GT §§ 3 und 141 - Gebühren. Ein später im Grundbuch einzutragender Grundstückkaufvertrag ist besonders exakt zu erarbeiten - trotz einer gewissen Routine müssen die damit zusammenhängenden Arbeiten sorgfältig erledigt und gut überprüft werden. Das reine Abschreiben des Vertrages kann nicht als Referenz für den Aufwand dienen.
Sachverhalt
Dagegen erhob B.X. Beschwerde mit der Begründung, die von der Amtschreiberei vorgenommene pauschale Angabe des Zeitaufwandes führe dazu, dass das Amt einen übersetzten Ertrag erziele. Ausserdem sei der Zeitaufwand für das Erstellen der Urkunde um mindestens das Doppelte zu hoch. Mit Verfügung vom 15. April 2008 hiess das Finanzdepartement die Beschwerde teilweise gut, indem ein in Rechnung gestellter Teil des Aufwandes (von 5 Stunden) um 2 Stunden gekürzt wurde.
2. Daraufhin wandte sich B.X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. April 2008 mit Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, der Aufwand sei um weitere 3 Stunden zu reduzieren, es sei der ganze Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten und ihm sei eine übliche Parteientschädigung zuzusprechen. Derartige kleine Geschäfte (wie die Ausfertigung des Kaufvertrages) seien ja alltäglich und zum grossen Teil Routinearbeiten. Das erwähnte Gesuch sei im Übrigen persönlich auf dem Amt abgegeben und von der dort anwesenden Amtsperson in ein Regal auf dem Pult abgelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für diese "Entgegennahme" 0.5 Stunden verrechnet worden seien. Auch dass das Verfassen der Urkunde 3 Stunden gedauert haben solle, sei nicht nachvollziehbar; es bestünden garantiert bereits vorhandene Vorlagen, die nur noch mit den fallspezifischen Angaben ergänzt werden müssten. Er, der Beschwerdeführer, habe den Vertrag auf dem PC abgeschrieben und dafür 26 Minuten gebraucht.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte das Finanzdepartement (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurkundung habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gehandelt, da zusätzliche Anmerkungen zu bereinigen und Grundbuchblätter zu schliessen gewesen seien. Im Übrigen sei rein zufällig bei verschiedenen Aufwandpositionen der gleiche Zeitaufwand angefallen - dies bedeute nicht, dass Zeitpauschalen erfasst worden wären. Zur Entgegennahme eines Auftrages zur Errichtung eines Kaufvertrages gehöre viel mehr als die Ablage auf einem Pult. Die zusätzlichen Arbeiten seien allerdings nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Auch die in Rechnung gestellten 3 Stunden für die Vertragsredaktion seien keinesfalls überrissen.
Am
2. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals zu Wort und führte aus, dass es seiner Meinung nach viel zu lange gedauert habe, bis seine Beschwerde vom Finanzdepartement behandelt worden sei. Zudem sei es geradezu augenfällig, dass immer die gleichen Zeiteinheiten eingetragen worden seien; das könne kein Zufall sein. Schliesslich könne die Arbeit der ISO-zertifizierten Amtschreiberei an so einem (Routine-)Vertrag trotz der beschriebenen Recherchen und Arbeiten unmöglich 3 Stunden gedauert haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sachverhalt
Dagegen erhob B.X. Beschwerde mit der Begründung, die von der Amtschreiberei vorgenommene pauschale Angabe des Zeitaufwandes führe dazu, dass das Amt einen übersetzten Ertrag erziele. Ausserdem sei der Zeitaufwand für das Erstellen der Urkunde um mindestens das Doppelte zu hoch. Mit Verfügung vom 15. April 2008 hiess das Finanzdepartement die Beschwerde teilweise gut, indem ein in Rechnung gestellter Teil des Aufwandes (von 5 Stunden) um 2 Stunden gekürzt wurde.
2. Daraufhin wandte sich B.X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 26. April 2008 mit Beschwerde ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, der Aufwand sei um weitere 3 Stunden zu reduzieren, es sei der ganze Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten und ihm sei eine übliche Parteientschädigung zuzusprechen. Derartige kleine Geschäfte (wie die Ausfertigung des Kaufvertrages) seien ja alltäglich und zum grossen Teil Routinearbeiten. Das erwähnte Gesuch sei im Übrigen persönlich auf dem Amt abgegeben und von der dort anwesenden Amtsperson in ein Regal auf dem Pult abgelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für diese "Entgegennahme" 0.5 Stunden verrechnet worden seien. Auch dass das Verfassen der Urkunde 3 Stunden gedauert haben solle, sei nicht nachvollziehbar; es bestünden garantiert bereits vorhandene Vorlagen, die nur noch mit den fallspezifischen Angaben ergänzt werden müssten. Er, der Beschwerdeführer, habe den Vertrag auf dem PC abgeschrieben und dafür 26 Minuten gebraucht.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2008 beantragte das Finanzdepartement (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bei der Beurkundung habe es sich nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gehandelt, da zusätzliche Anmerkungen zu bereinigen und Grundbuchblätter zu schliessen gewesen seien. Im Übrigen sei rein zufällig bei verschiedenen Aufwandpositionen der gleiche Zeitaufwand angefallen - dies bedeute nicht, dass Zeitpauschalen erfasst worden wären. Zur Entgegennahme eines Auftrages zur Errichtung eines Kaufvertrages gehöre viel mehr als die Ablage auf einem Pult. Die zusätzlichen Arbeiten seien allerdings nicht in Gegenwart des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Auch die in Rechnung gestellten 3 Stunden für die Vertragsredaktion seien keinesfalls überrissen.
Am
2. Juli 2008 meldete sich der Beschwerdeführer nochmals zu Wort und führte aus, dass es seiner Meinung nach viel zu lange gedauert habe, bis seine Beschwerde vom Finanzdepartement behandelt worden sei. Zudem sei es geradezu augenfällig, dass immer die gleichen Zeiteinheiten eingetragen worden seien; das könne kein Zufall sein. Schliesslich könne die Arbeit der ISO-zertifizierten Amtschreiberei an so einem (Routine-)Vertrag trotz der beschriebenen Recherchen und Arbeiten unmöglich 3 Stunden gedauert haben.
Erwägungen
2.§ 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) besagt, dass die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind.
Zwischen den Parteien besteht nun hauptsächlich Uneinigkeit darüber, wie hoch der Stundenaufwand war, den die Amtschreiberei aufgewendet hat, um den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter abgeschlossenen Kaufvertrag abzuwickeln. Dabei unterscheidet der Beschwerdeführer zwei Themengebiete: die seiner Meinung nach pauschal angegebenen Zeitansätze und das Erstellen der Urkunde: bei beiden Positionen sei zu viel Zeitaufwand aufgeschrieben worden.