opencaselaw.ch

SCBES.2026.88

Lohnpfändung

Solothurn · 2026-08-17 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Eingaben vom 23. Juni 2026 erheben B.___ als Schuldnerin sowie die A.___ AG als Arbeitgeberin der Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.

Die A.___ AG stellt folgende Anträge:

Sodann stellt B.___ folgende Anträge:

E. 2 Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten.

E. 2.1 B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) erhebt mit Schreiben vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt an die A.___ AG erlassene Aufforderung vom

8. Juni 2026 zur Ablieferung der verfallenen Lohnabzüge. Diese Aufforderung wurde nicht der Schuldnerin, sondern nur der A.___ AG zugestellt. Wann die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar nicht Adressatin dieser Verfügung, kann aber gegen eine solche Verfügung grundsätzlich dennoch Beschwerde führen, insofern sie durch diese Verfügung in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Dies ist aufgrund dessen, dass darin ihre Arbeitgeberin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt CHF 2'100.00 für die Monate März bis Mai 2026 innert 14 Tagen abzuliefern, zu bejahen. Auf die Beschwerde könnte demnach grundsätzlich eingetreten werden. Wie aber aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2 ersichtlich, bringt sie darin ausschliesslich Rügen betreffend die Berechnung des Existenzminimums vor. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die letzte Existenzminimumberechnung am 27. Februar 2026 erstellt. Die Beschwerde vom 25. Juni 2026 ist somit fraglos verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 2.2 2.2.1  Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 verlangt, es seien folgende Positionen im Existenzminimum einzurechnen: Krankenkasse von ihrer Tochter von CHF 116.55; die Krankenkasse der Schuldnerin von CHF 475.05; Abrechnungen der [...] vom Januar von CHF 1'519.40, vom Februar von CHF 1'056.60, vom März von CHF 780.90 sowie vom April von CHF 471.10; Swisscom-Anschluss von CHF 127.50; Swisscom mobile von CHF 29.80; Musikunterricht Klavier von CHF 360.00; Musikunterricht Singen von CHF 360.00; Miete Wohnung von CHF 1'350.00; Fernsehgebühren im Jahr Serafe von CHF 350.00; [...] Rechtsschutz im Jahr von 306.60; [...] Versicherung im Jahr von CHF 577.10. Zudem habe die Schuldnerin im Januar das Garagentor für CHF 1'500.00 reparieren lassen müssen.

E. 2.2.3 Wie aus den Akten ersichtlich, bestehen bei der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Krankenkassenprämien offene Betreibungen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien gemäss Existenzminimumberechnung vom

27. Februar 2026 nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

E. 2.2.4 Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin 2 die Einrechnung von ausstehenden Rechnung der [...]. Wie aus den Unterlagen und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, wohnt die Beschwerdeführerin 2 in einem Einfamilienhaus, welches sich im Alleineigentum ihres in Trennung lebenden Ehemannes befindet. Es liegt aber keine Trennungsvereinbarung vor, welche besagt, dass die Beschwerdeführerin 2 die Kosten der [...] als Mieterin alleine tragen muss. Zudem wurde dem Betreibungsamt bisher auch kein Mietvertrag eingereicht, aus welchem hervorgehen würde, für welche Nebenkosten die Beschwerdeführerin 2 aufkommen muss. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2024 sind die Kosten für Strom und Kehricht grundsätzlich im Grundbetrag einberechnet. Der restlichen Nebenkosten werden der Schuldnerin zurückerstattet, wobei auch hier Voraussetzung ist, dass diese Kosten effektiv bezahlt worden sind und die Beschwerdeführerin 2 gemäss Mietvertrag auch für diese Nebenkosten aufkommen muss. Bislang wurden dem Betreibungsamt weder Zahlungsbelege noch ein Mietvertrag eingereicht, aufgrund welcher eine Rückerstattung der Kosten der [...] möglich gewesen wäre. Aus den gleichen Gründen konnte auch kein Mietzins im Notbedarf aufgenommen werden.

E. 2.2.5 Sodann sind die Kosten für TV, Telefon und Internet sowie Musikunterricht ebenfalls bereits im Grundbetrag enthalten. Zudem sind die Kosten für freiwillige Versicherungen wie Rechtsschutz und Hausrat auch im Grundbetrag enthalten.

E. 2.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Garagentor von CHF 1'500.00 kann auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach ist der in Trennung lebende Ehemann der Alleineigentümer der Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin 2 als Mieterin bewohnt. Die geltend gemachten Kosten für ein neues Garagentor stellen Unterhaltskosten dar, welche der Eigentümer zu bestreiten hat. Somit können diese im Notbedarf der Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden.

E. 2.2.7 Zusammenfassend ist somit eine Nichtigkeit der Existenzminimumberechnung zu verneinen.

E. 3 Insofern die Beschwerdeführerin 2 einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dies direkt beim Betreibungsamt zu beantragen hat und nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

E. 4 Auf die Beschwerden ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

E. 5 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. August 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1.    A.___ AG,

2.B.___,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffendLohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1. Mit Eingaben vom 23. Juni 2026 erheben B.___ als Schuldnerin sowie die A.___ AG als Arbeitgeberin der Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.

Die A.___ AG stellt folgende Anträge:

Sodann stellt B.___ folgende Anträge:

2. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten.

3. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2026 lässt sich das Betreibungsamt ergänzend vernehmen.

II.

1. Der Arbeitgeber ist im betreibungsrechtlichen Verfahren ein unbeteiligter Dritter (sogenannter Drittschuldner). Die Lohnpfändungsanzeige nach Art. 99 SchKG stellt für ihn lediglich eine gesetzliche Zahlungsaufforderung dar. Um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG führen zu können, muss eine Person in ihren eigenen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen sein. Die Festlegung der pfändbaren Quote betrifft jedoch ausschliesslich das Existenzminimum und die Vermögensrechte des Schuldners (Arbeitnehmers) sowie die Befriedigungsrechte des Gläubigers. Da die Lohnquote direkt vom geschuldeten Lohn abgezogen wird, erleidet der Arbeitgeber durch die Quote selbst keinen eigenen finanziellen oder rechtlichen Nachteil – er zahlt denselben Betrag aus, lediglich an einen anderen Empfänger. Somit ist die A.___ AG als Arbeitgeberin nicht zur Beschwerde legitimiert, womit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1 B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) erhebt mit Schreiben vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt an die A.___ AG erlassene Aufforderung vom

8. Juni 2026 zur Ablieferung der verfallenen Lohnabzüge. Diese Aufforderung wurde nicht der Schuldnerin, sondern nur der A.___ AG zugestellt. Wann die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin 2 ist zwar nicht Adressatin dieser Verfügung, kann aber gegen eine solche Verfügung grundsätzlich dennoch Beschwerde führen, insofern sie durch diese Verfügung in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Dies ist aufgrund dessen, dass darin ihre Arbeitgeberin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt CHF 2'100.00 für die Monate März bis Mai 2026 innert 14 Tagen abzuliefern, zu bejahen. Auf die Beschwerde könnte demnach grundsätzlich eingetreten werden. Wie aber aus der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2 ersichtlich, bringt sie darin ausschliesslich Rügen betreffend die Berechnung des Existenzminimums vor. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die letzte Existenzminimumberechnung am 27. Februar 2026 erstellt. Die Beschwerde vom 25. Juni 2026 ist somit fraglos verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.2

2.2.1  Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 verlangt, es seien folgende Positionen im Existenzminimum einzurechnen: Krankenkasse von ihrer Tochter von CHF 116.55; die Krankenkasse der Schuldnerin von CHF 475.05; Abrechnungen der [...] vom Januar von CHF 1'519.40, vom Februar von CHF 1'056.60, vom März von CHF 780.90 sowie vom April von CHF 471.10; Swisscom-Anschluss von CHF 127.50; Swisscom mobile von CHF 29.80; Musikunterricht Klavier von CHF 360.00; Musikunterricht Singen von CHF 360.00; Miete Wohnung von CHF 1'350.00; Fernsehgebühren im Jahr Serafe von CHF 350.00; [...] Rechtsschutz im Jahr von 306.60; [...] Versicherung im Jahr von CHF 577.10. Zudem habe die Schuldnerin im Januar das Garagentor für CHF 1'500.00 reparieren lassen müssen.

2.2.3 Wie aus den Akten ersichtlich, bestehen bei der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Krankenkassenprämien offene Betreibungen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenprämien gemäss Existenzminimumberechnung vom

27. Februar 2026 nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

2.2.4 Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin 2 die Einrechnung von ausstehenden Rechnung der [...]. Wie aus den Unterlagen und den Ausführungen des Betreibungsamtes hervorgeht, wohnt die Beschwerdeführerin 2 in einem Einfamilienhaus, welches sich im Alleineigentum ihres in Trennung lebenden Ehemannes befindet. Es liegt aber keine Trennungsvereinbarung vor, welche besagt, dass die Beschwerdeführerin 2 die Kosten der [...] als Mieterin alleine tragen muss. Zudem wurde dem Betreibungsamt bisher auch kein Mietvertrag eingereicht, aus welchem hervorgehen würde, für welche Nebenkosten die Beschwerdeführerin 2 aufkommen muss. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2024 sind die Kosten für Strom und Kehricht grundsätzlich im Grundbetrag einberechnet. Der restlichen Nebenkosten werden der Schuldnerin zurückerstattet, wobei auch hier Voraussetzung ist, dass diese Kosten effektiv bezahlt worden sind und die Beschwerdeführerin 2 gemäss Mietvertrag auch für diese Nebenkosten aufkommen muss. Bislang wurden dem Betreibungsamt weder Zahlungsbelege noch ein Mietvertrag eingereicht, aufgrund welcher eine Rückerstattung der Kosten der [...] möglich gewesen wäre. Aus den gleichen Gründen konnte auch kein Mietzins im Notbedarf aufgenommen werden.

2.2.5 Sodann sind die Kosten für TV, Telefon und Internet sowie Musikunterricht ebenfalls bereits im Grundbetrag enthalten. Zudem sind die Kosten für freiwillige Versicherungen wie Rechtsschutz und Hausrat auch im Grundbetrag enthalten.

2.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Garagentor von CHF 1'500.00 kann auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach ist der in Trennung lebende Ehemann der Alleineigentümer der Liegenschaft, welche die Beschwerdeführerin 2 als Mieterin bewohnt. Die geltend gemachten Kosten für ein neues Garagentor stellen Unterhaltskosten dar, welche der Eigentümer zu bestreiten hat. Somit können diese im Notbedarf der Beschwerdeführerin 2 nicht berücksichtigt werden.

2.2.7 Zusammenfassend ist somit eine Nichtigkeit der Existenzminimumberechnung zu verneinen.

3. Insofern die Beschwerdeführerin 2 einen Antrag auf Akteneinsicht stellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dies direkt beim Betreibungsamt zu beantragen hat und nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

4. Auf die Beschwerden ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

5. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch