG) sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG).

Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 7. August 2017 ging die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft Solothurn, unter Verbleib der Akten und Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht (Akten Vorinstanz Seite [AVS] 29 f.). Am 23. August 2017 ging die ergänzte Anklageschrift vom 21. August 2017 beim Richteramt von Olten-Gösgen ein (AVS 1 ff.).

6. Mit Eingabe vom 16. August 2017 beantragte der Beschuldigte – ohne Beizug seines Verteidigers – den Abbruch des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs und die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 31 f.). Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag um Wechsel vom vorzeitigen Massnahmenvollzug in den vorzeitigen Strafvollzug mit Verfügung vom 25. September 2017 ab (AVS 68 f.).

7. Am 7. Mai 2018 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen nach durchgeführter Verhandlung vom 26. April 2018 das nachfolgende Urteil (AVS 204 ff.):

2.         Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-           der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9)

-           der Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2007 bis 06.02.2008 (AnklS. Ziff. 10)

-           des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, ande-re Gründe), angeblich begangen in der Zeit von Januar 2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 13).

3.         Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-           der mehrfachen grausamen Vergewaltigung, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 1)

-           der grausamen sexuellen Nötigung, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 2)

-           der mehrfachen Vergewaltigung, begangen in der Zeit von Herbst/Winter 2013 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 3)

-           der mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 4)

-           der mehrfachen Schändung, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. a) sowie Anfang 2015 (AnklS. Ziff. 5 lit. b)

-           der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von Ende 2011 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a)

-           der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 7)

-           der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit von 2012 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 8)

-           des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9) und von Januar bis Juni 2015 sowie am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 11)

-           der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes (Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren), begangen in der Zeit von Januar bis Juni 2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. a)

-           der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 07.05.2015 bis 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b).

4.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 1 Monat. Die Untersuchungshaft vom 01.09.2015 bis 02.06.2016 sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug seit dem 03.06.2016 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

b)         einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.         Für den Beschuldigten A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft angeordnet.

6.         Für den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet; diese hat so lange zu dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

7.         Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:

-        Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr. A-5)

-           Passport […] ltd. A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.).

Zur Anmeldung seiner Herausgabeansprüche beim Richteramt Olten-Gösgen, Strafabteilung, wird dem Beschuldigten A.___ eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, andernfalls die Gegenstände eingezogen und vernichtet werden.

8.         Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […](mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […](mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet  […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB, aus PW [...], SO [...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.).

9.         Der beim Beschuldigten A.___ beschlagnahmte Personenwagen [...] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate), wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten. Der Verwertungserlös ist an die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 15 anzurechnen.

10.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen:

a)         Schadenersatz im Betrag von Fr. 304.90, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 17.03.2017.

b)         eine Genugtuung in Höhe von Fr. 70'000.--, zuzügl. Zins zu 5% seit dem 11.08.2015.

11.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

12.       Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

13.       Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___ in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit Fr. 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde.

14.       Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird auf total Fr. 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin ist der akonto ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 17'500.-- bereits enthalten, womit sich der durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf Fr. 20'048.30 beläuft.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von Fr. 1'900.-- (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15.       Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 21'000.--, total Fr. 82'800.--, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von Fr. 78'650.-- zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziff. 9. Die restlichen Kosten von Fr. 4’150.-- (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche zu Lasten des Staates Solothurn.

8. Am 11. Mai 2018 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil vom 7. Mai 2018 die Berufung an und beantragte die Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (AVS 294). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 bewilligte der Amtsgerichtspräsident für den Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges (AVS 304). Nachdem dem Beschuldigten am 30. Oktober 2018 das begründete Urteil zugestellt worden war (AVS 322), erfolgte am

19. November 2018 die Berufungserklärung.

Der Beschuldigte verlangte folgende Abänderungen des Urteils:

- Ziff. 3:           a) Schuldspruch wegen Schändung, ev. Vergewaltigung, allenfalls mehrfach begangen, anstelle mehrfacher grausamer Vergewaltigung (Anklageschrift Ziffer [AZ] 1)

b) Freispruch vom Vorwurf der grausamen sexuellen Nötigung (AZ 2)

c) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (AZ 3)

d) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung (AZ 4)

e) Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung (AZ 5 lit. a und b)

f) Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AZ 12 lit. b)

- Ziff. 4:           Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren

- Ziff. 10b:       Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. B.___

- Ziff. 11:         Reduktion resp. Aufhebung der Genugtuung z.G. C.___

- Ziff. 14/15:    Reduktion der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten

Weiter beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung, es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Sicherheitshaft von 6 Monaten seit dem erstinstanzlichen Urteil abgelaufen sei, somit kein Hafttitel mehr vorliege und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei. Zudem beantragte der Beschuldigte die Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Schliesslich beantragte der Beschuldigte die Befragung von B.___ und C.___ anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuginnen und den Beizug der Akten der KESB betreffend B.___.

9. Mit Verfügung vom 21. November 2018 stellte der Präsident des Berufungsgerichts mit Bezug auf Ziff. 4 der Berufungserklärung fest, dass sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befinde und somit ein Hafttitel vorliege.

10. Am 27. November 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie verlangt die Aufhebung des Freispruchs wegen Gefährdung des Lebens und einen Schuldspruch gemäss Ziff. 9 der Anklageschrift (Ziff. 2 Alinea 1 des Urteils).

11. Mit Verfügung vom 8. März 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und wies die Beweisanträge des Beschuldigten ab.

12. Am 7. Mai 2019 liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger die Berufung gegen die Zusprechung einer Genugtuung resp. Schadenersatz an B.___ (Ziff. 10 Urteil Vorinstanz) zurückziehen.

13. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 19. November 2019 vorgeladen. Den Privatklägerinnen B.___ und C.___ wurde das Erscheinen freigestellt. Auf Gesuch der Vertreterin der Privatklägerin B.___, Advokatin Susanna Marti, vom 5. Juli 2019 wurde diese mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Juli 2019 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert.

14. Am 25. September 2019 ging der Führungsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans über den Beschuldigten ein.

15. Am 14. November 2019 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg über den Beschuldigten ein.

II. Prozessgegenstand

1. Zufolge Berufung des Beschuldigten sind im vorliegenden Berufungsverfahren folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. August 2017 zu überprüfen:

1.1. Mehrfache grausame Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3 StGB), Ziff. 1 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgehalten, am 11. August 2015, zwischen 14:25 Uhr und 17:45 Uhr, in seiner Wohnung in [Ort 3] die Privatklägerin auf grausame Weise zwei Mal (ab ca. 15:19 Uhr während rund 10 Minuten und erneut ab ca. 16:04 Uhr während rund 13 Minuten) zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben, indem er sie durch Verabreichung von GBL widerstandsunfähig gemacht hatte. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und zudem auf Video festgehalten (der Beschuldigte filmte die Taten mit seinem Handy). Die Berufung richtet sich somit hauptsächlich gegen die rechtliche Würdigung.

1.2 Grausame sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3 StGB), Ziff. 2 der Anklageschrift

Gegenstand dieses Vorhalts ist grundsätzlich derselbe Lebenssachverhalt wie unter Ziff. 1.1 geschildert, wobei dem Beschuldigten unter vorliegendem Titel vorgeworfen wird, neben dem Beischlaf mit der Privatklägerin auch Analverkehr praktiziert zu haben. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er mit der Privatklägerin am 11. August 2015 auch Analverkehr hatte.

1.3 Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Ziff. 3 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von ca. Anfang 2012 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1], [Ort 3] und anderswo die Privatklägerin mehrfach, mindestens 51 Mal, zum Beischlaf genötigt zu haben, indem er sie entweder psychisch unter Druck setzte oder Gewalt anwendete, konkret, indem er sie an Armen und/oder Beinen festgehalten habe. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen ab Herbst/Winter 2013, womit allfällige Vergewaltigungen im Zeitraum von Anfang 2012 bis Herbst/Winter 2013 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind (rechtskräftiger impliziter Freispruch). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es mehrfach zum Beischlaf gekommen ist, macht aber geltend, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen.

1.4 Mehrfache sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Ziff. 4 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von Ende 2011 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1] und anderswo die Privatklägerin mehrfach zur Duldung sexueller Handlungen genötigt zu haben, indem er sie psychisch unter Druck setzte und auch körperliche Gewalt anwendete. Auch hier bestreitet der Beschuldigte nicht die sexuellen Handlungen an sich, jedoch die ihm vorgeworfenen Nötigungshandlungen. Er beantragt deshalb einen Freispruch.

1.5 Mehrfache Schändung (Art. 191 StGB), sowie evtl. Versuch dazu (Art. 22 Abs. 1 StGB), Ziff. 5 der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird einerseits vorgeworfen, in der Zeit von Ende 2011 bis zum 11. August 2015 in [Ort 4], [Ort 1], [Ort 3] und anderswo mit der Privatklägerin mehrfach sexuelle Handlungen, auch Beischlaf und Analverkehr, vorgenommen zu haben, während diese schlief (Ziff. 5.a der Anklageschrift). Andererseits soll der Beschuldigte Anfang 2015 in seiner Wohnung in [Ort 3] die schlafende C.___ mit seinem Penis vaginal penetriert haben (Ziff. 5.b der Anklageschrift). Der Beschuldigte bestreitet wiederum nicht die sexuellen Handlungen an sich, macht aber geltend, die Geschädigten hätten nicht geschlafen und seien einverstanden gewesen. Er beantragt demzufolge einen Freispruch.

1.6 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Ziff. 9 der Anklageschrift

Auch dieser Vorhalt bezieht sich auf denselben Lebenssachverhalt wie die Vorhalte Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hatte, soll er sie in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht haben, dies insbesondere durch den Umstand, dass die Privatklägerin in bewusstlosem Zustand erbrechen musste und daher die Gefahr der Aspiration von Erbrochenem bestand. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich wegen Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder (Art. 136 StGB). Der Beschuldigte hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft beantragt aber in ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens.

1.7 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 a BetmG), Ziff. 12.b der Anklageschrift

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom

26. Juli 2014 bis zum 11. August 2015 Kokain sowie Marihuana erworben, besessen und konsumiert zu haben. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Vorwurf, soweit er sich auf die Zeit vor dem 7. Mai 2015 bezieht. Diesbezüglich erfolgte durch die Vorinstanz eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung wegen Eintritts der Verjährung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren auch die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Zeitraumes ab

7. Mai 2015.

2. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Vorhalte der Förderung der Prostitution (Ziffer 10 der Anklageschrift) sowie des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziffer 13 der Anklageschrift), von denen der Beschuldigte durch die Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen wurde.

Ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahren sind die Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziffer 6.a der Anklageschrift, diesbezüglich ist der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Was den Teilvorhalt 6.b anbelangt, erfolgte indessen ein rechtskräftiger impliziter Freispruch, weshalb auch dieser nicht mehr zu behandeln ist.

Weiter sind die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Pornographie (Ziffern 7 und 8 der Anklageschrift), des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Ziff. 9 und 11 der Anklageschrift) und der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren (Art. 19bis BetmG, Ziffer 12.a der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3. In Rechtskraft erwachsen sind zudem folgende Teile des vorinstanzlichen Urteils:

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme (Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils), Anordnungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. 7– 9) sowie die Festlegung des Honorars des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziff. 13 und 14). Zufolge des Rückzugs der Berufung sind schliesslich auch die Ziffern 10 (Schadenersatz und Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin) und 12 (Parteientschädigung für die Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen.

4. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Strafzumessung (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils, die Genugtuung zu Gunsten von C.___ (Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils) und der Kostenpunkt (Ziffern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Mehrfache grausame Vergewaltigung, grausame Nötigung, Gefährdung des Lebens  (Ziffern 1, 2 und 9 der Anklageschrift)

1.1 Hinsichtlich des Kernsachverhaltes, der zweimaligen Nötigung der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr während 10 Minuten (15:19 Uhr – 15:29 Uhr) resp. 13 Minuten (16:04 Uhr – 16:17 Uhr) ist der Beschuldigte geständig und es liegen vom Beschuldigten selbst angefertigte Videoaufnahmen (mittels Handykamera) vor, welche die Tat belegen. Gewisse Unklarheiten bestehen hauptsächlich hinsichtlich der Fragen, auf welche Art und in welcher Menge der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hat und ob es neben dem Beischlaf auch zu Analverkehr gekommen ist. Zudem ist fraglich, ob sich die Privatklägerin zufolge des verabreichten GBL in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden hat und ob diese vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt wurde.

1.2 Die objektiven Beweise

Wie erwähnt hat der Beschuldigte die Tat mit seiner Handykamera aufgenommen. Diesbezüglich wurden zwei Videodateien sichergestellt und ausgewertet: 20150811_150914.mp4 und 20150811_155127.mp4. Die Videos befinden sich in den Akten (AS 170 und 259). Desweitern befinden sich in den Akten eine kurze Beschreibung der Videosequenzen, welche durch die Polizei Basel-Landschaft erstellt wurde (AS 171), durch die Polizei Kanton Solothurn erstellte Standbilder (AS 227 ff.) sowie ein Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 502 ff.), welches sich zum Inhalt der Videos und den daraus zu ziehenden medizinischen Schlussfolgerungen sowie zur Wirkung von GBL äussert. Was den Einsatz und die Konzentration des verabreichten GBL durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin resp. allenfalls sich selbst anbelangt, wurden zudem zahlreiche Untersuchungen sowohl von sichergestellten Flüssigkeiten und Spurenträgern als auch bei den beteiligten Personen veranlasst. Diesbezüglich lieferte – abgesehen vom bereits erwähnten Gutachaten vom 26. Februar 2016 – lediglich das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel vom 11. Mai 2016 über die auf dem Leintuch beim Bettsofa in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Anhaftungen von Mageninhalt relevante Schlüsse (AS 517 f.). Auf die aus den erwähnten objektiven Beweismitteln zu ziehenden Schlussfolgerungen ist im Rahmen der Beweiswürdigung hernach einzugehen.

1.3. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten

1.3.1 Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte anlässlich der ersten Befragung vom 2. September 2013 (AS 673 ff.), wie es zum Treffen mit dem Beschuldigten am 11. August 2015 gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie in [Ort 2] vor der Post abgeholt und ihr gesagt, er müsse sie nach Hause bringen, weil ihre Mutter «hässig» sei. Er habe sie dann zu sich nach [Ort 3] gefahren. Im Auto des Beschuldigten habe sich eine Cola-Flasche befunden. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle trinken, sie schwitze. Als sie getrunken habe, sei sie plötzlich nicht mehr ganz da gewesen, eingeschlafen. Der Beschuldigte habe sie dann geweckt und sie sei zu ihm in die Wohnung. Der Beschuldigte habe sie aufs Bett geschossen und angefangen sie auszuziehen. Dann sei sie wieder eingeschlafen. Um 18.30 Uhr habe der Beschuldigte sie geweckt. Er habe sie mit Eis beworfen und geschlagen. Sie habe da nur noch ihren Tanga an gehabt und bemerkt, dass an diesem etwas Weisses gewesen und sie auch nass gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe sie Bauchschmerzen gehabt. Sie habe sieben Wochen vorher das Steissbein gebrochen und deshalb gedacht, es sei wieder gebrochen. Bei der Cola-Flasche habe es sich um eine kleine Flasche gehandelt, welche bereits einmal geöffnet worden, also angetrunken gewesen sei. Diese habe sich im Becherhalter des Autos befunden. Sie habe ein paar Schlucke genommen, es habe auch nach Alkohol (Vodka) geschmeckt. Sie habe es rausspucken wollen, habe das Fenster öffnen und erbrechen wollen, was ihr der Beschuldigte aber verboten habe. Er habe ihr befohlen, runterzuschlucken. Etwa fünf Minuten danach sei es ihr schlecht geworden, schwindlig, und sie habe Kopfschmerzen bekommen, dann sei sie noch im Auto eingeschlafen. Beim Beschuldigten zuhause habe sie auch erbrechen müssen, sie sei aufs WC gegangen. Daraufhin habe er sie wie gesagt aufs Bett geschupft und ausgezogen, das sei das letzte, was sie noch mitbekommen habe, bevor sie eingeschlafen sei. Als er sie danach wieder geweckt habe, habe sie sich schlecht gefühlt, müde, habe ihn doppelt gesehen, sei dann wieder eingeschlafen, worauf er sie wiederum geweckt habe. Sie habe nach diesem Vorfall Schmerzen im Bauch, im Intimbereich und auch im «Arsch» gehabt. Diese Schmerzen habe sie während ein paar Tagen gehabt.

Auch anlässlich der zweiten Befragung vom 7. November 2015 (AS 732 ff.) schilderte die Privatklägerin den Vorfall grundsätzlich gleichlautend. Sie berichtigte jedoch ihre Aussage dahingehend, sie sei mit dem Zug nach [Ort 3] gefahren, wo der Beschuldigte sie am Bahnhof abgeholt habe. Er habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle nach [Ort 3] kommen, die Mutter sei «hässig». Sie habe dann im Auto des Beschuldigten aus der Colaflasche getrunken und danach sei ihr schlecht geworden, weshalb sie das Fenster habe öffnen wollen. Der Beschuldigte habe jedoch zu ihr gesagt, wenn sie das rausspucke, dann könne sie zu Fuss weiter zu ihm nach Hause gehen. Sie sei darauf noch im Auto eingeschlafen. Der Beschuldigte habe ihr in seine Wohnung helfen müssen, weil sie nicht mehr alleine habe laufen können. In der Wohnung des Beschuldigten habe sie noch Eistee getrunken, eine halbe Flasche. Dann sei sie aufs Bett und habe sich wie besoffen oder betäubt gefühlt. Sie habe nichts mehr gespürt und sei dann eingeschlafen. Sie habe lediglich noch bemerkt, wie der Beschuldigte sie ausgezogen habe. Um 17.30 Uhr oder 18.00 Uhr habe der Beschuldigte sie geweckt. Er habe sie geschlagen und mit Eiswürfeln aufgeweckt. Sie habe ihn in die «Eier» geschlagen, weil sie weiter habe schlafen wollen. Als sie sich im Spiegel betrachtet habe, habe sie festgestellt, dass sie ganz verschmiert gewesen sei im Gesicht und die Haare ganz durcheinander gewesen seien. Auch zu Hause sei sie ein paar Mal aufgewacht und habe sich übergeben müssen, sieben, acht bis zehn Mal. Sie habe im Bauch auch ein richtiges Ziehen gehabt. Es habe gebrannt und gezogen, es sei unbeschreiblich und habe einfach mega fest weh gemacht.

1.3.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist geständig, der Privatklägerin am 11. August 2015 GBL verabreicht zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2015 gab er zu Protokoll, er habe zwei «Shots» präpariert, so zwischen 10 und 15 Tropfen habe er pro Fläschchen hineingetan. Ein Fläschchen habe die Privatklägerin im Auto auf der Fahrt vom Bahnhof in [Ort 3] zur Wohnung des Beschuldigten getrunken. Zu Hause habe er dann den anderen präparierten «Shot» getrunken, da B.___ ihm mitgeteilt habe, ihr sei schlecht und er ihr habe zeigen wollen, dass die «Shots» nicht präpariert gewesen seien. Er habe den «Shot» gut vertragen, B.___ sei aber immer schwächer geworden und habe für eine Weile auf die Toilette gemusst. Als sie dann wieder gekommen sei, sei es im Wohnzimmer zu den sexuellen Handlungen gekommen (AS 931). Die «Shots» habe er vielleicht einen oder zwei Tage vor dem 11. August 2015 präpariert, könne sich aber nicht mehr genau erinnern. Er habe keine Erfahrung im Gebrauch von GBL, er habe lediglich im TV gehört, dass bereits einige Tropfen ausreichen können. Derjenige, der ihm das GBL gegeben habe, sei Chemiker. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht viel benötige. Er habe ihn jedoch nicht explizit nach GBL gefragt, sondern einfach nach etwas, was schnell einschläfernd sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass GBL bei falscher Dosierung zum Tod führen könne. Sein Lieferant habe ihm gesagt, dass 10 – 15 Tropfen nicht ausreichen würden, um ernsthafte gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Es sei ihm aber erklärt worden, dass, wenn man eine grosse Menge zusammen mit Alkohol einnehme, die Möglichkeit bestünde, dass man erbrechen müsse. Und man schlafe schnell ein. Er habe sich von B.___ ausgenützt gefühlt und aus Wut gehandelt. Er habe aber schon auch gewusst, dass sie nicht einwilligen würde, deshalb habe er sie betäubt (AS 937 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 30. September 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Angaben bezüglich der Menge des verabreichten GBL. Er habe dem Lieferanten gesagt, er wolle etwas mit Frauen ausprobieren. Dieser habe ihm dann das GBL gegeben und gesagt, 10 – 15 Tröpfchen würden reichen, dass man einschlafe. Die Flasche mit dem GBL habe eine normale Öffnung gehabt. Er habe einfach versucht, es tröpfchenweise einzufüllen, das sei aber nicht gegangen und dann habe er einfach geleert, so schätzungsweise. Das Fläschchen mit dem GBL habe vielleicht einen Milliliter enthalten, niemals einen Deziliter. Er habe nicht viel gebraucht. Er habe es in zwei Fläschchen getan und den Rest weggeschmissen; als er das GBL-Fläschchen weggeschmissen habe, sei es fast leer gewesen. Es seien vielleicht noch ein paar Tröpfchen drinnen gewesen. Er würde sagen, er habe die Hälfte gebraucht und die Hälfte weggeschmissen. Bei den «Shots», in die er das GBL geleert habe, habe es sich um «Trojka Vodka-Shots» gehandelt. Einer habe eine «Coca-Cola»-Farbe gehabt und der andere sei grün gewesen (AS 950 ff.).

Auch anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 blieb der Beschuldigte bei seiner Aussage hinsichtlich der Dosierung des GBL, fügte jedoch an, nicht genau gemessen zu haben. Derjenige, der ihm das GBL gegeben habe, habe gemeint, dass so 10 – 15 Tröpfchen wirken würden. Er habe aber kein Mass gehabt und einfach so vom Fläschchen hineingeleert. Nachdem er den zweiten «Shot» getrunken gehabt habe, habe er die Konzentration verloren, sich ein bisschen schlecht gefühlt und Schweissausbrüche gehabt. Er sei selbst erschrocken, als er die Videos gesehen habe, schockiert. Er denke, wenn er das GBL nicht selber genommen hätte, hätte er das vielleicht nicht durchgezogen. Er habe das gemacht, weil er sich an B.___ habe rächen wollen. Wenn er aber gewusst hätte, dass es B.___ so schlecht ginge, hätte er es nicht gemacht. Er habe einfach gedacht, er schaue mal, wie das werde. Er habe sich einfach erhofft, durch den Einsatz des GBL mit B.___ etwas Zeit gewinnen zu können. Wenn er gewusst hätte, wie es wirke, hätte er es nicht eingesetzt. Er könne auch nicht sagen, weshalb er nicht aufgehört habe, als sich B.___ habe übergeben müssen und uriniert habe. Er habe in dem Moment einfach ein schlechtes Gewissen gehabt. Er habe die Beherrschung verloren, sei nicht klar im Kopf gewesen (AS 1024 ff.)

Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachdem B.___ nach der Einnahme des «Shots» im Auto bei ihm zuhause auf der Toilette gewesen sei, hätten sie sich zusammen auf das Sofa gesetzt, sie sei dann wieder normal geworden. Dann seien sie auf die Matratze gelegen, sie hätten da schon abgemacht, dass sie etwas zusammen haben würden, deshalb sei sie ja auch gekommen. Er habe auf dem Bett dann angefangen, ihr sei es aber wieder schlecht geworden, worauf er den zweiten «Shot» getrunken und weitergemacht habe. B.___ habe dann erbrechen müssen. Aus purer Gewohnheit habe er sein Handy genommen um zu filmen, er sei nicht richtig bei sich gewesen. Als B.___ erbrochen habe, hätten sie eine kurze Pause gemacht, dann seien sie auf das andere Sofa gegangen und hätten dort weitergemacht. Nach ein paar Minuten seien sie dann eingeschlafen. Auch Nachfrage ergänzte der Beschuldigte, er habe B.___ auf die Matratze gelegt und ausgezogen. Als B.___ gekommen sei, habe sie gemeint, sie habe nur kurz Zeit. Er habe sich deshalb verarscht gefühlt und deshalb die «Shots» mit ins Auto genommen. Soviel er wisse, habe er B.___ an diesem Nachmittag zweimal penetriert. Einmal auf der Matratze am Boden und einmal auf dem Sofa. Beim ersten Mal sei er nicht zum Samenerguss gekommen. Beim zweiten Mal schon. B.___ sei nicht wirklich weg gewesen. Sie habe schon gemerkt, dass er etwas am Machen sei. Seiner Ansicht nach wäre sie in der Lage gewesen, sich körperlich zu wehren. Auf die Nachfrage, weshalb er sie dann betäubt habe, meinte er, er wisse es nicht, er habe einfach mit ihr Zeit verbringen wollen. Er habe gedacht, sie würde dadurch beruhigt und noch mitkriegen, was er mache. Er habe nicht damit gerechnet, dass es ihr so schlecht gehen würde. Hätte er vorher gewusst, wie das GBL auf B.___ wirke, hätte er es ihr nicht gegeben. Auf die Frage, ob er bemerkt habe, dass B.___ sich mehrmals habe übergeben müssen und spontan Urinabgang gehabt habe, meinte er, vielleicht habe er das gemerkt, aber nicht so direkt, weil er das Zeug ja auch selbst genommen habe. Ob B.___ eine Überdosis gehabt habe, könne er nicht sagen, es sei möglich. Auf die Frage, weshalb er vom Bett auf das Sofa gewechselt habe, meinte er, als es B.___ schlecht geworden sei auf der Matratze, habe er sie aufs Sofa gesetzt, damit sie gerade sitze und nicht erbreche. Auf die Frage, was er in den 35 Minuten zwischen dem ersten Video und dem zweiten gemacht habe, war seine Antwort: «wir sassen da auf dem Sofa. Ich sagte ihr, sie solle etwas trinken, aber sie wollte nicht». Auf die nochmalige Frage, ob er gesehen habe, dass B.___ im ersten Film habe erbrechen müssen und Urinabgang gehabt habe, meinte der Beschuldigte, den Urinabgang selber nicht gesehen zu haben. Er wisse nicht, weshalb er B.___ den Genitalbereich abgewaschen habe. Dass er das Tuch zum Putzen der «Kotze» genommen habe, sei aber gut möglich. Er wisse auch nicht, warum er nicht aufgehört habe, B.___ zu penetrieren, nachdem sie das erste Mal erbrochen habe. Wahrscheinlich, weil er selber auch weg gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass B.___ im zweiten Film mehrmals erbrochen habe, bestätigte der Beschuldigte dies. Auf die Frage, weshalb er dann nicht aufgehört habe, meinte er erneut, er wisse es nicht, vielleicht sei er mit dem Kopf nicht so da gewesen. Er habe sich nicht getraut hinzuschauen, als er das Video gesehen habe. Er habe nicht gedacht, dass er das sei. Auf die Frage, wie er die lauten Geräusche von B.___ im zweiten Film ab einer Spieldauer von 6 Minuten 50 Sekunden interpretiert habe, war die Antwort des Beschuldigten: «Sie hatte geschrien oder so». Er wisse auch nicht, weshalb sie geschrien habe. Er habe gewusst, dass sie acht Wochen vorher am Steissbein operiert worden sei. Er habe sie selbst ins Spital gebracht. Den Vorhalt, dass er beim ersten Mal nicht zum Orgasmus gekommen sei und deshalb auf dem Sofa weitergemacht habe, bejahte der Beschuldigte. Es tue ihm leid. Der eigentliche Grund, weshalb er das getan habe, sei, weil sie ihn innerlich verletzt habe. Zudem habe er schon Gefühle für sie gehabt. Das GBL habe er am

9. August 2015 erhalten, die «Shots» habe er aber erst am 11. August vorbereitet. Am 9. August sei er zur Mutter von B.___, um sie zu überreden, dass sie am Folgetag zusammen mit G.___ Geburtstag feiern könnten. Die Mutter habe aber dann gesagt, er sehe seinen Sohn nie wieder. Der Grund sei der gewesen, dass B.___ Nachrichten, die er an Kolleginnen geschickt habe, der Mutter gezeigt habe. Auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als er B.___ penetriert habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, er habe sich gut gefühlt, als sie sich dann erbrochen habe, habe er nachher ein schlechtes Gewissen bekommen. Als er nochmals gefragt wurde, weshalb er am 11. August 2015 die K.O.-Tropfen eingesetzt habe, antwortete der Beschuldigte, B.___ habe am 9. August mit ihm Geburtstag feiern wollen, sie hätten abgemacht, dass er sie in Basel abhole und sie zusammen essen gehen würden, auf halber Strecke habe sie aber dann gesagt, sie hätte es sich anders überlegt und mit Kolleginnen abgemacht, er solle doch zur Mutter gehen und diese überzeugen, dass sie alle am Montag seinen Geburtstag feiern würden. Die Mutter habe aber nicht gewollt. Er fühle sich von B.___ verarscht. An diesem 9. August habe er deshalb das GBL besorgt. Auf den Vorhalt, er habe gesagt, dass es mit B.___ ohnehin vereinbart gewesen sei, dass es am 11. August zu Sex komme, weshalb er dann die «Shots» habe vorbereiten müssen, sagte der Beschuldigte, er habe da auf sie warten müssen. Alles habe sich verzögert und als sie dann gekommen sei, habe sie gesagt, sie habe fast keine Zeit und müsse gleich wieder gehen (AS 1049 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

17. März 2017 durch die Staatsanwaltschaft anerkannte der Beschuldigte den Vorhalt im Wesentlichen, meinte aber, er könne sich nicht mehr an viel erinnern, weil er dasselbe getrunken habe (AS 1120).

Anlässlich der Befragung vor Amtsgericht Olten-Gösgen gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Ereignisse vom 11. August 2015 hätten sich genau so abgespielt, wie in der Anklageschrift geschildert. Daran, dass er B.___ am 11. August 2015 auch anal penetriert habe, könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Mit anderen Frauen habe er schon Analverkehr gehabt, ob auch am 11. August 2015 mit B.___, könne er nicht mehr sagen, weil er unter Drogen gewesen sei. Auf den Vorhalt der Aussage von B.___, sie habe vom Geschlechtsverkehr am 11. August 2015 nichts mitbekommen, meinte der Beschuldigte, dies sei so gewesen. B.___ habe jedoch nicht die ganze Zeit geschlafen. Am Anfang auf der Matratze sei sie noch wach gewesen, sie sei auch selbst von der Matratze zum Bettsofa gegangen. Dort seien sie ca. 30 Minuten zusammen gesessen und hätten nichts gemacht.

Anlässlich der Befragung vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, die Tat vom 11. August 2015 sei nicht etwas gewesen, was er schon lange vorgehabt habe. B.___ sei zu ihm nach [Ort 3] gekommen, weil sie Geld gebraucht habe. Als er das GBL zwei Tage vorher besorgt habe, sei er nicht davon ausgegangen, B.___ zu betäuben und so zu vergewaltigen. Er habe B.___ das GBL in der Absicht gegeben, länger und besser mit ihr Sex zu haben bzw. zur Luststeigerung bei B.___. Der Beschuldigte wurde mit seiner früheren Aussage, wonach es bei der Tat am 11. August 2015 um Rache gegangen sei, konfrontiert. Er sagte daraufhin aus, dass er sich an eine solche Aussage nicht erinnern könne. Im weiteren Verlauf der Befragung sagte er aus, er sei zum Teil auch enttäuscht gewesen von B.___, aber diese Gewalt habe er ihr nicht unbedingt antun wollen. Die Tat sehe nach Rache aus, sei aber nicht als Rache geplant gewesen. Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe den zweiten GBL-Shot getrunken, als er gesehen habe, dass es B.___ schlecht gegangen sei. Er habe ihr beweisen wollen, dass in den Shots nichts drin gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage sagte er sodann aus, er habe es aber schon so vorbereitet, dass beide von den Shots trinken würden. Dass es zu Sex kommen würde an diesem 11. August 2015, sei von Anfang an abgemacht gewesen. B.___ habe während des Geschlechtsverkehrs noch mitbekommen, was passiert sei. Sie sei noch bei Bewusstsein gewesen, da sie sich immer wieder bewegt habe. Sie habe sich aber nicht mehr direkt wehren können. Da er auch vom GBL getrunken habe, habe er keinen klaren Kopf gehabt. Während der Tat habe er kein schlechtes Gefühl gehabt, aber am nächsten Tag schon. Den Urinabgang habe er nicht mitbekommen. Er wisse nicht genau, was ihm durch den Kopf gegangen sei. Er habe Gefühle für B.___ gehabt und habe sie nicht loslassen können. Er sei so verliebt in B.___ gewesen, dass er die Situation und den Umstand, dass es B.___ schlecht gegangen sei, gar nicht richtig wahrgenommen habe.

1.4 Beweiswürdigung

Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Schilderungen der Privatklägerin ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL verabreicht hat. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass gemäss Gutachten des IRM Basel vom 11. Mai 2016 (AS 517 f.) in Spuren von Erbrochenem auf dem Leintuch ab dem Bettsofa in der Wohnung des Beschuldigten GBL nachgewiesen werden konnte. Hinsichtlich der Frage, in welchem Getränk die Privatklägerin das GBL zu sich genommen hat, gehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin auseinander, wobei aufgrund dieser Aussagen klar ist, dass das GBL mit Alkohol vermischt war und von der Privatklägerin im Auto des Beschuldigten auf der Fahrt vom Bahnhof [Ort 3] in die Wohnung des Beschuldigten zu sich genommen worden ist. Zudem ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das GBL zwei Tage vor der Tat beschafft und der Privatklägerin in der Absicht verabreicht hat, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Völlig unglaubhaft ist die vom Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Januar 2016 gemachte Aussage, die Privatklägerin wäre in der Lage gewesen, sich gegen den Geschlechtsverkehr zu wehren und sie hätten ja abgemacht gehabt, an diesem Tag Sex zu haben. Hätte er gewusst, wie das GBL auf B.___ wirkt, hätte er es ihr nicht verabreicht. Dass es sich hierbei um eine plumpe Schutzbehauptung handelte, entlarvte der Beschuldigte in derselben Einvernahme gleich selbst. Als er nämlich gefragt wurde, warum er dann der Privatklägerin GBL verabreicht habe, wenn doch ohnehin abgemacht gewesen sei, dass sie Sex haben würden, sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihm erklärt, sie habe keine Zeit und müsse gleich wieder gehen. Zudem sagte der Beschuldigte anlässlich der früheren Einvernahme vom 16. September 2015 wie erwähnt noch aus, er habe schon gewusst, dass sie nicht einwilligen würde, deshalb habe er sie betäubt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist auch als erstellt zu erachten, dass er die Tat vorgängig geplant hatte, sagte er doch ebenfalls anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 aus, er habe sich am 9. August 2015, also zwei Tage vor der Tat, das GBL besorgt, weil B.___ ihn an diesem Tag «versetzt» habe. Sie hätten da eigentlich seinen bevorstehenden Geburtstag feiern wollen, B.___ habe aber dann gesagt, sie habe mit Kollegen abgemacht. B.___ habe ihn verletzt, weil sie der Mutter Nachrichten gezeigt habe, die er an Kolleginnen geschickt habe. Vor Obergericht präsentierte der Beschuldigte sodann ein gänzlich neues Motiv für die Abgabe der GBL-Tropfen an B.___, nämlich die angebliche Luststeigerung. Auch diese Aussage muss als offensichtliche Schutzbehauptung gewertet werden. In den früheren Einvernahmen hatte der Beschuldigte noch konsistent ausgesagt, dass er B.___ das GBL gegeben habe, weil er wütend auf sie gewesen sei. Im Ergebnis lassen die Schilderungen des Beschuldigten keinen anderen Schluss zu, als dass er der Privatklägerin das GBL in der Absicht verabreichte, sie widerstandsunfähig zu machen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können.

Aus den beiden vom Beschuldigten selbst erstellten Videoaufnahmen ist denn auch ohne jeden vernünftigen Zweifel ersichtlich, dass die Privatklägerin während beider Vorkommnisse, sowohl auf der Matratze wie später auf dem Bettsofa, völlig weggetreten, wehrlos und somit widerstandsunfähig war. Aus den dennoch erkennbaren reflexartigen Bewegungen und Lauten, die von der Privatklägerin ausgingen, ist ebenso klar ersichtlich – und hörbar –, dass ihr die sexuellen Handlungen grosse Schmerzen bereiteten und sie sich instinktiv dagegen wehren wollte. Insgesamt stützen die Videoaufnahmen weitestgehend den in der Anklageschrift geschilderten Geschehensablauf, dies mit folgenden Ausnahmen: Dass sich die Privatklägerin bereits während der ersten Phase, also auf der Matratze, erbrach, ist auf dem Video nicht ersichtlich. Indessen ist um 5’ 15’’ ein von der Privatklägerin ausgehendes Würgegeräusch hörbar und auf dem Video ist ersichtlich, wie der Beschuldigte unmittelbar darauf der Privatklägerin mit einem Tuch das Gesicht abwischt. Anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zudem auf entsprechenden Vorhalt zumindest implizit zu, dass sich die Privatklägerin bereits auf der Matratze übergeben musste. Anlässlich der Schlusseinvernahme und der Einvernahme vor Amtsgericht gab er schliesslich den Sachverhalt, so wie er von der Anklageschrift geschildert wird, ebenfalls zu. Um 6’ 58’’ ist auf dem Video zudem klar ersichtlich, dass der Privatklägerin eine wässrige Flüssigkeit aus der Scheide läuft. Auch wenn im Gutachten des IRM vom 26. Februar 2016 diesbezüglich lediglich von «vermutlich» Urinabgang die Rede ist, ist eigentlich kaum erfindlich, um was es sich dabei sonst handeln könnte. Wenn der Beschuldigte sich nicht erinnern konnte, den Urinabgang bei der Privatklägerin bemerkt zu haben resp. dies nicht gesehen haben will, ist dies aufgrund der konkreten Umstände kaum denkbar. Auf dem Video ist dieser Vorgang, wie erwähnt, deutlich ersichtlich und nur wenig später, um ca. 10’ 00’’ ist zu sehen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin den Schambereich mit einem Tuch abwischt.

Hinsichtlich des in der Anklageschrift bezüglich der zweiten Phase auf dem Bettsofa zusätzlich zum Vaginalverkehr geschilderten mehrfachen Analverkehrs ist zu sagen, dass die Bilder alleine nicht mit hundertprozentiger Sicherheit den Schluss auf Analverkehr zulassen. Wenn man aber die bei der Penetration von hinten ab 8’ 50’’ deutlich hörbaren heftigen Schreie der Privatklägerin (insbesondere ab 9’ 43’’) – die nicht anders als Ausdruck heftiger Schmerzen interpretiert werden können – in Verbindung mit der einige Wochen vorher erlittenen Steissbeinoperation berücksichtigt, drängt sich hinsichtlich dieser Sequenz der Schluss auf Analverkehr auf. Im Übrigen kann offengelassen werden, ob weiterer Analverkehr stattgefunden hat. Anlässlich der ersten Befragung vom 2. September 2015 berichtete die Privatklägerin unter anderem auch von Schmerzen «im Arsch». Zudem ist erstellt – und wird vom Beschuldigten auch gar nicht weiter bestritten – dass dieser schon mehrfach mit Frauen Analverkehr vollzogen hat. Wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird, hat der Beschuldigte auch mit der Privatklägerin bei anderen Gelegenheiten den Analverkehr vollzogen. Zu guter Letzt bestreitet der Beschuldigte den in der Anklageschrift unter Vorhalt 1 und 2 bezüglich der zweiten Phase auf dem Bettsofa geschilderten Analverkehr auch gar nicht und macht stattdessen lediglich geltend, sich daran nicht erinnern zu können, was im Übrigen wenig glaubwürdig erscheint.

Was die in Ziffer 9 der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Gefährdung des Lebens geschilderte unmittelbare Lebensgefahr anbelangt, in der sich die Privatklägerin zufolge des verabreichten GBL und der damit zusammenhängenden Bewusstseinsstörung – insbesondere infolge einer möglichen Aspiration von erbrochenem Mageninhalt – befunden haben soll, gilt es jedoch erneut, auf das nun schon mehrfach erwähnte Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 hinzuweisen. Demnach befand sich die Privatklägerin im Grenzbereich zwischen einer mittelschweren und schweren Bewusstseinsstörung. Aufgrund des im Zusammenhang mit dem Erbrechen hörbaren Hustens und der ebenfalls wahrnehmbaren Würgegeräusche kommt das Gutachten nachvollziehbar zum Schluss, dass die Schutzreflexe bei der Privatklägerin noch erhalten waren und daher konkret lediglich eine mittelschwere Bewusstseinsstörung angenommen werden könne, weshalb sich eine unmittelbare Lebensgefahr nicht mit der notwendigen Sicherheit herleiten lasse. Dem ist zu folgen, weshalb nicht von einer durch den Beschuldigten verursachten unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin auszugehen ist.

Abschliessend ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe selbst einen GBL-«Shot» getrunken und habe deshalb während der Tat keinen klaren Kopf gehabt, zu würdigen. Auf den Videoaufnahmen der Tat sind beim Beschuldigten keinerlei Einschränkungen in den Bewegungsabläufen zu erkennen. Vielmehr vermitteln die Aufnahmen das Bild eines zielstrebig vorgehenden, rücksichtslosen Täters. Die Frage nach dem GBL-Konsum des Beschuldigten kann damit offengelassen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch etwaigen GBL-Konsum in seinem Handeln beeinträchtigt und mithin seine Einsichtsfähigkeit vermindert war.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hinsichtlich der Vorhalte im Rahmen der Ereignisse vom 11. August 2015 zwischen 14:25 Uhr und 17:45 Uhr grundsätzlich der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt als erstellt gilt, mit der einzigen Ausnahme, dass sich die Privatklägerin nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Aufgrund der diesbezüglich im Vorverfahren konsistenten Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch seine Tat an B.___ rächen wollte.

2. Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung (Ziffern 3, 4, 5.a)

2.1 Dem Beschuldigten wird vorgehalten, ab Ende 2011 bis zum 11. August 2015 mehrfach mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, teilweise habe sie dabei geschlafen, teilweise habe er sie auch unter Anwendung von psychischem Druck oder gar von körperlicher Gewalt zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt. Ab Herbst/Winter 2013 soll der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals unter Anwendung von psychischem Druck und Gewalt (Festhalten) zur Duldung des Beischlafs genötigt haben. Grundsätzlich anerkennt der Beschuldigte, im genannten Zeitraum mehrfach mit der Privatklägerin sexuelle Handlungen, auch den Beischlaf, vorgenommen zu haben, die Privatklägerin habe aber immer zugestimmt. Demgegenüber behauptet die Privatklägerin, sie habe nie freiwillig mit dem Beschuldigten sexuelle Handlungen vollzogen. Es ist daher anhand der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

2.2 Die objektiven Beweise

Abgesehen von den Handlungen vom 11. August 2015 befanden sich auf den beim Beschuldigten sichergestellten Datenträgern auch mehrere von diesem aufgenommene Videos, welche den Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin dokumentieren (AS 159 und 170). Es handelt sich hierbei um folgende 11 Videodateien: file11.mp4, file12.mp4, file3.mp4, file10.mp4, file5.mp4, file13 mp4, file120(0).mp4, f13.mp4, f14.mp4, file14.mp4 und file8(0).mp4. Auch bezüglich dieser Aufnahmen sind in den Akten Beschreibungen der Filmsequenzen durch die Polizei Basel-Landschaft (AS 171 f.) und das IRM Basel (AS 505 ff.) sowie durch die Polizei Kanton Solothurn erstellte Printscreens (AS 183 ff.) vorhanden. Die insgesamt 11 Videos wurden vom 30. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 erstellt (AS 180 und 247). Das Gutachten des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 502 ff.) äussert sich hinsichtlich dieser Videos u.a. zum Bewusstseinszustand des Opfers.

2.3 Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.3.1 Die Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde am 2. September 2015 zum ersten Mal befragt (s. Videobefragung, AS 673 ff.). Dabei gab sie im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

Es habe ca. 2013 in [Ort 1] mit Berührungen durch den Beschuldigten angefangen. Die Mutter habe ihn mehrmals bei ihr im Zimmer erwischt und dann das Schloss gewechselt. Beim ersten Mal habe sie gemeint, es sei versehentlich passiert. Dann habe der Beschuldigte Aufnahmen von ihr gemacht, als sie geschlafen habe, nur in Unterhose bekleidet. Die Mutter habe diese Bilder auch gesehen. Auf die Frage, ob es neben dem Vorfall vom 11. August 2015 noch andere Vorfälle gegeben habe, meinte die Privatklägerin, ausser dass der Beschuldigte sie betatscht habe, habe es keine Vorfälle gegeben. Als sie dann gefragt wurde, wann die anderen sexuellen Belästigungen stattgefunden hätten, gab die Privatklägerin zu Protokoll, das sei 2011, 2012 gewesen, als sie noch in [Ort 1] gewohnt hätten. Es sei sehr oft vorgekommen. Immer wieder. Ob es nur in [Ort 1] gewesen sei? Nein, nachher auch. Er habe sie über den Kleidern begrapscht, an den Brüsten und am «Arsch».

Anlässlich der zweiten Videobefragung vom 17. November 2015 (AS 732 ff.) gab die Privatklägerin folgendes zu Protokoll:

Es sei nicht nur einmal zu sexuellen Handlungen gekommen, sondern mehrfach. Sie hätten einen Deal gehabt. Der Beschuldigte habe ihr bspw. mit Handzeichen gezeigt, wie viele Minuten Sex er für was haben wolle. Er habe auch so eine Rechnungsmaschine in seinem Handy gehabt, wo er perverse Bilder und Videos gespeichert habe. Angefangen habe das Ganze im Jahr 2011 oder 2012. Sie habe mit F.___, dem Sohn des Beschuldigten, gespielt. Als dann einmal der Computer ihrer Mutter kaputt gegangen sei, habe sie den Beschuldigten geholt, um diesen zu reparieren. So sei der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter entstanden. Der Beschuldigte sei schliesslich zu ihnen gezogen. Nach ein paar Monaten habe es angefangen. Sie habe da mal im Elternschlafzimmer übernachtet. Der Beschuldigte habe sie da angefasst. Sie habe das Niemandem gesagt, weil sie gedacht habe, wenn sie was sage, gehe die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihrer Mutter kaputt. Ihre Mutter sei zu der Zeit schwanger gewesen. Es habe dann Streit zwischen den beiden gegeben, der Beschuldigte sei deshalb vorübergehend wieder zu seiner Frau zurück. So sei es hin und her gegangen. Er habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, die sie nicht gewollt habe. Als sie bspw. einen Freund hatte, habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, er werde ihre Mutter überreden, dass sie rausgehen dürfe, wenn sie ihm fünf Minuten gebe. Damit habe er Sex gemeint. Sie habe das eigentlich nie machen wollen. Aber sie habe es dann halt doch gemacht. Sie habe halt die Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Mutter nicht versauen wollen, schliesslich sei ihre Mutter schwanger gewesen. 2013/2014 sei der Beschuldigte nach [Ort 2] gezogen. Er habe ihnen eine Wohnung in der Nähe gesucht. Es sei dort weitergegangen. Als der Beschuldigte mit ihrer Mutter einen grossen Streit gehabt habe, sei er schliesslich nach [Ort 3] gezogen. Es habe aber dennoch immer wieder Kontakt zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten gegeben. Seit Juni /Juli habe die Mutter schliesslich keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Sie selber habe den Kontakt zum Beschuldigten aufrechterhalten, weil er für sie sehr wichtig gewesen sei. Sie sei auch im Heim gewesen, aber immer wieder abgehauen und zum Beschuldigten gegangen. Sie habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt. Immer wenn sie sich etwas gewünscht habe, habe er ihr das gekauft. Sie hätten ein mega gutes Verhältnis zueinander gehabt. Sie mache sich auch selber Vorwürfe, dass der Beschuldigte jetzt im Gefängnis sei. Es tue ihr auch leid für ihn. Es stimme nicht, was der Beschuldigte gesagt habe, dass sie begonnen habe, ihn unten anzufassen. Es sei umgekehrt gewesen. Das erste Mal sei es im Elternschlafzimmer passiert. Sie habe dort übernachtet, weil sie sich halt ausgeschlossen gefühlt habe. Sie habe die Mutter immer für sich alleine gehabt. Der Beschuldigte und ihre Mutter hätten schliesslich die Idee gehabt, dass sie einmal in der Woche bei ihnen schlafen könne. Dann sei sie in der Mitte gelegen. Als die Mutter eingeschlafen sei, habe sie bemerkt, dass er seine Hand bei ihr unten hingelegt und so Bewegungen gemacht habe. Die Berührungen seien über den Kleidern passiert. Damals sei sie zwischen 10 und 12 Jahre alt gewesen. Nachher sei es mit Berührungen und auch anzüglichen Sprüchen weitergegangen. Sie könne nicht sagen, wie oft dies vorgekommen sei, sicher mehrmals die Woche. Es sei in unterschiedlichen Situationen geschehen. Sie hätten auch immer so zum Spass gekämpft und bei diesen Gelegenheiten habe er sie so hochgehoben und an ihrem «Arsch» angefasst, oder an ihre Brüste gefasst. Wenn sie bei ihnen im Bett gelegen sei, habe es auch immer so Berührungen gegeben unten oder an den Brüsten. Schliesslich habe sie der Mutter gesagt, sie wolle nicht mehr bei ihnen im Bett schlafen. Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch mit dem Mund berührt habe, verneinte die Privatklägerin, nur ab und zu ein Kuss auf die Wange. Manchmal habe er sie auch am Hals geküsst. Sie habe ihn nie berührt am Körper, höchstens aus Versehen, wenn sie zusammen geblödelt hätten. Sie vermisse das jetzt, so einen Vater im Haus, mit dem man blödeln könne. Er habe sie verwöhnt, sie Prinzessin genannt. Das vermisse sie. Es sei auch geschehen, wenn sie zur Tankstelle gegangen seien. Er habe ihr dann gesagt, dass sie das nun tun würden, oder er ziehe aus und würde die Beziehung mit der Mutter beenden. Daraufhin habe sie es halt gemacht, obschon sie es nicht gewollt habe. Sie habe sich immer versucht zu wehren, aber die Beziehung zwischen ihm und ihrer Mutter sei ihr halt sehr wichtig gewesen. Angefangen habe das mit dem Sex Ende 2012/Anfang 2013. Sie könne sich nicht an das erste Mal erinnern. An verschiedenen Örtlichkeiten habe er sie dann angefasst. Sie habe jeweils zu ihm gesagt, dass sie raus wolle und ob er die Mutter überreden könne. Wenn er das mache, würde sie sich was einfallen lassen. Damit habe sie gemeint, dass sie mit ihm einen Ausflug unternimmt. Er habe die Mutter dann überredet und ihr nachher gesagt, sie schulde ihm was. Dabei habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht. Jeder Finger habe eine Minute Sex bedeutet. Er habe darauf zur Mutter gesagt, er gehe das Auto waschen, und die Privatklägerin vor der Mutter gefragt, ob sie mitkomme. Ab und zu habe sie gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie wolle nicht. Es sei dann aber trotzdem dazu gekommen. Sie habe niemandem gesagt, dass es zu Sex gekommen sei, weil es ihr unangenehm gewesen sei. Er habe sein Ding bei ihr reingemacht. Sie denke, dass sie damals zwischen 12 und 13 Jahre alt gewesen sei. Das sei drei bis vier Mal die Woche vorgekommen. Der Deal habe so gelautet, dass er zehn Minuten Sex bekomme, wenn er die Mutter überreden könne, oder sie Handy oder Internet haben könne. Zum Sex sei es im Auto gekommen oder zuhause, wenn alle am Schlafen gewesen seien. Sie sei normal gelegen und er sei dann von hinten gekommen. Mit dem Auto seien sie in Wälder gefahren oder in eine dunkle Firma. Sie habe ihm tausend Mal gesagt, sie wolle das nicht mehr. Er habe gesagt, er verstehe das. Am nächsten Tag sei aber wieder das Gleiche passiert. Wenn sie das nicht gewollt habe, habe er ihr vorgeworfen, sie verlange ja immer Sachen von ihm, aber wenn man mal was von ihr wolle, kriege man das nie. Sie müsse ihn nicht mehr Papi nennen. Als Gegenleistung habe sie auch Geld erhalten, er habe ihr ein Handy gekauft und sie seien irgendwo hingegangen, wo sie habe hingehen wollen. Sie habe alles von ihm erhalten. Beim Sex sei es ihr schlecht gewesen. Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihm auch gesagt, sie wolle und könne das nicht. Er habe dann angefangen zu schreien. Er habe seinen Penis bei ihr in die Scheide eingeführt (die Privatklägerin nannte ihre Scheide «Susi»). Er habe nie verhütet. Sie selber auch nicht. Er sei der einzige gewesen, mit dem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe auch die Finger bei ihr eingeführt, sie überall geküsst. Er habe sie auch an den «Titten» geküsst und auch unten abgeleckt. Einmal habe er sie auch aufgefordert, ihm einen zu blasen, aber sie habe gesagt, das komme für sie gar nicht in Frage, er könne auch der Mutter alles petzen, aber das mache sie nicht. Das habe sie nicht gewollt. Er habe jeweils einen Samenerguss gehabt, dann habe er seinen Penis kurz hochgenommen und ihr auf den Bauch gespritzt, oder er habe in sie hinein gespritzt, das habe er auch selbst zugegeben. Sie hätten auch drei oder vier Mal einen Schwangerschaftstest gemacht. Zu Hause sei das (Sex) im Jahr 2013 oder 2014 passiert, als ihre Mutter nach  [Land] gegangen sei, um für ihren kleinen Bruder einen Pass machen zu lassen. In dieser Woche sei es halt passiert, auf dem Sofa oder im Bett im Schlafzimmer. Auch zu anderen Zeiten sei es zuhause passiert, wenn sie im Schlafzimmer geschlafen habe. Er habe sie da angefasst und seinen Penis von hinten in sie hereingemacht, wenn sie gelegen sei, bei der Vagina. Das sei bei den Eltern im Schlafzimmer gewesen oder auch nachts bei ihr im Zimmer. Da sei er auch von der Mutter erwischt worden und habe dann Ausreden gehabt. Schliesslich habe die Mutter das Schloss gewechselt. Er habe es aber trotzdem wieder öffnen können. Wenn es im Elternschlafzimmer passiert sei, sei die Mutter jeweils nebendran gelegen. Sie habe nie etwas gemerkt, weil sie tief geschlafen habe. Sie habe jeweils gehofft, dass es schnell vorbei gehe, wenn sie Sex gehabt hätten. Es sei ihr schlecht gewesen. Sie habe sich billig gefühlt, nicht mehr hübsch, wie eine «Nutte». Sie habe auch ein paar Mal Bauchweh gehabt. Sie sei auch mit ihm im Lastwagen gefahren. Ein paar Mal sei nichts passiert, dann habe es aber angefangen, dass er sie auch dort angefasst habe. Hinten im Lastwagen habe es ein Bett, da könne man schlafen. Sie sei 14 gewesen, als sie das erste Mal mitgefahren sei. Im Lastwagen sei es dann auch zu unfreiwilligem Sex gekommen. Es sei im Lastwagen jedes Mal zu Sex gekommen, wenn sie unterwegs gewesen seien, entweder im Bett oder auf dem Sitz, wo sie gesessen sei. Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie aufgewacht sei, und der Beschuldigte etwas bei ihr am Körper gemacht habe, bejahte die Privatklägerin. Sie sei immer wach geworden, wenn jemand sie angefasst habe. Sie wache auch heute immer noch auf, weil sie Angst habe. Er habe mit ihr auch Sex gehabt, wenn sie am Schlafen gewesen sei. Sie habe das zuerst nicht gemerkt, sondern sei aufgewacht, weil ihr etwas weh gemacht habe. Er habe das auch beim «Arsch» hinten gemacht, nicht nur einmal, mehrmals. Sie habe das nicht sofort gemerkt, weil sie geträumt habe, dass sie auf der Toilette sei, und sei dann aufgewacht, weil sie gemerkt habe, dass er seinen Penis in ihren «Arsch» gesteckt habe. Das sei in ihrem Zimmer und im Lastwagen gewesen. Wenn sie wach gewesen sei, hab er das nie gemacht. Wenn sie es gemerkt habe, dann sei sie zusammengezuckt und habe ihn sofort in die «Eier» geschlagen. Wenn sie wach geworden sei, habe er gesagt, er höre auf. Wenn sie aber wieder geschlafen habe, habe er weiter gemacht. (Auf Frage) Es habe auch Situationen gegeben, in denen der Beschuldigte sie festgehalten habe, an den Armen oder an den Beinen. Das sei ein paar Mal vorgekommen, wenn sie wirklich nicht gewollt habe. Eigentlich habe sie ja nie so richtig freiwillig mitmachen wollen. Aber es habe Situationen gegeben, in denen sie wirklich gar nicht habe können oder wollen. In diesen Situationen habe er sie so festgehalten. Sie habe dann Angst gehabt und es habe ihr weh getan. Sie habe ihm gezeigt, dass sie nicht wolle, indem sie sich wehrte oder schrie. Daraufhin habe er gesagt, sie solle nicht so schreien. Sie habe immer Nein gesagt, aber er habe trotzdem immer gewollt und sie dann wie gezwungen. Im Lastwagen sei sie mit ihm insgesamt während ein paar Monaten unterwegs gewesen. Wenn sie bei ihm gewesen sei, sei sie jeden Tag mit ihm gegangen. Im Auto sei sie so gelegen und habe die Beine aufmachen müssen. Er sei dann über sie gekommen. Sie sei auf dem Rücken gelegen, vorne oder hinten. Sie hätten vorne den Sitz runtergemacht und auch den Rücken vom Sitz. Ein Paar Mal sei sie auch auf der Seite gelegen und er habe ihre Beine hochgehalten. Er sei dann ganz weit mit dem Penis in sie eingedrungen. Sie habe das so gespürt, hinten und unten bei der Vagina. Sie habe gespürt, wie er innen so nach vorne gedrückt habe. Es habe auch richtig weh getan. Das sei zwei bis drei Mal in der Woche vorgekommen. Nie freiwillig von ihr. Die Idee sei immer von ihm gekommen. Sie wäre nie auf die Idee gekommen, sie habe ihn als Vater gerne gehabt. Sie sei aber schon auch eifersüchtig gewesen wegen der Beziehung des Beschuldigten zu ihrer Mutter. Schöne Gefühle habe sie nie gehabt beim Sex. Sie habe sich immer widerlich gefühlt, wie eine «Schlampe». Auf die Frage, wie er reagiert habe, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt habe, antwortete die Privatklägerin, er habe bspw. fünf oder zehn Minuten Sex als Gegenleistung gewollt und sie habe dann gesagt, «ja, ja wir machen das». Wenn sie dann einmal nicht gewollt habe, sei er aggressiv geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht, dass sie nie etwas für ihn mache. Sie habe ihm dann immer ihre Meinung gesagt, worauf er «hässig» auf sie gewesen sei. Wenn es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei es immer seine Idee gewesen. Sie habe auch nach dem 11. August 2015 noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt; sie hätten normal geschrieben; sie habe ihn auch gefragt, wie es ihm gehe und so. Auf die Frage, wieso sie immer wieder mit ihm im Lastwagen mitgefahren sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe Angst gehabt, alleine in der Wohnung. Auf Frage, warum sie der Mutter nie etwas gesagt habe, meinte die Privatklägerin, sie sei wie zwischen zwei Stühlen gewesen, ihre Mutter sei immer so glücklich mit dem Beschuldigten gewesen und sie habe das nicht zerstören wollen. Warum sie jetzt nichts sage zu ihrer Mutter über die anderen Vorfälle ausser dem 11.8.: jetzt habe sie Angst, ihre Mutter zu verlieren. Auf Frage: Der erste Geschlechtsverkehr habe im Auto stattgefunden.

Anlässlich der dritten Videobefragung vom 7. Juli 2016 (AS 878 ff.) gab die Privatklägerin schliesslich folgendes zu Protokoll:

Angefangen habe es, als sie im Bett ihrer Mutter geschlafen habe. Irgendwann, als die Mutter bereits eingeschlafen gewesen sei, habe sie die Hand des Beschuldigten auf ihrem Oberschenkel gefühlt. Sie habe zuerst gedacht, er verwechsle sie mit der Mutter. Er habe auf einmal angefangen, sie anzufassen. Sie habe der Mutter nichts gesagt, obwohl sie sich komisch gefühlt habe, aber die Mutter sei schwanger und verliebt gewesen und das habe sie nicht kaputt machen wollen. Dann sei es weitergegangen. Nach der Geburt von G.___ sei ihre Mutter nach [Land] gegangen und sie sei dann eine Woche mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Wenn sie rausgewollt habe, habe er ihr beim Zurückkommen immer gesagt, nun erhalte er aber etwas. Da habe sie ihn gefragt, an was er denke. Sie habe gedacht, sie solle ihm etwas kaufen oder putzen, aber er habe gesagt, er wolle es mit ihr. Er wolle Sex. Sie habe natürlich nein gesagt. So sei es immer weiter gegangen. Sie habe aber immer wieder nein gesagt. Eines Tages, als sie wieder raus gewollt habe, habe er es dann nicht erlaubt, weil er nie etwas von ihr erhalte, sie gehe immer zu ihrem Lover und vergesse ihn total. Dann sei er nach [Ort 2] gezogen und ihre Mutter kurze Zeit danach auch. Sie hätten dann Block an Block gewohnt. Er habe damals einen grossen Familienwagen gehabt […]. Er habe immer der Mutter gesagt, er gehe mit der Privatklägerin Auto putzen. Da habe es angefangen, dass er sie zum Sex gezwungen habe. Das erste Mal sei im Auto gewesen. Er habe sie da ein paar Mal zu Sex gezwungen. Sie habe ihrer Mutter nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass sie sich trennen würden. Als er dann nach [Ort 3 ]gezogen sei und sie nach [Ort 4], sei es so weitergegangen; immer, wenn sie was von ihm gewollt habe, Schoggi oder einen Familienausflug, habe er Sex von ihr gewollt. Wenn sie nicht gewollt habe, habe er geschrien, sei beleidigt gewesen und habe danach nicht mehr mit ihr geredet. Er habe sie immer weiter gezwungen, Sachen zu machen, die sie nicht gewollt habe. Zeitlich sei der Anfang, also die Berührung am Oberschenkel so 2011 oder 2012 gewesen. Nachher seien die Berührungen im Intimbereich gekommen. Zuerst habe er seine Hand auf ihre Vagina gelegt. Dann habe er mit den Fingern so Bewegungen gemacht, aussen an der Vagina. Das sei gewesen, wenn die Mutter geschlafen habe. Im Bett habe er sie auch zu Sex gezwungen, und zu Berührungen. Sie sei da ja 10, 11, 12 gewesen und habe rausgewollt. Er habe dafür Sex von ihr gefordert. Wenn sie nicht gewollt habe, habe er ihr auch gedroht, die Mutter zu informieren, dass sie einen Freund habe. Dann gehe sie nie mehr raus. Er habe auch gedroht, sich von ihrer Mutter zu trennen. Das sei für sie Erpressung gewesen. Wenn die Mutter von ihrem Freund erfahren hätte, hätte sie sie gezwungen, Schluss zu machen. Für sie wäre das Horror gewesen, wenn der Beschuldigte sich von ihrer Mutter getrennt hätte. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Das habe ihr immer wieder leidgetan. Er habe sie auch am «Arsch» und an den Brüsten angefasst. Die Mutter habe das auch gesehen und ihm gesagt, er solle aufhören. Einmal, in der Woche, als ihre Mutter in [Land] gewesen sei, sei sie auf dem Bett eingeschlafen. Sie habe dann gemerkt, dass sie am After mega starke Schmerzen habe, sie habe gemeint, sie sterbe. Sie sei aufgewacht und da sei er auf einmal weggesprungen. Es habe hinten gezogen. Sie habe ihn gefragt, was er gemacht habe, da habe er gesagt, er sei kurz drin gewesen, mit dem Penis. Er habe es meistens gemacht, wenn sie geschlafen habe. Die Mutter habe ihn dabei auch erwischt. Sie habe dann das Zimmer abgeschlossen. Er habe aber die Türe mit dem Schraubenzieher aufgebrochen. Er habe immer Ausreden gegenüber der Mutter gehabt. Auch sonst habe er bei ihr beim After etwas gemacht. Im Lastwagen. Sie habe sich da so gefreut, sei so gern mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Da sei sie ab und zu eingeschlafen. Auf einmal habe sie wieder den ganz schlimmen Druck hinten gespürt. Er habe auch beim After etwas gemacht, wenn sie wach gewesen sei. Er habe gesagt, dass er extra die Mutter überredet habe, dass sie raus können. Sie habe dann gemusst. Es habe auch Vorfälle im Auto gegeben, im alten Renault, da habe man hinten den Sitz so zurücklehnen können wie bei einem Bett. Bei einem alten Platz, bei einer alten Garage, oder bei einer Altersheimgarage oder im Wald hätten sie es getan. Auch im neuen Auto, das er jetzt habe […], dort auf dem Vordersitz. Im alten Auto sei er auch wieder kurz in ihr gewesen. Beim Autowaschen seien sie in einen Wald bei [Ort 5] gefahren. Er habe dort gesagt, «komm doch kurz», sie solle es machen, er höre auf, wenn sie nicht mehr wolle. Er habe den Sitz nach hinten gelegt und sie ausgezogen. Dann habe er seinen Penis in ihre Vagina gemacht. Dann sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dort habe er auch wieder gedroht, er würde ihrer Mutter von ihrem Freund erzählen oder er trenne sich von ihrer Mutter, sie müsse sonst zu Fuss nach Hause laufen. Manchmal habe sie geweint, sie habe gehofft, dass es so schnell wie möglich vorbeigehe. Manchmal habe sie auch geschrien, er habe aber trotzdem weitergemacht. Es sei ihr dabei «Scheisse» gegangen, sie habe sich dreckig gefühlt. Sie habe nein gesagt und ihn auch mit dem Fuss geschlagen, das habe alles nichts genützt. Er habe sie auch an den Armen festgehalten, am Handgelenk und ihr auch die Füsse gespreizt. Der Knopf sei unten gewesen, die Autotüren verschlossen, sie habe nicht rausrennen können. Das wäre ja auch blöd gewesen, wenn jemand gekommen wäre. Im Auto sei es etwa zwei bis drei Mal pro Woche passiert. Er habe jeweils auch immer Zeichen mit den Fingern gemacht, einmal oder zweimal, das habe dann geheissen fünf oder zehn Minuten. Einmal habe die Mutter das gesehen und darauf habe er gesagt, er wolle tanzen lernen. Sie selber habe nie Handzeichen gemacht. Es habe auch zuhause auf dem Sofa Vorfälle gegeben oder bei ihm zuhause auf dem Bett oder auf dem Sofa in [Ort 2] und in [Ort 3]. Auch im Keller bei ihr zuhause sei es passiert. Er habe sie dort mal von hinten gepackt und sie gezogen und nicht mehr losgelassen. Er habe da eine Ecke gehabt, wo er mit ihr Sex gewollt habe. Sie sei nie einverstanden gewesen mit den sexuellen Kontakten. Sie habe das gezeigt, indem sie geschrien oder geschlagen habe. Oder sie habe einfach nein gesagt. Sie habe sehr selten damit auch Erfolg gehabt, da habe sie aber schon alles geben müssen. Dann habe er aufgehört und gesagt: «Du gehst nie mehr raus, Du machst nie mehr das, ich bin der Idiot für Dich». Sie habe Schmerzen am After gehabt und Bauchschmerzen, auch blaue Flecken vom Festhalten. Manchmal habe sie sich auch den Kopf angeschlagen, an der Türe vom Auto. Sie habe das Ganze zugelassen und ihrer Mutter nichts gesagt, weil sie Angst gehabt habe, dass er sich von ihrer Mutter trenne und sie dann keinen Papi mehr habe. Es habe auch tolle Zeiten mit ihm gegeben. Es sei wie eine Familie gewesen. Zeitlich seien zuerst die Berührungen im Elternbett gewesen, aussen an der Vagina. Dann sei es auch an anderen Orten immer wieder zu Berührungen gekommen, wie bspw. einem Klaps auf den Hintern und es seien auch immer anzügliche Bemerkungen von ihm gekommen. Ungefähr 2012 sei es dann im Auto weitergegangen. Es sei Winter gewesen. Das erste Mal sei «Scheisse» gewesen und sie habe sich dreckig gefühlt. Sie habe sich immer dreckig gefühlt nach dem Geschlechtsverkehr. Sie könne jedoch nicht mehr viel über das erste Mal sagen. Er habe sie ausgezogen und seinen Penis in ihre Vagina gemacht und Bewegungen, also Sex. Das sei im alten Auto,[…], mit sechs Sitzen gewesen. Die hinteren Sitze habe man zurückklappen können, dann sei es so wie ein Bett gewesen. Es sei dann immer weiter gegangen mit Berührungen, Anmachsprüchen und dem erzwungenen Sex, zwei bis dreimal wöchentlich. Als sie im Heim gewesen sei, habe sie nicht viel Ausgangsmöglichkeiten gehabt. Wenn er sie besucht habe, habe er auch Sex gewollt, auch in der geschlossenen Psychiatrie, sie seien dann mal zusammen raus gegangen. Dann sei es weitergegangen mit ein bis zwei Mal pro Woche, bis es schliesslich zur Vergewaltigung vom 11. August 2015 gekommen sei. Das Eindringen in den After, während sie geschlafen habe, habe nach dem ersten Geschlechtsverkehr angefangen. Das erste Mal sei gewesen, als die Mutter in [Land] gewesen sei, im Bett der Mutter. Dann sei es aber auch im Lastwagen mal dazu gekommen. Es sei möglich, dass es schon während der Schwangerschaft der Mutter zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie sei sich aber nicht sicher. Das Ganze habe schon in [Ort 1] begonnen, 2011/2012. In [Ort 2] sei es dann weitergegangen, sie hätten da Tür an Tür gewohnt. Die Vorfälle im Keller hätten sich evtl. in [Ort 1] schon ereignet, sicher aber im Keller in [Ort 2], in ihrem Keller und in seinem Keller. In [Ort 3] sei es in seiner Wohnung passiert. In [Ort 4] nie. Und auch im Lastwagen. Sie habe nie jemandem etwas erzählt aus Angst, dass etwas passiere, oder man sie auslache. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, es dürfe nie jemand erfahren, sonst werde es mega schlimm. Unter mega schlimm habe sie sich dann Gefängnis und so vorgestellt. Er habe ihr auch gedroht, ihre Mutter werfe sie raus und sie komme dann ins Heim. Sie habe auch noch Kontakt zum Beschuldigten gehabt, als dieser von seiner Mutter getrennt gewesen sei. Ob es da auch sexuellen Kontakt gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Sie hätten sich 47 Mal getrennt. Die Trennungen hätten manchmal ein paar Monate gedauert, manchmal auch nur ein paar Tage. Während der Schwangerschaft ihrer Mutter sei er während sieben Monaten zu seiner Frau zurück gegangen. Als ihre Mutter im siebten Monat gewesen sei, sei er wieder gekommen. Auf Frage, wo sie im Auto Sex gehabt hätten, gab die Privatklägerin an, mit dem Auto seien sie in ein Waldstück bei [Ort 5] gefahren, dort habe es auch einen Lidl, sie glaube, sie seien auch in [Ort 2] bei einem alten Gebäude mit Garagen gewesen, man könne da so rauffahren. In [Ort 1] habe es so einen Parkplatz für Lastwagen gehabt, der einem alten Mann gehört habe. Im Lastwagen sei es in St. Gallen, Zürich oder so vorgekommen, einfach, wo es keine Menschen gehabt habe. In [Ort 2] in dem Parkhaus habe es schon noch andere Autos gehabt. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin zu Protokoll, den Beschuldigten im Ehebett nie berührt zu haben. Im Lastwagen sei es oft zu Sex gekommen. Als sie aus dem Heim ausgerissen sei, sei sie jeden Tag mit ihm unterwegs gewesen, ca. 50 Mal. Es sei auch vorgekommen, dass sie eine Woche oder zwei mit ihm am Stück unterwegs gewesen sei. Sie habe niemand anderes gehabt und sei deshalb zu ihm gegangen. Zur Mutter hätte sie da nicht gekonnt. Trotz allem habe sie ihn schliesslich ja auch gern gehabt. Insgesamt schätze sie, dass es ungefähr 60 Mal zu sexuellem Kontakt gekommen sei, sie habe aber nicht gezählt. Als sich der Beschuldigte in [Ort 1] von ihrer Mutter gehabt habe, da habe sie keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. In [Ort 2] hätten sie ja Tür an Tür gewohnt und sie habe halt schauen wollen, wie es ihm geht. Sie habe sich da auch etwas Sorgen gemacht, dass er sich umbringen könnte oder so. Sie habe schliesslich ihren Papi nicht verlieren wollen. Sie habe die beiden auch immer wieder zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei ihr dies auch einmal gelungen. Auf die Frage, warum sie trotz der Vorfälle immer wieder mit ihm im Lastwagen mitgefahren sei, sagte die Privatklägerin, sie sei da ja zu Hause abgehauen und habe nirgends hin können. Auch im Heim sei sie abgehauen, wenn sie zurück gegangen wäre, hätte sie in die Geschlossene gehen müssen, mit der Mutter habe sie da keinen Kontakt gehabt. Auf den Vorhalt, sie habe angegeben, aus Angst vor der Trennung des Beschuldigten mit ihrer Mutter den Sex über sich ergehen lassen zu haben, es sei aber auch zu Sex gekommen, als sie getrennt gewesen seien, meinte die Privatklägerin, in [Ort 1] sei es während der Trennung des Beschuldigten mit ihrer Mutter nicht mehr zu Sex gekommen. In [Ort 2] während der Trennung vielleicht ein bis zwei Mal, da habe sie sie aber wieder zusammenbringen wollen. In [Ort 3] sei sie immer wieder zu ihm gegangen. Sie wisse schon, dass sie auch grosse Fehler gemacht habe, das werde sie sich selber nicht verzeihen. Sie habe ihrer Mutter nicht erklären können, dass sie Sex mit deren Freund gehabt habe. Sie habe Angst davor gehabt, abgeschoben zu werden, andererseits habe sie ihn auch mega gern gehabt, als Vater sei er super gewesen. Als die Privatklägerin schliesslich nochmal gefragt wurde, ob sie den Beschuldigten auch einmal berührt habe, antwortete sie, nein, ausser einmal, als dieser sie aufgefordert habe, ihm einen zu blasen, das habe sie aber dann nicht gemacht und er habe sie dazu auch nicht gezwungen.

2.3.2 D.___

D.___, die Mutter der Privatklägerin, schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 8. September 2015 (AS 681 ff.), wie sie den Beschuldigten kennenlernte. Sie hätten damals beide in [Ort 1] im gleichen Gebäude gewohnt, er mit seiner Frau im 9. Stock, sie mit der Privatklägerin im 5. Stock. Sie hätten sich über ihre Tochter kennengelernt, welche den Sohn des Beschuldigten F.___ gekannt habe. Als einmal ihr Computer kaputt gewesen sei, habe ihre Tochter sie mit dem Beschuldigten bekannt gemacht, da sich dieser mit Computern ausgekannt habe. Sie hätten dann eine Affäre gehabt und schliesslich sei er zu ihnen gezogen. Etwa zwei Monate sei es super gegangen. Dann sei sie schwanger geworden. Eines Tages habe sie einen Brief beim Beschuldigten gefunden, worin gestanden sei, dass er früher etwas mit Drogen zu tun gehabt habe und auch etwas mit einem Mädchen und Tropfen. Darauf sei es eskaliert und sie hätten sich dann getrennt und eine Zeit lang keinen Kontakt mehr gehabt. Sie sei zu dieser Zeit schwanger mit G.___ gewesen. […] Einen Tag vor der Geburt von G.___, sei er wieder zu ihr gekommen. Er habe auf B.___ aufgepasst, als sie wegen der Geburt im Spital gewesen sei. Sie hätten dann wieder eine Affäre gehabt. Insgesamt hätten sie sich 44 Mal getrennt. Von ihr aus sei die Beziehung am 29. Mai 2014 richtig beendet worden. Angefangen habe sie im 2012. Sie seien nicht mal drei Monate zusammen gewesen, dann hätten sie schon ein Kind geplant. Am 29. Mai 2014 habe der Beschuldigte ihr erzählt, dass er in B.___ verliebt sei. Vorher habe sie die beiden auch ein paar Mal zusammen erwischt, jeweils nachts. Er sei immer mit kurzen Hosen aus ihrem Zimmer gekommen, habe aber dann Ausreden gehabt. Schliesslich habe sie die Türe von B.___ abgeschlossen, worauf er sie aber mit dem Schraubenzieher wieder aufgebrochen habe. Das letzte Mal habe sie ihn am 26. Dezember 2014 erwischt. Damals sei er mit F.___ zu ihnen gekommen und sie hätten bei ihnen übernachtet. Sie habe ihn dann nachts um 02:00 Uhr bei B.___ am Bett stehen sehen. Im Januar 2015 habe sie mit B.___ einen Streit gehabt, worauf diese die ganze Nacht weg gewesen sei. Ein paar Tage später sei sie wieder abgehauen. Sie sei dann beim Beschuldigten gewesen. Sie sei darauf ins Heim gekommen und auch bei Pflegeeltern gewesen. Bei der Pflegemutter habe B.___ auch einen Suizidversuch gemacht. Sie habe dort auch einen schweren Unfall gehabt und das Steissbein gebrochen. Ende Juni 2015 habe der Beschuldigte ihr noch beim Zügeln nach [Ort 4] geholfen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Am 9. August 2015 sei er noch bei ihr gewesen, sie habe ihn aber weggewiesen. Sie habe den Beschuldigten oft aus dem Zimmer von B.___ rauskommen sehen. Sie habe immer Licht gemacht, wenn sie nachts rausgegangen sei. Er habe dann das Licht gesehen und sei darauf aus dem Zimmer von B.___ gekommen. Sie habe ihn aber nie im Bett von B.___ gesehen, nur einmal im Wohnzimmer auf der Matratze. Sie habe mehrmals gesehen, dass der Beschuldigte B.___ angefasst habe. Das sei oft vorgekommen. Er habe sie ein paar Mal über den Hosen am Hintern angefasst oder ihr den BH zurechtgerückt. Ihren leiblichen Vater kenne B.___ nicht.

Anlässlich der Einvernahme vom 8. Oktober 2015 (AS 693 ff.) bestätigte D.___ weitgehend ihre früheren Aussagen. Auch nach der Trennung mit dem Beschuldigten am 29. Mai 2014 habe sie mit diesem noch Kontakt gehabt, einfach keine Beziehung mehr. Ende Juni 2015 bspw. habe sie mit den Kindern bei ihm in [Ort 3] übernachtet, weil ihre Wohnung in [Ort 4] noch nicht fertig gewesen sei. In dieser Zeit sei B.___ mit ihm im Lastwagen unterwegs gewesen. Am vierten Tag hätten sie dann gezügelt. Das sei der 4. Juli 2015 gewesen. Es sei regelmässig vorgekommen, dass sie den Beschuldigten mitten in der Nacht aus dem Zimmer der Privatklägerin habe kommen sehen. Er sei dann immer sehr geschockt gewesen, wenn er sie gesehen habe. Der Beschuldigte habe B.___ mehrmals an den Brüsten angefasst, auch am Hintern, beispielsweise wenn sie am Rhein beim Baden gewesen seien. B.___ habe sich auch ein paar Mal gewehrt und ihm gesagt, er solle sie nie mehr anfassen. Nach der Trennung habe sie den beiden verboten, sich zu treffen, sie hätten aber dennoch immer wieder Kontakt gehabt. B.___ habe ihr einmal den Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Freundin, C.___, weitergeleitet, wo es um Drogen gegangen sei. Sie habe ihn dann darauf angesprochen.

2.3.3 Die Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2. September 2015 durch die Polizei Basel-Landschaft (AS 893 ff.) bestritt der Beschuldigte vehement, jemals irgendwelche sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen zu haben. Auch am 11. August 2015 sei nichts dergleichen passiert. Die Privatklägerin habe im Auto ein oder zwei kleine Cola-Fläschchen mit Vodka getrunken. Bei ihm zu Hause habe sie sich dann auf der Toilette übergeben müssen und sich dann auf dem Sofa hingelegt. Er sei dann für sie Geld holen gegangen, habe sie geweckt und nach [Ort 4] gefahren. Bei ihm zu Hause sei absolut nichts passiert, die Privatklägerin sei immer normal bekleidet gewesen und er habe ihr auch nichts verabreicht, ausser dem Cola mit Vodka, das sie selbst getrunken habe.

Anlässlich der zweiten Befragung vom 11. September 2015 (AS 917 ff.) wollte sich der Beschuldigte zuerst gar nicht zum Vorhalt äussern, die Privatklägerin am 11. August 2015 betäubt und sexuell missbraucht zu haben. Erst als ihm eine Videosequenz der von ihm gefilmten sexuellen Handlungen vorgespielt wurde, gab der Beschuldigte, zu, dass er das gewesen sei. Weiter wollte sich der Beschuldigte jedoch nicht zum Vorhalt äussern. Stattdessen verlangte er, dass man zuerst die Privatklägerin dazu befrage, er wolle hören, was diese dazu sage. Als er gefragt wurde, welche sexuellen Handlungen er mit der Privatklägerin vorgenommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll «Vaginal, anal nicht, dass ich wüsste» (AS 919). Auf die Frage, ob er habe ejakulieren müssen, lautete seine Antwort: «Ich glaube dies nicht. Es wurde ihr auch schlecht und irgendwann bin ich dann weggegangen» (AS 920). Als dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass weitere Videos sichergestellt worden seien, welche ihn bei sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin zeigten, gab dieser zu Protokoll, dass es unterwegs im Lastwagen ein paar Mal dazu gekommen sei. Es habe sich «einmal ein Tag ergeben, wo wir zusammen gewisse Anreize hatten. Mehr möchte ich dazu in einer nächsten Einvernahme sagen». Er schätze, es sei etwa drei Mal vorgekommen. Er könne sich jedoch nicht mehr genau erinnern (AS 920). Als der Beschuldigte gefragt wurde, ob er am jetzigen Wohnort bzw. an früheren Wohnorten der Privatklägerin in [Ort 4], [Ort 1] und/oder [Ort 2] weitere sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen habe, lautete seine Antwort: «nein, nicht dass ich wüsste» Als er gefragt wurde, ob er an weiteren noch nicht genannten Orten sexuelle Handlungen vorgenommen habe, meinte er, dazu nichts sagen zu wollen (AS 921). Dem Vorhalt, wonach die Mutter der Privatklägerin ihn mehrmals dabei erwischt habe, wie er in deren Zimmer geschlichen sei, entgegnete der Beschuldigte mit der Ausrede, vielleicht mal etwas gesucht zu haben oder vielleicht sei auch mal sein Sohn in ihrem Zimmer gewesen. Auf die Frage, wie er die Privatklägerin betäubt habe, antwortete der Beschuldigte, dazu sage er nichts. Dass es K.O.-Tropfen gewesen seien, müsse ihm zuerst nachgewiesen werden (AS 922).

Anlässlich der Befragung vom 16. September 2015 schilderte dann der Beschuldig-te, wie es zu den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin kam. Er habe ihr immer wieder Alibis verschafft, damit sie ihren Freund treffen konnte. Er habe ihr dann vorgeschlagen, dass sie als Gegenleistung für diese Alibis mit ihm Sex haben könne. Dafür würde sie von ihm alles erhalten, was sie wolle. Damit sei sie dann einverstanden gewesen und so sei es zum ersten Mal dazu gekommen, dass sie Sex zusammen gehabt hätten. Das sei ungefähr Anfangs 2014 gewesen, als sie in [Ort 2] nebeneinander gewohnt hätten. Es sei in seinem damaligen Auto geschehen. Danach sei sie auch ab und zu bei ihm zu Hause gewesen, wo es dann immer wieder im gegenseitigem Einverständnis zu Sex gekommen sei. Später sei es auch im Lastwagen zu Sex gekommen. Er habe sie jeweils dazu überredet. Ab und zu habe sie eingewilligt und wenn nicht, habe er die Gelegenheit genutzt, wenn sie geschlafen habe. Es habe auch Momente gegeben, bei welchen sie wach geworden sei und dann aber mitgemacht habe (AS 932). Zu Sex im Lastwagen sei es aber nur in der ersten Juli-Woche 2015 gekommen (AS 934).

Als der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2015 gefragt wur-de, wann es das erste Mal zu Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gekommen sei, antwortete er, dies sei 2013 gewesen, als die Privatklägerin mit ihrer Mutter nach [Ort 2] gezogen sei. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wo das gewesen sei, er denke im Auto. Er schätze, es sei einmal pro Monat zum Sex gekommen (AS 968).

Anlässlich der Befragung vom 22. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte gefragt, wann es zum ersten intimen Kontakt mit der Privatklägerin gekommen sei. Der Beschuldigte gab an, dass er das nicht mehr genau wisse, er denke, es sei im Verlaufe des Jahres 2012 gewesen, er denke Anfangs 2012. Angefangen habe es mit Berührungen. Sie hätten sich gegenseitig im Schambereich berührt. Das sei regelmässig vorgekommen, so einmal die Woche. Angefangen habe die Privatklägerin mit den Berührungen. Sie habe ihm die Hand an sein Geschlechtsteil gehalten und bewegt, beim ersten Mal über den Kleidern, beim zweiten Mal unter den Kleidern. Er sei geschockt gewesen. Beim dritten Mal habe B.___ dann seine Hand genommen und zwischen ihre Beine gelegt. Dabei habe sie seine Hand auf und ab bewegt. B.___ habe ihm dann Sex angeboten, wenn er sie irgendwohin mitnehmen würde, zum Beispiel Auto Waschen oder Einkaufen (AS 980 ff.).

Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2015 gab der Beschuldigte zu Protokoll, von April 2012 bis August 2012 keinen Kontakt zu B.___ gehabt zu haben. In dieser Zeit habe er wieder bei seiner Frau gewohnt (AS 988). Gegen Ende Jahr, also Anfangs Januar 2013 bis Juli 2013 sei es dann zu intensiven Berührungen und gegenseitigen Spielen an den Geschlechtsteilen gekommen. Aber es sei da noch nicht zu Sex gekommen. Diese Berührungen hätten sich alle zwei Wochen einmal ereignet (AS 990). Er habe es schon nicht als normale Beziehung gesehen und schon gewusst, dass es nicht gut sei (AS 986). Es stimme, dass er sich ins Schlafzimmer von B.___ geschlichen habe. Das sei aufgrund der Abmachung mit B.___ gewesen. Wenn er ihr ein Alibi verschafft habe, dann habe sie ihm gesagt, dass er zu ihr ins Schlafzimmer kommen könne. Es sei aber bei diesen Besuchen nie zu sexuellen Handlungen gekommen, obwohl er von ihr den versprochenen Sex habe einfordern wollen. Das sei aber nur ein- oder zweimal vorgekommen, dass er zu ihr ins Schlafzimmer geschlichen sei. Es könne sein, dass es einmal im Jahr 2013 gewesen sei. Im Jahr 2014 sei es zweimal passiert, wobei ihn die Mutter jedes Mal erwischt habe. Einmal habe er die Türe mit einem Draht aufgemacht, als B.___ vergessen gehabt habe, die Türe offen zu lassen (AS 994 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2015 schilderte der Beschuldigte, wie es zum ersten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Das sei im September 2013 gewesen. Sie seien zur Tankstelle gegangen. Dann habe er ihr gezeigt, wie Autofahren gehe. Sie seien dazu auf einen Parkplatz gefahren. Da habe es gegenseitig angefangen, wie sie es versprochen habe. Es sei dann dort im Auto zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er denke, es sei im […] gewesen, also in dem Auto, das er heute noch habe. Dieses Auto habe er seit August 2013. Die Idee mit diesen Versprechen sei von B.___ gekommen. Er habe sie nicht direkt gezwungen. Er habe sie aber dann manchmal daran erinnern müssen. Sie habe genau gewusst, dass, wenn sie es nicht machen würde, er das nächste Mal ihre Mutter nicht mehr dazu überreden würde, dass sie mit ihm rauskommen könne. Er habe das so nicht gesagt, aber sie habe es gewusst. Das habe sich dann gelegentlich wiederholt, so einmal pro zwei Wochen, also zwei Mal pro Monat. Insgesamt denke er, sei es eher weniger als zehnmal zum Geschlechtsverkehr im Auto gekommen. Es sei jedoch auch zu Hause zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sonst nirgends. Nur im Auto oder zu Hause, resp. noch im Lastwagen. Im Lastwagen sei es etwa drei Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. In seiner Wohnung in [Ort 3] sei es etwa drei - vier Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen (AS 999 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 sagte der Beschuldigte aus, jedes Mal, wenn er habe rausgehen wollen, habe B.___ mitkommen wollen. B.___ habe ihm gegenüber dann so Handzeichen gemacht, um ihm mitzuteilen, dass sie mitkommen wolle. Er selber habe nie entsprechende Handzeichen gemacht. Auf Frage, wer die Idee für diesen Deal (Ausgang gegen Sex) gehabt habe, meinte der Beschuldigte, da habe niemand eine Idee gehabt. B.___ habe einfach mit diesen Zeichen angefangen. Aufgrund der Vorgeschichte habe sich das dann so ergeben. Ihm sei klar gewesen, was sie mit den Handzeichen meine, sie habe ihm auch ein paar Mal gesagt, dass sie ihm alles geben würde, wenn er ihre Mutter überreden würde, dass sie mitkommen dürfe. Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es zwischen September 2013 und Dezember 2013 gekommen. B.___ habe nie gesagt, dass sie keinen Sex möchte. Aber es sei vielleicht einmal vorgekommen, dass sie keine Lust gehabt habe. Dann habe er gesagt, dass es schon gut sei. Später habe sie aber wieder etwas von ihm gewollt und dann sei es eben zum Sex gekommen. Zum Sex sei es einmal pro Woche oder einmal pro zwei Wochen gekommen. Im Auto, im Lastwagen und zu Hause. Im Zimmer von B.___ sei es jedoch nie zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe nie in ihr einen Samenerguss gehabt. Er habe ihn immer vorher rausgenommen. Es stimme aber, dass sie ca. vier Schwangerschaftstests gemacht hätten, einfach um sie zu beruhigen, wenn sie so Bauchweh gehabt habe. Es sei nie zum Analverkehr mit B.___ gekommen. Es sei möglich, dass sie mal beim Geschlechtsverkehr geschlafen habe, aber es sei vorher immer abgesprochen gewesen. Wenn sie Lust gehabt habe, habe sie mitgemacht, als sie aufgewacht sei. Wenn sie keine Lust gehabt habe, dann habe er aufgehört. Auf die Frage, ob er schon eingedrungen sei, als sie aufgewacht sei, antwortete der Beschuldigte: «Nicht immer, meistens hat sie das gemerkt und ist dann wach geworden». Sie habe es schon meistens gemerkt, dass er angefangen habe. Es sei vielleicht zwei bis drei Mal vorgekommen, dass sie erst aufgewacht sei, nachdem er bereits eingedrungen gewesen sei. Entweder habe sie angefangen oder er. Es sei vorgekommen, dass die Mutter nebendran geschlafen habe, während sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Einmal habe B.___ seinen Penis in die Hand genommen und bei sich unten hineingesteckt. Danach habe sie ihn in den Mund genommen. Er habe B.___ auch zwei oder drei Mal oral befriedigt. Dazu sei es zwischen Anfangs 2013 und September 2013 gekommen, also vor dem ersten Geschlechtsverkehr (AS 1013 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Körperberührungen hätten im Jahr 2012 angefangen, der erste Geschlechtsverkehr habe sich im September 2013 ereignet. Den Renault […] habe er von Oktober 2012 bis Juni/Juli 2013 gehabt. Darin […] sei es jedoch nie zu Geschlechtsverkehr gekommen. Er schätze, dass es etwa einmal alle zwei Wochen zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Einen Unterbruch habe es nicht gegeben. Als ihm darauf vorgerechnet wurde, dass dies von Herbst 2013 bis zum 11. August 2015 bei 103 Wochen in einem Rhythmus von einmal alle zwei Wochen insgesamt 51 mal Geschlechtsverkehr ergebe, antwortete der Beschuldigte, dies könne schon sein. Der Geschlechtsverkehr habe im Ehebett, im Auto, im Lastwagen oder bei ihm zuhause stattgefunden. An anderen Orten nicht. Auf die Frage, ob der Geschlechtsverkehr immer in gegenseitigem Einverständnis stattgefunden habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Ja. Sonst hätte sie ja nein gesagt. Wenn ich sie gezwungen hätte, hätte sie doch nein gesagt». Die Idee für den Sex sei meist von B.___ aus gekommen (AS 1062 ff.).

Anlässlich der Befragung vom 29. Juli 2016 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe sich einfach auf die Berührungen durch die Privatklägerin eingelassen und so sei es halt dann weitergegangen. Auf die Frage, ob er B.___ auch angefasst habe, antwortete er, sie habe das verlangt. Sie habe damit angefangen und ihm Anweisungen gegeben, was er machen müsse. Die ersten beiden Male, nachdem sie angefangen gehabt habe, habe er nichts gemacht. Beim dritten Mal habe sie ihm Anweisungen gegeben, indem sie seine Hand genommen habe. Er habe sie nicht berühren wollen. Er wisse auch nicht, warum er sich nicht dagegen gewehrt habe. Vielleicht sei es deswegen gewesen, weil er mit ihr so gut ausgekommen sei und sie nicht habe enttäuschen wollen. Die Berührungen hätten jedoch erst Anfang 2012 begonnen, das wisse er genau. Bis Ende 2011 habe er ja noch Arbeit gehabt und da sei er jeweils nachts unterwegs gewesen. Nach dem ersten Geschlechtsverkehr sei es auch mal vorgekommen, dass er B.___ im Intimbereich geleckt habe. B.___ selber sei auf die Idee gekommen, dass, wenn er ihr etwas kaufe oder ihr einen Gefallen tue, sie sich dann mit Sex revanchieren könne. Er selbst habe nie etwas verlangt. Angesprochen auf die Handzeichen gab der Beschuldigte nun an, dass die Privatklägerin damit angefangen habe, ihm mit den Fingern zu zeigen, wie viele Minuten er mit ihr Sex haben könne. Dann mit der Zeit habe er schon auch solche Zeichen gemacht, um zu schauen, wie sie reagiere. Im Durchschnitt habe er einmal alle zwei Wochen mit B.___ Sex gehabt. Mit der Zeit sei es immer häufiger geworden. Dann sei es einmal pro Woche oder spontan auch zweimal pro Woche vorgekommen. Es sei auf B.___s Interesse angekommen, darauf, was sie gewünscht habe. Es sei auch im Keller in [Ort 2] zu Sex gekommen, zwei bis drei Mal. Der Beschuldigte bestritt weiterhin, mit der Privatklägerin auch Analsex gehabt zu haben. Es treffe jedoch zu, dass er im Juli 2014 auf B.___ aufgepasst habe, als ihre Mutter in [Land] gewesen sei, um einen Pass für G.___ machen zu lassen. B.___ habe dann gesagt, dass die Alte endlich weg sei und sie jetzt Zeit für sich hätten. Sie habe gemeint, sie würde rausgehen und wenn sie nach Hause komme, erhalte er Sex. In dieser Woche hätten Sie jeden Tag Sex gehabt. Auf die Frage, ob es zu Intimitäten gekommen sei, währenddem B.___ geschlafen habe, gab der Beschuldigte zu, dies sei möglich. Sie habe das aber gewusst. Es sei jeweils vorgängig so abgemacht gewesen. Sie sei dann einfach eingeschlafen. Aber sie habe es gewusst. Es sei auch zu Sex gekommen, als B.___ geschlafen habe. Er habe B.___ nie zu etwas gezwungen. Er habe einfach gesagt, dass wenn sie etwas verspreche, sie sich auch daran halten solle. Im Auto habe er die Türen verriegelt während dem Sex, aber man habe die von innen öffnen können, jedoch nur vorne, hinten sei die Kindersicherung drin gewesen. Auf den konkreten Vorhalt, die Privatklägerin mittels psychischem Druck zum Widerstand unfähig gemacht zu haben, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Das ist schwer zum Sagen». Die Anschlussfrage, ob er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, verneinte der Beschuldigte. Es treffe zu, dass die Privatklägerin eine Zeit lang von zu Hause ausgerissen sei. Sie sei dann zu ihm nach [Ort 3]gekommen und zwei, drei Tage später sei sie ins Heim gegangen. Zwei, drei Wochen später sei sie dann vom Heim abgehauen und wieder zu ihm gekommen. Das habe sich so wiederholt (AS 1098 ff.).

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt am 17. März 2017 bestätigte der Beschuldigte zuerst den ihm gemachten Vorhalt, die Privatklägerin von ca. Juli 2013 bis zum 11. August 2015 ca. 51 Mal (durchschnittlich alle zwei Wochen einmal) gegen ihren Willen unter Anwendung von psychischem Druck sowie Anwendung von Gewalt (Festhalten) zur Duldung des Beischlafs genötigt zu haben (AS 1121): «Ja. Ich sage, das stimmt» (Zeile 263). Unmittelbar darauf präzisierte er: «Ich selber weiss, dass ich sie nicht gezwungen habe». Es sei ihre Idee gewesen. Sie hätte immer noch nein sagen können. Zum Vorwurf von Ende 2011 bis 11. August 2015 die Privatklägerin mehrfach, während sie geschlafen habe, anal und/oder vaginal penetriert zu haben, bis sie aufgewacht sei, gelegentlich die Penetration unterbrochen zu haben, bis die Geschädigte wieder geschlafen habe und danach erneut mit ihr den Geschlechts- oder Analverkehr vollzogen zu haben, lautete die Stellungnahme des Beschuldigten: «Es hatte nie Analverkehr gegeben. Nicht dass ich wüsste. Das anerkenne ich nicht» (AS 1122, Zeile 305). Auf den Vorhalt, dass auf den Videos vom 11. August 2015 Analverkehr zu sehen sei, meinte der Beschuldigte: «Vielleicht bei den Videos. Da kann ich mich nicht daran erinnern. Aber vorher nie» (Zeile 308). Den Vorhalt, die Privatklägerin vaginal penetriert zu haben, während sie geschlafen habe, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: «Nicht, wenn sie nicht einverstanden war» (Zeile 311). Als er dann gefragt wurde, wie die Privatklägerin habe einverstanden sein können, wenn sie geschlafen habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Wie ich vorher schon gesagt hatte. Sie hatte nie geschlafen, wenn ich etwas gemacht hatte» (AS 1123, Zeile 313 f.). Auf Vorhalt, dass man auf den Videos aus der Führerkabine ja sehe, dass sie schlafe: «Dort hatte sie geschlafen, aber nicht tief» (Zeile 316). Als der Beschuldigte gefragt wurde, wie er sicher sein konnte, dass die Privatklägerin einverstanden war, antwortete dieser: «Weil sie das im Voraus schon gesagt hatte» (Zeile 325). «Dort beim Lastwagen war es so, dass sie mich angefleht hatte, sie das ganze Wochenende mitzunehmen. Sie wollte nicht bei ihrer Mutter bleiben. Sie meinte, wir würden jeden Tag Sex haben, wenn ich sie mitnehme. Sie war also im Voraus einverstanden damit» (Zeile 327 ff.). Den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Ehebett durch «zwischen die Beine fassen», «ihre Vagina reiben» oder diese «ablecken» und «ihre Brüste küssen» sowie «Berühren am Gesäss und an den Brüsten» bei anderen Gelegenheiten, z.B. Rangeleien, in der Zeit von Ende 2011 bis zum 11. August 2015, bestritt der Beschuldigte. Er habe B.___ nie so berührt, auch nicht ihre Brüste, höchstens vielleicht, wenn sie gespielt hätten und er daran gekommen sei. Auch ihre Vagina habe er nie berührt, jedenfalls nie gegen ihren Willen. Wenn er etwas gemacht habe, dann nur mit ihrem Einverständnis. Auf Nachfrage, ob er die genannten Handlungen begangen habe, lautete die Antwort des Beschuldigten: «Ja, ich habe das so, wie vorgehalten gemacht. Aber mit ihrem Willen». Als er gefragt wurde, wie er denn habe sicher sein können, dass sie einverstanden sei, lautete die Antwort: «Puhh…weil…ich sage es so…entweder hatte sie etwas gesagt…oder wir hatten etwas angefangen und sie hatte das so erlaubt…also weitermachen». «Hatte sie Ihnen mal gesagt, sie sollten aufhören ?» «Also…nicht direkt…wenn sie keine Lust mehr hatte, hatte sie Distanz genommen». «Was haben Sie dann gemacht ?» «Ich hatte das dann akzeptiert. Ich habe nie irgendetwas weiter gezwungen» (AS 1125). Als ihm der Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern von Ende 2011 bis zum 11. August 2015, indem er die Privatklägerin unter anderem auch anal penetriert habe, gemacht wurde, antwortete der Beschuldigte: «Das, was sie sagen wegen dem Anal…wenn das so auf dem Video ist, dann ist das so» (Zeile 426 f.).

Anlässlich der Befragung vor Amtsgericht Olten-Gösgen gab der Beschuldigte zum Vorhalt der sexuellen Nötigung vom 11. August 2015 gemäss Anklageziffer 2 bezüglich Analverkehr zu Protokoll, an den Analverkehr könne er sich nicht erinnern. Beim Vorhalt der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Anklageziffer 3 blieb der Beschuldigte dabei, niemals psychischen Druck angewendet zu haben. Ebenso bestritt der Beschuldigte hinsichtlich des Vorhalts der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 4, die Privatklägerin gezwungen zu haben. Schliesslich blieb er beim Vorhalt der Schändung gemäss Anklageziffer 5.a, dabei, wenn das bei B.___ passiert sei, sei das immer einvernehmlich passiert, «also im Voraus» (Zeile 88). B.___ habe nie geschlafen (Zeile 91). Weiter blieb er dabei, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen von der Privatklägerin aus gekommen sei. Er habe sie nie zu etwas gezwungen und auch nie psychischen Druck angewendet, wobei er eingestand, dass «immer wieder Gehen und Kommen, also Trennen von der Mutter, ist schon psychische Gewalt» (Zeile 314 f.).

Anlässlich der Befragung vor Obergericht sagte der Beschuldigte aus, er habe mit Erwachsenen, aber nie mit der Privatklägerin Analsex gehabt. Er bestritt weiterhin, je psychische oder physische Gewalt angewendet zu haben. Die Aussage von B.___, dass er ihr gedroht habe, sich von der Mutter zu trennen, wenn sie bei den sexuellen Handlungen nicht mitmache, könne gar nicht stimmen, da er sich sowieso von der Mutter getrennt habe und auch danach noch Kontakt zu B.___ gehabt habe. Bezüglich des Vorhalts 5.a sagte er aus, dass er Sex mit B.___ gehabt habe, während sie geschlafen habe, dies aber einvernehmlich gewesen sei. Auf Frage, wie ihm B.___ denn das erlaubt habe, gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: «Zum Beispiel im Lastwagen. Sie sagte von Anfang an: Nimm mich einfach mit, ich will nicht bei Mami bleiben. Dann können wir jeden Tag Sex haben. Also nahm ich das so auf wie sie es gesagt hatte. Und dann habe ich einfach angefangen. Und wenn sie keine Lust hatte, habe ich aufgehört.» Der Beschuldigte bejahte auf Frage hin, dass er dies für eine Art generelle Zustimmung zu Sex gehalten habe.

2.4 Beweiswürdigung

Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin gehen in einem wesentlichen Punkt auseinander. Dies betrifft die Frage, ob die Privatklägerin den sexuellen Handlungen jeweils zugestimmt hat resp. mit diesen einverstanden war. Es gilt somit, die Aussagen einer eingehenden Prüfung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu unterziehen.

2.4.1 Die Aussagen des Beschuldigten

Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt in genereller Hinsicht auf, dass dieser am Anfang sämtliche Vorhalte abstritt und dann im weiteren Verlauf der Untersuchung seine Aussagen der Beweislage, insbesondere auch den Aussagen der Privatklägerin, anpasste. Es ist ein klares Bestreben ersichtlich, stets nur das zuzugeben, was sowieso bewiesen ist, und die eigene Rolle möglichst positiv darzustellen. Aus dieser Strategie resultierten denn auch zahlreiche Widersprüche, in die sich der Beschuldigte verstrickte. Das beschriebene Aussageverhalten wird anhand folgender Beispiele deutlich ersichtlich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 2. September 2015 bestritt der Beschuldigte, mit der Privatklägerin überhaupt je sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Auch am 11. August 2015 sei nichts dergleichen vorgefallen. Bei der zweiten Befragung vom 11. September 2015 wollte sich der Beschuldigte zuerst nicht zum Vorhalt äussern, die Privatklägerin am

11. August 2015 betäubt und vergewaltigt zu haben. Erst als ihm eine Videosequenz vorgespielt wurde, gab er zu, dass er das gewesen sei. Weiter wollte er jedoch nichts sagen und verlangte stattdessen, dass sich die Privatklägerin zuerst dazu äussern solle. Auf den Vorhalt des Analverkehrs gab er hinsichtlich des 11. Augusts 2015 zu Protokoll, er könne sich daran nicht erinnern: «nicht, dass ich wüsste». Später sagte er dann, wenn das auf dem Video so zu sehen sei, dann sei es so. Abgesehen vom 11. August 2015 war er sich dann aber stets sicher, nie mit der Privatklägerin Analverkehr vorgenommen zu haben. Dieses selektive Erinnerungsvermögen ist absolut unglaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte sicher ist, bei deutlich über 50 Sexualkontakten, die sich während über 3 ½ Jahren ereignet hatten, nie den Analverkehr vollzogen zu haben und sich aber ausgerechnet beim jüngsten und massivsten Vorfall vom 11. August 2015 nicht mehr daran erinnern will.

Auch die Vorfälle im Lastwagen gab der Beschuldigte erst zu, als ihm eröffnet worden war, dass auch dazu Videos gefunden wurden, und auch dann nur sehr zögerlich. Als er an derselben Einvernahme gefragt wurde, ob er noch weitere sexuellen Handlungen vorgenommen habe, war seine Antwort: «nein, nicht, dass ich wüsste». Nochmals auf die Betäubung der Privatklägerin mit K.O.-Tropfen angesprochen, sagte der Beschuldigte, dazu äussere er sich nicht. Dass das K.O-Tropfen gewesen seien, müsse ihm zuerst nachgewiesen werden.

Hinsichtlich der Frage, von wem aus die Initiative zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, sagte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 16. September 2015 aus, der Privatklägerin immer wieder Alibis verschafft zu haben. Er habe ihr dann vorgeschlagen, dass sie als Gegenleistung für diese Alibis mit ihm Sex haben könne. Später behauptete er dann jeweils, die Initiative sei von der Privatklägerin gekommen, oder – dies eine weitere Variante – B.___ habe einfach damit angefangen, ihm Handzeichen zu geben, aufgrund der Vorgeschichte sei ihm dann klar gewesen, was sie damit meine. Es habe sich dann so ergeben. Insbesondere in Bezug auf diese Handzeichen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten auffällig. In den ersten Einvernahmen erwähnte der Beschuldigte nichts von solchen Handzeichen. Erstmals anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 sagte er aus, die Privatklägerin habe solche Handzeichen gemacht, er selbst nie. Diese Einvernahme erfolgte 8 Tage nach der zweiten Videobefragung der Privatklägerin, bei welcher diese erstmals die Handzeichen erwähnte, die der Beschuldigte gemacht haben soll. Anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2016 sagte der Beschuldigte schliesslich aus, mit der Zeit selbst auch solche Handzeichen gemacht zu haben, um zu schauen, wie die Privatklägerin reagiere. Angefangen habe aber sie damit.

Auch hinsichtlich der Anwendung von psychischem Druck oder der Frage, ob er mit der Privatklägerin Sex hatte, als diese schlief, präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr widersprüchlich und ist geprägt vom offensichtlichen Bestreben zur Verharmlosung. Anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2015 sagte der Beschuldigte, er habe sie jeweils zum Sex überredet. Ab und zu habe sie eingewilligt und wenn nicht, habe er die Gelegenheit genutzt, wenn sie geschlafen habe. Es habe auch Momente gegeben, bei welchen sie wach geworden sei und dann aber mitgemacht habe. Anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2015 sagte der Beschuldigte, es sei möglich, dass die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr geschlafen habe, aber es sei vorher immer abgesprochen gewesen. «…Wenn sie nicht tief geschlafen hatte, dann hat sie, wenn sie Lust hatte, gerade mitgemacht, wenn sie aufwachte» «Und wie war es, wenn B.___ keine Lust hatte, als sie erwachte?» «Dann hat sie gesagt, dass sie keine Lust hat und dann habe ich aufgehört». Mit dieser Aussage entlarvte sich der Beschuldigte eigentlich selbst, heisst doch das nichts anderes, als dass er angefangen hat, als sie schlief, und er dann noch nicht wusste, ob die Privatklägerin Lust hat. Meistens habe sie gemerkt, wenn er in sie eingedrungen sei. Es sei aber auch vorgekommen, dass sie erst aufgewacht sei, nachdem er bereits eingedrungen war. Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht wurde klar, dass der Beschuldigte die (angebliche) grundsätzliche Bereitschaft zum Sex von B.___ als generelle Ermächtigung zum Sex auch während des Schlafs von B.___ verstand.

Hinsichtlich des psychischen Druckes sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2015 aus, die Idee vom Sex als Gegenleistung sei von der Privatklägerin gekommen, er habe sie aber manchmal daran erinnern müssen. Sie habe genau gewusst, dass, wenn sie es nicht machen würde, er das nächste Mal ihre Mutter nicht mehr dazu überreden würde, dass sie mit ihm rauskommen könne. Er habe das zwar so nicht gesagt, aber sie habe es gewusst. Anlässlich der Befragung vom 29. Juli 2016 sagte der Beschuldigte aus, er habe die Privatklägerin nie zu etwas gezwungen, ihr aber gesagt, dass wenn sie etwas verspreche, sie sich auch daran halten müsse. Ob er die Privatklägerin unter psychischen Druck gesetzt habe, sei «schwer zum Sagen». Auch anlässlich der Schlusseinvernahme und den Einvernahmen vor Amtsgericht Olten-Gösgen und vor Obergericht äusserte sich der Beschuldigte sehr widersprüchlich und sich offensichtlich windend zur Frage der Nötigung.

Schliesslich präsentieren sich auch die Aussagen des Beschuldigten zum Beginn der Berührungen im Elternschlafzimmer reichlich realitätsfremd. So behauptete er allen Ernstes, die damals gerade mal 11-jährige Privatklägerin habe aus heiterem Himmel angefangen, ihn zu berühren. Er sei geschockt gewesen. Er habe sie nicht berühren wollen und wisse aber auch nicht, warum er sich nicht dagegen gewehrt habe. Sie habe ihm Anweisungen gegeben, was er tun müsse.

2.4.2 Die Aussagen der Privatklägerin

Ganz anders präsentieren sich die Aussagen der Privatklägerin. Diese sagte mit wenigen erklärbaren Ausnahmen stets gleichlautend und mit einem hohen Detaillierungsgrad aus. Ihre Aussagen erfüllen zahlreiche Realkennzeichen. Ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin besteht darin, dass sie bei der ersten Aussage angab, der Beschuldigte habe sie am 11. August 2015 in [Ort 2] abgeholt. Dies korrigierte sie aber dann von sich aus und gab schliesslich zu, dass sie selbst nach [Ort 3] gefahren und dort am Bahnhof vom Beschuldigten abgeholt worden ist. Diese offensichtliche Falschangabe anlässlich der ersten Einvernahme ist durchaus erklärbar, wollte die Privatklägerin sich doch nicht dem «Vorwurf» aussetzen, sie sei ja selbst zum Beschuldigten gegangen. Auch dass die Privatklägerin bei der ersten Einvernahme bestritt, dass es abgesehen von Berührungen weitere Vorfälle gab, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin hatte ihrer Mutter nie etwas über diese Vorfälle gesagt und wollte zuerst nicht, dass diese bekannt werden. Weitere Widersprüche bestehen hinsichtlich des Küssens und des Analverkehrs: Anlässlich der zweiten Video-befragung verneinte die Privatklägerin zuerst die Frage, ob es auch zu Berührungen mit dem Mund gekommen sei. Später anlässlich derselben Einvernahme sagte sie dann von sich aus, der Beschuldigte habe sie überall geküsst, auch an den Brüsten. Auch dieser Widerspruch lässt sich durchaus dadurch auflösen, dass die Privatklägerin die Frage nach den Berührungen mit dem Mund wohl alleine auf Küsse auf den Mund (Zungenküsse) bezog. Schliesslich sagte die Privatklägerin anlässlich der zweiten Videobefragung aus, wenn sie wach gewesen sei, sei es nie zu Analverkehr gekommen. Bei der dritten Videobefragung berichtigte sie dann, dass er auch bei ihr am After etwas gemacht habe, wenn sie wach gewesen sei. Auch dieser Widerspruch ist letztendlich aber nicht geeignet, das ansonsten übereinstimmende, detaillierte und zahlreiche Realkennzeichen aufweisende Aussageverhalten der Privatklägerin zu relativieren.

Was die Realkennzeichen anbelangt, seien – ebenfalls ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgende Beispiele erwähnt: Die Privatklägerin schilderte mehrfach, wie ihr der Beschuldigte mit den Fingern angezeigt habe, wieviel Minuten Sex er wolle. Einmal habe dies die Mutter mitbekommen, worauf er gesagt habe, er wolle Tanzen lernen. Hierbei handelt es sich um ein derart absonderliches und einzigartiges Detail, das eine lügende Person nicht erfinden würde. Dasselbe bezieht sich auf ihre Aussage, er habe im Handy so eine Art Rechenmaschine gehabt, wo er die perversen Bilder versteckt habe. Die Privatklägerin entlastete den Beschuldigten auch immer wieder, indem sie schilderte, wie gut sie es miteinander gehabt hätten und was er alles Gutes für sie getan habe. Schliesslich sei er ein guter Papi gewesen, einen wie sie sich ihn gewünscht habe. Sie habe sich bei ihm wohl gefühlt. Sie brachte auch wiederholt zum Ausdruck, dass sie sich selber Vorwürfe mache, dass er im Gefängnis sei. Anlässlich der Videoeinvernahme vom 17.11.2015 kam dieser Umstand besonders zum Tragen, wandte sie sich doch direkt an den Beschuldigten (ca. 18:27–18:30 Uhr). Die Privatklägerin belastete sich auch selbst, indem sie ausführte, sie habe im Elternschlafzimmer übernachtet, weil sie sich ausgeschlossen gefühlt habe und auch eifersüchtig gewesen sei, und dass sie zum Beschuldigten gesagt habe, er solle die Mutter überreden, dass sie raus könne, sie würde sich dann etwas einfallen lassen (wobei sie nicht an Sex gedacht habe). Schliesslich schilderte die Privatklägerin die einzelnen sexuellen Handlungen auch mit raum-zeitlichen Verknüpfungen, gab bspw. an, sie seien in Wälder oder zu abgelegenen Firmen oder auf Parkplätze gefahren. Diesbezüglich sagte sie auch aus, dass sie sich manchmal an der Türe des Autos den Kopf angeschlagen habe. Sie schilderte auch mehrfach die genauen Positionen beim Geschlechtsverkehr im Auto, die verbalen Interaktionen mit dem Beschuldigten und wie sie sich dabei gefühlt habe. Besonders eindrücklich ist ihre Schilderung des Analverkehrs, während sie schlief: sie habe wie geträumt, sie sei auf der Toilette und habe dann erst beim Aufwachen realisiert, wie er seinen Penis bei ihr rausgezogen habe. Die Privatklägerin beschrieb auch die angewendeten Nötigungsmittel nicht einfach stereotyp immer gleich, sondern differenzierte zwischen psychischem Druck, physischer Gewalt (Festhalten, Beine Spreizen) und auch der Intensität der Nötigung: wenn sie mal wirklich gar nicht gewollt habe, habe sie sich heftig gewehrt, ihn geschlagen und auch geschrien. Es sei ihr auch sehr selten einmal gelungen, ihn vom Sex abzuhalten. Die Privatklägerin schilderte auch die Entwicklung der sexuellen Handlungen in ihrer unterschiedlichen Intensität auf der Zeitachse. Angefangen habe es so 2011 oder 2012 mit den Berührungen, dann seien die Berührungen im Intimbereich gekommen und dann schliesslich der Geschlechtsverkehr. Der Analverkehr habe nach dem ersten Geschlechtsverkehr angefangen. Auch die Schilderung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie im Elternbett berührt, während sie in der Mitte zwischen ihm und der schlafenden Mutter gelegen sei, erweist sich als Realkriterium, zeugt diese Vorgehensweise doch von einem erheblichen Risiko seitens des Täters, ertappt zu werden.

Die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin wird sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht durch den Umstand geschwächt, dass sie trotz des Missbrauchs jeweils wieder zum Beschuldigten zurückkehrte. Die Privatklägerin schilderte glaubhaft, dass sie den Beschuldigten als Ersatzvater betrachtete und sich im Grunde sehr gut mit diesem verstand (vgl. AS 741). Sie konnte nirgends anders hingehen. Mit der Mutter befand sie sich oft im Streit und ins Heim oder in die Psychiatrie wollte sie ebenfalls nicht zurück; ferner sagte sie aus, sie habe Angst gehabt alleine in der Wohnung (vgl. AS 743). Der Beschuldigte war deshalb oft die einzige Bezugsperson. Bis zum Schluss suchte die Privatklägerin Zuflucht beim Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist auch ihre bei der Videobefragung direkt an den Beschuldigten gerichtete Aussage zu verstehen, wo sie dem Beschuldigten vorwarf, mit seinem Handeln am 11. August 2015 alles zerstört zu haben. Damit meinte sie sicherlich nicht, der Beschuldigte habe ein gegenseitiges Liebesverhältnis zerstört. Mit Liebe hatten die Taten des Beschuldigten – dies sei hier in aller Deutlichkeit festgehalten – rein gar nichts zu tun. B.___ warf dem Beschuldigten vielmehr vor, die ihr so wichtige Vater-Tochter-Beziehung zerstört zu haben, was B.___ umso mehr verletzte, da sie für diese Beziehung auch all die sexuellen Handlungen notgedrungen hingenommen hatte.

2.4.3 Abschliessende Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der direkten Verfahrensbeteiligten kann grundsätzlich von den Angaben der Privatklägerin ausgegangen werden, während die Aussagen des Beschuldigten nicht zum Beweis tauglich sind. Hinweise auf eine Suggestion durch die Mutter der Privatklägerin, D.___, liegen keine vor. D.___ sagte anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2015 denn auch aus, sie wisse nicht, was am 11. August 2015 vorgefallen sei und wolle es auch gar nicht wissen (AS 684). Sie habe B.___ am 11. August 2015 auch nicht gefragt, was vorgefallen sei. Sie könne dies nicht, sie ertrage dies nicht. B.___ habe ihr am Sonntag gesagt, sie wolle am Montag Anzeige erstatten. Weil sie dann Schule gehabt habe, habe sie ihr gesagt, sie solle am Dienstag gehen. Am Montag habe B.___ dann alleine und ohne ihr Wissen Anzeige erstattet (AS 686).

Lediglich was die Anzahl der Beischlafshandlungen und deren zeitliche Einbettung anbelangt, wo es der Privatklägerin verständlicherweise äusserst schwer fiel, exakte Angaben zu machen, ist in dubio pro reo auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen. So ist gemäss seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 darauf abzustellen, dass er zwischen Herbst/Winter 2013 bis zum 11. August 2015 insgesamt 51 Mal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin hatte (basierend auf einer Frequenz von einmal alle zwei Wochen). Der Beschuldigte bezeichnet dies als möglich, gab aber anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2016 auch an, mit der Zeit sei es immer häufiger geworden, einmal pro Woche oder spontan auch zweimal pro Woche. Als die Mutter der Privatklägerin eine Woche in [Land] gewesen sei, hätten sie jeden Tag Sex gehabt. Berücksichtigt man das Bestreben des Beschuldigten, sich in einem möglichst guten Licht darzustellen, so dürfte die Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr im genannten Zeitraum an der untersten Grenze liegen, womit dem Grundsatz in dubio pro reo ausreichend Nachachtung verschafft wird. In dieser Zahl von 51 Mal Geschlechtsverkehr sind jedoch auch diejenigen Akte enthalten, die sich ereigneten, während die Privatklägerin schlief. Zumindest kann das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Wie oft genau es zum Geschlechtsverkehr kam, während die Privatklägerin schlief, lässt sich nicht erstellen. Anhand der sichergestellten Videos 1 – 11 ist diesbezüglich von einer Mindestanzahl von 9 Beischlafs- (oder beischlafsähnlichen, sprich anale Penetration) Handlungen oder Versuchen an 4 aufeinanderfolgenden Tagen zwischen dem 30. Juni 2015 und dem 3. Juli 2015 auszugehen. Auf Video 4 und 6 ist keine Beischlafs- oder andere sexuelle Handlung ersichtlich. Aufgrund der Aussage der Privatklägerin ist jedoch mindestens ein weiteres Mal einer beischlafsähnlichen Handlung (anale Penetration) erwiesen (während die Privatklägerin schlief), welche sich in der Woche ereignete, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war (Einvernahme vom 7. Juli 2016). Da die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin (welche von mindestens 60 Mal Geschlechtsverkehr spricht) so zu verstehen sind, dass dabei jeweils Tage, an denen es zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, gemeint waren (wobei also jeweils mehrere Akte an einem Tag zu einem zusammengefasst sind), so sind von den 51 Malen, bei denen es zu Geschlechtsverkehr kam, fünf abzuziehen (die sich ereigneten, als die Privatklägerin schlief: an vier aufeinanderfolgenden Tagen im Lastwagen und einmal, als die Mutter in  [Land ] war). Dass die Privatklägerin auf den Videos 1 – 11 schlief, dürfte angesichts ihrer ersichtlichen Regungslosigkeit unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin und des Gutachtens des IRM Basel vom 26. Februar 2016 (AS 512) als erwiesen gelten. Was die Anzahl an weiteren sexuellen Handlungen (Berührungen, beischlafsähnliche Handlungen) anbelangt, lässt sich eine auch nur ungefähre Anzahl an Einzelakten nicht bestimmen, wobei ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Frequenz mindestens so häufig war wie beim eigentlichen Geschlechtsverkehr. In zeitlicher Hinsicht ist wiederum in dubio pro reo von der Aussage des Beschuldigten auszugehen, wonach es mit den Berührungen im Jahr 2012 angefangen hat (EV vom

25. Januar 2016). Die Privatklägerin spricht von 2011/2012. Während rund einem halben Jahr (sieben Monate) fanden keine sexuellen Handlungen statt. Dies ergibt sich aus der Aussage der Privatklägerin, wonach sie während der Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter vor der Geburt von G.___ während rund sieben Monaten keinen Kontakt zum Beschuldigten gehabt habe. Rechnet man die gleiche Frequenz wie beim Geschlechtsverkehr (einmal alle zwei Wochen) auf einen Zeitraum von rund drei Jahren auf (anfangs 2012 bis Mitte 2015), so ergäbe dies rund 75 Einzelhandlungen. Darauf kann abgestellt werden. Bei diesen 75 Einzelhandlungen dürfte es sich vereinzelt wiederum um anale Penetration gehandelt haben (dies aufgrund der Aussage der Privatklägerin, dies sei auch vorgekommen, als sie nicht geschlafen habe).

3. Schändung zum Nachteil von C.___

3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Anfang 2015 in [Ort 3] in seiner Wohnung die schlafende Geschädigte vaginal penetriert zu haben, bis diese aufgewacht sei und sich zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er den Zustand der Geschädigten (schlafend und unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss) ausgenutzt und ihre vorangegangenen klaren Weigerungen ignoriert.

3.2 Aussagen der Geschädigten

Anlässlich der ersten Befragung vom 14. April 2016 (AS 847 ff.) sagte die Geschädigte aus, sie habe den Beschuldigten, nachdem sie sich getrennt hatten, fünf Jahre später, im Jahr 2015, zweimal wieder getroffen. Er habe ihr eine Facebookanfrage geschickt, welche sie angenommen habe. Sie hätten dann die Nummern ausgetauscht. Als er einmal gerade eine Lastwagentour in ihrer Nähe gehabt habe, sei er mal vorbeigekommen. Sie sei mit ihm im Lastwagen mitgefahren. Das sei zwischen Anfang 2015 und Frühling 2015 gewesen. Das zweite Mal hätten sie sich ca. zwei Wochen später getroffen. Er habe sie in Zürich abgeholt und dann seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Bei diesem zweiten Treffen bei ihm zu Hause habe er probiert, mit ihr Sex zu haben, als sie eingeschlafen war. Sie sei dann aufgewacht und darauf habe es ein Riesentheater gegeben. Sie sei erwacht, als er gerade seinen Penis in ihre Scheide einführen wollte. Danach sei sie aufgestanden und habe ihm gesagt, sie wolle nach Hause. Als sie aufgewacht sei, habe er ihr schon die Unterhosen ausgezogen gehabt und das Oberteil sei auch zur Hälfte ausgezogen gewesen. Sie habe zuerst geweint, weil sie wie in einem Schockzustand gewesen sei. Er habe dann einfach gemeint, dass es nicht so schlimm sei. Es sei schon ziemlich spät gewesen und sie hätten auch beide etwas getrunken. Das müsse so im Frühling 2015 gewesen sein, bei ihm zu Hause auf dem Sofa. Erwacht sei sie, weil sie unten was gespürt habe. Sie sei sich nicht sicher, ob er schon in ihre Vagina eingedrungen sei oder nicht. Der Penis des Beschuldigten sei erregt gewesen, sie glaube aber nicht, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Nach diesem Vorfall habe sie sich dreckig gefühlt und sei wütend gewesen. Sie habe sich ausgenutzt gefühlt, habe eine Riesenwut gehabt, weil er die Situation ausgenützt habe. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nichts machen wolle. Auf die Frage, weshalb sie ihm das vorher schon gesagt habe, antwortete die Geschädigte, er habe es einfach immer versucht, schon beim ersten Treffen im Lastwagen. Sie könne auch nicht sagen, weshalb sie sich dann dennoch ein zweites Mal mit ihm getroffen habe. Es sei spontan gewesen. Sie sei damals nicht zur Polizei gegangen, weil sie gedacht habe, sie habe ja keine Beweise. Sie sei früher, als sie 17 Jahre alt gewesen sei, ein paar Monate mit dem Beschuldigten zusammen gewesen. Kennen gelernt habe sie den Beschuldigten im Jahr 2007. Auch während der Beziehung mit ihm sei es häufiger vorgekommen, dass er mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, während sie am Schlafen war. Sie habe sich da schon auch gedemütigt gefühlt, aber halt nichts gesagt, weil er sie bei sich in seiner Wohnung habe wohnen lassen. Sie habe es damals auch einfach über sich ergehen lassen, als sie erwacht sei. Sie sei bereit, weitere Fragen zu beantworten, möchte aber eigentlich keine Anzeige gegen den Beschuldigten machen.

Anlässlich einer zweiten Einvernahme vom

2. Juni 2016 (AS 863 ff.) bestätigte die Geschädigte ihre Aussagen, welche sie bei der ersten Einvernahme gemacht hatte. Sie wisse aber nicht mehr genau, wann das erste Treffen gewesen sei. Es müsse Frühling oder Sommer gewesen sein. Er habe schon beim ersten Treffen im Lastwagen mit ihr Sex haben wollen, sie habe ihn aber abgeblockt. Vor dem zweiten Treffen habe er ihr geschrieben, ob sie abmachen wollten. Sie habe eigentlich nicht gewollt, aber er habe sie halt gelockt, weil er ihr Kokain und auch Alkohol angeboten habe. Er habe ihr das vor dem Treffen gesagt, er habe ihr vorgeschlagen, sie könnten Party machen. Bei ihm in [Ort 3] hätten sie dann Kokain konsumiert und Alkohol getrunken. Sie hätten Party zusammen gemacht. Sie sei daraufhin eingeschlafen. Dann habe sie gespürt, wie er in sie eingedrungen sei, und sei aufgewacht und habe geweint. Es sei ihr nicht gerade bewusst gewesen, was passiert sei. Sie hätten zusammen eine Flasche getrunken, sie wisse nicht mehr, ob es Wein gewesen sei. Zudem hätten sie 2 – 4 Gramm Kokain zusammen konsumiert. Sie glaube, er habe schon etwas machen wollen, bevor sie eingeschlafen sei und sie habe dann Nein gesagt. Eingeschlafen sei sie auf dem Sofa. Sie sei seitlich gelegen und habe gespürt, wie er seinen Penis aus ihrer Vagina rausgezogen habe. Schmerzen habe sie keine gespürt. Sie habe sich aber benutzt gefühlt, sehr schäbig und sei sauer gewesen. Sie habe ihm vorher gesagt, dass sie nicht wolle. Sie habe ihn auch zusammengeschissen, er habe es zugegeben, jedoch ziemlich gelassen genommen. Er habe gesagt, es tue ihm leid. Sie habe seinen Penis in ihrer Vagina gespürt, als sie aufgewacht sei, wie er gestossen habe und wie er ihn dann rausgezogen habe. Eingeschlafen sei sie so zwischen 04:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens. Zu ihm gegangen sei sie am späteren Abend. Gegen Mittag habe er sie dann heimgebracht, am frühen Nachmittag. Aufgewacht sei sie, kurz bevor er sie heimgebracht habe. Er habe gewusst, dass sie keinen Sex gewollt habe.

