StG § 47 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 81, DBG Art. 38, 47, OR Art. 580 Abs. 1 - Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters; steuerrechtliche Qualifizierung. Wenn der Nachweis misslingt, dass es sich um eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile handelt, wird die Kapitalabfindung als Liquidationsgewinn besteuert.
Sachverhalt
1. a) Der Rekurrent X. war bis zum Jahre
1999 Teilhaber der Kollektivgesellschaft A. Per 31. Dezember 1999 trat der
Rekurrent aus der Kollektivgesellschaft aus, die gleichzeitig in eine
Einzelfirma umgewandelt worden war. Im Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 wurde
festgehalten, dass der Rekurrent für den Verkauf seiner Anteile an der
Gesellschaft eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- erhält. Das Geld sollte bis
zum 31. Dezember 2002 in sieben Raten ausbezahlt werden. Weiter wurde im
Vertrag festgehalten, dass der Rekurrent bis zum 31. Dezember 2001 von der
Gesellschaft als stellvertretender Geschäftsführer angestellt wird. Zudem wurde
ein zweijähriges Konkurrenzverbot ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vereinbart, beschränkt auf die Kantone Solothurn und Bern und die Bereiche Betontrennung
und Betonbohrung.
b) Mit Veranlagung vom 3. Juni 2002
wurden der Betrag von Fr. 90'215.--, d.h. die Austrittsentschädigung von Fr.
100'000.-- abzüglich des AHV-Sonderbeitrags von Fr. 9'785.--, als
ausserordentliche Einkunft besteuert. Für die Staats- und Gemeindesteuern wurde
ein Betrag von Fr. 14'525.--, für die Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'166.--
in Rechnung gestellt.
2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 erhob
der Rekurrent Einsprache. Er machte geltend, dass der Austritt aus der
Kollektivgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die ausbezahlte
Kapitalleistung sei daher nach § 47 Abs. 1 lit. b StG (Kapitalleistung bei gesundheitlichen
Nachteilen) und nicht nach § 46 StG (Kapitalabfindung für wiederkehrende
Leistungen) zu besteuern. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 bestätigt Dr. med. Y.,
die Rückenprobleme des Rekurrenten und den von ihm erteilten Ratschlag, sich
beruflich zu verändern. Mit Entscheid vom 13. August 2002 wurde die Einsprache
abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde hielt dabei fest, dass der Rekurrent nach
dem Ausscheiden als Gesellschafter noch zwei Jahre für die Firma B. als
Arbeitnehmer tätig war. Ausserdem habe er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und
im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet, die gemäss Handelsregister im Bereich
Bauarbeiten tätig seien. Im Austrittsvertrag sei zudem nie von einer Kapitalauszahlung
für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesprochen worden. Es
handle sich somit um einen Liquidationsgewinn.
3. Gegen den Einspracheentscheid liess der
Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. September 2002 Beschwerde erheben mit
dem Begehren, dass die Abgangsentschädigung von Fr. 100'000.-- zum Sondertarif
gemäss § 47 StG besteuert werden soll. Dabei führte er aus, er leide an einer
im Baugewerbe verbreiteten Berufskrankheit und könne keine schweren Lasten mehr
tragen, deshalb sei er aus der Firma ausgetreten. Aufgrund der beschränkten
Mittel der Firma sei Ratenzahlung vereinbart worden. Es sei zudem vereinbart
worden, dass er der Firma weiterhin zur Verfügung stehe. Vertraglich habe man
ausserdem ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er dürfe daher nicht mehr die
gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma B. ausüben. Bei seiner neuen Firma könne
er sich die Aufträge so aussuchen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen müsse.
Die berufliche Neuorientierung habe zu einer Einkommensverminderung geführt.
Das Mindereinkommen sei mit der Abgangsentschädigung teilkompensiert worden.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober
2002 beantragte die Veranlagungsbehörde, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien
abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die
Entschädigung des Rekurrenten nach § 81 StG bzw. Art. 47 DBG besteuert worden
sei. Irrtümlich habe man von "ausserord. Einkünfte" anstatt von
"Liquidationsgewinn" gesprochen, was im Endeffekt aber nicht relevant
sei. Die Erwerbstätigkeit sei vom Rekurrenten per 31. Dezember 1999 nicht
aufgegeben worden. Er habe noch zwei Jahre für die Firma B. als Angestellter
gearbeitet und danach zwei eigene Firmen gegründet, die folgenden Zweck
verfolgen würden: Ausführung von Maurer-, Platten-, Abbruch- und
Umgebungsarbeiten, Beton-, Bohr- und Fräserarbeiten, Umbau und Renovationen,
Cheminéebau sowie CFK-Tragwerksverstärkungen. Das Einkommen sei nach dem
Verkauf der Anteile an der Kollektivgesellschaft von Fr. 78'774.-- auf
Fr. 70'426.-- zurückgegangen, doch sei im Austrittsvertrag nie
festgehalten worden, dass die Kapitalleistung Vorsorgecharakter habe. Da der
Anteil des Rekurrenten an der Kollektivgesellschaft ein Minus von Fr.
177'137.-- betragen habe, sei die Austrittsleistung keine Kapitalrückzahlung,
sondern ein Liquidationsgewinn.
5. In seiner Replik vom 15. November 2002
teilte der Rekurrent mit, dass es unbestritten sei, dass er während seiner
Tätigkeit bei B. unheilbar erkrankt sei. Er habe seinen Geschäftspartner nicht
im Regen stehen lassen können, weshalb eine Übergangsregelung getroffen worden
sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, sich selbständig zu machen, um die
Arbeiten aussuchen zu können. Ein Berufswechsel (z.B. Büro) sei aufgrund der
Zeit und der finanziellen Verpflichtungen nicht in Frage gekommen. Aufgrund des
Konkurrenzverbotes sei er verpflichtet, gewisse Arbeiten im Unterakkord
weiterzugeben. Er erwarte, steuerlich wie jeder andere Berufserkrankte
gleichbehandelt zu werden.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 38 N 8;
Baumgartner
I.P.,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38 N 1 und 8).
Arbeitgeber sind mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor derartigen
Zahlungen regelmässig geschützt.
6. Dem Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000
kann entnommen werden, dass der Geschäftspartner des Rekurrenten eine
Entschädigung für die Übernahme von dessen Geschäftsanteilen bezahlte.
Zweifellos wäre der Vertrag anders formuliert worden, wenn der Geschäftspartner
die Entschädigung als freiwillige Zahlung für bleibende Nachteile betrachtet
hätte. Es ist sogar davon auszugehen, dass zumindest für den Geschäftspartner
bei Unterzeichnung des Austrittsvertrags die gesundheitlichen Probleme des
Rekurrenten absolut zweitrangig waren. Andernfalls hätte man kaum ein
Konkurrenzverbot vereinbart, das verhindern soll, dass der Rekurrent weiterhin
Arbeiten im Bereich Betontrennung und Betonbohrung ausführt. Die schweren
Arbeiten im Bereich Betontrennung sind im Arztzeugnis vom 2. Juli 2002
ausdrücklich als Ursache der gesundheitlichen Probleme bezeichnet worden.
7. Ebenfalls gegen die Darstellung des
Rekurrenten spricht, dass er trotz seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme
im Jahre 1999 nicht aus der Firma A. ausgetreten ist, sondern sich bis zum 31.
Dezember 2001 von dieser Firma anstellen liess. Dass er im Jahre 2001 die
Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet hatte, die beide gemäss
Handelsregistereintrag im Bereich Cheminéebau, Umbauten, Renovationen etc.,
letztere sogar im Bereich Bohr- und Fräsarbeiten tätig sind, lässt darauf
schliessen, dass die zweifellos vorhandenen gesundheitlichen Probleme offenbar
nicht derart gravierender Natur waren, dass sie den Rekurrenten vor schweren
Arbeiten im Baubereich abgehalten hätten.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er von seinem
früheren Geschäftspartner eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für
bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile erhalten hat. Eine Besteuerung
der Entschädigung gemäss § 47 Abs. 1 lit. b bzw. § 47 Abs. 2 StG kann daher
nicht in Frage kommen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Nachdem
zwischen dem kantonalen Steuergesetz und dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer im Bereich der Besteuerung von Kapitalzahlungen für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile keine nennenswerten Unterschiede
bestehen, ist auch die Beschwerde gegen die Bundessteuerveranlagung abzuweisen.
Eine Besteuerung im Sinne von Art. 38 DBG kann hier nicht in Frage kommen.
Steuergericht,
Urteil vom 18. August 2003
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Steuergericht 18.08.2003 SGSTA.2002.81 Soleure Steuergericht 18.08.2003 SGSTA.2002.81 Soletta Steuergericht 18.08.2003 SGSTA.2002.81
Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters
KSGE 2003 Nr. 5 StG § 47 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 81, DBG Art. 38, 47, OR Art. 580 Abs. 1 - Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters; steuerrechtliche Qualifizierung. Wenn der Nachweis misslingt, dass es sich um eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile handelt, wird die Kapitalabfindung als Liquidationsgewinn besteuert. Urteil SGSTA.2002.81; BST.2002.31 vom 18. August 2003 Sachverhalt:
1. a) Der Rekurrent X. war bis zum Jahre 1999 Teilhaber der Kollektivgesellschaft A. Per 31. Dezember 1999 trat der Rekurrent aus der Kollektivgesellschaft aus, die gleichzeitig in eine Einzelfirma umgewandelt worden war. Im Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 wurde festgehalten, dass der Rekurrent für den Verkauf seiner Anteile an der Gesellschaft eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- erhält. Das Geld sollte bis zum 31. Dezember 2002 in sieben Raten ausbezahlt werden. Weiter wurde im Vertrag festgehalten, dass der Rekurrent bis zum 31. Dezember 2001 von der Gesellschaft als stellvertretender Geschäftsführer angestellt wird. Zudem wurde ein zweijähriges Konkurrenzverbot ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, beschränkt auf die Kantone Solothurn und Bern und die Bereiche Betontrennung und Betonbohrung.
b) Mit Veranlagung vom 3. Juni 2002 wurden der Betrag von Fr. 90'215.--, d.h. die Austrittsentschädigung von Fr. 100'000.-- abzüglich des AHV-Sonderbeitrags von Fr. 9'785.--, als ausserordentliche Einkunft besteuert. Für die Staats- und Gemeindesteuern wurde ein Betrag von Fr. 14'525.--, für die Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'166.-- in Rechnung gestellt.
2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 erhob der Rekurrent Einsprache. Er machte geltend, dass der Austritt aus der Kollektivgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die ausbezahlte Kapitalleistung sei daher nach § 47 Abs. 1 lit. b StG (Kapitalleistung bei gesundheitlichen Nachteilen) und nicht nach § 46 StG (Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen) zu besteuern. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 bestätigt Dr. med. Y., die Rückenprobleme des Rekurrenten und den von ihm erteilten Ratschlag, sich beruflich zu verändern. Mit Entscheid vom 13. August 2002 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde hielt dabei fest, dass der Rekurrent nach dem Ausscheiden als Gesellschafter noch zwei Jahre für die Firma B. als Arbeitnehmer tätig war. Ausserdem habe er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet, die gemäss Handelsregister im Bereich Bauarbeiten tätig seien. Im Austrittsvertrag sei zudem nie von einer Kapitalauszahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesprochen worden. Es handle sich somit um einen Liquidationsgewinn.
3. Gegen den Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. September 2002 Beschwerde erheben mit dem Begehren, dass die Abgangsentschädigung von Fr. 100'000.-- zum Sondertarif gemäss § 47 StG besteuert werden soll. Dabei führte er aus, er leide an einer im Baugewerbe verbreiteten Berufskrankheit und könne keine schweren Lasten mehr tragen, deshalb sei er aus der Firma ausgetreten. Aufgrund der beschränkten Mittel der Firma sei Ratenzahlung vereinbart worden. Es sei zudem vereinbart worden, dass er der Firma weiterhin zur Verfügung stehe. Vertraglich habe man ausserdem ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er dürfe daher nicht mehr die gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma B. ausüben. Bei seiner neuen Firma könne er sich die Aufträge so aussuchen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen müsse. Die berufliche Neuorientierung habe zu einer Einkommensverminderung geführt. Das Mindereinkommen sei mit der Abgangsentschädigung teilkompensiert worden.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2002 beantragte die Veranlagungsbehörde, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die Entschädigung des Rekurrenten nach § 81 StG bzw. Art. 47 DBG besteuert worden sei. Irrtümlich habe man von "ausserord. Einkünfte" anstatt von "Liquidationsgewinn" gesprochen, was im Endeffekt aber nicht relevant sei. Die Erwerbstätigkeit sei vom Rekurrenten per 31. Dezember 1999 nicht aufgegeben worden. Er habe noch zwei Jahre für die Firma B. als Angestellter gearbeitet und danach zwei eigene Firmen gegründet, die folgenden Zweck verfolgen würden: Ausführung von Maurer-, Platten-, Abbruch- und Umgebungsarbeiten, Beton-, Bohr- und Fräserarbeiten, Umbau und Renovationen, Cheminéebau sowie CFK-Tragwerksverstärkungen. Das Einkommen sei nach dem Verkauf der Anteile an der Kollektivgesellschaft von Fr. 78'774.-- auf Fr. 70'426.-- zurückgegangen, doch sei im Austrittsvertrag nie festgehalten worden, dass die Kapitalleistung Vorsorgecharakter habe. Da der Anteil des Rekurrenten an der Kollektivgesellschaft ein Minus von Fr. 177'137.-- betragen habe, sei die Austrittsleistung keine Kapitalrückzahlung, sondern ein Liquidationsgewinn.
5. In seiner Replik vom 15. November 2002 teilte der Rekurrent mit, dass es unbestritten sei, dass er während seiner Tätigkeit bei B. unheilbar erkrankt sei. Er habe seinen Geschäftspartner nicht im Regen stehen lassen können, weshalb eine Übergangsregelung getroffen worden sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, sich selbständig zu machen, um die Arbeiten aussuchen zu können. Ein Berufswechsel (z.B. Büro) sei aufgrund der Zeit und der finanziellen Verpflichtungen nicht in Frage gekommen. Aufgrund des Konkurrenzverbotes sei er verpflichtet, gewisse Arbeiten im Unterakkord weiterzugeben. Er erwarte, steuerlich wie jeder andere Berufserkrankte gleichbehandelt zu werden. Erwägungen
1. ...
2. Streitig ist, wie die am 14. Juni 2000 vereinbarte Entschädigung von Fr. 100'000.-- steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Rekurrent per 31. Dezember 1999 aus der Kollektivgesellschaft A. austrat. Im Sinne von Art. 579 OR musste die Kollektivgesellschaft aufgelöst werden. Das Geschäft wurde danach von Z. als Einzelfirma weitergeführt.
3. Verliert ein ausscheidender Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, hat er Anspruch auf eine Abfindung, die gemäss Art. 580 Abs. 1 OR durch Übereinkunft festzulegen ist (vgl. Staehelin D., Basler Kommentar, Art. 580 OR, N 1). Die Abfindung wurde offenbar von den beiden Kollektivgesellschaftern einvernehmlich auf Fr. 100'000.-- festgelegt. Ausdrücklich wurde im Austrittsvertrag festgehalten, dass die Entschädigung für die Übernahme der Vermögensrechte des Rekurrenten bezahlt wird.
4. a) Zusammen mit der Einsprache reichte der Rekurrent ein Arztzeugnis von Dr. med. Y., vom 2. Juli 2002 ein. Mit dem Arztzeugnis versucht der Rekurrent nachzuweisen, dass die Kapitalzahlung seines Geschäftspartners Vorsorgecharakter habe. Dem Arztzeugnis kann entnommen werden, dass der Rekurrent mindestens seit Juni 2000 an chronischen Rückenschmerzen leidet, die auf schwere Arbeiten im Baugewerbe zurückzuführen sind. Dr. Y. hat offenbar dem Rekurrenten geraten, sich beruflich zu verändern, da sonst mit weiteren bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Nachteilen gerechnet werden müsse. Nach Angabe von Dr. Y. ist der Rekurrent im April 2001 aus der Firma ausgetreten, um sich beruflich zu verändern.
b) Den Unterlagen des Rekurrenten kann entnommen werden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2001 offenbar aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Unklar bleibt dagegen, ob bereits der Austritt aus der Kollektivgesellschaft im Dezember 1999 auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden muss. Der Rekurrent hat es versäumt, nachzuweisen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme hatte. Für die Frage, ob die Kapitalzahlung des Geschäftspartners des Rekurrenten Vorsorgecharakter hatte oder nicht, ist dieser Punkt allerdings von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist nicht die Frage, aus welchem Grund der Rekurrent aus der Gesellschaft ausgetreten ist, sondern aus welchem Grund der Rekurrent eine finanzielle Entschädigung erhalten hat. Denn selbst wenn der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen als Teilhaber zurückgetreten sein sollte, besteht für den verbleibenden Geschäftspartner keinerlei Verpflichtung, dem Rekurrenten eine Entschädigung für bleibende Nachteile auszuzahlen. Nachdem dem Geschäftspartner nie ein Verschulden an den ge-sundheitlichen Problemen des Rekurrenten vorgeworfen worden ist, ist nicht einzusehen, warum dieser dem Rekurrenten freiwillig eine Entschädigung für einen allfälligen künftigen Einkommensausfall hätte bezahlen sollen.
5. Entschädigungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. b StG sind einmalige Zuflüsse, die als Ersatz für eine Rente ausgerichtet werden. Ausbezahlt werden sie üblicherweise von Sozial- oder Privatversicherungen (vgl. Locher P., Kommentar zum DBG, Art. 38 N 8; Baumgartner I.P., Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38 N 1 und 8). Arbeitgeber sind mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor derartigen Zahlungen regelmässig geschützt.
6. Dem Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 kann entnommen werden, dass der Geschäftspartner des Rekurrenten eine Entschädigung für die Übernahme von dessen Geschäftsanteilen bezahlte. Zweifellos wäre der Vertrag anders formuliert worden, wenn der Geschäftspartner die Entschädigung als freiwillige Zahlung für bleibende Nachteile betrachtet hätte. Es ist sogar davon auszugehen, dass zumindest für den Geschäftspartner bei Unterzeichnung des Austrittsvertrags die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten absolut zweitrangig waren. Andernfalls hätte man kaum ein Konkurrenzverbot vereinbart, das verhindern soll, dass der Rekurrent weiterhin Arbeiten im Bereich Betontrennung und Betonbohrung ausführt. Die schweren Arbeiten im Bereich Betontrennung sind im Arztzeugnis vom 2. Juli 2002 ausdrücklich als Ursache der gesundheitlichen Probleme bezeichnet worden.
7. Ebenfalls gegen die Darstellung des Rekurrenten spricht, dass er trotz seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme im Jahre 1999 nicht aus der Firma A. ausgetreten ist, sondern sich bis zum 31. Dezember 2001 von dieser Firma anstellen liess. Dass er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet hatte, die beide gemäss Handelsregistereintrag im Bereich Cheminéebau, Umbauten, Renovationen etc., letztere sogar im Bereich Bohr- und Fräsarbeiten tätig sind, lässt darauf schliessen, dass die zweifellos vorhandenen gesundheitlichen Probleme offenbar nicht derart gravierender Natur waren, dass sie den Rekurrenten vor schweren Arbeiten im Baubereich abgehalten hätten.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er von seinem früheren Geschäftspartner eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile erhalten hat. Eine Besteuerung der Entschädigung gemäss § 47 Abs. 1 lit. b bzw. § 47 Abs. 2 StG kann daher nicht in Frage kommen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Nachdem zwischen dem kantonalen Steuergesetz und dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer im Bereich der Besteuerung von Kapitalzahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile keine nennenswerten Unterschiede bestehen, ist auch die Beschwerde gegen die Bundessteuerveranlagung abzuweisen. Eine Besteuerung im Sinne von Art. 38 DBG kann hier nicht in Frage kommen. Steuergericht, Urteil vom 18. August 2003