StG § 4 Abs. 3, StG § 233 Abs. 1, StG § 241 Abs. 3 - Nebensteuern; Schenkungssteuer: Abgabewert. Eine ratenweise jährliche Schenkung in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Freibetrages führt nicht zur Steuerfreiheit, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass von Anfang an die Absicht bestand einen viel höheren Gesamtbetrag zu schenken. Der Gesamtbetrag ist in voller Höhe zu versteuern.
Sachverhalt
Erwägungen
2.Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Für die Steuerberechnung gelten die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebenden §§ 229- 232 StG sinngemäss (§ 239 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 StG werden von jeder Zuwendung Fr. 14'100.-- abgezogen; dieser Betrag gilt jedoch erst seit 1. Januar 2006 - in den Jahren 2004 und 2005 konnten lediglich Fr. 13'100.-- abgezogen werden.
3.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gesetzestext in keiner Art und Weise zu der Frage äussert, wie ein alljährlich wiederkehrender Erlass eines Betrages zu behandeln ist.
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten ist nicht erstellt, dass der Kantonsrat 1985 bei der Einführung der Schenkungssteuer beabsichtigte, jährliche Schenkungen in Höhe des Steuerfreibetrages zuzulassen. In der besagten Beratung ging es - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht um ratenweise Schenkungen, sondern in grundsätzlicher Art und Weise um die Frage, ob überhaupt eine Schenkungssteuer eingeführt werden solle und um die Ausgestaltung derselben. Es findet sich keine Absichtserklärung des Kantonsrates, die Steuerpflichtigen durch ratenweise Schenkungen in Höhe des Freibetrages zu privilegieren. Im Gegenteil: Der Präsident der Spezialkommission hat dazu ausgeführt:Die zweite Frage [die Frage nach Ertrag und Aufwand für die Schenkungssteuer] ist in der Kommission lange diskutiert worden, wobei wir zum Schluss kamen, dass bei der Ausgestaltung der Schenkungssteuer insbesondere darauf geachtet werden solle, den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Deshalb auch der Freibetrag von [damals] Fr. 10'000.-- pro Jahr.Ganz offensichtlich sollte der Freibetrag dazu dienen nur diejenigen Schenkungen zu veranlagen, die einen genügenden Ertrag generierten, um den kantonalen Aufwand zu decken. Somit kann festgehalten werden, dass weder aus dem Steuergesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Billigung von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe konstruiert werden kann.
4.Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung) - Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie möglichst wenig Steuern zahlen müssen, ja dies ist sogar ein Gebot vernünftigen Haushaltens (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, publiziert in ASA 64, 80 [81]). Allerdings kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine Rechtsordnung - als Gerechtigkeitsordnung - sie nicht mehr hinnehmen kann. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, VB zu Art. 109-121 N 38).
4.1 Das Solothurner Steuergesetz sagt zu diesem Thema Folgendes: Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet (§ 4 Abs. 2 StG). Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG).
4.3 Das Ehepaar Z.-X. verfolgte offensichtlich von Anfang an die Absicht, ihren Neffen die gewährten Darlehen zu erlassen - die Ausführungen des Notars der Amtschreiberei vom
7. November 2003 zum Thema Schenkungssteuer lassen keine anderen Schlüsse zu, sind sie doch ganz offensichtlich eine Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage. So wurde damals Folgendes ausgeführt: Die Übertragung der Hälfte des Ihrer Ehefrau gehörenden Anteils löst auf jeden Fall Schenkungssteuern aus. Diese Steuer ist aber wesentlich tiefer, wenn die Überschreibung zuerst auf Ihren Schwager erfolgt und dieser danach seinen beiden Söhnen die ganze Liegenschaft abtritt.Zwischen den Beteiligten herrschte damals also Übereinstimmung, dass der Kaufbetrag den beiden Neffen erlassen, mithin geschenkt werden sollte. Man war nur noch auf der Suche, wie dies möglichst steuergünstig bewerkstelligt werden sollte. Auch ging zumindest der Amtschreiber in seinem Brief von einem Betrag von Fr. 225'000.-- aus (der Hälfte des vom Steueramt berechneten Verkehrswert der Liegenschaft), womit klar ist, dass der Entschluss zur Schenkung des ganzen Betrages bereits im Jahre 2003 bestand.
Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld und - auf der anderen Seite - der Borger zur Rückerstattung des Betrages. Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar. Somit kann gesagt werden, dass die Ehegatten Z.-X. mit dem Institut des Darlehens nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt gefolgt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Steuerersparnis auf das zutreffende Rechtsgeschäft - die Schenkung - verzichtet haben. Das Darlehen war demnach simuliert und verdient auch unter privatrechtlichem Gesichtspunkt keinen Schutz (Art. 18 OR).
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten spielt es auch keine Rolle, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch eine Restanz von Fr. 95'000.-- existiert, die noch nicht geschenkt wurde. Würde dieser Betrag nämlich berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass man für diesen Teil des Betrages von einem Darlehen ausginge. Es hat jedoch nie ein Darlehen existiert und die Schenkenden haben im Jahr 2004 den Schenkungsentscheid über den ganzen Betrag von Fr. 225'000.-- gefällt.
Im Übrigen kann die Steuerersparnis - würde denn die jährliche Schenkung akzeptiert - ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden. Die Schenkungssteuer für eine Schenkung von Fr. 225'000.-- würde mit Fr. 40'692.10 zu Buche schlagen (Schenkung von je 112'500.-- an die beiden Neffen, abzüglich des im Jahre 2004 geltenden Schenkungsfreibetrages von Fr. 13'100.--, besteuert in der Klasse 4). Andernfalls, d.h. wenn die Veranlagungsbehörde die jährlichen Teilschenkungen akzeptiert hätte, wären gar keine Steuern angefallen. Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung zu bezeichnen ist und dass von einer Schenkung von je Fr. 112500.-- an die beiden Rekurrenten auszugehen ist.
5.Zu prüfen bleibt, ob das gewählte Rechtskonstrukt allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trotzdem zugelassen werden muss. Der Vertreter der Rekurrenten hat nämlich ins Feld geführt, dass die Beteiligten sich auf die Aussagen von Amtschreiberei und Steueramt verlassen hätten und ruft damit sinngemäss den Vertrauensschutz an.
5.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus Art. 9 BV ableitet, kann selbst eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung, welche eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat, Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rohner, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 9 N 52; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A., N 668 ff):
-Die erteilte Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit;
-die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten;
-der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;
-im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
-die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
5.2 Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich bei seiner Argumentation u.a. auf ein Schreiben vom
7. November 2003 des damaligen Notars Kofmel von der Amtschreiberei (Adressat war Paul Z.-X.): Ich kann Ihnen auch noch bestätigen, dass das Problem mit der Schenkungssteuer legal umgangen werden könnte, wenn Ihre Frau ihrem Bruder oder auch den beiden Neffen pro Jahr den Freibetrag von ca. Fr. 14'000.-- schenkungsweise erlässt. Ein Erlass ist aber nicht zum Voraus für den ganzen Betrag möglich, sondern müsste jedes Jahr neu gewährt werden.. Der heute nicht mehr im staatlichen Dienst stehende Notar hat diese Aussage zu Handen des Vertreters nochmals bekräftigt, indem er am
18. Juni 2010 schrieb: Die Möglichkeit, pro Jahr den Freibetrag in Abzug zu bringen, war damals unter den Amtschreibereien und auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten.
5.3 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
(Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 5. Mai 2011 vollumfänglich abgewiesen [2C_947/2010])
Steuergericht, Urteil vom 25. Oktober 2010
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Für die Steuerberechnung gelten die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebenden §§ 229- 232 StG sinngemäss (§ 239 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 StG werden von jeder Zuwendung Fr. 14'100.-- abgezogen; dieser Betrag gilt jedoch erst seit 1. Januar 2006 - in den Jahren 2004 und 2005 konnten lediglich Fr. 13'100.-- abgezogen werden.
E. 3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gesetzestext in keiner Art und Weise zu der Frage äussert, wie ein alljährlich wiederkehrender Erlass eines Betrages zu behandeln ist. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten ist nicht erstellt, dass der Kantonsrat 1985 bei der Einführung der Schenkungssteuer beabsichtigte, jährliche Schenkungen in Höhe des Steuerfreibetrages zuzulassen. In der besagten Beratung ging es - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht um ratenweise Schenkungen, sondern in grundsätzlicher Art und Weise um die Frage, ob überhaupt eine Schenkungssteuer eingeführt werden solle und um die Ausgestaltung derselben. Es findet sich keine Absichtserklärung des Kantonsrates, die Steuerpflichtigen durch ratenweise Schenkungen in Höhe des Freibetrages zu privilegieren. Im Gegenteil: Der Präsident der Spezialkommission hat dazu ausgeführt: „Die zweite Frage [die Frage nach Ertrag und Aufwand für die Schenkungssteuer] ist in der Kommission lange diskutiert worden, wobei wir zum Schluss kamen, dass bei der Ausgestaltung der Schenkungssteuer insbesondere darauf geachtet werden solle, den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Deshalb auch der Freibetrag von [damals] Fr. 10'000.-- pro Jahr.“ Ganz offensichtlich sollte der Freibetrag dazu dienen nur diejenigen Schenkungen zu veranlagen, die einen genügenden Ertrag generierten, um den kantonalen Aufwand zu decken. Somit kann festgehalten werden, dass weder aus dem Steuergesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Billigung von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe konstruiert werden kann.
E. 4 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung) - Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie möglichst wenig Steuern zahlen müssen, ja dies ist sogar ein Gebot vernünftigen Haushaltens (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, publiziert in ASA 64, 80 [81]). Allerdings kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine Rechtsordnung - als Gerechtigkeitsordnung - sie nicht mehr hinnehmen kann. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, VB zu Art. 109-121 N 38). 4.1 Das Solothurner Steuergesetz sagt zu diesem Thema Folgendes: Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet (§ 4 Abs. 2 StG). Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG). 4.2 Das Steuergericht wie auch das Bundesgericht haben sich schon mehrfach zu diesem Thema geäussert. Letzteres hat folgende Kriterien ausgearbeitet (auf die sich das Steuergericht wiederholt gestützt hat):
- Das gewählte Vorgehen entspricht nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt und erscheint daher ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich;
- es würde eine erhebliche Steuerersparnis eintreten, falls das gewählte Vorgehen von den Steuerbehörden hingenommen würde;
- der ungewöhnliche Weg ist missbräuchlich, weil er nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (für viele: ASA 64 S. 80). Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung obliegt den Steuerbehörden, wobei an den Nachweis für die Umgehungsabsicht indessen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind: Er gilt bereits als erbracht, wenn kein anderes Motiv als dasjenige einer Steuerersparnis erkennbar ist (für viele: STE 1996 A 12 Nr. 6 und ASA 55 S. 134 f.). 4.3 Das Ehepaar Z.-X. verfolgte offensichtlich von Anfang an die Absicht, ihren Neffen die gewährten Darlehen zu erlassen - die Ausführungen des Notars der Amtschreiberei vom
7. November 2003 zum Thema Schenkungssteuer lassen keine anderen Schlüsse zu, sind sie doch ganz offensichtlich eine Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage. So wurde damals Folgendes ausgeführt: „ Die Übertragung der Hälfte des Ihrer Ehefrau gehörenden Anteils löst auf jeden Fall Schenkungssteuern aus. Diese Steuer ist aber wesentlich tiefer, wenn die Überschreibung zuerst auf Ihren Schwager erfolgt und dieser danach seinen beiden Söhnen die ganze Liegenschaft abtritt“. Zwischen den Beteiligten herrschte damals also Übereinstimmung, dass der Kaufbetrag den beiden Neffen erlassen, mithin geschenkt werden sollte. Man war nur noch auf der Suche, wie dies möglichst steuergünstig bewerkstelligt werden sollte. Auch ging zumindest der Amtschreiber in seinem Brief von einem Betrag von Fr. 225'000.-- aus (der Hälfte des vom Steueramt berechneten Verkehrswert der Liegenschaft), womit klar ist, dass der Entschluss zur Schenkung des ganzen Betrages bereits im Jahre 2003 bestand. Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld und - auf der anderen Seite - der Borger zur Rückerstattung des Betrages. Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar. Somit kann gesagt werden, dass die Ehegatten Z.-X. mit dem Institut des Darlehens nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt gefolgt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Steuerersparnis auf das zutreffende Rechtsgeschäft - die Schenkung - verzichtet haben. Das Darlehen war demnach simuliert und verdient auch unter privatrechtlichem Gesichtspunkt keinen Schutz (Art. 18 OR). Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten spielt es auch keine Rolle, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch eine „Restanz“ von Fr. 95'000.-- existiert, die noch nicht geschenkt wurde. Würde dieser Betrag nämlich berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass man für diesen Teil des Betrages von einem Darlehen ausginge. Es hat jedoch nie ein Darlehen existiert und die Schenkenden haben im Jahr 2004 den Schenkungsentscheid über den ganzen Betrag von Fr. 225'000.-- gefällt. Im Übrigen kann die Steuerersparnis - würde denn die jährliche Schenkung akzeptiert - ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden. Die Schenkungssteuer für eine Schenkung von Fr. 225'000.-- würde mit Fr. 40'692.10 zu Buche schlagen (Schenkung von je 112'500.-- an die beiden Neffen, abzüglich des im Jahre 2004 geltenden Schenkungsfreibetrages von Fr. 13'100.--, besteuert in der Klasse 4). Andernfalls, d.h. wenn die Veranlagungsbehörde die jährlichen Teilschenkungen akzeptiert hätte, wären gar keine Steuern angefallen. Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung zu bezeichnen ist und dass von einer Schenkung von je Fr. 112‘500.-- an die beiden Rekurrenten auszugehen ist.
E. 5 A., N 668 ff):
-Die erteilte Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit;
-die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten;
-der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;
-im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
-die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
5.2 Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich bei seiner Argumentation u.a. auf ein Schreiben vom
7. November 2003 des damaligen Notars Kofmel von der Amtschreiberei (Adressat war Paul Z.-X.): Ich kann Ihnen auch noch bestätigen, dass das Problem mit der Schenkungssteuer legal umgangen werden könnte, wenn Ihre Frau ihrem Bruder oder auch den beiden Neffen pro Jahr den Freibetrag von ca. Fr. 14'000.-- schenkungsweise erlässt. Ein Erlass ist aber nicht zum Voraus für den ganzen Betrag möglich, sondern müsste jedes Jahr neu gewährt werden.. Der heute nicht mehr im staatlichen Dienst stehende Notar hat diese Aussage zu Handen des Vertreters nochmals bekräftigt, indem er am
18. Juni 2010 schrieb: Die Möglichkeit, pro Jahr den Freibetrag in Abzug zu bringen, war damals unter den Amtschreibereien und auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten.
5.3 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
(Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 5. Mai 2011 vollumfänglich abgewiesen [2C_947/2010])
Steuergericht, Urteil vom 25. Oktober 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt
Erwägungen
2.Der Schenkungssteuer unterliegen alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird (§ 233 Abs. 1 StG). Für die Steuerberechnung gelten die für die Berechnung der Erbschaftssteuer massgebenden §§ 229- 232 StG sinngemäss (§ 239 Abs. 1 StG). Gemäss § 239 Abs. 2 StG werden von jeder Zuwendung Fr. 14'100.-- abgezogen; dieser Betrag gilt jedoch erst seit 1. Januar 2006 - in den Jahren 2004 und 2005 konnten lediglich Fr. 13'100.-- abgezogen werden.
3.Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gesetzestext in keiner Art und Weise zu der Frage äussert, wie ein alljährlich wiederkehrender Erlass eines Betrages zu behandeln ist.
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten ist nicht erstellt, dass der Kantonsrat 1985 bei der Einführung der Schenkungssteuer beabsichtigte, jährliche Schenkungen in Höhe des Steuerfreibetrages zuzulassen. In der besagten Beratung ging es - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - nicht um ratenweise Schenkungen, sondern in grundsätzlicher Art und Weise um die Frage, ob überhaupt eine Schenkungssteuer eingeführt werden solle und um die Ausgestaltung derselben. Es findet sich keine Absichtserklärung des Kantonsrates, die Steuerpflichtigen durch ratenweise Schenkungen in Höhe des Freibetrages zu privilegieren. Im Gegenteil: Der Präsident der Spezialkommission hat dazu ausgeführt:Die zweite Frage [die Frage nach Ertrag und Aufwand für die Schenkungssteuer] ist in der Kommission lange diskutiert worden, wobei wir zum Schluss kamen, dass bei der Ausgestaltung der Schenkungssteuer insbesondere darauf geachtet werden solle, den Aufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Deshalb auch der Freibetrag von [damals] Fr. 10'000.-- pro Jahr.Ganz offensichtlich sollte der Freibetrag dazu dienen nur diejenigen Schenkungen zu veranlagen, die einen genügenden Ertrag generierten, um den kantonalen Aufwand zu decken. Somit kann festgehalten werden, dass weder aus dem Steuergesetz noch aus den Gesetzesmaterialien eine Billigung von ratenweisen Schenkungen in Freibetragshöhe konstruiert werden kann.
4.Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt dass es sich vorliegend um eine Steuerumgehung handle. Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (erlaubte Steuerplanung) - Steuerpflichtige dürfen sich so einrichten, dass sie möglichst wenig Steuern zahlen müssen, ja dies ist sogar ein Gebot vernünftigen Haushaltens (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, publiziert in ASA 64, 80 [81]). Allerdings kann eine Steuerplanung an Grenzen stossen, jenseits derer eine Rechtsordnung - als Gerechtigkeitsordnung - sie nicht mehr hinnehmen kann. Diesfalls handelt es sich um eine unerlaubte Steuerumgehung. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, VB zu Art. 109-121 N 38).
4.1 Das Solothurner Steuergesetz sagt zu diesem Thema Folgendes: Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so wird das Gesetz nach den wirtschaftlichen Verhältnissen angewendet (§ 4 Abs. 2 StG). Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt (§ 4 Abs. 3 StG).
4.3 Das Ehepaar Z.-X. verfolgte offensichtlich von Anfang an die Absicht, ihren Neffen die gewährten Darlehen zu erlassen - die Ausführungen des Notars der Amtschreiberei vom
7. November 2003 zum Thema Schenkungssteuer lassen keine anderen Schlüsse zu, sind sie doch ganz offensichtlich eine Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage. So wurde damals Folgendes ausgeführt: Die Übertragung der Hälfte des Ihrer Ehefrau gehörenden Anteils löst auf jeden Fall Schenkungssteuern aus. Diese Steuer ist aber wesentlich tiefer, wenn die Überschreibung zuerst auf Ihren Schwager erfolgt und dieser danach seinen beiden Söhnen die ganze Liegenschaft abtritt.Zwischen den Beteiligten herrschte damals also Übereinstimmung, dass der Kaufbetrag den beiden Neffen erlassen, mithin geschenkt werden sollte. Man war nur noch auf der Suche, wie dies möglichst steuergünstig bewerkstelligt werden sollte. Auch ging zumindest der Amtschreiber in seinem Brief von einem Betrag von Fr. 225'000.-- aus (der Hälfte des vom Steueramt berechneten Verkehrswert der Liegenschaft), womit klar ist, dass der Entschluss zur Schenkung des ganzen Betrages bereits im Jahre 2003 bestand.
Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld und - auf der anderen Seite - der Borger zur Rückerstattung des Betrages. Ganz offensichtlich stellt die Rückzahlung des Betrages ein zwingendes Element des Darlehens dar. Somit kann gesagt werden, dass die Ehegatten Z.-X. mit dem Institut des Darlehens nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt gefolgt sind, sondern vielmehr aus Gründen der Steuerersparnis auf das zutreffende Rechtsgeschäft - die Schenkung - verzichtet haben. Das Darlehen war demnach simuliert und verdient auch unter privatrechtlichem Gesichtspunkt keinen Schutz (Art. 18 OR).
Entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten spielt es auch keine Rolle, dass bis zum heutigen Zeitpunkt noch eine Restanz von Fr. 95'000.-- existiert, die noch nicht geschenkt wurde. Würde dieser Betrag nämlich berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass man für diesen Teil des Betrages von einem Darlehen ausginge. Es hat jedoch nie ein Darlehen existiert und die Schenkenden haben im Jahr 2004 den Schenkungsentscheid über den ganzen Betrag von Fr. 225'000.-- gefällt.
Im Übrigen kann die Steuerersparnis - würde denn die jährliche Schenkung akzeptiert - ohne Weiteres als erheblich bezeichnet werden. Die Schenkungssteuer für eine Schenkung von Fr. 225'000.-- würde mit Fr. 40'692.10 zu Buche schlagen (Schenkung von je 112'500.-- an die beiden Neffen, abzüglich des im Jahre 2004 geltenden Schenkungsfreibetrages von Fr. 13'100.--, besteuert in der Klasse 4). Andernfalls, d.h. wenn die Veranlagungsbehörde die jährlichen Teilschenkungen akzeptiert hätte, wären gar keine Steuern angefallen. Das Steuergericht kommt deshalb zum Schluss, dass das gewählte Vorgehen als Steuerumgehung zu bezeichnen ist und dass von einer Schenkung von je Fr. 112500.-- an die beiden Rekurrenten auszugehen ist.
5.Zu prüfen bleibt, ob das gewählte Rechtskonstrukt allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben trotzdem zugelassen werden muss. Der Vertreter der Rekurrenten hat nämlich ins Feld geführt, dass die Beteiligten sich auf die Aussagen von Amtschreiberei und Steueramt verlassen hätten und ruft damit sinngemäss den Vertrauensschutz an.
5.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der sich aus Art. 9 BV ableitet, kann selbst eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung, welche eine Amtsstelle einem Bürger erteilt hat, Rechtswirkungen entfalten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Rohner, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 9 N 52; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. A., N 668 ff):
-Die erteilte Auskunft bezieht sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit;
-die Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten;
-der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;
-im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
-die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
5.2 Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich bei seiner Argumentation u.a. auf ein Schreiben vom
7. November 2003 des damaligen Notars Kofmel von der Amtschreiberei (Adressat war Paul Z.-X.): Ich kann Ihnen auch noch bestätigen, dass das Problem mit der Schenkungssteuer legal umgangen werden könnte, wenn Ihre Frau ihrem Bruder oder auch den beiden Neffen pro Jahr den Freibetrag von ca. Fr. 14'000.-- schenkungsweise erlässt. Ein Erlass ist aber nicht zum Voraus für den ganzen Betrag möglich, sondern müsste jedes Jahr neu gewährt werden.. Der heute nicht mehr im staatlichen Dienst stehende Notar hat diese Aussage zu Handen des Vertreters nochmals bekräftigt, indem er am
18. Juni 2010 schrieb: Die Möglichkeit, pro Jahr den Freibetrag in Abzug zu bringen, war damals unter den Amtschreibereien und auch seitens der Steuerbehörden völlig unbestritten.
5.3 Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
(Die gegen diesen Entscheid vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 5. Mai 2011 vollumfänglich abgewiesen [2C_947/2010])
Steuergericht, Urteil vom 25. Oktober 2010