Verfahren, Ermessensveranlagung, § 147 Abs. 2, § 149 Abs. 4 StG; Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 DBG.Fall aus der Autobranche, zu tiefe Bruttogewinnmarge, keine Willkür der Veranlagungsbehörde, weder entsprechendes Kassabuch noch Nachweise der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzung vorhanden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). ln der Einsprache ist als Ganzes nachzuweisen,
dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Mittels umfassendem Nachweis der Unrichtigkeit ist mit der Einsprache die
bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranlagung geführt hat,
bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung
bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der
Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht nur eine
Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Folge
hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4 StG). Die
Begründung einschliesslich substantiierter Sachverhaltsdarstellung und
Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr
nachgereicht werden (vgl.
Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und 60).
2.3 Es gilt zu
beachten, dass die Schätzung einer Ermessenveranlagung eher am oberen Rand des
Ermessensbereichs liegen sollte. Die nachlässige steuerpflichtige Person soll
nicht gegenüber der korrekt handelnden Person bessergestellt werden (vgl.
Richner
et al., a.a.O., Art. 130 N
66). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einspracheschrift - mithin innerhalb
der Einsprachefrist - anzutreten (
Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art 132
N 41).
2.4 Die
Sachdarstellung darf sich nicht in blosse Behauptungen oder in vagen
Andeutungen erschöpfen, sondern hat so beschaffen zu sein, dass sie den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig widergibt. Sie hat mit anderen Worten
hinreichend substanziiert zu sein. Substanziiert ist die Darstellung, wenn sie
all jene Tatsachenbehauptungen enthält, welche - ohne weitere Untersuchung,
aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung - die einwandfreie Ermittlung der
Steuerfaktoren erlauben.
2.5 Art.
957a OR legt die Grundlage der Rechnungslegung wie folgt fest: Die Buchführung
bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen
Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-,
Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage)
notwendig sind. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung.
Namentlich sind zu beachten:
-
Die
vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der
Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
-
der
Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
-
die
Klarheit;
-
die
Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
-
die
Nachprüfbarkeit.
Als
Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in
elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer
Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu
können. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung bei Einzelunternehmen
und Personengesellschaften besteht aufgrund von Art. 957 OR ab einem Umsatz von
CHF 500'000.00 (= umfassende Buchführung). Die folgenden Ausführungen beziehen
sich auf Selbständigerwerbende (auch buchführungspflichtige und juristische
Personen), die einen intensiven Bargeldverkehr aufweisen. Um die
Vollständigkeit der verbuchten Umsätze überprüfen zu können, ist ein beweistaugliches
Kassabuch in solchen Fällen unabdingbar (vgl.
Richner
et al., a.a.O., Art. 123 N 56). Bei bargeldintensiven Betrieben kommt der
Buchhaltung nur dann Beweiskraft zu, wenn ein vollständiges und nachgeführtes
Kassabuch sowie vollständige Belege vorliegen, die eine Nachkontrolle
gewährleisten (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6).
An die Führung von aussage- und beweiskräftigen Kassabüchern hat die
Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer
vom 9.6.2006, 2A.657/2005, E. 3):
-
Fortlaufende,
lückenlose und zeitnahe Aufzeichnungen über Bareinnahmen und Barausgaben;
-
Buchungsbelege
für sämtliche Buchungen;
-
Aufzeichnungen
über Kassenstürze (in bargeldintensiven Betrieben ist täglich zu saldieren).
Ein nachträglich
erstelltes Kassabuch erfüllt die Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung
nicht mehr, so dass ihm in der Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem
Recht verwiesen werden muss. Erweist sich ein Kassabuch als nicht
ordnungsgemäss geführt und muss dessen Aussagekraft stark bezweifelt werden,
kann bei bargeldintensiven Betrieben die ganze Buchhaltung zurückgewiesen
werden. Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig aufzunehmen. Es
ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn sein Marktwert
geringer ist, nach diesem zu bewerten. Unter diesen Voraussetzungen wird auf
dem Wert des Warenlagers ohne Nachweis steuerlich eine Wertberichtigung von
einem Drittel (privilegierte Warenreserve, Warendrittel") zugelassen
(Merkblatt des Kantons Solothurn für Selbständigerwerbende, Ziff. 12.8.1.,
Forderungen).
3.1 Fehlen
zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig
schlüssig feststellen, ist es nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. §
147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Vorliegend wurden die Rekurrenten
aufgefordert, sich zu der als unterdurchschnittlich betrachteten
Bruttogewinnmarge (Verhältnis Umsatz/Warenaufwand) zu äussern. Sie reichten
hierauf verschiedene Zusammenstellungen und Begründungen ein. Ein den
Anforderungen entsprechendes Kassabuch mit Belegen wurde nicht vorgelegt.
3.2 Alleine das
Einreichen von Erklärungen und Gründen, warum ein Margenrückgang zu verzeichnen
ist (fehlende Provisionszahlungen, Konkurs des Geschäftspartners, usw.) sowie
die Behauptung, die Einschätzung sei willkürlich, reicht nicht aus, um diese
Tatsache zu begründen. Einzig eine lückenlose und chronologisch erstellte
Aufstellung oder erstelltes Kassabuch mit den dazugehörigen originalen
Einkaufs- und Verkaufsbelegen wäre dienlich, um die Behauptungen beweisen zu
können. Die von der Vorinstanz geprüften Unterlagen bemängeln eben gerade
diesen Zustand der Buchhaltung. Weder mit der Aktenergänzung vom 13.11.2017 an
die Vorinstanz noch mit der Rekursschrift vom 5.3.2018 wurden die nötigen
Unterlagen eingereicht. Ein Beweis der Unrichtigkeit konnte nicht erbracht
werden.
3.3 Der Vorinstanz
kann nicht vorgeworfen werden, dass sie willkürlich vorgegangen ist. Sie hat
lediglich die Ausführungen des Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts
in der Praxis umgesetzt (vgl. BGer vom 9.6.2006, a.a.O., und KSGE 2004 Nr. 6).
Der Steuerpflichtige ist für eine korrekte Buchführung mit Kassabuch und
lückenloser Belegablage zuständig. Demzufolge blieb der Vorinstanz nichts Anderes
übrig, als den Umsatz bzw. die Bruttomarge zu schätzen.
3.4 Auf die von den
Rekurrenten abgegebene Vergleichsrechnung auf Basis des angewendeten
MWST-Saldosatzes muss nicht weiter eingegangen werden, da dies die in E. 3.2
gemachten Aussagen betreffend die Aufzeichnungen nicht verbessert. Die effektiv
erzielten Margen können auch mit diesen Ausführungen nicht bewiesen werden.
3.5 Die Rekurrenten
führen in der Rekursschrift selber aus, wann eine angefochtene
Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen sei. Für
die richtige Ermittlung der Steuerfaktoren sollen die bisher vorhandenen
Ungewissheiten bezüglich des Sachverhalts mittels Beibringung von
Beweismitteln
beseitigt werden. Die nötigen Beweismittel wären aber eine korrekte und
chronologische geführte Aufstellung mit Belegen und nicht ein Vergleich der
eigenen Zahlen von Vorjahren, die auch nicht mit Belegen bewiesen sind.
3.6 Es ist nunmehr nur
noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich
offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es wie schon
dargelegt den Rekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung
um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache
hieran, so ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.
3.7 Inwiefern diese
Schätzung des Einkommens offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte,
ist nicht ersichtlich und wird auch von den Rekurrenten nicht dargetan; Beweismittel
fehlen. Wie gesagt kann auf die eingereichte Buchhaltung nicht abgestellt
werden, weshalb die Unrichtigkeit der Schätzung mit eben diesen Unterlagen
nicht belegt werden kann.
3.8 Gegen die
Ermessensveranlagung ist daher nichts einzuwenden. Der Schluss der Vorinstanz,
dass die Rekurrenten die für eine ordnungsgemässe Einschätzung des Einkommens
notwendigen Aufzeichnungen nicht geführt haben, ist daher nicht zu beanstanden.
4. Rekurs und
Beschwerde sind vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben
die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150
des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'494 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
1'000; Zuschlag: CHF 1'494). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten.
****************
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom1. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In SachenSGSTA.2018.16; BST.2018.16
A und BX,
v.d.
gegen
Veranlagungsbehörde Y
betreffendStaats- und Bundessteuer 2015
hat das Steuergerichtden Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 6.10.2016 haben A und B X die Steuererklärung 2015 eingereicht. Der Ehemann ist Selbständigerwerbender und führt die Einzelunternehmung in . Die Einzelunternehmung ist im Handelsregister eingetragen.
1.2 Die Veranlagungsbehörde (VB) Y hat am 23.5.2017 eine Steuerrevision (Buchprüfung) durchgeführt. Ebenfalls am 23.5.2017 fand eine Revisionsschlussbesprechung bei der Z AG statt. Am 18.6.2017 hat diese zur Revisionsschlussbesprechung schriftlich Stellung genommen.
1.3 ln der definitiven Veranlagung nach Ermessen der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 3.7.2017 wurden die Aufrechnungen detailliert begründet. Das selbständige Erwerbseinkommen wurde nach Ermessen auf CHF 212'000.00 festgesetzt:
70'214.00
selbständiges Erwerbseinkommen gemäss Selbstdeklaration
2'300.00
Kto. 1200 max. 1/3 Warenreserven
127'035.00
Kto. 3200 durchschnittliche Bruttogewinnmarge
2'889.00
Kto. 3250 Provision
6'369.00
Kto. 3250 nicht verbuchte Debitorenrechnung
1'800.00
Kto. 4060 Privatanteil Auto
1'295.00
Kto. 6600
98.00
Rundung
212'000.00
Selbständiges Einkommen
1.4 Mit Schreiben vom 18.7.2017 erhob die Vertreterin gegen die Veranlagung nach Ermessen innerhalb der Rechtsmittelfrist Einsprache. Sie macht dabei im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung des Einkommens nach Ermessen willkürlich und die Korrektur an der Einspracheverhandlung festzulegen sei. Der Margenrückgang sei u.a. auf die fehlende Provisionszahlung von der C GmbH zurückzuführen. Aufgrund des Auszugs der entspreche die angewendete Bruttogewinnmarge zudem nicht der Realität.
1.5 Am 27.10.2017 fand die Einspracheverhandlung statt. lm Einspracheprotokoll vom 27.10.2017 wurde Folgendes festgehalten:
Die Festsetzung des Einkommens nach Ermessen gemäss Ziffer 2.a ist willkürlich und ist zu korrigieren. Die angewendete Bruttogewinnmarge von 29 % ist weit entfernt von der Realität. Es wurden unterschiedliche gesamtschweizerische Datenerhebungen und auch Umfragen bei Garagen in der näheren Umgebung getätigt und alle kommen zum selben Bild, dass diese BG-Marge bei weitem nicht der Realität entspricht. Dem Einspracheschreiben wurde ein Auszug der beigelegt. Weiter wurde schriftlich dargelegt, dass der Margenrückgang u.a. auf fehlende Provisionszahlungen von C GmbH zurückzuführen sei. Dem Einspracheschreiben wurde daher auch die Kontoauszüge 2013 bis 2015 (Kto. 3200 Erlös Verkauf Fahrzeuge", Kto. 3250 Provisionen", und,,Kto. 3300 übriger Ertrag") beigelegt. Auf dem Einkommen von CHF 2'890 wurde bereits AHV abgerechnet, daher darf dies nicht als AHV-pflichtiges Einkommen berücksichtigt werden. Der zahlenmässige Antrag und allfällige Erklärungen dazu werden bis am 17.11.2017 noch nachgereicht. Der Parkplatz für den Autoverkauf wurde von ca. 20 auf ca. 40 Plätze erweitert. Daher ist der Umsatz gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Die Provisionen von der C GmbH sind im Jahr 2015 massiv zurückgegangen infolge Konkurs der Unternehmung C GmbH. Gemäss Besprechung werden seit dem Jahr 2014 keine Reparaturen mehr an den Autos ausgeführt (die Miete für die Werkstatt wurde nur bis Ende 2013 bezahlt). Zum Teil werden die Autos durch Dritte repariert (ab 2014). Die Umsätze der D fehlen zum Teil in der Buchhaltung. Die Garantie bezieht sich zum Teil auf eigene Fahrzeugverkäufe und zum Teil auf Garantien für Fahrzeuge, welche nicht auf eigenen Verkäufen beruhen (Privatpersonen schliessen nur Garantie über Autohändler ab). Folgende Unterlagen und Auskünfte werden gemäss Einspracheverhandlung bis am 17.11.2017 eingereicht:
Nach Ablauf der Frist (17.11.2017) wird die Einsprache anhand der vorhanden Auskünfte und Unterlagen definitiv entschieden..."
Mit E-Mail vom 13.11.2017 hat die Vertreterin weitere Aktenergänzungen und Begründungen festgehalten sowie den Antrag, dass die Veranlagung gemäss Steuerdeklaration mit den begründeten Punkten, wie folgt zu veranlagen seien:
70'214.00
selbständiges Erwerbseinkommen gemäss Selbstdeklaration
2'889.00
Kto. 3250 Provision
1'800.00
Kto. 4060 Privatanteil Auto
1'295.00
Kto. 6600
76'198.00
selbständiges Einkommen
1.6 Mit Einspracheverfügung vom 15.2.2018 für die Staats- und Bundessteuer 2015 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten und die einzelnen Punkte wurden begründet.
2.1 Die Rekurs-/Beschwerdefrist vom 2.3.2018 (Postaufgabe 5.3.2018) ist beim Kantonalen Steuergericht am 7.3.2018 eingegangen. Vom Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) werden folgende Anträge gestellt:
Auf die ausführliche Begründung ist, soweit erforderlich, nachstehend einzugehen.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 19.4.2018 beantragte die VB Y (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Auf die Begründung ist, soweit notwendig, unten Bezug zu nehmen.
Zur Vernehmlassung ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht inErwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 StG, Steuergesetz, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässigen Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 1 und 2 StG; Art. 130 Abs. 1 und 2 DBG).
2.2 Gegen eine Ermessensveranlagung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden, allerdings nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen (vgl. § 149 Abs. 2 und 4 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). ln der Einsprache ist als Ganzes nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Nachweis der Unrichtigkeit ist mit der Einsprache die bisher vorhandene Ungewissheit, die zur Ermessensveranlagung geführt hat, bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Veranlagung als zu hoch zu bezeichnen. Die Begründung ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (§ 149 Abs. 4 StG). Die Begründung einschliesslich substantiierter Sachverhaltsdarstellung und Beweismittelangebot können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden (vgl.Richneret al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 N 54, 56 und 60).
2.3 Es gilt zu beachten, dass die Schätzung einer Ermessenveranlagung eher am oberen Rand des Ermessensbereichs liegen sollte. Die nachlässige steuerpflichtige Person soll nicht gegenüber der korrekt handelnden Person bessergestellt werden (vgl.Richneret al., a.a.O., Art. 130 N 66). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einspracheschrift - mithin innerhalb der Einsprachefrist - anzutreten (Zweifel/Beusch[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art 132 N 41).
2.4 Die Sachdarstellung darf sich nicht in blosse Behauptungen oder in vagen Andeutungen erschöpfen, sondern hat so beschaffen zu sein, dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig widergibt. Sie hat mit anderen Worten hinreichend substanziiert zu sein. Substanziiert ist die Darstellung, wenn sie all jene Tatsachenbehauptungen enthält, welche - ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung - die einwandfreie Ermittlung der Steuerfaktoren erlauben.
2.5 Art. 957a OR legt die Grundlage der Rechnungslegung wie folgt fest: Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht aufgrund von Art. 957 OR ab einem Umsatz von CHF 500'000.00 (= umfassende Buchführung). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Selbständigerwerbende (auch buchführungspflichtige und juristische Personen), die einen intensiven Bargeldverkehr aufweisen. Um die Vollständigkeit der verbuchten Umsätze überprüfen zu können, ist ein beweistaugliches Kassabuch in solchen Fällen unabdingbar (vgl.Richneret al., a.a.O., Art. 123 N 56). Bei bargeldintensiven Betrieben kommt der Buchhaltung nur dann Beweiskraft zu, wenn ein vollständiges und nachgeführtes Kassabuch sowie vollständige Belege vorliegen, die eine Nachkontrolle gewährleisten (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6). An die Führung von aussage- und beweiskräftigen Kassabüchern hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer vom 9.6.2006, 2A.657/2005, E. 3):
Ein nachträglich erstelltes Kassabuch erfüllt die Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung nicht mehr, so dass ihm in der Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem Recht verwiesen werden muss. Erweist sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt und muss dessen Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben die ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig aufzunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn sein Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten. Unter diesen Voraussetzungen wird auf dem Wert des Warenlagers ohne Nachweis steuerlich eine Wertberichtigung von einem Drittel (privilegierte Warenreserve, Warendrittel") zugelassen (Merkblatt des Kantons Solothurn für Selbständigerwerbende, Ziff. 12.8.1., Forderungen).
3.1 Fehlen zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht anderweitig schlüssig feststellen, ist es nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. § 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Vorliegend wurden die Rekurrenten aufgefordert, sich zu der als unterdurchschnittlich betrachteten Bruttogewinnmarge (Verhältnis Umsatz/Warenaufwand) zu äussern. Sie reichten hierauf verschiedene Zusammenstellungen und Begründungen ein. Ein den Anforderungen entsprechendes Kassabuch mit Belegen wurde nicht vorgelegt.
3.2 Alleine das Einreichen von Erklärungen und Gründen, warum ein Margenrückgang zu verzeichnen ist (fehlende Provisionszahlungen, Konkurs des Geschäftspartners, usw.) sowie die Behauptung, die Einschätzung sei willkürlich, reicht nicht aus, um diese Tatsache zu begründen. Einzig eine lückenlose und chronologisch erstellte Aufstellung oder erstelltes Kassabuch mit den dazugehörigen originalen Einkaufs- und Verkaufsbelegen wäre dienlich, um die Behauptungen beweisen zu können. Die von der Vorinstanz geprüften Unterlagen bemängeln eben gerade diesen Zustand der Buchhaltung. Weder mit der Aktenergänzung vom 13.11.2017 an die Vorinstanz noch mit der Rekursschrift vom 5.3.2018 wurden die nötigen Unterlagen eingereicht. Ein Beweis der Unrichtigkeit konnte nicht erbracht werden.
3.3 Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass sie willkürlich vorgegangen ist. Sie hat lediglich die Ausführungen des Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts in der Praxis umgesetzt (vgl. BGer vom 9.6.2006, a.a.O., und KSGE 2004 Nr. 6). Der Steuerpflichtige ist für eine korrekte Buchführung mit Kassabuch und lückenloser Belegablage zuständig. Demzufolge blieb der Vorinstanz nichts Anderes übrig, als den Umsatz bzw. die Bruttomarge zu schätzen.
3.4 Auf die von den Rekurrenten abgegebene Vergleichsrechnung auf Basis des angewendeten MWST-Saldosatzes muss nicht weiter eingegangen werden, da dies die in E. 3.2 gemachten Aussagen betreffend die Aufzeichnungen nicht verbessert. Die effektiv erzielten Margen können auch mit diesen Ausführungen nicht bewiesen werden.
3.5 Die Rekurrenten führen in der Rekursschrift selber aus, wann eine angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen sei. Für die richtige Ermittlung der Steuerfaktoren sollen die bisher vorhandenen Ungewissheiten bezüglich des Sachverhalts mittels Beibringung vonBeweismittelnbeseitigt werden. Die nötigen Beweismittel wären aber eine korrekte und chronologische geführte Aufstellung mit Belegen und nicht ein Vergleich der eigenen Zahlen von Vorjahren, die auch nicht mit Belegen bewiesen sind.
3.6 Es ist nunmehr nur noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es wie schon dargelegt den Rekurrenten, den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache hieran, so ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.
3.7 Inwiefern diese Schätzung des Einkommens offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Rekurrenten nicht dargetan; Beweismittel fehlen. Wie gesagt kann auf die eingereichte Buchhaltung nicht abgestellt werden, weshalb die Unrichtigkeit der Schätzung mit eben diesen Unterlagen nicht belegt werden kann.
3.8 Gegen die Ermessensveranlagung ist daher nichts einzuwenden. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Rekurrenten die für eine ordnungsgemässe Einschätzung des Einkommens notwendigen Aufzeichnungen nicht geführt haben, ist daher nicht zu beanstanden.
4. Rekurs und Beschwerde sind vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'494 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'494). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung auszurichten.
****************
Demnach wirderkannt:
1.Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten von CHF 2'494 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Y (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: