StG § 100 Abs. 1, VV StG § 44 - Gewinnsteuer: Domizilprivileg. Eine AG wird verkauft und ihre wirtschaftliche Tätigkeit ins Ausland verlagert. Wird im Verkaufsjahr keine getrennte Rechnung erstellt, sondern umfasst die Rechnung auch die vorherige Tätigkeit der AG in der Schweiz, kann der Unternehmung keine privilegierte Besteuerung als Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft gewährt werden.
Sachverhalt
2. Nachdem im Einsprache-Verfahren noch der Tatbestand des Mantelhandels umstritten war, beantragte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) im Rekurs vom
23. Februar 2007 nur noch den Beginn des Domizilprivilegs für die Staatssteuer bereits für das Steuerjahr 2005. Dies weil der 2005 erzielte Gewinn ausschliesslich nach der Übernahme, also im Dezember 2005, erzielt worden sei und das Domizilprivileg ab der Übertragung der Aktien gelten müsse, wenn es sich um einen Mantelkauf, also eine faktische Neugründung, gehandelt habe.
Das Kantonale Steueramt Solothurn (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2007 die Abweisung des Rekurses, weil das Domizilprivileg immer nur für eine ganze Steuerperiode (= Geschäftsjahr) gewährt werden könne. Der Domizilantrag stütze sich auf eine gemischte Jahresrechnung, d.h. mit operativer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, womit die Gewährung des Domizilprivilegs gar nicht möglich sei. Es seien auch keine getrennten Rechnungen für die unterschiedlich besteuerten Bereiche geführt worden, wie sie von § 44 Abs. 6 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) verlangt würden. Der Mantelhandel sei im Übrigen immer auch eine Steuerumgehung, weshalb die noch nicht verrechneten Verluste nicht mehr gewährt werden könnten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
StG § 100 Abs. 1, VV StG §44 - Gewinnsteuer: Domizilprivileg.Eine AG wird verkauft und ihre wirtschaftliche Tätigkeit ins Ausland verlagert. Wird im Verkaufsjahr keine getrennte Rechnung erstellt, sondern umfasst die Rechnung auch die vorherige Tätigkeit der AG in der Schweiz, kann der Unternehmung keine privilegierte Besteuerung als Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft gewährt werden.
Sachverhalt
2. Nachdem im Einsprache-Verfahren noch der Tatbestand des Mantelhandels umstritten war, beantragte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) im Rekurs vom
23. Februar 2007 nur noch den Beginn des Domizilprivilegs für die Staatssteuer bereits für das Steuerjahr 2005. Dies weil der 2005 erzielte Gewinn ausschliesslich nach der Übernahme, also im Dezember 2005, erzielt worden sei und das Domizilprivileg ab der Übertragung der Aktien gelten müsse, wenn es sich um einen Mantelkauf, also eine faktische Neugründung, gehandelt habe.
Das Kantonale Steueramt Solothurn (Vorinstanz) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2007 die Abweisung des Rekurses, weil das Domizilprivileg immer nur für eine ganze Steuerperiode (= Geschäftsjahr) gewährt werden könne. Der Domizilantrag stütze sich auf eine gemischte Jahresrechnung, d.h. mit operativer Geschäftstätigkeit in der Schweiz, womit die Gewährung des Domizilprivilegs gar nicht möglich sei. Es seien auch keine getrennten Rechnungen für die unterschiedlich besteuerten Bereiche geführt worden, wie sie von § 44 Abs. 6 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV StG, BGS 614.12) verlangt würden. Der Mantelhandel sei im Übrigen immer auch eine Steuerumgehung, weshalb die noch nicht verrechneten Verluste nicht mehr gewährt werden könnten.
Erwägungen
d) der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.
Explizite gesetzliche Regeln zur zeitlichen Geltung bzw. zum Beginn des Domizilsteuerprivilegs gibt es keine.
3. Die Rekurrentin erstellte für das Jahr 2005 keine getrennten Rechnungen, sondern nur eine einzige. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, stützt sich ihr Antrag um Gewährung des Domizilprivilegs auf diese gemischte Jahresrechnung, welche auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst.
Die Rekurrentin muss sich auf den eingereichten Unterlagen, insbesondere Bilanz und Erfolgsrechnung, behaften lassen, auch wenn diese von der Vorinstanz allenfalls korrigiert oder nicht akzeptiert werden. Die eingereichten Unterlagen umfassen das ganze Geschäftsjahr 2005. Die nachträglich erstellte und eingereichte Zwischenbilanz enthält auch die Vorräte (Entwicklungskosten und Prototypen des G.-Projektes), obschon längst klar war, dass diese nicht mehr werthaltig waren. Erfolgsrechnung gibt es lediglich eine, und zwar für das Geschäftsjahr vom 1. Januar - 31. Dezember 2005.
Die Vorschrift der getrennten Rechnung für die verschiedenen Bereiche, welche verschieden besteuert werden, hat den Sinn, diese vorteilhafte Besteuerung überhaupt erst zu ermöglichen. Es verhält sich ähnlich wie bei teilweise steuerbefreiten Organisationen. Ohne separate Rechnungsführung für den steuerbefreiten Teil der Geschäftstätigkeit kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Und die Steuerbefreiung wird immer für ein Steuerjahr erteilt.