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STBER.2018.43

Betrug

Solothurn · 2018-10-04 · Deutsch SO
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Sachverhalt

Die seit dem Kindergarten miteinander bekannten Parteien pflegten lange eine freundschaftliche Beziehung. Die Beschuldigte gewährte der Privatklägerin ein Darlehen von CHF 4'500.00 im Zusammenhang mit einem Hauskauf und die Privatklägerin vermietete im Gegenzug der Beschuldigten ein Ladenlokal in ihrer Liegenschaft, wo die Beschuldigte einen […]-Shop betrieb. Die monatliche Miete von CHF 150.00 sollte mit dem Darlehen verrechnet werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Beschuldigte Mängel am Mietobjekt und einen von ihr geschaffenen Mehrwert geltend. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu verrechnete die gegenseitig bestehenden Forderungen und verpflichtete die Beschuldigte mit berichtigtem Urteil vom 15. September 2016 zur Bezahlung von CHF 2'025.00 innert 30 Tagen nebst einem Gerichtskostenanteil von CHF 490.00, total somit CHF 2'515.00, an die Privatklägerin (AS 015 ff.). Da die Beschuldigte die Schuld nicht bezahlte, leitete die Privatklägerin die Betreibung ein. Am 9. März 2017 erging die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu (AS 020). Am 16. März 2017, um 14:00 Uhr, suchte die Beschuldigte unangemeldet die Privatklägerin auf, zählte ihr die mitgebrachten CHF 2'515.00 ab. Als die Privatklägerin das Geld nehmen wollte, kam ihr die Beschuldigte dazwischen (AS 31: Aussage der Beschuldigten diesbezüglich identisch mit derjenigen der Privatklägerin), steckte das Geld in ein Couvert der Raiffeisenbank, klebte dieses zu (vor Obergericht nicht mehr unbestritten, siehe nachfolgend) und liess sich drei vorbereitete, entsprechende Quittungen durch die Privatklägerin unterzeichnen (AS 006). Anschliessend besichtigten sie gemeinsam den früheren Mietraum der Beschuldigten wegen Flecken. Am folgenden Morgen will die Privatklägerin das Couvert geöffnet und darin nur zurechtgeschnittene leere Papierstücke in der Grösse von Banknoten gefunden haben (im Folgenden: Papiernoten, vgl. Foto AS 014). In der Folge suchte sie mit der Spitex-Pflegerin E.___ unverzüglich die Polizei auf.

4. Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien auf US 9 ff. dargelegt, darauf kann verwiesen werden. In der Tat sprechen verschiedene Erwägungen für eine Täterschaft gemäss Anklage:

Diese Erwägungen führen zum klaren Schluss, dass die Beschuldigte das zugeklebte Couvert mit dem abgezählten Geld nach dem Ablegen auf den Tisch ausgetauscht hat gegen ein mitgebrachtes und vorbereitetes gleiches Couvert mit den Papierschnitzeln. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Beschuldigte hatte nie die Absicht, die Schuld von CHF 2'515.00 wirklich zu bezahlen, sie wollte sich eine Quittung über die Zahlung erschleichen. Damit ging sie dann – entgegen der Aufforderung durch die Polizei – zum Betreibungsamt, um die Tilgung der Forderung nachzuweisen. Die Beschuldigte hatte auch lange genug Zeit, um das ganze Vorgehen zu planen. Im Gegensatz dazu hätte sich die Privatklägerin das Ganze äusserst kurzfristig nach der für sie überraschend erfolgten Vorsprache der Beschuldigten ausdenken und dies dann auch ausführen müssen. Die vor Obergericht im Parteivortrag noch geäusserte Möglichkeit, zwischen dem Abend und dem Morgen hätte auch eine Drittperson die Möglichkeit gehabt, auf das Geld zugreifen, kann füglich ausgeschlossen werden: abgesehen davon, dass es dafür nun gar keine Hinweise gibt, stellt sich die Frage, weshalb eine Drittperson auf die Idee hätten kommen sollen, die Geldnoten durch Papierschnitzel zu ersetzen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin das Couvert nicht sofort wieder geöffnet hat, ist keineswegs lebensfremd, hatte sie doch gesehen, wie die Beschuldigte das Geld vorher abgezählt und in das (gleich aussehende) Raiffeisen-Couvert gesteckt hatte. Mit den Machenschaften der Beschuldigten musste die Privatklägerin nicht rechnen, auch nicht vor dem Hintergrund der vorgängigen Streitigkeit, die vor Zivilgericht geendet hatte.

1.

Des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung  oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind somit arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Zusätzlich ist ein Motivations- und Kausalzusammenhang zwischen den Elementen erforderlich.In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Die Vorinstanz hat auf US 7 – 9 die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zutreffend beschrieben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.

Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind allesamt erfüllt, diesbezüglich wurden von der Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz denn auch keine Einwände vorgebracht:

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betrugs ist daher zu bestätigen.

Die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bewegt sich im untersten Rahmen der Strafdrohung für Betrug von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn es um einen eher geringfügigen Betrag ging, handelte die Beschuldigte doch planmässig, dreist und erstaunlich kaltblütig mit direktem Vorsatz. Sie mochte sich mit dem rechtskräftigen Zivilurteil nicht abfinden und suchte nach einem Weg, um die Bezahlung der Schuld herum zu kommen. Da einzig ein Rechtsmittel zu Gunsten der Beschuldigten eingereicht wurde, kann die Strafe aber vom Berufungsgericht nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 1 StPO), die von der Amtsgerichtsstatthalterin ausgesprochen Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ist damit zu bestätigen.

Nach den obigen Erwägungen ist die von der Privatklägerin am 16. März 2017 ausgestellte Quittung mit einer arglistigen Täuschung erlangt worden und die Forderung von CHF 2'515.00 gemäss rechtskräftigem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 besteht weiterhin. Die Privatklägerin hat aber ein Interesse an der Feststellung, dass diese Schuld noch besteht. Es wird deshalb festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

Die Zeugin E.___ war rechtsgültig als Zeugin zur Verhandlung vorgeladen worden und blieb dieser unentschuldigt fern. Sie wird gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 205 Abs. 4 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt.

1.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, zu tragen und der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat die unterlegene Berufungsklägerin und Beschuldigte zu bezahlen. Diese hat zudem die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwältin Zumstein weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 11 Stunden (inkl. Anfahrt/Teilnahme Hauptverhandlung) aus, was angemessen ist. Da die mündliche Urteilseröffnung vorgezogen wurde und mithin nur eine Anreise nach Solothurn zu erfolgen hatte, sind die diesbezüglichen Auslagen entsprechend zu kürzen (Reisespesen CHF 26.00 statt CHF 52.00). Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'744.00, zuzüglich CHF 79.80 Auslagen und CHF 217.45 Mehrwertsteuer auf total CHF 3'041.25.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

Demnach wirdin Anwendung der Art. 146 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 205 Abs. 4, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.A.___ hat sich wegen Betrugs schuldig gemacht, begangen am 16. März 2017.

2.A.___ wird verurteilt zueiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.Es wird festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

4.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'041.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

7.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat A.___ zu bezahlen.

9.E.___ hat infolge Nichterscheinens als Zeugin zur Berufungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am Freitag, 17. März 2017, sprach B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) beim Polizeiposten Balsthal vor und erstattete Anzeige gegen die Beschuldigte A.___. Nach ihren Angaben sei diese am Vortag bei ihr erschienen, um eine Schuld von CHF 2'515.00 zu bezahlen. Sie habe das Geld vor ihren Augen gezählt, dann in ein Couvert gelegt und dieses verschlossen. Sie habe dann drei Quittungen unterzeichnen müssen. Als sie am folgenden Morgen das Couvert geöffnet habe, hätten sich nur weisse Papiernoten darin befunden. Die Beschuldigte müsse das Couvert vertauscht haben. Der Vorhalt wird von der Beschuldigten bestritten.

E. 2 Am 12. Juli 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte und auferlegte dieser wegen Betrugs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, nebst Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache. Mit Verfügung vom 17. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl werde festgehalten.

E. 2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel

nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen

in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat

demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung

der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für

bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

E. 2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Der unbestrittene Sachverhalt

Die seit dem Kindergarten miteinander

bekannten Parteien pflegten lange eine freundschaftliche Beziehung. Die

Beschuldigte gewährte der Privatklägerin ein Darlehen von CHF 4'500.00 im

Zusammenhang mit einem Hauskauf und die Privatklägerin vermietete im Gegenzug

der Beschuldigten ein Ladenlokal in ihrer Liegenschaft, wo die Beschuldigte

einen […]-Shop betrieb. Die monatliche Miete von CHF 150.00 sollte mit dem Darlehen

verrechnet werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Beschuldigte

Mängel am Mietobjekt und einen von ihr geschaffenen Mehrwert geltend. Die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu verrechnete die gegenseitig bestehenden

Forderungen und verpflichtete die Beschuldigte mit berichtigtem Urteil vom 15.

September 2016 zur Bezahlung von CHF 2'025.00 innert 30 Tagen nebst einem

Gerichtskostenanteil von CHF 490.00, total somit CHF 2'515.00, an die

Privatklägerin (AS 015 ff.). Da die Beschuldigte die Schuld nicht bezahlte,

leitete die Privatklägerin die Betreibung ein. Am 9. März 2017 erging die

Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu (AS 020). Am 16. März

2017, um 14:00 Uhr, suchte die Beschuldigte unangemeldet die Privatklägerin

auf, zählte ihr die mitgebrachten CHF 2'515.00 ab. Als die Privatklägerin das

Geld nehmen wollte, kam ihr die Beschuldigte dazwischen (AS 31: Aussage der

Beschuldigten diesbezüglich identisch mit derjenigen der Privatklägerin),

steckte das Geld in ein Couvert der Raiffeisenbank, klebte dieses zu (vor

Obergericht nicht mehr unbestritten, siehe nachfolgend) und liess sich drei vorbereitete,

entsprechende Quittungen durch die Privatklägerin unterzeichnen (AS 006).

Anschliessend besichtigten sie gemeinsam den früheren Mietraum der Beschuldigten

wegen Flecken. Am folgenden Morgen will die Privatklägerin das Couvert geöffnet

und darin nur zurechtgeschnittene leere Papierstücke in der Grösse von

Banknoten gefunden haben (im Folgenden: Papiernoten, vgl. Foto AS 014). In der

Folge suchte sie mit der Spitex-Pflegerin E.___ unverzüglich die Polizei auf.

4. Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Aussagen der

Parteien auf US 9 ff. dargelegt, darauf kann verwiesen werden. In der Tat sprechen

verschiedene Erwägungen für eine Täterschaft gemäss Anklage:

-

Vorweg ist auf den auf

einer Papiernote identifizierten Abdruck des linken Ringfingers der

Beschuldigten hinzuweisen. Weitere verwertbare Fingerabdrücke konnten auf den

Papiernoten nicht gefunden werden (vgl. Untersuchungsbericht des KTD, AS 007

ff., und Aussage von Wm [...] als Sachverständiger vor der Vorinstanz, AS 130

ff.). Die Beschuldigte lässt gegen den Beweiswert dieses objektiven Beweismittels

einwenden, die Privatklägerin habe über frühere Korrespondenzen verfügt und könnte

die entsprechende Papiernote von einem derartigen Schreiben unten abgeschnitten

haben, was ihren Fingerabdruck erklärbar mache. Grundsätzlich ist dies zwar nicht

ausgeschlossen, aber in diesem Fall wäre es weitaus wahrscheinlicher gewesen, dass

verwertbare Fingerabdrücke von der Privatklägerin, welche diese Dokumente

zugestellt erhalten und damit nach dem Öffnen als Letzte in der Hand gehalten

hatte, auf der Papiernote zu finden gewesen wären. Abwischen konnte die

Privatklägerin die Papiernoten ja nicht, wenn sie mit ihrem Vorgehen bezweckt

hätte, das Finden von Fingerabdrücken der Beschuldigten überhaupt erst möglich

zu machen. Gleiches gilt für die vor Obergericht in den Raum gestellte

Möglichkeit, es könnten Papiere auf dem Tisch gelegen sein, als die

Beschuldigte bei der Privatklägerin vorgesprochen habe, und sie könne diese

berührt haben mit dem Ringfinger. In diesem Fall hätten nur Fingerabdrücke der

Privatklägerin auf dem Papier zu finden gewesen sein müssen, hätte es sich doch

um ihr Papier gehandelt und nur sie musste auf dem Tisch etwas verrichten (die

Quittungen unterzeichnen), die Beschuldigte gab nie an, etwas auf dem Tisch

gemacht zu haben. Wenn die Beschuldigte weiter einwendet, dass keine Fingerabdrücke

der Privatklägerin auf den Papiernoten zu finden seien, entspreche nicht der

Lebenserfahrung, hätte doch die Privatklägerin die Papiernoten zweifelsohne einzeln

durchgesehen und dabei auch ihre Fingerabdrücke hinterlassen müssen (wenn sie

nicht wohlweislich Handschuhe dabei getragen hätte), verfängt auch dies nicht:

wenn die Privatklägerin das Couvert seitlich geöffnet hat (vgl. Foto AS 013), war

sofort erkennbar, dass es sich beim Inhalt nicht um Banknoten handelte und lag

es nahe, die Noten nur auf der Stirnseite mit den Daumen zu «fächern» (AS 137),

um festzustellen, dass es sich allesamt nicht um Banknoten handelte. So sind

fehlende Fingerabdrücke der Privatklägerin gut erklärbar. Der aufgefundene

Fingerabdruck der Beschuldigten auf einer Papiernote ist und bleibt somit ein

sehr belastbares Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Anklage.

-

Dafür spricht auch die

Tatsache, dass die Beschuldigte mit dem Geld direkt und ohne Voranmeldung bei

der Privatklägerin vorgesprochen hat, anstatt die Schuld, wie es nahegelegen wäre,

beim Betreibungsamt zu bezahlen. Der Gang zur früheren Prozessgegnerin, um ihr

das Geld direkt zu übergeben, muss ihr weitaus schwerer gefallen sein und

widerspricht deshalb der Lebenserfahrung, zumal sie ja danach ohnehin mit der Quittung

zum Betreibungsamt gegangen ist (und dies entgegen der ausdrücklichen

Aufforderung der Polizei: AS 003 unter «Bemerkungen»).

-

Die Beschuldigte war auch

im Strafverfahren nach wie vor der Meinung, die Privatklägerin habe das Geld

eigentlich nicht zu gut (AS 033 und 139), womit sie ein Motiv hatte für das

vorgehaltene Vorgehen: Sie wollte das aus ihrer Sicht nicht geschuldete Geld

auch nicht bezahlen. Dieser Beweggrund überwiegt ein allfälliges (und nicht

gerade naheliegendes) Motiv der Privatklägerin, sich von der Beschuldigten

gleich zwei Mal bezahlen zu lassen, bei weitem.

-

Die Geschehnisse vor Ort

erhärten dieses Beweisergebnis: Die Beschuldigte zählte das Geld vor den Augen

der Privatklägerin ab und legte es dann in ein Raiffeisen-Couvert, klebte

dieses zu, faltete es und legte es auf den Tisch. Es gab keinen Grund, das Geld

in ein Couvert zu stecken und das Couvert erst noch zuzukleben. Als die

Privatklägerin danach greifen wollte, wehrte sie dies ab mit den Worten, zuerst

habe sie (die Privatklägerin) drei Quittungen zu unterzeichnen. Beim

Unterzeichnen intervenierte die Beschuldigte erneut, dieses Mal bezüglich des

Ortes der Unterschrift. Nachdem sie die Quittungen behändigt hatte und das

Couvert auf dem Tisch lag, fragte sie die Privatklägerin nach angeblichen

Flecken im früheren Mietobjekt, welche die Privatklägerin früher einmal geltend

gemacht hatte. Sie seien dann aus dem Ladenlokal der Privatklägerin in diesen

Raum gegangen, die Privatklägerin sei vorausgegangen (Einvernahme Beschuldigte vom

22. März 2017 in freier Rede, AS 027 oben, und Einvernahme Beschuldigte vor der

Amtsgerichtstatthalterin, AS 141). Auch dieses Ansinnen der Beschuldigten

erstaunt nun doch sehr, war doch die Mietstreitigkeit zur Tatzeit schon seit

mehr als einem halben Jahr gerichtlich rechtskräftig erledigt. Was sollte sie

nun noch für ein Interesse haben, angebliche von ihr früher verursachte Flecken

im früheren Mietobjekt zu besichtigen? Das ganze Vorgehen erweckt klar den

Eindruck einer von der Beschuldigten zum Voraus geplanten Inszenierung: sie

wollte verhindern, dass die Privatklägerin das abgezählte Geld unverzüglich

behändigte oder einfach aus dem Couvert nehmen konnte. Diese Unstimmigkeiten

wurden mittlerweile wohl auch der Beschuldigten klar, hat sie sich doch vor

Obergericht in zwei Punkten gegenüber den früheren, wiederholten Aussagen

widersprochen: Sie gab nun an, das Couvert sicher nicht zugeklebt zu haben, und

sie selbst sei auf dem Weg zur Besichtigung des Raumes vorausgegangen. Die

Beschuldigte ist allerdings bei ihren früheren Aussagen, die sich mit den

Angaben der Privatklägerin decken, zu behaften.

-

Die Zeugin D.___ schilderte

spontan, die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen «ganz anders als sonst»

gewesen, ganz nervös und verwirrt. Sie habe ihnen die Geschichte erzählt und gesagt,

sie sei von der Beschuldigten betrogen worden.

-

Dieses Beweisergebnis deckt

sich auch mit der Analyse der Aussagen der beiden Protagonistinnen: Die

Privatklägerin sagte zum Kerngeschehen immer gleich aus. Als authentisch und

damit als glaubhaft erscheint die (selbstkritische) Aussage der Privatklägerin vor

der Vorinstanz, sie habe das Couvert dann in ein «Chörbli» gelegt, welches sie

am Abend jeweils mit sich heimnehme. Dabei hätte sie merken müssen, dass kein

Münzgeld darin gewesen sei (AS 137 oben). Demgegenüber widersprach sich die

Beschuldigte vor Obergericht in wesentlichen Punkten des Kerngeschehens und sie

ging auch weitaus detaillierter auf die Vorgeschichte (Mietverhältnis,

Zivilprozess) ein als auf den inkriminierten Sachverhalt.

Diese Erwägungen führen zum klaren Schluss,

dass die Beschuldigte das zugeklebte Couvert mit dem abgezählten Geld nach dem

Ablegen auf den Tisch ausgetauscht hat gegen ein mitgebrachtes und vorbereitetes

gleiches Couvert mit den Papierschnitzeln. Daran bestehen keine vernünftigen

Zweifel. Die Beschuldigte hatte nie die Absicht, die Schuld von CHF 2'515.00

wirklich zu bezahlen, sie wollte sich eine Quittung über die Zahlung erschleichen.

Damit ging sie dann – entgegen der Aufforderung durch die Polizei – zum

Betreibungsamt, um die Tilgung der Forderung nachzuweisen. Die Beschuldigte

hatte auch lange genug Zeit, um das ganze Vorgehen zu planen. Im Gegensatz dazu

hätte sich die Privatklägerin das Ganze äusserst kurzfristig nach der für sie überraschend

erfolgten Vorsprache der Beschuldigten ausdenken und dies dann auch ausführen

müssen. Die vor Obergericht im Parteivortrag noch geäusserte Möglichkeit,

zwischen dem Abend und dem Morgen hätte auch eine Drittperson die Möglichkeit

gehabt, auf das Geld zugreifen, kann füglich ausgeschlossen werden: abgesehen

davon, dass es dafür nun gar keine Hinweise gibt, stellt sich die Frage,

weshalb eine Drittperson auf die Idee hätten kommen sollen, die Geldnoten durch

Papierschnitzel zu ersetzen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin das

Couvert nicht sofort wieder geöffnet hat, ist keineswegs lebensfremd, hatte sie

doch gesehen, wie die Beschuldigte das Geld vorher abgezählt und in das (gleich

aussehende) Raiffeisen-Couvert gesteckt hatte. Mit den Machenschaften der

Beschuldigten musste die Privatklägerin nicht rechnen, auch nicht vor dem

Hintergrund der vorgängigen Streitigkeit, die vor Zivilgericht geendet hatte.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Des Betruges nach Art. 146

Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung  oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des

Betrugs sind somit arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und

Vermögensschaden. Zusätzlich ist ein Motivations- und Kausalzusammenhang

zwischen den Elementen erforderlich.

In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in

Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Die

Vorinstanz hat auf US 7 – 9 die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zutreffend

beschrieben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.

Die objektiven und subjektiven

Tatbestandselemente sind allesamt erfüllt, diesbezüglich wurden von der

Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz denn auch keine Einwände vorgebracht:

-

Die Beschuldigte hat die

Privatklägerin über die Bezahlung der Schuld getäuscht, indem sie den Betrag

vor ihr abzählte, das Geld in ein Couvert legte, dieses verschloss und auf den

Tisch legte. Sie hatte aber nie die Absicht, die Schuld zu bezahlen und hat

unter Ablenkung der Privatklägerin das Couvert unverzüglich wieder gegen ein

gleiches Couvert mit wertlosen Papierschnitzeln ausgetauscht. Diese Täuschung

durch eine eigentliche Inszenierung kann nur als arglistig bezeichnet werden.

