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SCBES.2026.99

Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. [...])

Solothurn · 2026-08-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Juni 2026 betreffend Abänderung der laufenden Lohnpfändung und stellt folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei für sie ein unentbehrliches Kompetenzgut zur Ausübung ihres Berufes. Ihr täglicher Arbeitsweg führe von [...] nach [...] ([...]). Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) betrage der zeitliche Gesamtaufwand für den Hin- und Rückweg insgesamt 2 Std. 54 Minuten. Mit dem privaten PW bewältige sie dieselbe Strecke in lediglich 80-90 Minuten. Daraus resultiere eine tägliche Zeitersparnis von insgesamt 84 Minuten (1 Std. 24 Minuten) zugunsten des Autos. Nach ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Arbeitsweg per ÖV unzumutbar, wenn die Nutzung des Autos zu einer relevanten Zeitersparnis führe – die Praxisgrenze von einer Stunde pro Tag werde hier massiv überschritten. Die Nutzung des ÖV sei ihr somit nicht zuzumuten. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter und habe einen 13jährigen Teenager zuhause, bei welchem es gerade in der jetzigen Phase wichtig sei, ihn aufzufangen und möglichst viel Präsenzzeit zu zeigen.

E. 2 Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

E. 3 Auflage, Basel 2021, N. 23 zu Art. 92). Wie die Beschwerdeführerin selbst dargelegt hat, würde ihre tägliche Zeitersparnis lediglich 84 Minuten betragen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin keinen Kompetenzcharakter zuerkannt und stattdessen die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in die Existenzminimumberechnung aufgenommen hat. Eine Nichtigkeit der Existenzminimumberechnung ist demnach zu verneinen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei ihr nicht zumutbar, ihren Arbeitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, da die Reisedauer im Vergleich zur Fahrzeit mit dem Auto für den Hin- und Rückweg insgesamt 1 Std. 24 Minuten länger sei.

E. 3.2 Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

E. 3.3 Wie vom Betreibungsamt korrekt dargelegt wird, kommt dem Auto - sofern nicht andere Gründe vorliegen - lediglich dann Kompetenzcharakter zu, wenn die tägliche Zeitersparnis durch dessen Verwendung mehr als zwei Stunden beträgt (AB BS, BlSchK 1991, 21; SchKG-Kommentar,

E. 4 Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. August 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendPfändungsurkunde (Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 22. Juni 2026 betreffend Abänderung der laufenden Lohnpfändung und stellt folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Fahrzeug sei für sie ein unentbehrliches Kompetenzgut zur Ausübung ihres Berufes. Ihr täglicher Arbeitsweg führe von [...] nach [...] ([...]). Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) betrage der zeitliche Gesamtaufwand für den Hin- und Rückweg insgesamt 2 Std. 54 Minuten. Mit dem privaten PW bewältige sie dieselbe Strecke in lediglich 80-90 Minuten. Daraus resultiere eine tägliche Zeitersparnis von insgesamt 84 Minuten (1 Std. 24 Minuten) zugunsten des Autos. Nach ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein Arbeitsweg per ÖV unzumutbar, wenn die Nutzung des Autos zu einer relevanten Zeitersparnis führe – die Praxisgrenze von einer Stunde pro Tag werde hier massiv überschritten. Die Nutzung des ÖV sei ihr somit nicht zuzumuten. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter und habe einen 13jährigen Teenager zuhause, bei welchem es gerade in der jetzigen Phase wichtig sei, ihn aufzufangen und möglichst viel Präsenzzeit zu zeigen.

2. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

II.

1. Wie aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes ersichtlich, wurde die Verfügung vom 22. Juni 2026 gleichentags per Einschreiben an die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 23. Juni 2026 zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt, stellte sie beim Betreibungsamt mit Schreiben vom 12. Juni 2026 einen Antrag auf Abänderung der laufenden Lohnpfändung, weshalb sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Verfügung des Betreibungsamtes rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 30. Juni 2026 - als zugestellt. Demnach ist die am 15. Juli 2026 bei der Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei ihr nicht zumutbar, ihren Arbeitsweg mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, da die Reisedauer im Vergleich zur Fahrzeit mit dem Auto für den Hin- und Rückweg insgesamt 1 Std. 24 Minuten länger sei.

3.2 Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S

63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

3.3 Wie vom Betreibungsamt korrekt dargelegt wird, kommt dem Auto - sofern nicht andere Gründe vorliegen - lediglich dann Kompetenzcharakter zu, wenn die tägliche Zeitersparnis durch dessen Verwendung mehr als zwei Stunden beträgt (AB BS, BlSchK 1991, 21; SchKG-Kommentar,

3. Auflage, Basel 2021, N. 23 zu Art. 92). Wie die Beschwerdeführerin selbst dargelegt hat, würde ihre tägliche Zeitersparnis lediglich 84 Minuten betragen, womit es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin keinen Kompetenzcharakter zuerkannt und stattdessen die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in die Existenzminimumberechnung aufgenommen hat. Eine Nichtigkeit der Existenzminimumberechnung ist demnach zu verneinen.

4. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch