StG § 23 Abs. 1, DBG Art 18. Abs. 1 - Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei. Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit in casu bejaht. Aktuelle Situation massgebend.
Sachverhalt
1. R. H. (nachfolgend Rekurrentin) führt seit 1991 das Blumengeschäft, das als Einzelfirma mit Sitz in A., das im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen ist. Da das Blumengeschäft ausser in den Jahren 1997, 1998 und 2000 in jedem Jahr mit einem Verlust abschloss, betrachtete die Veranlagungsbehörde den Betrieb des Blumenladens nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 3. November 2003 des Ehepaares H. (nachfolgend Rekurrenten) der geltend gemachte Verlust der Ehefrau von Fr. 56'575.-- nicht mehr zum Abzug zugelassen wurde.
2. Mit Schreiben vom 21. November 2003 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie geltend, dass das Geschäft sehr wohl gewinnstrebig sei. Es würden drei Floristinnen beschäftigt, was zu einem erheblichen Umsatzwachstum führte. Inskünftig werde man einen Gewinn erzielen. Im Jahr 2001 habe man das 10jährige Bestehen gefeiert. Dazu haben man bauliche Investitionen von Fr. 54'000.-- getätigt und eine Ausstellung durchgeführt. Es werde zudem eine Miete von jährlich Fr. 12'000.-- bezahlt. Die Behauptung, das Geschäft werde bloss aus Liebhaberei betrieben, sei befremdend und abstossend.
3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 wies die Veranlagungsbehörde ... die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass das Geschäft in den letzten 9 Geschäftsjahren im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'810.-- ausgewiesen habe. Wer eine dauernde Verlustphase in Kauf nehme, betreibe ein Geschäft aus Liebhaberei und nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Geschäft wäre längst aufgegeben worden, wenn der Ehemann nicht über weiteres Einkommen verfügen würde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
6. In ihrer Replik vom 19. April 2004 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechts-begehren fest. Weiter wird ausgeführt, dass die ersten Geschäftsjahre, die dem Geschäftsaufbau dienen würden, für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit nicht herangezogen werden dürften. Die Zahlen des Jahres 2002 dürften für die Veranlagung des Jahres 2001 ebenso wenig beachtet werden. Lediglich auf die entstandenen Verluste abzustellen sei unzulässig. Notwendig sei eine Betrachtung des Einzelfalles. Der Standtort des Geschäfts in der Nähe des Friedhofs sei kein Nachteil.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2004 Nr.10
StG § 23 Abs. 1, DBG Art 18. Abs. 1-Selbständige Erwerbstätigkeit oder Liebhaberei. Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit in casu bejaht. Aktuelle Situation massgebend.
Sachverhalt:
1. R. H. (nachfolgend Rekurrentin) führt seit 1991 das Blumengeschäft, das als Einzelfirma mit Sitz in A., das im Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen ist. Da das Blumengeschäft ausser in den Jahren 1997, 1998 und 2000 in jedem Jahr mit einem Verlust abschloss, betrachtete die Veranlagungsbehörde den Betrieb des Blumenladens nicht mehr als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei. Dies führte dazu, dass in der definitiven Veranlagung vom 3. November 2003 des Ehepaares H. (nachfolgend Rekurrenten) der geltend gemachte Verlust der Ehefrau von Fr. 56'575.-- nicht mehr zum Abzug zugelassen wurde.
2. Mit Schreiben vom 21. November 2003 erhoben die Rekurrenten Einsprache. Dabei machten sie geltend, dass das Geschäft sehr wohl gewinnstrebig sei. Es würden drei Floristinnen beschäftigt, was zu einem erheblichen Umsatzwachstum führte. Inskünftig werde man einen Gewinn erzielen. Im Jahr 2001 habe man das 10jährige Bestehen gefeiert. Dazu haben man bauliche Investitionen von Fr. 54'000.-- getätigt und eine Ausstellung durchgeführt. Es werde zudem eine Miete von jährlich Fr. 12'000.-- bezahlt. Die Behauptung, das Geschäft werde bloss aus Liebhaberei betrieben, sei befremdend und abstossend.
3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 wies die Veranlagungsbehörde ... die Einsprache ab. Dabei hielt sie fest, dass das Geschäft in den letzten 9 Geschäftsjahren im Durchschnitt einen jährlichen Verlust von Fr. 20'810.-- ausgewiesen habe. Wer eine dauernde Verlustphase in Kauf nehme, betreibe ein Geschäft aus Liebhaberei und nicht im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Geschäft wäre längst aufgegeben worden, wenn der Ehemann nicht über weiteres Einkommen verfügen würde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
6. In ihrer Replik vom 19. April 2004 halten die Rekurrenten an ihren bisherigen Rechts-begehren fest. Weiter wird ausgeführt, dass die ersten Geschäftsjahre, die dem Geschäftsaufbau dienen würden, für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit nicht herangezogen werden dürften. Die Zahlen des Jahres 2002 dürften für die Veranlagung des Jahres 2001 ebenso wenig beachtet werden. Lediglich auf die entstandenen Verluste abzustellen sei unzulässig. Notwendig sei eine Betrachtung des Einzelfalles. Der Standtort des Geschäfts in der Nähe des Friedhofs sei kein Nachteil.
Erwägungen
1. ...
3. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl. P.Locher, Kommentar zum DBG, Art. 18 N 7 mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung; M.Duss/M. Greter/J. von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, S. 1 ff.; M.Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 18 DBG N 14). Im vorliegenden Fall kann es keine Frage sein, dass ein kombinierter Einsatz von Arbeit und Kapital vorliegt. Ebenso ist es unbestritten, dass die Rekurrentin auf eigenes Risiko arbeitet. Ohne weiteres ist auch ersichtlich, dass sie Leistungen gegen Entgelt an Dritte erbringt und deshalb am Markt als Anbieterin auftritt. Offenkundig übt sie ihre Tätigkeit nicht nur sporadisch, sondern systematisch und planmässig aus.
1991 131'336 - 12'447
Dass die Rekurrentin in den ersten Jahren, die dem Aufbau des Geschäfts dienten, keinen Gewinn erzielt hat, kann ihr sicherlich nicht vorgeworfen werden. Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung Verlust bringend sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg ausbleiben wird, kann nicht allgemein gesagt werden. Nach 11 Jahren müsste diese Aufbauphase bei einer Geschäftstätigkeit, wo es in erster Linie um den Verkauf gekaufter Ware geht, überwunden werden (vgl. StE 1999 B 23.1. Nr. 42). Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich, dass der Umsatz im Vergleich zum Waren- und Personalaufwand erheblich zu tief ist. Ob die Rekurrentin zu viel Personal beschäftigt oder ob sie zuviel Ware einkauft, kann hier offengelassen werden. Ebenso kann es offengelassen werden, ob der Standort des Geschäfts neben dem Friedhof eher als Vorteil oder als Nachteil anzusehen ist. Es ist nicht Sache des Steuergerichts hier Ratschläge zu erteilen. Massnahmen müssen jedoch ergriffen werden, damit eine Aussicht besteht, in den nächsten Jahren in die Gewinnzone zu gelangen. Eine nachhaltige Gewinnerzielung ist anzustreben.
4. In Abwägung aller geprüfter Elemente und der Gewichtung des Umstands, dass es sich um ein Geschäft mit einem beträchtlichen Umsatz handelt, ist nicht von einer Liebhaberei, sondern von einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin auszugehen. Allerdings ist die Geschäftsbuchhaltung von der Steuerbehörde noch zu überprüfen, insbesondere ob die Verluste in dieser Höhe ausgewiesen bzw. steuerlich vollumfänglich berücksichtigt werden können und ob eine Verrechnung der erwirtschafteten Verluste in diesem Umfang mit dem erzielten Erwerbseinkommen des Ehemannes (2001: Fr. 261'494; 2002: Fr. 574'000) zulässig ist. Offen bleibt die Frage, wie die Verluste in den kommenden Jahren zu behandeln sind. Die steuerrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit ist stets eine Beurteilung der aktuellen Situation.
Steuergericht, Urteil vom 22. November 2004