StG § 8 Abs. 1 und 2, StG § 13 Abs. 3, StG § 33 Ba.1 lit. a, StVO Nr. 13 § 4, StVO Nr. 13 § 5 Ziff. 2 und 3, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. a - Steuerdomizil; Wochenaufenthalt. Abzüge; Berufsunkosten1. In der Regel befindet sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an dem Ort, von dem aus ein Steuerpflichtiger täglich seiner Arbeit nachgeht. Sind die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker, hat dies im Allgemeinen der Steuerpflichtige nachzuweisen.2. Sind für einen Wochenaufenthalter öffentliche Verkehrsmittel ohne grössere Mühen zu Fuss erreichbar, so sind ihm für die wöchentliche Heimkehr lediglich die notwendigen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Berufsunkosten zum Abzug zuzulassen.3. Liegen bezüglich der Zimmergrösse in der am Wochenaufenthaltsort gemieteten Wohnung keine Angaben vor, ist von 1 Raumeinheit/Zimmer auszugehen.
Sachverhalt
1.Der Steuerpflichtige X. meldete sich am 1. November 2003 in A./SO an. Zuvor hatte er seine Schriften in B./SG hinterlegt.
-es seien die in der Steuererklärung 2003 deklarierten Berufsauslagen von Fr. 24'337.-- vollumfänglich zum Abzug zuzulassen (Antrag 1).
-Unabhängig davon, ob die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt per 1. Januar 2003 oder per Anmeldedatum vom 1. November 2003 zugelassen würden, seien die Fahrtkosten für 12 Monate zuzulassen; die Fahrtkosten für den Weg am Wochenende zwischen Arbeitsort und Wohnort seien effektiv zu berücksichtigen und die Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls vollumfänglich zuzulassen. Für den Fall, dass dies nicht akzeptiert werde, seien die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt auf Fr. 6'000.-- (Verpflegung) zu erhöhen (Antrag 2).
2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als Begründung brachte sie vor, Abklärungen mit dem Steueramt von A./SO hätten ergeben, dass der Rekurrent nie als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei. Der Heimatausweis sei im Jahre 2003 nie in A./SO hinterlegt worden. Erst am 5. Dezember 2006 habe man in A./SO für den Steuerpflichtigen einen Heimatausweis für die Zeit vom 5. Dezember 2006 bis 5. Dezember 2008 als Wochenaufenthalter in B./SG ausgestellt. Dies habe jedoch auf die steuerrechtliche Situation im Jahre 2003 keinen Einfluss. Der Rekurrent sei geschieden und habe offiziell bis zum 31. Oktober 2003 in einer gemieteten 2-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) in B./SG (wo auch sein Heimatschein hinterlegt gewesen sei) gewohnt. Gearbeitet habe er in D./SG. Der Arbeitsort liege 5 km vom Wohnort entfernt.
Der Rekurrent sei am 1. November 2003 zugezogen und im Kanton Solothurn für das ganze Steuerjahr 2003 steuerpflichtig, da er seinen persönlichen Wohnsitz am Stichtag, 31. Dezember 2003 in A./SO gehabt habe. Als Wochenaufenthalter gelte, wer sich während der Woche am Arbeitsort aufhalte, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehre und daher dort steuerpflichtig bleibe. Der Rekurrent erfülle die Bedingungen als Wochenaufenthalter (in B./SG) nur für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003, rsp. während 2 Monaten. Ob der Rekurrent bereits in den Vorjahren jedes Wochenende in A./SG verbracht habe, sei nicht relevant. Tatsache sei, dass er bis zum 31. Oktober 2003 seinen Wohnsitz in B./SG gehabt habe. Als Berufsauslagen könnten daher die Fahrtkosten B/SG nach D./SG (je 10 km), die Verpflegung, der Wochenaufenthalt für 2 Monate, die Fahrkosten, der Anteil GA sowie die Verpflegung (Unterkunft mit Kochgelegenheit) abgezogen werden. Dies sei dem Rekurrenten aber bereits im Einspracheverfahren gewährt worden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in Abzug zu bringen sind.
4.1. Des Weiteren stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien; darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und A./SO fallen.
4.2. Wie vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober 2003 und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort (B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.
4.3. Für die restlichen 2 Monate - während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter in B./SG war - wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement (GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.
§ 5 Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss oder mit dem Velo bewältigen könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung, von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.
5.Schliesslich beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft - abziehen. Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5 Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen. Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen.
6.Schliesslich wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-- zu erhöhen. Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28 Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug von Fr. 6'000.-- im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei Hauptmahlzeiten pro Tag ist - wie vorstehend erwähnt - dass der Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5 Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss.
Die Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4 Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-- zum Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden ihm Fr. 500.-- angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale (Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist.
E. 2 Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Rekurrent per Ende Oktober 2003 im Kanton St. Gallen abgemeldet und per 1. November 2003 in A./SO angemeldet hat, und dass er daher für das ganze Jahr 2003 im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über den Status des Rekurrenten vor der Anmeldung in A./SO. Während der Vertreter des Rekurrenten die Ansicht vertritt, dieser sei in den restlichen 10 Monaten des Jahres Wochenaufenthalter in B./SG gewesen, ist die Vorinstanz der Meinung, dass dem nicht so sei. Im Folgenden ist daher zu klären, ob der Rekurrent in dieser Zeitspanne Wochenaufenthalter war, mithin, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz - obwohl erst seit November 2003 angemeldet - bereits schon früher in den Kanton Solothurn verlegt hat.
E. 3 Natürliche
Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich
hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2
StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz eines
Unselbständigerwerbenden befindet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig an jenem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige zum Zweck seines
Unterhaltserwerbs für längere oder unbestimmte Zeit aufhält (anstatt Vieler:
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, publiziert in ASA 73, 420).
Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der
Mittelpunkt der Lebensinteresssen des Steuerpflichtigen befindet. Der
Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die
persönlichen Beziehungen zu einem andern Ort stärker sind als zum Arbeitsort.
Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht den Ort
meint, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz),
sondern derjenige Ort, von dem aus der Steuerpflichtige zu seiner täglichen
Arbeit geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 34 mit zahlreichen Hinweisen).
Dass die
vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen stärker sind als die
Beziehungen an seinem Arbeitsort, wo dieser offenbar bereits seit langer Zeit
wohnhaft war, hätte nach den allgemeinen Beweisregeln vom Rekurrenten
nachgewiesen werden müssen. Obwohl der Vertreter wiederholt angeboten hat, dass
er dafür Beweise liefern könne, hat er dies nicht getan. Ausserdem ist
unbestritten, dass sich der Rekurrent erst im Dezember 2006 in A./SO als
Wochenaufenthalter angemeldet hat. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der
Mittelpunkt des Lebensinteressens des Rekurrenten schon vor dem
1. November 2003 in A./SO war. Als Folge davon ist davon auszugehen, dass
der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichzeitig mit der Verlegung
des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Hinterlegung seiner Schriften) in den Kanton
Solothurn verlegt hat. Demnach ist festzustellen, dass er während der Zeit vom
1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch
die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in
Abzug zu bringen sind.
4.1. Des Weiteren
stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die
Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien;
darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und
A./SO fallen.
4.2. Wie
vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober
2003 und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die
meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten
gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
(§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a
DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit
gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen
nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für
die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort
(B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des
Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.
4.3. Für die
restlichen 2 Monate - während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter
in B./SG war - wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement
(GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für
die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem
die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem
Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für
die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für
die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug
zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.
§ 5
Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für
Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten
der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die
Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der
Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen
Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss oder mit dem Velo bewältigen
könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss
an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen
Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist
dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die
zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne
Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung,
von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die
anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.
E. 5 Schliesslich beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft - abziehen. Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5 Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen. Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen. Im Ergebnis verfügt der Rekurrent in B./SG somit über 4 Raumeinheiten und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, welche für den Zeitraum von November bis Dezember 2003 nur die Hälfte des Mietzinses als Abzug zugelassen hat.
E. 6 Schliesslich wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-- zu erhöhen. Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28 Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug von Fr. 6'000.-- im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei Hauptmahlzeiten pro Tag ist - wie vorstehend erwähnt - dass der Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5 Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss. Die Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4 Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-- zum Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden ihm Fr. 500.-- angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale (Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Rekurs und Beschwerde bezüglich der Fahrtkosten (Fr. 238.--) teilweise gutzuheissen, in den restlichen Punkten aber abzuweisen sind. Steuergericht, Urteil vom 13. August 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
StG § 8 Abs. 1 und 2, StG § 13 Abs. 3,StG § 33 Ba.1 lit. a, StVO Nr. 13 § 4,StVO Nr. 13 § 5 Ziff. 2 und 3, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. a- Steuerdomizil; Wochenaufenthalt. Abzüge; Berufsunkosten
1.In der Regel befindet sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an dem Ort, von dem aus ein Steuerpflichtiger täglich seiner Arbeit nachgeht. Sind die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker, hat dies im Allgemeinen der Steuerpflichtige nachzuweisen.
2.Sind für einen Wochenaufenthalter öffentliche Verkehrsmittel ohne grössere Mühen zu Fuss erreichbar, so sind ihm für die wöchentliche Heimkehr lediglich die notwendigen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Berufsunkosten zum Abzug zuzulassen.
3.Liegen bezüglich der Zimmergrösse in der am Wochenaufenthaltsort gemieteten Wohnung keine Angaben vor, ist von 1 Raumeinheit/Zimmer auszugehen.
Sachverhalt
1.Der Steuerpflichtige X. meldete sich am 1. November 2003 in A./SO an. Zuvor hatte er seine Schriften in B./SG hinterlegt.
-es seien die in der Steuererklärung 2003 deklarierten Berufsauslagen von Fr. 24'337.-- vollumfänglich zum Abzug zuzulassen (Antrag 1).
-Unabhängig davon, ob die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt per 1. Januar 2003 oder per Anmeldedatum vom 1. November 2003 zugelassen würden, seien die Fahrtkosten für 12 Monate zuzulassen; die Fahrtkosten für den Weg am Wochenende zwischen Arbeitsort und Wohnort seien effektiv zu berücksichtigen und die Kosten für die Unterkunft seien ebenfalls vollumfänglich zuzulassen. Für den Fall, dass dies nicht akzeptiert werde, seien die Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt auf Fr. 6'000.-- (Verpflegung) zu erhöhen (Antrag 2).
2.2. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Als Begründung brachte sie vor, Abklärungen mit dem Steueramt von A./SO hätten ergeben, dass der Rekurrent nie als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen sei. Der Heimatausweis sei im Jahre 2003 nie in A./SO hinterlegt worden. Erst am 5. Dezember 2006 habe man in A./SO für den Steuerpflichtigen einen Heimatausweis für die Zeit vom 5. Dezember 2006 bis 5. Dezember 2008 als Wochenaufenthalter in B./SG ausgestellt. Dies habe jedoch auf die steuerrechtliche Situation im Jahre 2003 keinen Einfluss. Der Rekurrent sei geschieden und habe offiziell bis zum 31. Oktober 2003 in einer gemieteten 2-Zimmerwohnung (mit Küche und Bad) in B./SG (wo auch sein Heimatschein hinterlegt gewesen sei) gewohnt. Gearbeitet habe er in D./SG. Der Arbeitsort liege 5 km vom Wohnort entfernt.
Der Rekurrent sei am 1. November 2003 zugezogen und im Kanton Solothurn für das ganze Steuerjahr 2003 steuerpflichtig, da er seinen persönlichen Wohnsitz am Stichtag, 31. Dezember 2003 in A./SO gehabt habe. Als Wochenaufenthalter gelte, wer sich während der Woche am Arbeitsort aufhalte, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehre und daher dort steuerpflichtig bleibe. Der Rekurrent erfülle die Bedingungen als Wochenaufenthalter (in B./SG) nur für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2003, rsp. während 2 Monaten. Ob der Rekurrent bereits in den Vorjahren jedes Wochenende in A./SG verbracht habe, sei nicht relevant. Tatsache sei, dass er bis zum 31. Oktober 2003 seinen Wohnsitz in B./SG gehabt habe. Als Berufsauslagen könnten daher die Fahrtkosten B/SG nach D./SG (je 10 km), die Verpflegung, der Wochenaufenthalt für 2 Monate, die Fahrkosten, der Anteil GA sowie die Verpflegung (Unterkunft mit Kochgelegenheit) abgezogen werden. Dies sei dem Rekurrenten aber bereits im Einspracheverfahren gewährt worden.
Erwägungen
2.Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass sich der Rekurrent per Ende Oktober 2003 im Kanton St. Gallen abgemeldet und per 1. November 2003 in A./SO angemeldet hat, und dass er daher für das ganze Jahr 2003 im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über den Status des Rekurrenten vor der Anmeldung in A./SO. Während der Vertreter des Rekurrenten die Ansicht vertritt, dieser sei in den restlichen 10 Monaten des Jahres Wochenaufenthalter in B./SG gewesen, ist die Vorinstanz der Meinung, dass dem nicht so sei. Im Folgenden ist daher zu klären, ob der Rekurrent in dieser Zeitspanne Wochenaufenthalter war, mithin, ob er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz - obwohl erst seit November 2003 angemeldet - bereits schon früher in den Kanton Solothurn verlegt hat.
3.Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person u.a. dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG). Der steuerrechtliche Wohnsitz eines Unselbständigerwerbenden befindet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig an jenem Ort, an dem sich der Steuerpflichtige zum Zweck seines Unterhaltserwerbs für längere oder unbestimmte Zeit aufhält (anstatt Vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004, publiziert in ASA 73, 420). Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der Mittelpunkt der Lebensinteresssen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem andern Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Zu beachten ist dabei, dass Arbeitsort in diesem Zusammenhang nicht den Ort meint, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz), sondern derjenige Ort, von dem aus der Steuerpflichtige zu seiner täglichen Arbeit geht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 34 mit zahlreichen Hinweisen).
Dass die vom Rekurrenten angeführten persönlichen Beziehungen stärker sind als die Beziehungen an seinem Arbeitsort, wo dieser offenbar bereits seit langer Zeit wohnhaft war, hätte nach den allgemeinen Beweisregeln vom Rekurrenten nachgewiesen werden müssen. Obwohl der Vertreter wiederholt angeboten hat, dass er dafür Beweise liefern könne, hat er dies nicht getan. Ausserdem ist unbestritten, dass sich der Rekurrent erst im Dezember 2006 in A./SO als Wochenaufenthalter angemeldet hat. Entsprechend ist nicht erwiesen, dass der Mittelpunkt des Lebensinteressens des Rekurrenten schon vor dem
1. November 2003 in A./SO war. Als Folge davon ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz gleichzeitig mit der Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Hinterlegung seiner Schriften) in den Kanton Solothurn verlegt hat. Demnach ist festzustellen, dass er während der Zeit vom
1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2003 kein Wochenaufenthalter war und daher auch die von ihm in diesem Zusammenhang geltendgemachten Kosten steuerlich nicht in Abzug zu bringen sind.
4.1. Des Weiteren stellt sich der Vertreter des Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die Fahrtkosten für die vollen 12 Monate als Berufskosten abzuziehen seien; darunter würden auch die Fahrten am Wochenende zwischen dem Arbeitsort und A./SO fallen.
4.2. Wie vorstehend ausgeführt, ist im vorliegenden Fall zwischen der Periode Januar - Oktober 2003 und November - Dezember 2003 zu differenzieren. Der Rekurrent wohnte die meiste Zeit des Jahres 5 km von seinem Arbeitsort entfernt. Als Berufskosten gelten lediglich die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (§ 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein Steuerpflichtiger kann seine privat, d.h. die in seiner Freizeit gefahrenen Distanzen steuerlich nicht in Abzug bringen. Private Ausflüge fallen nicht unter den Begriff "Berufskosten". Dies hat zur Folge, dass für die ersten 10 Monate des Jahres 2003 lediglich die Fahrt zwischen dem Wohnort (B./SG) des Rekurrenten und seinem Arbeitsort (D./SG) für die Berechnung des Berufskostenabzuges heranzuziehen ist.
4.3. Für die restlichen 2 Monate - während denen der Rekurrent anerkannterweise Wochenaufenthalter in B./SG war - wurde ihm lediglich der anteilsmässige Abzug für ein Generalabonnement (GA) gewährt. Damit war er nicht einverstanden und argumentierte, dass er für die Strecke B./SG (Ortsteil C.) und D./SG auf das Auto angewiesen sei. Nachdem die Vorinstanz dem Rekurrenten auch für die ersten 10 Monate die Fahrt mit dem Auto zugestanden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dies nicht auch für die letzten 2 Monate gemacht hat. Entsprechend sind die Fahrtkosten auch für die Monate November und Dezember 2003 (anteilsmässig Fr. 238.--) zum Abzug zuzulassen. In diesem Punkt sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen.
§ 5 Ziff. 3 der Steuerverordnung [StVO] Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (BGS 614.159.13) statuiert, dass bei Wochenaufenthalt die Kosten der wöchentlichen Heimkehr zu berücksichtigen sind, und zwar in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Es ist nun nicht einzusehen, warum der Rekurrent, der zu keiner Zeit geltendgemacht hat, dass er unter körperlichen Gebrechen leide und somit den Weg nicht zu Fuss oder mit dem Velo bewältigen könne, nicht zugemutet werden könnte, von B./SG aus (welches über einen Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel verfügt) zu seiner etwas abgelegen gelegenen Wohnung zu Fuss zu gelangen. Gemäss Auskunft von "Twix Route" ist dabei mit einem Fussmarsch von ca. 18 Min. zu rechnen und die zweimal-wöchentliche Absolvierung dieser Distanz ist dem Rekurrenten ohne Weiteres zuzumuten. Dies hat zur Folge, dass die wöchentliche Heimkehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden kann. Es besteht somit keine Veranlassung, von der Ansicht der Vorinstanz abzuweichen, die dem Rekurrenten lediglich die anteilsmässigen GA-Kosten zum Abzug zugelassen hat.
5.Schliesslich beanstandet der Rekurrent, dass ihm nur die Hälfte des Mietzinses für seine Wohnung in B./SG angerechnet wurde. Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten - darunter auch die Kosten der Unterkunft - abziehen. Dies beinhaltet die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer oder eine auswärtige Wohnung, höchstens aber für zwei Raumeinheiten (vgl. § 5 Ziff. 2 StVO Nr. 13). In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Bemessung einer Raumeinheit gemäss § 5 Abs. 2 StVO Nr. 15 auf die in der Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) der Allgemeinen Revision der Katasterschätzung (BGS 212.478.452) definierten Richtlinien abzustellen. Demgemäss gilt ein Bad mit WC und Lavabo als eine Raumeinheit, wie auch die Küche. Bei den Zimmern wird auf die Grösse abgestellt. Da der Rekurrent keine einzige Angabe bezüglich der Zimmergrösse gemacht hat, ist durchschnittlich von einer Raumeinheit pro Zimmer auszugehen.
6.Schliesslich wurde beantragt, die Kosten für die Verpflegung auf Fr. 6'000.-- zu erhöhen. Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte bei Wochenaufenthalt werden zum Abzug zugelassen, und zwar pro Hauptmahlzeit 14 Franken, somit 28 Franken im Tag, soweit für diese Mahlzeiten am Arbeitsort keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht. Bei ganzjährigem Wochenaufenthalt wird maximal ein Abzug von Fr. 6'000.-- im Jahr zugelassen. Voraussetzung für den Abzug von zwei Hauptmahlzeiten pro Tag ist - wie vorstehend erwähnt - dass der Wochenaufenthalter über keine Kochgelegenheit verfügt (vgl. § 5 Ziff. 1 StVO Nr. 13). Vorliegend befindet sich in der Wohnung in B./SG unbestrittenermassen eine Küche, womit ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Rekurrent sich nur einmal pro Tag auswärts verpflegen muss.
Die Jahrespauschale für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte (wenn kein Wochenaufenthalt vorliegt) belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 3'000.--; vgl. § 4 Abs. 1 der StVO Nr. 13. Für die Monate Januar 2003 bis Oktober 2003 wurde dem Rekurrenten die anteilsmässige Pauschale von Fr. 2'500.-- zum Abzug zugelassen. Für die Zeit danach (November 2003 bis Dezember 2003) wurden ihm Fr. 500.-- angerechnet. Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im Ergebnis täglich nur eine Mahlzeit nicht zu Hause einnehmen konnte, besteht keine Veranlassung, ihm einen Abzug zu gewähren, der über die Jahrespauschale (Fr. 3'000.--) hinausgeht. Entsprechend kann auch in diesem Punkt gesagt werden, dass die Berechnung der Vorinstanz korrekt erfolgt ist.