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STBER.2017.76

versuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens; mehrfache Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,

Solothurn · 2018-06-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Am Freitag, 21. November 2014 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.):

Die beiden Beschuldigten wurden in der Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.

E. 1.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ist für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 rechtskräftig auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

E. 1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der für den Beschuldigten für die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wurde gerichtlich genehmigt und es wurde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten CHF 7'757.65 beträgt.

E. 1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten.

E. 2 A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um 11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber unbeabsichtigt erfolgt sein.

E. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 25,1 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Inklusive Auslagen und MwSt. führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'452.00. Der amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 10,5 Stunden geltend. Dies erscheint überhöht, nachdem sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, der amtliche Verteidiger ein fast unverändertes Plädoyer gehalten und die Hauptverhandlung bereits knapp 10 Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden hat, wofür der amtliche Verteidiger in der Kostennote bereits einen Aufwand von 18,5 Stunden für sich und 24,5 Stunden für Praktikantinnen aufgeführt hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um 3 Stunden. Zusätzlich ist ein Besprechungstermin mit dem Klienten zu streichen (2,25 Stunden), da zwei Besprechungstermine zur Diskussion eines allfälligen Weiterzugs und zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichend erscheinen. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und

E. 2.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'060.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 140 Ziff. 4 i.V.m. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 Abs. 3 (mehrfache Begehung), 139 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 144 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 186 (mehrfache Begehung), 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (mehrfache Begehung); Art. 115 Abs. 1 lit. a (mehrfache Begehung), 115 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 StGB; Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier

E. 2.3 Da es sich beim vorliegenden Raubdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

Die beiden Geschädigten liessen sich auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen.

E. 2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

D.___:

I.___:

E. 2.3.2 Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt:

E. 2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier interessierenden Vorgängen folgende Angaben:

E. 2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche Beweismittel verwiesen werden:

E. 2.4 Diese Strafe ist nunmehr zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei fallen vor allem die qualifizierten Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche ins Gewicht und dabei wiederum die Versuche, zu zweit in Privatliegenschaften einzudringen. Das Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Angesichts der Tatzeiten konnten die Täter wie bereits erwähnt aus der Tatsache, dass in den betreffenden Liegenschaften kein Licht brannte, keine Schlüsse auf die allfällige Anwesenheit der Bewohner ziehen. Der Vorgang am […] zeigte, dass beim Beschuldigten die Bereitschaft vorlag, bei Konfrontation die mitgeführte Schusswaffe unverzüglich und ohne Bedenken zu verwenden. Immerhin hat der Beschuldigte die Waffe wie bereits erwähnt, nicht schon beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen, sondern erst am ersten Tatort entwendet. Die Tatsache, dass die zwei Täter sich zusammengetan haben, um die Einbrüche auszuführen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Mindestens bei den beiden Einbrüchen in eine Garage bzw. in eine Werkstatt war allerdings nicht mit einer hohen Beute zu rechnen. Für die einzelnen qualifizierten Diebstahlsdelikte wären bei diesem nicht mehr ganz leichten Verschulden im vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe von mindestens 180 Tagesssätzen bis Freiheitsstrafe von

E. 2.5 Zu den Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 77 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann von einer eher schwierigen Jugendzeit des Beschuldigten - vornehmlich in Heimen - ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft: Am 4.11.2010 wurde er vom Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen vom 19.05.2010-27.05.2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Am 30.03.2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Am 13.09.2011 wurde er erneut durch das Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchsdelikten verurteilt. Der Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, zuzüglich der nachträglich zu vollziehenden bedingten Strafe von 10 Monaten, endete am 12.02.2012. Gemäss eigener Aussage in der Hauptverhandlung vor Amtsgericht war der Beschuldigte anschliessend in […] während zwei Jahren im Gefängnis. Am 1. Oktober 2014 versuchte er illegal in die Schweiz einzureisen (3/436 ff.), danach verbrachte er gemäss eigenen Aussagen rund 40 Tage in Ausschaffungshaft in Metz/F. Der Beschuldigte kann mit Fug und Recht als unbelehrbarer Kriminaltourist bezeichnet werden. Zum Nachtatverhalten kann positiv erwähnt werden, dass der Beschuldigte von Anfang an in den Grundzügen geständig war und sich mehrfach für seine Taten entschuldigt hat. Er hat aber auch versucht, sich immer wieder durch Festhalten an abwegigen Behauptungen - namentlich des Vorbringens, der Geschädigte habe ihn ins Haus ziehen wollen und nicht weggehen lassen - zu entlasten. Im Vollzug war das Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen gut, bis auf die Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis Olten am 31. März 2015 mit einem Sachschaden von rund CHF 1'400.00. Er hat an einem Pilotkurs «restaurative Justiz» mit Teilnehme von Gewaltopfern teilgenommen. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend auswirken, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die Strafe kann aber wie bereits ausgeführt nicht erhöht werden.

E. 2.6 Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung und im Verhältnis zur Strafe des Mittäters als angemessen. Anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. Dezember 2014.

E. 2.7 Da kein selbstständiges Haftentlassungsgesuch gestellt wird (die Entlassung aus der Haft wurde ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Strafe tiefer ausfällt als die bisherige Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug), kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

E. 3 J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine - untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.

E. 3.1 Gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl, begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Führt der Räuber zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, sieht Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vor. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht weiter vor, dass ein Räuber mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Schliesslich sieht Art. 140 Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

Beim In-Lebensgefahr-Bringen gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss er aber erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 in E 1.5 folgendes ausgeführt: «Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat Y.________ in der Küche und im Zimmer 2 eine für die anwesenden Opfer lebensgefährliche Situation insofern geschaffen, als er die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz von wenigen Metern auf sie gerichtet hat und er bei einer Rangelei die Pistole verlor, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste (angefochtenes Urteil S. 20 oben). Unerheblich ist, ob die Schusswaffe auf den Kopf oder auf den Rumpf mindestens eines Opfers gerichtet war und ob Y.________ den Finger am Abzugbügel hielt. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Y.________ den Knauf der geladenen und entsicherten Pistole mehrmals auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, womit er für dessen Leben eine konkrete Gefahr geschaffen habe, die - wenn nicht noch höher - so zumindest gleich hoch einzustufen sei wie diejenige beim ersten Schuss (angefochtenes Urteil S. 20). Es ist reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalten will, dass wenn sich ein unkontrollierter, vom Zufall abhängiger Schuss gelöst hätte, dieser ein Opfer gar nicht hätte tödlich treffen können, weil in diesem Moment die Pistole gar nicht mehr gegen die Opfer habe gerichtet sein können. Er kann auch den Vorsatz auf Verwirklichung einer Todesgefahr mit dem Einwand, Y.________ habe den Angreifer zuerst mit der Hand und anschliessend mit dem Pistolenknauf auf den Kopf geschlagen, nicht verneinen.»

Mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Die Qualifikation gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB ist erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt auf den Geschädigten gerichtet wird. Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht, kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (E. 1.2.2).

E. 3.2 Angesichts dieser immer noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegenden Beweisergebnis von der Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestandes gemäss aArt. 140 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 4 StGB im Sinne eines Versuchs auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der durchgeladenen (es befand sich eine Patrone im Lauf/Patronenlager) und entsicherten Pistole aus kurzer Distanz von einem bis anderthalb Metern auf den Geschädigten, der unmittelbar vorher noch körperlich gegen den Beschuldigten vorgegangen war, gezielt. Dies tat er, um zum Nachteil des Geschädigten einen Diebstahl zu begehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also mit direktem Vorsatz. Unerheblich ist dabei, dass er den Finger dabei nicht am Abzugsbügel hielt. Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz gegenüber der Anklageschrift von der Annahme einer qualifizierten Tatbegehung durch die Schussabgabe in Richtung des Wohnzimmers abgewichen: der Geschädigte war dabei nicht am Leben gefährdet (auch nicht durch einen möglichen Abpraller im Wohnzimmer), ebenso wenig die Geschädigte, die erst nachher das Schlafzimmer verliess. Auch subjektiv kann man dem Beschuldigten keinen entsprechenden Vorwurf machen. Da die Täter keine Beute machten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf die zitierten Ausführungen des Bundesgerichts ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Schuldspruch auch zu bestätigen wäre, wenn man von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausginge, wonach sich der Schuss im Rahmen der Rauferei mit dem Geschädigten unabsichtlich gelöst hätte, sofern der Beschuldigte – wie in casu – um den Ladezustand der Pistole wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. Die Erfüllung des Raub-Grundtatbestandes durch Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den beiden Geschädigten wird vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert, da eine Tateinheit vorliegt. Zu beachten ist dies nur - aber immerhin - bei der Strafzumessung.

III. Diebstahlsdelikte (AKS Ziffern 1.3.1., 1.4.1., 1.5.1., 1.6.1.)

1. Die Diebstahlsdelikte sind im Grundsatz unbestritten, verlangt wird vom Beschuldigten jedoch in allen Fällen ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs. Angefochten ist der Schuldspruch wegen der Qualifikation: der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (aArt. 139 Ziffer 3 Abs. 3 StGB). Unbestrittenermassen sei bei den versuchten und den vollendeten Einbruchsdiebstählen eine geladene und entsicherte Schusswaffe mitgeführt worden. Der qualifizierte Tatbestand erfordere in diesem Zusammenhang aber, dass die Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls mitgeführt werde. Vom Beschuldigten habe man aber gehört, dass er die Schusswaffe einfach eingepackt habe, weil sie sich ihm in der Garage geradezu entsprechend präsentiert habe. Es sei nie der Zweck gewesen, die Schusswaffe mitzuführen zur Sicherung des Fluchtweges oder was auch immer. Sondern man habe die Schusswaffe als Wertgegenstand mitgenommen und eben nicht als Waffe. Das sei ein wesentlicher Unterschied. Auch aus den Fotos könne man nicht den Schluss ziehen, die Waffe sei bewusst in die rechte Jackentasche getan worden, um sie sofort griffbereit zu haben. Das habe überhaupt keinen Zusammenhang. Wenn ein Rechtshänder etwas nehme, tue er es selbstverständlich in den rechten Sack und nicht in den linken. Sonst müsste er den Gegenstand ja auch hinter dem Rücken durch in den Sack versorgen. Irgendwo müsse er den Gegenstand ja einstecken. Bei einer Waffe ohne Magazin sei es auch klar, dass man sie mit dem schwereren Teil nach vorne, hier also mit dem Lauf nach vorne, einstecke. Er habe ja gar nicht gewusst, dass die Waffe geladen und gar entsichert gewesen sei. Jedermann merke, wenn eine Waffe ohne Magazin sei. Es sei entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgegeben worden, da dies ja bedeutet hätte, dass der zweite Schuss noch im Magazin gewesen wäre. Es komme bei den Diebstahlsdelikten nur der Grundtatbestand zur Anwendung (DT/1068 ff.)

2. In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: der Beschuldigte hat die Pistole Beretta bei allen ihm vorgehaltenen Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen auf sich getragen, was auch unbestritten ist. Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Ergreifen der Waffe über deren Lade- und Sicherungszustand vergewissert hatte.

3. Die Formulierung, die Waffe müsse «zum Zweck des Diebstahls» mitgeführt werden, soll Fälle ausscheiden, bei denen der Dieb nur zufällig (z.B. als Polizist oder als Soldat) bewaffnet ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe in irgendeiner Form (schiessen, drohen) verwendet wurde oder dies auch nur beabsichtigt war. Die Gefährlichkeit liegt in der blossen Verfügbarkeit der Waffe (BGE 118 IV 146). Es genügt also, die Waffe «für alle Fälle» mit sich geführt zu haben, also bedingter oder Eventualvorsatz für deren Gebrauch gegenüber Menschen besteht. In der Regel wird dieser subjektive Tatbestand beim bewaffneten Dieb zu vermuten sein (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, N 21 zu Art. 139).

4. Der Beschuldigte hat selbst nie angegeben, weshalb er die Schusswaffe in der Garage mit sich genommen hat, er habe sie einfach eingepackt. Einmal sagte er, er habe sie evtl. zum späteren Verkauf mitgenommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die Waffe beim ersten Kontakt mit Hausbewohnern gezückt und verwendet hat zur Drohung und sogar einen Schuss daraus abgegeben hat. Daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Waffe für «alle Zwecke» mit sich geführt hatte und jederzeit bereit war, davon Gebrauch zu machen. Wenn er bei anderen Einbruchsversuchen keine Waffe benutzt hat, dann nur, weil es schon gar nicht gelang, in das Haus einzudringen und so kein direkter Kontakt mit Hausbewohnern zustande gekommen ist. Die vom qualifizierten Tatbestand pönalisierte Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand habe (BGE 124 IV 97), hat sich am […] in beispielhafter Weise manifestiert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.

5. In Bezug auf den Diebstahl an der [...] gemäss Ziffer 1.3.1. der Anklageschrift (Einbruch in die Werkstatt und Entwendung einer Gripzange, eines Schraubenziehers und zweiter Bohreinsätze) wird schliesslich geltend gemacht, es habe sich dabei nur um einen geringfügigen Diebstahl gehandelt. Diesbezüglich kann auf Art. 172terAbs. 2 StGB verwiesen werden, wonach die Bestimmung betreffend geringfügige Vermögensdelikte nicht gilt bei qualifiziertem Diebstahl. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz korrekt.

6. Angefochten ist letztlich noch der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an der [...]. Gefordert wurde gemäss Anträgen vor Amtsgericht ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 172terAbs. 2 StGB zu bestätigen. BGE 123 IV 113 E. 3g schliesst die Privilegierung auch für Sachbeschädigungen als notwendige Begleitdelikte bei gewerbsmässigem Einbruchdiebstahl aus, was auch für die hier vorliegende Qualifikation wegen Mitführens einer Schusswaffe gelten muss: solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

E. 4 Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]» in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).

E. 5 Am 16. Januar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).

E. 6 Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil:

1.A.___ hat sich schuldig gemacht:

-des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-der mehrfachen Sachbeschädigung,

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-begangen am 31.03.2015, um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);

-des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

-des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

-begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);

-begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).

-der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

-begangen am 01.10.2014, um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);

-begangen in der Zeit vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);

-begangen am 06.12.2014, in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff. 2.2.3);

-der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...] und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).

2.A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage) sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

3.J.___ hat sich schuldig gemacht:

-des versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-der mehrfachen Sachbeschädigung,

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___(AKS Ziff. 1.6.2);

-des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit A.___am21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.);

4.J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten.Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage) sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

5.A.___wird verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.

6.Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

1

Akkubohrschrauber, MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz

1

Ersatzakku dazu

1

Ladegerät dazu

7.Die mit Verfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8.Folgende mit Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Anzahl

Objekt

1

Projektil Vollmantel 9 mm

2

Dosen Red Bull 0.33l (ungeöffnet)

1

Zubehör für Fahrrad, Radspeiche

1

Handwerkzeug, Ahle

1

Pistole Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)

1

Patronenhülsenfragment (KTD-Nr. 14.05980)

9.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,Rechtsanwalt Christoph Schönberg,für die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.Es wird festgestellt, dass der für A.___für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger,Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65 beträgt.

11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___,Rechtsanwalt Michel Meier,wird auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.Die Verfahrenskosten von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu bezahlen.

E. 7 Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen:

Ebenfalls nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind:

Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden seien.

Der Beschuldigte sei nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw. geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu.

Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe.

Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem Drittel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser ebenfalls rechtskräftig ist.

Festzuhalten ist, dass die Nach- und Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind (Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

E. 8 Mit Schreiben vom 21. November 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

J.___ hat das Urteil nicht angefochten.

E. 9 Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte, den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde alsnichtprivilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz). Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht dazu äussern.

II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS Ziffer 1.2.1.)

1. Vorhalt

E. 10 Jahren) und nach der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen folgende Freiheitsstrafen auszufällen:

-AKS 1.3.1.: Einbruch in eine Werkstatt, Beute CHF 37.00, Schaden CHF 80.00 (Fenster eingeschlagen): vor Vornahme der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen;

-AKS 1.4.1.: Einbruchsversuch in eine Privatwohnung in Mehrfamilienhaus: (Versuch, Storen mit Zange zu durchschneiden, dann Versuch mit Ahle Loch in Fensterrahmen zu bohren, Schaden 2'000.00): bei Vollendung 18 Monate Freiheitsstrafe, Reduktion zufolge Versuchs auf 14 Monate, asperiert 7 Monate;

-AKS 1.5.1.: Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus, versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre (Schaden CHF 2'000), asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe analog 1.4.1.;

-AKS 1.6.1.: Einschleichediebstahl in eine Garage (Beute CHF 400.00, Geräte): Versuch, Garage an EFH angebaut, qualifiziert: wie AKS 1.3.1. asperiert 6 Monate Freiheitsstrafe.

Die Einsatzstrafe ist somit zur Abgeltung der qualifizierten Diebstahlsdelikte um 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Weitere Straferhöhungen sind nun zur Abgeltung der weiteren Delikte vorzunehmen: Bezüglich der mit den Vermögensdelikten verbundenen Hausfriedensbrüche (teilweise Versuch) und Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das mit ihnen eng verbundene Vermögensdelikt bereits zu einem guten Teil abgegolten ist. Praxisgemäss ist dafür pro Fall eine Straferhöhung (nach Asperation) von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, insgesamt somit viereinhalb Monate Freiheitsstrafe (bei der Liegenschaft [...] wurde keine Sachbeschädigung begangen). Das Verschulden bei der Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis kann nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden: sie fand während des Vollzugs von Untersuchungshaft statt und der Schaden belief sich doch auf CHF 1'428.00. Eine Straferhöhung (asperiert) um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist mit den Strafen für die qualifizierten Vermögensdelikte weitgehend abgegolten, dafür ist eine Straferhöhung um einen halben Monat vorzunehmen. Zur Abgeltung der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist die Einsatzstrafe schliesslich um dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Damit ergäbe sich nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 9 Jahren und einem halben Monat Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann keine Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren ausgesprochen werden. Aus gleichem Grund hat die Ausfällung einer Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbleiben.

E. 11 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___ , Rechtsanwalt Michel Meier, wird auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 12 Dezember 2014 (2/219 ff.): Im letzten Fall sei es dazu gekommen, dass ihn die geschädigte Person erwischt habe. Diese sei an die Waffe gekommen und es sei ein Schuss entstanden. Wie es zu diesem Schuss gekommen sei, wisse er nicht. Der erste Einbruchversuch sei an der [...] gewesen, vorher seien sie in einer Garage gewesen, wo sie Werkzeuge genommen hätten. Da habe er die Pistole noch nicht gehabt. Insgesamt seien sie in vier offenen Garagen gewesen. In der ersten hätten sie nichts genommen, in der zweiten habe er die Pistole gefunden. Er meine dabei die letzten zwei Garagen. In der ersten sei das Werkzeug gewesen, in der zweiten die Akkubohrmaschine. Beim letzten Fall hätten sie zuerst eine Glastüre und dann eine weitere Türe aufgebrochen. Er sei auf so einer Veranda gestanden, da sei der Mann gekommen und habe ihn an der Schusswaffe angefasst. Er habe wohl mehr Angst gehabt als der Mann, als sich der Schuss gelöst habe. Er habe den Finger nicht am Abzug gehabt. Der Mann habe nicht losgelassen. Der Mittäter sei ihm zu Hilfe gekommen und habe den Mann geschlagen. Der Mann sei auf dem Boden gesessen und er habe diesem gesagt, er solle ruhig bleiben. Dieser sei aber sofort wieder aufgestanden und habe sie angegriffen. Dann hätten sie ihn zurück angegriffen. Danach sei noch dessen Frau dazu gekommen. Sie hätten nicht mehr gewusst, was machen. Ob sie weglaufen sollten oder nicht. Dies, weil der Mann sie ständig angegriffen habe. Es sei nicht seine Absicht gewesen, auf ihn zu schiessen. Dieser habe einfach nicht aufgehört, sie anzugreifen. Dann habe die Frau ihn mit einem Gegenstand angegriffen. Die Frau habe auch gesagt, sie hätten kein Geld im Haus. Sie habe nur EURO 50.00 hier. Dieses Geld habe er aber nicht einmal gewollt. Sie hätten ja nur dort weg gewollt. Schliesslich hätten sie ja dann flüchten können. Die Waffe habe er in der Westentasche rechts gehabt. Ein Magazin sei nicht vorhanden gewesen. Er habe sie so gefunden und mitgenommen, evtl. um sie zu verkaufen. Es sei eine normale Pistole gewesen, er habe sie nicht genau angesehen und nicht viel mit ihr gemacht. Sie habe kein Magazin gehabt. (aF, wie sich ein Schuss habe lösen können, wenn er die Waffe in der Westentasche gehabt habe) Als der Mann ihn angegriffen habe, habe er die Waffe in die Hand genommen. Er habe die Waffe in die Richtung des angreifenden Mannes gehalten und diesen damit erschrecken wollen. Der Mann habe die Hand mit der Waffe gepackt und diese in die Höhe gedrückt. Dabei habe sich ein Schuss aus der Waffe gelöst. Wie sich dieser genau gelöst habe, wisse er nicht. Er habe die Waffe einfach gezogen, um den Mann zu erschrecken und abzuwehren und weglaufen zu können. Die Frau sei da noch nicht anwesend gewesen. Er habe nichts erbeuten wollen; selbst wenn der Mann ihm das ganze Haus gegeben hätte, hätte er nichts genommen. Er habe nur fliehen wollen. Vorher hätten sie Handys, Laptops oder so gesucht. Die Waffe habe er dann im Wald weggeworfen. Er fühle sich wegen der Sache sehr schuldig. Deshalb sei er wieder in die Schweiz gekommen, um sich erwischen zu lassen. (aF der Verteidigung) Sie wären in keines der Häuser eingebrochen, wenn sie damit hätten rechnen müssen, es seien Personen dort. Er habe gehofft, die Häuser seien leer. Er habe den Griff der Waffe mit der ganzen Hand umschlungen gehabt. Den Finger habe er weder am Abzug gehabt noch habe er ihn «lang» gehabt. -

E. 14 Januar 2015 (2/236 ff.): Er sei von einem älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn angeflucht und habe ihm die Hand in die Höhe gedrückt. Weil ein Zeigefinger in der Nähe gewesen sei, habe sich ein Schuss gelöst (aF) Er wisse nicht mehr, wessen Zeigefinger in der Nähe des Abzugs gewesen sei. Es sei ihm immer noch ein Rätsel, wie sich der Schuss habe lösen können. Das Projektil sei aus der Waffe geflogen und er habe es dann aufgelesen. Wo der Schuss eingeschlagen sei, wisse er nicht. (aF, nach seiner Schilderung müsste der Schuss in die Decke des Wintergartens eingedrungen sein) Er habe gar nicht gewusst, dass die Waffe geladen sei, davon habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe nicht beabsichtigt, zu schiessen. Er habe nicht gezielt oder so. (auf erneute Frage, der Schuss hätte nach seiner Schilderung in die Decke gehen müssen) In dem Moment, als der Mann seinen Arm nach oben gedrückt habe, habe er die Waffe noch nicht in der Hand gehabt. Erst im Laufe der Rangelei habe er die Waffe irgendwie hervorholen können. Später habe sich daraus ein Schuss gelöst. Er habe den Mann auf irgendeine Art auf Distanz halten wollen, deshalb habe er die Waffe hervorgeholt. Die Schilderung des Mannes sei falsch, der habe wohl einen schlechten Film angeschaut. Er habe die Waffe nur zum Eigenschutz vor dem Angreifer hervorgeholt. Er habe ja kein Interesse gehabt, den Mann zu erschiessen. Er habe in dem Haus nur etwas stehlen wollen und nicht mehr. Ob der Rumäne die Schussabgabe mitbekommen habe, wisse er nicht, dieser sei da noch draussen gewesen. (aF) Er habe nach dem Schuss gehört, dass etwas zu Boden gefallen sei und habe das aufgehoben. Er habe aber nicht gesehen, wohin der Schuss gegangen sei. Die Kopfwunde des Geschädigten könne vom Gerangel stammen, sie hätten sich gegenseitig gehalten und geschlagen. Er habe dem Mann auch mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen. -

10. Juni 2015 (2/257 ff.): Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie hätten die Waffe ganz zuerst in einer Garage gefunden, erst danach hätten sie mit den Einbruchversuchen angefangen. Im Nachhinein könne er sich auch nicht mehr erklären, weshalb er die Waffe mitgenommen habe. Dies sei eine reflexartige Situation gewesen. Der Mittäter habe das gesehen und von der Waffe gewusst. Er sei vom Geschädigten zuerst angegriffen worden. Dieser habe ihn vom Wintergarten ins Haus zerren wollen. Er habe sich gegen den Griff wehren wollen und wild herumgefuchtelt. Dann habe er den Geschädigten mit der Waffe am Kopf getroffen. Er sei überrascht worden und erschrocken. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Geschädigten verletzen wollen. Es sei nicht so gewesen, dass er die Waffe schon in der Hand gehabt habe, als er vom Geschädigten überrascht worden sei. Zuerst habe er einen anderen Gegenstand in der Hand gehabt, den er vom Boden aufgelesen gehabt habe. Damit habe er sich zur Wehr setzen wollen. Er habe den Gegenstand aber wieder fallen gelassen. Der Geschädigte habe auch Gegenstände in der Hand gehalten. Er habe sich wehren müssen gegen ihn. Deshalb habe er seine Waffe ergriffen. Damit habe er dem Geschädigten Angst machen wollen, damit dieser ihn loslasse. Es sei richtig, dass er den Geschädigten irgendwie mit der Pistole zwei/drei Mal auf den Kopf geschlagen habe. Es sei sehr schnell gegangen. Die Bilder der Tatrekonstruktion mit dem Geschädigten seien falsch. Er habe den Geschädigten nicht gepackt und sei eine Million sicher, diesen nie im Schwitzkasten gehabt zu haben. (aF) Er habe nicht auf den Geschädigten schiessen wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Abzug betätigt habe. Der Schuss habe sich im Gerangel selbst gelöst. Er könne nicht mehr sagen, wann genau sich der Schuss gelöst habe. Er wisse nur noch, dass ihn der Geschädigte ins Wohnzimmer habe zerren wollen und dass sie Beide die Hände gegen den Himmel gestreckt hätten und sich da der Schuss gelöst habe. Er sei sich nicht sicher, ob er oder der Geschädigte den Abzug betätigt habe. (aF) Den Pistolengriff habe er in der Handfläche umschlungen gehabt. Ja, die Verletzung am Kopf des Geschädigten stamme von ihm. Er wisse nicht genau, wie er ihn verletzt habe. (aF) Der Geschädigte sei nie am Boden gelegen. Dieser sei immer auf den Beinen gestanden und habe ihn angegriffen. Als er die Waffe gezogen gehabt habe, habe ihn der Geschädigte immer noch am Gilet gepackt gehabt und habe ihn nicht loslassen wollen. Er selbst habe da seine beiden Hände – die Waffe habe er in der Hand gehabt – in die Luft gestreckt. Dann habe der Geschädigte seine Hände auch in die Luft genommen, habe nach der Waffe gegriffen und es habe sich ein Schuss gelöst. (AF) Er sei 1,70 m gross. (aF nach einer Erklärung für das Einschussloch auf ca. 100 bis 150 cm Höhe bei seiner Darstellung) Der Geschädigte habe die Hand immer herunter und hoch gedrückt. Der Geschädigte habe nie flüchten wollen, nur sie hätten fliehen wollen. (aF) Gegenüber der Frau habe er nichts gesagt, er habe sie auch nicht angerührt. Das mache er bei einer Frau nie. Er habe diese nicht verletzt. (aF) Er habe die Hülse nicht aufgehoben und eingesteckt, da sei er sich eine Million sicher. Möglicherweise habe sein Kollege die Hülse eingesteckt. Er habe nur das Brecheisen und den Schraubenzieher wieder mitgenommen. Dies weil man darauf Fingerabdrücke hätte finden können. Auf der Flucht habe er sich an der Hand verletzt. Er habe von einer Brücke springen wollen und habe sich blöd verletzt. (aF) Es sei ein Bach gewesen mit einer Brücke. Von dieser Brücke hätten sie dann runterspringen wollen, das sei schneller gewesen. In Frankreich habe er sich dann ins Spital begeben zur Behandlung der Hand. Zuerst in [...] im Notfall, dann wegen der Infektion im Spital in [...]. Der Mittäter habe ihn dann noch nach Italien begleitet, wo er die Hand habe operieren lassen. Am 5. Dezember 2014 sei er wieder in die Schweiz gekommen, wegen seiner verletzten Hand. Die Schweiz sei dafür zuständig, er habe sich die Hand hier kaputt gemacht. Er habe sich in ärztliche Behandlung begeben wollen und habe sich sicher nicht hier fassen lassen wollen. -

26. Juni 2015 nach der Einvernahme des Geschädigten (2/281 ff.): Er habe nie auf den Geschädigten gezielt oder die Waffe auf diesen gerichtet, dazu habe er gar keine Veranlassung gehabt. Die Waffe habe er gezogen aus Angst, weil der Geschädigte ihn immer gezogen und gehalten habe. Ja, er habe den Geschädigten mit dem Pistolengriff geschlagen. Dieser sei aber auf den Beinen geblieben. Er könne sich die Aussagen des Geschädigten nicht erklären, sei aber sicher, dass er diesen nie zu Boden geschlagen habe. Der Schlag mit der Pistole sei nicht so heftig gewesen. Ev. habe der Mittäter den Geschädigten zu Boden gedrückt. Aber am Boden sei dieser nie gelegen. Sie hätten auch den Geschädigten nie am Weggehen hindern wollen. Das Blut an der Wand im Wintergarten sei wohl von einer Berührung. (aF) Das Gerangel mit dem Geschädigten habe er ca. zwei Schritte von der Wohnzimmertüre gehabt und nur dort. Dort habe er auch seine Waffe gezogen und danach sei es eskaliert. Dass das Blut drei Meter weiter weg an der Wand geklebt habe, müsse vom Umherspritzen gewesen sein. -

24. November 2015 im Beisein des Mittäters (2/284.1 ff.): Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Wenn der Mittäter sage, er habe sich in […] selbst in die Hand geschossen, dann habe er dazu schon Stellung genommen, das sei absurd. Da habe dieser wohl etwas falsch mitbekommen. Zur Verletzung an seiner Hand verweise er auf die letzten Aussagen und wolle dazu nichts mehr sagen. Beim Fund der Waffe seien sie zusammen in der Liegenschaft gewesen, der Mittäter habe aber vom Waffenfund nichts mitbekommen. Dieser habe somit nicht gewusst, dass er eine Waffe habe. Er habe mit der gefundenen Waffe nur einmal geschossen, im Haus. Die Patronenhülse habe der Mittäter aufgehoben. Was der damit gemacht habe, wisse er nicht. Warum die Hülse unweit der Waffe gefunden worden sei, könne er nicht erklären. (aF) Warum er die Waffe mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF) Es sei richtig, dass der Mittäter bis zum Schuss nichts von der Waffe gewusst habe. (aF, was er mit dem Schuss bezweckt habe) Er sei ja vom älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn gepackt und habe ihn nach draussen drängen wollen. Dieser habe etwas in Schweizer Dialekt gesagt, was er nicht verstanden habe. Er sei in Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. Er habe nicht gezielt geschossen. Der Schuss habe sich einfach gelöst aus der Waffe, dies beim Gerangel mit dem Mann. Der Mann habe ihn geboxt, dadurch habe sich der Schuss gelöst. Dies, obwohl er eigentlich nicht habe schiessen wollen. Da seien nur er und der alte Mann im Raum gewesen. (aF) Er habe von niemandem Geld verlangt, ev. habe der Mittäter das gemacht. Wenn der Mittäter etwas Anderes sage, müsse er etwas missverstanden haben. Es seien überhaupt nur wenige Worte gefallen. Wenn er Geld verlangt hätte, würde er es zugestehen. Sie hätten sowieso gleich flüchten wollen. Aber der Mann habe ihn angegriffen. (aF, warum er nicht einfach geflüchtet sei) Der Mann habe ihn ja nicht loslassen wollen. Er habe ja gehen wollen, so rückwärts. Er habe sich aber nicht aus dem Griff des Mannes lösen können. Wenn der Mittäter bestreite, die Einbruchsversuche in jener Nacht gemeinsam gemacht zu haben, sei das falsch. Dieser sei aber betrunken gewesen. Der Mittäter sei dabei der Aufpasser gewesen. -

24. Februar 2016 in Anwesenheit des Mittäters (3/672.1 ff.): Es sei richtig, dass er die Waffe ganz zuerst in einer Garage gefunden habe. Er habe sie nicht näher angeschaut, man kriege schon Angst, wenn man eine Pistole nur schon sehe. Der Mittäter habe die Pistole gesehen, weil sie aus der Jackentasche herausgeschaut habe. Dieser habe ihm mehrmals gesagt, er solle die Pistole wegwerfen, er habe sie aber behalten. (aF) Er bleibe dabei, von den Geschädigten kein Geld verlangt zu haben. Er habe auch keinen der Geschädigten zu Boden gedrückt. Der Geschädigte habe ihn am Gilet gepackt und ins Wohnzimmer gezogen. Da habe er aus Angst die Pistole genommen. Dann habe der Mann die Pistole gepackt und sie gezogen. Dann habe er gehört, wie ein Schuss losgegangen sei. Er habe den Mann nur stehend gesehen. Die Frau habe er nie berührt. -

E. 15 Minuten für die telefonische Eröffnung, was zu einer totalen Kürzung von 3 Stunden führt. Inklusive MwSt. von 7,7 % ergibt dies eine Kürzung von CHF 581.60. Die Entschädigung ist somit auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).

E. 17 Mai 2016 (2/284.56 ff.): Er habe nie Geld verlangt und habe auch nichts von der Waffe gewusst. (aF) Vermutlich habe er die Hülse im Haus aufgehoben. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle das tun. Er wisse aber nicht, ob er es dann getan habe. Er wisse auch nicht, ob er die Hülse dann fortgeworfen habe. Der Beschuldigte habe in [...] bei einer Tramhaltestelle zwei Schraubenzieher aus einem Gebüsch genommen und ihm einen davon gegeben. (aF nach der Verletzung des Beschuldigten an der Hand) Er habe vermutet, dass dieser sich in die Hand geschossen habe. Er habe das aber nicht gesehen, nur das Blut. Er habe die Wunde und das Blut gesehen und die Waffe genommen. Der Beschuldigte sei bei der Flucht ausgerutscht und auf Knie und Hände gefallen. Später habe ihm dieser gesagt, er habe sich mit einem Metall gestochen. Dies sei nach der Flucht gewesen. (aF) Warum er zuerst gesagt habe, der Beschuldigte habe sich in die Hand geschossen, könne er nicht sagen. Er habe das einfach vermutet. Er habe die Waffe dann weggeworfen. Er bitte darum, nicht mehr zur Waffe gefragt zu werden, er habe nichts mit dieser gemacht. - Vor Amtsgericht (DT/1102 ff.) blieb der Mittäter dabei, er sei quasi erwacht, als er den Pistolenschuss gehört habe. Dann sei er zurückgegangen. Den alten Mann habe er erst mal angehalten und dann laufen lassen. Auf der Flucht sei der Beschuldigte umgefallen. Da habe er gesehen, dass dieser verletzt sei. Er habe die Pistole genommen und dann weggeworfen. An die Zeit vor dem Haus der Geschädigten könne er sich nicht mehr gut erinnern. Vielleicht sei er bei mehreren Einbrüchen dabei gewesen. Er könne sich auch nicht erinnern, die Pistole vorher gesehen zu haben. (aF nach der Verletzung) Er habe nur vermutet, dass es so gewesen sein könnte. Die Polizei, die sie verfolgt habe, hätte ja den Knall hören müssen. Der Beschuldigte sei auf den Boden gefallen, habe geblutet und er habe die Pistole genommen und weggeworfen. (auf Vorhalt seiner früheren Aussagen) Er könne sich nicht daran erinnern. Sicher habe der Beschuldigte die Waffe in der Hand gehabt, als sie beim Haus davongelaufen seien. Dann habe er sie in eine Tasche gesteckt. Als dieser umgefallen sei, sei die Waffe herausgefallen. Da habe er sie genommen und weggeworfen. Er erinnere sich an die früheren Aussagen nicht mehr. Vielleicht habe er es so ausgesagt, er habe es aber einfach vermutet. Einen Knall habe er nicht gehört, die Polizei sei ja auch auf der Strasse gewesen. Er habe eigentlich keinen Anlass zu lügen. Er selbst habe gar nichts mit der Pistole gemacht, auch nicht das Magazin herausgenommen.

E. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004). Die beiden Geschädigten liessen sich auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen.

Dispositiv
  1. Am Freitag, 21. November 2014 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.): Die beiden Beschuldigten wurden in der Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.
  2. A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um 11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber unbeabsichtigt erfolgt sein.
  3. J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine - untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.
  4. Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]» in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).
  5. Am 16. Januar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).
  6. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil: 1.A.___ hat sich schuldig gemacht: -des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1); -des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1); -des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe -begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1); -der mehrfachen Sachbeschädigung, -begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2); -begangen am 31.03.2015, um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3); -des mehrfachen Hausfriedensbruchs, -begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3) -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3); -begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2); -des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3) -der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz -begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1); -begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2). -der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz -begangen am 01.10.2014, um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1); -begangen in der Zeit vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2); -begangen am 06.12.2014, in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff. 2.2.3); -der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...] und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4). 2.A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage) sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen. 3.J.___ hat sich schuldig gemacht: -des versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1); -des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1); -des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe -begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1); -der mehrfachen Sachbeschädigung, -begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2); -des mehrfachen Hausfriedensbruchs, -begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3) -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3); -begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___(AKS Ziff. 1.6.2); -des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit A.___am21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3) -der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.); 4.J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten.Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage) sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen. 5.A.___wird verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen. 6.Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben: Anzahl Objekt 1 Akkubohrschrauber, MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz 1 Ersatzakku dazu 1 Ladegerät dazu 7.Die mit Verfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 8.Folgende mit Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten: Anzahl Objekt 1 Projektil Vollmantel 9 mm 2 Dosen Red Bull 0.33l (ungeöffnet) 1 Zubehör für Fahrrad, Radspeiche 1 Handwerkzeug, Ahle 1 Pistole Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645) 1 Patronenhülsenfragment (KTD-Nr. 14.05980) 9.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,Rechtsanwalt Christoph Schönberg,für die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.Es wird festgestellt, dass der für A.___für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger,Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65 beträgt. 11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___,Rechtsanwalt Michel Meier,wird auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.Die Verfahrenskosten von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu bezahlen.
  7. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen: Ebenfalls nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind: Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden seien. Der Beschuldigte sei nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw. geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu. Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem Drittel aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser ebenfalls rechtskräftig ist. Festzuhalten ist, dass die Nach- und Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind (Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
  8. Mit Schreiben vom 21. November 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung. J.___ hat das Urteil nicht angefochten.
  9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte, den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde alsnichtprivilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz). Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht dazu äussern. II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS Ziffer 1.2.1.)
  10. Vorhalt 1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe zusammen mit J.___ (im Folgenden: Mittäter) auf ihrer Einbruchtour in [...] in Diebstahlsabsicht die Türe zum verglasten Wintergarten an den [...] aufgehebelt und in der Folge die ins Wohnzimmer führende Türe aufgewuchtet. Dabei habe der Eigentümer der Liegenschaft, D.___, den Beschuldigten gestellt und des Hauses verwiesen. Der Mittäter habe sich noch ausserhalb der Liegenschaft befunden. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen, bei welcher der Beschuldigte dem Geschädigten mit heftigen Schlägen gegen den Hinterkopf mit einem Gegenstand (vermutlich dem Pistolengriff und/oder dem mitgeführten Einbruchswerkzeug) niedergeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe Beretta zunächst auf den ca. einen Meter vor ihm am Boden liegenden Geschädigten gezielt, habe dann die Pistole mit gestrecktem Arm hinüber in Richtung Verbindungstüre (Wintergarten zu Wohnzimmer) geführt und in Richtung dunkles, nur durch die Strassenbeleuchtung ausgeleuchtetes Wohnzimmer einen Schuss abgegeben, der auf dem unmittelbar links neben der Verbindungstür liegenden Kamin auf einer Höhe von ca. 140 bis 150 mm (recte: cm) eingeschlagen habe. Die Schusswaffe, die der Beschuldigte auf den Geschädigten gerichtet habe, sei geladen und entsichert gewesen. Bei einem Abzugsgewicht von nur 2 – 4 kg habe eine akute Lebensgefahr bestanden für den Geschädigten sowie allfälliger weiterer in der Schussrichtung befindlicher Personen, wie die zu dem Zeitpunkt noch im Schlafzimmer befindliche Geschädigte I.___ (mittlerweile verstorben). Durch die erfolgte Schussabgabe in nächster Nähe des Geschädigten und der realistischen Möglichkeit, dass sich die zweite Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt im Schussbereich hätte befinden können, habe für beide Geschädigte die unmittelbare Gefahr bestanden, von dem mit letaler Geschossenergie abgefeuerten Projektil direkt oder durch einen hochwahrscheinlichen Querschläger (Abprall des Projektils am Kaminofen) tödlich getroffen zu werden. Der den Schuss abgebende Beschuldigte habe bis zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte auch noch nicht gesehen gehabt und auch nicht gewusst, ob sich nebst D.___ noch weitere Personen im Gebäude oder gar im Wohnzimmer befunden hätten. Die Lebensgefährdung von D.___ habe der Beschuldigte in skrupelloser Weise in Kauf genommen, indem er aus rein monetären Motiven die geladene ungesicherte Faustfeuerwaffe zunächst auf den Geschädigten gerichtet habe und hierauf einen Schuss ins dunkle Wohnzimmer abgegeben habe. Nach erfolgter Schussabgabe sei die Geschädigte I.___ aus dem Schlafzimmer herbeigeeilt gekommen, nachdem sie zuvor eine Personenwaage behändigt gehabt habe. Während sich der Beschuldigte im Wintergarten zum Geschädigten begeben habe, habe die aufgrund ihrer Krebserkrankung geschwächte Geschädigte versucht, den Beschuldigten ausser Gefecht zu versetzen, indem sie die behändigte Personenwaage gegen den Kopf oder Nacken bzw. die Schultern des Beschuldigten geschlagen habe. Sie habe die Waage jedoch beim ersten Körperkontakt fallen gelassen. Der hiervon unbeeindruckte Beschuldigte habe hierauf die Geschädigte gepackt, zu Boden gedrückt, sie am Arm wieder hoch gezogen und - die Pistole immer noch in der Hand haltend - nach Geld gefragt (wörtlich: «Komm mit, komm mit, zeig mir Geld!») und sie ins Wohnzimmer gezogen oder gestossen. D.___ habe bei dieser Gelegenheit zu fliehen versucht und sei dabei vom Mittäter gegen die Hauswand gestossen und zu Boden gedrückt worden. Der Mittäter habe dem Geschädigten dabei einen Fusstritt in die linke Lende versetzt, worauf der Geschädigte reglos am Boden sitzen geblieben und der Mittäter sich zur Geschädigten begeben habe. Als sich die beiden Täter der Geschädigten zugewendet hätten, habe der Geschädigte fliehen und die Nachbarn alarmieren können. Durch den entsprechenden Lärm aufgeschreckt, hätten sich die Täter entschieden, die Liegenschaft der Geschädigten zu verlassen. Vor dem Verlassen des Hauses habe der Beschuldigte das mitgeführte Tatwerkzeug behändigt und der Mittäter habe die auf dem Boden liegende Patronenhülse aufgehoben. Da die Täter kein Diebesgut hätten mitnehmen können, sei es beim Versuch geblieben. Die Pistole Beretta habe der Beschuldigte nach seinen Aussagen bei einem vorangegangenen Einschleichdiebstahl in einer Garage in [...] entwendet (ein diesbezüglicher Geschädigter habe nie ausfindig gemacht werden können). Er habe gewusst, dass sie geladen sei, oder habe diesen Umstand in Kauf genommen. Der Mittäter habe gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe mitführe und in Kauf genommen, dass dieser sie verwenden würde. Die Beschuldigten hätten die Waffe auf ihrer Einbruchstour mitgeführt und auf der Flucht auf einem Feld in der Nähe des [...] zurückgelassen. Die beiden Geschädigten hätten die vom Amteiarzt beschriebenen und fotografierten Verletzungen erlitten. 1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht brachte der die Anklage vertretende Staatsanwalt hingegen ausdrücklich vor, die tatbestandsmässige Lebensgefährdung bestehe im Zielen auf D.___ mit einer durchgeladenen Waffe. Das alleine erfülle die Qualifikation nach Ziffer 4 von Art. 140 StGB. Dass er sie abgefeuert habe, begründe nur weiterhin, warum man davon ausgehen könne, dass er gewusst habe, dass sie geladen sei. Warum hätte er sie sonst abfeuern sollen, wenn er nicht gewusst hätte, dass sie geladen sei. Die gezielte Schussabgabe sei nicht qualifikationsbegründend (vgl. Replik vor Amtsgericht: Akten Amtsgericht Dorneck-Thierstein, AS 1082, im Folgenden: DT/1082).
  11. Beweiswürdigung 2.1 Vom Beschuldigten wird grundsätzlich anerkannt, dass er zusammen mit dem Mittäter durch das Aufwuchten der Türen in die Liegenschaft der Geschädigten eingedrungen ist. Dort sei es zu einer Rangelei mit dem Geschädigten gekommen, in deren Verlauf sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der mitgeführten Pistole gelöst habe. Die Pistole habe er am selben Abend in einer Garage bei einem Einschleichdiebstahl entwendet, dies um sie später verkaufen zu können und nicht zum Zwecke der Begehung von Diebstählen oder von Raubdelikten in der gleichen Nacht. Eine Delinquenz unter Benutzung einer Faustfeuerwaffe könne alleine schon aufgrund des Vorlebens, also der früheren Delikte, ausgeschlossen werden: er habe weiterhin nur Einbrüche machen wollen. Die Pistole habe nie den Zweck gehabt, als Waffe mitgeführt zu werden. Der Beschuldigte habe auch nicht geprüft, ob die Waffe geladen sei oder nicht. Ebenso habe er nicht überprüfen können, ob sie entsichert gewesen sei oder nicht. Alles andere sei weltfremd, der Beschuldigte habe die Waffe in einer unbeleuchteten Garage gefunden und einfach eingesteckt. Aus dem Fund der Waffe wisse man nun auch, dass sie kein Magazin eingesteckt gehabt habe. Das habe der Beschuldigte bemerkt, auch ohne die Waffe zu kontrollieren. Somit habe auch einzig eine Patrone im Lauf gewesen sein können und es könne entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgefeuert worden sein. Der Mittäter habe vor Amtsgericht ja bestätigt, dass er dem Beschuldigten die Waffe weggenommen und diese dann weggeworfen habe, ohne das Magazin zu entfernen. Der Beschuldigte habe somit davon ausgehen können, dass eine offen und ohne Magazin herumliegende Waffe keine Patrone im Lauf habe. Fahrlässigkeit sei nicht strafbar. Die Waffe sei weder im Ripol verzeichnet noch als gestohlen gemeldet gewesen. In der Liegenschaft [...] sei zwar eine geladene und entsicherte Pistole im Spiel gewesen, die Schussabgabe sei aber nicht gewollt gewesen. Bei allen Delikten habe man jeden Kontakt zu Bewohnern vermeiden wollen. Bei Problemen sei man in der gleichen Nacht vorher zwei Mal sofort weitergegangen und dies hätte man auch beim [...] so machen wollen. Dass die Pistole geladen und entsichert gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Damit habe er bei einer in einer Garage aufgefundenen Waffe auch nicht rechnen müssen. Damit fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Man habe es vorliegend mit der Gewaltanwendung zur Sicherung der Flucht, ohne Beute, zu tun, was a priori nicht unter Art. 140 StGB falle. Geld habe er keines gefordert. Diesbezüglich komme beim Fall [...] nur ein Diebstahl in Frage, der in der Anklage aber nicht überwiesen worden sei. Das Gericht habe auch keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO angebracht (vgl. Parteivortrag vor Amtsgericht: DT/1063 ff.). 2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Mittäter den Schuldspruch wegen versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, das Gericht nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung im Falle des bestreitenden Beschuldigten entbindet. Zur Beweiswürdigung sind vorweg folgende allgemeinen Bemerkungen zu machen: Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht. 2.3 2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht: D.___: I.___: 2.3.2 Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt: 2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier interessierenden Vorgängen folgende Angaben: 2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche Beweismittel verwiesen werden: 2.4 Bei der Würdigung der dargelegten Beweismittel erscheinen die Aussagen der beiden Geschädigten als ausgesprochen glaubhaft: Sie sind in den Kernpunkten konstant geblieben, sind sehr differenziert und offenbaren namentlich keinerlei Belastungseifer. Im Gegenteil wurden von Beiden auch immer wieder Angaben gemacht, die den Beschuldigten entlasten, so zum Beispiel vom Geschädigten: durch die Schussabgabe sei seiner Meinung nach niemand gefährdet worden; er schätze die Schussabgabe als Machtdemonstration und Mittel zur Einschüchterung ein; es sei nicht so gewesen, dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Gleiches gilt für die Geschädigte, die angab, der Beschuldigte habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich und auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten falsch anschuldigen und sich damit strafbar machen sollten. Der Geschädigte machte ja auch keine Zivilforderungen geltend. Selbstverständlich kann man sich nach einem Turbulenzgeschehen wie dem vorliegenden nicht an jedes Detail klar erinnern; dass mit einer Pistole auf den Geschädigten gezielt und über ihn hinweg geschossen wurde, blieb dem Geschädigten als einmaliges und dramatisches Ereignis im Leben aber ohne jeden Zweifel im Gedächtnis haften und das hat er auch durchgehend so ausgesagt. Der Geschädigte schilderte zudem eine Komplikation im Geschehensablauf: Als er erstmals zu fliehen versuchte, wusste er nicht, welcher Flügel der Wintergartenverglasung aufgebrochen worden war und versuchte es auf der falschen Seite, weshalb er vom Mittäter abgefangen und zu Boden geworfen werden konnte. In der Folge verpasste ihm der Mittäter einen schmerzhaften Tritt in die Lende. Als gewichtiges Realitätskennzeichen ist überdies die Aussage des Geschädigten zu nennen, wonach er sich im kurzen Moment, als der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, gedacht habe, nun müsse er sogar noch vor bzw. mit seiner schwer kranken Ehefrau sterben. Weiter sind die Angaben des Geschädigten nicht nur viel konstanter als diejenigen des Beschuldigten (auf deren Würdigung gleich zurückzukommen ist), sie lassen sich auch mit dem Beizug der sachlichen, objektiven Beweismittel erhärten: Die Wunde am hinteren Oberkopf des Geschädigten passt gut zu dessen Schilderung, der (kleiner gewachsene) Beschuldigte habe ihm die Verletzung beigebracht, als dieser ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Dagegen ist es anhand des Verletzungsbildes kaum denkbar, dass der Beschuldigte nach seiner Schilderung dem aufrecht stehenden, grösseren Geschädigten diese Verletzung beigebracht haben will. Der Geschädigte erlitt denn auch leichte Schürfverletzungen am Hals (1/099). Gleiches gilt für die Schussrichtung: Der Geschädigte gab schon vor dem Auffinden des Projektils an, der Beschuldigte habe seinen Arm über ihn (am Boden liegend) gehoben und «in Richtung des Cheminées» geschossen, was mit der gefundenen Einschussstelle am Kamin des Cheminées übereinstimmt. Die vom Beschuldigten dagegen mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, als er und der Geschädigte die Hände nach oben gerichtet gehabt hätten, lässt sich nicht mit der Einschussstelle am Cheminée vereinbaren. Überhaupt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und dabei insbesondere zur Schussabgabe wechselhaft und unplausibel: Letztlich ist das wechselnde Aussageverhalten des Beschuldigten gerade in diesem ganz zentralen Punkt ein klares Zeichen für seine Falschaussage, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschuldigten angesichts der Einmaligkeit und der damit verbundenen Eindrücklichkeit des Ereignisses in Erinnerung geblieben sein musste, wie die Schussabgabe erfolgt ist, zumal es einer gewissen Abzugskraft bedurfte, um einen Schuss abzugeben. Der Beschuldigte hat dazu wie aufgeführt unzählige verschiedene Varianten vorgebracht, teilweise verschiedene in derselben Einvernahme. Auch das wiederholte Vorbringen des vor dem Berufungsgericht als überaus kräftig erscheinenden Beschuldigten, der wesentlich ältere Geschädigte habe ihn gewaltsam am Flüchten hindern wollen, erscheint – um es mit dem Ausdruck des Geschädigten zu sagen - als absurd. Am 24. November 2015 gab der Beschuldigte sogar – wenn auch ebenfalls nur vorübergehend - selbst an, der alte Mann habe ihn angegriffen und nach draussen drängen wollen, er sei in Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich reihenweise Widersprüche finden, so beispielsweise zum Zeitpunkt, in dem er die Waffe in die Hand genommen hat, ob der Geschädigte je am Boden gelegen sei, aus welchen Gründen er im Dezember 2014 wieder in die Schweiz gereist sei, ob der Mittäter von der Waffe gewusst habe etc. Der Beschuldigte wollte somit nach den Aussagen der beiden Geschädigten und des Mittäters auch nach dem Auftauchen der Hausbewohner den Diebstahl vollenden und verwendete aus diesem Grund die Faustfeuerwaffe zur Bedrohung /Einschüchterung und wendete auch körperliche Gewalt gegenüber beiden Geschädigten an. Daran ändert im Übrigen auch der mehrfach vorgetragene Hinweis, die vorgängigen Einbruchsversuche hätten ja gerade gezeigt, dass die beiden Täter schon beim geringsten Widerstand den Rückzug angetreten hätten («modus operandi»), nichts. In jenen Fällen gelang es den Tätern eben schon gar nicht, das Haus zu betreten, sie scheiterten bereits an der Überwindung des Eingangs. Am [...] wollte der Beschuldigte aber - nachdem er ins Haus hatte eindringen können - sein Ziel, Geld zu erbeuten, auch nach der Konfrontation mit Hausbewohnern und gegen deren Widerstand erzwingen. Dies geht auch aus der Aussage des Mittäters klar hervor. Es ist daher unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel klar auf die Darstellung des Geschädigten abzustellen. Demnach wollte er den Beschuldigten aus dem Haus vertreiben, wurde im Rahmen einer Rangelei von diesem in den Schwitzkasten genommen und mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen, wonach er zu Boden fiel. Dann zog der Beschuldigte die Pistole aus der rechten Jackentasche, zielte kurz aus einer Distanz von rund anderthalb Metern auf den Geschädigten, hob in der Folge den Arm und gab gezielt einen Schuss in Richtung des Wohnzimmers ab. Danach forderte er von der Geschädigten – mit der Pistole in der Hand und unter Gewaltanwendung (am Arm packen und zu Boden Drücken der Geschädigten) – erfolglos die Herausgabe von Geld (was neben den beiden Geschädigten auch der Mittäter so ausgesagt hat). 2.5 In Bezug auf das Mitführen der Schusswaffe ist mit der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese in einer Garage ganz zu Beginn der Einbruchstour in […] entwendet hat, da zumindest etwas Anderes nicht nachgewiesen werden kann. Nachdem der Beschuldigte zunächst noch geltend gemacht hatte, er habe die Waffe erst kurz vor dem Haus der Geschädigten aufgefunden, hat er später eingeräumt, die Waffe ganz zu Beginn der Tour in […] entwendet zu haben. Das zeigen die Videobilder vom zweiten Tatort an der [...] (2/253). Dies wurde vom Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt (DT/1068) und blieb auch vor dem Berufungsgericht unbestritten. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Mitnahme der Waffe geprüft hat, ob diese geladen sei: anders lässt sich sein späteres Vorgehen, zunächst auf den Geschädigten zu zielen, um danach die Hand zu heben und horizontal einen Schuss abzugeben, nicht erklären. Die Schussabgabe diente – wie vom Geschädigten treffend beschrieben – der Einschüchterung des Geschädigten und dies setzte voraus, dass der Beschuldigte sich auch sicher war, dass sich ein Schuss lösen würde. Es wäre auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nach dem Entwenden der Pistole nicht über deren Ladezustand vergewissert hat. So hat er denn auch am
  12. Mai 2016 selbst ausgesagt, er habe den Schlitten nach hinten gezogen und hineingeschaut (2/284.10 Rz. 49 ff.), was sich auch nicht mit seinen Beteuerungen, er habe noch nie eine Faustfeuerwaffe in Händen gehalten, verträgt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, eine bewusste Schussabgabe in dieser Situation wäre völlig unplausibel, würde sie doch das ganze Quartier wecken, kann nicht gefolgt werden: eine derartige Schussabgabe in einem Haus ist nicht weit herum hörbar, entsprechend hat keiner der befragten Nachbarn den Schuss denn auch gehört. Der Geschädigte gab ebenfalls an, die Schussabgabe habe sich erstaunlich leise angehört. Von einem fehlenden Magazin kann im Übrigen nicht ausgegangen werden, ist doch gestützt auf die zu Beginn klaren und detaillierten Aussagen des Mittäters erstellt, dass sich der Beschuldigte auf der Flucht in die eigene Hand geschossen hat, wohl beim Versuch die Waffe zu entladen und das Magazin zu entfernen. Zwei Patronen konnten sich aber nicht im Lauf der Selbstladepistole befunden haben. An diesem Beweisergebnis vermag auch das spätere Lavieren des Mittäters (nach der Bestreitung durch den Beschuldigten), er habe den Schuss in die Hand wohl lediglich vermutet, nichts zu ändern: einerseits beruhten seine eindeutigen Erstaussagen sicher auf dem Hören der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe, und andererseits waren danach wegen der Handverletzung des Beschuldigten umfangreiche Vorkehrungen zu treffen (Notfallbesuch in [...], Spitalbesuch in [...], Fahrt nach […], bei denen die Ursache der Verletzung sicher geklärt war. Den letzten Beweis erbringt aber der Beschuldigte mit seinen Aussagen selber: wer sich eine derart schwere Handverletzung (immerhin war die Verletzung auch Ende März 2015 noch nicht ausgeheilt, kam es doch deswegen zur Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis [...] gemäss Ziffer 2.3. der Anklageschrift) zuzieht, weiss mit Sicherheit ganz genau, wie das geschehen ist. Seine widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen sind entlarvend. Die Verletzungsspuren an der linken Hand zeigen Narben an der Handinnen- und – aussenseite, was kaum anders als mit einem Durchschuss zu erklären ist. Als Beweisergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe wusste, dass er den Abzugsbügel einer geladenen und entsicherten Pistole durchzog. Zwischen dem Zielen auf den Geschädigten und der Schussabgabe erfolgte keine Manipulation an der Pistole, das sagen der Geschädigte und der Beschuldigte übereinstimmend aus. Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Nicht nachgewiesen – und in der Anklageschrift auch nicht vorgehalten – ist, dass der Beschuldigte beim Zielen mit der Pistole auf den Geschädigten den Finger am Abzug hatte. Dazu machte der Geschädigte keine Aussagen und es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst zum Abdrücken den Finger an den Abzug legte.
