Erwägungen (1 Absätze)
E. 50 km/h), zu einer Kollision zwischen dem von A.___ geführten PW Volvo [...],
und dem von B.___ geführten PW Audi [...]. Zur Kollision kam es, als A.___,
welche im Rahmen einer Observation der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft
eingesetzt war, vom rechten Fahrstreifen aus ein Wendemanöver in die Wege
leitete, bei welchem sie den linksseitig in die gleiche Richtung führenden
Fahrstreifen, auf welchem der PW Audi fuhr, sowie die Sicherheitslinie, welche
die Fahrtrichtungen trennt (siehe AS 14), überqueren musste. Den auf dem linksseitigen
Fahrstreifen in gleicher Richtung fahrenden PW Audi sah sie nicht. Der Führerin
dieses Fahrzeuges gelang es andererseits nicht, die Kollision zu vermeiden. Der
von der Beschuldigten geführte PW war nicht mit Warnvorrichtungen ausgerüstet
und zwecks Tarnung mit Aargauer-Kontrollschildern ([...]) versehen.
2.1 Aufgrund der Rapportierung der
Polizei Kanton Solothurn eröffnete die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn am 5. Februar 2015 eine Untersuchung wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG).
2.2 Bereits am 11. Dezember 2014
hatte der Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Christoph Dumartheray, der
Stadtpolizei Olten den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom
10. Dezember 2014 «betreffend des dienstlichen Auftrags von A.___ zum Zeitpunkt
des Verkehrsunfalls vom 18. November 2014 in Olten» zugestellt (AS 21).
2.3 Am 2. Februar 2015 sandte die
Staatsanwaltschaft Advokat Dumartheray die Akten und ersuchte ihn, mit der
Rückgabe der Akten allfällige Anträge auf Ergänzung der Untersuchung
einzureichen. Es wurde zudem mitgeteilt, es sei vorgesehen, danach gestützt auf
die Akten einen Strafbefehl zu erlassen. Mit Brief vom 5. Februar 2015 wurde
zudem mitgeteilt, es sei vorgesehen, auch wegen grober Verkehrsregelverletzung
einen Strafbefehl zu erlassen (AS 67). Mit Eingabe vom 6. März 2015 verzichtete
Advokat Dumartheray auf die Einreichung von Anträgen auf Ergänzung der
Untersuchung. Er machte jedoch rechtliche Ausführungen (AS 71).
3.1 Mit Strafbefehl STA.2015.82
vom 16. März 2015 (AS 51 f.) wurde die Beschuldigte wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF
160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur
Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.
3.2 Mit Eingabe vom 31. März 2015
erhob Advokat Dumartheray als Verteidiger der Beschuldigten gegen den
Strafbefehl Einsprache (AS 73). Mit Eingabe vom 23. April 2015 (AS 76 ff.) kam
er der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nach, die Einsprache kurz zu
begründen.
3.3 Mit Brief vom 4. Mai 2015
teilte die Polizei Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft mit, dass sich zum
Zeitpunkt des Unfalles kein Mitfahrer in dem von der Beschuldigten geführten PW
befunden habe (AS 82).
3.4 Am 24. September 2015 wurden B.___
als Auskunftsperson und C.___ als Zeugin sowie D.___ als Zeuge staatsanwaltlich
befragt (AS 23 ff.).
3.5 Mit Brief vom 6. November 2015
gab die Polizei Basel-Landschaft die damals aktuelle Dienstvorschrift 3.4.6
«Dringliche Dienstfahrten» zu den Akten und verwies auf § 15 Abs. 2
bis
PolG des Kantons Basel-Landschaft (AS 90 ff.).
3.6 Mit Verfügung vom 10. Dezember
2015 hielt die zuständige Staatsanwältin am Strafbefehl fest und überwies die
Akten zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1). Der
Verfügung fügte sie einen Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO an
(AS 2 ff.).
3.7 Im Verfahren vor dem
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen stellte Advokat Dumartheray mit Eingabe vom
11. März 2016 den Beweisantrag, es sei Fw mbAE.___, c/o Polizei
Basel-Landschaft, als Zeuge / Auskunftsperson zu befragen (AS 122). Dem Antrag
wurde mit Verfügung vom 15. April 2016, mit welcher die Hauptverhandlung
angesetzt wurde, stattgegeben (AS 125 f.).
3.8 An der Hauptverhandlung vom
17. August 2016 wurden die Beschuldigte und B.___ sowie E.___ als Zeugin resp.
Zeuge befragt (AS 134 ff.).
4.1 Am 17. August 2016 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 150 ff.).
1. Die
Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich
begangen am 18. November 2014, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Die
Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des
Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen
seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils verlangt.
3. Die
Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
4.2 Die Urteilsanzeige wurde der
Staatsanwaltschaft am 19. August 2016 zugestellt (AS 146). Mit Eingabe vom 25.
August 2016 meldete der Oberstaatsanwalt die Berufung an (AS 147). Nachdem das
begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 zugestellt worden
war, reichte der Oberstaatsanwalt die Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016
wie folgt ein:
1. Die
Staatsanwaltschaft ficht das Urteil vollumfänglich an.
2. Sie verlangt
folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
a) Schuldspruch
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 4
SVG);
b) Verurteilung
zur Bezahlung einer Busse und zur Tragung der Verfahrenskosten.
3. Sie
stellt zurzeit keine Beweisanträge.
4. Für
den Fall, dass das Obergericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
in Erwägung zieht, erklärt die Staatsanwaltschaft vorsorglich ihre Zustimmung.
Weiter wurde erklärt,
dass die Anklage auch im Rechtsmittelverfahren durch Staatsanwältin [...]vertreten
werde.
Mit Eingabe vom 8.
Dezember 2016 erklärte sich auch der Verteidiger mit der Durchführung des
schriftlichen Verfahrens einverstanden. Hierauf ordnete der Präsident der
Strafkammer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens an.
4.3 Mit der
Berufungsbegründung vom 9. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft:
1. A.___
sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch
Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig zu
sprechen.
2. A.___
sei zu bestrafen mit einer Busse nach richterlichem Ermessen, nicht aber unter
CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die
Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 26.
Januar 2017 beantragte Advokat Dumartheray:
1. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft Solothurn sei abzuweisen und das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Olten-Gösgen vom 17. August 2016 zu bestätigen.
2. Unter
gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates Solothurn.
Die Staatsanwaltschaft
reichte die Replik vom 16. Februar 2017 und Advokat Dumartheray die Duplik vom
14. März 2017 ein, wobei jeweils an den gestellten Anträgen festgehalten wurde.
II.
Die Anklage
1. Die
Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 am Strafbefehl
fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), womit der Strafbefehl als Anklageschrift
gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat der Verfügung vom 10.
Dezember 2015 einen Schlussbericht angefügt. Gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO kann
die Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht persönlich vor Gericht auftritt, ihrer
Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der
auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
2. Die Anklage
gemäss dem Strafbefehl vom 16. März 2015 ist wie folgt formuliert:
Grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)
begangen am 18. November
2014, um 20:03 Uhr, in Olten, Bahnhofquai, als Lenkerin des neutralen
Dienstwagens der Polizei Basel-Landschaft, Volvo [...]. Die Beschuldigte fuhr
anlässlich einer polizeilichen Einsatzfahrt (Observation, Fahrt ohne besondere
Warnvorrichtungen) vom Postplatz her auf dem rechten Fahrstreifen des
Bahnhofquais in Richtung Bahnhof und hatte den polizeilichen Auftrag, ihr
Fahrzeug auf dem Bahnhofquai Richtung Bahnhofplatz zu platzieren, um in diese
Richtung einem Zielfahrzeug zu folgen. Da sich das Zielfahrzeug schliesslich
mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Aarauerstrasse in Richtung Dulliken aus
Olten entfernte, stellte die Beschuldigte den linken Richtungsblinker und
leitete ein Wendemanöver in die Gegenrichtung ein, um das Zielfahrzeug nicht
aus den Augen zu verlieren. Dabei übersah sie jedoch aufgrund mangelnder
Aufmerksamkeit den PW Audi [...], Lenkerin B.___, der korrekt hinter ihr auf
dem linken Fahrstreifen ebenfalls in Richtung Bahnhof fuhr, und verursachte
durch ihr unvorsichtiges Wendemanöver eine Kollision mit dem PW Audi [...],
welcher trotz eingeleiteter Vollbremsung frontal in die linke Seite des PW
Volvo [...] prallte. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___,
hervor und handelte dabei unbewusst grobfahrlässig.
III.
Das
erstinstanzliche Urteil und die Berufung
1.1 Im erstinstanzlichen
Urteil wurde zur Begründung des Freispruchs ausgeführt (AS 155 ff.), die bei
den Akten befindlichen Fotos dokumentierten, dass das Fahrzeug der
Beschuldigten im Bereich der hinteren Tür links (hinter Fahrer) beschädigt
worden sei, während das Fahrzeug der Zeugin B.___ an der Front vorne rechts
Beschädigungen aufweise. Die Beschädigungen würden das Geschehen untermauern,
wonach die Beschuldigte auf dem in Richtung Bahnhof führenden rechten Fahrstreifen
ein Wendemanöver über den linken, ebenfalls in Richtung Bahnhof führenden Fahrstreifen
ausgeführt habe resp. im Begriffe gewesen sei, ein solches Manöver auszuführen,
um auf die in Richtung Aarau/Aarburg führende Gegenfahrbahn zu gelangen. Dabei
sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin B.___ gekommen. Alle
einvernommenen Personen, die Beschuldigte ausgenommen, würden schildern, dass
das Wendemanöver der Beschuldigten plötzlich erfolgt sei. Bezüglich des
Blinkers seien die Angaben unklar, es sei jedoch davon auszugehen, dass die
Beschuldigte vor der Einleitung des Manövers den Blinker nach links betätigt
habe. Die Beschuldigte habe mit dem Wendemanöver der auf dem linken Fahrstreifen
fahrenden Zeugin den Weg abgeschnitten. Trotz der von der Zeugin eingeleiteten
Vollbremsung sei es zur Kollision gekommen. Aufgrund des Schadenbildes,
insbesondere der vorne rechts befindlichen Beschädigungen am Fahrzeug der
Zeugin B.___, sei zu folgern, dass diese, ihren Angaben entsprechend, erfolglos
kurz versucht hatte, ihr Fahrzeug gegen die Sicherheitslinie hin zu steuern, um
damit eine Kollision zu vermeiden. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei bereits
quer zu ihrem Fahrstreifen gestanden und habe diesen blockiert. Auch das decke
sich mit den Schäden, welche an dem von der Beschuldigten geführten Dienstfahrzeug
festzustellen seien (hintere Wagentür rechts).
1.2 In rechtlicher
Hinsicht wurde ausgeführt, wer einen Spurwechsel oder gar ein Wendemanöver
einleite, müsse dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 34
Abs. 3 SVG sei beim Ändern der Fahrrichtung, beim Abbiegen, beim Überholen,
beim Einspuren und Wechseln der Fahrstreifen auf den Gegenverkehr und auf die
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Als Richtungsänderung gelte dabei
jedes Manöver, mit welchem der Führer seine Fahrrichtung seitlich ändere, wobei
die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbinde.
Auch der Linksabbieger könne sich bei seinen Manövern grundsätzlich auf das
Vertrauensprinzip berufen. Er habe sich jedoch vor dem Einspuren (vorliegend
Wendemanöver über den linken Fahrstreifen) zu vergewissern, dass keine
nachfolgenden und keine entgegenkommenden Fahrzeuglenker durch das Manöver
behindert würden. Anderenfalls verstosse er gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, dies
unabhängig davon, ob sich der nachfolgende Lenker ebenfalls einer
Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe (mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_543/2011).
1.3 Vorliegend sei
davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor der Einleitung ihres Manövers links
geblinkt habe. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, den Gegenverkehr und
auch den nachfolgenden Verkehr beachtet zu haben. Das auf dem linken Fahrstreifen,
welchen sie für ihr Wendmanöver überqueren musste, fahrende Fahrzeug, habe sie
nicht gesehen. Die Fahrzeuglenkerin B.___ ihrerseits habe angegeben, sie habe
das Fahrzeug vor ihr rechts bemerkt und auch einen Moment vermutet, dieses
werde einen Spurwechsel einleiten. Sie habe jedoch nicht mit einem über ihren
eigenen Fahrstreifen führenden unvermittelten Wendemanöver gerechnet. Die
Fahrzeugführerin B.___ sei entsprechend der besonderen Situation auf dem
Bahnhofquai auf den Verkehr konzentriert gewesen und habe wahrgenommen, dass
die Beschuldigte möglicherweise einen Spurwechsel beabsichtigt habe. Als diese
das Wendemanöver eingeleitet habe, sei sie jedoch insoweit davon überrascht
worden, als vor ihr nicht ein Einspuren auf den linken Fahrstreifen erfolgt
sei, sondern das Wendemanöver quer über ihren Fahrstreifen. Die Fahrzeugführerin
B.___ habe alle Vorsichtsregeln beachtet und sei aufmerksam gewesen, was sich
im Umstand niederschlage, dass sie eine sofortige Vollbremsung eingeleitet habe
und dass es ihr ansatzweise gelungen sei, ihr Fahrzeug weiter nach links zu
ziehen, ohne aber die Kollision vermeiden zu können.
1.4 Die Beschuldigte
habe mit ihrem Wendemanöver, bei welchem sie das Fahrzeug von B.___
offensichtlich übersehen habe, eine fundamentale Verkehrsregel verletzt. Kein
Verkehrsteilnehmer, der parallel mit einem anderen Fahrzeug in gleicher
Fahrrichtung unterwegs sei, müsse damit rechnen, dass direkt vor ihm, über
seinen eigenen Fahrstreifen hinweg, von einem sich auf dem rechten Fahrstreifen
befindlichen Fahrzeug ein Wendemanöver über die Gegenfahrbahnen erfolge. Ein
solches Manöver über eine Sicherheitslinie hinweg sei schlicht ungewöhnlich.
Dies gelte insbesondere bei der gegebenen Strassenlage auf dem Bahnhofquai mit
vier Spuren und einer Vielzahl von Signalanlagen in Bahnhofnähe wie auch im Bereich
des Postparkplatzes. Der Beschuldigten sei, obwohl sie diese Örtlichkeit nicht
gekannt habe, zum Zeitpunkt des Wendemanövers bewusst gewesen, dass sie
insgesamt vier Fahrstreifen habe im Auge haben müssen. Sie hätte entsprechend
sicherstellen müssen, dass sich aus keiner Richtung, weder von vorne auf zwei
Spuren noch von hinten auf einer Spur, Fahrzeuge näherten. Sie habe das
offensichtlich ungenügend getan, was dazu geführt habe, dass es durch ihr
plötzliches Wendemanöver zur Kollision mit dem PW der Fahrzeugführer B.___
gekommen sei.
1.5 Aus den Akten
und den erfolgten Befragungen gehe hervor, dass die Beschuldigte als Polizistin
seit mehreren Jahren in der Observation tätig sei und ein solches Manöver nicht
zum ersten Mal ausgeführt habe. Sie sei einerseits aufgrund ihres Auftrages und
andererseits in Unkenntnis der örtlichen Situation langsam im Schritttempo gefahren,
was insbesondere auch von der Fahrzeugführerin B.___ bestätigt worden sei. Als
sich der Observationsauftrag plötzlich geändert habe, indem das Zielfahrzeug
auf der Gegenfahrbahn in Richtung Aarburg/Dulliken gefahren sei, habe sie sich
innert kürzester Zeit umorientieren müssen. Sie habe die Ampel vor ihr gesehen
und habe es als massive Verzögerung betrachtet, wenn sie zuerst geradeaus, an
den Ampeln vorbei und anschliessend noch um den Bahnhofplatz gefahren wäre, um
das Zielfahrzeug nicht aus den Augen zu verlieren. Deshalb habe sie sich zum
Wenden vor Ort entschlossen. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und des an
der Hauptverhandlung von ihr gewonnenen Eindrucks erschienen ihre Aussagen
glaubhaft, wonach sie unmittelbar vor ihrem Wendemanöver geschaut und sich
vergewissert habe, dass sie niemanden behindere und gefährde. Sie sei im
Schritttempo gefahren und habe alle Zeit gehabt, zu schauen. Zudem habe es
praktisch keinen Verkehr gehabt. Dass es dennoch zu einer Kollision mit dem in
gleicher Richtung fahrenden PW B.___ gekommen sei, habe offensichtlich daran
gelegen, dass sich der PW B.___ exakt im Zeitpunkt, als die Beschuldigte sich
vergewissert habe, ob der linke Fahrstreifen frei sei, in einem für die
Beschuldigte toten Winkel befunden habe. Daraus folge, dass auf Seiten der
Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen sei, diese jedoch nur
einen kurzen Augenblick dauerte, jedoch ausgereicht habe, um eine leichte
Kollision zu verursachen. Die Beschuldigte habe somit eine
Verkehrsregelverletzung – Mangel an Aufmerksamkeit – begangen. Ob es sich um
eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt
habe oder lediglich um eine einfache im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, könne aus
folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
1.6 Gemäss
Dienstvorschrift 3.4.6 «Dringliche Dienstfahrten» der Polizei Basel-Landschaft
würden Fahrten als dringliche Dienstfahrten gelten, bei welchen es auf den
möglichst raschen Einsatz der Polizei ankomme, um Menschenleben zu retten, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende
Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen (Ziff. 2.2.1).
Die Dringlichkeit werde in Ziffer 2.2.2 wie folgt definiert: Der Begriff der
Dringlichkeit sei eng auszulegen und die Verhältnismässigkeit unbedingt zu
wahren. Den dringlichen Dienstfahrten seien Dienstfahrten gleichgestellt, bei
welchen an Stelle der eng definierten Dringlichkeit gemäss Ziffer 2.2.1
besondere Aufträge zu erfüllen seien, die mit verkehrsregelkonformen Verhalten
und/oder Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen gar nicht erfüllbar wären
oder erheblich erschwert würden. Darunter würden gemäss Weisungen auch
Observationen fallen. Gemäss § 15 des Polizeigesetzes (PolG) des Kantons
Basel-Landschaft sei die Polizei Basel-Landschaft befugt, in Ausübung
hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnsignale Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich bei Observationen.
1.7 Aufgrund des
Beweisergebnisses, so insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen E.___, sei
es bei der Observation um qualifizierten Drogenhandel mit Kokain gegangen. Es
sei bereits der fünfte Tag der Observation gewesen, an welcher sechs neutrale
Fahrzeuge beteiligt gewesen seien. Es habe Hinweise gegeben, dass die Zielperson
Kontakte im Handel mit Kokain nach [...] und nach [...]gehabt habe. Neben der
Aussage eines Informanten, wonach die Zielperson im Kokainhandel tätig sei, habe
sie Verbindungen nach [...] zu ihrem [...], sowie nach [...]. Am Unfalltag sei
die Zielperson erstmals nach Olten gefahren. Aufgrund der bekannten
Verbindungen nach [...] sei man an diesem fünften Observationstag davon
ausgegangen, dass etwas passieren würde.
1.8 Es sei davon
auszugehen, dass die Beschuldigte das Wendemanöver unter Wahrung der nötigen
Sorgfaltspflicht durchführen durfte. Das Zielfahrzeug sei auf der Gegenfahrbahn
in Richtung Aarburg/Dulliken unterwegs gewesen. Die Beschuldigte habe den
Auftrag erhalten, am Zielfahrzeug dranzubleiben. Das Wendemanöver sei unter den
geschilderten Umständen verhältnismässig und die begangene
Verkehrsregelverletzung (Wenden das Fahrzeuges über die Sicherheitslinie) als
Notstandssituation durch ihre Amtspflicht gerechtfertigt gewesen. Es habe sich
um eine dringliche Dienstfahrt gehandelt, wie sie u.a. auch in § 15 des
Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft beschrieben sei. Es habe der
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. Art. 14 StGB vorgelegen,
das Verhalten der Beschuldigten sei durch ihre Amtspflicht gedeckt gewesen. Ein
schuldhaftes Verhalten liege nicht vor. Die Beschuldigte sei folglich in
Anwendung der erwähnten Bestimmungen von dem ihr in der Anklage gemachten
Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
2.1 In der
Berufungsbegründung wird ausgeführt, die Beschuldigte sei bei ihrem
Wendemanöver, welches via linken Fahrstreifen und die Sicherheitslinie hätte
stattfinden sollen, ungenügend aufmerksam gewesen. Sie habe damit eine
elementare Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Weiter
habe sie die Verkehrssicherheit ernstlich und konkret gefährdet, sodass es zu
einer Kollision gekommen sei. Auf der subjektiven Seite sei ihr vorzuwerfen,
dass sie, trotz Einleitung eines äusserst gefährlichen Wendemanövers, bei
welchem sie beabsichtigt habe, mehrere Fahrstreifen zu überfahren und damit
Verkehrsregeln zu verletzen, gegenüber Verkehrsteilnehmern unaufmerksam gewesen
sei, welche auf dem parallelen Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung zu
erwarten gewesen seien. Als Folge ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit habe sie
ihren Pflichten zur Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim
Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG) sowie zur Gewährung des
Vortrittsrechts anderer Strassenbenützer beim Wenden (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art.
14 Abs.1 VRV) nicht nachkommen können. Diese Vorschriften seien durch das
Verhalten der Beschuldigten gemäss dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt denn auch
verletzt worden, was jedoch allein auf den Mangel an Aufmerksamkeit
zurückzuführen gewesen sei. Deshalb seien die anderen Bestimmungen im
Anklagevorhalt nicht zusätzlich ausdrücklich aufgeführt worden. Die Beschuldigte
habe das von hinten herannahende Fahrzeug vor der Kollision gar nicht
wahrgenommen. Das Wahrnehmen des Fahrzeuges wäre ihr aber problemlos möglich
gewesen, zumal die Umgebung keine Sichtbehinderungen aufgewiesen habe,
Dunkelheit geherrscht habe und beim Fahrzeug der Unfallgegnerin die
Abblendlichter eingeschaltet gewesen seien. Die Beschuldigte habe an dieser
Stelle mit von hinten nahenden Fahrzeugen rechnen müssen. Sie sei ungenügend
aufmerksam gewesen, auch wenn mit der Vorinstanz von einem toten Winkel
auszugehen wäre. Auch ein Fahrzeug, welches sich im toten Winkel der Spiegel
befinde, werde sichtbar, wenn man den Seitenblick pflichtgemäss durchführe,
dies insbesondere bei Dunkelheit und eingeschaltetem Abblendlicht des anderen
Fahrzeuges. Dazu komme, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen
aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten kontinuierlich verändert habe.
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den PW der
Unfallgegnerin zumindest entweder beim Blick in den Rückspiegel, in den Seitenspiegel
oder beim Seitenblick ohne weiteres wahrgenommen. Die Beschuldigte habe
demgemäss zweifellos zu wenig Aufmerksamkeit auf allfällige, sich von hinten
auf dem linken Fahrstreifen nähernde Fahrzeuge gerichtet, weil sie sich in der
Hektik des Geschehens in erster Linie auf die Verfolgung des Zielfahrzeuges und
auf den Gegenverkehr konzentriert habe, wie sie selber ausgesagt habe. Es sei
dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Observation um eine schwierige
Situation gehandelt habe und die Beschuldigte unter grossem Druck gestanden
sei, das Zielfahrzeug nicht aus den Augen zu verlieren. Trotzdem sei es ihr
zumutbar und möglich gewesen, genügend aufmerksam zu sein. Der Unfall wäre
leicht vermeidbar gewesen. Schliesslich sei durch das Fehlverhalten der
Beschuldigten auch der polizeiliche Auftrag gescheitert. Wenn unter den
gegebenen Umständen zwar nicht von einem rücksichtslosen Verhalten ausgegangen
werde, so seien aber doch zumindest die Voraussetzungen einer einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.
2.2 Das geplante
Wendemanöver an sich, welches im Bereich der Unfallstelle einzig durch das
Passieren des parallelen in die gleiche Richtung führenden Fahrstreifens, sowie
durch das Überfahren der Sicherheitslinie realisierbar gewesen wäre, wäre
grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen, dies trotz des Verbots,
Sicherheitslinien zu überfahren (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Das
erstinstanzliche Gericht habe daraus aber zu Unrecht gefolgert, dass der
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. Art. 14 StGB anwendbar
sei und kein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten vorliege. Die
Voraussetzungen einer durch die Amtspflicht gedeckten Rechtfertigung im Sinne
von Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. von Art. 14 StGB seien bei
Sorgfaltspflichtverletzungen im Strassenverkehr, hier bei ungenügender
Aufmerksamkeit, nicht erfüllt. Das Gesetz stelle in Situationen wie der
vorliegenden eben gerade besonders hohe Ansprüche an die Sorgfalt.
2.3 Als lex
specialis gelange primär die seit 1. August 2016 in Kraft stehende Fassung von
Art. 100 Ziff. 4 SVG zur Anwendung. Diese Fassung stelle gegenüber jener, die
bis am 31. Juli 2016 gegolten habe, milderes Recht dar. Gemäss der erwähnten
Bestimmung mache sich der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder
Zollfahrzeuges auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten bei
Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Verkehr
nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lasse, die nach den Umständen
erforderlich sei. Auf dringlichen Dienstfahrten sei die Missachtung nur dann
nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgebe.
Die Abgabe der Warnsignale sei ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der
Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegenstehe. Habe der Führer nicht die
Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich gewesen sei, oder
habe er auf dringlichen Dienstfahrten die erforderlichen Warnsignale nicht
abgegeben, so könne die Strafe gemildert werden.
2.4 Jedes Abweichen
von Verkehrsregeln beeinträchtige die Verkehrssicherheit und gefährde andere
Verkehrsteilnehmer und auch die Besatzung des Einsatzfahrzeuges selbst. Der
Führer des Einsatzfahrzeuges müsse deshalb alle Sorgfalt beachten, die nach den
besonderen Verhältnissen erforderlich sei. Damit werde verdeutlicht, dass die
Erlaubnis, von den Verkehrsregeln abzuweichen, durch die erhöhte Pflicht
erkauft werde, den Unfallgefahren zu begegnen, welche durch die
Verkehrsregelverletzung herbeigeführt werde (mit Hinweis auf BSK
SVG-Keshelava/Dangubic, Art. 100, N. 57). Diese Pflicht zu besonderer Sorgfalt
bestehe für dringliche Dienstfahrten unter Betätigung der besonderen
Warnsignale und müsse damit erst recht für Dienstfahrten ohne Blaulicht und
Wechselklanghorn gelten. Entsprechend werde in Ziffer 2.3.3 der
Dienstvorschrift 3.4.6 «Dringliche Dienstfahrten» der Polizei Basel-Landschaft
betreffend dringliche Dienstfahrten ohne Verwendung von Warnvorrichtungen ausgeführt:
«Die dDf ohne Verwendung
der Warnvorrichtungen stellt eine besondere Form der Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer dar. Ohne Einsetzen der Warnvorrichtungen darf grundsätzlich
das Vortrittsrecht nicht beansprucht werden und das Fahrzeug muss jederzeit
angehalten werden können, um eine Kollision zu vermeiden.»
2.5 Es sei erstellt,
dass sich die Beschuldigte auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden habe.
Angesichts der Observationsfahrt sei auch nicht zu beanstanden, dass die
besonderen Warnsignale nicht eingeschaltet gewesen seien. Es sei aber mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Wendemanöver unter
Wahrung der nötigen Sorgfalt hätte durchführen dürfen (Urteil S. 10).
Entsprechend werde der Beschuldigten in der Anklage nicht das Wenden eines
Fahrzeuges unter Missachtung der Sicherheitslinie angelastet, sondern einzig
der Mangel an Aufmerksamkeit. Es sei aber trotzdem zu berücksichtigen, dass das
Gesetz vom Fahrzeuglenker, welcher sein Fahrzeug wenden wolle, verlange, dass
er andere Strassenbenützer nicht behindere; diese hätten Vortritt. Art. 17 VRV konkretisiere
diese Bestimmung und halte fest, dass Wendemanöver auf der Fahrbahn zu
vermeiden seien (Abs. 4). Bei starkem Verkehr und an unübersichtlichen Stellen
sei das Wenden sogar gänzlich untersagt. Der Gesetzgeber gebe mit dem Gebot,
Wendemanöver zu vermeiden, deutlich zum Ausdruck, dass solche per se gefährlich
seien. Dazu komme, dass die Beschuldigte an einer Stelle gewendet habe, an
welcher die Fahrbahnen mittels Sicherheitslinie getrennt seien und das Wenden
damit gänzlich untersagt sei. Andere Verkehrsteilnehmer müssten an dieser
Stelle sicher nicht mit einem solchen Manöver rechnen, schon gar nicht von
einem Fahrzeug, welches nicht als Einsatzfahrzeug erkennbar sei. Diese Umstände
seien der Beschuldigten bewusst gewesen, die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten
seien deshalb ganz besonders gross gewesen, insbesondere die Pflicht zu
höchster Aufmerksamkeit. Gerade an dieser nach den Umständen geforderten Sorgfalt
habe die Beschuldigte es mangeln lassen. Sie sei ungenügend aufmerksam gewesen,
habe nicht ausreichend auf nachfolgende Fahrzeuge geachtet, mit welchen sie
habe rechnen müssen. Dies habe einen durch sie verschuldeten Unfall zur Folge
gehabt. Die Beschuldigte habe ihre Sorgfaltspflichten erheblich verletzt,
weshalb der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht zur
Anwendung gelangen könne.
2.6 Die Beschuldigte
könne sich auch nicht auf Art. 14 StGB stützen. Dieser allgemeine
Rechtfertigungsgrund setze voraus, dass das Handeln eines Polizeibeamten,
welcher eine Rechtsverletzung begangen habe, verhältnismässig gewesen sei. Sein
Vorgehen habe zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich
sein müssen und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der
Rechtsverletzung müssten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des
angestrebten Zwecks stehen. Zur Konkretisierung des Inhalts der Amtspflicht im
Allgemeinen und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Besonderen könne
auf den Dienstbefehl der jeweiligen Kantonspolizei zurückgegriffen werden (mit
Hinweis auf Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 100, N. 25).
Eine Vernachlässigung
der geforderten Aufmerksamkeit, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen sei,
könne nie verhältnismässig sein. Zwar sei die Polizei Basel-Landschaft in
besonderen Situationen, so insbesondere wie vorliegend bei Observationen,
befugt, dringliche Dienstfahrten ohne die besonderen Warnvorrichtungen
durchzuführen (mit Hinweis auf den Dienstbefehl und § 15 PolG BL), was aber
gerade eine ganz besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern, welche nicht mit einem verkehrsregelwidrigen Verhalten
eines nicht als solches erkennbaren Observationsfahrzeuges zu rechnen hätten,
erfordere. Ohne eine derartige Rücksichtnahme werde eine grosse Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, wie sie sich vorliegend auch im Unfall
verwirklicht habe. Die ungenügend aufmerksame Fahrweise der Beschuldigten sei
damit nicht geeignet, geschweige denn zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich
gewesen. Vielmehr habe der polizeiliche Auftrag der Beschuldigten aufgrund
ihrer Pflichtverletzung schliesslich gar nicht erfüllt werden können.
2.7 Die Beschuldigte
sei deshalb wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG),
begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. VRV)
schuldig zu sprechen.
3. In der
Stellungnahme zur Berufungsbegründung wird seitens der Verteidigung im
Wesentlichen geltend gemacht, es sei der Auffassung des erstinstanzlichen
Gerichts zu folgen, wonach das Wendemanöver der Beschuldigten zur Erfüllung
ihres Auftrages notwendig gewesen sei und entsprechend eine gesetzlich erlaubte
Handlung vorgelegen habe. Zudem sei die Art und Weise, wie die Beschuldigte das
Wendemanöver ausgeführt habe, verhältnismässig gewesen. Sie habe gehandelt, wie
es das Gesetz gebiete und erlaube und sich damit rechtmässig verhalten, auch
wenn die Tat nach dem Strafgesetz oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht
sei (Art. 14 StGB). Es könne ihr auch nicht mangelnde Aufmerksamkeit angelastet
werden. Sie habe das Wendemanöver mit der grösstmöglichen Sorgfalt ausgeführt.
Sie habe die Richtungsänderung angezeigt und sich vor und während des Wendemanövers
mittels entsprechenden Kontrollblicken mehrmals sowohl bezüglich des
entgegenkommenden als auch des nachfolgenden Verkehrs vergewissert. Aufgrund
der Beschädigung des Dienstfahrzeuges sei davon auszugehen, dass sich die
Kollision erst kurz vor der Beendigung des Wendemanövers ereignet habe. Das
Kollisionsfahrzeug müsse sich deshalb im Zeitpunkt, als die Beschuldigte den
linken Richtungsblinker gestellt und zum Wendemanöver angesetzt habe, noch in
einiger Entfernung befunden haben, zumal die Beschuldigte das Wendemanöver
äusserst vorsichtig ausgeführt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die
Kollision auch durch übersetzte Geschwindigkeit oder durch mangelnde
Aufmerksamkeit der Lenkerin des Kollisionsfahrzeuges verursacht worden sein
könnte. Die Fahrzeugführerin B.___ habe ausgeführt, als das Auto vor sie
gefahren sei, habe sie einen Abstand zu diesem von ca. 5 – 10 m gehabt und sie
sei am Beschleunigen gewesen und ihre Geschwindigkeit habe ca. 40 – 50 km/h
betragen. Diese Angaben könnten nicht zutreffen, da die Fahrzeuge ganz andere
Beschädigungen aufgewiesen hätten, wenn die Fahrzeugführerin B.___ erst bei
einem Abstand von ca. 5 – 10 m von einem Wendemanöver ausgegangen wäre und
vorher keinen Grund für ein Bremsmanöver gehabt hätte, da sie lediglich einen
Spurwechsel bemerkt haben wolle. Die Polizei habe keine objektiven
Anhaltspunkte, wie beispielsweise die Unfallendstellung der Fahrzeuge oder
Spuren auf der Fahrbahn, dafür festgestellt und erhoben, wie sich die Kollision
abgespielt habe. Im Fahrzeug der Fahrzeugführerin B.___ hätten sich neben
dieser zwei weitere Personen befunden, welche den Geburtstag der Lenkerin
gefeiert hätten. Die Fahrzeugführerin könne durch Gespräche und andere
Interaktionen mit den beiden Fahrzeuginsassen abgelenkt worden sein. Sie habe
das Wendemanöver der Beschuldigten unter Umständen deshalb übersehen bzw. nicht
bemerkt, weil ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet gewesen
sei. Die Untersuchungsergebnisse würden damit verschiedene Varianten offen
lassen, wie der Unfall sich zugetragen haben könnte. Entsprechend sei in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für die beschuldigte
Person günstigsten Sachverhalt auszugehen. Der Beschuldigten könnte nicht
mangelnde Aufmerksamkeit angelastet werden, da ein solcher Vorwurf in
tatsächlicher Hinsicht keineswegs feststehe. Könne der Beschuldigten ein
derartiger Vorwurf gemacht werden, hätte dies sehr negative Folgen für die
tagtägliche Arbeit der Polizei bei der Durchführung von Observationen. Die mit
Observationen beauftragten Polizisten und Polizistinnen müssten sich aufgrund
des grossen Risikos strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung eine derartige
Zurückhaltung auferlegen, dass eine wirkungsvolle Observationsarbeit gar nicht
mehr möglich wäre.
4. Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, die Verteidigung versuche zu Unrecht einmal mehr,
die Schuld am Unfall der Fahrzeugführerin B.___ zuzuweisen. Den glaubhaften
Aussagen von B.___ sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem PW
plötzlich quer vor ihr Auto gefahren sei, als sie noch ca. 5 – 10 m von diesem
entfernt gewesen sei. Sie habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Die
Mitfahrer im Fahrzeug von B.___ hätten die Bremsung bestätigt. Einzig diese
schnelle Reaktion, welche wiederum die pflichtgemässe Aufmerksamkeit der
Fahrzeugführerin B.___ bestätige, habe bis zur Kollision eine kurze zeitliche
Verzögerung bewirkt, während sich der PW der Beschuldigten noch ein Stück habe
vorwärts bewegen können und der Aufprall sich folgerichtig im Bereich der
hinteren Seitentür ereignet habe. Den Akten seien keinerlei Hinweise auf eine
übersetzte Geschwindigkeit oder eine ungenügende Aufmerksamkeit der
Fahrzeugführerin B.___ zu entnehmen. Die Schuld am Unfall trage einzig die
Beschuldigte, welche beim Wendemanöver ungenügend aufmerksam gewesen sei. Es bleibe
anzumerken, dass die Verteidigung vor der Vorinstanz selber beantragt habe, die
Beschuldigte sei eventualiter wegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Die
Verteidigung verkenne auch, dass das Wendemanöver an sich gar nicht Gegenstand
des Vorwurfs bilde. Der Beschuldigten werde einzig vorgehalten, dass sie dabei
ungenügend aufmerksam gewesen sei. Gerade bei Observationen mit nicht als
solchen erkennbaren Dienstfahrzeugen würden Gesetze und Dienstbefehl eine
besondere Aufmerksamkeit vorschreiben, damit die Sicherheit der übrigen
Verkehrsteilnehmer gewahrt werden könne. Diese Pflicht diene im Übrigen auch
einer wirkungsvollen Observationsarbeit. Der vorliegende Fall zeige dies, weil
die Erfüllung des Observationsauftrages der Beschuldigten aufgrund ihrer pflichtwidrigen
Unaufmerksamkeit und des dadurch verursachten Verkehrsunfalles schliesslich
misslungen sei.
5. Die
Verteidigung führt dazu aus, es treffe nicht zu, dass die Schuld am Unfall der
Fahrzeugführerin B.___ zugewiesen werden solle. Es werde vielmehr geltend
gemacht, es sei nicht auszuschliessen, dass die Kollision auch durch eine
übersetzte Geschwindigkeit oder durch mangelnde Aufmerksamkeit der
Fahrzeugführerin B.___ verursacht worden sein könnte. Es gehe also nicht darum,
der Fahrzeugführerin B.___ die Schuld zuzuweisen, sondern darum, dass nicht
zweifelsfrei feststehe, wer für die Kollision die Verantwortung trage. Es sei
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seitens der Polizei weder
objektive Anhaltspunkte dafür festgestellt noch erhoben worden seien, wie sich
die Kollision abgespielt habe. So sei die Unfallendstellung der Fahrzeuge
unbekannt. Es seien auf der Fahrbahn auch keine Spuren festgestellt worden,
welche beispielsweise Rückschlüsse auf das von der Kollisionsgegnerin geltend
gemachte Bremsmanöver zulassen würden. Die Untersuchungsergebnisse würden
verschiedene Varianten offen lassen, wie sich der Unfall zugetragen haben
könnte. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» entsprechend sei von dem für die
beschuldigte Person günstigsten Sachverhalt auszugehen. Es werde mit dieser
Argumentation entgegen dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht versucht, die
Schuld für den Unfall der Fahrzeugführerin B.___ zuzuweisen. Es gehe vielmehr
darum aufzuzeigen, dass nicht nur dieser, sondern auch der Beschuldigten nicht
zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass sie für den Unfall verantwortlich
sei. Der Beschuldigten könne entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
mangelnde Aufmerksamkeit bei dem auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft zulässigen
Wendemanöver nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe die Beschuldigte
freigesprochen, weil das Wendemanöver zur Erfüllung ihres polizeilichen
Auftrages notwendig gewesen sei und entsprechend eine gesetzlich erlaubte
Handlung vorgelegen habe. Zudem sei die Art und Weise, wie die Beschuldigte das
Wendemanöver ausgeführt habe, verhältnismässig gewesen.
IV.
Die
Beweismittel
1.1 In der am
Unfallabend durchgeführten polizeilichen Befragung führte die Beschuldigte aus:
«Ich fuhr vom Parkplatz bei der Hauptpost in Olten mit Schritttempo Richtung
Bahnhof Olten auf dem Bahnhofquai. Anlässlich einer dringenden
Dienstfahrt/Einsatzfahrt war es notwendig, die Fahrtrichtung zu wechseln. Unter
der Berücksichtigung der nötigen Vorsicht habe ich, für die Fahrbahn zu
wechseln, den entgegenkommenden Verkehr beobachtet, um bei freier Fahrbahn zu
wenden. Langsam, mit gestelltem Blinker, nach Überprüfung vom entgegenkommenden
und nachfolgenden Verkehr, bog ich links ab. Dann kam es zur Kollision. Ich
hatte das Fahrzeug nicht gesehen. Die Sicherheitsgurten trug ich. Das andere
Fahrzeug fuhr in meine Seitentüre auf der linken Seite. Ich fuhr direkt an den
Strassenrand und schaltete den Warnblinker ein. Ich war nicht abgelenkt. Ich
anerkenne den Sachverhalt nicht vorbehaltlos, da er Gegenstand weiterer
Untersuchungen ist. Aufgrund meines Auftrages sah ich es als notwendig, dieses
Verkehrsmanöver auszuführen.»
1.2 Die
Fahrzeugführerin B.___ führte aus: «Ich fuhr mit meinem PW von der
Postplatzkreuzung mit ca. 40 km/h auf der linken Spur in Richtung Bahnhof
Olten. Da ich an der Ampel bei der Unterführungsstrasse vorher hielt, war ich
das vorderste Fahrzeug. Hinter mir fuhren auch Fahrzeuge. Ich fuhr also in
Richtung Bahnhof. Plötzlich fuhr ein Fahrzeug von der rechten Spur auf meine
Spur. Das Fahrzeug beabsichtigte wohl, zu wenden. Das Auto fuhr also quer vor
mein Auto. Ich ging sofort auf die Bremse (Vollbremsung), da es Gegenverkehr
hatte, konnte ich nicht ausweichen. Ich prallte dann mit meinem PW in die Seite
des anderen Autos. Als das Auto vor mich fuhr, hatte ich ca. einen Abstand von
5 – 10 Metern zu diesem. Ich sah dieses Auto schon vorgängig auf der rechten
Spur, hätte aber nie gedacht, dass es vor mein Auto fährt. Ob das Auto vor dem
Manöver geblinkt hatte, kann ich nicht sagen. Nach dem Unfall stieg ich aus
meinem Auto und alarmierte die Polizei. In meinem Auto waren dabei: vorne Frau C.___
und hinten rechts Herr D.___. Wir waren alle angegurtet und nicht verletzt.
Nach dem Unfall sagte ich zu Herrn D.___, er solle ein Pannendreieck
aufstellen. Ich ging nach dem Unfall zum anderen Auto. Die Lenkerin stieg dann
auch aus. Ein Mann war auch noch da. Ob dieser im Auto war, kann ich nicht
sagen. Diese beiden sagten dann, sie wären von der Polizei (in Zivil). Auf meine
Nachfrage zeigte mir die Frau auch den Polizeiausweis. Sie sagte mir, dass der
andere Herr ihr Chef sei. Dann kamen auch schon Sie auf die Unfallstelle.»
1.3 Aufgrund einer Anfrage
der Stadtpolizei Olten erstattete Fw mbA E.___ mit Datum vom 10. Dezember 2014
folgenden Bericht (AS 21):
«Nach Rücksprache mit
dem Leiter Rechtsdienst der Polizei Basel-Landschaft, Herrn [...], kann
Schreibender zur Anfrage in der Funktion des Dienstleiters wie folgt Stellung
nehmen:
Der Dienst Observation
der Polizei Basel-Landschaft bearbeitete am 18.11.2014 eine Aktion eines mit
Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens. Die Observation wurde durch den
Stellvertreter des Abteilungsleiters Ermittlungen bewilligt.
Am fraglichen 18.11.2014
war der Dienst ab 15:00 Uhr operativ in der fraglichen Aktion eingebunden und
observierte dabei die Zielperson nach Olten. Auf der Fahrt beging die
Zielperson massive SVG-Widerhandlungen (Geschwindigkeit, Befahren Sperrflächen,
Sicherheitslinien). In Olten traf sich die Zielperson mit einer unbekannten
Person. Zu diesem Zeitpunkt musste davon ausgegangen werden, dass es sich bei
der unbekannten Person um einen Mittäter unserer Zielperson handeln könnte.
Nach dem Treffen fuhren die Zielperson und die unbekannte Person im Konvoi, mit
zwei verschiedenen Fahrzeugen, sehr zügig in Richtung Aarau weiter. Auch dabei
begingen die beiden Fahrzeuglenker massive SVG-Widerhandlungen, insbesondere
ein waghalsiges Überholmanöver mit Gefährdung des unbeteiligten Gegenverkehrs.
Die geschilderte Fahrweise der Zielperson machte es sehr schwierig, diese unter
Beobachtung halten zu können.
Gfr A.___ erhielt in
Olten den Auftrag, ihr Fahrzeug auf dem Bahnhofquai Richtung Bahnhofplatz zu
platzieren, um in diese Richtung dem Zielfahrzeug folgen zu können. Da sich
aber das Zielfahrzeug schlussendlich mit überhöhter Geschwindigkeit auf der
Aarauerstrasse in Richtung Dulliken aus Olten entfernte, musste Gfr A.___, um
das Zielfahrzeug nicht gänzlich aus den Augen zu verlieren, ein Wendemanöver
auf dem Bahnhofquai einleiten. Dabei kam es zum fraglichen Verkehrsunfall.
Aus Sicht des
Dienstleiters, welcher sich am Einsatz vom 18.11.2014 ebenfalls beteiligte, war
es auf Grund der sehr zügigen Fahrweise der Zielperson und des Verdachts des
Treffens mit dem mutmasslichen Mittäter zur Erfüllung des polizeilichen
Auftrages erforderlich, mit einem Wendemanöver so rasch wie möglich wieder in
die unmittelbare Nähe des Zielfahrzeuges zu gelangen.»
1.4 Am 24. September
2015 wurden B.___ als Auskunftsperson und C.___ sowie D.___ als Zeugin resp.
als Zeuge befragt. Sie gaben Folgendes zu Protokoll:
B.___
Sie erinnere sich an den
Unfall und sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Sie hätten aus
Richtung Aarau herkommend nach Olten in die Stadt fahren wollen, um etwas
trinken zu gehen. Wenn man von Aarau herkomme, habe es eine Ampel. Sie habe
zuerst Rot gehabt. Man spure nach rechts ein und fahre dann nach links in
Richtung Altstadt. Als die Ampel auf Grün gewechselt habe, sei sie losgefahren.
Sie habe dann dieses Auto rechts schon gesehen, habe es jedoch nicht gross
beachtet, da es rechts gewesen sei. Plötzlich sei dieser PW vor ihr nach links
abgebogen, er habe ihr «wie den Weg abgeschnitten». Da es Gegenverkehr gehabt
habe, habe sie nicht nach links ausweichen können, es habe ja doch auch eine
doppelte Sicherheitslinie gehabt. Sie habe eine Vollbremsung gemacht, es sei
aber trotzdem zur Kollision gekommen, bei ihr rechts vorne und bei der
Unfallgegnerin hinten links an der Seitentür. Sie habe die Warnblinker
eingeschaltet und das Pannendreieck aufgestellt. Sie hätten sich zu dritt in
ihrem Auto befunden und seien ausgestiegen. Sie habe nach dem anderen PW
geschaut und der Polizei telefoniert. Sie habe die Lenkerin des anderen PW
gefragt, ob es ihr gut gehe. Diese habe das bejaht und sie habe gesagt, sie
werde gleich aussteigen. Sie müsse nur noch ihren Vorgesetzten anrufen. Sie
habe den PW eigentlich schon auf der Geraden gesehen. Da es zweispurig gewesen
sei, habe sie nicht damit gerechnet, dass er ihr den Weg abschneiden werde. Sie
habe den PW schon wahrgenommen, man sehe ja den Verkehr. Die Strasse sei
zweispurig gewesen, sie sei links gefahren und das andere Fahrzeug rechts.
Plötzlich habe sie gesehen, wie das Fahrzeug ihr den Weg abgeschnitten habe.
Das Fahrzeug habe sich etwa drei Wagenlängen vor ihr befunden, als sie es wahrgenommen
habe. Sie sei nach der Ampel am Beschleunigen gewesen. Es könne sein, dass sie
etwa mit 40 – 50 km/h gefahren sei, so wie es die Strecke halt erlaube. Sie
könne nicht sagen, wie schnell der Volvo gefahren sei, als sie diesen habe
erkennen können. Als der Volvo auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe, sage sie
mal, habe er sich maximal anderthalb Autolängen entfernt befunden. Für sie sei
ein Fahrstreifenwechsel das eine, dieser PW sei aber praktisch vor ihr Fahrzeug
gefahren. Damit hätte sie niemals gerechnet. Auf die Frage, wie der Volvo auf ihren
Fahrstreifen gewechselt habe, kontinuierlich oder abrupt: Das Fahrzeug sei ja
nicht stillgestanden, es sei bestimmt vor sich hingefahren. Sie habe gedacht,
es mache einen Spurwechsel, aber nicht, dass es abbiegen würde. Damit habe sie
nicht gerechnet, da man dort ja aufgrund der ausgezogenen Linie nicht abbiegen
dürfe. Es sei ja ein Zivilfahrzeug gewesen. Von einem Spurwechsel sei sie
ausgegangen, weil es zwei Spuren gehabt habe. Von der Bewegung her habe sie
gedacht, dass es einen Spurwechsel machen werde. Wenn man dort links hätte
abbiegen dürfen, wäre sie vom Gas gegangen. Aber in dieser Situation dürfe man
ja nicht abbiegen. Sie wisse nicht mehr, ob der Volvo geblinkt habe. Das habe
sie auch an jenem Abend nicht sagen können. Sie habe das schlicht nicht gespeichert.
Dass der Volvo im Schritttempo gefahren sei, habe sie auch gesagt. Wenn die
Fahrzeugführerin einen Spurwechsel hätte machen wollen, hätte sie das
wahrscheinlich mit Beschleunigen schon tun können. Aber nicht einfach vor sie
hinfahren. Ob sie mit Schritttempo gefahren sei, könne sie nicht beurteilen und
auch nicht bestätigen. Sie könne nicht sagen, ob es Schritttempo gewesen sei
oder mit welchem Tempo sie unterwegs gewesen sei. Ob sie während der Fahrt
abgelenkt gewesen sei: Normal, wie es so sei im Auto, man schaue geradeaus und
fahre. Sie sei nicht speziell abgelenkt gewesen. Vielleicht hätten sie im Auto
schon geredet, aber sie sei jemand, der die Leute während dem Fahren nicht
anschaue. Es könne sein, dass sie vor dem Unfall mit den beiden
Fahrzeuginsassen gesprochen habe, um abzumachen, wohin sie gehen sollten, um
etwas zu trinken. Sie hätten wahrscheinlich schon miteinander gesprochen, man
schweige ja nicht im Auto. Als der Volvo auf ihren Fahrstreifen gewechselt
habe, habe sie eine Vollbremsung gemacht. Sie sei fest auf die Bremse gegangen
und habe versucht auszuweichen. Sehr wahrscheinlich wäre sie noch nach links
gefahren, wenn kein Gegenverkehr entgegengekommen wäre. Es habe einfach nicht
mehr gereicht. Der Schaden sei ja nicht frontal gewesen, sondern vorne rechts. Die
Kollision hätte sie so nicht verhindern können. Es seien von der Stadt her
Fahrzeuge entgegengekommen. Es seien Autos gekommen, später noch ein Bus. Auf
dieser Strecke betrage die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, also könne
sie bis zu dieser Geschwindigkeit beschleunigen. Sie sei von einer roten Ampel
gekommen und habe beschleunigt, wie man das normal dürfe. Sie sei am
Beschleunigen gewesen, die Fahrstreifen vor ihr seien frei gewesen, es hätten
sich keine anderen Fahrzeuge vor ihr befunden. Sie sei nicht ungenügend
aufmerksam gewesen. Man rechne nicht damit, dass einem der Weg abgeschnitten
werde. Als sie die Beschuldigte gebeten habe, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen,
habe sich diese allein in ihrem Fahrzeug befunden. Sie habe sie gefragt, ob
alles in Ordnung sei und ob sie aussteigen könne. Die Beschuldigte habe gesagt,
dass sie gleich aussteigen werde, sie wolle noch ihren Vorgesetzten
informieren. Sie – Frau B.___ – habe dann mit ihrer Versicherung telefoniert.
Als sie sich wieder zum Fahrzeug der Beschuldigten gewendet habe, sei ein Mann
auf sie zugekommen. Er habe sich vorgestellt. Sie habe ihm gesagt, dass sie die
Polizei bereits verständigt habe. Der Mann habe zu ihr gesagt, dass er Polizist
in Zivil sei, ausgewiesen habe er sich nicht, was sie am meisten erstaunt habe.
Sie habe die Beschuldigte gefragt, ob sie ihr ihren Ausweis zeigen könne, was
diese dann gemacht habe. Auf einen Spurwechsel habe sie geschlossen, weil es
dort zweispurig sei. Sie habe das Auto schon gesehen. Sehr wahrscheinlich habe
sie den Richtungswechsel geahnt, aber damit, dass der PW ihr den Weg
abschneiden würde, habe sie nicht gerechnet. Es sei für sie ein so abruptes
Wenden gewesen, ein Wegabschneiden. Die Strecke von der Ampel bis zum Unfallort
habe vielleicht 500 m betragen. Sie sei immer schlecht gewesen im Schätzen, sie
könne es nicht genau sagen. Ihre Mitfahrer seien Kollegen von ihr gewesen. Sie
habe an jenem Tag Geburtstag gehabt und sie hätten etwas trinken gehen wollen.
Es habe sich um normale Kollegen gehandelt. Die Stimmung im Fahrzeug sei normal
gewesen. Sie hätten darüber gesprochen, wo sie etwas trinken gehen wollten. Sie
seien am Diskutieren gewesen. Vorher habe sie nichts getrunken, sie habe keine
Vorparty gehabt. Das habe auch der Alkoholtest bestätigt, den sie habe machen
müssen. Ihre Kollegin, die neben ihr gesessen sei, habe kein Handy in der Hand
gehabt. Was der Kollege hinten gehabt habe, wisse sie nicht. Das Radio sei wie
immer normal eingeschaltet gewesen. Wie immer sei SRF 3 eingeschaltet gewesen.
Was sie am Ganzen gestört habe, sei, dass man sich nicht am Anfang als Polizei
ausgewiesen habe. Der Mann, der nach dem Unfall auf sie zugekommen sei, habe
sich am Schluss bei ihr entschuldigt und gesagt, dass er sie nicht habe
einschüchtern wollen. Das habe sie am meisten gestört.
C.___
Sie erinnere sich an den
Unfall. Sie seien mit dem Auto gefahren. Es sei alles schnell gegangen. Sie
seien auf einer Strasse gefahren und von der rechten Seite sei ein Auto
gekommen. Das sei alles. Sie sei mit Frau B.___ und Herrn D.___ unterwegs
gewesen. Sie sei Beifahrerin vorne rechts gewesen und Herr D.___ sei hinten
gesessen. Sie sei nicht gefahren. Wenn sie nicht fahre, achte sie sich nicht
darauf, was auf der Strasse passiere. Als sie das Auto gesehen habe, habe sie
eine Bewegung nach vorne gemacht und geschrien. Was sie vom Unfall mitbekommen
habe: Sie wisse nicht, was sie antworten solle, einen Unfall. Weder sie noch
Herr D.___ hätten während der Fahrt mit Frau B.___ gesprochen. Frau B.___ sei
nicht abgelenkt gewesen. Sie sei auf dem Fahrstreifen gefahren, dann sei ein
Auto gekommen. Nein, sie sei nicht abgelenkt gewesen. Sie könnte nicht in
Metern sagen, wann sie diesen PW bemerkt habe. Sie habe das Auto gesehen. Frau B.___
sei langsam gefahren. Sie seien, als die Ampel nicht mehr Rot gezeigt habe,
angefahren. Auf einer Strasse, wo es Ampeln gebe, könne man nicht schnell
fahren. Frau B.___ sei nicht zu schnell gefahren. Zur Geschwindigkeit des Volvo
könne sie nichts sagen. Sie erinnere sich nicht, ob der Volvo geblinkt habe.
Sie könne auch nicht sagen, wie weit der Volvo entfernt gewesen sei, als er auf
ihren Fahrstreifen gewechselt habe. Frau B.___ habe gut reagiert. Sie habe
gebremst. An Gegenverkehr erinnere sie sich nicht. Das andere Auto sei bis zur
Gegenfahrbahn gefahren. Frau B.___ hätte die Kollision nicht verhindern können.
Ob sie das andere Auto vor dem Knall überhaupt gesehen habe: Nein. Sie hätten
nach Olten ins Zentrum fahren wollen. Sie hätten ins McDonald‘s im Zentrum von
Olten gehen wollen. Sie hätten sich an jenem Abend getroffen, weil Frau B.___
Geburtstag gehabt habe. Frau B.___ und sie würden zusammenarbeiten, sie sei
ihre Freundin. Herr D.___ sei dabei gewesen, weil er auch mit ihnen arbeite. Er
habe Frau B.___ auch gekannt. Frau B.___ und sie würden immer noch zusammenarbeiten,
aber Herr D.___ nicht mehr. Sie hätten Hunger gehabt und seien mit dem Auto
gefahren. Die Stimmung im Auto sei nicht eine besondere gewesen. Sie sei normal
gewesen. Das Radio sei sehr leise gelaufen. Als der Unfall passiert sei, habe
niemand von ihnen ein Mobiltelefon in der Hand gehabt. Sie könne nicht sagen,
wie viele Meter die Strecke von der Ampel bis zum Unfallort betragen habe. Sie
hätten im Auto nicht gesprochen, normalerweise würden sie immer spanisch
zusammen sprechen. Auf den Vorhalt, dass Frau B.___ gesagt habe, sie hätten
sich im Auto darüber unterhalten, wohin sie etwas trinken gehen wollten: Sie
hätten vielleicht gesprochen, als sie von Zuhause gegangen seien. Im Moment,
als der Unfall passiert sei, hätten sie aber nicht gesprochen.
D.___
Er erinnere sich an den
Unfall. Sie seien mit dem Auto auf der Hauptstrasse gefahren. Das Auto der
Beschuldigten sei auf der rechten Seite der Strasse parkiert gewesen. Sie seien
weiter gefahren und die Beschuldigte sei plötzlich, ohne zu blinken, nach links
abgebogen. Frau B.___ habe bremsen müssen. Er sei mit Frau B.___ und Frau C.___
unterwegs gewesen. Er sei hinten rechts gesessen, Frau B.___ sei gefahren und
Frau C.___ sei vorne rechts gesessen. Er habe vor dem Unfall auf die Strasse
geschaut, er habe alles gesehen, was passiert sei. Er habe mit Frau C.___
gesprochen, dabei habe er sich nach vorne gebeugt. Er habe das Auto gesehen,
das gekommen sei. Sie hätten nicht mit Frau B.___ gesprochen, diese sei nicht
abgelenkt gewesen. Sie seien auf der linken Seite gefahren. Der PW der
Beschuldigten sei parkiert gewesen. Sie seien mit etwa 50 km/h gefahren. Dabei
sei die Beschuldigte, einfach ohne zu blinken, abgebogen. Frau B.___ habe
bremsen müssen und dann sei der Unfall passiert. Er habe den PW bemerkt, als
dieser abgebogen sei. Er wisse nicht genau, wie weit er entfernt gewesen sei,
als er ihn gesehen habe. Es sei sehr schnell gegangen. Die Distanz sei gewesen
wie «von hier zur Wand» (ca. 5 Meter). Er glaube, dass er den PW schon vor dem
Unfall (parkiert) gesehen habe. Vor ihnen habe sich kein Auto befunden. Er
denke, dass der PW auf der rechten Seite parkiert gewesen sei. Die Beschuldigte
habe gesagt, dass sie eine Kontrolle gemacht hätten. Er glaube, dass der PW auf
der rechten Seite parkiert gewesen sei. Er glaube, dass das so gewesen sei.
Dann habe er also nicht gesehen, dass er parkiert gewesen sei: Nein. Er glaube,
dass Frau B.___ mit 40 – 50 km/h gefahren sei. Sie sei nicht zu schnell
gefahren, 40 – 50 km/h sei nicht zu schnell. Über die Geschwindigkeit des Volvo
könne er nichts sagen. Er habe einfach gesehen, dass das Auto abgebogen sei.
Einen Blinker habe er nicht gesehen. Als die Autos zusammengeprallt seien,
hätten «sie» die hintere Tür getroffen. Er habe nicht gesehen, dass der PW
geblinkt hätte. Er könne nicht schätzen, wie weit der Volvo entfernt gewesen
sei, als er auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe. Der Volvo sei plötzlich auf
ihren Fahrstreifen gefahren. Frau B.___ habe gebremst, sei einen Moment
blockiert gewesen und dann ausgestiegen. Sie habe mit der Beschuldigten
gesprochen und danach habe sie die Polizei angerufen. Er könne nicht sagen, ob
es Gegenverkehr gehabt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Unfall
beschäftigt gewesen. Danach habe er gesehen, dass die Fahrzeuge normal entgegengekommen
seien. Er denke nicht, dass Frau B.___ die Kollision hätte verhindern können.
Sie habe gebremst. Er habe heute ausgesagt, was er selber von dem Unfall
gesehen habe. Er könne nichts sagen, von dem er nicht sicher sei. Sie hätten an
jenem Abend in Olten ins McDonald‘s gehen wollen. Frau B.___ habe Geburtstag
gehabt. Sie hätten im Haus von Frau C.___ beschlossen, ins McDonald‘s zu gehen.
Er erinnere sich nicht, worüber er sich während der Fahrt mit Frau C.___
unterhalten habe. Er kenne Frau B.___ schon lange. Sie sei eine Chefin von ihm,
nicht die direkte Chefin. Er habe andere grosse Chefs. Sie sei eine grosse
Chefin. Er arbeite nicht mehr dort. Die Stimmung im Auto sei normal gewesen.
Sie seien drei Personen im Auto gewesen, ohne Alkohol, ohne nichts, nur sie
drei. Er erinnere sich nicht, ob er Musik gehört habe. Frau B.___ und Frau C.___
würden sich schon lange kennen. Er habe in der Schweiz einen Cousin, der eine
Salsa-Schule habe. Von dort würden sie sich kennen. Er kenne Frau B.___ auch
von dort. (Bei der Bereinigung des Protokolls bemerkte der Zeuge, dass er am PW
der Beschuldigten nie einen Blinker gesehen habe. Er stellte weiter fest, dass
er das Wort «Volvo» nie erwähnt habe. Er habe das Vorgefallene geschildert, wie
er es gesehen habe.)
1.5 An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte Folgendes zu Protokoll:
Sie habe sich in einem
Observationseinsatz befunden, dies im Rahmen eines polizeilichen
Ermittlungsverfahrens. Man habe die Zielperson verdächtigt, im Kokainhandel tätig
zu sein. Es sei um eine «Kokainfahndung» gegangen und sie hätten diesbezüglich
einen Observationsauftrag gehabt. Sie hätten Hinweise darauf gehabt, dass der
Täter im Kokainhandel tätig gewesen sei, die Observation hätte dies bestätigen
sollen. Es habe bezüglich der Zielperson und Drogenhandel auch Verbindungen in
Richtung [...]und [...] gegeben. Man sei bei diesem Auftrag von einer
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19 Abs. 2 BetmG ausgegangen. Die Observationsfahrt habe in [...] am [...]des
Verdächtigten begonnen. Es hätten sich für den Auftrag sechs Observationsfahrzeuge
im Einsatz befunden. Die Polizei Kanton Solothurn sei durch den Einsatzleiter
über den Einsatz informiert worden. Das geschehe immer, wenn es bei einer
Observation zu einem Kantonswechsel komme. Man habe nicht gewusst, in welche
Richtung der Täter (Verdächtigte) fahren würde. Man habe bis zu diesem
Zeitpunkt wenig Hinweise gehabt. Am Unfalltag habe mit Bezug auf diese
Zielperson der fünfte Observationseinsatz stattgefunden. Aufgrund des
Verhaltens der Zielperson habe man an jenem Tag annehmen können, dass etwas
Wichtiges passieren würde. Die Zielperson sei mit ihrem Fahrzeug sehr schnell
und speziell unterwegs gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass etwas passieren
würde. Der Einsatz habe um 14.45 Uhr begonnen. Ca. um 17.00 Uhr habe die
Zielperson an ihrem […]ort in [...] zum ersten Mal aufgenommen werden können.
Sie habe schon mehrmals die «A»-Position eingenommen, das heisst, die Position direkt
am Fahrzeug der Zielperson. Es gebe diesbezüglich immer wieder Auswechslungen,
die Positionen würden gewechselt, damit nicht immer die gleiche Person am
gleichen Ort sei. Die Zielperson sei via Autobahn nach Olten gefahren und habe
zwei unbekannte Personen bei sich gehabt. Sie sei mit einem «VW [...]»
gefahren. Die Zielperson sei von ihrem
[
…]ort aus direkt nach Olten gefahren,
die ganze Observationsgruppe sei dem Fahrzeug gefolgt. Zuerst seien alle
Observationsfahrzeuge hinter dem Zielfahrzeug gefahren. In Olten sei es zu
einem Halt gekommen. Der Einsatzleiter habe versucht, eine «Glocke» zu stellen.
Es gehe darum, das Zielfahrzeug möglichst unter Kontrolle zu haben, dies werde
versucht. So sei sie zu ihrem Standort in Olten gekommen, innerhalb dieser
«Glocke». Sie habe den Auftrag erhalten, diesen Standort einzunehmen. Ihre
Position sei beim Postplatz gewesen. Sie habe alles abdecken müssen, was in
Richtung Bahnhof Olten gegangen sei. Sie habe sich allein im Fahrzeug befunden,
was so üblich sei. Sie seien jeweils zu zweit oder alleine. Bei einem
Observationseinsatz sei es aus taktischen Gründen vorteilhaft, alleine zu
fahren, damit man nicht sofort als Polizei oder Mannschaft erkannt werde. Als
sie von ihrem Standort weggefahren sei, habe es sich so verhalten, dass sich die
Zielperson hinter dem Bahnhof bei der Migrol-Tankstelle mit einem unbekannten
Fahrzeug getroffen habe. Es habe sich ebenfalls um einen «VW [...]» gehandelt,
besetzt mit drei Personen. Diese seien dann zügig in Richtung Unterführungsstrasse
weggefahren. Dort habe sich ihr Auftrag geändert. Vorher habe sie den Auftrag
gehabt, abzudecken, wenn ein Zielfahrzeug in ihre Richtung, das heisst in
Richtung Bahnhof käme. Sie hätte dann das Fahrzeug als erste Position aufnehmen
müssen. Als sie erfahren habe, dass das Zielfahrzeug nicht in ihre Richtung
gefahren sei, habe es einen neuen Auftrag gegeben. Sie habe schauen müssen,
dass sie innert nützlicher Frist, das heisst möglichst schnell, wieder an das
Zielfahrzeug habe anhängen können, dies weil das Zielfahrzeug in die andere
Richtung, in Richtung Dulliken, gefahren sei. Das Zielfahrzeug sei gar nie in
ihre Richtung gekommen. Den Auftrag, in Richtung Olten abzudecken, habe sie vom
Einsatzleiter erhalten. Es habe dann bei der Verfolgung des Zielfahrzeugs ein
Problem gegeben, weil die «Glocke», welche der Einsatzleiter gestellt habe,
noch nicht komplett gestanden sei. Durch den Umstand, dass das Treffen der
beiden Fahrzeuge bei der Tankstelle lediglich etwa zwei bis drei Minuten
gedauert habe, sei eine gewisse Hektik aufgekommen und sie habe kaum Gelegenheit
gehabt, ihre erste Position zu beziehen. Auch die anderen Positionen seien noch
nicht vollständig bezogen gewesen, als es wieder Bewegung gegeben habe. Ihr
Auftrag habe sich deshalb kurzfristig geändert. Er habe gelautet, dem
Zielfahrzeug anzuhängen und das Fahrzeug möglichst unter Kontrolle zu bringen
und in Sichtnähe zu kommen, um Meldung zu erstatten, wo das Zielfahrzeug
hinfahre.
Die örtliche Situation
Bahnhofquai – Bahnhofplatz sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt
gewesen. Sie kenne sich in Olten nicht sehr gut aus. Sie habe jedoch bemerkt,
dass in beiden Richtungen doppelspurig gefahren worden sei und sich dort eine
Sicherheitslinie befunden habe. Es sei damals dunkel gewesen. Der Verkehrsfluss
sei nicht sehr stark gewesen. Sie habe sich in erster Linie auf den
Gegenverkehr geachtet, weil es solchen gehabt habe. Sie sei am Postplatz
gestanden und von dort losgefahren, weil sich ihr Auftrag geändert habe. Sie
habe nicht sofort dort wenden können, weil die Strasse nicht frei gewesen sei.
Sie sei dann langsam Richtung Bahnhof gefahren, um den Gegenverkehr abzuwarten
und dann zu wenden. Das sich hinter hier nähernde Fahrzeug habe sie zum ersten
Mal gesehen, als es geklöpft habe. Sie wisse heute noch nicht, wie es zu diesem
Unfall habe kommen können. Sie habe ihres Erachtens alles probiert, um das
Wenden unfallfrei und gut durchzuführen, ohne jemanden zu behindern. Sie habe
nach hinten, auf die Seite, sowie in den Rück- und Aussenspiegel geschaut. Sie
habe den PW nicht gesehen und wisse nicht, auf welcher Höhe sie gewesen sein
soll. Sie sei mit Schritttempo gefahren, weil sie die Gelegenheit abgewartet
habe, wenden zu können. Weil sie habe abwarten müssen, sei die Aufmerksamkeit
in erster Linie nach vorne gerichtet gewesen. Sie sei aber überzeugt, dass sie
auch nach hinten geschaut und auch den Seitenblick ausgeführt habe. Das gehöre
einfach dazu. Es sei in dem Sinne stressig gewesen, dass es einfach pressiert
habe und es sei so gewesen, dass die «Glocke» noch nicht vollständig gestellt
gewesen sei. Es sei ein wichtiger Zeitpunkt gewesen. Sie seien davon
ausgegangen, dass es das erste wichtige Treffen in diesem Fall gewesen sei. Ansonsten
hätten sie keine Hinweise gehabt. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass es ein
Treffen mit Mittätern oder allenfalls Lieferanten sein könnte. Sie habe nicht
gewusst, wo Herr E.___ sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe.
Als es zum Unfall gekommen
sei, habe sie sofort mittels Funk mitgeteilt, dass sie ihren Auftrag nicht
wahrnehmen könne, da sie aufgrund des Unfalls nicht habe weiterfahren können.
Herr E.___ habe seinen Einsatz auch abgebrochen und sei zu ihr gekommen. Er sei
ebenfalls im Einsatz und mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen.
Es sei bereits der
fünfte Tag der Observation dieser Zielperson gewesen. Am Tag zuvor hätten sie
bei der Zielperson ein anderes Fahrverhalten festgestellt, indem sie plötzlich
sehr schnell unterwegs gewesen sei. Es sei vorher schon an vier verschiedenen
Tagen observiert worden. Die Zielperson sei sehr schnell gefahren und es sei
schwierig gewesen, an sie heranzukommen. Es sei kein GPS eingesetzt gewesen. Zu
jenem Zeitpunkt sei glaublich auch keine Telefonüberwachung der Zielperson
gelaufen. Sie hätten keine Hilfsmittel zur Verfügung gehabt. Ob die Zielperson
einschlägig vorbestraft gewesen sei, wisse sie heute nicht mehr. Es sei klar
gewesen, wer die Zielperson gewesen sei. Der Familienname sei [...]» gewesen.
Der Bruder der Zielperson sei bereits im Drogenhandel bekannt gewesen, er habe
in [...] gewohnt. Die Zielperson habe auch Verbindungen nach [...] gehabt.
Demzufolge habe man aufgrund der Ermittlungen annehmen müssen, dass sie mit
ihrem Bruder zusammengearbeitet habe.
Sie wisse nicht, wie
viele Informationen den Observanten seitens der Einsatzleitung mitgegeben
würden. Sie wisse nur, was im Observationsauftrag stehe.
Sie habe im
Polizeidienst aufgrund des Verfahrens zurzeit keine Nachteile. Man habe ihr
mündlich gesagt, dass sie normal weiterarbeiten könne. Das ganze Verfahren habe
sie jedoch persönlich sehr getroffen. Sie wisse nicht, ob sich nach dem Urteil
etwas ändere und was das Verfahren noch alles mit sich bringe. Psychologische
Hilfe habe sie nicht in Anspruch genommen und sie habe im Observationsdienst
weitergearbeitet. Sie glaube, dass es mittlerweile überwunden sei. Die lange
Dauer des Verfahrens habe sie sehr beschäftigt. Es sei nun fast zwei Jahre her
(an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Es sei immer eine gewisse
Unsicherheit vorhanden. Sie wisse auch nicht, wie es nach diesem Verfahren
weitergehe. Sie sei im Grad des Korporals.
1.6 B.___ wurde an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt (in der Untersuchung
als Auskunftsperson). Sie gab Folgendes zu Protokoll:
Der Vorfall sei bald
zwei Jahre her. Sie sei schon vor ca. einem Jahr von der Polizei (recte:
Staatsanwaltschaft) befragt worden. Es habe sich um einen normalen Winterabend
gehandelt. Es sei dunkel gewesen. Der Verkehr sei normal gewesen. Sie habe sich
nicht alleine auf der Strasse befunden. Nach der Kollision habe es Gegenverkehr
gehabt. Wie es vorher gewesen sei, wisse sie nicht. Sie sei an der Ampel das
vorderste Fahrzeug gewesen und sei dann in Richtung Bahnhof gefahren. Sie sei
auf ihrer Spur geblieben. Ob hinter ihr Fahrzeuge gefahren seien, wisse sie
nicht mehr. Sie wisse nur noch, dass nach dem Aufprall auf der rechten Seite
ein Fahrzeug angehalten habe und der Fahrzeugführer gefragt habe, wie es ihr
gehe. Dieses Fahrzeug sei dann weitergefahren.
Die Aussagen, die sie
bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft gemacht habe, seien korrekt. Sie
sei in Richtung Olten Stadt gefahren, als plötzlich das Auto quer vor ihr
gestanden sei. Sie habe nicht mit diesem Fahrzeug gerechnet, weil man ja dort
nicht wenden dürfe. Sie erinnere sich nicht, ob sich das andere Fahrzeug vor
oder neben ihr befunden habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der Blinker dieses
Fahrzeuges die Richtungsänderung angezeigt habe. Sie erinnere sich auch nicht
mehr, wie schnell dieses Fahrzeug neben ihr gefahren sei. Sie sei mit normaler
Geschwindigkeit von der Ampel weggefahren und habe beschleunigt, weil sie ja
das vorderste Fahrzeug gewesen sei, welches von der Ampel weggefahren sei. Sie
erinnere sich nicht, ob das andere Fahrzeug gegen die Mittellinie der beiden
Fahrspuren gefahren sei. Das Fahrzeug sei plötzlich quer vor ihr gestanden. Wie
das Manöver stattgefunden habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe nicht damit
gerechnet, dass dort jemand wenden würde.
1.7 E.___ wurde an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls als Zeuge befragt:
Er sei der Dienstleiter
der damaligen Observation gewesen und sei selber am Einsatz beteiligt gewesen.
Es hätten sich insgesamt sechs Fahrzeuge im Einsatz befunden. Es sei der fünfte
Einsatz dieser Observation gewesen. Der Einsatz sei im Rahmen eines
polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt. Technische Hilfsmittel seien nicht
verwendet worden. Es habe sich um ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gehandelt, es sei um Handel mit Kokain gegangen. Es habe
Hinweise gegeben, dass die Zielperson im Kokainhandel Kontakte nach [...] und
nach [...] gehabt habe. Es sei ein [...] gewesen, welcher ausgesagt habe, dass
die Zielperson Kokain verkaufe. Über konkrete Erkenntnisse über den Handel
hätten sie damals noch nicht verfügt. Die Zielperson sei wegen SVG-Delikten
bekannt gewesen. Für sie sei die Verbindung der Zielperson nach [...]zu seinem
Bruder massgeblich gewesen. Dieser Bruder sei in der Schweiz mehrfach wegen [...]
bekannt und wegen [...] verurteilt.
Zum Zeitpunkt des
Unfalls sei sein Standort bei der Migrol-Tankstelle hinter dem Bahnhof Olten
gewesen. Er habe sich dort in der «A»-Position befunden. Das Zielfahrzeug sei
in Richtung Lichtsignal der Unterführungsstrasse und von dort aus nach links
weggefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei er zu Fuss unterwegs gewesen und zu seinem
Auto zurückgelaufen. In diesem Moment sei schon bald die Meldung der
Beschuldigten gekommen, dass sie einen Unfall gemacht habe.
Man habe nicht gewusst,
wohin die Zielperson nach dem Linksabbiegen fahren würde. Sie hätten nichts
Genaues über die Zielperson gewusst. Vorher habe die Zielperson drei Tage lang
gar nichts gemacht. Am vierten Tag habe sie dann mit massiven
Geschwindigkeitsüberschreitungen, sogenanntem «Schütteln» begonnen. Es habe den
Anschein gemacht, dass sie niemanden hinter sich haben wollte. Am Unfalltag sei
es dann erstmals in Richtung Olten gegangen. Sie hätten gewusst, dass die
Zielperson Verbindungen nach [...] gehabt habe und sie seien davon ausgegangen,
dass an diesem Tag etwas passieren würde. Es sei an diesem fünften Tag das
erste Mal gewesen, dass sie hätten annehmen können, dass etwas passieren würde.
Die Zielperson habe sich an diesem Tag bei dieser Migrol-Tankstelle mit weiteren
Personen getroffen. Es habe sich um einen schwarzen VW-[...] mit [...]Kontrollschildern
gehandelt. Sie seien dann zusammen zügig weggefahren. Sie hätten keine Ahnung
gehabt, in welche Richtung es gehen würde. Er habe sich, als das Zielfahrzeug
losgefahren sei, nicht im Auto befunden, sondern sei im Freien gestanden.
Deshalb habe er die Verfolgung nicht sofort aufnehmen können. Die Position der
Beschuldigten sei ihm aufgrund des Funkverkehrs bekannt gewesen. Er habe über
Funk bekanntgegeben, dass die Zielperson Kontakt mit Personen in einem VW [...]
habe und diese zusammen in Richtung Lichtsignalanlage wegfahren würden, dass
die Anlage auf Grün geschaltet sei und dass beide Fahrzeuge nach links in
Richtung Dulliken wegefahren seien.
Die Observation habe mit
einer Überfahrt vom [...]ort der Zielperson nach Olten begonnen. Das Zielfahrzeug
sei rasant mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gefahren, habe in
Egerkingen die Autobahn verlassen und sei in Richtung Olten gefahren. Sie
hätten deshalb die Positionen noch nicht alle einnehmen können. Er habe eines
der ersten Fahrzeuge geführt und deshalb die «A-Position» eingenommen. Die
anderen Fahrzeuge seien im Begriff gewesen, sich zu positionieren. Sie hätten
noch die Kontrollschilder gewechselt, weil sie in einen anderen Kanton
gewechselt hätten, und ihre Fahrzeuge mit sogenannten Tarnschildern versehen,
damit sie mit ihren Kontrollschildern nicht sofort hätten erkannt werden
können. Das habe zu einer Verspätung von drei bis vier Minuten geführt.
Er sei beim
Observationspunkt «A» gestanden und habe über Funk gehört, welchen Standort die
Beschuldigte gehabt habe. Wo sich die anderen befunden hätten, habe er noch
nicht gewusst. Die Zielperson und das andere Fahrzeug seien mit stark
übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Dulliken-Aarau weggefahren. Die Beiden
hätten ein Rennen gemacht. Man habe nur noch die Rücklichter der Fahrzeuge
sehen können. Sie hätten sogar fast einen Unfall gebaut und sie hätten weitere
Fahrzeuge überholt. Das Zielfahrzeug sei rund 20 Minuten später in [...] auf
einem [...]parkplatz gefunden worden, der Aargauer [...] sei daneben gestanden.
Sie hätten die Zielperson danach nie mehr unter Kontrolle gehabt. Sie hätten
sie von weitem gesehen. Er habe sich mit seinem Fahrzeug zur Unfallstelle
begeben und er habe die Beschuldigte vor Ort betreut. Zum Unfall selber könne
er nichts sagen.
Damals sei gegen die
Zielperson keine Strafuntersuchung eröffnet gewesen. Es habe sich um ein
polizeiliches Ermittlungsverfahren gehandelt. Sie hätten vom Hinweisgeber den
klaren Hinweis erhalten, dass die Zielperson in [...] ein Hotelzimmer, gehabt
habe und dass dort Betäubungsmittelhandel betrieben werde. Sie hätten vom Hotel
her gewusst, dass dieses Zimmer stark frequentiert gewesen sei. Auch die
Kontakte in Richtung [...] hätten sich bestätigt.
Von ihm aus habe es
keinen Befehl gegeben. Der Einsatzleiter habe klar gesagt, dass die
Beschuldigte wenden und die Verfolgung des Zielfahrzeuges aufnehmen und
versuchen müsse, anzuhängen, dies weil sie die einzige gewesen sei, welche die Position
schon eingenommen gehabt habe und er sich ausserhalb des Fahrzeuges befunden
habe. Der Einsatzleiter habe gewusst, dass die Beschuldigte in Richtung Bahnhof
gestanden sei und er habe ihr gesagt, dass sie wenden sollte, da die Positionen
der anderen Fahrzeuge noch nicht eingenommen gewesen seien. Die Distanz von
ihrem Standort bis zum Bahnhof sei zu lang gewesen, um dort zu wenden. Deshalb
habe sie den Auftrag erhalten, zu wenden und möglichst anzuhängen.
Er habe sich nicht als
Einsatzleiter dort befunden, sondern als Dienstleiter.
Die Beschuldigte sei in
der Observation eine langjährige Mitarbeiterin. Sie sei schon in diesem Bereich
tätig gewesen, als er dort 2012 als Dienstleiter begonnen habe. Sie sei eine
gute und pflichtbewusste Mitarbeiterin. Sie habe bezüglich der Fahrtechnik nie
zu Klagen Anlass gegeben. Sie sei keine riskante, risikobereite Fahrerin. Sie
könne immer abwägen, was sie dürfe. Auch SVG-Widerhandlungen betreffend sei sie
ein unbeschriebenes Blatt. Sie sei oft unterwegs, eine überlegte Fahrerin und
seit dem Unfall noch zurückhaltender.
Das Verfahren gegen die
Beschuldigte habe schon einen Einfluss auf die Arbeit. Es hänge ein
Damoklesschwert über ihr und je nach Ausgang des Verfahrens habe es sicher
Konsequenzen auf die weitere Arbeit. Es dürfe gar nichts mehr passieren. Je
nach Ausgang des Verfahrens habe es sicher negative Konsequenzen auf die
polizeiliche Arbeit. Wenn sie wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt
werde und den Führerausweis abgeben müsse, werde sie Mühe haben, bei ihm
arbeiten zu können, weil sie fahren müsse. Sie brauche den Führerausweis für
die Arbeit, die sie ausführen müsse. Es würde auch zu einer Bewährungsfrist
kommen. Es wäre schwierig für sie, nach einer Verurteilung weiterhin in der
Observation tätig zu sein. Je nach Urteil komme es auch zu anderen Konsequenzen.
Er müsste seinen Leuten auch erklären, was man dürfe und was man nicht dürfe.
Möglicherweise würde es auch weitere Mitarbeiter geben, welche nicht mehr in
der Observation tätig sein wollten.
Sie würden einer
Zielperson mit jeweils fünf bis sechs Fahrzeugen nachfahren. Die Position werde
ständig gewechselt, damit nicht immer das gleiche Fahrzeug hinter der
Zielperson nachfahre. Wenn ein Fahrzeug wechsle, müsse es wegfahren, abbiegen,
wenden etc. und sich später wieder in den Verkehr einfügen. Der Observant sei
dann eine bis zwei Minuten hinter dem Zielfahrzeug und müsse diese Zeit wieder
aufholen. Er mache Übertretungen, überfahre Sicherheitslinien, missachte auch
mal ein Rotlicht. Er müsse sich innert nützlicher Frist wieder einreihen. Es handle
sich dabei um die tägliche Arbeit. Geschwindigkeitsüberschreitungen seien an
der Tagesordnung. Es gebe einfache und schwerere Übertretungen. Was ganz klar
sei: Es gebe keine Manöver in Sichtweite der Zielperson und von weiteren
Personen bzw. wenn Personen gefährdet würden. Ohne SVG-Widerhandlungen gebe es
keine Observation, ausser man arbeite mit technischen Hilfsmitteln, die man
nicht immer einsetzen könne. Sie hätten keine Hilfsmittel wie GPS. Diese seien
erst ab einem staatsanwaltlichen Auftrag gestattet. Sie müssten auf Sicht
fahren. Dementsprechend würden sie sich auch ausbilden. Sie würden Fahrkurse,
Fahrtrainings etc. machen, viel mehr als andere Polizisten.
Die Fallführung habe der
Drogenfahndung oblegen. Sie selber hätten keine Strafuntersuchung eröffnen
können. Es bestehe eine 30-tägige Observationszeit mit einem normalen Vorgang,
um den Tatverdacht erhärten zu können. Danach werde die Staatsanwaltschaft
eingeschaltet. Es handle sich dabei um einen normalen Vorgang.
2. Mit Bezug auf
die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (AS 153 f.). Das Gleiche trifft für
die konkrete Beweiswürdigung zu, welche sich auf den konkreten Unfallhergang
bezieht. Es ist klar, dass die auf dem rechten Fahrstreifen fahrende
Beschuldigte ein Wendemanöver ausführen wollte, dabei den linken Fahrstreifen überqueren
musste, auf welcher die Fahrzeugführerin B.___ fuhr, und dass sie in der Folge
die Sicherheitslinie zu überqueren hatte, welche am Unfallort die beiden
Fahrtrichtungen trennt. Es ist ebenso klar, dass die Fahrzeugführerin B.___ vom
Manöver der Beschuldigten überrascht wurde und es ihr nicht gelang, eine
Kollision zu vermeiden. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Fahrzeugführerin B.___ unaufmerksam gewesen oder dass sie zu schnell gefahren
wäre. Es sind wenigstens teilweise Übereinstimmungen der Aussagen der
Beschuldigten und des Zeugen D.___ festzustellen: Der Zeuge ging davon aus,
dass die Beschuldigte parkiert hatte (AS 40). Die Beschuldigte sagte anlässlich
ihrer Erstbefragung, sie sei im Schritttempo in Richtung Bahnhof gefahren (AS
17) bzw. sie sei am Postplatz gestanden und dann von dort aus losgefahren. Sie
habe nicht gerade vor Ort wenden können, weil die Strasse nicht frei gewesen
sei. Sie sei dann langsam in Richtung Bahnhof gefahren, um den Gegenverkehr
abzuwarten und dann zu wenden (AS 132). Daraus ergibt sich nichts, was darauf
schliessen liesse, die Fahrzeugführerin B.___ hätte mit einem Spurwechsel (vor
ihr) bzw. sogar mit einem Wendemanöver rechnen müssen. In ihrer Erstaussage
konnte sie nicht sagen, ob das Auto geblinkt hatte (AS 19, siehe auch AS 25).
Demgegenüber sagte der Zeuge D.___ aus, die Beschuldigte sei einfach ohne zu
blinken abgebogen (AS 40). Allerdings wurde der Beschuldigten in der Anklage
zugebilligt, sie habe geblinkt (AS 5: stellte die Beschuldigte den linken
Richtungsblinker und leitete ein Wendemanöver in die Gegenrichtung ein).
Zugestanden ist, dass die Beschuldigte das Fahrzeug B.___ vor der Einleitung
ihres Wendemanövers schlicht nicht gesehen hatte. Die Kollision ist eindeutig
auf das Fahrmanöver der Beschuldigten zurückzuführen.
Als Beweisergebnis ist
hier auch festzuhalten, dass die Beschuldigte als Polizistin im Rahmen einer
Observation unterwegs war. Sie hatte vom Einsatzleiter kurz vor dem Unfall die
Anweisung bekommen, die Verfolgung des Zielfahrzeuges aufzunehmen, welches in
die entgegengesetzte Richtung unterwegs war. Die Beschuldigte stand unter
Druck, den Anschluss an dieses Fahrzeug nicht zu verlieren. Nach den
übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Unfallgegnerin B.___ kamen
auf den Fahrspuren der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegen. Die Beschuldigte
musste also vor ihrem Wendemanöver sowohl die eigene Fahrspur vor und hinter
sich als auch die zweite Fahrspur links und schliesslich auch die beiden
Fahrspuren auf der Gegenfahrbahn beobachten. Es handelte sich um ein
ausgesprochen gefährliches Manöver, weil kein anderer Verkehrsteilnehmer mit
einem solchen rechnen musste, so auch, wie oben dargelegt, die Fahrzeuglenkerin
B.___ nicht.
V.
Rechtliches
1. Gemäss Anklage stellt
sich die Frage, ob die Beschuldigte bei ihrem Wendemanöver im Sinne des ihr gemachten
Vorwurfs ungenügend aufmerksam war. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage
die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung verlangt, beantragt im
Berufungsverfahren nun aber nur die Verurteilung wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung. Bei dieser Konstellation ist vom Berufungsgericht zu
prüfen, ob sich die Beschuldigte der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig
gemacht hat und gegebenenfalls, ob es sich um eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG oder um eine schwere im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat
der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV;
SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014, E. 1.3 mit Hinweis).
Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG, welcher der
heutigen Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, macht sich strafbar, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist
nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst
ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall
voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je
schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014, E. 1.2 mit
Hinweisen).
2.2 Missachtet der Führer eines
Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder
taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen
für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten
lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahren
ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die
erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise
nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht.
Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen
erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen
Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden (Art. 100 Ziffer 4
SVG).
Gemäss dem angeführten Art.
100 Ziff. 4 SVG durfte die Beschuldigte aufgrund des Observationsauftrages davon
ausgehen, dass die Abgabe von Warnsignalen ausnahmsweise nicht erforderlich
war. Umso mehr war es jedoch geboten, vor und bei der Ausführung des
Wendemanövers alle Sorgfalt walten zu lassen, welche nach den Umständen
notwendig war. Zu diesen Umständen gehört, dass mit dem Wendemanöver, welches
zudem über eine Sicherheitslinie stattzufinden hatte, ein äusserst
aussergewöhnliches und gefährliches Manöver beabsichtigt war, mit welchem
nachfolgende, auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeugführer nicht zu rechnen
hatten, so auch die Fahrzeugführerin B.___ nicht. Es ist zu Gunsten der
Beschuldigten davon auszugehen, dass sie vor dem Manöver in den Innenspiegel
und in den Aussenspiegel blickte und auch den Seitenblick ausführte. Tatsache
ist aber, dass sie den PW B.___ trotzdem nicht wahrnahm. Das zeigt, dass sie
sich angesichts des aussergewöhnlichen und gefährlichen Manövers sogar –
allenfalls verbunden mit einem Halt - hätte zur Seite wenden müssen, um sicher
zu sein, dass sie nicht vor ein nachfolgendes Fahrzeug fahren würde.
Andererseits stand sie unter dem Druck des polizeilichen Auftrages, welcher
gebot, dass sie vor dem Manöver rundum sicherte. Wie die Beschuldigte unmittelbar
nach dem Unfall angab, hat sie sich primär auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet,
was sich auch aus der Aussage ergibt, sie sei langsam in Richtung Bahnhof
gefahren, um dann das Wendemanöver ausführen zu können. Es ist festzustellen,
dass die Beschuldigte das Gebot, die notwendige Aufmerksamkeit auch gegenüber
dem Verkehr auf der linken Fahrspur walten zu lassen, in objektiv schwerer
Weise missachtet hat. Demgegenüber ist die Verwirklichung des subjektiven
Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung zu verneinen, weil der Beschuldigten
eine situationsbedingte momentane Überforderung zuzubilligen ist, was es nicht
zulässt, auf ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten zu schliessen. Insofern ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten,
dass der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit aufgrund der besonderen Umstände nicht
berechtigt ist. Der erstinstanzliche Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
ist insoweit zu Recht erfolgt.
2.3 Der
Staatsanwaltschaft ist aber auch darin beizupflichten, dass der Beschuldigten
der Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch mangelnde
bzw. ungenügende Aufmerksamkeit, nicht erspart werden kann. Aufgrund des
beabsichtigten aussergewöhnlichen, grundsätzlich verbotenen und damit gefährlichen
Manövers, vermag sie der Hinweis auf den möglichen toten Winkel trotz der
Blicke in den Innen- und Aussenspiegel sowie des Seitenblickes nicht
vollständig zu entlasten. Sie war ungenügend aufmerksam, was auf Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist. Von diesem Vorwurf kann sie weder Art. 100 Ziff. 4 SVG noch
der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB entlasten. Rechtmässig im Sinne
dieser Bestimmung waren allenfalls die Verkehrsregelverletzungen, die nicht zum
Gegenstand der Anklage gemacht wurden, nicht aber die ungenügende
Aufmerksamkeit, welche der Beschuldigten anzulasten ist. Demgemäss ist sie der Verletzung
von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu befinden und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
SVG mit Busse zu bestrafen.
VI.
Strafzumessung
Das Gericht bemisst
Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass
dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StPO). Wie bereits im Zusammenhang mit der Verneinung der groben
Verkehrsregelverletzung dargelegt, ist von einer objektiv schweren Missachtung
der notwendigen Aufmerksamkeit auszugehen. Das Verschulden ist nicht so klein,
dass die Strafe im Rahmen der Strafandrohung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in
Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG nochmals zu mildern wäre. Abweichend vom
Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Busse auf CHF 600.00 festzusetzen, was ungefähr
einem Zehntel des ausgewiesenen Monatsauszahlungsbetrages des Lohnes der
Beschuldigten entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf sechs Tage
festzusetzen.
VII.
Verfahrenskosten
1. Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt
die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin
auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit der Berufungserklärung auch
beantragt, die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu
verurteilen. Das ist bezüglich der erstinstanzlichen Kosten nur insofern
berechtigt, als die Beschuldigte nunmehr wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung verurteilt wird, während die Anklage ihr eine grobe Verkehrsregelverletzung
angelastet hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschuldigten
einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Da die Kosten im
erstinstanzlichen Urteil nicht festgesetzt wurden, ist ermessensweise und in
Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO von solchen von CHF 900.00 auszugehen, womit
die Beschuldigte CHF 300.00 zu bezahlen hat.
2. Mit Bezug auf
das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem
Antrag, die Beschuldigte sei wegen (einfacher) Verletzung von Art. 31 Abs. 1
SVG zu verurteilen, obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in
Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sind, sind
demgemäss in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Mit Bezug auf
Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gemäss den Art. 429 Abs. 1 lit. a und
436 Abs. 1 StPO ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Urteil keine
Entschädigung zugesprochen wurde, dies mit der unzutreffenden Begründung, dass
keine Entschädigung geltend gemacht worden sei (siehe AS 151 und 160). Das
Urteil blieb diesbezüglich aber im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO unangefochten.
Für das Berufungsverfahren ist dem Verfahrensausgang und dem Entscheid über die
Verfahrenskosten entsprechend keine Entschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 106
StGB, Art. 31 Abs. 1 in Verb. mit 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1
und 3 StPO
erkannt
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. März 2017
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___vertreten durchAdvokat Christoph Dumartheray,
Beschuldigte
betreffendgrobe Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I.Prozessgeschichte
1. Am Dienstag, 18. November 2014, um 20.03 Uhr, kam es in Olten, Bahnhofquai (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h), zu einer Kollision zwischen dem von A.___ geführten PW Volvo [...], und dem von B.___ geführten PW Audi [...]. Zur Kollision kam es, als A.___, welche im Rahmen einer Observation der Kantonspolizei des Kantons Basel-Landschaft eingesetzt war, vom rechten Fahrstreifen aus ein Wendemanöver in die Wege leitete, bei welchem sie den linksseitig in die gleiche Richtung führenden Fahrstreifen, auf welchem der PW Audi fuhr, sowie die Sicherheitslinie, welche die Fahrtrichtungen trennt (siehe AS 14), überqueren musste. Den auf dem linksseitigen Fahrstreifen in gleicher Richtung fahrenden PW Audi sah sie nicht. Der Führerin dieses Fahrzeuges gelang es andererseits nicht, die Kollision zu vermeiden. Der von der Beschuldigten geführte PW war nicht mit Warnvorrichtungen ausgerüstet und zwecks Tarnung mit Aargauer-Kontrollschildern ([...]) versehen.
2.1 Aufgrund der Rapportierung der Polizei Kanton Solothurn eröffnete die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 5. Februar 2015 eine Untersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG).
2.2 Bereits am 11. Dezember 2014 hatte der Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Christoph Dumartheray, der Stadtpolizei Olten den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Observation, vom
10. Dezember 2014 «betreffend des dienstlichen Auftrags von A.___ zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 18. November 2014 in Olten» zugestellt (AS 21).
2.3 Am 2. Februar 2015 sandte die Staatsanwaltschaft Advokat Dumartheray die Akten und ersuchte ihn, mit der Rückgabe der Akten allfällige Anträge auf Ergänzung der Untersuchung einzureichen. Es wurde zudem mitgeteilt, es sei vorgesehen, danach gestützt auf die Akten einen Strafbefehl zu erlassen. Mit Brief vom 5. Februar 2015 wurde zudem mitgeteilt, es sei vorgesehen, auch wegen grober Verkehrsregelverletzung einen Strafbefehl zu erlassen (AS 67). Mit Eingabe vom 6. März 2015 verzichtete Advokat Dumartheray auf die Einreichung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung. Er machte jedoch rechtliche Ausführungen (AS 71).
3.1 Mit Strafbefehl STA.2015.82 vom 16. März 2015 (AS 51 f.) wurde die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 160.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt.
3.2 Mit Eingabe vom 31. März 2015 erhob Advokat Dumartheray als Verteidiger der Beschuldigten gegen den Strafbefehl Einsprache (AS 73). Mit Eingabe vom 23. April 2015 (AS 76 ff.) kam er der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nach, die Einsprache kurz zu begründen.
3.3 Mit Brief vom 4. Mai 2015 teilte die Polizei Basel-Landschaft der Staatsanwaltschaft mit, dass sich zum Zeitpunkt des Unfalles kein Mitfahrer in dem von der Beschuldigten geführten PW befunden habe (AS 82).
3.4 Am 24. September 2015 wurden B.___ als Auskunftsperson und C.___ als Zeugin sowie D.___ als Zeuge staatsanwaltlich befragt (AS 23 ff.).
3.5 Mit Brief vom 6. November 2015 gab die Polizei Basel-Landschaft die damals aktuelle Dienstvorschrift 3.4.6 «Dringliche Dienstfahrten» zu den Akten und verwies auf § 15 Abs. 2bisPolG des Kantons Basel-Landschaft (AS 90 ff.).
3.6 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 hielt die zuständige Staatsanwältin am Strafbefehl fest und überwies die Akten zum Entscheid an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1). Der Verfügung fügte sie einen Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO an (AS 2 ff.).
3.7 Im Verfahren vor dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen stellte Advokat Dumartheray mit Eingabe vom
11. März 2016 den Beweisantrag, es sei Fw mbAE.___, c/o Polizei Basel-Landschaft, als Zeuge / Auskunftsperson zu befragen (AS 122). Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 15. April 2016, mit welcher die Hauptverhandlung angesetzt wurde, stattgegeben (AS 125 f.).
3.8 An der Hauptverhandlung vom
17. August 2016 wurden die Beschuldigte und B.___ sowie E.___ als Zeugin resp. Zeuge befragt (AS 134 ff.).
4.1 Am 17. August 2016 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 150 ff.).
1. Die Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 18. November 2014, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt.
3. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
4.2 Die Urteilsanzeige wurde der Staatsanwaltschaft am 19. August 2016 zugestellt (AS 146). Mit Eingabe vom 25. August 2016 meldete der Oberstaatsanwalt die Berufung an (AS 147). Nachdem das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2016 zugestellt worden war, reichte der Oberstaatsanwalt die Berufungserklärung vom 27. Oktober 2016 wie folgt ein:
1. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil vollumfänglich an.
2. Sie verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:
a) Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 4 SVG);
b) Verurteilung zur Bezahlung einer Busse und zur Tragung der Verfahrenskosten.
3. Sie stellt zurzeit keine Beweisanträge.
4. Für den Fall, dass das Obergericht die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Erwägung zieht, erklärt die Staatsanwaltschaft vorsorglich ihre Zustimmung.
Weiter wurde erklärt, dass die Anklage auch im Rechtsmittelverfahren durch Staatsanwältin [...]vertreten werde.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 erklärte sich auch der Verteidiger mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Hierauf ordnete der Präsident der Strafkammer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an.
4.3 Mit der Berufungsbegründung vom 9. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft:
1. A.___ sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu bestrafen mit einer Busse nach richterlichem Ermessen, nicht aber unter CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 beantragte Advokat Dumartheray:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Solothurn sei abzuweisen und das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Olten-Gösgen vom 17. August 2016 zu bestätigen.
2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn.
Die Staatsanwaltschaft reichte die Replik vom 16. Februar 2017 und Advokat Dumartheray die Duplik vom
14. März 2017 ein, wobei jeweils an den gestellten Anträgen festgehalten wurde.
II.Die Anklage
1. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), womit der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat der Verfügung vom 10. Dezember 2015 einen Schlussbericht angefügt. Gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht persönlich vor Gericht auftritt, ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
2. Die Anklage gemäss dem Strafbefehl vom 16. März 2015 ist wie folgt formuliert:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)
begangen am 18. November 2014, um 20:03 Uhr, in Olten, Bahnhofquai, als Lenkerin des neutralen Dienstwagens der Polizei Basel-Landschaft, Volvo [...]. Die Beschuldigte fuhr anlässlich einer polizeilichen Einsatzfahrt (Observation, Fahrt ohne besondere Warnvorrichtungen) vom Postplatz her auf dem rechten Fahrstreifen des Bahnhofquais in Richtung Bahnhof und hatte den polizeilichen Auftrag, ihr Fahrzeug auf dem Bahnhofquai Richtung Bahnhofplatz zu platzieren, um in diese Richtung einem Zielfahrzeug zu folgen. Da sich das Zielfahrzeug schliesslich mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Aarauerstrasse in Richtung Dulliken aus Olten entfernte, stellte die Beschuldigte den linken Richtungsblinker und leitete ein Wendemanöver in die Gegenrichtung ein, um das Zielfahrzeug nicht aus den Augen zu verlieren. Dabei übersah sie jedoch aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den PW Audi [...], Lenkerin B.___, der korrekt hinter ihr auf dem linken Fahrstreifen ebenfalls in Richtung Bahnhof fuhr, und verursachte durch ihr unvorsichtiges Wendemanöver eine Kollision mit dem PW Audi [...], welcher trotz eingeleiteter Vollbremsung frontal in die linke Seite des PW Volvo [...] prallte. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervor und handelte dabei unbewusst grobfahrlässig.
III.Das erstinstanzliche Urteil und die Berufung
1.1 Im erstinstanzlichen Urteil wurde zur Begründung des Freispruchs ausgeführt (AS 155 ff.), die bei den Akten befindlichen Fotos dokumentierten, dass das Fahrzeug der Beschuldigten im Bereich der hinteren Tür links (hinter Fahrer) beschädigt worden sei, während das Fahrzeug der Zeugin B.___ an der Front vorne rechts Beschädigungen aufweise. Die Beschädigungen würden das Geschehen untermauern, wonach die Beschuldigte auf dem in Richtung Bahnhof führenden rechten Fahrstreifen ein Wendemanöver über den linken, ebenfalls in Richtung Bahnhof führenden Fahrstreifen ausgeführt habe resp. im Begriffe gewesen sei, ein solches Manöver auszuführen, um auf die in Richtung Aarau/Aarburg führende Gegenfahrbahn zu gelangen. Dabei sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin B.___ gekommen. Alle einvernommenen Personen, die Beschuldigte ausgenommen, würden schildern, dass das Wendemanöver der Beschuldigten plötzlich erfolgt sei. Bezüglich des Blinkers seien die Angaben unklar, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor der Einleitung des Manövers den Blinker nach links betätigt habe. Die Beschuldigte habe mit dem Wendemanöver der auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Zeugin den Weg abgeschnitten. Trotz der von der Zeugin eingeleiteten Vollbremsung sei es zur Kollision gekommen. Aufgrund des Schadenbildes, insbesondere der vorne rechts befindlichen Beschädigungen am Fahrzeug der Zeugin B.___, sei zu folgern, dass diese, ihren Angaben entsprechend, erfolglos kurz versucht hatte, ihr Fahrzeug gegen die Sicherheitslinie hin zu steuern, um damit eine Kollision zu vermeiden. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei bereits quer zu ihrem Fahrstreifen gestanden und habe diesen blockiert. Auch das decke sich mit den Schäden, welche an dem von der Beschuldigten geführten Dienstfahrzeug festzustellen seien (hintere Wagentür rechts).
1.2 In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, wer einen Spurwechsel oder gar ein Wendemanöver einleite, müsse dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG sei beim Ändern der Fahrrichtung, beim Abbiegen, beim Überholen, beim Einspuren und Wechseln der Fahrstreifen auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Als Richtungsänderung gelte dabei jedes Manöver, mit welchem der Führer seine Fahrrichtung seitlich ändere, wobei die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbinde. Auch der Linksabbieger könne sich bei seinen Manövern grundsätzlich auf das Vertrauensprinzip berufen. Er habe sich jedoch vor dem Einspuren (vorliegend Wendemanöver über den linken Fahrstreifen) zu vergewissern, dass keine nachfolgenden und keine entgegenkommenden Fahrzeuglenker durch das Manöver behindert würden. Anderenfalls verstosse er gegen Art. 34 Abs. 3 SVG, dies unabhängig davon, ob sich der nachfolgende Lenker ebenfalls einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2011).
1.3 Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte vor der Einleitung ihres Manövers links geblinkt habe. Sie habe in der Erstbefragung angegeben, den Gegenverkehr und auch den nachfolgenden Verkehr beachtet zu haben. Das auf dem linken Fahrstreifen, welchen sie für ihr Wendmanöver überqueren musste, fahrende Fahrzeug, habe sie nicht gesehen. Die Fahrzeuglenkerin B.___ ihrerseits habe angegeben, sie habe das Fahrzeug vor ihr rechts bemerkt und auch einen Moment vermutet, dieses werde einen Spurwechsel einleiten. Sie habe jedoch nicht mit einem über ihren eigenen Fahrstreifen führenden unvermittelten Wendemanöver gerechnet. Die Fahrzeugführerin B.___ sei entsprechend der besonderen Situation auf dem Bahnhofquai auf den Verkehr konzentriert gewesen und habe wahrgenommen, dass die Beschuldigte möglicherweise einen Spurwechsel beabsichtigt habe. Als diese das Wendemanöver eingeleitet habe, sei sie jedoch insoweit davon überrascht worden, als vor ihr nicht ein Einspuren auf den linken Fahrstreifen erfolgt sei, sondern das Wendemanöver quer über ihren Fahrstreifen. Die Fahrzeugführerin B.___ habe alle Vorsichtsregeln beachtet und sei aufmerksam gewesen, was sich im Umstand niederschlage, dass sie eine sofortige Vollbremsung eingeleitet habe und dass es ihr ansatzweise gelungen sei, ihr Fahrzeug weiter nach links zu ziehen, ohne aber die Kollision vermeiden zu können.
1.4 Die Beschuldigte habe mit ihrem Wendemanöver, bei welchem sie das Fahrzeug von B.___ offensichtlich übersehen habe, eine fundamentale Verkehrsregel verletzt. Kein Verkehrsteilnehmer, der parallel mit einem anderen Fahrzeug in gleicher Fahrrichtung unterwegs sei, müsse damit rechnen, dass direkt vor ihm, über seinen eigenen Fahrstreifen hinweg, von einem sich auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug ein Wendemanöver über die Gegenfahrbahnen erfolge. Ein solches Manöver über eine Sicherheitslinie hinweg sei schlicht ungewöhnlich. Dies gelte insbesondere bei der gegebenen Strassenlage auf dem Bahnhofquai mit vier Spuren und einer Vielzahl von Signalanlagen in Bahnhofnähe wie auch im Bereich des Postparkplatzes. Der Beschuldigten sei, obwohl sie diese Örtlichkeit nicht gekannt habe, zum Zeitpunkt des Wendemanövers bewusst gewesen, dass sie insgesamt vier Fahrstreifen habe im Auge haben müssen. Sie hätte entsprechend sicherstellen müssen, dass sich aus keiner Richtung, weder von vorne auf zwei Spuren noch von hinten auf einer Spur, Fahrzeuge näherten. Sie habe das offensichtlich ungenügend getan, was dazu geführt habe, dass es durch ihr plötzliches Wendemanöver zur Kollision mit dem PW der Fahrzeugführer B.___ gekommen sei.
1.5 Aus den Akten und den erfolgten Befragungen gehe hervor, dass die Beschuldigte als Polizistin seit mehreren Jahren in der Observation tätig sei und ein solches Manöver nicht zum ersten Mal ausgeführt habe. Sie sei einerseits aufgrund ihres Auftrages und andererseits in Unkenntnis der örtlichen Situation langsam im Schritttempo gefahren, was insbesondere auch von der Fahrzeugführerin B.___ bestätigt worden sei. Als sich der Observationsauftrag plötzlich geändert habe, indem das Zielfahrzeug auf der Gegenfahrbahn in Richtung Aarburg/Dulliken gefahren sei, habe sie sich innert kürzester Zeit umorientieren müssen. Sie habe die Ampel vor ihr gesehen und habe es als massive Verzögerung betrachtet, wenn sie zuerst geradeaus, an den Ampeln vorbei und anschliessend noch um den Bahnhofplatz gefahren wäre, um das Zielfahrzeug nicht aus den Augen zu verlieren. Deshalb habe sie sich zum Wenden vor Ort entschlossen. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und des an der Hauptverhandlung von ihr gewonnenen Eindrucks erschienen ihre Aussagen glaubhaft, wonach sie unmittelbar vor ihrem Wendemanöver geschaut und sich vergewissert habe, dass sie niemanden behindere und gefährde. Sie sei im Schritttempo gefahren und habe alle Zeit gehabt, zu schauen. Zudem habe es praktisch keinen Verkehr gehabt. Dass es dennoch zu einer Kollision mit dem in gleicher Richtung fahrenden PW B.___ gekommen sei, habe offensichtlich daran gelegen, dass sich der PW B.___ exakt im Zeitpunkt, als die Beschuldigte sich vergewissert habe, ob der linke Fahrstreifen frei sei, in einem für die Beschuldigte toten Winkel befunden habe. Daraus folge, dass auf Seiten der Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen sei, diese jedoch nur einen kurzen Augenblick dauerte, jedoch ausgereicht habe, um eine leichte Kollision zu verursachen. Die Beschuldigte habe somit eine Verkehrsregelverletzung Mangel an Aufmerksamkeit begangen. Ob es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt habe oder lediglich um eine einfache im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, könne aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:
1.6 Gemäss Dienstvorschrift 3.4.6 «Dringliche Dienstfahrten» der Polizei Basel-Landschaft würden Fahrten als dringliche Dienstfahrten gelten, bei welchen es auf den möglichst raschen Einsatz der Polizei ankomme, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen (Ziff. 2.2.1). Die Dringlichkeit werde in Ziffer 2.2.2 wie folgt definiert: Der Begriff der Dringlichkeit sei eng auszulegen und die Verhältnismässigkeit unbedingt zu wahren. Den dringlichen Dienstfahrten seien Dienstfahrten gleichgestellt, bei welchen an Stelle der eng definierten Dringlichkeit gemäss Ziffer 2.2.1 besondere Aufträge zu erfüllen seien, die mit verkehrsregelkonformen Verhalten und/oder Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen gar nicht erfüllbar wären oder erheblich erschwert würden. Darunter würden gemäss Weisungen auch Observationen fallen. Gemäss § 15 des Polizeigesetzes (PolG) des Kantons Basel-Landschaft sei die Polizei Basel-Landschaft befugt, in Ausübung hoheitlichen Handelns ohne besondere Warnsignale Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu begehen, namentlich bei Observationen.
1.7 Aufgrund des Beweisergebnisses, so insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen E.___, sei es bei der Observation um qualifizierten Drogenhandel mit Kokain gegangen. Es sei bereits der fünfte Tag der Observation gewesen, an welcher sechs neutrale Fahrzeuge beteiligt gewesen seien. Es habe Hinweise gegeben, dass die Zielperson Kontakte im Handel mit Kokain nach [...] und nach [...]gehabt habe. Neben der Aussage eines Informanten, wonach die Zielperson im Kokainhandel tätig sei, habe sie Verbindungen nach [...] zu ihrem [...], sowie nach [...]. Am Unfalltag sei die Zielperson erstmals nach Olten gefahren. Aufgrund der bekannten Verbindungen nach [...] sei man an diesem fünften Observationstag davon ausgegangen, dass etwas passieren würde.
1.8 Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Wendemanöver unter Wahrung der nötigen Sorgfaltspflicht durchführen durfte. Das Zielfahrzeug sei auf der Gegenfahrbahn in Richtung Aarburg/Dulliken unterwegs gewesen. Die Beschuldigte habe den Auftrag erhalten, am Zielfahrzeug dranzubleiben. Das Wendemanöver sei unter den geschilderten Umständen verhältnismässig und die begangene Verkehrsregelverletzung (Wenden das Fahrzeuges über die Sicherheitslinie) als Notstandssituation durch ihre Amtspflicht gerechtfertigt gewesen. Es habe sich um eine dringliche Dienstfahrt gehandelt, wie sie u.a. auch in § 15 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Landschaft beschrieben sei. Es habe der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. Art. 14 StGB vorgelegen, das Verhalten der Beschuldigten sei durch ihre Amtspflicht gedeckt gewesen. Ein schuldhaftes Verhalten liege nicht vor. Die Beschuldigte sei folglich in Anwendung der erwähnten Bestimmungen von dem ihr in der Anklage gemachten Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
2.1 In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, die Beschuldigte sei bei ihrem Wendemanöver, welches via linken Fahrstreifen und die Sicherheitslinie hätte stattfinden sollen, ungenügend aufmerksam gewesen. Sie habe damit eine elementare Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Weiter habe sie die Verkehrssicherheit ernstlich und konkret gefährdet, sodass es zu einer Kollision gekommen sei. Auf der subjektiven Seite sei ihr vorzuwerfen, dass sie, trotz Einleitung eines äusserst gefährlichen Wendemanövers, bei welchem sie beabsichtigt habe, mehrere Fahrstreifen zu überfahren und damit Verkehrsregeln zu verletzen, gegenüber Verkehrsteilnehmern unaufmerksam gewesen sei, welche auf dem parallelen Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung zu erwarten gewesen seien. Als Folge ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit habe sie ihren Pflichten zur Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG) sowie zur Gewährung des Vortrittsrechts anderer Strassenbenützer beim Wenden (Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs.1 VRV) nicht nachkommen können. Diese Vorschriften seien durch das Verhalten der Beschuldigten gemäss dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt denn auch verletzt worden, was jedoch allein auf den Mangel an Aufmerksamkeit zurückzuführen gewesen sei. Deshalb seien die anderen Bestimmungen im Anklagevorhalt nicht zusätzlich ausdrücklich aufgeführt worden. Die Beschuldigte habe das von hinten herannahende Fahrzeug vor der Kollision gar nicht wahrgenommen. Das Wahrnehmen des Fahrzeuges wäre ihr aber problemlos möglich gewesen, zumal die Umgebung keine Sichtbehinderungen aufgewiesen habe, Dunkelheit geherrscht habe und beim Fahrzeug der Unfallgegnerin die Abblendlichter eingeschaltet gewesen seien. Die Beschuldigte habe an dieser Stelle mit von hinten nahenden Fahrzeugen rechnen müssen. Sie sei ungenügend aufmerksam gewesen, auch wenn mit der Vorinstanz von einem toten Winkel auszugehen wäre. Auch ein Fahrzeug, welches sich im toten Winkel der Spiegel befinde, werde sichtbar, wenn man den Seitenblick pflichtgemäss durchführe, dies insbesondere bei Dunkelheit und eingeschaltetem Abblendlicht des anderen Fahrzeuges. Dazu komme, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten kontinuierlich verändert habe. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte den PW der Unfallgegnerin zumindest entweder beim Blick in den Rückspiegel, in den Seitenspiegel oder beim Seitenblick ohne weiteres wahrgenommen. Die Beschuldigte habe demgemäss zweifellos zu wenig Aufmerksamkeit auf allfällige, sich von hinten auf dem linken Fahrstreifen nähernde Fahrzeuge gerichtet, weil sie sich in der Hektik des Geschehens in erster Linie auf die Verfolgung des Zielfahrzeuges und auf den Gegenverkehr konzentriert habe, wie sie selber ausgesagt habe. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Observation um eine schwierige Situation gehandelt habe und die Beschuldigte unter grossem Druck gestanden sei, das Zielfahrzeug nicht aus den Augen zu verlieren. Trotzdem sei es ihr zumutbar und möglich gewesen, genügend aufmerksam zu sein. Der Unfall wäre leicht vermeidbar gewesen. Schliesslich sei durch das Fehlverhalten der Beschuldigten auch der polizeiliche Auftrag gescheitert. Wenn unter den gegebenen Umständen zwar nicht von einem rücksichtslosen Verhalten ausgegangen werde, so seien aber doch zumindest die Voraussetzungen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt.
2.2 Das geplante Wendemanöver an sich, welches im Bereich der Unfallstelle einzig durch das Passieren des parallelen in die gleiche Richtung führenden Fahrstreifens, sowie durch das Überfahren der Sicherheitslinie realisierbar gewesen wäre, wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen, dies trotz des Verbots, Sicherheitslinien zu überfahren (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Das erstinstanzliche Gericht habe daraus aber zu Unrecht gefolgert, dass der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. Art. 14 StGB anwendbar sei und kein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten vorliege. Die Voraussetzungen einer durch die Amtspflicht gedeckten Rechtfertigung im Sinne von Art. 100 Ziff. 4 SVG resp. von Art. 14 StGB seien bei Sorgfaltspflichtverletzungen im Strassenverkehr, hier bei ungenügender Aufmerksamkeit, nicht erfüllt. Das Gesetz stelle in Situationen wie der vorliegenden eben gerade besonders hohe Ansprüche an die Sorgfalt.
2.3 Als lex specialis gelange primär die seit 1. August 2016 in Kraft stehende Fassung von Art. 100 Ziff. 4 SVG zur Anwendung. Diese Fassung stelle gegenüber jener, die bis am 31. Juli 2016 gegolten habe, milderes Recht dar. Gemäss der erwähnten Bestimmung mache sich der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten bei Missachtung von Verkehrsregeln oder besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lasse, die nach den Umständen erforderlich sei. Auf dringlichen Dienstfahrten sei die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgebe. Die Abgabe der Warnsignale sei ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegenstehe. Habe der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich gewesen sei, oder habe er auf dringlichen Dienstfahrten die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben, so könne die Strafe gemildert werden.
2.4 Jedes Abweichen von Verkehrsregeln beeinträchtige die Verkehrssicherheit und gefährde andere Verkehrsteilnehmer und auch die Besatzung des Einsatzfahrzeuges selbst. Der Führer des Einsatzfahrzeuges müsse deshalb alle Sorgfalt beachten, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich sei. Damit werde verdeutlicht, dass die Erlaubnis, von den Verkehrsregeln abzuweichen, durch die erhöhte Pflicht erkauft werde, den Unfallgefahren zu begegnen, welche durch die Verkehrsregelverletzung herbeigeführt werde (mit Hinweis auf BSK SVG-Keshelava/Dangubic, Art. 100, N. 57). Diese Pflicht zu besonderer Sorgfalt bestehe für dringliche Dienstfahrten unter Betätigung der besonderen Warnsignale und müsse damit erst recht für Dienstfahrten ohne Blaulicht und Wechselklanghorn gelten. Entsprechend werde in Ziffer 2.3.3 der Dienstvorschrift 3.4.6 «Dringliche Dienstfahrten» der Polizei Basel-Landschaft betreffend dringliche Dienstfahrten ohne Verwendung von Warnvorrichtungen ausgeführt:
«Die dDf ohne Verwendung der Warnvorrichtungen stellt eine besondere Form der Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Ohne Einsetzen der Warnvorrichtungen darf grundsätzlich das Vortrittsrecht nicht beansprucht werden und das Fahrzeug muss jederzeit angehalten werden können, um eine Kollision zu vermeiden.»
2.5 Es sei erstellt, dass sich die Beschuldigte auf einer dringlichen Dienstfahrt befunden habe. Angesichts der Observationsfahrt sei auch nicht zu beanstanden, dass die besonderen Warnsignale nicht eingeschaltet gewesen seien. Es sei aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Wendemanöver unter Wahrung der nötigen Sorgfalt hätte durchführen dürfen (Urteil S. 10). Entsprechend werde der Beschuldigten in der Anklage nicht das Wenden eines Fahrzeuges unter Missachtung der Sicherheitslinie angelastet, sondern einzig der Mangel an Aufmerksamkeit. Es sei aber trotzdem zu berücksichtigen, dass das Gesetz vom Fahrzeuglenker, welcher sein Fahrzeug wenden wolle, verlange, dass er andere Strassenbenützer nicht behindere; diese hätten Vortritt. Art. 17 VRV konkretisiere diese Bestimmung und halte fest, dass Wendemanöver auf der Fahrbahn zu vermeiden seien (Abs. 4). Bei starkem Verkehr und an unübersichtlichen Stellen sei das Wenden sogar gänzlich untersagt. Der Gesetzgeber gebe mit dem Gebot, Wendemanöver zu vermeiden, deutlich zum Ausdruck, dass solche per se gefährlich seien. Dazu komme, dass die Beschuldigte an einer Stelle gewendet habe, an welcher die Fahrbahnen mittels Sicherheitslinie getrennt seien und das Wenden damit gänzlich untersagt sei. Andere Verkehrsteilnehmer müssten an dieser Stelle sicher nicht mit einem solchen Manöver rechnen, schon gar nicht von einem Fahrzeug, welches nicht als Einsatzfahrzeug erkennbar sei. Diese Umstände seien der Beschuldigten bewusst gewesen, die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten seien deshalb ganz besonders gross gewesen, insbesondere die Pflicht zu höchster Aufmerksamkeit. Gerade an dieser nach den Umständen geforderten Sorgfalt habe die Beschuldigte es mangeln lassen. Sie sei ungenügend aufmerksam gewesen, habe nicht ausreichend auf nachfolgende Fahrzeuge geachtet, mit welchen sie habe rechnen müssen. Dies habe einen durch sie verschuldeten Unfall zur Folge gehabt. Die Beschuldigte habe ihre Sorgfaltspflichten erheblich verletzt, weshalb der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG nicht zur Anwendung gelangen könne.
2.6 Die Beschuldigte könne sich auch nicht auf Art. 14 StGB stützen. Dieser allgemeine Rechtfertigungsgrund setze voraus, dass das Handeln eines Polizeibeamten, welcher eine Rechtsverletzung begangen habe, verhältnismässig gewesen sei. Sein Vorgehen habe zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsverletzung müssten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen. Zur Konkretisierung des Inhalts der Amtspflicht im Allgemeinen und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit im Besonderen könne auf den Dienstbefehl der jeweiligen Kantonspolizei zurückgegriffen werden (mit Hinweis auf Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 100, N. 25).
Eine Vernachlässigung der geforderten Aufmerksamkeit, wie sie der Beschuldigten vorzuwerfen sei, könne nie verhältnismässig sein. Zwar sei die Polizei Basel-Landschaft in besonderen Situationen, so insbesondere wie vorliegend bei Observationen, befugt, dringliche Dienstfahrten ohne die besonderen Warnvorrichtungen durchzuführen (mit Hinweis auf den Dienstbefehl und § 15 PolG BL), was aber gerade eine ganz besondere Sorgfalt und Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, welche nicht mit einem verkehrsregelwidrigen Verhalten eines nicht als solches erkennbaren Observationsfahrzeuges zu rechnen hätten, erfordere. Ohne eine derartige Rücksichtnahme werde eine grosse Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, wie sie sich vorliegend auch im Unfall verwirklicht habe. Die ungenügend aufmerksame Fahrweise der Beschuldigten sei damit nicht geeignet, geschweige denn zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich gewesen. Vielmehr habe der polizeiliche Auftrag der Beschuldigten aufgrund ihrer Pflichtverletzung schliesslich gar nicht erfüllt werden können.
2.7 Die Beschuldigte sei deshalb wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. VRV) schuldig zu sprechen.
3. In der Stellungnahme zur Berufungsbegründung wird seitens der Verteidigung im Wesentlichen geltend gemacht, es sei der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu folgen, wonach das Wendemanöver der Beschuldigten zur Erfüllung ihres Auftrages notwendig gewesen sei und entsprechend eine gesetzlich erlaubte Handlung vorgelegen habe. Zudem sei die Art und Weise, wie die Beschuldigte das Wendemanöver ausgeführt habe, verhältnismässig gewesen. Sie habe gehandelt, wie es das Gesetz gebiete und erlaube und sich damit rechtmässig verhalten, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetz oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht sei (Art. 14 StGB). Es könne ihr auch nicht mangelnde Aufmerksamkeit angelastet werden. Sie habe das Wendemanöver mit der grösstmöglichen Sorgfalt ausgeführt. Sie habe die Richtungsänderung angezeigt und sich vor und während des Wendemanövers mittels entsprechenden Kontrollblicken mehrmals sowohl bezüglich des entgegenkommenden als auch des nachfolgenden Verkehrs vergewissert. Aufgrund der Beschädigung des Dienstfahrzeuges sei davon auszugehen, dass sich die Kollision erst kurz vor der Beendigung des Wendemanövers ereignet habe. Das Kollisionsfahrzeug müsse sich deshalb im Zeitpunkt, als die Beschuldigte den linken Richtungsblinker gestellt und zum Wendemanöver angesetzt habe, noch in einiger Entfernung befunden haben, zumal die Beschuldigte das Wendemanöver äusserst vorsichtig ausgeführt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kollision auch durch übersetzte Geschwindigkeit oder durch mangelnde Aufmerksamkeit der Lenkerin des Kollisionsfahrzeuges verursacht worden sein könnte. Die Fahrzeugführerin B.___ habe ausgeführt, als das Auto vor sie gefahren sei, habe sie einen Abstand zu diesem von ca. 5 10 m gehabt und sie sei am Beschleunigen gewesen und ihre Geschwindigkeit habe ca. 40 50 km/h betragen. Diese Angaben könnten nicht zutreffen, da die Fahrzeuge ganz andere Beschädigungen aufgewiesen hätten, wenn die Fahrzeugführerin B.___ erst bei einem Abstand von ca. 5 10 m von einem Wendemanöver ausgegangen wäre und vorher keinen Grund für ein Bremsmanöver gehabt hätte, da sie lediglich einen Spurwechsel bemerkt haben wolle. Die Polizei habe keine objektiven Anhaltspunkte, wie beispielsweise die Unfallendstellung der Fahrzeuge oder Spuren auf der Fahrbahn, dafür festgestellt und erhoben, wie sich die Kollision abgespielt habe. Im Fahrzeug der Fahrzeugführerin B.___ hätten sich neben dieser zwei weitere Personen befunden, welche den Geburtstag der Lenkerin gefeiert hätten. Die Fahrzeugführerin könne durch Gespräche und andere Interaktionen mit den beiden Fahrzeuginsassen abgelenkt worden sein. Sie habe das Wendemanöver der Beschuldigten unter Umständen deshalb übersehen bzw. nicht bemerkt, weil ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet gewesen sei. Die Untersuchungsergebnisse würden damit verschiedene Varianten offen lassen, wie der Unfall sich zugetragen haben könnte. Entsprechend sei in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von dem für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhalt auszugehen. Der Beschuldigten könnte nicht mangelnde Aufmerksamkeit angelastet werden, da ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht keineswegs feststehe. Könne der Beschuldigten ein derartiger Vorwurf gemacht werden, hätte dies sehr negative Folgen für die tagtägliche Arbeit der Polizei bei der Durchführung von Observationen. Die mit Observationen beauftragten Polizisten und Polizistinnen müssten sich aufgrund des grossen Risikos strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung eine derartige Zurückhaltung auferlegen, dass eine wirkungsvolle Observationsarbeit gar nicht mehr möglich wäre.
4. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Verteidigung versuche zu Unrecht einmal mehr, die Schuld am Unfall der Fahrzeugführerin B.___ zuzuweisen. Den glaubhaften Aussagen von B.___ sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit ihrem PW plötzlich quer vor ihr Auto gefahren sei, als sie noch ca. 5 10 m von diesem entfernt gewesen sei. Sie habe sofort eine Vollbremsung eingeleitet. Die Mitfahrer im Fahrzeug von B.___ hätten die Bremsung bestätigt. Einzig diese schnelle Reaktion, welche wiederum die pflichtgemässe Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerin B.___ bestätige, habe bis zur Kollision eine kurze zeitliche Verzögerung bewirkt, während sich der PW der Beschuldigten noch ein Stück habe vorwärts bewegen können und der Aufprall sich folgerichtig im Bereich der hinteren Seitentür ereignet habe. Den Akten seien keinerlei Hinweise auf eine übersetzte Geschwindigkeit oder eine ungenügende Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerin B.___ zu entnehmen. Die Schuld am Unfall trage einzig die Beschuldigte, welche beim Wendemanöver ungenügend aufmerksam gewesen sei. Es bleibe anzumerken, dass die Verteidigung vor der Vorinstanz selber beantragt habe, die Beschuldigte sei eventualiter wegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Die Verteidigung verkenne auch, dass das Wendemanöver an sich gar nicht Gegenstand des Vorwurfs bilde. Der Beschuldigten werde einzig vorgehalten, dass sie dabei ungenügend aufmerksam gewesen sei. Gerade bei Observationen mit nicht als solchen erkennbaren Dienstfahrzeugen würden Gesetze und Dienstbefehl eine besondere Aufmerksamkeit vorschreiben, damit die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer gewahrt werden könne. Diese Pflicht diene im Übrigen auch einer wirkungsvollen Observationsarbeit. Der vorliegende Fall zeige dies, weil die Erfüllung des Observationsauftrages der Beschuldigten aufgrund ihrer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit und des dadurch verursachten Verkehrsunfalles schliesslich misslungen sei.
5. Die Verteidigung führt dazu aus, es treffe nicht zu, dass die Schuld am Unfall der Fahrzeugführerin B.___ zugewiesen werden solle. Es werde vielmehr geltend gemacht, es sei nicht auszuschliessen, dass die Kollision auch durch eine übersetzte Geschwindigkeit oder durch mangelnde Aufmerksamkeit der Fahrzeugführerin B.___ verursacht worden sein könnte. Es gehe also nicht darum, der Fahrzeugführerin B.___ die Schuld zuzuweisen, sondern darum, dass nicht zweifelsfrei feststehe, wer für die Kollision die Verantwortung trage. Es sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seitens der Polizei weder objektive Anhaltspunkte dafür festgestellt noch erhoben worden seien, wie sich die Kollision abgespielt habe. So sei die Unfallendstellung der Fahrzeuge unbekannt. Es seien auf der Fahrbahn auch keine Spuren festgestellt worden, welche beispielsweise Rückschlüsse auf das von der Kollisionsgegnerin geltend gemachte Bremsmanöver zulassen würden. Die Untersuchungsergebnisse würden verschiedene Varianten offen lassen, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» entsprechend sei von dem für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhalt auszugehen. Es werde mit dieser Argumentation entgegen dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht versucht, die Schuld für den Unfall der Fahrzeugführerin B.___ zuzuweisen. Es gehe vielmehr darum aufzuzeigen, dass nicht nur dieser, sondern auch der Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, dass sie für den Unfall verantwortlich sei. Der Beschuldigten könne entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft mangelnde Aufmerksamkeit bei dem auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft zulässigen Wendemanöver nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe die Beschuldigte freigesprochen, weil das Wendemanöver zur Erfüllung ihres polizeilichen Auftrages notwendig gewesen sei und entsprechend eine gesetzlich erlaubte Handlung vorgelegen habe. Zudem sei die Art und Weise, wie die Beschuldigte das Wendemanöver ausgeführt habe, verhältnismässig gewesen.
IV.Die Beweismittel
1.1 In der am Unfallabend durchgeführten polizeilichen Befragung führte die Beschuldigte aus: «Ich fuhr vom Parkplatz bei der Hauptpost in Olten mit Schritttempo Richtung Bahnhof Olten auf dem Bahnhofquai. Anlässlich einer dringenden Dienstfahrt/Einsatzfahrt war es notwendig, die Fahrtrichtung zu wechseln. Unter der Berücksichtigung der nötigen Vorsicht habe ich, für die Fahrbahn zu wechseln, den entgegenkommenden Verkehr beobachtet, um bei freier Fahrbahn zu wenden. Langsam, mit gestelltem Blinker, nach Überprüfung vom entgegenkommenden und nachfolgenden Verkehr, bog ich links ab. Dann kam es zur Kollision. Ich hatte das Fahrzeug nicht gesehen. Die Sicherheitsgurten trug ich. Das andere Fahrzeug fuhr in meine Seitentüre auf der linken Seite. Ich fuhr direkt an den Strassenrand und schaltete den Warnblinker ein. Ich war nicht abgelenkt. Ich anerkenne den Sachverhalt nicht vorbehaltlos, da er Gegenstand weiterer Untersuchungen ist. Aufgrund meines Auftrages sah ich es als notwendig, dieses Verkehrsmanöver auszuführen.»
1.2 Die Fahrzeugführerin B.___ führte aus: «Ich fuhr mit meinem PW von der Postplatzkreuzung mit ca. 40 km/h auf der linken Spur in Richtung Bahnhof Olten. Da ich an der Ampel bei der Unterführungsstrasse vorher hielt, war ich das vorderste Fahrzeug. Hinter mir fuhren auch Fahrzeuge. Ich fuhr also in Richtung Bahnhof. Plötzlich fuhr ein Fahrzeug von der rechten Spur auf meine Spur. Das Fahrzeug beabsichtigte wohl, zu wenden. Das Auto fuhr also quer vor mein Auto. Ich ging sofort auf die Bremse (Vollbremsung), da es Gegenverkehr hatte, konnte ich nicht ausweichen. Ich prallte dann mit meinem PW in die Seite des anderen Autos. Als das Auto vor mich fuhr, hatte ich ca. einen Abstand von 5 10 Metern zu diesem. Ich sah dieses Auto schon vorgängig auf der rechten Spur, hätte aber nie gedacht, dass es vor mein Auto fährt. Ob das Auto vor dem Manöver geblinkt hatte, kann ich nicht sagen. Nach dem Unfall stieg ich aus meinem Auto und alarmierte die Polizei. In meinem Auto waren dabei: vorne Frau C.___ und hinten rechts Herr D.___. Wir waren alle angegurtet und nicht verletzt. Nach dem Unfall sagte ich zu Herrn D.___, er solle ein Pannendreieck aufstellen. Ich ging nach dem Unfall zum anderen Auto. Die Lenkerin stieg dann auch aus. Ein Mann war auch noch da. Ob dieser im Auto war, kann ich nicht sagen. Diese beiden sagten dann, sie wären von der Polizei (in Zivil). Auf meine Nachfrage zeigte mir die Frau auch den Polizeiausweis. Sie sagte mir, dass der andere Herr ihr Chef sei. Dann kamen auch schon Sie auf die Unfallstelle.»
1.3 Aufgrund einer Anfrage der Stadtpolizei Olten erstattete Fw mbA E.___ mit Datum vom 10. Dezember 2014 folgenden Bericht (AS 21):
«Nach Rücksprache mit dem Leiter Rechtsdienst der Polizei Basel-Landschaft, Herrn [...], kann Schreibender zur Anfrage in der Funktion des Dienstleiters wie folgt Stellung nehmen:
Der Dienst Observation der Polizei Basel-Landschaft bearbeitete am 18.11.2014 eine Aktion eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens. Die Observation wurde durch den Stellvertreter des Abteilungsleiters Ermittlungen bewilligt.
Am fraglichen 18.11.2014 war der Dienst ab 15:00 Uhr operativ in der fraglichen Aktion eingebunden und observierte dabei die Zielperson nach Olten. Auf der Fahrt beging die Zielperson massive SVG-Widerhandlungen (Geschwindigkeit, Befahren Sperrflächen, Sicherheitslinien). In Olten traf sich die Zielperson mit einer unbekannten Person. Zu diesem Zeitpunkt musste davon ausgegangen werden, dass es sich bei der unbekannten Person um einen Mittäter unserer Zielperson handeln könnte. Nach dem Treffen fuhren die Zielperson und die unbekannte Person im Konvoi, mit zwei verschiedenen Fahrzeugen, sehr zügig in Richtung Aarau weiter. Auch dabei begingen die beiden Fahrzeuglenker massive SVG-Widerhandlungen, insbesondere ein waghalsiges Überholmanöver mit Gefährdung des unbeteiligten Gegenverkehrs. Die geschilderte Fahrweise der Zielperson machte es sehr schwierig, diese unter Beobachtung halten zu können.
Gfr A.___ erhielt in Olten den Auftrag, ihr Fahrzeug auf dem Bahnhofquai Richtung Bahnhofplatz zu platzieren, um in diese Richtung dem Zielfahrzeug folgen zu können. Da sich aber das Zielfahrzeug schlussendlich mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Aarauerstrasse in Richtung Dulliken aus Olten entfernte, musste Gfr A.___, um das Zielfahrzeug nicht gänzlich aus den Augen zu verlieren, ein Wendemanöver auf dem Bahnhofquai einleiten. Dabei kam es zum fraglichen Verkehrsunfall.
Aus Sicht des Dienstleiters, welcher sich am Einsatz vom 18.11.2014 ebenfalls beteiligte, war es auf Grund der sehr zügigen Fahrweise der Zielperson und des Verdachts des Treffens mit dem mutmasslichen Mittäter zur Erfüllung des polizeilichen Auftrages erforderlich, mit einem Wendemanöver so rasch wie möglich wieder in die unmittelbare Nähe des Zielfahrzeuges zu gelangen.»
1.4 Am 24. September 2015 wurden B.___ als Auskunftsperson und C.___ sowie D.___ als Zeugin resp. als Zeuge befragt. Sie gaben Folgendes zu Protokoll:
B.___
Sie erinnere sich an den Unfall und sie habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Sie hätten aus Richtung Aarau herkommend nach Olten in die Stadt fahren wollen, um etwas trinken zu gehen. Wenn man von Aarau herkomme, habe es eine Ampel. Sie habe zuerst Rot gehabt. Man spure nach rechts ein und fahre dann nach links in Richtung Altstadt. Als die Ampel auf Grün gewechselt habe, sei sie losgefahren. Sie habe dann dieses Auto rechts schon gesehen, habe es jedoch nicht gross beachtet, da es rechts gewesen sei. Plötzlich sei dieser PW vor ihr nach links abgebogen, er habe ihr «wie den Weg abgeschnitten». Da es Gegenverkehr gehabt habe, habe sie nicht nach links ausweichen können, es habe ja doch auch eine doppelte Sicherheitslinie gehabt. Sie habe eine Vollbremsung gemacht, es sei aber trotzdem zur Kollision gekommen, bei ihr rechts vorne und bei der Unfallgegnerin hinten links an der Seitentür. Sie habe die Warnblinker eingeschaltet und das Pannendreieck aufgestellt. Sie hätten sich zu dritt in ihrem Auto befunden und seien ausgestiegen. Sie habe nach dem anderen PW geschaut und der Polizei telefoniert. Sie habe die Lenkerin des anderen PW gefragt, ob es ihr gut gehe. Diese habe das bejaht und sie habe gesagt, sie werde gleich aussteigen. Sie müsse nur noch ihren Vorgesetzten anrufen. Sie habe den PW eigentlich schon auf der Geraden gesehen. Da es zweispurig gewesen sei, habe sie nicht damit gerechnet, dass er ihr den Weg abschneiden werde. Sie habe den PW schon wahrgenommen, man sehe ja den Verkehr. Die Strasse sei zweispurig gewesen, sie sei links gefahren und das andere Fahrzeug rechts. Plötzlich habe sie gesehen, wie das Fahrzeug ihr den Weg abgeschnitten habe. Das Fahrzeug habe sich etwa drei Wagenlängen vor ihr befunden, als sie es wahrgenommen habe. Sie sei nach der Ampel am Beschleunigen gewesen. Es könne sein, dass sie etwa mit 40 50 km/h gefahren sei, so wie es die Strecke halt erlaube. Sie könne nicht sagen, wie schnell der Volvo gefahren sei, als sie diesen habe erkennen können. Als der Volvo auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe, sage sie mal, habe er sich maximal anderthalb Autolängen entfernt befunden. Für sie sei ein Fahrstreifenwechsel das eine, dieser PW sei aber praktisch vor ihr Fahrzeug gefahren. Damit hätte sie niemals gerechnet. Auf die Frage, wie der Volvo auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe, kontinuierlich oder abrupt: Das Fahrzeug sei ja nicht stillgestanden, es sei bestimmt vor sich hingefahren. Sie habe gedacht, es mache einen Spurwechsel, aber nicht, dass es abbiegen würde. Damit habe sie nicht gerechnet, da man dort ja aufgrund der ausgezogenen Linie nicht abbiegen dürfe. Es sei ja ein Zivilfahrzeug gewesen. Von einem Spurwechsel sei sie ausgegangen, weil es zwei Spuren gehabt habe. Von der Bewegung her habe sie gedacht, dass es einen Spurwechsel machen werde. Wenn man dort links hätte abbiegen dürfen, wäre sie vom Gas gegangen. Aber in dieser Situation dürfe man ja nicht abbiegen. Sie wisse nicht mehr, ob der Volvo geblinkt habe. Das habe sie auch an jenem Abend nicht sagen können. Sie habe das schlicht nicht gespeichert. Dass der Volvo im Schritttempo gefahren sei, habe sie auch gesagt. Wenn die Fahrzeugführerin einen Spurwechsel hätte machen wollen, hätte sie das wahrscheinlich mit Beschleunigen schon tun können. Aber nicht einfach vor sie hinfahren. Ob sie mit Schritttempo gefahren sei, könne sie nicht beurteilen und auch nicht bestätigen. Sie könne nicht sagen, ob es Schritttempo gewesen sei oder mit welchem Tempo sie unterwegs gewesen sei. Ob sie während der Fahrt abgelenkt gewesen sei: Normal, wie es so sei im Auto, man schaue geradeaus und fahre. Sie sei nicht speziell abgelenkt gewesen. Vielleicht hätten sie im Auto schon geredet, aber sie sei jemand, der die Leute während dem Fahren nicht anschaue. Es könne sein, dass sie vor dem Unfall mit den beiden Fahrzeuginsassen gesprochen habe, um abzumachen, wohin sie gehen sollten, um etwas zu trinken. Sie hätten wahrscheinlich schon miteinander gesprochen, man schweige ja nicht im Auto. Als der Volvo auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe, habe sie eine Vollbremsung gemacht. Sie sei fest auf die Bremse gegangen und habe versucht auszuweichen. Sehr wahrscheinlich wäre sie noch nach links gefahren, wenn kein Gegenverkehr entgegengekommen wäre. Es habe einfach nicht mehr gereicht. Der Schaden sei ja nicht frontal gewesen, sondern vorne rechts. Die Kollision hätte sie so nicht verhindern können. Es seien von der Stadt her Fahrzeuge entgegengekommen. Es seien Autos gekommen, später noch ein Bus. Auf dieser Strecke betrage die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, also könne sie bis zu dieser Geschwindigkeit beschleunigen. Sie sei von einer roten Ampel gekommen und habe beschleunigt, wie man das normal dürfe. Sie sei am Beschleunigen gewesen, die Fahrstreifen vor ihr seien frei gewesen, es hätten sich keine anderen Fahrzeuge vor ihr befunden. Sie sei nicht ungenügend aufmerksam gewesen. Man rechne nicht damit, dass einem der Weg abgeschnitten werde. Als sie die Beschuldigte gebeten habe, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, habe sich diese allein in ihrem Fahrzeug befunden. Sie habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei und ob sie aussteigen könne. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie gleich aussteigen werde, sie wolle noch ihren Vorgesetzten informieren. Sie Frau B.___ habe dann mit ihrer Versicherung telefoniert. Als sie sich wieder zum Fahrzeug der Beschuldigten gewendet habe, sei ein Mann auf sie zugekommen. Er habe sich vorgestellt. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Polizei bereits verständigt habe. Der Mann habe zu ihr gesagt, dass er Polizist in Zivil sei, ausgewiesen habe er sich nicht, was sie am meisten erstaunt habe. Sie habe die Beschuldigte gefragt, ob sie ihr ihren Ausweis zeigen könne, was diese dann gemacht habe. Auf einen Spurwechsel habe sie geschlossen, weil es dort zweispurig sei. Sie habe das Auto schon gesehen. Sehr wahrscheinlich habe sie den Richtungswechsel geahnt, aber damit, dass der PW ihr den Weg abschneiden würde, habe sie nicht gerechnet. Es sei für sie ein so abruptes Wenden gewesen, ein Wegabschneiden. Die Strecke von der Ampel bis zum Unfallort habe vielleicht 500 m betragen. Sie sei immer schlecht gewesen im Schätzen, sie könne es nicht genau sagen. Ihre Mitfahrer seien Kollegen von ihr gewesen. Sie habe an jenem Tag Geburtstag gehabt und sie hätten etwas trinken gehen wollen. Es habe sich um normale Kollegen gehandelt. Die Stimmung im Fahrzeug sei normal gewesen. Sie hätten darüber gesprochen, wo sie etwas trinken gehen wollten. Sie seien am Diskutieren gewesen. Vorher habe sie nichts getrunken, sie habe keine Vorparty gehabt. Das habe auch der Alkoholtest bestätigt, den sie habe machen müssen. Ihre Kollegin, die neben ihr gesessen sei, habe kein Handy in der Hand gehabt. Was der Kollege hinten gehabt habe, wisse sie nicht. Das Radio sei wie immer normal eingeschaltet gewesen. Wie immer sei SRF 3 eingeschaltet gewesen. Was sie am Ganzen gestört habe, sei, dass man sich nicht am Anfang als Polizei ausgewiesen habe. Der Mann, der nach dem Unfall auf sie zugekommen sei, habe sich am Schluss bei ihr entschuldigt und gesagt, dass er sie nicht habe einschüchtern wollen. Das habe sie am meisten gestört.
C.___
Sie erinnere sich an den Unfall. Sie seien mit dem Auto gefahren. Es sei alles schnell gegangen. Sie seien auf einer Strasse gefahren und von der rechten Seite sei ein Auto gekommen. Das sei alles. Sie sei mit Frau B.___ und Herrn D.___ unterwegs gewesen. Sie sei Beifahrerin vorne rechts gewesen und Herr D.___ sei hinten gesessen. Sie sei nicht gefahren. Wenn sie nicht fahre, achte sie sich nicht darauf, was auf der Strasse passiere. Als sie das Auto gesehen habe, habe sie eine Bewegung nach vorne gemacht und geschrien. Was sie vom Unfall mitbekommen habe: Sie wisse nicht, was sie antworten solle, einen Unfall. Weder sie noch Herr D.___ hätten während der Fahrt mit Frau B.___ gesprochen. Frau B.___ sei nicht abgelenkt gewesen. Sie sei auf dem Fahrstreifen gefahren, dann sei ein Auto gekommen. Nein, sie sei nicht abgelenkt gewesen. Sie könnte nicht in Metern sagen, wann sie diesen PW bemerkt habe. Sie habe das Auto gesehen. Frau B.___ sei langsam gefahren. Sie seien, als die Ampel nicht mehr Rot gezeigt habe, angefahren. Auf einer Strasse, wo es Ampeln gebe, könne man nicht schnell fahren. Frau B.___ sei nicht zu schnell gefahren. Zur Geschwindigkeit des Volvo könne sie nichts sagen. Sie erinnere sich nicht, ob der Volvo geblinkt habe. Sie könne auch nicht sagen, wie weit der Volvo entfernt gewesen sei, als er auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe. Frau B.___ habe gut reagiert. Sie habe gebremst. An Gegenverkehr erinnere sie sich nicht. Das andere Auto sei bis zur Gegenfahrbahn gefahren. Frau B.___ hätte die Kollision nicht verhindern können. Ob sie das andere Auto vor dem Knall überhaupt gesehen habe: Nein. Sie hätten nach Olten ins Zentrum fahren wollen. Sie hätten ins McDonalds im Zentrum von Olten gehen wollen. Sie hätten sich an jenem Abend getroffen, weil Frau B.___ Geburtstag gehabt habe. Frau B.___ und sie würden zusammenarbeiten, sie sei ihre Freundin. Herr D.___ sei dabei gewesen, weil er auch mit ihnen arbeite. Er habe Frau B.___ auch gekannt. Frau B.___ und sie würden immer noch zusammenarbeiten, aber Herr D.___ nicht mehr. Sie hätten Hunger gehabt und seien mit dem Auto gefahren. Die Stimmung im Auto sei nicht eine besondere gewesen. Sie sei normal gewesen. Das Radio sei sehr leise gelaufen. Als der Unfall passiert sei, habe niemand von ihnen ein Mobiltelefon in der Hand gehabt. Sie könne nicht sagen, wie viele Meter die Strecke von der Ampel bis zum Unfallort betragen habe. Sie hätten im Auto nicht gesprochen, normalerweise würden sie immer spanisch zusammen sprechen. Auf den Vorhalt, dass Frau B.___ gesagt habe, sie hätten sich im Auto darüber unterhalten, wohin sie etwas trinken gehen wollten: Sie hätten vielleicht gesprochen, als sie von Zuhause gegangen seien. Im Moment, als der Unfall passiert sei, hätten sie aber nicht gesprochen.
D.___
Er erinnere sich an den Unfall. Sie seien mit dem Auto auf der Hauptstrasse gefahren. Das Auto der Beschuldigten sei auf der rechten Seite der Strasse parkiert gewesen. Sie seien weiter gefahren und die Beschuldigte sei plötzlich, ohne zu blinken, nach links abgebogen. Frau B.___ habe bremsen müssen. Er sei mit Frau B.___ und Frau C.___ unterwegs gewesen. Er sei hinten rechts gesessen, Frau B.___ sei gefahren und Frau C.___ sei vorne rechts gesessen. Er habe vor dem Unfall auf die Strasse geschaut, er habe alles gesehen, was passiert sei. Er habe mit Frau C.___ gesprochen, dabei habe er sich nach vorne gebeugt. Er habe das Auto gesehen, das gekommen sei. Sie hätten nicht mit Frau B.___ gesprochen, diese sei nicht abgelenkt gewesen. Sie seien auf der linken Seite gefahren. Der PW der Beschuldigten sei parkiert gewesen. Sie seien mit etwa 50 km/h gefahren. Dabei sei die Beschuldigte, einfach ohne zu blinken, abgebogen. Frau B.___ habe bremsen müssen und dann sei der Unfall passiert. Er habe den PW bemerkt, als dieser abgebogen sei. Er wisse nicht genau, wie weit er entfernt gewesen sei, als er ihn gesehen habe. Es sei sehr schnell gegangen. Die Distanz sei gewesen wie «von hier zur Wand» (ca. 5 Meter). Er glaube, dass er den PW schon vor dem Unfall (parkiert) gesehen habe. Vor ihnen habe sich kein Auto befunden. Er denke, dass der PW auf der rechten Seite parkiert gewesen sei. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie eine Kontrolle gemacht hätten. Er glaube, dass der PW auf der rechten Seite parkiert gewesen sei. Er glaube, dass das so gewesen sei. Dann habe er also nicht gesehen, dass er parkiert gewesen sei: Nein. Er glaube, dass Frau B.___ mit 40 50 km/h gefahren sei. Sie sei nicht zu schnell gefahren, 40 50 km/h sei nicht zu schnell. Über die Geschwindigkeit des Volvo könne er nichts sagen. Er habe einfach gesehen, dass das Auto abgebogen sei. Einen Blinker habe er nicht gesehen. Als die Autos zusammengeprallt seien, hätten «sie» die hintere Tür getroffen. Er habe nicht gesehen, dass der PW geblinkt hätte. Er könne nicht schätzen, wie weit der Volvo entfernt gewesen sei, als er auf ihren Fahrstreifen gewechselt habe. Der Volvo sei plötzlich auf ihren Fahrstreifen gefahren. Frau B.___ habe gebremst, sei einen Moment blockiert gewesen und dann ausgestiegen. Sie habe mit der Beschuldigten gesprochen und danach habe sie die Polizei angerufen. Er könne nicht sagen, ob es Gegenverkehr gehabt habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Unfall beschäftigt gewesen. Danach habe er gesehen, dass die Fahrzeuge normal entgegengekommen seien. Er denke nicht, dass Frau B.___ die Kollision hätte verhindern können. Sie habe gebremst. Er habe heute ausgesagt, was er selber von dem Unfall gesehen habe. Er könne nichts sagen, von dem er nicht sicher sei. Sie hätten an jenem Abend in Olten ins McDonalds gehen wollen. Frau B.___ habe Geburtstag gehabt. Sie hätten im Haus von Frau C.___ beschlossen, ins McDonalds zu gehen. Er erinnere sich nicht, worüber er sich während der Fahrt mit Frau C.___ unterhalten habe. Er kenne Frau B.___ schon lange. Sie sei eine Chefin von ihm, nicht die direkte Chefin. Er habe andere grosse Chefs. Sie sei eine grosse Chefin. Er arbeite nicht mehr dort. Die Stimmung im Auto sei normal gewesen. Sie seien drei Personen im Auto gewesen, ohne Alkohol, ohne nichts, nur sie drei. Er erinnere sich nicht, ob er Musik gehört habe. Frau B.___ und Frau C.___ würden sich schon lange kennen. Er habe in der Schweiz einen Cousin, der eine Salsa-Schule habe. Von dort würden sie sich kennen. Er kenne Frau B.___ auch von dort. (Bei der Bereinigung des Protokolls bemerkte der Zeuge, dass er am PW der Beschuldigten nie einen Blinker gesehen habe. Er stellte weiter fest, dass er das Wort «Volvo» nie erwähnt habe. Er habe das Vorgefallene geschildert, wie er es gesehen habe.)
1.5 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte Folgendes zu Protokoll:
Sie habe sich in einem Observationseinsatz befunden, dies im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens. Man habe die Zielperson verdächtigt, im Kokainhandel tätig zu sein. Es sei um eine «Kokainfahndung» gegangen und sie hätten diesbezüglich einen Observationsauftrag gehabt. Sie hätten Hinweise darauf gehabt, dass der Täter im Kokainhandel tätig gewesen sei, die Observation hätte dies bestätigen sollen. Es habe bezüglich der Zielperson und Drogenhandel auch Verbindungen in Richtung [...]und [...] gegeben. Man sei bei diesem Auftrag von einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausgegangen. Die Observationsfahrt habe in [...] am [...]des Verdächtigten begonnen. Es hätten sich für den Auftrag sechs Observationsfahrzeuge im Einsatz befunden. Die Polizei Kanton Solothurn sei durch den Einsatzleiter über den Einsatz informiert worden. Das geschehe immer, wenn es bei einer Observation zu einem Kantonswechsel komme. Man habe nicht gewusst, in welche Richtung der Täter (Verdächtigte) fahren würde. Man habe bis zu diesem Zeitpunkt wenig Hinweise gehabt. Am Unfalltag habe mit Bezug auf diese Zielperson der fünfte Observationseinsatz stattgefunden. Aufgrund des Verhaltens der Zielperson habe man an jenem Tag annehmen können, dass etwas Wichtiges passieren würde. Die Zielperson sei mit ihrem Fahrzeug sehr schnell und speziell unterwegs gewesen. Man sei davon ausgegangen, dass etwas passieren würde. Der Einsatz habe um 14.45 Uhr begonnen. Ca. um 17.00 Uhr habe die Zielperson an ihrem [ ]ort in [...] zum ersten Mal aufgenommen werden können. Sie habe schon mehrmals die «A»-Position eingenommen, das heisst, die Position direkt am Fahrzeug der Zielperson. Es gebe diesbezüglich immer wieder Auswechslungen, die Positionen würden gewechselt, damit nicht immer die gleiche Person am gleichen Ort sei. Die Zielperson sei via Autobahn nach Olten gefahren und habe zwei unbekannte Personen bei sich gehabt. Sie sei mit einem «VW [...]» gefahren. Die Zielperson sei von ihrem[]ort aus direkt nach Olten gefahren, die ganze Observationsgruppe sei dem Fahrzeug gefolgt. Zuerst seien alle Observationsfahrzeuge hinter dem Zielfahrzeug gefahren. In Olten sei es zu einem Halt gekommen. Der Einsatzleiter habe versucht, eine «Glocke» zu stellen. Es gehe darum, das Zielfahrzeug möglichst unter Kontrolle zu haben, dies werde versucht. So sei sie zu ihrem Standort in Olten gekommen, innerhalb dieser «Glocke». Sie habe den Auftrag erhalten, diesen Standort einzunehmen. Ihre Position sei beim Postplatz gewesen. Sie habe alles abdecken müssen, was in Richtung Bahnhof Olten gegangen sei. Sie habe sich allein im Fahrzeug befunden, was so üblich sei. Sie seien jeweils zu zweit oder alleine. Bei einem Observationseinsatz sei es aus taktischen Gründen vorteilhaft, alleine zu fahren, damit man nicht sofort als Polizei oder Mannschaft erkannt werde. Als sie von ihrem Standort weggefahren sei, habe es sich so verhalten, dass sich die Zielperson hinter dem Bahnhof bei der Migrol-Tankstelle mit einem unbekannten Fahrzeug getroffen habe. Es habe sich ebenfalls um einen «VW [...]» gehandelt, besetzt mit drei Personen. Diese seien dann zügig in Richtung Unterführungsstrasse weggefahren. Dort habe sich ihr Auftrag geändert. Vorher habe sie den Auftrag gehabt, abzudecken, wenn ein Zielfahrzeug in ihre Richtung, das heisst in Richtung Bahnhof käme. Sie hätte dann das Fahrzeug als erste Position aufnehmen müssen. Als sie erfahren habe, dass das Zielfahrzeug nicht in ihre Richtung gefahren sei, habe es einen neuen Auftrag gegeben. Sie habe schauen müssen, dass sie innert nützlicher Frist, das heisst möglichst schnell, wieder an das Zielfahrzeug habe anhängen können, dies weil das Zielfahrzeug in die andere Richtung, in Richtung Dulliken, gefahren sei. Das Zielfahrzeug sei gar nie in ihre Richtung gekommen. Den Auftrag, in Richtung Olten abzudecken, habe sie vom Einsatzleiter erhalten. Es habe dann bei der Verfolgung des Zielfahrzeugs ein Problem gegeben, weil die «Glocke», welche der Einsatzleiter gestellt habe, noch nicht komplett gestanden sei. Durch den Umstand, dass das Treffen der beiden Fahrzeuge bei der Tankstelle lediglich etwa zwei bis drei Minuten gedauert habe, sei eine gewisse Hektik aufgekommen und sie habe kaum Gelegenheit gehabt, ihre erste Position zu beziehen. Auch die anderen Positionen seien noch nicht vollständig bezogen gewesen, als es wieder Bewegung gegeben habe. Ihr Auftrag habe sich deshalb kurzfristig geändert. Er habe gelautet, dem Zielfahrzeug anzuhängen und das Fahrzeug möglichst unter Kontrolle zu bringen und in Sichtnähe zu kommen, um Meldung zu erstatten, wo das Zielfahrzeug hinfahre.
Die örtliche Situation Bahnhofquai Bahnhofplatz sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Sie kenne sich in Olten nicht sehr gut aus. Sie habe jedoch bemerkt, dass in beiden Richtungen doppelspurig gefahren worden sei und sich dort eine Sicherheitslinie befunden habe. Es sei damals dunkel gewesen. Der Verkehrsfluss sei nicht sehr stark gewesen. Sie habe sich in erster Linie auf den Gegenverkehr geachtet, weil es solchen gehabt habe. Sie sei am Postplatz gestanden und von dort losgefahren, weil sich ihr Auftrag geändert habe. Sie habe nicht sofort dort wenden können, weil die Strasse nicht frei gewesen sei. Sie sei dann langsam Richtung Bahnhof gefahren, um den Gegenverkehr abzuwarten und dann zu wenden. Das sich hinter hier nähernde Fahrzeug habe sie zum ersten Mal gesehen, als es geklöpft habe. Sie wisse heute noch nicht, wie es zu diesem Unfall habe kommen können. Sie habe ihres Erachtens alles probiert, um das Wenden unfallfrei und gut durchzuführen, ohne jemanden zu behindern. Sie habe nach hinten, auf die Seite, sowie in den Rück- und Aussenspiegel geschaut. Sie habe den PW nicht gesehen und wisse nicht, auf welcher Höhe sie gewesen sein soll. Sie sei mit Schritttempo gefahren, weil sie die Gelegenheit abgewartet habe, wenden zu können. Weil sie habe abwarten müssen, sei die Aufmerksamkeit in erster Linie nach vorne gerichtet gewesen. Sie sei aber überzeugt, dass sie auch nach hinten geschaut und auch den Seitenblick ausgeführt habe. Das gehöre einfach dazu. Es sei in dem Sinne stressig gewesen, dass es einfach pressiert habe und es sei so gewesen, dass die «Glocke» noch nicht vollständig gestellt gewesen sei. Es sei ein wichtiger Zeitpunkt gewesen. Sie seien davon ausgegangen, dass es das erste wichtige Treffen in diesem Fall gewesen sei. Ansonsten hätten sie keine Hinweise gehabt. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass es ein Treffen mit Mittätern oder allenfalls Lieferanten sein könnte. Sie habe nicht gewusst, wo Herr E.___ sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe.
Als es zum Unfall gekommen sei, habe sie sofort mittels Funk mitgeteilt, dass sie ihren Auftrag nicht wahrnehmen könne, da sie aufgrund des Unfalls nicht habe weiterfahren können. Herr E.___ habe seinen Einsatz auch abgebrochen und sei zu ihr gekommen. Er sei ebenfalls im Einsatz und mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen.
Es sei bereits der fünfte Tag der Observation dieser Zielperson gewesen. Am Tag zuvor hätten sie bei der Zielperson ein anderes Fahrverhalten festgestellt, indem sie plötzlich sehr schnell unterwegs gewesen sei. Es sei vorher schon an vier verschiedenen Tagen observiert worden. Die Zielperson sei sehr schnell gefahren und es sei schwierig gewesen, an sie heranzukommen. Es sei kein GPS eingesetzt gewesen. Zu jenem Zeitpunkt sei glaublich auch keine Telefonüberwachung der Zielperson gelaufen. Sie hätten keine Hilfsmittel zur Verfügung gehabt. Ob die Zielperson einschlägig vorbestraft gewesen sei, wisse sie heute nicht mehr. Es sei klar gewesen, wer die Zielperson gewesen sei. Der Familienname sei [...]» gewesen. Der Bruder der Zielperson sei bereits im Drogenhandel bekannt gewesen, er habe in [...] gewohnt. Die Zielperson habe auch Verbindungen nach [...] gehabt. Demzufolge habe man aufgrund der Ermittlungen annehmen müssen, dass sie mit ihrem Bruder zusammengearbeitet habe.
Sie wisse nicht, wie viele Informationen den Observanten seitens der Einsatzleitung mitgegeben würden. Sie wisse nur, was im Observationsauftrag stehe.
Sie habe im Polizeidienst aufgrund des Verfahrens zurzeit keine Nachteile. Man habe ihr mündlich gesagt, dass sie normal weiterarbeiten könne. Das ganze Verfahren habe sie jedoch persönlich sehr getroffen. Sie wisse nicht, ob sich nach dem Urteil etwas ändere und was das Verfahren noch alles mit sich bringe. Psychologische Hilfe habe sie nicht in Anspruch genommen und sie habe im Observationsdienst weitergearbeitet. Sie glaube, dass es mittlerweile überwunden sei. Die lange Dauer des Verfahrens habe sie sehr beschäftigt. Es sei nun fast zwei Jahre her (an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Es sei immer eine gewisse Unsicherheit vorhanden. Sie wisse auch nicht, wie es nach diesem Verfahren weitergehe. Sie sei im Grad des Korporals.
1.6 B.___ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt (in der Untersuchung als Auskunftsperson). Sie gab Folgendes zu Protokoll:
Der Vorfall sei bald zwei Jahre her. Sie sei schon vor ca. einem Jahr von der Polizei (recte: Staatsanwaltschaft) befragt worden. Es habe sich um einen normalen Winterabend gehandelt. Es sei dunkel gewesen. Der Verkehr sei normal gewesen. Sie habe sich nicht alleine auf der Strasse befunden. Nach der Kollision habe es Gegenverkehr gehabt. Wie es vorher gewesen sei, wisse sie nicht. Sie sei an der Ampel das vorderste Fahrzeug gewesen und sei dann in Richtung Bahnhof gefahren. Sie sei auf ihrer Spur geblieben. Ob hinter ihr Fahrzeuge gefahren seien, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nur noch, dass nach dem Aufprall auf der rechten Seite ein Fahrzeug angehalten habe und der Fahrzeugführer gefragt habe, wie es ihr gehe. Dieses Fahrzeug sei dann weitergefahren.
Die Aussagen, die sie bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft gemacht habe, seien korrekt. Sie sei in Richtung Olten Stadt gefahren, als plötzlich das Auto quer vor ihr gestanden sei. Sie habe nicht mit diesem Fahrzeug gerechnet, weil man ja dort nicht wenden dürfe. Sie erinnere sich nicht, ob sich das andere Fahrzeug vor oder neben ihr befunden habe. Sie wisse auch nicht mehr, ob der Blinker dieses Fahrzeuges die Richtungsänderung angezeigt habe. Sie erinnere sich auch nicht mehr, wie schnell dieses Fahrzeug neben ihr gefahren sei. Sie sei mit normaler Geschwindigkeit von der Ampel weggefahren und habe beschleunigt, weil sie ja das vorderste Fahrzeug gewesen sei, welches von der Ampel weggefahren sei. Sie erinnere sich nicht, ob das andere Fahrzeug gegen die Mittellinie der beiden Fahrspuren gefahren sei. Das Fahrzeug sei plötzlich quer vor ihr gestanden. Wie das Manöver stattgefunden habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe nicht damit gerechnet, dass dort jemand wenden würde.
1.7 E.___ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls als Zeuge befragt:
Er sei der Dienstleiter der damaligen Observation gewesen und sei selber am Einsatz beteiligt gewesen. Es hätten sich insgesamt sechs Fahrzeuge im Einsatz befunden. Es sei der fünfte Einsatz dieser Observation gewesen. Der Einsatz sei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt. Technische Hilfsmittel seien nicht verwendet worden. Es habe sich um ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt, es sei um Handel mit Kokain gegangen. Es habe Hinweise gegeben, dass die Zielperson im Kokainhandel Kontakte nach [...] und nach [...] gehabt habe. Es sei ein [...] gewesen, welcher ausgesagt habe, dass die Zielperson Kokain verkaufe. Über konkrete Erkenntnisse über den Handel hätten sie damals noch nicht verfügt. Die Zielperson sei wegen SVG-Delikten bekannt gewesen. Für sie sei die Verbindung der Zielperson nach [...]zu seinem Bruder massgeblich gewesen. Dieser Bruder sei in der Schweiz mehrfach wegen [...] bekannt und wegen [...] verurteilt.
Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sein Standort bei der Migrol-Tankstelle hinter dem Bahnhof Olten gewesen. Er habe sich dort in der «A»-Position befunden. Das Zielfahrzeug sei in Richtung Lichtsignal der Unterführungsstrasse und von dort aus nach links weggefahren. Zu diesem Zeitpunkt sei er zu Fuss unterwegs gewesen und zu seinem Auto zurückgelaufen. In diesem Moment sei schon bald die Meldung der Beschuldigten gekommen, dass sie einen Unfall gemacht habe.
Man habe nicht gewusst, wohin die Zielperson nach dem Linksabbiegen fahren würde. Sie hätten nichts Genaues über die Zielperson gewusst. Vorher habe die Zielperson drei Tage lang gar nichts gemacht. Am vierten Tag habe sie dann mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, sogenanntem «Schütteln» begonnen. Es habe den Anschein gemacht, dass sie niemanden hinter sich haben wollte. Am Unfalltag sei es dann erstmals in Richtung Olten gegangen. Sie hätten gewusst, dass die Zielperson Verbindungen nach [...] gehabt habe und sie seien davon ausgegangen, dass an diesem Tag etwas passieren würde. Es sei an diesem fünften Tag das erste Mal gewesen, dass sie hätten annehmen können, dass etwas passieren würde. Die Zielperson habe sich an diesem Tag bei dieser Migrol-Tankstelle mit weiteren Personen getroffen. Es habe sich um einen schwarzen VW-[...] mit [...]Kontrollschildern gehandelt. Sie seien dann zusammen zügig weggefahren. Sie hätten keine Ahnung gehabt, in welche Richtung es gehen würde. Er habe sich, als das Zielfahrzeug losgefahren sei, nicht im Auto befunden, sondern sei im Freien gestanden. Deshalb habe er die Verfolgung nicht sofort aufnehmen können. Die Position der Beschuldigten sei ihm aufgrund des Funkverkehrs bekannt gewesen. Er habe über Funk bekanntgegeben, dass die Zielperson Kontakt mit Personen in einem VW [...] habe und diese zusammen in Richtung Lichtsignalanlage wegfahren würden, dass die Anlage auf Grün geschaltet sei und dass beide Fahrzeuge nach links in Richtung Dulliken wegefahren seien.
Die Observation habe mit einer Überfahrt vom [...]ort der Zielperson nach Olten begonnen. Das Zielfahrzeug sei rasant mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen gefahren, habe in Egerkingen die Autobahn verlassen und sei in Richtung Olten gefahren. Sie hätten deshalb die Positionen noch nicht alle einnehmen können. Er habe eines der ersten Fahrzeuge geführt und deshalb die «A-Position» eingenommen. Die anderen Fahrzeuge seien im Begriff gewesen, sich zu positionieren. Sie hätten noch die Kontrollschilder gewechselt, weil sie in einen anderen Kanton gewechselt hätten, und ihre Fahrzeuge mit sogenannten Tarnschildern versehen, damit sie mit ihren Kontrollschildern nicht sofort hätten erkannt werden können. Das habe zu einer Verspätung von drei bis vier Minuten geführt.
Er sei beim Observationspunkt «A» gestanden und habe über Funk gehört, welchen Standort die Beschuldigte gehabt habe. Wo sich die anderen befunden hätten, habe er noch nicht gewusst. Die Zielperson und das andere Fahrzeug seien mit stark übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Dulliken-Aarau weggefahren. Die Beiden hätten ein Rennen gemacht. Man habe nur noch die Rücklichter der Fahrzeuge sehen können. Sie hätten sogar fast einen Unfall gebaut und sie hätten weitere Fahrzeuge überholt. Das Zielfahrzeug sei rund 20 Minuten später in [...] auf einem [...]parkplatz gefunden worden, der Aargauer [...] sei daneben gestanden. Sie hätten die Zielperson danach nie mehr unter Kontrolle gehabt. Sie hätten sie von weitem gesehen. Er habe sich mit seinem Fahrzeug zur Unfallstelle begeben und er habe die Beschuldigte vor Ort betreut. Zum Unfall selber könne er nichts sagen.
Damals sei gegen die Zielperson keine Strafuntersuchung eröffnet gewesen. Es habe sich um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gehandelt. Sie hätten vom Hinweisgeber den klaren Hinweis erhalten, dass die Zielperson in [...] ein Hotelzimmer, gehabt habe und dass dort Betäubungsmittelhandel betrieben werde. Sie hätten vom Hotel her gewusst, dass dieses Zimmer stark frequentiert gewesen sei. Auch die Kontakte in Richtung [...] hätten sich bestätigt.
Von ihm aus habe es keinen Befehl gegeben. Der Einsatzleiter habe klar gesagt, dass die Beschuldigte wenden und die Verfolgung des Zielfahrzeuges aufnehmen und versuchen müsse, anzuhängen, dies weil sie die einzige gewesen sei, welche die Position schon eingenommen gehabt habe und er sich ausserhalb des Fahrzeuges befunden habe. Der Einsatzleiter habe gewusst, dass die Beschuldigte in Richtung Bahnhof gestanden sei und er habe ihr gesagt, dass sie wenden sollte, da die Positionen der anderen Fahrzeuge noch nicht eingenommen gewesen seien. Die Distanz von ihrem Standort bis zum Bahnhof sei zu lang gewesen, um dort zu wenden. Deshalb habe sie den Auftrag erhalten, zu wenden und möglichst anzuhängen.
Er habe sich nicht als Einsatzleiter dort befunden, sondern als Dienstleiter.
Die Beschuldigte sei in der Observation eine langjährige Mitarbeiterin. Sie sei schon in diesem Bereich tätig gewesen, als er dort 2012 als Dienstleiter begonnen habe. Sie sei eine gute und pflichtbewusste Mitarbeiterin. Sie habe bezüglich der Fahrtechnik nie zu Klagen Anlass gegeben. Sie sei keine riskante, risikobereite Fahrerin. Sie könne immer abwägen, was sie dürfe. Auch SVG-Widerhandlungen betreffend sei sie ein unbeschriebenes Blatt. Sie sei oft unterwegs, eine überlegte Fahrerin und seit dem Unfall noch zurückhaltender.
Das Verfahren gegen die Beschuldigte habe schon einen Einfluss auf die Arbeit. Es hänge ein Damoklesschwert über ihr und je nach Ausgang des Verfahrens habe es sicher Konsequenzen auf die weitere Arbeit. Es dürfe gar nichts mehr passieren. Je nach Ausgang des Verfahrens habe es sicher negative Konsequenzen auf die polizeiliche Arbeit. Wenn sie wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt werde und den Führerausweis abgeben müsse, werde sie Mühe haben, bei ihm arbeiten zu können, weil sie fahren müsse. Sie brauche den Führerausweis für die Arbeit, die sie ausführen müsse. Es würde auch zu einer Bewährungsfrist kommen. Es wäre schwierig für sie, nach einer Verurteilung weiterhin in der Observation tätig zu sein. Je nach Urteil komme es auch zu anderen Konsequenzen. Er müsste seinen Leuten auch erklären, was man dürfe und was man nicht dürfe. Möglicherweise würde es auch weitere Mitarbeiter geben, welche nicht mehr in der Observation tätig sein wollten.
Sie würden einer Zielperson mit jeweils fünf bis sechs Fahrzeugen nachfahren. Die Position werde ständig gewechselt, damit nicht immer das gleiche Fahrzeug hinter der Zielperson nachfahre. Wenn ein Fahrzeug wechsle, müsse es wegfahren, abbiegen, wenden etc. und sich später wieder in den Verkehr einfügen. Der Observant sei dann eine bis zwei Minuten hinter dem Zielfahrzeug und müsse diese Zeit wieder aufholen. Er mache Übertretungen, überfahre Sicherheitslinien, missachte auch mal ein Rotlicht. Er müsse sich innert nützlicher Frist wieder einreihen. Es handle sich dabei um die tägliche Arbeit. Geschwindigkeitsüberschreitungen seien an der Tagesordnung. Es gebe einfache und schwerere Übertretungen. Was ganz klar sei: Es gebe keine Manöver in Sichtweite der Zielperson und von weiteren Personen bzw. wenn Personen gefährdet würden. Ohne SVG-Widerhandlungen gebe es keine Observation, ausser man arbeite mit technischen Hilfsmitteln, die man nicht immer einsetzen könne. Sie hätten keine Hilfsmittel wie GPS. Diese seien erst ab einem staatsanwaltlichen Auftrag gestattet. Sie müssten auf Sicht fahren. Dementsprechend würden sie sich auch ausbilden. Sie würden Fahrkurse, Fahrtrainings etc. machen, viel mehr als andere Polizisten.
Die Fallführung habe der Drogenfahndung oblegen. Sie selber hätten keine Strafuntersuchung eröffnen können. Es bestehe eine 30-tägige Observationszeit mit einem normalen Vorgang, um den Tatverdacht erhärten zu können. Danach werde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Es handle sich dabei um einen normalen Vorgang.
2. Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (AS 153 f.). Das Gleiche trifft für die konkrete Beweiswürdigung zu, welche sich auf den konkreten Unfallhergang bezieht. Es ist klar, dass die auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Beschuldigte ein Wendemanöver ausführen wollte, dabei den linken Fahrstreifen überqueren musste, auf welcher die Fahrzeugführerin B.___ fuhr, und dass sie in der Folge die Sicherheitslinie zu überqueren hatte, welche am Unfallort die beiden Fahrtrichtungen trennt. Es ist ebenso klar, dass die Fahrzeugführerin B.___ vom Manöver der Beschuldigten überrascht wurde und es ihr nicht gelang, eine Kollision zu vermeiden. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrzeugführerin B.___ unaufmerksam gewesen oder dass sie zu schnell gefahren wäre. Es sind wenigstens teilweise Übereinstimmungen der Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen D.___ festzustellen: Der Zeuge ging davon aus, dass die Beschuldigte parkiert hatte (AS 40). Die Beschuldigte sagte anlässlich ihrer Erstbefragung, sie sei im Schritttempo in Richtung Bahnhof gefahren (AS
17) bzw. sie sei am Postplatz gestanden und dann von dort aus losgefahren. Sie habe nicht gerade vor Ort wenden können, weil die Strasse nicht frei gewesen sei. Sie sei dann langsam in Richtung Bahnhof gefahren, um den Gegenverkehr abzuwarten und dann zu wenden (AS 132). Daraus ergibt sich nichts, was darauf schliessen liesse, die Fahrzeugführerin B.___ hätte mit einem Spurwechsel (vor ihr) bzw. sogar mit einem Wendemanöver rechnen müssen. In ihrer Erstaussage konnte sie nicht sagen, ob das Auto geblinkt hatte (AS 19, siehe auch AS 25). Demgegenüber sagte der Zeuge D.___ aus, die Beschuldigte sei einfach ohne zu blinken abgebogen (AS 40). Allerdings wurde der Beschuldigten in der Anklage zugebilligt, sie habe geblinkt (AS 5: stellte die Beschuldigte den linken Richtungsblinker und leitete ein Wendemanöver in die Gegenrichtung ein). Zugestanden ist, dass die Beschuldigte das Fahrzeug B.___ vor der Einleitung ihres Wendemanövers schlicht nicht gesehen hatte. Die Kollision ist eindeutig auf das Fahrmanöver der Beschuldigten zurückzuführen.
Als Beweisergebnis ist hier auch festzuhalten, dass die Beschuldigte als Polizistin im Rahmen einer Observation unterwegs war. Sie hatte vom Einsatzleiter kurz vor dem Unfall die Anweisung bekommen, die Verfolgung des Zielfahrzeuges aufzunehmen, welches in die entgegengesetzte Richtung unterwegs war. Die Beschuldigte stand unter Druck, den Anschluss an dieses Fahrzeug nicht zu verlieren. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Unfallgegnerin B.___ kamen auf den Fahrspuren der Gegenfahrbahn Fahrzeuge entgegen. Die Beschuldigte musste also vor ihrem Wendemanöver sowohl die eigene Fahrspur vor und hinter sich als auch die zweite Fahrspur links und schliesslich auch die beiden Fahrspuren auf der Gegenfahrbahn beobachten. Es handelte sich um ein ausgesprochen gefährliches Manöver, weil kein anderer Verkehrsteilnehmer mit einem solchen rechnen musste, so auch, wie oben dargelegt, die Fahrzeuglenkerin B.___ nicht.
V.Rechtliches
1. Gemäss Anklage stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte bei ihrem Wendemanöver im Sinne des ihr gemachten Vorwurfs ungenügend aufmerksam war. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Anklage die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung verlangt, beantragt im Berufungsverfahren nun aber nur die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Bei dieser Konstellation ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob sich die Beschuldigte der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat und gegebenenfalls, ob es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG oder um eine schwere im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt.
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014, E. 1.3 mit Hinweis).
Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG, welcher der heutigen Fassung von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht, macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2014, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahren ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden (Art. 100 Ziffer 4 SVG).
Gemäss dem angeführten Art. 100 Ziff. 4 SVG durfte die Beschuldigte aufgrund des Observationsauftrages davon ausgehen, dass die Abgabe von Warnsignalen ausnahmsweise nicht erforderlich war. Umso mehr war es jedoch geboten, vor und bei der Ausführung des Wendemanövers alle Sorgfalt walten zu lassen, welche nach den Umständen notwendig war. Zu diesen Umständen gehört, dass mit dem Wendemanöver, welches zudem über eine Sicherheitslinie stattzufinden hatte, ein äusserst aussergewöhnliches und gefährliches Manöver beabsichtigt war, mit welchem nachfolgende, auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeugführer nicht zu rechnen hatten, so auch die Fahrzeugführerin B.___ nicht. Es ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie vor dem Manöver in den Innenspiegel und in den Aussenspiegel blickte und auch den Seitenblick ausführte. Tatsache ist aber, dass sie den PW B.___ trotzdem nicht wahrnahm. Das zeigt, dass sie sich angesichts des aussergewöhnlichen und gefährlichen Manövers sogar allenfalls verbunden mit einem Halt - hätte zur Seite wenden müssen, um sicher zu sein, dass sie nicht vor ein nachfolgendes Fahrzeug fahren würde. Andererseits stand sie unter dem Druck des polizeilichen Auftrages, welcher gebot, dass sie vor dem Manöver rundum sicherte. Wie die Beschuldigte unmittelbar nach dem Unfall angab, hat sie sich primär auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet, was sich auch aus der Aussage ergibt, sie sei langsam in Richtung Bahnhof gefahren, um dann das Wendemanöver ausführen zu können. Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte das Gebot, die notwendige Aufmerksamkeit auch gegenüber dem Verkehr auf der linken Fahrspur walten zu lassen, in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Demgegenüber ist die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung zu verneinen, weil der Beschuldigten eine situationsbedingte momentane Überforderung zuzubilligen ist, was es nicht zulässt, auf ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten zu schliessen. Insofern ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit aufgrund der besonderen Umstände nicht berechtigt ist. Der erstinstanzliche Freispruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist insoweit zu Recht erfolgt.
2.3 Der Staatsanwaltschaft ist aber auch darin beizupflichten, dass der Beschuldigten der Vorwurf einer einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch mangelnde bzw. ungenügende Aufmerksamkeit, nicht erspart werden kann. Aufgrund des beabsichtigten aussergewöhnlichen, grundsätzlich verbotenen und damit gefährlichen Manövers, vermag sie der Hinweis auf den möglichen toten Winkel trotz der Blicke in den Innen- und Aussenspiegel sowie des Seitenblickes nicht vollständig zu entlasten. Sie war ungenügend aufmerksam, was auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Von diesem Vorwurf kann sie weder Art. 100 Ziff. 4 SVG noch der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB entlasten. Rechtmässig im Sinne dieser Bestimmung waren allenfalls die Verkehrsregelverletzungen, die nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht wurden, nicht aber die ungenügende Aufmerksamkeit, welche der Beschuldigten anzulasten ist. Demgemäss ist sie der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu befinden und in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse zu bestrafen.
VI.Strafzumessung
Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StPO). Wie bereits im Zusammenhang mit der Verneinung der groben Verkehrsregelverletzung dargelegt, ist von einer objektiv schweren Missachtung der notwendigen Aufmerksamkeit auszugehen. Das Verschulden ist nicht so klein, dass die Strafe im Rahmen der Strafandrohung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Anwendung von Art. 100 Ziff. 4 SVG nochmals zu mildern wäre. Abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft ist die Busse auf CHF 600.00 festzusetzen, was ungefähr einem Zehntel des ausgewiesenen Monatsauszahlungsbetrages des Lohnes der Beschuldigten entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf sechs Tage festzusetzen.
VII.Verfahrenskosten
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit der Berufungserklärung auch beantragt, die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. Das ist bezüglich der erstinstanzlichen Kosten nur insofern berechtigt, als die Beschuldigte nunmehr wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt wird, während die Anklage ihr eine grobe Verkehrsregelverletzung angelastet hat. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, der Beschuldigten einen Drittel der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Da die Kosten im erstinstanzlichen Urteil nicht festgesetzt wurden, ist ermessensweise und in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO von solchen von CHF 900.00 auszugehen, womit die Beschuldigte CHF 300.00 zu bezahlen hat.
2. Mit Bezug auf das Berufungsverfahren ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag, die Beschuldigte sei wegen (einfacher) Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG zu verurteilen, obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 2000.00 festzusetzen sind, sind demgemäss in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Mit Bezug auf Entschädigungsansprüche der Beschuldigten gemäss den Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO ist festzustellen, dass im erstinstanzlichen Urteil keine Entschädigung zugesprochen wurde, dies mit der unzutreffenden Begründung, dass keine Entschädigung geltend gemacht worden sei (siehe AS 151 und 160). Das Urteil blieb diesbezüglich aber im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO unangefochten. Für das Berufungsverfahren ist dem Verfahrensausgang und dem Entscheid über die Verfahrenskosten entsprechend keine Entschädigung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 31 Abs. 1 in Verb. mit 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:
1.A.___ hat sich der Verletzung einer Verkehrsregel, begangen am 18. November 2014 durch Mangel an Aufmerksamkeit, schuldig gemacht.
2.A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
3.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 900.00 hat die Beschuldigte zu einem Drittel (= CHF 300.00) zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2000.00 hat die Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kamber von Arx