Durch die Täuschung und den daraus folgenden Irrtum, die Schuld sei beglichen, wurde

die Privatklägerin zu einer Verfügung über ihr Vermögen bestimmt, indem sie

eine Quittung über die Tilgung einer bestehenden Forderung unterzeichnete. Es

handelt sich um einen sog. Erfüllungsbetrug: Vortäuschen korrekter Erfüllung

(vgl. Gunter Arzt in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013,

Art. 146 StGB N 147 f., Beispiel: Bezahlung mit Falschgeld). Die Beschuldigte

verfügte nun über eine schriftliche Erklärung der Privatklägerin und mithin

über ein Beweisstück, dass die Schuld von CHF 2'515.00 getilgt sei, und brachte

dieses auch sofort dem Betreibungsamt zwecks Beendigung der laufenden

Betreibung zur Kenntnis. Nach Art. 88 Abs. 3 OR ist der Schuldner

berechtigt, vom Gläubiger bei Zahlung, eine Quittung zu verlangen. Eine

vorbehaltlos ausgestellte Quittung begründet nicht nur die Vermutung der

Bezahlung der Kapitalschuld, sondern nach Art. 89 Abs. 2 OR auch die

Vermutung, dass auch die Zinse entrichtet sind. Mit der Ausstellung einer

echten Quittung, die Schuld sei beglichen, hatte die Privatklägerin ihr

Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert: Das Prozessrisiko bei

tatsächlichen Unklarheiten gehört zu den als Schaden anerkannten Risiken (BSK

StGB II, aaO, Art. 146 StGB N. 161).

-

Die Beschuldigte handelte

mit direktem Vorsatz und der Absicht, sich selbst unrechtmässig zu bereichern,

indem sie eine Quittung über die Tilgung ihrer Schuld erlangt hat.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Betrugs ist daher zu bestätigen.

IV.

Strafzumessung

Die ausgefällte Strafe von 30

Tagessätzen Geldstrafe bewegt sich im untersten Rahmen der Strafdrohung für

Betrug von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn

es um einen eher geringfügigen Betrag ging, handelte die Beschuldigte doch

planmässig, dreist und erstaunlich kaltblütig mit direktem Vorsatz. Sie mochte

sich mit dem rechtskräftigen Zivilurteil nicht abfinden und suchte nach einem

Weg, um die Bezahlung der Schuld herum zu kommen. Da einzig ein Rechtsmittel zu

Gunsten der Beschuldigten eingereicht wurde, kann die Strafe aber vom

Berufungsgericht nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 1 StPO), die von der

Amtsgerichtsstatthalterin ausgesprochen Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu

je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ist

damit zu bestätigen.

V.

Zivilforderung

Nach den obigen Erwägungen ist die von

der Privatklägerin am 16. März 2017 ausgestellte Quittung mit einer arglistigen

Täuschung erlangt worden und die Forderung von CHF 2'515.00 gemäss

rechtskräftigem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15.

September 2016 besteht weiterhin. Die Privatklägerin hat aber ein Interesse an

der Feststellung, dass diese Schuld noch besteht. Es wird deshalb festgestellt,

dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung

und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

VI.

Ordnungsbusse

Die Zeugin E.___ war rechtsgültig als

Zeugin zur Verhandlung vorgeladen worden und blieb dieser unentschuldigt fern.

Sie wird gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 205 Abs. 4 StPO mit einer

Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt.

VII.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach

hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, zu tragen und der Privatklägerin B.___,

privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor

erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal

CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat die unterlegene

Berufungsklägerin und Beschuldigte zu bezahlen. Diese hat zudem die

Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu

entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwältin Zumstein weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 11 Stunden (inkl.

Anfahrt/Teilnahme Hauptverhandlung) aus, was angemessen ist. Da die mündliche

Urteilseröffnung vorgezogen wurde und mithin nur eine Anreise nach Solothurn zu

erfolgen hatte, sind die diesbezüglichen Auslagen entsprechend zu kürzen

(Reisespesen CHF 26.00 statt CHF 52.00). Das Honorar beläuft sich somit auf CHF

2'744.00, zuzüglich CHF 79.80 Auslagen und CHF 217.45 Mehrwertsteuer auf total

CHF 3'041.25.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

Demnach wird

in

Anwendung der Art. 146 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art.

47 StGB, Art. 205 Abs. 4, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

A.___ hat sich wegen

Betrugs schuldig gemacht, begangen am 16. März 2017.

2.

A.___ wird

verurteilt zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

3.

Es wird

festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem

Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016

(Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand

hat.

4.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,

für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von

pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

E. 3 A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen Schadenersatz von CHF 2'515.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. November 2016, sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

E. 4 Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien auf US 9 ff. dargelegt, darauf kann verwiesen werden. In der Tat sprechen verschiedene Erwägungen für eine Täterschaft gemäss Anklage:

Diese Erwägungen führen zum klaren Schluss, dass die Beschuldigte das zugeklebte Couvert mit dem abgezählten Geld nach dem Ablegen auf den Tisch ausgetauscht hat gegen ein mitgebrachtes und vorbereitetes gleiches Couvert mit den Papierschnitzeln. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Beschuldigte hatte nie die Absicht, die Schuld von CHF 2'515.00 wirklich zu bezahlen, sie wollte sich eine Quittung über die Zahlung erschleichen. Damit ging sie dann – entgegen der Aufforderung durch die Polizei – zum Betreibungsamt, um die Tilgung der Forderung nachzuweisen. Die Beschuldigte hatte auch lange genug Zeit, um das ganze Vorgehen zu planen. Im Gegensatz dazu hätte sich die Privatklägerin das Ganze äusserst kurzfristig nach der für sie überraschend erfolgten Vorsprache der Beschuldigten ausdenken und dies dann auch ausführen müssen. Die vor Obergericht im Parteivortrag noch geäusserte Möglichkeit, zwischen dem Abend und dem Morgen hätte auch eine Drittperson die Möglichkeit gehabt, auf das Geld zugreifen, kann füglich ausgeschlossen werden: abgesehen davon, dass es dafür nun gar keine Hinweise gibt, stellt sich die Frage, weshalb eine Drittperson auf die Idee hätten kommen sollen, die Geldnoten durch Papierschnitzel zu ersetzen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin das Couvert nicht sofort wieder geöffnet hat, ist keineswegs lebensfremd, hatte sie doch gesehen, wie die Beschuldigte das Geld vorher abgezählt und in das (gleich aussehende) Raiffeisen-Couvert gesteckt hatte. Mit den Machenschaften der Beschuldigten musste die Privatklägerin nicht rechnen, auch nicht vor dem Hintergrund der vorgängigen Streitigkeit, die vor Zivilgericht geendet hatte.

