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SGSTA.2010.77

Sicherstellung von Steuern

Solothurn · 2011-03-28 · Deutsch SO
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StG § 184 Abs. 1, DBG Art. 169 Abs. 1 - Verfahren, Sicherstellung. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bereits genauso Grund für eine Sicherstellung von Steuern sein wie eine grosse Diskrepanz zwischen dem deklarierten Einkommen und der zu erwartenden Nachsteuerforderung. Die Steuerbehörde darf Sicherstellung für den Maximalbetrag verlangen, der nach dem Stand der Untersuchung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwarten ist.

Sachverhalt

Das Steueramt stellte weiter fest, gegen die Steuerpflichtigen lägen Verlustscheine vor und es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren hängig. Die Steuerausstände würden zudem das steuerbare Einkommen um ein Vielfaches übersteigen. Insgesamt erscheine die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt dafür Sicherstellung verlangen könne. Schliesslich verfügte das Steueramt was folgt:

"1.   A. und B.X. haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 836'587.65 Sicherheit zu leisten.

2.    Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Januar 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,

Art. 169 N. 36). In diesem Zusammenhang ist auch der Eventualantrag der

Rekurrenten und Beschwerdeführer zu beurteilen.

3.2.1 Die Forderung

für die Staats- und Bundessteuern 2008 resultiert aus einer geldwerten Leistung

(simuliertes Darlehen) in der Höhe von Fr. 3'817'000.--, welche das Steueramt

den Rekurrenten und Beschwerdeführern zurechnet. Diese sind jedoch der

Auffassung, dass die Forderung übersetzt sei, weil in der Steuerperiode 2008

nur die Zunahme des steuerlich simulierten Darlehens (in der Höhe von Fr.

8'310.--) als Vermögensertrag besteuert werden könne. Damit seien die geltend

gemachten Staats- und Bundessteuern 2008 in der Höhe von Fr. 658'603.45

(Staatssteuer Fr. 213'146.45; Bundessteuer Fr. 445'457.00) übersetzt, weshalb

der sicherzustellende Betrag entsprechend zu reduzieren sei. Was das Steueramt

dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung - die

Steuerforderung als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich übersetzt

erscheinen: So erfolgte die Aufrechnung aufgrund einer Meldung des Steueramtes

des Kantons C., welche feststellte, dass der Steuerpflichtige der D. AG laufend

Mittel in Form von Darlehen entzogen hat. Das Darlehen ist per Ende 2008 auf

Fr. 4'089'000.-- angestiegen und über die D. AG wurde in der Zwischenzeit

der Konkurs eröffnet. Das Steueramt des Kantons C. geht davon aus, dass das

Darlehen nie mehr zurückbezahlt wird und schliesst daraus, dass es sich um eine

geldwerte Leistung handelt. Für eine blosse Glaubhaftmachung (vgl. dazu E. 3.1.2

hiervor) der Höhe des sicherzustellenden Betrags vermögen diese Ausführungen zu

genügen. Die nähere Abklärung der Steuerpflicht, insbesondere der Frage des

Realisierungszeitpunktes, sowie die Festsetzung der Höhe der Abgabe bleiben

aber selbstverständlich dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst

vorbehalten.

3.2.2 Die Forderung

für die Staats- und Bundessteuern 2005 resultiert aus einem Nachsteuerverfahren

wegen Nichtdeklaration von geldwerten Leistungen der D. AG der Höhe von Fr.

281'000.--, welche das Steueramt wiederum den Rekurrenten und Beschwerdeführern

zurechnet. Auch hier sind diese jedoch der Auffassung, eine blosse summarische

Würdigung der am 16. Juni 2010 gegen die Nachsteuerforderung erhobenen

Einsprache ergebe, dass die behaupteten Nachsteuern nicht glaubhaft erschienen,

weshalb der sicherzustellende Betrag ebenfalls zu reduzieren sei. Was das

Steueramt dagegen einwendet, lässt - im Sinne einer blossen Prima-Facie-Prüfung

- die Steuerforderung auch hier als wahrscheinlich bzw. nicht offensichtlich

übersetzt erscheinen: So erweist es sich bereits als fraglich, ob die von den

Rekurrenten und Beschwerdeführern am 16. Juni 2010 erhobene Einsprache

gegen die Nachsteuerveranlagung vom 15. März 2010 rechtzeitig erhoben

worden ist. Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich das Steueramt die Beweislast

für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung trägt; es ist aber nicht ausgeschlossen,

dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hier Zeitdauer von immerhin drei

Monaten zwischen Eröffnungsdatum und erhobener Einsprache) geschlossen werden

kann, dass die Sendung zugestellt worden sein muss (Richner/Frei/Kaufmann/

Meuter, a.a.O., Art. 116 N. 29). Selbst unter der Annahme, die Einsprache sei

rechtzeitig erhoben worden, vermögen die darin enthaltenen Ausführungen - unter

dem Gesichtswinkel einer Prima-Facie-Prüfung - nicht aufzuzeigen, die

Steuerforderung sei unwahrscheinlich bzw. offensichtlich übersetzt. Auch hier

gilt jedoch, dass die nähere Abklärung der Nachsteuerpflicht dem Hauptverfahren

in der Steuersache selbst vorbehalten bleibt.

3.3  Insgesamt sind

damit Bestand und Höhe der (mutmasslichen) Steuerforderung hinreichend

glaubhaft gemacht worden, da die Steuerbehörden grundsätzlich Sicherstellung

für den Maximalbetrag verlangen dürfen, der nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses

der Sicherstellungsverfügung herrschenden Stand der Untersuchung zu erwarten

ist (Felix Rajower, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten

Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, IFF Forum für Steuerrecht

2007, S. 148 mit Hinweisen). Wie das Steueramt zu Recht ausgeführt hat, ist die

Sicherstellung nur eine provisorische Massnahme. Sie fällt somit dahin, wenn

und soweit im Veranlagungs- bzw. Nachsteuerverfahren festgestellt wird, dass

die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 169 N. 6).

(Die

gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_468/2011,

2C_469/2001 vom 22. November 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)

Steuergericht,

Urteil vom 28. März 2011

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2011 Nr. 12

StG § 184 Abs. 1, DBG Art. 169 Abs. 1-Verfahren, Sicherstellung. Das Bestehen von Verlustscheinen kann im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung bereits genauso Grund für eine Sicherstellung von Steuern sein wie eine grosse Diskrepanz zwischen dem deklarierten Einkommen und der zu erwartenden Nachsteuerforderung. Die Steuerbehörde darf Sicherstellung für den Maximalbetrag verlangen, der nach dem Stand der Untersuchung im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung zu erwarten ist.

Urteil SGSTA.2010.77; BST.2010.72 vom 28. März 2011

Sachverhalt

Das Steueramt stellte weiter fest, gegen die Steuerpflichtigen lägen Verlustscheine vor und es sei ein Steuerhinterziehungsverfahren hängig. Die Steuerausstände würden zudem das steuerbare Einkommen um ein Vielfaches übersteigen. Insgesamt erscheine die Bezahlung der geschuldeten Steuern als gefährdet, weshalb das kantonale Steueramt dafür Sicherstellung verlangen könne. Schliesslich verfügte das Steueramt was folgt:

"1.   A. und B.X. haben zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt Fr. 836'587.65 Sicherheit zu leisten.

2.    Die Sicherheit ist durch Barhinterlage, Grundpfandrecht, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Kapitalversicherungen mit Rückkaufswert, Bankgarantien oder Bürgschaften zweier nachweislich zahlungsfähiger Solidarbürgen zu leisten. Die Sicherheit ist sofort zu Gunsten des Kantonalen Steueramtes, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn zu bestellen.

Erwägungen

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil 2C_468/2011, 2C_469/2001 vom 22. November 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde)

Steuergericht, Urteil vom 28. März 2011