StG § 62 Abs. 1 und 2, StG § 64, StG § 165 - Vermögenssteuer; Katasterschätzung.Verfahren; Revision.1. Findet im Rahmen einer üblichen, periodisch stattfindenden Katasterschätzung eine Neueinschätzung statt, ist diese für sämtliche (früheren) Steuerjahre relevant, die noch nicht definitiv veranlagt wurden.2. Dass eine Katasterschätzung 15 Jahre nach der letzten Schätzung tiefer ausfällt, ist üblich und bietet keinen Hinweis auf eine zuvor erfolgte Fehlschätzung. Damit liegt kein Revisionsgrund vor.
Sachverhalt
Erwägungen
2.Die Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der Revision verlangt werden. Die Revision muss form- und fristgerecht bei der verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007. Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfahren; Revision.
1.Findet im Rahmen einer üblichen, periodisch stattfindenden Katasterschätzung eine Neueinschätzung statt, ist diese für sämtliche (früheren) Steuerjahre relevant, die noch nicht definitiv veranlagt wurden.
2.Dass eine Katasterschätzung 15 Jahre nach der letzten Schätzung tiefer ausfällt, ist üblich und bietet keinen Hinweis auf eine zuvor erfolgte Fehlschätzung. Damit liegt kein Revisionsgrund vor.
Sachverhalt
Erwägungen
2.Die Rekurrenten verlangen für die vorangegangen Jahre eine Rückvergütung der ihrer Meinung nach zu viel bezahlter Steuern, da diese gestützt auf eine falsche Katasterschätzung ihrer Liegenschaft erfolgt sei. Eine Korrektur rechtskräftiger Steuerveranlagungen kann lediglich mit dem Rechtsmittel der Revision verlangt werden. Die Revision muss form- und fristgerecht bei der verfügenden Behörde eingereicht werden. Dies wurde im vorliegenden Fall verpasst. Der neue Katasterwert wurde den Rekurrenten mit Verfügung vom 7. April 2006 eröffnet. Das Rechtmittel der Revision hätte innert 90 Tagen ergriffen werden müssen. Die Einsprache, welche sinngemäss als Revisionsbegehren betrachtet werden könnte, datiert erst vom 2. August 2007. Ausserdem ist ein Revisionsgrund nicht nachgewiesen. Eine Fehlschätzung im Jahre 1991 ist von den Rekurrenten lediglich behauptet. Die eingereichte Verfügung vom 7. April 2006 enthält keinerlei Hinweise auf eine unkorrekte Katasterschätzung durch die Behörde im Jahr 1991. Es liegen keine Belege dafür vor, dass der neue, tiefere Wert schon 1991 dem effektiven Wert entsprochen hätte; vielmehr geht aus der Verfügung hervor, dass es sich um eine übliche Neuschätzung der Liegenschaft handelt, die nach 15 Jahren eine ebenso übliche Reduktion des Katasterwertes ergeben hat. Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008