StG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2 - Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KSGE 2004 Nr. 3
StG § 134 Abs. 2, DBG Art. 114 Abs. 2-Akteneinsicht. Das Auskunftsrecht steht jedem Erben individuell zu. Für die Einsichtnahme in die Steuerakten ist eine gegenseitige Zustimmung der verschiedenen Erben nicht erforderlich.
Sachverhalt: