Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss
Strafanzeige fiel am 19. Mai 2015, um ca. 2:20 Uhr, den beiden diensthabenden
Polizeibeamten B.___ und C.___ anlässlich ihrer allgemeinen Patrouillentätigkeit
in Gerlafingen, [...]strasse, der PW Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen [...]
aufgrund seiner rasanten Fahrweise auf. Sie entschlossen sich, den Lenker des
Fahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Sie nahmen die Nachfahrt auf und
folgten dem Wagen, bis dieser auf dem Parkplatz des Restaurants [...] in
Gerlafingen parkiert wurde. Sie hatten jederzeit Sichtkontakt zum Mercedes. Im
Anschluss stieg eine dunkel gekleidete männliche Person durch die Fahrertür des
betreffenden Autos aus und begab sich in schnellen Schritten in das besagte
Restaurant. Es hielten sich keine weiteren Personen in diesem Fahrzeug auf. Die
beiden Polizisten folgten der Person ins Restaurant. Dort konnte die Person in
einer ersten Phase nicht angetroffen werden. Es konnte lediglich der Wirt und
eine weitere Person gesichtet werden. C.___ öffnete danach die Tür zu einem
Hinterzimmer, welches mit «privat» angeschrieben war. In diesem Hinterzimmer
konnte der Beschuldigte angetroffen werden, der an einem Tisch sass und
angeblich schlief. Die beiden Polizeibeamten wollen die zuvor aus dem Mercedes
ausgestiegene Person in der Person des Beschuldigten sofort wiedererkannt
haben. A.___ wurde in der Folge einer Kontrolle unterzogen. Er verfügte über
keinen Führerausweis, weil ihm dieser entzogen worden war. Ein bei ihm
durchgeführter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0.68
Promille. Einen zweiten Atemlufttest vor Ort wollte A.___ nicht machen lassen.
Die beiden Polizisten nahmen ihn in der Folge auf den Polizeiposten in Biberist
mit, wo zwei weitere Atemalkoholteste durchgeführt wurden. Diese ergaben Werte
von 0.60 und 0.63 Promille. Der Beschuldigte anerkannte die Werte nicht und
eröffnete, er sei nicht bereit, eine Blutprobe abzugeben. Folglich wurde die diensthabende
Staatsanwältin kontaktiert, welche eine zwangsweise Blutentnahme im
Bürgerspital Solothurn anordnete. Um ca. 04:15 Uhr erfolgte im Bürgerspital
Solothurn nach langem Zureden schliesslich eine freiwillige Blutentnahme,
nachdem eine zweite Polizeipatrouille aufgeboten worden war. Danach wurde der
Beschuldigte aus der Obhut der Polizei entlassen (Aktenseite 11 [im Folgenden:
AS 11].
E. 2 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2015 wegen Führens eins Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, wobei ihm für 50 Tagessätze der bedingte Strafvollzug gewährt wurde, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Auf den Widerruf des dem Berufungskläger mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 in Kriens vom 12. September 2012 gewährten bedingten Strafvollzugs (6 Monate Freiheitsstrafe abzüglich 61 Tage Untersuchungshaft) wurde verzichtet. Hingegen widerrief die Staatsanwaltschaft den dem Berufungskläger mit ihrem Strafbefehl vom 26. November 2014 gewährten bedingten Strafvollzug (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00; (AS 29 ff.).
E. 2.1 Dem Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden (AS 54). War der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes, welcher der Polizei in der Nacht vom 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr, auf der [...] in Gerlafingen aufgefallen war, führte er dieses Motorfahrzeug somit trotz entzogenen Führerausweises. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob er damals tatsächlich der Lenker des schwarzen Mercedes war bzw. ob es sich bei der Person, die damals auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] in Gerlafingen aus diesem Fahrzeug stieg, um den Beschuldigten handelte, der wenige Augenblicke später in einem privaten Raum des Restaurants [...] von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ angetroffen werden konnte. Ausser Zweifel steht, dass es sich beim schwarzen Mercedes, der vor dem Restaurant parkiert war, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches zuvor von der Patrouille in Gerlafingen auf der [...]strasse festgestellt worden war. Die Patrouille folgte diesem Fahrzeug in ständigem Sichtkontakt bis zum Parkplatz vor dem Restaurant [...] (vgl. entsprechender Hinweis in der Strafanzeige, AS 11).
E. 2.2 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte damals der Lenker des Mercedes war. Die Angaben von B.___ und C.___ seien glaubhaft. Sie hätten in ihrer Funktion als Polizeibeamte am 19. Mai 2015 ihre übliche Arbeit verrichtet. Es gebe keinerlei Hinweise oder Gründe dafür, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätten belasten sollen. Der Beschuldigte sei den beiden bis anhin unbekannt gewesen. Es könne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass B.___ und C.___ den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätten. Insbesondere gebe es nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass dieser aufgrund seiner Herkunft ein passender «Schuldiger» gewesen sein soll. Für die beiden stehe gemäss ihren Aussagen ausser Frage, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 19. Mai 2015 mit dem Mercedes unterwegs gewesen sei. Ihre schriftlichen wie auch mündlichen Äusserungen seien logisch, stimmig und widerspruchsfrei (US S. 13 f.).
E. 2.3 Der
Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 vor, die
Vorinstanz habe die Grenzen der Beweiswürdigung überschritten und den
Beschuldigten wegen einer Tat bestraft, die nicht zweifelsfrei erwiesen sei.
Bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder
allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend sei
vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen.
Dabei sei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien grosses Gewicht zu
legen. Es könne nicht gesagt werden, dass das Faktum der Androhung von Straffolgen
resp. die Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage oder die berufliche Stellung
der Polizeibeamten generell zu deren erhöhter Glaubwürdigkeit verhelfe.
Andernfalls hätten Polizeibeamte generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit, was
strafprozessualen Grundsätzen widersprechen würde. Entscheidend seien die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten und deren berufliche
Stellung (recte wohl: nicht deren berufliche Stellung).
Die
Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ seien von der Vorinstanz nicht
kollusionsfrei durchgeführt worden. Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der
Verteidigung seien dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___
befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen. So falle auf, dass sich der
Zeuge C.___ im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern
können.
Die beiden Zeugen
hätten den Beschuldigten im Übrigen nicht hinter dem Steuer, in crimine
flagranti, sondern in einem privaten Raum eines Restaurants angetroffen.
Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten seien nicht
erörtert worden.
Wissenschaftlich
fundierte Zweifel an den Aussagen der Zeugen seien angebracht. So sei es
durchaus möglich, dass die Gedächtnisportation zur Frage der
Vertrauenswürdigkeit und Gesichtserkennung wesentlich von sog. «thin slices»
bzw. kurzen Beobachtungszeiträumen abhängig sei, welche trügerisch und manipulativ
auf die Rezeption der Erinnerung Einfluss nehmen könnten. (Der Berufungskläger
verweist auf Julia Shaw, Das betrügerische Gedächtnis, München 2016, S. 53 f..)
E. 2.4 Von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ findet sich in den Akten je ein Polizeibericht. Sie wurden von der Vorinstanz als Zeugen befragt. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor. In den beiden Berichten und den Einvernahmen finden sich bezüglich der noch zu prüfenden Frage, ob es sich bei der damals aus dem schwarzen Mercedes ausgestiegenen Person um den Beschuldigten handelte, folgende Bemerkungen bzw. Aussagen:
E. 2.4.1 In
seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 25 f.) legte der Polizeibeamte B.___ dar, er
habe sehen können, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen
sei. Es seien keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen. Als das
Patrouillenfahrzeug parkiert worden sei, habe sich der Beschuldigte vom
Fahrzeug ins Innere des Restaurants begeben. Im Restaurant hätten sich zwei
weitere Personen befunden. Der Beschuldigte habe sich in einem Nebenraum
versteckt und der Polizei angegeben, die ganze Zeit dort am Schlafen gewesen zu
sein. Dieser habe von Anfang an bestritten, den Mercedes gelenkt zu haben. Die Auspuffendtöpfe
sowie die Scheinwerfer des Mercedes seien auf Betriebstemperatur gewesen. Für
ihn sei es eine ganz klare Angelegenheit. Der Beschuldigte sei eindeutig mit
dem Mercedes gefahren.
Im Rahmen der
vorgängigen Zeugenbefragung vom 16. Juni 2016 vor der Vor-instanz (AS 102 ff.),
die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfand (der
Beschuldigte hatte vom Einvernahmetermin Kenntnis, erschien aber entgegen der
Abmachung mit dem Verteidiger nicht zur Befragung, vgl. AS 99), gab B.___ zu
Protokoll, als sie auf den Parkplatz gefahren seien, habe er fahrerseitig eine
Person aussteigen sehen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer
das gewesen sei. Es sei noch ein zweites Fahrzeug dort gestanden. Dieses sei
parkiert gewesen und es seien dort noch zwei Personen herumgestanden. Sie
hätten dann ihr Patrouillenfahrzeug parkiert und geschaut, wo die Person
hingegangen sei. Er habe die Beobachtung gemacht, dass die Person nach dem
Aussteigen direkt in das Restaurant [...] gegangen sei. Es sei kein Rennen
gewesen, aber eine zügige Gangart. Bei einer anschliessenden Kontrolle im
Restaurant hätten sie zwei Personen festgestellt, die am Kartenspielen und
Rauchen gewesen seien. Diese hätten für ihn aber nicht dem Signalement der
zuvor aus dem Mercedes ausgestiegenen Person entsprochen. Es habe in diesem
Raum noch eine Tür gehabt, die mit «Privat» angeschrieben gewesen sei. Diese
hätten sie geöffnet. Dort habe sich dann der Beschuldigte mit dem Kopf auf dem
Tisch schlafend gestellt, aber er habe zu keinem Zeitpunkt geschlafen (AS 104).
Auf Frage, welche Lichtverhältnisse damals geherrscht hätten, führte der Zeuge
aus, der Parkplatz sei relativ dunkel gewesen. Er, der Zeuge, und sein Kollege C.___
seien aber gleich auf den Parkplatz gefahren, als der Beschuldigte aus dem
Fahrzeug gestiegen sei. Im Scheinwerferlicht habe er diesen ziemlich gut sehen
können (AS 105). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, woran genau er den
Beschuldigten habe erkennen können, gab er zu Protokoll, es sei in erster Linie
die Körpergrösse gewesen. Die anderen Personen im Restaurant, die Karten
gespielt und geraucht hätten, hätten nicht dieser Körpergrösse entsprochen.
Weiter sei ihm die dunkle Kleidung des Beschuldigten aufgefallen. Um welche Art
Kleidungsstück es sich gehandelt habe, könne er nicht sagen. Als sie den
Beschuldigten im Hinterzimmer angetroffen hätten, habe dieser den Kopf auf ein
dunkles Kleidungsstück gelegt gehabt und ein weisses T-Shirt getragen. Die
anderen Personen im Restaurant hätten keine dunkle Kleidung getragen (AS 109).
E. 2.4.2 Der
Polizeibeamte C.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 16 f.) fest,
auf der [...]strasse, kurz vor [...], sei der Mercedes nach rechts abgebogen.
Sie seien wenige Sekunden später nachgefolgt und hätten sehen können, wie der
Personenwagen auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] parkiert worden sei.
In diesem Moment sei eine dunkel gekleidete männliche Person aus der Fahrertür
des genannten Personenwagens ausgestiegen und habe sich in schnellen Schritten
in das Innere des Restaurants begeben. Dabei hätten sie feststellen können,
dass sich keine weiteren Personen im Fahrzeug aufgehalten hätten. Sie seien
dieser männlichen Person anschliessend in das
Restaurant
gefolgt. In einer ersten Phase habe die Person dort nicht angetroffen werden
können, sondern man habe lediglich den Wirt und eine weitere Person gesichtet.
Er (C.___) habe danach ein Hinterzimmer geöffnet. Darin habe die gesuchte
männliche Person an einem Tisch sitzend und sich schlafend stellend
festgestellt werden können. Die Person sei von beiden Polizisten sofort als
diejenige Person wiedererkannt worden, die zuvor aus dem fraglichen
Personenwagen gestiegen sei und sich in das Innere des Restaurants begeben
habe. Mit dieser Person sei anschliessend vor dem Restaurant eine
Personenkontrolle durchgeführt worden, anlässlich welcher sich diese als A.___
ausgewiesen habe.
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 sagte C.___ als Zeuge aus
(AS 117 ff.), auf der [...]strasse sei das Fahrzeug kurz vor [...] rechts auf
einen Parkplatz eingebogen, er und sein Kollege kurze Zeit später ebenfalls.
Als sie auf dem Parkplatz des Restaurants eingetroffen seien, hätten sie den
Mercedes dort stehen und eine männliche Person aussteigen sehen. Sie hätten ihr
Fahrzeug auch abgestellt und seien ausgestiegen. Da sei die Person schon nicht
mehr vor Ort gewesen. Diese sei schon in das Restaurant gegangen. Sie sei in
schnellen Schritten gegangen. Ob es noch weitere Personen oder Fahrzeuge auf
dem Parkplatz gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne
sich auch nicht daran erinnern, noch ein weiteres Fahrzeug kontrolliert zu
haben. Sie seien der Person dann gefolgt und hätten diese im Restaurant nicht
mehr antreffen können. Es seien zwei andere Personen dort gewesen. Diese hätten
sie gefragt, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant eingetreten
sei. Die beiden Personen hätten keine Angaben gemacht. Er habe den anwesenden
Wirt gefragt, ob er schnell schauen dürfe, ob sich die Person in einem Raum
innerhalb des Restaurants befinde. Der Wirt habe eingewilligt. Er habe die Tür
eines Hinterzimmers geöffnet und dort den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe
an einem Tisch gesessen, den Kopf auf den Arm gestützt und sich schlafend
gestellt (AS 119). Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es sich um den
Beschuldigten gehandelt habe, der aus dem Fahrzeug gestiegen sei, oder ob er
sich möglicherweise getäuscht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, er und sein
Kollege B.___ seien wenige Sekunden nach dem Beschuldigten auf den Parkplatz
eingebogen. Als sie auf den Parkplatz eingebogen seien, sei der Beschuldigte
auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen und in Richtung Restaurant
gegangen. Er könne mit 100 % Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte gewesen
sei. Es hätten (auf dem Parkplatz) schlechte Lichtverhältnisse geherrscht. Aber
er und sein Kollege B.___ hätten die aussteigende Person im Scheinwerferlicht (des
Patrouillenfahrzeuges) ganz klar gesehen (AS 120). Auf Ergänzungsfrage der
Verteidigung, weshalb er sich zu 100 % sicher sei, damals den Beschuldigten aus
dem Fahrzeug steigen gesehen zu haben, führte der Zeuge aus, sie hätten die
aussteigende Person wenige Meter vor sich im Scheinwerferlicht gesehen. Er könne
aber weder die Person beschreiben noch sagen, dass es sich um diejenige Person
gehandelt habe, welche heute auch im Gerichtssaal sitze. Aber damals habe er
mit 100-prozentiger Sicherheit sagen können, dass die im Hinterzimmer
angetroffene Person dieselbe war, welche zuvor aus dem Mercedes ausgestiegen
sei. Er könne zwar keine Personenmerkmale nennen. Er sei sich aber sicher
aufgrund dessen, was er damals mit seinen eigenen Augen gesehen habe.
E. 2.5 Der
Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die
Aussage (AS 13 ff.). Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
24. Juni 2016 zu Protokoll (AS 128 ff.), er sei bei einer [...]firma tätig und
habe an diesem Tag (d.h. am 19.5.2015) bis ca. 20:00 Uhr gearbeitet. Das Restaurant
gehöre einem Verwandten seines Arbeitgebers. Ca. von 21:00 bis 21:30 Uhr sei er,
der Berufungskläger, dort gewesen und habe etwas getrunken. Dann sei er sehr
müde gewesen und habe sich etwas erholen wollen. Er sei in einen privaten Raum
gegangen und habe den Kopf auf den Tisch gelegt, bis die zwei Polizisten ihn
aufgeweckt hätten. Einer der beiden habe zum Kollegen gesagt: «Es kann sein,
dass es der gewesen ist». Daran erinnere er sich zu 100 %. Sie hätten ihn nach
draussen gebracht. Im Lokal seien noch zwei Personen gewesen, die er gefragt
habe, was los sei. Auf dem Parkplatz hätten die Polizisten eine Kontrolle machen
wollen. Sie hätten gesagt: «Du bist vorher mit diesem Mercedes bis hierhin
gefahren». Er habe gar keine Ahnung gehabt, worum es gegangen sei (AS 129).
Der Buchhalter
seiner Arbeitgeberfirma habe ihn zum Restaurant gefahren. Seine
Arbeitgeberfirma heisse D.___. Der schwarze Mercedes gehöre dieser Firma.
Dieses Fahrzeug stehe immer auf diesem Parkplatz (des Restaurants [...]). Der
Chef lasse ihn immer dort. Der Inhaber von D.___ sei auch Partner von diesem
Restaurant. Eine der beiden Personen, die im Restaurant gewesen seien, sei ein
Partner seines Chefs gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Polizei habe fünf
Minuten lang auf dem Parkplatz ein anderes Auto kontrolliert. Die Polizei habe
aber gesagt, es sei niemand dort gewesen und sie seien wegen des Mercedes
gekommen. Meistens sei sein Arbeitgeber mit diesem Mercedes unterwegs. Aber
manchmal könne eine andere Person auch damit fahren. Wer an diesem 19. Mai 2015
das Fahrzeug gefahren habe, wisse er nicht. Einer der beiden im Restaurant habe
den Polizisten gesagt, dass nicht [...], sondern jemand anderes mit dem Auto
gefahren sei. Eine der Personen im Restaurant – er könne die Person später
ausfindig machen und zur Polizei bringen – habe gesagt, er sei mit dem Mercedes
gefahren. Aber die Polizei habe gesagt «Du warst es nicht. Er war es» (AS 130
f).
E. 2.6 Beweiswürdigung
E. 2.6.1 Beweiswürdigung
im Allgemeinen
Gemäss der in
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend,
da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle
Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt
werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt
verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit
des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin
nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf
die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen
Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
E. 2.6.2 Beweiswürdigung im Konkreten
Der Zeuge B.___
begründete seine Überzeugung, dass es sich bei der aus dem Mercedes
ausgestiegenen Person um dieselbe Person gehandelt habe, welche anschliessend
im Hinterzimmer des Restaurant angetroffen werden konnte, mit der
festgestellten Körpergrösse und der dunklen Kleidung der ausgestiegenen Person.
Weitere Signalemente konnte der Zeuge Kohler nicht nennen. Er versicherte aber,
dass er die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges
ziemlich gut habe sehen können. Die übrigen Personen im Restaurant hätten nicht
der festgestellten Körpergrösse entsprochen und seien auch nicht dunkel
gekleidet gewesen.
Der Zeuge C.___
gab als Signalement an, es habe sich um eine dunkel gekleidete männliche Person
gehandelt, die aus dem schwarzen Mercedes gestiegen sei. Auch er betonte, er
habe die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges
ganz klar sehen und anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants klar
wiedererkennen können.
Die beiden
Zeugen konnten mithin nur wenige Signalementsmerkmale nennen. Immerhin konnten
sie aber eine dunkle Kleidung feststellen. Der eine Zeuge konnte sich zudem die
Körpergrösse merken und es handelte sich um eine männliche Person. Angesichts
der wenigen im Restaurant anwesenden Personen – es waren deren drei –, welche
die Polizei mit der zuvor festgestellten Person vergleichen musste, reichten
diese Signalementsmerkmale aber aus. Offenbar hatte keine der anderen zwei Personen
dunkle Kleidung getragen. Beim Beschuldigten konnte bei der Anhaltung ein
dunkles Kleidungsstück vorgefunden werden. Die beiden Zeugen konnten mit den
wenigen, aber markanten Signalementsmerkmale glaubhaft darlegen, weshalb sie
sich sicher waren und sind, dass es sich um dieselbe Person gehandelt hat. Dass
sie nicht mehr Merkmale nennen konnten, hing wahrscheinlich mit den nächtlichen
Lichtverhältnissen zusammen. Die Aussagen der Zeugen sind im Kontext der damaligen
Situation glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar und naheliegend, dass die
Zeugen die aus dem Mercedes gestiegene Person nur wenige Momente später wiedererkennen
konnten. Es ist bei der gegebenen zeitlichen Unmittelbarkeit erheblich
einfacher, eine Person wiederzuerkennen, als wenn ein Personenvergleich erst
Stunden, Tage oder sogar Wochen später erfolgt. Mit der Vorinstanz kann im
Übrigen ein wissentliches falsches Belasten ausgeschlossen werden. Es gibt
dafür keine Anhaltspunkte. Eine wissentliche falsche Belastung wird denn auch
von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Hätten die beiden Polizisten
wahrheitswidrig eine Person als Lenker des Mercedes identifizieren wollen,
hätten sie eine der zuerst angetroffenen Personen als Lenker bezeichnen können.
Dies taten sie gerade nicht, sondern sie suchten weiter nach einer Person, auf
welche die Signalementsmerkmale zutrafen, und wurden im Hinterzimmer des
Restaurants fündig. Der Beschuldigte will zwar dort seit Stunden geschlafen
haben. Er sass auf einem Stuhl am Tisch. Es stellt sich die Frage: warum ging
er nicht nach Hause schlafen, wenn er doch derart müde war? Wäre er tagsüber
entsprechend angetroffen worden, hätte man noch eher von einem kurzen «Power»-Schlaf
ausgehen können. Aber zu dieser Nachtzeit liegt die Vermutung näher, er habe
sich aus der Situation stehlen wollen. Er machte nicht geltend, er habe auf jemanden
warten müssen, um nach Hause gehen zu können. Hätte er auf jemanden warten
müssen, wäre noch eher nachvollziehbar gewesen, dass er im Hinterzimmer auf
einem Stuhl gesessen und dabei allenfalls eingeschlafen wäre. In diesem Sinne
ist auch das Verhalten des Beschuldigten selbst ein Indiz dafür, dass er der
Lenker des Mercedes gewesen war, diese Tatsache aber wegen des vorangegangenen
Führerausweisentzuges verbergen wollte, indem er im Hinterzimmer so tat, als
würde er schlafen.
Der Einwand
des Berufungsklägers, wonach die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ von
der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden seien, Fragestrategien
und Beweisschwerpunkte der Verteidigung dem Zeugen C.___, welcher einige Tage
nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen seien und
der Zeuge C.___ sich folglich im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche
Details habe erinnern können, ist nicht stichhaltig. Der Zeuge B.___ nannte
notabene gerade auch Details, die der Zeuge C.___ nicht nannte, so unter
anderem die Körpergrösse als Signalementsmerkmal und auch den Umstand, dass der
Beschuldigte bei seiner Anhaltung seinen Kopf auf einem dunklen Kleidungsstück abgelegt
hatte.
Dem Einwand
des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers
der beiden Polizeibeamten nicht erörtert, muss entgegengehalten werden, dass es
Bestandteil der polizeilichen Arbeit ist, Personen zu kontrollieren und einer
Person nachzustellen, wenn sie sich einer Kontrolle zu entziehen versucht.
Die
angeblichen «wissenschaftlich fundierten» Zweifel an den Aussagen der Zeugen,
welche seitens des Berufungsklägers angebracht seien, werden nicht stichhaltig
begründet, so dass nicht näher darauf einzugehen ist.
Wie dargelegt,
verweigerte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015
die Aussage (AS 13 ff.). Er machte erst im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 und somit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall
(AS 128 ff.) Aussagen. Es handelt sich somit nicht um spontane Aussagen im
unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Vorfalls. Es erstaunt etwas, dass er nach
einem Jahr noch wusste, bis wann er damals gearbeitet hatte und von wann bis
wann, nämlich von 21:00 bis 21:30 Uhr, er im Restaurant [...] etwas getrunken hatte.
Was der
Beschuldigte vor der Vorinstanz vorbrachte, vermag die dargelegten belastenden
Aussagen und Indizien nicht zu entkräften. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich
sogar ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten: der schwarze
Mercedes gehörte seiner Arbeitgeberfirma und nicht nur der Chef, sondern auch
andere Personen konnten das Fahrzeug benützen. Der Beschuldigte machte nicht
geltend, nicht zu diesem Personenkreis der berechtigen Lenker gehört zu haben.
Der Beschuldigte führte vor der Vorinstanz einerseits aus, wer normalerweise
den schwarzen Mercedes lenke (sein Chef), und wer an diesem Abend allenfalls
das Fahrzeug gelenkt habe (er könne den Namen ausfindig machen), und wer ihn
damals zum Restaurant geführt haben soll (der Buchhalter der Arbeitgeberfirma),
nannte aber anderseits weder Namen noch beantragte er eine dieser Personen als
Entlastungszeugen. So bleibt denn völlig im Dunkeln, wer den schwarzen Mercedes
gelenkt haben soll, wenn nicht er selber. Allfällige andere Personen, welche
sich auf dem Parkplatz aufgehalten haben, als die Patrouille heranfuhr,
scheiden als Lenker des Mercedes aus, da die beiden Zeugen beobachten konnten,
wie der Lenker ausstieg und ins Restaurant lief.
E. 2.6.3 Das Beweisergebnis Zusammenfassend gibt es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der dargelegten Indizien, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten selber, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte damals trotz entzogenen Führerausweises den schwarzen Mercedes gelenkt hat und er sich anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants [...] vor der Polizei zu verstecken versucht hat, wo er kurze Zeit später von der Polizei angehalten werden konnte.
E. 2.6.4 Subsumtion
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert,
entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Dem
Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben
Monaten entzogen worden (AS 54). Am 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr morgens, lenkte
er in Gerlafingen den PW Mercedes-Benz, [...]. Er machte sich dadurch wegen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises schuldig und ist
entsprechend zu bestrafen.
3. Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt (US 13 Ziff. 3.4), bestreitet der Beschuldigte
zwar, in der fraglichen Nacht mit dem schwarzen Mercedes gefahren zu sein. Von
dem Zeitpunkt an, in welchem die Polizisten den Beschuldigten im privaten Raum
des Restaurants [...] angetroffen haben, ist der Sachverhalt indessen grundsätzlich
unbestritten. Soweit der vorgeworfene Sachverhalt das Verhalten nach der
Anhaltung des Beschuldigten und somit die Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrfähigkeit betrifft, ist er unbestritten.
Die
Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember
2016 in Bezug auf die vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu, weder zum Sachverhalt noch zur
rechtlichen Würdigung. Zu seinem geltend gemachten formellen Einwand kann auf
Ziff. II hiervor verwiesen werden.
Es kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(US 20 f.). Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu
sprechen.
IV.
Strafzumessung/teilbedingter Vollzug
Widerrufsverfahren
Der
Beschuldigte hat sich wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen
Führerausweises (Anklageschrift Ziff. 1) und wegen Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift Ziff. 2) schuldig gemacht.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren. 40
Tagessätze seien zu vollziehen. Der Berufungskläger äussert sich in der
Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz und zur Frage der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es gibt keinen Anlass dafür, die
Strafzumessung von Amtes wegen abzuändern. Die Begründung der Strafzumessung
und auch der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges/Länge der Probezeit
überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (US 21 ff.).
Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, führten insbesondere auch
die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu einer merklichen
Straferhöhung (US 24). Der Beschuldigte ist wegen grober und leichter Verkehrsregelverletzung,
fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorbestraft. Bei der Festlegung
der Höhe des Tagessatzes wurde das zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz
noch nicht geborene vierte Kind des Beschuldigten bereits berücksichtigt (US
25). Auch die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes kann somit
bestätigt werden.
Der Berufungskläger äussert sich
in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 auch nicht zu den Widerrufsverfahren.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 27 f.):
Der
Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom
E. 3 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt Yetkin Geçer, mit Schreiben vom 2. September 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 34).
E. 4 Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der gegen den Berufungskläger erhobenen Vorhalte und der Widerrufsverfahren. Sie beantragte Schuldsprüche wegen Führens eins Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuchs dazu, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 50 Tagessätze; die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen. Bezüglich der Widerrufsverfahren entsprechen die Anträge dem angefochtenen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Weiteren die Einvernahme der beiden Polizeibeamten C.___ und B.___ als Zeugen (AS 6 ff.).
E. 5 Am 16. Juni 2016 erfolgte die vorgängige Zeugenbefragung von B.___ (AS 99 ff.). C.___ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 als Zeuge einvernommen (AS 102 ff.).
E. 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
4.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5.Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'420.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00, womit A.___ CHF 1'920.00 zu bezahlen hat.
E. 7 Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 24. Juni 2016 fristgerecht die Berufung an (AS 145).
E. 8 Die Berufungserklärung datiert vom 18. August 2016. Der Berufungskläger beantragte einen umfassenden Freispruch.
E. 9 Mit Stellungnahme vom 2. September 2016 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
E. 10 Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 17. Oktober 2016 wurde im Einverständnis mit dem Berufungskläger das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 7. November 2016.
E. 11 Die ergänzende Berufungsbegründung ging nach zweimaliger Fristerstreckung am 2. Dezember 2016 ein. Beantragt wird nach wie vor ein umfassender Freispruch; sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Zwangsmassnahmen der Polizeibeamten B.___ und C.___ bzw. deren Betreten der (privaten) Räumlichkeit und das Anhalten des Beschuldigten seien strafprozessual unzulässig gewesen. Die Beamten seien in die Räumlichkeiten eingedrungen, ohne den Hausherrn um Erlaubnis gefragt zu haben, und hätten den Beschuldigten ohne hinreichenden Tatverdacht angehalten. Unter diesen Umständen sei das ostentative Weigerungsverhalten gerechtfertigt gewesen, so dass sich die entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfe als gerechtfertigt (recte wohl: nicht gerechtfertigt) erweisen würden (S. 6 der Berufungsbegründung vom 2.12.2016). Der Berufungskläger macht diesen formellen Einwand, soweit aus der Berufungsbegründung ersichtlich, nur in Bezug auf den Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geltend. Da sich dieser Einwand aber, sollte er sich als begründet erweisen und allenfalls zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führen, auf sämtliche Vorhalte auswirken könnte, wird er vorab geprüft.
2.1Die Anhaltung ist eine polizeiliche Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der Strafprozessordnung als auch in den meisten Polizeigesetzen hat. Sie kann sicherheitspolizeilich oder strafprozessual erfolgen, wobei sich die beiden Arten auch überschneiden können. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet wird. Der Betroffene braucht nicht beschuldigt zu sein, die Anhaltung setzt keinen konkreten Tatverdacht voraus. Es genügt (im Sinne eines Minimalverdachts), wenn in der konkreten Situation ein sachbezogener Zusammenhang zwischen der anzuhaltenden Person mit einem Delikt als möglich erscheint. Die Anhaltung muss aber verhältnismässig sein und hat sich daher auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa deliktsträchtige Orte und Zeiten, oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Eine Kontrolle aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen ist hingegen nicht zulässig. Ein konkreter Tatverdacht ergibt sich möglicherweise erst aus den Abklärungen im Zuge der Anhaltung (Albertini/Armbruster in: Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2011, Art. 215 StPO N 1 ff.).
Vorliegend hatte die Kontrolle ihre Rechtsgrundlage einerseits im Strassenverkehrsrecht (Art. 6 SKV) und anderseits auch in Art. 215 StPO. Die Grenzen zwischen einer verkehrspolizeirechtlichen Kontrolle und einer strafprozessualen Anhaltung sind fliessend und sie überschneiden sich (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Zürich 2014, Art. 215 StPO N 3; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 215 StPO N 7; Albertini/Armbruster in: Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 215 StPO N 5).
Der schwarze Mercedes war den Polizisten nachts um 02:20 Uhr aufgefallen und sie hatten sich daher zur Kontrolle des Lenkers entschlossen. Sie wendeten deshalb ihr Patrouillenfahrzeug und fuhren dem Mercedes nach, der auch danach durch seine rasante Fahrweise auffiel. Der verdächtige Fahrzeuglenker fuhr vor das Restaurant und begab sich mit raschen Schritten in das Gebäude und dort in einen Nebenraum, wo er sich am Tisch sitzend schlafend stellte. Dort wurde er von den Polizisten vorgefunden. Im Restaurant hatte sich der Wirt mit einer weiteren Person aufgehalten. Die Polizisten waren selbstverständlich berechtigt, das Restaurant durch die offene Tür zu betreten und den Wirt nach dem Verbleib des Gesuchten zu befragen und allenfalls seine Einwilligung einzuholen, weitere Räumlichkeiten zu durchsuchen.
2.2Die Vorinstanz sah als erwiesen an, dass die Polizeibeamten den privaten Raum, worin sie den Beschuldigten angetroffen hatten, mit der Einwilligung des Berechtigten betraten. Die Polizeibeamten hätten den Wirt um Erlaubnis zur Durchsuchung des privaten Raums gefragt und diese erhalten (US 14, 2. Absatz). Dass sie vor dem Betreten des privaten Raums um Einwilligung des Wirts ersucht hätten, ist aber im Polizeirapport nicht erwähnt und wurde vor der Vorinstanz nur vom einen Polizeibeamten geschildert und vom anderen verneint. Die diesbezüglichen Aussagen sind die Folgenden:
Zeuge B.___: (AS 110)
Auf die Frage, ob er irgendwelche Bedenken gehabt habe, in das als «privat» bezeichnete Zimmer zu betreten:
«Nein».
Auf die Frage, ob die die Tür zu oder offen gewesen sei:
«Sie war zu, aber nicht verschlossen».
Auf die Frage, ob er jemanden um Erlaubnis gefragt habe:
«Nein».
Zeuge C.___(der Verfasser des Polizeirapports):
«Es waren zwei andere Personen da. Wir fragten diese, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant gegangen sei. Sie machten keine Angaben. Ich fragte den anwesenden Wirt, ob ich schnell schauen dürfe, ob er in einem Raum innerhalb des Restaurants sei. Er willigte ein. Ich machte die Tür eines Hinterzimmers auf und traf dort den hier anwesenden Herrn A.___ an» (AS 119).
Auf Frage des Verteidigers, warum er die Einwilligung in seinem Bericht nicht erwähnt habe: «Da kann ich nichts dazu sagen» (AS 123).
Mit der Aussage des Zeugen B.___ konfrontiert, wonach sich keine Person als Wirt zu erkennen gegeben habe (AS 110):
«Grundsätzlich kann ich dazu sagen, dass wir von den beiden Personen, die dort drin waren, nicht die Personalien aufgenommen haben. Ich kann nicht sagen, um wen es sich handelt. Ich gehe in meinem Rapport davon aus und habe es damals auch so gehört, dass eine der beiden Personen der Wirt des Restaurants war. Und ich habe das nicht in meinem Rapport festgehalten, aber es war so dass ich diese Person fragte, ob wir herumschauen dürfen. Denn sie wollten nicht sagen, ob jemand da ist, ob die Person da ist. Und er hat eingewilligt» (AS 123 Z 256 ff.).
Bezüglich der Frage der Einholung einer Einwilligung für das Betreten des privaten Raums gehen somit die Aussagen der beiden Zeugen auseinander. Wie dargelegt, wurde das Einholen der Einwilligung im Polizeirapport nicht erwähnt. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass sich der damals im Restaurant anwesende Wirt weder bei der Anhaltung noch nachträglich je gegen das Betreten des privaten Raums ausgesprochen hat. Es kann daher von seiner Zustimmung ausgegangen werden.
Im Übrigen wäre die Polizei auch ohne diese Zustimmung zum Betreten des Raumes zwecks Anhaltung befugt gewesen. Die anzuhaltende Person hatte wie das ihr Verhalten manifestiert hat offensichtlich versucht, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, indem sie sich im Restaurant in einen Nebenraum begeben hatte. Es bestand in dieser Situation für das Betreten dieses Raumes zwecks Anhaltung eine gesetzliche Grundlage in Art. 213 Abs. 2 und Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO.
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 4. Februar 2016 folgende Vorhalte gemacht:
«1.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG),
begangen und festgestellt am 19. Mai 2015, um ca. 02:20 Uhr, in Gerlafingen, [...] indem der Beschuldigte den PW Mercedes-Benz, [...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 1. März 2015 entzogen worden war (Vorhalt 1 der Anklageschrift).
1.2 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
begangen am
19. Mai 2015, in der Zeit von ca. 02:30 Uhr bis 04:08 Uhr, in Gerlafingen [...] Biberist (Polizeiposten) und Solothurn (Bürgerspital). Der Beschuldigte weigerte sich um ca. 02:30 Uhr, nach der Anhaltung durch die Polizei beim Restaurant [...], einen zweiten, durch die Polizei angeordneten, Atemalkoholtest durchzuführen. Deshalb musste er zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten Biberist verbracht werden. Dort konnten mit ihm um 02:50 Uhr und um 02:51 Uhr zwei weitere Atemalkoholtests durchgeführt werden, mit Resultaten von 0.60 und 0.63 Promille. Diese Messungen anerkannte er nicht und kündigte an, er werde auch kein Blut geben. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft eine zwangsweise Blutentnahme. Weiterhin vertrat der Beschuldigte eine verweigernde Haltung. Um 04:08 Uhr konnte die Blutentnahme nach langem Zureden durch die Polizeikräfte ohne Zwang im Bürgerspital Solothurn durchgeführt werden. Durch sein Verhalten entzog sich der Beschuldigte polizeilich angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Atemalkohol- und Blutprobe).
Da der zunächst verweigerte Atemalkoholtest und die Blutentnahme schliesslich doch noch durchgeführt werden konnten, ist es evtl. beim Versuch geblieben (Vorhalt 2 der Anklageschrift).»
2.1 Dem Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden (AS 54). War der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes, welcher der Polizei in der Nacht vom 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr, auf der [...] in Gerlafingen aufgefallen war, führte er dieses Motorfahrzeug somit trotz entzogenen Führerausweises. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob er damals tatsächlich der Lenker des schwarzen Mercedes war bzw. ob es sich bei der Person, die damals auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] in Gerlafingen aus diesem Fahrzeug stieg, um den Beschuldigten handelte, der wenige Augenblicke später in einem privaten Raum des Restaurants [...] von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ angetroffen werden konnte. Ausser Zweifel steht, dass es sich beim schwarzen Mercedes, der vor dem Restaurant parkiert war, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches zuvor von der Patrouille in Gerlafingen auf der [...]strasse festgestellt worden war. Die Patrouille folgte diesem Fahrzeug in ständigem Sichtkontakt bis zum Parkplatz vor dem Restaurant [...] (vgl. entsprechender Hinweis in der Strafanzeige, AS 11).
2.2 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte damals der Lenker des Mercedes war. Die Angaben von B.___ und C.___ seien glaubhaft. Sie hätten in ihrer Funktion als Polizeibeamte am 19. Mai 2015 ihre übliche Arbeit verrichtet. Es gebe keinerlei Hinweise oder Gründe dafür, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätten belasten sollen. Der Beschuldigte sei den beiden bis anhin unbekannt gewesen. Es könne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass B.___ und C.___ den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätten. Insbesondere gebe es nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass dieser aufgrund seiner Herkunft ein passender «Schuldiger» gewesen sein soll. Für die beiden stehe gemäss ihren Aussagen ausser Frage, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 19. Mai 2015 mit dem Mercedes unterwegs gewesen sei. Ihre schriftlichen wie auch mündlichen Äusserungen seien logisch, stimmig und widerspruchsfrei (US S. 13 f.).
2.3 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 vor, die Vorinstanz habe die Grenzen der Beweiswürdigung überschritten und den Beschuldigten wegen einer Tat bestraft, die nicht zweifelsfrei erwiesen sei. Bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dabei sei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen. Es könne nicht gesagt werden, dass das Faktum der Androhung von Straffolgen resp. die Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage oder die berufliche Stellung der Polizeibeamten generell zu deren erhöhter Glaubwürdigkeit verhelfe. Andernfalls hätten Polizeibeamte generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit, was strafprozessualen Grundsätzen widersprechen würde. Entscheidend seien die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten und deren berufliche Stellung (recte wohl: nicht deren berufliche Stellung).
Die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ seien von der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden. Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der Verteidigung seien dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen. So falle auf, dass sich der Zeuge C.___ im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern können.
Die beiden Zeugen hätten den Beschuldigten im Übrigen nicht hinter dem Steuer, in crimine flagranti, sondern in einem privaten Raum eines Restaurants angetroffen. Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten seien nicht erörtert worden.
Wissenschaftlich fundierte Zweifel an den Aussagen der Zeugen seien angebracht. So sei es durchaus möglich, dass die Gedächtnisportation zur Frage der Vertrauenswürdigkeit und Gesichtserkennung wesentlich von sog. «thin slices» bzw. kurzen Beobachtungszeiträumen abhängig sei, welche trügerisch und manipulativ auf die Rezeption der Erinnerung Einfluss nehmen könnten. (Der Berufungskläger verweist auf Julia Shaw, Das betrügerische Gedächtnis, München 2016, S. 53 f..)
2.4 Von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ findet sich in den Akten je ein Polizeibericht. Sie wurden von der Vorinstanz als Zeugen befragt. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor. In den beiden Berichten und den Einvernahmen finden sich bezüglich der noch zu prüfenden Frage, ob es sich bei der damals aus dem schwarzen Mercedes ausgestiegenen Person um den Beschuldigten handelte, folgende Bemerkungen bzw. Aussagen:
2.4.1 In seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 25 f.) legte der Polizeibeamte B.___ dar, er habe sehen können, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen sei. Es seien keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen. Als das Patrouillenfahrzeug parkiert worden sei, habe sich der Beschuldigte vom Fahrzeug ins Innere des Restaurants begeben. Im Restaurant hätten sich zwei weitere Personen befunden. Der Beschuldigte habe sich in einem Nebenraum versteckt und der Polizei angegeben, die ganze Zeit dort am Schlafen gewesen zu sein. Dieser habe von Anfang an bestritten, den Mercedes gelenkt zu haben. Die Auspuffendtöpfe sowie die Scheinwerfer des Mercedes seien auf Betriebstemperatur gewesen. Für ihn sei es eine ganz klare Angelegenheit. Der Beschuldigte sei eindeutig mit dem Mercedes gefahren.
Im Rahmen der vorgängigen Zeugenbefragung vom 16. Juni 2016 vor der Vor-instanz (AS 102 ff.), die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfand (der Beschuldigte hatte vom Einvernahmetermin Kenntnis, erschien aber entgegen der Abmachung mit dem Verteidiger nicht zur Befragung, vgl. AS 99), gab B.___ zu Protokoll, als sie auf den Parkplatz gefahren seien, habe er fahrerseitig eine Person aussteigen sehen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer das gewesen sei. Es sei noch ein zweites Fahrzeug dort gestanden. Dieses sei parkiert gewesen und es seien dort noch zwei Personen herumgestanden. Sie hätten dann ihr Patrouillenfahrzeug parkiert und geschaut, wo die Person hingegangen sei. Er habe die Beobachtung gemacht, dass die Person nach dem Aussteigen direkt in das Restaurant [...] gegangen sei. Es sei kein Rennen gewesen, aber eine zügige Gangart. Bei einer anschliessenden Kontrolle im Restaurant hätten sie zwei Personen festgestellt, die am Kartenspielen und Rauchen gewesen seien. Diese hätten für ihn aber nicht dem Signalement der zuvor aus dem Mercedes ausgestiegenen Person entsprochen. Es habe in diesem Raum noch eine Tür gehabt, die mit «Privat» angeschrieben gewesen sei. Diese hätten sie geöffnet. Dort habe sich dann der Beschuldigte mit dem Kopf auf dem Tisch schlafend gestellt, aber er habe zu keinem Zeitpunkt geschlafen (AS 104). Auf Frage, welche Lichtverhältnisse damals geherrscht hätten, führte der Zeuge aus, der Parkplatz sei relativ dunkel gewesen. Er, der Zeuge, und sein Kollege C.___ seien aber gleich auf den Parkplatz gefahren, als der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gestiegen sei. Im Scheinwerferlicht habe er diesen ziemlich gut sehen können (AS 105). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, woran genau er den Beschuldigten habe erkennen können, gab er zu Protokoll, es sei in erster Linie die Körpergrösse gewesen. Die anderen Personen im Restaurant, die Karten gespielt und geraucht hätten, hätten nicht dieser Körpergrösse entsprochen. Weiter sei ihm die dunkle Kleidung des Beschuldigten aufgefallen. Um welche Art Kleidungsstück es sich gehandelt habe, könne er nicht sagen. Als sie den Beschuldigten im Hinterzimmer angetroffen hätten, habe dieser den Kopf auf ein dunkles Kleidungsstück gelegt gehabt und ein weisses T-Shirt getragen. Die anderen Personen im Restaurant hätten keine dunkle Kleidung getragen (AS 109).
2.4.2 Der Polizeibeamte C.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 16 f.) fest, auf der [...]strasse, kurz vor [...], sei der Mercedes nach rechts abgebogen. Sie seien wenige Sekunden später nachgefolgt und hätten sehen können, wie der Personenwagen auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] parkiert worden sei. In diesem Moment sei eine dunkel gekleidete männliche Person aus der Fahrertür des genannten Personenwagens ausgestiegen und habe sich in schnellen Schritten in das Innere des Restaurants begeben. Dabei hätten sie feststellen können, dass sich keine weiteren Personen im Fahrzeug aufgehalten hätten. Sie seien dieser männlichen Person anschliessend in dasRestaurantgefolgt. In einer ersten Phase habe die Person dort nicht angetroffen werden können, sondern man habe lediglich den Wirt und eine weitere Person gesichtet. Er (C.___) habe danach ein Hinterzimmer geöffnet. Darin habe die gesuchte männliche Person an einem Tisch sitzend und sich schlafend stellend festgestellt werden können. Die Person sei von beiden Polizisten sofort als diejenige Person wiedererkannt worden, die zuvor aus dem fraglichen Personenwagen gestiegen sei und sich in das Innere des Restaurants begeben habe. Mit dieser Person sei anschliessend vor dem Restaurant eine Personenkontrolle durchgeführt worden, anlässlich welcher sich diese als A.___ ausgewiesen habe.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 sagte C.___ als Zeuge aus (AS 117 ff.), auf der [...]strasse sei das Fahrzeug kurz vor [...] rechts auf einen Parkplatz eingebogen, er und sein Kollege kurze Zeit später ebenfalls. Als sie auf dem Parkplatz des Restaurants eingetroffen seien, hätten sie den Mercedes dort stehen und eine männliche Person aussteigen sehen. Sie hätten ihr Fahrzeug auch abgestellt und seien ausgestiegen. Da sei die Person schon nicht mehr vor Ort gewesen. Diese sei schon in das Restaurant gegangen. Sie sei in schnellen Schritten gegangen. Ob es noch weitere Personen oder Fahrzeuge auf dem Parkplatz gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, noch ein weiteres Fahrzeug kontrolliert zu haben. Sie seien der Person dann gefolgt und hätten diese im Restaurant nicht mehr antreffen können. Es seien zwei andere Personen dort gewesen. Diese hätten sie gefragt, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant eingetreten sei. Die beiden Personen hätten keine Angaben gemacht. Er habe den anwesenden Wirt gefragt, ob er schnell schauen dürfe, ob sich die Person in einem Raum innerhalb des Restaurants befinde. Der Wirt habe eingewilligt. Er habe die Tür eines Hinterzimmers geöffnet und dort den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe an einem Tisch gesessen, den Kopf auf den Arm gestützt und sich schlafend gestellt (AS 119). Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, der aus dem Fahrzeug gestiegen sei, oder ob er sich möglicherweise getäuscht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, er und sein Kollege B.___ seien wenige Sekunden nach dem Beschuldigten auf den Parkplatz eingebogen. Als sie auf den Parkplatz eingebogen seien, sei der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen und in Richtung Restaurant gegangen. Er könne mit 100 % Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Es hätten (auf dem Parkplatz) schlechte Lichtverhältnisse geherrscht. Aber er und sein Kollege B.___ hätten die aussteigende Person im Scheinwerferlicht (des Patrouillenfahrzeuges) ganz klar gesehen (AS 120). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb er sich zu 100 % sicher sei, damals den Beschuldigten aus dem Fahrzeug steigen gesehen zu haben, führte der Zeuge aus, sie hätten die aussteigende Person wenige Meter vor sich im Scheinwerferlicht gesehen. Er könne aber weder die Person beschreiben noch sagen, dass es sich um diejenige Person gehandelt habe, welche heute auch im Gerichtssaal sitze. Aber damals habe er mit 100-prozentiger Sicherheit sagen können, dass die im Hinterzimmer angetroffene Person dieselbe war, welche zuvor aus dem Mercedes ausgestiegen sei. Er könne zwar keine Personenmerkmale nennen. Er sei sich aber sicher aufgrund dessen, was er damals mit seinen eigenen Augen gesehen habe.
2.5 Der Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die Aussage (AS 13 ff.). Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
24. Juni 2016 zu Protokoll (AS 128 ff.), er sei bei einer [...]firma tätig und habe an diesem Tag (d.h. am 19.5.2015) bis ca. 20:00 Uhr gearbeitet. Das Restaurant gehöre einem Verwandten seines Arbeitgebers. Ca. von 21:00 bis 21:30 Uhr sei er, der Berufungskläger, dort gewesen und habe etwas getrunken. Dann sei er sehr müde gewesen und habe sich etwas erholen wollen. Er sei in einen privaten Raum gegangen und habe den Kopf auf den Tisch gelegt, bis die zwei Polizisten ihn aufgeweckt hätten. Einer der beiden habe zum Kollegen gesagt: «Es kann sein, dass es der gewesen ist». Daran erinnere er sich zu 100 %. Sie hätten ihn nach draussen gebracht. Im Lokal seien noch zwei Personen gewesen, die er gefragt habe, was los sei. Auf dem Parkplatz hätten die Polizisten eine Kontrolle machen wollen. Sie hätten gesagt: «Du bist vorher mit diesem Mercedes bis hierhin gefahren». Er habe gar keine Ahnung gehabt, worum es gegangen sei (AS 129).
Der Buchhalter seiner Arbeitgeberfirma habe ihn zum Restaurant gefahren. Seine Arbeitgeberfirma heisse D.___. Der schwarze Mercedes gehöre dieser Firma. Dieses Fahrzeug stehe immer auf diesem Parkplatz (des Restaurants [...]). Der Chef lasse ihn immer dort. Der Inhaber von D.___ sei auch Partner von diesem Restaurant. Eine der beiden Personen, die im Restaurant gewesen seien, sei ein Partner seines Chefs gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Polizei habe fünf Minuten lang auf dem Parkplatz ein anderes Auto kontrolliert. Die Polizei habe aber gesagt, es sei niemand dort gewesen und sie seien wegen des Mercedes gekommen. Meistens sei sein Arbeitgeber mit diesem Mercedes unterwegs. Aber manchmal könne eine andere Person auch damit fahren. Wer an diesem 19. Mai 2015 das Fahrzeug gefahren habe, wisse er nicht. Einer der beiden im Restaurant habe den Polizisten gesagt, dass nicht [...], sondern jemand anderes mit dem Auto gefahren sei. Eine der Personen im Restaurant er könne die Person später ausfindig machen und zur Polizei bringen habe gesagt, er sei mit dem Mercedes gefahren. Aber die Polizei habe gesagt «Du warst es nicht. Er war es» (AS 130 f).
2.6.1 Beweiswürdigung im Allgemeinen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Der Zeuge B.___ begründete seine Überzeugung, dass es sich bei der aus dem Mercedes ausgestiegenen Person um dieselbe Person gehandelt habe, welche anschliessend im Hinterzimmer des Restaurant angetroffen werden konnte, mit der festgestellten Körpergrösse und der dunklen Kleidung der ausgestiegenen Person. Weitere Signalemente konnte der Zeuge Kohler nicht nennen. Er versicherte aber, dass er die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges ziemlich gut habe sehen können. Die übrigen Personen im Restaurant hätten nicht der festgestellten Körpergrösse entsprochen und seien auch nicht dunkel gekleidet gewesen.
Der Zeuge C.___ gab als Signalement an, es habe sich um eine dunkel gekleidete männliche Person gehandelt, die aus dem schwarzen Mercedes gestiegen sei. Auch er betonte, er habe die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges ganz klar sehen und anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants klar wiedererkennen können.
Die beiden Zeugen konnten mithin nur wenige Signalementsmerkmale nennen. Immerhin konnten sie aber eine dunkle Kleidung feststellen. Der eine Zeuge konnte sich zudem die Körpergrösse merken und es handelte sich um eine männliche Person. Angesichts der wenigen im Restaurant anwesenden Personen es waren deren drei , welche die Polizei mit der zuvor festgestellten Person vergleichen musste, reichten diese Signalementsmerkmale aber aus. Offenbar hatte keine der anderen zwei Personen dunkle Kleidung getragen. Beim Beschuldigten konnte bei der Anhaltung ein dunkles Kleidungsstück vorgefunden werden. Die beiden Zeugen konnten mit den wenigen, aber markanten Signalementsmerkmale glaubhaft darlegen, weshalb sie sich sicher waren und sind, dass es sich um dieselbe Person gehandelt hat. Dass sie nicht mehr Merkmale nennen konnten, hing wahrscheinlich mit den nächtlichen Lichtverhältnissen zusammen. Die Aussagen der Zeugen sind im Kontext der damaligen Situation glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar und naheliegend, dass die Zeugen die aus dem Mercedes gestiegene Person nur wenige Momente später wiedererkennen konnten. Es ist bei der gegebenen zeitlichen Unmittelbarkeit erheblich einfacher, eine Person wiederzuerkennen, als wenn ein Personenvergleich erst Stunden, Tage oder sogar Wochen später erfolgt. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen ein wissentliches falsches Belasten ausgeschlossen werden. Es gibt dafür keine Anhaltspunkte. Eine wissentliche falsche Belastung wird denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Hätten die beiden Polizisten wahrheitswidrig eine Person als Lenker des Mercedes identifizieren wollen, hätten sie eine der zuerst angetroffenen Personen als Lenker bezeichnen können. Dies taten sie gerade nicht, sondern sie suchten weiter nach einer Person, auf welche die Signalementsmerkmale zutrafen, und wurden im Hinterzimmer des Restaurants fündig. Der Beschuldigte will zwar dort seit Stunden geschlafen haben. Er sass auf einem Stuhl am Tisch. Es stellt sich die Frage: warum ging er nicht nach Hause schlafen, wenn er doch derart müde war? Wäre er tagsüber entsprechend angetroffen worden, hätte man noch eher von einem kurzen «Power»-Schlaf ausgehen können. Aber zu dieser Nachtzeit liegt die Vermutung näher, er habe sich aus der Situation stehlen wollen. Er machte nicht geltend, er habe auf jemanden warten müssen, um nach Hause gehen zu können. Hätte er auf jemanden warten müssen, wäre noch eher nachvollziehbar gewesen, dass er im Hinterzimmer auf einem Stuhl gesessen und dabei allenfalls eingeschlafen wäre. In diesem Sinne ist auch das Verhalten des Beschuldigten selbst ein Indiz dafür, dass er der Lenker des Mercedes gewesen war, diese Tatsache aber wegen des vorangegangenen Führerausweisentzuges verbergen wollte, indem er im Hinterzimmer so tat, als würde er schlafen.
Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ von der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden seien, Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der Verteidigung dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen seien und der Zeuge C.___ sich folglich im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern können, ist nicht stichhaltig. Der Zeuge B.___ nannte notabene gerade auch Details, die der Zeuge C.___ nicht nannte, so unter anderem die Körpergrösse als Signalementsmerkmal und auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung seinen Kopf auf einem dunklen Kleidungsstück abgelegt hatte.
Dem Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten nicht erörtert, muss entgegengehalten werden, dass es Bestandteil der polizeilichen Arbeit ist, Personen zu kontrollieren und einer Person nachzustellen, wenn sie sich einer Kontrolle zu entziehen versucht.
Die angeblichen «wissenschaftlich fundierten» Zweifel an den Aussagen der Zeugen, welche seitens des Berufungsklägers angebracht seien, werden nicht stichhaltig begründet, so dass nicht näher darauf einzugehen ist.
Wie dargelegt, verweigerte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die Aussage (AS 13 ff.). Er machte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 und somit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall (AS 128 ff.) Aussagen. Es handelt sich somit nicht um spontane Aussagen im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Vorfalls. Es erstaunt etwas, dass er nach einem Jahr noch wusste, bis wann er damals gearbeitet hatte und von wann bis wann, nämlich von 21:00 bis 21:30 Uhr, er im Restaurant [...] etwas getrunken hatte.
Was der Beschuldigte vor der Vorinstanz vorbrachte, vermag die dargelegten belastenden Aussagen und Indizien nicht zu entkräften. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich sogar ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten: der schwarze Mercedes gehörte seiner Arbeitgeberfirma und nicht nur der Chef, sondern auch andere Personen konnten das Fahrzeug benützen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, nicht zu diesem Personenkreis der berechtigen Lenker gehört zu haben. Der Beschuldigte führte vor der Vorinstanz einerseits aus, wer normalerweise den schwarzen Mercedes lenke (sein Chef), und wer an diesem Abend allenfalls das Fahrzeug gelenkt habe (er könne den Namen ausfindig machen), und wer ihn damals zum Restaurant geführt haben soll (der Buchhalter der Arbeitgeberfirma), nannte aber anderseits weder Namen noch beantragte er eine dieser Personen als Entlastungszeugen. So bleibt denn völlig im Dunkeln, wer den schwarzen Mercedes gelenkt haben soll, wenn nicht er selber. Allfällige andere Personen, welche sich auf dem Parkplatz aufgehalten haben, als die Patrouille heranfuhr, scheiden als Lenker des Mercedes aus, da die beiden Zeugen beobachten konnten, wie der Lenker ausstieg und ins Restaurant lief.
Zusammenfassend gibt es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der dargelegten Indizien, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten selber, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte damals trotz entzogenen Führerausweises den schwarzen Mercedes gelenkt hat und er sich anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants [...] vor der Polizei zu verstecken versucht hat, wo er kurze Zeit später von der Polizei angehalten werden konnte.
2.6.4 Subsumtion
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Dem Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden (AS 54). Am 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr morgens, lenkte er in Gerlafingen den PW Mercedes-Benz, [...]. Er machte sich dadurch wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises schuldig und ist entsprechend zu bestrafen.
3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (US 13 Ziff. 3.4), bestreitet der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht mit dem schwarzen Mercedes gefahren zu sein. Von dem Zeitpunkt an, in welchem die Polizisten den Beschuldigten im privaten Raum des Restaurants [...] angetroffen haben, ist der Sachverhalt indessen grundsätzlich unbestritten. Soweit der vorgeworfene Sachverhalt das Verhalten nach der Anhaltung des Beschuldigten und somit die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit betrifft, ist er unbestritten.
Die Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf die vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu, weder zum Sachverhalt noch zur rechtlichen Würdigung. Zu seinem geltend gemachten formellen Einwand kann auf Ziff. II hiervor verwiesen werden.
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 20 f.). Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte hat sich wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises (Anklageschrift Ziff. 1) und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift Ziff. 2) schuldig gemacht. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren. 40 Tagessätze seien zu vollziehen. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz und zur Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es gibt keinen Anlass dafür, die Strafzumessung von Amtes wegen abzuändern. Die Begründung der Strafzumessung und auch der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges/Länge der Probezeit überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (US 21 ff.). Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, führten insbesondere auch die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu einer merklichen Straferhöhung (US 24). Der Beschuldigte ist wegen grober und leichter Verkehrsregelverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorbestraft. Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes wurde das zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht geborene vierte Kind des Beschuldigten bereits berücksichtigt (US 25). Auch die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes kann somit bestätigt werden.
Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 auch nicht zu den Widerrufsverfahren. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 27 f.):
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom
E. 12 September 2012 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26. November 2014 wurde er wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Die hier zu beurteilenden Delikte fallen in die Probezeit der bedingt ausgefällten Strafen. Die Vorinstanz erwog, die Legalprognose sei im Bereich der Strassenverkehrsdelikte erheblich belastet. Der Beschuldigte sei in diesem Bereich einschlägig vorbestraft. Vor diesem Hintergrund könne auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Vorstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014, wo es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gegangen sei, nicht verzichtet werden. Dies obwohl im vorliegenden Verfahren die Strafe «lediglich» teilbedingt ausgesprochen sei. Hingegen könne auf den Widerruf der Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 verzichtet werden. Der Beschuldigte sei wegen Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten schuldig gesprochen worden und es rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einen Teil der Geldstrafe zu bezahlen habe und nun wegen SVG-Delikten zu bestrafen sei, nicht, den Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
Demgemäss ist der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht zu widerrufen. Hingegen ist der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
Der Beschuldigte wird wegen beider Vorhalte schuldig gesprochen. Er ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat er sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 belaufen sich auf total CHF 2'420.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00 betragen total CHF 1040.00.
Demnach wird in AnwendungderArt. 10 Abs. 2, 91a Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 2, 47 sowie 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. sowie 416 ff. StPO
erkannt:
1.A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung, beides begangen am 19. Mai 2015, schuldig gemacht.
2.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, womit eine Teilstrafe von 40 Tagessätzen zu vollziehen ist.
3.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
4.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5.Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'420.00, hat A.___ zu bezahlen.
6.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 1040.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom14. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerrufsverfahren
Die Berufung wird im Einverständnis mit dem Berufungskläger im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
1. Gemäss Strafanzeige fiel am 19. Mai 2015, um ca. 2:20 Uhr, den beiden diensthabenden Polizeibeamten B.___ und C.___ anlässlich ihrer allgemeinen Patrouillentätigkeit in Gerlafingen, [...]strasse, der PW Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen [...] aufgrund seiner rasanten Fahrweise auf. Sie entschlossen sich, den Lenker des Fahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Sie nahmen die Nachfahrt auf und folgten dem Wagen, bis dieser auf dem Parkplatz des Restaurants [...] in Gerlafingen parkiert wurde. Sie hatten jederzeit Sichtkontakt zum Mercedes. Im Anschluss stieg eine dunkel gekleidete männliche Person durch die Fahrertür des betreffenden Autos aus und begab sich in schnellen Schritten in das besagte Restaurant. Es hielten sich keine weiteren Personen in diesem Fahrzeug auf. Die beiden Polizisten folgten der Person ins Restaurant. Dort konnte die Person in einer ersten Phase nicht angetroffen werden. Es konnte lediglich der Wirt und eine weitere Person gesichtet werden. C.___ öffnete danach die Tür zu einem Hinterzimmer, welches mit «privat» angeschrieben war. In diesem Hinterzimmer konnte der Beschuldigte angetroffen werden, der an einem Tisch sass und angeblich schlief. Die beiden Polizeibeamten wollen die zuvor aus dem Mercedes ausgestiegene Person in der Person des Beschuldigten sofort wiedererkannt haben. A.___ wurde in der Folge einer Kontrolle unterzogen. Er verfügte über keinen Führerausweis, weil ihm dieser entzogen worden war. Ein bei ihm durchgeführter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0.68 Promille. Einen zweiten Atemlufttest vor Ort wollte A.___ nicht machen lassen. Die beiden Polizisten nahmen ihn in der Folge auf den Polizeiposten in Biberist mit, wo zwei weitere Atemalkoholteste durchgeführt wurden. Diese ergaben Werte von 0.60 und 0.63 Promille. Der Beschuldigte anerkannte die Werte nicht und eröffnete, er sei nicht bereit, eine Blutprobe abzugeben. Folglich wurde die diensthabende Staatsanwältin kontaktiert, welche eine zwangsweise Blutentnahme im Bürgerspital Solothurn anordnete. Um ca. 04:15 Uhr erfolgte im Bürgerspital Solothurn nach langem Zureden schliesslich eine freiwillige Blutentnahme, nachdem eine zweite Polizeipatrouille aufgeboten worden war. Danach wurde der Beschuldigte aus der Obhut der Polizei entlassen (Aktenseite 11 [im Folgenden: AS 11].
3. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt Yetkin Geçer, mit Schreiben vom 2. September 2015 frist- und formgerecht Einsprache (AS 34).
4. Mit Anklageschrift vom 4. Februar 2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung der gegen den Berufungskläger erhobenen Vorhalte und der Widerrufsverfahren. Sie beantragte Schuldsprüche wegen Führens eins Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuchs dazu, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 50 Tagessätze; die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen. Bezüglich der Widerrufsverfahren entsprechen die Anträge dem angefochtenen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Weiteren die Einvernahme der beiden Polizeibeamten C.___ und B.___ als Zeugen (AS 6 ff.).
5. Am 16. Juni 2016 erfolgte die vorgängige Zeugenbefragung von B.___ (AS 99 ff.). C.___ wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 als Zeuge einvernommen (AS 102 ff.).
6. Am 24. Juni 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 140 ff.):
1.A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht.
2.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, womit eine Teilstrafe von 40 Tagessätzen zu vollziehen ist.
3.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
4.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5.Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'420.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00, womit A.___ CHF 1'920.00 zu bezahlen hat.
8. Die Berufungserklärung datiert vom 18. August 2016. Der Berufungskläger beantragte einen umfassenden Freispruch.
9. Mit Stellungnahme vom 2. September 2016 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
10. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 17. Oktober 2016 wurde im Einverständnis mit dem Berufungskläger das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 7. November 2016.
11. Die ergänzende Berufungsbegründung ging nach zweimaliger Fristerstreckung am 2. Dezember 2016 ein. Beantragt wird nach wie vor ein umfassender Freispruch; sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz seien dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Der Berufungskläger macht geltend, die Zwangsmassnahmen der Polizeibeamten B.___ und C.___ bzw. deren Betreten der (privaten) Räumlichkeit und das Anhalten des Beschuldigten seien strafprozessual unzulässig gewesen. Die Beamten seien in die Räumlichkeiten eingedrungen, ohne den Hausherrn um Erlaubnis gefragt zu haben, und hätten den Beschuldigten ohne hinreichenden Tatverdacht angehalten. Unter diesen Umständen sei das ostentative Weigerungsverhalten gerechtfertigt gewesen, so dass sich die entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfe als gerechtfertigt (recte wohl: nicht gerechtfertigt) erweisen würden (S. 6 der Berufungsbegründung vom 2.12.2016). Der Berufungskläger macht diesen formellen Einwand, soweit aus der Berufungsbegründung ersichtlich, nur in Bezug auf den Vorhalt der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geltend. Da sich dieser Einwand aber, sollte er sich als begründet erweisen und allenfalls zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise führen, auf sämtliche Vorhalte auswirken könnte, wird er vorab geprüft.
2.1Die Anhaltung ist eine polizeiliche Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der Strafprozessordnung als auch in den meisten Polizeigesetzen hat. Sie kann sicherheitspolizeilich oder strafprozessual erfolgen, wobei sich die beiden Arten auch überschneiden können. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr gefahndet wird. Der Betroffene braucht nicht beschuldigt zu sein, die Anhaltung setzt keinen konkreten Tatverdacht voraus. Es genügt (im Sinne eines Minimalverdachts), wenn in der konkreten Situation ein sachbezogener Zusammenhang zwischen der anzuhaltenden Person mit einem Delikt als möglich erscheint. Die Anhaltung muss aber verhältnismässig sein und hat sich daher auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa deliktsträchtige Orte und Zeiten, oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Eine Kontrolle aus rein subjektiven oder gar schikanösen Gründen ist hingegen nicht zulässig. Ein konkreter Tatverdacht ergibt sich möglicherweise erst aus den Abklärungen im Zuge der Anhaltung (Albertini/Armbruster in: Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2011, Art. 215 StPO N 1 ff.).
Vorliegend hatte die Kontrolle ihre Rechtsgrundlage einerseits im Strassenverkehrsrecht (Art. 6 SKV) und anderseits auch in Art. 215 StPO. Die Grenzen zwischen einer verkehrspolizeirechtlichen Kontrolle und einer strafprozessualen Anhaltung sind fliessend und sie überschneiden sich (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Zürich 2014, Art. 215 StPO N 3; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 215 StPO N 7; Albertini/Armbruster in: Basler Kommentar zur StPO [BSK StPO], Basel 2014, Art. 215 StPO N 5).
Der schwarze Mercedes war den Polizisten nachts um 02:20 Uhr aufgefallen und sie hatten sich daher zur Kontrolle des Lenkers entschlossen. Sie wendeten deshalb ihr Patrouillenfahrzeug und fuhren dem Mercedes nach, der auch danach durch seine rasante Fahrweise auffiel. Der verdächtige Fahrzeuglenker fuhr vor das Restaurant und begab sich mit raschen Schritten in das Gebäude und dort in einen Nebenraum, wo er sich am Tisch sitzend schlafend stellte. Dort wurde er von den Polizisten vorgefunden. Im Restaurant hatte sich der Wirt mit einer weiteren Person aufgehalten. Die Polizisten waren selbstverständlich berechtigt, das Restaurant durch die offene Tür zu betreten und den Wirt nach dem Verbleib des Gesuchten zu befragen und allenfalls seine Einwilligung einzuholen, weitere Räumlichkeiten zu durchsuchen.
2.2Die Vorinstanz sah als erwiesen an, dass die Polizeibeamten den privaten Raum, worin sie den Beschuldigten angetroffen hatten, mit der Einwilligung des Berechtigten betraten. Die Polizeibeamten hätten den Wirt um Erlaubnis zur Durchsuchung des privaten Raums gefragt und diese erhalten (US 14, 2. Absatz). Dass sie vor dem Betreten des privaten Raums um Einwilligung des Wirts ersucht hätten, ist aber im Polizeirapport nicht erwähnt und wurde vor der Vorinstanz nur vom einen Polizeibeamten geschildert und vom anderen verneint. Die diesbezüglichen Aussagen sind die Folgenden:
Zeuge B.___: (AS 110)
Auf die Frage, ob er irgendwelche Bedenken gehabt habe, in das als «privat» bezeichnete Zimmer zu betreten:
«Nein».
Auf die Frage, ob die die Tür zu oder offen gewesen sei:
«Sie war zu, aber nicht verschlossen».
Auf die Frage, ob er jemanden um Erlaubnis gefragt habe:
«Nein».
Zeuge C.___(der Verfasser des Polizeirapports):
«Es waren zwei andere Personen da. Wir fragten diese, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant gegangen sei. Sie machten keine Angaben. Ich fragte den anwesenden Wirt, ob ich schnell schauen dürfe, ob er in einem Raum innerhalb des Restaurants sei. Er willigte ein. Ich machte die Tür eines Hinterzimmers auf und traf dort den hier anwesenden Herrn A.___ an» (AS 119).
Auf Frage des Verteidigers, warum er die Einwilligung in seinem Bericht nicht erwähnt habe: «Da kann ich nichts dazu sagen» (AS 123).
Mit der Aussage des Zeugen B.___ konfrontiert, wonach sich keine Person als Wirt zu erkennen gegeben habe (AS 110):
«Grundsätzlich kann ich dazu sagen, dass wir von den beiden Personen, die dort drin waren, nicht die Personalien aufgenommen haben. Ich kann nicht sagen, um wen es sich handelt. Ich gehe in meinem Rapport davon aus und habe es damals auch so gehört, dass eine der beiden Personen der Wirt des Restaurants war. Und ich habe das nicht in meinem Rapport festgehalten, aber es war so dass ich diese Person fragte, ob wir herumschauen dürfen. Denn sie wollten nicht sagen, ob jemand da ist, ob die Person da ist. Und er hat eingewilligt» (AS 123 Z 256 ff.).
Bezüglich der Frage der Einholung einer Einwilligung für das Betreten des privaten Raums gehen somit die Aussagen der beiden Zeugen auseinander. Wie dargelegt, wurde das Einholen der Einwilligung im Polizeirapport nicht erwähnt. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass sich der damals im Restaurant anwesende Wirt weder bei der Anhaltung noch nachträglich je gegen das Betreten des privaten Raums ausgesprochen hat. Es kann daher von seiner Zustimmung ausgegangen werden.
Im Übrigen wäre die Polizei auch ohne diese Zustimmung zum Betreten des Raumes zwecks Anhaltung befugt gewesen. Die anzuhaltende Person hatte wie das ihr Verhalten manifestiert hat offensichtlich versucht, sich der polizeilichen Anhaltung zu entziehen, indem sie sich im Restaurant in einen Nebenraum begeben hatte. Es bestand in dieser Situation für das Betreten dieses Raumes zwecks Anhaltung eine gesetzliche Grundlage in Art. 213 Abs. 2 und Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO.
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift vom 4. Februar 2016 folgende Vorhalte gemacht:
«1.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG),
begangen und festgestellt am 19. Mai 2015, um ca. 02:20 Uhr, in Gerlafingen, [...] indem der Beschuldigte den PW Mercedes-Benz, [...], lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 1. März 2015 entzogen worden war (Vorhalt 1 der Anklageschrift).
1.2 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
begangen am
19. Mai 2015, in der Zeit von ca. 02:30 Uhr bis 04:08 Uhr, in Gerlafingen [...] Biberist (Polizeiposten) und Solothurn (Bürgerspital). Der Beschuldigte weigerte sich um ca. 02:30 Uhr, nach der Anhaltung durch die Polizei beim Restaurant [...], einen zweiten, durch die Polizei angeordneten, Atemalkoholtest durchzuführen. Deshalb musste er zwecks weiterer Abklärungen auf den Polizeiposten Biberist verbracht werden. Dort konnten mit ihm um 02:50 Uhr und um 02:51 Uhr zwei weitere Atemalkoholtests durchgeführt werden, mit Resultaten von 0.60 und 0.63 Promille. Diese Messungen anerkannte er nicht und kündigte an, er werde auch kein Blut geben. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft eine zwangsweise Blutentnahme. Weiterhin vertrat der Beschuldigte eine verweigernde Haltung. Um 04:08 Uhr konnte die Blutentnahme nach langem Zureden durch die Polizeikräfte ohne Zwang im Bürgerspital Solothurn durchgeführt werden. Durch sein Verhalten entzog sich der Beschuldigte polizeilich angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Atemalkohol- und Blutprobe).
Da der zunächst verweigerte Atemalkoholtest und die Blutentnahme schliesslich doch noch durchgeführt werden konnten, ist es evtl. beim Versuch geblieben (Vorhalt 2 der Anklageschrift).»
2.1 Dem Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden (AS 54). War der Beschuldigte der Lenker des schwarzen Mercedes, welcher der Polizei in der Nacht vom 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr, auf der [...] in Gerlafingen aufgefallen war, führte er dieses Motorfahrzeug somit trotz entzogenen Führerausweises. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob er damals tatsächlich der Lenker des schwarzen Mercedes war bzw. ob es sich bei der Person, die damals auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] in Gerlafingen aus diesem Fahrzeug stieg, um den Beschuldigten handelte, der wenige Augenblicke später in einem privaten Raum des Restaurants [...] von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ angetroffen werden konnte. Ausser Zweifel steht, dass es sich beim schwarzen Mercedes, der vor dem Restaurant parkiert war, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches zuvor von der Patrouille in Gerlafingen auf der [...]strasse festgestellt worden war. Die Patrouille folgte diesem Fahrzeug in ständigem Sichtkontakt bis zum Parkplatz vor dem Restaurant [...] (vgl. entsprechender Hinweis in der Strafanzeige, AS 11).
2.2 Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte damals der Lenker des Mercedes war. Die Angaben von B.___ und C.___ seien glaubhaft. Sie hätten in ihrer Funktion als Polizeibeamte am 19. Mai 2015 ihre übliche Arbeit verrichtet. Es gebe keinerlei Hinweise oder Gründe dafür, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätten belasten sollen. Der Beschuldigte sei den beiden bis anhin unbekannt gewesen. Es könne unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass B.___ und C.___ den Beschuldigten absichtlich zu Unrecht belastet hätten. Insbesondere gebe es nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass dieser aufgrund seiner Herkunft ein passender «Schuldiger» gewesen sein soll. Für die beiden stehe gemäss ihren Aussagen ausser Frage, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der am 19. Mai 2015 mit dem Mercedes unterwegs gewesen sei. Ihre schriftlichen wie auch mündlichen Äusserungen seien logisch, stimmig und widerspruchsfrei (US S. 13 f.).
2.3 Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 vor, die Vorinstanz habe die Grenzen der Beweiswürdigung überschritten und den Beschuldigten wegen einer Tat bestraft, die nicht zweifelsfrei erwiesen sei. Bei der Würdigung von Aussagen dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend sei vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dabei sei auf das Vorhandensein von Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen. Es könne nicht gesagt werden, dass das Faktum der Androhung von Straffolgen resp. die Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage oder die berufliche Stellung der Polizeibeamten generell zu deren erhöhter Glaubwürdigkeit verhelfe. Andernfalls hätten Polizeibeamte generell eine erhöhte Glaubwürdigkeit, was strafprozessualen Grundsätzen widersprechen würde. Entscheidend seien die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten und deren berufliche Stellung (recte wohl: nicht deren berufliche Stellung).
Die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ seien von der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden. Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der Verteidigung seien dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen. So falle auf, dass sich der Zeuge C.___ im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern können.
Die beiden Zeugen hätten den Beschuldigten im Übrigen nicht hinter dem Steuer, in crimine flagranti, sondern in einem privaten Raum eines Restaurants angetroffen. Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten seien nicht erörtert worden.
Wissenschaftlich fundierte Zweifel an den Aussagen der Zeugen seien angebracht. So sei es durchaus möglich, dass die Gedächtnisportation zur Frage der Vertrauenswürdigkeit und Gesichtserkennung wesentlich von sog. «thin slices» bzw. kurzen Beobachtungszeiträumen abhängig sei, welche trügerisch und manipulativ auf die Rezeption der Erinnerung Einfluss nehmen könnten. (Der Berufungskläger verweist auf Julia Shaw, Das betrügerische Gedächtnis, München 2016, S. 53 f..)
2.4 Von den beiden Polizeibeamten B.___ und C.___ findet sich in den Akten je ein Polizeibericht. Sie wurden von der Vorinstanz als Zeugen befragt. Weitere Zeugenaussagen liegen nicht vor. In den beiden Berichten und den Einvernahmen finden sich bezüglich der noch zu prüfenden Frage, ob es sich bei der damals aus dem schwarzen Mercedes ausgestiegenen Person um den Beschuldigten handelte, folgende Bemerkungen bzw. Aussagen:
2.4.1 In seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 25 f.) legte der Polizeibeamte B.___ dar, er habe sehen können, dass der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen sei. Es seien keine weiteren Personen im Fahrzeug gewesen. Als das Patrouillenfahrzeug parkiert worden sei, habe sich der Beschuldigte vom Fahrzeug ins Innere des Restaurants begeben. Im Restaurant hätten sich zwei weitere Personen befunden. Der Beschuldigte habe sich in einem Nebenraum versteckt und der Polizei angegeben, die ganze Zeit dort am Schlafen gewesen zu sein. Dieser habe von Anfang an bestritten, den Mercedes gelenkt zu haben. Die Auspuffendtöpfe sowie die Scheinwerfer des Mercedes seien auf Betriebstemperatur gewesen. Für ihn sei es eine ganz klare Angelegenheit. Der Beschuldigte sei eindeutig mit dem Mercedes gefahren.
Im Rahmen der vorgängigen Zeugenbefragung vom 16. Juni 2016 vor der Vor-instanz (AS 102 ff.), die in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stattfand (der Beschuldigte hatte vom Einvernahmetermin Kenntnis, erschien aber entgegen der Abmachung mit dem Verteidiger nicht zur Befragung, vgl. AS 99), gab B.___ zu Protokoll, als sie auf den Parkplatz gefahren seien, habe er fahrerseitig eine Person aussteigen sehen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, wer das gewesen sei. Es sei noch ein zweites Fahrzeug dort gestanden. Dieses sei parkiert gewesen und es seien dort noch zwei Personen herumgestanden. Sie hätten dann ihr Patrouillenfahrzeug parkiert und geschaut, wo die Person hingegangen sei. Er habe die Beobachtung gemacht, dass die Person nach dem Aussteigen direkt in das Restaurant [...] gegangen sei. Es sei kein Rennen gewesen, aber eine zügige Gangart. Bei einer anschliessenden Kontrolle im Restaurant hätten sie zwei Personen festgestellt, die am Kartenspielen und Rauchen gewesen seien. Diese hätten für ihn aber nicht dem Signalement der zuvor aus dem Mercedes ausgestiegenen Person entsprochen. Es habe in diesem Raum noch eine Tür gehabt, die mit «Privat» angeschrieben gewesen sei. Diese hätten sie geöffnet. Dort habe sich dann der Beschuldigte mit dem Kopf auf dem Tisch schlafend gestellt, aber er habe zu keinem Zeitpunkt geschlafen (AS 104). Auf Frage, welche Lichtverhältnisse damals geherrscht hätten, führte der Zeuge aus, der Parkplatz sei relativ dunkel gewesen. Er, der Zeuge, und sein Kollege C.___ seien aber gleich auf den Parkplatz gefahren, als der Beschuldigte aus dem Fahrzeug gestiegen sei. Im Scheinwerferlicht habe er diesen ziemlich gut sehen können (AS 105). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, woran genau er den Beschuldigten habe erkennen können, gab er zu Protokoll, es sei in erster Linie die Körpergrösse gewesen. Die anderen Personen im Restaurant, die Karten gespielt und geraucht hätten, hätten nicht dieser Körpergrösse entsprochen. Weiter sei ihm die dunkle Kleidung des Beschuldigten aufgefallen. Um welche Art Kleidungsstück es sich gehandelt habe, könne er nicht sagen. Als sie den Beschuldigten im Hinterzimmer angetroffen hätten, habe dieser den Kopf auf ein dunkles Kleidungsstück gelegt gehabt und ein weisses T-Shirt getragen. Die anderen Personen im Restaurant hätten keine dunkle Kleidung getragen (AS 109).
2.4.2 Der Polizeibeamte C.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2015 (AS 16 f.) fest, auf der [...]strasse, kurz vor [...], sei der Mercedes nach rechts abgebogen. Sie seien wenige Sekunden später nachgefolgt und hätten sehen können, wie der Personenwagen auf dem Parkplatz vor dem Restaurant [...] parkiert worden sei. In diesem Moment sei eine dunkel gekleidete männliche Person aus der Fahrertür des genannten Personenwagens ausgestiegen und habe sich in schnellen Schritten in das Innere des Restaurants begeben. Dabei hätten sie feststellen können, dass sich keine weiteren Personen im Fahrzeug aufgehalten hätten. Sie seien dieser männlichen Person anschliessend in dasRestaurantgefolgt. In einer ersten Phase habe die Person dort nicht angetroffen werden können, sondern man habe lediglich den Wirt und eine weitere Person gesichtet. Er (C.___) habe danach ein Hinterzimmer geöffnet. Darin habe die gesuchte männliche Person an einem Tisch sitzend und sich schlafend stellend festgestellt werden können. Die Person sei von beiden Polizisten sofort als diejenige Person wiedererkannt worden, die zuvor aus dem fraglichen Personenwagen gestiegen sei und sich in das Innere des Restaurants begeben habe. Mit dieser Person sei anschliessend vor dem Restaurant eine Personenkontrolle durchgeführt worden, anlässlich welcher sich diese als A.___ ausgewiesen habe.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 sagte C.___ als Zeuge aus (AS 117 ff.), auf der [...]strasse sei das Fahrzeug kurz vor [...] rechts auf einen Parkplatz eingebogen, er und sein Kollege kurze Zeit später ebenfalls. Als sie auf dem Parkplatz des Restaurants eingetroffen seien, hätten sie den Mercedes dort stehen und eine männliche Person aussteigen sehen. Sie hätten ihr Fahrzeug auch abgestellt und seien ausgestiegen. Da sei die Person schon nicht mehr vor Ort gewesen. Diese sei schon in das Restaurant gegangen. Sie sei in schnellen Schritten gegangen. Ob es noch weitere Personen oder Fahrzeuge auf dem Parkplatz gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht daran erinnern, noch ein weiteres Fahrzeug kontrolliert zu haben. Sie seien der Person dann gefolgt und hätten diese im Restaurant nicht mehr antreffen können. Es seien zwei andere Personen dort gewesen. Diese hätten sie gefragt, wo sich die Person befinde, die gerade in das Restaurant eingetreten sei. Die beiden Personen hätten keine Angaben gemacht. Er habe den anwesenden Wirt gefragt, ob er schnell schauen dürfe, ob sich die Person in einem Raum innerhalb des Restaurants befinde. Der Wirt habe eingewilligt. Er habe die Tür eines Hinterzimmers geöffnet und dort den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe an einem Tisch gesessen, den Kopf auf den Arm gestützt und sich schlafend gestellt (AS 119). Auf die Frage, ob er sicher sei, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe, der aus dem Fahrzeug gestiegen sei, oder ob er sich möglicherweise getäuscht habe, gab der Zeuge zu Protokoll, er und sein Kollege B.___ seien wenige Sekunden nach dem Beschuldigten auf den Parkplatz eingebogen. Als sie auf den Parkplatz eingebogen seien, sei der Beschuldigte auf der Fahrerseite aus dem Mercedes gestiegen und in Richtung Restaurant gegangen. Er könne mit 100 % Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Es hätten (auf dem Parkplatz) schlechte Lichtverhältnisse geherrscht. Aber er und sein Kollege B.___ hätten die aussteigende Person im Scheinwerferlicht (des Patrouillenfahrzeuges) ganz klar gesehen (AS 120). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb er sich zu 100 % sicher sei, damals den Beschuldigten aus dem Fahrzeug steigen gesehen zu haben, führte der Zeuge aus, sie hätten die aussteigende Person wenige Meter vor sich im Scheinwerferlicht gesehen. Er könne aber weder die Person beschreiben noch sagen, dass es sich um diejenige Person gehandelt habe, welche heute auch im Gerichtssaal sitze. Aber damals habe er mit 100-prozentiger Sicherheit sagen können, dass die im Hinterzimmer angetroffene Person dieselbe war, welche zuvor aus dem Mercedes ausgestiegen sei. Er könne zwar keine Personenmerkmale nennen. Er sei sich aber sicher aufgrund dessen, was er damals mit seinen eigenen Augen gesehen habe.
2.5 Der Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die Aussage (AS 13 ff.). Er gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
24. Juni 2016 zu Protokoll (AS 128 ff.), er sei bei einer [...]firma tätig und habe an diesem Tag (d.h. am 19.5.2015) bis ca. 20:00 Uhr gearbeitet. Das Restaurant gehöre einem Verwandten seines Arbeitgebers. Ca. von 21:00 bis 21:30 Uhr sei er, der Berufungskläger, dort gewesen und habe etwas getrunken. Dann sei er sehr müde gewesen und habe sich etwas erholen wollen. Er sei in einen privaten Raum gegangen und habe den Kopf auf den Tisch gelegt, bis die zwei Polizisten ihn aufgeweckt hätten. Einer der beiden habe zum Kollegen gesagt: «Es kann sein, dass es der gewesen ist». Daran erinnere er sich zu 100 %. Sie hätten ihn nach draussen gebracht. Im Lokal seien noch zwei Personen gewesen, die er gefragt habe, was los sei. Auf dem Parkplatz hätten die Polizisten eine Kontrolle machen wollen. Sie hätten gesagt: «Du bist vorher mit diesem Mercedes bis hierhin gefahren». Er habe gar keine Ahnung gehabt, worum es gegangen sei (AS 129).
Der Buchhalter seiner Arbeitgeberfirma habe ihn zum Restaurant gefahren. Seine Arbeitgeberfirma heisse D.___. Der schwarze Mercedes gehöre dieser Firma. Dieses Fahrzeug stehe immer auf diesem Parkplatz (des Restaurants [...]). Der Chef lasse ihn immer dort. Der Inhaber von D.___ sei auch Partner von diesem Restaurant. Eine der beiden Personen, die im Restaurant gewesen seien, sei ein Partner seines Chefs gewesen. Dieser habe ihm gesagt, die Polizei habe fünf Minuten lang auf dem Parkplatz ein anderes Auto kontrolliert. Die Polizei habe aber gesagt, es sei niemand dort gewesen und sie seien wegen des Mercedes gekommen. Meistens sei sein Arbeitgeber mit diesem Mercedes unterwegs. Aber manchmal könne eine andere Person auch damit fahren. Wer an diesem 19. Mai 2015 das Fahrzeug gefahren habe, wisse er nicht. Einer der beiden im Restaurant habe den Polizisten gesagt, dass nicht [...], sondern jemand anderes mit dem Auto gefahren sei. Eine der Personen im Restaurant er könne die Person später ausfindig machen und zur Polizei bringen habe gesagt, er sei mit dem Mercedes gefahren. Aber die Polizei habe gesagt «Du warst es nicht. Er war es» (AS 130 f).
2.6.1 Beweiswürdigung im Allgemeinen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Der Zeuge B.___ begründete seine Überzeugung, dass es sich bei der aus dem Mercedes ausgestiegenen Person um dieselbe Person gehandelt habe, welche anschliessend im Hinterzimmer des Restaurant angetroffen werden konnte, mit der festgestellten Körpergrösse und der dunklen Kleidung der ausgestiegenen Person. Weitere Signalemente konnte der Zeuge Kohler nicht nennen. Er versicherte aber, dass er die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges ziemlich gut habe sehen können. Die übrigen Personen im Restaurant hätten nicht der festgestellten Körpergrösse entsprochen und seien auch nicht dunkel gekleidet gewesen.
Der Zeuge C.___ gab als Signalement an, es habe sich um eine dunkel gekleidete männliche Person gehandelt, die aus dem schwarzen Mercedes gestiegen sei. Auch er betonte, er habe die aussteigende Person im Scheinwerferlicht des Patrouillenfahrzeuges ganz klar sehen und anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants klar wiedererkennen können.
Die beiden Zeugen konnten mithin nur wenige Signalementsmerkmale nennen. Immerhin konnten sie aber eine dunkle Kleidung feststellen. Der eine Zeuge konnte sich zudem die Körpergrösse merken und es handelte sich um eine männliche Person. Angesichts der wenigen im Restaurant anwesenden Personen es waren deren drei , welche die Polizei mit der zuvor festgestellten Person vergleichen musste, reichten diese Signalementsmerkmale aber aus. Offenbar hatte keine der anderen zwei Personen dunkle Kleidung getragen. Beim Beschuldigten konnte bei der Anhaltung ein dunkles Kleidungsstück vorgefunden werden. Die beiden Zeugen konnten mit den wenigen, aber markanten Signalementsmerkmale glaubhaft darlegen, weshalb sie sich sicher waren und sind, dass es sich um dieselbe Person gehandelt hat. Dass sie nicht mehr Merkmale nennen konnten, hing wahrscheinlich mit den nächtlichen Lichtverhältnissen zusammen. Die Aussagen der Zeugen sind im Kontext der damaligen Situation glaubhaft. Es ist auch nachvollziehbar und naheliegend, dass die Zeugen die aus dem Mercedes gestiegene Person nur wenige Momente später wiedererkennen konnten. Es ist bei der gegebenen zeitlichen Unmittelbarkeit erheblich einfacher, eine Person wiederzuerkennen, als wenn ein Personenvergleich erst Stunden, Tage oder sogar Wochen später erfolgt. Mit der Vorinstanz kann im Übrigen ein wissentliches falsches Belasten ausgeschlossen werden. Es gibt dafür keine Anhaltspunkte. Eine wissentliche falsche Belastung wird denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Hätten die beiden Polizisten wahrheitswidrig eine Person als Lenker des Mercedes identifizieren wollen, hätten sie eine der zuerst angetroffenen Personen als Lenker bezeichnen können. Dies taten sie gerade nicht, sondern sie suchten weiter nach einer Person, auf welche die Signalementsmerkmale zutrafen, und wurden im Hinterzimmer des Restaurants fündig. Der Beschuldigte will zwar dort seit Stunden geschlafen haben. Er sass auf einem Stuhl am Tisch. Es stellt sich die Frage: warum ging er nicht nach Hause schlafen, wenn er doch derart müde war? Wäre er tagsüber entsprechend angetroffen worden, hätte man noch eher von einem kurzen «Power»-Schlaf ausgehen können. Aber zu dieser Nachtzeit liegt die Vermutung näher, er habe sich aus der Situation stehlen wollen. Er machte nicht geltend, er habe auf jemanden warten müssen, um nach Hause gehen zu können. Hätte er auf jemanden warten müssen, wäre noch eher nachvollziehbar gewesen, dass er im Hinterzimmer auf einem Stuhl gesessen und dabei allenfalls eingeschlafen wäre. In diesem Sinne ist auch das Verhalten des Beschuldigten selbst ein Indiz dafür, dass er der Lenker des Mercedes gewesen war, diese Tatsache aber wegen des vorangegangenen Führerausweisentzuges verbergen wollte, indem er im Hinterzimmer so tat, als würde er schlafen.
Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Einvernahmen der Zeugen B.___ und C.___ von der Vorinstanz nicht kollusionsfrei durchgeführt worden seien, Fragestrategien und Beweisschwerpunkte der Verteidigung dem Zeugen C.___, welcher einige Tage nach dem Zeugen B.___ befragt worden sei, vermutlich bekannt gewesen seien und der Zeuge C.___ sich folglich im Gegensatz zum Zeugen B.___ an wesentliche Details habe erinnern können, ist nicht stichhaltig. Der Zeuge B.___ nannte notabene gerade auch Details, die der Zeuge C.___ nicht nannte, so unter anderem die Körpergrösse als Signalementsmerkmal und auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung seinen Kopf auf einem dunklen Kleidungsstück abgelegt hatte.
Dem Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe Aspekte eines allfälligen Jagdfiebers der beiden Polizeibeamten nicht erörtert, muss entgegengehalten werden, dass es Bestandteil der polizeilichen Arbeit ist, Personen zu kontrollieren und einer Person nachzustellen, wenn sie sich einer Kontrolle zu entziehen versucht.
Die angeblichen «wissenschaftlich fundierten» Zweifel an den Aussagen der Zeugen, welche seitens des Berufungsklägers angebracht seien, werden nicht stichhaltig begründet, so dass nicht näher darauf einzugehen ist.
Wie dargelegt, verweigerte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2015 die Aussage (AS 13 ff.). Er machte erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juni 2016 und somit mehr als ein Jahr nach dem Vorfall (AS 128 ff.) Aussagen. Es handelt sich somit nicht um spontane Aussagen im unmittelbaren zeitlichen Umfeld des Vorfalls. Es erstaunt etwas, dass er nach einem Jahr noch wusste, bis wann er damals gearbeitet hatte und von wann bis wann, nämlich von 21:00 bis 21:30 Uhr, er im Restaurant [...] etwas getrunken hatte.
Was der Beschuldigte vor der Vorinstanz vorbrachte, vermag die dargelegten belastenden Aussagen und Indizien nicht zu entkräften. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich sogar ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten: der schwarze Mercedes gehörte seiner Arbeitgeberfirma und nicht nur der Chef, sondern auch andere Personen konnten das Fahrzeug benützen. Der Beschuldigte machte nicht geltend, nicht zu diesem Personenkreis der berechtigen Lenker gehört zu haben. Der Beschuldigte führte vor der Vorinstanz einerseits aus, wer normalerweise den schwarzen Mercedes lenke (sein Chef), und wer an diesem Abend allenfalls das Fahrzeug gelenkt habe (er könne den Namen ausfindig machen), und wer ihn damals zum Restaurant geführt haben soll (der Buchhalter der Arbeitgeberfirma), nannte aber anderseits weder Namen noch beantragte er eine dieser Personen als Entlastungszeugen. So bleibt denn völlig im Dunkeln, wer den schwarzen Mercedes gelenkt haben soll, wenn nicht er selber. Allfällige andere Personen, welche sich auf dem Parkplatz aufgehalten haben, als die Patrouille heranfuhr, scheiden als Lenker des Mercedes aus, da die beiden Zeugen beobachten konnten, wie der Lenker ausstieg und ins Restaurant lief.
Zusammenfassend gibt es keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen und der dargelegten Indizien, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten selber, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte damals trotz entzogenen Führerausweises den schwarzen Mercedes gelenkt hat und er sich anschliessend im Hinterzimmer des Restaurants [...] vor der Polizei zu verstecken versucht hat, wo er kurze Zeit später von der Polizei angehalten werden konnte.
2.6.4 Subsumtion
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Dem Beschuldigten war am 1. März 2015 der Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden (AS 54). Am 19. Mai 2015, um 02:20 Uhr morgens, lenkte er in Gerlafingen den PW Mercedes-Benz, [...]. Er machte sich dadurch wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises schuldig und ist entsprechend zu bestrafen.
3. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (US 13 Ziff. 3.4), bestreitet der Beschuldigte zwar, in der fraglichen Nacht mit dem schwarzen Mercedes gefahren zu sein. Von dem Zeitpunkt an, in welchem die Polizisten den Beschuldigten im privaten Raum des Restaurants [...] angetroffen haben, ist der Sachverhalt indessen grundsätzlich unbestritten. Soweit der vorgeworfene Sachverhalt das Verhalten nach der Anhaltung des Beschuldigten und somit die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit betrifft, ist er unbestritten.
Die Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 in Bezug auf die vorgeworfene Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, evtl. Versuch dazu, weder zum Sachverhalt noch zur rechtlichen Würdigung. Zu seinem geltend gemachten formellen Einwand kann auf Ziff. II hiervor verwiesen werden.
Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 20 f.). Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gestützt auf Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte hat sich wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises (Anklageschrift Ziff. 1) und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageschrift Ziff. 2) schuldig gemacht. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren. 40 Tagessätze seien zu vollziehen. Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz und zur Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es gibt keinen Anlass dafür, die Strafzumessung von Amtes wegen abzuändern. Die Begründung der Strafzumessung und auch der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges/Länge der Probezeit überzeugen, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (US 21 ff.). Wie den Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, führten insbesondere auch die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen zu einer merklichen Straferhöhung (US 24). Der Beschuldigte ist wegen grober und leichter Verkehrsregelverletzung, fahrlässiger Körperverletzung, Drohung, mehrfacher Hehlerei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorbestraft. Bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes wurde das zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht geborene vierte Kind des Beschuldigten bereits berücksichtigt (US 25). Auch die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes kann somit bestätigt werden.
Der Berufungskläger äussert sich in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2016 auch nicht zu den Widerrufsverfahren. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 27 f.):
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom
12. September 2012 wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26. November 2014 wurde er wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs, mit einer Probezeit von 2 Jahren) und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt. Die hier zu beurteilenden Delikte fallen in die Probezeit der bedingt ausgefällten Strafen. Die Vorinstanz erwog, die Legalprognose sei im Bereich der Strassenverkehrsdelikte erheblich belastet. Der Beschuldigte sei in diesem Bereich einschlägig vorbestraft. Vor diesem Hintergrund könne auf den Widerruf des bedingten Strafvollzuges der Vorstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014, wo es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gegangen sei, nicht verzichtet werden. Dies obwohl im vorliegenden Verfahren die Strafe «lediglich» teilbedingt ausgesprochen sei. Hingegen könne auf den Widerruf der Vorstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft 4 des Kantons Luzern vom 12. September 2012 verzichtet werden. Der Beschuldigte sei wegen Hehlerei, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten schuldig gesprochen worden und es rechtfertige sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er einen Teil der Geldstrafe zu bezahlen habe und nun wegen SVG-Delikten zu bestrafen sei, nicht, den Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen.
Demgemäss ist der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht zu widerrufen. Hingegen ist der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen.
Der Beschuldigte wird wegen beider Vorhalte schuldig gesprochen. Er ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen. Bei diesem Verfahrensausgang hat er sämtliche Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu bezahlen und sein Entschädigungsbegehren ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 belaufen sich auf total CHF 2'420.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00 betragen total CHF 1040.00.
Demnach wird in AnwendungderArt. 10 Abs. 2, 91a Abs. 1 und 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 2, 47 sowie 49 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. sowie 416 ff. StPO
erkannt:
1.A.___ hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung, beides begangen am 19. Mai 2015, schuldig gemacht.
2.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 20.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 50 Tagessätzen, mit einer Probezeit von 4 Jahren, womit eine Teilstrafe von 40 Tagessätzen zu vollziehen ist.
3.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft 4 Kriens vom 12. September 2012 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
4.Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
26. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
5.Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 2'420.00, hat A.___ zu bezahlen.
6.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 1040.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Kamber Fröhlicher