StG § 33 Abs. 1 Bst. a und c - Berufskosten.Die Kosten eines Wochenaufenthalts können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie notwendig oder erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass die Wegstrecke unzumutbar ist. Dies ist bei einer Fahrtstrecke von minimal 45 und maximal 75 Minuten nicht der Fall.Eine Kindergärtnerin kann nicht ein Arbeitszimmer in Abzug bringen.
Sachverhalt
2. Mit Schreiben vom 6. Juni 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit den Anträgen, die verlangten Abzüge für den Wochenaufenthalt des Ehepaars X. sowie für das Arbeitszimmer seien zu gewähren. Zur Begründung wird - kurz zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Kosten für den Wochenaufenthalt vom Ehemann hätten sehr wohl mit dessen Einkommen zu tun, sonst müssten die beiden Einkommen der Eheleute separat veranlagt werden. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Zuhause in Solothurn bis zum Kindergarten in Aarau betrage 75 Minuten, mit dem Fahrzeug 50 Minuten. Dadurch, dass die Ehefrau auch Hausfrau sei und zudem neben der Unterrichtsstunden noch viel Zeit für den Kindergarten investieren müsse, werde die tägliche Reise eine unzumutbare Belastung. Auf den Arbeitszimmer-Abzug habe man (im Einspracheverfahren) verzichtet, weil die Steuerbeamtin ihnen versichert habe, dass nur Kantonsschullehrer Anspruch auf ein Arbeitszimmer hätten. Da dies aber nicht zutreffe, halte man am Antrag auf Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer fest. Die Steuerpflichtige sei als Kindergärtnerin auf einen Computer angewiesen, den es aber im Kindergarten nicht habe. Im weitern würden sie davon ausgehen, dass ihnen durch den Rekurs keine Kosten ent-ständen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 DBG). So sind beispielsweise nur Autokosten abzugsfähig, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Weiter ist nur diejenige auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, welche infolge der grossen Entfernung von Wohn- und Arbeitsort notwendig ist.
c) Die Rekurrenten machen weiter den Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers für die als Kindergärtnerin tätige Ehefrau geltend. Es könnten alle Lehrkräfte einen Arbeits-zimmerabzug machen. Die Rekurrentin müsse Elternbriefe, Kettentelefonlisten etc. Zuhause auf dem Computer schreiben, da solche Geräte nicht zur Verfügung stehen würden.
Auch hier findet § 33 Abs. 1 Bst. c StG Anwendung, wonach nur erforderliche Berufs-kosten zum Abzug gebracht werden können. Den Kindergärtnerinnen stehen nach dem Unterricht die Räumlichkeiten des Kindergartens zur Verfügung, in welchen sie die not-wendigen Arbeiten und Vorbereitungen tätigen können. Für die wenigen Briefe, welche eine Kindergärtnerin zu schreiben hat, sind auch keine Computer notwendig. Zudem wird auch nicht der Abzug der Kosten eines Computers, sondern eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Dispositiv
- der Rekurs abzuweisen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2001 Nr. 5
StG § 33 Abs. 1 Bst. a und c-Berufskosten.
Die Kosten eines Wochenaufenthalts können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie notwendig oder erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass die Wegstrecke unzumutbar ist. Dies ist bei einer Fahrtstrecke von minimal 45 und maximal 75 Minuten nicht der Fall.
Eine Kindergärtnerin kann nicht ein Arbeitszimmer in Abzug bringen.
Sachverhalt:
2. Mit Schreiben vom 6. Juni 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit den Anträgen, die verlangten Abzüge für den Wochenaufenthalt des Ehepaars X. sowie für das Arbeitszimmer seien zu gewähren. Zur Begründung wird - kurz zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Kosten für den Wochenaufenthalt vom Ehemann hätten sehr wohl mit dessen Einkommen zu tun, sonst müssten die beiden Einkommen der Eheleute separat veranlagt werden. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Zuhause in Solothurn bis zum Kindergarten in Aarau betrage 75 Minuten, mit dem Fahrzeug 50 Minuten. Dadurch, dass die Ehefrau auch Hausfrau sei und zudem neben der Unterrichtsstunden noch viel Zeit für den Kindergarten investieren müsse, werde die tägliche Reise eine unzumutbare Belastung. Auf den Arbeitszimmer-Abzug habe man (im Einspracheverfahren) verzichtet, weil die Steuerbeamtin ihnen versichert habe, dass nur Kantonsschullehrer Anspruch auf ein Arbeitszimmer hätten. Da dies aber nicht zutreffe, halte man am Antrag auf Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer fest. Die Steuerpflichtige sei als Kindergärtnerin auf einen Computer angewiesen, den es aber im Kindergarten nicht habe. Im weitern würden sie davon ausgehen, dass ihnen durch den Rekurs keine Kosten ent-ständen.
Erwägungen:
- die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
- die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten.
Gemäss § 5 der Steuerverordnung Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (in der für das Steuerjahr 1998 gültigen Fassung) können Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang zum Abzug bringen.
b) Soweit ersichtlich hat sich das Steuergericht noch nie mit der Frage zu befassen gehabt, wann die Kosten eines Wochenaufenthalts zum Abzug gebracht werden können. Auszugehen ist von der zitierten gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 StG, wonach die Kosten notwendig (Bst. a) bzw. erforderlich (Bst. c) sein müssen. Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N.2 zu Art. 26 DBG). So sind beispielsweise nur Autokosten abzugsfähig, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Weiter ist nur diejenige auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, welche infolge der grossen Entfernung von Wohn- und Arbeitsort notwendig ist.
c) Die Rekurrenten machen weiter den Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers für die als Kindergärtnerin tätige Ehefrau geltend. Es könnten alle Lehrkräfte einen Arbeits-zimmerabzug machen. Die Rekurrentin müsse Elternbriefe, Kettentelefonlisten etc. Zuhause auf dem Computer schreiben, da solche Geräte nicht zur Verfügung stehen würden.
Auch hier findet § 33 Abs. 1 Bst. c StG Anwendung, wonach nur erforderliche Berufs-kosten zum Abzug gebracht werden können. Den Kindergärtnerinnen stehen nach dem Unterricht die Räumlichkeiten des Kindergartens zur Verfügung, in welchen sie die not-wendigen Arbeiten und Vorbereitungen tätigen können. Für die wenigen Briefe, welche eine Kindergärtnerin zu schreiben hat, sind auch keine Computer notwendig. Zudem wird auch nicht der Abzug der Kosten eines Computers, sondern eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet.
Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.