3.3 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 (AS 1078 ff.) zu Protokoll, dass er zwischen Juli 2008 und Anfangs 2009 eine Beziehung mit C.___ geführt habe. Auch danach hätten sie sich noch ab und zu getroffen. Im Jahr 2015 hätten sie sich dann wieder getroffen. Es habe über Facebook angefangen. Einmal, als er gearbeitet habe, habe sie ihn um 04:30 Uhr angerufen. Sie sei in Zürich am Party machen gewesen und habe ihn gefragt, ob er sie holen komme. Er habe sie dann abgeholt und zu sich nach Hause genommen. Sie habe vorher schon etwas konsumiert gehabt und den Rest zu ihm nach Hause mitgenommen. Bei ihm habe sie danach weiterkonsumiert und ihn gefragt, ob er auch möchte, was er abgelehnt habe. Sie habe dann alleine weiterkonsumiert, bis um ca. 11:00 Uhr, und dann noch Whisky getrunken. Er habe dann schlafen gehen wollen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen wollen. Sie hätten sich dann unterhalten über ihre Probleme. Sie habe erzählt, dass sie von einem Mann rausgeworfen worden sei, und dann angefangen zu weinen. Sie habe gesagt, sie wisse nicht mehr, wie das Leben weitergehen solle. Um 11:00 Uhr habe sie nichts mehr zum Konsumieren und den Whisky leer getrunken gehabt. Sie sei dann neben ihm gelegen auf dem Sofabett. Plötzlich habe sie ihn gefragt, ob er sie massieren könne. Das habe er dann gemacht und dabei irgendwie Lust gekriegt. Darauf habe er halt etwas anfangen wollen, weil er gedacht habe, sie wolle auch, sie sei ja neben ihm gelegen und er habe sie massieren dürfen. Als er dann was angefangen habe, sei sie plötzlich wach gewesen, also sie sei gar nicht richtig am Schlafen gewesen. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich gar keine Lust auf Sex habe, worauf er sofort aufgehört habe. Er habe sich irgendwann auch ausgezogen, als er am Massieren gewesen sei. Sie sei schon ausgezogen gewesen. Er habe dann einfach angefangen, mit ihr zu spielen. Sie habe ja gemerkt, dass er seinen Penis langsam hereingemacht habe, und dann habe sie gesagt, sie habe gar keine Lust. Dann sei er aufgestanden und gegangen. Er habe seinen Penis gar noch nicht richtig reingemacht, er habe erst anfangen wollen. Also er sei noch nicht drinnen gewesen, noch vorne dran. Er habe sie zum Massieren ausgezogen. Sich selbst habe er zum Massieren nur das T-Shirt ausgezogen. Nachher während dem Massieren habe er auch seine Boxershorts ausgezogen. Bei ihr habe er einfach die Boxershorts zum Massieren ausgezogen und das T-Shirt hochgezogen. Als er seine Boxershorts während dem Massieren ausgezogen habe, sei die Geschädigte noch wach gewesen, also sie habe geredet. Sie sei da auf dem Bauch gelegen. Das Massieren habe etwa 15 Minuten gedauert und als er dann mit dem Sex habe anfangen wollen, habe sie gesagt, sie habe keine Lust dazu. Die Geschädigte sei auch noch wach gewesen, als er dabei gewesen sei mit seinem Penis einzudringen. Sie habe reagiert und gesagt, sie habe keine Lust. Sie sei schon «druffe» gewesen an diesem Abend, schon als er sie abgeholt habe. Bei ihm zu Hause habe sie sicher noch ein oder eineinhalb Gramm Kokain konsumiert. Um 12:00 Uhr seien sie aufgestanden und er habe sie nach Hause gefahren. Das sei das erste Treffen gewesen. Es müsse im Februar 2015 gewesen sein. Beim zweiten Treffen habe er sie in Bremgarten abgeholt und sie sei im Lastwagen mit ihm mitgefahren. Unterwegs in Zürich habe sie noch Kokain besorgt. Das sei im März oder April 2015 gewesen. Im Lastwagen habe er auch sein sexuelles Interesse gezeigt, weil sie nicht reagiert habe, habe er sich aber distanziert. Er habe sie im Lastwagen nur ein bisschen angefasst.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

17. März 2017 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt bezüglich C.___ zu Protokoll, er habe dort probiert. Gefragt habe er vorher nicht. Er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er ja nicht fragen müssen. Als sie noch zusammen gewesen seien, habe er ja auch nicht fragen müssen, und auch nach der Beziehung sei es ab und zu zu Sex gekommen, auch da habe er nicht fragen müssen (AS 1124).

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz und vor Obergericht bestritt der Beschuldigte erneut, dass C.___ geschlafen habe.

3.4 Beweiswürdigung

Auch hier kann hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen weitgehend auf das unter Ziff. 2.4 Gesagte verwiesen werden. Die Aussagen der Privatklägerin C.___ sind detailliert und enthalten diverse Realkennzeichen. So legte C.___ etwa von sich aus Erinnerungslücken offen. Indem sie vom Drogenkonsum erzählte, belastete sie sich auch selbst. C.___ beabsichtigte gar nie, den Beschuldigten anzuzeigen, weshalb eine Falschbezichtigung als äusserst unwahrscheinlich erscheint. In einem Punkt stimmen die Aussagen von C.___ anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme nicht überein. In der ersten Einvernahme sagte C.___ aus, sie sei aufgewacht, als der Beschuldigte gerade sein Glied in ihre Vagina habe einführen wollen. In der zweiten Einvernahme schilderte sie dagegen, der Beschuldigte sei bereits in sie eingedrungen gewesen, als sie aufgewacht sei. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist auf die ersten Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Entsprechend gilt als erstellt, dass der Beschuldigte sein Glied gerade in die Vagina der schlafenden Privatklägerin C.___ einführen wollte, als diese aufwachte. Er liess dann sogleich von ihr ab.

Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, dringt auch hier das gleiche, wenig überzeugende Aussagemuster durch wie bei den Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin B.___. Bezeichnend sind hier die Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme, als der Beschuldigte aussagte, er habe einfach mal probiert, weil er sie gut gekannt habe und weil sie seine Ex-Freundin gewesen sei. Deshalb habe er nicht fragen müssen. Er habe ja auch nicht fragen müssen, als sie noch zusammen gewesen seien. Dem wäre eigentlich nichts weiter hinzuzufügen. Hier wird das Denkmuster des Beschuldigten in aller Deutlichkeit ersichtlich: wenn eine Frau einmal mit ihm Geschlechtsverkehr wollte, dann ist aus Sicht des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie das künftig auch immer will. Oder – wie bei der Privatklägerin – eine in wachem Zustand getätigte Einwilligung gilt selbstverständlich auch noch im nachfolgenden Schlafzustand. Dass die Geschädigte geschlafen hat, erscheint vorliegend aufgrund ihrer Aussage als erstellt.

4. Übertretung gegen das BetmG

Der Beschuldigte ist geständig, ab dem

7. Mai 2015 bis zum 11. August 2015 Kokain und Marihuana konsumiert zu haben. Darauf ist abzustellen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Mehrfache grausame Vergewaltigung (AZ 1)

Angesichts des feststehenden Beweisergebnisses, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mittels Verabreichen von GBL in einen Zustand versetzte, in welchem sie nicht mehr in der Lage war, sich gegen den von ihr (trotz betäubender Wirkung des GBL) offensichtlich als äusserst schmerzhaft empfundenen und aufgrund ihrer reflexartigen Reaktionen offensichtlich abgelehnten mehrfachen Vollzug des Beischlafs zu wehren, braucht es keiner weiteren Erläuterungen, dass der Grundtatbestand der Vergewaltigung (und nicht der Schändung) erfüllt ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es stellt sich lediglich noch die Frage, ob der Tatbestand mehrfach erfüllt wurde und ob zusätzlich der qualifizierte Tatbestand der grausamen Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB verwirklicht wurde.

1.1 Zur mehrfachen Tatbegehung

Die mehrfache Tatbegehung führt gemäss Art. 49 StGB zu einer Strafschärfung, wobei der Täter im Falle von gleichartigen Strafen im Sinne des Asperationsprinzips privilegiert wird. Aus dem Wortlaut von Art. 49 StGB ergibt sich im Umkehrschluss jedoch auch, dass ungleiche Strafen, welche durch eine oder mehrere Handlungen verwirkt wurden, zu kumulieren sind. Da sich grundsätzlich jedes Verhalten in Einzelakte zerlegen lässt, ist die Frage, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne von Art. 49 StGB vorliegen mitunter nicht immer einfach zu beantworten. Während früher durch das Konstrukt des fortgesetzten (auf einem einheitlichen Willensentschluss basierenden) Deliktes eine Privilegierung des Täters erfolgte und auch bei der Verjährung durch das vergleichbare Konstrukt der verjährungsrechtlichen Einheit gewisse mehrfach begangene Delikte zusammengefasst wurden, sind nach Aufgabe dieser Konstrukte grundsätzlich mehrfache Handlungen stets als gesonderte, in sich abgeschlossene Delikte zu betrachten. Liegt indessen bei einer Mehrheit von auf demselben Willensentschluss beruhenden Einzelakten kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Tun vor, so ist diese sog. «natürliche Handlungseinheit» nicht als mehrfache Tat zu betrachten, mit der Folge, dass die Strafschärfung des Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Typische Beispiele solcher natürlichen Handlungseinheiten sind eine «Tracht Prügel», eine Tötung mit mehreren Messerstichen oder unzüchtige Handlungen während einer Nacht mit einem Opfer (s. dazu Stefan Trechsel / Marc Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bern 2017, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

Die natürliche Handlungseinheit lässt sich auch unter dem Begriff der «iterativen Tatausführung», als eine Unterkategorie der tatbestandlichen Handlungseinheit, subsumieren. Hier wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelakte einander aber unmittelbar folgen und von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst sind, liegt nur eine Verletzung des Tatbestandes mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Darunter fällt bspw. die Gesamtheit der sexuellen Handlungen, die der Täter mit dem Opfer ohne Unterbruch vornimmt. Hingegen liegt keine tatbestandliche Handlungseinheit, sondern mehrfache Tatbegehung vor bei der Beurteilung des sog. Stalking als Nötigung, wenn der Täter während eines grösseren Zeitraumes, zum Teil nach längeren Unterbrüchen, immer wieder von neuem handelt. Generell wird vom Bundesgericht dann eine natürliche Handlungseinheit angenommen, «wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird». In einem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juli 1998 (6S.134/1998) entschied es für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit bei einem Autofahrer, der bei einer Fahrt auf drei Teilstrecken die Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Es führte allerdings aus, dass der Wegfall des Strafschärfungsgrundes von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (heute Art. 49 Abs. 1) im konkreten Fall verschuldensmässig nicht wesentlich ins Gewicht fallen könne: «Ob ein Fahrzeuglenker dreimal unabhängig voneinander die Geschwindigkeit nur kurz, aber massiv überschreitet oder ob er auf einer Fahrt, die eine natürliche Handlungseinheit darstellt, dreimal massiv zu schnell fährt, ist vom Verschulden her nicht wesentlich anders zu beurteilen».

Dogmatisch ist der vom Bundesgericht entwickelte Begriff der natürlichen Handlungseinheit – nach einem Teil der Lehre – unbefriedigend, weil er eben natürliche statt rechtliche Betrachtungen berücksichtigt. Einheit und Vielheit von Handlungen lassen sich aber naturalistisch nicht abgrenzen, verlangt ist ein Rechtsbegriff. Als rechtsstaatlich haltbare Einheitsfigur wird deshalb die Einheit infolge Tathandlungszusammenhangs vorgeschlagen. Subjektiv ist zunächst erforderlich, dass der Täter die eine Einheit bildenden Tathandlungen zumindest in den Grundzügen (Orte, Zeiten, Tatobjekte, Begehungsweise) als Einheit geplant, also einen entsprechenden Gesamtvorsatz gebildet hat, wobei die örtliche und zeitliche Tatnähe nach der Versuchslehre beurteilt wird. Eine rechtlich relevante Einheit einzelner Handlungen kann demnach nur vorliegen, wenn während des gesamten Verhaltens bzw. Ablaufs ein und derselbe Vorsatz besteht und aufrechterhalten wird. Es bedarf somit eines entsprechenden Gesamtvorsatzes, welcher für sich alleine aber nicht zu genügen vermag, da er als einziges Kriterium zur Bildung der Handlungseinheit äusserlich (objektiv) zu wenig fassbar ist. Zu verlangen sind zusätzliche objektive Nahekriterien. Als Handlungseinheit soll deshalb künftig nur noch erfasst werden, was eine einmalige dichte Serie von Handlungen darstellt (nicht zu verwechseln mit Serien-oder Mehrfachtaten). Das trifft immer dann und nur dann zu, wenn die als Einheit zu beurteilenden Taten so beschaffen sind, dass der Täter mit Abschluss der Ausführung der einen Tat – ähnlich wie beim Versuch – unmittelbar zur Verwirklichung der nächsten Tat ansetzt. Erforderlich ist dabei eine enge Tatbestandsbindung: eine Einheitstat ist nur, was sich als eine einmalige, dichte Serie von tatbestandsmässigen Handlungen auffassen lässt. Bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrerer Handlungen zu einer Bewertungseinheit gilt der Grundsatz «in dubio pro reo» (Jürg-Beat Ackermann in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30, 45 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend verwirklichten sich beide in AZ 1 enthaltenen zeitlichen Phasen, in denen der Beschuldigte mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr erzwang, an derselben Örtlichkeit, nämlich in der Wohnung des Beschuldigten. Zwischen den beiden jeweils 10 und 13 Minuten dauernden Deliktsphasen lag ein Unterbruch von 30 Minuten, wobei nicht wirklich klar wurde, was in diesen 30 Minuten geschah. Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er sich mit der Privatklägerin in dieser Zeit auf das Sofa gesetzt und dort nichts gemacht. Fakt ist jedoch, dass beide Deliktsphasen von ein und demselben Willensentschluss geprägt waren: einerseits, sich an der Privatklägerin zu rächen, andererseits zur sexuellen Befriedigung, sprich zum Samenerguss, zu gelangen. Der Beschuldigte selbst führte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 aus, die in der zweiten Phase auf dem Bettsofa vollbrachten sexuellen Handlungen deswegen vorgenommen zu haben, weil er in der ersten Phase noch nicht zum Samenerguss gekommen war (Zeile 485) und die Privatklägerin schliesslich deswegen betäubt zu haben, um möglichst viel Zeit mit ihr verbringen zu können (Zeile 215 f., 287). Der enge räumliche Zusammenhang wird durch den Wechsel von der Matratze auf das sich daneben befindende Bettsofa nicht unterbrochen. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht kein signifikanter Unterbruch. Auch innerhalb der beiden jeweiligen Deliktsphasen legte der Beschuldigte kurze Pausen ein und wechselte die Stellung. Die in beiden Phasen begangenen sexuellen Handlungen erscheinen denn bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv klar noch als ein einheitliches zusammenhängendes Geschehen, indem in beiden Phasen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt worden ist. Der Beschuldigte selbst beantwortete anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2016 die Frage, weshalb er vom Bett auf das Sofa gewechselt habe, damit, dass es der Privatklägerin schlecht geworden sei und er sie deshalb aufs Sofa gesetzt habe, damit sie gerade sitze und nicht mehr erbreche (Zeile 418 f.). Auch diese Antwort deutet darauf hin, dass er nicht von sich aus den Geschlechtsverkehr abgebrochen und hernach einen neuen Willensentschluss gefasst hat. Als nicht unwesentlich dürfte dabei der Umstand zu betrachten sein, dass der Beschuldigte in beiden Phasen die fortbestehende und auf derselben Ursache (Verabreichung von GBL) beruhende Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin ausnützte. Dass die Privatklägerin in der halben Stunde zwischen den beiden Deliktsphasen irgendeinmal zur Besinnung gekommen ist, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin nicht und ist auch nicht anzunehmen. Zu guter Letzt spricht auch der Umstand, dass sich die Tat auch aus Sicht der Privatklägerin (die sich freilich an die einzelnen sexuellen Handlungen nicht mehr erinnern kann, resp. diese bewusst wohl gar nicht mitbekommen hat) als einheitliches Tatgeschehen mit einem aus Sicht des Opfers einheitlichen Taterfolg präsentiert, für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit. Es ist somit nicht von einer mehrfachen Vergewaltigung auszugehen.

1.2 Zur Qualifikation

Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder Zwang ist Teil des Grundtatbestandes der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB bzw. der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Die Grausamkeit der Tatbegehung ist nur dann erschwerendes Element, wenn sie über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Widerstand des Opfers zu brechen und das Grunddelikt auszuführen. Sie liegt vor, wenn der Täter gefährliche oder unverhältnismässige Mittel einsetzt, so dass das Opfer besondere Qualen erleidet, die jene der erzwungenen sexuellen Handlung übersteigen. Damit sind Leiden gemeint, welche der Täter dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit über den Schmerz des anderen zufügt (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3 S. 227 ff.). Eine herabgesetzte Empfindungsfähigkeit des Opfers (z.B. Halbohnmacht) oder eine grössere physische und psychische Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit schliessen das Merkmal nicht aus (BGE 119 IV 49 E. 3d S. 52 mit Hinweisen).

In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 26. Juni 198, wird die Grausamkeit definiert als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei. Das Merkmal der Gewalt des Grundtatbestands erfährt eine Steigerung in körperlicher und / oder psychischer Hinsicht. Grausamkeit ist gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (BBl 1985 1074). Um zu beantworten, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6S.198/2001 vom 5. April 2001 E. 2a mit Hinweis).

Für die Konkretisierung der Grausamkeit gilt im Einzelfall erheblicher Spielraum. Die grausame Behandlung des Opfers muss nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Deliktes erfolgen. Unter Qualen, die nicht direkt mit dem Grunddelikt im Zusammenhang stehen, sind solche zu verstehen, die das Opfer unabhängig von der Verletzung des Rechtgutes der sexuellen Freiheit in anderen Bereichen erniedrigen oder schädigen.

Die namentliche Erwähnung der Tatmittel der gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes im Gesetzestext ist so zu verstehen, dass Abs. 3 von Art. 190 StGB in diesem Fall unabhängig davon erfüllt ist, ob die sonstigen Kriterien der Grausamkeit erfüllt sind. Gefährliche Gegenstände sind solche, die – wenn sie entsprechend verwendet werden – zu einem hohen Risiko der Tötung oder schweren Körperverletzung führen, mithin, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben der Beschaffenheit des Gegenstandes auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. Als Beispiele werden Steine, dicke Stöcke, Sensen, Hämmer, Gläser, Flaschen, Mistgabeln, Eishockeyschläger, Schlittschuhe, Skistöcke etc. genannt (auch wenn sich diese Beispiele eher auf das analoge Qualifikationsmerkmal bei der Körperverletzung beziehen und die genannten Gegenstände bei einer Vergewaltigung kaum je zum Einsatz gelangen dürften).

Als grausam qualifiziert wurde bspw. massives, minutenlanges und intermittierendes Würgen (so dass das Opfer um sein Leben fürchtete), wiederholte Tatbegehung und das Zufügen von unnötigen psychischen Leiden, schmerzhafte Fesselung, Geisselung oder Folterung. Grausam handelt auch der Vater, der seine 16-jährige Tochter mehrmals täglich zu sexuellen Handlungen verschiedenster Art unter anderem in schmutzigen Wohnungen oder auf dem Fussboden zwang sowie sie während der Übergriffe verbal demütigte und pornografische Zeitschriften anschaute. Auch die anale und vaginale Vergewaltigung eines vierjährigen Mädchens, bei welcher das Opfer grosse Schmerzen und schwere anale Verletzungen erleidet, ist als grausam einzustufen, weil die Schmerzen beim Analverkehr gerade nicht als Folge des Grundtatbestandes anzusehen sind. Wer einem gefesselten Opfer einen Knebel anlegt, sodass dessen Atmung erschwert und eine zusätzliche Gefahr geschaffen wird, handelt grausam. Gleiches gilt, wenn dem Opfer eine Halsfessel angelegt wird, welche diesem beim Bewegen der Hände die Luft abschneidet (Philipp Maier in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2019, Art. 189 N 68 ff., 73 mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GBL in erheblichem Ausmass verabreicht hatte, was bei dieser zu einer massiven Beeinträchtigung des Bewusstseins führte. Die Privatklägerin musste sich während der Tat mehrfach erbrechen und hatte unkontrollierten Urinabgang. Der Beschuldigte penetrierte die Privatklägerin nicht nur vaginal, sondern auch anal. Aus den mehrfachen lauten Schreien der Privatklägerin und auch ihren reflexartigen Abwehrbewegungen muss geschlossen werden, dass diese starke Schmerzen erdulden musste. Die Tat dauerte insgesamt rund 23 Minuten, in denen der Beschuldigte immer wieder die Stellung wechselte, u.a. auch, um auf die instinktiven Abwehrversuche der Privatklägerin zu reagieren. Der Beschuldigte vergewaltigte die Privatklägerin wiederholt (auch wenn rechtlich eine natürliche Tateinheit vorliegt). Aufgrund der vorstehenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen spricht der Umstand, dass die Privatklägerin nicht bei vollem Bewusstsein war, nicht gegen das Kriterium der Grausamkeit. Wesentlich ist zudem, dass die Privatklägerin auch nach der Tat noch unter deren unmittelbaren Folgen litt: so sagte sie aus, dass sie sich auch zuhause noch mehrfach habe erbrechen müssen und während mehreren Tagen unter unbeschreiblichen Schmerzen gelitten habe. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Privatklägerin sich relative kurze Zeit vor der Tat einer Steissbeinoperation zu unterziehen gehabt hatte. Weder darauf, noch auf die Schmerzensschreie der Privatklägerin, deren mehrfaches Erbrechen und den unkontrollierten Urinabgang nahm der Beschuldigte auch nur ansatzweise Rücksicht. Vielmehr setzte er sich mit purer Rohheit darüber hinweg. Indem er als Motiv u.a. auch Rache an der Privatklägerin angab, legte er ein gewisses Mass an Sadismus an den Tag. Indem er die Tat noch auf Video dokumentierte, erniedrigte er schliesslich die Privatklägerin zusätzlich, ohne dass dies zur Erfüllung des Grundtatbestandes notwendig gewesen wäre. Ganz entscheidend für die Qualifikation der Vergewaltigung ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin gemäss Gutachten des IRM Basel im Grenzbereich zwischen einer mittelschweren und schweren Bewusstseinsstörung befand und eine unmittelbare Lebensgefahr zwar nicht mit genügender Sicherheit bejaht werden konnte, jedoch auch nicht in weiter Ferne lag. Schliesslich war es dem Beschuldigten auch nur schwer möglich, die genaue Menge des von ihm verabreichten GBL zu dosieren und deren Folgen auf die Privatklägerin abzusehen. Das geschilderte Vorgehen ging weit über das hinaus, was zum gewaltsamen Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin nötig war. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Beschuldigte vor dem 11. August 2015 mehrfach mit der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, ohne physische Gewalt anzuwenden. Insgesamt ist daher das Qualifikationsmerkmal der Grausamkeit erfüllt.

2. Grausame sexuelle Nötigung

Vergewaltigung nach Art. 190 StGB geht Art. 189 StGB vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. sie nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 StGB ist lex specialis zu Art. 189 StGB. Realkonkurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen kommt bzw. wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 189 StGB N 81).

Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten lediglich in der zweiten Phase der sexuellen Handlungen, welche er am 11. August 2015 zwischen 16:04 Uhr und 16:17 Uhr mit der Privatklägerin vollzog, vor, diese nicht nur vaginal, sondern auch anal penetriert zu haben. Auf der entsprechenden Videoaufnahme ist ersichtlich, dass der Beschuldigte die Penetration mehrfach unterbrach und sie nach einem Stellungswechsel resp. einer kurzen Pause wieder fortsetzte. Neben mehrfacher vaginaler Penetration beschreibt die Anklageschrift bezüglich die zweite Phase auf Seite 3 einmal eine anale Penetration und zwei mal eine vaginale «und/oder» anale Penetration, ohne sich festzulegen. In der Schlussphase, als der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin von hinten penetrierte, lautet der Vorwurf, der Beschuldigte habe sie «von hinten anal (evtl. vaginal) bis zu seinem Höhepunkt» penetriert. Im eigentlichen Vorhalt der grausamen sexuellen Nötigung (Ziffer 2) lautet der Vorhalt nur noch relativ pauschal, der Beschuldigte habe an der Privatklägerin «unter anderem» den Analverkehr vollzogen. Dabei wird auf die Beschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1 verwiesen. Die sich in den Akten befindenden Videosequenzen lassen eine genaue Differenzierung zwischen Vaginal- und Analverkehr nur schwerlich zu. Aufgrund der erwiesenen Neigung des Beschuldigten zum Analverkehr und seinen undifferenzierten Aussagen zu den entsprechenden Videosequenzen sowie unter Berücksichtigung der teilweise lauten Schmerzäusserungen der Privatklägerin ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass mindestens einmal auch Analverkehr erfolgte. Der Umstand, dass sich der Analverkehr bereits im Rahmen der Beweiswürdigung kaum vom Vaginalverkehr trennen lässt, das Ganze ein einheitliches dynamisches Geschehen darstellt, während welchem der Beschuldigte mehrfach die Stellung wechselte, jedoch ohne signifikanten Unterbruch seiner Handlung, legt nahe, dem Analverkehr auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung keine selbständige Bedeutung beizumessen, zumal der Beschuldigte während einem offensichtlich einheitlichen Geschehen jeweils dieselbe fortbestehende Widerstandsunfähigkeit seines Opfers ausnutzte. Es kann auch nicht gesagt werden, der Analverkehr, den der Beschuldigte mit der Privatklägerin in der zweiten Phase vollzog, habe neben dem Beischlaf auf eine selbständige geschlechtliche Befriedigung abgezielt. Die erfolgte Verurteilung wegen Vergewaltigung geht daher einer separaten Verurteilung wegen sexueller Nötigung vor, resp. umfasst diese. Es hat daher kein zusätzlicher Schuldspruch wegen grausamer sexueller Nötigung, jedoch auch kein formeller Freispruch, zu erfolgen. Bei der Strafzumessung hat sich dies jedoch insofern nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, dass einerseits der Analverkehr im Rahmen der Vergewaltigung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist und andererseits im Falle eines gesonderten Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung die sehr enge örtliche und zeitliche Verflechtung durch eine entsprechend deutliche Anwendung des Asperationspinzips zu berücksichtigen wäre.

3. Mehrfache Vergewaltigung

Die in Art. 190 StGB genannten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle Handlung.

In BGE 124 IV 154 hat sich das Bundesgericht ausführlich zur erforderlichen Intensität der Nötigungsmittel, insbesondere in Form von psychischem Druck bei Kindern geäussert und dabei folgendes erkannt:

Sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 und 190 StGB begeht namentlich, wer bedroht, Gewalt anwendet, unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Damit wird im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB) nicht mehr eine Widerstandsunfähigkeit vorausgesetzt. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97 E. 2b). In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht den psychischen Druck bei einem kindlichen, leicht debilen Opfer, das vom zehnten bis zum fünfzehnten Altersjahr von einem in Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Opfers lebenden Täter sexuell missbraucht worden war. Es berücksichtigte auf der einen Seite die Persönlichkeit des Opfers, sein Alter, seine ablehnende Haltung und seine prekäre familiäre Stellung sowie auf der anderen Seite die Autoritätsposition, den Charakter und das Schweigegebot des Täters. Es erwies sich, dass das Kind in dieser Situation ohne Rückgriff auf Gewalt oder Drohung ausserstande gesetzt wurde, sich zu widersetzen (BGE 122 IV 97 E. 2c). Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Auswegslosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dass dem Opfer vielmehr eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, Art. 189 N. 23 f.; a.A. Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich - Art. 188 bis 193 StGB, Diss. St. Gallen, Bamberg 1998, a.a.O., S. 138 ff., bes. S.141). In der früheren Literatur war eine Zweiteilung von aggressiv-gewaltsamen Handlungen im Sinne von körperlichem Zwang und von Verletzungen einerseits und von nichtgewaltsam-unaggressiven Handlungen andererseits in den Vordergrund geschoben und überbewertet worden. Im neueren Begriff der strukturellen Gewalt ist diese Polarität aufgeweicht und einer differenzierteren Betrachtung gewichen (Eberhard Schorsch, Sexualität als Straftatbestand, in: Jörg Schuh und Martin Killias [Hrsg.], Sexualdelinquenz, Reihe Kriminologie, Chur 1991, S. 190). Es wird heute angenommen, ein Kind sei aufgrund seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen Erwachsener mehr oder weniger ausgeliefert; es werde nach deren Bedürfnissen instrumentalisiert und emotional und körperlich ausgebeutet, wobei körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sei. Am häufigsten würden emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit ausgenützt (vgl. Reinhard Fatke, Pädophilie, in: Jörg Schuh und Martin Killias [Hrsg.], a.a.O., S. 154 f.; Barbara Kavemann, Sexueller Missbrauch im Kindesalter, in: Joachim Walter [Hrsg.], Sexueller Missbrauch im Kindesalter, Heidelberg 1989, S. 17; Ulrike Brockhaus/Maren Kolshorn, Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen, Frankfurt/New York 1993, S. 129; Dirk Bange, Die dunkle Seite der Kindheit, Köln 1992, S. 105 ff.; Johann Endres/Berndt Scholz, Sexueller Kindesmissbrauch aus psychologischer Sicht, NStZ 1994 S. 466 ff.). Wie die Fachliteratur nachweist, können kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber zumindest voraus, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint (BGE 122 IV 97 E. 2b und c; vgl. Urteile der Obergerichte der Kantone Luzern und Basel-Landschaft, SJZ 92/1996 S. 115 und 130). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich somit erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (Jenny, a.a.O., Art. 189 N. 27 f.; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997., S. 392 f.). Werden die wesentlich auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände nach der Konzeption des Gesetzes somit auf Kinder anwendbar, so müssen bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität des Nötigungsmittels gelten. Damit werden Opfergesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen. Unter diesen Voraussetzungen kann der psychische Druck, der bei einem Kind durch ein Schweigegebot auch ohne zusätzliche Androhung von Nachteilen oder Inaussichtstellen von Vorteilen erzeugt wird, grundsätzlich tatbestandsmässig werden. Dabei wird es auch darauf ankommen, in welcher spezifischen Lage sich ein Kind befindet, was für das Kind bei einem Bruch eines solchen Versprechens auf dem Spiel steht (SJZ 92/1996 S. 115). Das Schweigegebot stellt einen geradezu klassischen traumatisierenden Faktor sexuellen Missbrauchs dar. Doch haben es Täter des öftern gar nicht nötig, Kinder ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten, weil verschiedene Gründe wie Scham- oder Schuldgefühle und emotionale Abhängigkeit sie von selbst veranlassen, Dritten nichts über den Missbrauch zu erzählen (Bange, a.a.O., S. 108 f.).

Vorliegend ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass diese sich in einer schwierigen familiären Situation befand. Sie wuchs ohne Vater auf und sah im Beschuldigten, als dieser in ihr Leben trat, den von ihr immer sehnlichst gewünschten Vater, der sich um sie kümmert, mit ihr etwas unternimmt und ihr jegliche Wünsche erfüllt. Dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sehr schnell ein sehr inniges Vater-Tochter-Verhältnis entstand, schilderte nicht nur die Privatklägerin (in sehr eindrücklicher Weise), sondern auch der Beschuldigte selbst mehrfach. Die Privatklägerin schilderte ebenso glaubhaft, wie der Beschuldigte genau diese Abhängigkeit, die aufgrund des engen Verhältnisses zur Privatklägerin entstanden war, wiederholt ausnützte, indem er ihr einerseits ermöglichte, von zu Hause weg zu kommen, um beispielsweise ihren Freund zu treffen oder auch nur, um mit dem Beschuldigten etwas zu unternehmen. Offenbar kümmerte sich die Mutter relativ wenig um ihre Tochter. Der Beschuldigte selbst schilderte den Grund für die zwischen ihm und der Privatklägerin entstandene Beziehung so: «Das ist zu Stande gekommen, indem ich mit B.___ mehr Sachen unternommen habe wie mit der Mutter von B.___. Das habe ich einfach auch gemacht, weil die Mutter von B.___ nicht wirklich Lust hatte, etwas zu unternehmen. Die Mutter von B.___ hatte an fast nichts Freude und daher hatte B.___ auch so Freude, dass ich dort eingezogen bin. Die Mutter hat fast keine Freude am Leben. Also ich bin kein Arzt, aber ich würde sagen, dass sie depressiv ist.» (EV vom 22. Oktober 2015, AS 980, Antwort 49). Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin mehrfach gedroht, sie dürfe nicht mehr raus gehen, er werde ihrer Mutter erzählen, dass sie einen Freund habe oder er werde sich von ihrer Mutter trennen, wenn sie nicht mit ihm Sex habe. Oder er hat ihr versprochen, etwas mit ihr zu unternehmen, wenn sie dafür mit ihm Sex habe, oder er machte ihr Geschenke (bspw. einmal ein neues Handy aber auch in Form von Geld). Die Privatklägerin hat nachvollziehbar geschildert, dass die Trennung des Beschuldigten von ihrer Mutter ein «Horrorszenario» bedeutete, auch wenn sich die beiden immer wieder für kurz oder lang getrennt hatten. Diese regelmässigen Trennungen (gemäss Privatklägerin 47 Mal) dürften der Vorstellung der definitiven Trennung aus Sicht der Privatklägerin kaum etwas von ihrem Schrecken genommen haben, vielmehr war das Gegenteil der Fall: sie haben die Privatklägerin erst recht in eine emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten geführt, da sie immer wieder erleben musste, was es heisst, wenn sich die beiden trennen. Dies hat zweifellos auch der Beschuldigte erkannt, was sich aus seiner Schilderung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt: «immer wieder Gehen und Kommen, also Trennen von der Mutter, ist schon psychische Gewalt» (Zeile 314 f.). Auch nach der definitiven Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin blieb das Abhängigkeitsverhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten bestehen, insbesondere ab Anfang 2015, als das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und ihrer Mutter zerrüttet war, was zum mehrfachen Ausreissen der Privatklägerin – sie suchte dann jeweils beim Beschuldigten Zuflucht – und schliesslich zum Einschreiten der KESB führte (AS 900 ff.).

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist aber auch erstellt, dass der Beschuldigte ihr untersagte, jemandem von den sexuellen Handlungen zu erzählen. Er habe gesagt, sonst würde es schlimm werden. So wie er ihr dies geschildert habe, habe sie gedacht, dass sie ins Gefängnis müsse oder so. Er habe manchmal so Sachen gesagt, dass sie ins Heim müsse, oder ihre Mutter sie rauswerfe (EV vom 7. Juli 2016, ab 10:05:00).

Die Privatklägerin war im Zeitraum der Taten 12 ½ - 14 ½ -jährig und damit zweifellos dem Beschuldigten in kognitiver Hinsicht völlig unterlegen und emotional und sozial von ihm abhängig. Angesichts ihres Alters sowie ihrer starken emotionalen Abhängigkeit vom Beschuldigten und dessen Drohungen erscheint es als nachvollziehbar, dass sie den mehrfachen Vollzug des Beischlafs über sich ergehen liess. Zudem hat das Beweisergebnis jedoch auch ergeben, dass der Beschuldigte neben dem geschilderten psychischen Druck mitunter auch physisch Gewalt anwendete, indem er die Privatklägerin an den Handgelenken festhielt oder ihre Beine spreizte. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2016 schilderte die Privatklägerin, dass sie dem Beschuldigten immer gesagt habe, sie wolle nicht, sie habe auch geweint und geschrien oder sich körperlich gewehrt, ihn geschlagen. Er habe aber trotzdem weitergemacht. Manchmal habe sie mit ihrer Gegenwehr Erfolg gehabt, das sei aber selten gewesen, dann habe sie wirklich alles geben müssen, damit er aufhöre. Er sei dann mega aggressiv geworden und habe ihr Vorwürfe gemacht. Wenn es im Auto passiert sei, seien sie an abgelegene Orte gefahren. Sie habe dann auch nicht raus gekonnt, weil die Türen verschlossen gewesen seien. Er habe ihr da auch einmal gedroht, sie müsse heimlaufen, wenn sie nicht mitmache (EV vom 7. Juli 2016, 09:20:10). Die Privatklägerin schilderte auch eindrücklich wie sie sich nach dem Geschlechtsverkehr jeweils gefühlt habe: schlecht, dreckig, billig, nicht mehr hübsch, wie eine «Nutte».

Insgesamt ist daher erstellt, dass sich die Privatklägerin in einer emotionalen und sozialen Abhängigkeit zum Beschuldigten befand und dieser durch seine ständigen Drohungen, er würde ihre Mutter verlassen, einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugte und die Privatklägerin auch fürchten musste, die Zuneigung des Beschuldigten zu verlieren (Aussage anlässlich der Befragung vom 7. Juli 2016: «wenn ich nicht wollte, begann er zu schreien, war beleidigt, redete nicht mehr mit mir»), was das Nachgeben der Privatklägerin letztendlich als verständlich erscheinen lässt. Es war ein Zustand der Verletzlichkeit, den der Beschuldigte ausgenutzt hat. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin mehrfach durch psychischen Druck, aber auch Gewaltanwendung, zur Duldung des Beischlafs genötigt und dadurch den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB mehrfach, mindestens 45 Mal, erfüllt.

4. Mehrfache sexuelle Nötigung

Hier kann weitgehend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Was die weiteren sexuellen Handlungen anbelangt – Berührungen, Finger in die Vagina einführen sowie Oral- und Analverkehr –, wendete der Beschuldige dieselben Nötigungsmittel wie beim Vollzug des Beischlafs an. Diese Handlungen sind auch nicht lediglich im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug des Beischlafs vom Beschuldigten vollzogen worden, womit sich wieder die Frage der Konkurrenz stellen würde. Vielmehr ergibt sich aus den Schilderungen sowohl der Privatklägerin als auch des Beschuldigten, dass es mit Berührungen angefangen hat und sich dann mit der Zeit gesteigert hat. Auch ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der vom Beschuldigten mitunter auch praktizierte Oralverkehr und Analverkehr (auch mindestens einmal als sie nicht geschlafen habe) unabhängig von den Beischlafshandlungen vorkam und daher eigenständigen Charakter aufweist. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen sexuellen Nötigung, mindestens 90 Einzelhandlungen, im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Mehrfache Schändung

Nach Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht vorausgesetzt, es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 und 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017). Auch das allmähliche «Aus-dem-Schlaf-Erwachen» und die dazugehörige Schläfrigkeit stellen allenfalls einen Aspekt der Widerstandsunfähigkeit dar (BGE 119 IV 232).

Vorliegend hat der Beschuldigte mehrfach mit der Privatklägerin den Beischlaf sowie mindestens einmal Analverkehr vollzogen, während diese schlief. Sodann ist erstellt, dass er einmal im Frühjahr 2015 im Begriff war, sein Glied in die Vagina von C.___ einzuführen, als diese Drogen-, alkohol- und müdigkeitsbedingt zum Widerstand unfähig war, resp. schlief. Hinsichtlich der auf Video dokumentierten Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin im Lastwagen ist bei den Videos 1 – 3 angesichts des engen zeitlichen Zusammenhanges (30. Juni 2015 zwischen 01:39:49 Uhr und 03:25:20 Uhr) von einer natürlichen Handlungseinheit (mehrfacher Vaginalverkehr resp. Eindringversuche und mutmasslich – hinsichtlich Video 1 – einmal Analverkehr) auszugehen. Die auf dem Video 5 am 30. Juni 2015 um 09:56:59 dokumentierten erneuten vaginalen Penetrationen stellen eine separate Handlungseinheit dar, erfolgten diese doch mehr als 6 Stunden später und es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zwischendurch wieder wach gewesen war. Ebenso ist bei den Videos 7 und 8 (1. Juli 2015, 05:35:25 – 08:41:14 Uhr) wiederum von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Zusätzliche Beischlafshandlungen werden in den Videos 9 - 11 dargestellt (am 2. und 3. Juli 2015), wobei die auf Video 10 (3. Juli 2015, 02:09:10) und Video 11 (3. Juli 2015, 02:25:10) dargestellten Handlungen wiederum als Handlungseinheit anzusehen sind. Es ist daher im Lastwagen von fünf Schändungen auszugehen. Hinzu kommt mindestens eine weitere, in Form von Analverkehr, in der Woche, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei C.___ nur die Scheide berührt hat, ist diese Handlung trotzdem nicht als Versuch, sondern als vollendeter Schändungsakt zu behandeln, da auch das versuchte Eindringen zweifellos eine sexuelle Handlung, wenn auch keine Beischlafshandlung, darstellt, die von Art. 191 StGB umfasst ist. Dasselbe gilt, wenn angenommen würde, dass auch im Lastwagen das Eindringen teilweise nicht vollständig gelungen wäre. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (in insgesamt mindestens 7 Fällen, bei zwei Opfern) schuldig gemacht.

6. Gefährdung des Lebens

Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 und 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7 S. 81). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79 f.). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteil 6B_67/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).

Vorliegend hat das Beweisergebnis aufgezeigt, dass sich die Privatklägerin zufolge des vom Beschuldigten verabreichten GBL und dem nachfolgenden Erbrechen während der Vergewaltigung nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschuldigte im Sinne des direkten Vorsatzes die Privatklägerin in eine unmittelbare Lebensgefahr bringen wollte. Er ist daher vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen.

7. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Der Beschuldigte hat erwiesenermassen in der Zeit vom 7. Mai 2015 bis zum 11. August 2015 mehrfach Kokain und Marihuana erworben, besessen und konsumiert. Dadurch hat er gegen Art. 19a Ziff. 1 des BetmG verstossen, was er selbst auch nicht bestreitet. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 deswegen verurteilt worden ist, konnte die Verjährung seither nicht mehr eintreten (auch wenn die Verurteilung zufolge Berufung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, Art. 97 Abs. 3 StGB und BGE 131 IV 95). Die Tat war im Urteilszeitpunkt auch nicht verjährt (soweit die vom Schuldspruch betroffenen Handlungen ab dem 7. Mai 2015 betreffend). Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem neueren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

1.5 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten „Strafzumessungsverlauf“ in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Vorliegend ist bei der Strafzumessung von der grausamen Vergewaltigung (AZ 1) als schwerster Straftat auszugehen. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von 3 bis 20 Jahre. Bei der Anwendung von qualifizierten Straftatbeständen ist dem in der Strafzumessung zentralen Verbot der Doppelverwertung besonders Rechnung zu tragen. Das heisst, dass Umstände, die erst die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes ermöglichen, bei der Strafzumessung nicht erneut innerhalb des durch die qualifizierte Strafbestimmung erhöhten Strafrahmens verschuldenserhöhend berücksichtigt werden dürfen, so dass dies im Endeffekt zu einer doppelten Straferhöhung führt. Das heisst im vorliegenden Fall der grausamen Vergewaltigung, dass die Umstände, welche die Tat erst als grausam erscheinen lassen (s. die vorstehend unter IV./1.2 aufgeführten Tatumstände) nicht unbesehen im erhöhten Strafrahmen von 3 – 20 Jahren Freiheitsstrafe straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Indessen ist es zulässig – und auch geboten – einem im Quervergleich mit anderen denkbaren Fällen grausamer Vergewaltigung besonderen Grad der Grausamkeit oder einem Tatelement, das selbst im Rahmen einer grausame Vergewaltigung hervorsticht, straferhöhende Wirkung beizumessen.

2.1.1 Die objektive Tatschwere

In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, wie stark das massgebliche Rechtsgut tangiert ist. Das hauptsächlich durch den Tatbestand der Vergewaltigung geschützte Rechtsgut ist die Möglichkeit der sexuellen Selbstbestimmung einer Frau. Indessen ist allgemein bekannt, dass Vergewaltigungen meist auch nachhaltige negative Auswirkungen auf die psychische Integrität der betroffenen Person entfalten. Gerade bei der grausamen Vergewaltigung wird in vielen Fällen auch massiv in die physische Integrität eingegriffen, woraus länger anhaltende Schmerzen oder gar Verletzungen zurückbleiben können, wobei zumindest im Falle schwererer Verletzungen die zusätzlichen Tatbestände der Körperverletzung in Konkurrenz treten.

Im vorliegenden Fall wurde das im Vordergrund stehende Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin erheblich verletzt. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin während mehr als zwanzig Minuten in verschiedenen Stellungen den Beischlaf sowie auch Analverkehr vollzogen und dabei auf die Verwendung eines Kondoms verzichtet. In der zweiten Tatphase kam der Beschuldigte in der Privatklägerin zum Samenerguss. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass die Privatklägerin sich noch im sexuellen Schutzalter befand und ausser mit dem Beschuldigten noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Auch das Ausmass der Einschränkung der Widerstandsfähigkeit, einhergehend mit den durch die Verabreichung des GBL verbundenen länger anhaltenden Beeinträchtigungen (mehrfaches Erbrechen, Benommenheit), war selbst für eine qualifizierte Vergewaltigung durchaus nicht unerheblich. Diesbezüglich kann der Umstand, dass die Privatklägerin zufolge der Bewusstseinseinschränkung die Vergewaltigung nicht in vollem Ausmass mitbekam, lediglich in leichtem Mass verschuldensmindernd berücksichtigt werden, schliesst doch – wie vorstehend im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Qualifikation erwähnt – eine Betäubung die Qualifikation der Vergewaltigung als grausam nicht aus. Auf den sichergestellten Videoaufnahmen ist denn auch deutlich erkennbar, dass die Privatklägerin, vor allem in der zweiten Tatphase, ganz erhebliche Schmerzen erleiden musste. Sie berichtete, auch nach der Vergewaltigung noch während mehrerer Tage unerträgliche Schmerzen verspürt zu haben. In psychischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin im Beschuldigten eine Vaterfigur sah. Durch die Tat hat der Beschuldigte dieses Vater-Tochter-Verhältnis, welches der Privatklägerin sehr wichtig war, nicht nur missbraucht, sondern auch zerstört. Die Aufnahme der Tat auf Video – was der Privatklägerin nachträglich bekannt wurde – dürfte dazu geführt haben, dass sie sich zusätzlich missbraucht und gedemütigt, ja vollends zum reinen Objekt der sexuellen Begierde des Beschuldigten degradiert fühlen musste. Wie tief und nachhaltig der Beschuldigte die Privatklägerin seelisch verletzt hat, wird aus den insgesamt drei Videobefragungen des Opfers, das sich dabei zwei Mal direkt an den Täter wandte, eindrücklich ersichtlich. Die Privatklägerin befindet sich immer noch in psychiatrischer Behandlung und wird wohl ihr ganzes Leben psychisch nie ganz über die Tat hinwegkommen. Zu einer zusätzlichen psychischen Belastung dürfte die Unsicherheit hinsichtlich einer allfälligen Schwangerschaft oder der Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten geführt haben. Schliesslich ist auch nachgewiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich an Chlamydien erkrankt ist. Mit diesem Erreger dürfte sie ziemlich sicher der Beschuldigte angesteckt haben, wenn sich auch nicht nachweisen lässt, ob die Ansteckung bei der Vergewaltigung vom 11. August 2015 oder bei früheren Sexualkontakten mit dem Beschuldigten erfolgte.

Auch die Verwerflichkeit der Tat ist selbst im Rahmen einer grausamen Vergewaltigung als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat seine Tat mehrere Tage vorher geplant. Er bediente sich einer List, um der Privatklägerin das GBL verabreichen zu können, indem er sie unter falschem Vorwand (die Mutter wolle sie sehen) zu sich nach [Ort 3] lockte. Im Auto hat er sie mit dem Hinweis, sie schwitze und solle etwas trinken, zur Einnahme der Droge verleitet und ihr daraufhin verboten, das Getränk auszuspucken. Der Beschuldigte hat seine Autoritätsstellung als «Stiefvater» und seine altersbedingte Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin sowie deren Abhängigkeit von ihm auch in psychischer Hinsicht schamlos ausgenützt. Während dem eigentlichen Vollzug des Geschlechtsakts hat sich der Beschuldigte nicht nur über die wahrnehmbaren starken Schmerzen der Privatklägerin hinweggesetzt, und dies in Kenntnis der kürzlich erfolgen Steissbeinoperation. Selbst der Umstand, dass diese mehrfach erbrechen musste und unkontrollierten Urinabgang hatte, liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Der Grad an Rohheit, Rücksichtslosigkeit und Skrupellosigkeit, den der Beschuldigte an den Tag legte, ist selbst für eine grausame Vergewaltigung bemerkenswert. Die beiden Videos legen in erschreckender Weise an den Tag, wie der Beschuldigte mit erheblicher Brutalität buchstäblich über sein wehr- und bewegungsloses Opfer hergefallen ist und sich dieses während zahlreichen Minuten, quasi wie eine Puppe, immer wieder so zurechtgerichtet und zurechtgelegt hat, dass er seine schamlose sexuelle Gier für ihn möglichst zufriedenstellend ausleben konnte. Dabei hat er keinerlei Rücksicht auf die Befindlichkeit des Opfers genommen und dieses völlig zum Sexualobjekt degradiert. All dies geht klarerweise über das hinaus, was zur Erfüllung des Grundtatbestandes der Vergewaltigung nötig war. Unter leicht verschuldensmindernder Berücksichtigung des Umstandes, dass die Privatklägerin zufolge ihrer Betäubung die ihr zugefügten Qualen nicht bei vollem Bewusstsein miterleben musste und sich auch nicht mehr daran erinnern kann, ist insgesamt im Gesamtspektrum des qualifizierten Tatbestandes und mit Blick auf den sehr weiten abstrakten Strafrahmen von einem gerade noch leichten Verschulden (jedoch klar im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels) auszugehen. Die unter Ziff. IV.1.2 angeführten und ausführlich erörterten Beispiele von qualifizierter Vergewaltigung zeigen auf, dass ohne weiteres noch deutlich schwerere Arten der Tatbestandverwirklichung vorstellbar sind. Auf der anderen Seite sind indes durchaus auch weniger schwerwiegende Tatabläufe denkbar, die sich immer noch unter den qualifizierten Tatbestand subsumieren liessen.

2.1.2 Die subjektiven Tatkomponenten

In subjektiver Hinsicht fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht nur die sexuelle Befriedigung anstrebte, was an und für sich auch schon ein rein egoistisches Tatmotiv darstellt, sondern sich auch ganz bewusst an der Privatklägerin aus völlig nichtigem resp. inexistentem Anlass rächen wollte. Die Triebfeder beim Beschuldigten ist somit durchaus in einem gewissen Grad an Sadismus zu sehen. Relativierend ist indessen zu bemerken, dass andere als egoistische Tatmotive beim Tatbestand der Vergewaltigung kaum je denkbar sind. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch dies ist jedoch durchaus tattypisch. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist zwar nicht von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, indessen können die diagnostizierte Störung der Sexualpräferenz gepaart mit einem pathologisch gesteigerten Sexualtrieb und einer dissozialen, abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, welche in einem Zusammenhang zur Tat stehen und in der Summe relativ schwer ausgeprägt erscheinen, nicht einfach ignoriert werden. Das festgestellte Störungsbild dürfte, wenn auch nicht die Schwelle zur verminderten Schuldfähigkeit erreichend, die Fähigkeit des Beschuldigten, sich rechtskonform zu verhalten, im Sinne von Art. 47 Abs. 2 StGB doch erschwert haben, was in leichtem Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die von ihm behauptete Einnahme von GBL zusätzlich eingeschränkt war. Einerseits dürfte es sich bei der behaupteten Einnahme von GBL um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten handeln, weichen doch die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der Verabreichung des GBL von der Version des Beschuldigten, wonach er zwei «Shot»-Fläschchen präpariert habe, ab. Anderseits ist auf den vom Beschuldigten erstellten Videos keinerlei diesbezügliche Einschränkung (in Form von Koordinationsstörungen oder sonstigen Bewusstseinsstörungen) ersichtlich. Die Videos zeigen vielmehr das Bild eines zielstrebigen Täters, der genau weiss, was er tut und situativ auf die jeweiligen Reaktionen seines Opfers reagiert. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten lediglich in leichtem Masse verschuldenserhöhend aus, womit das Gesamtverschulden in den Grenzbereich zwischen einem noch leichten und einem bereits leicht bis mittelschweren Verschulden rückt, womit mit Blick auf den abstrakten Strafrahmen von 3 - 20 Jahren eine Einsatzstrafe von 7 - 10 Jahren ins Auge zu fassen ist. Dies gilt es nun vor der definitiven Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt noch einem Quervergleich mit anderen Fällen qualifizierter Vergewaltigungen zu unterziehen.

