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SGSTA.2004.170

Reingewinn, nachträglich verbuchte Mietzinsen, verdeckte Gewinnausschüttung

Solothurn · 2005-09-26 · Deutsch SO
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StG § 91 StG, DBG Art. 58 - Reingewinn; nachträglich verbuchte Mietzinsen, verdeckte Gewinnausschüttung.1. Eine Mietzinsforderung ist auch im gleichen Jahr zu verbuchen, in dem sie entstanden ist. Eine Verbuchung von Mietzinsen für die Jahre 1996-1999 im Jahr 2000 kann auch nicht über ein Nachholen von Rückstellungen vorgenommen werden.2. Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:a) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistungb) Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Personc) Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Sachverhalt

Erwägungen:

2.         Die vom Steuerpflichtigen aufgestellte Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für die Steuerbilanz massgeblich (vgl. U.R.Behnisch, Zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: FestschriftBär, Bern 1998, S. 25 f.; P.Locher, Kommentar zum DBG, Art. 58 N 11). Das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip muss aber durchbrochen werden, wenn handelsrechtswidrige Buchungen vorgenommen wurden. Derartige Buchungen sind zu berichtigen (R.Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, S. 194 ff.).

3.         Eines der grundlegenden sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Prinzipien ist das Imparitätsprinzip. Gemäss diesem Prinzip sind Erträge erst bei deren Realisierung auszuweisen, während Aufwendungen bereits zu berücksichtigen sind, wenn sie sich für die Rechnungsperiode bloss aktualisieren (P.Böckli, Aktienrecht, § 8 N 126). Ein Aufwand gilt dann als aktualisiert, wenn aus Vorgängen bis zum Abschlusstag Verluste oder Risiken erkennbar sind (vgl. R.Benz, a.a.O., S. 98). Ein Folgeprinzip des Imparitätsprinzips ist das Rückstellungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste und Risiken aus schwebenden Geschäften Rückstellungen (Art. 63 DBG, § 35 Abs. 2  StG) zu passivieren sind. Ein weiterer hier massgebender Grundsatz ordnungsgemässer Rechnungslegung ist das Periodizitätsprinzip. Demnach sind in der Jahresrechnung sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erzielung der in der Berichtsperiode verbuchten Erträge erforderlich waren (vgl. Fachempfehlungen für Rechnungslegung 3/12).

Mietzinsforderungen entstehen grundsätzlich bereits mit dem Vertragsabschluss (P.Higi, Zürcher Kommentar, Art. 257c N 7). Die in einem Jahr anfallenden Mietzinse sind daher aufgrund des Imparitäts- und des Periodizitätsprinzips auch im gleichen Jahr zu verbuchen. Ein Grund, weshalb die Mietzinsaufwendungen der Jahre 1996 - 1999 in casu nicht der jeweiligen Jahresrechnung, sondern erst der Jahresrechnung 2000 belastet worden sind, ist nicht ersichtlich. Zweifellos war es bereits vor dem Jahr 2000 offensichtlich, dass die Rekurrentin für die von ihr benutzen Räume ein Entgelt abzuliefern hat. Mangels Rechnung hätten hier zumindest angemessene Rückstellungen verbucht werden müssen. Nachdem die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen versucht, die nachträgliche Verbuchung zu begründen, kann auch ein Nachholen von Rückstellungen nicht in Frage kommen. Die Mietzinse der Jahre 1996 - 1999 können daher der Jahresrechnung 2000 nicht belastet werden.

4.         Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Zuweisung eines Gewinns einer Kapitalgesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten (oder diesen nahestehende Personen) verstanden, die buchmässig nicht als solche ausgewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt werden, die diese geldwerten Leistungen entweder überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lassen (vgl. E.Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Art. 49 N 75; P.Locher, a.a.O., Art. 58 N 97; R.Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, S. 181 ff.). Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:

a)Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung;

b)Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person;

c)Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Im folgenden gilt es, die einzelnen Kriterien zu untersuchen:

a) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Nachdem in der Jahresrechnung 2000 nur die Mietzinsaufwendungen des Jahres 2000 berücksichtigt werden können, versteht es sich von selbst, dass zwischen der Leistung der Gesellschaft im Betrag von Fr. 114'880.-- und der Gegenleistung ein eklatantes Missverhältnis besteht (vgl. R.Heuberger, a.a.O., S. 182 ff.).

b) Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person

Die Leistung der Rekurrentin wurde zwar im Jahr 2000 mangels Liquidität noch nicht ausbezahlt, doch erhielt der Gesellschafter Y. einen Anspruch auf den in den transitorischen Passiven verbuchten Betrag von Fr. 114'880.--. Y. besitzt 55 % der Stammanteile der Rekurrentin. Im Handelsregister ist er zudem als einziger Geschäftsführer eingetragen. Der Rechtsgrund der Leistung liegt offenbar im Beteiligungsverhältnis des Leistungsempfängers (causa societatis). Die Rekurrentin hat offensichtlich nicht mit diesen Forderungen gerechnet. Andernfalls hätte man ausreichende Rückstellungen verbucht. Von einem unabhängigen Dritten hätte man derart überraschende und verspätete Mietzinsrechnungen nicht akzeptiert. Auch das zweite Kriterium ist somit erfüllt.

c) Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist offensichtlich. Es wäre für die handelnden Organe zweifellos erkennbar gewesen (vgl. mit zahlreichen Beispielen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung R.Heuberger, a.a.O., S. 222).

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die im Jahr 2000 geschäftsmässig nicht begründeten Mietzinsaufwendungen von Fr. 104'800.-- zu Recht Y. als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet hat.

6.         Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

26. September 2005

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 September 2005

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

StG § 91 StG, DBG Art. 58-Reingewinn; nachträglich verbuchte Mietzinsen, verdeckte Gewinnausschüttung.

1.Eine Mietzinsforderung ist auch im gleichen Jahr zu verbuchen, in dem sie entstanden ist. Eine Verbuchung von Mietzinsen für die Jahre 1996-1999 im Jahr 2000 kann auch nicht über ein Nachholen von Rückstellungen vorgenommen werden.

2.Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:

a)Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

b)Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person

c)Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Sachverhalt:

Erwägungen:

2.         Die vom Steuerpflichtigen aufgestellte Handelsbilanz ist grundsätzlich auch für die Steuerbilanz massgeblich (vgl. U.R.Behnisch, Zur Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, in: FestschriftBär, Bern 1998, S. 25 f.; P.Locher, Kommentar zum DBG, Art. 58 N 11). Das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip muss aber durchbrochen werden, wenn handelsrechtswidrige Buchungen vorgenommen wurden. Derartige Buchungen sind zu berichtigen (R.Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer Bilanzierung, S. 194 ff.).

3.         Eines der grundlegenden sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Prinzipien ist das Imparitätsprinzip. Gemäss diesem Prinzip sind Erträge erst bei deren Realisierung auszuweisen, während Aufwendungen bereits zu berücksichtigen sind, wenn sie sich für die Rechnungsperiode bloss aktualisieren (P.Böckli, Aktienrecht, § 8 N 126). Ein Aufwand gilt dann als aktualisiert, wenn aus Vorgängen bis zum Abschlusstag Verluste oder Risiken erkennbar sind (vgl. R.Benz, a.a.O., S. 98). Ein Folgeprinzip des Imparitätsprinzips ist das Rückstellungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste und Risiken aus schwebenden Geschäften Rückstellungen (Art. 63 DBG, § 35 Abs. 2  StG) zu passivieren sind. Ein weiterer hier massgebender Grundsatz ordnungsgemässer Rechnungslegung ist das Periodizitätsprinzip. Demnach sind in der Jahresrechnung sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur Erzielung der in der Berichtsperiode verbuchten Erträge erforderlich waren (vgl. Fachempfehlungen für Rechnungslegung 3/12).

Mietzinsforderungen entstehen grundsätzlich bereits mit dem Vertragsabschluss (P.Higi, Zürcher Kommentar, Art. 257c N 7). Die in einem Jahr anfallenden Mietzinse sind daher aufgrund des Imparitäts- und des Periodizitätsprinzips auch im gleichen Jahr zu verbuchen. Ein Grund, weshalb die Mietzinsaufwendungen der Jahre 1996 - 1999 in casu nicht der jeweiligen Jahresrechnung, sondern erst der Jahresrechnung 2000 belastet worden sind, ist nicht ersichtlich. Zweifellos war es bereits vor dem Jahr 2000 offensichtlich, dass die Rekurrentin für die von ihr benutzen Räume ein Entgelt abzuliefern hat. Mangels Rechnung hätten hier zumindest angemessene Rückstellungen verbucht werden müssen. Nachdem die Rekurrentin auch nicht in Ansätzen versucht, die nachträgliche Verbuchung zu begründen, kann auch ein Nachholen von Rückstellungen nicht in Frage kommen. Die Mietzinse der Jahre 1996 - 1999 können daher der Jahresrechnung 2000 nicht belastet werden.

4.         Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird die Zuweisung eines Gewinns einer Kapitalgesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten (oder diesen nahestehende Personen) verstanden, die buchmässig nicht als solche ausgewiesen, sondern durch Buchungen verdeckt werden, die diese geldwerten Leistungen entweder überhaupt nicht oder in einem unrichtigen Licht erscheinen lassen (vgl. E.Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, Art. 49 N 75; P.Locher, a.a.O., Art. 58 N 97; R.Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, S. 181 ff.). Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung sind:

a)Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung;

b)Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person;

c)Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.

Im folgenden gilt es, die einzelnen Kriterien zu untersuchen:

a) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Nachdem in der Jahresrechnung 2000 nur die Mietzinsaufwendungen des Jahres 2000 berücksichtigt werden können, versteht es sich von selbst, dass zwischen der Leistung der Gesellschaft im Betrag von Fr. 114'880.-- und der Gegenleistung ein eklatantes Missverhältnis besteht (vgl. R.Heuberger, a.a.O., S. 182 ff.).

b) Leistung erfolgt an Anteilsinhaber oder eine diesem nahestehende Person

Die Leistung der Rekurrentin wurde zwar im Jahr 2000 mangels Liquidität noch nicht ausbezahlt, doch erhielt der Gesellschafter Y. einen Anspruch auf den in den transitorischen Passiven verbuchten Betrag von Fr. 114'880.--. Y. besitzt 55 % der Stammanteile der Rekurrentin. Im Handelsregister ist er zudem als einziger Geschäftsführer eingetragen. Der Rechtsgrund der Leistung liegt offenbar im Beteiligungsverhältnis des Leistungsempfängers (causa societatis). Die Rekurrentin hat offensichtlich nicht mit diesen Forderungen gerechnet. Andernfalls hätte man ausreichende Rückstellungen verbucht. Von einem unabhängigen Dritten hätte man derart überraschende und verspätete Mietzinsrechnungen nicht akzeptiert. Auch das zweite Kriterium ist somit erfüllt.

c) Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist offensichtlich. Es wäre für die handelnden Organe zweifellos erkennbar gewesen (vgl. mit zahlreichen Beispielen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung R.Heuberger, a.a.O., S. 222).

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die im Jahr 2000 geschäftsmässig nicht begründeten Mietzinsaufwendungen von Fr. 104'800.-- zu Recht Y. als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet hat.

6.         Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht,

26. September 2005