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SGNEB.2004.10

Schenkungssteuer / Beweislast

Solothurn · 1999-08-04 · Deutsch SO
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StG § 21 ff, StG § 233 Abs. 1 - Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint.

Sachverhalt

1.    In drei Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von Fr. 70'050.--  von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung.

2.    Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der Überweisung bei weitem nicht gedeckt.

3.    Am 12. Juli 2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau) zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt.

4.    Mit Schreiben vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren. In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten.

6.    Der Vertreter hat auf eine Rückäusserung verzichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2004  Nr 11

StG § 21 ff, StG § 233 Abs. 1-Schenkungssteuer. Beweislast. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt. In casu das Vorliegen einer Schenkung verneint.

Sachverhalt:

1.    In drei Tranchen zwischen dem 5. März und 4. August 1999 wurden insgesamt Zahlungen von Fr. 70'050.--  von L. G. für J. E. in Auftrag gegeben. Mit Schenkungssteuer-Veranlagung vom 10. Februar 2004 stellte das Kantonale Steueramt J. E. von einem steuerbaren Betrag von Fr. 56'950.-- eine Schenkungssteuer von Fr. 12'363.60 (Steuererklasse 5) in Rechnung.

2.    Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erhob der Steuerpflichtige Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, dass die Schenkungssteuer aufzuheben sei. In der Begründung führte er aus, dass er sich um die Schenkende, nämlich die Tante seiner Frau, sehr gekümmert habe, und es sich bei diesen Zahlungen lediglich um eine Teil-Rückerstattung seiner Aufwendungen gehandelt habe. Die getätigten Aufwendungen seien mit der Überweisung bei weitem nicht gedeckt.

3.    Am 12. Juli 2004 hiess das Steueramt die Einsprache teilweise gut und legte die Schenkungssteuerveranlagung insofern neu fest, als es der Berechnung die Steuerklasse 4 (Tante der Ehefrau) zugrundelegte. Der steuerbare Betrag wurde neu auf Fr. 9'272.70 festgelegt.

4.    Mit Schreiben vom 20. August 2004 erhob der Vertreter Rekurs an das Kantonale Steuergericht und beantragte, dass die Schenkungssteuerveranlagung aufzuheben sei. Es handle sich nicht um eine Schenkung. Die Zahlungen von L. G. seien eine Gegenleistung für geleistete Dienste. Der Rekurrent habe die Tante seiner Ehefrau seit Dezember 1994 betreut. Täglich inklusive Wochenende habe er sie betreut und habe sie mit seinem Auto auf ihren Wunsch in der ganzen Schweiz herumgefahren. In all den Jahren habe der Rekurrent für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten.

6.    Der Vertreter hat auf eine Rückäusserung verzichtet.

Erwägungen:

1.    ...