BdBSt Art. 43, DBG Art. 47 - Übergangsrecht, Bemessungslücke, Lückenfüllung.Bezüglich der bundesrechtlichen Besteuerung von Liquidationsgewinn im Jahre 1994 besteht eine unechte Lücke. Der Gewinn ist gemäss dem alten Recht (BdBSt) zu besteuern.
Sachverhalt
4. Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 6. November 1997 erhielt, erhob sie Beschwerde betreffend die Veranlagungen 1993/94 und 1995 und stellte die Anträge, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, der Einspracheentscheid betr. Bundessteuer 1995/96 sowie derjenige betr. Bundessteuer 95 seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Veranlagung unter Zusammenrechnung der Liquidationsgewinne 1994 und 1995 und unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags zurückzuweisen. Der Sachverhalt, der der Beschwerde des Steuerpflichtigen zugrunde liege, müsse umfassender behandelt werden. Es sollten sämtliche Liquidationsgewinne in einer Steuerperiode besteuert werden. In ihren weiteren Ausführungen bestätigt die Steuerverwaltung vorab die Praxis zu Art. 43 BdBSt, wonach Liquidationsgewinne, erzielt bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, stets zusammen mit der Zwischenveranlagung besteuert wurden, und zwar mit einer vollen Jahressteuer, berechnet auf dem Liquidationsgewinn allein, also unabhängig vom übrigen Einkommen. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil der BdBSt zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich 1995, nicht mehr in Kraft gewesen sei. Nach dem neuen Recht würden Liquidationsgewinne gleich besteuert, aber im Jahr, in dem sie anfielen. Die Vorinstanz habe sich an diese Grundsätze gehalten und den Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt in der Periode 1993/94 und den Liquidationsgewinn 1995 im gleichen Jahr besteuert. Weil Art. 47 DBG aber nur die alte Ordnung fortschreibe, stelle sich nicht bloss ein übergangsrechtliches Problem. Vielmehr gehe es - aus ihrer Sicht sogar hauptsächlich - darum, wie Art. 47 DBG in Zukunft anzuwenden sei. Generell sei davon auszugehen, dass Art. 47 DBG missraten sei und sein Wortlaut daher nicht unbesehen massgeblich sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass unter der Herrschaft des DBG wie vorher schon alle Liquidationsgewinne zusammenzurechnen und mit einer einzigen Jahressteuer zu belasten sei. Die 1994 erzielten Liquidationsgewinne seien deshalb zusammen mit denjenigen von 1995 mit einer Jahressteuer im Jahr 1995 zu erfassen. Mit Fr. 740'000.-- erreiche er dann aber eine Höhe, die einen AHV-Sonderbeitrag auslöse, der vom Liquidationsgewinn abzuziehen sei, weil der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit ja aufgegeben habe und ihn sonst nicht mehr in Abzug bringen könne.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich dem Standpunkt der Kantonalen an.
Der Steuerpflichtige schliesst in seiner Rückäusserung auf Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung. Dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, werde bestritten, weil der Steuerpflichtige nicht wisse, ob der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung tatsächlich nicht eröffnet worden sei. Die Praxis zu Art. 3 BdBSt werde richtig beschrieben. Es bestehe aber eine echte Gesetzeslücke, die auch durch das Kreisschreiben Nr. 7 nicht geschlossen werde. Dieses äussere sich zu dieser übergangsrechtlichen Frage auch gar nicht. Das Legalitätsprinzip stehe einer Lückenfüllung entgegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BdBSt Art. 43, DBG Art. 47-Übergangsrecht, Bemessungslücke, Lückenfüllung.
Bezüglich der bundesrechtlichen Besteuerung von Liquidationsgewinn im Jahre 1994 besteht eine unechte Lücke. Der Gewinn ist gemäss dem alten Recht (BdBSt) zu besteuern.
Urteil BSt 1997/29, 36-37 vom 15.2.1999
Sachverhalt:
4. Nachdem die Kantonale Steuerverwaltung Kenntnis vom Einspracheentscheid vom 6. November 1997 erhielt, erhob sie Beschwerde betreffend die Veranlagungen 1993/94 und 1995 und stellte die Anträge, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, der Einspracheentscheid betr. Bundessteuer 1995/96 sowie derjenige betr. Bundessteuer 95 seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zur Veranlagung unter Zusammenrechnung der Liquidationsgewinne 1994 und 1995 und unter Berücksichtigung des AHV-Sonderbeitrags zurückzuweisen. Der Sachverhalt, der der Beschwerde des Steuerpflichtigen zugrunde liege, müsse umfassender behandelt werden. Es sollten sämtliche Liquidationsgewinne in einer Steuerperiode besteuert werden. In ihren weiteren Ausführungen bestätigt die Steuerverwaltung vorab die Praxis zu Art. 43 BdBSt, wonach Liquidationsgewinne, erzielt bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, stets zusammen mit der Zwischenveranlagung besteuert wurden, und zwar mit einer vollen Jahressteuer, berechnet auf dem Liquidationsgewinn allein, also unabhängig vom übrigen Einkommen. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil der BdBSt zum fraglichen Zeitpunkt, nämlich 1995, nicht mehr in Kraft gewesen sei. Nach dem neuen Recht würden Liquidationsgewinne gleich besteuert, aber im Jahr, in dem sie anfielen. Die Vorinstanz habe sich an diese Grundsätze gehalten und den Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt in der Periode 1993/94 und den Liquidationsgewinn 1995 im gleichen Jahr besteuert. Weil Art. 47 DBG aber nur die alte Ordnung fortschreibe, stelle sich nicht bloss ein übergangsrechtliches Problem. Vielmehr gehe es - aus ihrer Sicht sogar hauptsächlich - darum, wie Art. 47 DBG in Zukunft anzuwenden sei. Generell sei davon auszugehen, dass Art. 47 DBG missraten sei und sein Wortlaut daher nicht unbesehen massgeblich sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass unter der Herrschaft des DBG wie vorher schon alle Liquidationsgewinne zusammenzurechnen und mit einer einzigen Jahressteuer zu belasten sei. Die 1994 erzielten Liquidationsgewinne seien deshalb zusammen mit denjenigen von 1995 mit einer Jahressteuer im Jahr 1995 zu erfassen. Mit Fr. 740'000.-- erreiche er dann aber eine Höhe, die einen AHV-Sonderbeitrag auslöse, der vom Liquidationsgewinn abzuziehen sei, weil der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit ja aufgegeben habe und ihn sonst nicht mehr in Abzug bringen könne.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst sich dem Standpunkt der Kantonalen an.
Der Steuerpflichtige schliesst in seiner Rückäusserung auf Abweisung der Beschwerde der Steuerverwaltung. Dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, werde bestritten, weil der Steuerpflichtige nicht wisse, ob der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung tatsächlich nicht eröffnet worden sei. Die Praxis zu Art. 3 BdBSt werde richtig beschrieben. Es bestehe aber eine echte Gesetzeslücke, die auch durch das Kreisschreiben Nr. 7 nicht geschlossen werde. Dieses äussere sich zu dieser übergangsrechtlichen Frage auch gar nicht. Das Legalitätsprinzip stehe einer Lückenfüllung entgegen.
Erwägungen:
1. Die beiden Beschwerden beziehen sich auf die gleichen Sachumstände, die Liquidationsgewinne in den Jahren 1994 und 1995 nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Zudem betreffen sie teilweise die gleiche Steuerperiode. Die beiden Verfahren sind deshalb zu vereinigen, und über die Beschwerden ist in einem einzigen Urteil zu entscheiden.
Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 56 Abs. 1 Bst. c Gesetz über die Gerichtsorganisation). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
5. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist daher abzuweisen. Damit wird bestätigt, dass der Liquidationsgewinn 1994 nach Art. 43 BdBSt besteuert werden muss. Damit entsteht keine Bemessungslücke. Die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung ist ebenfalls abzuweisen, weil Liquidationsgewinne entsprechend dem Wortlaut von Art. 47 DBG pro Steuerjahr einzeln und gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuern sind.
Steuergericht, Urteil vom 15. Februar 1999