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SKSUB.2002.3

Öffentliches Beschaffungswesen; Abgrenzung Submissions- und Gemeindebeschwerde

Solothurn · 2002-08-12 · Deutsch SO
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Öffentliches Beschaffungswesen. Abgrenzung von Submissionsbeschwerde und Gemeindebeschwerde.

Sachverhalt

Nach durchgeführtem Projektwettbewerb

verwarfen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde den Projektkredit. Der

Gemeinderat beauftragte darauf einen Architekten, ein redimenioniertes Projekt

auszuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob ein Konkurrent, Architekt X.,

Beschwerde an den Regierungsrat. Er machte darin u.a. geltend, der Gemeinderat

habe seine Finanzkompetenzen überschritten und Bestimmungen des

Submissionsreglementes verletzt. Der Regierungsrat leitete die Beschwerde an

die Kantonale Schätzungskommission weiter.

Aus den Erwägungen:

1. a)     Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale

Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der

Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §

5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei

der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat

im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine

Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die

Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der

Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen

richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen

Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der

Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im

öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern

Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,

insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der

Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen

Vorrang.

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat

in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte

entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen

Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu

betrachten.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran,

dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in

der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer

Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für

Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass

es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags

bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.

Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren

Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.

c)         Bezüglich der Rüge, der

Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer

nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich

somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig

für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die

Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale

Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.

Kantonale Schätzungskommission,

Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a)     Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §

E. 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei

der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat

im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine

Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die

Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der

Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen

richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen

Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der

Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im

öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern

Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,

insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der

Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen

Vorrang.

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat

in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte

entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen

Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu

betrachten.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran,

dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in

der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer

Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für

Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass

es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags

bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.

Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren

Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.

c)         Bezüglich der Rüge, der

Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer

nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich

somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig

für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die

Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale

Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.

Kantonale Schätzungskommission,

Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG.2002.46

Öffentliches Beschaffungswesen.

Abgrenzung von Submissionsbeschwerde und Gemeindebeschwerde.

Sachverhalt:

Nach durchgeführtem Projektwettbewerb

verwarfen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde den Projektkredit. Der

Gemeinderat beauftragte darauf einen Architekten, ein redimenioniertes Projekt

auszuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob ein Konkurrent, Architekt X.,

Beschwerde an den Regierungsrat. Er machte darin u.a. geltend, der Gemeinderat

habe seine Finanzkompetenzen überschritten und Bestimmungen des

Submissionsreglementes verletzt. Der Regierungsrat leitete die Beschwerde an

die Kantonale Schätzungskommission weiter.

Aus den Erwägungen:

1. a)     Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale

Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der

Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §

5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Es stellt sich die Frage, ob es sich bei

der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat

im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine

Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die

Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der

Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen

richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen

Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der

Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im

öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern

Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,

insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der

Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen

Vorrang.

Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat

in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte

entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen

Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu

betrachten.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran,

dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in

der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer

Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für

Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass

es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags

bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.

Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren

Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.

c)         Bezüglich der Rüge, der

Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer

nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich

somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig

für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die

Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale

Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.

Kantonale Schätzungskommission,

Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)