StG § 67 Abs. 2, VV StG § 34 Abs. 1 - Vermögenssteuer. Bewertung von Aktien ohne Kurswert. Aktien sind gemäss der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" zu bewerten. Der Verkehrswert ist nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe an unabhängige Dritte nachgewiesen werden kann. Als regelmässiger Handel gilt ein Abschluss pro Kalenderwoche.
Sachverhalt
In der Folge erkundigte sich die Veranlagungsbehörde bei der KStV BE nach der korrekten Aktienbewertung. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 hielt die KStV BE fest, dass eine Tieferbewertung aufgrund des Gewinnrückgangs des Jahres 2002 nicht in Frage komme. Der Gewinnrückgang habe konjunkturelle und nicht strukturelle Gründe. Die Hauptabnehmerin der Produkte der Y. AG habe jedoch in den Jahren 2000/01 grössere Lagerbestände aufgebraucht, weshalb es bei der Y. AG im Jahr 2002 zu einem Gewinneinbruch auf 10 % des Vorjahresgewinns gekommen sei. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei es gerechtfertigt, den Ertragswert der Aktien bloss einfach zu gewichten, was per 31. Dezember 2001 zu einem Basissteuerwert (brutto) von Fr. 42'840.-- anstatt Fr. 53'100.-- pro Aktie führen würde
Am
17. Mai 2004 kam es dann zu einer Einspracheverhandlung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Verkehrswert im Sinne der Berechnung der KStV BE auf Fr. 42'840.-- bzw. nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs auf Fr. 29'988.-- pro Aktie.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In ihrer Begründung führte sie aus, dass sich der Einspracheentscheid auf die Aktienbewertung der KStV BE stütze, die korrekt vorgenommen worden sei. Dabei sei der konjunkturelle Gewinneinbruch des Jahres 2002 angemessen berücksichtigt worden. Nach Abklärung der KStV BE würde es sich beim Käufer Z. nicht um einen unabhängigen Dritten handeln.
In ihrer Replik vom 10. September 2004 liessen die rekurrierenden Ehegatten mitteilen, dass die Berechnung des Verkehrswerts von Beteiligungsrechten ohne Kurswert nach § 34 VV StG nur dann massgebend sei, wenn kein marktmässig zustande gekommener Verkehrswert vorliegen würde. Dies sei aber hier der Fall, weil der Ehemann im massgebenden Zeitraum Aktien an Z. verkauft habe und die beiden miteinander nicht verwandt seien.
1.Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG sind Vermögenswerte generell zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Existieren für bestimmte Vermögenswerte besondere Bemessungsgrundsätze als Spezialbestimmungen, so gehen diese Grundsätze den allgemeinen Norm vor (§ 61 Abs. 2 StG). Auch Spezialbestimmungen sind aber im Zweifelsfall im Sinne der Grundnorm auszulegen (vgl. E.Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, S. 233; R.Zigerlig/G. Jud, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.I/1, StHG, Art. 14 N 1).
Umstritten ist in casu die korrekte Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren. Gemäss § 67 Abs. 2 StG ist für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können (vgl. R.Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18). Zur Förderung einer gesamtschweizerisch Lösung haben sich die Kantone einheitliche Grundsätze vereinbart, die in der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: Wegleitung; BGS 614.131, abgedruckt auch in ASA 65, S. 872 ff.), herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EstV), wiedergegeben sind. Die Massgeblichkeit dieser Wegleitung wird in § 34 Abs. 1 VV StG festgehalten.
3.Die Rekurrenten behaupten nun, der von der KStV BE errechnete Verkehrswert sei hier nicht massgebend, weil der Rekurrent am 18. Januar 2002 ein Aktienpaket von 16 Namenaktien an einen unabhängigen Dritten zum Preis von Fr. 11'500.-- pro Aktie verkauft habe. Dieser Verkaufspreis sei der massgebende Verkehrswert. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Verkehrswert nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann (R.Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18; E.Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, § 39 N 77). Als Indiz für einen regelmässigen Handel gilt mindestens ein Abschluss pro Kalenderwoche (VGer ZH 17.6.1998; StE 1999 ZH B 52.41). In casu gibt es lediglich einen einzigen Abschluss. Von einem regelmässigen Handel kann daher nicht die Rede sein. Beim Käufer der Aktien, Z., handelt es sich hier zudem nicht um einen unabhängigen Dritten. Z. ist langjähriger Geschäftspartner der Familie X. und Aktionärsdirektor der Y. AG. Auch die KStV BE hat ausdrücklich festgehalten, dass hier nicht von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten die Rede sein könne. Die Ausnahmebestimmung von Rz 2 Abs. 3 lit. b der Wegleitung ist hier daher nicht anwendbar. Massgebend ist somit der von der KStV BE errechnete und von der Vorinstanz übernommene Steuerwert von Fr. 29'988.-- pro Aktie.
4.Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 4. Juli 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2005 Nr. 5
StG § 67 Abs. 2, VV StG § 34 Abs. 1-Vermögenssteuer. Bewertung von Aktien ohne Kurswert. Aktien sind gemäss der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" zu bewerten. Der Verkehrswert ist nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe an unabhängige Dritte nachgewiesen werden kann. Als regelmässiger Handel gilt ein Abschluss pro Kalenderwoche.
Sachverhalt:
In der Folge erkundigte sich die Veranlagungsbehörde bei der KStV BE nach der korrekten Aktienbewertung. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 hielt die KStV BE fest, dass eine Tieferbewertung aufgrund des Gewinnrückgangs des Jahres 2002 nicht in Frage komme. Der Gewinnrückgang habe konjunkturelle und nicht strukturelle Gründe. Die Hauptabnehmerin der Produkte der Y. AG habe jedoch in den Jahren 2000/01 grössere Lagerbestände aufgebraucht, weshalb es bei der Y. AG im Jahr 2002 zu einem Gewinneinbruch auf 10 % des Vorjahresgewinns gekommen sei. Gestützt auf diesen Sachverhalt sei es gerechtfertigt, den Ertragswert der Aktien bloss einfach zu gewichten, was per 31. Dezember 2001 zu einem Basissteuerwert (brutto) von Fr. 42'840.-- anstatt Fr. 53'100.-- pro Aktie führen würde
Am
17. Mai 2004 kam es dann zu einer Einspracheverhandlung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Verkehrswert im Sinne der Berechnung der KStV BE auf Fr. 42'840.-- bzw. nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs auf Fr. 29'988.-- pro Aktie.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In ihrer Begründung führte sie aus, dass sich der Einspracheentscheid auf die Aktienbewertung der KStV BE stütze, die korrekt vorgenommen worden sei. Dabei sei der konjunkturelle Gewinneinbruch des Jahres 2002 angemessen berücksichtigt worden. Nach Abklärung der KStV BE würde es sich beim Käufer Z. nicht um einen unabhängigen Dritten handeln.
In ihrer Replik vom 10. September 2004 liessen die rekurrierenden Ehegatten mitteilen, dass die Berechnung des Verkehrswerts von Beteiligungsrechten ohne Kurswert nach § 34 VV StG nur dann massgebend sei, wenn kein marktmässig zustande gekommener Verkehrswert vorliegen würde. Dies sei aber hier der Fall, weil der Ehemann im massgebenden Zeitraum Aktien an Z. verkauft habe und die beiden miteinander nicht verwandt seien.
1.Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG sind Vermögenswerte generell zum Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Existieren für bestimmte Vermögenswerte besondere Bemessungsgrundsätze als Spezialbestimmungen, so gehen diese Grundsätze den allgemeinen Norm vor (§ 61 Abs. 2 StG). Auch Spezialbestimmungen sind aber im Zweifelsfall im Sinne der Grundnorm auszulegen (vgl. E.Blumenstein/P. Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, S. 233; R.Zigerlig/G. Jud, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd.I/1, StHG, Art. 14 N 1).
Umstritten ist in casu die korrekte Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren. Gemäss § 67 Abs. 2 StG ist für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung, da die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können (vgl. R.Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18). Zur Förderung einer gesamtschweizerisch Lösung haben sich die Kantone einheitliche Grundsätze vereinbart, die in der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: Wegleitung; BGS 614.131, abgedruckt auch in ASA 65, S. 872 ff.), herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EstV), wiedergegeben sind. Die Massgeblichkeit dieser Wegleitung wird in § 34 Abs. 1 VV StG festgehalten.
3.Die Rekurrenten behaupten nun, der von der KStV BE errechnete Verkehrswert sei hier nicht massgebend, weil der Rekurrent am 18. Januar 2002 ein Aktienpaket von 16 Namenaktien an einen unabhängigen Dritten zum Preis von Fr. 11'500.-- pro Aktie verkauft habe. Dieser Verkaufspreis sei der massgebende Verkehrswert. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der Verkehrswert nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann (R.Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18; E.Höhn/R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, § 39 N 77). Als Indiz für einen regelmässigen Handel gilt mindestens ein Abschluss pro Kalenderwoche (VGer ZH 17.6.1998; StE 1999 ZH B 52.41). In casu gibt es lediglich einen einzigen Abschluss. Von einem regelmässigen Handel kann daher nicht die Rede sein. Beim Käufer der Aktien, Z., handelt es sich hier zudem nicht um einen unabhängigen Dritten. Z. ist langjähriger Geschäftspartner der Familie X. und Aktionärsdirektor der Y. AG. Auch die KStV BE hat ausdrücklich festgehalten, dass hier nicht von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten die Rede sein könne. Die Ausnahmebestimmung von Rz 2 Abs. 3 lit. b der Wegleitung ist hier daher nicht anwendbar. Massgebend ist somit der von der KStV BE errechnete und von der Vorinstanz übernommene Steuerwert von Fr. 29'988.-- pro Aktie.
4.Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 4. Juli 2005