VStG Art. 23 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer; Verwirkung. Der fehlende ausdrücklichen Hinweis in einer Steuererklärung auf einen angefallenen Liquidationsgewinn führt nicht zwingend zu einem Verlust des Anspruchs. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn gezogener Steuerpflichtige in Unkenntnis der Veranlagungssituation bei der direkten Bundessteuer beim Wohnsitzwechsel, den Liquidationsgewinn in der Steuererklärung nicht angegeben hat und das Steueramt aufgrund von Erklärungen, Hinweisen und Mitteilungen weitere Abklärungen hätte treffen müssen.Voraussetzung für die Verwirkung eines Verrechnungssteuer-Rückerstattungs-anspruches ist die Vorwerfbarkeit der Nichtdeklaration eines Vermögenswertes. Die Verwirkung als pönale Folge, kann ohne Verschuldensnachweis nicht eintreten.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer habe das KStA Solothurn mit Schreiben vom 10. November 1997 als Beilage zur Steuererklärung 1997 ausdrücklich auf die im Kanton Bern zugeflossene Liquidationsdividende hingewiesen. Auch bei den übrigen Beilagen habe er auf den Kaufvertrag und das Formular Meldeverfahren hingewiesen. Aus Seite 12 dieses Vertrags sei ersichtlich, dass X. im Jahre 1996 aus der Liquidation der Gesellschaft eine Liquidationsdividende ausgerichtet worden sei. Die Liquidationsdividende sei durch den Kanton Bern besteuert worden, wobei das KStA Solothurn die Besteuerung durch den Kanton Bern ausdrücklich anerkannt habe. Lediglich die Erhebung der direkten Bundessteuer sei vorbehalten worden. Nach Zahlung sämtlicher Steuern würden keine Steuerausstände mehr bestehen.
Der Beschwerdeführer habe sämtliche Voraussetzungen für die Rückerstattung der bezahlten Verrechnungssteuer, insbesondere auch die ihm obliegende Deklarationspflicht, erfüllt. Es sei aktenwidrig, wenn behauptet werde, dass im Zeitpunkt der Veranlagung in den Akten kein Anhaltspunkt vorgelegen habe, welcher auf die Ausrichtung einer allenfalls auch im Kanton Solothurn zu deklarierenden Liquidationsdividende hingewiesen habe. Das KStA Solothurn habe pflichtwidrig davon abgesehen, entsprechende Untersuchungshandlungen vorzunehmen, obwohl es im Besitze von Hinweisen gewesen sei, welche unmissverständlich darauf hingewiesen hätten, dass die Steuererklärung Solothurn 1997 nicht vollständig gewesen sei. Das KStA Solothurn habe durch sein Verhalten die ihm obliegenden Untersuchungspflichten zur Ermittlung der rechtserheblichen Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer verletzt. Dem Beschwerdeführer als steuerrechtlicher Laie sei beim Kantonswechsel nicht bewusst gewesen sei, dass in Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer ein anderer Kanton als derjenige für die Staats- und Gemeindesteuern zuständig gewesen sei. Dort, wo den Veranlagungsbehörden die Vermögensanlagen und die daraus fliessenden Erträgnisse aus anderen Gründen (als der ordentlichen Deklaration) bekannt seien, könne nicht von Verheimlichung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall habe zu keiner Zeit eine Steuergefährdung bestanden, da die Liquidationsdividende beiden involvierten kantonalen Veranlagungsbehörden angezeigt worden sei. Spätestens nach Entrichtung der Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Bern und Solothurn sowie der direkten Bundessteuern sei der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entfallen.
3.3. Das KStA Solothurn beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Veranlagungsbehörde habe festgestellt, dass die Liquidationsdividende aus dem Jahre 1996 mit der Steuererklärung 1997 im Kanton Solothurn nicht ordnungsgemäss deklariert worden sei. Weil der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1996 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn verlegt habe, sei die korrekte Besteuerung dieser Liquidationsdividende bei der direkten Bundessteuer anschliessend in einem Nachsteuerverfahren mit der Begründung nicht deklarierte Liquidationsdividende durchgeführt worden. Nach dem Rückzug seiner Einsprache sei die entsprechende Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Betrag der Liquidationsdividende in der solothurnischen Steuererklärung des Jahres 1997 in irgendeiner Form als Einkommen zu deklarieren. Auch das Wertschriftenverzeichnis des Steuerjahres 1997 enthalte keinerlei Angaben über die Firma "X. & Co AG in Liquidation". Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die Liquidationsbilanz dieser Firma einzureichen. Die verschiedenen Beilagen zur Steuererklärung 1997 seien nicht zur Feststellung von zusätzlichem Einkommen in der Höhe der Liquidationsdividende durch die Steuerbehörden Solothurn geeignet gewesen. Das KStA Solothurn habe erst durch die Mitteilung der EStV vom 13. August 1999, als die Veranlagung 1997 bereits rechtskräftig gewesen sei, über das abgelehnte Gesuch um Meldung anstelle von Steuerentrichtung Kenntnis von der steuerbaren Leistung einer Liquidationsdividende an den Beschwerdeführer erhalten. Zur Untersuchungspflicht hielt das KStA Solothurn fest, dass es zu ergänzenden Untersuchungen nur dann verpflichtet sei, wenn die Steuererklärung Fehler aufweise, welche klar ersichtlich bzw. offensichtlich seien. Bloss erkennbare Mängel genügten dafür nicht. Im weiteren könnten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch diejenigen Personen den Anspruch auf Rückerstattung verlieren, welche ihre Mitwirkungspflichten nicht vorsätzlich, sondern aus blosser Nachlässigkeit oder Ungeholfenheit nicht nachkommen würden. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 10. November 1997, welche der Beschwerdeführer zusammen mit der Solothurner Steuererklärung 1997 beim Steuerbüro in seiner Wohnsitzgemeinde abgegeben haben wolle, sei nicht aktenkundig. Im Schreiben selber fehle jeglicher Hinweis auf eine erfolgte Ausschüttung eines Liquidationserlöses durch die Firma "X. & Co AG". Im Liegenschaftskaufvertrag fehlten jegliche Angaben über den Zeitpunkt der Verrechnung. Weder der Brief vom 10. November 1997 noch der Liegenschaftskaufvertrag könnten Wirkung als Ersatzdeklaration für die Liquidationsdividende entfalten. Die nach der Praxis geforderte grobe Missachtung der Untersuchungspflichten könne dem KStA Solothurn nicht vorgehalten werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2005 Nr. 12
VStG Art. 23-Rückerstattung der Verrechnungssteuer; Verwirkung. Der fehlende ausdrücklichen Hinweis in einer Steuererklärung auf einen angefallenen Liquidationsgewinn führt nicht zwingend zu einem Verlust des Anspruchs. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn gezogener Steuerpflichtige in Unkenntnis der Veranlagungssituation bei der direkten Bundessteuer beim Wohnsitzwechsel, den Liquidationsgewinn in der Steuererklärung nicht angegeben hat und das Steueramt aufgrund von Erklärungen, Hinweisen und Mitteilungen weitere Abklärungen hätte treffen müssen.
Voraussetzung für die Verwirkung eines Verrechnungssteuer-Rückerstattungs-anspruches ist die Vorwerfbarkeit der Nichtdeklaration eines Vermögenswertes. Die Verwirkung als pönale Folge, kann ohne Verschuldensnachweis nicht eintreten.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer habe das KStA Solothurn mit Schreiben vom 10. November 1997 als Beilage zur Steuererklärung 1997 ausdrücklich auf die im Kanton Bern zugeflossene Liquidationsdividende hingewiesen. Auch bei den übrigen Beilagen habe er auf den Kaufvertrag und das Formular Meldeverfahren hingewiesen. Aus Seite 12 dieses Vertrags sei ersichtlich, dass X. im Jahre 1996 aus der Liquidation der Gesellschaft eine Liquidationsdividende ausgerichtet worden sei. Die Liquidationsdividende sei durch den Kanton Bern besteuert worden, wobei das KStA Solothurn die Besteuerung durch den Kanton Bern ausdrücklich anerkannt habe. Lediglich die Erhebung der direkten Bundessteuer sei vorbehalten worden. Nach Zahlung sämtlicher Steuern würden keine Steuerausstände mehr bestehen.
Der Beschwerdeführer habe sämtliche Voraussetzungen für die Rückerstattung der bezahlten Verrechnungssteuer, insbesondere auch die ihm obliegende Deklarationspflicht, erfüllt. Es sei aktenwidrig, wenn behauptet werde, dass im Zeitpunkt der Veranlagung in den Akten kein Anhaltspunkt vorgelegen habe, welcher auf die Ausrichtung einer allenfalls auch im Kanton Solothurn zu deklarierenden Liquidationsdividende hingewiesen habe. Das KStA Solothurn habe pflichtwidrig davon abgesehen, entsprechende Untersuchungshandlungen vorzunehmen, obwohl es im Besitze von Hinweisen gewesen sei, welche unmissverständlich darauf hingewiesen hätten, dass die Steuererklärung Solothurn 1997 nicht vollständig gewesen sei. Das KStA Solothurn habe durch sein Verhalten die ihm obliegenden Untersuchungspflichten zur Ermittlung der rechtserheblichen Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer verletzt. Dem Beschwerdeführer als steuerrechtlicher Laie sei beim Kantonswechsel nicht bewusst gewesen sei, dass in Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer ein anderer Kanton als derjenige für die Staats- und Gemeindesteuern zuständig gewesen sei. Dort, wo den Veranlagungsbehörden die Vermögensanlagen und die daraus fliessenden Erträgnisse aus anderen Gründen (als der ordentlichen Deklaration) bekannt seien, könne nicht von Verheimlichung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall habe zu keiner Zeit eine Steuergefährdung bestanden, da die Liquidationsdividende beiden involvierten kantonalen Veranlagungsbehörden angezeigt worden sei. Spätestens nach Entrichtung der Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Bern und Solothurn sowie der direkten Bundessteuern sei der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entfallen.
3.3. Das KStA Solothurn beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. Die Veranlagungsbehörde habe festgestellt, dass die Liquidationsdividende aus dem Jahre 1996 mit der Steuererklärung 1997 im Kanton Solothurn nicht ordnungsgemäss deklariert worden sei. Weil der Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 1996 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn verlegt habe, sei die korrekte Besteuerung dieser Liquidationsdividende bei der direkten Bundessteuer anschliessend in einem Nachsteuerverfahren mit der Begründung nicht deklarierte Liquidationsdividende durchgeführt worden. Nach dem Rückzug seiner Einsprache sei die entsprechende Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Betrag der Liquidationsdividende in der solothurnischen Steuererklärung des Jahres 1997 in irgendeiner Form als Einkommen zu deklarieren. Auch das Wertschriftenverzeichnis des Steuerjahres 1997 enthalte keinerlei Angaben über die Firma "X. & Co AG in Liquidation". Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die Liquidationsbilanz dieser Firma einzureichen. Die verschiedenen Beilagen zur Steuererklärung 1997 seien nicht zur Feststellung von zusätzlichem Einkommen in der Höhe der Liquidationsdividende durch die Steuerbehörden Solothurn geeignet gewesen. Das KStA Solothurn habe erst durch die Mitteilung der EStV vom 13. August 1999, als die Veranlagung 1997 bereits rechtskräftig gewesen sei, über das abgelehnte Gesuch um Meldung anstelle von Steuerentrichtung Kenntnis von der steuerbaren Leistung einer Liquidationsdividende an den Beschwerdeführer erhalten. Zur Untersuchungspflicht hielt das KStA Solothurn fest, dass es zu ergänzenden Untersuchungen nur dann verpflichtet sei, wenn die Steuererklärung Fehler aufweise, welche klar ersichtlich bzw. offensichtlich seien. Bloss erkennbare Mängel genügten dafür nicht. Im weiteren könnten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch diejenigen Personen den Anspruch auf Rückerstattung verlieren, welche ihre Mitwirkungspflichten nicht vorsätzlich, sondern aus blosser Nachlässigkeit oder Ungeholfenheit nicht nachkommen würden. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 10. November 1997, welche der Beschwerdeführer zusammen mit der Solothurner Steuererklärung 1997 beim Steuerbüro in seiner Wohnsitzgemeinde abgegeben haben wolle, sei nicht aktenkundig. Im Schreiben selber fehle jeglicher Hinweis auf eine erfolgte Ausschüttung eines Liquidationserlöses durch die Firma "X. & Co AG". Im Liegenschaftskaufvertrag fehlten jegliche Angaben über den Zeitpunkt der Verrechnung. Weder der Brief vom 10. November 1997 noch der Liegenschaftskaufvertrag könnten Wirkung als Ersatzdeklaration für die Liquidationsdividende entfalten. Die nach der Praxis geforderte grobe Missachtung der Untersuchungspflichten könne dem KStA Solothurn nicht vorgehalten werden.
Erwägungen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer per 1. April 1996 seinen Wohnsitz vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn verlegt hatte. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens vereinbarten die Parteien (Beschwerdeführer, Steuerverwaltungen Bern und Solothurn), dass die Liquidationsdividende von Fr. 971'942.-- mit der Staatssteuer des Kantons Bern erfasst wurde und der Kanton Solothurn darauf einzig die direkte Bundessteuer erhob. Das KStA Solothurn erklärte dazu mit Schreiben vom 25. Mai 2003, dass der Beschwerdeführer zum Fälligkeitszeitpunkt der Liquidationsdividende seinen Wohnsitz noch im Kanton Bern gehabt habe und dass der Kanton Solothurn aufgrund des Doppelbesteuerungsverbotes kein Recht auf die Besteuerung dieser Liquidationsdividende habe. Die Besteuerung der Liquidationsdividende durch kantonale Steuern erfolgte damit gemäss den korrekten Deklarationen des Beschwerdeführers durch den Kanton Bern. Folglich geht es im vorliegenden Fall nur noch darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Deklarationspflichten auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer ordnungsgemäss erfüllt hat. Mit der ausdrücklichen Anerkennung des Fälligkeitstermins der Liquidationsdividende zur Zeit des bernischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers muss auf die Argumente der Steuerverwaltungen betr. Entstehung des Anspruchs und Umwandlung der Kaufpreisschuld in eine Darlehensschuld nicht mehr eingegangen werden.
Damit steht fest, dass die KStV Bern, welche auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer im Kanton Bern zuständig ist, umfassend über den Zugang der Liquidationsdividende orientiert wurde. Auch das KStA Solothurn erhielt klare Hinweise auf Liquidationszahlungen an den Beschwerdeführer. Insbesondere ergibt sich aus dem Grundstückkaufvertrag vom 20. Februar 1996, dass in der Bemessungsperiode verrechnungsweise ein erheblicher Zufluss erfolgt sein musste. Dem Argument der Steuerverwaltung, dass aus dem Vertrag nicht zu entnehmen sei, wann der Zufluss erfolgte, ist entgegenzuhalten, dass Einnahmen steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt erzielt sind, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erwirbt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die Fälligkeit einer Leistung oder deren tatsächliche Erfüllung ist nicht zwingend Voraussetzung des Einkommenszuflusses (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2003 in: StE 2003 B 97.41 Nr. 15, Ziffer 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundstückkaufvertrag zu entnehmen, dass der Vertrag sofort zu vollziehen war (der Grundbucheintrag erfolgte denn auch am 22. Februar 1996) und Nutzen und Schaden bereits übergegangen waren. Nachdem es nur noch um die Deklaration für die ganze Periode der direkten Bundessteuer geht, kommt im übrigen dem Zeitpunkt der Leistungsvereinnahmung bzw. Fälligkeit keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Mit dem Schreiben vom
10. November 1997 hat der Beschwerdeführer die Bedeutung dieses Grundstückkaufvertrages vom 20. Februar 1996 für die Liquidation der "X. & Co AG" gegenüber dem KStA Solothurn betont. Zusätzliche Hinweise auf Einnahmen aus der Liquidation erhielt das KStA Solothurn über die Angaben des Beschwerdeführers zum Erwerb seiner Liegenschaft in Bollodingen und durch die Mitteilung der KStV Bern betr. Steuerausscheidung.
All diese Erklärungen, Hinweise und Mitteilungen hätten das KStA Solothurn veranlassen müssen, beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu seinen Einnahmen aus der Liquidation der "X. & Co AG" einzuholen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Bemessungsperiode seinen Wohnsitz vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn verlegt hatte. Dem KStA Solothurn musste bewusst gewesen sein, dass es bei solchen Dislokationen insbesondere für rechtsunkundige Steuerpflichtige wie im vorliegenden Fall - äusserst schwierig ist zu wissen, welcher Kanton zur Veranlagung der Bundessteuer zuständig ist. Für die direkte Bundessteuer galten bis Ende 2002 je nach Kanton unterschiedliche Bemessungssysteme. Im vorliegenden Fall konnten die Zuständigkeiten denn auch erst aufgrund einer Vereinbarung mit den Steuerbehörden geklärt werden (vgl. Richner, Frei, Kaufmann: Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 218 N 66 ff.). Dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass der Kanton Bern, wo er im Zeitpunkt des Zuflusses der Liquidationsdividende seinen Wohnsitz hatte, auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Nach den Umständen hätten die Steuerbehörden des Kantons Solothurn in diesem konkreten Fall die Unvollständigkeit der Bundessteuerdeklaration erkennen und weitere Abklärungen vornehmen müssen. Die Verantwortung zum Entscheid über die Rechtsfrage der Zuständigkeit zur Veranlagung der direkten Bundessteuer kann nicht allein dem Steuerpflichtigen überlassen werden (vgl. Bundesgericht vom 25.4.2003 in: StE 2003 B 97.1 Nr. 15, Ziffer 3.3.2). Den zur Vornahme der Bundessteuerveranlagung zuständigen Solothurner Steuerbehörden muss deshalb im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes das Wissen um die Liquidationsdividende für die Bundessteuerveranlagung angerechnet werden, womit der Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verwirkt ist.
Steuergericht, Urteil vom 21. Februar 2005