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SGSTA.2000.96

Abzüge Krankheitskosten

Solothurn · 2001-10-22 · Deutsch SO
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StG § 33 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Bst. k, DBG Art. 26 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Bst. h -Abzüge Krankheitskosten.Die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation sind nicht Ausgaben für eine medizinische Behandlung, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.Abzüge BerufskostenDas Kinderhüten in der Wohnung der Eltern stellt in der Regel unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Es können die Pauschalen für Berufskosten in Abzug gebracht werden.

Sachverhalt

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr. 700.-- zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2001 Nr. 4

StG § 33 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Bst. k, DBG Art. 26 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Bst. h-

Abzüge Krankheitskosten.

Die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation sind nicht Ausgaben für eine medizinische Behandlung, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Abzüge Berufskosten

Das Kinderhüten in der Wohnung der Eltern stellt in der Regel unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Es können die Pauschalen für Berufskosten in Abzug gebracht werden.

Sachverhalt:

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr. 700.-- zu gewähren.

Erwägungen:

3.    Nach § 41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nach-gewiesenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Eine gleiche Bestimmung für die direkte Bundes-steuer findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.

Die Begründung der Vorinstanz für die Ablehnung dieses Abzuges, wonach die Krankenkassen diese Kosten nicht übernehmen würden, ist nur bedingt zutreffend. Gemäss den zitierten Bestimmungen im StG und DBG geht es ja gerade um Kosten, die der Steuer-pflichtige selber tragen muss, die somit von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ebenso unzutreffend ist aber auch die Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer, wonach die Kinderlosigkeit eine Krankheit sei. Kinderlosigkeit kann sehr viele verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine Krankheit im steuerrechtlichen Sinn sein können. Die Kinderlosigkeit an sich ist jedoch höchstens die Folge einer Krankheit. Deshalb wird auch die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten sind (vgl. Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Das Steuergericht ist der Auffassung, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibt, wie andere medizinische Untersuchungen als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinn zu betrachten sind. Diese Abklärungen dienen zur Aufklärung einer Krankheit oder eines Gebrechen. Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder diese Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht geht jedoch mit der (aargauischen) Lehrmeinung einig, dass künstliche Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation etc. nicht als Ausgaben für medizinische Behandlungen betrachtet werden können, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Aus den Unterlagen, welche die Rekurrenten/Beschwerdeführer namentlich mit der Steuererklärung eingereicht haben, geht weder der Grund der Kinderlosigkeit hervor, noch ist ersichtlich, welche Kosten für die Abklärung dieses Grundes notwendig waren, und welche die In-Vitro-Fertilisation betreffen. Will der Steuerpflichtige aber Abzüge geltend machen, so obliegt es ihm, deren Begründetheit nachzuweisen. Ein Beweis, dass die zu den Akten gereichten Rechnungen effektiv Krankheitskosten im oben dargelegten Sinn betreffen, ist nicht erbracht. Im übrigen würden die Kosten auch die 5%-Grenze des Rein-inkommens nicht übersteigen. Auch in diesem Punkt ist das Rechtsmittel abzuweisen.

Gemäss § 7 der Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge von Berufskosten können Fr. 700.-- als Berufskosten abgezogen werden. Der gleiche Betrag gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Anhang zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). In diesem Sinn ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 22. Oktober 2001