StG § 208, Handänderungssteuer, Veranlagung.Eine einfache Gesellschaft kann nicht Steuersubjekt einer Handänderungssteuer-Veranlagung sein. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Eine auf die einfache Gesellschaft lautende Veranlagung ist nichtig.
Sachverhalt
2. Mit Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein Grundpfand gesichert.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2000 Nr. 16
StG § 208,Handänderungssteuer, Veranlagung.
Eine einfache Gesellschaft kann nicht Steuersubjekt einer Handänderungssteuer-Veranlagung sein. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Eine auf die einfache Gesellschaft lautende Veranlagung ist nichtig.
Urteil St 1999/6 vom 26.6.2000
Sachverhalt:
2. Mit Gesuch vom 9. März 1999 ersuchte die Verwaltung für die Baugesellschaft X. um Erlass der Handänderungssteuer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abgabe werde als offensichtliche Härte betrachtet. Mit Verfügung vom 4. Mai 1999 wies die Erlassabteilung des Finanz-Departements das Erlassgesuch ab. Zur Begründung wird in erster Linie ausgeführt, die Handänderungssteuer sei durch ein Grundpfand gesichert.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 1999 beantragt das Finanz-Departement Abweisung des Rekurses. In der Rückäusserung hielten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
2. Gegenstand des Rekursverfahrens ist an sich das Erlassgesuch bzw. die Verfügung des Vorinstanz bezüglich Abweisung dieses Gesuchs. Das Erlassgesuch betrifft die Veranlagung der Handänderungssteuer, welche selbst nicht angefochten worden ist. Die Rekurrenten beantragen quasi vorfrageweise die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagung.
Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigen Verwaltungsverfügungen gehen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit ab. Nichtigkeit wird bei schwerwiegenden und zugleich offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Rechtsfehlern als gegeben erachtet. Am ehesten fällt Nichtigkeit bei eindeutiger Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder bei schwerwiegenden Verfahrensverletzungen in Betracht.
3. Unverzichtbare Bestandteile einer Verfügung sind u.a. der Adressat sowie - bei einer Steuerveranlagung - die Höhe der Steuer. Gemäss § 208 ist der Erwerber handänderungssteuerpflichtig. Bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Die einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Steuersubjekt sein. Eine Steuerveranlagung, welche eine einfache Gesellschaft als steuerpflichtig erklärt, könnte nicht vollzogen werden.
Steuergericht, Urteil vom 26. Juni 2000