StG § 33 Abs. 1 lit. a und d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d - Abzüge Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten.1. Die Abziehbarkeit für die Kosten eines Nachdiplomstudienganges hängt u.a. davon ab, ob die dafür aufgebrachten Auslagen dazu dienten, im angestammten Beruf, bzw. in der zur Hauptsache ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, bzw. um deren steigenden Anforderungen zu genügen.2. Die Wortwahl in Zeugnissen und Bescheinigungen (Weiterbildung oder Ausbildung) hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung der geltendgemachten Kosten3. Es werden nur die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz als Berufsunkosten berücksichtigt. Die Kosten für ein GA können nicht in voller Höhe abgezogen werden, sondern nur in Höhe des effektiv benötigten Jahresabonnements (Wohnort-Arbeitsort).
Sachverhalt
-Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Ehefrau nicht zum Abzug zuliess
-sowie beim Ehemann bei den Kosten für das Generalabonnement (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) einen Privatanteil von Fr. 1'200.-- aufrechnete.
Mit Einsprache-Entscheid vom 24.März 2004 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden könnten, nicht aber Kosten für die Ausbildung.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest,
-Bezüglich der durch den Ehemann geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort) führte die Vorinstanz aus, die Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-- (bei Kosten von Fr. 4'600.-- für das Erstklass-Generlabonnement SBB) sei durchaus gerechtfertigt, zumal die effektiven Reisekosten an den Arbeitsort (Jahresabonnement 1. Klasse) nur Fr. 3'312-- betragen würden und der Bund als Arbeitgeber sämtliche anfallenden Spesen (somit auch Reisespesen) separat entschädigen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass 20% der GA-Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet würden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2005 Nr. 2
StG § 33 Abs. 1 lit. a und d, DBG Art. 26 Abs. 1 lit. d-Abzüge Berufskosten: Weiterbildungskosten, Fahrtkosten.
1.Die Abziehbarkeit für die Kosten eines Nachdiplomstudienganges hängt u.a. davon ab, ob die dafür aufgebrachten Auslagen dazu dienten, im angestammten Beruf, bzw. in der zur Hauptsache ausgeführten beruflichen Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben, bzw. um deren steigenden Anforderungen zu genügen.
2.Die Wortwahl in Zeugnissen und Bescheinigungen (Weiterbildung oder Ausbildung) hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Behandlung der geltendgemachten Kosten
3.Es werden nur die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz als Berufsunkosten berücksichtigt. Die Kosten für ein GA können nicht in voller Höhe abgezogen werden, sondern nur in Höhe des effektiv benötigten Jahresabonnements (Wohnort-Arbeitsort).
Sachverhalt:
-Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Ehefrau nicht zum Abzug zuliess
-sowie beim Ehemann bei den Kosten für das Generalabonnement (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte) einen Privatanteil von Fr. 1'200.-- aufrechnete.
Mit Einsprache-Entscheid vom 24.März 2004 wies die Veranlagungsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Als Begründung führte sie aus, dass nur die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden könnten, nicht aber Kosten für die Ausbildung.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrer Auffassung fest,
-Bezüglich der durch den Ehemann geltend gemachten Berufsunkosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort) führte die Vorinstanz aus, die Aufrechnung eines Privatanteils von Fr. 1'200.-- (bei Kosten von Fr. 4'600.-- für das Erstklass-Generlabonnement SBB) sei durchaus gerechtfertigt, zumal die effektiven Reisekosten an den Arbeitsort (Jahresabonnement 1. Klasse) nur Fr. 3'312-- betragen würden und der Bund als Arbeitgeber sämtliche anfallenden Spesen (somit auch Reisespesen) separat entschädigen würde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass 20% der GA-Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet würden.
Erwägungen:
Weiterbildungskosten
Abziehbare Weiterbildungskosten sind gemäss Gesetz und langjähriger Praxis die Kosten, die dazu dienen, im angestammten erlernten und ausgeübten Beruf à jour zu bleiben und den steigenden oder neuen Anforderungen, die sich darin stellen, zu genügen.
Umschulungskosten sind nach Lehre und Praxis abzugesberechtigt, wenn sie dem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände anfallen, um einen neuen Beruf zu erlernen. Diese Umstände sind fremdbestimmt, sei es, dass sie in äusseren Ursachen bestehen, wie z.B. einer Betriebsschliessung und einer fehlenden beruflichen Zukunft im angestammten und ausgeübten Beruf, oder auch Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit sind, welche die weitere Berufsausübung verunmöglichen. Dies hält § 6 bis Absatz 3 der Steuerverordnung Nr. 13 ausdrücklich fest.
Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DGB. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (Bundesgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2003, unter Hinweis auf BGE 113 lb 114 E. 3a S. 120; ASA 60, 356; Peter Locher, Kommentar zum DGB, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 62-64 zu Art. 26; Bruno Knüsel, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. 1/2a, Basel 2000, N 8 f. zu Art. 26; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 1998, Basel und Frankfurt am Main, § 7, N 144, S. 116 f.; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, Zürich, 1995, N 6 zu Art. 26; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl. 1982, N 18 zu Art. 22bis WStB, Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen 1988, S. 95 ff.). Auslagen die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung einesBerufs zu erlernen, (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.) sind nach diesem Entscheid als Ausbildungskosten nicht abziehbar (Art. 34 lit. b DGB; Locher, a.a.O., N 61 zu Art. 26). Dies entspricht auch der Praxis zur Solothurner Staatssteuer (vgl. dazu z.B. Urteil des KSG vom 3. November 2003 [SGSTA. 2003.61; BST. 2003.31]).
Auf die Wortwahl Weiterbildung oder Ausbildung in Zeugnissen, Bescheinigungen oder auch in Rechtsschriften, kann es nicht ankommen, wenn zu entscheiden ist, ob es sich um abzugsfähige Auslagen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung handelt, werden diese Begriffe doch in der Umgangssprache austauschbar gebraucht und nicht immer im steuerrechtlichen Sinne unterschieden.
Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass die während des Nachdiplomstudiums erworbenen Kenntnisse in Interkulturalität und Kommunikation usw. für einen lebendigen und praxisnahen Spanischunterricht hilfreich sein können; ein Zusammenhang mit der Erteilung von Spanischunterricht ist aber nicht erkennbar. Ebenso wenig ist aus der aufgeführten Wissenserweiterung der Rekurrentin (Erwachsenenbildung usw.) ein Bezug zum erlernten bzw. zum tatsächlich ausgeübten Beruf auszumachen.
Auch das Zeugnis des Schulamtes von D. ist hiefür unbehelflich. Dieses bestätigt lediglich, dass die durch die Rekurrentin für D. von August 2002 bis Dezember 2003 ausgeübte Tätigkeit als Leiterin für die Themenvermittlung Migration, Integration, Kultur usw. just deshalb möglich wurde, weil sich die Steuerpflichtige in Luzern mit diesem Studiengang ganz offensichtlich die hiefür nötige Grundlagenausbildung aneignete.
Berufsunkosten