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SGDIV.2003.3

Akteneinsicht

Solothurn · 2004-01-26 · Deutsch SO
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StG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2 - Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KSGE 2004  Nr. 3

StG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2-Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.

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