StG § 184 Abs. 1, DBG Art. 169 Abs. 1 - Verfahren, Sicherstellung. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bereits genauso Grund für eine Sicherstellung von Steuern sein wie eine grosse Diskrepanz zwischen dem deklarierten Einkommen und der zu erwartenden Nachsteuerforderung. Die Steuerbehörde darf Sicherstellung für den Maximalbetrag verlangen, der nach dem Stand der Untersuchung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwarten ist.
Sachverhalt
Das Steueramt stellte weiter fest, gegen die Steuerpflichtigen lägen Verlustscheine vor und es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren hängig. Die Steuerausstände würden zudem das steuerbare Einkommen um ein Vielfaches übersteigen. Insgesamt erscheine die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt dafür Sicherstellung verlangen könne. Schliesslich verfügte das Steueramt was folgt:
"1. A. und B.X. haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 836'587.65 Sicherheit zu leisten.
2. Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Januar 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 169 N. 36). In diesem Zusammenhang ist auch der Eventualantrag der
Rekurrenten und Beschwerdeführer zu beurteilen.
3.2.1 Die Forderung
für die Staats- und Bundessteuern 2008 resultiert aus einer geldwerten Leistung
(simuliertes Darlehen) in der Höhe von Fr. 3'817'000.--, welche das Steueramt
den Rekurrenten und Beschwerdeführern zurechnet. Diese sind jedoch der
Auffassung, dass die Forderung übersetzt sei, weil in der Steuerperiode 2008
nur die Zunahme des steuerlich simulierten Darlehens (in der Höhe von Fr.
8'310.--) als Vermögensertrag besteuert werden könne. Damit seien die geltend
gemachten Staats- und Bundessteuern 2008 in der Höhe von Fr. 658'603.45
(Staatssteuer Fr. 213'146.45; Bundessteuer Fr. 445'457.00) übersetzt, weshalb
der sicherzustellende Betrag entsprechend zu reduzieren sei. Was das Steueramt
dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - die
Steuerforderung als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich übersetzt
erscheinen: So erfolgte die Aufrechnung aufgrund einer Meldung des Steueramtes
des Kantons C., welche feststellte, dass der Steuerpflichtige der D. AG laufend
Mittel in Form von Darlehen entzogen hat. Das Darlehen ist per Ende 2008 auf
Fr. 4'089'000.-- angestiegen und über die D. AG wurde in der Zwischenzeit
der Konkurs eröffnet. Das Steueramt des Kantons C. geht davon aus, dass das
Darlehen nie mehr zurückbezahlt wird und schliesst daraus, dass es sich um eine
geldwerte Leistung handelt. Für eine blosse Glaubhaftmachung (vgl. dazu E. 3.1.2
hiervor) der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen diese Ausführungen zu
genügen. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht, insbesondere der Frage des
Realisierungszeitpunktes, sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben
aber selbstverständlich dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst
vorbehalten.
3.2.2 Die Forderung
für die Staats- und Bundessteuern 2005 resultiert aus einem Nachsteuerverfahren
wegen Nichtdeklaration von geldwerten Leistungen der D. AG der Höhe von Fr.
281'000.--, welche das Steueramt wiederum den Rekurrenten und Beschwerdeführern
zurechnet. Auch hier sind diese jedoch der Auffassung, eine blosse summarische
Würdigung der am 16. Juni 2010 gegen die Nachsteuerforderung erhobenen
Einsprache ergebe, dass die behaupteten Nachsteuern nicht glaubhaft erschienen,
weshalb der sicherzustellende Betrag ebenfalls zu reduzieren sei. Was das
Steueramt dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung
- die Steuerforderung auch hier als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich
übersetzt erscheinen: So erweist es sich bereits als fraglich, ob die von den
Rekurrenten und Beschwerdeführern am 16. Juni 2010 erhobene Einsprache
gegen die Nachsteuerveranlagung vom 15. März 2010 rechtzeitig erhoben
worden ist. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich das Steueramt die Beweislast
für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung trägt; es ist aber nicht ausgeschlossen,
dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hier Zeitdauer von immerhin drei
Monaten zwischen Eröffnungsdatum und erhobener Einsprache) geschlossen werden
kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss (Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, a.a.O., Art. 116 N. 29). Selbst unter der Annahme, die Einsprache sei
rechtzeitig erhoben worden, vermögen die darin enthaltenen Ausführungen - unter
dem Gesichtswinkel einer Prima-Facie-Prüfung - nicht aufzuzeigen, die
Steuerforderung sei unwahrscheinlich bzw. offensichtlich übersetzt. Auch hier
gilt jedoch, dass die nähere Abklärung der Nachsteuerpflicht dem Hauptverfahren
in der Steuersache selbst vorbehalten bleibt.
3.3 Insgesamt sind
damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend
glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung
für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses
der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten
ist (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten
Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht
2007, S. 148 mit Hinweisen). Wie das Steueramt zu Recht ausgeführt hat, ist die
Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme. Sie fällt somit dahin, wenn
und soweit im Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverfahren festgestellt wird, dass
die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 169 N. 6).
(Die
gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_468/2011,
2C_469/2001 vom 22. November 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Steuergericht,
Urteil vom 28. März 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2011 Nr. 12
StG § 184 Abs. 1, DBG Art. 169 Abs. 1-Verfahren, Sicherstellung. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bereits genauso Grund für eine Sicherstellung von Steuern sein wie eine grosse Diskrepanz zwischen dem deklarierten Einkommen und der zu erwartenden Nachsteuerforderung. Die Steuerbehörde darf Sicherstellung für den Maximalbetrag verlangen, der nach dem Stand der Untersuchung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwarten ist.
Urteil SGSTA.2010.77; BST.2010.72 vom 28. März 2011
Sachverhalt
Das Steueramt stellte weiter fest, gegen die Steuerpflichtigen lägen Verlustscheine vor und es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren hängig. Die Steuerausstände würden zudem das steuerbare Einkommen um ein Vielfaches übersteigen. Insgesamt erscheine die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt dafür Sicherstellung verlangen könne. Schliesslich verfügte das Steueramt was folgt:
"1. A. und B.X. haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 836'587.65 Sicherheit zu leisten.
2. Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.
Erwägungen
(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_468/2011, 2C_469/2001 vom 22. November 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)
Steuergericht, Urteil vom 28. März 2011