Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
1. Vorhalt
Der Beschuldigten A.___ wird im
Strafbefehl vom 5. April 2016, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten, am
12. Januar 2016, um ca. 05:55 Uhr, in Wangen bei Olten, Dorfstrasse, als
Lenkerin ihres PW VW Golf, [...], von der Dorfstrasse links Richtung Bahnhof
abgebogen zu sein und dabei wegen mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht
des korrekt in entgegengesetzter Richtung fahrenden Lieferwagens Mercedes-Benz,
[...] der Lenkerin B.___ missachtet zu haben. In der Folge sei ihr PW mit dem
Lieferwagen kollidiert. Durch ihr Verhalten soll die Beschuldigte eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und dabei zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt haben (AS 15).
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der vorgehaltene «äussere» Sachverhalt
wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Wie der Strafanzeige vom 12.
Januar 2016 (AS 5 ff.) zu entnehmen ist, war es zum Unfallzeitpunkt noch Nacht,
es regnete, die Strassen waren dementsprechend nass. Es herrschte ein schwaches
Verkehrsaufkommen, die Strassenbeleuchtung war durchgehend, die
Lichtsignalanlage war in Betrieb. Die Strassenanlage war eben (AS 6). Die
Beschuldigte fuhr von Olten her auf die Unfallstelle zu. Beim Abbiegen touchierte
die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten die vordere linke Seite des
entgegenkommenden Lieferwagens. Die entstandenen Beschädigungen
korrespondierten miteinander. Auf der asphaltierten Strasse konnten keine
Spuren festgestellt werden. Die Beschuldigte wurde bei der Kollision leicht
verletzt. Die Atemlufttests verliefen bei beiden Unfallbeteiligten negativ (AS
9). Auch diese Umstände werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Im
Polizeirapport wird zudem festgehalten, die Sicht sei nicht beeinträchtigt
gewesen, was jedoch nur unter Vorbehalt der die Sicht erschwerenden Verhältnisse
(Nacht, Regen) gelten kann.
Die Vorinstanz legte die Aussagen der
beiden Unfallbeteiligten auf Urteilsseite 6 dar, darauf kann verwiesen werden. Die
Vorinstanz schloss hauptsächlich gestützt auf die Erstaussagen auf folgenden
rechtserheblichen Sachverhalt, der von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt
wird:
«Frau A.___ war am 12. Januar 2016 mit
dem PW Golf gegen 05.55 Uhr in Wangen bei Olten auf dem Weg zu ihrem
Arbeitsplatz bei der [...]. Sie befuhr die Dorfstrasse in Wangen bei Olten in
Fahrrichtung Hägendorf und wollte beim Restaurant Bahnhof links abbiegen. Die
Sichtverhältnisse waren schlecht, es regnete damals stark und gemäss den
glaubwürdigen (recte: glaubhaften) Angaben der Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass der Regen mit Schnee vermischt war. Frau A.___ hätte ihre
Arbeit bei der [...]um 06.00 Uhr beginnen müssen. Gemäss den Aussagen der
Beschuldigten vom 12. Januar 2016 ist als nachgewiesen zu betrachten, dass Frau
A.___ bei der Lichtsignalanlage mit ihrem Golf mit einer Geschwindigkeit von 20
km/ unterwegs war. Beim Abbiegen verlangsamte sie die Geschwindigkeit bis auf
Schritttempo. Den Blinker hatte sie gestellt. Ohne zu halten, wollte sie im
Schritttempo die Gegenfahrbahn überqueren. Den Scheibenwischer des Golfs hatte
Frau A.___ damals auf der mittleren Stufe eingestellt.
Zeitgleich war die Zeugin B.___ mit dem
Lieferwagen in entgegengesetzter Richtung in Wangen bei Olten unterwegs. Sie
fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Es ist davon auszugehen, dass das
Licht eingeschaltet war. Ob unmittelbar vor dem Restaurant Bahnhof ein Fahrzeug
vor dem von Frau B.___ gelenkten Lieferwagen unterwegs war, lässt sich nicht
mehr mit genügender Sicherheit feststellen. Frau B.___ stellte das abbiegende
Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision fest. Ob sie davor noch eine
Vollbremsung machte, so wie sie dies bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat,
oder ob ihr dafür keine Zeit mehr blieb, was aufgrund ihrer Angaben von heute [
also
vor der Vorinstanz
] zu vermuten wäre, lässt sich nicht mehr mit der
genügenden Sicherheit feststellen.»
Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest,
die Übersichtlichkeit sei im Bereich der Unfallstelle in Bezug auf den
Strassenverlauf in Fahrtrichtung Hägendorf eingeschränkt, befinde sich doch in
einer ungefähren Distanz von ca. 70 Meter eine Linkskurve, die es nicht
zulasse, entgegenkommende Fahrzeuge auf eine grössere Distanz zu erkennen.
Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von der Beschuldigten
insofern bestritten, als sie geltend macht, die Übersichtlichkeit betrage nur
ca. 50 m.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist –
soweit nicht bestritten – grundsätzlich zu bestätigen, wobei in Abweichung
davon aufgrund der Aussagen von B.___ davon auszugehen ist, vor deren
Lieferwagen sei ein PW gefahren. B.___ sagte dies sowohl in der Erstbefragung
(AS 12) als auch vor der Vorinstanz aus (AS 48 Z 66 f.), wobei nicht feststeht,
ob der PW auch noch unmittelbar vor dem Unfall vor ihr gefahren ist. Die Zeugin
vermochte sich jedoch zu erinnern, dass die Leute, die den Unfall beobachtet
haben, gesagt hätten, vor ihr sei noch ein Auto gefahren (AS 48 Z 67 f.). Keine
Angaben konnte die Zeugin zum Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen
vor ihr machen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
Die Beschuldigte wendet ein, die
Vorinstanz sei von einer 70 m langen Übersichtlichkeit der Fahrstrecke in
Richtung Hägendorf ausgegangen (gemessen ab dem Standpunkt der Beschuldigten
beim Abbiegen bis zu jenem Punkt auf der Dorfstrasse, wo sie frühestens den
Gegenverkehr wahrnehmen konnte). Sie, die Beschuldigte, habe diese Strecke
demgegenüber auf 50 m geschätzt. Da die Strecke von der Polizei nicht
ausgemessen worden sei, sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Distanz
auch nur geschätzt. Bei dieser Sachlage sei «in dubio pro reo» von der Schätzung
der Beschuldigten auszugehen (Ziff. III.1 der Berufungsbegründung)
.
Der Einwand ist begründet. Den Akten
lässt sich keine entsprechende Abmessung der Polizei entnehmen. Es handelt sich
lediglich um eine Schätzung der Vorinstanz. Zugunsten der Beschuldigten wird
von ca. 50 m langen übersichtlichen Strecke ausgegangen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden
Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG).
Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen
diese beiden Normen verstossen zu haben. Ihre Einwände beziehen sich
ausschliesslich auf die Qualifikation dieser Widerhandlungen als schwere
Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Ihr Fehlverhalten
sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG
einzustufen.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
3. Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom
21.10.2010 E. 3.1),
- das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das Überholen (BGE 129 IV
155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die Abstände zwischen
Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien (u.a. BGE
119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,
118 IV 285, 118 IV 84).
4. Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung
zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
5. Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren
Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
6. Die Berufungsklägerin bestreitet
grundsätzlich nicht, beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht der
entgegenkommenden Lenkerin des Lieferwagens missachtet und dadurch gegen Art.
36 Abs. 3 SVG verstossen zu haben. Es wird auch anerkannt, dass es sich bei
Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 3 SVG um wichtige Verkehrsvorschriften handelt und
die Beschuldigte die Verkehrssicherheit durch ihr Fehlverhalten ernstlich
gefährdet hat (Ziff. 6 der Berufungsbegründung vom 31.1.2017). Die Gefahr hat
sich verwirklicht. Es ist zu einer Kollision mit Fahrzeugbeschädigungen
gekommen. Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen und erstellterweise den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
7. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.
90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004
E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach
Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.
restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im
Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des
Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal
erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat
(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der
Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein
schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom
20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv
rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch
nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst
gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu
können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber
nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit
beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten
Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen.
Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht
nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die
Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht
gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50
mit Verweisen).
Mit dem Begriff der
«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-
oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,
wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b
[6S.56/1994]).
8.1 Die Beschuldigte bestreitet, sich in
subjektiver
Hinsicht eines schwerwiegend
regelwidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
strafbar gemacht zu haben. In der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 wird
dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschuldigte habe keine eigentliche Erklärung
für den Unfall. Im Gegensatz zur Unfallgegnerin B.___ habe sie auch nicht ein
Fahrzeug erwähnt, welches vor dem Lieferwagen gefahren sei. Sie sei aber auch
nie dazu befragt worden. Es gebe verschiedene Erklärungen für den Unfall: a)
die Beschuldigte sei abgebogen, ohne das Verkehrsgeschehen zu beobachten; b)
die Beschuldigte habe sich auf ein vor dem Lieferwagen fahrendes Auto
konzentriert und sei nach diesem abgebogen, ohne den nachfolgenden Lieferwagen
zu bemerken; c) die Beschuldigte habe den Lieferwagen wegen der schlechten
Sicht (Regen vermischt mit Schnee und Blendeffekt in der Dunkelheit) nicht bzw.
zu spät gesehen; d) die Beschuldigte habe den Lieferwagen in Kombination von
lit. b und c nicht bzw. zu spät gesehen. Die Variante a) sei die am wenigsten
Wahrscheinliche, da die Beschuldigte ihr Manöver nicht unvorsichtig ausgeführt
habe. Sie habe eingespurt, den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit von 20
km/h auf Schritttempo reduziert. Sie sei weder unter Zeitdruck gestanden noch
sei sie abgelenkt oder müde gewesen. Die Variante d) sei am wahrscheinlichsten.
Demnach habe die Beschuldigte den Lieferwagen wegen des diesem vorausfahrenden
Fahrzeuges nicht bemerkt.
Der Sachverhalt sei mit demjenigen im
Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 vergleichbar. Das
Bundesgericht habe in diesem Urteil das Verhalten als einfache
Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Hingegen sei der Fall nicht vergleichbar
mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 40.
Unmittelbar nach dem Einmündungsbereich
befinde sich ein Fussgängerstreifen, welchen die Beschuldigte ebenfalls im Auge
habe behalten müssen. Sie habe sich somit nicht nur auf den Gegenverkehr
konzentrieren können, sondern habe das ganze Verkehrsgeschehen im Umkreis des
Fahrzeuges aufmerksam verfolgen müssen. Auch diesbezüglich sei der Fall mit dem
Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vergleichbar.
Der Umstand, dass sich beide beteiligten
Fahrzeuglenkerinnen gegenseitig viel zu spät wahrgenommen hätten, mache deutlich,
dass die Strassen- und Sichtverhältnisse sehr schlecht gewesen seien. Dies
entlaste die Beschuldigte zwar nicht, lasse ihr Verschulden aber in einem
milderen Licht erscheinen. Auch habe sie die Geschwindigkeit von 20 km/h auf
Schritttempo reduziert. Unter diesen Umständen könne nicht auf ein
rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten geschlossen werden.
Zusammenfassend habe das Verhalten der
Beschuldigten nicht die Intensität einer groben Verkehrsregelverletzung
erreicht. Es sei deshalb auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu
schliessen.
Im Übrigen habe die
Motorfahrzeugkontrolle den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung
eingestuft (Art. 16b SVG) und einen Führerausweisentzug von einem Monat
verfügt. Trotz fehlender Bindung des Strafrichters an diese Verfügung könne die
Einschätzung der Administrativbehörde nicht einfach ignoriert werden. Diese
Verfügung sei zumindest ein Indiz für eine lediglich einfache
Verkehrsregelverletzung.
8.2 Die Vorinstanz sah den subjektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt an, mit der relativ pauschalen
Begründung, die Beschuldigte hätte wegen der schlechten Sicht anhalten müssen.
Indem die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht in Betracht gezogen
habe, dass ihr Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, obwohl
sie sich problemlos regelkonform hätte verhalten können, habe unter
Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Schuldspruch nach
Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen (US 8).
8.3 Die Beschuldigte konnte vor der
Vorinstanz nicht klar begründen, weshalb sie den Lieferwagen zu spät gesehen
hat. Ihre diesbezügliche Erstaussage, sie denke, sie habe den Lieferwagen nicht
richtig wahrgenommen, weil die Scheibenwischer ihres Autos bei dem starken
Regen nicht genügend schnell gewesen seien (AS 11), bestätigte sie vor der
Vorinstanz nicht. Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden machte die Beschuldigte
vergleichbare Aussagen. Insgesamt blieben ihre Aussagen aber in Bezug auf den
Grund ihres Fehlverhaltens diffus: sie habe den Lieferwagen nicht gesehen, es
sei dunkel gewesen und habe stark geregnet, vermischt mit Schnee; die Scheibe
sei klar gewesen, sie hätte den Scheibenwischer schneller laufen lassen können,
aber sie habe gedacht, die mittlere Stufe sei ausreichend, da sie ja nicht auf
einer Autobahn gefahren sei; sie habe in diesem Moment nicht daran gedacht, die
Scheibenwischer schneller laufen zu lassen; wahrscheinlich sei sie zu langsam
abgebogen; sie habe den Lieferwagen vor dem Abbiegen nicht gesehen, sondern
erst, als sie am Abbiegen gewesen sei, gerade bevor es «geklöpft» habe. Sie
halte immer an vor dem Abbiegen. Sie habe aber nun vergessen, ob sie damals auch
angehalten habe. Sie sei nicht zu spät zur Arbeit unterwegs gewesen. Sie sei
ausgeruht gewesen und habe auch nicht telefoniert während der Fahrt (AS 43 f.).
8.4 Die primäre Aussage der
Beschuldigten war sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor
der Vorinstanz, dass sie den Lieferwagen übersehen/nicht gesehen habe. Alle
weiteren Ausführungen waren Erklärungsversuche dafür. Dabei erwähnte die
Beschuldigte aber nie, dass sie den Lieferwagen wegen eines vor diesem
fahrenden PW nicht gesehen habe. Sie erwähnte notabene auch nie, dass sie ihre
Aufmerksamkeit der Gegenfahrbahn gewidmet hat, bevor sie abgebogen ist. Es muss
klar davon ausgegangen werden, dass sie dies nicht getan hat. Nur so lässt sich
erklären, dass sie den Lieferwagen nicht wahrgenommen hat. Auf kurze Strecke
war die Verkehrssituation übersichtlich. Sie hätte den Lieferwagen oder
zumindest dessen Scheinwerferlicht also schon vor dem Abbiegen sehen können.
Sie sagte auch nicht, dass sie die Geschwindigkeit wegen allfälligen
Gegenverkehrs auf Schritttempo reduziert habe. Es ist durchaus möglich, dass
sie dies wegen des relativ kleinen Abbiegewinkels getan hat, den sie zu
durchfahren hatte. Bezeichnend ist auch die Aussage der Zeugin auf die Frage,
weshalb die Beschuldigte den Lieferwagen wohl nicht gesehen habe: sie vermute,
die Beschuldigte habe vor dem Abbiegen in die falsche Richtung geschaut; den
Lieferwagen sehe man ja gut, der sei recht gross. Sie habe nach dem Unfall die
Beschuldigte dieselbe Frage gestellt, aber diese habe nur immer gesagt «mein
Auto, mein Auto»; wahrscheinlich habe sie einen Schock gehabt (AS 49 Z. 102
ff.). Auch das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe den Lieferwagen
wahrscheinlich wegen eines vorausfahrenden PW’s nicht gesehen, überzeugt nicht.
Selbst wenn ein PW vorausgefahren wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschuldigte deswegen den Lieferwagen nicht wahrgenommen haben soll.
Die Beschuldigte sah den Lieferwagen
nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war (50 m bei 50
km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen handelte es
sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es ist von einer
Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die Beschuldigte
vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet hat. Dies war
umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten, unter denen es
nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere Aufmerksamkeit
wahrzunehmen. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob vor dem
Lieferwagen noch ein PW rollte. Nicht gehört werden kann auch das Argument der
Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf den Fussgängerstreifen achten
müssen, der über die Strasse führe, in welche sie habe abbiegen wollen. Das
eigentliche Abbiegemanöver fand erst nach dem Fussgängerstreifen auf der
Dorfstrasse statt (AS 10 und 14) und der Fussgängerstreifen auf dem
Bahnhofplatz musste nicht schon vor dem Abbiegemanöver beobachtet werden. Die
Beschuldigte sagte im Übrigen auch nie aus, sie habe sich auf den
Fussgängerstreifen geachtet und deshalb den Gegenverkehr nicht wahrgenommen.
Sie sagte auch nicht sinngemäss aus, sie habe dem Gegenverkehr zu wenig
Aufmerksamkeit gewidmet, weil sie das ganze Verkehrsgeschehen habe verfolgen
müssen. Keine einzige Aussage weist darauf hin. Somit ist der Fall auch nicht
vergleichbar mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des
Bundesgerichts 6S.11.2002 (E. 3.d) aa)), wonach der Beschwerdeführer nicht
verpflichtet ist, seine Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den
Gegenverkehr zu richten. Hier hatte die Beschuldigte das Augenmerk ungeteilt
auf den Gegenverkehr zu richten. Sie war mit den Örtlichkeiten bestens vertraut
und wusste daher, dass ihr für das Abbiegemanöver ein Mittelstreifen zur
Verfügung stand (siehe AS 14), wo sie in aller Ruhe den Gegenverkehr hätte
beobachten können. Es erscheint vor diesem Hintergrund als völlig
unverständlich, dass die Beschuldigte den ihr entgegenkommenden Lieferwagen
(mit eingeschalteten Scheinwerfern) übersehen konnte; der Regen kann dies nicht
erklären.
Ebenso wenig verfängt der Einwand, die
beiden Beteiligten hätten sich ja gegenseitig erst im letzten Moment
wahrgenommen. Die Zeugin sagte aus, sie habe den PW der Beschuldigten erst
unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, als dieser auf sie zugefahren sei (AS
12, AS 48). Damit sagte sie nicht aus, dass sie den PW nicht schon von weiter
her hätte sehen können. Logischerweise wurde sie aber erst in dem Moment auf
den PW der Beschuldigten aufmerksam, als dieser ihre Fahrbahn zu kreuzen im
Begriff war. Sie musste – im Gegensatz zur Beschuldigten – dem Gegenverkehr
nicht erhöhte Aufmerksamkeit widmen, da sie ja nicht beabsichtigte, die
Gegenfahrbahn zu überqueren.
Die Beschuldigte zog aufgrund ihrer
Unaufmerksamkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar
nicht in Betracht. Sie handelte somit unbewusst fahrlässig.
Wie das Bundesgericht in seinem
Entscheid BGE 123 I 88 festgehalten hat, beruht namentlich bei
Verkehrsregelverstössen eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darauf,
dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die
Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare
Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene
Verhaltensalternative nicht bedenke, sei typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und
damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten
weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände
hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem
milderen Licht erscheinen liessen (E. 4 c). Solche Umstände liegen hier
indessen nicht vor. Unter den gegebenen Voraussetzungen sich nicht auf den
Gegenverkehr zu achten, muss als grobfahrlässig und rücksichtslos eingestuft
werden. Glücklicherweise kollidierte die Beschuldigte dabei «nur» mit einem
Lieferwagen und es entstand vornehmlich Sachschaden. Ganz anders hätte der
Unfall verlaufen können, wenn ein Motorradfahrer oder ein Radfahrer
entgegengekommen wäre. Die Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllte
auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist entsprechend
schuldig zu sprechen. Wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung zutreffend
festgehalten hat, ist der Strafrichter nicht an den Entscheid der
Administrativbehörde gebunden, weshalb deren Entscheid einer Verurteilung
gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegensteht.
IV.
Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte die
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
vier Tagen. Die Einwände der Beschuldigten zur Strafzumessung beziehen sich
lediglich darauf, dass im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1
SVG nur eine Busse auszufällen sei. Da der Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2
SVG aber vom Berufungsgericht bestätigt wird, ist der Argumentation der
Verteidigung der Boden entzogen.
Die Vorinstanz würdigte die Tat- und
Täterkomponenten korrekt. In Ergänzung dazu ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigten wegen des Vorfalls der Führer-ausweis für die Dauer eines Monats
entzogen worden ist, was im Rahmen des sog. Sanktionenpakets leicht
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Gemäss Beweisergebnis des
Berufungsgerichts hat die Beschuldigte nicht nur nicht angehalten, wie dies die
Vorinstanz festgehalten hat, sondern sie hat sich gar nicht auf den
Gegenverkehr geachtet, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind unter den gegebenen Umständen sicher
nicht zu hoch. Wegen des Verschlechterungsverbotes fällt eine schwerere
Bestrafung ausser Betracht, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen
Strafen bestätigt werden können.
V.
Kosten und
Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00.
Das Entschädigungsbegehren der
Beschuldigten wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG; Art.
42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art.
398 ff und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. April 2016 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 450.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verurteilt, wobei für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (Aktenseite [AS] 15 f.).
E. 2 Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 18). Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte der Verteidiger nach Einsichtnahme in die Akten mit, an der Einsprache werde festgehalten (AS 24 f.). Die Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, die Beschuldigte sei in einem neu zu erlassenden Strafbefehl lediglich gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (AS 25).
E. 3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 überwies die zuständige Leitende Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurfs. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten (AS 26 f.).
E. 4 Am 8. November 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 50 ff.): 1. Die Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen schuldig gemacht, begangen am 12.01.2016. 2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.--, total Fr. 950.--, hat die Beschuldigte zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigte Fr. 650.-- betragen.
E. 5 Mit Schreiben vom 17. November 2016 liess die Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung anmelden (AS 69). Die Berufungserklärung datiert vom 22. Dezember 2016. Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts. Die Beschuldigte sei zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, die obergerichtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der einzureichenden Honorarnote zuzusprechen.
E. 6 Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
E. 7 Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 13. Januar 2017 wurde mit dem Einverständnis der Beschuldigten das schriftliche Verfahren angeordnet, zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dieser Frist bis 3. Februar 2017 gewährt.
E. 8 Die Berufungsbegründung datiert vom
31. Januar 2017. Die darin gestellten Anträge entsprechen denjenigen in der
Berufungserklärung.
II.
Sachverhalt
1. Vorhalt
Der Beschuldigten A.___ wird im
Strafbefehl vom 5. April 2016, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten, am
12. Januar 2016, um ca. 05:55 Uhr, in Wangen bei Olten, Dorfstrasse, als
Lenkerin ihres PW VW Golf, [...], von der Dorfstrasse links Richtung Bahnhof
abgebogen zu sein und dabei wegen mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht
des korrekt in entgegengesetzter Richtung fahrenden Lieferwagens Mercedes-Benz,
[...] der Lenkerin B.___ missachtet zu haben. In der Folge sei ihr PW mit dem
Lieferwagen kollidiert. Durch ihr Verhalten soll die Beschuldigte eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und dabei zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt haben (AS 15).
2. Der unbestrittene Sachverhalt
Der vorgehaltene «äussere» Sachverhalt
wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Wie der Strafanzeige vom 12.
Januar 2016 (AS 5 ff.) zu entnehmen ist, war es zum Unfallzeitpunkt noch Nacht,
es regnete, die Strassen waren dementsprechend nass. Es herrschte ein schwaches
Verkehrsaufkommen, die Strassenbeleuchtung war durchgehend, die
Lichtsignalanlage war in Betrieb. Die Strassenanlage war eben (AS 6). Die
Beschuldigte fuhr von Olten her auf die Unfallstelle zu. Beim Abbiegen touchierte
die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten die vordere linke Seite des
entgegenkommenden Lieferwagens. Die entstandenen Beschädigungen
korrespondierten miteinander. Auf der asphaltierten Strasse konnten keine
Spuren festgestellt werden. Die Beschuldigte wurde bei der Kollision leicht
verletzt. Die Atemlufttests verliefen bei beiden Unfallbeteiligten negativ (AS
9). Auch diese Umstände werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Im
Polizeirapport wird zudem festgehalten, die Sicht sei nicht beeinträchtigt
gewesen, was jedoch nur unter Vorbehalt der die Sicht erschwerenden Verhältnisse
(Nacht, Regen) gelten kann.
Die Vorinstanz legte die Aussagen der
beiden Unfallbeteiligten auf Urteilsseite 6 dar, darauf kann verwiesen werden. Die
Vorinstanz schloss hauptsächlich gestützt auf die Erstaussagen auf folgenden
rechtserheblichen Sachverhalt, der von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt
wird:
«Frau A.___ war am 12. Januar 2016 mit
dem PW Golf gegen 05.55 Uhr in Wangen bei Olten auf dem Weg zu ihrem
Arbeitsplatz bei der [...]. Sie befuhr die Dorfstrasse in Wangen bei Olten in
Fahrrichtung Hägendorf und wollte beim Restaurant Bahnhof links abbiegen. Die
Sichtverhältnisse waren schlecht, es regnete damals stark und gemäss den
glaubwürdigen (recte: glaubhaften) Angaben der Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass der Regen mit Schnee vermischt war. Frau A.___ hätte ihre
Arbeit bei der [...]um 06.00 Uhr beginnen müssen. Gemäss den Aussagen der
Beschuldigten vom 12. Januar 2016 ist als nachgewiesen zu betrachten, dass Frau
A.___ bei der Lichtsignalanlage mit ihrem Golf mit einer Geschwindigkeit von 20
km/ unterwegs war. Beim Abbiegen verlangsamte sie die Geschwindigkeit bis auf
Schritttempo. Den Blinker hatte sie gestellt. Ohne zu halten, wollte sie im
Schritttempo die Gegenfahrbahn überqueren. Den Scheibenwischer des Golfs hatte
Frau A.___ damals auf der mittleren Stufe eingestellt.
Zeitgleich war die Zeugin B.___ mit dem
Lieferwagen in entgegengesetzter Richtung in Wangen bei Olten unterwegs. Sie
fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Es ist davon auszugehen, dass das
Licht eingeschaltet war. Ob unmittelbar vor dem Restaurant Bahnhof ein Fahrzeug
vor dem von Frau B.___ gelenkten Lieferwagen unterwegs war, lässt sich nicht
mehr mit genügender Sicherheit feststellen. Frau B.___ stellte das abbiegende
Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision fest. Ob sie davor noch eine
Vollbremsung machte, so wie sie dies bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat,
oder ob ihr dafür keine Zeit mehr blieb, was aufgrund ihrer Angaben von heute [
also
vor der Vorinstanz
] zu vermuten wäre, lässt sich nicht mehr mit der
genügenden Sicherheit feststellen.»
Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest,
die Übersichtlichkeit sei im Bereich der Unfallstelle in Bezug auf den
Strassenverlauf in Fahrtrichtung Hägendorf eingeschränkt, befinde sich doch in
einer ungefähren Distanz von ca. 70 Meter eine Linkskurve, die es nicht
zulasse, entgegenkommende Fahrzeuge auf eine grössere Distanz zu erkennen.
Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von der Beschuldigten
insofern bestritten, als sie geltend macht, die Übersichtlichkeit betrage nur
ca. 50 m.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist –
soweit nicht bestritten – grundsätzlich zu bestätigen, wobei in Abweichung
davon aufgrund der Aussagen von B.___ davon auszugehen ist, vor deren
Lieferwagen sei ein PW gefahren. B.___ sagte dies sowohl in der Erstbefragung
(AS 12) als auch vor der Vorinstanz aus (AS 48 Z 66 f.), wobei nicht feststeht,
ob der PW auch noch unmittelbar vor dem Unfall vor ihr gefahren ist. Die Zeugin
vermochte sich jedoch zu erinnern, dass die Leute, die den Unfall beobachtet
haben, gesagt hätten, vor ihr sei noch ein Auto gefahren (AS 48 Z 67 f.). Keine
Angaben konnte die Zeugin zum Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen
vor ihr machen.
3. Der bestrittene Sachverhalt
Die Beschuldigte wendet ein, die
Vorinstanz sei von einer 70 m langen Übersichtlichkeit der Fahrstrecke in
Richtung Hägendorf ausgegangen (gemessen ab dem Standpunkt der Beschuldigten
beim Abbiegen bis zu jenem Punkt auf der Dorfstrasse, wo sie frühestens den
Gegenverkehr wahrnehmen konnte). Sie, die Beschuldigte, habe diese Strecke
demgegenüber auf 50 m geschätzt. Da die Strecke von der Polizei nicht
ausgemessen worden sei, sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Distanz
auch nur geschätzt. Bei dieser Sachlage sei «in dubio pro reo» von der Schätzung
der Beschuldigten auszugehen (Ziff. III.1 der Berufungsbegründung)
.
Der Einwand ist begründet. Den Akten
lässt sich keine entsprechende Abmessung der Polizei entnehmen. Es handelt sich
lediglich um eine Schätzung der Vorinstanz. Zugunsten der Beschuldigten wird
von ca. 50 m langen übersichtlichen Strecke ausgegangen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden
Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG).
Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen
diese beiden Normen verstossen zu haben. Ihre Einwände beziehen sich
ausschliesslich auf die Qualifikation dieser Widerhandlungen als schwere
Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Ihr Fehlverhalten
sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG
einzustufen.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
3. Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom
21.10.2010 E. 3.1),
- das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das Überholen (BGE 129 IV
155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die Abstände zwischen
Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien (u.a. BGE
119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,
118 IV 285, 118 IV 84).
4. Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung
zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
5. Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren
Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
6. Die Berufungsklägerin bestreitet
grundsätzlich nicht, beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht der
entgegenkommenden Lenkerin des Lieferwagens missachtet und dadurch gegen Art.
36 Abs. 3 SVG verstossen zu haben. Es wird auch anerkannt, dass es sich bei
Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 3 SVG um wichtige Verkehrsvorschriften handelt und
die Beschuldigte die Verkehrssicherheit durch ihr Fehlverhalten ernstlich
gefährdet hat (Ziff. 6 der Berufungsbegründung vom 31.1.2017). Die Gefahr hat
sich verwirklicht. Es ist zu einer Kollision mit Fahrzeugbeschädigungen
gekommen. Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen und erstellterweise den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
7. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.
90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004
E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach
Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.
restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im
Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des
Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal
erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat
(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der
Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein
schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom
20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv
rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch
nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst
gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu
können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber
nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit
beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten
Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen.
Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht
nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die
Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht
gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50
mit Verweisen).
Mit dem Begriff der
«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-
oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,
wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b
[6S.56/1994]).
E. 8.1 Die Beschuldigte bestreitet, sich in
subjektiver
Hinsicht eines schwerwiegend
regelwidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
strafbar gemacht zu haben. In der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 wird
dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschuldigte habe keine eigentliche Erklärung
für den Unfall. Im Gegensatz zur Unfallgegnerin B.___ habe sie auch nicht ein
Fahrzeug erwähnt, welches vor dem Lieferwagen gefahren sei. Sie sei aber auch
nie dazu befragt worden. Es gebe verschiedene Erklärungen für den Unfall: a)
die Beschuldigte sei abgebogen, ohne das Verkehrsgeschehen zu beobachten; b)
die Beschuldigte habe sich auf ein vor dem Lieferwagen fahrendes Auto
konzentriert und sei nach diesem abgebogen, ohne den nachfolgenden Lieferwagen
zu bemerken; c) die Beschuldigte habe den Lieferwagen wegen der schlechten
Sicht (Regen vermischt mit Schnee und Blendeffekt in der Dunkelheit) nicht bzw.
zu spät gesehen; d) die Beschuldigte habe den Lieferwagen in Kombination von
lit. b und c nicht bzw. zu spät gesehen. Die Variante a) sei die am wenigsten
Wahrscheinliche, da die Beschuldigte ihr Manöver nicht unvorsichtig ausgeführt
habe. Sie habe eingespurt, den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit von 20
km/h auf Schritttempo reduziert. Sie sei weder unter Zeitdruck gestanden noch
sei sie abgelenkt oder müde gewesen. Die Variante d) sei am wahrscheinlichsten.
Demnach habe die Beschuldigte den Lieferwagen wegen des diesem vorausfahrenden
Fahrzeuges nicht bemerkt.
Der Sachverhalt sei mit demjenigen im
Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 vergleichbar. Das
Bundesgericht habe in diesem Urteil das Verhalten als einfache
Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Hingegen sei der Fall nicht vergleichbar
mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 40.
Unmittelbar nach dem Einmündungsbereich
befinde sich ein Fussgängerstreifen, welchen die Beschuldigte ebenfalls im Auge
habe behalten müssen. Sie habe sich somit nicht nur auf den Gegenverkehr
konzentrieren können, sondern habe das ganze Verkehrsgeschehen im Umkreis des
Fahrzeuges aufmerksam verfolgen müssen. Auch diesbezüglich sei der Fall mit dem
Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vergleichbar.
Der Umstand, dass sich beide beteiligten
Fahrzeuglenkerinnen gegenseitig viel zu spät wahrgenommen hätten, mache deutlich,
dass die Strassen- und Sichtverhältnisse sehr schlecht gewesen seien. Dies
entlaste die Beschuldigte zwar nicht, lasse ihr Verschulden aber in einem
milderen Licht erscheinen. Auch habe sie die Geschwindigkeit von 20 km/h auf
Schritttempo reduziert. Unter diesen Umständen könne nicht auf ein
rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten geschlossen werden.