2.1.3 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich qualifizierter Vergewaltigungen resp. qualifizierter sexueller Nötigungen unter Betrachtung des in den jeweiligen Fällen verhängten Strafmasses können exemplarisch folgende Fälle herangezogen werden:

Vergleicht man den vorliegenden Fall mit den geschilderten Beispielen, erscheint im vorliegenden Fall – insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung, dass es sich bei der Privatklägerin um ein sexuell noch im Schutzalter stehendes Mädchen handelte und der Beschuldigte ein emotional intensives und für die Privatklägerin wichtiges Vater-Tochter-Verhältnis missbrauchte und letztendlich zerstörte – eine Einsatzstrafe von 7 Jahren angemessen.

2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe zufolge der weiteren Delikte

2.2.1 Mehrfache Vergewaltigung

Vorliegend ist für die vom Beschuldigten im Zeitraum von knapp zwei Jahren verübten insgesamt rund 45 Vergewaltigungen eine Einsatzstrafe zu bestimmen, die mit der Einsatzstrafe für die am 11. August 2015 begangene grausame Vergewaltigung zu asperieren ist. Angesicht der jeweils – mit kleinen Abweichungen hinsichtlich der Nötigungsmittel – stets gleichen Vorgehensweise und des sehr engen sachlichen Zusammenhanges ist es sachgerecht, für alle 45 Einzeltaten gesamthaft eine Einsatzstrafe zu bestimmten, unter Berücksichtigung der gesamthaft mit dieser Vielzahl an Einzeltaten an den Tag gelegten kriminellen Energie. Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin gar nicht in der Lage ist, jede einzelne Handlung detailliert zu schildern, ist eine andere Vorgehensweise auch gar nicht möglich.

Die vorliegend hinsichtlich Verschulden zu beurteilenden Taten unterscheiden sich wie erwähnt lediglich bezüglich der Intensität des angewendeten Nötigungsmittels. Aus den Aussagen der Privatklägerin ist zu schliessen, dass es bei der überwiegenden Zahl der Taten bei der Anwendung von psychischem Druck geblieben ist und der Beschuldigte lediglich in Einzelfällen Gewalt angewendet hat, indem er die Privatklägerin an den Händen festhielt oder ihr die Beine spreizte. Ausgehend von der letztgenannten Tatvariante ist von einer bereits relativ erheblichen Nötigungsintensität auszugehen. Das kindliche Alter des Opfers verbunden mit der Ausnützung des Vater-Tochter-Verhältnisses (und somit eines intensiven Vertrauensverhältnisses) wirkt sich auch hier verschuldenserhöhend aus. Ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr jeweils ungeschützt vollzog. Was die Folgen der Tat beim Opfer anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht quasi auf die einzelnen Handlungen herunterdividiert werden können, sondern sich aus der Gesamtheit der Taten ergeben und auch im Zusammenhang mit der Vergewaltigung vom 11. August 2015 zu sehen sind. Andererseits können die Auswirkungen der Taten beim Oper auch nicht einfach quasi mit jeder Tat multipliziert werden resp. kann nicht gesagt werden, dass mit jeder Einzeltat sich die schädlichen Auswirkungen beim Opfer entsprechend erhöhen. Sicherlich dürfte die Vergewaltigung vom 11. August 2015 auch hinsichtlich der Tatfolgen gegenüber den hier zu beurteilenden Taten absolut im Vordergrund stehen. Aber auch hinsichtlich der Verwerflichkeit, insbesondere bezogen auf die besonders brutale Vorgehensweise am 11. August 2015, ist die objektive Tatschwere bei den hier zu beurteilenden Fällen – wenn man diese jeweils für sich alleine betrachtet – sicherlich deutlich geringer zu veranschlagen, wobei insgesamt natürlich die enorme kriminelle Energie hervorsticht, welche sich straferhöhend auszuwirken hat. Hingegen hat die Privatklägerin durchaus auch bezüglich der an dieser Stelle zu beurteilenden Vergewaltigungen von Schmerzen und negativen Empfindungen psychischer Art (Angst, sich schmutzig, billig, «nuttig» fühlen) berichtet. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente fehlt es hier – gegenüber der Vergewaltigung vom 11. August 2015 – am zusätzlich sich verschuldenserhöhend auswirkenden Tatmotiv der Rache resp. der damit einhergehenden sadistischen und erniedrigenden Vorgehensweise. Für eine einzelne Vergewaltigung nach dem Tatmuster, wie es die Privatklägerin geschildert hat, verbunden mit Gewaltanwendung (Festhalten, Beine spreizen) und mit der Penetration verbundenen Schmerzen wäre wohl von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von ungefähr vier Jahren rechtfertigen würde. In den meisten Fällen dürfte es aber bei der Anwendung von relativ niederschwelligem psychischem Druck geblieben sein, wobei die Privatklägerin wohl auch nicht immer gleich intensive Schmerzen verspürt haben dürfte. Bei der Mehrheit der Einzelfälle wäre somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe bei rund 2 Jahren anzusiedeln wäre. Ausgehend von insgesamt 45 Fällen mit mehrheitlich leichtem Verschulden ist dem Asperationsprinzip angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung des geschilderten Umstandes, dass die Tatfolgen nicht mit jeder einzelnen Tathandlung entsprechend proportional zunehmen, sehr stark zu Gunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der 45 Einzelhandlungen unter sich wie auch im Verhältnis zur Vergewaltigung vom 11. August 2015.

Angesichts der besonderen Problematik der Strafzumessung bei einer Vielzahl von Vergewaltigungen während längerer Zeit im Hinblick auf das Asperationsprinzip gilt es wiederum, kurz einen Blick auf die publizierte Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zu werfen:

Hinsichtlich der älteren dieser Urteile ist zu bemerken, dass die verhängten Strafen wegen Vergewaltigung, insbesondere wenn Kinder betroffen sind, in den letzten Jahren – auch aufgrund öffentlichen Druckes und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches Kongruenz zwischen der Einstufung des Verschuldens und der Höhe der Strafe fordert – eher angestiegen sind. Angesichts der im vorliegend zu beurteilenden Fall doch exemplarischen kriminellen Energie und unter Berücksichtigung des kindlichen Alters des Opfers, das sich noch im Schutzalter befand und vorher keine sexuellen Erfahrungen hatte, würde die 45-fache Vergewaltigung – ohne die Tat vom 11. August 2015 – für sich beurteilt, eine Gesamtstrafe von 7 Jahren rechtfertigen (somit in der Nähe des Maximums des abstrakten Strafrahmens). Hinsichtlich der doch enormen kriminellen Energie läge eine Konstellation vor, bei der sich sogar durchaus auch eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens auf bis zu 15 Jahre diskutieren liesse. Asperationsweise rechtfertigt es sich, die für die grausame Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe um 3.5 Jahre zu erhöhen.

2.2.2 Erhöhung der Strafe für die mehrfache sexuelle Nötigung

Wie bereits erwähnt, ist als Beweisergebnis von rund 75 Einzelhandlungen in einem Zeitraum von 3 ½ Jahren auszugehen, wobei das qualitative Spektrum von relativ wenig intensiven Berührungen über den Kleidern im Schambereich, am Hintern oder an den Brüsten bis zum Analverkehr reicht. Hinsichtlich der Nötigungsmittel gilt das bei der Vergewaltigung erwähnte. Diese sexuellen Handlungen dürften sich ab Herbst 2013 teilweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vergewaltigungen ereignet haben, was zusätzlich zum wiederum sehr engen sachlichen Zusammenhang zu einer besonders starken Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten führt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Ziff. III./2.4.3 erwähnt, ist von mindestens einem Fall von analer Penetration auszugehen, während die Privatklägerin nicht schlief. Diesbezüglich hat sich die Einsatzstrafe an dem für die Vergewaltigung geltenden Strafrahmen zu orientieren. Verschuldenserhöhend ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass der Analverkehr für die Privatklägerin mit besonderen Schmerzen verbunden war. Was die Folgen der sexuellen Nötigungen anbelangt, muss jedoch beachtet werden, dass diese gegenüber den Folgen, welche die zahlreichen Vergewaltigungen bewirkt haben, sicherlich eher untergeordnet sind, wobei eine Trennung kaum möglich ist. Für den einen beweismässig erstellten Fall von Analverkehr wäre von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 3 Jahren rechtfertigen würde. Die überwiegende Mehrheit der Fälle dürfte sich jedoch in relativ niederschwelligen sexuellen Handlungen in Form von Berührungen, meist über, ab und zu unter den Kleidern erschöpft haben, wofür für eine Einzeltat eine Einsatzstrafe von drei bis sechs Monaten zu verhängen wäre. Unter besonders starker Anwendung des Asperationsprinzips zugunsten des Beschuldigten wäre – unter gebührender Berücksichtigung der enormen kriminellen Energie – für alle sexuellen Nötigungen zusammen eine Einsatzstrafe von 5 Jahren angemessen, was es rechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung vom 11. August 2015 um ein weiteres Jahr zu erhöhen. Die Nötigungshandlungen verlieren gegenüber der mehrfachen Vergewaltigung (Ziff. 2.2.1) zu einem gewissen Teil ihren eigenständigen Charakter. Durch die diesbezüglich verhängte Strafe erscheint ein Grossteil des Unrechts bereits abgegolten.

2.2.3 Mehrfache Schändung

Unter diesem Titel sind insgesamt 5 Fälle von vaginaler oder analer Penetration zwischen dem 30. Juni 2015 und 3. Juli 2015 im Lastwagen des Beschuldigten zu beurteilen, während die Privatklägerin schlief, zuzüglich einer Schändung in der Woche, als die Mutter der Privatklägerin in [Land] war. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Taten auf Video aufnahm, was die Privatklägerin besonders erniedrigte. Die Folgen dieser Taten für die Privatklägerin dürften gegenüber den anderen sexuellen Handlungen, welche sie im Wachzustand erleiden musste, resp. der grausamen Vergewaltigung vom 11. August 2015 eher untergeordneter Natur sein, wenn auch diese Taten nicht zu bagatellisieren sind. Ausgehend von einem gerade noch leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 3 Jahren als Gesamtstrafe für den Fall der isolierten Beurteilung der insgesamt 6 Schändungsfälle zum Nachteil der Privatklägerin, und wiederum unter entsprechend starker Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um neun Monate.

Zusätzlich gilt es nun noch einen isolierten Fall von Schändung zum Nachteil einer weiteren Geschädigten, C.___, zu beurteilen. Diesbezüglich hat sich das Asperationsprinzip weniger stark auszuwirken, da der Sachzusammenhang deutlich weniger eng ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte gerade im Begriff war, in die Geschädigte einzudringen, somit die eingriffsintensivste aller denkbaren sexuellen Handlungen, kann sicherlich nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Das objektive Tatverschulden relativiert sich aber stark, da die Tathandlung nur von kurzer Dauer gewesen sein dürfte und die Tatfolgen für die Geschädigte eher gering waren. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte und das Opfer früher eine Beziehung unterhalten hatten, in welcher es auch einvernehmlich zu Geschlechtsverkehr kam. Infolgedessen wiegt das objektive Tatverschulden sicherlich weniger schwer, als bei der Schändung einer unbekannten Person, resp. eines Opfers, welches sich nie auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hatte (hier wäre das Beispiel der Schändung einer Patientin durch einen Arzt oder Therapeuten zu erwähnen). Subjektiv ist wiederum von egoistischen Beweggründen (welche freilich bei einer Schändung immer vorliegen dürften) und direktem Vorsatz auszugehen. Leicht verschuldensmindernd ist eine in leichtem Grade verminderte Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten (wenn auch unterhalb der Schwelle der eingeschränkten Schuldfähigkeit) zu veranschlagen. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden wäre eine isolierte Einsatzstrafe auf 12 Monate zu veranschlagen, was zu einer weiteren Asperation der ursprünglichen Einsatzstrafe um 6 Monate führt.

2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Zufolge unterschiedlicher Rechtsgutsverletzung hat hier eine zusätzliche Verurteilung zu erfolgen. Bei der Strafzumessung kann diesem Tatbestand gegenüber den übrigen Taten angesichts des diesbezüglich untergeordneten Verschuldens indessen kaum eine Bedeutung zukommen, zumal die Tatsache, dass das Opfer minderjährig war, bei den bereits beurteilten Taten jeweils verschuldenserhöhend berücksichtigt worden ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, die ursprüngliche Einsatzstrafe um weitere 6 Monate zu erhöhen.

2.2.5 Mehrfache Pornographie

Auch hier rechtfertigt sich angesichts des engen Sachzusammenhangs zu den übrigen Sexualdelikten, dieselbe Strafart im Sinne einer Gesamtstrafe zu wählen. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass der amtliche Verteidiger des Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe fordert. Das Verschulden ist absolut untergeordnet im Vergleich mit den übrigen Delikten. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der ursprünglichen Einsatzstrafe um einen Monat.

2.2.6 Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Auch hier ist angesichts des engen Sachzusammenhangs eine Freiheitsstrafe in Form eine Gesamtstrafe zu wählen, wobei das Verabreichen von GBL verschuldensmässig vollends in der Verurteilung wegen grausamer Vergewaltigung aufgeht. Die Abgabe von Alkohol, Marihuana und Kokain an die im Tatzeitraum 14-jährige Privatklägerin stellt eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls dar. Entsprechend erscheint das Verschulden als mittelschwer. Die ursprüngliche Einsatzstrafe ist deshalb asperationsweise um vier Monate zu erhöhen.

2.2.7 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse erscheint verschuldensangemessen und kann bestätigt werden.

2.3 Täterkomponente

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die Schilderung der Täterpersönlichkeit im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom

20. April 2016 (AS 1769 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Am 7. Juni 2011 wurde er vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Betäubungsmittelvergehen und einer Übertretung des BetmG sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Am 3. April 2012 erfolgte eine Verurteilung per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese beiden Vorstrafen sind insofern einschlägig, als der Beschuldigte auch an die Privatklägerin Drogen abgab, resp. ihr unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen (GBL) verabreichte. Der Verurteilung vom 3. April 2012 lag ebenfalls der Erwerb von GBL zu Grunde, wobei auf eine Zusatzstrafe verzichtet wurde. Der Umstand, dass der Beginn der neuerlichen Delinquenz nur wenige Monate nach der erstgenannten Verurteilung anzusiedeln ist und der Beschuldigte gar während der Probezeit wieder delinquierte, hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Inwiefern sich allerdings eine allfällige Veranlagung zu Drogen- und Alkoholkonsum verschuldensmindernd auswirken sollte, oder der bestens integrierte Beschuldigte sich in einem Kulturkonflikt befunden haben soll – wie dies die Vorinstanz mutmasst –, ist indessen nicht einzusehen. Abgesehen von den Vorstrafen wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten. Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig, was das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe, bezüglich derer keine objektiven Beweise vorliegen, durchaus auch vereinfacht hat. Auf der anderen Seite wird aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten und den seither ergangenen Berichten deutlich, dass der Beschuldigte sein Verhalten nicht wirklich aufrichtig bereut. Vielmehr scheint er seine Handlungen zu externalisieren und zu bagatellisieren und sieht sich gar teilweise als Opfer der Verführungskünste der Privatklägerin. Immerhin ist ihm zugute zu halten, dass er die Genugtuung an die Privatklägerin anerkannt bzw. die Berufung in diesem Umfang zurückgezogen hat. Vertiefte Einsicht in sein Störungsbild zeigt der Beschuldigte nicht. Seine Geständigkeit ist daher nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe zufolge der Vorstrafen um vier Monate, woraus letztendlich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 14 Jahren resultiert.

An die Freiheitsstrafe sind dem Beschuldigten die bisher ausgestandene Untersuchungshaft, der vorzeitige Massnahmenvollzug sowie der darauffolgende vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

VII. Zivilforderung C.___

Die von der Vorinstanz ausgefällte Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

VIII. Kosten

1.1 Vorinstanzliche Verfahrenskosten

Die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen. Daran anzurechnen ist der Verwertungserlös des eingezogenen Personenwagens […] (rechtskräftige Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

1.2 Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 werden auf CHF 12'345.80 festgelegt. Mit Blick auf die Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Berufung bezüglich der Strafzumessung zu einem nicht unwesentlichen Teil durchgedrungen ist. Sodann ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anschlussberufung im Berufungsverfahren vollständig unterliegt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu 2/3 dem Beschuldigten, d.h. im Umfang von CHF 8'230.50, und zu 1/3 dem Staat Solothurn, d.h. im Umfang von CHF 4'115.30, aufzuerlegen. Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

2.1 Parteientschädigung für die Privatklägerin B.___

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte der Privatklägerin B.___ eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Susanna Marti, macht in ihrer Kostennote für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von total CHF 2'908.55 (Honorar 10.5 h à CHF 250.00 = CHF 2'625.00, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Positionen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: 20 Minuten am 08.05.2018 (Zustellung an KESB); je 5 Minuten (insgesamt: 35 Minuten) am 02.04.2019, 10.04.2019, 03.05.2019, 21.05.2019, 22.05.2019, 01.10.2019, 14.11.2019 (Zustellung an Klientin). Es verbleibt eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (Honorar 9.58 h à CHF 250.00 = CHF 2'395.85, Auslagen CHF 75.60, zuzüglich MwSt.), welche vom Beschuldigten direkt an Advokatin Susanna Marti zu bezahlen ist.

Advokatin Susanna Marti beantragt, das Honorar eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, da die Parteientschädigung beim Beschuldigten uneinbringlich erscheine. Advokatin Marti wurde von der KESB Basel-Landschaft als Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___ eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft lehnte deshalb ein Gesuch der Privatklägerin um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es besteht folglich keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme des Honorars durch den Staat Solothurn. Der Eventualantrag der Privatklägerin, das Honorar auf die Staatskasse zu nehmen, ist damit abzuweisen.

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Wagner, macht in seiner Kostennote vom 19. November 2019 eine Entschädigung in Höhe von CHF 12'804.55 (Honorar 63.6667h à CHF 180.00 = 11'460.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.) geltend. Die Kostennote ist um folgende Zustellungen, welche Kanzleiaufwand darstellen, zu kürzen: je 10 Minuten (insgesamt: 110 Minuten) am 22.05.2018, 03.07.2018, 19.11.2018, 28.11.2018, 03.12.2018, 08.02.2019, 10.04.2019, 14.05.2019, 11.06.2019, 10.10.2019, 22.10.2019. Sodann ist der Kostennote der Aufwand für die Urteilseröffnung, insgesamt drei Stunden, hinzuzurechnen. Damit ergibt sich eine Entschädigung in Höhe von CHF 13'030.75 (Honorar 64.833 hà CHF 180.00 = CHF 11'670.00, Auslagen CHF 429.10, zuzüglich MwSt.). Zufolge amtlicher Verteidigung ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Wagner vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

Demnach wird in Anwendung von Art. 136, Art. 187 Ziff. 1, Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 190 Abs. 3, Art. 191, Art. 197 Abs. 1 und Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 69 und Art. 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19bisBetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 423 Abs. 1, 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

erkannt:

1.Es wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. Mai 2018 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 26.07.2014 bis 06.05.2015 (AnklS. Ziff. 12 lit. b), eingestellt wurde.

2.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 Alinea 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen wurde von den Vorhalten:

3.Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 11.08.2015 (AnklS. Ziff. 9).

4.Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 Alinea 6–10 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

5.Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

6.Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

7.Es wird festgestellt, dass für den Beschuldigten A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet wurde, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

8.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende beschlagnahmten Gegenstände, soweit sie vom Beschuldigten A.___ nicht herausverlangt worden sind, eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-           Decke ab Matratze (Boden), lila/weiss (HD-Nr.: A-1)

-           1 Bettdecke ab Matratze, Blumenmuster blau/rot/weiss (HD-Nr.: A-2)

-           1 Bettdecke Blumenmuster blau/rot/weiss ab Sofa bei Matratze (HD-Nr.: A-3)

-           1 Wolldecke Tigermuster und Leintuch weiss ab Sofa Eingang (HD-Nr. A-4)

-           Duvetbezug rot/grau kariert aus Wandschrank Flur (HD-Nr.A-5)

-           Passport […] ltd.A.___, 10.08.76 von Abstellkammer, in Ordner (HD-Nr.: 2.2.)

-           DVDs verpackt in schw. Etui, von auf dem Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.3.).

-           Herrenjacke schwarz (Gr. L), aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.1.)

-           Rote Decke, aus Kofferraum (HD-Nr.: 3.2.)

-           Decke mit „Tigermuster“, zusammengefaltet, aus Migrostasche im Kofferraum (HD-Nr.: 3.3.)

-           Frottiertuch, türkisfarben, zusammengefaltet, aus Migrostasche in Kofferraum (HD-Nr.: 3.4.)

-           Haarband, schwarz, aus Seitenfach Beifahrertüre (HD-Nr.: 3.5.)

-           Laptop „Notebook“ Modell […] (mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-7)

-           Laptop Sony Vaio silbergrau […] (mit eingebauter Festplatte Hitachi […]), ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-8)

-           Laptop Fujitsu, amilo, schwarz, ohne Festplatte, ab Fernsehmöbel (HD-Nr.: A-9)

-           1 USB Sticks (Sandisk) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           SD Karte Intenso, aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-12)

-           Mini-Computer HP, T5720, Seriennr: […] von hinter dem TV-Möbel (HD-Nr.: 2.1.)

-           USB Stick (Swisscom, 2 GB) schlüsselförmig, aus Kleiderschrank (rechte Seite, 2. oberstes Regal) (HD-Nr.: 2.10.)

-           Mobiltelefon Nokia 2690 […] mit Swisscom SIM-Karte aus Seitenfach Fahrertüre (HD-Nr.: 3.6.).

-           Laptop Acer Aspire One, weiss, […](mit eingebauter Festplatte Fujitsu […]) ab Sofa (HD-Nr.: A-6)

-           PC Acer Aspire Modell M1201 […](mit eingebauter Festplatte), neben Clubtisch (HD-Nr.: A-10)

-           1 USB Sticks (Sony) aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-11)

-           Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 […], schwarz, ausgeschaltet, […] (inkl. eingesetzter Speicherkarte 8GB) (HD-Nr.: E-1)

-           Flasche Testosteron 10 ml aus Schatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: A-13)

-           Spritze mit Nadel in Schutzhülle, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.8.)

-           Spritzen mit Nadeln verpackt (separat) aus Holzschatulle mit Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.9.)

-           leere „Shot“-Fläschchen von unter dem Tisch (HD-Nr.: 1.3.)

-           Ice Tea-Flasche angebraucht „Freeway Ice Tea Peach“ von Küchentisch (HD-Nr.: 1.4.)

-           Cola Flasche 1.5l, angebraucht (HD-Nr.: B-1)

-           „Babalou“-Sahnelikör-Fläschchen (20 ml Inhalt pro Fl.), aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.1.)

-           „Waldmeister“, Likör mit Farbstoff, gefüllt, 20 ml Inhalt pro Flasche, aus unterster Schublade der Küchenkombination (HD-Nr.: 1.2.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „orange“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.4.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „pink“, gefüllt, aus Holzschatulle auf Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.5.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „red“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.6.)

-           Trojka-Likör-Fläschchen „blue“, gefüllt, aus Holzschatulle aus Kleiderschrank (HD-Nr.: 2.7.)

-           2 benutzte „springfresh“ Ananassäfte mit aufgedrucktem Datum 01.09.2015PB, aus PW [...], SO-[...], unter Beifahrersitz

-           Mundwasser „dentalux“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 1.)

-           Parfum „Let’s Move“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 2.)

-           Parfum „Male Red“, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 3.)

-           Parfum 7x7, angebraucht, aus Badezimmer (HD-Nr.: 4.)

-           Weichspüler „Exelia“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 5.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 6.)

-           Weichspüler „doussy“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 7.)

-           Destilliertes Wasser (Coop Flasche), aus Badezimmer (HD-Nr.: 8.)

-           WC-Reiniger „W5“, aus Badezimmer (HD-Nr.: 9.)

-           Fettreiniger „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 10.)

-           Spülmittel „W5“, aus Küche, Ablage (HD-Nr.: 11.).

11.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende Zivilforderungen zu bezahlen hat:

12.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin C.___, eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

13.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 35'986.60 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) zu bezahlen hat, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

14.Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Daniel Wagner für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.___gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils in der Zeit vom 02.09.2015 bis 24.09.2015 durch den Kanton Basel-Landschaft mit CHF 7'098.30 (inkl. MwSt und Auslagen) entschädigt wurde.

15.Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, auf total CHF 37'548.30 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 35'648.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 1'900.00 (1/20 gerundet) gehen zufolge ergangener Einstellungen/Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

16.Der Beschuldigte A.___hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Advokatin Susanna Marti, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'661.75 (inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen, zahlbar an Advokatin Susanna Marti.

17.Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Wagner, wird im Berufungsverfahren auf total CHF 13'030.75 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8'687.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten von CHF 4'343.60 (1/3 gerundet) gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 21'000.00, total CHF 82'800.00, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 78'650.00 zu bezahlen, unter Anrechnung des Verwertungserlöses gemäss vorstehend Ziffer 10. Die restlichen Kosten von CHF 4'150.00 (1/20 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

19.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'345.80, hat der Beschuldigte A.___ im Umfang von CHF 8'230.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF 4115.30 (1/3 gerundet) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann