opencaselaw.ch

SGSTA.2018.19

Staats- und Bundessteuer 2016

Solothurn · 2018-08-27 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Abzüge, Berufskosten, auswärtiger Wochenaufenthalt, StG § 33 Abs. 1, DBG Art. 26 Abs. 1.Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt. Grenzfall bei einer täglichen Reisezeit von rund 2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Treuhänderin und Mandatsleiterin; Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort bejaht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG werden Berufskosten abgezogen für die notwendigen

Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (je

lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (je

lit. c). Gemäss § 5 StVO Nr. 13 (Steuerverordnung Nr. 13, BGS 614.159.13) und

Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung können Steuerpflichtige, die sich

während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende

nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich

notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft

und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang abziehen. Das

Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgestellt, dass das

solothurnische Recht die Regelung der steuerlichen Abziehbarkeit der Mehrkosten

für auswärtigen Wochenaufenthalt, welche nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern

in der entsprechenden Verordnung geregelt ist, mit dem Bundesrecht

übereinstimmt (vgl. Bundesgericht, BGer vom 26.10.2004, 2A.224/2004, in ASA 75,

S. 253 ff.; siehe auch KSG vom 4.6.2018, SGSTA.2016.56; BST.2016.53, zur Publ.

bestimmt unter

https://gerichtsentscheide.so.ch

).

3.    Im konkreten Fall

ist zuerst abzuklären, ob die Rekurrentin grundsätzlich Anspruch auf den Abzug ihrer

Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort hat.

3.1 Steuerpflichtige,

die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das

Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben,

können - wie gesehen - die beruflich notwendigen Mehrkosten, darunter auch die

Kosten der Unterkunft, steuerlich abziehen (§ 33 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1

DBG). Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur abgezogen

werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsorts beruflich notwendig

ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich oder nicht

zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des

Wochenaufenthalts am Arbeitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder

anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (vgl.

Richner

et al., Handkommentar zum DBG,

E. 3 Aufl., 2016, Art. 26 N 4 mit Hinw.).

E. 3.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der tägliche Zeitaufwand für die beiden Arbeitswege der Rekurrentin vom Wohnort Z zu ihrem Arbeitsort in Y „ca. 2 Stunden 20 Minuten“ betrage. Die Voraussetzungen für einen auswärtigen Wochenaufenthalt seien daher nicht gegeben. Die Zeit pro Arbeitsweg von der Haustüre bis zum Arbeitsplatz betrage "67 Minuten". Der tägliche Zeitaufwand sei damit zumutbar. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, lehnte die Vorinstanz den Steuerabzug für die Unterkunft der Rekurrentin am Arbeitsort ab.

E. 3.3 Es ist davon auszugehen, dass es der Rekurrentin grundsätzlich möglich wäre, jeden Tag mit dem öV vom Wohnort an den Arbeitsort und wieder zurückzufahren. Zu beurteilen ist aber vorliegend die Frage, ob dieser Arbeitsweg für sie auch zumutbar ist. Dabei kann nicht alleine auf die Dauer des Arbeitswegs abgestellt werden (BGer vom 25.9.2012, 2C_177/2012, 2C_178/2012, E. 3.2.2; vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 4.3).

E. 3.4 Die Rekurrentin hat die Berechnung ihres Arbeitswegs mit einer zeitlichen Dauer von 1 Stunde und 7 Minuten bzw. des täglichen Zeitaufwands für beide Arbeitswege von 2 Stunden und 20 Minuten dem Grundsatz nach anerkannt. Bei optimalen Bedingungen müsste grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche Dauer zumutbar ist (vgl. BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.4.4). Im Hinblick auf die vorgenannte Praxis des Bundesgerichts hat sie aber zu Recht eingewendet, dass mit der Dauer allein die Frage der Zumutbarkeit noch nicht entschieden ist. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden (BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2).

E. 3.5 Im vorliegenden

Fall, der als Grenzfall anzusehen ist, ergeben sich folgende Umstände, die für

die Zulassung der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes sprechen:

-

Mit

einer täglichen Reisezeit von total 2 Stunden 20 Minuten resp. unbestrittenen 2

Stunden 48 Minuten bis zu 3 Stunden (Hin- und Rückfahrt) ist diese erheblich

und liegt an der Grenze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (vgl. auch BGer vom

25.9.2012, a.a.O., E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin gegebenenfalls ein-

bzw. zweimal umsteigen muss (vgl. SBB Fahrpläne, Vorakten, Beilage 14). Die

Rekurrentin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Aufwand für den

Arbeitsweg höher ist als im Idealfall, wie er von der Steuerverwaltung

berechnet wurde. Wegfahrt und Eintreffen der Züge entsprechen häufig nicht

Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Rekurrentin. Es ist nachvollziehbar, dass

an zahlreichen langen Arbeitstagen der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg

grösser wird als vom Steueramt für den Idealfall berechnet wurde; dabei geht es

denn auch nicht um den in der Praxis gegebenen Fall.

-

Weiter

ist dafürzuhalten, dass eine Zugfahrt, auch wie hier zwischen Y und Z, im

Allgemeinen nur bedingt als Arbeitsmöglichkeit genutzt werden kann. Dies gilt

insbesondere auch im vorliegenden Fall, wo die Rekurrentin als Mandatsleiterin mit

Arbeiten befasst ist, welche eine gewisse Konzentration und Diskretion erfordern;

dies wird durch das wie erwähnt ein- bzw. zweimalige Umsteigen noch erschwert. Auch

mit einer flexiblen Handhabung der Arbeitszeiten könnte keine Verbesserung

bewirkt werden.

-

Die

Rekurrentin hat nachgewiesen, dass ihre Berufstätigkeit als Treuhänderin von

der zeitlichen Belastung her teilweise über die ordentliche Präsenszeit hinaus Anwesenheiten

für Kundenmeetings und -anlässe erfordert; dies ergibt sich namentlich aus den

eingereichten Monatsrapporten. Es ist denn nachvollziehbar, dass eine

Kaderstelle als Mandatsleiterin eine höhere Präsenszeit erfordert. Dass die Rekurrentin

häufig mehr als die Zeit von 8 Stunden pro Tag arbeitet, ergibt sich aus der Auswertung

ihrer Arbeitszeit (Replik, Beilage); dies ist an sich unbestritten. Es ist denn

offensichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in zeitlicher

Hinsicht relativ bedeutend ist. Es besteht demnach Anspruch auf Abzug der

Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes im steuerlich vorgesehenen

Rahmen.

E. 3.6 Die Umstände des

vorliegenden Einzelfalles ergeben somit im Sinne der Rechtsprechung, dass es der

Rekurrentin nicht zumutbar ist, täglich vom Arbeitsort in Y an ihren Wohnort in

Z zurückzukehren. Damit müssen die im fraglichen Zeitraum für das

Erwerbseinkommen aufgebrachten Auslagen bei auswärtigem Wochenaufenthalt als Berufsunkosten

zum Steuerabzug zugelassen werden. Zu diesen Kosten gehören auch die im

vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kosten der auswärtigen Unterkunft im

steuerrechtlich vorgesehenen Rahmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen

werden, dass der Aufenthalt am Arbeitsort für die Rekurrentin eine blosse

Verbesserung des Lebensstandards beinhalten würde. Der Wochenaufenthalt ist

offensichtlich berufsbedingt.

4.    Es stellt sich

sodann die Frage, in welchem Umfang die für den auswärtigen Wochenaufenthalt

entstandenen Unterhaltskosten steuerlich abziehbar sind.

4.1 In der von der

Steuerbehörde im Einspracheverfahren zu Ungunsten der Rekurrentin berichtigten Veranlagung

2016 hat die Steuerverwaltung den von der Rekurrentin verlangten Abzug von CHF 10‘080

für die auswärtige Unterkunft gänzlich aufgehoben. In der Veranlagung hatte die

Steuerbehörde diesen Abzug grundsätzlich noch zugelassen, ihn aber um CHF 540

gekürzt. Die Rekurrentin hatte dort geltend gemacht, diese Kürzung sei zu

Unrecht erfolgt, da sich ihr Anteil an der Gesamtmiete infolge Mieterwechsels

erhöht habe.

4.2 Bei auswärtigem

Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige v.a. auch wie erwähnt die beruflich

notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO

Nr. 13; Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr.

13 sieht vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die

tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder für eine auswärtige

Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (vgl.

deren § 5 Abs. 1 lit. b). Die eidg. Berufskostenverordnung hält fest, dass bei

auswärtigem Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar

sind (siehe deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei der direkten

Bundessteuer derselbe Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.

4.3 Im konkreten Fall sind

die Mietunterlagen bzw. die genaue Aufteilung nicht eingereicht worden; diese Unterlagen

wurden gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits der Steuererklärung 2015

beigelegt. Die Rekurrentin bewohnte im Jahr 2016 offenbar zusammen mit einer

Mitbewohnerin die fragliche Wohnung in Y. Wie viele Zimmer die Wohnung hat,

geht aus den Unterlagen und Angaben nicht hervor. Auch ergibt sich nicht, ob

jede Bewohnerin nur ein Zimmer für sich hat und wie viele Gemeinschaftsräume daneben

noch vorhanden sind. Im vorliegenden Zusammenhang wären an sich die in der

Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der

Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien heranzuziehen (vgl.

Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2007 Nr. 1 E. 5; KSG vom

4.6.2018, a.a.O., E. 5.3; Veranlagungshandbuch 2016, Mehrkosten bei

auswärtigem Wochenaufenthalt). Mangels anderer Unterlagen ist hier indessen auf

die Angaben der Rekurrentin abzustellen, zumal die Vorinstanz diese Angaben insbesondere

auch bezüglich des geltend gemachten Mieterwechsels nicht weiter bestritten hat.

Damit ist von einem Anteil der Rekurrentin an der Gesamtmiete von CHF 10'080

(12 x 840) auszugehen. Steuerlich abziehbar sind zwar nur die Aufwendungen,

welche als berufsnotwendig gelten; dieser im Gesetz verankerte Grundsatz

(§ 33 StG; Art. 26 DBG) ist bei der Anwendung der Abzugsmöglichkeiten

gemäss der Steuerverordnung Nr. 13 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat

die Rekurrentin als Wochenaufenthalterin indes nach dem Gesagten Anspruch auf

den streitigen Abzug der Kosten für ihren Anteil an der Gesamtmiete von CHF

10'080. Die anderen, in der Steuererklärung 2016 geltend gemachten Berufsauslagen

sind im Übrigen unbestritten geblieben (auswärtige Verpflegung: CHF 3'200;

Pauschalabzug: CHF 2'118).

5.    Damit sind Rekurs

und Beschwerde gutzuheissen und der streitige Abzug ist zu gewähren. Bei diesem

Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen, da sich die Rekurrentin selber vertreten hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2018 Nr. 5

StG § 33 Abs. 1, DBG Art. 26 Abs. 1.Abzüge, Berufskosten, auswärtiger Wochenaufenthalt.

Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt. Grenzfall bei einer täglichen Reisezeit von rund 2 ½ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Treuhänderin und Mandatsleiterin; Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort bejaht.

Aus den Erwägungen

2. Gemäss § 33 Abs. 1 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 DBG werden Berufskosten abgezogen für die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (je lit. b) und die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (je lit. c). Gemäss § 5 StVO Nr. 13 (Steuerverordnung Nr. 13, BGS 614.159.13) und Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang abziehen. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgestellt, dass das solothurnische Recht die Regelung der steuerlichen Abziehbarkeit der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt, welche nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern in der entsprechenden Verordnung geregelt ist, mit dem Bundesrecht übereinstimmt (vgl. Bundesgericht, BGer vom 26.10.2004, 2A.224/2004, in ASA 75, S. 253 ff.; siehe auch KSG vom 4.6.2018, SGSTA.2016.56; BST.2016.53, zur Publ. bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).

3.    Im konkreten Fall ist zuerst abzuklären, ob die Rekurrentin grundsätzlich Anspruch auf den Abzug ihrer Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort hat.

3.1 Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können - wie gesehen - die beruflich notwendigen Mehrkosten, darunter auch die Kosten der Unterkunft, steuerlich abziehen (§ 33 Abs. 1 StG; Art. 26 Abs. 1 DBG). Die Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes können nur abgezogen werden, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsorts beruflich notwendig ist, d.h. die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Keine berufsbedingten Aufwendungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthalts am Ar-beitsort, wenn dieser lediglich der Bequemlichkeit oder anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichtigen dient (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, Art. 26 N 4 mit Hinw.).

3.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der tägliche Zeitaufwand für die beiden Arbeitswege der Rekurrentin vom Wohnort Z zu ihrem Arbeitsort in Y „ca. 2 Stunden 20 Minuten“ betrage. Die Voraussetzungen für einen auswärtigen Wochenaufenthalt seien daher nicht gegeben. Die Zeit pro Arbeitsweg von der Haustüre bis zum Arbeitsplatz betrage "67 Minuten". Der tägliche Zeitaufwand sei damit zumutbar. Da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, lehnte die Vorinstanz den Steuerabzug für die Unterkunft der Rekurrentin am Arbeitsort ab.

3.3 Es ist davon auszugehen, dass es der Rekurrentin grundsätzlich möglich wäre, jeden Tag mit dem öV vom Wohnort an den Arbeitsort und wieder zurückzufahren. Zu beurteilen ist aber vorliegend die Frage, ob dieser Arbeitsweg für sie auch zumutbar ist. Dabei kann nicht alleine auf die Dauer des Arbeitswegs abgestellt werden (BGer vom 25.9.2012, 2C_177/2012, 2C_178/2012, E. 3.2.2; vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 4.3).

3.4 Die Rekurrentin hat die Berechnung ihres Arbeitswegs mit einer zeitlichen Dauer von 1 Stunde und 7 Minuten bzw. des täglichen Zeitaufwands für beide Arbeitswege von 2 Stunden und 20 Minuten dem Grundsatz nach anerkannt. Bei optimalen Bedingungen müsste grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine solche Dauer zumutbar ist (vgl. BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.4.4). Im Hinblick auf die vorgenannte Praxis des Bundesgerichts hat sie aber zu Recht eingewendet, dass mit der Dauer allein die Frage der Zumutbarkeit noch nicht entschieden ist. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Sie muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden (BGer vom 26.10.2004, a.a.O., E. 8.2).

3.5 Im vorliegenden Fall, der als Grenzfall anzusehen ist, ergeben sich folgende Umstände, die für die Zulassung der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes sprechen:

-      Mit einer täglichen Reisezeit von total 2 Stunden 20 Minuten resp. unbestrittenen 2 Stunden 48 Minuten bis zu 3 Stunden (Hin- und Rückfahrt) ist diese erheblich und liegt an der Grenze zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (vgl. auch BGer vom 25.9.2012, a.a.O., E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin gegebenenfalls ein- bzw. zweimal umsteigen muss (vgl. SBB Fahrpläne, Vorakten, Beilage 14). Die Rekurrentin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg höher ist als im Idealfall, wie er von der Steuerverwaltung berechnet wurde. Wegfahrt und Eintreffen der Züge entsprechen häufig nicht Beginn und Ende der Arbeitszeiten der Rekurrentin. Es ist nachvollziehbar, dass an zahlreichen langen Arbeitstagen der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg grösser wird als vom Steueramt für den Idealfall berechnet wurde; dabei geht es denn auch nicht um den in der Praxis gegebenen Fall.

-      Weiter ist dafürzuhalten, dass eine Zugfahrt, auch wie hier zwischen Y und Z, im Allgemeinen nur bedingt als Arbeitsmöglichkeit genutzt werden kann. Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, wo die Rekurrentin als Mandatsleiterin mit Arbeiten befasst ist, welche eine gewisse Konzentration und Diskretion erfordern; dies wird durch das wie erwähnt ein- bzw. zweimalige Umsteigen noch erschwert. Auch mit einer flexiblen Handhabung der Arbeitszeiten könnte keine Verbesserung bewirkt werden.

-      Die Rekurrentin hat nachgewiesen, dass ihre Berufstätigkeit als Treuhänderin von der zeitlichen Belastung her teilweise über die ordentliche Präsenszeit hinaus An-wesenheiten für Kundenmeetings und -anlässe erfordert; dies ergibt sich namentlich aus den eingereichten Monatsrapporten. Es ist denn nachvollziehbar, dass eine Kaderstelle als Mandatsleiterin eine höhere Präsenszeit erfordert. Dass die Rekurrentin häufig mehr als die Zeit von 8 Stunden pro Tag arbeitet, ergibt sich aus der Auswertung ihrer Arbeitszeit (Replik, Beilage); dies ist an sich unbestritten. Es ist denn offensichtlich, dass die Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in zeitlicher Hinsicht relativ bedeutend ist. Es besteht demnach Anspruch auf Abzug der Mehrkosten des auswärtigen Wochenaufenthaltes im steuerlich vorgesehenen Rahmen.

3.6 Die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ergeben somit im Sinne der Rechtsprechung, dass es der Rekurrentin nicht zumutbar ist, täglich vom Arbeitsort in Y an ihren Wohnort in Z zurückzukehren. Damit müssen die im fraglichen Zeitraum für das Erwerbseinkommen aufgebrachten Auslagen bei auswärtigem Wochenaufenthalt als Berufsunkosten zum Steuerabzug zugelassen werden. Zu diesen Kosten gehören auch die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Kosten der auswärtigen Unterkunft im steuerrechtlich vorgesehenen Rahmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt am Arbeitsort für die Rekurrentin eine blosse Verbesserung des Lebensstandards beinhalten würde. Der Wochenaufenthalt ist offensichtlich berufsbedingt.

4.    Es stellt sich sodann die Frage, in welchem Umfang die für den auswärtigen Wochenaufenthalt entstandenen Unterkunftskosten steuerlich abziehbar sind.

4.1 In der von der Steuerbehörde im Einspracheverfahren zu Ungunsten der Rekurren-tin berichtigten Veranlagung 2016 hat die Steuerverwaltung den von der Rekurrentin verlangten Abzug von CHF 10‘080 für die auswärtige Unterkunft gänzlich aufgehoben. In der Veranlagung hatte die Steuerbehörde diesen Abzug grundsätzlich noch zugelassen, ihn aber um CHF 540 gekürzt. Die Rekurrentin hatte dort geltend gemacht, diese Kürzung sei zu Unrecht erfolgt, da sich ihr Anteil an der Gesamtmiete infolge Mieter-wechsels erhöht habe.

4.2 Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können Steuerpflichtige v.a. auch wie erwähnt die beruflich notwendigen Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abziehen (§ 5 StVO Nr. 13; Art. 9 der eidg. Berufskostenverordnung). Die Steuerverordnung Nr. 13 sieht vor, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt für die Unterkunft die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder für eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten, abgezogen werden können (vgl. deren § 5 Abs. 1 lit. b). Die eidg. Berufskostenverordnung hält fest, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar sind (siehe deren Art. 9 Abs. 3). In der Praxis wird bei der direkten Bundessteuer derselbe Abzug gewährt wie bei der Staatssteuer.

4.3 Im konkreten Fall sind die Mietunterlagen bzw. die genaue Aufteilung nicht eingereicht worden; diese Unterlagen wurden gemäss den Angaben der Rekurrentin bereits der Steuererklärung 2015 beigelegt. Die Rekurrentin bewohnte im Jahr 2016 offenbar zusammen mit einer Mitbewohnerin die fragliche Wohnung in Y. Wie viele Zimmer die Wohnung hat, geht aus den Unterlagen und Angaben nicht hervor. Auch ergibt sich nicht, ob jede Bewohnerin nur ein Zimmer für sich hat und wie viele Gemeinschafts-räume daneben noch vorhanden sind. Im vorliegenden Zusammenhang wären an sich die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien heranzuziehen (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2007 Nr. 1 E. 5; KSG vom 4.6.2018, a.a.O., E. 5.3; Veranlagungshandbuch 2016, Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt). Mangels anderer Unterlagen ist hier indessen auf die Angaben der Rekurrentin abzustellen, zumal die Vorinstanz diese Angaben insbesondere auch bezüglich des geltend gemachten Mieterwechsels nicht weiter bestritten hat. Damit ist von einem Anteil der Rekurrentin an der Gesamtmiete von CHF 10'080 (12 x 840) auszugehen. Steuerlich abziehbar sind zwar nur die Aufwendungen, welche als berufsnotwendig gelten; dieser im Gesetz verankerte Grundsatz (§ 33 StG; Art. 26 DBG) ist bei der Anwendung der Abzugsmöglichkeiten gemäss der Steuerverordnung Nr. 13 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin als Wochenaufenthalterin indes nach dem Gesagten Anspruch auf den streitigen Abzug der Kosten für ihren Anteil an der Gesamtmiete von CHF 10'080. Die anderen, in der Steuererklärung 2016 geltend gemachten Berufsauslagen sind im Übrigen unbestritten geblieben (auswärtige Verpflegung: CHF 3'200; Pauschalabzug: CHF 2'118).

Steuergericht, Urteil vom 27. August 2018 (SGSTA.2018.19;BST.2018.19)