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SGSTA.1999.78

Zwischenveranlagung, Berufswechsel

Solothurn · 1999-04-08 · Deutsch SO
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§ 78 StG - Zwischenveranlagung, Berufswechsel.Wechselt ein Geschäftsführer die Branche, ist aber immer noch in seinem gelernten Beruf tätig, so liegt keine tiefgreifende strukturelle Änderung und damit auch kein Grund zur Zwischenveranlagung vor.

Sachverhalt

3.    Am 30. April 1999 erhoben die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 1999. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vornahme der Veranlagung entsprechend der begründeten Einsprache vom 1. März 1999. Es liege ein Berufswechsel vor. Es könne nicht auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt werden, wonach die neue Tätigkeit immer noch auf dem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werde. Im Übrigen werde bezüglich der Begründung auf die Einsprache verwiesen.

In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses.

In ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige wieder als Geschäftsführer, wenn auch nicht im gleichen Umfang, angestellt sei, könne nicht als Indiz dafür gelten, dass kein Berufswechsel vorliege. Die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten sei aufgrund der Personalkonstellation der neuen Firma nachvollziehbar. Die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen umfasse aber neue Aufgabenbereiche, die ebenfalls für einen Berufswechsel sprächen, sei doch die Haupttätigkeit neu als Verkaufs- und Aussendienstmitarbeiter umschrieben worden. Dabei handle es sich um ein völlig neues Fachgebiet. Der ursprünglich erlernte Beruf sowie die in den letzten Jahren erlangten Fachkenntnisse könnten nicht mehr angewendet werden.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 % oder um 10'000 Franken verändert.

Gemäss konstanter Praxis und Lehre sind die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe abschliessend aufgezählt und im Sinne einer Ausnahmeregel einschränkend und zurückhaltend auszulegen.

Steuergericht, Urteil vom 27. September 1999

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 78 StG- Zwischenveranlagung, Berufswechsel.

Wechselt ein Geschäftsführer die Branche, ist aber immer noch in seinem gelernten Beruf tätig, so liegt keine tiefgreifende strukturelle Änderung und damit auch kein Grund zur Zwischenveranlagung vor.

Urteil St 1999/78 vom 27.9.1999

Sachverhalt:

3.    Am 30. April 1999 erhoben die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 1999. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Vornahme der Veranlagung entsprechend der begründeten Einsprache vom 1. März 1999. Es liege ein Berufswechsel vor. Es könne nicht auf die Begründung der Vorinstanz abgestellt werden, wonach die neue Tätigkeit immer noch auf dem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werde. Im Übrigen werde bezüglich der Begründung auf die Einsprache verwiesen.

In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses.

In ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige wieder als Geschäftsführer, wenn auch nicht im gleichen Umfang, angestellt sei, könne nicht als Indiz dafür gelten, dass kein Berufswechsel vorliege. Die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten sei aufgrund der Personalkonstellation der neuen Firma nachvollziehbar. Die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen umfasse aber neue Aufgabenbereiche, die ebenfalls für einen Berufswechsel sprächen, sei doch die Haupttätigkeit neu als Verkaufs- und Aussendienstmitarbeiter umschrieben worden. Dabei handle es sich um ein völlig neues Fachgebiet. Der ursprünglich erlernte Beruf sowie die in den letzten Jahren erlangten Fachkenntnisse könnten nicht mehr angewendet werden.

Erwägungen:

1.    Gemäss § 78 lit. a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen, unter anderem zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zusätzlich um mindestens 20 % oder um 10'000 Franken verändert.

Gemäss konstanter Praxis und Lehre sind die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe abschliessend aufgezählt und im Sinne einer Ausnahmeregel einschränkend und zurückhaltend auszulegen.

Steuergericht, Urteil vom 27. September 1999