StG § 140 Abs. 2 und 3 - Steuererklärung. Frist zur Einreichung. Partei im Rekusverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Einreichungsfrist ist der Steuerpflichtige, auch wenn die Fristverlängerungsgründe beim Vertreter liegen. Findet der Vertreter aus privaten Gründen keine Zeit, die Steuererklärungen für seine Mandanten innerhalb angemessener Zeit einzureichen, muss der Steuerpflichtige entweder die Steuererklärung selber ausfüllen oder einen Dritten damit beauftragen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen.
Gegen die
Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001
Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum
Fristerstreckungsgesuch.
Mit drei
Einspracheentscheid (je für die Gemeinden Grenchen, Bettlach und Selzach) vom
14. November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut
und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis
30. November 2001.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
24. November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die
Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum
die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor.
In ihrer
Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen
die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt,
bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als „letzte Frist“
bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche
in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen.
In seiner
Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an
seinem Antrag fest.
3. Der Rekurs
wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines
Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen
Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern,
StG).
Die Pflicht
zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem
Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der
Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares
beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt
ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige
Einsprecher bzw. Rekurrent.
4. Gemäss § 52 der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die
Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und
für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann
die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu
welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.
Das Kantonale Steueramt hat eine
Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13.
Januar 2000) erlassen. Danach werden Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der
Steuerperiode stillschweigend bewilligt. Die ordentliche Eingabefrist kann
weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen
sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das
Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung
bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte
Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich bis in den Oktober
auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der
Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.
5. Die Recht- und
Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet
werden. Insbesondere kann es - entgegen der Ansicht des Vertreters der
Rekurrenten - bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf
ankommen, ob ein Treuhand- und Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei
Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe
der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu
terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr
hinweg gewährleistet ist.
6. Übernimmt ein Treuhänder oder
Steuerberater zahlreiche Mandate zur Ausarbeitung von Steuererklärungen, so hat
er sein Büro so zu organisieren, dass er in der Regel die dreissigtägige Frist
gemäss § 52 der Vollzugsverordnung, zumindest aber die Frist bis Ende Juli
einhalten kann. Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse
Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu
treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann.
Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben oder eine Drittperson damit
beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der
Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der
Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich
aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht
mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur
Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein
Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben,
so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich
einzureichen oder einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div
2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).
7. Im
vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen
Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm
nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass
sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben
haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen
würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein
Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheits- und
Unfallfolgen belastet war. Hier hätte der Vertreter organisatorische Massnahmen
treffen oder allenfalls Mandate zurückgeben müssen.
Die
Vorinstanz hat zu Recht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt
und stattdessen - in Anwendung von § 137 Abs. 4 StG - eine kurze Nachfrist (von
sechszehn Tagen) gewährt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
8. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu
tragen. Diese berechnen sich nach § 169 Gebührentarif. Angesichts des
Umstandes, dass mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Rekurs erhoben haben, ist
jedem Rekurrent das Gebührenminimum von je Fr. 50.-- aufzuerlegen.
Steuergericht,
Urteil vom 21. Januar 2002
E. 14 November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis
30. November 2001.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
24. November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als letzte Frist bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen.
In seiner Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an seinem Antrag fest.
3. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG).
Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.
4. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden.
5. Die Recht- und Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es - entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten - bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf ankommen, ob ein Treuhand- und Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr hinweg gewährleistet ist.
Steuergericht, Urteil vom 21. Januar 2002
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1 Soleure Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1 Soletta Steuergericht 21.01.2002 SGDIV.2001.1
Steuererklärung 2001/Fristerstreckung
KSGE 2002 Nr. 7 StG § 140 Abs. 2 und 3 - Steuererklärung. Frist zur Einreichung. Partei im Rekusverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Einreichungsfrist ist der Steuerpflichtige, auch wenn die Fristverlängerungsgründe beim Vertreter liegen. Findet der Vertreter aus privaten Gründen keine Zeit, die Steuererklärungen für seine Mandanten innerhalb angemessener Zeit einzureichen, muss der Steuerpflichtige entweder die Steuererklärung selber ausfüllen oder einen Dritten damit beauftragen. Urteil SGDIV.2001.1 vom 21. Januar 2002 (Präsidialentscheid) Erwägungen:
1. Die Rekurrenten sind steuerpflichtig in Grenchen, Bettlach oder Selzach. Sie haben den Treuhänder X. mit der Ausarbeitung ihrer Steuererklärung beauftragt. Für die Steuererklärung 2001A wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängert bis Ende Oktober 2001. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 ersuchte der Vertreter der Steuerpflichtigen um eine nochmalige Fristerstreckung bis 31. Dezember 2001. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Infolge lang andauernden Krankheiten und Unfallfolgen sei im ganzen Jahr 2001 kein konzentriertes Arbeiten möglich gewesen, speziell ab August
2001. Insbesondere erwachse durch den Unfall des Schwiegervaters im Jahre 2000 und durch den Wechsel der Mutter des Vertreters in ein Alters- und Pflegeheim im August 2001 grössere Aufwendungen. Im Büro hätten der Wechsel von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer und zur Gegenwartsbemessungen grössere Arbeiten und Umstellungen mitgebracht. Es könne nicht sein, dass sowohl alle Jahresabschlüsse wie auch die Steuererklärungen bis Ende Oktober gemacht werden müssen. Es könne doch nicht angehen, dass das Treuhandbüro gegen Ende eines Jahres gezwungenermassen und „staatlich angeordnet“ auf Sparflamme arbeiten dürfe, das Personal seine Ferien erst Ende Jahr beziehen könne und sogar Kurzarbeit angeordnet sowie die Büro geschlossen werden müssten. Mit Datum vom
2. und 6. November 2001 wurde das Gesuch abgewiesen. Gegen die Abweisung der Fristerstreckung erhob X. mit Schreiben vom 12. November 2001 Einsprache. Zur Begründung verwies er weitgehend auf die Begründung zum Fristerstreckungsgesuch. Mit drei Einspracheentscheid (je für die Gemeinden Grenchen, Bettlach und Selzach) vom
14. November 2001 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen letztmals bis
30. November 2001.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
24. November 2001 Rekurs an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Frist sei ihm bis Ende 2001 zu verlängern. Zur Begründung bringt er wiederum die gleichen Gründe wie im Schreiben vom 31. Oktober 2001 vor. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde Grenchen die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bereits die Fristerstreckung bis 31. Oktober 2001 sei als „letzte Frist“ bewilligt worden. Im weiteren wird auf die zahlreichen Fristerstreckungsgesuche in den früheren Jahren mit den teilweise ähnlichen Begründungen hingewiesen. In seiner Rückäusserung vom 17. Dezember 2001 hielt der Vertreter der Rekurrenten an seinem Antrag fest.
3. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Zuständig zur Beurteilung eines Rekurses betreffend Fristerstreckungen ist der Präsident des Kantonalen Steuergerichts (vgl. § 162 Abs. 2 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, StG). Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärungen obliegt in erster Linie dem Steuer-pflichtigen selbst (vgl. § 140 Abs. 2 und 3 StG). Zwar kann der Steuerpflichtige einen Dritten mit dem Ausfüllen des Steuerformulares beauftragten. Gegenüber den Steuerbehörden bleibt aber er in der Pflicht. Führt ein Vertreter für ihn Einsprache und Rekurs, so bleibt der Steuerpflichtige Einsprecher bzw. Rekurrent.
4. Gemäss § 52 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern beträgt die Frist zum Einreichen der Steuererklärung für natürliche Personen 30 Tage und für juristische Personen 90 Tage. Auf schriftliches und begründetes Gesuch kann die Frist angemessen erstreckt werden. Das Kantonale Steueramt bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt Fristerstreckungsgesuche stillschweigend bewilligt werden. Das Kantonale Steueramt hat eine Weisung über die Verlängerung der Eingabefrist für die Steuererklärung (vom 13. Januar 2000) erlassen. Danach werden Fristerstreckungen bis zum 31. Juli der Steuerperiode stillschweigend bewilligt. Die ordentliche Eingabefrist kann weiter bis am 31. Oktober verlängert werden. Weitergehende Fristerstreckungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu gewähren. Fristerstreckungen über das Jahresende hinaus sind unzulässig. Ausnahmefälle, in denen eine Fristerstreckung bis längstens Ende Jahr gewährt werden kann, sind nachfolgend genannte Ereignisse, die im Oktober eingetreten sind oder sich bis in den Oktober auswirken: Langandauernde Krankheit oder Unfallfolgen, Todesfall in der Familie, Militärdienst (länger als drei Wochen), Auslandaufenthalt.
5. Die Recht- und Zweckmässigkeit sowie die Angemessenheit dieser Weisung kann nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es - entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrenten - bei Fristverlängerungen über Ende Oktober hinaus nicht darauf ankommen, ob ein Treuhand- und Steuerberatungsbüro in den verbleibenden zwei Monaten des Jahres noch Arbeit für seine Mitarbeiter hat. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung so zu terminieren, dass die Arbeitslast solcher Unternehmen über das ganze Jahr hinweg gewährleistet ist.
6. Übernimmt ein Treuhänder oder Steuerberater zahlreiche Mandate zur Ausarbeitung von Steuererklärungen, so hat er sein Büro so zu organisieren, dass er in der Regel die dreissigtägige Frist gemäss § 52 der Vollzugsverordnung, zumindest aber die Frist bis Ende Juli einhalten kann. Besteht auf Grund besonderer Umstände eine gewisse Wahr-scheinlichkeit, dass dies ihm nicht möglich ist, so hat er Massnahmen zu treffen, damit der Steuerpflichtige die Frist gleichwohl einhalten kann. Allenfalls muss er das Mandat zurückgeben oder eine Drittperson damit beauftragen. Wie nämlich das Kantonale Steuergericht bereits in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vom 21. Dezember 2000 festgehalten hat, hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgemäss einzureichen. Lässt er sich aber vertreten, so hat er gleichwohl seiner Pflicht nachzukommen. Er kann nicht mit Hinweis auf die Arbeitsbelastung seines Vertreters die Frist zur Einreichung der Steuererklärung fast beliebig verlängern lassen. Hat sein Vertreter aus irgendwelchen Gründen keine Zeit, die Steuererklärung abzugeben, so hat der Steuerpflichtige allenfalls die Steuererklärung persönlich einzureichen oder einen andern Vertreter damit zu beauftragen (KSGE i.S. Div 2000/01, publiziert in Steuerpraxis 2001 Nr. 1).
7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Vertreter der Rekurrenten seit vielen Monaten durch private Angelegenheiten so stark absorbiert ist, dass es ihm nicht möglich ist, die normalen Fristen einzuhalten. Es ist mitnichten so, dass sich besondere Umstände im Sinne von Ausnahmefällen erst im Oktober ergeben haben, so dass eine ausnahmsweise Fristerstreckung als angebracht erscheinen würde. Im Gegenteil führt der Vertreter der Rekurrenten selber dar, dass sein Büro während des ganzen Jahres 2001 durch ausserordentliche Krankheits- und Unfallfolgen belastet war. Hier hätte der Vertreter organisatorische Massnahmen treffen oder allenfalls Mandate zurückgeben müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht ein weiteres Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt und stattdessen - in Anwendung von § 137 Abs. 4 StG - eine kurze Nachfrist (von sechszehn Tagen) gewährt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen. Diese berechnen sich nach § 169 Gebührentarif. Angesichts des Umstandes, dass mehrere Steuerpflichtige gemeinsam Rekurs erhoben haben, ist jedem Rekurrent das Gebührenminimum von je Fr. 50.-- aufzuerlegen. Steuergericht, Urteil vom 21. Januar 2002