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SGSTA.2006.55

Abzüge, Weiterbildungskosten

Solothurn · 2006-09-18 · Deutsch SO
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StG § 33 Abs. 1 lit. d, StVO Nr. 13 § 6bis Abs. 1 und 2, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d- Abzüge; Weiterbildungskosten.1. Arbeitet ein als kaufmännischer Angestellter ausgebildeter Steuerpflichtiger jahrelang in der Schadensabteilung einer Unfallversicherung, kann er die Kosten des Lehrganges zum Sozialversicherungsfachmann steuerlich als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen.2. Bei der Geltendmachung von Weiterbildungskosten spielt es keine Rolle, ob ein Steuerpflichtiger die Schlussprüfung bestanden hat (und somit ein Zertifikat erworben hat) oder nicht.

Sachverhalt

1.Der Steuerpflichtige X. wurde mit Veranlagung vom 29. August 2005 für die Staats- und direkte Bundessteuer 2004 veranlagt. In der beigelegten Abweichungsbegründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die in der Steuererklärung deklarierten Kosten für die Berufsprüfung Sozialversicherungsfachmann nicht abzugsfähig seien. Es handle sich bei diesem Lehrgang um eine Ausbildung und die Kosten seien im Vorjahr nur fälschlicherweise akzeptiert worden.

2.Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) mit Rekurs und Beschwerde vom 7. April 2006 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei ihm der steuerliche Abzug für Weiterbildung in Höhe von Fr. 6'271.-- zu gewähren. Er habe in der Steuerperiode 2004 bei der SUVA als Sachbearbeiter in der Schadenabteilung gearbeitet. Diesen Beruf habe er 14 Jahre lang ausgeübt und mit Ausnahme eines Kurses im Jahre 1997 (einwöchiger "Rentenkurs") nie eine Weiterbildung gemacht. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs sei er dazu angeregt worden, die Weiterbildung zum Sozialversicherungsfachmann zu absolvieren. Die SUVA bezahle normalerweise die entsprechenden Schulungskosten, leider habe er die Schlussprüfung zum Lehrgang nicht bestanden, deshalb müsse er die Kosten selber tragen. Im Juli 2005 sei er von SUVA entlassen worden.

Mit Vernehmlassung vom 24. April 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verwies in der Hauptsache auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie zudem aus, dass der Rekurrent von Beruf Kaufmann sei und bei der SUVA gearbeitet habe. Ein direkter Zusammenhang seiner Ausbildung mit seiner Tätigkeit bei der SUVA sei zweifellos gegeben, jedoch handle es sich um eine Zusatzausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten und diese sei steuerlich nicht abziehbar.

Dazu nahm der Rekurrent Stellung und stellte klar, dass er mit der Weiterbildung kein berufliches Weiterkommen beabsichtigt habe. Er erwäge keinen beruflichen Aufstieg in eine leitende Stellung. Der Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann sei keine Ausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten. Als solcher gelte nur jemand, der den eidgenössisch anerkannten Abschluss zum Sozialversicherungsexperten erworben habe. Er habe die Lehre als Kaufmann abgeschlossen und sei bei der SUVA als Schadenssachbearbeiter tätig gewesen; er habe fünfzehn Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Unfallschaden. Er habe inzwischen eine Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt Baselland gefunden und sei wieder als Rentensachbearbeiter tätig. Das sei kein beruflicher Aufstieg.

3.Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Rekurrent seine Berufsprüfung bestanden hat oder nicht: der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht vom Bestehen einer Schlussprüfung abhängig gemacht.

4.Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer (steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten, dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005 Nr. 2A.182/2005). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann speziellere Wissensinhalte als in der KV-Lehre vermittelt werden; im Rahmen des Berufsschulunterrichts wird nur ein grundlegender Überblick über das Sozialversicherungswesen unterrichtet. Andererseits ist der Titel des Sozialversicherungsfachmannes nicht einem Universitätsstudium oder dem Abschluss an einer Fachhochschule gleichzusetzen und somit von weniger grosser Bedeutung als solche Zusatzausbildungen. Rein vom Gehalt der zu beurteilenden Fortbildung, die insgesamt 3 Semester dauert und Fr. 4'550.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche bereits umfangreiche Kenntnisse in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besitzen, erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2).

Steuergericht, Urteil vom 18. September 2006

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Weiterbildungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [BGS 614.159.13]).

E. 3 Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Rekurrent seine Berufsprüfung bestanden hat oder nicht: der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht vom Bestehen einer Schlussprüfung abhängig gemacht.

E. 4 Das

Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung

der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer

(steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten,

dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung

in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines

eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen

steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005

Nr. 2A.182/2005). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Lehrgang

zum Sozialversicherungsfachmann speziellere Wissensinhalte als in der KV-Lehre

vermittelt werden; im Rahmen des Berufsschulunterrichts wird nur ein

grundlegender Überblick über das Sozialversicherungswesen unterrichtet.

Andererseits ist der Titel des Sozialversicherungsfachmannes nicht einem

Universitätsstudium oder dem Abschluss an einer Fachhochschule gleichzusetzen

und somit von weniger grosser Bedeutung als solche Zusatzausbildungen. Rein vom

Gehalt der zu beurteilenden Fortbildung, die insgesamt 3 Semester dauert und

Fr. 4'550.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche bereits

umfangreiche Kenntnisse in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung

besitzen, erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu

verstehen ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch

der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die

gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2).

Der Rekurrent hat seine

Berufsbildung mit dem Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann zweifellos

verbessert. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es ihm geholfen habe,

dass er bei seinen Stellenbewerbungen auf die Fortbildung hingewiesen habe. Zweifellos

handelt es sich beim Titel des Sozialversicherungsfachmannes um einen Titel,

der auf dem Stellenmarkt anerkannt und honoriert wird. Allerdings ist die

Steigerung nicht als markant und damit nicht als wesentlich zu bewerten.

Immerhin ist zu bedenken, dass der Rekurrent bereits seit 14 Jahren in

diesem Beruf gearbeitet hat und sogar auch ohne über den Abschluss zu verfügen

in diesem Bereich wieder eine Anstellung gefunden hat (auch wenn ihm der

Hinweis auf den Kurs nach eigenen Angaben bei der Stellensuche geholfen hat).

Die SUVA hat ausserdem ausdrücklich bestätigt, dass sie ihren Angestellten

diese Ausbildung zwecks Erhöhung der Kompetenz empfiehlt und bei erfolgreicher

Absolvierung rsp. Prüfung die Schulkosen vergütet. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass es sich bei den vom Rekurrenten aufgebrachten Auslagen

für die Fortbildung zum Sozialversicherungsfachmann nicht um Ausbildungskosten,

sondern um abzugsfähige Weiterbildungskosten handelt.

E. 5 Rekurs und Beschwerde sind gutzuheissen. Steuergericht, Urteil vom 18. September 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2006 Nr.5

StG § 33 Abs. 1 lit. d, StVO Nr. 13 § 6bis Abs. 1 und 2, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d

-Abzüge; Weiterbildungskosten.

1.Arbeitet ein als kaufmännischer Angestellter ausgebildeter Steuerpflichtiger jahrelang in der Schadensabteilung einer Unfallversicherung, kann er die Kosten des Lehrganges zum Sozialversicherungsfachmann steuerlich als Weiterbildungskosten zum Abzug bringen.

2.Bei der Geltendmachung von Weiterbildungskosten spielt es keine Rolle, ob ein Steuerpflichtiger die Schlussprüfung bestanden hat (und somit ein Zertifikat erworben hat) oder nicht.

Sachverhalt:

1.Der Steuerpflichtige X. wurde mit Veranlagung vom 29. August 2005 für die Staats- und direkte Bundessteuer 2004 veranlagt. In der beigelegten Abweichungsbegründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die in der Steuererklärung deklarierten Kosten für die Berufsprüfung Sozialversicherungsfachmann nicht abzugsfähig seien. Es handle sich bei diesem Lehrgang um eine Ausbildung und die Kosten seien im Vorjahr nur fälschlicherweise akzeptiert worden.

