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SGSTA.2000.190

Pfandrechtsverfügung

Solothurn · 2001-03-26 · Deutsch SO
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StG § 59 Abs. 4 und 177 Abs. 4 und 184, ZGB Art. 818 - Pfandrechtsverfügung. Verfahrensfehler?Das Steueramt darf sich auf die Mitteilungen des zuständigen Betreibungsamtes über die finanziellen Verhältnisse des Steuerschuldners verlassen.Der Pfandeigentümer hat keinen Anspruch auf Beizug im Inkassoverfahren gegen den Steuerschuldner.Dem Steueramt steht es zu, einen gerichtlichen Vergleich mit einem Bürgen zu schliessen, wenn die Rechtslage nicht klar ist und der Bürge weitgehend Zugeständnisse macht.Das Steueramt ist nicht verpflichtet, eine (anderweitige) Steuersicherung gemäss § 184 StG zu verlangen.Die im ZGB enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind für die Auslegung des kantonalen öffentlichen Rechtes heranzuziehen. Danach gilt die Pfandsicherheit nur für drei zur Zeit der Konkursöffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Sachverhalt

1.    Am22. September 1988 veräusserte der Steuerschuldner zwei Grundstücke GB Nrn. 1324 und 1993 an A. Dieser veräusserte eines davon am 2. August 1989 (Grundbucheintrag am 1. September 1989) weiter an die Pfandeigentümerin/Rekurrentin

2.    a) Nachdem er von der Bezugsabteilung gemahnt worden war, brachte der Steuerschuldner eine einfache und auf ein Jahr befristete Bürgschaft der Kantonalbank vom 17. Januar 1990 über Fr. 160'000.-- bei. Weil die Verfahren vor dem KSG und dem Bundesgericht geraume Zeit beanspruchten, verlängerte die Kantonalbank die Bürgschaft auf Begehren des Kantonalen Steueramtes mehrmals um jeweils ein Jahr, letztlich bis zum 15. Februar 1994. Einer weiteren Verlängerung stimmte sie indessen nicht zu, was sie dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 18. April 1994 mitteilte. Daraufhin sah sich diese veranlasst, den Steuerschuldner am 18. August 1994 auf die Bezahlung von Fr. 362'747.35 zuzüglich Verzugszinsen zu 6% zu betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde am 24. August zugestellt. Am 31. August 1994 erhob der Steuerschuldner Rechtsvorschlag, wobei es blieb.

Da das Kantonale Steueramt keine Pfändung verlangte, stellte das Betreibungsamt W. am

6. Dezember 1997 einen Verlustschein über den Betrag von Fr. 662'849.05 aus, der sich wie folgt zusammensetzte: Steuerforderung 455'329.70, Verzugszinse Fr. 206‘568.45, Betreibungskosten Fr. 950.90.

3.    Nachdem die Pfandeigentümerin der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Fr. 147'289.35 zuzüglich Zins zu 6 % seit 6. August 1989 nicht zugestimmt hatte, richtete das Kantonale Steueramt am 4. Oktober 1989, also innert der 3-Monatsfrist gemäss § 59 Abs. 4 StG, ein entsprechendes Gesuch an den Gerichtspräsidenten, der die Eintragung am 5. Oktober 1989 superprovisorisch und am 24. November 1989 definitiv unter Ansetzung einer Frist zur Klage zu Lasten der Gesuchstellerin verfügte. Die Klage wurde nie erhoben. Auf erneutes Gesuch der Kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 1993 hin verfügte der Gerichtspräsident erneut die Eintragung dieses gesetzlichen Pfandrechts, diesmal ohne Ansetzung einer Frist zur Klage. Dieser Entscheid wurde von der Pfandeigentümerin nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.

5.    Am 16. Juni 1998, also rechtzeitig, liess die Pfandeigentümerin Einsprache erheben. Das Pfandrecht sei wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen untergegangen. Sie hätte über die per-Saldo-Vereinbarung mit der  Kantonalbank orientiert werden müssen. Zudem hätte sie über alle Mitteilungen des Betreibungsamtes W. informiert werden müssen, um allenfalls selbst für eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt sein zu können. Weiter wurde die Frage aufgeworfen, ob der Steuerschuldner nicht allenfalls die Rentensatzbesteuerung hätte beanspruchen können.

Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. Im Zusammenhang mit der Bürgschaft der  Kantonalbank sei nicht erkennbar, wo die gerügten offensichtlichen Verfahrensfehler gelegen haben könnten. Dass die  Kantonalbank erst auf gerichtlichen Druck hin zu einer Zahlung bereit gewesen sei, könne der Bezugsabteilung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern eine Mitwirkung der Pfandeigentümerin damals zu einem besseren Resultat hätte beitragen können.

Bezüglich des Gangs des Betreibungsverfahrens bestehe sodann keine Pflicht, Informationen an die Pfandeigentümerin weiterzuleiten. Das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden und habe mit einem Verlustschein geendet. Es habe insbesondere kein Grund bestanden, die Bewertung durch das Betreibungsamt W. anzuzweifeln. Ein Beizug der Pfandeigentümerin sei weder notwendig gewesen noch von dieser verlangt worden.

Betreffend Rentensatzbesteuerung machte die Vorinstanz sodann geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wären.

6.    a) Mit Rekurs vom 2. Oktober 2000 begehrt die Pfandeigentümerin, es sei festzuhalten, dass das Steuerpfandrecht auf dem Grundstück zufolge Verfahrensmängeln erloschen sei. Eventualiter sei der Haftungsbetrag entsprechend den Verfahrensmängeln angemessen zu reduzieren. Ein Begehren betreffend Kostenfolgen wurde nicht gestellt.

Der Sachverhalt, wie er in Pfandrechtsverfügung und Einspracheentscheid dargestellt sei, treffe zu. Das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln jedoch verwirkt. Im Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden seien. Insbesondere betreffe dies das Bezugsverfahren, worüber sie als Pfandeigentümerin nie informiert worden sei.

So habe das Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November 1997 zwar mitgeteilt, der Steuerschuldner besitze noch weitere Grundstücke. Diese Information sei aber weder hinterfragt noch an die Pfandeigentümerin weitergeleitet worden, obwohl letztere als Liegenschaftenhändlerin eine Interesse hätte daran haben können, entweder für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt zu sein oder eines dieser Grundstücke zum Zwecke der Verrechnung zu übernehmen. Die Bezugsabteilung habe vielmehr in eigener Verantwortung auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet. Der Pfandeigentümerin sei damit die Möglichkeit vorenthalten worden, die ihr zustehenden Gläubigerrechte wahrzunehmen.

Schliesslich stelle auch die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Insbesondere stelle sich die Frage, weshalb keine Sicherstellungsverfügung erlassen worden sei.

Die vorgebrachte Kritik am Inkassoverfahren sei sodann unbegründet. Sie habe sich auf Auskünfte des Betreibungsamtes verlassen dürfen. Die Pfandeigentümerin habe auch gewusst, dass ein Betreibungsverfahren im Gang sei. Dass sie Grundstücke des Steuerschuldners hätte übernehmen wollen, sei nie erklärt worden.

Die akzeptierte Reduktion der Zahlung der  Kantonalbank sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe auf einer klaren Risikoabwägung im Zivilprozess beruht. Dass diesbezüglich ein Fehler gemacht worden sei, werde nicht behauptet.

Eine Gutheissung des Rekurses hätte nach Auffassung der Vorinstanz sodann zur Folge, dass sie inskünftig das Inkasso gar nicht mehr selber durchführen, sondern direkt auf das als Sicherheit dienende Grundstück greifen und das Inkasso dem Grundpfandeigentümer überlassen würde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2001 Nr. 13

StG § 59 Abs. 4 und 177 Abs. 4 und 184, ZGB Art. 818- Pfandrechtsverfügung. Verfahrensfehler?

Das Steueramt darf sich auf die Mitteilungen des zuständigen Betreibungsamtes über die finanziellen Verhältnisse des Steuerschuldners verlassen.

Der Pfandeigentümer hat keinen Anspruch auf Beizug im Inkassoverfahren gegen den Steuerschuldner.

Dem Steueramt steht es zu, einen gerichtlichen Vergleich mit einem Bürgen zu schliessen, wenn die Rechtslage nicht klar ist und der Bürge weitgehend Zugeständnisse macht.

Das Steueramt ist nicht verpflichtet, eine (anderweitige) Steuersicherung gemäss § 184 StG zu verlangen.

Die im ZGB enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind für die Auslegung des kantonalen öffentlichen Rechtes heranzuziehen. Danach gilt die Pfandsicherheit nur für drei zur Zeit der Konkursöffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Sachverhalt:

1.    Am22. September 1988 veräusserte der Steuerschuldner zwei Grundstücke GB Nrn. 1324 und 1993 an A. Dieser veräusserte eines davon am 2. August 1989 (Grundbucheintrag am 1. September 1989) weiter an die Pfandeigentümerin/Rekurrentin

2.    a) Nachdem er von der Bezugsabteilung gemahnt worden war, brachte der Steuerschuldner eine einfache und auf ein Jahr befristete Bürgschaft der Kantonalbank vom 17. Januar 1990 über Fr. 160'000.-- bei. Weil die Verfahren vor dem KSG und dem Bundesgericht geraume Zeit beanspruchten, verlängerte die Kantonalbank die Bürgschaft auf Begehren des Kantonalen Steueramtes mehrmals um jeweils ein Jahr, letztlich bis zum 15. Februar 1994. Einer weiteren Verlängerung stimmte sie indessen nicht zu, was sie dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 18. April 1994 mitteilte. Daraufhin sah sich diese veranlasst, den Steuerschuldner am 18. August 1994 auf die Bezahlung von Fr. 362'747.35 zuzüglich Verzugszinsen zu 6% zu betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde am 24. August zugestellt. Am 31. August 1994 erhob der Steuerschuldner Rechtsvorschlag, wobei es blieb.

Da das Kantonale Steueramt keine Pfändung verlangte, stellte das Betreibungsamt W. am

6. Dezember 1997 einen Verlustschein über den Betrag von Fr. 662'849.05 aus, der sich wie folgt zusammensetzte: Steuerforderung 455'329.70, Verzugszinse Fr. 206‘568.45, Betreibungskosten Fr. 950.90.

3.    Nachdem die Pfandeigentümerin der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Fr. 147'289.35 zuzüglich Zins zu 6 % seit 6. August 1989 nicht zugestimmt hatte, richtete das Kantonale Steueramt am 4. Oktober 1989, also innert der 3-Monatsfrist gemäss § 59 Abs. 4 StG, ein entsprechendes Gesuch an den Gerichtspräsidenten, der die Eintragung am 5. Oktober 1989 superprovisorisch und am 24. November 1989 definitiv unter Ansetzung einer Frist zur Klage zu Lasten der Gesuchstellerin verfügte. Die Klage wurde nie erhoben. Auf erneutes Gesuch der Kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 1993 hin verfügte der Gerichtspräsident erneut die Eintragung dieses gesetzlichen Pfandrechts, diesmal ohne Ansetzung einer Frist zur Klage. Dieser Entscheid wurde von der Pfandeigentümerin nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.

5.    Am 16. Juni 1998, also rechtzeitig, liess die Pfandeigentümerin Einsprache erheben. Das Pfandrecht sei wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen untergegangen. Sie hätte über die per-Saldo-Vereinbarung mit der  Kantonalbank orientiert werden müssen. Zudem hätte sie über alle Mitteilungen des Betreibungsamtes W. informiert werden müssen, um allenfalls selbst für eine Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt sein zu können. Weiter wurde die Frage aufgeworfen, ob der Steuerschuldner nicht allenfalls die Rentensatzbesteuerung hätte beanspruchen können.

Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. Im Zusammenhang mit der Bürgschaft der  Kantonalbank sei nicht erkennbar, wo die gerügten offensichtlichen Verfahrensfehler gelegen haben könnten. Dass die  Kantonalbank erst auf gerichtlichen Druck hin zu einer Zahlung bereit gewesen sei, könne der Bezugsabteilung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern eine Mitwirkung der Pfandeigentümerin damals zu einem besseren Resultat hätte beitragen können.

Bezüglich des Gangs des Betreibungsverfahrens bestehe sodann keine Pflicht, Informationen an die Pfandeigentümerin weiterzuleiten. Das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden und habe mit einem Verlustschein geendet. Es habe insbesondere kein Grund bestanden, die Bewertung durch das Betreibungsamt W. anzuzweifeln. Ein Beizug der Pfandeigentümerin sei weder notwendig gewesen noch von dieser verlangt worden.

Betreffend Rentensatzbesteuerung machte die Vorinstanz sodann geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wären.

6.    a) Mit Rekurs vom 2. Oktober 2000 begehrt die Pfandeigentümerin, es sei festzuhalten, dass das Steuerpfandrecht auf dem Grundstück zufolge Verfahrensmängeln erloschen sei. Eventualiter sei der Haftungsbetrag entsprechend den Verfahrensmängeln angemessen zu reduzieren. Ein Begehren betreffend Kostenfolgen wurde nicht gestellt.

Der Sachverhalt, wie er in Pfandrechtsverfügung und Einspracheentscheid dargestellt sei, treffe zu. Das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln jedoch verwirkt. Im Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden seien. Insbesondere betreffe dies das Bezugsverfahren, worüber sie als Pfandeigentümerin nie informiert worden sei.

So habe das Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November 1997 zwar mitgeteilt, der Steuerschuldner besitze noch weitere Grundstücke. Diese Information sei aber weder hinterfragt noch an die Pfandeigentümerin weitergeleitet worden, obwohl letztere als Liegenschaftenhändlerin eine Interesse hätte daran haben können, entweder für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt zu sein oder eines dieser Grundstücke zum Zwecke der Verrechnung zu übernehmen. Die Bezugsabteilung habe vielmehr in eigener Verantwortung auf die Fortsetzung der Betreibung verzichtet. Der Pfandeigentümerin sei damit die Möglichkeit vorenthalten worden, die ihr zustehenden Gläubigerrechte wahrzunehmen.

Schliesslich stelle auch die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Insbesondere stelle sich die Frage, weshalb keine Sicherstellungsverfügung erlassen worden sei.

Die vorgebrachte Kritik am Inkassoverfahren sei sodann unbegründet. Sie habe sich auf Auskünfte des Betreibungsamtes verlassen dürfen. Die Pfandeigentümerin habe auch gewusst, dass ein Betreibungsverfahren im Gang sei. Dass sie Grundstücke des Steuerschuldners hätte übernehmen wollen, sei nie erklärt worden.

Die akzeptierte Reduktion der Zahlung der  Kantonalbank sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe auf einer klaren Risikoabwägung im Zivilprozess beruht. Dass diesbezüglich ein Fehler gemacht worden sei, werde nicht behauptet.

Eine Gutheissung des Rekurses hätte nach Auffassung der Vorinstanz sodann zur Folge, dass sie inskünftig das Inkasso gar nicht mehr selber durchführen, sondern direkt auf das als Sicherheit dienende Grundstück greifen und das Inkasso dem Grundpfandeigentümer überlassen würde.

Erwägungen:

1.    ...

2.    Gemäss § 59 Abs. 4 StG kann die Veranlagungs- und Bezugsbehörde die Errichtung eines Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung verlangen, sofern die Gefahr besteht, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt wird. Dieses Pfandrecht folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung. Der Anspruch erlischt, wenn das Pfandrecht nicht innert drei Monaten seit Fälligkeit der Steuer in das Grundbuch eingetragen wird.

Aktenmässig ist erstellt, dass der Staat Solothurn die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer am 5. Juli 1989 eröffnet hat. Gemäss § 177 Abs. 4 StG wird diese mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten wurde das gesetzliche Pfandrecht am 5. Oktober 1989 superprovisorisch und am 24. November 1989 „definitiv“ eingetragen, somit innert der dreimonatigen Frist gemäss § 59 Abs. 4 StG. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid letztlich mit Urteil vom 28. Juli 1994, das in Rechtskraft erwuchs. An diesen Entscheid ist das KSG gebunden, nachdem der Entscheid über die Eintragung des Pfandrechts in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt und vom KSG daher nicht mehr überprüft werden kann.

3.    Die Rekurrentin macht geltend, das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln verwirkt. Im Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden seien. Insbesondere betreffe dies das Bezugsverfahren, über welches sie nie informiert worden sei. Die vorgebrachten Rügen sind aus folgenden Gründen unzutreffend:

4.    Die Rekurrentin führt weiter an, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz gegenüber der Kantonalbank einer Reduktion der Bürgschaftszahlung um Fr. 20'000.-- auf Fr. 140'000.-- zugestimmt und damit auf Zahlungseingänge seitens des Steuerschuldners verzichtet habe.

5.    Auch die Rüge der Rekurrentin, die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, ist unbegründet. Es ist nicht auszumachen, wie die Vorinstanz rascher hätte vorgehen können, nachdem der Steuerschuldner keine Rechtsmittelinstanz ausliess und damit die Vollstreckbarkeit der Steuerforderung bis zum letzten KSG-Urteil hinausschieben konnte.

6.    Die von der Rekurrentin schliesslich aufgeworfene Frage, weshalb keine Sicherstellungsverfügung erlassen worden ist, kann offen gelassen werden, weil das Gesetz in § 59 StG das Steueramt nicht verpflichtet, zuerst eine Sicherstellung gemäss §§ 184 und 184 bis StG zu verfügen, bevor sie das gesetzliche Pfandrecht auf dem veräusserten Grundstück beansprucht. Für die diesbezüglich vorgebrachte Rüge besteht somit keine gesetzliche Grundlage.

7.    Nicht von der Rekurrentin vorgebracht, aber dennoch von Amtes wegen zu prüfen ist, ob überhaupt ein Pfandrecht in der verfügten Höhe beansprucht werden kann.

a) Gemäss § 59 Abs. 4 StG erlischt der Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand am veräusserten Grundstück, wenn dieses nicht innert 3 Monaten seit Fälligkeit der Steuer im Grundbuch eingetragen wird. Dem Eintrag kommt somit konstitutive Wirkung zu: Er ist Entstehungsvoraussetzung (vgl. Armin Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, S. 59). Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Pfandeigentümer, der ja nicht Steuerschuldner ist, und Dritten, die sich auf die Publizitätswirkung des Grundbuchs verlassen, Klarheit darüber zu geben, ob und in welchem Umfang ein Pfandrecht für unbezahlte Grundstückgewinnsteuern besteht.

Ein Pfandrecht kann somit nur geltend gemacht werden, wenn innert Frist ein Grundbucheintrag erfolgt ist, und auch diesfalls nur im entsprechenden betragsmässigen Umfang.

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 BV). Gemäss Art. 793 ZGB schreibt das Bundeszivilrecht im Bereiche des Grundpfandrechts einen Numerus clausus vor, indem ein Grundpfand lediglich als Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült bestellt werden kann. In den Art. 793 - 823 ZGB werden allgemeine Bestimmungen für diese drei Grundpfandarten aufgestellt. § 59 Abs. 4 StG sieht nun die Möglichkeit der Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück vor, ohne dass es eine Definition des Begriffs ”gesetzliches Grundpfand” enthielte; in den §§ 279 ff. EG ZGB sind einzig Ausführungsbestimmungen zu den Art. 793 ff. ZGB enthalten. Nachdem die Kompetenz für die Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts beim Bund liegt, ist dieser Umstand folgerichtig. Die Kantone sind nicht befugt, auf dem Gebiet des Zivilrechts und damit des Grundpfandrechts Regeln aufzustellen, welche dem Bundeszivilrecht widersprechen würden. Die im ZGB enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind deshalb für die Auslegung des kantonalen öffentlichen Rechts heranzuziehen. Damit ist jedoch auch Art. 818 ZGB, welcher den Umfang der Sicherung eines Grundpfandrechtes umschreibt, im Bereich des kantonalen Rechtes anwendbar. Demnach bietet das im kantonalen Recht vorgesehene gesetzliche Pfandrecht Sicherheit

- für die Kosten der Betreibung, sowie

Keine Pfanddeckung besteht somit, soweit die Steuerforderung grösser als das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht ist resp. soweit mehr Verzugszinsen geltend gemacht werden, als für die letzten drei verfallenen Jahreszinsen und den laufenden Zins geschuldet sind. Wenn die offene Grundstückgewinnforderung kleiner als der eingetragene Grundpfandbetrag ist, bedeutet dies des Weitern, dass diese Differenz nicht für zusätzliche, die Regel von Art. 818 ZGB übersteigende Verzugszinsforderungen beansprucht werden kann.

Somit verbleibt eine Steuerrestschuld von Fr. 321'685.15.

Nachdem dieser Verteiler dem zivilprozessualen Eintragungsverfahren zu Grunde lag resp. vom zuständigen Gericht in seinen Entscheiden übernommen wurde, ist er für das KSG verbindlich. Auf das vorliegend betroffene Grundstück fällt somit eine unbezahlte Grundstückgewinnsteuerforderung, die 45.65 % von Fr. 321'685.15 oder Fr. 143‘632.40 beträgt.

Hinzu kommen die Kosten des Betreibungsverfahrens, wobei eine Verteilung von je 50% auf die beiden Grundstücke sachgerecht ist, drei verfallene Jahresverzugszinse und der laufende Jahreszins seit dem letzten Zinstag (6.8.), beides zu 6 %.

Steuergericht, Urteil vom 26. März 2001