opencaselaw.ch

SCBES.2026.42

Berechnung des Existenzminimums

Solothurn · 2026-06-08 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die Berechnungen des Betreibungsamtes zu den Existenzminima wiesen mehrere Fehler auf. Konkret seien in die Berechnung der Ehefrau Assistenzbeiträge von Drittpersonen und soziale Pflegeleistungen einberechnet worden, obwohl diese nicht pfändbar seien. Die Ehefrau verfüge über kein Einkommen und falls der vom Betreibungsamt in Betracht gezogene Beitrag der [Arbeitgeberin] der Ehefrau dem entgegenstehend doch als Einkommen angerechnet werden sollte, dann werde sie diese Anstellung sofort kündigen. Derzeit sei es nicht möglich gewesen, Steuern und Krankenkasse zu bezahlen; ab März sei dies zumindest bei der Krankenkasse anders, weswegen die Prämien ebenfalls einzurechnen seien.

E. 2 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen was folgt:

Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beschwerdeführer vom 18. März 2026 und 19. März 2026 in Bezug auf die Anrechnung des dem Ehemann ausbezahlten Assistenzbeitrages als AHV-Einkommen der Ehefrau fehlerhaft sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Existenzminima und anschliessendem Neuentscheid betreffend die pfändbaren Quoten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

E. 3 Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Existenzminimumsberechnungen werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnungen von A.___ vom 18. März 2026 und von B.___ vom 19. März 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schenker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom8. Juni 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.A.___

2.B.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendBerechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

Am 13. März 2026 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ (Beschwerdeführer 1). Die pfändbare Quote wurde auf CHF 1'094.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 25). Am 18. März 2026 revidierte das Betreibungsamt Olten-Gösgen die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers 1, nachdem nachträglich festgestellt worden war, dass auch die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (B.___, Beschwerdeführerin 2) ein Einkommen erzielt. Das gemeinschaftliche Existenzminimum wurde neu mit CHF 3'787.00 (statt bisher CHF 3'692.00) berechnet und die pfändbare Quote beim Beschwerdeführer 1 neu auf CHF 1'943.05 festgelegt (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 23; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 3 [Revisionsverfügung in der Pfändungs-Nr. […]]).

Das Existenzminimum von B.___ (Beschwerdeführerin 2) wurde durch das Betreibungsamt am 19. März 2026 berechnet. Gepfändet wurde der ihren Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum von CHF 1'079.10 übersteigende Betrag (Beleg der Beschwerdeführer der ersten Eingabe Nr. 27; Beleg des Beschwerdegegners Nr. 1 [Pfändungsverfügung in der Pfändungs-Nr. Pfändungs-Nr. […]]).

Die genannten Verfügungen gingen den Ehegatten jeweils am 20. März 2026 zu (Belege des Beschwerdegegners Nr. 2 und 4).

2.  Mit Eingabe vom 26. März 2026 erhoben B.___ und A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügungen des Betreibungsamtes. Beantragt wurde für beide Ehegatten die sofortige Aufhebung der Pfändungen. Sinngemäss wurde geltend gemacht, das durch das Betreibungsamt angenommene Existenzminimum reiche bei weitem nicht; es seien diverse weitere Punkte in die Berechnungen mit einzubeziehen. Ebenfalls wurde ein Revisionsgesuch zur Neuberechnung gestellt.

3. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2026 und mit Nachtrag vom 14. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit zwei Stellungnahmen vom 20. April 2026 und zwei Stellungnahmen vom 22. April 2026 halten die Beschwerdeführer an ihren gemachten Ausführungen fest und reichen weitere Unterlagen zu den Akten.

5. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Betreibungsamtes wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. Da die beiden Beschwerden denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden sie gemeinsam in einem Urteil behandelt.

II.

1. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die Berechnungen des Betreibungsamtes zu den Existenzminima wiesen mehrere Fehler auf. Konkret seien in die Berechnung der Ehefrau Assistenzbeiträge von Drittpersonen und soziale Pflegeleistungen einberechnet worden, obwohl diese nicht pfändbar seien. Die Ehefrau verfüge über kein Einkommen und falls der vom Betreibungsamt in Betracht gezogene Beitrag der [Arbeitgeberin] der Ehefrau dem entgegenstehend doch als Einkommen angerechnet werden sollte, dann werde sie diese Anstellung sofort kündigen. Derzeit sei es nicht möglich gewesen, Steuern und Krankenkasse zu bezahlen; ab März sei dies zumindest bei der Krankenkasse anders, weswegen die Prämien ebenfalls einzurechnen seien.

2. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist auszuführen was folgt:

Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die Beschwerdeführer vom 18. März 2026 und 19. März 2026 in Bezug auf die Anrechnung des dem Ehemann ausbezahlten Assistenzbeitrages als AHV-Einkommen der Ehefrau fehlerhaft sind. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Existenzminima und anschliessendem Neuentscheid betreffend die pfändbaren Quoten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

3. Sodann kritisieren die Beschwerdeführer weitere Punkte der Existenzminimumsberechnungen des Betreibungsamtes. Obwohl bezahlt, seien zudem weder Hausrat noch Privathaftpflicht oder auch weder Autosteuern noch Autoversicherung in die Berechnung einbezogen worden. Schliesslich sei die Wohnsituation (Umzug in eine speziell für Sehbehinderte eingerichtete Wohnung) nur ungenügend berücksichtigt worden.

Diesbezüglich ist folgendes auszuführen:

In diesen Punkten ist das Betreibungsamt bei der Berechnung der Existenzminima somit korrekt vorgegangen.

3. Insgesamt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Existenzminimumsberechnungen werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnungen von A.___ vom 18. März 2026 und von B.___ vom 19. März 2026 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen noch einmal prüft und hiernach neu entscheidet.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                                                           Schenker