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SCBES.2026.96

Pfändungsankündigung

Solothurn · 2026-08-26 · Deutsch SO
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 11. Juli 2026 reichen A.___, B.___, die C.___ AG und die D.___ GmbH eine auf den 6. Juli 2026 datierte Beschwerdeschrift ein. Im Begleitschreiben machen sie geltend, sie hätten die Beschwerde am 6. Juli 2026 verschickt und heute wieder zurückerhalten, wegen einer offenbar falsch recherchierten Adresse. Der nicht geöffnete Briefumschlag werde als Beilage ebenfalls zugesandt. Sodann stellen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, obwohl sie versucht hätten, mit dem Betreibungsamt eine Lösung betreffend Zustellung von amtlichen Dokumenten zu vereinbaren, sei dies nicht möglich gewesen. So sei es dazu gekommen, dass postalische Zustellungen immer wieder zurück an die Amtsstelle gingen. Ab Herbst 2025 habe das Betreibungsamt die Dokumente jeweils umgehend der Polizei zur Zustellung weitergereicht. Diese Dokumente seien jeweils ungefragt verschlossen in einem polizeilichen Couvert an der Privatadresse im Briefkasten deponiert worden. Oft seien diese mit einer SMS von der Telefonnummer [...], die man nicht habe anrufen können, angekündigt worden: «Ich habe Post für Sie. Ich werde diese heute im Verlauf des Tages bei ihnen in den Briefkasten legen. Freundliche Grüsse E.___ PSA». Irgendwann im Herbst 2025 habe Herr E.___ ihn, A.___, angerufen und ihm unterstellt, ihn betreffend die Abholung angelogen zu haben, weshalb er ihm nun eine Zustellung in den Briefkasten machen würde. In der Folge habe er, A.___, jeweils SMS wie vorgenannt und polizeiliche Couverts im Briefkasten erhalten. Dies sei dann auch bei der C.___ AG, der D.___ GmbH und seiner Frau, B.___, so gemacht worden, welche nie persönlich kontaktiert worden seien. Bei den weiteren Abklärungen habe sich das Bild ergeben, dass die Zustellung in den Briefkasten auf keinen Fall gesetzeskonform sei.Bei der darauffolgenden Suche nach Nachrichten von Herrn E.___ habe er, A.___, folgende noch gespeicherte Nachricht von der Nummer [...] vom 28. Oktober 2025 um 14.27h an [...] mit folgendem Text gefunden: «Wir haben wieder einmal Post für Sie. Sie haben bis morgen Mittwoch den 29.10.2025 17:00 Zeit dies beim Polizeiposten in Olten abzuholen. Ansonsten werde ich es Ihnen am Donnerstag den 30.01.2025 in den Briefkasten legen». Diese Nachricht sei die erste belegbare Nachricht auf dem Handy. Eventuell könnten weitere Zustellungen vor diesem Datum auf dem behördlichen Server ausgemacht werden. Im Nachhinein zeige sich seine temporäre Überforderung in der Beweislage wohl als Glücksfall, da die meisten in den Briefkasten zugestellten Couverts ungeöffnet im Original vorlägen. Grundsätzlich stelle sich auch die Frage, inwiefern das dienstliche Vorgehen der involvierten Personen und Amtsstellen nötigend und amtsmissbräuchlich gewesen sei.

E. 2 Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

E. 3 Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Betreibungsurkunden seien jeweils von der Polizei nach vorgehender Ankündigung per SMS in den Briefkasten geworfen worden, was nicht gesetzeskonform sei.

E. 3.1 Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N 10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben» (BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten.

E. 3.2 Wie bei der Beurteilung von inhaltlichen Mängeln des Zahlungsbefehls (s. Art. 69 N 26ff.) sind Zustellungsmängel im Lichte des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 121 III 18 E. 2b; 118 III 27 E. 3e) zu beurteilen. Ein überspitzter Formalismus ist abzulehnen (BGE 112 III 85). Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64 – 66 enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6; BGer 7B.161/2005 E. 2.1; BGE 128 III 101 E. 2; 112 III 81, 84f.; s. N 18; 110 III 9; 104 III 13; 88 III 15; 83 III 15; 61 III 158). In diesem Fall gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Frist zur Erhebung von Beschwerde oder Rechtsvorschlag wird ausgelöst (BGer 7B.161/2005 E. 2.1; BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b). Eine mangelhafte Zustellung ist diesfalls nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ist aber der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und hat dieser vom Inhalt des fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, so ist der Zahlungsbefehl und damit die Betreibung nichtig (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 16 zu Art. 72; BGE 128 III 101 E. 1b; 120 III 117 E. 2c; 110 III 9 = Pra 1984, 514; s. Art. 69 N 10; AB BL, BlSchK 1996, 181f.; zur Ersatzzustellung vgl. BGE 118 III 12).

E. 3.3 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer pauschal geltend, ihnen seien seit Herbst 2025 sämtliche Betreibungsurkunden von der Polizei nach vorgehender Ankündigung per SMS direkt in den Briefkasten geworfen worden. Wie diesbezüglich vorgehend festgehalten, ist eine solche Zustellung mittels Briefkasten ohne Einwilligung des Schuldners nicht zulässig und somit mangelhaft. Die Beschwerdeführer machen aber nicht geltend, die betreffenden Betreibungsurkunden seien ihnen nicht zugegangen. Zudem weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die meisten in den Briefkasten zugestellten Couverts ungeöffnet im Original vorlägen. Gestützt auf diese Ausführungen der Beschwerdeführer ist somit davon auszugehen, dass sie von allen so zugestellten Betreibungsurkunden Kenntnis erhalten haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das bewusste Nichtöffnen die Schuldner nicht schützt. Das Bundesgericht verlangt für die Heilung eines Zustellmangels, dass das Dokument in den Machtbereich des Schuldners gelangt und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dies ist im vorliegenden Fall gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer erstellt. Die Schuldner können sich in casu nicht darauf berufen, sie hätten nicht gewusst, was der Inhalt der Betreibungsurkunden ist, da dies unter das Prinzip von Treu und Glauben (Verbot des Rechtsmissbrauchs) fällt. Im Übrigen wäre eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls den Betriebenen – wie im vorliegenden Fall – keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibungen verschafft und deren Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; OGer BE 7. Juli 2017, ABS 17 188 E. 2.5). Im Allgemeinen besteht deshalb kein schützenswertes Interesse daran, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung einer Betreibungsurkunde korrekt erfolgt ist, falls die Kenntnisnahme erwiesen ist (Basler SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 72; Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2016 E. 3.1; BGE 128 III 101 E. 2). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuwiesen.

E. 4 Insofern die Beschwerdeführer sodann beantragen, es sei festzustellen, dass keine Grundlagen für die angeblichen und in Betreibung / Pfändung oder Betreibung / Konkursandrohung / Konkursbegehren gesetzten Forderungen bestünden, ist festzuhalten, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden können. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

E. 5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, ab Herbst 2025 habe das Betreibungsamt die Dokumente jeweils umgehend der Polizei zur Zustellung weitergereicht, obwohl die Beschwerdeführer stets versucht hätten, mit dem Betreibungsamt eine Abmachung über die Zustellung der Betreibungsurkunden zu treffen. Wie das Betreibungsamt dem korrekt entgegenhält, ist es nicht gehalten, mit den Schuldnern individuelle Vereinbarungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden zu treffen. Grundsätzlich gilt – wie vom Betreibungsamt dargelegt – folgende Abfolge: 1. Zustellversuche durch die Post/ ggf. Abholungseinladung der Post; 2. Zustellversuche durch die Spezialzustellung der Post/ ggf. Vorladung; 3. Abholmöglichkeit beim Betreibungsamt aufgrund der Vorladung der Spezialzustellung; 4. Zustellung durch Polizei. Diese Abfolge ist grundsätzlich gängige Praxis. Dem Betreibungsbeamt steht bei der Wahl des Zustellungsweges aber ein Ermessensspielraum zu. Steht aufgrund konkreter Erfahrungswerte fest, dass sich der Schuldner der Zustellung entzieht, darf direkt die wirksamste amtliche Methode gewählt werden – die polizeiliche Zustellung (vgl. BGE 97 III 107 E. 1). Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass es bei den Schuldnern immer wieder zu erfolglosen Zustellungsversuchen gekommen ist (s.a. E. I. 1 hiervor). Sollte das Betreibungsamt somit fallweise die direkte Zustellung mittels Polizei gewählt haben, so hat es sein Ermessen im Lichte des Gesagten nicht überschritten.

E. 6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

E. 7 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom26. August 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.A.___

2.B.___

3.C.___ AG

4.D.___ GmbH

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen

Beschwerdegegner

betreffendPfändungsankündigung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2026 reichen A.___, B.___, die C.___ AG und die D.___ GmbH eine auf den 6. Juli 2026 datierte Beschwerdeschrift ein. Im Begleitschreiben machen sie geltend, sie hätten die Beschwerde am 6. Juli 2026 verschickt und heute wieder zurückerhalten, wegen einer offenbar falsch recherchierten Adresse. Der nicht geöffnete Briefumschlag werde als Beilage ebenfalls zugesandt. Sodann stellen die Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, obwohl sie versucht hätten, mit dem Betreibungsamt eine Lösung betreffend Zustellung von amtlichen Dokumenten zu vereinbaren, sei dies nicht möglich gewesen. So sei es dazu gekommen, dass postalische Zustellungen immer wieder zurück an die Amtsstelle gingen. Ab Herbst 2025 habe das Betreibungsamt die Dokumente jeweils umgehend der Polizei zur Zustellung weitergereicht. Diese Dokumente seien jeweils ungefragt verschlossen in einem polizeilichen Couvert an der Privatadresse im Briefkasten deponiert worden. Oft seien diese mit einer SMS von der Telefonnummer [...], die man nicht habe anrufen können, angekündigt worden: «Ich habe Post für Sie. Ich werde diese heute im Verlauf des Tages bei ihnen in den Briefkasten legen. Freundliche Grüsse E.___ PSA». Irgendwann im Herbst 2025 habe Herr E.___ ihn, A.___, angerufen und ihm unterstellt, ihn betreffend die Abholung angelogen zu haben, weshalb er ihm nun eine Zustellung in den Briefkasten machen würde. In der Folge habe er, A.___, jeweils SMS wie vorgenannt und polizeiliche Couverts im Briefkasten erhalten. Dies sei dann auch bei der C.___ AG, der D.___ GmbH und seiner Frau, B.___, so gemacht worden, welche nie persönlich kontaktiert worden seien. Bei den weiteren Abklärungen habe sich das Bild ergeben, dass die Zustellung in den Briefkasten auf keinen Fall gesetzeskonform sei.Bei der darauffolgenden Suche nach Nachrichten von Herrn E.___ habe er, A.___, folgende noch gespeicherte Nachricht von der Nummer [...] vom 28. Oktober 2025 um 14.27h an [...] mit folgendem Text gefunden: «Wir haben wieder einmal Post für Sie. Sie haben bis morgen Mittwoch den 29.10.2025 17:00 Zeit dies beim Polizeiposten in Olten abzuholen. Ansonsten werde ich es Ihnen am Donnerstag den 30.01.2025 in den Briefkasten legen». Diese Nachricht sei die erste belegbare Nachricht auf dem Handy. Eventuell könnten weitere Zustellungen vor diesem Datum auf dem behördlichen Server ausgemacht werden. Im Nachhinein zeige sich seine temporäre Überforderung in der Beweislage wohl als Glücksfall, da die meisten in den Briefkasten zugestellten Couverts ungeöffnet im Original vorlägen. Grundsätzlich stelle sich auch die Frage, inwiefern das dienstliche Vorgehen der involvierten Personen und Amtsstellen nötigend und amtsmissbräuchlich gewesen sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3. Mit Eingabe vom 12. August 2026 lassen sich die Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Wie die Beschwerdeführer in E. I. 1 hiervor darlegen, haben sie die Beschwerde am 6. Juli 2026 an die Aufsichtsbehörde versandt. Jedoch wurde darauf als Adresse fälschlicherweise «Rötistrasse 22, 4500 Solothurn» anstatt «Amthaus 1, 4502 Solothurn» angegeben, weshalb die Post den diesbezüglichen Briefumschlag an die Beschwerdeführer zurücksandte. Hiernach stellten die Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde die Beschwerde erneut mittels Postsendung vom 11. Juli 2026 zu. Diese Sachverhaltsdarstellung lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten bestätigen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl bei nicht bzw. ungenügend frankierten (Urteile 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 9C_564/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2.2) als auch bei falsch adressierten Eingaben (Urteile 9C_520/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 5.2; 9C_912/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2) für die Fristwahrung das Datum der ersten Postaufgabe massgebend, sofern der Mangel behoben wird und die mittels erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der ersten (retournierten) Sendung identisch ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die vorliegende Beschwerde am 6. Juli 2026 als erhoben gilt.

2. Insofern die Beschwerdeführer beantragen, die Pfändungsankündigungen gegenüber B.___ und A.___ seien umgehend aufzuheben, so kann dieser Antrag – wie aus den Akten ersichtlich und vom Betreibungsamt dargelegt – lediglich die Betreibungen Nrn. [...] (B.___) sowie [...], [...] und [...] (A.___) betreffen (s. BA-Nr. [Akten des Betreibungsamtes] 1 – 4). Wie aus den Akten ersichtlich, sind die Pfändungsankündigungen wie folgt zugestellt bzw. nicht zugestellt worden (BA-Nr. 5 – 8): B-Nr. [...] Zustellung am 22. Mai 2026; B-Nr. [...] nicht abgeholt, Abholungsfrist am 22. Mai 2026 abgelaufen; B-Nr.[...] Zustellung am 27. Mai 2026; B-Nr. [...] nicht abgeholt, Abholungsfrist am 29. Mai 2026 abgelaufen. Wie vom Betreibungsamt korrekt dargelegt wird, gilt betreffend die nicht abgeholten Pfändungsankündigungen die Zustellfiktion. So gilt eine Sendung, welche innert der Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34, 143 III 15 E.4.1), wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400), was im vorliegenden Fall bei Pfändungsankündigungen nach vorgehenden Betreibungen ohne Weiteres zu bejahen ist. Die am 6. Juli 2026 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der betreffenden Pfändungsankündigungen – vorbehältlich allfälliger Nichtigkeit (s. E. II. 3 hiernach) – als verspätet (Art. 17 Abs. 2 SchKG), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, die Betreibungsurkunden seien jeweils von der Polizei nach vorgehender Ankündigung per SMS in den Briefkasten geworfen worden, was nicht gesetzeskonform sei.

3.1 Nach Art. 64 SchKG werden Betreibungsurkunden wie der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Falls er daselbst nicht angetroffen wird, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen. Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N 10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang «die Bedeutung, welche der Zustellung des Zahlungsbefehls insofern zukommt, als dem Schuldner Gelegenheit zu geben ist, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben» (BGE 120 III 117 E. 2b S. 118). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es nach schweizerischem Recht sehr einfach ist, eine Betreibung einzuleiten.

3.2 Wie bei der Beurteilung von inhaltlichen Mängeln des Zahlungsbefehls (s. Art. 69 N 26ff.) sind Zustellungsmängel im Lichte des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 121 III 18 E. 2b; 118 III 27 E. 3e) zu beurteilen. Ein überspitzter Formalismus ist abzulehnen (BGE 112 III 85). Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64 – 66 enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6; BGer 7B.161/2005 E. 2.1; BGE 128 III 101 E. 2; 112 III 81, 84f.; s. N 18; 110 III 9; 104 III 13; 88 III 15; 83 III 15; 61 III 158). In diesem Fall gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuldner als zugestellt. Die Frist zur Erhebung von Beschwerde oder Rechtsvorschlag wird ausgelöst (BGer 7B.161/2005 E. 2.1; BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b). Eine mangelhafte Zustellung ist diesfalls nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ist aber der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und hat dieser vom Inhalt des fehlerhaft zugestellten Zahlungsbefehls keine Kenntnis erhalten, so ist der Zahlungsbefehl und damit die Betreibung nichtig (Basler SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 16 zu Art. 72; BGE 128 III 101 E. 1b; 120 III 117 E. 2c; 110 III 9 = Pra 1984, 514; s. Art. 69 N 10; AB BL, BlSchK 1996, 181f.; zur Ersatzzustellung vgl. BGE 118 III 12).

3.3 Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer pauschal geltend, ihnen seien seit Herbst 2025 sämtliche Betreibungsurkunden von der Polizei nach vorgehender Ankündigung per SMS direkt in den Briefkasten geworfen worden. Wie diesbezüglich vorgehend festgehalten, ist eine solche Zustellung mittels Briefkasten ohne Einwilligung des Schuldners nicht zulässig und somit mangelhaft. Die Beschwerdeführer machen aber nicht geltend, die betreffenden Betreibungsurkunden seien ihnen nicht zugegangen. Zudem weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die meisten in den Briefkasten zugestellten Couverts ungeöffnet im Original vorlägen. Gestützt auf diese Ausführungen der Beschwerdeführer ist somit davon auszugehen, dass sie von allen so zugestellten Betreibungsurkunden Kenntnis erhalten haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das bewusste Nichtöffnen die Schuldner nicht schützt. Das Bundesgericht verlangt für die Heilung eines Zustellmangels, dass das Dokument in den Machtbereich des Schuldners gelangt und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Dies ist im vorliegenden Fall gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer erstellt. Die Schuldner können sich in casu nicht darauf berufen, sie hätten nicht gewusst, was der Inhalt der Betreibungsurkunden ist, da dies unter das Prinzip von Treu und Glauben (Verbot des Rechtsmissbrauchs) fällt. Im Übrigen wäre eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse der Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls den Betriebenen – wie im vorliegenden Fall – keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibungen verschafft und deren Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind (BGE 112 III 81; OGer BE 7. Juli 2017, ABS 17 188 E. 2.5). Im Allgemeinen besteht deshalb kein schützenswertes Interesse daran, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung einer Betreibungsurkunde korrekt erfolgt ist, falls die Kenntnisnahme erwiesen ist (Basler SchKG-Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 72; Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2016 E. 3.1; BGE 128 III 101 E. 2). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuwiesen.

4. Insofern die Beschwerdeführer sodann beantragen, es sei festzustellen, dass keine Grundlagen für die angeblichen und in Betreibung / Pfändung oder Betreibung / Konkursandrohung / Konkursbegehren gesetzten Forderungen bestünden, ist festzuhalten, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderungen entscheiden können. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, ab Herbst 2025 habe das Betreibungsamt die Dokumente jeweils umgehend der Polizei zur Zustellung weitergereicht, obwohl die Beschwerdeführer stets versucht hätten, mit dem Betreibungsamt eine Abmachung über die Zustellung der Betreibungsurkunden zu treffen. Wie das Betreibungsamt dem korrekt entgegenhält, ist es nicht gehalten, mit den Schuldnern individuelle Vereinbarungen über die Zustellung von Betreibungsurkunden zu treffen. Grundsätzlich gilt – wie vom Betreibungsamt dargelegt – folgende Abfolge: 1. Zustellversuche durch die Post/ ggf. Abholungseinladung der Post; 2. Zustellversuche durch die Spezialzustellung der Post/ ggf. Vorladung; 3. Abholmöglichkeit beim Betreibungsamt aufgrund der Vorladung der Spezialzustellung; 4. Zustellung durch Polizei. Diese Abfolge ist grundsätzlich gängige Praxis. Dem Betreibungsbeamt steht bei der Wahl des Zustellungsweges aber ein Ermessensspielraum zu. Steht aufgrund konkreter Erfahrungswerte fest, dass sich der Schuldner der Zustellung entzieht, darf direkt die wirksamste amtliche Methode gewählt werden – die polizeiliche Zustellung (vgl. BGE 97 III 107 E. 1). Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Ausführungen der Parteien ist davon auszugehen, dass es bei den Schuldnern immer wieder zu erfolglosen Zustellungsversuchen gekommen ist (s.a. E. I. 1 hiervor). Sollte das Betreibungsamt somit fallweise die direkte Zustellung mittels Polizei gewählt haben, so hat es sein Ermessen im Lichte des Gesagten nicht überschritten.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

7. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch