StG § 30 Abs. 1, StG § 47 Abs. 1, DBG Art. 22, DBG Art. 38 Abs. 1 - Einkommen; Kapitalleistung. Wird ein BVG-Alterskapitals vor dem Fälligkeitsdatum ausgbezahlt, ist dies steuerrechtlich irrelevant - ausschlaggebend für die Besteuerung ist einzig das Fälligkeitsdatum und nicht das Zuflussdatum. Der Anspruch auf die Altersleistung (welcher die Fälligkeit begründet) kann erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht bereits am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses geltendgemacht werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A.X, liess sich per 31. Dezember 2003 pensionieren und das Altersguthaben von Fr. 5'317'899.00 per Valuta 31. Dezember 2003 ausbezahlen. Die Meldung der Pensionskasse D., die gemäss Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zu erfolgen hat, weist als Datum des Eintritts des versicherten Ereignisses den 31. Dezember 2003 aus. Als Auszahlungsdatum wird der 1. Januar 2004 festgehalten. Beanstandet wird seitens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau die per 1. Januar 2004 erfolgte Besteuerung der ausgerichteten Kapitalleistung von Fr. 5'317'899.00. Sie vertreten die Auffassung, das Kapital sei nach dem Zugangsprinzip zu versteuern, was zur Folge habe, dass die Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu besteuern sei. Entsprechend sei das bis Ende 2003 geltende Steuergesetz, resp. dessen Tarif anzuwenden.
Zu klären ist damit, ob die ausgerichtete Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung von CHF 5'317'899.00 im Steuerjahr 2003 oder im Steuerjahr 2004 der Besteuerung unterliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A.X, liess sich per 31. Dezember 2003 pensionieren und das Altersguthaben von Fr. 5'317'899.00 per Valuta 31. Dezember 2003 ausbezahlen. Die Meldung der Pensionskasse D., die gemäss Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zu erfolgen hat, weist als Datum des Eintritts des versicherten Ereignisses den 31. Dezember 2003 aus. Als Auszahlungsdatum wird der 1. Januar 2004 festgehalten. Beanstandet wird seitens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau die per 1. Januar 2004 erfolgte Besteuerung der ausgerichteten Kapitalleistung von Fr. 5'317'899.00. Sie vertreten die Auffassung, das Kapital sei nach dem Zugangsprinzip zu versteuern, was zur Folge habe, dass die Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu besteuern sei. Entsprechend sei das bis Ende 2003 geltende Steuergesetz, resp. dessen Tarif anzuwenden.
Zu klären ist damit, ob die ausgerichtete Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung von CHF 5'317'899.00 im Steuerjahr 2003 oder im Steuerjahr 2004 der Besteuerung unterliegt.
Erwägungen