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STBER.2013.93

Begünstigung, fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), ev. fahrlässige Körperverletzung, Vergehen gegen das SVG, Übertretung des BetmG

Solothurn · 2014-08-13 · Deutsch SO
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Art. 126 und 398 Abs. 1 StPO. Ein Privatkläger, der einen Freispruch anficht, kann auch Berufung dagegen einlegen, dass seine Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind.

Sachverhalt

Ein Privatkläger hat beim

Berufungsgericht den Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung

angefochten, bei dem er geschädigt wurde. Gleichzeitig hat er auch die

Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg angefochten. Das Obergericht

lässt die Berufung des Privatklägers gegen die Verweisung der Zivilforderung

auf den Zivilweg zu.

Aus den Erwägungen:

1. Der Geschädigte wurde vom

erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF

10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen.

1.1 Zu prüfen ist vorweg, ob gegen

diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen

Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird

(Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet

die Frage widersprüchlich: Luzius Eugster führt aus, dass in den Fällen einer

Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung erfolgt

sei, weshalb eine Berufung nicht möglich sei (Luzius Eugster in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (BSK), Basel 2011, Art. 398 StPO N 4). Demgegenüber führt

Annette Dolge aus, dass die Möglichkeit der Berufung unabhängig von der Art des

Entscheides über den Zivilpunkt (Sachurteil, Verweis auf den Zivilweg,

Grundsatzentscheid) gegeben sei (BSK, a.a.O., Art. 126 StPO N 63). Auch

Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126

StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus.

Die Strafprozessordnung will dem

Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im

Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei

einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt

spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention

gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen

Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend

der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen

Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die

Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in

einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine

vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss –

wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von

Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen werden,

erscheint doch eine Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter als

Alternative als zeitaufwändig, kompliziert und deshalb für den Geschädigten als

unzumutbar.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom

13. August 2014 (STBER.2013.93)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Geschädigte wurde vom erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF 10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen.

E. 1.1 Zu prüfen ist vorweg, ob gegen

diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen

Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird

(Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet

die Frage widersprüchlich: Luzius Eugster führt aus, dass in den Fällen einer

Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung erfolgt

sei, weshalb eine Berufung nicht möglich sei (Luzius Eugster in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (BSK), Basel 2011, Art. 398 StPO N 4). Demgegenüber führt

Annette Dolge aus, dass die Möglichkeit der Berufung unabhängig von der Art des

Entscheides über den Zivilpunkt (Sachurteil, Verweis auf den Zivilweg,

Grundsatzentscheid) gegeben sei (BSK, a.a.O., Art. 126 StPO N 63). Auch

Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126

StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus.

Die Strafprozessordnung will dem

Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im

Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei

einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt

spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention

gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen

Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend

der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen

Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die

Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in

einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine

vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss –

wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von

Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen werden,

erscheint doch eine Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter als

Alternative als zeitaufwändig, kompliziert und deshalb für den Geschädigten als

unzumutbar.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom

13. August 2014 (STBER.2013.93)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Strafkammer 13.08.2014 STBER.2013.93

Begünstigung, fahrlässige Körperverletzung (schwere Schädigung), ev. fahrlässige Körperverletzung, Vergehen gegen das SVG, Übertretung des BetmG

SOG 2014 Nr. 10 Art. 126 und 398 Abs. 1 StPO. Ein Privatkläger, der einen Freispruch anficht, kann auch Berufung dagegen einlegen, dass seine Ansprüche auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Sachverhalt: Ein Privatkläger hat beim Berufungsgericht den Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung angefochten, bei dem er geschädigt wurde. Gleichzeitig hat er auch die Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg angefochten. Das Obergericht lässt die Berufung des Privatklägers gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg zu. Aus den Erwägungen:

1. Der Geschädigte wurde vom erstinstanzlichen Richter zur Geltendmachung seiner Zivilforderung von CHF 10‘000.00 unter Hinweis auf den unklaren Sachverhalt an den Zivilrichter verwiesen. 1.1 Zu prüfen ist vorweg, ob gegen diesen Entscheid die Berufung zulässig ist. Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht die Berufung vor gegen «Urteile», somit gegen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 StPO N 6). Der Basler Kommentar beantwortet die Frage widersprüchlich: Luzius Eugster führt aus, dass in den Fällen einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg keine materielle Beurteilung erfolgt sei, weshalb eine Berufung nicht möglich sei (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (BSK), Basel 2011, Art. 398 StPO N 4). Demgegenüber führt Annette Dolge aus, dass die Möglichkeit der Berufung unabhängig von der Art des Entscheides über den Zivilpunkt (Sachurteil, Verweis auf den Zivilweg, Grundsatzentscheid) gegeben sei (BSK, a.a.O., Art. 126 StPO N 63). Auch Donatsch et al. (a.a.O., Art. 398 StPO N 30) und Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 126 StPO N 11) sprechen sich für die Möglichkeit der Berufung aus. Die Strafprozessordnung will dem Geschädigten nach Möglichkeit die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im Strafverfahren ermöglichen; so sieht sie vor, dass der Strafrichter auch bei einem Freispruch über die Zivilansprüche befinden kann, sofern der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Realisierung dieser Intention gehört auch eine möglichst umfassende Prüfungsmöglichkeit der erstinstanzlichen Behandlung von Zivilansprüchen, so dass es angezeigt erscheint, entsprechend der überwiegenden Lehrmeinung die Berufung des Privatklägers, der einen Freispruch anficht, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen, zuzulassen. Der Umstand, dass in einer solchen Konstellation kein doppelter Instanzenzug gegeben und eine vollständige Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr möglich ist, muss – wiederum mit Blick auf eine möglichst «schlanke» Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren durch den Geschädigten – hingenommen werden, erscheint doch eine Rückweisung an den erstinstanzlichen Richter als Alternative als zeitaufwändig, kompliziert und deshalb für den Geschädigten als unzumutbar. Obergericht Strafkammer, Urteil vom

13. August 2014 (STBER.2013.93)