Zusammenfassend habe das Verhalten der
Beschuldigten nicht die Intensität einer groben Verkehrsregelverletzung
erreicht. Es sei deshalb auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu
schliessen.
Im Übrigen habe die
Motorfahrzeugkontrolle den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung
eingestuft (Art. 16b SVG) und einen Führerausweisentzug von einem Monat
verfügt. Trotz fehlender Bindung des Strafrichters an diese Verfügung könne die
Einschätzung der Administrativbehörde nicht einfach ignoriert werden. Diese
Verfügung sei zumindest ein Indiz für eine lediglich einfache
Verkehrsregelverletzung.
E. 8.2 Die Vorinstanz sah den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt an, mit der relativ pauschalen Begründung, die Beschuldigte hätte wegen der schlechten Sicht anhalten müssen. Indem die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht in Betracht gezogen habe, dass ihr Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, obwohl sie sich problemlos regelkonform hätte verhalten können, habe unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen (US 8).
E. 8.3 Die Beschuldigte konnte vor der Vorinstanz nicht klar begründen, weshalb sie den Lieferwagen zu spät gesehen hat. Ihre diesbezügliche Erstaussage, sie denke, sie habe den Lieferwagen nicht richtig wahrgenommen, weil die Scheibenwischer ihres Autos bei dem starken Regen nicht genügend schnell gewesen seien (AS 11), bestätigte sie vor der Vorinstanz nicht. Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden machte die Beschuldigte vergleichbare Aussagen. Insgesamt blieben ihre Aussagen aber in Bezug auf den Grund ihres Fehlverhaltens diffus: sie habe den Lieferwagen nicht gesehen, es sei dunkel gewesen und habe stark geregnet, vermischt mit Schnee; die Scheibe sei klar gewesen, sie hätte den Scheibenwischer schneller laufen lassen können, aber sie habe gedacht, die mittlere Stufe sei ausreichend, da sie ja nicht auf einer Autobahn gefahren sei; sie habe in diesem Moment nicht daran gedacht, die Scheibenwischer schneller laufen zu lassen; wahrscheinlich sei sie zu langsam abgebogen; sie habe den Lieferwagen vor dem Abbiegen nicht gesehen, sondern erst, als sie am Abbiegen gewesen sei, gerade bevor es «geklöpft» habe. Sie halte immer an vor dem Abbiegen. Sie habe aber nun vergessen, ob sie damals auch angehalten habe. Sie sei nicht zu spät zur Arbeit unterwegs gewesen. Sie sei ausgeruht gewesen und habe auch nicht telefoniert während der Fahrt (AS 43 f.).
E. 8.4 Die primäre Aussage der
Beschuldigten war sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor
der Vorinstanz, dass sie den Lieferwagen übersehen/nicht gesehen habe. Alle
weiteren Ausführungen waren Erklärungsversuche dafür. Dabei erwähnte die
Beschuldigte aber nie, dass sie den Lieferwagen wegen eines vor diesem
fahrenden PW nicht gesehen habe. Sie erwähnte notabene auch nie, dass sie ihre
Aufmerksamkeit der Gegenfahrbahn gewidmet hat, bevor sie abgebogen ist. Es muss
klar davon ausgegangen werden, dass sie dies nicht getan hat. Nur so lässt sich
erklären, dass sie den Lieferwagen nicht wahrgenommen hat. Auf kurze Strecke
war die Verkehrssituation übersichtlich. Sie hätte den Lieferwagen oder
zumindest dessen Scheinwerferlicht also schon vor dem Abbiegen sehen können.
Sie sagte auch nicht, dass sie die Geschwindigkeit wegen allfälligen
Gegenverkehrs auf Schritttempo reduziert habe. Es ist durchaus möglich, dass
sie dies wegen des relativ kleinen Abbiegewinkels getan hat, den sie zu
durchfahren hatte. Bezeichnend ist auch die Aussage der Zeugin auf die Frage,
weshalb die Beschuldigte den Lieferwagen wohl nicht gesehen habe: sie vermute,
die Beschuldigte habe vor dem Abbiegen in die falsche Richtung geschaut; den
Lieferwagen sehe man ja gut, der sei recht gross. Sie habe nach dem Unfall die
Beschuldigte dieselbe Frage gestellt, aber diese habe nur immer gesagt «mein
Auto, mein Auto»; wahrscheinlich habe sie einen Schock gehabt (AS 49 Z. 102
ff.). Auch das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe den Lieferwagen
wahrscheinlich wegen eines vorausfahrenden PW’s nicht gesehen, überzeugt nicht.
Selbst wenn ein PW vorausgefahren wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschuldigte deswegen den Lieferwagen nicht wahrgenommen haben soll.
Die Beschuldigte sah den Lieferwagen
nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war (50 m bei 50
km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen handelte es
sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es ist von einer
Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die Beschuldigte
vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet hat. Dies war
umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten, unter denen es
nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere Aufmerksamkeit
wahrzunehmen. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob vor dem
Lieferwagen noch ein PW rollte. Nicht gehört werden kann auch das Argument der
Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf den Fussgängerstreifen achten
müssen, der über die Strasse führe, in welche sie habe abbiegen wollen. Das
eigentliche Abbiegemanöver fand erst nach dem Fussgängerstreifen auf der
Dorfstrasse statt (AS 10 und 14) und der Fussgängerstreifen auf dem
Bahnhofplatz musste nicht schon vor dem Abbiegemanöver beobachtet werden. Die
Beschuldigte sagte im Übrigen auch nie aus, sie habe sich auf den
Fussgängerstreifen geachtet und deshalb den Gegenverkehr nicht wahrgenommen.
Sie sagte auch nicht sinngemäss aus, sie habe dem Gegenverkehr zu wenig
Aufmerksamkeit gewidmet, weil sie das ganze Verkehrsgeschehen habe verfolgen
müssen. Keine einzige Aussage weist darauf hin. Somit ist der Fall auch nicht
vergleichbar mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des
Bundesgerichts 6S.11.2002 (E. 3.d) aa)), wonach der Beschwerdeführer nicht
verpflichtet ist, seine Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den
Gegenverkehr zu richten. Hier hatte die Beschuldigte das Augenmerk ungeteilt
auf den Gegenverkehr zu richten. Sie war mit den Örtlichkeiten bestens vertraut
und wusste daher, dass ihr für das Abbiegemanöver ein Mittelstreifen zur
Verfügung stand (siehe AS 14), wo sie in aller Ruhe den Gegenverkehr hätte
beobachten können. Es erscheint vor diesem Hintergrund als völlig
unverständlich, dass die Beschuldigte den ihr entgegenkommenden Lieferwagen
(mit eingeschalteten Scheinwerfern) übersehen konnte; der Regen kann dies nicht
erklären.
Ebenso wenig verfängt der Einwand, die
beiden Beteiligten hätten sich ja gegenseitig erst im letzten Moment
wahrgenommen. Die Zeugin sagte aus, sie habe den PW der Beschuldigten erst
unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, als dieser auf sie zugefahren sei (AS
12, AS 48). Damit sagte sie nicht aus, dass sie den PW nicht schon von weiter
her hätte sehen können. Logischerweise wurde sie aber erst in dem Moment auf
den PW der Beschuldigten aufmerksam, als dieser ihre Fahrbahn zu kreuzen im
Begriff war. Sie musste – im Gegensatz zur Beschuldigten – dem Gegenverkehr
nicht erhöhte Aufmerksamkeit widmen, da sie ja nicht beabsichtigte, die
Gegenfahrbahn zu überqueren.
Die Beschuldigte zog aufgrund ihrer
Unaufmerksamkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar
nicht in Betracht. Sie handelte somit unbewusst fahrlässig.
Wie das Bundesgericht in seinem
Entscheid BGE 123 I 88 festgehalten hat, beruht namentlich bei
Verkehrsregelverstössen eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darauf,
dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die
Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare
Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene
Verhaltensalternative nicht bedenke, sei typisch für die unbewusste
Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und
damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten
weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände
hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem
milderen Licht erscheinen liessen (E. 4 c). Solche Umstände liegen hier
indessen nicht vor. Unter den gegebenen Voraussetzungen sich nicht auf den
Gegenverkehr zu achten, muss als grobfahrlässig und rücksichtslos eingestuft
werden. Glücklicherweise kollidierte die Beschuldigte dabei «nur» mit einem
Lieferwagen und es entstand vornehmlich Sachschaden. Ganz anders hätte der
Unfall verlaufen können, wenn ein Motorradfahrer oder ein Radfahrer
entgegengekommen wäre. Die Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllte
auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist entsprechend
schuldig zu sprechen. Wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung zutreffend
festgehalten hat, ist der Strafrichter nicht an den Entscheid der
Administrativbehörde gebunden, weshalb deren Entscheid einer Verurteilung
gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegensteht.
IV.
Strafzumessung
Die Vorinstanz verurteilte die
Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und
einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
vier Tagen. Die Einwände der Beschuldigten zur Strafzumessung beziehen sich
lediglich darauf, dass im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1
SVG nur eine Busse auszufällen sei. Da der Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2
SVG aber vom Berufungsgericht bestätigt wird, ist der Argumentation der
Verteidigung der Boden entzogen.
Die Vorinstanz würdigte die Tat- und
Täterkomponenten korrekt. In Ergänzung dazu ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigten wegen des Vorfalls der Führer-ausweis für die Dauer eines Monats
entzogen worden ist, was im Rahmen des sog. Sanktionenpakets leicht
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Gemäss Beweisergebnis des
Berufungsgerichts hat die Beschuldigte nicht nur nicht angehalten, wie dies die
Vorinstanz festgehalten hat, sondern sie hat sich gar nicht auf den
Gegenverkehr geachtet, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind unter den gegebenen Umständen sicher
nicht zu hoch. Wegen des Verschlechterungsverbotes fällt eine schwerere
Bestrafung ausser Betracht, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen
Strafen bestätigt werden können.
V.
Kosten und
Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00.
Das Entschädigungsbegehren der
Beschuldigten wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG; Art.
42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art.
398 ff und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
Dispositiv
- A.___ hat sich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen schuldig gemacht, begangen am 12. Januar
- 2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen.
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von Fr. 700.00, total Fr. 950.00, hat A.___ zu bezahlen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Strafkammer 23.08.2017 STBER.2016.72
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Obergericht Strafkammer Urteil vom
23. August 2017 Es wirken mit: Präsident Kiefer Oberrichter Kamber Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Fröhlicher In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen A.___ vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg Beschuldigte und Berufungsklägerin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt. Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung : I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. April 2016 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 450.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verurteilt, wobei für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde (Aktenseite [AS] 15 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl liess die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg, frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 18). Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte der Verteidiger nach Einsichtnahme in die Akten mit, an der Einsprache werde festgehalten (AS 24 f.). Die Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt, die Beschuldigte sei in einem neu zu erlassenden Strafbefehl lediglich gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen (AS 25).
3. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 überwies die zuständige Leitende Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurfs. Am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten (AS 26 f.).
4. Am 8. November 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 50 ff.): 1. Die Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen schuldig gemacht, begangen am 12.01.2016. 2. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu: einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse in Höhe von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.--, total Fr. 950.--, hat die Beschuldigte zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten für die Beschuldigte Fr. 650.-- betragen.
5. Mit Schreiben vom 17. November 2016 liess die Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung anmelden (AS 69). Die Berufungserklärung datiert vom 22. Dezember 2016. Beantragt wird ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts. Die Beschuldigte sei zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, die obergerichtlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der einzureichenden Honorarnote zuzusprechen.
6. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 13. Januar 2017 wurde mit dem Einverständnis der Beschuldigten das schriftliche Verfahren angeordnet, zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde dieser Frist bis 3. Februar 2017 gewährt.
8. Die Berufungsbegründung datiert vom
31. Januar 2017. Die darin gestellten Anträge entsprechen denjenigen in der Berufungserklärung. II. Sachverhalt
1. Vorhalt Der Beschuldigten A.___ wird im Strafbefehl vom 5. April 2016, welcher hier die Anklage bildet, vorgehalten, am
12. Januar 2016, um ca. 05:55 Uhr, in Wangen bei Olten, Dorfstrasse, als Lenkerin ihres PW VW Golf, [...], von der Dorfstrasse links Richtung Bahnhof abgebogen zu sein und dabei wegen mangelnder Aufmerksamkeit das Vortrittsrecht des korrekt in entgegengesetzter Richtung fahrenden Lieferwagens Mercedes-Benz, [...] der Lenkerin B.___ missachtet zu haben. In der Folge sei ihr PW mit dem Lieferwagen kollidiert. Durch ihr Verhalten soll die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt haben (AS 15).
2. Der unbestrittene Sachverhalt Der vorgehaltene «äussere» Sachverhalt wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Wie der Strafanzeige vom 12. Januar 2016 (AS 5 ff.) zu entnehmen ist, war es zum Unfallzeitpunkt noch Nacht, es regnete, die Strassen waren dementsprechend nass. Es herrschte ein schwaches Verkehrsaufkommen, die Strassenbeleuchtung war durchgehend, die Lichtsignalanlage war in Betrieb. Die Strassenanlage war eben (AS 6). Die Beschuldigte fuhr von Olten her auf die Unfallstelle zu. Beim Abbiegen touchierte die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten die vordere linke Seite des entgegenkommenden Lieferwagens. Die entstandenen Beschädigungen korrespondierten miteinander. Auf der asphaltierten Strasse konnten keine Spuren festgestellt werden. Die Beschuldigte wurde bei der Kollision leicht verletzt. Die Atemlufttests verliefen bei beiden Unfallbeteiligten negativ (AS 9). Auch diese Umstände werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Im Polizeirapport wird zudem festgehalten, die Sicht sei nicht beeinträchtigt gewesen, was jedoch nur unter Vorbehalt der die Sicht erschwerenden Verhältnisse (Nacht, Regen) gelten kann. Die Vorinstanz legte die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten auf Urteilsseite 6 dar, darauf kann verwiesen werden. Die Vorinstanz schloss hauptsächlich gestützt auf die Erstaussagen auf folgenden rechtserheblichen Sachverhalt, der von der Beschuldigten grundsätzlich anerkannt wird: «Frau A.___ war am 12. Januar 2016 mit dem PW Golf gegen 05.55 Uhr in Wangen bei Olten auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz bei der [...]. Sie befuhr die Dorfstrasse in Wangen bei Olten in Fahrrichtung Hägendorf und wollte beim Restaurant Bahnhof links abbiegen. Die Sichtverhältnisse waren schlecht, es regnete damals stark und gemäss den glaubwürdigen (recte: glaubhaften) Angaben der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Regen mit Schnee vermischt war. Frau A.___ hätte ihre Arbeit bei der [...]um 06.00 Uhr beginnen müssen. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten vom 12. Januar 2016 ist als nachgewiesen zu betrachten, dass Frau A.___ bei der Lichtsignalanlage mit ihrem Golf mit einer Geschwindigkeit von 20 km/ unterwegs war. Beim Abbiegen verlangsamte sie die Geschwindigkeit bis auf Schritttempo. Den Blinker hatte sie gestellt. Ohne zu halten, wollte sie im Schritttempo die Gegenfahrbahn überqueren. Den Scheibenwischer des Golfs hatte Frau A.___ damals auf der mittleren Stufe eingestellt. Zeitgleich war die Zeugin B.___ mit dem Lieferwagen in entgegengesetzter Richtung in Wangen bei Olten unterwegs. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Es ist davon auszugehen, dass das Licht eingeschaltet war. Ob unmittelbar vor dem Restaurant Bahnhof ein Fahrzeug vor dem von Frau B.___ gelenkten Lieferwagen unterwegs war, lässt sich nicht mehr mit genügender Sicherheit feststellen. Frau B.___ stellte das abbiegende Fahrzeug erst unmittelbar vor der Kollision fest. Ob sie davor noch eine Vollbremsung machte, so wie sie dies bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat, oder ob ihr dafür keine Zeit mehr blieb, was aufgrund ihrer Angaben von heute [ also vor der Vorinstanz ] zu vermuten wäre, lässt sich nicht mehr mit der genügenden Sicherheit feststellen.» Die Vorinstanz hielt im Weiteren fest, die Übersichtlichkeit sei im Bereich der Unfallstelle in Bezug auf den Strassenverlauf in Fahrtrichtung Hägendorf eingeschränkt, befinde sich doch in einer ungefähren Distanz von ca. 70 Meter eine Linkskurve, die es nicht zulasse, entgegenkommende Fahrzeuge auf eine grössere Distanz zu erkennen. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von der Beschuldigten insofern bestritten, als sie geltend macht, die Übersichtlichkeit betrage nur ca. 50 m. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist – soweit nicht bestritten – grundsätzlich zu bestätigen, wobei in Abweichung davon aufgrund der Aussagen von B.___ davon auszugehen ist, vor deren Lieferwagen sei ein PW gefahren. B.___ sagte dies sowohl in der Erstbefragung (AS 12) als auch vor der Vorinstanz aus (AS 48 Z 66 f.), wobei nicht feststeht, ob der PW auch noch unmittelbar vor dem Unfall vor ihr gefahren ist. Die Zeugin vermochte sich jedoch zu erinnern, dass die Leute, die den Unfall beobachtet haben, gesagt hätten, vor ihr sei noch ein Auto gefahren (AS 48 Z 67 f.). Keine Angaben konnte die Zeugin zum Abstand zwischen ihrem Fahrzeug und demjenigen vor ihr machen.
3. Der bestrittene Sachverhalt Die Beschuldigte wendet ein, die Vorinstanz sei von einer 70 m langen Übersichtlichkeit der Fahrstrecke in Richtung Hägendorf ausgegangen (gemessen ab dem Standpunkt der Beschuldigten beim Abbiegen bis zu jenem Punkt auf der Dorfstrasse, wo sie frühestens den Gegenverkehr wahrnehmen konnte). Sie, die Beschuldigte, habe diese Strecke demgegenüber auf 50 m geschätzt. Da die Strecke von der Polizei nicht ausgemessen worden sei, sei davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Distanz auch nur geschätzt. Bei dieser Sachlage sei «in dubio pro reo» von der Schätzung der Beschuldigten auszugehen (Ziff. III.1 der Berufungsbegründung) . Der Einwand ist begründet. Den Akten lässt sich keine entsprechende Abmessung der Polizei entnehmen. Es handelt sich lediglich um eine Schätzung der Vorinstanz. Zugunsten der Beschuldigten wird von ca. 50 m langen übersichtlichen Strecke ausgegangen. III. Rechtliche Würdigung
1. Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen diese beiden Normen verstossen zu haben. Ihre Einwände beziehen sich ausschliesslich auf die Qualifikation dieser Widerhandlungen als schwere Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Ihr Fehlverhalten sei lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG einzustufen.
2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
3. Wichtige bzw. grundlegende Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das Beherrschen des Fahrzeuges (u.a. 6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom 21.10.2010 E. 3.1),
- das Anhalten (6B_560/2009 vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die Geschwindigkeit (statt vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das Überholen (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die Abstände zwischen Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt (u.a. 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien (u.a. BGE 119 IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale (BGE 123 IV 88, 118 IV 285, 118 IV 84).
4. Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als «wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
5. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
6. Die Berufungsklägerin bestreitet grundsätzlich nicht, beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht der entgegenkommenden Lenkerin des Lieferwagens missachtet und dadurch gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen zu haben. Es wird auch anerkannt, dass es sich bei Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 3 SVG um wichtige Verkehrsvorschriften handelt und die Beschuldigte die Verkehrssicherheit durch ihr Fehlverhalten ernstlich gefährdet hat (Ziff. 6 der Berufungsbegründung vom 31.1.2017). Die Gefahr hat sich verwirklicht. Es ist zu einer Kollision mit Fahrzeugbeschädigungen gekommen. Die Beschuldigte hat unbestrittenermassen und erstellterweise den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
7. Subjektiv erfordert dieser Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004 E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw. restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom 20.11.2009 E. 1.4; 6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2). Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50 mit Verweisen). Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das, wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b [6S.56/1994]). 8.1 Die Beschuldigte bestreitet, sich in subjektiver Hinsicht eines schwerwiegend regelwidrigen und rücksichtslosen Verhaltens im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht zu haben. In der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2017 wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschuldigte habe keine eigentliche Erklärung für den Unfall. Im Gegensatz zur Unfallgegnerin B.___ habe sie auch nicht ein Fahrzeug erwähnt, welches vor dem Lieferwagen gefahren sei. Sie sei aber auch nie dazu befragt worden. Es gebe verschiedene Erklärungen für den Unfall: a) die Beschuldigte sei abgebogen, ohne das Verkehrsgeschehen zu beobachten; b) die Beschuldigte habe sich auf ein vor dem Lieferwagen fahrendes Auto konzentriert und sei nach diesem abgebogen, ohne den nachfolgenden Lieferwagen zu bemerken; c) die Beschuldigte habe den Lieferwagen wegen der schlechten Sicht (Regen vermischt mit Schnee und Blendeffekt in der Dunkelheit) nicht bzw. zu spät gesehen; d) die Beschuldigte habe den Lieferwagen in Kombination von lit. b und c nicht bzw. zu spät gesehen. Die Variante a) sei die am wenigsten Wahrscheinliche, da die Beschuldigte ihr Manöver nicht unvorsichtig ausgeführt habe. Sie habe eingespurt, den Blinker gestellt und die Geschwindigkeit von 20 km/h auf Schritttempo reduziert. Sie sei weder unter Zeitdruck gestanden noch sei sie abgelenkt oder müde gewesen. Die Variante d) sei am wahrscheinlichsten. Demnach habe die Beschuldigte den Lieferwagen wegen des diesem vorausfahrenden Fahrzeuges nicht bemerkt. Der Sachverhalt sei mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 vergleichbar. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil das Verhalten als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Hingegen sei der Fall nicht vergleichbar mit dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 130 IV 40. Unmittelbar nach dem Einmündungsbereich befinde sich ein Fussgängerstreifen, welchen die Beschuldigte ebenfalls im Auge habe behalten müssen. Sie habe sich somit nicht nur auf den Gegenverkehr konzentrieren können, sondern habe das ganze Verkehrsgeschehen im Umkreis des Fahrzeuges aufmerksam verfolgen müssen. Auch diesbezüglich sei der Fall mit dem Entscheid des Bundesgerichts 6S.11/2002 vergleichbar. Der Umstand, dass sich beide beteiligten Fahrzeuglenkerinnen gegenseitig viel zu spät wahrgenommen hätten, mache deutlich, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse sehr schlecht gewesen seien. Dies entlaste die Beschuldigte zwar nicht, lasse ihr Verschulden aber in einem milderen Licht erscheinen. Auch habe sie die Geschwindigkeit von 20 km/h auf Schritttempo reduziert. Unter diesen Umständen könne nicht auf ein rücksichtsloses bzw. schwerwiegend regelwidriges Verhalten geschlossen werden. Zusammenfassend habe das Verhalten der Beschuldigten nicht die Intensität einer groben Verkehrsregelverletzung erreicht. Es sei deshalb auf eine einfache Verkehrsregelverletzung zu schliessen. Im Übrigen habe die Motorfahrzeugkontrolle den Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung eingestuft (Art. 16b SVG) und einen Führerausweisentzug von einem Monat verfügt. Trotz fehlender Bindung des Strafrichters an diese Verfügung könne die Einschätzung der Administrativbehörde nicht einfach ignoriert werden. Diese Verfügung sei zumindest ein Indiz für eine lediglich einfache Verkehrsregelverletzung. 8.2 Die Vorinstanz sah den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt an, mit der relativ pauschalen Begründung, die Beschuldigte hätte wegen der schlechten Sicht anhalten müssen. Indem die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht in Betracht gezogen habe, dass ihr Fehlverhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, obwohl sie sich problemlos regelkonform hätte verhalten können, habe unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen (US 8). 8.3 Die Beschuldigte konnte vor der Vorinstanz nicht klar begründen, weshalb sie den Lieferwagen zu spät gesehen hat. Ihre diesbezügliche Erstaussage, sie denke, sie habe den Lieferwagen nicht richtig wahrgenommen, weil die Scheibenwischer ihres Autos bei dem starken Regen nicht genügend schnell gewesen seien (AS 11), bestätigte sie vor der Vorinstanz nicht. Erst auf Nachfragen des Vorsitzenden machte die Beschuldigte vergleichbare Aussagen. Insgesamt blieben ihre Aussagen aber in Bezug auf den Grund ihres Fehlverhaltens diffus: sie habe den Lieferwagen nicht gesehen, es sei dunkel gewesen und habe stark geregnet, vermischt mit Schnee; die Scheibe sei klar gewesen, sie hätte den Scheibenwischer schneller laufen lassen können, aber sie habe gedacht, die mittlere Stufe sei ausreichend, da sie ja nicht auf einer Autobahn gefahren sei; sie habe in diesem Moment nicht daran gedacht, die Scheibenwischer schneller laufen zu lassen; wahrscheinlich sei sie zu langsam abgebogen; sie habe den Lieferwagen vor dem Abbiegen nicht gesehen, sondern erst, als sie am Abbiegen gewesen sei, gerade bevor es «geklöpft» habe. Sie halte immer an vor dem Abbiegen. Sie habe aber nun vergessen, ob sie damals auch angehalten habe. Sie sei nicht zu spät zur Arbeit unterwegs gewesen. Sie sei ausgeruht gewesen und habe auch nicht telefoniert während der Fahrt (AS 43 f.). 8.4 Die primäre Aussage der Beschuldigten war sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor der Vorinstanz, dass sie den Lieferwagen übersehen/nicht gesehen habe. Alle weiteren Ausführungen waren Erklärungsversuche dafür. Dabei erwähnte die Beschuldigte aber nie, dass sie den Lieferwagen wegen eines vor diesem fahrenden PW nicht gesehen habe. Sie erwähnte notabene auch nie, dass sie ihre Aufmerksamkeit der Gegenfahrbahn gewidmet hat, bevor sie abgebogen ist. Es muss klar davon ausgegangen werden, dass sie dies nicht getan hat. Nur so lässt sich erklären, dass sie den Lieferwagen nicht wahrgenommen hat. Auf kurze Strecke war die Verkehrssituation übersichtlich. Sie hätte den Lieferwagen oder zumindest dessen Scheinwerferlicht also schon vor dem Abbiegen sehen können. Sie sagte auch nicht, dass sie die Geschwindigkeit wegen allfälligen Gegenverkehrs auf Schritttempo reduziert habe. Es ist durchaus möglich, dass sie dies wegen des relativ kleinen Abbiegewinkels getan hat, den sie zu durchfahren hatte. Bezeichnend ist auch die Aussage der Zeugin auf die Frage, weshalb die Beschuldigte den Lieferwagen wohl nicht gesehen habe: sie vermute, die Beschuldigte habe vor dem Abbiegen in die falsche Richtung geschaut; den Lieferwagen sehe man ja gut, der sei recht gross. Sie habe nach dem Unfall die Beschuldigte dieselbe Frage gestellt, aber diese habe nur immer gesagt «mein Auto, mein Auto»; wahrscheinlich habe sie einen Schock gehabt (AS 49 Z. 102 ff.). Auch das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe den Lieferwagen wahrscheinlich wegen eines vorausfahrenden PW’s nicht gesehen, überzeugt nicht. Selbst wenn ein PW vorausgefahren wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte deswegen den Lieferwagen nicht wahrgenommen haben soll. Die Beschuldigte sah den Lieferwagen nicht, obwohl dieser für sie während rund 4 Sekunden sichtbar war (50 m bei 50 km/h des entgegenkommenden Lieferwagens). Unter diesen Umständen handelte es sich nicht lediglich um eine kurze momentane Unaufmerksamkeit. Es ist von einer Gedankenlosigkeit auszugehen, welche dazu geführt hat, dass die Beschuldigte vor und während des Abbiegens den Gegenverkehr nicht beobachtet hat. Dies war umso gravierender, als schlechte Sichtverhältnisse herrschten, unter denen es nur erschwert möglich war, den Gegenverkehr ohne besondere Aufmerksamkeit wahrzunehmen. Unter diesen Umständen spielt es auch keine Rolle, ob vor dem Lieferwagen noch ein PW rollte. Nicht gehört werden kann auch das Argument der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf den Fussgängerstreifen achten müssen, der über die Strasse führe, in welche sie habe abbiegen wollen. Das eigentliche Abbiegemanöver fand erst nach dem Fussgängerstreifen auf der Dorfstrasse statt (AS 10 und 14) und der Fussgängerstreifen auf dem Bahnhofplatz musste nicht schon vor dem Abbiegemanöver beobachtet werden. Die Beschuldigte sagte im Übrigen auch nie aus, sie habe sich auf den Fussgängerstreifen geachtet und deshalb den Gegenverkehr nicht wahrgenommen. Sie sagte auch nicht sinngemäss aus, sie habe dem Gegenverkehr zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet, weil sie das ganze Verkehrsgeschehen habe verfolgen müssen. Keine einzige Aussage weist darauf hin. Somit ist der Fall auch nicht vergleichbar mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6S.11.2002 (E. 3.d) aa)), wonach der Beschwerdeführer nicht verpflichtet ist, seine Aufmerksamkeit ungeteilt und andauernd auf den Gegenverkehr zu richten. Hier hatte die Beschuldigte das Augenmerk ungeteilt auf den Gegenverkehr zu richten. Sie war mit den Örtlichkeiten bestens vertraut und wusste daher, dass ihr für das Abbiegemanöver ein Mittelstreifen zur Verfügung stand (siehe AS 14), wo sie in aller Ruhe den Gegenverkehr hätte beobachten können. Es erscheint vor diesem Hintergrund als völlig unverständlich, dass die Beschuldigte den ihr entgegenkommenden Lieferwagen (mit eingeschalteten Scheinwerfern) übersehen konnte; der Regen kann dies nicht erklären. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die beiden Beteiligten hätten sich ja gegenseitig erst im letzten Moment wahrgenommen. Die Zeugin sagte aus, sie habe den PW der Beschuldigten erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen, als dieser auf sie zugefahren sei (AS 12, AS 48). Damit sagte sie nicht aus, dass sie den PW nicht schon von weiter her hätte sehen können. Logischerweise wurde sie aber erst in dem Moment auf den PW der Beschuldigten aufmerksam, als dieser ihre Fahrbahn zu kreuzen im Begriff war. Sie musste – im Gegensatz zur Beschuldigten – dem Gegenverkehr nicht erhöhte Aufmerksamkeit widmen, da sie ja nicht beabsichtigte, die Gegenfahrbahn zu überqueren. Die Beschuldigte zog aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht. Sie handelte somit unbewusst fahrlässig. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 123 I 88 festgehalten hat, beruht namentlich bei Verkehrsregelverstössen eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenke, sei typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (E. 4 c). Solche Umstände liegen hier indessen nicht vor. Unter den gegebenen Voraussetzungen sich nicht auf den Gegenverkehr zu achten, muss als grobfahrlässig und rücksichtslos eingestuft werden. Glücklicherweise kollidierte die Beschuldigte dabei «nur» mit einem Lieferwagen und es entstand vornehmlich Sachschaden. Ganz anders hätte der Unfall verlaufen können, wenn ein Motorradfahrer oder ein Radfahrer entgegengekommen wäre. Die Beschuldigte handelte grobfahrlässig und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist entsprechend schuldig zu sprechen. Wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung zutreffend festgehalten hat, ist der Strafrichter nicht an den Entscheid der Administrativbehörde gebunden, weshalb deren Entscheid einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegensteht. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Die Einwände der Beschuldigten zur Strafzumessung beziehen sich lediglich darauf, dass im Falle einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG nur eine Busse auszufällen sei. Da der Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG aber vom Berufungsgericht bestätigt wird, ist der Argumentation der Verteidigung der Boden entzogen. Die Vorinstanz würdigte die Tat- und Täterkomponenten korrekt. In Ergänzung dazu ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten wegen des Vorfalls der Führer-ausweis für die Dauer eines Monats entzogen worden ist, was im Rahmen des sog. Sanktionenpakets leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Gemäss Beweisergebnis des Berufungsgerichts hat die Beschuldigte nicht nur nicht angehalten, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat, sondern sie hat sich gar nicht auf den Gegenverkehr geachtet, was verschuldensmässig schwerer wiegt. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind unter den gegebenen Umständen sicher nicht zu hoch. Wegen des Verschlechterungsverbotes fällt eine schwerere Bestrafung ausser Betracht, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen bestätigt werden können. V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00. Das Entschädigungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen. Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO erkannt: 1. A.___ hat sich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Missachtung des Vortrittsrechts beim Abbiegen schuldig gemacht, begangen am 12. Januar 2016. 2. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, b) einer Busse in Höhe von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Das Entschädigungsbegehren von A.___ wird abgewiesen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von Fr. 700.00, total Fr. 950.00, hat A.___ zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, hat A.___ zu bezahlen. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Kiefer Fröhlicher