Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit, Verluste, § 23 Abs. 1, § 34 StG, Art. 18, Art. 27 DBGEine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt mit der Absicht der Gewinnerzielung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Dies ist hier nicht ersichtlich; der Steuerpflichtige trägt kein Unternehmerrisiko. Es werden nur Verluste eingefahren. Diese können im vorliegenden Fall steuerlich nicht abgezogen werden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten.
2.1 Gemäss §
23 Abs. 1 StG und Art. 18 DBG sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Betrieb
eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft,
aus einem freien Beruf sowie und aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und
Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz
von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl.
Peter locher,
Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 7;
Markus
reich
, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 18 DBG N 14; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015
Nr. 3 E. 3.2; 2010 Nr. 3 und 4, je E. 3.1).
2.2 Gemäss
Art. 27 DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten
Kosten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese
geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein
sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Der
Aufwand muss demnach mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt
zusammenhängen. Damit ist v.a. erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu
beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG darstellt.
Verluste aus der Geschäftstätigkeit können grundsätzlich abgezogen werden; dies
ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Ermittlung des
Reineinkommens bzw. dem Nettoprinzip (vgl.
Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, N 4, N 25 zu Art.
27).
3.1 Im
vorliegenden Fall arbeitete der Rekurrent im hier streitigen Steuerjahr 2014 bei
der Z AG in X. Im Rahmen des Arbeitsvertrags übte er auch Beratungs- und
Schulungsmandate für ein Tochterunternehmen der Z aus. 50 % des diesbezüglichen
Umsatzes wurden dem Rekurrenten als Provision ausbezahlt. Für die Tätigkeit hatte
er seine Lebenspartnerin über seine Einzelfirma angestellt. Er bezahlte ihr
dafür einen Lohn von CHF 11‘285. Insgesamt hatte die Einzelfirma im Jahr 2014
einen Verlust von CHF 13‘242 eingefahren. Die Einnahmen betrugen dagegen
lediglich CHF 336 aus Verkäufen von Waren am Weihnachtsmarkt und von Online-Umfragen
durch die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Die Vorinstanz hat den Abzug des
Verlustes verweigert, weil beim Rekurrenten keine selbständige Tätigkeit
vorliege.
3.2 Eine
selbständige Tätigkeit ist wie gesehen eine Tätigkeit mit der Absicht der
Gewinnerzielung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Vorliegend ist keine
solche Tätigkeit ersichtlich, mit der ein Gewinn erzielt werden könnte. Die
Einnahmen aus den Beratungs- und Schulungsmandaten gehören offensichtlich zum
Arbeitserwerb; sie sind auf der Lohnabrechnung 2014 ausgewiesen. In der
Jahresrechnung 2014 der Einzelfirma erscheinen diese nicht. Der Rekurrent trägt
insofern überhaupt kein Unternehmerrisiko, welches charakteristisch ist für
eine selbständige Tätigkeit. Solange nur Verluste eingefahren werden, kann die
Tätigkeit der Einzelunternehmung nicht als selbständige Tätigkeit des
Rekurrenten angesehen werden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
3.3 Was der
Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Entgegen
seinen Ausführungen ergeben sich die Mandatserlöse aus den im Arbeitsvertrag
vereinbarten Arbeitseinsätzen beim Tochterunternehmen der ehemaligen
Arbeitgeberin und dies während der Arbeitszeit. So war im Kader-Arbeitsvertrag
vom 29. November 2010 vereinbart, dass der Rekurrent im Rahmen seiner
Anstellung zusätzlich Beratungsschulungsmandate für die Tochtergesellschaft Y
AG, X, übernehme und zwar im ersten Dienstjahr während 12 Arbeitstagen. Dabei
werde er 50 % des Umsatzes aus diesen Mandaten zusätzlich zu seinem Gehalt als
Provision erhalten. Die Lebenspartnerin unterstützte den Rekurrenten nach
seinen Angaben bei diesen Tätigkeiten. Diese Umstände werden durch die
vorliegend eingereichten Zeitsaldi-Tabellen des Rekurrenten für den Zeitraum
von Januar bis September bzw. Dezember 2014 nicht widerlegt. Der
Mitarbeitergesprächsbogen 2014 betreffend den Rekurrenten ändert auch nichts. Die
erwähnten Provisionen (Verkaufsboni) wurden aufgrund der Unterlagen und Angaben
von der ehemaligen Arbeitgeberin mit den monatlichen Lohnabrechnungen
ausbezahlt. Der Rekurrent stellte anhand der Unterlagen keine Rechnung an die
Tochterfirma der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. auch Einspracheprotokoll vom
5.12.2016) und trug insofern kein Unternehmerrisiko. Die Provisionen sind damit
nicht Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit. Irrelevant bei der Beurteilung der selbständigen
Erwerbstätigkeit ist im Übrigen die Tatsache, dass die Einzelfirma des
Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war (vom 8.4.2005 bis 8.5.2016; vgl.
Richner
et al., a.a.O., Art. 18 N
12). Die übrigen Umsätze erzielte die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Insofern
ist auch keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ersichtlich; diese
Umsätze sind der Lebenspartnerin zuzuordnen. Nach dem Gesagten können keine
Kosten für die Generierung eines selbständigen Erwerbseinkommens angefallen
sein. Die geltend gemachten Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin sind nicht
anzuerkennen. Dass der geltend gemachte Verlust von CHF 13'242 steuerlich nicht
zum Abzug zugelassen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Rekurs und
Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 895
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CH 145).
****************
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom3. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bossart, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In SachenSGSTA.2017.14; BST.2017.14
A
gegen
betreffendStaats- und Bundessteuer 2014
hat das Steuergerichtden Akten entnommen:
1. Mit Datum vom 26. August 2015 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2014 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 12. Oktober 2015 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn v.a. den Verlust von CHF 13242 aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nicht zum Abzug zu. Der Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 8. November 2015 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Verlust von CHF 13242 sei anzuerkennen. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Steuerpflichtige auf entsprechende Aufforderung der VB noch diverse Unterlagen ein. Am 5. Dezember 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, der Steuerpflichtige habe für die geltend gemachten Mandatserlöse keine Rechnung gestellt und auch kein Unternehmerrisiko getragen. Die Mandatserlöse seien Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Auch in Bezug auf die übrigen Umsätze der Lebenspartnerin sei keine selbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Die Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin könnten auch nicht als Kosten für die Erzielung eines selbständigen Erwerbseinkommens akzeptiert werden. Es gehe um eine versicherungstechnische Absicherung der Lebenspartnerin. Es liege somit keine selbständige Tätigkeit vor und der geltend gemachte Verlust von CHF 13242 sei zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. Im Übrigen sei der Handelsregistereintrag des Steuerpflichtigen und die Buchführung nicht entscheidend.
2. Gegen diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 23. Januar 2017 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Sachverhalt laut VB sei zwar korrekt festgestellt worden. Indes seien sämtliche umstrittene Leistungen für die Y AG ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht worden. Weiter sei die versicherungstechnische Absicherung der Konkubinatspartnerin schon vor der Anstellung durch die Einzelfirma des Rekurrenten bzw. die S vorhanden gewesen. Die Bemessung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dürfe nicht nur anhand der Umsätze erfolgen. Die S habe einen wirtschaftlichen Mehrwert erbracht, welcher nur aus verrechnungstechnischen Gründen nicht klar ersichtlich sei. Der Rekurrent bezahle Steuern und Sozialabgaben sowie die Berufsunfallversicherung seiner Angestellten. Die Abzüge in der Steuererklärung 2014 seien zu akzeptieren.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, an der vollumfänglich festgehalten wurde. Dass der Beizug von Hilfspersonen bzw. der Lebenspartnerin des Rekurrenten vorliegend zulässig gewesen sei, gehe aus dessen Arbeitsvertrag mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht hervor. Die arbeitsvertraglich vereinbarten Provisionen des Rekurrenten seien mit den ordentlichen monatlichen Lohnabrechnungen durch die Arbeitgeberin ausbezahlt worden, welche auch die Sozialleistungen abgerechnet habe. Weiter sei die Tätigkeit der Lebenspartnerin dieser zuzurechnen. Die Vorgehensweise des Rekurrenten könne aufgrund der Chronologie der Ereignisse nachvollzogen werden. Der Rekurrent habe seine Lebenspartnerin erst angestellt, nachdem er ihre Lebenshaltungskosten steuerlich nicht habe abziehen können. Die übrigen Tätigkeiten, welche die Lebenspartnerin ausgeführt habe, seien dieser als selbständige Tätigkeit zuzuordnen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten liege dagegen nicht vor. Dessen Eingabe sei unbegründet.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2017 schloss sich die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Antrag der Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, unter Verweis auf die deren Ausführungen.
Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2017 hielt der Rekurrent zusätzlich v.a. fest, dass er die umstrittenen geleisteten Aufwände während seiner Freizeit geleistet habe. Aus dem Arbeitsvertrag gehe nicht hervor, dass die Mandatseinsätze während der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten gewesen seien. Dass der Rekurrent die vertraglich übernommene Arbeit ohne Rücksprache mit seinem Arbeitgeber nicht gänzlich in eigener Person geleistet habe, liege ausserhalb der Kompetenz der Vorinstanz und habe mit dem Rekurs nichts zu tun. Beinahe schon infam sei die Unterstellung der Vorinstanz, der Rekurrent habe seine Konkubinatspartnerin aus versicherungstechnischen Gründen angestellt. Ihre Anstellung fusse allein darauf, dass ihre Tätigkeit des Verkaufs von Handarbeiten an einem Weihnachtsstand versicherungs- und steuertechnisch korrekt abgewickelt werde. Der einzige Kunde der S, bei dem ihn die Lebenspartnerin unterstützt habe, sei ohne Auftrag der ehemaligen Arbeitgeberin oder der Y AG aus dem privaten Umfeld des Rekurrenten akquiriert worden. Durch die Tätigkeit der S sei ein Mehrwert geschaffen worden, welcher den Aufwand übersteige. Die streitigen Abzüge seien zu akzeptieren.
Das Steuergericht zieht inErwägung:
1. Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 23 Abs. 1 StG und Art. 18 DBG sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl.Peter locher,Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 7;Markus reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N 14; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 3.2; 2010 Nr. 3 und 4, je E. 3.1).
2.2 Gemäss Art. 27 DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Der Aufwand muss demnach mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängen. Damit ist v.a. erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG darstellt. Verluste aus der Geschäftstätigkeit können grundsätzlich abgezogen werden; dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Ermittlung des Reineinkommens bzw. dem Nettoprinzip (vgl.Richneret al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, N 4, N 25 zu Art. 27).
3.1 Im vorliegenden Fall arbeitete der Rekurrent im hier streitigen Steuerjahr 2014 bei der Z AG in X. Im Rahmen des Arbeitsvertrags übte er auch Beratungs- und Schulungsmandate für ein Tochterunternehmen der Z aus. 50 % des diesbezüglichen Umsatzes wurden dem Rekurrenten als Provision ausbezahlt. Für die Tätigkeit hatte er seine Lebenspartnerin über seine Einzelfirma angestellt. Er bezahlte ihr dafür einen Lohn von CHF 11285. Insgesamt hatte die Einzelfirma im Jahr 2014 einen Verlust von CHF 13242 eingefahren. Die Einnahmen betrugen dagegen lediglich CHF 336 aus Verkäufen von Waren am Weihnachtsmarkt und von Online-Umfragen durch die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Die Vorinstanz hat den Abzug des Verlustes verweigert, weil beim Rekurrenten keine selbständige Tätigkeit vorliege.
3.2 Eine selbständige Tätigkeit ist wie gesehen eine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Vorliegend ist keine solche Tätigkeit ersichtlich, mit der ein Gewinn erzielt werden könnte. Die Einnahmen aus den Beratungs- und Schulungsmandaten gehören offensichtlich zum Arbeitserwerb; sie sind auf der Lohnabrechnung 2014 ausgewiesen. In der Jahresrechnung 2014 der Einzelfirma erscheinen diese nicht. Der Rekurrent trägt insofern überhaupt kein Unternehmerrisiko, welches charakteristisch ist für eine selbständige Tätigkeit. Solange nur Verluste eingefahren werden, kann die Tätigkeit der Einzelunternehmung nicht als selbständige Tätigkeit des Rekurrenten angesehen werden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich die Mandatserlöse aus den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitseinsätzen beim Tochterunternehmen der ehemaligen Arbeitgeberin und dies während der Arbeitszeit. So war im Kader-Arbeitsvertrag vom 29. November 2010 vereinbart, dass der Rekurrent im Rahmen seiner Anstellung zusätzlich Beratungsschulungsmandate für die Tochtergesellschaft Y AG, X, übernehme und zwar im ersten Dienstjahr während 12 Arbeitstagen. Dabei werde er 50 % des Umsatzes aus diesen Mandaten zusätzlich zu seinem Gehalt als Provision erhalten. Die Lebenspartnerin unterstützte den Rekurrenten nach seinen Angaben bei diesen Tätigkeiten. Diese Umstände werden durch die vorliegend eingereichten Zeitsaldi-Tabellen des Rekurrenten für den Zeitraum von Januar bis September bzw. Dezember 2014 nicht widerlegt. Der Mitarbeitergesprächsbogen 2014 betreffend den Rekurrenten ändert auch nichts. Die erwähnten Provisionen (Verkaufsboni) wurden aufgrund der Unterlagen und Angaben von der ehemaligen Arbeitgeberin mit den monatlichen Lohnabrechnungen ausbezahlt. Der Rekurrent stellte anhand der Unterlagen keine Rechnung an die Tochterfirma der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. auch Einspracheprotokoll vom 5.12.2016) und trug insofern kein Unternehmerrisiko. Die Provisionen sind damit nicht Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Irrelevant bei der Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist im Übrigen die Tatsache, dass die Einzelfirma des Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war (vom 8.4.2005 bis 8.5.2016; vgl.Richneret al., a.a.O., Art. 18 N 12). Die übrigen Umsätze erzielte die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Insofern ist auch keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ersichtlich; diese Umsätze sind der Lebenspartnerin zuzuordnen. Nach dem Gesagten können keine Kosten für die Generierung eines selbständigen Erwerbseinkommens angefallen sein. Die geltend gemachten Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin sind nicht anzuerkennen. Dass der geltend gemachte Verlust von CHF 13'242 steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 895 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CH 145).
****************
Demnach wirderkannt:
1.Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.Die Gerichtskosten von CHF 895 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Recht und Gesetzgebung
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
Expediert am: