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SGSTA.2020.30

Staats- und Bundessteuer 2019

Solothurn · 2021-01-25 · Deutsch SO
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Abzüge, Berufskosten, auswärtige Verpflegung, § 33 Abs. 1 lit. b StG, Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG.In casu kantonale Beteiligung an den Mehrkosten der Verpflegung der Mitarbeitenden; halbierter Verpflegungsabzug.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS

614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind

notwendige Mehrkosten gegeben, wenn die Steuerpflichtige wegen grosser

Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener

Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen

kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg.

Berufskostenverordnung wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit

festgelegt, höchstens aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen

Beitrag an die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine,

Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich

entsprechend die Höhe der durch die Steuerpflichtige abzugsfähigen Mehrkosten.

Die Pauschale für auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben

Abzug, also CHF 7.50 pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr

festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg.

Berufskostenverordnung). Kosten für die Ernährung sind primär nicht

abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der Steuerpflichtigen wegen der

Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese

aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs.

1 lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig vorausgesetzt, dass eine

Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder

wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause eingenommen werden kann (vgl.

Richner

et al., Handkommentar zum DBG,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 23; zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide

des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 4 E. 3).

2.2 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (

Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N

77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

3.1 Im konkreten Fall

wohnt die Rekurrentin in W und arbeitet im C in Solothurn. Sie verpflegt sich

über Mittag im Z-Bistro, mithin in der Kantine des C. Das Bistro bietet

günstige Menüs für ca. CHF 11 an. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin hielt

deren Arbeitgeber fest, dass eine Mensa bestehe und diese 38 Wochen im Jahr

geöffnet sei. Die VB hat daher den Verpflegungsabzug halbiert, da gemäss § 4

Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 nur der halbe Abzug gewährt wird, wenn das

Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird oder das Essen in einer

Kantine oder einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann

(vgl. oben, E. 2).

3.2 Dass der Z als

gemeinnütziger Verein steuerbefreit ist, genügt aufgrund der Ausführungen der

Vorinstanz nicht, um von einer Verbilligung durch den X auszugehen. Dass die

Mahlzeiten im Z-Bistro im C vom Arbeitgeber bzw. vom X verbilligt würden, kann

den vorliegenden Statuten und Jahresberichten auch nicht entnommen werden. Ob

ein Vertrag zwischen dem Z und dem X besteht, welcher aufgrund des

Steuergeheimnisses gemäss den Angaben der Vorinstanz nicht offengelegt werden

kann, kann das Steuergericht ebenso wenig beurteilen. Es können nur die

eingereichten und öffentlich einsehbaren Unterlagen geprüft werden. Indessen hat

X nach Rücksprache mit dem Leiter Dienste C bestätigt, dass der X sich als

Arbeitgeber direkt oder indirekt an den Mehrkosten der Verpflegung der

Mitarbeitenden beteilige (Vorakten Nr. 16). Unklar bleibt indes, in welcher

Form dies geschieht. Damit kann aber offenbleiben, ob das Z-Bistro als

Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers oder doch eher als

eigenständiges Restaurant angesehen werden kann. Nicht massgebend ist zudem, ob

auch Drittpersonen vom günstigen Angebot profitieren können. Nach dem Gesagten

ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die

Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten weiter dagegen eingewendet haben, kann zu keinem anderen Ergebnis

führen. Zwar kann sich im vorliegenden Zusammenhang fragen, inwiefern eine X

Beteiligung bestehe bzw. eine Vergünstigung der Mahlzeiten vorliege. Hier wurde

aber im Lohnausweis angegeben, dass eine Verbilligung besteht. Der Lohnausweis

ist anhand der Unterlagen diesbezüglich auch nicht korrigiert worden, wie dies

die Rekurrenten beantragt haben. Es liegt vielmehr wie erwähnt eine

entsprechende Bestätigung vor, dass hier eine Vergünstigung gegeben ist. Wie

gesehen (oben, E. 2 am Ende), tragen ausserdem die Steuerpflichtigen die

Beweislast für steueraufhebende oder steuervermindernde Umstände. Hier hat

daher die Rekurrentin nachzuweisen, dass ihr durch auswärtige Verpflegung

Mehrkosten entstehen. Dieser Nachweis ist nach dem Gesagten nicht erbracht

worden. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.

4.    Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach

den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen

(Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

****************

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom25. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In SachenSGSTA.2020.30; BST.2020.23

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffendStaats- und Bundessteuer 2019

hat das Steuergerichtden Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 9. März 2020 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2019 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2019 der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 21. Mai 2020 wurde in der Ziff. 5060 "Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt" nur der halbe Abzug zugelassen, da die Verpflegung gemäss Lohnausweis durch den Arbeitgeber vergünstigt werde. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 5. Juni 2020 Einsprache.

1.2 Mit Verfügung der VB Solothurn vom 30. Juli 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde vor allem angeführt, auf dem Lohnausweis bestätige der Arbeitgeber ausdrücklich, dass er die Mahlzeiten verbilligt abgebe. Eine Mahlzeit koste CHF 11 und die Kantine stehe auch nicht im Betrieb tätigen Personen offen. Aufgrund dieses Betrags liege eine Verbilligung vor. Zudem wäre ein Verpflegungsabzug nicht mehr möglich, wenn eine Mahlzeit unter CHF 10 koste. Der Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung trage nur den Mehrkosten gegenüber einer Verpflegung zu Hause Rechnung. Wenn eine Kantine vorhanden sei wie hier, würden weniger Mehrkosten entstehen als bei einer Verpflegung in einem herkömmlichen Restaurant. Daher habe der Gesetzgeber eine Abstufung bei den Ansätzen vorgenommen. Die Einsprache sei somit unbegründet.

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde vom 8. August 2020 gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Einsprache sei gutzuheissen. Die definitive Steuerveranlagung 2019 sei im Sinne der Einsprache zu korrigieren bzw. der Abzug für das Mittagessen vollumfänglich zu gewähren. X sei aufzufordern, inskünftig eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen, d.h. ohne Verbilligung der Mahlzeiten. Es sei festzustellen, dass die Rekurrenten legitimiert seien und auf die Rechtsmittel einzutreten sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weitere Rechtsbegehren blieben ausdrücklich vorbehalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Rekurrentin komme nicht in den Genuss einer durch den Arbeitgeber verbilligten Verpflegung. Dass eine Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts zur Verfügung stehe, werde nicht bestritten. Es gehe dabei aber um eine öffentliche Kantine, die jedermann zur Verfügung stehe. Der Preis für das Mittagessen sei für alle gleich, unabhängig vom Arbeitgeber oder Arbeitsort. Einzig die Schülerinnen und Schüler würden eine Verbilligung geniessen. Dass der Standort der Kantine in unmittelbarer Nähe des Arbeitsorts liege, treffe zu. Da aber nicht nur die Mitarbeitenden des C und D in der Kantine essen könnten, sei die Ziff. 5060 "Verbilligung der Verpflegung" nicht anwendbar. Zudem sei nicht relevant, ob die Kantine ein Mittagessen für CHF 16 oder nur CHF 11 anbiete. Ein Steuerzahler könne einen vollen Verpflegungsabzug auch dann vornehmen, wenn er nur ein Sandwich für CHF 6 kaufe. Der Lohnausweis der X deklariere eine Verbilligung der Mahlzeiten. Es werde aber verkannt, dass es um eine öffentliche Kantine gehe. Die Verpflegung werde für alle Gäste zum gleichen Preis abgegeben. Es wurde um vollumfängliche Gutheissung der Rechtsmittel ersucht.

2.2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) vorab die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da die Einwände der Rekurrenten zur Überprüfung an die X als Arbeitgeber zur Stellungnahme unterbreitet worden seien. Gemäss Eingabe vom 20. Oktober 2020 waren die Rekurrenten mit einer Verfahrenssistierung einverstanden bis längstens 15. Dezember 2020 im Hinblick auf die Ausstellung der Lohnausweise durch X für die Folgejahre. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 23. Oktober 2020 wurde das Verfahren bis 15. Dezember 2020 sistiert.

2.3 Mit Vernehmlassung vom 26. November 2020 beantragte die Vorinstanz, es sei festzustellen, dass es sich gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers beim Z-Bistro um eine Kantine, Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers handle und dieser seinen Mitarbeitenden des C mindestens indirekt einen Beitrag an die Mehrkosten der Verpflegung bzw. eine Verbilligung leiste. Damit seien die Rechtsmittel unbegründet und daher abzuweisen. Eventualiter seien die Rechtsmittel gutzuheissen, sofern festgestellt werde, dass der Arbeitgeber entgegen der Deklaration auf dem Lohnausweis weder einen direkten noch indirekten Beitrag an die Mehrkosten der Verpflegung seiner Mitarbeitenden des C leiste. Dazu wurde vor allem ausgeführt, beim Z-Bistro handle es sich um eine Kantine und daher habe auf den Lohnausweisen der Mitarbeitenden des C unter dem Feld G ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. Der Z sei aufgrund seiner gemeinnützigen Zwecksetzung eine steuerbefreite Institution. Ob und inwiefern der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden indirekte Verbilligungen der Verpflegungskosten zukommen lasse, sei nicht abklärbar. Der entsprechende Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Z unterliege dem Steuergeheimnis. Dass der Arbeitgeber aufgrund des Lohnausweises seinen Mitarbeitenden des C mindestens indirekt eine Verbilligung einräume, habe der Arbeitgeber indes nochmals bestätigt. Die VB müsse sich auf die Angaben im Lohnausweis verlassen können. Gegebenenfalls seien steuerrechtlich aber nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Kürzung des umstrittenen Pauschalabzugs gegeben, womit die Rechtsmittel begründet wären.

2.4 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 2. Dezember 2020 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und den Rekurrenten für eine allfällige Stellungnahme Frist gesetzt.

2.5 Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2020 hielten die Rekurrenten an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen im Wesentlichen fest.

Das Steuergericht zieht inErwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG kann eine Steuerpflichtige die ihr durch auswärtige Verpflegung entstehenden notwendigen Mehrkosten steuerlich in Abzug bringen, wobei Pauschalansätze festgelegt werden, für die der Nachweis höherer Kosten nicht offensteht (§ 33 Abs. 2 StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Gemäss § 4 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten (StVO Nr. 13, BGS 614.159.13) sowie nach Art. 6 Abs. 1 der eidg. Berufskostenverordnung sind notwendige Mehrkosten gegeben, wenn die Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder bei sehr kurz bemessener Essenspause aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. a StVO Nr. 13 und Art. 3 der eidg. Berufskostenverordnung wird diese Pauschale auf CHF 15 pro auswärtige Mahlzeit festgelegt, höchstens aber auf CHF 3'200 im Jahr. Leistet der Arbeitgeber einen Beitrag an die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutschein etc.), reduziert sich entsprechend die Höhe der durch die Steuerpflichtige abzugsfähigen Mehrkosten. Die Pauschale für auswärtige Mahlzeiten wurde in diesen Fällen auf den halben Abzug, also CHF 7.50 pro Tag, höchstens aber auf CHF 1'600 im Jahr festgelegt (§ 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 und Art. 6 Abs. 2 eidg. Berufskostenverordnung). Kosten für die Ernährung sind primär nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Soweit der Steuerpflichtigen wegen der Berufsausübung Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung erwachsen, sind diese aufgrund der ausdrücklichen Nennung in § 33 Abs. 1 lit. b StG und Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG abzugsfähig. Dabei wird einzig vorausgesetzt, dass eine Hauptmahlzeit wegen zu grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspausen nicht zu Hause eingenommen werden kann (vgl.Richneret al., Handkommentar zum DBG,

3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 23; zum Ganzen auch Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 4 E. 3).

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richneret al., a.a.O., Art. 123 N 77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

3.1 Im konkreten Fall wohnt die Rekurrentin in W und arbeitet im C in Solothurn. Sie verpflegt sich über Mittag im Z-Bistro, mithin in der Kantine des C. Das Bistro bietet günstige Menüs für ca. CHF 11 an. Auf dem Lohnausweis der Rekurrentin hielt deren Arbeitgeber fest, dass eine Mensa bestehe und diese 38 Wochen im Jahr geöffnet sei. Die VB hat daher den Verpflegungsabzug halbiert, da gemäss § 4 Abs. 1 lit. b StVO Nr. 13 nur der halbe Abzug gewährt wird, wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird oder das Essen in einer Kantine oder einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann (vgl. oben, E. 2).

3.2 Dass der Z als gemeinnütziger Verein steuerbefreit ist, genügt aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz nicht, um von einer Verbilligung durch den X auszugehen. Dass die Mahlzeiten im Z-Bistro im C vom Arbeitgeber bzw. vom X verbilligt würden, kann den vorliegenden Statuten und Jahresberichten auch nicht entnommen werden. Ob ein Vertrag zwischen dem Z und dem X besteht, welcher aufgrund des Steuergeheimnisses gemäss den Angaben der Vorinstanz nicht offengelegt werden kann, kann das Steuergericht ebenso wenig beurteilen. Es können nur die eingereichten und öffentlich einsehbaren Unterlagen geprüft werden. Indessen hat X nach Rücksprache mit dem Leiter Dienste C bestätigt, dass der X sich als Arbeitgeber direkt oder indirekt an den Mehrkosten der Verpflegung der Mitarbeitenden beteilige (Vorakten Nr. 16). Unklar bleibt indes, in welcher Form dies geschieht. Damit kann aber offenbleiben, ob das Z-Bistro als Personalrestaurant oder Gaststätte des Arbeitgebers oder doch eher als eigenständiges Restaurant angesehen werden kann. Nicht massgebend ist zudem, ob auch Drittpersonen vom günstigen Angebot profitieren können. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel erweisen sich demnach als unbegründet.

3.3 Was die Rekurrenten weiter dagegen eingewendet haben, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar kann sich im vorliegenden Zusammenhang fragen, inwiefern eine X Beteiligung bestehe bzw. eine Vergünstigung der Mahlzeiten vorliege. Hier wurde aber im Lohnausweis angegeben, dass eine Verbilligung besteht. Der Lohnausweis ist anhand der Unterlagen diesbezüglich auch nicht korrigiert worden, wie dies die Rekurrenten beantragt haben. Es liegt vielmehr wie erwähnt eine entsprechende Bestätigung vor, dass hier eine Vergünstigung gegeben ist. Wie gesehen (oben, E. 2 am Ende), tragen ausserdem die Steuerpflichtigen die Beweislast für steueraufhebende oder steuervermindernde Umstände. Hier hat daher die Rekurrentin nachzuweisen, dass ihr durch auswärtige Verpflegung Mehrkosten entstehen. Dieser Nachweis ist nach dem Gesagten nicht erbracht worden. Rekurs und Beschwerde sind nach dem Ausgeführten somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

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Demnach wirderkannt:

1.Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten von CHF 500 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                     W. Hatzinger

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Akten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: