Öffentliches Beschaffungswesen. Abgrenzung von Submissionsbeschwerde und Gemeindebeschwerde.
Sachverhalt
Nach durchgeführtem Projektwettbewerb
verwarfen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde den Projektkredit. Der
Gemeinderat beauftragte darauf einen Architekten, ein redimenioniertes Projekt
auszuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob ein Konkurrent, Architekt X.,
Beschwerde an den Regierungsrat. Er machte darin u.a. geltend, der Gemeinderat
habe seine Finanzkompetenzen überschritten und Bestimmungen des
Submissionsreglementes verletzt. Der Regierungsrat leitete die Beschwerde an
die Kantonale Schätzungskommission weiter.
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale
Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §
5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei
der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat
im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine
Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die
Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der
Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen
richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen
Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der
Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im
öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern
Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,
insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der
Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen
Vorrang.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat
in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte
entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen
Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu
betrachten.
Der Beschwerdeführer stösst sich daran,
dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in
der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer
Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für
Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass
es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags
bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.
Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren
Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.
c) Bezüglich der Rüge, der
Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer
nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich
somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig
für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die
Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale
Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.
Kantonale Schätzungskommission,
Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §
E. 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei
der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat
im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine
Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die
Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der
Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen
richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen
Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der
Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im
öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern
Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,
insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der
Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen
Vorrang.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat
in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte
entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen
Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu
betrachten.
Der Beschwerdeführer stösst sich daran,
dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in
der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer
Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für
Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass
es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags
bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.
Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren
Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.
c) Bezüglich der Rüge, der
Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer
nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich
somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig
für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die
Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale
Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.
Kantonale Schätzungskommission,
Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG.2002.46
Öffentliches Beschaffungswesen.
Abgrenzung von Submissionsbeschwerde und Gemeindebeschwerde.
Sachverhalt:
Nach durchgeführtem Projektwettbewerb
verwarfen die Stimmbürger der Einwohnergemeinde den Projektkredit. Der
Gemeinderat beauftragte darauf einen Architekten, ein redimenioniertes Projekt
auszuarbeiten. Gegen diesen Beschluss erhob ein Konkurrent, Architekt X.,
Beschwerde an den Regierungsrat. Er machte darin u.a. geltend, der Gemeinderat
habe seine Finanzkompetenzen überschritten und Bestimmungen des
Submissionsreglementes verletzt. Der Regierungsrat leitete die Beschwerde an
die Kantonale Schätzungskommission weiter.
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale
Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss §
5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei
der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat
im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine
Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die
Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der
Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen
richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen
Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der
Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im
öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern
Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,
insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der
Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen
Vorrang.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat
in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte
entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen
Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu
betrachten.
Der Beschwerdeführer stösst sich daran,
dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in
der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer
Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für
Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass
es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags
bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht.
Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren
Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.
c) Bezüglich der Rüge, der
Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer
nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich
somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig
für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die
Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale
Sicherheit zuhanden des Regierungsrates.
Kantonale Schätzungskommission,
Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)