StG § 165 Abs. 1 und 2, DBG Art. 147 Abs. 1 und 2 - Verfahrensrecht. Revision. Werden in einem Lohnausweis die Abzüge für die berufliche Vorsorge zu tief ausgewiesen und in der Folge zu hohe Nettolöhne versteuert, kann einem Steuerpflichtigen, der dies erst nach Rechtskraft der Veranlagung merkt, keine Sorgfaltspflichtsverletzung im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden. Auf die Revision ist einzutreten.
Sachverhalt
2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen ein Gesuch um Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuern 2001 und 2002. Die Firma Y. AG habe in ihrem Buchhaltungs- bzw. Lohnausweisprogramm vor Kurzem einen Programmierfehler entdeckt. Dieser Programmierungsfehler habe zur Folge gehabt, dass die abgezogenen Beträge für die berufliche Vorsorge nicht richtig in das Lohnausweisprogramm übertragen wurden. Betroffen seien die Lohnausweise für die Kader- und Aussendienstmitarbeiter für die Steuerjahre 2001-2003. In diesen Lohnausweisen seien die Abzüge für die berufliche Vorsorge durchwegs zu tief ausgewiesen. Dadurch seien die deklarierten, und zum Teil bereits versteuerten, Nettolöhne der betroffenen Mitarbeiter durchwegs zu hoch ausgefallen. Die von diesem Fehler betroffenen Mitarbeiter hätten keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Lohnausweise zu überprüfen. Der nun entdeckte Fehler stelle eine erhebliche neue Tatsache und somit einen Revisionsgrund dar.
3. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 trat die Veranlagungsbehörde auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das eingereichte Revisionsbegehren weise keine neuen Tatsachen auf, die mit zumutbarer Sorgfalt nicht hätten im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 21. Juli 2004 Einsprache und verlangte, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002 zu revidieren seien. Die Steuerpflichtigen hätten den Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Differenz von rund Fr. 400.-- pro Monat hätten die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Leichtigkeit feststellen können und müssen. Deshalb sei die Revision ausgeschlossen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2005 Nr. 8
StG § 165 Abs. 1 und 2, DBG Art. 147 Abs. 1 und 2-Verfahrensrecht. Revision. Werden in einem Lohnausweis die Abzüge für die berufliche Vorsorge zu tief ausgewiesen und in der Folge zu hohe Nettolöhne versteuert, kann einem Steuerpflichtigen, der dies erst nach Rechtskraft der Veranlagung merkt, keine Sorgfaltspflichtsverletzung im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden. Auf die Revision ist einzutreten.
Sachverhalt:
2. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 stellte die Vertreterin der Steuerpflichtigen ein Gesuch um Revision der Staatssteuern und der direkten Bundessteuern 2001 und 2002. Die Firma Y. AG habe in ihrem Buchhaltungs- bzw. Lohnausweisprogramm vor Kurzem einen Programmierfehler entdeckt. Dieser Programmierungsfehler habe zur Folge gehabt, dass die abgezogenen Beträge für die berufliche Vorsorge nicht richtig in das Lohnausweisprogramm übertragen wurden. Betroffen seien die Lohnausweise für die Kader- und Aussendienstmitarbeiter für die Steuerjahre 2001-2003. In diesen Lohnausweisen seien die Abzüge für die berufliche Vorsorge durchwegs zu tief ausgewiesen. Dadurch seien die deklarierten, und zum Teil bereits versteuerten, Nettolöhne der betroffenen Mitarbeiter durchwegs zu hoch ausgefallen. Die von diesem Fehler betroffenen Mitarbeiter hätten keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Lohnausweise zu überprüfen. Der nun entdeckte Fehler stelle eine erhebliche neue Tatsache und somit einen Revisionsgrund dar.
3. Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 trat die Veranlagungsbehörde auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das eingereichte Revisionsbegehren weise keine neuen Tatsachen auf, die mit zumutbarer Sorgfalt nicht hätten im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden können.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen am 21. Juli 2004 Einsprache und verlangte, dass die rechtskräftigen Veranlagungen 2001 und 2002 zu revidieren seien. Die Steuerpflichtigen hätten den Unterschied nur merken können, indem sie monatlich die Abzüge für die berufliche Vorsorge selber ausgerechnet und dadurch gemerkt hätten, dass der Lohn zu hoch ausgewiesen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Differenz von rund Fr. 400.-- pro Monat hätten die Rekurrenten und Beschwerdeführer mit Leichtigkeit feststellen können und müssen. Deshalb sei die Revision ausgeschlossen.
Erwägungen: