Sachverhalt
Der Unfallablauf ist unbestritten: Der Beschuldigte A.___ fuhr am 19. August 2011, um 13.00 Uhr, als Lenker seines Personenwagens «Opel» von [...] herkommend auf der [...] strasse in Richtung [...]. Eingangs der Baustelle befand sich ein Baugestell mit dem Vorschriftssignal Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, welches vom Beschuldigten noch wahrgenommen wurde. Er bremste sein Fahrzeug folglich auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 45 km/h ab und fuhr danach im Baustellenbereich in einem stetigen Bogen auf die Gegenfahrbahn, wo er zuerst frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von C.___ kollidierte. Das Fahrzeug von C.___ drehte sich als Folge der Kollision um 180 Grad, so dass es mit der Front Richtung Westen auf der Gegenfahrbahn stehen blieb. Nach dieser ersten Kollision kollidierte der Beschuldigte zudem noch leicht mit dem Personenwagen «Volvo» des ebenfalls korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkers D.___.
Gemäss Arztbericht von Dr. med. [...] vom 10. Dezember 2011 erlitt der Pw-Lenker C.___ bei der Frontalkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) und eine Prellung der Brustwand vorne. Er war aufgrund dieser Verletzungen in der Zeit vom 19. August 2011 bis 9. Oktober 2011 zu 100 % und in der Zeit vom
10. Oktober 2011 bis 20. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig.
Zu prüfen ist, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet bzw. ob ihm subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf dafür gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Sekundenschlaf aus. Das wird vom Beschuldigten bestritten, da keinerlei Anzeichen von Müdigkeit, Unwohlsein oder einer anderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens bestanden hätten. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich der Unfall aufgrund eines medizinischen Problems ereignet habe.
2.Beweiswürdigung im Allgemeinen
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305E. 6.6.1 mit Hinweisen).
3.Die Beweismittel
3.1 Bei der polizeilichen Befragung nach dem Unfall gab der Beschuldigte, selbst Arzt und Radiologe FMH, am 19. August 2011 an, er könne sich noch an das Baustellensignal erinnern und habe danach auf 40 km/h verlangsamt. Dann könne er sich an nichts mehr erinnern, er müsse zu dieser Zeit ein «Blackout» gehabt haben. Als Nächstes könne er sich an das Auslösen der Airbags erinnern. Es komme ihm sehr seltsam vor, er habe keine gesundheitlichen Probleme (AS 016).
3.2 In der Eingabe an die Motorfahrzeugkontrolle vom 9. Dezember 2011 wurde dargelegt, der Beschuldigte, der keine gesundheitlichen Probleme habe, sei Opfer eines Kreislaufzusammenbruchs geworden, welcher zum fraglichen Unfall geführt habe (AS 060 ff.). Weiter wurde ausgeführt, er leide an keiner die Fahreignung beeinträchtigenden Erkrankung (Befunde im Arztbericht von Dr. med. [...], Allgemeinärztin, vom 21. November 2011; AS 064, von Dr. med. F.___, Kardiologe, AS 065 f., sowie im Schädel/Hirn-MRI vom 24. August 2011, AS 067). Zudem sei der 19. August 2011 ein Hitzetag gewesen, mit einer Temperatur in [...] von über 30 Grad. In der Kombination mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag seit dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und bereits mehrere Stunden unterwegs gewesen sei, erscheine die eingangs erwähnte Unfallursache (Kreislaufkollaps) als höchstwahrscheinlich. Dabei wird auf den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. [...] vom 21. November 2011 verwiesen. Darin ist festgehalten, Herr A.___ habe am 19. August 2011 an einem heissen Sommertag am Steuer seines Personenwagens eine kurze Absenz erlitten. Es bestehe eine Gedächtnislücke von höchstens ein paar wenigen Millisekunden, laut Angaben der beifahrenden Person keine wirkliche Bewusstlosigkeit (Anmerkung: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen allein unterwegs). Zu bemerken sei, dass Herr A.___ am besagten Tag nach dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und mehrere Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Eine Allgemeinuntersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Eine zusätzliche Untersuchung durch den Kardiologen Dr. med. F.___ vom 19. November 2011 ergab zwar eine «symptomatische, nicht belastungsabhängige ventrikuläre Extrasystolie». Weil die Extrasystolen unter Belastung verschwänden, die systolische Funktion des linken Ventrikels normal sei und echokardiographisch keine kardiale Strukturanomalie nachweisbar sei, bestehe keine Indikation zum Einsatz eines Antiarrhythmikums. Falls die Extrasystolie stark störe, könne ein niedrig dosierter Betablocker versucht werden. Eine «Extrasystole» ist ein Herzschlag, der außerhalb des physiologischen Herzrhythmus auftritt. Sie zählt zu den Herzrhythmusstörungen.
3.3 Im Aktengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität [...] vom 12. Januar 2012 (AS 096 ff.) wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund der Unterlagen aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Krankheiten oder Zustände, die zu einer kurzen Bewusstlosigkeit führen könnten, bestünden. Es bestehe eine Erinnerungslücke von wenigen Sekunden ohne irgendwelche vorherige Anzeichen des Unwohlseins oder einer gesundheitlichen Veränderung, dies mit Weckreaktion beim Aufprall (Wahrnehmen des Aufgehens der Airbags). Der Beschuldigte habe am Ereignistag offenbar bei hohen Temperaturen sein Motorfahrzeug über mehrere Stunden hinweg gelenkt. Schliesslich hätten sich in seinem Blut, rund vier Stunden und zehn Minuten nach dem Ereignis, subtherapeutische Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta» finden lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei das Unfallereignis am ehesten auf ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer und nicht auf eine echte gesundheitliche Störung zurückzuführen. Die gesamten Umstände des Unfallereignisses könnten mit einem Einnicken am Steuer lückenlos erklärt werden. Der geltend gemachte Kreislaufzusammenbruch passe überhaupt nicht zu dem beschriebenen Unfallhergang, insbesondere nicht zu den Beschreibungen der Wahrnehmung des Beschuldigten vor und nach dem Unfallereignis. Ein Kreislaufzusammenbruch infolge langanhaltender Hitze kündige sich stets durch gewisse Vorzeichen wie Schwächegefühl, Übelkeit, verschwommenes Sehen etc. an. Ebenfalls finde bei einem Kreislaufzusammenbruch keine unmittelbare Beendigung der Bewusstlosigkeit beim Aufprall statt. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass der Beschuldigte in einem näheren zeitlichen Umfeld des Unfallereignisses die Medikamente «Lexotanil» und «Temesta» eingenommen haben müsse. Da die Blutentnahme erst vier Stunden und zehn Minuten nach dem Unfallereignis vorgenommen worden sei, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob und in welcher Weise die Medikamente Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt gehabt hätten. Beide Medikamente hätten aber eine schlafanstossende Wirkung. Zusammenfassend könnten sie sich der Meinung des Beschuldigten, wonach das Geschehen auf einen kurzen Kreislaufzusammenbruch zurückzuführen sei, nicht anschliessen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei am ehesten von einem kurzzeitigen Einnicken am Steuer auszugehen. Dabei sei zu bemerken, dass eine gesunde Normalperson am Steuer nicht einschlafen könne, ohne vorher entsprechende Symptome der Müdigkeit oder Schläfrigkeit wahrgenommen zu haben.
3.4 Nach Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
30. November 2012 wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2013 neu geltend gemacht, beim Beschuldigten bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches mittels eines nachträglichen Flowgenerators seit vielen Jahren behandelt werde. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. August 2011 sei ein Gerätedownload erfolgt, welcher in der Nacht zuvor eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapieerfolg dokumentiert habe. In concreto könne damit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vor dem Unfallereignis genügend geschlafen habe und entsprechend ausgeruht gewesen sei. Als Beweis legte der Verteidiger eine Bescheinigung der Klinik [...] vom 14. Januar 2013 ins Recht, wonach davon ausgegangen werden könne, dass das Unfallereignis ohne direkten Zusammenhang mit dem Schlafapnoesyndrom stehe (AS 128 ff.).
3.5 Schliesslich wies der Verteidiger im Beweisantrag vom 14. März 2013 (AS 138 ff.) darauf hin, beim Beschuldigten hätten seit dem Jahre 2006 immer wieder Herzrhythmusstörungen beobachtet werden können, die sich oft durch einen unregelmässigen Puls äusserten und einige Stunden anhielten. Aufgrund des vorliegenden Unfallereignisses seien deshalb weitergehende medizinische Untersuchungen vorgenommen worden, insbesondere an der Universitätsklinik für Kardiologie am [...] spital [...]. Der daraus resultierende Arztbericht von Dr. med.H.___, Bereichsleiter Rhythmologie, gehe davon aus, dass es beim Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt am wahrscheinlichsten zu einer rhythmogenen Synkope ohne jegliche Prodromi, also zu einer herzrhythmisch bedingten kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ohne jegliche krankheitstypische vorangehende Symptome, gekommen sei (vgl. Bericht vom 31. März 2013 in den Akten, AS 143/144). Weiter sei zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch den Airbag seines eigenen Fahrzeugs aufgeweckt worden sei, sondern erst bei der zweiten Kollision wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte eben gerade nicht in einen Sekundenschaf verfallen. Weiter führte Dr. med. H.___ im erwähnten Bericht aus, dass sich diese Herzrhythmusstörungen (Herzrasen) beim Beschuldigten durch ein Vorhofflimmern äusserten und es sei dem Beschuldigten die Implantation eines Ereignisrekorders empfohlen worden. Ein solcher wurde am 8. Mai 2013 beim Beschuldigten eingebaut (vgl. Operationsbericht Dr. med. [...],[ ], vom 10. Mai 2013, AS 162).
3.6 Gestützt auf diese Eingaben und Berichte liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Institut für Rechtsmedizin der Universität [...] ein verkehrsmedizinisches Aktengutachten erstellen. Zu diesem Zwecke wurden dem Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für Rechtsmedizin, sämtliche Akten und Berichte zur Verfügung gestellt. Im Gutachten vom 23. Dezember 2013 hält der Gutachter u.a. fest (AS 174 ff.): «Zusammenfassend liegen also folgende Besonderheiten des Unfalls vor: «Blackout»; Erinnerungslücke; Wiedereinsetzen der Erinnerung im Moment der Airbagauslösung; langsames, aber stetiges Abweichen von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn; Nichtbemerken von Lichtzeichen und Hupsignal. Diese Charakteristika sind typisch für ein Einschlafen am Steuer, namentlich auch das «Erwachen» durch das Auslösen des Airbags. Die von Herrn A.___ angegebene Hitze am Ereignistag fördert zudem ein Einschlafen. Gemäss Klinik [...] hat Herr A.___ den Flowgenerator zur Behandlung seines Schlafapnoe-Syndroms in der Nacht auf den Unfalltag dokumentiert und mit therapeutischem Erfolg verwendet. Dies spricht nicht gegen ein Einnicken am Steuer, da ein solches ja auch bei Personen ohne Schlafapnoe-Syndrom auftreten kann. Herr A.___ stand gemäss forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und/oder psychoaktiven Substanzen. In den uns vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung das «Blackout» ausgelöst hat (z.B. keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen oder Stoffwechselstörungen wie einen Diabetes mellitus, unauffällige celebrale Bildgebung). Bei Herrn A.___ liegt unzweifelhaft eine kardiale Erkrankung mit Rhythmusstörungen vor. Bei einem «Blackout» aus kardiologischen Gründen wäre eher eine andere Symptomatik zu erwarten als die oben aufgeführte (z.B. Übelkeit, Schwitzen, Kältegefühl usw. als Vorzeichen einer klassischen [neurokardiogenen] Synkope [«Ohnmacht»]; Herzrasen, Herzstolpern bei einer Herzrhythmusstörung). Die in mehreren ärztlichen Berichten aufgeführte (Verdachts-)Diagnose «ungeklärte Synkope am Steuer, wahrscheinlich in rhythmogener Genese» (Bericht des [...] spitals [...]) o.ä. beruht auf einer Kausalität suchenden/suggerierenden Verknüpfung von eigenen Angaben von Herrn A.___ und dem Vorliegen einer Herzrhythmusstörung. Sie bietet eine Erklärung in abstracto für das Ereignis vom 19. August 2011, kann aber konkret durch keine zeitnahen Aussagen von Herrn A.___ oder von Zeugen sowie durch keine medizinischen Befunde nach dem Unfall und auch nicht durch die Unfallcharakteristika gestützt werden. Vielmehr sprechen die oben erwähnten Punkte für ein Einnicken. Zusammenfassend ist das Ereignis vom 19.08.2011 also am ehesten auf ein Einnicken von Herrn A.___ zurückzuführen.» Weitere Abklärungen schienen dem Gutachter nicht nötig. Die Fahrfähigkeit von Herrn A.___ sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Einnickens nicht gegeben gewesen. Aus wissenschaftlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass eine zum Einnicken führende Schläfrigkeit entsprechende Symptome zeige (z.B. Gähnen, «schwere» Augen, Fremdkörpergefühl im Auge u.a.). Sehr oft werde aber von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit).
3.7 Mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 31. März 2014 (AS 184 ff.) zum Gutachten vom
23. Dezember 2013 durch den Verteidiger wurde namentlich ein anderer Sachverhaltsablauf (Erwachen des Beschuldigten erst bei der zweiten Kollision) geltend gemacht und es wurden diverse auch medizinische Unterlagen eingereicht. So insbesondere eine Stellungnahme von Prof. Dr. med.I.___, Leitender Arzt, Kardiologie, Universitätsspital [...], vom 21. Februar 2014. Darin wird ausgeführt, die vom Kollegen A.___ geschilderte Synkope beim Autofahren könnte durchaus auch auf eine Konversionspause zurückzuführen sein. Auch der behandelnde Kardiologe Dr. F.___ sprach sich im Bericht vom 24. Februar 2014 für eine rhythmogene Ursache der Synkope am Steuer am 19. August 2011 aus. Dennoch hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich fest (AS 279 ff). Insbesondere führte er aus, die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen hielten eine Synkope rhythmogener Ursache für möglich, allenfalls für wahrscheinlich. Die Gesamtumstände des Unfalles sprächen aber für ein Einnicken. Dass bei einer Person Herzrhythmusstörungen bekannt seien, dürfe nicht dazu verleiten, jedes prinzipiell mit einer Herzrhythmusstörung erklärbare Ereignis ohne Würdigung aller Umstände auf eine solche zurückzuführen.
3.8 Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte am 11. Mai 2015 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten geben (AS 326 ff.). Bei der Befragung vor der Gerichtspräsidentin (AS 400 ff.) gab er an, er sei ganz sicher nicht eingeschlafen, das könne er beweisen. Vor dem Unfall habe er die Strassenbauarbeiten und das Verkehrsschild 40 km/h bemerkt. Er habe dann seine Geschwindigkeit reduziert, er sei ja im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen. Das Nächste, woran er sich erinnern könne, sei nicht der Knall gewesen, wie er dies am Unfalltag zu Protokoll gegeben habe. Erwacht sei er erst nach der zweiten Kollision. Dies sei ihm später beim Lesen des Protokolls der Zeugenaussage [...] bewusst geworden. Er habe einen Knall gehört, aber nicht denjenigen des Airbags. Zur Zeit des Unfalles habe er diese Art von Rhythmusstörungen nicht gehabt. Das erste wirklich eindeutige Erlebnis sei später eines Morgens gewesen, als er aufgewacht sei und seinen Puls nicht mehr gespürt habe. Da habe er gedacht, das könnte ein typisches Vorhofflimmern sein und habe seinen Kardiologen kontaktiert. Das Vorhofflimmern komme für einige Minuten oder auch Sekunden und sei dann wieder weg. Bei einem Vorhofflimmern müsse man sich hinlegen und warten, bis es vorbei sei. Der Pulsschlag sei beim Vorhofflimmern sehr hoch d.h. über 180 bis 200 Schläge, bevor er dann in die Tiefe sacke. Man spüre dies und habe Angst, weil man nichts machen könne. Die Angst zeige sich in kaltem Schweiss. Es sei ein Rumpeln im Brustraum und zwischendurch löse das Herz Einzelschläge aus, die teilweise sehr schmerzhaft seien. Das Vorhofflimmern sei meistens am Morgen gekommen, wenn man sich noch in der Ruhephase befinde und noch ohne Belastung sei. Ein Antrag auf Begutachtung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt.
3.9 Im Berufungsverfahren wurde mit Beweisantrag vom 15. Februar 2016 die Einholung eines kardiologischen Gutachtens beantragt, dies gestützt auf einen Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016. Dieser führte im genannten Bericht aus, beim Beschuldigten seien seit 2008 unklare Rhythmusstörungen bekannt, welche jedoch erst nach der Implantation eines Reveal-Loop-Rekorders im Jahre 2013 als Vorhofflimmern hätten diagnostiziert werden können. Im Jahre 2014 habe er (Prof. I.___ dieses mittels Pulmonalvenenisolation erfolgreich behandeln können. Bei vielen ihrer Patienten verlaufe das Vorhofflimmern über viele Jahre klinisch unbemerkt und manifestiere sich entweder zunächst als Schlaganfall oder als unklare Synkopen, am ehesten im Rahmen von Konversionspausen bei der spontanen Konversion des Vorhofflimmerns in den Sinusrhythmus. Im Falle des Beschuldigten erscheine der Zusammenhang zwischen einer Konversionspause nach Vorhofflimmern und der Synkope vom 19. August 2011 als sehr wahrscheinlich. Im konkreten Fall sei der Zusammenhang zwischen Synkope und einem bis dahin nicht dokumentierten, aber klinisch vorhandenen Vorhofflimmern mit Konversionspausen sehr plausibel und würde ein kardiologisches Gutachten rechtfertigen.
3.10 Das vom Berufungsgericht bei PD Dr. med. B.___, Oberarzt Kardiologie, Leiter Elektrophysiologie des [...] in Auftrag gegebene kardiologische Gutachten wurde am 31. August 2016 erstattet. Der Gerichtsgutachter kam zusammengefasst zum Schluss, er erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hätten. Detaillierter ist weiter unten auf das Gutachten einzugehen.
3.11 Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. November 2016 liess der Beschuldigte mehrere Ergänzungsfragen an den Gutachter einreichen. Insbesondere wies er auf die Differenzen zwischen der Beurteilung von Prof. I.___ und dem Gutachter hin. Der kardiologische Gutachter PD B.___ beantwortete die Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 27. Januar 2017 und legte der Stellungnahme umfangreiche Fachliteratur bei. Er hielt «eindeutig und ohne Zweifel» an den Schlussfolgerungen im Gutachten fest. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe bei Herrn A.___ weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Autounfall vom 19. August 2011 und dem am 12. Dezember 2012 erstmalig diagnostizierten Vorhofflimmern.
3.12 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 führte der Gutachter aus, die mit Eingabe vom 16. März 2017 vorgebrachten Tatsachen und auch die im «Kurzgutachten» von Dr. G.___ überlieferten Herzfrequenzen in Ruhe und unter Belastung liessen keinen Hinweis für einen kranken Sinusknoten oder eine AV-Knotenüberleitungsstörung zu. Auch in den nachgereichten Reveal-Aufzeichnungen fänden sich entgegen dem Schreiben des Verteidigers keine signifikanten Pausen oder Hinweise für eine Sinusknotenerkrankung. Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose von Vorhofflimmern, führe seines Erachtens sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner schon wiederholten Schlussfolgerung vom 31. August 2016: «Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt haben.»
3.13 In den vom 26. Juni 2017 datierten Berichten führte einerseits Dr. F.___ aus, es sei zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine verlängerte Konversionspause mit Bewusstseinsverlust (Synkope) erlitten habe. Dr. G.___ andererseits gab an, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei beim Unfall eine Konversionspause von über drei Sekunden aufgetreten und habe eine rhythmogene Synkope ausgelöst. Denkbar sei auch ein überlagernder pathophysiologischer Prozess die Koinzidenz von Vorhofflimmern und vasovagaler Kreislaufreaktion infolge Stress, Hitze und Dehydration.
4.1 Bei PD B.___ handelt es sich nicht um einen geübten Gutachter, er wurde vom Gericht auf Empfehlung wegen des speziellen Anforderungsprofils angefragt. Deswegen mag das Gutachten vom 31. August 2016 formal nicht in allen Punkten den üblichen Gutachten entsprechen, inhaltlich ist es aber nachvollziehbar und überzeugend, und entscheidend ist gerade im vorliegenden Fall das spezifische Fachwissen. Es stellen sich im Bereich der Kardiologie Fragen der Rhythmologie und der Elektrophysiologie, da es um Erkrankungen des Sinusknotens und signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung geht. Diese spezifischen fachlichen Anforderungen erfüllt PD B.___ als Leiter Elektrophysiologie im Bereich Rhythmologie des Universitären Herzzentrums [ ] in herausragender Weise.
4.2 Das kardiologische Gutachten vom 31. August 2016 führt die wesentlichen Arztberichte und Befunde aus den Akten auf (Gutachten Seiten 2 bis 12). Richtig ist, dass der Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 nicht aufgeführt wird. Dies schmälert aber keineswegs den Beweiswert des Gutachtens: Auf diesen Bericht wurde mit dem Auftrag an den Gutachter explizit hingewiesen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten in Kenntnis des Berichts erstellt wurde. Weiter hat Prof. I.___ in diesem Bericht seine früheren Diagnosen und Annahmen vom 12. Dezember 2014 bestätigt und dieser Bericht vom
12. Dezember 2014 ist im Gutachten aufgeführt. Zudem hat sich der Experte bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen explizit zum Bericht I.___ vom 8. Februar 2016 geäussert, worauf zurückzukommen sein wird. Das Gutachten äussert sich vorweg zum Vorhofflimmern im Allgemeinen und im Zusammenhang mit einer Synkope. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend: «Am 12.12.2012 wurde erstmals bei Herrn A.___ ein paroxysmales Vorhofflimmern in der Holter-Untersuchung bei seinem langjährigen Kardiologen Dr. F.___ in [...] diagnostiziert. Bei Verdacht auf eine bradykarde Rhythmusstörung als mögliche Ursache für den einmaligen Bewusstseinsverlust, welcher am 19.08.2011 zu einem Autounfall führte, wurde am 13.05.2013 ein Ereignisrekorder (Reveal) unter die Haut implantiert. In den Aufzeichnungen dieses Geräts, welches kontinuierlich über die ganze Lebensdauer der Batterie abnorme Abweichungen des Rhythmus registriert, fanden sich wiederholt viele Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welche von Herrn A.___ immer als Pulsunregelmässigkeiten, Herzrasen und Palpitationen wahrgenommen wurden, und nie als Schwindel oder Synkopen. Es wäre auch sehr aussergewöhnlich, dass das paroxysmale schnelle Vorhofflimmern bei einer sonst herzgesunden Person ohne akzessorische schnell leitender Bahn (WPW-EKG) zu einer Synkope geführt hätte. Eine akzessorische Bahn wurde nämlich bei Herrn A.___ invasiv anlässlich der elektrophysiologischen Untersuchung ausgeschlossen.
In der ganzen Aufzeichnungsdauer des Reveals (13.05.2013 bis jetzt) konnten auch keine symptomatische bradykarde Rhythmusstörungen im Sinne von signifikanten Pausen der Sinusknotenaktivität (symptomatischer Sick Sinus Syndrome) während des stabilen Sinusrhythmus oder bei den jeweiligen Spontankonversionen des Vorhofflimmerns in den normalen Sinusrhythmus (Konversionspause) dokumentiert werden, welche die These einer Konversionspause eines Silent Atrial Fibrillation (stummen Vorhofflimmerns) beim Autounfall untermauern würden.
Auch fehlen signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung als Ursache von rhythmogenen Synkopen. Der Verdacht auf eine rhythmogene Synkope, welcher zur Indikation des Reveals geführt hatte, wurde durch den fehlenden Nachweis über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum von fast drei Jahren nicht bestätigt bzw. entkräftet.
Wenn eine symptomatische Sinusknotenerkrankung (Sick Sinus Syndrome) mit konsekutiven symptomatischen Konversionspausen vorliegen würde, hätten sich diese in diesem langen Beobachtungszeitraum bei den jeweiligen häufig vorkommenden Episoden von proxysmalem Vorhofflimmern manifestieren müssen und wären in den Aufzeichnungen des Reveal nachgewiesen worden, umso mehr dass Herr A.___ nach Diagnosestellung des Vorhofflimmerns am 12.12.2012 Metoprolol 25mg einmal täglich eingenommen hatte ein bradykardisierendes Medikament, welches einen allfälligen kranken Sinusknoten noch weiter verlangsamen würde.
Gleichzeitig und übereinstimmend mit diesen objektivierbaren Befunden hatte Herr A.___ vor und nach dem Autounfall auch keine Episoden von Synkopen, Präsynkopen oder Schwindelzustände verspürt.
Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde während des Krankheitsverlaufs, welche mittels eines implantierbaren Ereignisrekorders (Reveal) zusätzlich über lange Zeit sehr gut dokumentiert ist, denke ich, dass bei Herrn A.___, welcher nachweislich seit dem 12.12.2012 ein proxysmales Vorhofflimmern hatte, keine Prädisposition für rhythmogene Synkopen bestanden hatte.
Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen dem proxysmalen Auftreten im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte, weil diese Episoden mit schnellem proxysmalem Vorhofflimmern bei Herrn A.___ jeweils immer symptomatisch waren.
Der nicht restlos geklärte Umstand, ob Herr A.___ beim Autounfall Vorhofflimmern hatte oder nicht, ist jedoch für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Eine hypothetische Episode von Vorhofflimmern hätte nämlich auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu einer Synkope geführt, so wie das Vorhofflimmern auch nach der Diagnosestellung nachweislich keine Synkopen hervorgerufen hatte. Der gut dokumentierte Krankheitsverlauf hat also retrospektiv bewiesen, dass Vorhofflimmern bei Herrn A.___ nicht zu Synkopen führen kann.
Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19.08.2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hatte.»
4.3 Vom Verteidiger wurde anschliessend namentlich die fehlende konkrete Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 gerügt. Darauf wiederholte der Gutachter, vor und während des Unfalles sei bei Herrn A.___ kein Vorhofflimmern dokumentiert und es fänden sich weder in der Anamnese noch in den erhobenen Befunden während den Arztvisiten Hinweise für ein Vorhofflimmern oder eine rhythmogene Synkope. Die Diagnose eines Vorhofflimmerns sei erst knappe anderthalb Jahre nach dem Unfall gestellt worden. Das redizivierende proxysmale Vorhofflimmern habe bei Herrn A.___ nie zu signifikanten Pausen oder präsynkopalen bzw. synkopalen Zuständen geführt auch nicht unter der kurzzeitig verabreichten bradykardisierenden Therapie mittels des Betablockers Metoprolol, welche einen latenten kranken Sinusknoten hätte demaskieren müssen. Zudem hätten sich auch keine Hinweise auf eine signifikante Sinusknotenerkrankung in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 15. Mai 2014 finden lassen. Im Bericht von Prof. I.___ vom 5. Februar 2016 (visiert am
8. Februar 2016) werde, gestützt auf eine eigene und nicht veröffentlichte Beobachtungskohorte, festgehalten, dass sich ein stummes Vorhofflimmern primär mit einer Synkope manifestieren könne und dass dieses Szenario bei Herrn A.___ anlässlich des Autounfalles wahrscheinlich eingetroffen sei. Gesichert sei aber nur, dass in seltenen Fällen und bei bestimmten Patientengruppen mit vorhandener Prädisposition und unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Gutachten ausführlich beschrieben worden seien, eine Synkope tatsächlich die Erstmanifestation eines stummen Vorhofflimmerns darstellen könne. Die Voraussetzungen und die Begleiterscheinungen seien aber weder zum Unfallzeitpunkt noch im weiteren Verlauf im spezifischen Fall von Herrn A.___ vorhanden gewesen. Der Gutachter verweist in der Folge auf ausführliche Recherchen in der medizinischen Literatur, die seine Argumentation unterstützen. Im Arztbericht vom 5. Februar 2016 gelange Prof. I.___ von der allgemein geäusserten Feststellung, welche für eine bestimmte Patientengruppe in seltenen Fällen zutreffen könne, zur Schlussfolgerung, dass im spezifischen Fall von Herrn A.___ der Autounfall durch ein Vorhofflimmern «sehr wahrscheinlich» verursacht worden sei. Nach der unabhängigen, kritischen und objektiven Auswertung aller in den Krankengeschichten dokumentierten Daten und Auswertungen des Rhythmusmonitorings mittels Reveal Recorder fänden sich jedoch keine eindeutigen Hinweise, dass das Vorhofflimmern oder andere medizinische Faktoren im speziellen Fall von Herrn A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Synkope und einem konsekutiven Autounfall am 19. August 2011 hätte führen können. Er komme daher wie schon im Gutachten zu einer anderen Schlussfolgerung als Prof. I.___ im Arztbericht vom 5. Februar 2016.
4.4 In den Eingaben des Berufungsklägers vom 16. und 26. März 2017 wurde dem Gutachter vorgehalten, er äussere sich widersprüchlich: Im Gutachten Seite 15 Abs. 6 führe der Experte aus: «Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor der Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen des paroxysmalen Auftretens im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ im Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte ». Am 30. Mai 2017 halte er nun auf Seite 2 Abs. 2 gegenteilig fest: «In der Emailbefundung von Dr. F.___ vom 10.3.17 zum EKG vom 10.12.2008 wird richtigerweise ein Vorhofflimmern bestätigt. ». Mit andern Worten sei der Experte bei seiner Annahme und damit bereits bei der Grundlage der Expertise falsch gelegen. Dieses Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht richtig. Der Experte sagt, er denke nicht, dass Herr A.___ «zum Zeitpunkt des Unfalles» Vorhofflimmern gehabt habe. Der Experte sagt schliesslich dann auch ganz explizit: «Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose des Vorhofflimmerns führe sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner Schlussfolgerung vom 31. August 2016. Der Experte geht als qualifizierter Fachmann für genau diese Fragen davon aus, eine Erkrankung des Sinusknotens liege nicht vor. Die vom Beschuldigten im Nachhinein bestrittene Einnahme des ihm verschriebenen Medikaments Metoprorol 25mg wurde vom Experten lediglich als zusätzliches Argument in diesem Zusammenhang verwendet. Auch aus Laiensicht erscheint es als logisch, dass bei einer wie im Parteivortrag vor Berufungsgericht betont progredient verlaufenden Krankheit, deren Symptome sich erst im Lauf der Zeit bemerkbar machen kaum im August 2011 eine signifikante Konversionspause von mehr als drei Sekunden aufgetreten ist, wenn solche in den späteren Aufzeichnungen nicht festgestellt wurden.
4.5 Zusammenfassend ist dem Gutachten von PD Dr. B.___ voller Beweiswert zuzumessen. Es überzeugt auch weit mehr als der Arztbericht von Prof. I.___ und widerlegt dessen überdies auf eigene, unveröffentlichte Beobachtungen abgestützten Schlussfolgerungen auf plausible Weise. Prof. I.___ hatte ja gerade eine kardiologische Begutachtung empfohlen und hat nach dem Gutachten vom 31. August 2016 keine Stellungnahme mehr abgegeben. Hingegen kommt Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 6. März 2017 und vom 26. Juni 2017 zum Schluss, es liege eine Sinusknotenerkrankung vor und eine rhythmogene Synkope sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache des Unfalles vom 19. August 2011. Dabei stützt er sich aber auf keine neuen Untersuchungen, die dem Experten bei seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nicht vorgelegen hätten. Dr. G.___ nimmt einfach eine andere fachliche Beurteilung vor. Dieses Privatgutachten hat aber nach den allgemeinen Ausführungen unter Ziffer II./2.2 hievor nicht den gleichen Beweiswert wie das Gerichtsgutachten, das zudem wie erwähnt von einem in Bezug auf die interessierenden Fragen hervorragend kompetenten Fachexperten abgegeben worden ist. Gleiches gilt für generelle Statistiken, die ein auf den konkreten Einzelfall abgestütztes Gutachten nicht in Frage stellen können. Auf das Gutachten ist deshalb abzustellen.
5. Wie schon die Vorinstanz zu Recht festhielt, verspürte der Beschuldigte vor dem Unfall vom 19. August 2011 nach seinen wiederholten Angaben keine der von ihm vor der Vorinstanz geschilderten «Begleiterscheinungen» eines Vorhofflimmerns und zwar weder vor dem Unfall noch danach. Letztere hätten sich wie er vor der Amtsgerichtspräsidentin ausgeführt hat durch die Erhöhung der Pulsfrequenz angekündigt. Eine solche will der Beschuldigte aber vor dem Unfall nicht bemerkt haben. Ebenso wenig will er Anzeichen von Übelkeit oder Müdigkeit wie «komisches» Gefühl im Magen, Schweissausbrüche, trockene Augen, Schläfrigkeit etc. verspürt haben. Der Beschuldigte beschrieb auch kein Angstgefühl oder den Ausbruch von kaltem Schweiss nach dem Unfall, sondern «lediglich» einen Zustand von Verwirrtheit, wie er ohne weiteres zu einem Unfallgeschehen mit oder ohne die kurze Phase ohne Bewusstsein passt. Auch die Polizei schilderte das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall als ruhig und beherrscht (AS 026). Wenn der Berufungskläger ausführen lässt, es sei widersprüchlich, dem Berufungskläger einerseits vorzuhalten, er habe keine Symptome eines Vorhofflimmerns verspürt, aber andererseits vorzuwerfen, er habe entgegen seinen Aussagen Müdigkeitssymptome nicht beachtet, muss dem folgendes entgegen gehalten werden: die Symptome eines Vorhofflimmerns sind gemäss den Schilderungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz wesentlich auffälliger. Es kann hier auch auf die Angaben des Gutachters E.___ vom IRM [...] verwiesen werden, wonach sehr oft von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht werde, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit). Eine zielgerichtete Anpassung der Aussagen des Berufungsklägers liegt denn auch in casu hinsichtlich des Erwachens beim Unfall vor, wie nachfolgende Erörterungen zeigen werden.
6. Zusammenfassend kann als erstes Fazit gelten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Ursache seiner Fahrweise vor dem Unfall eine rhythmogene, möglicherweise auch «stille» Synkope ohne Prodromi, die unbestrittenermassen sonst nie aufgetreten ist nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, die jedenfalls nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine vernünftigen Zweifel auszulösen vermag.
7.1 Der Beschuldigte lässt am 8. November 2016 auch ausführen, selbst wenn man aufgrund des vorliegenden Gutachtens zum Schluss kommen sollte, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Synkope infolge Vorhofflimmern zum Bewusstseinsverlust und damit zum Unfall geführt habe, sei es nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr sei durch die Staatsanwaltschaft ein plausibles und insbesondere vermeidbares (pflichtwidriges) Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne jeglichen vernünftigen Zweifel zum Bewusstseinsverlust geführt habe. Der Verweis darauf, dass der Beschuldigte wohl eingeschlafen sein müsse was eine reine, mit keinerlei objektiven Fakten unterlegte Vermutung sei reiche dazu nicht aus. Es erstaune, dass die Strafverfolgungsbehörde bis heute keinerlei medizinische Fachmeinung darüber eingeholt habe, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) habe einschlafen können.
7.2 Diese Vorbringen stossen ins Leere: einerseits ist es sachlogisch, dass für einen Sekundenschlaf im Nachhinein keine «objektive Fakten» gefunden werden können deshalb ja auch die auch vom Beschuldigten verfolgte Suche nach einer alternativen Begründung für seinen kurzen Bewusstseinsverlust , andererseits hat es gleich zwei medizinische Fachmeinungen, die den Vorhalt eines (vermeidbaren) Sekundenschlafes stützen, darunter Dr. E.___ in Kenntnis des Berichts [...]. Der Unfallablauf spricht eindeutig für einen Sekundenschlaf, der Beschuldigte beklagte keinerlei gesundheitliche Symptome vor und nach dem Unfall. Das Aufwachen bei der ersten Kollision spricht ebenfalls dafür. Hierzu ist auf die im Laufe des Verfahrens geänderte Aussage des Beschuldigten näher einzugehen: Anlässlich der ersten Aussage bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er sich nach dem «Blackout» als erstes an das Auslösen des Airbags erinnern könne. Erstmals mit Beweisantrag vom 14. März 2013 und dann vor der Vorinstanz führte er aus, er habe erst später realisiert, dass er nicht den Airbag, sondern den Zusammenstoss mit dem zweiten Fahrzeug gehört habe. Für die Beurteilung der Unfallursache ist es zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wann und wodurch der Beschuldigte wieder zu sich kam. Alles spricht aber dafür, dass seine erste Aussage zutreffend ist. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass in der ersten Einvernahme nicht von einem «Knall» die Rede war, sondern davon, dass der «Airbag ausgelöst» worden sei, was bekanntlich nicht nur einen Knall verursacht: gleichzeitig wird der Airbag aufgeblasen und dadurch der Insasse vor einem allzu heftigen Aufprall geschützt, aber auch in seiner Bewegungsfreiheit und der Sicht eingeschränkt. Wäre der Beschuldigte also, wie er heute ausgesagt hat, erst beim Aufprall auf das zweite Auto aufgewacht, wären ihm vor allem diese Erfahrungen in Erinnerung geblieben, zumal der zweite Aufprall deutlich leichter gewesen sein muss, wie aus dem nur leichten Schaden an der Stossstange des Volvos und der Tatsache, dass dessen Airbags nicht ausgelöst wurde, geschlossen werden muss (AS 013 f.). Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die ersten Aussagen am ehesten zutreffen, weil die Beteiligen in diesem Zeitpunkt das Geschehen noch weitgehend ohne Interpretation schildern, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte wieder zu sich kam, als der Airbag in seinem Fahrzeug ausgelöst wurde. Schliesslich ist noch auf die Begründung für die Änderung der Aussage einzugehen: Der Beschuldigte begründete den Meinungswechsel nicht mit einer eigenen, anderen Erinnerung, sondern leitete diese aus dem Lesen der Aussage von [...] (AS 022) ab. Dieser hatte ausgesagt, der PW des Beschuldigten sei nach der Frontalkollision mit dem ersten Fahrzeug noch weiter gerollt und sei noch geringfügig mit dem bereits stehenden zweiten Wagen kollidiert. Daraus leitet der Beschuldigte ab, er müsse somit nach der ersten Kollision noch nicht zu Bewusstsein gekommen sein, ansonsten er die zweite Kollision verhindert hätte (AS 186 f.). Dabei übersieht der Beschuldigte, dass er ganz abgesehen vom Schreckmoment nach einer Frontalkollision mit ausgelöstem Airbag schon technisch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren.
7.3 Die beiden Verkehrsmediziner der Institute für Rechtsmedizin der Universitäten [...] und [...] kamen übereinstimmend zur Beurteilung, Umstände und Verlauf des Unfalles deuteten klar auf ein Einnicken am Steuer. Andere Ursachen konnten keine gesehen werden und sind auch nicht erkennbar bzw. rechtsgenüglich ausgeschlossen (rhythmogene Synkope). Die Auswertung der Blut- und Urinprobe des Beschuldigten ergab das Vorhandensein von subtherapeutischen Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta». Zusammen mit der bekannten Hitze am fraglichen Tag und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach seinen ersten Aussagen von ca. 08.00 Uhr bis zum Unfall um 13.00 Uhr nichts getrunken hatte und längere Zeit Auto gefahren war, war eine erhöhte Schläfrigkeit und ein Nachlassen der Konzentration trotz genügendem Schlaf in der Nacht zuvor keineswegs ungewöhnlich, wie dies auch die Verkehrsmediziner sehen. Daran ändert nichts, dass die Auswertungen der Klinik [...] ergeben haben, die Aufzeichnungen des Flowgenerators in der Nacht vor dem Unfall hätten eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapiererfolg bestätigt, das war im Übrigen auch dem Gutachter E.___ bekannt. Die vom Berufungskläger gemäss Parteivortrag vermisste «medizinische Fachmeinung zur Frage, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) einschlafen konnte», liegt eben vor. Schon gar nichts für den Berufungskläger lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass er vor dem Unfall noch das Tempo reduziert hat, da ein Sekundenschlaf als solcher den Betroffenen bekanntlich schlagartig überfällt. Das langsame Fahren auf die Gegenfahrbahn in einem stetigen Bogen passt denn auch besser zu einem Einnicken als die Beschreibung im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht auf S. 10 oben, wo ausgeführt wird, aufgrund des Eintritts der Synkope habe der Beschuldigte «unwillkürlich und reflektorisch das Lenkrad nach links gezogen», da er Linkshänder sei.
8. Zusammenfassend ist damit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Unfall am 19. August 2011 am Steuer eingenickt ist, deshalb auf die Gegenfahrbahn fuhr und die Kollisionen verursachte.
9. In der Eingabe des Berufungsklägers vom 26. Juni 2017 wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht: Es sei nicht möglich, sich innert der kurzen Frist bis zur Hauptverhandlung vom 28. Juni 2017 seriös mit der Stellungnahme des Gutachters vom 30. Mai 2017 auseinanderzusetzen. Auch dem kann nicht gefolgt werden: Der Berufungskläger konnte sich zu den Gutachten vor erster Instanz und vor Obergericht jeweils mehrfach und ausführlich äussern. Wenn ihm nun nach der letzten Stellungnahme des Experten B.___ noch drei Wochen und die Hauptverhandlung zur Verfügung standen, kann jedenfalls nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal es festzuhalten gilt, dass der Experte in dieser kurzen Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nichts Neues vorgebracht hat. Er hat einzig nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beurteilung von Dr. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dass dem Experten dafür rund zwei Monate zur Verfügung standen, stellt auch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar, musste sich doch der Gutachter neben seiner täglichen Arbeit mit den eingereichten umfangreichen Aufzeichnungen auseinandersetzen und diese beurteilen.
III.Rechtliche Würdigung
1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Die einschlägige, zur Tatzeit geltende Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 aSVG lautete: Wer aus anderen Gründen (als Trunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Neuformulierung von Art. 91 SVG per 1.1.2014 brachte für die hier interessierenden Fragestellungen (neu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) keine inhaltlichen Änderungen.
2. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte am 19. August 2011, ca. 13.00 Uhr, kurz einnickte, auf die Gegenfahrbahn geriet und deswegen mit zwei korrekt fahrenden Personenwagen kollidierte. Aufgrund dieses Sekundenschlafes muss dem Beschuldigten die Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt abgesprochen werden. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 2 aSVG sind somit erfüllt.
4. Nach Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (Fahrni/Heimgartner in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38 zu Art. 91 SVG mit Hinweisen).
5. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden. Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6A.84/2006 vom
27. Dezember 2006 E. 3.2; 6A.134/1996 vom 27. März 1997 E. 3b f., zuletzt Urteile 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5). Dies wurde auch in beiden verkehrsmedizinischen Gutachten, die im vorliegenden Fall erstellt wurden, bestätigt. Ob der Beschuldigte sich an die damaligen Ermüdungserscheinungen nunmehr nicht mehr erinnert oder diese zu seinem eigenen Schutz leugnet, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 19. August 2011, schuldig zu sprechen.
7. Zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden. Dabei besteht vorliegend echte Konkurrenz zwischen der SVG-Widerhandlung und dem Körperverletzungsdelikt: von der SVG-Widerhandlung war neben dem Verletzten C.___ auch der Lenker des zweiten Personenwagens, mit dem der Beschuldigten kollidiert ist, D.___, betroffen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV.Strafzumessung
1.Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für beide Delikte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Schwerstes Delikt zur Bemessung der Einsatzstrafe ist die fahrlässige einfache Körperverletzung. C.___ wurde durch den vom Beschuldigten verursachten Unfall nicht unerheblich verletzt, dauerte doch die vollständige Ausheilung der erlittenen Verletzungen und Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehrere Monate. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen. Durch das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand (Übermüdung) kam der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und die ihm unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen ist, nicht nach. Immerhin handelte es sich nicht um eine lange nächtliche Fahrt. Aber wenn Anzeichen von Ermüdung ignoriert werden, führt das im Strassenverkehr immer zu höchst gefährlichen Situationen, weshalb der Fahrlässigkeitsvorwurf in diesen Fällen nie leicht wiegt. Es ist dabei aber festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall genügend geschlafen hatte. Das Tatverschulden kann noch als leicht bezeichnet werden.
2.2 Bei den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist. Auch im Administrativregister der Motorfahrzeugkontrolle ist er bis dato nie registriert worden. Sein automobilistischer Leumund war bis zum Unfall ungetrübt. Er ist pensioniert und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen.
2.3 Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann zur Haltung der Beschuldigten positiv erwähnt werden, dass er sich seit dem heute zu beurteilenden Vorfall vom 19. August 2011, also seit fast sechs Jahren wohl verhalten hat. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Sanktionenpakets die Administrativmassnahme in Form eines Führerausweisentzuges. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der leicht strafmindernd wirkenden Täterkomponenten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 180.00 und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, allein für das Körperverletzungsdelikt, grundsätzlich angemessen. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es wegen des Verschlechterungsverbots bei dieser Strafe zu bleiben. Gleiches gilt für die Straferhöhung zur Abgeltung des SVG-Delikts. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Strafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen wäre. Es ist deshalb als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. Die Tagessatzhöhe von CHF 180.00 ist angesichts der Steuerzahlen pro 2015 (steuerbares Einkommen CHF 158455.00, steuerbares Vermögen CHF 520450.00) ebenfalls sehr tief angesetzt worden.
2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB liegen beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor. A.___ ist nicht vorbestraft. Subjektiv gesehen kann dem Beschuldigten gestützt auf seinen bisher unbescholtenen Lebenswandel eine günstige Prognose für die Zukunft attestiert werden. Der bedingte Strafvollzug ist demgemäss zu gewähren, wobei die Probezeit, analog dem erstinstanzlichen Urteil, auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
V.Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie drin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3700.00 sind dem Beschuldigten, welcher verurteilt wird, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 3000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen, vorwiegend bestehend aus den Honoraren für den Gutachter B.___ (CHF 7.000.00 + CHF 3625.00 + CHF 2275.00), Gesamtkosten von CHF 16020.00 ergeben. Diese sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem im Berufungsverfahren unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO sind nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Unbestrittener Sachverhalt Der Unfallablauf ist unbestritten: Der Beschuldigte A.___ fuhr am 19. August 2011, um 13.00 Uhr, als Lenker seines Personenwagens «Opel» von [...] herkommend auf der [...] strasse in Richtung [...]. Eingangs der Baustelle befand sich ein Baugestell mit dem Vorschriftssignal Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, welches vom Beschuldigten noch wahrgenommen wurde. Er bremste sein Fahrzeug folglich auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 45 km/h ab und fuhr danach im Baustellenbereich in einem stetigen Bogen auf die Gegenfahrbahn, wo er zuerst frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von C.___ kollidierte. Das Fahrzeug von C.___ drehte sich als Folge der Kollision um 180 Grad, so dass es mit der Front Richtung Westen auf der Gegenfahrbahn stehen blieb. Nach dieser ersten Kollision kollidierte der Beschuldigte zudem noch leicht mit dem Personenwagen «Volvo» des ebenfalls korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkers D.___. Gemäss Arztbericht von Dr. med. [...] vom 10. Dezember 2011 erlitt der Pw-Lenker C.___ bei der Frontalkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) und eine Prellung der Brustwand vorne. Er war aufgrund dieser Verletzungen in der Zeit vom 19. August 2011 bis 9. Oktober 2011 zu 100 % und in der Zeit vom
10. Oktober 2011 bis 20. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Zu prüfen ist, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet bzw. ob ihm subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf dafür gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Sekundenschlaf aus. Das wird vom Beschuldigten bestritten, da keinerlei Anzeichen von Müdigkeit, Unwohlsein oder einer anderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens bestanden hätten. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich der Unfall aufgrund eines medizinischen Problems ereignet habe.
E. 1.2 Hat der
Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1 Der
Strafrahmen für beide Delikte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Schwerstes Delikt zur Bemessung der Einsatzstrafe ist die fahrlässige
einfache Körperverletzung. C.___ wurde durch den vom Beschuldigten verursachten
Unfall nicht unerheblich verletzt, dauerte doch die vollständige Ausheilung der
erlittenen Verletzungen und Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehrere
Monate. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist vor diesem Hintergrund
jedenfalls nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen. Durch das Fahren in einem
fahrunfähigen Zustand (Übermüdung) kam der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht,
zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet
und die ihm unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen ist, nicht
nach. Immerhin handelte es sich nicht um eine lange nächtliche Fahrt. Aber wenn
Anzeichen von Ermüdung ignoriert werden, führt das im Strassenverkehr immer zu
höchst gefährlichen Situationen, weshalb der Fahrlässigkeitsvorwurf in diesen
Fällen nie leicht wiegt. Es ist dabei aber festzuhalten, dass der Beschuldigte
in der Nacht vor dem Unfall genügend geschlafen hatte. Das Tatverschulden kann
noch als leicht bezeichnet werden.
2.2 Bei den
Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im schweizerischen
Strafregister nicht verzeichnet ist. Auch im Administrativregister der
Motorfahrzeugkontrolle ist er bis dato nie registriert worden. Sein
automobilistischer Leumund war bis zum Unfall ungetrübt. Er ist pensioniert und
lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen.
2.3 Hinsichtlich
des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann zur Haltung der
Beschuldigten positiv erwähnt werden, dass er sich seit dem heute zu
beurteilenden Vorfall vom 19. August 2011, also seit fast sechs Jahren wohl
verhalten hat. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Sanktionenpakets die
Administrativmassnahme in Form eines Führerausweisentzuges. Unter
Berücksichtigung des Verschuldens und der leicht strafmindernd wirkenden
Täterkomponenten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 25
Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 180.00 und einer Busse von CHF 900.00,
ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, allein für das Körperverletzungsdelikt, grundsätzlich
angemessen. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es wegen
des Verschlechterungsverbots bei dieser Strafe zu bleiben. Gleiches gilt für
die Straferhöhung zur Abgeltung des SVG-Delikts. Allerdings ist nicht
einzusehen, weshalb ein Teil der Strafe in Form einer Verbindungsbusse
auszufällen wäre. Es ist deshalb als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen.
Die Tagessatzhöhe von CHF 180.00 ist angesichts der Steuerzahlen pro 2015
(steuerbares Einkommen CHF 158‘455.00, steuerbares Vermögen CHF 520‘450.00)
ebenfalls sehr tief angesetzt worden.
2.4 Die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB liegen beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor. A.___ ist nicht
vorbestraft. Subjektiv gesehen kann dem Beschuldigten gestützt auf seinen
bisher unbescholtenen Lebenswandel eine günstige Prognose für die Zukunft
attestiert werden. Der bedingte Strafvollzug ist demgemäss zu gewähren, wobei
die Probezeit, analog dem erstinstanzlichen Urteil, auf zwei Jahre festzusetzen
ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
V.
Verfahrenskosten
Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie drin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘700.00 sind dem
Beschuldigten, welcher verurteilt wird, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO
aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 3‘000.00
festzusetzen, womit sich mit den Auslagen, vorwiegend bestehend aus den
Honoraren für den Gutachter B.___ (CHF 7.000.00 + CHF 3‘625.00 + CHF 2‘275.00),
Gesamtkosten von CHF 16‘020.00 ergeben. Diese sind in Anwendung von Art. 428
Abs. 1 StPO dem im Berufungsverfahren unterliegenden Berufungskläger
aufzuerlegen. Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs.
1 StPO sind nicht auszurichten.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB,
Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt
:
E. 2 Beweiswürdigung
im Allgemeinen
2.1 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach
die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia
36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel
bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten
zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel
ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von
der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt,
obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich
von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache
für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft
oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob
eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Wie jedes
Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung.
In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem
Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich
stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich
auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen
(BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten
haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der
Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil
der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein
Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens
zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten
mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305E. 6.6.1 mit
Hinweisen).
E. 3 Die
Beweismittel
3.1 Bei der
polizeilichen Befragung nach dem Unfall gab der Beschuldigte, selbst Arzt und
Radiologe FMH, am 19. August 2011 an, er könne sich noch an das
Baustellensignal erinnern und habe danach auf 40 km/h verlangsamt. Dann könne
er sich an nichts mehr erinnern, er müsse zu dieser Zeit ein «Blackout» gehabt
haben. Als Nächstes könne er sich an das Auslösen der Airbags erinnern. Es
komme ihm sehr seltsam vor, er habe keine gesundheitlichen Probleme (AS 016).
3.2 In der
Eingabe an die Motorfahrzeugkontrolle vom 9. Dezember 2011 wurde dargelegt, der
Beschuldigte, der keine gesundheitlichen Probleme habe, sei Opfer eines
Kreislaufzusammenbruchs geworden, welcher zum fraglichen Unfall geführt habe
(AS 060 ff.). Weiter wurde ausgeführt, er leide an keiner die Fahreignung
beeinträchtigenden Erkrankung (Befunde im Arztbericht von Dr. med. [...],
Allgemeinärztin, vom 21. November 2011; AS 064, von Dr. med. F.___, Kardiologe,
AS 065 f., sowie im Schädel/Hirn-MRI vom 24. August 2011, AS 067). Zudem sei
der 19. August 2011 ein Hitzetag gewesen, mit einer Temperatur in [...] von
über 30 Grad. In der Kombination mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte am
fraglichen Tag seit dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und bereits
mehrere Stunden unterwegs gewesen sei, erscheine die eingangs erwähnte
Unfallursache (Kreislaufkollaps) als höchstwahrscheinlich. Dabei wird auf den
ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. [...] vom 21. November 2011 verwiesen.
Darin ist festgehalten, Herr A.___ habe am 19. August 2011 an einem heissen
Sommertag am Steuer seines Personenwagens eine kurze Absenz erlitten. Es
bestehe eine Gedächtnislücke von höchstens ein paar wenigen Millisekunden, laut
Angaben der beifahrenden Person keine wirkliche Bewusstlosigkeit (Anmerkung:
Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen allein
unterwegs). Zu bemerken sei, dass Herr A.___ am besagten Tag nach dem Frühstück
nichts mehr getrunken habe und mehrere Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen
sei. Eine Allgemeinuntersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Eine
zusätzliche Untersuchung durch den Kardiologen Dr. med. F.___ vom 19. November
2011 ergab zwar eine «symptomatische, nicht belastungsabhängige ventrikuläre
Extrasystolie». Weil die Extrasystolen unter Belastung verschwänden, die systolische
Funktion des linken Ventrikels normal sei und echokardiographisch keine
kardiale Strukturanomalie nachweisbar sei, bestehe keine Indikation zum Einsatz
eines Antiarrhythmikums. Falls die Extrasystolie stark störe, könne ein niedrig
dosierter Betablocker versucht werden. Eine «Extrasystole» ist ein Herzschlag,
der außerhalb des physiologischen Herzrhythmus auftritt. Sie zählt zu den
Herzrhythmusstörungen.
3.3 Im
Aktengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität [...] vom 12.
Januar 2012 (AS 096 ff.) wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund der Unterlagen
aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Krankheiten oder Zustände, die zu einer
kurzen Bewusstlosigkeit führen könnten, bestünden. Es bestehe eine Erinnerungslücke
von wenigen Sekunden ohne irgendwelche vorherige Anzeichen des Unwohlseins oder
einer gesundheitlichen Veränderung, dies mit Weckreaktion beim Aufprall
(Wahrnehmen des Aufgehens der Airbags). Der Beschuldigte habe am Ereignistag
offenbar bei hohen Temperaturen sein Motorfahrzeug über mehrere Stunden hinweg
gelenkt. Schliesslich hätten sich in seinem Blut, rund vier Stunden und zehn
Minuten nach dem Ereignis, subtherapeutische Mengen der Schlaf- und
Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta» finden lassen. Aus
verkehrsmedizinischer Sicht sei das Unfallereignis am ehesten auf ein kurzzeitiges
Einnicken am Steuer und nicht auf eine echte gesundheitliche Störung zurückzuführen.
Die gesamten Umstände des Unfallereignisses könnten mit einem Einnicken am
Steuer lückenlos erklärt werden. Der geltend gemachte Kreislaufzusammenbruch
passe überhaupt nicht zu dem beschriebenen Unfallhergang, insbesondere nicht zu
den Beschreibungen der Wahrnehmung des Beschuldigten vor und nach dem
Unfallereignis. Ein Kreislaufzusammenbruch infolge langanhaltender Hitze
kündige sich stets durch gewisse Vorzeichen wie Schwächegefühl, Übelkeit,
verschwommenes Sehen etc. an. Ebenfalls finde bei einem Kreislaufzusammenbruch
keine unmittelbare Beendigung der Bewusstlosigkeit beim Aufprall statt.
Schliesslich müsse erwähnt werden, dass der Beschuldigte in einem näheren
zeitlichen Umfeld des Unfallereignisses die Medikamente «Lexotanil» und «Temesta»
eingenommen haben müsse. Da die Blutentnahme erst vier Stunden und zehn Minuten
nach dem Unfallereignis vorgenommen worden sei, könne nachträglich nicht mehr
festgestellt werden, ob und in welcher Weise die Medikamente Auswirkungen auf
die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt gehabt hätten. Beide
Medikamente hätten aber eine schlafanstossende Wirkung. Zusammenfassend könnten
sie sich der Meinung des Beschuldigten, wonach das Geschehen auf einen kurzen
Kreislaufzusammenbruch zurückzuführen sei, nicht anschliessen. Aus
verkehrsmedizinischer Sicht sei am ehesten von einem kurzzeitigen Einnicken am
Steuer auszugehen. Dabei sei zu bemerken, dass eine gesunde Normalperson am
Steuer nicht einschlafen könne, ohne vorher entsprechende Symptome der
Müdigkeit oder Schläfrigkeit wahrgenommen zu haben.
3.4 Nach
Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
30. November 2012 wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2013 neu geltend gemacht,
beim Beschuldigten bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches mittels
eines nachträglichen Flowgenerators seit vielen Jahren behandelt werde. Im Zusammenhang
mit dem Unfallereignis vom 19. August 2011 sei ein Gerätedownload erfolgt,
welcher in der Nacht zuvor eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden
Therapieerfolg dokumentiert habe. In concreto könne damit nachgewiesen werden,
dass der Beschuldigte vor dem Unfallereignis genügend geschlafen habe und
entsprechend ausgeruht gewesen sei. Als Beweis legte der Verteidiger eine
Bescheinigung der Klinik [...] vom 14. Januar 2013 ins Recht, wonach davon
ausgegangen werden könne, dass das Unfallereignis ohne direkten Zusammenhang
mit dem Schlafapnoesyndrom stehe (AS 128 ff.).
3.5 Schliesslich
wies der Verteidiger im Beweisantrag vom 14. März 2013 (AS 138 ff.) darauf hin,
beim Beschuldigten hätten seit dem Jahre 2006 immer wieder
Herzrhythmusstörungen beobachtet werden können, die sich oft durch einen
unregelmässigen Puls äusserten und einige Stunden anhielten. Aufgrund des
vorliegenden Unfallereignisses seien deshalb weitergehende medizinische Untersuchungen
vorgenommen worden, insbesondere an der Universitätsklinik für Kardiologie am [...]
spital [...]. Der daraus resultierende Arztbericht von Dr. med.H.___,
Bereichsleiter Rhythmologie, gehe davon aus, dass es beim Beschuldigten zum
Unfallzeitpunkt am wahrscheinlichsten zu einer rhythmogenen Synkope ohne
jegliche Prodromi, also zu einer herzrhythmisch bedingten kurzzeitigen
Bewusstlosigkeit ohne jegliche krankheitstypische vorangehende Symptome, gekommen
sei (vgl. Bericht vom 31. März 2013 in den Akten, AS 143/144). Weiter sei zu
bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch den Airbag seines eigenen Fahrzeugs
aufgeweckt worden sei, sondern erst bei der zweiten Kollision wieder zu
Bewusstsein gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte eben gerade nicht in einen
Sekundenschaf verfallen. Weiter führte Dr. med. H.___ im erwähnten Bericht aus,
dass sich diese Herzrhythmusstörungen (Herzrasen) beim Beschuldigten durch ein
Vorhofflimmern äusserten und es sei dem Beschuldigten die Implantation eines
Ereignisrekorders empfohlen worden. Ein solcher wurde am 8. Mai 2013 beim
Beschuldigten eingebaut (vgl. Operationsbericht Dr. med. [...],[…], vom 10. Mai
2013, AS 162).
3.6 Gestützt
auf diese Eingaben und Berichte liess die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn beim Institut für Rechtsmedizin der Universität [...] ein verkehrsmedizinisches
Aktengutachten erstellen. Zu diesem Zwecke wurden dem Gutachter, Dr. med. E.___,
Facharzt für Rechtsmedizin, sämtliche Akten und Berichte zur Verfügung
gestellt. Im Gutachten vom 23. Dezember 2013 hält der Gutachter u.a. fest (AS
174 ff.): «Zusammenfassend liegen also folgende Besonderheiten des Unfalls vor:
«Blackout»; Erinnerungslücke; Wiedereinsetzen der Erinnerung im Moment der
Airbagauslösung; langsames, aber stetiges Abweichen von der Fahrbahn auf die
Gegenfahrbahn; Nichtbemerken von Lichtzeichen und Hupsignal. Diese
Charakteristika sind typisch für ein Einschlafen am Steuer, namentlich auch das
«Erwachen» durch das Auslösen des Airbags. Die von Herrn A.___ angegebene Hitze
am Ereignistag fördert zudem ein Einschlafen. Gemäss Klinik [...] hat Herr A.___
den Flowgenerator zur Behandlung seines Schlafapnoe-Syndroms in der Nacht auf
den Unfalltag dokumentiert und mit therapeutischem Erfolg verwendet. Dies
spricht nicht gegen ein Einnicken am Steuer, da ein solches ja auch bei Personen
ohne Schlafapnoe-Syndrom auftreten kann. Herr A.___ stand gemäss
forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht unter der Wirkung von Alkohol,
Drogen und/oder psychoaktiven Substanzen. In den uns vorliegenden Akten finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung das «Blackout» ausgelöst
hat (z.B. keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen oder
Stoffwechselstörungen wie einen Diabetes mellitus, unauffällige celebrale
Bildgebung). Bei Herrn A.___ liegt unzweifelhaft eine kardiale Erkrankung mit
Rhythmusstörungen vor. Bei einem «Blackout» aus kardiologischen Gründen wäre
eher eine andere Symptomatik zu erwarten als die oben aufgeführte (z.B. Übelkeit,
Schwitzen, Kältegefühl usw. als Vorzeichen einer klassischen [neurokardiogenen]
Synkope [«Ohnmacht»]; Herzrasen, Herzstolpern bei einer Herzrhythmusstörung).
Die in mehreren ärztlichen Berichten aufgeführte (Verdachts-)Diagnose «ungeklärte
Synkope am Steuer, wahrscheinlich in rhythmogener Genese» (Bericht des [...] spitals
[...]) o.ä. beruht auf einer Kausalität suchenden/suggerierenden Verknüpfung
von eigenen Angaben von Herrn A.___ und dem Vorliegen einer
Herzrhythmusstörung. Sie bietet eine Erklärung in abstracto für das Ereignis
vom 19. August 2011, kann aber konkret durch keine zeitnahen Aussagen von Herrn
A.___ oder von Zeugen sowie durch keine medizinischen Befunde nach dem Unfall
und auch nicht durch die Unfallcharakteristika gestützt werden. Vielmehr
sprechen die oben erwähnten Punkte für ein Einnicken. Zusammenfassend ist das
Ereignis vom 19.08.2011 also am ehesten auf ein Einnicken von Herrn A.___
zurückzuführen.» Weitere Abklärungen schienen dem Gutachter nicht nötig. Die
Fahrfähigkeit von Herrn A.___ sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Einnickens
nicht gegeben gewesen. Aus wissenschaftlicher Sicht werde davon ausgegangen,
dass eine zum Einnicken führende Schläfrigkeit entsprechende Symptome zeige (z.B.
Gähnen, «schwere» Augen, Fremdkörpergefühl im Auge u.a.). Sehr oft werde aber
von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht, dass sie keine Symptome
bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert
(Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände
wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit).
3.7 Mit einer
ausführlichen Stellungnahme vom 31. März 2014 (AS 184 ff.) zum Gutachten vom
23. Dezember 2013 durch den Verteidiger wurde namentlich ein anderer
Sachverhaltsablauf (Erwachen des Beschuldigten erst bei der zweiten Kollision)
geltend gemacht und es wurden diverse – auch medizinische – Unterlagen
eingereicht. So insbesondere eine Stellungnahme von Prof. Dr. med.I.___,
Leitender Arzt, Kardiologie, Universitätsspital [...], vom 21. Februar 2014.
Darin wird ausgeführt, die vom Kollegen A.___ geschilderte Synkope beim Autofahren
könnte durchaus auch auf eine Konversionspause zurückzuführen sein. Auch der
behandelnde Kardiologe Dr. F.___ sprach sich im Bericht vom 24. Februar 2014
für eine rhythmogene Ursache der Synkope am Steuer am 19. August 2011 aus.
Dennoch hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 an den
Schlussfolgerungen im Gutachten vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich fest (AS
279 ff). Insbesondere führte er aus, die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen
hielten eine Synkope rhythmogener Ursache für möglich, allenfalls für
wahrscheinlich. Die Gesamtumstände des Unfalles sprächen aber für ein
Einnicken. Dass bei einer Person Herzrhythmusstörungen bekannt seien, dürfe
nicht dazu verleiten, jedes prinzipiell mit einer Herzrhythmusstörung
erklärbare Ereignis ohne Würdigung aller Umstände auf eine solche
zurückzuführen.
3.8 Vor der
Vorinstanz liess der Beschuldigte am 11. Mai 2015 weitere medizinische
Unterlagen zu den Akten geben (AS 326 ff.). Bei der Befragung vor der Gerichtspräsidentin
(AS 400 ff.) gab er an, er sei ganz sicher nicht eingeschlafen, das könne er
beweisen. Vor dem Unfall habe er die Strassenbauarbeiten und das Verkehrsschild
40 km/h bemerkt. Er habe dann seine Geschwindigkeit reduziert, er sei ja im
Vollbesitz seiner Kräfte gewesen. Das Nächste, woran er sich erinnern könne,
sei nicht der Knall gewesen, wie er dies am Unfalltag zu Protokoll gegeben
habe. Erwacht sei er erst nach der zweiten Kollision. Dies sei ihm später beim
Lesen des Protokolls der Zeugenaussage [...] bewusst geworden. Er habe einen
Knall gehört, aber nicht denjenigen des Airbags. Zur Zeit des Unfalles habe er
diese Art von Rhythmusstörungen nicht gehabt. Das erste wirklich eindeutige
Erlebnis sei später eines Morgens gewesen, als er aufgewacht sei und seinen
Puls nicht mehr gespürt habe. Da habe er gedacht, das könnte ein typisches
Vorhofflimmern sein und habe seinen Kardiologen kontaktiert. Das Vorhofflimmern
komme für einige Minuten oder auch Sekunden und sei dann wieder weg. Bei einem
Vorhofflimmern müsse man sich hinlegen und warten, bis es vorbei sei. Der
Pulsschlag sei beim Vorhofflimmern sehr hoch d.h. über 180 bis 200 Schläge,
bevor er dann in die Tiefe sacke. Man spüre dies und habe Angst, weil man
nichts machen könne. Die Angst zeige sich in kaltem Schweiss. Es sei ein
Rumpeln im Brustraum und zwischendurch löse das Herz Einzelschläge aus, die
teilweise sehr schmerzhaft seien. Das Vorhofflimmern sei meistens am Morgen
gekommen, wenn man sich noch in der Ruhephase befinde und noch ohne Belastung
sei. Ein Antrag auf Begutachtung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt.
3.9 Im
Berufungsverfahren wurde mit Beweisantrag vom 15. Februar 2016 die Einholung
eines kardiologischen Gutachtens beantragt, dies gestützt auf einen Bericht von
Prof. I.___ vom 8. Februar 2016. Dieser führte im genannten Bericht aus, beim
Beschuldigten seien seit 2008 unklare Rhythmusstörungen bekannt, welche jedoch
erst nach der Implantation eines Reveal-Loop-Rekorders im Jahre 2013 als
Vorhofflimmern hätten diagnostiziert werden können. Im Jahre 2014 habe er
(Prof. I.___ dieses mittels Pulmonalvenenisolation erfolgreich behandeln
können. Bei vielen ihrer Patienten verlaufe das Vorhofflimmern über viele Jahre
klinisch unbemerkt und manifestiere sich entweder zunächst als Schlaganfall
oder als unklare Synkopen, am ehesten im Rahmen von Konversionspausen bei der
spontanen Konversion des Vorhofflimmerns in den Sinusrhythmus. Im Falle des
Beschuldigten erscheine der Zusammenhang zwischen einer Konversionspause nach
Vorhofflimmern und der Synkope vom 19. August 2011 als sehr wahrscheinlich. Im
konkreten Fall sei der Zusammenhang zwischen Synkope und einem bis dahin nicht
dokumentierten, aber klinisch vorhandenen Vorhofflimmern mit Konversionspausen
sehr plausibel und würde ein kardiologisches Gutachten rechtfertigen.
3.10 Das vom
Berufungsgericht bei PD Dr. med. B.___, Oberarzt Kardiologie, Leiter
Elektrophysiologie des [...] in Auftrag gegebene kardiologische Gutachten wurde
am 31. August 2016 erstattet. Der Gerichtsgutachter kam zusammengefasst zum
Schluss, er erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine
andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer
rhythmogenen Synkope geführt hätten. Detaillierter ist weiter unten auf das
Gutachten einzugehen.
3.11 Mit
Stellungnahme zum Gutachten vom 8. November 2016 liess der Beschuldigte mehrere
Ergänzungsfragen an den Gutachter einreichen. Insbesondere wies er auf die
Differenzen zwischen der Beurteilung von Prof. I.___ und dem Gutachter hin. Der
kardiologische Gutachter PD B.___ beantwortete die Ergänzungsfragen mit Eingabe
vom 27. Januar 2017 und legte der Stellungnahme umfangreiche Fachliteratur bei.
Er hielt «eindeutig und ohne Zweifel» an den Schlussfolgerungen im Gutachten
fest. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe bei Herrn A.___ weder ein
zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Autounfall vom 19.
August 2011 und dem am 12. Dezember 2012 erstmalig diagnostizierten
Vorhofflimmern.
3.12 In
seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 führte der Gutachter aus, die mit Eingabe
vom 16. März 2017 vorgebrachten Tatsachen und auch die im «Kurzgutachten» von
Dr. G.___ überlieferten Herzfrequenzen in Ruhe und unter Belastung liessen
keinen Hinweis für einen kranken Sinusknoten oder eine
AV-Knotenüberleitungsstörung zu. Auch in den nachgereichten Reveal-Aufzeichnungen
fänden sich entgegen dem Schreiben des Verteidigers keine signifikanten Pausen
oder Hinweise für eine Sinusknotenerkrankung. Die «neuen» Erkenntnisse,
insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose von Vorhofflimmern, führe
seines Erachtens sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner schon
wiederholten Schlussfolgerung vom 31. August 2016: «Deshalb erachte ich es als
sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische
Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope
geführt haben.»
3.13 In den
vom 26. Juni 2017 datierten Berichten führte einerseits Dr. F.___ aus, es sei
zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zum
Zeitpunkt des Unfalls eine verlängerte Konversionspause mit Bewusstseinsverlust
(Synkope) erlitten habe. Dr. G.___ andererseits gab an, mit grosser
Wahrscheinlichkeit sei beim Unfall eine Konversionspause von über drei Sekunden
aufgetreten und habe eine rhythmogene Synkope ausgelöst. Denkbar sei auch ein
überlagernder pathophysiologischer Prozess die Koinzidenz von Vorhofflimmern
und vasovagaler Kreislaufreaktion infolge Stress, Hitze und Dehydration.
4.1 Bei PD B.___
handelt es sich nicht um einen geübten Gutachter, er wurde vom Gericht auf
Empfehlung wegen des speziellen Anforderungsprofils angefragt. Deswegen mag das
Gutachten vom 31. August 2016 formal nicht in allen Punkten den üblichen
Gutachten entsprechen, inhaltlich ist es aber nachvollziehbar und überzeugend,
und entscheidend ist gerade im vorliegenden Fall das spezifische Fachwissen. Es
stellen sich im Bereich der Kardiologie Fragen der Rhythmologie und der
Elektrophysiologie, da es um Erkrankungen des Sinusknotens und signifikante
Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung geht. Diese spezifischen fachlichen
Anforderungen erfüllt PD B.___ als Leiter Elektrophysiologie im Bereich
Rhythmologie des Universitären Herzzentrums […] in herausragender Weise.
4.2 Das
kardiologische Gutachten vom 31. August 2016 führt die wesentlichen Arztberichte
und Befunde aus den Akten auf (Gutachten Seiten 2 bis 12). Richtig ist, dass
der Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 nicht aufgeführt wird. Dies
schmälert aber keineswegs den Beweiswert des Gutachtens: Auf diesen Bericht
wurde mit dem Auftrag an den Gutachter explizit hingewiesen, so dass ohne
weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten in Kenntnis des
Berichts erstellt wurde. Weiter hat Prof. I.___ in diesem Bericht seine früheren
Diagnosen und Annahmen vom 12. Dezember 2014 bestätigt und dieser Bericht vom
12. Dezember 2014 ist im Gutachten aufgeführt. Zudem hat sich der Experte bei
der Beantwortung der Ergänzungsfragen explizit zum Bericht I.___ vom 8. Februar
2016 geäussert, worauf zurückzukommen sein wird. Das Gutachten äussert sich
vorweg zum Vorhofflimmern im Allgemeinen und im Zusammenhang mit einer Synkope.
Die Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend: «Am 12.12.2012 wurde
erstmals bei Herrn A.___ ein paroxysmales Vorhofflimmern in der
Holter-Untersuchung bei seinem langjährigen Kardiologen Dr. F.___ in [...] diagnostiziert.
Bei Verdacht auf eine bradykarde Rhythmusstörung als mögliche Ursache für den
einmaligen Bewusstseinsverlust, welcher am 19.08.2011 zu einem Autounfall führte,
wurde am 13.05.2013 ein Ereignisrekorder (Reveal) unter die Haut implantiert.
In den Aufzeichnungen dieses Geräts, welches kontinuierlich über die ganze
Lebensdauer der Batterie abnorme Abweichungen des Rhythmus registriert, fanden
sich wiederholt viele Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welche von
Herrn A.___ immer als Pulsunregelmässigkeiten, Herzrasen und Palpitationen
wahrgenommen wurden, und nie als Schwindel oder Synkopen. Es wäre auch sehr
aussergewöhnlich, dass das paroxysmale schnelle Vorhofflimmern bei einer sonst
herzgesunden Person ohne akzessorische schnell leitender Bahn (WPW-EKG) zu
einer Synkope geführt hätte. Eine akzessorische Bahn wurde nämlich bei Herrn A.___
invasiv anlässlich der elektrophysiologischen Untersuchung ausgeschlossen.
In der ganzen
Aufzeichnungsdauer des Reveals (13.05.2013 bis jetzt) konnten auch keine
symptomatische bradykarde Rhythmusstörungen im Sinne von signifikanten Pausen
der Sinusknotenaktivität (symptomatischer Sick Sinus Syndrome) während des
stabilen Sinusrhythmus oder bei den jeweiligen Spontankonversionen des
Vorhofflimmerns in den normalen Sinusrhythmus (Konversionspause) dokumentiert
werden, welche die These einer Konversionspause eines Silent Atrial Fibrillation
(stummen Vorhofflimmerns) beim Autounfall untermauern würden.
Auch fehlen
signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung als Ursache von
rhythmogenen Synkopen. Der Verdacht auf eine rhythmogene Synkope, welcher zur
Indikation des Reveals geführt hatte, wurde durch den fehlenden Nachweis über
einen überdurchschnittlich langen Zeitraum von fast drei Jahren nicht bestätigt
bzw. entkräftet.
Wenn eine
symptomatische Sinusknotenerkrankung (Sick Sinus Syndrome) mit konsekutiven
symptomatischen Konversionspausen vorliegen würde, hätten sich diese in diesem
langen Beobachtungszeitraum bei den jeweiligen häufig vorkommenden Episoden von
proxysmalem Vorhofflimmern manifestieren müssen und wären in den Aufzeichnungen
des Reveal nachgewiesen worden, umso mehr dass Herr A.___ nach Diagnosestellung
des Vorhofflimmerns am 12.12.2012 Metoprolol 25mg einmal täglich eingenommen
hatte – ein bradykardisierendes Medikament, welches einen allfälligen kranken
Sinusknoten noch weiter verlangsamen würde.
Gleichzeitig
und übereinstimmend mit diesen objektivierbaren Befunden hatte Herr A.___ vor
und nach dem Autounfall auch keine Episoden von Synkopen, Präsynkopen oder
Schwindelzustände verspürt.
Aufgrund der
Anamnese und der erhobenen Befunde während des Krankheitsverlaufs, welche
mittels eines implantierbaren Ereignisrekorders (Reveal) zusätzlich über lange
Zeit sehr gut dokumentiert ist, denke ich, dass bei Herrn A.___, welcher
nachweislich seit dem 12.12.2012 ein proxysmales Vorhofflimmern hatte, keine
Prädisposition für rhythmogene Synkopen bestanden hatte.
Es könnte
postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor Diagnosestellung am
12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen dem proxysmalen Auftreten im EKG
nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ zum
Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte, weil diese Episoden mit schnellem
proxysmalem Vorhofflimmern bei Herrn A.___ jeweils immer symptomatisch waren.
Der nicht
restlos geklärte Umstand, ob Herr A.___ beim Autounfall Vorhofflimmern hatte
oder nicht, ist jedoch für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Eine
hypothetische Episode von Vorhofflimmern hätte nämlich auch zum Zeitpunkt des
Unfalls nicht zu einer Synkope geführt, so wie das Vorhofflimmern auch nach der
Diagnosestellung nachweislich keine Synkopen hervorgerufen hatte. Der gut
dokumentierte Krankheitsverlauf hat also retrospektiv bewiesen, dass Vorhofflimmern
bei Herrn A.___ nicht zu Synkopen führen kann.
Deshalb
erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere
rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19.08.2011 zu einer rhythmogenen
Synkope geführt hatte.»
4.3 Vom
Verteidiger wurde anschliessend namentlich die fehlende konkrete Auseinandersetzung
mit dem Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 gerügt. Darauf wiederholte der
Gutachter, vor und während des Unfalles sei bei Herrn A.___ kein Vorhofflimmern
dokumentiert und es fänden sich weder in der Anamnese noch in den erhobenen
Befunden während den Arztvisiten Hinweise für ein Vorhofflimmern oder eine
rhythmogene Synkope. Die Diagnose eines Vorhofflimmerns sei erst knappe
anderthalb Jahre nach dem Unfall gestellt worden. Das redizivierende proxysmale
Vorhofflimmern habe bei Herrn A.___ nie zu signifikanten Pausen oder
präsynkopalen bzw. synkopalen Zuständen geführt – auch nicht unter der
kurzzeitig verabreichten bradykardisierenden Therapie mittels des Betablockers
Metoprolol, welche einen latenten kranken Sinusknoten hätte demaskieren müssen.
Zudem hätten sich auch keine Hinweise auf eine signifikante
Sinusknotenerkrankung in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 15. Mai
2014 finden lassen. Im Bericht von Prof. I.___ vom 5. Februar 2016 (visiert am
E. 8 Februar 2016) werde, gestützt auf eine eigene und nicht veröffentlichte
Beobachtungskohorte, festgehalten, dass sich ein stummes Vorhofflimmern primär
mit einer Synkope manifestieren könne und dass dieses Szenario bei Herrn A.___ anlässlich
des Autounfalles wahrscheinlich eingetroffen sei. Gesichert sei aber nur, dass
in seltenen Fällen und bei bestimmten Patientengruppen mit vorhandener
Prädisposition und unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Gutachten
ausführlich beschrieben worden seien, eine Synkope tatsächlich die Erstmanifestation
eines stummen Vorhofflimmerns darstellen könne. Die Voraussetzungen und die
Begleiterscheinungen seien aber weder zum Unfallzeitpunkt noch im weiteren
Verlauf im spezifischen Fall von Herrn A.___ vorhanden gewesen. Der Gutachter
verweist in der Folge auf ausführliche Recherchen in der medizinischen
Literatur, die seine Argumentation unterstützen. Im Arztbericht vom 5. Februar
2016 gelange Prof. I.___ von der allgemein geäusserten Feststellung, welche für
eine bestimmte Patientengruppe in seltenen Fällen zutreffen könne, zur
Schlussfolgerung, dass im spezifischen Fall von Herrn A.___ der Autounfall
durch ein Vorhofflimmern «sehr wahrscheinlich» verursacht worden sei. Nach der
unabhängigen, kritischen und objektiven Auswertung aller in den Krankengeschichten
dokumentierten Daten und Auswertungen des Rhythmusmonitorings mittels Reveal
Recorder fänden sich jedoch keine eindeutigen Hinweise, dass das Vorhofflimmern
oder andere medizinische Faktoren im speziellen Fall von Herrn A.___ mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Synkope und einem konsekutiven Autounfall
am 19. August 2011 hätte führen können. Er komme daher wie schon im Gutachten
zu einer anderen Schlussfolgerung als Prof. I.___ im Arztbericht vom 5. Februar
2016.
4.4 In den
Eingaben des Berufungsklägers vom 16. und 26. März 2017 wurde dem Gutachter
vorgehalten, er äussere sich widersprüchlich: Im Gutachten Seite 15 Abs. 6
führe der Experte aus: «Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon
lange vor der Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen
des paroxysmalen Auftretens im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch
denke ich nicht, dass Herr A.___ im Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern
hatte…». Am 30. Mai 2017 halte er nun auf Seite 2 Abs. 2 gegenteilig fest: «In
der Emailbefundung von Dr. F.___ vom 10.3.17 zum EKG vom 10.12.2008 wird
richtigerweise ein Vorhofflimmern bestätigt. …». Mit andern Worten sei der Experte
bei seiner Annahme und damit bereits bei der Grundlage der Expertise falsch
gelegen. Dieses Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht richtig. Der Experte
sagt, er denke nicht, dass Herr A.___ «zum Zeitpunkt des Unfalles» Vorhofflimmern
gehabt habe. Der Experte sagt schliesslich dann auch ganz explizit: «Die
«neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose des
Vorhofflimmerns führe sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner
Schlussfolgerung vom 31. August 2016. Der Experte geht – als qualifizierter Fachmann
für genau diese Fragen – davon aus, eine Erkrankung des Sinusknotens liege
nicht vor. Die vom Beschuldigten im Nachhinein bestrittene Einnahme des ihm verschriebenen
Medikaments Metoprorol 25mg wurde vom Experten lediglich als zusätzliches
Argument in diesem Zusammenhang verwendet. Auch aus Laiensicht erscheint es als
logisch, dass bei einer – wie im Parteivortrag vor Berufungsgericht betont –
progredient verlaufenden Krankheit, deren Symptome sich erst im Lauf der Zeit
bemerkbar machen – kaum im August 2011 eine signifikante Konversionspause von
mehr als drei Sekunden aufgetreten ist, wenn solche in den späteren
Aufzeichnungen nicht festgestellt wurden.
4.5 Zusammenfassend
ist dem Gutachten von PD Dr. B.___ voller Beweiswert zuzumessen. Es überzeugt
auch weit mehr als der Arztbericht von Prof. I.___ und widerlegt dessen – überdies
auf eigene, unveröffentlichte Beobachtungen abgestützten – Schlussfolgerungen
auf plausible Weise. Prof. I.___ hatte ja gerade eine kardiologische
Begutachtung empfohlen und hat nach dem Gutachten vom 31. August 2016 keine
Stellungnahme mehr abgegeben. Hingegen kommt Dr. G.___ in seinen Beurteilungen
vom 6. März 2017 und vom 26. Juni 2017 zum Schluss, es liege eine
Sinusknotenerkrankung vor und eine rhythmogene Synkope sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit Ursache des Unfalles vom 19. August 2011. Dabei stützt er
sich aber auf keine neuen Untersuchungen, die dem Experten bei seiner Stellungnahme
vom 30. Mai 2017 nicht vorgelegen hätten. Dr. G.___ nimmt einfach eine andere
fachliche Beurteilung vor. Dieses Privatgutachten hat aber nach den allgemeinen
Ausführungen unter Ziffer II./2.2 hievor nicht den gleichen Beweiswert wie das
Gerichtsgutachten, das zudem wie erwähnt von einem in Bezug auf die
interessierenden Fragen hervorragend kompetenten Fachexperten abgegeben worden
ist. Gleiches gilt für generelle Statistiken, die ein auf den konkreten
Einzelfall abgestütztes Gutachten nicht in Frage stellen können. Auf das
Gutachten ist deshalb abzustellen.
5. Wie
schon die Vorinstanz zu Recht festhielt, verspürte der Beschuldigte vor dem
Unfall vom 19. August 2011 nach seinen wiederholten Angaben keine der von ihm
vor der Vorinstanz geschilderten «Begleiterscheinungen» eines Vorhofflimmerns –
und zwar weder vor dem Unfall noch danach. Letztere hätten sich – wie er vor
der Amtsgerichtspräsidentin ausgeführt hat – durch die Erhöhung der
Pulsfrequenz angekündigt. Eine solche will der Beschuldigte aber vor dem Unfall
nicht bemerkt haben. Ebenso wenig will er Anzeichen von Übelkeit oder Müdigkeit
wie «komisches» Gefühl im Magen, Schweissausbrüche, trockene Augen,
Schläfrigkeit etc. verspürt haben. Der Beschuldigte beschrieb auch kein Angstgefühl
oder den Ausbruch von kaltem Schweiss nach dem Unfall, sondern «lediglich»
einen Zustand von Verwirrtheit, wie er ohne weiteres zu einem Unfallgeschehen
mit oder ohne die kurze Phase ohne Bewusstsein passt. Auch die Polizei
schilderte das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall als ruhig und
beherrscht (AS 026). Wenn der Berufungskläger ausführen lässt, es sei
widersprüchlich, dem Berufungskläger einerseits vorzuhalten, er habe keine
Symptome eines Vorhofflimmerns verspürt, aber andererseits vorzuwerfen, er habe
entgegen seinen Aussagen Müdigkeitssymptome nicht beachtet, muss dem folgendes
entgegen gehalten werden: die Symptome eines Vorhofflimmerns sind gemäss den
Schilderungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz wesentlich auffälliger.
Es kann hier auch auf die Angaben des Gutachters E.___ vom IRM [...] verwiesen
werden, wonach sehr oft von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht
werde, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde
unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte
Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit).
Eine zielgerichtete Anpassung der Aussagen des Berufungsklägers liegt denn auch
in casu hinsichtlich des Erwachens beim Unfall vor, wie nachfolgende Erörterungen
zeigen werden.
6. Zusammenfassend
kann als erstes Fazit gelten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte
Ursache seiner Fahrweise vor dem Unfall – eine rhythmogene, möglicherweise auch
«stille» Synkope ohne Prodromi, die unbestrittenermassen sonst nie aufgetreten
ist – nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, die jedenfalls nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» keine vernünftigen Zweifel auszulösen vermag.
7.1 Der
Beschuldigte lässt am 8. November 2016 auch ausführen, selbst wenn man aufgrund
des vorliegenden Gutachtens zum Schluss kommen sollte, dass zum fraglichen
Zeitpunkt keine Synkope infolge Vorhofflimmern zum Bewusstseinsverlust und
damit zum Unfall geführt habe, sei es nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu
beweisen. Vielmehr sei durch die Staatsanwaltschaft ein plausibles und
insbesondere vermeidbares (pflichtwidriges) Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen,
welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne jeglichen
vernünftigen Zweifel zum Bewusstseinsverlust geführt habe. Der Verweis darauf,
dass der Beschuldigte wohl eingeschlafen sein müsse – was eine reine, mit
keinerlei objektiven Fakten unterlegte Vermutung sei – reiche dazu nicht aus.
Es erstaune, dass die Strafverfolgungsbehörde bis heute keinerlei medizinische
Fachmeinung darüber eingeholt habe, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich
genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) habe einschlafen können.
7.2 Diese
Vorbringen stossen ins Leere: einerseits ist es sachlogisch, dass für einen
Sekundenschlaf im Nachhinein keine «objektive Fakten» gefunden werden können –
deshalb ja auch die auch vom Beschuldigten verfolgte Suche nach einer alternativen
Begründung für seinen kurzen Bewusstseinsverlust –, andererseits hat es gleich
zwei medizinische Fachmeinungen, die den Vorhalt eines (vermeidbaren)
Sekundenschlafes stützen, darunter Dr. E.___ in Kenntnis des Berichts [...].
Der Unfallablauf spricht eindeutig für einen Sekundenschlaf, der Beschuldigte
beklagte keinerlei gesundheitliche Symptome vor und nach dem Unfall. Das
Aufwachen bei der ersten Kollision spricht ebenfalls dafür. Hierzu ist auf die
im Laufe des Verfahrens geänderte Aussage des Beschuldigten näher einzugehen:
Anlässlich der ersten Aussage bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er
sich nach dem «Blackout» als erstes an das Auslösen des Airbags erinnern könne.
Erstmals mit Beweisantrag vom 14. März 2013 und dann vor der Vorinstanz führte
er aus, er habe erst später realisiert, dass er nicht den Airbag, sondern den
Zusammenstoss mit dem zweiten Fahrzeug gehört habe. Für die Beurteilung der
Unfallursache ist es zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wann und
wodurch der Beschuldigte wieder zu sich kam. Alles spricht aber dafür, dass
seine erste Aussage zutreffend ist. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht
ausgeführt, dass in der ersten Einvernahme nicht von einem «Knall» die Rede
war, sondern davon, dass der «Airbag ausgelöst» worden sei, was bekanntlich
nicht nur einen Knall verursacht: gleichzeitig wird der Airbag aufgeblasen und
dadurch der Insasse vor einem allzu heftigen Aufprall geschützt, aber auch in
seiner Bewegungsfreiheit und der Sicht eingeschränkt. Wäre der Beschuldigte
also, wie er heute ausgesagt hat, erst beim Aufprall auf das zweite Auto
aufgewacht, wären ihm vor allem diese Erfahrungen in Erinnerung geblieben,
zumal der zweite Aufprall deutlich leichter gewesen sein muss, wie aus dem nur
leichten Schaden an der Stossstange des Volvos und der Tatsache, dass dessen
Airbags nicht ausgelöst wurde, geschlossen werden muss (AS 013 f.). Hinzu
kommt, dass erfahrungsgemäss die ersten Aussagen am ehesten zutreffen, weil die
Beteiligen in diesem Zeitpunkt das Geschehen noch weitgehend ohne
Interpretation schildern, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der
Beschuldigte wieder zu sich kam, als der Airbag in seinem Fahrzeug ausgelöst
wurde. Schliesslich ist noch auf die Begründung für die Änderung der Aussage
einzugehen: Der Beschuldigte begründete den Meinungswechsel nicht mit einer
eigenen, anderen Erinnerung, sondern leitete diese aus dem Lesen der Aussage
von [...] (AS 022) ab. Dieser hatte ausgesagt, der PW des Beschuldigten sei
nach der Frontalkollision mit dem ersten Fahrzeug noch weiter gerollt und sei
noch geringfügig mit dem bereits stehenden zweiten Wagen kollidiert. Daraus leitet
der Beschuldigte ab, er müsse somit nach der ersten Kollision noch nicht zu
Bewusstsein gekommen sein, ansonsten er die zweite Kollision verhindert hätte
(AS 186 f.). Dabei übersieht der Beschuldigte, dass er ganz abgesehen vom
Schreckmoment nach einer Frontalkollision mit ausgelöstem Airbag schon
technisch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren.
7.3 Die
beiden Verkehrsmediziner der Institute für Rechtsmedizin der Universitäten [...]
und [...] kamen übereinstimmend zur Beurteilung, Umstände und Verlauf des
Unfalles deuteten klar auf ein Einnicken am Steuer. Andere Ursachen konnten
keine gesehen werden und sind auch nicht erkennbar bzw. rechtsgenüglich
ausgeschlossen (rhythmogene Synkope). Die Auswertung der Blut- und Urinprobe des
Beschuldigten ergab das Vorhandensein von subtherapeutischen Mengen der Schlaf-
und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta». Zusammen mit der
bekannten Hitze am fraglichen Tag und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach
seinen ersten Aussagen von ca. 08.00 Uhr bis zum Unfall um 13.00 Uhr nichts
getrunken hatte und längere Zeit Auto gefahren war, war eine erhöhte Schläfrigkeit
und ein Nachlassen der Konzentration – trotz genügendem Schlaf in der Nacht
zuvor – keineswegs ungewöhnlich, wie dies auch die Verkehrsmediziner sehen.
Daran ändert nichts, dass die Auswertungen der Klinik [...] ergeben haben, die
Aufzeichnungen des Flowgenerators in der Nacht vor dem Unfall hätten eine
ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapiererfolg bestätigt, das war
im Übrigen auch dem Gutachter E.___ bekannt. Die vom Berufungskläger gemäss
Parteivortrag vermisste «medizinische Fachmeinung zur Frage, wie ein gesunder
Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) einschlafen
konnte», liegt eben vor. Schon gar nichts für den Berufungskläger lässt sich
aus dem Umstand ableiten, dass er vor dem Unfall noch das Tempo reduziert hat,
da ein Sekundenschlaf als solcher den Betroffenen bekanntlich schlagartig
überfällt. Das langsame Fahren auf die Gegenfahrbahn in einem stetigen Bogen
passt denn auch besser zu einem Einnicken als die Beschreibung im Parteivortrag
vor dem Berufungsgericht auf S. 10 oben, wo ausgeführt wird, aufgrund des
Eintritts der Synkope habe der Beschuldigte «unwillkürlich und reflektorisch
das Lenkrad nach links gezogen», da er Linkshänder sei.
8. Zusammenfassend
ist damit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem
Unfall am 19. August 2011 am Steuer eingenickt ist, deshalb auf die
Gegenfahrbahn fuhr und die Kollisionen verursachte.
9. In der
Eingabe des Berufungsklägers vom 26. Juni 2017 wurde eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht: Es sei nicht möglich, sich innert der kurzen
Frist bis zur Hauptverhandlung vom 28. Juni 2017 seriös mit der Stellungnahme
des Gutachters vom 30. Mai 2017 auseinanderzusetzen. Auch dem kann nicht
gefolgt werden: Der Berufungskläger konnte sich zu den Gutachten vor erster
Instanz und vor Obergericht jeweils mehrfach und ausführlich äussern. Wenn ihm
nun nach der letzten Stellungnahme des Experten B.___ noch drei Wochen und die
Hauptverhandlung zur Verfügung standen, kann jedenfalls nicht von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal es festzuhalten
gilt, dass der Experte in dieser kurzen Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nichts
Neues vorgebracht hat. Er hat einzig nachvollziehbar dargelegt, weshalb der
Beurteilung von Dr. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dass dem Experten dafür
rund zwei Monate zur Verfügung standen, stellt auch keinen Verstoss gegen das
Gebot eines fairen Verfahrens dar, musste sich doch der Gutachter – neben
seiner täglichen Arbeit – mit den eingereichten umfangreichen Aufzeichnungen
auseinandersetzen und diese beurteilen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Wer
wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen
(Art. 31 Abs. 2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie
folgt: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel
oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
Die einschlägige, zur Tatzeit geltende Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 aSVG
lautete: Wer aus anderen Gründen (als Trunkenheit) fahrunfähig ist und ein
Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft. Die Neuformulierung von Art. 91 SVG per 1.1.2014 brachte
für die hier interessierenden Fragestellungen (neu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG)
keine inhaltlichen Änderungen.
2. Fahrfähigkeit
ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der
gesamten Fahrt sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 12). Fahrunfähigkeit
im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor, wenn der Führer an einem
körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des
Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N
13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit genannten Gründen kommt
insbesondere die Übermüdung als Grund für die Fahrunfähigkeit in Betracht. Das
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2
lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG strafbar (Philippe Weissenberger,
SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
3. Aufgrund
des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte am 19. August 2011,
ca. 13.00 Uhr, kurz einnickte, auf die Gegenfahrbahn geriet und deswegen mit
zwei korrekt fahrenden Personenwagen kollidierte. Aufgrund dieses
Sekundenschlafes muss dem Beschuldigten die Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt
abgesprochen werden. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 2 aSVG
sind somit erfüllt.
4. Nach
Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs.
3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt
zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt
die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen
Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand
befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz
wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer
subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung,
wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (Fahrni/Heimgartner in: Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38 zu Art. 91 SVG mit Hinweisen).
5. Bezüglich
des subjektiven Tatbestandes ist auf die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden
und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am
Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen
ausgeschlossen werden. Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig
(BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6A.84/2006 vom
27. Dezember 2006 E. 3.2; 6A.134/1996 vom 27. März 1997 E. 3b f., zuletzt
Urteile 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E.
3.5). Dies wurde auch in beiden verkehrsmedizinischen Gutachten, die im
vorliegenden Fall erstellt wurden, bestätigt. Ob der Beschuldigte sich an die
damaligen Ermüdungserscheinungen nunmehr nicht mehr erinnert oder diese zu
seinem eigenen Schutz leugnet, spielt für die rechtliche Beurteilung keine
Rolle. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
6. Rechtfertigungs-
oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 19.
August 2011, schuldig zu sprechen.
7. Zur
Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Straftatbestand der
fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden. Dabei besteht
vorliegend echte Konkurrenz zwischen der SVG-Widerhandlung und dem
Körperverletzungsdelikt: von der SVG-Widerhandlung war neben dem Verletzten C.___
auch der Lenker des zweiten Personenwagens, mit dem der Beschuldigten
kollidiert ist, D.___, betroffen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu
bestätigen.
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeines
zur Strafzumessung
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB
hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe
ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der
Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise
der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB
ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die
Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens,
sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen
mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation
abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe
härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein
kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht
fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen
Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder
die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen
fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten
durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden
oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei
schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen.
E. 10 Oktober 2011 bis 20. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig.
Zu prüfen ist, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet bzw. ob ihm subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf dafür gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Sekundenschlaf aus. Das wird vom Beschuldigten bestritten, da keinerlei Anzeichen von Müdigkeit, Unwohlsein oder einer anderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens bestanden hätten. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich der Unfall aufgrund eines medizinischen Problems ereignet habe.
2.Beweiswürdigung im Allgemeinen
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305E. 6.6.1 mit Hinweisen).
3.Die Beweismittel
3.1 Bei der polizeilichen Befragung nach dem Unfall gab der Beschuldigte, selbst Arzt und Radiologe FMH, am 19. August 2011 an, er könne sich noch an das Baustellensignal erinnern und habe danach auf 40 km/h verlangsamt. Dann könne er sich an nichts mehr erinnern, er müsse zu dieser Zeit ein «Blackout» gehabt haben. Als Nächstes könne er sich an das Auslösen der Airbags erinnern. Es komme ihm sehr seltsam vor, er habe keine gesundheitlichen Probleme (AS 016).
3.2 In der Eingabe an die Motorfahrzeugkontrolle vom 9. Dezember 2011 wurde dargelegt, der Beschuldigte, der keine gesundheitlichen Probleme habe, sei Opfer eines Kreislaufzusammenbruchs geworden, welcher zum fraglichen Unfall geführt habe (AS 060 ff.). Weiter wurde ausgeführt, er leide an keiner die Fahreignung beeinträchtigenden Erkrankung (Befunde im Arztbericht von Dr. med. [...], Allgemeinärztin, vom 21. November 2011; AS 064, von Dr. med. F.___, Kardiologe, AS 065 f., sowie im Schädel/Hirn-MRI vom 24. August 2011, AS 067). Zudem sei der 19. August 2011 ein Hitzetag gewesen, mit einer Temperatur in [...] von über 30 Grad. In der Kombination mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag seit dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und bereits mehrere Stunden unterwegs gewesen sei, erscheine die eingangs erwähnte Unfallursache (Kreislaufkollaps) als höchstwahrscheinlich. Dabei wird auf den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. [...] vom 21. November 2011 verwiesen. Darin ist festgehalten, Herr A.___ habe am 19. August 2011 an einem heissen Sommertag am Steuer seines Personenwagens eine kurze Absenz erlitten. Es bestehe eine Gedächtnislücke von höchstens ein paar wenigen Millisekunden, laut Angaben der beifahrenden Person keine wirkliche Bewusstlosigkeit (Anmerkung: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen allein unterwegs). Zu bemerken sei, dass Herr A.___ am besagten Tag nach dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und mehrere Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Eine Allgemeinuntersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Eine zusätzliche Untersuchung durch den Kardiologen Dr. med. F.___ vom 19. November 2011 ergab zwar eine «symptomatische, nicht belastungsabhängige ventrikuläre Extrasystolie». Weil die Extrasystolen unter Belastung verschwänden, die systolische Funktion des linken Ventrikels normal sei und echokardiographisch keine kardiale Strukturanomalie nachweisbar sei, bestehe keine Indikation zum Einsatz eines Antiarrhythmikums. Falls die Extrasystolie stark störe, könne ein niedrig dosierter Betablocker versucht werden. Eine «Extrasystole» ist ein Herzschlag, der außerhalb des physiologischen Herzrhythmus auftritt. Sie zählt zu den Herzrhythmusstörungen.
3.3 Im Aktengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität [...] vom 12. Januar 2012 (AS 096 ff.) wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund der Unterlagen aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Krankheiten oder Zustände, die zu einer kurzen Bewusstlosigkeit führen könnten, bestünden. Es bestehe eine Erinnerungslücke von wenigen Sekunden ohne irgendwelche vorherige Anzeichen des Unwohlseins oder einer gesundheitlichen Veränderung, dies mit Weckreaktion beim Aufprall (Wahrnehmen des Aufgehens der Airbags). Der Beschuldigte habe am Ereignistag offenbar bei hohen Temperaturen sein Motorfahrzeug über mehrere Stunden hinweg gelenkt. Schliesslich hätten sich in seinem Blut, rund vier Stunden und zehn Minuten nach dem Ereignis, subtherapeutische Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta» finden lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei das Unfallereignis am ehesten auf ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer und nicht auf eine echte gesundheitliche Störung zurückzuführen. Die gesamten Umstände des Unfallereignisses könnten mit einem Einnicken am Steuer lückenlos erklärt werden. Der geltend gemachte Kreislaufzusammenbruch passe überhaupt nicht zu dem beschriebenen Unfallhergang, insbesondere nicht zu den Beschreibungen der Wahrnehmung des Beschuldigten vor und nach dem Unfallereignis. Ein Kreislaufzusammenbruch infolge langanhaltender Hitze kündige sich stets durch gewisse Vorzeichen wie Schwächegefühl, Übelkeit, verschwommenes Sehen etc. an. Ebenfalls finde bei einem Kreislaufzusammenbruch keine unmittelbare Beendigung der Bewusstlosigkeit beim Aufprall statt. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass der Beschuldigte in einem näheren zeitlichen Umfeld des Unfallereignisses die Medikamente «Lexotanil» und «Temesta» eingenommen haben müsse. Da die Blutentnahme erst vier Stunden und zehn Minuten nach dem Unfallereignis vorgenommen worden sei, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob und in welcher Weise die Medikamente Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt gehabt hätten. Beide Medikamente hätten aber eine schlafanstossende Wirkung. Zusammenfassend könnten sie sich der Meinung des Beschuldigten, wonach das Geschehen auf einen kurzen Kreislaufzusammenbruch zurückzuführen sei, nicht anschliessen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei am ehesten von einem kurzzeitigen Einnicken am Steuer auszugehen. Dabei sei zu bemerken, dass eine gesunde Normalperson am Steuer nicht einschlafen könne, ohne vorher entsprechende Symptome der Müdigkeit oder Schläfrigkeit wahrgenommen zu haben.
3.4 Nach Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
30. November 2012 wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2013 neu geltend gemacht, beim Beschuldigten bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches mittels eines nachträglichen Flowgenerators seit vielen Jahren behandelt werde. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. August 2011 sei ein Gerätedownload erfolgt, welcher in der Nacht zuvor eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapieerfolg dokumentiert habe. In concreto könne damit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vor dem Unfallereignis genügend geschlafen habe und entsprechend ausgeruht gewesen sei. Als Beweis legte der Verteidiger eine Bescheinigung der Klinik [...] vom 14. Januar 2013 ins Recht, wonach davon ausgegangen werden könne, dass das Unfallereignis ohne direkten Zusammenhang mit dem Schlafapnoesyndrom stehe (AS 128 ff.).
3.5 Schliesslich wies der Verteidiger im Beweisantrag vom 14. März 2013 (AS 138 ff.) darauf hin, beim Beschuldigten hätten seit dem Jahre 2006 immer wieder Herzrhythmusstörungen beobachtet werden können, die sich oft durch einen unregelmässigen Puls äusserten und einige Stunden anhielten. Aufgrund des vorliegenden Unfallereignisses seien deshalb weitergehende medizinische Untersuchungen vorgenommen worden, insbesondere an der Universitätsklinik für Kardiologie am [...] spital [...]. Der daraus resultierende Arztbericht von Dr. med.H.___, Bereichsleiter Rhythmologie, gehe davon aus, dass es beim Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt am wahrscheinlichsten zu einer rhythmogenen Synkope ohne jegliche Prodromi, also zu einer herzrhythmisch bedingten kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ohne jegliche krankheitstypische vorangehende Symptome, gekommen sei (vgl. Bericht vom 31. März 2013 in den Akten, AS 143/144). Weiter sei zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch den Airbag seines eigenen Fahrzeugs aufgeweckt worden sei, sondern erst bei der zweiten Kollision wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte eben gerade nicht in einen Sekundenschaf verfallen. Weiter führte Dr. med. H.___ im erwähnten Bericht aus, dass sich diese Herzrhythmusstörungen (Herzrasen) beim Beschuldigten durch ein Vorhofflimmern äusserten und es sei dem Beschuldigten die Implantation eines Ereignisrekorders empfohlen worden. Ein solcher wurde am 8. Mai 2013 beim Beschuldigten eingebaut (vgl. Operationsbericht Dr. med. [...],[ ], vom 10. Mai 2013, AS 162).
3.6 Gestützt auf diese Eingaben und Berichte liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Institut für Rechtsmedizin der Universität [...] ein verkehrsmedizinisches Aktengutachten erstellen. Zu diesem Zwecke wurden dem Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für Rechtsmedizin, sämtliche Akten und Berichte zur Verfügung gestellt. Im Gutachten vom 23. Dezember 2013 hält der Gutachter u.a. fest (AS 174 ff.): «Zusammenfassend liegen also folgende Besonderheiten des Unfalls vor: «Blackout»; Erinnerungslücke; Wiedereinsetzen der Erinnerung im Moment der Airbagauslösung; langsames, aber stetiges Abweichen von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn; Nichtbemerken von Lichtzeichen und Hupsignal. Diese Charakteristika sind typisch für ein Einschlafen am Steuer, namentlich auch das «Erwachen» durch das Auslösen des Airbags. Die von Herrn A.___ angegebene Hitze am Ereignistag fördert zudem ein Einschlafen. Gemäss Klinik [...] hat Herr A.___ den Flowgenerator zur Behandlung seines Schlafapnoe-Syndroms in der Nacht auf den Unfalltag dokumentiert und mit therapeutischem Erfolg verwendet. Dies spricht nicht gegen ein Einnicken am Steuer, da ein solches ja auch bei Personen ohne Schlafapnoe-Syndrom auftreten kann. Herr A.___ stand gemäss forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und/oder psychoaktiven Substanzen. In den uns vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung das «Blackout» ausgelöst hat (z.B. keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen oder Stoffwechselstörungen wie einen Diabetes mellitus, unauffällige celebrale Bildgebung). Bei Herrn A.___ liegt unzweifelhaft eine kardiale Erkrankung mit Rhythmusstörungen vor. Bei einem «Blackout» aus kardiologischen Gründen wäre eher eine andere Symptomatik zu erwarten als die oben aufgeführte (z.B. Übelkeit, Schwitzen, Kältegefühl usw. als Vorzeichen einer klassischen [neurokardiogenen] Synkope [«Ohnmacht»]; Herzrasen, Herzstolpern bei einer Herzrhythmusstörung). Die in mehreren ärztlichen Berichten aufgeführte (Verdachts-)Diagnose «ungeklärte Synkope am Steuer, wahrscheinlich in rhythmogener Genese» (Bericht des [...] spitals [...]) o.ä. beruht auf einer Kausalität suchenden/suggerierenden Verknüpfung von eigenen Angaben von Herrn A.___ und dem Vorliegen einer Herzrhythmusstörung. Sie bietet eine Erklärung in abstracto für das Ereignis vom 19. August 2011, kann aber konkret durch keine zeitnahen Aussagen von Herrn A.___ oder von Zeugen sowie durch keine medizinischen Befunde nach dem Unfall und auch nicht durch die Unfallcharakteristika gestützt werden. Vielmehr sprechen die oben erwähnten Punkte für ein Einnicken. Zusammenfassend ist das Ereignis vom 19.08.2011 also am ehesten auf ein Einnicken von Herrn A.___ zurückzuführen.» Weitere Abklärungen schienen dem Gutachter nicht nötig. Die Fahrfähigkeit von Herrn A.___ sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Einnickens nicht gegeben gewesen. Aus wissenschaftlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass eine zum Einnicken führende Schläfrigkeit entsprechende Symptome zeige (z.B. Gähnen, «schwere» Augen, Fremdkörpergefühl im Auge u.a.). Sehr oft werde aber von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit).
3.7 Mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 31. März 2014 (AS 184 ff.) zum Gutachten vom
23. Dezember 2013 durch den Verteidiger wurde namentlich ein anderer Sachverhaltsablauf (Erwachen des Beschuldigten erst bei der zweiten Kollision) geltend gemacht und es wurden diverse auch medizinische Unterlagen eingereicht. So insbesondere eine Stellungnahme von Prof. Dr. med.I.___, Leitender Arzt, Kardiologie, Universitätsspital [...], vom 21. Februar 2014. Darin wird ausgeführt, die vom Kollegen A.___ geschilderte Synkope beim Autofahren könnte durchaus auch auf eine Konversionspause zurückzuführen sein. Auch der behandelnde Kardiologe Dr. F.___ sprach sich im Bericht vom 24. Februar 2014 für eine rhythmogene Ursache der Synkope am Steuer am 19. August 2011 aus. Dennoch hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich fest (AS 279 ff). Insbesondere führte er aus, die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen hielten eine Synkope rhythmogener Ursache für möglich, allenfalls für wahrscheinlich. Die Gesamtumstände des Unfalles sprächen aber für ein Einnicken. Dass bei einer Person Herzrhythmusstörungen bekannt seien, dürfe nicht dazu verleiten, jedes prinzipiell mit einer Herzrhythmusstörung erklärbare Ereignis ohne Würdigung aller Umstände auf eine solche zurückzuführen.
3.8 Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte am 11. Mai 2015 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten geben (AS 326 ff.). Bei der Befragung vor der Gerichtspräsidentin (AS 400 ff.) gab er an, er sei ganz sicher nicht eingeschlafen, das könne er beweisen. Vor dem Unfall habe er die Strassenbauarbeiten und das Verkehrsschild 40 km/h bemerkt. Er habe dann seine Geschwindigkeit reduziert, er sei ja im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen. Das Nächste, woran er sich erinnern könne, sei nicht der Knall gewesen, wie er dies am Unfalltag zu Protokoll gegeben habe. Erwacht sei er erst nach der zweiten Kollision. Dies sei ihm später beim Lesen des Protokolls der Zeugenaussage [...] bewusst geworden. Er habe einen Knall gehört, aber nicht denjenigen des Airbags. Zur Zeit des Unfalles habe er diese Art von Rhythmusstörungen nicht gehabt. Das erste wirklich eindeutige Erlebnis sei später eines Morgens gewesen, als er aufgewacht sei und seinen Puls nicht mehr gespürt habe. Da habe er gedacht, das könnte ein typisches Vorhofflimmern sein und habe seinen Kardiologen kontaktiert. Das Vorhofflimmern komme für einige Minuten oder auch Sekunden und sei dann wieder weg. Bei einem Vorhofflimmern müsse man sich hinlegen und warten, bis es vorbei sei. Der Pulsschlag sei beim Vorhofflimmern sehr hoch d.h. über 180 bis 200 Schläge, bevor er dann in die Tiefe sacke. Man spüre dies und habe Angst, weil man nichts machen könne. Die Angst zeige sich in kaltem Schweiss. Es sei ein Rumpeln im Brustraum und zwischendurch löse das Herz Einzelschläge aus, die teilweise sehr schmerzhaft seien. Das Vorhofflimmern sei meistens am Morgen gekommen, wenn man sich noch in der Ruhephase befinde und noch ohne Belastung sei. Ein Antrag auf Begutachtung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt.
3.9 Im Berufungsverfahren wurde mit Beweisantrag vom 15. Februar 2016 die Einholung eines kardiologischen Gutachtens beantragt, dies gestützt auf einen Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016. Dieser führte im genannten Bericht aus, beim Beschuldigten seien seit 2008 unklare Rhythmusstörungen bekannt, welche jedoch erst nach der Implantation eines Reveal-Loop-Rekorders im Jahre 2013 als Vorhofflimmern hätten diagnostiziert werden können. Im Jahre 2014 habe er (Prof. I.___ dieses mittels Pulmonalvenenisolation erfolgreich behandeln können. Bei vielen ihrer Patienten verlaufe das Vorhofflimmern über viele Jahre klinisch unbemerkt und manifestiere sich entweder zunächst als Schlaganfall oder als unklare Synkopen, am ehesten im Rahmen von Konversionspausen bei der spontanen Konversion des Vorhofflimmerns in den Sinusrhythmus. Im Falle des Beschuldigten erscheine der Zusammenhang zwischen einer Konversionspause nach Vorhofflimmern und der Synkope vom 19. August 2011 als sehr wahrscheinlich. Im konkreten Fall sei der Zusammenhang zwischen Synkope und einem bis dahin nicht dokumentierten, aber klinisch vorhandenen Vorhofflimmern mit Konversionspausen sehr plausibel und würde ein kardiologisches Gutachten rechtfertigen.
3.10 Das vom Berufungsgericht bei PD Dr. med. B.___, Oberarzt Kardiologie, Leiter Elektrophysiologie des [...] in Auftrag gegebene kardiologische Gutachten wurde am 31. August 2016 erstattet. Der Gerichtsgutachter kam zusammengefasst zum Schluss, er erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hätten. Detaillierter ist weiter unten auf das Gutachten einzugehen.
3.11 Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. November 2016 liess der Beschuldigte mehrere Ergänzungsfragen an den Gutachter einreichen. Insbesondere wies er auf die Differenzen zwischen der Beurteilung von Prof. I.___ und dem Gutachter hin. Der kardiologische Gutachter PD B.___ beantwortete die Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 27. Januar 2017 und legte der Stellungnahme umfangreiche Fachliteratur bei. Er hielt «eindeutig und ohne Zweifel» an den Schlussfolgerungen im Gutachten fest. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe bei Herrn A.___ weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Autounfall vom 19. August 2011 und dem am 12. Dezember 2012 erstmalig diagnostizierten Vorhofflimmern.
3.12 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 führte der Gutachter aus, die mit Eingabe vom 16. März 2017 vorgebrachten Tatsachen und auch die im «Kurzgutachten» von Dr. G.___ überlieferten Herzfrequenzen in Ruhe und unter Belastung liessen keinen Hinweis für einen kranken Sinusknoten oder eine AV-Knotenüberleitungsstörung zu. Auch in den nachgereichten Reveal-Aufzeichnungen fänden sich entgegen dem Schreiben des Verteidigers keine signifikanten Pausen oder Hinweise für eine Sinusknotenerkrankung. Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose von Vorhofflimmern, führe seines Erachtens sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner schon wiederholten Schlussfolgerung vom 31. August 2016: «Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt haben.»
3.13 In den vom 26. Juni 2017 datierten Berichten führte einerseits Dr. F.___ aus, es sei zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine verlängerte Konversionspause mit Bewusstseinsverlust (Synkope) erlitten habe. Dr. G.___ andererseits gab an, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei beim Unfall eine Konversionspause von über drei Sekunden aufgetreten und habe eine rhythmogene Synkope ausgelöst. Denkbar sei auch ein überlagernder pathophysiologischer Prozess die Koinzidenz von Vorhofflimmern und vasovagaler Kreislaufreaktion infolge Stress, Hitze und Dehydration.
4.1 Bei PD B.___ handelt es sich nicht um einen geübten Gutachter, er wurde vom Gericht auf Empfehlung wegen des speziellen Anforderungsprofils angefragt. Deswegen mag das Gutachten vom 31. August 2016 formal nicht in allen Punkten den üblichen Gutachten entsprechen, inhaltlich ist es aber nachvollziehbar und überzeugend, und entscheidend ist gerade im vorliegenden Fall das spezifische Fachwissen. Es stellen sich im Bereich der Kardiologie Fragen der Rhythmologie und der Elektrophysiologie, da es um Erkrankungen des Sinusknotens und signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung geht. Diese spezifischen fachlichen Anforderungen erfüllt PD B.___ als Leiter Elektrophysiologie im Bereich Rhythmologie des Universitären Herzzentrums [ ] in herausragender Weise.
4.2 Das kardiologische Gutachten vom 31. August 2016 führt die wesentlichen Arztberichte und Befunde aus den Akten auf (Gutachten Seiten 2 bis 12). Richtig ist, dass der Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 nicht aufgeführt wird. Dies schmälert aber keineswegs den Beweiswert des Gutachtens: Auf diesen Bericht wurde mit dem Auftrag an den Gutachter explizit hingewiesen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten in Kenntnis des Berichts erstellt wurde. Weiter hat Prof. I.___ in diesem Bericht seine früheren Diagnosen und Annahmen vom 12. Dezember 2014 bestätigt und dieser Bericht vom
E. 12 Dezember 2014 ist im Gutachten aufgeführt. Zudem hat sich der Experte bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen explizit zum Bericht I.___ vom 8. Februar 2016 geäussert, worauf zurückzukommen sein wird. Das Gutachten äussert sich vorweg zum Vorhofflimmern im Allgemeinen und im Zusammenhang mit einer Synkope. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend: «Am 12.12.2012 wurde erstmals bei Herrn A.___ ein paroxysmales Vorhofflimmern in der Holter-Untersuchung bei seinem langjährigen Kardiologen Dr. F.___ in [...] diagnostiziert. Bei Verdacht auf eine bradykarde Rhythmusstörung als mögliche Ursache für den einmaligen Bewusstseinsverlust, welcher am 19.08.2011 zu einem Autounfall führte, wurde am 13.05.2013 ein Ereignisrekorder (Reveal) unter die Haut implantiert. In den Aufzeichnungen dieses Geräts, welches kontinuierlich über die ganze Lebensdauer der Batterie abnorme Abweichungen des Rhythmus registriert, fanden sich wiederholt viele Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welche von Herrn A.___ immer als Pulsunregelmässigkeiten, Herzrasen und Palpitationen wahrgenommen wurden, und nie als Schwindel oder Synkopen. Es wäre auch sehr aussergewöhnlich, dass das paroxysmale schnelle Vorhofflimmern bei einer sonst herzgesunden Person ohne akzessorische schnell leitender Bahn (WPW-EKG) zu einer Synkope geführt hätte. Eine akzessorische Bahn wurde nämlich bei Herrn A.___ invasiv anlässlich der elektrophysiologischen Untersuchung ausgeschlossen.
In der ganzen Aufzeichnungsdauer des Reveals (13.05.2013 bis jetzt) konnten auch keine symptomatische bradykarde Rhythmusstörungen im Sinne von signifikanten Pausen der Sinusknotenaktivität (symptomatischer Sick Sinus Syndrome) während des stabilen Sinusrhythmus oder bei den jeweiligen Spontankonversionen des Vorhofflimmerns in den normalen Sinusrhythmus (Konversionspause) dokumentiert werden, welche die These einer Konversionspause eines Silent Atrial Fibrillation (stummen Vorhofflimmerns) beim Autounfall untermauern würden.
Auch fehlen signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung als Ursache von rhythmogenen Synkopen. Der Verdacht auf eine rhythmogene Synkope, welcher zur Indikation des Reveals geführt hatte, wurde durch den fehlenden Nachweis über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum von fast drei Jahren nicht bestätigt bzw. entkräftet.
Wenn eine symptomatische Sinusknotenerkrankung (Sick Sinus Syndrome) mit konsekutiven symptomatischen Konversionspausen vorliegen würde, hätten sich diese in diesem langen Beobachtungszeitraum bei den jeweiligen häufig vorkommenden Episoden von proxysmalem Vorhofflimmern manifestieren müssen und wären in den Aufzeichnungen des Reveal nachgewiesen worden, umso mehr dass Herr A.___ nach Diagnosestellung des Vorhofflimmerns am 12.12.2012 Metoprolol 25mg einmal täglich eingenommen hatte ein bradykardisierendes Medikament, welches einen allfälligen kranken Sinusknoten noch weiter verlangsamen würde.
Gleichzeitig und übereinstimmend mit diesen objektivierbaren Befunden hatte Herr A.___ vor und nach dem Autounfall auch keine Episoden von Synkopen, Präsynkopen oder Schwindelzustände verspürt.
Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde während des Krankheitsverlaufs, welche mittels eines implantierbaren Ereignisrekorders (Reveal) zusätzlich über lange Zeit sehr gut dokumentiert ist, denke ich, dass bei Herrn A.___, welcher nachweislich seit dem 12.12.2012 ein proxysmales Vorhofflimmern hatte, keine Prädisposition für rhythmogene Synkopen bestanden hatte.
Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen dem proxysmalen Auftreten im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte, weil diese Episoden mit schnellem proxysmalem Vorhofflimmern bei Herrn A.___ jeweils immer symptomatisch waren.
Der nicht restlos geklärte Umstand, ob Herr A.___ beim Autounfall Vorhofflimmern hatte oder nicht, ist jedoch für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Eine hypothetische Episode von Vorhofflimmern hätte nämlich auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu einer Synkope geführt, so wie das Vorhofflimmern auch nach der Diagnosestellung nachweislich keine Synkopen hervorgerufen hatte. Der gut dokumentierte Krankheitsverlauf hat also retrospektiv bewiesen, dass Vorhofflimmern bei Herrn A.___ nicht zu Synkopen führen kann.
Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19.08.2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hatte.»
4.3 Vom Verteidiger wurde anschliessend namentlich die fehlende konkrete Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 gerügt. Darauf wiederholte der Gutachter, vor und während des Unfalles sei bei Herrn A.___ kein Vorhofflimmern dokumentiert und es fänden sich weder in der Anamnese noch in den erhobenen Befunden während den Arztvisiten Hinweise für ein Vorhofflimmern oder eine rhythmogene Synkope. Die Diagnose eines Vorhofflimmerns sei erst knappe anderthalb Jahre nach dem Unfall gestellt worden. Das redizivierende proxysmale Vorhofflimmern habe bei Herrn A.___ nie zu signifikanten Pausen oder präsynkopalen bzw. synkopalen Zuständen geführt auch nicht unter der kurzzeitig verabreichten bradykardisierenden Therapie mittels des Betablockers Metoprolol, welche einen latenten kranken Sinusknoten hätte demaskieren müssen. Zudem hätten sich auch keine Hinweise auf eine signifikante Sinusknotenerkrankung in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 15. Mai 2014 finden lassen. Im Bericht von Prof. I.___ vom 5. Februar 2016 (visiert am
8. Februar 2016) werde, gestützt auf eine eigene und nicht veröffentlichte Beobachtungskohorte, festgehalten, dass sich ein stummes Vorhofflimmern primär mit einer Synkope manifestieren könne und dass dieses Szenario bei Herrn A.___ anlässlich des Autounfalles wahrscheinlich eingetroffen sei. Gesichert sei aber nur, dass in seltenen Fällen und bei bestimmten Patientengruppen mit vorhandener Prädisposition und unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Gutachten ausführlich beschrieben worden seien, eine Synkope tatsächlich die Erstmanifestation eines stummen Vorhofflimmerns darstellen könne. Die Voraussetzungen und die Begleiterscheinungen seien aber weder zum Unfallzeitpunkt noch im weiteren Verlauf im spezifischen Fall von Herrn A.___ vorhanden gewesen. Der Gutachter verweist in der Folge auf ausführliche Recherchen in der medizinischen Literatur, die seine Argumentation unterstützen. Im Arztbericht vom 5. Februar 2016 gelange Prof. I.___ von der allgemein geäusserten Feststellung, welche für eine bestimmte Patientengruppe in seltenen Fällen zutreffen könne, zur Schlussfolgerung, dass im spezifischen Fall von Herrn A.___ der Autounfall durch ein Vorhofflimmern «sehr wahrscheinlich» verursacht worden sei. Nach der unabhängigen, kritischen und objektiven Auswertung aller in den Krankengeschichten dokumentierten Daten und Auswertungen des Rhythmusmonitorings mittels Reveal Recorder fänden sich jedoch keine eindeutigen Hinweise, dass das Vorhofflimmern oder andere medizinische Faktoren im speziellen Fall von Herrn A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Synkope und einem konsekutiven Autounfall am 19. August 2011 hätte führen können. Er komme daher wie schon im Gutachten zu einer anderen Schlussfolgerung als Prof. I.___ im Arztbericht vom 5. Februar 2016.
4.4 In den Eingaben des Berufungsklägers vom 16. und 26. März 2017 wurde dem Gutachter vorgehalten, er äussere sich widersprüchlich: Im Gutachten Seite 15 Abs. 6 führe der Experte aus: «Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor der Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen des paroxysmalen Auftretens im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ im Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte ». Am 30. Mai 2017 halte er nun auf Seite 2 Abs. 2 gegenteilig fest: «In der Emailbefundung von Dr. F.___ vom 10.3.17 zum EKG vom 10.12.2008 wird richtigerweise ein Vorhofflimmern bestätigt. ». Mit andern Worten sei der Experte bei seiner Annahme und damit bereits bei der Grundlage der Expertise falsch gelegen. Dieses Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht richtig. Der Experte sagt, er denke nicht, dass Herr A.___ «zum Zeitpunkt des Unfalles» Vorhofflimmern gehabt habe. Der Experte sagt schliesslich dann auch ganz explizit: «Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose des Vorhofflimmerns führe sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner Schlussfolgerung vom 31. August 2016. Der Experte geht als qualifizierter Fachmann für genau diese Fragen davon aus, eine Erkrankung des Sinusknotens liege nicht vor. Die vom Beschuldigten im Nachhinein bestrittene Einnahme des ihm verschriebenen Medikaments Metoprorol 25mg wurde vom Experten lediglich als zusätzliches Argument in diesem Zusammenhang verwendet. Auch aus Laiensicht erscheint es als logisch, dass bei einer wie im Parteivortrag vor Berufungsgericht betont progredient verlaufenden Krankheit, deren Symptome sich erst im Lauf der Zeit bemerkbar machen kaum im August 2011 eine signifikante Konversionspause von mehr als drei Sekunden aufgetreten ist, wenn solche in den späteren Aufzeichnungen nicht festgestellt wurden.
4.5 Zusammenfassend ist dem Gutachten von PD Dr. B.___ voller Beweiswert zuzumessen. Es überzeugt auch weit mehr als der Arztbericht von Prof. I.___ und widerlegt dessen überdies auf eigene, unveröffentlichte Beobachtungen abgestützten Schlussfolgerungen auf plausible Weise. Prof. I.___ hatte ja gerade eine kardiologische Begutachtung empfohlen und hat nach dem Gutachten vom 31. August 2016 keine Stellungnahme mehr abgegeben. Hingegen kommt Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 6. März 2017 und vom 26. Juni 2017 zum Schluss, es liege eine Sinusknotenerkrankung vor und eine rhythmogene Synkope sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache des Unfalles vom 19. August 2011. Dabei stützt er sich aber auf keine neuen Untersuchungen, die dem Experten bei seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nicht vorgelegen hätten. Dr. G.___ nimmt einfach eine andere fachliche Beurteilung vor. Dieses Privatgutachten hat aber nach den allgemeinen Ausführungen unter Ziffer II./2.2 hievor nicht den gleichen Beweiswert wie das Gerichtsgutachten, das zudem wie erwähnt von einem in Bezug auf die interessierenden Fragen hervorragend kompetenten Fachexperten abgegeben worden ist. Gleiches gilt für generelle Statistiken, die ein auf den konkreten Einzelfall abgestütztes Gutachten nicht in Frage stellen können. Auf das Gutachten ist deshalb abzustellen.
5. Wie schon die Vorinstanz zu Recht festhielt, verspürte der Beschuldigte vor dem Unfall vom 19. August 2011 nach seinen wiederholten Angaben keine der von ihm vor der Vorinstanz geschilderten «Begleiterscheinungen» eines Vorhofflimmerns und zwar weder vor dem Unfall noch danach. Letztere hätten sich wie er vor der Amtsgerichtspräsidentin ausgeführt hat durch die Erhöhung der Pulsfrequenz angekündigt. Eine solche will der Beschuldigte aber vor dem Unfall nicht bemerkt haben. Ebenso wenig will er Anzeichen von Übelkeit oder Müdigkeit wie «komisches» Gefühl im Magen, Schweissausbrüche, trockene Augen, Schläfrigkeit etc. verspürt haben. Der Beschuldigte beschrieb auch kein Angstgefühl oder den Ausbruch von kaltem Schweiss nach dem Unfall, sondern «lediglich» einen Zustand von Verwirrtheit, wie er ohne weiteres zu einem Unfallgeschehen mit oder ohne die kurze Phase ohne Bewusstsein passt. Auch die Polizei schilderte das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall als ruhig und beherrscht (AS 026). Wenn der Berufungskläger ausführen lässt, es sei widersprüchlich, dem Berufungskläger einerseits vorzuhalten, er habe keine Symptome eines Vorhofflimmerns verspürt, aber andererseits vorzuwerfen, er habe entgegen seinen Aussagen Müdigkeitssymptome nicht beachtet, muss dem folgendes entgegen gehalten werden: die Symptome eines Vorhofflimmerns sind gemäss den Schilderungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz wesentlich auffälliger. Es kann hier auch auf die Angaben des Gutachters E.___ vom IRM [...] verwiesen werden, wonach sehr oft von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht werde, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit). Eine zielgerichtete Anpassung der Aussagen des Berufungsklägers liegt denn auch in casu hinsichtlich des Erwachens beim Unfall vor, wie nachfolgende Erörterungen zeigen werden.
6. Zusammenfassend kann als erstes Fazit gelten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Ursache seiner Fahrweise vor dem Unfall eine rhythmogene, möglicherweise auch «stille» Synkope ohne Prodromi, die unbestrittenermassen sonst nie aufgetreten ist nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, die jedenfalls nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine vernünftigen Zweifel auszulösen vermag.
7.1 Der Beschuldigte lässt am 8. November 2016 auch ausführen, selbst wenn man aufgrund des vorliegenden Gutachtens zum Schluss kommen sollte, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Synkope infolge Vorhofflimmern zum Bewusstseinsverlust und damit zum Unfall geführt habe, sei es nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr sei durch die Staatsanwaltschaft ein plausibles und insbesondere vermeidbares (pflichtwidriges) Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne jeglichen vernünftigen Zweifel zum Bewusstseinsverlust geführt habe. Der Verweis darauf, dass der Beschuldigte wohl eingeschlafen sein müsse was eine reine, mit keinerlei objektiven Fakten unterlegte Vermutung sei reiche dazu nicht aus. Es erstaune, dass die Strafverfolgungsbehörde bis heute keinerlei medizinische Fachmeinung darüber eingeholt habe, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) habe einschlafen können.
7.2 Diese Vorbringen stossen ins Leere: einerseits ist es sachlogisch, dass für einen Sekundenschlaf im Nachhinein keine «objektive Fakten» gefunden werden können deshalb ja auch die auch vom Beschuldigten verfolgte Suche nach einer alternativen Begründung für seinen kurzen Bewusstseinsverlust , andererseits hat es gleich zwei medizinische Fachmeinungen, die den Vorhalt eines (vermeidbaren) Sekundenschlafes stützen, darunter Dr. E.___ in Kenntnis des Berichts [...]. Der Unfallablauf spricht eindeutig für einen Sekundenschlaf, der Beschuldigte beklagte keinerlei gesundheitliche Symptome vor und nach dem Unfall. Das Aufwachen bei der ersten Kollision spricht ebenfalls dafür. Hierzu ist auf die im Laufe des Verfahrens geänderte Aussage des Beschuldigten näher einzugehen: Anlässlich der ersten Aussage bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er sich nach dem «Blackout» als erstes an das Auslösen des Airbags erinnern könne. Erstmals mit Beweisantrag vom 14. März 2013 und dann vor der Vorinstanz führte er aus, er habe erst später realisiert, dass er nicht den Airbag, sondern den Zusammenstoss mit dem zweiten Fahrzeug gehört habe. Für die Beurteilung der Unfallursache ist es zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wann und wodurch der Beschuldigte wieder zu sich kam. Alles spricht aber dafür, dass seine erste Aussage zutreffend ist. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass in der ersten Einvernahme nicht von einem «Knall» die Rede war, sondern davon, dass der «Airbag ausgelöst» worden sei, was bekanntlich nicht nur einen Knall verursacht: gleichzeitig wird der Airbag aufgeblasen und dadurch der Insasse vor einem allzu heftigen Aufprall geschützt, aber auch in seiner Bewegungsfreiheit und der Sicht eingeschränkt. Wäre der Beschuldigte also, wie er heute ausgesagt hat, erst beim Aufprall auf das zweite Auto aufgewacht, wären ihm vor allem diese Erfahrungen in Erinnerung geblieben, zumal der zweite Aufprall deutlich leichter gewesen sein muss, wie aus dem nur leichten Schaden an der Stossstange des Volvos und der Tatsache, dass dessen Airbags nicht ausgelöst wurde, geschlossen werden muss (AS 013 f.). Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die ersten Aussagen am ehesten zutreffen, weil die Beteiligen in diesem Zeitpunkt das Geschehen noch weitgehend ohne Interpretation schildern, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte wieder zu sich kam, als der Airbag in seinem Fahrzeug ausgelöst wurde. Schliesslich ist noch auf die Begründung für die Änderung der Aussage einzugehen: Der Beschuldigte begründete den Meinungswechsel nicht mit einer eigenen, anderen Erinnerung, sondern leitete diese aus dem Lesen der Aussage von [...] (AS 022) ab. Dieser hatte ausgesagt, der PW des Beschuldigten sei nach der Frontalkollision mit dem ersten Fahrzeug noch weiter gerollt und sei noch geringfügig mit dem bereits stehenden zweiten Wagen kollidiert. Daraus leitet der Beschuldigte ab, er müsse somit nach der ersten Kollision noch nicht zu Bewusstsein gekommen sein, ansonsten er die zweite Kollision verhindert hätte (AS 186 f.). Dabei übersieht der Beschuldigte, dass er ganz abgesehen vom Schreckmoment nach einer Frontalkollision mit ausgelöstem Airbag schon technisch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren.
7.3 Die beiden Verkehrsmediziner der Institute für Rechtsmedizin der Universitäten [...] und [...] kamen übereinstimmend zur Beurteilung, Umstände und Verlauf des Unfalles deuteten klar auf ein Einnicken am Steuer. Andere Ursachen konnten keine gesehen werden und sind auch nicht erkennbar bzw. rechtsgenüglich ausgeschlossen (rhythmogene Synkope). Die Auswertung der Blut- und Urinprobe des Beschuldigten ergab das Vorhandensein von subtherapeutischen Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta». Zusammen mit der bekannten Hitze am fraglichen Tag und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach seinen ersten Aussagen von ca. 08.00 Uhr bis zum Unfall um 13.00 Uhr nichts getrunken hatte und längere Zeit Auto gefahren war, war eine erhöhte Schläfrigkeit und ein Nachlassen der Konzentration trotz genügendem Schlaf in der Nacht zuvor keineswegs ungewöhnlich, wie dies auch die Verkehrsmediziner sehen. Daran ändert nichts, dass die Auswertungen der Klinik [...] ergeben haben, die Aufzeichnungen des Flowgenerators in der Nacht vor dem Unfall hätten eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapiererfolg bestätigt, das war im Übrigen auch dem Gutachter E.___ bekannt. Die vom Berufungskläger gemäss Parteivortrag vermisste «medizinische Fachmeinung zur Frage, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) einschlafen konnte», liegt eben vor. Schon gar nichts für den Berufungskläger lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass er vor dem Unfall noch das Tempo reduziert hat, da ein Sekundenschlaf als solcher den Betroffenen bekanntlich schlagartig überfällt. Das langsame Fahren auf die Gegenfahrbahn in einem stetigen Bogen passt denn auch besser zu einem Einnicken als die Beschreibung im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht auf S. 10 oben, wo ausgeführt wird, aufgrund des Eintritts der Synkope habe der Beschuldigte «unwillkürlich und reflektorisch das Lenkrad nach links gezogen», da er Linkshänder sei.
8. Zusammenfassend ist damit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Unfall am 19. August 2011 am Steuer eingenickt ist, deshalb auf die Gegenfahrbahn fuhr und die Kollisionen verursachte.
9. In der Eingabe des Berufungsklägers vom 26. Juni 2017 wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht: Es sei nicht möglich, sich innert der kurzen Frist bis zur Hauptverhandlung vom 28. Juni 2017 seriös mit der Stellungnahme des Gutachters vom 30. Mai 2017 auseinanderzusetzen. Auch dem kann nicht gefolgt werden: Der Berufungskläger konnte sich zu den Gutachten vor erster Instanz und vor Obergericht jeweils mehrfach und ausführlich äussern. Wenn ihm nun nach der letzten Stellungnahme des Experten B.___ noch drei Wochen und die Hauptverhandlung zur Verfügung standen, kann jedenfalls nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal es festzuhalten gilt, dass der Experte in dieser kurzen Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nichts Neues vorgebracht hat. Er hat einzig nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beurteilung von Dr. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dass dem Experten dafür rund zwei Monate zur Verfügung standen, stellt auch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar, musste sich doch der Gutachter neben seiner täglichen Arbeit mit den eingereichten umfangreichen Aufzeichnungen auseinandersetzen und diese beurteilen.
III.Rechtliche Würdigung
1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Die einschlägige, zur Tatzeit geltende Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 aSVG lautete: Wer aus anderen Gründen (als Trunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Neuformulierung von Art. 91 SVG per 1.1.2014 brachte für die hier interessierenden Fragestellungen (neu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) keine inhaltlichen Änderungen.
2. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte am 19. August 2011, ca. 13.00 Uhr, kurz einnickte, auf die Gegenfahrbahn geriet und deswegen mit zwei korrekt fahrenden Personenwagen kollidierte. Aufgrund dieses Sekundenschlafes muss dem Beschuldigten die Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt abgesprochen werden. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 2 aSVG sind somit erfüllt.
4. Nach Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (Fahrni/Heimgartner in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38 zu Art. 91 SVG mit Hinweisen).
5. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden. Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6A.84/2006 vom
27. Dezember 2006 E. 3.2; 6A.134/1996 vom 27. März 1997 E. 3b f., zuletzt Urteile 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5). Dies wurde auch in beiden verkehrsmedizinischen Gutachten, die im vorliegenden Fall erstellt wurden, bestätigt. Ob der Beschuldigte sich an die damaligen Ermüdungserscheinungen nunmehr nicht mehr erinnert oder diese zu seinem eigenen Schutz leugnet, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 19. August 2011, schuldig zu sprechen.
7. Zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden. Dabei besteht vorliegend echte Konkurrenz zwischen der SVG-Widerhandlung und dem Körperverletzungsdelikt: von der SVG-Widerhandlung war neben dem Verletzten C.___ auch der Lenker des zweiten Personenwagens, mit dem der Beschuldigten kollidiert ist, D.___, betroffen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV.Strafzumessung
1.Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für beide Delikte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Schwerstes Delikt zur Bemessung der Einsatzstrafe ist die fahrlässige einfache Körperverletzung. C.___ wurde durch den vom Beschuldigten verursachten Unfall nicht unerheblich verletzt, dauerte doch die vollständige Ausheilung der erlittenen Verletzungen und Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehrere Monate. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen. Durch das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand (Übermüdung) kam der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und die ihm unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen ist, nicht nach. Immerhin handelte es sich nicht um eine lange nächtliche Fahrt. Aber wenn Anzeichen von Ermüdung ignoriert werden, führt das im Strassenverkehr immer zu höchst gefährlichen Situationen, weshalb der Fahrlässigkeitsvorwurf in diesen Fällen nie leicht wiegt. Es ist dabei aber festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall genügend geschlafen hatte. Das Tatverschulden kann noch als leicht bezeichnet werden.
2.2 Bei den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist. Auch im Administrativregister der Motorfahrzeugkontrolle ist er bis dato nie registriert worden. Sein automobilistischer Leumund war bis zum Unfall ungetrübt. Er ist pensioniert und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen.
2.3 Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann zur Haltung der Beschuldigten positiv erwähnt werden, dass er sich seit dem heute zu beurteilenden Vorfall vom 19. August 2011, also seit fast sechs Jahren wohl verhalten hat. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Sanktionenpakets die Administrativmassnahme in Form eines Führerausweisentzuges. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der leicht strafmindernd wirkenden Täterkomponenten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 180.00 und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, allein für das Körperverletzungsdelikt, grundsätzlich angemessen. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es wegen des Verschlechterungsverbots bei dieser Strafe zu bleiben. Gleiches gilt für die Straferhöhung zur Abgeltung des SVG-Delikts. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Strafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen wäre. Es ist deshalb als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. Die Tagessatzhöhe von CHF 180.00 ist angesichts der Steuerzahlen pro 2015 (steuerbares Einkommen CHF 158455.00, steuerbares Vermögen CHF 520450.00) ebenfalls sehr tief angesetzt worden.
2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB liegen beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor. A.___ ist nicht vorbestraft. Subjektiv gesehen kann dem Beschuldigten gestützt auf seinen bisher unbescholtenen Lebenswandel eine günstige Prognose für die Zukunft attestiert werden. Der bedingte Strafvollzug ist demgemäss zu gewähren, wobei die Probezeit, analog dem erstinstanzlichen Urteil, auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
V.Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie drin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3700.00 sind dem Beschuldigten, welcher verurteilt wird, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 3000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen, vorwiegend bestehend aus den Honoraren für den Gutachter B.___ (CHF 7.000.00 + CHF 3625.00 + CHF 2275.00), Gesamtkosten von CHF 16020.00 ergeben. Diese sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem im Berufungsverfahren unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO sind nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:
Dispositiv
- A.___ hat sich schuldig gemacht der fahrlässigen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, Übermüdung), begangen am 19. August 2011.
- A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
- a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3700.00 hat A.___ zu bezahlen. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3000.00, total CHF 16020.00, hat A.___ zu bezahlen.
- Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom28. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendfahrlässige Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe)
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Daniel Bitterli (begleitet von Rechtspraktikantin [...]);
2. als Zuhörerin: die Ehefrau des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Ablauf der Verhandlung. Diese wird in der deutschen Schriftsprache geführt. Er gibt ferner bekannt, dass seitens des Gerichts keine Befragung des Beschuldigten vorgesehen sei und dass die mit der Beweiseingabe vom 26. Juni 2017 eingereichten Urkunden 10 und 11 zu den Akten genommen wurden.
Rechtsanwalt Daniel Bitterli beantragt, dass ein Obergutachten einzuholen sei, falls das Gutachten B.___ vom Gericht im Rahmen der Beurteilung nach dem Plädoyer nicht als schlüssig erachtet werde.
Rechtsanwalt Daniel Bitterli erklärt ferner, dass er dem Beschuldigten einige Fragen stellen wolle.
A.___ wird als beschuldigte Person befragt (siehe separates Protokoll). Zuvor wird er auf sein Schweigerecht hingewiesen. Die Befragung wird auf einen Tonträger aufgenommen (Art. 78 Abs. 5bisStPO).
Rechtsanwalt Daniel Bitterlistellt keine weiteren Beweisanträge mehr. Er stellt und begründet für den Beschuldigten die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. Ziff. 1. und 2. des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 19. August 2011, freizusprechen.
2. Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten in allen Instanzen seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn in allen Instanzen.
Der Beschuldigte führt in seinem letzten Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) aus, er könne nur wiederholen, was er gesagt habe. Er hätte sich nicht ans Steuer gesetzt, wenn er übermüdet gewesen wäre. Am meisten habe ihn das Gutachten B.___ erschüttert. Der Gutachter habe Wichtiges nicht gehabt oder unterschlagen. Bei ihm seien die Monitordaten nur in der Zeit vom Mai 2013 bis Mai 2014 erhoben worden. Seit er operiert worden sei, sei er geheilt und habe keine Probleme mehr. In diesem Jahr habe er keinen 3-Sekunden-Pulsunterbruch gehabt. Die Unterlagen aus dem Jahr 2008 habe er erst später gefunden. Sie seien im Archiv des verstorbenen Dr. [...] gefunden worden. Daraus sei ersichtlich, dass er schon damals an sehr starken Rhythmusstörungen gelitten habe. Dass er krank gewesen sei, sei damit bewiesen. Das sei nie bekannt gewesen, sonst wären viele Entscheide anders gefallen. Der Gutachter B.___ habe dies vom Tisch gewischt und nicht als Beweis behandelt. Es stelle eine Tatsache dar, dass er krank gewesen und die Krankheit mit Pausen verbunden gewesen sei. Die Erhebungen, die nur während eines Jahres erfolgt seien, seien statistisch wertlos. Zum Glück sei es nur zu Synkopen gekommen. (Der Vorsitzende weist den Beschuldigten darauf hin, dass er im Rahmen des letzten Wortes nicht ein zweites Plädoyer halten kann.) Er leide unter dem derzeitigen Zustand und hoffe, dass er freigesprochen werde. Er setze sich nicht rücksichtslos ans Steuer. Er wisse, verantwortungsvoll zu handeln. Er sei damals nicht eingeschlafen.
Rechtsanwalt Daniel Bitterli gibt seine Honorarnote zu den Akten.
Der öffentliche Teil der Hauptverhandlung wird um 10.57 Uhr geschlossen.
Es erfolgt die geheime Urteilsberatung.
Zur mündlichen Urteilseröffnung um 16.00 Uhr erscheinen:
- der Beschuldigte A.___ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Daniel Bitterli (begleitet von Rechtspraktikantin [...]).
Die Urteilsbegründung wird den Anwesenden vom Referenten unter Hinweis darauf, dass die ausführliche schriftliche Begründung massgeblich sei, eröffnet. Das Urteilsdispositiv wird hernach verlesen und dem Verteidiger gegen Empfangsbescheinigung abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
I.Prozessgeschichte
1. Am Freitag, 19. August 2011, ca. 13.00 Uhr, verursachte der Beschuldigte A.___ in [...], [...] strasse, einen Verkehrsunfall, indem er auf die Gegenfahrbahn geriet und dort zunächst frontal mit dem PW von C.___ und danach noch leicht mit dem PW von D.___ kollidierte (vgl. Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 28. Oktober 2011 (Akten Seiten 005 ff.).
2. Am 12. Januar 2012 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität [...]ein Aktengutachten zuhanden der Motorfahrzeugkontrolle (AS 096 ff).
3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2012 (AS 116 ff.) wurde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von C.___, sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), beides begangen am 19. August 2011, um ca. 13.00 Uhr, in [...], [...] strasse, durch Führen des Personenwagens SO [...] in übermüdetem Zustand, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 180 Franken, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total 1718.00 Franken, verurteilt. Der Beschuldigte sei in einen Sekundenschlaf geraten und habe in der Folge einen Unfall verursacht. Gleichzeitig hielt die Staatsanwaltschaft im erwähnten Strafbefehl fest, dass allfällige Zivilforderungen (Schadenersatz und/oder Genugtuung) der Privatklägerschaft auf dem Zivilweg geltend zu machen seien.
4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess der Beschuldigte gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht Einsprache erheben (AS 121).
Gestützt auf verschiedene vom Beschuldigten eingereichte Unterlagen liess die Staatsanwaltschaft gegen den Willen des Beschuldigten, der ein Gutachten nicht für notwendig erachtete bei Dr. med.E.___, Abteilungsleiter Verkehrsmedizin, Facharzt für Rechtsmedizin und Verkehrsmediziner SGRM, Institut für Rechtsmedizin der Universität [...], ein verkehrsmedizinisches Gutachten erstellen. Das Gutachten datiert vom 23. Dezember 2013 (AS 169 ff.).
Nach weiteren Eingaben und vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen holte die Staatsanwaltschaft beim Gutachter eine Stellungnahme ein, die am 25. Juni 2014 erstattet wurde (AS 279 ff.).
5. Mit Anklageschrift vom 4. November 2014 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), begangen anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 19. August 2011 in [...] mit Personen- und Sachschaden, und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe, Art. 91 Abs. 2 SVG), begangen am 19. August 2011 durch Führen eines Personenwagens in übermüdetem Zustand (AS 001 ff.).
6. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen fällte am 23. September 2015 folgendes Strafurteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der fahrlässigen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), begangen am 19. August 2011, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu
a) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 180 Franken, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren
b) einer Verbindungsbusse von 900 Franken, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder wenn innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt.
4. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von 800 Franken, total 3700 Franken, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 250 Franken, womit die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 3450 Franken betragen.
7. Am 25. September 2015 liess der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 425 f.). Mit Berufungserklärung vom 24. Dezember 2015 wurde ein vollumfänglicher Freispruch von den gemachten Vorhalten beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Oberstaatsanwalt erklärte am 6. Januar 2016 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
8. Nach einem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2016 die Einholung eines kardiologischen Gutachtens angeordnet. Am 31. August 2016 legte PD Dr. B.___, Oberarzt Kardiologie, Leiter Elektrophysiologie des universitären [...], das Gutachten vor. Am 27. Januar 2017 nahm der Gutachter Stellung zu den Ergänzungsfragen der Verteidigung. Am 16. März 2017 reichte der Verteidiger eine weitere umfangreiche Beweiseingabe ein, weshalb mit Verfügung vom 17. März 2017 die Eingabe samt Beilagen dem Gutachter mit der Bitte um Stellungnahme. zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde die für den 22. März 2017 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht abgesagt und auf den 28. Juni 2017 verschoben. Eine weitere Beweiseingabe des Berufungsklägers mit Aufzeichnungen wurde am 23. März 2017 eingereicht und an den Gutachter weitergeleitet. Am 30. Mai 2017 reichte der Gutachter seine Stellungnahme ein. Am 16. Juni 2017 liess der Berufungskläger die erneute Verschiebung der Hauptverhandlung beantragen, da zu wenig Zeit zur Verfügung stehe, um sich mit der Stellungnahme des Gutachters vom 30. Mai 2017 seriös auseinandersetzen zu können. Der Gutachter habe sich in Widersprüche verstrickt. Der Antrag um Verschiebung der Hauptverhandlung wurde gleichentags abgewiesen. Am 26. Juni 2017 erfolgte eine weitere Beweiseingabe des Berufungsklägers, mit der eine Stellungnahme von Dr. F.___ und ein Kurzgutachten von Dr. G.___ eingereicht wurden.
II.Sachverhalt
1.Unbestrittener Sachverhalt
Der Unfallablauf ist unbestritten: Der Beschuldigte A.___ fuhr am 19. August 2011, um 13.00 Uhr, als Lenker seines Personenwagens «Opel» von [...] herkommend auf der [...] strasse in Richtung [...]. Eingangs der Baustelle befand sich ein Baugestell mit dem Vorschriftssignal Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, welches vom Beschuldigten noch wahrgenommen wurde. Er bremste sein Fahrzeug folglich auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 45 km/h ab und fuhr danach im Baustellenbereich in einem stetigen Bogen auf die Gegenfahrbahn, wo er zuerst frontal mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von C.___ kollidierte. Das Fahrzeug von C.___ drehte sich als Folge der Kollision um 180 Grad, so dass es mit der Front Richtung Westen auf der Gegenfahrbahn stehen blieb. Nach dieser ersten Kollision kollidierte der Beschuldigte zudem noch leicht mit dem Personenwagen «Volvo» des ebenfalls korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkers D.___.
Gemäss Arztbericht von Dr. med. [...] vom 10. Dezember 2011 erlitt der Pw-Lenker C.___ bei der Frontalkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) und eine Prellung der Brustwand vorne. Er war aufgrund dieser Verletzungen in der Zeit vom 19. August 2011 bis 9. Oktober 2011 zu 100 % und in der Zeit vom
10. Oktober 2011 bis 20. November 2011 zu 50 % arbeitsunfähig.
Zu prüfen ist, weshalb der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet bzw. ob ihm subjektiv ein strafrechtlicher Vorwurf dafür gemacht werden kann. Die Staatsanwaltschaft geht von einem Sekundenschlaf aus. Das wird vom Beschuldigten bestritten, da keinerlei Anzeichen von Müdigkeit, Unwohlsein oder einer anderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens bestanden hätten. Der Beschuldigte macht geltend, dass sich der Unfall aufgrund eines medizinischen Problems ereignet habe.
2.Beweiswürdigung im Allgemeinen
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Privatgutachten haben nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Sie bilden bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität von Beweismitteln kommt ihnen nicht zu. Ein Parteigutachten ist nur geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (vgl. BGE 141 IV 305E. 6.6.1 mit Hinweisen).
3.Die Beweismittel
3.1 Bei der polizeilichen Befragung nach dem Unfall gab der Beschuldigte, selbst Arzt und Radiologe FMH, am 19. August 2011 an, er könne sich noch an das Baustellensignal erinnern und habe danach auf 40 km/h verlangsamt. Dann könne er sich an nichts mehr erinnern, er müsse zu dieser Zeit ein «Blackout» gehabt haben. Als Nächstes könne er sich an das Auslösen der Airbags erinnern. Es komme ihm sehr seltsam vor, er habe keine gesundheitlichen Probleme (AS 016).
3.2 In der Eingabe an die Motorfahrzeugkontrolle vom 9. Dezember 2011 wurde dargelegt, der Beschuldigte, der keine gesundheitlichen Probleme habe, sei Opfer eines Kreislaufzusammenbruchs geworden, welcher zum fraglichen Unfall geführt habe (AS 060 ff.). Weiter wurde ausgeführt, er leide an keiner die Fahreignung beeinträchtigenden Erkrankung (Befunde im Arztbericht von Dr. med. [...], Allgemeinärztin, vom 21. November 2011; AS 064, von Dr. med. F.___, Kardiologe, AS 065 f., sowie im Schädel/Hirn-MRI vom 24. August 2011, AS 067). Zudem sei der 19. August 2011 ein Hitzetag gewesen, mit einer Temperatur in [...] von über 30 Grad. In der Kombination mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag seit dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und bereits mehrere Stunden unterwegs gewesen sei, erscheine die eingangs erwähnte Unfallursache (Kreislaufkollaps) als höchstwahrscheinlich. Dabei wird auf den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. [...] vom 21. November 2011 verwiesen. Darin ist festgehalten, Herr A.___ habe am 19. August 2011 an einem heissen Sommertag am Steuer seines Personenwagens eine kurze Absenz erlitten. Es bestehe eine Gedächtnislücke von höchstens ein paar wenigen Millisekunden, laut Angaben der beifahrenden Person keine wirkliche Bewusstlosigkeit (Anmerkung: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Unfalls unbestrittenermassen allein unterwegs). Zu bemerken sei, dass Herr A.___ am besagten Tag nach dem Frühstück nichts mehr getrunken habe und mehrere Stunden mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Eine Allgemeinuntersuchung habe unauffällige Befunde ergeben. Eine zusätzliche Untersuchung durch den Kardiologen Dr. med. F.___ vom 19. November 2011 ergab zwar eine «symptomatische, nicht belastungsabhängige ventrikuläre Extrasystolie». Weil die Extrasystolen unter Belastung verschwänden, die systolische Funktion des linken Ventrikels normal sei und echokardiographisch keine kardiale Strukturanomalie nachweisbar sei, bestehe keine Indikation zum Einsatz eines Antiarrhythmikums. Falls die Extrasystolie stark störe, könne ein niedrig dosierter Betablocker versucht werden. Eine «Extrasystole» ist ein Herzschlag, der außerhalb des physiologischen Herzrhythmus auftritt. Sie zählt zu den Herzrhythmusstörungen.
3.3 Im Aktengutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität [...] vom 12. Januar 2012 (AS 096 ff.) wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund der Unterlagen aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Krankheiten oder Zustände, die zu einer kurzen Bewusstlosigkeit führen könnten, bestünden. Es bestehe eine Erinnerungslücke von wenigen Sekunden ohne irgendwelche vorherige Anzeichen des Unwohlseins oder einer gesundheitlichen Veränderung, dies mit Weckreaktion beim Aufprall (Wahrnehmen des Aufgehens der Airbags). Der Beschuldigte habe am Ereignistag offenbar bei hohen Temperaturen sein Motorfahrzeug über mehrere Stunden hinweg gelenkt. Schliesslich hätten sich in seinem Blut, rund vier Stunden und zehn Minuten nach dem Ereignis, subtherapeutische Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta» finden lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei das Unfallereignis am ehesten auf ein kurzzeitiges Einnicken am Steuer und nicht auf eine echte gesundheitliche Störung zurückzuführen. Die gesamten Umstände des Unfallereignisses könnten mit einem Einnicken am Steuer lückenlos erklärt werden. Der geltend gemachte Kreislaufzusammenbruch passe überhaupt nicht zu dem beschriebenen Unfallhergang, insbesondere nicht zu den Beschreibungen der Wahrnehmung des Beschuldigten vor und nach dem Unfallereignis. Ein Kreislaufzusammenbruch infolge langanhaltender Hitze kündige sich stets durch gewisse Vorzeichen wie Schwächegefühl, Übelkeit, verschwommenes Sehen etc. an. Ebenfalls finde bei einem Kreislaufzusammenbruch keine unmittelbare Beendigung der Bewusstlosigkeit beim Aufprall statt. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass der Beschuldigte in einem näheren zeitlichen Umfeld des Unfallereignisses die Medikamente «Lexotanil» und «Temesta» eingenommen haben müsse. Da die Blutentnahme erst vier Stunden und zehn Minuten nach dem Unfallereignis vorgenommen worden sei, könne nachträglich nicht mehr festgestellt werden, ob und in welcher Weise die Medikamente Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit des Beschuldigten im Unfallzeitpunkt gehabt hätten. Beide Medikamente hätten aber eine schlafanstossende Wirkung. Zusammenfassend könnten sie sich der Meinung des Beschuldigten, wonach das Geschehen auf einen kurzen Kreislaufzusammenbruch zurückzuführen sei, nicht anschliessen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei am ehesten von einem kurzzeitigen Einnicken am Steuer auszugehen. Dabei sei zu bemerken, dass eine gesunde Normalperson am Steuer nicht einschlafen könne, ohne vorher entsprechende Symptome der Müdigkeit oder Schläfrigkeit wahrgenommen zu haben.
3.4 Nach Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
30. November 2012 wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2013 neu geltend gemacht, beim Beschuldigten bestehe ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches mittels eines nachträglichen Flowgenerators seit vielen Jahren behandelt werde. Im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. August 2011 sei ein Gerätedownload erfolgt, welcher in der Nacht zuvor eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapieerfolg dokumentiert habe. In concreto könne damit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vor dem Unfallereignis genügend geschlafen habe und entsprechend ausgeruht gewesen sei. Als Beweis legte der Verteidiger eine Bescheinigung der Klinik [...] vom 14. Januar 2013 ins Recht, wonach davon ausgegangen werden könne, dass das Unfallereignis ohne direkten Zusammenhang mit dem Schlafapnoesyndrom stehe (AS 128 ff.).
3.5 Schliesslich wies der Verteidiger im Beweisantrag vom 14. März 2013 (AS 138 ff.) darauf hin, beim Beschuldigten hätten seit dem Jahre 2006 immer wieder Herzrhythmusstörungen beobachtet werden können, die sich oft durch einen unregelmässigen Puls äusserten und einige Stunden anhielten. Aufgrund des vorliegenden Unfallereignisses seien deshalb weitergehende medizinische Untersuchungen vorgenommen worden, insbesondere an der Universitätsklinik für Kardiologie am [...] spital [...]. Der daraus resultierende Arztbericht von Dr. med.H.___, Bereichsleiter Rhythmologie, gehe davon aus, dass es beim Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt am wahrscheinlichsten zu einer rhythmogenen Synkope ohne jegliche Prodromi, also zu einer herzrhythmisch bedingten kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ohne jegliche krankheitstypische vorangehende Symptome, gekommen sei (vgl. Bericht vom 31. März 2013 in den Akten, AS 143/144). Weiter sei zu bemerken, dass der Beschuldigte nicht durch den Airbag seines eigenen Fahrzeugs aufgeweckt worden sei, sondern erst bei der zweiten Kollision wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Somit sei der Beschuldigte eben gerade nicht in einen Sekundenschaf verfallen. Weiter führte Dr. med. H.___ im erwähnten Bericht aus, dass sich diese Herzrhythmusstörungen (Herzrasen) beim Beschuldigten durch ein Vorhofflimmern äusserten und es sei dem Beschuldigten die Implantation eines Ereignisrekorders empfohlen worden. Ein solcher wurde am 8. Mai 2013 beim Beschuldigten eingebaut (vgl. Operationsbericht Dr. med. [...],[ ], vom 10. Mai 2013, AS 162).
3.6 Gestützt auf diese Eingaben und Berichte liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beim Institut für Rechtsmedizin der Universität [...] ein verkehrsmedizinisches Aktengutachten erstellen. Zu diesem Zwecke wurden dem Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt für Rechtsmedizin, sämtliche Akten und Berichte zur Verfügung gestellt. Im Gutachten vom 23. Dezember 2013 hält der Gutachter u.a. fest (AS 174 ff.): «Zusammenfassend liegen also folgende Besonderheiten des Unfalls vor: «Blackout»; Erinnerungslücke; Wiedereinsetzen der Erinnerung im Moment der Airbagauslösung; langsames, aber stetiges Abweichen von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn; Nichtbemerken von Lichtzeichen und Hupsignal. Diese Charakteristika sind typisch für ein Einschlafen am Steuer, namentlich auch das «Erwachen» durch das Auslösen des Airbags. Die von Herrn A.___ angegebene Hitze am Ereignistag fördert zudem ein Einschlafen. Gemäss Klinik [...] hat Herr A.___ den Flowgenerator zur Behandlung seines Schlafapnoe-Syndroms in der Nacht auf den Unfalltag dokumentiert und mit therapeutischem Erfolg verwendet. Dies spricht nicht gegen ein Einnicken am Steuer, da ein solches ja auch bei Personen ohne Schlafapnoe-Syndrom auftreten kann. Herr A.___ stand gemäss forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und/oder psychoaktiven Substanzen. In den uns vorliegenden Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Erkrankung das «Blackout» ausgelöst hat (z.B. keine Hinweise auf ein epileptisches Geschehen oder Stoffwechselstörungen wie einen Diabetes mellitus, unauffällige celebrale Bildgebung). Bei Herrn A.___ liegt unzweifelhaft eine kardiale Erkrankung mit Rhythmusstörungen vor. Bei einem «Blackout» aus kardiologischen Gründen wäre eher eine andere Symptomatik zu erwarten als die oben aufgeführte (z.B. Übelkeit, Schwitzen, Kältegefühl usw. als Vorzeichen einer klassischen [neurokardiogenen] Synkope [«Ohnmacht»]; Herzrasen, Herzstolpern bei einer Herzrhythmusstörung). Die in mehreren ärztlichen Berichten aufgeführte (Verdachts-)Diagnose «ungeklärte Synkope am Steuer, wahrscheinlich in rhythmogener Genese» (Bericht des [...] spitals [...]) o.ä. beruht auf einer Kausalität suchenden/suggerierenden Verknüpfung von eigenen Angaben von Herrn A.___ und dem Vorliegen einer Herzrhythmusstörung. Sie bietet eine Erklärung in abstracto für das Ereignis vom 19. August 2011, kann aber konkret durch keine zeitnahen Aussagen von Herrn A.___ oder von Zeugen sowie durch keine medizinischen Befunde nach dem Unfall und auch nicht durch die Unfallcharakteristika gestützt werden. Vielmehr sprechen die oben erwähnten Punkte für ein Einnicken. Zusammenfassend ist das Ereignis vom 19.08.2011 also am ehesten auf ein Einnicken von Herrn A.___ zurückzuführen.» Weitere Abklärungen schienen dem Gutachter nicht nötig. Die Fahrfähigkeit von Herrn A.___ sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Einnickens nicht gegeben gewesen. Aus wissenschaftlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass eine zum Einnicken führende Schläfrigkeit entsprechende Symptome zeige (z.B. Gähnen, «schwere» Augen, Fremdkörpergefühl im Auge u.a.). Sehr oft werde aber von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit).
3.7 Mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 31. März 2014 (AS 184 ff.) zum Gutachten vom
23. Dezember 2013 durch den Verteidiger wurde namentlich ein anderer Sachverhaltsablauf (Erwachen des Beschuldigten erst bei der zweiten Kollision) geltend gemacht und es wurden diverse auch medizinische Unterlagen eingereicht. So insbesondere eine Stellungnahme von Prof. Dr. med.I.___, Leitender Arzt, Kardiologie, Universitätsspital [...], vom 21. Februar 2014. Darin wird ausgeführt, die vom Kollegen A.___ geschilderte Synkope beim Autofahren könnte durchaus auch auf eine Konversionspause zurückzuführen sein. Auch der behandelnde Kardiologe Dr. F.___ sprach sich im Bericht vom 24. Februar 2014 für eine rhythmogene Ursache der Synkope am Steuer am 19. August 2011 aus. Dennoch hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2014 an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 23. Dezember 2013 vollumfänglich fest (AS 279 ff). Insbesondere führte er aus, die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen hielten eine Synkope rhythmogener Ursache für möglich, allenfalls für wahrscheinlich. Die Gesamtumstände des Unfalles sprächen aber für ein Einnicken. Dass bei einer Person Herzrhythmusstörungen bekannt seien, dürfe nicht dazu verleiten, jedes prinzipiell mit einer Herzrhythmusstörung erklärbare Ereignis ohne Würdigung aller Umstände auf eine solche zurückzuführen.
3.8 Vor der Vorinstanz liess der Beschuldigte am 11. Mai 2015 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten geben (AS 326 ff.). Bei der Befragung vor der Gerichtspräsidentin (AS 400 ff.) gab er an, er sei ganz sicher nicht eingeschlafen, das könne er beweisen. Vor dem Unfall habe er die Strassenbauarbeiten und das Verkehrsschild 40 km/h bemerkt. Er habe dann seine Geschwindigkeit reduziert, er sei ja im Vollbesitz seiner Kräfte gewesen. Das Nächste, woran er sich erinnern könne, sei nicht der Knall gewesen, wie er dies am Unfalltag zu Protokoll gegeben habe. Erwacht sei er erst nach der zweiten Kollision. Dies sei ihm später beim Lesen des Protokolls der Zeugenaussage [...] bewusst geworden. Er habe einen Knall gehört, aber nicht denjenigen des Airbags. Zur Zeit des Unfalles habe er diese Art von Rhythmusstörungen nicht gehabt. Das erste wirklich eindeutige Erlebnis sei später eines Morgens gewesen, als er aufgewacht sei und seinen Puls nicht mehr gespürt habe. Da habe er gedacht, das könnte ein typisches Vorhofflimmern sein und habe seinen Kardiologen kontaktiert. Das Vorhofflimmern komme für einige Minuten oder auch Sekunden und sei dann wieder weg. Bei einem Vorhofflimmern müsse man sich hinlegen und warten, bis es vorbei sei. Der Pulsschlag sei beim Vorhofflimmern sehr hoch d.h. über 180 bis 200 Schläge, bevor er dann in die Tiefe sacke. Man spüre dies und habe Angst, weil man nichts machen könne. Die Angst zeige sich in kaltem Schweiss. Es sei ein Rumpeln im Brustraum und zwischendurch löse das Herz Einzelschläge aus, die teilweise sehr schmerzhaft seien. Das Vorhofflimmern sei meistens am Morgen gekommen, wenn man sich noch in der Ruhephase befinde und noch ohne Belastung sei. Ein Antrag auf Begutachtung wurde vor der Vorinstanz nicht gestellt.
3.9 Im Berufungsverfahren wurde mit Beweisantrag vom 15. Februar 2016 die Einholung eines kardiologischen Gutachtens beantragt, dies gestützt auf einen Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016. Dieser führte im genannten Bericht aus, beim Beschuldigten seien seit 2008 unklare Rhythmusstörungen bekannt, welche jedoch erst nach der Implantation eines Reveal-Loop-Rekorders im Jahre 2013 als Vorhofflimmern hätten diagnostiziert werden können. Im Jahre 2014 habe er (Prof. I.___ dieses mittels Pulmonalvenenisolation erfolgreich behandeln können. Bei vielen ihrer Patienten verlaufe das Vorhofflimmern über viele Jahre klinisch unbemerkt und manifestiere sich entweder zunächst als Schlaganfall oder als unklare Synkopen, am ehesten im Rahmen von Konversionspausen bei der spontanen Konversion des Vorhofflimmerns in den Sinusrhythmus. Im Falle des Beschuldigten erscheine der Zusammenhang zwischen einer Konversionspause nach Vorhofflimmern und der Synkope vom 19. August 2011 als sehr wahrscheinlich. Im konkreten Fall sei der Zusammenhang zwischen Synkope und einem bis dahin nicht dokumentierten, aber klinisch vorhandenen Vorhofflimmern mit Konversionspausen sehr plausibel und würde ein kardiologisches Gutachten rechtfertigen.
3.10 Das vom Berufungsgericht bei PD Dr. med. B.___, Oberarzt Kardiologie, Leiter Elektrophysiologie des [...] in Auftrag gegebene kardiologische Gutachten wurde am 31. August 2016 erstattet. Der Gerichtsgutachter kam zusammengefasst zum Schluss, er erachte es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hätten. Detaillierter ist weiter unten auf das Gutachten einzugehen.
3.11 Mit Stellungnahme zum Gutachten vom 8. November 2016 liess der Beschuldigte mehrere Ergänzungsfragen an den Gutachter einreichen. Insbesondere wies er auf die Differenzen zwischen der Beurteilung von Prof. I.___ und dem Gutachter hin. Der kardiologische Gutachter PD B.___ beantwortete die Ergänzungsfragen mit Eingabe vom 27. Januar 2017 und legte der Stellungnahme umfangreiche Fachliteratur bei. Er hielt «eindeutig und ohne Zweifel» an den Schlussfolgerungen im Gutachten fest. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe bei Herrn A.___ weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Autounfall vom 19. August 2011 und dem am 12. Dezember 2012 erstmalig diagnostizierten Vorhofflimmern.
3.12 In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 führte der Gutachter aus, die mit Eingabe vom 16. März 2017 vorgebrachten Tatsachen und auch die im «Kurzgutachten» von Dr. G.___ überlieferten Herzfrequenzen in Ruhe und unter Belastung liessen keinen Hinweis für einen kranken Sinusknoten oder eine AV-Knotenüberleitungsstörung zu. Auch in den nachgereichten Reveal-Aufzeichnungen fänden sich entgegen dem Schreiben des Verteidigers keine signifikanten Pausen oder Hinweise für eine Sinusknotenerkrankung. Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose von Vorhofflimmern, führe seines Erachtens sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner schon wiederholten Schlussfolgerung vom 31. August 2016: «Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19. August 2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt haben.»
3.13 In den vom 26. Juni 2017 datierten Berichten führte einerseits Dr. F.___ aus, es sei zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine verlängerte Konversionspause mit Bewusstseinsverlust (Synkope) erlitten habe. Dr. G.___ andererseits gab an, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei beim Unfall eine Konversionspause von über drei Sekunden aufgetreten und habe eine rhythmogene Synkope ausgelöst. Denkbar sei auch ein überlagernder pathophysiologischer Prozess die Koinzidenz von Vorhofflimmern und vasovagaler Kreislaufreaktion infolge Stress, Hitze und Dehydration.
4.1 Bei PD B.___ handelt es sich nicht um einen geübten Gutachter, er wurde vom Gericht auf Empfehlung wegen des speziellen Anforderungsprofils angefragt. Deswegen mag das Gutachten vom 31. August 2016 formal nicht in allen Punkten den üblichen Gutachten entsprechen, inhaltlich ist es aber nachvollziehbar und überzeugend, und entscheidend ist gerade im vorliegenden Fall das spezifische Fachwissen. Es stellen sich im Bereich der Kardiologie Fragen der Rhythmologie und der Elektrophysiologie, da es um Erkrankungen des Sinusknotens und signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung geht. Diese spezifischen fachlichen Anforderungen erfüllt PD B.___ als Leiter Elektrophysiologie im Bereich Rhythmologie des Universitären Herzzentrums [ ] in herausragender Weise.
4.2 Das kardiologische Gutachten vom 31. August 2016 führt die wesentlichen Arztberichte und Befunde aus den Akten auf (Gutachten Seiten 2 bis 12). Richtig ist, dass der Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 nicht aufgeführt wird. Dies schmälert aber keineswegs den Beweiswert des Gutachtens: Auf diesen Bericht wurde mit dem Auftrag an den Gutachter explizit hingewiesen, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten in Kenntnis des Berichts erstellt wurde. Weiter hat Prof. I.___ in diesem Bericht seine früheren Diagnosen und Annahmen vom 12. Dezember 2014 bestätigt und dieser Bericht vom
12. Dezember 2014 ist im Gutachten aufgeführt. Zudem hat sich der Experte bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen explizit zum Bericht I.___ vom 8. Februar 2016 geäussert, worauf zurückzukommen sein wird. Das Gutachten äussert sich vorweg zum Vorhofflimmern im Allgemeinen und im Zusammenhang mit einer Synkope. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugend: «Am 12.12.2012 wurde erstmals bei Herrn A.___ ein paroxysmales Vorhofflimmern in der Holter-Untersuchung bei seinem langjährigen Kardiologen Dr. F.___ in [...] diagnostiziert. Bei Verdacht auf eine bradykarde Rhythmusstörung als mögliche Ursache für den einmaligen Bewusstseinsverlust, welcher am 19.08.2011 zu einem Autounfall führte, wurde am 13.05.2013 ein Ereignisrekorder (Reveal) unter die Haut implantiert. In den Aufzeichnungen dieses Geräts, welches kontinuierlich über die ganze Lebensdauer der Batterie abnorme Abweichungen des Rhythmus registriert, fanden sich wiederholt viele Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welche von Herrn A.___ immer als Pulsunregelmässigkeiten, Herzrasen und Palpitationen wahrgenommen wurden, und nie als Schwindel oder Synkopen. Es wäre auch sehr aussergewöhnlich, dass das paroxysmale schnelle Vorhofflimmern bei einer sonst herzgesunden Person ohne akzessorische schnell leitender Bahn (WPW-EKG) zu einer Synkope geführt hätte. Eine akzessorische Bahn wurde nämlich bei Herrn A.___ invasiv anlässlich der elektrophysiologischen Untersuchung ausgeschlossen.
In der ganzen Aufzeichnungsdauer des Reveals (13.05.2013 bis jetzt) konnten auch keine symptomatische bradykarde Rhythmusstörungen im Sinne von signifikanten Pausen der Sinusknotenaktivität (symptomatischer Sick Sinus Syndrome) während des stabilen Sinusrhythmus oder bei den jeweiligen Spontankonversionen des Vorhofflimmerns in den normalen Sinusrhythmus (Konversionspause) dokumentiert werden, welche die These einer Konversionspause eines Silent Atrial Fibrillation (stummen Vorhofflimmerns) beim Autounfall untermauern würden.
Auch fehlen signifikante Blockierungen der AV-Knoten-Überleitung als Ursache von rhythmogenen Synkopen. Der Verdacht auf eine rhythmogene Synkope, welcher zur Indikation des Reveals geführt hatte, wurde durch den fehlenden Nachweis über einen überdurchschnittlich langen Zeitraum von fast drei Jahren nicht bestätigt bzw. entkräftet.
Wenn eine symptomatische Sinusknotenerkrankung (Sick Sinus Syndrome) mit konsekutiven symptomatischen Konversionspausen vorliegen würde, hätten sich diese in diesem langen Beobachtungszeitraum bei den jeweiligen häufig vorkommenden Episoden von proxysmalem Vorhofflimmern manifestieren müssen und wären in den Aufzeichnungen des Reveal nachgewiesen worden, umso mehr dass Herr A.___ nach Diagnosestellung des Vorhofflimmerns am 12.12.2012 Metoprolol 25mg einmal täglich eingenommen hatte ein bradykardisierendes Medikament, welches einen allfälligen kranken Sinusknoten noch weiter verlangsamen würde.
Gleichzeitig und übereinstimmend mit diesen objektivierbaren Befunden hatte Herr A.___ vor und nach dem Autounfall auch keine Episoden von Synkopen, Präsynkopen oder Schwindelzustände verspürt.
Aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde während des Krankheitsverlaufs, welche mittels eines implantierbaren Ereignisrekorders (Reveal) zusätzlich über lange Zeit sehr gut dokumentiert ist, denke ich, dass bei Herrn A.___, welcher nachweislich seit dem 12.12.2012 ein proxysmales Vorhofflimmern hatte, keine Prädisposition für rhythmogene Synkopen bestanden hatte.
Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen dem proxysmalen Auftreten im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte, weil diese Episoden mit schnellem proxysmalem Vorhofflimmern bei Herrn A.___ jeweils immer symptomatisch waren.
Der nicht restlos geklärte Umstand, ob Herr A.___ beim Autounfall Vorhofflimmern hatte oder nicht, ist jedoch für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Eine hypothetische Episode von Vorhofflimmern hätte nämlich auch zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zu einer Synkope geführt, so wie das Vorhofflimmern auch nach der Diagnosestellung nachweislich keine Synkopen hervorgerufen hatte. Der gut dokumentierte Krankheitsverlauf hat also retrospektiv bewiesen, dass Vorhofflimmern bei Herrn A.___ nicht zu Synkopen führen kann.
Deshalb erachte ich es als sehr unwahrscheinlich, dass Vorhofflimmern oder eine andere rhythmologische Erkrankung bei Herrn A.___ am 19.08.2011 zu einer rhythmogenen Synkope geführt hatte.»
4.3 Vom Verteidiger wurde anschliessend namentlich die fehlende konkrete Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. I.___ vom 8. Februar 2016 gerügt. Darauf wiederholte der Gutachter, vor und während des Unfalles sei bei Herrn A.___ kein Vorhofflimmern dokumentiert und es fänden sich weder in der Anamnese noch in den erhobenen Befunden während den Arztvisiten Hinweise für ein Vorhofflimmern oder eine rhythmogene Synkope. Die Diagnose eines Vorhofflimmerns sei erst knappe anderthalb Jahre nach dem Unfall gestellt worden. Das redizivierende proxysmale Vorhofflimmern habe bei Herrn A.___ nie zu signifikanten Pausen oder präsynkopalen bzw. synkopalen Zuständen geführt auch nicht unter der kurzzeitig verabreichten bradykardisierenden Therapie mittels des Betablockers Metoprolol, welche einen latenten kranken Sinusknoten hätte demaskieren müssen. Zudem hätten sich auch keine Hinweise auf eine signifikante Sinusknotenerkrankung in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 15. Mai 2014 finden lassen. Im Bericht von Prof. I.___ vom 5. Februar 2016 (visiert am
8. Februar 2016) werde, gestützt auf eine eigene und nicht veröffentlichte Beobachtungskohorte, festgehalten, dass sich ein stummes Vorhofflimmern primär mit einer Synkope manifestieren könne und dass dieses Szenario bei Herrn A.___ anlässlich des Autounfalles wahrscheinlich eingetroffen sei. Gesichert sei aber nur, dass in seltenen Fällen und bei bestimmten Patientengruppen mit vorhandener Prädisposition und unter bestimmten Voraussetzungen, welche im Gutachten ausführlich beschrieben worden seien, eine Synkope tatsächlich die Erstmanifestation eines stummen Vorhofflimmerns darstellen könne. Die Voraussetzungen und die Begleiterscheinungen seien aber weder zum Unfallzeitpunkt noch im weiteren Verlauf im spezifischen Fall von Herrn A.___ vorhanden gewesen. Der Gutachter verweist in der Folge auf ausführliche Recherchen in der medizinischen Literatur, die seine Argumentation unterstützen. Im Arztbericht vom 5. Februar 2016 gelange Prof. I.___ von der allgemein geäusserten Feststellung, welche für eine bestimmte Patientengruppe in seltenen Fällen zutreffen könne, zur Schlussfolgerung, dass im spezifischen Fall von Herrn A.___ der Autounfall durch ein Vorhofflimmern «sehr wahrscheinlich» verursacht worden sei. Nach der unabhängigen, kritischen und objektiven Auswertung aller in den Krankengeschichten dokumentierten Daten und Auswertungen des Rhythmusmonitorings mittels Reveal Recorder fänden sich jedoch keine eindeutigen Hinweise, dass das Vorhofflimmern oder andere medizinische Faktoren im speziellen Fall von Herrn A.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Synkope und einem konsekutiven Autounfall am 19. August 2011 hätte führen können. Er komme daher wie schon im Gutachten zu einer anderen Schlussfolgerung als Prof. I.___ im Arztbericht vom 5. Februar 2016.
4.4 In den Eingaben des Berufungsklägers vom 16. und 26. März 2017 wurde dem Gutachter vorgehalten, er äussere sich widersprüchlich: Im Gutachten Seite 15 Abs. 6 führe der Experte aus: «Es könnte postuliert werden, dass Herr A.___ schon lange vor der Diagnosestellung am 12.12.2012 Vorhofflimmern hatte, jedoch wegen des paroxysmalen Auftretens im EKG nicht sofort dokumentiert wurde. Jedoch denke ich nicht, dass Herr A.___ im Zeitpunkt des Unfalls Vorhofflimmern hatte ». Am 30. Mai 2017 halte er nun auf Seite 2 Abs. 2 gegenteilig fest: «In der Emailbefundung von Dr. F.___ vom 10.3.17 zum EKG vom 10.12.2008 wird richtigerweise ein Vorhofflimmern bestätigt. ». Mit andern Worten sei der Experte bei seiner Annahme und damit bereits bei der Grundlage der Expertise falsch gelegen. Dieses Vorbringen des Berufungsklägers ist nicht richtig. Der Experte sagt, er denke nicht, dass Herr A.___ «zum Zeitpunkt des Unfalles» Vorhofflimmern gehabt habe. Der Experte sagt schliesslich dann auch ganz explizit: «Die «neuen» Erkenntnisse, insbesondere der neue Zeitpunkt der Erstdiagnose des Vorhofflimmerns führe sicher nicht zu einer Revision bzw. Überarbeitung seiner Schlussfolgerung vom 31. August 2016. Der Experte geht als qualifizierter Fachmann für genau diese Fragen davon aus, eine Erkrankung des Sinusknotens liege nicht vor. Die vom Beschuldigten im Nachhinein bestrittene Einnahme des ihm verschriebenen Medikaments Metoprorol 25mg wurde vom Experten lediglich als zusätzliches Argument in diesem Zusammenhang verwendet. Auch aus Laiensicht erscheint es als logisch, dass bei einer wie im Parteivortrag vor Berufungsgericht betont progredient verlaufenden Krankheit, deren Symptome sich erst im Lauf der Zeit bemerkbar machen kaum im August 2011 eine signifikante Konversionspause von mehr als drei Sekunden aufgetreten ist, wenn solche in den späteren Aufzeichnungen nicht festgestellt wurden.
4.5 Zusammenfassend ist dem Gutachten von PD Dr. B.___ voller Beweiswert zuzumessen. Es überzeugt auch weit mehr als der Arztbericht von Prof. I.___ und widerlegt dessen überdies auf eigene, unveröffentlichte Beobachtungen abgestützten Schlussfolgerungen auf plausible Weise. Prof. I.___ hatte ja gerade eine kardiologische Begutachtung empfohlen und hat nach dem Gutachten vom 31. August 2016 keine Stellungnahme mehr abgegeben. Hingegen kommt Dr. G.___ in seinen Beurteilungen vom 6. März 2017 und vom 26. Juni 2017 zum Schluss, es liege eine Sinusknotenerkrankung vor und eine rhythmogene Synkope sei mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache des Unfalles vom 19. August 2011. Dabei stützt er sich aber auf keine neuen Untersuchungen, die dem Experten bei seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nicht vorgelegen hätten. Dr. G.___ nimmt einfach eine andere fachliche Beurteilung vor. Dieses Privatgutachten hat aber nach den allgemeinen Ausführungen unter Ziffer II./2.2 hievor nicht den gleichen Beweiswert wie das Gerichtsgutachten, das zudem wie erwähnt von einem in Bezug auf die interessierenden Fragen hervorragend kompetenten Fachexperten abgegeben worden ist. Gleiches gilt für generelle Statistiken, die ein auf den konkreten Einzelfall abgestütztes Gutachten nicht in Frage stellen können. Auf das Gutachten ist deshalb abzustellen.
5. Wie schon die Vorinstanz zu Recht festhielt, verspürte der Beschuldigte vor dem Unfall vom 19. August 2011 nach seinen wiederholten Angaben keine der von ihm vor der Vorinstanz geschilderten «Begleiterscheinungen» eines Vorhofflimmerns und zwar weder vor dem Unfall noch danach. Letztere hätten sich wie er vor der Amtsgerichtspräsidentin ausgeführt hat durch die Erhöhung der Pulsfrequenz angekündigt. Eine solche will der Beschuldigte aber vor dem Unfall nicht bemerkt haben. Ebenso wenig will er Anzeichen von Übelkeit oder Müdigkeit wie «komisches» Gefühl im Magen, Schweissausbrüche, trockene Augen, Schläfrigkeit etc. verspürt haben. Der Beschuldigte beschrieb auch kein Angstgefühl oder den Ausbruch von kaltem Schweiss nach dem Unfall, sondern «lediglich» einen Zustand von Verwirrtheit, wie er ohne weiteres zu einem Unfallgeschehen mit oder ohne die kurze Phase ohne Bewusstsein passt. Auch die Polizei schilderte das Verhalten des Beschuldigten nach dem Unfall als ruhig und beherrscht (AS 026). Wenn der Berufungskläger ausführen lässt, es sei widersprüchlich, dem Berufungskläger einerseits vorzuhalten, er habe keine Symptome eines Vorhofflimmerns verspürt, aber andererseits vorzuwerfen, er habe entgegen seinen Aussagen Müdigkeitssymptome nicht beachtet, muss dem folgendes entgegen gehalten werden: die Symptome eines Vorhofflimmerns sind gemäss den Schilderungen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz wesentlich auffälliger. Es kann hier auch auf die Angaben des Gutachters E.___ vom IRM [...] verwiesen werden, wonach sehr oft von Lenkern, die eingeschlafen seien, geltend gemacht werde, dass sie keine Symptome bemerkt hätten. Diese Diskrepanz werde unterschiedlich interpretiert (Schutzbehauptung, allgemein schlechte Erinnerbarkeit für physiologische Zustände wie Hunger, Durst, Schläfrigkeit). Eine zielgerichtete Anpassung der Aussagen des Berufungsklägers liegt denn auch in casu hinsichtlich des Erwachens beim Unfall vor, wie nachfolgende Erörterungen zeigen werden.
6. Zusammenfassend kann als erstes Fazit gelten, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte Ursache seiner Fahrweise vor dem Unfall eine rhythmogene, möglicherweise auch «stille» Synkope ohne Prodromi, die unbestrittenermassen sonst nie aufgetreten ist nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, die jedenfalls nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» keine vernünftigen Zweifel auszulösen vermag.
7.1 Der Beschuldigte lässt am 8. November 2016 auch ausführen, selbst wenn man aufgrund des vorliegenden Gutachtens zum Schluss kommen sollte, dass zum fraglichen Zeitpunkt keine Synkope infolge Vorhofflimmern zum Bewusstseinsverlust und damit zum Unfall geführt habe, sei es nicht am Beschuldigten, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr sei durch die Staatsanwaltschaft ein plausibles und insbesondere vermeidbares (pflichtwidriges) Verhalten des Beschuldigten aufzuzeigen, welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und ohne jeglichen vernünftigen Zweifel zum Bewusstseinsverlust geführt habe. Der Verweis darauf, dass der Beschuldigte wohl eingeschlafen sein müsse was eine reine, mit keinerlei objektiven Fakten unterlegte Vermutung sei reiche dazu nicht aus. Es erstaune, dass die Strafverfolgungsbehörde bis heute keinerlei medizinische Fachmeinung darüber eingeholt habe, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) habe einschlafen können.
7.2 Diese Vorbringen stossen ins Leere: einerseits ist es sachlogisch, dass für einen Sekundenschlaf im Nachhinein keine «objektive Fakten» gefunden werden können deshalb ja auch die auch vom Beschuldigten verfolgte Suche nach einer alternativen Begründung für seinen kurzen Bewusstseinsverlust , andererseits hat es gleich zwei medizinische Fachmeinungen, die den Vorhalt eines (vermeidbaren) Sekundenschlafes stützen, darunter Dr. E.___ in Kenntnis des Berichts [...]. Der Unfallablauf spricht eindeutig für einen Sekundenschlaf, der Beschuldigte beklagte keinerlei gesundheitliche Symptome vor und nach dem Unfall. Das Aufwachen bei der ersten Kollision spricht ebenfalls dafür. Hierzu ist auf die im Laufe des Verfahrens geänderte Aussage des Beschuldigten näher einzugehen: Anlässlich der ersten Aussage bei der Polizei gab der Beschuldigte an, dass er sich nach dem «Blackout» als erstes an das Auslösen des Airbags erinnern könne. Erstmals mit Beweisantrag vom 14. März 2013 und dann vor der Vorinstanz führte er aus, er habe erst später realisiert, dass er nicht den Airbag, sondern den Zusammenstoss mit dem zweiten Fahrzeug gehört habe. Für die Beurteilung der Unfallursache ist es zwar nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wann und wodurch der Beschuldigte wieder zu sich kam. Alles spricht aber dafür, dass seine erste Aussage zutreffend ist. Zunächst hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass in der ersten Einvernahme nicht von einem «Knall» die Rede war, sondern davon, dass der «Airbag ausgelöst» worden sei, was bekanntlich nicht nur einen Knall verursacht: gleichzeitig wird der Airbag aufgeblasen und dadurch der Insasse vor einem allzu heftigen Aufprall geschützt, aber auch in seiner Bewegungsfreiheit und der Sicht eingeschränkt. Wäre der Beschuldigte also, wie er heute ausgesagt hat, erst beim Aufprall auf das zweite Auto aufgewacht, wären ihm vor allem diese Erfahrungen in Erinnerung geblieben, zumal der zweite Aufprall deutlich leichter gewesen sein muss, wie aus dem nur leichten Schaden an der Stossstange des Volvos und der Tatsache, dass dessen Airbags nicht ausgelöst wurde, geschlossen werden muss (AS 013 f.). Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäss die ersten Aussagen am ehesten zutreffen, weil die Beteiligen in diesem Zeitpunkt das Geschehen noch weitgehend ohne Interpretation schildern, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte wieder zu sich kam, als der Airbag in seinem Fahrzeug ausgelöst wurde. Schliesslich ist noch auf die Begründung für die Änderung der Aussage einzugehen: Der Beschuldigte begründete den Meinungswechsel nicht mit einer eigenen, anderen Erinnerung, sondern leitete diese aus dem Lesen der Aussage von [...] (AS 022) ab. Dieser hatte ausgesagt, der PW des Beschuldigten sei nach der Frontalkollision mit dem ersten Fahrzeug noch weiter gerollt und sei noch geringfügig mit dem bereits stehenden zweiten Wagen kollidiert. Daraus leitet der Beschuldigte ab, er müsse somit nach der ersten Kollision noch nicht zu Bewusstsein gekommen sein, ansonsten er die zweite Kollision verhindert hätte (AS 186 f.). Dabei übersieht der Beschuldigte, dass er ganz abgesehen vom Schreckmoment nach einer Frontalkollision mit ausgelöstem Airbag schon technisch nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu manövrieren.
7.3 Die beiden Verkehrsmediziner der Institute für Rechtsmedizin der Universitäten [...] und [...] kamen übereinstimmend zur Beurteilung, Umstände und Verlauf des Unfalles deuteten klar auf ein Einnicken am Steuer. Andere Ursachen konnten keine gesehen werden und sind auch nicht erkennbar bzw. rechtsgenüglich ausgeschlossen (rhythmogene Synkope). Die Auswertung der Blut- und Urinprobe des Beschuldigten ergab das Vorhandensein von subtherapeutischen Mengen der Schlaf- und Beruhigungsmedikamente «Lexotanil» und «Temesta». Zusammen mit der bekannten Hitze am fraglichen Tag und der Tatsache, dass der Beschuldigte nach seinen ersten Aussagen von ca. 08.00 Uhr bis zum Unfall um 13.00 Uhr nichts getrunken hatte und längere Zeit Auto gefahren war, war eine erhöhte Schläfrigkeit und ein Nachlassen der Konzentration trotz genügendem Schlaf in der Nacht zuvor keineswegs ungewöhnlich, wie dies auch die Verkehrsmediziner sehen. Daran ändert nichts, dass die Auswertungen der Klinik [...] ergeben haben, die Aufzeichnungen des Flowgenerators in der Nacht vor dem Unfall hätten eine ausreichende Nutzung und einen ausreichenden Therapiererfolg bestätigt, das war im Übrigen auch dem Gutachter E.___ bekannt. Die vom Berufungskläger gemäss Parteivortrag vermisste «medizinische Fachmeinung zur Frage, wie ein gesunder Mensch mit nachweislich genügend Schlaf dennoch (vermeidbar) einschlafen konnte», liegt eben vor. Schon gar nichts für den Berufungskläger lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass er vor dem Unfall noch das Tempo reduziert hat, da ein Sekundenschlaf als solcher den Betroffenen bekanntlich schlagartig überfällt. Das langsame Fahren auf die Gegenfahrbahn in einem stetigen Bogen passt denn auch besser zu einem Einnicken als die Beschreibung im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht auf S. 10 oben, wo ausgeführt wird, aufgrund des Eintritts der Synkope habe der Beschuldigte «unwillkürlich und reflektorisch das Lenkrad nach links gezogen», da er Linkshänder sei.
8. Zusammenfassend ist damit sachverhaltsmässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Unfall am 19. August 2011 am Steuer eingenickt ist, deshalb auf die Gegenfahrbahn fuhr und die Kollisionen verursachte.
9. In der Eingabe des Berufungsklägers vom 26. Juni 2017 wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht: Es sei nicht möglich, sich innert der kurzen Frist bis zur Hauptverhandlung vom 28. Juni 2017 seriös mit der Stellungnahme des Gutachters vom 30. Mai 2017 auseinanderzusetzen. Auch dem kann nicht gefolgt werden: Der Berufungskläger konnte sich zu den Gutachten vor erster Instanz und vor Obergericht jeweils mehrfach und ausführlich äussern. Wenn ihm nun nach der letzten Stellungnahme des Experten B.___ noch drei Wochen und die Hauptverhandlung zur Verfügung standen, kann jedenfalls nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal es festzuhalten gilt, dass der Experte in dieser kurzen Stellungnahme vom 30. Mai 2017 nichts Neues vorgebracht hat. Er hat einzig nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beurteilung von Dr. G.___ nicht gefolgt werden könne. Dass dem Experten dafür rund zwei Monate zur Verfügung standen, stellt auch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar, musste sich doch der Gutachter neben seiner täglichen Arbeit mit den eingereichten umfangreichen Aufzeichnungen auseinandersetzen und diese beurteilen.
III.Rechtliche Würdigung
1. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Art. 2 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Bestimmung wie folgt: Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmittel oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. Die einschlägige, zur Tatzeit geltende Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 aSVG lautete: Wer aus anderen Gründen (als Trunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Neuformulierung von Art. 91 SVG per 1.1.2014 brachte für die hier interessierenden Fragestellungen (neu Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) keine inhaltlichen Änderungen.
2. Fahrfähigkeit ist die momentane körperliche und geistige Befähigung, ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachstehend zitiert: «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N 12). Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG liegt bereits vor, wenn der Führer an einem körperlichen oder geistigen Mangel leidet, der ihn an der sicheren Führung des Motorfahrzeuges hindert (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 13). Nebst den in Art. 31 Abs. 2 SVG explizit genannten Gründen kommt insbesondere die Übermüdung als Grund für die Fahrunfähigkeit in Betracht. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge Übermüdung ist nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG als lex specialis zu Art. 90 SVG strafbar (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 31 SVG N 28).
3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte am 19. August 2011, ca. 13.00 Uhr, kurz einnickte, auf die Gegenfahrbahn geriet und deswegen mit zwei korrekt fahrenden Personenwagen kollidierte. Aufgrund dieses Sekundenschlafes muss dem Beschuldigten die Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt abgesprochen werden. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 91 Abs. 2 aSVG sind somit erfüllt.
4. Nach Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (Fahrni/Heimgartner in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38 zu Art. 91 SVG mit Hinweisen).
5. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden. Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6A.84/2006 vom
27. Dezember 2006 E. 3.2; 6A.134/1996 vom 27. März 1997 E. 3b f., zuletzt Urteile 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4 und 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.5). Dies wurde auch in beiden verkehrsmedizinischen Gutachten, die im vorliegenden Fall erstellt wurden, bestätigt. Ob der Beschuldigte sich an die damaligen Ermüdungserscheinungen nunmehr nicht mehr erinnert oder diese zu seinem eigenen Schutz leugnet, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 19. August 2011, schuldig zu sprechen.
7. Zur Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden. Dabei besteht vorliegend echte Konkurrenz zwischen der SVG-Widerhandlung und dem Körperverletzungsdelikt: von der SVG-Widerhandlung war neben dem Verletzten C.___ auch der Lenker des zweiten Personenwagens, mit dem der Beschuldigten kollidiert ist, D.___, betroffen. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind zu bestätigen.
IV.Strafzumessung
1.Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen.
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
2.Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen für beide Delikte beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Schwerstes Delikt zur Bemessung der Einsatzstrafe ist die fahrlässige einfache Körperverletzung. C.___ wurde durch den vom Beschuldigten verursachten Unfall nicht unerheblich verletzt, dauerte doch die vollständige Ausheilung der erlittenen Verletzungen und Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit mehrere Monate. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr als Bagatelle zu bezeichnen. Durch das Fahren in einem fahrunfähigen Zustand (Übermüdung) kam der Beschuldigte seiner Vorsichtspflicht, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und die ihm unter den gegebenen Umständen auch zumutbar gewesen ist, nicht nach. Immerhin handelte es sich nicht um eine lange nächtliche Fahrt. Aber wenn Anzeichen von Ermüdung ignoriert werden, führt das im Strassenverkehr immer zu höchst gefährlichen Situationen, weshalb der Fahrlässigkeitsvorwurf in diesen Fällen nie leicht wiegt. Es ist dabei aber festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall genügend geschlafen hatte. Das Tatverschulden kann noch als leicht bezeichnet werden.
2.2 Bei den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist. Auch im Administrativregister der Motorfahrzeugkontrolle ist er bis dato nie registriert worden. Sein automobilistischer Leumund war bis zum Unfall ungetrübt. Er ist pensioniert und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen.
2.3 Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann zur Haltung der Beschuldigten positiv erwähnt werden, dass er sich seit dem heute zu beurteilenden Vorfall vom 19. August 2011, also seit fast sechs Jahren wohl verhalten hat. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Sanktionenpakets die Administrativmassnahme in Form eines Führerausweisentzuges. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der leicht strafmindernd wirkenden Täterkomponenten ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 180.00 und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, allein für das Körperverletzungsdelikt, grundsätzlich angemessen. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es wegen des Verschlechterungsverbots bei dieser Strafe zu bleiben. Gleiches gilt für die Straferhöhung zur Abgeltung des SVG-Delikts. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb ein Teil der Strafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen wäre. Es ist deshalb als Gesamtstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen. Die Tagessatzhöhe von CHF 180.00 ist angesichts der Steuerzahlen pro 2015 (steuerbares Einkommen CHF 158455.00, steuerbares Vermögen CHF 520450.00) ebenfalls sehr tief angesetzt worden.
2.4 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB liegen beim Beschuldigten in objektiver Hinsicht vor. A.___ ist nicht vorbestraft. Subjektiv gesehen kann dem Beschuldigten gestützt auf seinen bisher unbescholtenen Lebenswandel eine günstige Prognose für die Zukunft attestiert werden. Der bedingte Strafvollzug ist demgemäss zu gewähren, wobei die Probezeit, analog dem erstinstanzlichen Urteil, auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
V.Verfahrenskosten
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie drin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3700.00 sind dem Beschuldigten, welcher verurteilt wird, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Staatsgebühr auf CHF 3000.00 festzusetzen, womit sich mit den Auslagen, vorwiegend bestehend aus den Honoraren für den Gutachter B.___ (CHF 7.000.00 + CHF 3625.00 + CHF 2275.00), Gesamtkosten von CHF 16020.00 ergeben. Diese sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem im Berufungsverfahren unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO sind nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht der fahrlässigen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, Übermüdung), begangen am 19. August 2011.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3700.00 hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3000.00, total CHF 16020.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kamber von Arx
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_951/2017 vom 7. März 2018 bestätigt.