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SGSTA.2016.97

Abzüge, Spenden, Kultusinstitution, Rechtsgleichheit

Solothurn · 2016-10-19 · Deutsch SO
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§ 41 Abs. 1 lit. l StG, Art. 33a DBG, Art. 56 lit. g DBGVerfolgt eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sind freiwillige Leistungen wie hier zur Förderung von Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Kultusinstitution von der Steuer befreit ist. Vorliegend besteht keine eigentliche gesetzeswidrige Praxis des kantonalen Steueramts zu solchen Abzügen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld

und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz,

die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der

Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG),

sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG

bzw. Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100

erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen

(§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.

2.2   Die

Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)

und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG

gehören zu den allgemeinen Abzügen die „freiwilligen Zuwendungen an juristische

Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder

ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu

einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l

StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG

(ebenso § 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die

öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das

Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Ob eine Steuerbefreiung besteht oder nicht, ist im Veranlagungsverfahren oder

in einem separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar

im Kanton des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer

tatsächlichen Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für

die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, allein

der Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.

Die

Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung

befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die

Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für

welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden

kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (

Häfelin/Müller/Uhlmann

, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen 2010, N 72). Wie vorstehend

ausgeführt, ist nur der Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung

hauptfrageweise zu entscheiden. Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische

Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke

steuerbefreit sind, zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise)

Überprüfung vorzunehmen ist (vgl. StE 4/5 2005, B 27.4, Nr. 16).

2.3   Verfolgt

eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sondern einen andern

in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht

abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von

Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von

Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen oder

gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (

Richner

et al., Handkommentar zum DBG,

3. A., Zürich 2016, Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1   Im

vorliegenden Fall haben die Rekurrenten an die Kirche X im Jahr 2015 gesamthaft

CHF 16‘260 gespendet. Davon seien nach den Angaben der Rekurrenten CHF 1‘400

für karitative Zwecke verwendet worden, was von der Kirche bestätigt wurde. Die

Vorinstanz verweigerte den entsprechenden Abzug, weil die Kirche zwar

steuerbefreit sei, jedoch nur für Kultuszwecke. Daher könnten die Spenden

steuerlich nicht abgezogen werden. Die Rekurrenten verlangen dagegen v.a. auch

Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, die solche Abzüge hätten

vornehmen können.

3.2   Unbestrittenermassen

hat die betreffende Kirche Sitz im Kanton Zürich und ist dort nur für

Kultuszwecke steuerbefreit. Daher kann nach dem Gesagten im Kanton Solothurn

die geltend gemachte Spende steuerlich nicht abgezogen werden. Die

entsprechende Praxis will die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen in der

Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 zu Recht nicht aufgeben. Es besteht zudem grundsätzlich

auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Rechtsmittel sind

demnach unbegründet.

3.3   Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der Grundsatz

der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im

Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz

abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der

gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls

abweichend von der Norm behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann,

wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen

wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige

Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private

verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde,

auch ihnen gewährt werde (

Häfelin/Müller/Uhlmann

,

a.a.O., N 518 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die

Rekurrenten machen zwar eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit

geltend, wonach anderen Steuerpflichtigen mit hierortigem Wohnsitz karikative

Zuwendungen an die betreffende Kirche als steuerlich abzugsfähig akzeptiert

worden seien. Dass es eigentliche Praxis des kantonalen Steueramts ist,

freiwillige Leistungen an Organisationen mit Kultuszweck steuerlich zum Abzug

zuzulassen, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht erkennbar.

Das Steueramt hat wohl eingeräumt, es sei möglich, dass im Einzelfall einem

Steuerpflichtigen zu Unrecht eine Zuwendung an die betreffende Kirche

steuerlich zum Abzug zugelassen worden sei. Insofern können die Rekurrenten

indes nicht verlangen, dass ihnen der geltend gemachte Abzug von CHF 1‘400

gewährt werde; eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis ist nicht erwiesen. Auch

die Bestätigung der betreffenden Kirche vom 11. Juni 2016 ändert nichts; danach

sei diese von der Steuer befreit sei und die Zuwendung für karikative Zwecke

verwendet werde. Diese Bestätigung reicht für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung

aber nicht aus; dafür bräuchte es eine entsprechende Bestätigung des kantonalen

Steueramts Zürich. In dessen Liste bezüglich der Institutionen, die wegen

Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, ist die

betreffende Kirche indes nicht enthalten. Daher können Zuwendungen an diese

Kirche steuerlich nicht abgezogen werden, auch wenn sie für einen

gemeinnützigen Zweck bestimmt sind.

Nach dem

Gesagten (vgl. oben, E. 2.2) ist der Kanton Solothurn an den Entscheid des kantonalen

Steueramts Zürich gebunden. Es ist daher festzuhalten, dass die von den

Rekurrenten für das Steuerjahr 2015 geltend gemachte Zuwendung von CHF 1‘400 an

die betreffende Kirche steuerlich nicht abgezogen werden kann, da diese nicht

wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist. Entsprechend erweisen

sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind somit abzuweisen.

4.    Damit unterliegen

die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in

Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 515

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 15).

****************

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom6. März 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In SachenSGSTA.2016.97; BST.2016.89

A

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffendStaats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergerichtden Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 20. Juni 2016 haben die Steuerpflichtigen A die Steuererklärung 2015 eingereicht. Darin machten sie u.a. eine Spende an die Kirche X geltend in Höhe von CHF 1‘400. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 10. Oktober 2016 kürzte die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn den Abzug für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen um diesen Betrag, da die betreffende Institution nur wegen Kultuszweck steuerbefreit sei, nicht aber wegen Gemeinnützigkeit. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom

11. Oktober 2016 Einsprache und machten im Wesentlichen geltend, die fragliche Zuwendung sei zum Abzug zuzulassen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, eine Steuerbefreiung der betreffenden Institution sei ausschliesslich wegen Kultuszwecken erfolgt. Eine Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Tätigkeit bestehe beim zuständigen Sitzkanton Zürich nicht. Die geltend gemachte Spende erfülle die notwendigen Voraussetzungen nicht. Die Einsprache sei unbegründet.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) am 15. November 2016 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Entscheid widerspreche der langjährigen Praxis den Rekurrenten und anderen Mitgliedern der betreffenden Kirche gegenüber. Unter Beilage einer Bestätigung der Bischofschaft der Kirchgemeinde Solothurn machten die Rekurrenten geltend, im Jahr 2015 freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von CHF 16‘260 an die Kirche gespendet zu haben. Davon entfielen CHF 1‘400 für karitative Zwecke. Diese Beiträge seien gesondert abgerechnet und vollumfänglich für die Unterstützung von Katastrophenopfern und für andere in Not geratene Personen verwendet worden. Zudem sei die Institution vollumfänglich von der Steuerpflicht befreit. Ausserdem sei bei einer Vielzahl von Mitgliedern der Kirche mit Wohnsitz im Kanton Solothurn die Spenden an die Kirche für karitative Zwecke als abzugsfähig anerkannt worden. Die Rekurrenten beantragten, den Beitrag für karitative Zwecke von CHF 1‘400 wie in früheren Jahren auch bei ihnen wieder zuzulassen.

Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung; an den dortigen Ausführungen wurde vollumfänglich festgehalten. Unzweifelhaft sei die betreffende Kirche eine Organisation, die einen Kultuszweck verfolge. Zuwendungen an solche Organisationen seien nicht abzugsfähig, es sei denn, die Organisation verfolge auch einen gemeinnützigen Zweck. Ob dies der Fall sei, bestätige jeweils das zuständige kantonale Steueramt. Die betreffende Kirche sei auf der einschlägigen Liste des kantonalen Steueramts Zürich nicht aufgeführt, weshalb Zuwendungen für einen gemeinnützigen Zweck nicht abgezogen werden könnten. Die Bestätigung der Organisation, die Zuwendung für karitative Zwecke zu verwenden, reiche für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung nicht aus. Dafür bräuchte es eine entsprechende Bestätigung des kantonalen Steueramts. Die Rekurrenten würden nicht belegen, dass die Liste des Steueramts des Kantons Zürich falsch sei. Eine gemischte Zwecksetzung der betreffenden Kirche liege nicht vor. Soweit die Rekurrenten eine Verletzung der Rechtsgleichheitgeltend machen würden, sei es nicht Praxis des kantonalen Steueramtes Solothurn, freiwillige Leistungen an eine Organisation mit Kultuszweck zum Abzug zuzulassen. Dass im Einzelfall fälschlicherweise eine Zuwendung an die betreffende Kirche zum Abzug zugelassen worden sei, sei möglich. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass das entsprechende Schreiben der Kirche irreführend sei. Das kantonale Steueramt Zürich habe keine zustimmende Verfügung erlassen.

Mit Replik vom 22. Dezember 2016 hielten die Rekurrenten fest, dass sie eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend machen, weil einigen Mitgliedern der betreffenden Kirche mit Wohnsitz im Kanton Solothurn der Abzug gewährt worden sei. Den Rekurrenten sei der gleiche Abzug während vieler Jahre ebenfalls gewährt worden; plötzlich sei aber die Praxis geändert worden. Daher hätten sie den Entscheid der Vorinstanz weitergezogen.

Das Steuergericht zieht inErwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) wurden frist- und formgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DDG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Nach § 41 Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33a DBG können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 90 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und ihre Anstalten (§ 90 Abs. 1 lit. a-c StG bzw. Art. 56 lit. a-c DBG) abgezogen werden, wenn sie im Jahr insgesamt CHF 100 erreichen. Der Abzug ist begrenzt auf höchstens 20 % der um die Aufwendungen (§§ 33-41 StG bzw. Art. 26-33 DBG) verminderten Einkünfte.

2.2   Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und in Art. 56 lit. g DBG identisch geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG gehören zu den allgemeinen Abzügen die „freiwilligen Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass“ (vgl. auch § 41 Abs. 1 lit. l StG). Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG (ebenso § 90 Abs. 1 lit. i StG) diejenigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ob eine Steuerbefreiung besteht oder nicht, ist im Veranlagungsverfahren oder in einem separaten vorgängigen Feststellungsverfahren zu entscheiden, und zwar im Kanton des Sitzes der juristischen Person, allenfalls des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung (Art. 20 Abs. 1 StHG). Grundsätzlich ist demnach für die Beantwortung der Frage, ob eine Steuerbefreiung vorliegt oder nicht, allein der Sitzkanton einer juristischen Person zuständig.

Die Veranlagungsbehörde, die über die Abzugsfähigkeit einer freiwilligen Zuwendung befindet, prüft vorfrageweise, ob eine juristische Person, an welche die Zuwendung ging, steuerbefreit ist. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde, für welche in einer Frage eine Vorfrage auftritt, nicht selbständig entscheiden kann, sondern an den Entscheid der sachkompetenten Behörde gebunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Zürich/St. Gallen 2010, N 72). Wie vorstehend ausgeführt, ist nur der Sitzkanton kompetent, über die Steuerbefreiung hauptfrageweise zu entscheiden. Dementsprechend sind Zuwendungen an juristische Personen, die in deren Sitzkanton wegen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, zum Abzug zuzulassen, ohne dass eine eigene (vorfrageweise) Überprüfung vorzunehmen ist (vgl. StE 4/5 2005, B 27.4, Nr. 16).

2.3   Verfolgt eine Organisation nicht öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, sondern einen andern in Art. 56 DBG genannten Zweck, sind freiwillige Leistungen an sie nicht abzugsfähig. So sind namentlich freiwillige Leistungen zur Förderung von Kultuszwecken nicht abzugsfähig, auch wenn die Steuerbefreiung von Kultusinstitutionen wie diejenigen von Institutionen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gestützt auf Art. 56 DBG erfolgt (Richneret al., Handkommentar zum DBG,

3. A., Zürich 2016, Art. 33a DBG N 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1   Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten an die Kirche X im Jahr 2015 gesamthaft CHF 16‘260 gespendet. Davon seien nach den Angaben der Rekurrenten CHF 1‘400 für karitative Zwecke verwendet worden, was von der Kirche bestätigt wurde. Die Vorinstanz verweigerte den entsprechenden Abzug, weil die Kirche zwar steuerbefreit sei, jedoch nur für Kultuszwecke. Daher könnten die Spenden steuerlich nicht abgezogen werden. Die Rekurrenten verlangen dagegen v.a. auch Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen, die solche Abzüge hätten vornehmen können.

3.2   Unbestrittenermassen hat die betreffende Kirche Sitz im Kanton Zürich und ist dort nur für Kultuszwecke steuerbefreit. Daher kann nach dem Gesagten im Kanton Solothurn die geltend gemachte Spende steuerlich nicht abgezogen werden. Die entsprechende Praxis will die Vorinstanz gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 zu Recht nicht aufgeben. Es besteht zudem grundsätzlich auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3   Was die Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zu Teil wurde, auch ihnen gewährt werde (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 518 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Die Rekurrenten machen zwar eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend, wonach anderen Steuerpflichtigen mit hierortigem Wohnsitz karikative Zuwendungen an die betreffende Kirche als steuerlich abzugsfähig akzeptiert worden seien. Dass es eigentliche Praxis des kantonalen Steueramts ist, freiwillige Leistungen an Organisationen mit Kultuszweck steuerlich zum Abzug zuzulassen, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben indessen nicht erkennbar. Das Steueramt hat wohl eingeräumt, es sei möglich, dass im Einzelfall einem Steuerpflichtigen zu Unrecht eine Zuwendung an die betreffende Kirche steuerlich zum Abzug zugelassen worden sei. Insofern können die Rekurrenten indes nicht verlangen, dass ihnen der geltend gemachte Abzug von CHF 1‘400 gewährt werde; eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis ist nicht erwiesen. Auch die Bestätigung der betreffenden Kirche vom 11. Juni 2016 ändert nichts; danach sei diese von der Steuer befreit sei und die Zuwendung für karikative Zwecke verwendet werde. Diese Bestätigung reicht für die Abzugsfähigkeit der Zuwendung aber nicht aus; dafür bräuchte es eine entsprechende Bestätigung des kantonalen Steueramts Zürich. In dessen Liste bezüglich der Institutionen, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind, ist die betreffende Kirche indes nicht enthalten. Daher können Zuwendungen an diese Kirche steuerlich nicht abgezogen werden, auch wenn sie für einen gemeinnützigen Zweck bestimmt sind.

Nach dem Gesagten (vgl. oben, E. 2.2) ist der Kanton Solothurn an den Entscheid des kantonalen Steueramts Zürich gebunden. Es ist daher festzuhalten, dass die von den Rekurrenten für das Steuerjahr 2015 geltend gemachte Zuwendung von CHF 1‘400 an die betreffende Kirche steuerlich nicht abgezogen werden kann, da diese nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit ist. Entsprechend erweisen sich Rekurs und Beschwerde als unbegründet und sind somit abzuweisen.

4.    Damit unterliegen die Rekurrenten; daher haben sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 515 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 15).

****************

Demnach wirderkannt:

1.Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten von CHF 515 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: