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SGNEB.2009.3

Schenkungssteuer, Abgabewert

Solothurn · 2010-07-05 · Deutsch SO
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StG § 214 Abs. 2 - Nebensteuern; Schenkungssteuern: Abgabewert.1. Bestehen Hinweise auf eine Schenkung und ist der Verkehrswert einer Liegenschaft aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich, ist - analog dem Vorgehen bei einer Handänderung - zwingend ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einzuholen.2. Ein Gutachter wird grundsätzlich von der Steuerbehörde ernannt. Den Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu bieten um Ergänzungsfragen zu stellen.

Sachverhalt

1.Die Steuerpflichtige A. X. ist Eigentümerin einer Liegenschaft in R./SO; sie erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 26. April 2007 zum Preis von Fr. 203‘976.--.

2.Mit Schreiben vom 18. September 2007 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung. Kurzgefasst machte sie geltend, sie habe Probleme mit der Vormundschaftsbehörde. Diese wolle eine „Kaufpreis-Angleichung“ bzw. einen Rücktritt vom Vertrag.

2.1  Der neu hinzugezogene Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen reichte mit Eingabe vom 19. März 2008 zwei Schreiben des Rechtsdienstes der Einwohnergemeinde R./SO nach, datierend vom 24. Januar 2008 resp. 11. März 2009. In letzterem hält die Einwohnergemeinde der Stadt R./SO fest, der Verkäufer der Liegenschaft sei verbeiständet. Er habe seine Beiständin beauftragt, den Verkauf der Liegenschaft zu überprüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Schritte einzuleiten. Es habe sich gezeigt, dass zwischen dem beurkundeten Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- und dem von der Amtschreiberei ermittelten Verkehrswert von Fr. 501‘000.-- ein eklatantes Missverhältnis bestehe.

Am 1. April 2008 liess das Kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Schenkungssteueranzeige zukommen. Im Weiteren wurde für den Bestreitungsfall ein Verkehrswertgutachten in Aussicht gestellt.

2.2  Das Kantonale Steueramt nahm mit Schreiben vom 27. Mai 2008 gegenüber dem Rechtsvertreter zum Verkehrswert der Liegenschaft Stellung. Man sei von einem Verkehrswert von Fr. 325‘000.-- ausgegangen. Dem schlechten Zustand der Liegenschaft habe man insoweit Rechnung getragen, als der Ertragswert fünfmal und der Realwert nur einmal gewichtet worden sei. Einen Abzug für den aufgestauten Unterhalt habe man nicht vorgenommen, denn einerseits habe man diesen bereits im hohen Kapitalisierungssatz von 7.5% berücksichtig, andererseits betrage der Mietzins lediglichFr. 600.--/Mt., was einen entsprechend tiefen Ertragswert zur Folge habe. Würde nun auch noch der aufgestaute Unterhalt berücksichtigt, so würde der schlechte Zustand der Liegenschaft gleich mehrfach berücksichtigt. Sollte dieser Berechnung widersprochen werden, so müsse ein neutrales Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben werden.

2.4  Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 sistierte das Kantonale Steueramt das Einspracheverfahren. Vor dem Richteramt sei ein Verfahren anhängig, welches Auswirkungen auf den Steuerstreit habe. Mit Brief vom 5. September 2008 liess der Rechtsvertreter dem Kantonalen Steueramt zwei aussergerichtliche Vergleiche zwischen der Steuerpflichtigen und dem Liegenschaftsverkäufer zukommen. In der ersten Vereinbarung wurde namentlich festgelegt, dass die Steuerpflichtige noch zusätzlich Fr. 20‘000.-- an die Liegenschaft zu leisten habe; im Weiteren wurden mögliche Verrechnungsmodalitäten festgelegt. Die Vereinbarung II enthält Abgeltungs-Regelungen für den Fall, dass seitens der Steuerbehörden eine Schenkungssteuer festgesetzt werde. Am 15. Oktober 2008 hob das Kantonale Steueramt die Sistierung des Einspracheverfahrens auf.

Über die Gutachterfrage kam in der Folge keine Einigung zustande.

2.6  Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2009 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 11. September 2007 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf Fr. 21‘987.55 veranlagt.

3.    Gegen diesen Entscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 27. Februar 2009 Rekurs erheben mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft ordnungsgemäss vorzunehmen und die Veranlagung entsprechend durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Schenkungssteuer geschuldet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Auflage, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigen. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen (zum Ganzen vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1994 Nr. 15, S. 50 f.).

Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG). Unter bestimmten Bedingungen

- welche hier offensichtlich nicht vorliegen - besteht zudem eine Befreiung von der Steuerpflicht (§ 236 StG).

3.Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verkäufer im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages zugunsten der Steuerpflichtigen auf einen Teil des Wertausgleiches verzichtet hat. Ob dies tatsächlich in Schenkungsabsicht erfolgt ist (worauf das Gebaren der Vertragsparteien durchaus schliessen lässt; siehe z.B. Schenkungs-Steueranzeige), kann hier vorerst offen bleiben. Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine Diskrepanz, so stellt sich die Frage einer Schenkung von vornherein nicht. Ausgangslage - und somit vorab zu klären

- ist, ob der mit Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- dem Verkehrswert entspricht. Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr bedeutet dabei der Handel im freien Markt, bei welchem sich die Preise - unter Beachtung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten - auf Grundlagen von Angebot und Nachfrage ohne Not und Zwang bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 84 f. zu Art. 16).

4.1  Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liegenschaftswert (Fr. 203‘976.--) weder mit dem durch das Parteigutachten ermittelten (Fr. 240‘000.--) noch mit dem vom Kantonalen Steueramt veranlagten Verkehrswert (Fr. 325‘000.--) bzw. dem anscheinend von der Amtschreiberei genannten (Fr. 501‘000.--) übereinstimmt. Die Differenzen der einzelnen Bewertungen des Verkehrswertes sind erheblich.

Es stellt sich somit die Frage, ob sich unter diesen Umständen aus den Akten ein gesichertes Beweisergebnis ableiten lässt. Dies ist zu verneinen.

Der im Kaufvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Kaufpreis war den Akten nach später nochmals Thema zweier aussergerichtlicher Vereinbarungen, wobei eine sogar Modalitäten im Falle der Festsetzung einer Schenkungssteuer vorsieht. Demgegenüber basiert die Schätzung des Kantonalen Steueramtes auf einer rein theoretischen Gewichtung von Ertrags- und Realwert. Eine solche Vorgehensweise vermag jedoch meist eine Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu ersetzen.

Das von der Steuerpflichtigen beigebrachte Verkehrswertgutachten vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Parteigutachten kann zwar nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Sie stellen jedoch meist nur eine Parteibehauptung dar und können einer neutralen Expertise nicht gleichgestellt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, da bei einem Parteigutachten insbesondere eine Ergänzung oder Erläuterung ausgeschlossen ist (Richner, a.a.O., N 43 zu Art. 123). Das Gutachten der Z. AG geht auf wichtige Punkte nur marginal ein. So wird der zwischen der Vorinstanz und der Steuerpflichtigen strittige aufgestaute Unterhalt kaum näher begründet. Insgesamt betrachtet weist es keinen hohen Beweiswert auf.

4.2  Zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann ein Sachverständiger beigezogen werden. Dieser vermittelt durch ein Gutachten Grundlagen, deren Wahrnehmung besonderes Fachwissen erfordert. Eine Expertise ist somit dann von Belang, wenn die Sachkenntnisse der Behörde für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen. Das Kantonale Steuerrecht sieht - und hier ist der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen - einzig bei streitigen Verkehrswerten im Verfahren über die Handänderungssteuer die Anordnung eines Gutachtens vor (vgl. § 214 Abs. 2 StG). Es erhellt jedoch ohne Weiteres, dass ein solches Beweismittel auch bei anderen steuerrechtlichen Streitigkeiten offenstehen muss. Gegenteiliges anzunehmen würde auch einen erheblichen Einbruch in das gemeinhin geltende Beweisrecht darstellen.

Wie die Akten zeigen, stand unter den Parteien im Vorverfahren ein unabhängiges Verkehrswertgutachten durchaus im Raum. Die Rekurrentin stellte sich einem solchen nicht per se entgegen (vgl. Schreiben des Vertretes vom 25. November 2008). Es ist allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte. Selbst wenn ein neutrales Gutachten nicht wie bei strittigen Verfahren über die Handänderungssteuer zwingend angeordnet werden muss, wäre ein solches im Sinne einer vollständigen und richtigen Veranlagung mehr als nur angezeigt gewesen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Steuerbehörde die Expertin / den Experten ernennt und instruiert. Dabei ist der Steuerpflichtigen hinreichend das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere ist ihr die Möglichkeit einzuräumen Ergänzungsfragen zu stellen. Allfällige Vorbehalte namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet darzutun.

Im Übrigen wäre auch abzuklären, ob allenfalls ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Liegenschaft und den Pflegeleistungen der Rekurrentin gegenüber dem Verkäufer vorliegen: Je nach Ergebnis könnte dies zu einer Relevanz im Bereich der Einkommenssteuer der Rekurrentin führen.

Steuergericht, Urteil vom 5. Juli 2010

E. 3 Zwischen den

Parteien ist streitig, ob der Verkäufer im Rahmen des Abschlusses des

Kaufvertrages zugunsten der Steuerpflichtigen auf einen Teil des

Wertausgleiches verzichtet hat. Ob dies tatsächlich in Schenkungsabsicht

erfolgt ist (worauf das Gebaren der Vertragsparteien durchaus schliessen lässt;

siehe z.B. Schenkungs-Steueranzeige), kann hier vorerst offen bleiben. Besteht

zwischen Leistung und Gegenleistung keine Diskrepanz, so stellt sich die Frage

einer Schenkung von vornherein nicht. Ausgangslage - und somit vorab zu klären

- ist, ob der mit Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- dem

Verkehrswert entspricht. Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen

Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen

gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr bedeutet dabei der Handel im freien

Markt, bei welchem sich die Preise - unter Beachtung marktwirtschaftlicher

Gegebenheiten - auf Grundlagen von Angebot und Nachfrage ohne Not und Zwang

bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 84 f. zu Art. 16).

4.    Ziel

des Veranlagungsverfahrens ist es, die für die richtige und vollständige Besteuerung

massgeblichen Tatsachen und Verhältnisse abzuklären. Sind diese

rechtserheblichen Umstände bestritten oder lassen sie sich von vornherein nicht

klar eruieren, so ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen. Das

Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: Gemäss dem im Steuerrecht

sinngemäss anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende Tatsachen der

Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde

Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person (vgl. etwa BGE 121

II 257).

4.1  Vorliegend

stellt sich die Sachlage so dar, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liegenschaftswert

(Fr. 203‘976.--) weder mit dem durch das Parteigutachten ermittelten

(Fr. 240‘000.--) noch mit dem vom Kantonalen Steueramt veranlagten

Verkehrswert (Fr. 325‘000.--) bzw. dem anscheinend von der Amtschreiberei

genannten (Fr. 501‘000.--) übereinstimmt. Die Differenzen der einzelnen

Bewertungen des Verkehrswertes sind erheblich.

Es stellt sich

somit die Frage, ob sich unter diesen Umständen aus den Akten ein gesichertes

Beweisergebnis ableiten lässt. Dies ist zu verneinen.

Der im

Kaufvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Kaufpreis war den Akten nach später

nochmals Thema zweier aussergerichtlicher Vereinbarungen, wobei eine sogar

Modalitäten im Falle der Festsetzung einer Schenkungssteuer vorsieht.

Demgegenüber basiert die Schätzung des Kantonalen Steueramtes auf einer rein

theoretischen Gewichtung von Ertrags- und Realwert. Eine solche Vorgehensweise

vermag jedoch meist eine Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu

ersetzen.

Das von der

Steuerpflichtigen beigebrachte Verkehrswertgutachten vermag gleichfalls nicht

zu überzeugen. Parteigutachten kann zwar nicht von vornherein jeglicher

Beweiswert abgesprochen werden. Sie stellen jedoch meist nur eine

Parteibehauptung dar und können einer neutralen Expertise nicht gleichgestellt

werden. Dies nicht zuletzt deshalb, da bei einem Parteigutachten insbesondere

eine Ergänzung oder Erläuterung ausgeschlossen ist (Richner, a.a.O., N 43 zu

Art. 123). Das Gutachten der Z. AG geht auf wichtige Punkte nur marginal ein.

So wird der zwischen der Vorinstanz und der Steuerpflichtigen strittige aufgestaute

Unterhalt kaum näher begründet. Insgesamt betrachtet weist es keinen hohen Beweiswert

auf.

4.2  Zur Abklärung

der tatsächlichen Verhältnisse kann ein Sachverständiger beigezogen werden.

Dieser vermittelt durch ein Gutachten Grundlagen, deren Wahrnehmung besonderes

Fachwissen erfordert. Eine Expertise ist somit dann von Belang, wenn die

Sachkenntnisse der Behörde für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen. Das

Kantonale Steuerrecht sieht - und hier ist der vorinstanzlichen Vernehmlassung

zu folgen - einzig bei streitigen Verkehrswerten im Verfahren über die

Handänderungssteuer die Anordnung eines Gutachtens vor (vgl. § 214 Abs. 2 StG).

Es erhellt jedoch ohne Weiteres, dass ein solches Beweismittel auch bei anderen

steuerrechtlichen Streitigkeiten offenstehen muss. Gegenteiliges anzunehmen

würde auch einen erheblichen Einbruch in das gemeinhin geltende Beweisrecht

darstellen.

Wie die Akten

zeigen, stand unter den Parteien im Vorverfahren ein unabhängiges Verkehrswertgutachten

durchaus im Raum. Die Rekurrentin stellte sich einem solchen nicht per se

entgegen (vgl. Schreiben des Vertretes vom 25. November 2008). Es ist

allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der

offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines

solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte. Selbst

wenn ein neutrales Gutachten nicht wie bei strittigen Verfahren über die

Handänderungssteuer zwingend angeordnet werden muss, wäre ein solches im Sinne

einer vollständigen und richtigen Veranlagung mehr als nur angezeigt gewesen.

4.3  Die

Vorinstanz ist dem ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht hinreichend

nachgekommen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist

gutzuheissen. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese ein

unabhängiges Verkehrswertgutachten anordnet.

An dieser

Stelle sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Steuerbehörde die Expertin

/ den Experten ernennt und instruiert. Dabei ist der Steuerpflichtigen

hinreichend das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere ist ihr die

Möglichkeit einzuräumen Ergänzungsfragen zu stellen. Allfällige Vorbehalte

namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet

darzutun.

Im Übrigen

wäre auch abzuklären, ob allenfalls ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der

Liegenschaft und den Pflegeleistungen der Rekurrentin gegenüber dem Verkäufer

vorliegen: Je nach Ergebnis könnte dies zu einer Relevanz im Bereich der

Einkommenssteuer der Rekurrentin führen.

Steuergericht,

Urteil vom 5. Juli 2010

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1.Bestehen Hinweise auf eine Schenkung und ist der Verkehrswert einer Liegenschaft aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich, ist - analog dem Vorgehen bei einer Handänderung - zwingend ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einzuholen.

2.Ein Gutachter wird grundsätzlich von der Steuerbehörde ernannt. Den Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu bieten um Ergänzungsfragen zu stellen.

Sachverhalt

1.Die Steuerpflichtige A. X. ist Eigentümerin einer Liegenschaft in R./SO; sie erwarb die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 26. April 2007 zum Preis von Fr. 203‘976.--.

2.Mit Schreiben vom 18. September 2007 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung. Kurzgefasst machte sie geltend, sie habe Probleme mit der Vormundschaftsbehörde. Diese wolle eine „Kaufpreis-Angleichung“ bzw. einen Rücktritt vom Vertrag.

2.1  Der neu hinzugezogene Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen reichte mit Eingabe vom 19. März 2008 zwei Schreiben des Rechtsdienstes der Einwohnergemeinde R./SO nach, datierend vom 24. Januar 2008 resp. 11. März 2009. In letzterem hält die Einwohnergemeinde der Stadt R./SO fest, der Verkäufer der Liegenschaft sei verbeiständet. Er habe seine Beiständin beauftragt, den Verkauf der Liegenschaft zu überprüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Schritte einzuleiten. Es habe sich gezeigt, dass zwischen dem beurkundeten Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- und dem von der Amtschreiberei ermittelten Verkehrswert von Fr. 501‘000.-- ein eklatantes Missverhältnis bestehe.

Am 1. April 2008 liess das Kantonale Steueramt dem Rechtsvertreter eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Schenkungssteueranzeige zukommen. Im Weiteren wurde für den Bestreitungsfall ein Verkehrswertgutachten in Aussicht gestellt.

2.2  Das Kantonale Steueramt nahm mit Schreiben vom 27. Mai 2008 gegenüber dem Rechtsvertreter zum Verkehrswert der Liegenschaft Stellung. Man sei von einem Verkehrswert von Fr. 325‘000.-- ausgegangen. Dem schlechten Zustand der Liegenschaft habe man insoweit Rechnung getragen, als der Ertragswert fünfmal und der Realwert nur einmal gewichtet worden sei. Einen Abzug für den aufgestauten Unterhalt habe man nicht vorgenommen, denn einerseits habe man diesen bereits im hohen Kapitalisierungssatz von 7.5% berücksichtig, andererseits betrage der Mietzins lediglichFr. 600.--/Mt., was einen entsprechend tiefen Ertragswert zur Folge habe. Würde nun auch noch der aufgestaute Unterhalt berücksichtigt, so würde der schlechte Zustand der Liegenschaft gleich mehrfach berücksichtigt. Sollte dieser Berechnung widersprochen werden, so müsse ein neutrales Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben werden.

2.4  Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 sistierte das Kantonale Steueramt das Einspracheverfahren. Vor dem Richteramt sei ein Verfahren anhängig, welches Auswirkungen auf den Steuerstreit habe. Mit Brief vom 5. September 2008 liess der Rechtsvertreter dem Kantonalen Steueramt zwei aussergerichtliche Vergleiche zwischen der Steuerpflichtigen und dem Liegenschaftsverkäufer zukommen. In der ersten Vereinbarung wurde namentlich festgelegt, dass die Steuerpflichtige noch zusätzlich Fr. 20‘000.-- an die Liegenschaft zu leisten habe; im Weiteren wurden mögliche Verrechnungsmodalitäten festgelegt. Die Vereinbarung II enthält Abgeltungs-Regelungen für den Fall, dass seitens der Steuerbehörden eine Schenkungssteuer festgesetzt werde. Am 15. Oktober 2008 hob das Kantonale Steueramt die Sistierung des Einspracheverfahrens auf.

Über die Gutachterfrage kam in der Folge keine Einigung zustande.

2.6  Mit Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2009 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und hob die Schenkungssteuerveranlagung vom 11. September 2007 auf. Die Schenkungssteuer wurde neu auf Fr. 21‘987.55 veranlagt.

3.    Gegen diesen Entscheid liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 27. Februar 2009 Rekurs erheben mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Berechnung des Verkehrswerts der Liegenschaft ordnungsgemäss vorzunehmen und die Veranlagung entsprechend durchzuführen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Schenkungssteuer geschuldet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

2. Auflage, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen, als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigen. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Diese Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen (zum Ganzen vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1994 Nr. 15, S. 50 f.).

Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG). Unter bestimmten Bedingungen

- welche hier offensichtlich nicht vorliegen - besteht zudem eine Befreiung von der Steuerpflicht (§ 236 StG).

3.Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Verkäufer im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages zugunsten der Steuerpflichtigen auf einen Teil des Wertausgleiches verzichtet hat. Ob dies tatsächlich in Schenkungsabsicht erfolgt ist (worauf das Gebaren der Vertragsparteien durchaus schliessen lässt; siehe z.B. Schenkungs-Steueranzeige), kann hier vorerst offen bleiben. Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung keine Diskrepanz, so stellt sich die Frage einer Schenkung von vornherein nicht. Ausgangslage - und somit vorab zu klären

- ist, ob der mit Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis von Fr. 203‘976.-- dem Verkehrswert entspricht. Dem Preis also, der für die Liegenschaft am fraglichen Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr bedeutet dabei der Handel im freien Markt, bei welchem sich die Preise - unter Beachtung marktwirtschaftlicher Gegebenheiten - auf Grundlagen von Angebot und Nachfrage ohne Not und Zwang bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 84 f. zu Art. 16).

4.1  Vorliegend stellt sich die Sachlage so dar, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Liegenschaftswert (Fr. 203‘976.--) weder mit dem durch das Parteigutachten ermittelten (Fr. 240‘000.--) noch mit dem vom Kantonalen Steueramt veranlagten Verkehrswert (Fr. 325‘000.--) bzw. dem anscheinend von der Amtschreiberei genannten (Fr. 501‘000.--) übereinstimmt. Die Differenzen der einzelnen Bewertungen des Verkehrswertes sind erheblich.

Es stellt sich somit die Frage, ob sich unter diesen Umständen aus den Akten ein gesichertes Beweisergebnis ableiten lässt. Dies ist zu verneinen.

Der im Kaufvertrag vom 26. April 2007 vereinbarte Kaufpreis war den Akten nach später nochmals Thema zweier aussergerichtlicher Vereinbarungen, wobei eine sogar Modalitäten im Falle der Festsetzung einer Schenkungssteuer vorsieht. Demgegenüber basiert die Schätzung des Kantonalen Steueramtes auf einer rein theoretischen Gewichtung von Ertrags- und Realwert. Eine solche Vorgehensweise vermag jedoch meist eine Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zu ersetzen.

Das von der Steuerpflichtigen beigebrachte Verkehrswertgutachten vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Parteigutachten kann zwar nicht von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Sie stellen jedoch meist nur eine Parteibehauptung dar und können einer neutralen Expertise nicht gleichgestellt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, da bei einem Parteigutachten insbesondere eine Ergänzung oder Erläuterung ausgeschlossen ist (Richner, a.a.O., N 43 zu Art. 123). Das Gutachten der Z. AG geht auf wichtige Punkte nur marginal ein. So wird der zwischen der Vorinstanz und der Steuerpflichtigen strittige aufgestaute Unterhalt kaum näher begründet. Insgesamt betrachtet weist es keinen hohen Beweiswert auf.

4.2  Zur Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse kann ein Sachverständiger beigezogen werden. Dieser vermittelt durch ein Gutachten Grundlagen, deren Wahrnehmung besonderes Fachwissen erfordert. Eine Expertise ist somit dann von Belang, wenn die Sachkenntnisse der Behörde für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen. Das Kantonale Steuerrecht sieht - und hier ist der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu folgen - einzig bei streitigen Verkehrswerten im Verfahren über die Handänderungssteuer die Anordnung eines Gutachtens vor (vgl. § 214 Abs. 2 StG). Es erhellt jedoch ohne Weiteres, dass ein solches Beweismittel auch bei anderen steuerrechtlichen Streitigkeiten offenstehen muss. Gegenteiliges anzunehmen würde auch einen erheblichen Einbruch in das gemeinhin geltende Beweisrecht darstellen.

Wie die Akten zeigen, stand unter den Parteien im Vorverfahren ein unabhängiges Verkehrswertgutachten durchaus im Raum. Die Rekurrentin stellte sich einem solchen nicht per se entgegen (vgl. Schreiben des Vertretes vom 25. November 2008). Es ist allerdings nicht einsehbar, weshalb die Vorinstanz - unter Beachtung der offensichtlichen Zweifel am tatsächlichen Verkehrswert - die Anordnung eines solchen einzig und alleine von der Kostenvorschussfrage abhängig machte. Selbst wenn ein neutrales Gutachten nicht wie bei strittigen Verfahren über die Handänderungssteuer zwingend angeordnet werden muss, wäre ein solches im Sinne einer vollständigen und richtigen Veranlagung mehr als nur angezeigt gewesen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Steuerbehörde die Expertin / den Experten ernennt und instruiert. Dabei ist der Steuerpflichtigen hinreichend das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere ist ihr die Möglichkeit einzuräumen Ergänzungsfragen zu stellen. Allfällige Vorbehalte namentlich gegen die gutachtende Person wären in jedem Fall dezidiert begründet darzutun.

Im Übrigen wäre auch abzuklären, ob allenfalls ein Zusammenhang zwischen dem Verkauf der Liegenschaft und den Pflegeleistungen der Rekurrentin gegenüber dem Verkäufer vorliegen: Je nach Ergebnis könnte dies zu einer Relevanz im Bereich der Einkommenssteuer der Rekurrentin führen.

Steuergericht, Urteil vom 5. Juli 2010