2.Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) mit Rekurs und Beschwerde vom 7. April 2006 ans Steuergericht mit dem Begehren, es sei ihm der steuerliche Abzug für Weiterbildung in Höhe von Fr. 6'271.-- zu gewähren. Er habe in der Steuerperiode 2004 bei der SUVA als Sachbearbeiter in der Schadenabteilung gearbeitet. Diesen Beruf habe er 14 Jahre lang ausgeübt und mit Ausnahme eines Kurses im Jahre 1997 (einwöchiger "Rentenkurs") nie eine Weiterbildung gemacht. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs sei er dazu angeregt worden, die Weiterbildung zum Sozialversicherungsfachmann zu absolvieren. Die SUVA bezahle normalerweise die entsprechenden Schulungskosten, leider habe er die Schlussprüfung zum Lehrgang nicht bestanden, deshalb müsse er die Kosten selber tragen. Im Juli 2005 sei er von SUVA entlassen worden.

Mit Vernehmlassung vom 24. April 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde und verwies in der Hauptsache auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend führte sie zudem aus, dass der Rekurrent von Beruf Kaufmann sei und bei der SUVA gearbeitet habe. Ein direkter Zusammenhang seiner Ausbildung mit seiner Tätigkeit bei der SUVA sei zweifellos gegeben, jedoch handle es sich um eine Zusatzausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten und diese sei steuerlich nicht abziehbar.

Dazu nahm der Rekurrent Stellung und stellte klar, dass er mit der Weiterbildung kein berufliches Weiterkommen beabsichtigt habe. Er erwäge keinen beruflichen Aufstieg in eine leitende Stellung. Der Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann sei keine Ausbildung zum Sozialversicherungsspezialisten. Als solcher gelte nur jemand, der den eidgenössisch anerkannten Abschluss zum Sozialversicherungsexperten erworben habe. Er habe die Lehre als Kaufmann abgeschlossen und sei bei der SUVA als Schadenssachbearbeiter tätig gewesen; er habe fünfzehn Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Unfallschaden. Er habe inzwischen eine Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt Baselland gefunden und sei wieder als Rentensachbearbeiter tätig. Das sei kein beruflicher Aufstieg.

3.Zunächst ist festzuhalten, dass es vorliegend keine Rolle spielt, ob der Rekurrent seine Berufsprüfung bestanden hat oder nicht: der Gesetzgeber hat die Abzugsfähigkeit der Kosten nicht vom Bestehen einer Schlussprüfung abhängig gemacht.

4.Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach über die nicht ganz einfache Abgrenzung der Kosten einer (steuerlich nicht abziehbaren) Berufsausbildung und einer (steuerlich abziehbaren) Weiterbildung geäussert. Dabei hat es festgehalten, dass es wichtig für die Abzugsfähigkeit der Kosten sei, dass die Weiterbildung in Zusammenhang mit dem erlernten Beruf stehe - die Kosten für den Erwerb eines eigenständigen Titels, der für einen Inhaber einen Eigenwert hat, sei hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil vom 17. Oktober 2005 Nr. 2A.182/2005). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass beim Lehrgang zum Sozialversicherungsfachmann speziellere Wissensinhalte als in der KV-Lehre vermittelt werden; im Rahmen des Berufsschulunterrichts wird nur ein grundlegender Überblick über das Sozialversicherungswesen unterrichtet. Andererseits ist der Titel des Sozialversicherungsfachmannes nicht einem Universitätsstudium oder dem Abschluss an einer Fachhochschule gleichzusetzen und somit von weniger grosser Bedeutung als solche Zusatzausbildungen. Rein vom Gehalt der zu beurteilenden Fortbildung, die insgesamt 3 Semester dauert und Fr. 4'550.-- kostet und die sich an Personen richtet, welche bereits umfangreiche Kenntnisse in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besitzen, erscheint es fraglich, ob diese als eigenständige Grundausbildung zu verstehen ist. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass in solchen Fällen auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005 Nr. 2A.671/2004, E. 3.2).

Steuergericht, Urteil vom 18. September 2006