  13. Rechtliche Würdigung 3.1 Gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl, begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Führt der Räuber zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, sieht Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vor. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht weiter vor, dass ein Räuber mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Schliesslich sieht Art. 140 Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Beim In-Lebensgefahr-Bringen gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss er aber erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 in E 1.5 folgendes ausgeführt: «Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat Y.________ in der Küche und im Zimmer 2 eine für die anwesenden Opfer lebensgefährliche Situation insofern geschaffen, als er die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz von wenigen Metern auf sie gerichtet hat und er bei einer Rangelei die Pistole verlor, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste (angefochtenes Urteil S. 20 oben). Unerheblich ist, ob die Schusswaffe auf den Kopf oder auf den Rumpf mindestens eines Opfers gerichtet war und ob Y.________ den Finger am Abzugbügel hielt. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Y.________ den Knauf der geladenen und entsicherten Pistole mehrmals auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, womit er für dessen Leben eine konkrete Gefahr geschaffen habe, die - wenn nicht noch höher - so zumindest gleich hoch einzustufen sei wie diejenige beim ersten Schuss (angefochtenes Urteil S. 20). Es ist reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalten will, dass wenn sich ein unkontrollierter, vom Zufall abhängiger Schuss gelöst hätte, dieser ein Opfer gar nicht hätte tödlich treffen können, weil in diesem Moment die Pistole gar nicht mehr gegen die Opfer habe gerichtet sein können. Er kann auch den Vorsatz auf Verwirklichung einer Todesgefahr mit dem Einwand, Y.________ habe den Angreifer zuerst mit der Hand und anschliessend mit dem Pistolenknauf auf den Kopf geschlagen, nicht verneinen.» Mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Die Qualifikation gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB ist erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt auf den Geschädigten gerichtet wird. Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht, kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (E. 1.2.2). 3.2 Angesichts dieser immer noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegenden Beweisergebnis von der Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestandes gemäss aArt. 140 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 4 StGB im Sinne eines Versuchs auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der durchgeladenen (es befand sich eine Patrone im Lauf/Patronenlager) und entsicherten Pistole aus kurzer Distanz von einem bis anderthalb Metern auf den Geschädigten, der unmittelbar vorher noch körperlich gegen den Beschuldigten vorgegangen war, gezielt. Dies tat er, um zum Nachteil des Geschädigten einen Diebstahl zu begehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also mit direktem Vorsatz. Unerheblich ist dabei, dass er den Finger dabei nicht am Abzugsbügel hielt. Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz gegenüber der Anklageschrift von der Annahme einer qualifizierten Tatbegehung durch die Schussabgabe in Richtung des Wohnzimmers abgewichen: der Geschädigte war dabei nicht am Leben gefährdet (auch nicht durch einen möglichen Abpraller im Wohnzimmer), ebenso wenig die Geschädigte, die erst nachher das Schlafzimmer verliess. Auch subjektiv kann man dem Beschuldigten keinen entsprechenden Vorwurf machen. Da die Täter keine Beute machten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf die zitierten Ausführungen des Bundesgerichts ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Schuldspruch auch zu bestätigen wäre, wenn man von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausginge, wonach sich der Schuss im Rahmen der Rauferei mit dem Geschädigten unabsichtlich gelöst hätte, sofern der Beschuldigte – wie in casu – um den Ladezustand der Pistole wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. Die Erfüllung des Raub-Grundtatbestandes durch Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den beiden Geschädigten wird vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert, da eine Tateinheit vorliegt. Zu beachten ist dies nur - aber immerhin - bei der Strafzumessung. III. Diebstahlsdelikte (AKS Ziffern 1.3.1., 1.4.1., 1.5.1., 1.6.1.)
  14. Die Diebstahlsdelikte sind im Grundsatz unbestritten, verlangt wird vom Beschuldigten jedoch in allen Fällen ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs. Angefochten ist der Schuldspruch wegen der Qualifikation: der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (aArt. 139 Ziffer 3 Abs. 3 StGB). Unbestrittenermassen sei bei den versuchten und den vollendeten Einbruchsdiebstählen eine geladene und entsicherte Schusswaffe mitgeführt worden. Der qualifizierte Tatbestand erfordere in diesem Zusammenhang aber, dass die Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls mitgeführt werde. Vom Beschuldigten habe man aber gehört, dass er die Schusswaffe einfach eingepackt habe, weil sie sich ihm in der Garage geradezu entsprechend präsentiert habe. Es sei nie der Zweck gewesen, die Schusswaffe mitzuführen zur Sicherung des Fluchtweges oder was auch immer. Sondern man habe die Schusswaffe als Wertgegenstand mitgenommen und eben nicht als Waffe. Das sei ein wesentlicher Unterschied. Auch aus den Fotos könne man nicht den Schluss ziehen, die Waffe sei bewusst in die rechte Jackentasche getan worden, um sie sofort griffbereit zu haben. Das habe überhaupt keinen Zusammenhang. Wenn ein Rechtshänder etwas nehme, tue er es selbstverständlich in den rechten Sack und nicht in den linken. Sonst müsste er den Gegenstand ja auch hinter dem Rücken durch in den Sack versorgen. Irgendwo müsse er den Gegenstand ja einstecken. Bei einer Waffe ohne Magazin sei es auch klar, dass man sie mit dem schwereren Teil nach vorne, hier also mit dem Lauf nach vorne, einstecke. Er habe ja gar nicht gewusst, dass die Waffe geladen und gar entsichert gewesen sei. Jedermann merke, wenn eine Waffe ohne Magazin sei. Es sei entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgegeben worden, da dies ja bedeutet hätte, dass der zweite Schuss noch im Magazin gewesen wäre. Es komme bei den Diebstahlsdelikten nur der Grundtatbestand zur Anwendung (DT/1068 ff.)
  15. In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: der Beschuldigte hat die Pistole Beretta bei allen ihm vorgehaltenen Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen auf sich getragen, was auch unbestritten ist. Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Ergreifen der Waffe über deren Lade- und Sicherungszustand vergewissert hatte.
  16. Die Formulierung, die Waffe müsse «zum Zweck des Diebstahls» mitgeführt werden, soll Fälle ausscheiden, bei denen der Dieb nur zufällig (z.B. als Polizist oder als Soldat) bewaffnet ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe in irgendeiner Form (schiessen, drohen) verwendet wurde oder dies auch nur beabsichtigt war. Die Gefährlichkeit liegt in der blossen Verfügbarkeit der Waffe (BGE 118 IV 146). Es genügt also, die Waffe «für alle Fälle» mit sich geführt zu haben, also bedingter oder Eventualvorsatz für deren Gebrauch gegenüber Menschen besteht. In der Regel wird dieser subjektive Tatbestand beim bewaffneten Dieb zu vermuten sein (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, N 21 zu Art. 139).
  17. Der Beschuldigte hat selbst nie angegeben, weshalb er die Schusswaffe in der Garage mit sich genommen hat, er habe sie einfach eingepackt. Einmal sagte er, er habe sie evtl. zum späteren Verkauf mitgenommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die Waffe beim ersten Kontakt mit Hausbewohnern gezückt und verwendet hat zur Drohung und sogar einen Schuss daraus abgegeben hat. Daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Waffe für «alle Zwecke» mit sich geführt hatte und jederzeit bereit war, davon Gebrauch zu machen. Wenn er bei anderen Einbruchsversuchen keine Waffe benutzt hat, dann nur, weil es schon gar nicht gelang, in das Haus einzudringen und so kein direkter Kontakt mit Hausbewohnern zustande gekommen ist. Die vom qualifizierten Tatbestand pönalisierte Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand habe (BGE 124 IV 97), hat sich am […] in beispielhafter Weise manifestiert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.
  18. In Bezug auf den Diebstahl an der [...] gemäss Ziffer 1.3.1. der Anklageschrift (Einbruch in die Werkstatt und Entwendung einer Gripzange, eines Schraubenziehers und zweiter Bohreinsätze) wird schliesslich geltend gemacht, es habe sich dabei nur um einen geringfügigen Diebstahl gehandelt. Diesbezüglich kann auf Art. 172terAbs. 2 StGB verwiesen werden, wonach die Bestimmung betreffend geringfügige Vermögensdelikte nicht gilt bei qualifiziertem Diebstahl. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz korrekt.
  19. Angefochten ist letztlich noch der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an der [...]. Gefordert wurde gemäss Anträgen vor Amtsgericht ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 172terAbs. 2 StGB zu bestätigen. BGE 123 IV 113 E. 3g schliesst die Privilegierung auch für Sachbeschädigungen als notwendige Begleitdelikte bei gewerbsmässigem Einbruchdiebstahl aus, was auch für die hier vorliegende Qualifikation wegen Mitführens einer Schusswaffe gelten muss: solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter. IV. Strafzumessung
  20. Allgemeines zur Strafzumessung 1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
  21. Juni 2010 E. 3.2).
  22. Konkrete Strafzumessung 2.1 Schwerste Straftat ist der qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziffer 4 StGB mit einem Strafrahmen zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Dafür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen. Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, dies aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, seines illegalen Aufenthaltsstatus’ ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit sowie der Tatsache, dass die meisten Nebendelikte der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz und das Ausländergesetz mit den Hauptdelikten eng zusammenhängen. Eine Geldstrafe fällt daher auch für die Nebendelikte ausser Betracht. 2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten geschaffene Lebensgefahr, welche die Qualifikation begründet hat, wegen des Doppelverwertungsverbots nicht bei der Strafzumessung erneut berücksichtigt werden darf. Wohl ist aber festzuhalten, dass zu Gunsten des Täters davon auszugehen ist, dass der Abzugshahn nicht gespannt war und deshalb ein leicht höheres Abzugsgewicht betätigt werden musste zum Abfeuern der Pistole. Zudem hat er den Finger beim Zielen auf den Geschädigten nicht am Abzugsbügel gehalten. Das wirkt sich entlastend aus, ebenso wie die Tatsache, dass der Täter die Schusswaffe nicht schon in [...] beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen, sondern erst zu Beginn dieser Tour die Pistole in einer Garage gefunden hat. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation nicht nur ohne Zögern zur Schusswaffe griff, obwohl er dem Geschädigten körperlich überlegen war und die Täter zu zweit waren (wobei der Beschuldigte der bestimmende Mittäter war), sondern auch, dass er neben dem Zielen mit der Schusswaffe auf den Geschädigten noch einen Schuss in Richtung des unbeleuchteten Wohnzimmers abgab, die Pistole auch zur Bedrohung der Geschädigten verwendete und er gegenüber beiden Geschädigten auch noch körperliche Gewalt anwendete und sie verletzte. Ebenso verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es sich um zwei Täter handelte und sie in ein Einfamilienhaus einzubrechen versuchten. Wohl brannte kein Licht, was zur Tatzeit - kurz nach fünf Uhr morgens im November - jedoch keinen verlässlichen Hinweis auf die Abwesenheit von Bewohnern gab. Die Täter mussten somit im Falle des Eindringens - namentlich beim Verursachen vom Lärm durch Aufwuchten von Türen - mit einer Konfrontation mit erwachenden Hausbewohnern rechnen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem verursachten Lärm vorerst abzuwarten, ob allenfalls Bewohner geweckt und aufstehen würden, oder zumindest nach dem Auftauchen des Geschädigten unverzüglich den Rückzug anzutreten. Das betroffene Einfamilienhausquartier in [...] ist bekanntermassen eine sehr privilegierte Wohnlage im […], sodass die Täter zweifellos nicht nur mit einer ganz geringen Beute rechneten. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven (was allerdings den Vermögensdelikten inhärent ist). Das Tatverschulden ist im Rahmen der qualifizierten Raubdelikte nach Art. 140 Ziffer 4 StGB zwar noch im unteren Bereich anzusiedeln, jedoch nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Eine Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 2.3 Da es sich beim vorliegenden Raubdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004). Die beiden Geschädigten liessen sich auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen. 2.4 Diese Strafe ist nunmehr zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei fallen vor allem die qualifizierten Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche ins Gewicht und dabei wiederum die Versuche, zu zweit in Privatliegenschaften einzudringen. Das Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Angesichts der Tatzeiten konnten die Täter wie bereits erwähnt aus der Tatsache, dass in den betreffenden Liegenschaften kein Licht brannte, keine Schlüsse auf die allfällige Anwesenheit der Bewohner ziehen. Der Vorgang am […] zeigte, dass beim Beschuldigten die Bereitschaft vorlag, bei Konfrontation die mitgeführte Schusswaffe unverzüglich und ohne Bedenken zu verwenden. Immerhin hat der Beschuldigte die Waffe wie bereits erwähnt, nicht schon beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen, sondern erst am ersten Tatort entwendet. Die Tatsache, dass die zwei Täter sich zusammengetan haben, um die Einbrüche auszuführen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Mindestens bei den beiden Einbrüchen in eine Garage bzw. in eine Werkstatt war allerdings nicht mit einer hohen Beute zu rechnen. Für die einzelnen qualifizierten Diebstahlsdelikte wären bei diesem nicht mehr ganz leichten Verschulden im vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe von mindestens 180 Tagesssätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren) und nach der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen folgende Freiheitsstrafen auszufällen: -AKS 1.3.1.: Einbruch in eine Werkstatt, Beute CHF 37.00, Schaden CHF 80.00 (Fenster eingeschlagen): vor Vornahme der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen; -AKS 1.4.1.: Einbruchsversuch in eine Privatwohnung in Mehrfamilienhaus: (Versuch, Storen mit Zange zu durchschneiden, dann Versuch mit Ahle Loch in Fensterrahmen zu bohren, Schaden 2'000.00): bei Vollendung 18 Monate Freiheitsstrafe, Reduktion zufolge Versuchs auf 14 Monate, asperiert 7 Monate; -AKS 1.5.1.: Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus, versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre (Schaden CHF 2'000), asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe analog 1.4.1.; -AKS 1.6.1.: Einschleichediebstahl in eine Garage (Beute CHF 400.00, Geräte): Versuch, Garage an EFH angebaut, qualifiziert: wie AKS 1.3.1. asperiert 6 Monate Freiheitsstrafe. Die Einsatzstrafe ist somit zur Abgeltung der qualifizierten Diebstahlsdelikte um 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Weitere Straferhöhungen sind nun zur Abgeltung der weiteren Delikte vorzunehmen: Bezüglich der mit den Vermögensdelikten verbundenen Hausfriedensbrüche (teilweise Versuch) und Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das mit ihnen eng verbundene Vermögensdelikt bereits zu einem guten Teil abgegolten ist. Praxisgemäss ist dafür pro Fall eine Straferhöhung (nach Asperation) von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, insgesamt somit viereinhalb Monate Freiheitsstrafe (bei der Liegenschaft [...] wurde keine Sachbeschädigung begangen). Das Verschulden bei der Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis kann nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden: sie fand während des Vollzugs von Untersuchungshaft statt und der Schaden belief sich doch auf CHF 1'428.00. Eine Straferhöhung (asperiert) um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist mit den Strafen für die qualifizierten Vermögensdelikte weitgehend abgegolten, dafür ist eine Straferhöhung um einen halben Monat vorzunehmen. Zur Abgeltung der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist die Einsatzstrafe schliesslich um dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit ergäbe sich nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 9 Jahren und einem halben Monat Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann keine Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren ausgesprochen werden. Aus gleichem Grund hat die Ausfällung einer Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbleiben. 2.5 Zu den Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 77 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann von einer eher schwierigen Jugendzeit des Beschuldigten - vornehmlich in Heimen - ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft: Am 4.11.2010 wurde er vom Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen vom 19.05.2010-27.05.2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Am 30.03.2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Am 13.09.2011 wurde er erneut durch das Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchsdelikten verurteilt. Der Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, zuzüglich der nachträglich zu vollziehenden bedingten Strafe von 10 Monaten, endete am 12.02.2012. Gemäss eigener Aussage in der Hauptverhandlung vor Amtsgericht war der Beschuldigte anschliessend in […] während zwei Jahren im Gefängnis. Am 1. Oktober 2014 versuchte er illegal in die Schweiz einzureisen (3/436 ff.), danach verbrachte er gemäss eigenen Aussagen rund 40 Tage in Ausschaffungshaft in Metz/F. Der Beschuldigte kann mit Fug und Recht als unbelehrbarer Kriminaltourist bezeichnet werden. Zum Nachtatverhalten kann positiv erwähnt werden, dass der Beschuldigte von Anfang an in den Grundzügen geständig war und sich mehrfach für seine Taten entschuldigt hat. Er hat aber auch versucht, sich immer wieder durch Festhalten an abwegigen Behauptungen - namentlich des Vorbringens, der Geschädigte habe ihn ins Haus ziehen wollen und nicht weggehen lassen - zu entlasten. Im Vollzug war das Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen gut, bis auf die Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis Olten am 31. März 2015 mit einem Sachschaden von rund CHF 1'400.00. Er hat an einem Pilotkurs «restaurative Justiz» mit Teilnehme von Gewaltopfern teilgenommen. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend auswirken, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die Strafe kann aber wie bereits ausgeführt nicht erhöht werden. 2.6 Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung und im Verhältnis zur Strafe des Mittäters als angemessen. Anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. Dezember 2014. 2.7 Da kein selbstständiges Haftentlassungsgesuch gestellt wird (die Entlassung aus der Haft wurde ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Strafe tiefer ausfällt als die bisherige Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug), kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt. V. Kosten und Entschädigungen
  23. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen. 1.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ist für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 rechtskräftig auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der für den Beschuldigten für die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wurde gerichtlich genehmigt und es wurde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten CHF 7'757.65 beträgt. 1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.
  24. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten. 2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 25,1 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Inklusive Auslagen und MwSt. führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'452.00. Der amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 10,5 Stunden geltend. Dies erscheint überhöht, nachdem sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, der amtliche Verteidiger ein fast unverändertes Plädoyer gehalten und die Hauptverhandlung bereits knapp 10 Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden hat, wofür der amtliche Verteidiger in der Kostennote bereits einen Aufwand von 18,5 Stunden für sich und 24,5 Stunden für Praktikantinnen aufgeführt hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um 3 Stunden. Zusätzlich ist ein Besprechungstermin mit dem Klienten zu streichen (2,25 Stunden), da zwei Besprechungstermine zur Diskussion eines allfälligen Weiterzugs und zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichend erscheinen. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und 15 Minuten für die telefonische Eröffnung, was zu einer totalen Kürzung von 3 Stunden führt. Inklusive MwSt. von 7,7 % ergibt dies eine Kürzung von CHF 581.60. Die Entschädigung ist somit auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht). 2.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'060.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Demnach wird in Anwendung der Art. 140 Ziff. 4 i.V.m. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 Abs. 3 (mehrfache Begehung), 139 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 144 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 186 (mehrfache Begehung), 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (mehrfache Begehung); Art. 115 Abs. 1 lit. a (mehrfache Begehung), 115 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 StGB; Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendversuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens; mehrfache Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl mit Schusswaffe, evtl. mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl mit Schusswaffe; mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7) und schildert den Ablauf der Verhandlung. Er weist darauf hin, das Gericht behalte sich vor, im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft zu prüfen. Ferner bittet er den amtlichen Verteidiger, die Kostennote der Staatsanwältin zur Einsicht zu überreichen.

