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SGSTA.2007.153

Abzüge, selbständig Erwerbende, AHV-Beiträge

Solothurn · 2007-09-28 · Deutsch SO
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StG § 41 Abs. 1 lit. g - Abzüge; selbständig Erwerbende: AHV-Beiträge.1. Selbständig Erwerbende können persönliche AHV-Beiträge grundsätzlich als Abzug geltend machen; wurden die AHV-Beiträge noch nicht veranlagt, sind im entsprechenden Jahr Rückstellungen dafür vorzunehmen. Stellt sich nach der Veranlagung heraus, dass zu wenig Rückstellungen gebildet wurden, kann die Differenz - obwohl periodenfremd - auch in einem späteren Jahr geltend gemacht werden, allerdings nur bei geringen Abgrenzungsfehlern.2. Nimmt ein selbständig Erwerbender zunächst eine Rückstellung für AHV-Beiträge vor, löst die Rückstellung dann aber später wieder auf, weil er annimmt, dass keine Beträge mehr geschuldet sind, können die danach für das betreffende Jahr in Rechnung gestellten Beiträge nicht mehr abgezogen werden, wenn diese nicht als gering eingestuft werden.

Sachverhalt

In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hielt die Veranlagungsbehörde an ihrem Entscheid fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Zeitpunkt des Abzuges der persönlichen AHV-Beiträge von selbständig Erwerbenden nach der für den betreffenden Steuerpflichtigen anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens richte. Wenn der selbständig Erwerbende Buch führe, so habe er den ordentlichen AHV-Beitrag am letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres als Verbindlichkeit zu passivieren. ()

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachverhalt

In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2007 hielt die Veranlagungsbehörde an ihrem Entscheid fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Zeitpunkt des Abzuges der persönlichen AHV-Beiträge von selbständig Erwerbenden nach der für den betreffenden Steuerpflichtigen anwendbaren Methode der zeitlichen Zurechnung des Geschäftseinkommens richte. Wenn der selbständig Erwerbende Buch führe, so habe er den ordentlichen AHV-Beitrag am letzten Tag des betreffenden Geschäftsjahres als Verbindlichkeit zu passivieren. ()

Erwägungen

Das bedeutet, dass die AHV-Nachzahlungen des Rekurrenten für 2001 und 2003 im Steuerjahr 2005 als periodenfremde Zahlungen zu gelten haben. Immerhin ist dem Rekurrenten Recht zu geben, dass die AHV-Nachzahlungen für die Jahre 2001 und 2003 auseinanderzuhalten sind. Damit ist im Sinne der Praxis des Steuergerichts die AHV-Nachzahlung 2003 aufgrund ihrer Geringfügigkeit (Fr. 2‘067.--) zum Abzug zuzulassen. Dagegen überschreitet die AHV-Nachzahlung 2001 eindeutig die Toleranzgrenze, weshalb sie für das Steuerjahr 2005 nicht aufwandmindernd berücksichtigt werden kann.