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SGSTA.1999.3

Einkommen, Hausfrauenentschädigung

Solothurn · 1998-01-19 · Deutsch SO
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StG § 31 und 32, - Einkommen, HausfrauenentschädigungDie von einer Versicherung ausbezahlte Entschädigung für den Wegfall der Möglichkeit, den Haushalt selber zu führen (sog. Hausfrauenentschädigung) stellt nicht steuerbares Einkommen dar.

Sachverhalt

Mit Veranlagung vom 19. Januar 1998 nahm die Veranlagungsbehörde folgende Veranlagung vor:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2000 Nr. 4

StG § 31 und 32, - Einkommen, Hausfrauenentschädigung

Urteil St 1999/3 vom 24.1.2000

Sachverhalt:

Mit Veranlagung vom 19. Januar 1998 nahm die Veranlagungsbehörde folgende Veranlagung vor:

Erwägungen:

a) In der Lehrmeinung wird die Steuerbarkeit einer Hausfrauenentschädigung unterschiedlich beurteilt. Adrian Rufer (SR 12/95 S. 582 ff.) vertritt die Auffassung, dass diese Versicherungsleistung bezahlt wird, weil eine Körperschädigung vorliegt. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Körperschädigung entweder zu einem zeitlichen Mehraufwand bei der Verrichtung der Hausarbeit führt oder die Geschädigte die Hausarbeit nicht mehr selbst verrichten kann. Dies hat zur Folge, dass die steuerliche Behandlung der Invalidätsentschädigung und der "Hausfrauen- und Hausmännerentschädigung" das gleiche Schicksal teilen soll. Rufer knüpft in seinen Ausführungen die Hausfrauenentschädigung an die Leistungen der Invaliditätsentschädigungen, welche steuerbar sind. Diese Auffassung ist nach Thomas Koller, SR 96 S. 201 ff. nicht sachgerecht. In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Verhältnis zwischen an invalid gewordene Hausfrauen bzw. Hausmänner ausgerichteten Sozialversicherungsrenten und privatrechtlichen Haushaltentschädigungen vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen UVG-Integritätsentschädigungen und Genugtuungsleistungen. Genugtuungsleistungen unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Zweck des Haftpflichtrechts ist es, dem Geschädigten beim Vorliegen bestimmter privatrechtlicher relevanter Anknüpfungspunkte für den erlittenen Schaden einen Ausgleich zu verschaffen. Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem hypothetischen Sollzustand des Vermögens des Geschädigten ohne Haftpflichtereignis und seinem IstVermögen nach Eintritt des Haftpflichtfalls. Nicht nur der Verlust der Fähigkeit eines Menschens, seine Arbeitskraft kommerziell zu nutzen, stellt einen haftpflichtrechtlichen Schaden dar, sondern auch die Möglichkeit einer Person, für sich und die Familie im Haushalt "Eigenleistungen" zu erbringen. Somit weisen nicht nur die am Markt gegen Entgelt erbrachten Leistungen, sondern auch die im Haushalt unentgeltlich geleisteten Dienste einen ökonomischen Wert auf. Das schweizerische Einkommenssteuerrecht erfasst – abgesehen von den in den massgebenden Steuergesetzen aufgezählten Ausnahmen – sämtliche Geldeinkünfte sowie gewisse Naturaleinkünfte und beruht auf der Reinvermögenszugangstheorie. Da Eigenleistungen im Haushalt einen ökonomischen Wert repräsentieren, müssten sie in einem streng verwirklichten System der Reinvermögenszugangstheorie der Einkommenssteuer unterliegen. Dass dieses Einkommen nicht besteuert wird, liegt in der Begründung der damit verbundenen praktischen Erhebungsschwierigkeiten. Würde nun das Steuerrecht in einer einem Haftpflichtopfer ausgerichteten Geldzahlung, welche zum Ausgleich für den ganzen oder teilweisen Verlust der Fähigkeit zur Haushaltführung dienen, steuerbares Einkommen erblicken, wäre damit im Steuerrecht selbst ein Wertungswiderspruch verbunden. Steuerrechtlich wäre es inkonsequent, einerseits den Wert der im eigenen Haushalt erbrachten Naturalleistungen nicht zu besteuern, anderseits aber dessen Ausgleich in Geld bei einem unfreiwilligen Verlust der entsprechenden Arbeitsfähigkeit der Einkommenssteuer zu unterstellen (Thomas Koller, SR 5/96, S. 201 ff.).

b) Die Vorinstanz beruft sich auf die dargelegten Bestimmungen und die sich nach ihrer Auffassung daraus ergebende Ausschliesslichkeit der § 32 StG aufgezählten Ausnahmetatbestände und schliesst darauf auf die Steuerbarkeit der Haushaltentschädigung. Diese Lösung entspricht den Vorgaben der Steuerverwaltung betreffend die steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien- und Leistungen. Gemäss dem Steuergerichtsentscheid vom 1. Juli 1991 (St 1988/91) sind Entschädigungen für Nachteile bei der Hausarbeit, sogenannte Hausfrauenentschädigungen, getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Sondersteuer zu erfassen. Imweiteren führt die Vorinstanz an, die Rekurrentin habe seit dem Kalenderjahr 1994 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt und demnach sei daraus zu schliessen, dass die Versicherungsleistung als Erwerbsersatz zu qualifizieren sei. Dieses Argument vermag nicht voll zu überzeugen, da die Rekurrentin Empfängerin einer IV-Rente ist. Diese Rente dient als Erwerbsersatz und wird auch als Ersatzeinkommen versteuert.

5.    Die Auffassung der Vorinstanz und im oben erwähnten Entscheid des Steuergerichts, dass in der abschliessenden Aufzählung der steuerfreien Einkünfte von § 32 StG die "Hausfrauen- und Hausmännerentschädigungen" nicht aufgeführt sind, weshalb sie steuerbares Einkommen darstellen würden, ist allzu formalistisch und trägt den materiell wertenden Überlegungen des Bundesgerichts, wie oben ausgeführt, keine Rechnung. Diese Betrachtungsweise, die das Bundesgericht für Art. 21 BdBSt gemacht hat, müsste auch für die Interpretation von Art. 23 des Gesetzes der direkten Bundessteuer (DBG) und Art. 7 Abs. 1 StHG übernommen werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die beiden neuen Bundessteuergesetze hinsichtlich des Begriffs des steuerbareneinkommens gegenüber dem früheren Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer eine Veränderung bewirkt hätten. Mit den oben gemachten Ausführungen sprechen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis "Hausfrauen- und Hausmännerentschädigungen" nicht zu besteuern. Der Rekurs erweist sich als begründet. Der Einspracheentscheid vom 30. November 1998 der Veranlagungsbehörde Solothurn ist aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer neuen Veranlagung (Sonderveranlagung ohne Besteuerung der Haushaltentschädigung von Fr. 344'000.--) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 24. Januar 2000