Weder die Staatsanwältin noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger weist lediglich darauf hin, dass er die Kostennote der Staatsanwaltschaft bereits vorgängig habe zukommen lassen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Im Einverständnis mit dem amtlichen Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit der Dolmetscher anschliessend gehen kann. Der Beschuldigte führt aus, es tue ihm aufrichtig leid wegen D.___. Er besuche einen Kurs im Gefängnis über Gewaltprävention. Früher habe er sich keine Gedanken über die Opfer gemacht, über ihre Gefühle. Er habe schon Verständnis für sie gehabt, aber nicht so tief wie jetzt. Jetzt wisse er es. Deshalb tue es ihm von Herzen leid.

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

Staatsanwältin B.___:

Rechtsanwalt Christoph Schönberg:

Die Staatsanwältin benutzt die Gelegenheit für eine kurze Replik. Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Duplik. Auf Nachfrage bestätigt er, das Haftentlassungsgesuch stelle eine Reflexwirkung des beantragten tieferen Strafmasses dar.

Hierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Die Parteivertreter beantragen den Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung. Sie erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Prozessgeschichte

I.

1. Am Freitag, 21. November 2014 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.):

Die beiden Beschuldigten wurden in der Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.

2. A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um 11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber unbeabsichtigt erfolgt sein.

3. J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine - untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.

4. Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]» in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).

5. Am 16. Januar 2017 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).

6. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil:

1.A.___ hat sich schuldig gemacht:

-des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-der mehrfachen Sachbeschädigung,

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-begangen am 31.03.2015, um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);

-des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-begangen in Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

-des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz

-begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);

-begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).

-der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

-begangen am 01.10.2014, um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);

-begangen in der Zeit vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);

-begangen am 06.12.2014, in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff. 2.2.3);

-der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...] und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).

2.A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage) sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

3.J.___ hat sich schuldig gemacht:

-des versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

-des mehrfachen Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-des mehrfachen versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-der mehrfachen Sachbeschädigung,

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-begangen in Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___(AKS Ziff. 1.6.2);

-des versuchten Hausfriedensbruchs,begangen in Mittäterschaft mit A.___am21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.);

4.J.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten.Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage) sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese Strafe anzurechnen.

5.A.___wird verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.

6.Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

1

Akkubohrschrauber, MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz

1

Ersatzakku dazu

1

Ladegerät dazu

7.Die mit Verfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___, [...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8.Folgende mit Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Anzahl

Objekt

1

Projektil Vollmantel 9 mm

2

Dosen Red Bull 0.33l (ungeöffnet)

1

Zubehör für Fahrrad, Radspeiche

1

Handwerkzeug, Ahle

1

Pistole Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)

1

Patronenhülsenfragment (KTD-Nr. 14.05980)

9.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,Rechtsanwalt Christoph Schönberg,für die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.Es wird festgestellt, dass der für A.___für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger,Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65 beträgt.

11.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von J.___,Rechtsanwalt Michel Meier,wird auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.Die Verfahrenskosten von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu bezahlen.

7. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen:

Ebenfalls nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind:

Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden seien.

Der Beschuldigte sei nebst den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw. geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu.

Der Beschuldigte sei frei zu sprechen von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe.

Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem Drittel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser ebenfalls rechtskräftig ist.

Festzuhalten ist, dass die Nach- und Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind (Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

8. Mit Schreiben vom 21. November 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

J.___ hat das Urteil nicht angefochten.

9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte, den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde alsnichtprivilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz). Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht dazu äussern.

II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS Ziffer 1.2.1.)

1. Vorhalt

1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe zusammen mit J.___ (im Folgenden: Mittäter) auf ihrer Einbruchtour in [...] in Diebstahlsabsicht die Türe zum verglasten Wintergarten an den [...] aufgehebelt und in der Folge die ins Wohnzimmer führende Türe aufgewuchtet. Dabei habe der Eigentümer der Liegenschaft, D.___, den Beschuldigten gestellt und des Hauses verwiesen. Der Mittäter habe sich noch ausserhalb der Liegenschaft befunden. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen, bei welcher der Beschuldigte dem Geschädigten mit heftigen Schlägen gegen den Hinterkopf mit einem Gegenstand (vermutlich dem Pistolengriff und/oder dem mitgeführten Einbruchswerkzeug) niedergeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe Beretta zunächst auf den ca. einen Meter vor ihm am Boden liegenden Geschädigten gezielt, habe dann die Pistole mit gestrecktem Arm hinüber in Richtung Verbindungstüre (Wintergarten zu Wohnzimmer) geführt und in Richtung dunkles, nur durch die Strassenbeleuchtung ausgeleuchtetes Wohnzimmer einen Schuss abgegeben, der auf dem unmittelbar links neben der Verbindungstür liegenden Kamin auf einer Höhe von ca. 140 bis 150 mm (recte: cm) eingeschlagen habe. Die Schusswaffe, die der Beschuldigte auf den Geschädigten gerichtet habe, sei geladen und entsichert gewesen. Bei einem Abzugsgewicht von nur 2 – 4 kg habe eine akute Lebensgefahr bestanden für den Geschädigten sowie allfälliger weiterer in der Schussrichtung befindlicher Personen, wie die zu dem Zeitpunkt noch im Schlafzimmer befindliche Geschädigte I.___ (mittlerweile verstorben). Durch die erfolgte Schussabgabe in nächster Nähe des Geschädigten und der realistischen Möglichkeit, dass sich die zweite Geschädigte zum relevanten Zeitpunkt im Schussbereich hätte befinden können, habe für beide Geschädigte die unmittelbare Gefahr bestanden, von dem mit letaler Geschossenergie abgefeuerten Projektil direkt oder durch einen hochwahrscheinlichen Querschläger (Abprall des Projektils am Kaminofen) tödlich getroffen zu werden. Der den Schuss abgebende Beschuldigte habe bis zu diesem Zeitpunkt die Geschädigte auch noch nicht gesehen gehabt und auch nicht gewusst, ob sich nebst D.___ noch weitere Personen im Gebäude oder gar im Wohnzimmer befunden hätten. Die Lebensgefährdung von D.___ habe der Beschuldigte in skrupelloser Weise in Kauf genommen, indem er aus rein monetären Motiven die geladene ungesicherte Faustfeuerwaffe zunächst auf den Geschädigten gerichtet habe und hierauf einen Schuss ins dunkle Wohnzimmer abgegeben habe.

Nach erfolgter Schussabgabe sei die Geschädigte I.___ aus dem Schlafzimmer herbeigeeilt gekommen, nachdem sie zuvor eine Personenwaage behändigt gehabt habe. Während sich der Beschuldigte im Wintergarten zum Geschädigten begeben habe, habe die aufgrund ihrer Krebserkrankung geschwächte Geschädigte versucht, den Beschuldigten ausser Gefecht zu versetzen, indem sie die behändigte Personenwaage gegen den Kopf oder Nacken bzw. die Schultern des Beschuldigten geschlagen habe. Sie habe die Waage jedoch beim ersten Körperkontakt fallen gelassen. Der hiervon unbeeindruckte Beschuldigte habe hierauf die Geschädigte gepackt, zu Boden gedrückt, sie am Arm wieder hoch gezogen und - die Pistole immer noch in der Hand haltend - nach Geld gefragt (wörtlich: «Komm mit, komm mit, zeig mir Geld!») und sie ins Wohnzimmer gezogen oder gestossen.

D.___ habe bei dieser Gelegenheit zu fliehen versucht und sei dabei vom Mittäter gegen die Hauswand gestossen und zu Boden gedrückt worden. Der Mittäter habe dem Geschädigten dabei einen Fusstritt in die linke Lende versetzt, worauf der Geschädigte reglos am Boden sitzen geblieben und der Mittäter sich zur Geschädigten begeben habe. Als sich die beiden Täter der Geschädigten zugewendet hätten, habe der Geschädigte fliehen und die Nachbarn alarmieren können. Durch den entsprechenden Lärm aufgeschreckt, hätten sich die Täter entschieden, die Liegenschaft der Geschädigten zu verlassen. Vor dem Verlassen des Hauses habe der Beschuldigte das mitgeführte Tatwerkzeug behändigt und der Mittäter habe die auf dem Boden liegende Patronenhülse aufgehoben. Da die Täter kein Diebesgut hätten mitnehmen können, sei es beim Versuch geblieben.

Die Pistole Beretta habe der Beschuldigte nach seinen Aussagen bei einem vorangegangenen Einschleichdiebstahl in einer Garage in [...] entwendet (ein diesbezüglicher Geschädigter habe nie ausfindig gemacht werden können). Er habe gewusst, dass sie geladen sei, oder habe diesen Umstand in Kauf genommen. Der Mittäter habe gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe mitführe und in Kauf genommen, dass dieser sie verwenden würde. Die Beschuldigten hätten die Waffe auf ihrer Einbruchstour mitgeführt und auf der Flucht auf einem Feld in der Nähe des [...] zurückgelassen. Die beiden Geschädigten hätten die vom Amteiarzt beschriebenen und fotografierten Verletzungen erlitten.

1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht brachte der die Anklage vertretende Staatsanwalt hingegen ausdrücklich vor, die tatbestandsmässige Lebensgefährdung bestehe im Zielen auf D.___ mit einer durchgeladenen Waffe. Das alleine erfülle die Qualifikation nach Ziffer 4 von Art. 140 StGB. Dass er sie abgefeuert habe, begründe nur weiterhin, warum man davon ausgehen könne, dass er gewusst habe, dass sie geladen sei. Warum hätte er sie sonst abfeuern sollen, wenn er nicht gewusst hätte, dass sie geladen sei. Die gezielte Schussabgabe sei nicht qualifikationsbegründend (vgl. Replik vor Amtsgericht: Akten Amtsgericht Dorneck-Thierstein, AS 1082, im Folgenden: DT/1082).

2. Beweiswürdigung

2.1 Vom Beschuldigten wird grundsätzlich anerkannt, dass er zusammen mit dem Mittäter durch das Aufwuchten der Türen in die Liegenschaft der Geschädigten eingedrungen ist. Dort sei es zu einer Rangelei mit dem Geschädigten gekommen, in deren Verlauf sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der mitgeführten Pistole gelöst habe. Die Pistole habe er am selben Abend in einer Garage bei einem Einschleichdiebstahl entwendet, dies um sie später verkaufen zu können und nicht zum Zwecke der Begehung von Diebstählen oder von Raubdelikten in der gleichen Nacht. Eine Delinquenz unter Benutzung einer Faustfeuerwaffe könne alleine schon aufgrund des Vorlebens, also der früheren Delikte, ausgeschlossen werden: er habe weiterhin nur Einbrüche machen wollen. Die Pistole habe nie den Zweck gehabt, als Waffe mitgeführt zu werden. Der Beschuldigte habe auch nicht geprüft, ob die Waffe geladen sei oder nicht. Ebenso habe er nicht überprüfen können, ob sie entsichert gewesen sei oder nicht. Alles andere sei weltfremd, der Beschuldigte habe die Waffe in einer unbeleuchteten Garage gefunden und einfach eingesteckt. Aus dem Fund der Waffe wisse man nun auch, dass sie kein Magazin eingesteckt gehabt habe. Das habe der Beschuldigte bemerkt, auch ohne die Waffe zu kontrollieren. Somit habe auch einzig eine Patrone im Lauf gewesen sein können und es könne entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgefeuert worden sein. Der Mittäter habe vor Amtsgericht ja bestätigt, dass er dem Beschuldigten die Waffe weggenommen und diese dann weggeworfen habe, ohne das Magazin zu entfernen. Der Beschuldigte habe somit davon ausgehen können, dass eine offen und ohne Magazin herumliegende Waffe keine Patrone im Lauf habe. Fahrlässigkeit sei nicht strafbar. Die Waffe sei weder im Ripol verzeichnet noch als gestohlen gemeldet gewesen. In der Liegenschaft [...] sei zwar eine geladene und entsicherte Pistole im Spiel gewesen, die Schussabgabe sei aber nicht gewollt gewesen. Bei allen Delikten habe man jeden Kontakt zu Bewohnern vermeiden wollen. Bei Problemen sei man in der gleichen Nacht vorher zwei Mal sofort weitergegangen und dies hätte man auch beim [...] so machen wollen. Dass die Pistole geladen und entsichert gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht gewusst. Damit habe er bei einer in einer Garage aufgefundenen Waffe auch nicht rechnen müssen. Damit fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Man habe es vorliegend mit der Gewaltanwendung zur Sicherung der Flucht, ohne Beute, zu tun, was a priori nicht unter Art. 140 StGB falle. Geld habe er keines gefordert. Diesbezüglich komme beim Fall [...] nur ein Diebstahl in Frage, der in der Anklage aber nicht überwiesen worden sei. Das Gericht habe auch keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO angebracht (vgl. Parteivortrag vor Amtsgericht: DT/1063 ff.).

2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Mittäter den Schuldspruch wegen versuchten Raubes unter Mitführung einer Schusswaffe akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen ist, das Gericht nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung im Falle des bestreitenden Beschuldigten entbindet. Zur Beweiswürdigung sind vorweg folgende allgemeinen Bemerkungen zu machen:

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3

2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

D.___:

I.___:

2.3.2 Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt:

2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier interessierenden Vorgängen folgende Angaben:

2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche Beweismittel verwiesen werden:

2.4 Bei der Würdigung der dargelegten Beweismittel erscheinen die Aussagen der beiden Geschädigten als ausgesprochen glaubhaft: Sie sind in den Kernpunkten konstant geblieben, sind sehr differenziert und offenbaren namentlich keinerlei Belastungseifer. Im Gegenteil wurden von Beiden auch immer wieder Angaben gemacht, die den Beschuldigten entlasten, so zum Beispiel vom Geschädigten: durch die Schussabgabe sei seiner Meinung nach niemand gefährdet worden; er schätze die Schussabgabe als Machtdemonstration und Mittel zur Einschüchterung ein; es sei nicht so gewesen, dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Gleiches gilt für die Geschädigte, die angab, der Beschuldigte habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht.

Es ist denn auch kein Grund ersichtlich und auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten falsch anschuldigen und sich damit strafbar machen sollten. Der Geschädigte machte ja auch keine Zivilforderungen geltend. Selbstverständlich kann man sich nach einem Turbulenzgeschehen wie dem vorliegenden nicht an jedes Detail klar erinnern; dass mit einer Pistole auf den Geschädigten gezielt und über ihn hinweg geschossen wurde, blieb dem Geschädigten als einmaliges und dramatisches Ereignis im Leben aber ohne jeden Zweifel im Gedächtnis haften und das hat er auch durchgehend so ausgesagt.

Der Geschädigte schilderte zudem eine Komplikation im Geschehensablauf: Als er erstmals zu fliehen versuchte, wusste er nicht, welcher Flügel der Wintergartenverglasung aufgebrochen worden war und versuchte es auf der falschen Seite, weshalb er vom Mittäter abgefangen und zu Boden geworfen werden konnte. In der Folge verpasste ihm der Mittäter einen schmerzhaften Tritt in die Lende.

Als gewichtiges Realitätskennzeichen ist überdies die Aussage des Geschädigten zu nennen, wonach er sich im kurzen Moment, als der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, gedacht habe, nun müsse er sogar noch vor bzw. mit seiner schwer kranken Ehefrau sterben.

Weiter sind die Angaben des Geschädigten nicht nur viel konstanter als diejenigen des Beschuldigten (auf deren Würdigung gleich zurückzukommen ist), sie lassen sich auch mit dem Beizug der sachlichen, objektiven Beweismittel erhärten: Die Wunde am hinteren Oberkopf des Geschädigten passt gut zu dessen Schilderung, der (kleiner gewachsene) Beschuldigte habe ihm die Verletzung beigebracht, als dieser ihn im Schwitzkasten gehabt habe. Dagegen ist es anhand des Verletzungsbildes kaum denkbar, dass der Beschuldigte nach seiner Schilderung dem aufrecht stehenden, grösseren Geschädigten diese Verletzung beigebracht haben will. Der Geschädigte erlitt denn auch leichte Schürfverletzungen am Hals (1/099). Gleiches gilt für die Schussrichtung: Der Geschädigte gab schon vor dem Auffinden des Projektils an, der Beschuldigte habe seinen Arm über ihn (am Boden liegend) gehoben und «in Richtung des Cheminées» geschossen, was mit der gefundenen Einschussstelle am Kamin des Cheminées übereinstimmt. Die vom Beschuldigten dagegen mehrheitlich vorgebrachte Schilderung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, als er und der Geschädigte die Hände nach oben gerichtet gehabt hätten, lässt sich nicht mit der Einschussstelle am Cheminée vereinbaren.

Überhaupt sind die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf und dabei insbesondere zur Schussabgabe wechselhaft und unplausibel:

Letztlich ist das wechselnde Aussageverhalten des Beschuldigten gerade in diesem ganz zentralen Punkt ein klares Zeichen für seine Falschaussage, kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschuldigten angesichts der Einmaligkeit und der damit verbundenen Eindrücklichkeit des Ereignisses in Erinnerung geblieben sein musste, wie die Schussabgabe erfolgt ist, zumal es einer gewissen Abzugskraft bedurfte, um einen Schuss abzugeben. Der Beschuldigte hat dazu wie aufgeführt unzählige verschiedene Varianten vorgebracht, teilweise verschiedene in derselben Einvernahme. Auch das wiederholte Vorbringen des vor dem Berufungsgericht als überaus kräftig erscheinenden Beschuldigten, der wesentlich ältere Geschädigte habe ihn gewaltsam am Flüchten hindern wollen, erscheint – um es mit dem Ausdruck des Geschädigten zu sagen - als absurd. Am 24. November 2015 gab der Beschuldigte sogar – wenn auch ebenfalls nur vorübergehend - selbst an, der alte Mann habe ihn angegriffen und nach draussen drängen wollen, er sei in Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich reihenweise Widersprüche finden, so beispielsweise zum Zeitpunkt, in dem er die Waffe in die Hand genommen hat, ob der Geschädigte je am Boden gelegen sei, aus welchen Gründen er im Dezember 2014 wieder in die Schweiz gereist sei, ob der Mittäter von der Waffe gewusst habe etc.

Der Beschuldigte wollte somit nach den Aussagen der beiden Geschädigten und des Mittäters auch nach dem Auftauchen der Hausbewohner den Diebstahl vollenden und verwendete aus diesem Grund die Faustfeuerwaffe zur Bedrohung /Einschüchterung und wendete auch körperliche Gewalt gegenüber beiden Geschädigten an. Daran ändert im Übrigen auch der mehrfach vorgetragene Hinweis, die vorgängigen Einbruchsversuche hätten ja gerade gezeigt, dass die beiden Täter schon beim geringsten Widerstand den Rückzug angetreten hätten («modus operandi»), nichts. In jenen Fällen gelang es den Tätern eben schon gar nicht, das Haus zu betreten, sie scheiterten bereits an der Überwindung des Eingangs. Am [...] wollte der Beschuldigte aber - nachdem er ins Haus hatte eindringen können - sein Ziel, Geld zu erbeuten, auch nach der Konfrontation mit Hausbewohnern und gegen deren Widerstand erzwingen. Dies geht auch aus der Aussage des Mittäters klar hervor.

Es ist daher unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel klar auf die Darstellung des Geschädigten abzustellen. Demnach wollte er den Beschuldigten aus dem Haus vertreiben, wurde im Rahmen einer Rangelei von diesem in den Schwitzkasten genommen und mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf geschlagen, wonach er zu Boden fiel. Dann zog der Beschuldigte die Pistole aus der rechten Jackentasche, zielte kurz aus einer Distanz von rund anderthalb Metern auf den Geschädigten, hob in der Folge den Arm und gab gezielt einen Schuss in Richtung des Wohnzimmers ab. Danach forderte er von der Geschädigten – mit der Pistole in der Hand und unter Gewaltanwendung (am Arm packen und zu Boden Drücken der Geschädigten) – erfolglos die Herausgabe von Geld (was neben den beiden Geschädigten auch der Mittäter so ausgesagt hat).

2.5 In Bezug auf das Mitführen der Schusswaffe ist mit der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese in einer Garage ganz zu Beginn der Einbruchstour in […] entwendet hat, da zumindest etwas Anderes nicht nachgewiesen werden kann. Nachdem der Beschuldigte zunächst noch geltend gemacht hatte, er habe die Waffe erst kurz vor dem Haus der Geschädigten aufgefunden, hat er später eingeräumt, die Waffe ganz zu Beginn der Tour in […] entwendet zu haben. Das zeigen die Videobilder vom zweiten Tatort an der [...] (2/253). Dies wurde vom Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt (DT/1068) und blieb auch vor dem Berufungsgericht unbestritten.

Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach der Mitnahme der Waffe geprüft hat, ob diese geladen sei: anders lässt sich sein späteres Vorgehen, zunächst auf den Geschädigten zu zielen, um danach die Hand zu heben und horizontal einen Schuss abzugeben, nicht erklären. Die Schussabgabe diente – wie vom Geschädigten treffend beschrieben – der Einschüchterung des Geschädigten und dies setzte voraus, dass der Beschuldigte sich auch sicher war, dass sich ein Schuss lösen würde. Es wäre auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nach dem Entwenden der Pistole nicht über deren Ladezustand vergewissert hat. So hat er denn auch am

16. Mai 2016 selbst ausgesagt, er habe den Schlitten nach hinten gezogen und hineingeschaut (2/284.10 Rz. 49 ff.), was sich auch nicht mit seinen Beteuerungen, er habe noch nie eine Faustfeuerwaffe in Händen gehalten, verträgt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, eine bewusste Schussabgabe in dieser Situation wäre völlig unplausibel, würde sie doch das ganze Quartier wecken, kann nicht gefolgt werden: eine derartige Schussabgabe in einem Haus ist nicht weit herum hörbar, entsprechend hat keiner der befragten Nachbarn den Schuss denn auch gehört. Der Geschädigte gab ebenfalls an, die Schussabgabe habe sich erstaunlich leise angehört.

Von einem fehlenden Magazin kann im Übrigen nicht ausgegangen werden, ist doch gestützt auf die zu Beginn klaren und detaillierten Aussagen des Mittäters erstellt, dass sich der Beschuldigte auf der Flucht in die eigene Hand geschossen hat, wohl beim Versuch die Waffe zu entladen und das Magazin zu entfernen. Zwei Patronen konnten sich aber nicht im Lauf der Selbstladepistole befunden haben. An diesem Beweisergebnis vermag auch das spätere Lavieren des Mittäters (nach der Bestreitung durch den Beschuldigten), er habe den Schuss in die Hand wohl lediglich vermutet, nichts zu ändern: einerseits beruhten seine eindeutigen Erstaussagen sicher auf dem Hören der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe, und andererseits waren danach wegen der Handverletzung des Beschuldigten umfangreiche Vorkehrungen zu treffen (Notfallbesuch in [...], Spitalbesuch in [...], Fahrt nach […], bei denen die Ursache der Verletzung sicher geklärt war. Den letzten Beweis erbringt aber der Beschuldigte mit seinen Aussagen selber: wer sich eine derart schwere Handverletzung (immerhin war die Verletzung auch Ende März 2015 noch nicht ausgeheilt, kam es doch deswegen zur Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis [...] gemäss Ziffer 2.3. der Anklageschrift) zuzieht, weiss mit Sicherheit ganz genau, wie das geschehen ist. Seine widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen sind entlarvend. Die Verletzungsspuren an der linken Hand zeigen Narben an der Handinnen- und – aussenseite, was kaum anders als mit einem Durchschuss zu erklären ist.

Als Beweisergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe wusste, dass er den Abzugsbügel einer geladenen und entsicherten Pistole durchzog. Zwischen dem Zielen auf den Geschädigten und der Schussabgabe erfolgte keine Manipulation an der Pistole, das sagen der Geschädigte und der Beschuldigte übereinstimmend aus. Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt. Nicht nachgewiesen – und in der Anklageschrift auch nicht vorgehalten – ist, dass der Beschuldigte beim Zielen mit der Pistole auf den Geschädigten den Finger am Abzug hatte. Dazu machte der Geschädigte keine Aussagen und es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst zum Abdrücken den Finger an den Abzug legte.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl, begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Führt der Räuber zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, sieht Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr vor. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht weiter vor, dass ein Räuber mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Schliesslich sieht Art. 140 Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

Beim In-Lebensgefahr-Bringen gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss er aber erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 in E 1.5 folgendes ausgeführt: «Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat Y.________ in der Küche und im Zimmer 2 eine für die anwesenden Opfer lebensgefährliche Situation insofern geschaffen, als er die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz von wenigen Metern auf sie gerichtet hat und er bei einer Rangelei die Pistole verlor, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste (angefochtenes Urteil S. 20 oben). Unerheblich ist, ob die Schusswaffe auf den Kopf oder auf den Rumpf mindestens eines Opfers gerichtet war und ob Y.________ den Finger am Abzugbügel hielt. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass Y.________ den Knauf der geladenen und entsicherten Pistole mehrmals auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, womit er für dessen Leben eine konkrete Gefahr geschaffen habe, die - wenn nicht noch höher - so zumindest gleich hoch einzustufen sei wie diejenige beim ersten Schuss (angefochtenes Urteil S. 20). Es ist reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhalten will, dass wenn sich ein unkontrollierter, vom Zufall abhängiger Schuss gelöst hätte, dieser ein Opfer gar nicht hätte tödlich treffen können, weil in diesem Moment die Pistole gar nicht mehr gegen die Opfer habe gerichtet sein können. Er kann auch den Vorsatz auf Verwirklichung einer Todesgefahr mit dem Einwand, Y.________ habe den Angreifer zuerst mit der Hand und anschliessend mit dem Pistolenknauf auf den Kopf geschlagen, nicht verneinen.»

Mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Die Qualifikation gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB ist erfüllt, wenn die geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt auf den Geschädigten gerichtet wird. Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht, kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (E. 1.2.2).

3.2 Angesichts dieser immer noch geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegenden Beweisergebnis von der Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestandes gemäss aArt. 140 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 4 StGB im Sinne eines Versuchs auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der durchgeladenen (es befand sich eine Patrone im Lauf/Patronenlager) und entsicherten Pistole aus kurzer Distanz von einem bis anderthalb Metern auf den Geschädigten, der unmittelbar vorher noch körperlich gegen den Beschuldigten vorgegangen war, gezielt. Dies tat er, um zum Nachteil des Geschädigten einen Diebstahl zu begehen. Dabei handelte der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also mit direktem Vorsatz. Unerheblich ist dabei, dass er den Finger dabei nicht am Abzugsbügel hielt. Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz gegenüber der Anklageschrift von der Annahme einer qualifizierten Tatbegehung durch die Schussabgabe in Richtung des Wohnzimmers abgewichen: der Geschädigte war dabei nicht am Leben gefährdet (auch nicht durch einen möglichen Abpraller im Wohnzimmer), ebenso wenig die Geschädigte, die erst nachher das Schlafzimmer verliess. Auch subjektiv kann man dem Beschuldigten keinen entsprechenden Vorwurf machen. Da die Täter keine Beute machten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Unter Hinweis auf die zitierten Ausführungen des Bundesgerichts ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Schuldspruch auch zu bestätigen wäre, wenn man von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausginge, wonach sich der Schuss im Rahmen der Rauferei mit dem Geschädigten unabsichtlich gelöst hätte, sofern der Beschuldigte – wie in casu – um den Ladezustand der Pistole wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. Die Erfüllung des Raub-Grundtatbestandes durch Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den beiden Geschädigten wird vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert, da eine Tateinheit vorliegt. Zu beachten ist dies nur - aber immerhin - bei der Strafzumessung.

III. Diebstahlsdelikte (AKS Ziffern 1.3.1., 1.4.1., 1.5.1., 1.6.1.)

1. Die Diebstahlsdelikte sind im Grundsatz unbestritten, verlangt wird vom Beschuldigten jedoch in allen Fällen ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs. Angefochten ist der Schuldspruch wegen der Qualifikation: der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (aArt. 139 Ziffer 3 Abs. 3 StGB). Unbestrittenermassen sei bei den versuchten und den vollendeten Einbruchsdiebstählen eine geladene und entsicherte Schusswaffe mitgeführt worden. Der qualifizierte Tatbestand erfordere in diesem Zusammenhang aber, dass die Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls mitgeführt werde. Vom Beschuldigten habe man aber gehört, dass er die Schusswaffe einfach eingepackt habe, weil sie sich ihm in der Garage geradezu entsprechend präsentiert habe. Es sei nie der Zweck gewesen, die Schusswaffe mitzuführen zur Sicherung des Fluchtweges oder was auch immer. Sondern man habe die Schusswaffe als Wertgegenstand mitgenommen und eben nicht als Waffe. Das sei ein wesentlicher Unterschied. Auch aus den Fotos könne man nicht den Schluss ziehen, die Waffe sei bewusst in die rechte Jackentasche getan worden, um sie sofort griffbereit zu haben. Das habe überhaupt keinen Zusammenhang. Wenn ein Rechtshänder etwas nehme, tue er es selbstverständlich in den rechten Sack und nicht in den linken. Sonst müsste er den Gegenstand ja auch hinter dem Rücken durch in den Sack versorgen. Irgendwo müsse er den Gegenstand ja einstecken. Bei einer Waffe ohne Magazin sei es auch klar, dass man sie mit dem schwereren Teil nach vorne, hier also mit dem Lauf nach vorne, einstecke. Er habe ja gar nicht gewusst, dass die Waffe geladen und gar entsichert gewesen sei. Jedermann merke, wenn eine Waffe ohne Magazin sei. Es sei entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgegeben worden, da dies ja bedeutet hätte, dass der zweite Schuss noch im Magazin gewesen wäre. Es komme bei den Diebstahlsdelikten nur der Grundtatbestand zur Anwendung (DT/1068 ff.)

2. In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: der Beschuldigte hat die Pistole Beretta bei allen ihm vorgehaltenen Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen auf sich getragen, was auch unbestritten ist. Ebenso ist erstellt, dass sich der Beschuldigte nach dem Ergreifen der Waffe über deren Lade- und Sicherungszustand vergewissert hatte.

3. Die Formulierung, die Waffe müsse «zum Zweck des Diebstahls» mitgeführt werden, soll Fälle ausscheiden, bei denen der Dieb nur zufällig (z.B. als Polizist oder als Soldat) bewaffnet ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe in irgendeiner Form (schiessen, drohen) verwendet wurde oder dies auch nur beabsichtigt war. Die Gefährlichkeit liegt in der blossen Verfügbarkeit der Waffe (BGE 118 IV 146). Es genügt also, die Waffe «für alle Fälle» mit sich geführt zu haben, also bedingter oder Eventualvorsatz für deren Gebrauch gegenüber Menschen besteht. In der Regel wird dieser subjektive Tatbestand beim bewaffneten Dieb zu vermuten sein (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, N 21 zu Art. 139).

4. Der Beschuldigte hat selbst nie angegeben, weshalb er die Schusswaffe in der Garage mit sich genommen hat, er habe sie einfach eingepackt. Einmal sagte er, er habe sie evtl. zum späteren Verkauf mitgenommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte die Waffe beim ersten Kontakt mit Hausbewohnern gezückt und verwendet hat zur Drohung und sogar einen Schuss daraus abgegeben hat. Daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Waffe für «alle Zwecke» mit sich geführt hatte und jederzeit bereit war, davon Gebrauch zu machen. Wenn er bei anderen Einbruchsversuchen keine Waffe benutzt hat, dann nur, weil es schon gar nicht gelang, in das Haus einzudringen und so kein direkter Kontakt mit Hausbewohnern zustande gekommen ist. Die vom qualifizierten Tatbestand pönalisierte Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand habe (BGE 124 IV 97), hat sich am […] in beispielhafter Weise manifestiert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.

5. In Bezug auf den Diebstahl an der [...] gemäss Ziffer 1.3.1. der Anklageschrift (Einbruch in die Werkstatt und Entwendung einer Gripzange, eines Schraubenziehers und zweiter Bohreinsätze) wird schliesslich geltend gemacht, es habe sich dabei nur um einen geringfügigen Diebstahl gehandelt. Diesbezüglich kann auf Art. 172terAbs. 2 StGB verwiesen werden, wonach die Bestimmung betreffend geringfügige Vermögensdelikte nicht gilt bei qualifiziertem Diebstahl. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz korrekt.

6. Angefochten ist letztlich noch der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an der [...]. Gefordert wurde gemäss Anträgen vor Amtsgericht ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 172terAbs. 2 StGB zu bestätigen. BGE 123 IV 113 E. 3g schliesst die Privilegierung auch für Sachbeschädigungen als notwendige Begleitdelikte bei gewerbsmässigem Einbruchdiebstahl aus, was auch für die hier vorliegende Qualifikation wegen Mitführens einer Schusswaffe gelten muss: solchem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Straftat ist der qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziffer 4 StGB mit einem Strafrahmen zwischen fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Dafür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen.

Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, dies aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, seines illegalen Aufenthaltsstatus’ ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit sowie der Tatsache, dass die meisten Nebendelikte der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz und das Ausländergesetz mit den Hauptdelikten eng zusammenhängen. Eine Geldstrafe fällt daher auch für die Nebendelikte ausser Betracht.

2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten geschaffene Lebensgefahr, welche die Qualifikation begründet hat, wegen des Doppelverwertungsverbots nicht bei der Strafzumessung erneut berücksichtigt werden darf. Wohl ist aber festzuhalten, dass zu Gunsten des Täters davon auszugehen ist, dass der Abzugshahn nicht gespannt war und deshalb ein leicht höheres Abzugsgewicht betätigt werden musste zum Abfeuern der Pistole. Zudem hat er den Finger beim Zielen auf den Geschädigten nicht am Abzugsbügel gehalten. Das wirkt sich entlastend aus, ebenso wie die Tatsache, dass der Täter die Schusswaffe nicht schon in [...] beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen, sondern erst zu Beginn dieser Tour die Pistole in einer Garage gefunden hat. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation nicht nur ohne Zögern zur Schusswaffe griff, obwohl er dem Geschädigten körperlich überlegen war und die Täter zu zweit waren (wobei der Beschuldigte der bestimmende Mittäter war), sondern auch, dass er neben dem Zielen mit der Schusswaffe auf den Geschädigten noch einen Schuss in Richtung des unbeleuchteten Wohnzimmers abgab, die Pistole auch zur Bedrohung der Geschädigten verwendete und er gegenüber beiden Geschädigten auch noch körperliche Gewalt anwendete und sie verletzte. Ebenso verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass es sich um zwei Täter handelte und sie in ein Einfamilienhaus einzubrechen versuchten. Wohl brannte kein Licht, was zur Tatzeit - kurz nach fünf Uhr morgens im November - jedoch keinen verlässlichen Hinweis auf die Abwesenheit von Bewohnern gab. Die Täter mussten somit im Falle des Eindringens - namentlich beim Verursachen vom Lärm durch Aufwuchten von Türen - mit einer Konfrontation mit erwachenden Hausbewohnern rechnen. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem verursachten Lärm vorerst abzuwarten, ob allenfalls Bewohner geweckt und aufstehen würden, oder zumindest nach dem Auftauchen des Geschädigten unverzüglich den Rückzug anzutreten. Das betroffene Einfamilienhausquartier in [...] ist bekanntermassen eine sehr privilegierte Wohnlage im […], sodass die Täter zweifellos nicht nur mit einer ganz geringen Beute rechneten. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz gehandelt und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven (was allerdings den Vermögensdelikten inhärent ist). Das Tatverschulden ist im Rahmen der qualifizierten Raubdelikte nach Art. 140 Ziffer 4 StGB zwar noch im unteren Bereich anzusiedeln, jedoch nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Eine Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.3 Da es sich beim vorliegenden Raubdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

Die beiden Geschädigten liessen sich auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen.

2.4 Diese Strafe ist nunmehr zur Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei fallen vor allem die qualifizierten Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche ins Gewicht und dabei wiederum die Versuche, zu zweit in Privatliegenschaften einzudringen. Das Bundesgericht hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Angesichts der Tatzeiten konnten die Täter wie bereits erwähnt aus der Tatsache, dass in den betreffenden Liegenschaften kein Licht brannte, keine Schlüsse auf die allfällige Anwesenheit der Bewohner ziehen. Der Vorgang am […] zeigte, dass beim Beschuldigten die Bereitschaft vorlag, bei Konfrontation die mitgeführte Schusswaffe unverzüglich und ohne Bedenken zu verwenden. Immerhin hat der Beschuldigte die Waffe wie bereits erwähnt, nicht schon beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen, sondern erst am ersten Tatort entwendet. Die Tatsache, dass die zwei Täter sich zusammengetan haben, um die Einbrüche auszuführen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Mindestens bei den beiden Einbrüchen in eine Garage bzw. in eine Werkstatt war allerdings nicht mit einer hohen Beute zu rechnen. Für die einzelnen qualifizierten Diebstahlsdelikte wären bei diesem nicht mehr ganz leichten Verschulden im vorgegebenen Strafrahmen (Geldstrafe von mindestens 180 Tagesssätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren) und nach der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen folgende Freiheitsstrafen auszufällen:

-AKS 1.3.1.: Einbruch in eine Werkstatt, Beute CHF 37.00, Schaden CHF 80.00 (Fenster eingeschlagen): vor Vornahme der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen;

-AKS 1.4.1.: Einbruchsversuch in eine Privatwohnung in Mehrfamilienhaus: (Versuch, Storen mit Zange zu durchschneiden, dann Versuch mit Ahle Loch in Fensterrahmen zu bohren, Schaden 2'000.00): bei Vollendung 18 Monate Freiheitsstrafe, Reduktion zufolge Versuchs auf 14 Monate, asperiert 7 Monate;

-AKS 1.5.1.: Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus, versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre (Schaden CHF 2'000), asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe analog 1.4.1.;

-AKS 1.6.1.: Einschleichediebstahl in eine Garage (Beute CHF 400.00, Geräte): Versuch, Garage an EFH angebaut, qualifiziert: wie AKS 1.3.1. asperiert 6 Monate Freiheitsstrafe.

Die Einsatzstrafe ist somit zur Abgeltung der qualifizierten Diebstahlsdelikte um 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Weitere Straferhöhungen sind nun zur Abgeltung der weiteren Delikte vorzunehmen: Bezüglich der mit den Vermögensdelikten verbundenen Hausfriedensbrüche (teilweise Versuch) und Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das mit ihnen eng verbundene Vermögensdelikt bereits zu einem guten Teil abgegolten ist. Praxisgemäss ist dafür pro Fall eine Straferhöhung (nach Asperation) von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, insgesamt somit viereinhalb Monate Freiheitsstrafe (bei der Liegenschaft [...] wurde keine Sachbeschädigung begangen). Das Verschulden bei der Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis kann nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden: sie fand während des Vollzugs von Untersuchungshaft statt und der Schaden belief sich doch auf CHF 1'428.00. Eine Straferhöhung (asperiert) um zwei Monate Freiheitsstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist mit den Strafen für die qualifizierten Vermögensdelikte weitgehend abgegolten, dafür ist eine Straferhöhung um einen halben Monat vorzunehmen. Zur Abgeltung der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist die Einsatzstrafe schliesslich um dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Damit ergäbe sich nach den Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 9 Jahren und einem halben Monat Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann keine Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren ausgesprochen werden. Aus gleichem Grund hat die Ausfällung einer Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbleiben.

2.5 Zu den Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 77 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann von einer eher schwierigen Jugendzeit des Beschuldigten - vornehmlich in Heimen - ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft: Am 4.11.2010 wurde er vom Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen und rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen vom 19.05.2010-27.05.2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Am 30.03.2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse. Am 13.09.2011 wurde er erneut durch das Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchsdelikten verurteilt. Der Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, zuzüglich der nachträglich zu vollziehenden bedingten Strafe von 10 Monaten, endete am 12.02.2012. Gemäss eigener Aussage in der Hauptverhandlung vor Amtsgericht war der Beschuldigte anschliessend in […] während zwei Jahren im Gefängnis. Am 1. Oktober 2014 versuchte er illegal in die Schweiz einzureisen (3/436 ff.), danach verbrachte er gemäss eigenen Aussagen rund 40 Tage in Ausschaffungshaft in Metz/F. Der Beschuldigte kann mit Fug und Recht als unbelehrbarer Kriminaltourist bezeichnet werden. Zum Nachtatverhalten kann positiv erwähnt werden, dass der Beschuldigte von Anfang an in den Grundzügen geständig war und sich mehrfach für seine Taten entschuldigt hat. Er hat aber auch versucht, sich immer wieder durch Festhalten an abwegigen Behauptungen - namentlich des Vorbringens, der Geschädigte habe ihn ins Haus ziehen wollen und nicht weggehen lassen - zu entlasten. Im Vollzug war das Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen gut, bis auf die Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis Olten am 31. März 2015 mit einem Sachschaden von rund CHF 1'400.00. Er hat an einem Pilotkurs «restaurative Justiz» mit Teilnehme von Gewaltopfern teilgenommen. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend auswirken, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die Strafe kann aber wie bereits ausgeführt nicht erhöht werden.

2.6 Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese erscheint auch bei einer Gesamtbetrachtung und im Verhältnis zur Strafe des Mittäters als angemessen. Anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 6. Dezember 2014.

2.7 Da kein selbstständiges Haftentlassungsgesuch gestellt wird (die Entlassung aus der Haft wurde ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Strafe tiefer ausfällt als die bisherige Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug), kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug verbleibt.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Der erstinstanzliche Entscheid bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ist für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 rechtskräftig auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00 Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der für den Beschuldigten für die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wurde gerichtlich genehmigt und es wurde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten CHF 7'757.65 beträgt.

1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls zu seinen Lasten.

2.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, macht für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 25,1 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Inklusive Auslagen und MwSt. führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'452.00. Der amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 10,5 Stunden geltend. Dies erscheint überhöht, nachdem sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben, der amtliche Verteidiger ein fast unverändertes Plädoyer gehalten und die Hauptverhandlung bereits knapp 10 Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden hat, wofür der amtliche Verteidiger in der Kostennote bereits einen Aufwand von 18,5 Stunden für sich und 24,5 Stunden für Praktikantinnen aufgeführt hatte. Es rechtfertigt sich daher eine Kürzung um 3 Stunden. Zusätzlich ist ein Besprechungstermin mit dem Klienten zu streichen (2,25 Stunden), da zwei Besprechungstermine zur Diskussion eines allfälligen Weiterzugs und zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichend erscheinen. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und 15 Minuten für die telefonische Eröffnung, was zu einer totalen Kürzung von 3 Stunden führt. Inklusive MwSt. von 7,7 % ergibt dies eine Kürzung von CHF 581.60. Die Entschädigung ist somit auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).

2.2 Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'060.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 140 Ziff. 4 i.V.m. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 Abs. 3 (mehrfache Begehung), 139 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 144 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 186 (mehrfache Begehung), 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (mehrfache Begehung); Art. 115 Abs. 1 lit. a (mehrfache Begehung), 115 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 StGB; Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Kiefer                                                                                Ramseier