1.

Des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung  oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind somit arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Zusätzlich ist ein Motivations- und Kausalzusammenhang zwischen den Elementen erforderlich.In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Die Vorinstanz hat auf US 7 – 9 die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zutreffend beschrieben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.

Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind allesamt erfüllt, diesbezüglich wurden von der Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz denn auch keine Einwände vorgebracht:

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betrugs ist daher zu bestätigen.

Die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bewegt sich im untersten Rahmen der Strafdrohung für Betrug von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn es um einen eher geringfügigen Betrag ging, handelte die Beschuldigte doch planmässig, dreist und erstaunlich kaltblütig mit direktem Vorsatz. Sie mochte sich mit dem rechtskräftigen Zivilurteil nicht abfinden und suchte nach einem Weg, um die Bezahlung der Schuld herum zu kommen. Da einzig ein Rechtsmittel zu Gunsten der Beschuldigten eingereicht wurde, kann die Strafe aber vom Berufungsgericht nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 1 StPO), die von der Amtsgerichtsstatthalterin ausgesprochen Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ist damit zu bestätigen.

Nach den obigen Erwägungen ist die von der Privatklägerin am 16. März 2017 ausgestellte Quittung mit einer arglistigen Täuschung erlangt worden und die Forderung von CHF 2'515.00 gemäss rechtskräftigem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 besteht weiterhin. Die Privatklägerin hat aber ein Interesse an der Feststellung, dass diese Schuld noch besteht. Es wird deshalb festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

Die Zeugin E.___ war rechtsgültig als Zeugin zur Verhandlung vorgeladen worden und blieb dieser unentschuldigt fern. Sie wird gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 205 Abs. 4 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt.

1.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, zu tragen und der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat die unterlegene Berufungsklägerin und Beschuldigte zu bezahlen. Diese hat zudem die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwältin Zumstein weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 11 Stunden (inkl. Anfahrt/Teilnahme Hauptverhandlung) aus, was angemessen ist. Da die mündliche Urteilseröffnung vorgezogen wurde und mithin nur eine Anreise nach Solothurn zu erfolgen hatte, sind die diesbezüglichen Auslagen entsprechend zu kürzen (Reisespesen CHF 26.00 statt CHF 52.00). Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'744.00, zuzüglich CHF 79.80 Auslagen und CHF 217.45 Mehrwertsteuer auf total CHF 3'041.25.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

Demnach wirdin Anwendung der Art. 146 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 205 Abs. 4, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.A.___ hat sich wegen Betrugs schuldig gemacht, begangen am 16. März 2017.

2.A.___ wird verurteilt zueiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.Es wird festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

4.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'041.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

7.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat A.___ zu bezahlen.

9.E.___ hat infolge Nichterscheinens als Zeugin zur Berufungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

E. 5 A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'041.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

E. 6 Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

E. 7 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat A.___ zu bezahlen.

E. 9 E.___ hat infolge Nichterscheinens als Zeugin zur Berufungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 zu bezahlen. Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an: Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin Marti                                                                                  Fröhlicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom4. Oktober 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Marti

Oberrichter Kamber

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Konrad Reber

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffendBetrug

Es erscheinen um 8:30 Uhr zur Verhandlung vor Obergericht:

Um 8:50 Uhr erscheint:

-D.___, Zeugin.

Die Zeugin E.___ erscheint trotz ordentlicher Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwältin Zumstein hat keine Vorfragen. Rechtsanwalt Reber bittet um eine Präzisierung des Hinweises in der Vorladung, wonach zu Beginn der Verhandlung eine allfällige Honorarnote zu den Akten zu geben sei. Der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass dies für den Fall einer amtlichen Verteidigung zutreffe, im Falle einer privaten Verteidigung könne die Honorarnote auch erst im Verlauf der Verhandlung zu den Akten gegeben werden.

Nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten werden zur Sache (die Beschuldigte zudem zur Person) befragt: 1. B.___ als Auskunftsperson, 2. D.___ als Zeugin, 3. A.___ als Beschuldigte. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger befindet sich in den Akten.

Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass das Gericht darauf verzichtet, die nicht erschienene Zeugin E.___ polizeilich vorführen zu lassen.

Die Parteien stellen keine Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

Rechtsanwältin Zumstein

Rechtsanwalt Reber(gibt vorab seinen Parteivortrag, die Anträge und

die Honorarnote zu den Akten)

Es folgen die Replik von Rechtsanwältin Zumstein, die Duplik von Rechtsanwalt Reber sowie das letzte Wort der Beschuldigten. Rechtsanwältin Zumstein gibt ihre Honorarnote zu den Akten.

Die Verhandlung wird um 10:10 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück. Um 11:00 Uhr wird das Urteil in Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter sowie des Pressevertreters C.___ mündlich eröffnet und kurz begründet. Die Urteilseröffnung wird um 11:15 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

1.

Am Freitag, 17. März 2017, sprach B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) beim Polizeiposten Balsthal vor und erstattete Anzeige gegen die Beschuldigte A.___. Nach ihren Angaben sei diese am Vortag bei ihr erschienen, um eine Schuld von CHF 2'515.00 zu bezahlen. Sie habe das Geld vor ihren Augen gezählt, dann in ein Couvert gelegt und dieses verschlossen. Sie habe dann drei Quittungen unterzeichnen müssen. Als sie am folgenden Morgen das Couvert geöffnet habe, hätten sich nur weisse Papiernoten darin befunden. Die Beschuldigte müsse das Couvert vertauscht haben. Der Vorhalt wird von der Beschuldigten bestritten.

2.

Am 12. Juli 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte und auferlegte dieser wegen Betrugs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 230.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, nebst Verfahrenskosten von CHF 1'350.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte fristgerecht Einsprache. Mit Verfügung vom 17. August 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen Strafbefehl werde festgehalten.

3.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu fällte am 22. Februar 2018 folgendes Strafurteil:

1.A.___ hat sich schuldig gemacht des Betrugs zum Nachteil von B.___, begangen am 16. März 2017, in […].

2.A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.A.___ hat der Privatklägerin B.___ einen Schadenersatz von CHF 2'515.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. November 2016, sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

4.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 1'600.00 zu bezahlen.

4.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 6. März 2018 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2018 wird beantragt, die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen unter Kostenauflage an den Staat. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Mai 2018 auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 ebenfalls auf eine Anschlussberufung und beantragte die Einvernahme der beiden Zeuginnen (Pflegerinnen) E.___ und D.___. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurden die Parteien und die beiden von der Privatklägerin beantragten Zeuginnen auf den 4. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen. Die Zeugin E.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

1. Vorhalt

Der Vorhalt des Strafbefehls vom 12. Juli 2017 lautet:

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

begangen am 16. März 2017, um 14:00 Uhr, in […], Verkaufsgeschäft, z.N. von B.___, indem die Beschuldigte wissentlich und willentlich sowie mit ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irreführte und diese so zu einem Verhalten bestimmte, wodurch sie sich selber an ihrem Vermögen schädigte.

Konkret ging die Beschuldigte in das Verkaufsgeschäft der Geschädigten und wollte ihre offenen Schulden in der Höhe von CHF 2‘515.00 bezahlen. Dabei zählte die Beschuldigte das Geld vor den Augen der Geschädigten und steckte das abgezählte Geld anschliessend in einen Briefumschlag. Anschliessend liess die Beschuldigte die Geschädigte drei Zahlungsquittungen – welche bestätigen sollen, dass die Beschuldigte ihre Schulden beglichen hat – unterschreiben. Während dem die Geschädigte die Zahlungsquittungen unterschrieb, tauschte die Beschuldigte den Briefumschlag, in welchem sich das abgezählte Geld befand, mit einem anderen Briefumschlag aus, in welchem sich nicht bedruckte Papiernoten befanden. Anschliessend verliess die Beschuldigte das Verkaufsgeschäft mit dem Briefumschlag, in welchem sich das Geld befand.

Durch dieses Verhalten täuschte die Beschuldigte die Geschädigte in einer arglistigen Art und Weise, wodurch die Geschädigte in einen Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse versetzt wurde und gestützt darauf drei Zahlungsquittungen für eine Schuld unterzeichnete, welche in Tat und Wahrheit gar nicht beglichen wurde, und sich somit im Umfang von CHF 2‘515.00 selber am Vermögen schädigte.

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3. Der unbestrittene Sachverhalt

Die seit dem Kindergarten miteinander bekannten Parteien pflegten lange eine freundschaftliche Beziehung. Die Beschuldigte gewährte der Privatklägerin ein Darlehen von CHF 4'500.00 im Zusammenhang mit einem Hauskauf und die Privatklägerin vermietete im Gegenzug der Beschuldigten ein Ladenlokal in ihrer Liegenschaft, wo die Beschuldigte einen […]-Shop betrieb. Die monatliche Miete von CHF 150.00 sollte mit dem Darlehen verrechnet werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte die Beschuldigte Mängel am Mietobjekt und einen von ihr geschaffenen Mehrwert geltend. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu verrechnete die gegenseitig bestehenden Forderungen und verpflichtete die Beschuldigte mit berichtigtem Urteil vom 15. September 2016 zur Bezahlung von CHF 2'025.00 innert 30 Tagen nebst einem Gerichtskostenanteil von CHF 490.00, total somit CHF 2'515.00, an die Privatklägerin (AS 015 ff.). Da die Beschuldigte die Schuld nicht bezahlte, leitete die Privatklägerin die Betreibung ein. Am 9. März 2017 erging die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Thal-Gäu (AS 020). Am 16. März 2017, um 14:00 Uhr, suchte die Beschuldigte unangemeldet die Privatklägerin auf, zählte ihr die mitgebrachten CHF 2'515.00 ab. Als die Privatklägerin das Geld nehmen wollte, kam ihr die Beschuldigte dazwischen (AS 31: Aussage der Beschuldigten diesbezüglich identisch mit derjenigen der Privatklägerin), steckte das Geld in ein Couvert der Raiffeisenbank, klebte dieses zu (vor Obergericht nicht mehr unbestritten, siehe nachfolgend) und liess sich drei vorbereitete, entsprechende Quittungen durch die Privatklägerin unterzeichnen (AS 006). Anschliessend besichtigten sie gemeinsam den früheren Mietraum der Beschuldigten wegen Flecken. Am folgenden Morgen will die Privatklägerin das Couvert geöffnet und darin nur zurechtgeschnittene leere Papierstücke in der Grösse von Banknoten gefunden haben (im Folgenden: Papiernoten, vgl. Foto AS 014). In der Folge suchte sie mit der Spitex-Pflegerin E.___ unverzüglich die Polizei auf.

4. Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien auf US 9 ff. dargelegt, darauf kann verwiesen werden. In der Tat sprechen verschiedene Erwägungen für eine Täterschaft gemäss Anklage:

Diese Erwägungen führen zum klaren Schluss, dass die Beschuldigte das zugeklebte Couvert mit dem abgezählten Geld nach dem Ablegen auf den Tisch ausgetauscht hat gegen ein mitgebrachtes und vorbereitetes gleiches Couvert mit den Papierschnitzeln. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Beschuldigte hatte nie die Absicht, die Schuld von CHF 2'515.00 wirklich zu bezahlen, sie wollte sich eine Quittung über die Zahlung erschleichen. Damit ging sie dann – entgegen der Aufforderung durch die Polizei – zum Betreibungsamt, um die Tilgung der Forderung nachzuweisen. Die Beschuldigte hatte auch lange genug Zeit, um das ganze Vorgehen zu planen. Im Gegensatz dazu hätte sich die Privatklägerin das Ganze äusserst kurzfristig nach der für sie überraschend erfolgten Vorsprache der Beschuldigten ausdenken und dies dann auch ausführen müssen. Die vor Obergericht im Parteivortrag noch geäusserte Möglichkeit, zwischen dem Abend und dem Morgen hätte auch eine Drittperson die Möglichkeit gehabt, auf das Geld zugreifen, kann füglich ausgeschlossen werden: abgesehen davon, dass es dafür nun gar keine Hinweise gibt, stellt sich die Frage, weshalb eine Drittperson auf die Idee hätten kommen sollen, die Geldnoten durch Papierschnitzel zu ersetzen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin das Couvert nicht sofort wieder geöffnet hat, ist keineswegs lebensfremd, hatte sie doch gesehen, wie die Beschuldigte das Geld vorher abgezählt und in das (gleich aussehende) Raiffeisen-Couvert gesteckt hatte. Mit den Machenschaften der Beschuldigten musste die Privatklägerin nicht rechnen, auch nicht vor dem Hintergrund der vorgängigen Streitigkeit, die vor Zivilgericht geendet hatte.

1.

Des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung  oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind somit arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden. Zusätzlich ist ein Motivations- und Kausalzusammenhang zwischen den Elementen erforderlich.In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Die Vorinstanz hat auf US 7 – 9 die Tatbestandsmerkmale des Betrugs zutreffend beschrieben, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.

Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sind allesamt erfüllt, diesbezüglich wurden von der Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz denn auch keine Einwände vorgebracht:

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betrugs ist daher zu bestätigen.

Die ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bewegt sich im untersten Rahmen der Strafdrohung für Betrug von einem Tag Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn es um einen eher geringfügigen Betrag ging, handelte die Beschuldigte doch planmässig, dreist und erstaunlich kaltblütig mit direktem Vorsatz. Sie mochte sich mit dem rechtskräftigen Zivilurteil nicht abfinden und suchte nach einem Weg, um die Bezahlung der Schuld herum zu kommen. Da einzig ein Rechtsmittel zu Gunsten der Beschuldigten eingereicht wurde, kann die Strafe aber vom Berufungsgericht nicht erhöht werden (Art. 391 Abs. 1 StPO), die von der Amtsgerichtsstatthalterin ausgesprochen Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ist damit zu bestätigen.

Nach den obigen Erwägungen ist die von der Privatklägerin am 16. März 2017 ausgestellte Quittung mit einer arglistigen Täuschung erlangt worden und die Forderung von CHF 2'515.00 gemäss rechtskräftigem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 besteht weiterhin. Die Privatklägerin hat aber ein Interesse an der Feststellung, dass diese Schuld noch besteht. Es wird deshalb festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

Die Zeugin E.___ war rechtsgültig als Zeugin zur Verhandlung vorgeladen worden und blieb dieser unentschuldigt fern. Sie wird gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 205 Abs. 4 StPO mit einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 belegt.

1.

Nach diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, zu tragen und der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat die unterlegene Berufungsklägerin und Beschuldigte zu bezahlen. Diese hat zudem die Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Rechtsanwältin Zumstein weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 11 Stunden (inkl. Anfahrt/Teilnahme Hauptverhandlung) aus, was angemessen ist. Da die mündliche Urteilseröffnung vorgezogen wurde und mithin nur eine Anreise nach Solothurn zu erfolgen hatte, sind die diesbezüglichen Auslagen entsprechend zu kürzen (Reisespesen CHF 26.00 statt CHF 52.00). Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 2'744.00, zuzüglich CHF 79.80 Auslagen und CHF 217.45 Mehrwertsteuer auf total CHF 3'041.25.

3.

Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

Demnach wirdin Anwendung der Art. 146 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB, Art. 205 Abs. 4, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.A.___ hat sich wegen Betrugs schuldig gemacht, begangen am 16. März 2017.

2.A.___ wird verurteilt zueiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.Es wird festgestellt, dass die Forderung von B.___ gegen A.___ gemäss berichtigtem Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 15. September 2016 (Forderung und Gerichtskostenanteil, total CHF 2'515.00) nach wie vor Bestand hat.

4.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.A.___ hat der Privatklägerin B.___, privat vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'041.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.

7.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 2'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

8.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'150.00, hat A.___ zu bezahlen.

9.E.___ hat infolge Nichterscheinens als Zeugin zur Berufungsverhandlung trotz gehöriger Vorladung eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher