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STAPA.2007.18

Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.

Solothurn · 2005-04-07 · Deutsch SO
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Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.

Sachverhalt

Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können. Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 2009 Nr. 6

Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB.Es ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.

Sachverhalt:

Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können. Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB).