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SGDIV.2008.2

Verzugszinsen, Verrechnungssteuer

Solothurn · 2008-08-25 · Deutsch SO
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StG § 179 Abs. 1, StVO Nr. 10 § 3 Abs. 1 und 5, VStG Art. 31, VV VStG §§ 9 und 11 -Verzugszinsen; Staatsteuer, Verrechnungssteuer.1. Die Staatsteuer ist früher fällig als der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer; die Beträge können erst dann verrechnet werden, wenn beide fällig sind.2. Die Staatssteuer ist vom Tag nach dem Verfall (31. Juli der Steuerperiode) an verzinslich - unabhängig davon, ob ein (noch nicht fälliger) Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer vorliegt.

Sachverhalt

1.Den Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per

31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am

25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2006 eröffnet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verzugszinsen; Staatsteuer, Verrechnungssteuer.

1.Die Staatsteuer ist früher fällig als der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer; die Beträge können erst dann verrechnet werden, wenn beide fällig sind.

2.Die Staatssteuer ist vom Tag nach dem Verfall (31. Juli der Steuerperiode) an verzinslich - unabhängig davon, ob ein (noch nicht fälliger) Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer vorliegt.

Sachverhalt

1.Den Steuerpflichtigen A.X. und B.X. wurde am 25. Februar 2006 eine Vorbezugsrechnung für die Staatsteuer 2006 von Fr. 19'715.60 (zahlbar per

31. Juli 2006) zugestellt. Dieser Betrag blieb unbezahlt. Am

25. Februar 2008 wurde ihnen die definitive Veranlagung der Staatssteuer 2006 eröffnet.

Erwägungen

2.Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen ein über den Verzugszins hinausgehender Betrag für die Verrechnungssteuer zustehe (Fr. 69'376.65) und dass damit der Staatssteuerbetrag von Fr. 19'715.60 bei Weitem bezahlt sei. In rechtlicher Hinsicht machen sie damit eine Verrechnung der Staats- mit der Verrechnungssteuer geltend.

3.Stein des Anstosses ist vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz - trotz dieser Pflicht zur Verrechnung der Beträge - einen Verzugszins auf die Staatssteuern erhoben hat. Dazu stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu eine späteren Zeitpunkt fällig wurde als die Staatssteuer. Tatsächlich ist die Verrechnung einer Forderung immer an die Fälligkeit der betreffenden Guthaben gekoppelt - ein noch nicht fälliger Betrag kann nicht verrechnet werden.

Für die Staatsteuern und die Verrechnungssteuern gilt diesbezüglich Folgendes:

-Die direkten Staatsteuern der natürlichen Personen verfallen jeweils am

31. Juli der Steuerperiode (§ 3 Abs.1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10], BGS 614.159.10); entsprechend wurden die Staatssteuern 2006 per 31. Juli 2006 fällig.

-Die Verrechnungssteuer wird bei der Abrechnung angerechnet oder zurückerstattet (§ 5 StVO Nr. 10). Dabei werden die Anträge durch die zuständige Veranlagungsbehörde geprüft, welche den Entscheid über den Rückerstattungsantrag - sofern eine Veranlagungsverfügung ergeht - mit dieser verbindet und eröffnet (§ 16 Abs. 1 und 2 StVO Nr. 10). Mit anderen Worten: Die Anrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird dann fällig, wenn die Veranlagungsverfügung eröffnet wird; vorliegend war das der 25. Februar 2008.

4.Die Staatssteuer muss gemäss § 179 Abs. 1 StG bis zum Verfalltag entrichtet werden und ist - sofern sie bis dann nicht bezahlt wird - vom Tag nach dem Verfall an verzinslich (§ 179 Abs. 1 StG). Damit war die bereits fällige Staatssteuer 2006 während des Zeitraumes zwischen dem 31. Juli 2006 und dem 25. Februar 2008 zu verzinsen.

Die StVO Nr. 10 statuiert, dass das Finanzdepartement die Zinssätze für den Verzugszins festsetzt. Es stellt dabei auf den durchschnittlichen Zinssatz für die 1. Hypotheken im Oktober des Vorjahres ab, den die Schweizerische Nationalbank im Statistischen Monatsheft publiziert, und berücksichtigt die voraussichtliche Zinsentwicklung (§ 13 StVO Nr. 10). Vorliegend beliefen sich die Zinssätze - wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt - während der Jahre 2006 und 2007 auf 3.5% und im Jahr 2008 auf 4%. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zinsberechnung (für die Jahre 2006 und 2007 von Fr. 979.48 und für das Jahr 2008 von Fr. 118.29) erweist sich somit als richtig.

6.Es bleibt anzufügen, dass die Rekurrenten einem solchen Verzugszins zukünftig nur aus dem Weg gehen können, wenn sie die Staatssteuern jeweils am Fälligkeitsdatum entrichten.

Steuergericht, Urteil vom 25. August 2008