Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom20. Februar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchstellerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Gesuchsgegner
betreffendWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:
das Betreibungsamt Region Solothurn in der Betreibung Nr. [...] den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag am 4. Februar 2026 als verspätet zurückwies,
diese Verfügung A.___ am 5. Februar 2026 zugestellt wurde,
das am 18. Februar 2026 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs überbrachte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ebenfalls verspätet ist, da die 10-tägige Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) für dessen Einreichung am 16. Februar 2026 abgelaufen ist,
auf das Gesuch daher nicht einzutreten ist,
das Verfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
beschlossen:
1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller